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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.12.2013 VD.2013.131 (AG.2014.27)

23 dicembre 2013·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·4,117 parole·~21 min·6

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2013.131

URTEIL

vom 23. Dezember 2013

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese

Beteiligte

A_____                                                                                                  Rekurrent

[…]  

vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel   

gegen

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 14. März 2013

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der aus der Türkei stammende A_____, geb. am […] 1987, reiste am 11. September 1994 gemeinsam mit seiner Mutter zum Vater in die Schweiz ein. Am 18. Februar 1997 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt.

Seit 2003 wurde A_____ mehrfach insbesondere wegen Gewalt-, Vermögens- und Betäubungsmitteldelikten verurteilt. Das Migrationsamt wies ihn verschiedentlich darauf hin, dass Straffälligkeiten die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge haben könnten. Nachdem A_____ am 1. Dezember 2011 durch das Bezirksgericht Zürich wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde, widerrief das Migrationsamt nach erfolgter Abklärung der Verhältnisse und der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 18. Mai 2012 die Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen mit Schreiben vom 22. Mai 2013 erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 14. März 2013 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 28. März und 30. Mai 2013 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent in erster Linie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und dementsprechend die Feststellung beantragt, dass er weiterhin über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Weiter beantragt der Rekurrent die Feststellung bzw. Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sowie eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 26. Juni 2013 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 hat der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident dem Rekurs die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Rekurrenten die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 5. August 2013 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 30. September 2013 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 26. Juni 2013 sowie aus § 42 OG in Verbindung mit § 12 VRPG. Der Rekurrent

ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist daher einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011, m.w.H.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63).

2.

Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Als längerfristig gilt nach der Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 380 f. und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1; VGE VD.2013.12 vom 3. Juli 2013 E. 2). Unerheblich ist, ob die ausgefällte Strafe bedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGer 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1, 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.1; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 2). Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, so wird der Ausländer aus der Schweiz weggewiesen (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG). Der Rekurrent wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. September 2010 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Dezember 2011 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Mit der zweiten Verurteilung liegt offensichtlich ein Widerrufsgrund im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen vor, was auch vom Rekurrenten nicht bestritten wird (vgl. B.9 der Rekursbegründung vom 30. Mai 2013 in fine). Der Rekurrent bestreitet jedoch die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung.

3.

3.1

3.1.1   Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung verhältnismässig sind. Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E. 4.3 S. 381 und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2; BGer 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1). Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf seiner Anwesenheitsbewilligung zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Alter er in die Schweiz eingereist ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f.; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1). Doch selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung möglich (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f., 125 II 521 E. 2b S. 523 f., 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGer 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 2.1; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1). Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung ist die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. statt vieler VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.1).

3.1.2   Hat der Ausländer nahe Familienangehörige mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz, ist die familiäre Beziehung intakt, wird sie tatsächlich gelebt und ist es den Familienangehörigen nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so liegt ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens als Teil des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK wie auch Art. 13 Abs. 1 BV vor, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 130 II 281 E. 3.1 S. 285, 127 II 60 E. 1d/aa S. 64; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.2). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. In diesem Fall ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Interessenabwägung geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.2). Auch bei dieser Interessenabwägung sind die Schwere des begangenen Delikts, die Dauer des Aufenthalts und der familiären Beziehung, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Qualität der familiären Beziehung, die Kenntnis des Partners von der Straffälligkeit bei der Begründung der familiären Beziehung, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person, deren familiäre Situation sowie die Beständigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zur Schweiz und zum Heimatland zu berücksichtigen. Soweit Kinder betroffen sind, sind deren Alter, die Nachteile bei einer Ausreise mit dem Ausgewiesenen in dessen Heimat sowie die Möglichkeit der Beziehungspflege bei deren Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 35, 135 II 377 E. 4.3 S. 381; BGer 2C_97/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.1; EMGR-Urteil i. S. Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013 [Nr. 12020/09] § 45; Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00], § 48). Zu berücksichtigen ist schliesslich das Verhalten der ausländischen Person zwischen der Begehung der Straftat und dem Vollzug der Freiheitsstrafe sowie während des Strafvollzugs (Urteile des EGMR i. S. Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013 [Nr. 12020/09] § 49, Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00], §§ 51 und 55). Diesem Wohlverhalten während des Strafvollzugs und der Probezeit kommt im Ausländerrecht allerdings bloss untergeordnete Bedeutung zu, da es nur in beschränktem Umfang für eine günstige Prognose in Freiheit spricht und für sich allein die Rückfallgefahr nicht auszuschliessen vermag (VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.2; vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5; BGer 2C_262/2010 vom 9. November 2010 E. 3.3.2, 2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1, 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2). Durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützt ist auch das Privatleben einer Person. Dieser Anspruch vermittelt Schutz des Raumes, den ein Individuum zur Entwicklung und Erfüllung seiner Persönlichkeit benötigt (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München 2012, § 22 N 6). Dieser Schutz umfasst auch die Achtung der zwischenmenschlichen Beziehungen einer Person und damit auch die sozialen Beziehungen eines niedergelassenen Ausländers in der Gesellschaft (Grabenwarter/ Pabel, a.a.O., § 22 N 13; Urteil des EGMR i.S. Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 48). Vorausgesetzt ist allerdings auch bei langjährigem Aufenthalt ein gewisser Grad der sozialen Integration der jeweiligen Person (Urteil des EGMR i.S. Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 47).

