Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2012.38
URTEIL
vom 6. Februar 2013
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Eva Kornicker Uhlmann, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
X._____ Rekurrent
vertreten durch lic. iur. Daniel Tschopp, Advokat,
Greifengasse 1, Postfach 172, 4001 Basel
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 1. Dezember 2011
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der aus der Türkei stammende X._____, geboren 1975, reiste am 30. August 1985 in die Schweiz ein und ist mittlerweile im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 4. August 1998 heiratete er in der Türkei, Y._____, mit der er zwei Söhne hat: A._____, geb. 1994, und B._____, geboren am 1999. Am 17. September 2001 zog X._____ aus der Familienwohnung aus und am 31. August 2004 wurde die Ehe geschieden, wobei die elterliche Sorge über die beiden Söhne auf die Ehefrau übertragen worden ist. X._____ wurde ab April 1996 mehrfach strafrechtlich verurteilt, ab Oktober 2002 durch die Sozialhilfe unterstützt und wies am 16. Februar 2004 Betreibungen und Verlustscheine in der Höhe von über CHF 150'000.– auf. In diesem Zusammenhang wurde er von den Einwohnerdiensten Basel-Stadt mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 und 16. Februar 2004 verwarnt. Nach weiteren Verurteilungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration mit Verfügung vom 21. Mai 2010 die Niederlassungsbewilligung von X._____ und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 1. Dezember 2011 kostenfällig ab. Abgewiesen wurde auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 7. Dezember 2011 und 15. Februar 2012 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem X._____ die kosten und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung beantragte. Weiter wird um die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ersucht. Schliesslich werden diverse Verfahrensanträge sowie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 1. März 2012 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.
Der Instruktionsrichter hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 6. März 2012 bewilligt. Mit Eingabe vom 21. März 2012 hat der Rekurrent einen Arztbericht von Dr. med. C.____ nachgereicht. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2012 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 21. Juni 2012. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 (recte wohl 7. Januar 2013) hat der Vertreter des Rekurrenten das Gericht über die neusten Entwicklungen betreffend die Situation des Rekurrenten informiert und neue Unterlagen eingereicht, in welchen er den bevorstehenden Eheschluss des Rekurrenten mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten D.____ ankündigt. Mit Eingabe vom 14. Januar 2013 hat er einen Auszug aus dem Zivilstandsregister eingereicht, aus welchem die am 5. Januar 2012 vollzogene Eheschliessung mit D.____ hervorgeht.
An der Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht vom 6. Februar 2013 sind der Rekurrent sowie die Zeugin D.____ befragt worden und der Parteivertreter des Rekurrenten sowie die Vertreterin der Vorinstanz zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements sowie aus den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 270.100; statt vieler: VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheides von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler: VGE VD 2010.189 vom 9. Februar 2011 mit Hinweisen).
1.2 Für die Frage, ob eine Ausweisung anzuordnen ist, ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auf den Zeitpunkt des letztinstanzlichen Ausweisungsentscheids abzustellen (BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3). Das Verwaltungsgericht, das grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt, hat ebenfalls erkannt, dass bei der Frage der Ausweisung die Zulassung von Noven im Interesse eines sachlich richtigen Entscheides angezeigt ist (VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 1.2, VD.2009.696 vom 8. Dezember 2009 E. 2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 477 S. 509), weil eine nach dem Verwaltungsentscheid eingetretene positive Entwicklung sonst überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnte (VGE 630/2004 vom 9. Dezember 2004 E. 5b; Stamm, a.a.O., S. 509). Es ist somit auf die aktuellen Umstände im Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsentscheid abzustellen (VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 1.2; VGE VD.2009.696 vom 8. Dezember 2009 E.2). Somit sind auch die vom Rekurrenten im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren eingereichten neuen Belege und die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen wie auch die Ergebnisse richterlicher Erkundigung zu berücksichtigen.
2.
2.1 Die Vorinstanzen haben die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz [AuG], SR 142.20) aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des Rekurrenten widerrufen. Danach kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Als längerfristig gilt dabei eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 380 f. und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1). Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, so wird der Ausländer oder die Ausländerin aus der Schweiz weggewiesen (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG).
2.2 Der Rekurrent ist mit Urteil des Strafgerichts vom 4. September 2003 wegen Veruntreuung, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von 13 Monaten verurteilt worden. Auch wenn mit den weiteren Strafurteilen keine Strafe dieser Dauer ausgesprochen worden ist und auch eine Zusammenrechnung von mehreren kürzeren Strafen nicht zulässig ist (BGE 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.), so ist bereits mit dieser einen Verurteilung der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfüllt, was vom Rekurrenten explizit anerkannt wird.
Es kann daher offen bleiben, ob auch der Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung resp. der Gefährdung der innern und äussern Sicherheit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG aufgrund der vielfältigen weiteren strafrechtlichen Verurteilungen und Betreibungen erfüllt ist. Diesen wird aber im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs Rechnung zu tragen sein.
3.
3.1
3.1.1 Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung verhältnismässig sind. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2; BGer 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; VGE VD.2010 2011 vom 11. August 2011 E. 3.1.1, VD.2011.65 vom 20. Juni 2011 E. 4.1 und VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.1.1). Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf seiner Anwesenheitsbewilligung zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Alter er in die Schweiz eingereist ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f.; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.1.1). Bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGer 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 2.1 und VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.1). Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung ist die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 383; BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112; VGE VD.2010 2011 vom 11. August 2011 E. 3.1.1, VD.2011.65 vom 16. Juni 2011 E 4.1 und VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.1).
3.1.2 Hat der Ausländer nahe Familienangehörige mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz, ist die familiäre Beziehung intakt, wird sie tatsächlich gelebt und ist es den Familienangehörigen nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar, mit ihm auszureisen, so liegt ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK vor, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.1.2; vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 und BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64). In diesem Fall ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Interessenabwägung geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.1.2). Bei dieser Interessenabwägung sind die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen. Soweit Kinder betroffen sind, sind deren Alter und die Möglichkeit der Beziehungspflege aus dem Ausland zu berücksichtigen. In Sachen Boultif gegen die Schweiz hat der EGMR auch das Verhalten in der Zeit zwischen der Begehung der Straftat und dem Vollzug der Freiheitsstrafe sowie während des Strafvollzugs berücksichtigt und festgehalten, dass das Ausmass der durch die Straftat indizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch ein tadelloses Verhalten in dieser Zeit reduziert werde (vgl. EGMR, Boultif gegen die Schweiz, Nr. 54273/00, Urteil vom 2. August 2001, Ziff. 51 und 55). Dieses Urteil ändert aber nichts daran, dass dem Wohlverhalten während des Strafvollzugs und der Probezeit im Ausländerrecht insoweit bloss untergeordnete Bedeutung zukommt, als es nur in beschränktem Umfang für eine günstige Prognose in Freiheit spricht und für sich allein die Rückfallgefahr nicht auszuschliessen vermag (VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.2; vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5; BGer 2C_262/2010 vom 9. November 2010 E. 3.3.2; BGer 2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1 und BGer 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2).
3.1.3 Soweit sowohl nach Art. 96 AuG wie auch aufgrund von Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitprüfung vorzunehmen ist, kann die entsprechende Prüfung in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juni 2012 E. 3.2 m.w.H.; VGE VD.2012.152 vom 16. November 2012 E. 4.2.3).
3.2 Beim Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt, Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3.1; vgl. BGer 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008 E. 3.1 und VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.1). Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. September 2003 wurde der Rekurrent wegen Veruntreuung, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von 13 Monaten mit bedingtem Vollzug verurteilt. Gleichzeitig wurde ihm die Weisung erteilt, solange notwendig aber längstens bis zum Ende der dreijährigen Probezeit am Projekt Halt Gewalt teilzunehmen. Dem Urteil lag der Verkauf eines geleasten Motorfahrzeugs der Marke Mercedes Benz S 500 an einen Autohändler, eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Widersacher eines Kollegen, den er ohne Kenntnis der Hintergründe der Auseinandersetzung zwischen den beiden Drittpersonen mit diesem zusammen mit Faustschlägen und Fusstritten traktierte sowie ein hinterrücks ausgeführter tätlicher Angriff auf einen Taxifahrgast, der sich über den falsch eingestellten Taxameters beklagt hatte, mit mindestens vier gezielten und äusserst heftigen Faustschlägen mitten ins Gesicht des zu Boden gerissenen und auf dem Rücken liegenden Opfers zu Grunde. Die Verletzungen waren im letztgenannten Fall dermassen massiv, dass sich das Opfer operativ behandeln lassen musste und während längerer Zeit nicht mehr arbeiten konnte. In seiner vom Appellationsgericht beigezogenen Begründung geht das Strafgericht von einem schwerwiegenden Verschulden des Rekurrenten aus. Es berücksichtigte dabei auch, dass der Angriff auf den Taxikunden kurz nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft und während laufendem Strafverfahren begangen wurde.
Aufgrund des Rückzugs ihrer Strafanträge wurden die wegen Tätlichkeiten, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und mehrfacher Drohung zum Nachteil der damaligen Ehefrau des Rekurrenten sowie wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil seiner Schwägerin und seines Schwiegervaters geführten Strafverfahren mit dem genannten Urteil eingestellt.
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. September 2007 wurde der Rekurrent zudem wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung, mehrfacher teilweise versuchter Nötigung und Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurden die mit den Urteilen vom 4. September 2003 sowie vom 14. September 2005 bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafen von 13 Monaten beziehungsweise 8 Tagen für vollziehbar erklärt. Der Vollzug der ausgesprochenen und vollziehbar erklärten Freiheitsstrafen wurde zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung aufgeschoben. Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 wurde diese Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben. Dem Urteil vom 24. September 2007 lagen mehrere Sachverhalte zu Grunde. So suchte der Rekurrent unter anderem am 11. Juli 2007 kurz vor Mitternacht seine Ex-Frau und deren Lebensgefährten auf, schlug beide mit der Faust ins Gesicht sowie in die Magen- und Nierengegend und bedrohte sie mit dem Tode. Zuvor beleidigte und bedrohte er seine Ex-Frau – nach einer Einvernahme auf dem Kriminalkommissariat – von März bis Juni 2007 mit einer Vielzahl von SMS, mit denen er ihr unter anderem mehrfach die Verstümmelung ihres Gesichts und den Tod androhte. Zugleich drohte er auch deren Freund per SMS und Telefon mit dem Tod. Weiter versuchte er eine Frau, die er zur Eingehung einer Scheinehe mit einem Landsmann angeworben hatte, mittels massiver Drohungen zu nötigen. Schliesslich schnitt er einem Mann, der mit dem ihm ausgeliehenen Fahrzeug seiner Ex-Ehefrau unterwegs war, mit seinem Taxi den Weg ab, beschimpfte ihn und drohte ihm damit, dass sein Blut fliessen werde. Das Strafgericht kam dabei zum Schluss, dass er mit seinem Handeln seine geschiedene Ehefrau während Jahren und mit einer gewissen Planmässigkeit unter Druck setzte und auch gegenüber anderen Personen seine Interessen durch die Androhung erheblicher Nachteile durchzusetzen wusste. Es attestierte ihm wenig Reue und eine offenkundige Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit, zumal er noch in der Hauptverhandlung seine Ex-Ehefrau beschimpfte. Daraus schloss das Gericht, dass er auch inskünftig nicht von seiner Ex-Frau ablassen werde. Sein Rückfallrisiko wurde als hoch eingeschätzt und eine zukünftige Eskalation der Situation als absehbar angesehen. Schliesslich wurde der Rekurrent mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2009 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätze à CHF 30.— verurteilt, weil er anlässlich eines Besuchs seiner Eltern und seines Sohnes A._____ im Strafvollzug wiederum seine Ex-Frau bedrohte, indem er dem Sohn mitteilte, sie müsse nicht meinen, „es sei fertig“, wenn er wieder raus komme.