3.1.3   Soweit sowohl nach Art. 96 AuG wie auch aufgrund von Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitprüfung vorzunehmen ist, kann die entsprechende Prüfung in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (statt vieler VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.1.1, m.w.H.).

3.2     

3.2.1   Beim Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt, Ausgangspunkt der Interessenabwägung. Aufgrund dieses Urteils gilt es weiter das allgemeine Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu gewichten. Im Rahmen der umfassenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist zwar auch der Prognose über das künftige Wohlverhalten und dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts Rechnung zu tragen; ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens geben diese Faktoren aber nicht den Ausschlag. Die Ausländerbehörden sind zudem an die Prognosen und Interessenabwägungen des Strafgerichts und der Strafvollzugsbehörden nicht gebunden. Aus der umfassenden Interessenabwägung ergibt sich im Vergleich mit den Strafvollzugsbehörden ein strengerer Beurteilungsmassstab der Ausländerbehörden. Insbesondere können bei der Prognose über das künftige Wohlverhalten strengere Massstäbe angesetzt werden. Bei schweren Straftaten, insbesondere Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, ist der hiesigen Öffentlichkeit höchstens ein geringes (Rest-) Risiko erneuter Delinquenz zuzumuten (BGer 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2; VGE VD.2013.12 vom 3. Juli 2013 E. 3.2, VD.2010.266 vom 11. August 2011 E. 3.2.1, VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 5.1.2; jeweils m.w.H.).

3.2.2   Wie die Vorinstanzen zu Recht festhalten, lassen die vom Rekurrenten begangenen Straftaten auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen, wozu sowohl die Fülle der gegen den Rekurrenten ergangenen Urteile als auch die begangenen Taten sprechen. Bereits im Alter von 16 Jahren wurde er am 15. Januar 2003 erstmals durch das Jugendstrafgericht Basel-Stadt wegen mehrfachen Raubes (teilweise mit einer gefährlichen Waffe), mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Nötigung sowie Sachbeschädigung verurteilt. Am 12. Dezember 2006 wurde der Rekurrent zu zehn Monaten Gefängnis bedingt wegen versuchten Raubes – unter Mitführen einer Waffe – und weiterer Vermögensdelikten, am 8. Juni 2007 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.– wegen Gewaltdarstellung und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln, am 15. September 2008 zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à CHF 30.– wegen diverser Vermögensdelikte sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, am 8. Juni 2009 zu einer Busse von CHF 100.– wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, am 24. September 2010 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten wegen Raubes und am 1. Dezember 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die vom Rekurrenten begangenen Gewalt- und Betäubungsmitteldelikte die soziale Gefährlichkeit und inakzeptable Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung sowie der Gesundheit anderer Menschen demonstrieren. Der Rekurrent liess sich in der Vergangenheit weder von hängigen Strafuntersuchungen, der laufenden Probezeit noch von Verurteilungen beeindrucken. Dies auch nicht nach den Verwarnungen des Migrationsamts. Hervorzuheben ist mit der Vorinstanz schliesslich das Verhalten des Rekurrenten nach Erhalt der Androhung der Wegweisung am 10. Dezember 2010. Obwohl das Migrationsamt den Rekurrenten mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen hatte, dass er bei einer weiteren Verurteilung mit der Wegweisung aus der Schweiz rechnen müsse, hat er sich nur rund vier Monate später mit einem Verstoss gegen das Betäubungsmittelrecht erneut strafbar gemacht. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass der Rekurrent sich nicht einmal von ausdrücklichen behördlichen Verwarnungen von der Begehung von Straftaten abhalten lässt und mithin als unbelehrbar und uneinsichtig qualifiziert werden kann.

Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid auch eingehend mit dem Verschulden des Rekurrenten auseinandergesetzt. Ihre Ausführungen sind in jeder Hinsicht überzeugend, so dass vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich insbesondere nochmals auf die Vielzahl der teilweise schwerwiegenden Straftaten des Rekurrenten zu verweisen. So drang der Rekurrent beim zuletzt begangenen Raubdelikt gemeinsam mit weiteren Tätern gewaltsam in eine Wohnung ein und schlug mit Händen und Füssen sowie unter Zuhilfenahme eines Brecheisens auf sein Opfer ein. Das Strafgericht Basel-Stadt beurteilte das Verschulden des Rekurrenten diesbezüglich in seinem Urteil vom 24. September 2010 denn auch als schwer. Es betonte die Gefährlichkeit und schockierende Brutalität der Tat. Weiter wurde dem Rekurrent richtigerweise vorgehalten, dass er die Tat innerhalb der Probezeit des Schuldspruchs des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Dezember 2006 wegen eines versuchten bewaffneten Raubüberfalls begangen hat. Ferner wurde der Rekurrent mehrfach wegen der Begehung von Betäubungsmitteldelikten verurteilt. Zuletzt verhängte das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 1. Dezember 2011 im abgekürzten Verfahren eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten über den Rekurrenten. Der Rekurrent hatte gemeinsam mit einem Mittäter 250 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgrad von 14% bezogen und dieses teilweise weiterverkauft.

3.2.3   Der Rekurrent hält der Risikobeurteilung der Vorinstanzen ein vorbildliches Verhalten während der Haft und eine günstige Legalprognose entgegen. Letztere könne insbesondere daraus geschlossen werden, dass eine teilbedingte Strafe gefällt worden sei. Der Antritt der ausgesprochenen Freiheitsstrafe habe ihn zu einem Sinneswandel bewegt, welchen er u.a. durch sein vorbildliches Verhalten während des Vollzugs zum Ausdruck brachte. Eine wichtige Veränderung seines Verhaltens könne ebenfalls durch die Aufgabe des zuvor massiven Drogenkonsums festgestellt werden. Dieser Punkt müsse umso schwerer gewichtet werden, wenn man bedenke, dass der Rekurrent während des Vollzugs mehrere Beziehungs- und Sachurlaube ausserhalb der Gefängnismauern verbracht habe, wo die Versuchung, Drogen zu konsumieren, sicherlich stärker auf ihn gelastet habe. Ferner habe der Rekurrent während seines Aufenthalts in der Vollzugsanstalt Realta zu einem 100 % Pensum im Obstbau gearbeitet, wo er überdurchschnittliche Leistungen vollbracht und sich sehr gut im Team integriert habe. Des Weiteren habe der Rekurrent freiwillig an verschiedenen Programmen teilgenommen, welche ihn auf das Leben nach dem Vollzug vorbereiten sollten. Hierzu hätten ein Resozialisierungs- sowie ein Bildungsprogramm gehört. Überdies habe der Rekurrent während seiner Sachurlaube Fahrstunden absolviert. Er habe sich noch während des Vollzugs mithilfe des RAV um eine Arbeitsstelle bemüht, die er gleich nach dem Vollzug – wenn auch nur zu einem Teilzeitpensum – habe antreten können. Schliesslich lässt der Rekurrent bezüglich der vorinstanzlichen Risikobeurteilung ausführen, dass der Verkauf von Drogen als ab-strakte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu werten sei, bei welchem das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit nicht so hoch sei, als dass kein Rückfallrisiko in Kauf genommen werden könne.