Hinzu kommt eine Vielzahl von Strafurteilen wegen der Verletzung des Strassenverkehrsrechts. Neben der bereits erwähnten Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe und einer Busse mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. September 2005 ergingen im Zeitraum zwischen dem 17. März 2005 und 8. August 2007 insgesamt 13 Strafentscheide, mit denen er zur Leistung von Bussen im Gesamtbetrag von CHF 5'400.--, welche mit Ausnahme einer vom Bezirksamt Baden mit Datum vom 17. März 2005 ausgesprochenen Busse mit sieben im Zeitraum zwischen dem 10. Februar 2007 und dem 22. Mai 2009 ergangenen Umwandlungsbeschlüssen in 532 Tage Ersatzfreiheitsstrafe haben umgewandelt werden müssen. Den Entscheiden lag unter anderem eine grobe Verkehrsregelverletzung, Verletzungen von Verkehrsregeln, wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen, wiederholtes mehrfaches vorschriftswidriges Parkieren, wiederholtes Fahren ohne Versicherungsschutz, unkorrektes Bedienen des Fahrtschreibers, Übertretungen des Taxi-Gesetzes und der ARV 2 zu Grunde. Bereits mit Strafbefehl vom 23. April 1996 ist der Rekurrent zudem wegen der Übertretung des Wirtschaftsgesetzes zu einer Busse von CHF 50.– verurteilt worden.
Mit Schreiben vom 1. und 5. Juli 2010 teilte die geschiedene Ehefrau der Behörde mit, dass der Rekurrent sie wieder per SMS bedrohe und seinen Sohn A._____ bei einem Besuch in betrunkenem Zustand übel beschimpft und tätlich angegangen sei. Am 31. Dezember 2010 musste die Polizei requiriert werden, nachdem der Rekurrent seine neue, in der 7. Woche schwangere Freundin D.____ im Rahmen eines Streits mit einem Faustschlag gegen den Kopf geschlagen hatte. Der Rekurrent hat diese Gewaltausübung gegenüber der Polizei als Reaktion auf seine ständige Beleidigung und Beschimpfung zugestanden (Polizeirapport vom 1. Januar 2011). Am 12. Oktober 2011 wurde der Rekurrent angehalten und in der Folge in Untersuchungshaft genommen, nachdem er auf die Aufforderung seiner Freundin, ihm ihr Geld auszuhändigen, ausrastete, sie mehrmals ins Gesicht schlug, mit beiden Händen gewürgt, hochgehoben und überall auf ihren Körper geschlagen habe. Die Freundin berichtete über Drohungen und ihre Angst den Rekurrenten zu verlassen, weil er so gewalttätig sei. Gemäss einem Zeugnis des Universitätsspitals vom gleichen Tag wurden beim Opfer Gesichtskontusionen, eine Kniegelenkskontusion und eine Handgelenkskontusion jeweils links festgestellt. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 13. Oktober 2011 gestand der Rekurrent, seine Freundin mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen zu haben (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 14. Oktober 2011). Auch wenn diesbezüglich keine strafrechtliche Verurteilung aktenkundig ist, müssen auch diese gewalttätigen Übergriffe auf seine neue Freundin Berücksichtigung finden, da sie unbestritten sind (BGer 2C_367/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 4.2.1 m.H.a. BGer 2A.310/1998 vom 22. April 1999).
Weiter gab der Rekurrent gemäss einem Rapport der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 9. August 2011 anlässlich einer Fahndungskontrolle vom 25. Juli 2011 an, in den letzten fünf Jahren regelmässig eine Menge von insgesamt mindestens 3 Kilogramm Marihuana bezogen zu haben. Gemäss dem Bericht wurde aber der Verdacht erhoben, dass der Rekurrent bei seiner Anhaltung nicht als Bezüger sondern als Kurier unterwegs gewesen sein musste. Zudem gab die neue Freundin am 12. Oktober 2011 gegenüber der Polizei an, dass sie den Rekurrenten bereits vor einer Woche mit Drogen erwischt habe, worauf es zu einem Streit gekommen sei, in dessen Verlauf die Polizei habe requiriert werden müssen. In der Wohnung habe sie Plastiksäckchen mit Haschisch und weissem Pulver sowie eine Waage gefunden. Er verwende auch mehrere Natel-Nummern. Bei seiner anschliessenden Anhaltung wurden in seinem Personenwagen zwei Säckchen mit Hanfblüten, sehr viel Münz und ein Notizblatt mit diversen Natel-Nummern unter der Sonnenblende gefunden (Rapport vom 12. Oktober 2011).
Schliesslich gab der Rekurrent im Rahmen seiner Untersuchung für die Erstellung des versicherungspsychiatrischen Fachgutachtens der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) vom 7. Juni 2011 (versicherungspsychiatrisches Gutachten der UPK vom 7. Juni 2011, Rekursbeilage 5, S. 15/26; im Folgenden „versicherungspsychiatrisches Gutachten“) an, er habe zu Beginn des Jahres 2011 einen Mann, von dem er sich irrtümlich verfolgt gefühlt habe, geschlagen und verletzt. Mitte 2011 habe er einen Restaurantgast, der ihn angeschaut habe, ebenfalls verletzt, weil ihn eine Stimme aufgefordert habe, ihn anzugreifen und er ein Bauchgefühl gehabt habe, dass ihm dieser „Böses wolle“. Im genannten Gutachten wird zudem festgestellt, die Neigung des Rekurrenten „zu Streitereien und Konflikten mit anderen, sowie zu Ausbrüchen von Wut und Gewalt mit eingeschränkter Impulskontrolle“ sei „sowohl anamnestisch mehrfach beschrieben, als auch in der Untersuchungssituation bzw. den Untersuchungssituationen zu beobachten gewesen“ (versicherungspsychiatrisches Gutachten, S. 24 f.).
Diese über mehr als ein Jahrzehnt und ungeachtet sowohl der Strafverfahren, der ausgestandenen Untersuchungshaft und des Massnahmevollzugs einerseits sowie des laufenden ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren andererseits fortgesetzte Delinquenz, bei der insbesondere die sowohl gegen wechselnde Bezugspersonen wie auch gegen (vermeintliche) Widersacher ausgeübten Gewaltdelikte hervorstechen, begründet nicht nur ein schweres Verschulden, sondern auch eine fortgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind die Vielzahl skrupelloser Gewaltdelikte und die Rücksichtslosigkeit gegen die Mitmenschen des Rekurrenten erschreckend. Dieser hat damit durch sein eigenes Verhalten eindrücklich eine hohe und fortdauernde Rückfallgefahr unter Beweis gestellt, wie sie ihm bereits mit einem psychiatrischen Gutachten der UPK, welches in dem im Jahr 2003 abgeschlossenen Strafverfahren in Auftrag gegeben worden ist, attestiert worden ist. Auch wenn ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens die strafrechtliche Prognose und die Frage der Resozialisierbarkeit für sich allein bei der Interessenabwägung nicht den Ausschlag zu geben vermag (BGE 125 II 105 E. 2c S. 110; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.1), so ist ihr gerade bei einer klaren negativen Prognose im Interesse der Wahrung der öffentlichen Sicherheit Gewicht zu geben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade bei schweren Straftaten, wie insbesondere Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, der hiesigen Öffentlichkeit höchstens ein geringes (Rest-)Risiko erneuter Delinquenz zuzumuten ist (BGer 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2; VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 5.1.2). Diese schlechte Prognose teilte im übrigen auch sein behandelnder Psychiater, Dr. C._____ mit Bericht vom 5. Mai 2011, worin er ausführt, er habe der „«Freundin» des Patienten“ leider den Ausblick auf „garantierte familiäre Gewalt ohne Aussicht auf Beruhigung“ in Aussicht stellen müssen (versicherungspsychiatrisches Gutachten, S. 14).
Die offensichtlich gewohnheitsmässige Übertretung des Strassenverkehrsrechts macht weiter deutlich, dass der Rekurrent ganz allgemein weder bereit noch in der Lage ist, die hiesige Rechtsordnung zu befolgen. Auffällig ist dabei auch, dass er sich auch sonst in vielfältigsten Bezügen nicht an Auflagen gehalten hat. So nahm er im Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme nur zeitweise und unzuverlässig an Therapiesitzungen teil, weshalb die Massnahme schliesslich hat abgebrochen werden müssen. Wie dem Entscheid des Strafvollzugs bezüglich der Aufhebung der stationären Massnahme vom 25. Januar 2010 entnommen werden kann, hat der Rekurrent der Vollzugsbehörde am 19. Januar 2010 zudem gestanden, nach erfolgter Aushändigung des Führerausweises und der Taxichauffeurbewilligung weiterhin als Taxichauffeur tätig gewesen zu sein. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer erstaunlichen Gleichgültigkeit des Rekurrenten gegenüber der geltenden Rechtsordnung ausgegangen. Diese wird auch durch eine aktenmässigen Aussage des Rekurrenten eindrücklich illustriert. So soll er nach der Gewaltausübung gegenüber seiner Ex-Frau und deren Freund dieser erklärt haben, dass ihm niemand etwas anhaben können, „da die Schweiz sowieso nicht eingreifen werde“. Damit bestätigt er die durch seine Straftaten bereits zum Ausdruck gebrachte Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung und der schweizerischen Behörden.
Diese Geringschätzung der hiesigen Ordnung ergibt sich auch aus der trotz der Unterstützung des Rekurrenten durch die Sozialhilfe über Jahre erfolgten Schuldenwirtschaft. Während mit einem Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister vom 12. Februar 2004 für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 12. Februar 2004 Betreibungen in der Höhe von CHF 134'893.55 und Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 150'945.35 ausgewiesen werden, ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom 10. April 2012 seit dem 22. Mai 2008 15 offene Betreibungen im Betrag von CHF 15'512.90 und 51 Verlustscheine im Betrag von insgesamt CHF 200'214.10. Schliesslich musste der Rekurrent bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahren von der Sozialhilfe mit Unterstützungsbeiträgen im Saldo von CHF 169'662.40 unterstützt werden. Diese Unterstützung kann aber bei der Interessenabwägung unberücksichtigt bleiben, zumal dem Rekurrenten nunmehr eine ganze IV-Rente zugesprochen worden ist, sodass von einer zukünftigen Fürsorgeabhängigkeit nicht mehr ausgegangen werden kann. Allerdings ist festzuhalten, dass das IV-Verfahren für die Dauer der Sozialhilfeleistungen zum Zeitpunkt des vorliegenden noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Eingabe des Rekurrenten vom 12. Dezember 2012 betreffend neueste Entwicklungen, act. 10, Beilagen 1 und 2). Zudem erscheint derzeit unklar, inwieweit der Rekurrent Anspruch auf deren rückwirkende Ausrichtung hat, was zu einer verrechnungsweisen Verminderung des Unterstützungssaldos führen würde (vgl. die IV-Beschwerde des Rekurrenten vom 15. Oktober 2010, Rekursbeilage 10). Daher muss auch das Verschulden des Rekurrenten bezüglich seiner Sozialhilfeabhängigkeit offen bleiben.