Diesen Einwänden des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, stellt der teilbedingte Vollzug bei Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren die Regel dar. Dass die Bestimmungen des Strafgesetzbuches für Strafen von über zwei Jahren den vollständig bedingten Vollzug nicht zulassen, sondern gemäss Art. 43 StGB nur einen teilbedingten Aufschub erlauben, zeigt gerade, dass die Schwere des Verschuldens in diesen Fällen bereits als so gravierend eingestuft wird, dass mindestens ein Teil der Strafe zwingend vollzogen werden soll. Diese Ansicht schlägt sich denn auch in der Auferlegung einer dreijährigen Probezeit nieder. Schliesslich kann der Rekurrent auch aus dem Verhalten im Vollzug nichts zu seinen Gunsten ableiten. Von Strafgefangenen darf im Vollzug eine gute Führung erwartet werden. Angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung lassen sich – wie bereits von der Vorinstanz mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts festgehalten – ausserdem keine Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit ziehen (vgl. BGer 2C_956/2010 vom 22. Februar 2013 E. 3.2, 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1.1, 2C_771/2011 vom 29. März 2012 E. 3.2.2,). Dass sich der Rekurrent während seines Vollzugs für den Fall seiner Entlassung um eine Arbeitsstelle bemüht hat, erscheint als Selbstverständlichkeit. Auch dem Umstand, dass der Rekurrent seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug bisher nicht mehr delinquiert hat, kann vorliegend kein besonderes Gewicht zukommen, da die Respektierung der Rechtsordnung jedermanns Pflicht ist. Dies umso weniger, als er nach wie vor unter dem Eindruck der Probezeit und des hängigen Wegweisungsverfahrens steht. Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit und Uneinsichtigkeit des Rekurrenten lässt sich ein Rückfallrisiko nicht ausschliessen. Auch aus dem Entscheid vom 4. Juli 2012 des Amts für Justizvollzug Zürich betreffend die Gewährung der bedingten Entlassung lässt sich nichts zu Gunsten des Rekurrenten ableiten, ist darin von einer belasteten Legalprognose die Rede und wurde die Entlassung aus dem Strafvollzug unter Anordnung einer Bewährungshilfe verfügt. Unzutreffend ist sodann die Feststellung des Rekurrenten, wonach es sich beim zuletzt begangenen Betäubungsmitteldelikt nicht um eine Straftat gegen ein hochwertiges Rechtsgut handle, sondern lediglich eine abstrakte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit vorlag, wo das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit nicht derart hoch wiege, dass kein Rückfallrisiko in Kauf genommen werden könne. Durch den Verkauf von Heroin hat der Rekurrent existentielle Konsequenzen für die drogenkonsumierenden Endabnehmer in Kauf genommen, weswegen der durch ihn begangene Rechtsbruch mit Blick auf eine funktionierende soziale Gemeinschaft nicht hingenommen werden kann. Auch der EGMR betont in ständiger Rechtsprechung, dass es bei Betäubungsmitteldelikten, insbesondere in der Form des Handelstreibens, gerechtfertigt sei, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur Verbreitung dieser „Plage" beziehungsweise „Geissel der Menschheit" beitragen, entschlossen durchgreifen (vgl. Urteile des EGMR i.S. Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07], Mehemi gegen Frankreich vom 26. Februar 1997 [Nr. 25017/94]; hierzu auch VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.2.5, VD.2012.178 vom 6. Mai 2013 E. 3.3.2.1).

3.2.4   Aus dem Gesagten erhellt, dass insgesamt nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz folgert, dass ein eminentes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten besteht.