Auch ohne Berücksichtigung der aufgelaufenen Sozialhilfeunterstützung folgt jedoch aus den obigen Ausführungen ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz.
3.3 Dieser Gewichtung seines strafrechtlichen Verschuldens hält der Rekurrent entgegen, dass seine Straftaten objektiv den Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB nie überschritten hätten. Aufgrund der ausgesprochenen Freiheitsstrafen von 10 und 13 Monaten könne nicht von „schwerwiegenden Delikten“ gesprochen werden. Auch wenn das Strafgericht, wie vom Rekurrenten ausgeführt, mit seinem Urteil vom 24. September 2007, ein nicht mehr leichtes Verschulden attestiert hat, so kann der Einschätzung des Rekurrenten dennoch nicht gefolgt werden. Wie die neuerlichen, vom Rekurrenten gegenüber der Polizei nicht bestrittenen, wiederholten Gewalttaten gegenüber seiner neuen Partnerin belegen, bedient sich der Rekurrent gewohnheitsmässig der Gewalt gegenüber Dritten. Dies ist ausgeprägt festzustellen in und nach Beziehungen zu Partnerinnen. Darüber hinaus bedient sich der Rekurrent aber auch massiver Gewalt gegenüber Dritten, die ihm missliebig erscheinen. Wie das Bundesgericht feststellt, besteht an einer Ausweisung nicht nur bei schweren, sondern bei „schweren bzw. wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, ein wesentliches öffentliches Interesse (BGer 2C_41/2011 vom 30. Juni 2011 E. 2.3 m.H.a. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436). Daraus folgt, dass sich das Interesse an der Wegweisung nicht allein aufgrund der Schwere der Einzeltat, sondern gerade auch aus der wiederholten Gewaltanwendung ergeben kann. Zu beachten ist dabei auch, dass es in gewissen Fällen dieser Gewaltausübung auch nicht oder noch nicht zu Strafurteilen gegen den Rekurrenten gekommen ist, weil der entsprechende Strafantrag zurückgezogen worden ist. Die ausgesprochenen Strafurteile tragen somit der gesamten vom Rekurrenten unter Beweis gestellten Gewaltausübung nur zum Teil Rechnung. Zudem muss der absoluten Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit sowie seiner gewohnheitsmässigen Geringschätzung der hiesigen Ordnung ebenso Rechnung getragen werden, sodass insgesamt von einem schweren Verschulden und einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden muss.
3.4 Weiter weist der Rekurrent mit Bezug auf die Interessenabwägung auf seinen Gesundheitszustand hin. Mit dem versicherungspsychiatrischen Gutachten der UPK vom 15. September 2011 ist beim Rekurrenten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen und impulsiven Anteilen (ICD-10 F.61.0), eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig am ehesten leichter Episode (ICD-10 F22.0) und ein Verdacht auf eine Abhängigkeit von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1) diagnostiziert worden. Weiter sind anamnestisch ein derzeit weitgehend kontrollierter schädlicher Gebrauch von Alkohol und subsyndromale Angststörungen festgestellt worden.
Wie der Rekurrent aber explizit und zu Recht anerkennen lässt, vermag dieser Gesundheitszustand sein strafrechtliches Handeln nicht zu rechtfertigen. Das psychiatrische Gutachten vom 19. Juni 2003, welches im Rahmen des mit Strafurteil vom 4. September 2003 abgeschlossenen Strafverfahrens eingeholt worden ist, besagt, dass sich beim Rekurrenten eine emotional labile Persönlichkeit mit depressiven Zügen zeige und dass die Neigung zu vermehrten Wut- und Zornerlebnissen auch in einem klinischen Verfahren deutlich werde. Der Gesamtwert dieses Verhaltens weise jedoch keine überdurchschnittlich erhöhte Bereitschaft zu aggressiven Verhaltensweisen auf (vgl. versicherungspsychiatrisches Gutachten, S. 4). Weitere Gutachten und Arztberichte aus den Jahren 2003-2005 belegen zusammengefasst, der Verlust der Arbeit und die Trennung von seiner Familie hätten zu einer psychischen Destabilisierung des Rekurrenten geführt und sein Selbstwertgefühl so herabgesetzt, dass die Schwelle seiner Kränkbarkeit und seine Frustrationstoleranz herabgesetzt worden seien, was sein impulsives und aggressives Verhalten bis zu den Gewalttaten gesteigert habe. Insgesamt hätten die festgestellten Störungen, insbesondere in Zusammenhang mit Alkoholkonsum, seine Steuerungsfähigkeit bezüglich der Gewaltdelikte leicht vermindert. Das gewalttätige Verhalten wird demgemäss durch seine Erkrankung begünstigt, aber nicht vollkommen erklärt (vgl. versicherungspsychiatrisches Gutachten, S. 5-8). Dem entspricht auch das Strafurteil vom 24. September 2007, in dem das Gericht nur von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit ausgegangen ist (Urteil Strafgericht Basel-Stadt vom 24. September 2007, S. 16). Entgegen der Behauptung des Rekurrenten kann nämlich nicht die Rede davon sein, dass die „vorliegend in Frage stehenden relevanten Probleme (Strafverfahren, Schulden, familiäre Probleme) erst ab ca. 2001 – offensichtlich im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung“ aufgetreten sind (Rekursbegründung vom 15. Februar 2012, S. 14). Wie dem versicherungspsychiatrischen Gutachten entnommen werden kann, klagte seine geschiedene Ehefrau bereits im Rahmen der Begutachtung ihrer Schwangerschaftserstehungsfähigkeit gemäss dem Gutachten der UPK vom 11. August 1995 darüber, das Zusammenleben mit dem Rekurrenten sei „die Hölle auf Erden“. Er behandle sie, „wie wenn ich ein Esel wäre und er mein schlechter Hirte“. Schon während der ersten Schwangerschaft sei sie von ihm jeden Abend geschlagen worden, was sich nun, wenn auch nicht tagtäglich, wiederhole. Seit ihrer Schwangerschaft sei ihr von ihm auch der Kontakt zur Aussenwelt verboten worden (versicherungspsychiatrisches Gutachten, S. 2 /26).
Vor dem Hintergrund der selbst zugestandenen Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Freundin und Unbekannten (vgl. oben E. 3.2 S.8), erweist sich auch die Behauptung, er habe „seit nunmehr bald 5 Jahren keine erheblichen Gewalttätigkeiten mehr ausgeübt“, als klar aktenwidrig. Zudem ist zu beachten, dass sich der Rekurrent vom 29. November 2007 bis zum Abbruch der Massnahme am 20. Januar 2010 im Massnahmevollzug befunden hat. Auch von einer „wesentlichen Verbesserung der Gesamtsymptomatik“, wie sie der Rekurrent behaupten lässt, welche die Rückfallgefahr entsprechend relativiere, kann nicht gesprochen werden. So ist mit dem versicherungspsychiatrischen Gutachten eine mangelhafte Therapiecompliance festgestellt worden, da der Rekurrent die ihm verordneten Psychopharmaka Aripiprazol und Valproinsäure zur Verbesserung der Impulskontrolle und zur Reduktion des Risikos von Wut- bzw. Gewaltausbrüchen aufgrund des festgestellten Serumspiegels offensichtlich nur ungenügend einnehme (versicherungspsychiatrisches Gutachten, S. 29). Weiter muss aufgrund des Polizeirapports vom 12. Oktober 2011 festgestellt werden, dass der damaligen Gewaltausübung gegenüber seiner Freundin nach deren Angaben der Konsum von 4 türkischen Raki vorausgegangen ist, worauf er ziemlich angetrunken gewesen sei. Diese Feststellung widerspricht der gutachtlichen Feststellung der UPK einer derzeitigen Kontrolle bezüglich seines bisher festgestellten schädlichen Gebrauchs von Alkohol, was sich wiederum auf die Prognose ungünstig auswirkt. Wie im Strafurteil vom 24. September 2007 ausgeführt wird, wird die Akzentuierung der Persönlichkeit des Rekurrenten durch übermässigen Alkoholkonsum noch verstärkt. Schliesslich fehlen auch Belege für eine regelmässige und adäquate psychotherapeutische Behandlung des Rekurrenten. Zwar macht der Rekurrent geltend, bei Dr. med. C._____ in psychiatrischer Behandlung zu stehen, enthält sich aber genauerer Ausführungen und Belege. So kann der Gefährdungsmeldung des Beistands des Rekurrenten vom 12. Januar 2012 entnommen werden, dass er von einem beabsichtigten Eintritt in eine stationäre psychiatrische Behandlung aufgrund seiner familiären Situation abgesehen hat (Rekursbeilage 9, S. 1). In diesem Zusammenhang muss auch auf das Scheitern der strafgerichtlich angeordneten stationären therapeutischen Massnahme hingewiesen werden. Diese wurde vom 29. November 2007 bis zum 20. Januar 2010 im Untersuchungsgefängnis Basel, im Massnahmezentrum St. Johannsen und in der UPK vollzogen. Die Therapie in St. Johannsen gestaltete sich zunächst schwierig, es wurden mehrfache Kriseninterventionen notwendig und eine deliktsorientierte Behandlung war nicht möglich, da der Rekurrent den Sinn der stationären psychiatrischen Massnahme nicht eingesehen und seine Delikte bagatellisiert hatte. Auch in der UKP fiel der Rekurrent im Klinikalltag zunächst dabei auf, Impulse ohne Berücksichtigung der Konsequenzen auszuagieren. Gleichwohl konnte in der UPK mit der Zeit die Therapie zunächst zu einem zumindest teilweise erfolgreichen Abschluss geführt werden, was den Wechsel ins Wohn- und Arbeitsexternat erlaubte. In der Folge nahm der Rekurrent aber nur noch unregelmässig und unzuverlässig an den therapeutischen Veranstaltungen teil. Es zeigten sich zudem Projektions- und Bagatellisierungstendenzen sowie ein Vermeidungsverhalten, weshalb nach Ansicht der Leitung des Strafvollzugs eine weiterführende Deliktsbearbeitung nicht möglich war. Da eine nachhaltige Verhaltensänderung nicht eingetreten und eine echte Motivation an der Massnahme nicht erkennbar war, wurde die Massnahme schliesslich abgebrochen (Entscheid des Leiters des Strafvollzugs vom 25. Januar 2010, act.7).
Aus den obigen Ausführungen folgt, dass das Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht reduziert wird.
3.5 Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Rekurrent bereits am 30. August 1985 im Alter von noch nicht 10 Jahren in die Schweiz eingereist ist und somit schon sehr lange in der Schweiz lebt. Nachdem er zuvor in Ankara bei seiner Tante und seinen Grosseltern aufgewachsen war, wurde er von seinen in der Schweiz lebenden Eltern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz geholt. Er schloss in der Schweiz die Schule und eine Lehrausbildung zum Postbeamten ab. In der Folge arbeitete er vier weitere Jahre bei der Post, bevor er sich im Taxi- und Restaurationsgewerbe selbständig machte. Die Vorinstanz hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass ihn eine Wegweisung aus der Schweiz hart treffen würde (vorinstanzlicher Entscheid, S. 10).