3.3      Diesem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten steht sein eigenes Interesse und dasjenige seiner Familie an seinem Verbleib in der Schweiz gegenüber. Zu berücksichtigen ist in persönlicher Hinsicht insbesondere die lange Aufenthaltsdauer des Rekurrenten in der Schweiz. Der Rekurrent reiste im Alter von sieben Jahren als Kind in die Schweiz ein und hielt sich hier im Zeitpunkt der angefochtenen Wegweisungsverfügung seit 18 Jahren auf, was – wie auch die Vorinstanz anerkennt – einer langen Aufenthaltsdauer entspricht. Seine Eltern sowie seine Schwester leben in Basel. Es ist somit unbestritten, dass der Rekurrent über achtenswerte private Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz verfügt. Diese Umstände vermögen eine Wegweisung jedoch nicht als unzumutbar erscheinen lassen.

3.3.1   Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann beim Rekurrenten trotz seiner langen Anwesenheit in der Schweiz nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden. Wie aus den vorgenannten Ausführungen und den Akten erhellt, ist der Rekurrent mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und kann betreffend die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung nicht als sozial integriert betrachtet werden (vgl. E. 3.2.2).

Ferner ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Rekurrent eine Lehre als Heizungsmonteur abgebrochen und später mehrheitlich temporär für diverse Arbeitgeber und in unterschiedlichen Berufen gearbeitet hat. Wie der Rekurrent ausführen lässt, arbeite er zurzeit für ein Bauunternehmen in Basel. Eine stabile Berufs- und Einkommenssituation muss mithin mit der Vorinstanz zu Recht verneint werden. Dies obwohl der Rekurrent die Möglichkeit gehabt hätte, eine Ausbildung abzuschliessen und ein geregeltes Einkommen zu erwirtschaften. Der Rekurrent ist überdies mit zahlreichen Betreibungen über CHF 29'901.50 sowie offenen Verlustscheinen über CHF 52'835.20 im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister verzeichnet (Stand: 5. August 2013), wobei für eine rasche Schuldensanierung des Rekurrenten in Anbetracht der Einkommenssituation keine Aussicht besteht. Im Hinblick auf den mit Beschwerde geltend gemachten Sanierungsplan des Rekurrenten kann festgehalten werden, dass er die Schuldensanierung erst während des hängigen Rekursverfahrens in Angriff genommen hat, wobei bisher erst ein Gläubiger dem Sanierungsplan zugestimmt hat und noch zehn Zusagen ausstehend sind. Ferner ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent im Rekursverfahren erneut für eine Forderung der Motorhaftpflichtversicherung betrieben worden ist. Aufgrund dieser Umstände kann von einer gelungenen beruflichen und wirtschaftlichen Integration nicht ausgegangen werden.

3.3.2   Bezüglich der Reintegration des Rekurrenten in die Türkei kann gesagt werden, dass der Rekurrent die ersten sieben Lebensjahre in der Türkei verbracht hat. Überdies spricht er türkisch und besucht gemäss eigenen Angaben in seinem Heimatland regelmässig seine Grosseltern. Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass für den Rekurrenten die Rückkehr in sein Heimatland nicht ohne Schwierigkeiten sein wird, sie ihm aber zumutbar ist. Er ist in einem jungen anpassungsfähigen Alter, gesund und hat in der Schweiz Berufs- und Sprachkenntnisse erworben, welche ihm beim Aufbau einer neuen Existenz ohne weiteres behilflich sein können.