3.5.1 Sowohl in persönlicher wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht sind die konkreten Auswirkungen einer Ausweisung aus der Schweiz allerdings zunächst zu relativieren. Soweit der Rekurrent ausführen lässt, er habe in der Schweiz zu seinen Eltern sowie weiteren Bekannten und Verwandten ein „umfassendes soziales Beziehungsnetzwerk“ aufgebaut, so steht diese Aussage in eklatantem Widerspruch zu den Feststellungen im versicherungspsychiatrischen Gutachten. Danach hat der Rekurrent im Rahmen der entsprechenden Untersuchung berichtet, er lebe weitgehend isoliert. Er habe lediglich zu seiner Mutter, seiner Schwester und zu seinen Söhnen noch Kontakt. Zu seinen Brüdern, seinem Vater, seiner Ex-Frau und zu seinen Freunden und Bekannten habe er keinen Kontakt mehr (versicherungspsychiatrisches Gutachten, S. 18). Davon ist auszugehen. Soweit Dr. E._____ mit Bericht vom 21. April 2010 erklärte, eine vollständige Trennung von seiner Familie und seinem gewohnten sozio-kulturellen Umfeld müsse zu einer Destabilisierung seines Gesundheitszustandes führen, muss diese Feststellung aufgrund der eigenen Angaben des Rekurrenten gegenüber der UPK stark relativiert werden. Wenn Dr. C._____ in seinem Bericht schliesslich ausführt, dass der Patient nach seinen Angaben von „Bruder und Eltern geführt und begleitet“ werde (Bericht Dr. C._____ vom 15. März 2012, S. 1), steht dies ebenfalls in offensichtlichem Widerspruch zur eigenen Aussage des Rekurrenten im Rahmen der Begutachtung, mit seinen Brüdern und seinem Vater keinen Kontakt mehr zu haben. Daraus muss gefolgert werden, dass mit einer Ausweisung abgesehen von den genannten Familienbeziehungen keine Beziehungen zu weiteren Personen tangiert würden. Die Art und Qualität der Beziehungen zur Mutter und Schwester wurden vom Rekurrenten im gesamten Verfahren zu keinem Zeitpunkt näher konkretisiert. Anlässlich der Verhandlung vor dem Appellationsgericht gab der Rekurrent an, seit seine Freundin schwanger sei – also seit August 2012 –, habe er wieder Kontakt zu seiner Mutter, seinem Vater und seinem Bruder. Vorher hätten ihn der Bruder und der Vater nicht sehen wollen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 2). Dies bestätigt seine im versicherungspsychiatrischen Aussagen und somit das obige Fazit, dass diese Beziehungen nicht von einer derart intensiven Qualität sind, dass eine Ausweisung des Rekurrenten sie tangieren würde.
3.5.2 Auch in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht ist der Rekurrent heute unbestrittenermassen nicht integriert. Dies führt der Rekurrent auf seine psychische Erkrankung zurück, was durch das versicherungspsychiatrische Gutachten der UPK vom 15. September 2011 bestätigt wird, welches ihm aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung sowohl in den bisher ausgeübten wie auch in Verweisungstätigkeiten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Auf dieser Grundlage ist ihm mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 21. September 2010 mit Wirkung per 1. August 2009 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden. Diese Verfügung ist vom Rekurrenten nur mit Bezug auf den Beginn des Anspruchs angefochten worden. Die Rente würde ihm im Falle seiner Ausweisung auch in seine türkische Heimat ausgerichtet (vgl. Art. 29 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20 sowie Art. 10 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969, SR 0831.109763.1; dazu VGE VD.2012.43 vom 12. August 2012, E.5.2). Insoweit wäre er in wirtschaftlicher Hinsicht in seiner Heimat mindestens in gleicher Weise abgesichert wie in der Schweiz.
3.5.3 Weiter wird die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Rekurrent mit der Sprache und Kultur sowie mit den Begebenheiten in seiner Heimat vertraut ist, nicht bestritten. Der Rekurrent anerkennt, dass die kulturellen Gepflogenheiten der alten Heimat im sozialen Umfeld weiterhin gepflegt worden sind.
3.5.4 Demgegenüber macht der Rekurrent geltend, dass eine gesellschaftliche und berufliche Widereingliederung in der Türkei aufgrund seiner gesundheitlichen Situation schlicht aussichtslos sei. Diesbezüglich muss zunächst festgestellt werden, dass dies mit Bezug auf eine berufliche Wiedereingliederung auch für die Schweiz gelten muss. So wird im versicherungspsychiatrischen Gutachten der UPK vom 15. September 2012 festgestellt, dass seine Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz weder kurz- noch mittelfristig verbessert werden könne. In Aussicht genommen wird einzig eine möglicherweise spätere Überführung in eine geschützte Werkstätte oder ein Arbeitstraining (versicherungspsychiatrisches Gutachten, S. 28 f.). Auch Auflagen zur Absolvierung von Therapien im Sinne einer Schadensminderungspflicht werden nicht empfohlen (versicherungspsychiatrisches Gutachten, S. 30). Soweit der Eintritt in eine geschützte Werkstatt empfohlen wird, muss aber festgestellt werden, dass sein behandelnder Arzt, Dr. C.____ mit Bericht vom 5. Mai 2011 festgestellt hat, der Rekurrent sei „keiner Behindertenwerkstatt zumutbar“ (versicherungspsychiatrisches Gutachten, S. 14).