3.3.3   Der Rekurrent beruft sich insbesondere auf den Schutz des Familienlebens. Er macht geltend, dass aufgrund der engen Beziehung, welche er zu seinen Eltern und seiner Schwester habe, eine geschützte Beziehung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliege. Dass der Rekurrent eine besonders nahe Beziehung zu seinen Eltern hat und auch auf deren Unterstützung angewiesen sei und von diesen auch unterstützt werde, ergebe sich schon allein aus der Tatsache, dass er zusammen mit seiner jüngeren Schwester bei seinen Eltern lebe. Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass hierfür jedoch vielmehr praktische Interessen des Rekurrenten sprechen. Die von ihm behauptete finanzielle Unterstützung durch die Eltern wird nicht belegt. Der Rekurrent macht vielmehr selber geltend, dass er seit Juli 2012 eine Arbeitsstelle habe und seine Schulden abbezahlen wolle. Inwiefern er unter diesen Umständen in finanziellen Belangen tatsächlich von den Eltern abhängig ist, ist nicht ersichtlich. Auch hat sich die angebliche Unterstützung des „teilweise fehlgeleiteten“ Rekurrenten durch seine Eltern in der Vergangenheit bezüglich der Abhaltung von Straffälligkeiten als erfolglos erwiesen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nicht substantiiert und auch nicht erkennbar ist, dass ein intensives und daher schützenswertes Verhältnis des Rekurrenten zu den Eltern und der Schwester besteht, weshalb das Vorliegen einer von Art. 8 EMRK geschützten Beziehung nicht bejaht werden kann. Auch ist der Anspruch auf Schutz des Privatlebens nicht tangiert, da der Rekurrent kein spezifisches, über den Kontakt mit den Eltern, der Schwester und allenfalls mit seiner Freundin hinausgehendes Privatleben in der Schweiz konkretisiert. Selbst wenn der Rekurrent im Schutzbereich von Art. 8 EMRK stünde, würde vorliegend mit Verweis auf das Gesagte das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten eindeutig überwiegen.

3.3.4   Schliesslich beruft sich der Rekurrent auf Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II, welcher jedermann vor dem willkürlichen Entzug des Rechts auf die Einreise in sein eigenes Land schütze. Von einer willkürlichen Verweigerung der Einreise des Beschwerdeführers kann mit Blick auf die vorgenannten Erwägungen jedoch keine Rede sein, weshalb er – sollte diese Bestimmung vorliegend überhaupt Anwendung finden – auch aus Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

3.4

Die genannten sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Massgebend sind dabei einerseits die Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers und andererseits die sie konkretisierende Rechtsprechung des Bundesgerichts. Raub und Drogenhandel bilden selbst ohne die hier vorliegende qualifizierte Begehungsweise gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a BV Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen wird. Der entsprechenden Wertung ist trotz der fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 121 Abs. 3 BV im Rahmen der Interessenabwägung gemäss Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 4.3.3).

3.5

Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf die verfolgten Ziele als verhältnismässig und zumutbar erweist. Der Rekurs ist in der Sache daher abzuweisen.

4.

4.1      Mit seinem Rekurs ficht der Rekurrent darüber hinaus auch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsinternen Rekursverfahren an. Auch wenn dem Rekurrenten im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren vom Instruktionsrichter aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, ist die im vorinstanzlichen Verfahren mit dem Endentscheid vorgenommene Verweigerung des Kostenerlasses nicht zu beanstanden. Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat ein bedürftiger Rekurrent nur dann, wenn sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 4). Die Vorinstanz durfte in Ausübung ihres Beurteilungsspielraums die unentgeltliche Rechtspflege ohne weiteres abweisen. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird nach umfassender Prüfung des Sachverhalts mit dem vorliegenden Entscheid klar belegt. Daraus folgt, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu beanstanden ist.

4.2      Da im vorliegenden Verfahren dem Rekurrenten aber die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die entsprechenden ordentlichen Kosten in Höhe von CHF 1'200.– zu Lasten des Staates. Dem Vertreter des Rekurrenten ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Da dieser es unterlassen hat, dem Gericht seinen Aufwand nachzuweisen, ist der angemessene Aufwand vom Gericht zu schätzen. Vorliegend erscheint – gestützt auf einen Aufwand von insgesamt 10 Stunden sowie einem Ansatz von CHF 180.– (inkl. Auslagen) – ein Honorar von CHF 1'800.–, zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 144.–, als angemessen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen), die aufgrund Gewährung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates gehen.

            Dem Vertreter des Rekurrenten im Kostenerlass, Dr. Nicolas Roulet, wird für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'800.– (inkl. Auslagen, zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 144.–) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2013.131 — Basel-Stadt Appellationsgericht 23.12.2013 VD.2013.131 (AG.2014.27) — Swissrulings