3.5.5 Schliesslich bestreitet der Rekurrent, dass die psychische Erkrankung in der Türkei behandelt werden könne. Er bezieht sich dabei auf die Stellungnahme von Dr. C._____ vom 15. März 2012. Darin macht dieser geltend, dass das ambulante und stationäre psychiatrische Behandlungssystem nur in den Zentren einigermassen gut zugänglich sei. Da der Rekurrent vor seiner Einreise in die Schweiz in Ankara und mithin in einem Zentrum aufgewachsen ist, erscheint eine Rückkehr in ein solches Zentrum ohne weiteres zumutbar. Wie das Bundesverwaltungsgericht kürzlich festgestellt hat, garantiert das Gesundheitswesen in der Türkei psychisch kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu Gesundheitsdiensten und entsprechenden Beratungsstellen insbesondere in den grösseren Städten im Westen der Türkei (BVGer E-5163/2007 vom 2. März 2011, E. 9.5.3). Weiter weist Dr. C._____ darauf hin, dass es für die arbeitende Bevölkerung eine Krankenkasse gebe, welche „aufgrund der allgemeinen finanziellen Situation wohl auf sehr kostengünstige Behandlung Wert“ lege, und führt weiter aus: „Der Rekurrent als Rückkehrer käme wohl eher nicht in eine adäquate Behandlung“. Eine Betreuung mit aktuell fast wöchentlichen Terminen, dürfte in der Türkei nicht möglich sein. Zudem würden Wechsel der Betreuungspersonen von den Patienten öfters nicht akzeptiert. Dem ist aufgrund des Consulting-Berichts des Bundesamts für Migration vom 25. November 2011 entgegen zu halten, dass auch unversicherte und mittellose Personen in der Türkei Zugang zur staatlichen medizinischen Versorgung haben und dass die entsprechende Grüne Karte (yesil kart) zur kostenlosen Gesundheitsbehandlung berechtigt (Consulting-Bericht des Bundesamts für Migration vom 25. November 2011, S. 1). Auch wenn sich diese Auskunft auf einen anderen Fall und ein Augenleiden bezogen hat, ist nicht ersichtlich, warum dieses generelle „Consulting“ nicht auch für andere medizinische Behandlungen Geltung haben sollte. Dem hält der Rekurrent replicando die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (nicht wie vom Rekurrenten behauptet des Bundesgerichts) im Entscheid E-6870/2006 vom 5. Juni 2008, E. 8.4.5 entgegen. Darin habe das Gericht ausgeführt, die yesil kart garantiere nur eine unzureichende Basisversorgung. Demgegenüber hob das Bundesverwaltungsgericht in neueren Entscheiden hervor, dass die yesil kart einen zumutbaren Zugang zum Genuss unentgeltlicher medizinischer Leistungen darstelle, zumal wenn Medikamente mittels der Unterstützung durch Verwandte erworben werden könnten und einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes eines Rückkehrers medikamentös mittels eines aus der Schweiz mitgenommenen Medikamentenvorrats und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden könne (BVGer E_5394/2007 vom 7. Oktober 2011 E. 7.5.4; BVGer E-5788/2010 vom 25. Januar 2012, E. 7.4.2.2; BVGer D-4290/2006 vom 22. Dezember 2009, E. 11.4.4). Das Verfahren zur Ausstellung der Karte dauert lediglich 15 Tage (BVGer E-8679/2010 vom 2. Mai 2012, E. 7.3.1.3). Weiter ist festzustellen, dass sich das Leiden des Rekurrenten in Gewalttätigkeit gegenüber Dritten äussert, sodass auch diese Auswirkungen seines Leidens – soweit notwendig – ein staatliches Eingreifen und die Zuführung zu einer adäquaten Behandlung erwarten lassen. Es ist daher nicht ersichtlich, warum dem Rekurrenten in der Türkei nicht der selbstinitiierte Eintritt in Anstalten bei entsprechender Spannungszunahme möglich sein sollte, wie er in Basel gemäss dem Bericht von Dr. C._____ vom 4. Juni 2012 mehrfach erfolgt ist. Zudem kann bei der Lektüre des Berichts von Dr. C._____ nicht verkannt werden, dass sich der behandelnde Arzt in seinen Stellungnahmen einseitig auf die Darstellung des Rekurrenten bezieht, was in seiner Rolle als Therapeut auch naheliegend und nicht zu beanstanden ist. So schildert er die Partnerin des Rekurrenten als „bekannte Kollegin“, die er zur Überbrückung bis zum Finden einer anderen Bleibe bei sich aufgenommen habe (Bericht Dr C._____ vom 4. Juni 2012, S. 1). Diese Darstellung der Partnerschaft steht in eklatantem Widerspruch zur Aussage seiner Partnerin gegenüber der Polizei, wonach ihr der Rekurrent verboten habe, „ihn zu verlassen, weil“ sie „seine Sklavin“ sei und „machen müsse, was er ihr befehle“ (Polizeirapport vom 12. Oktober 2011). Sie steht auch im Widerspruch zur eigenen Behauptung des Rekurrenten, dass seine „Lebenspartnerin“ schwanger und die Beziehung mit dem Ziel eines familiären Zusammenlebens wieder aufgenommen worden sei. In ihrem Schreiben vom 21. Juni 2012 bestätigt die Freundin des Rekurrenten denn auch den Bestand einer seit 2009 bestehenden Paarbeziehung (Rekursbeilage 3). Schliesslich befremdet die Qualifizierung der Wohngemeinschaft durch Dr. C._____ auch deshalb, weil er noch in einem Bericht vom 5. Mai 2011 ausgeführt hat, er habe der „«Freundin» des Patienten“ leider den Ausblick auf „garantierte familiäre Gewalt ohne Aussicht auf Beruhigung“ in Aussicht stellen müssen. Die Verwendung des Begriffs familiärer Gewalt einerseits und das Bestehen von Hoffnungen auf Besserung eines gewalttätigen Wohnpartners bei einer reinen Wohnungsüberbrückungshilfe muss erstaunen. Die Aussagen des behandelnden Therapeuten erweisen sich daher offensichtlich als Parteiaussagen und sind mit der entsprechenden Vorsicht zu verstehen.
3.5.6 Darüber hinaus muss diesbezüglich festgestellt werden, dass es dem Rekurrenten nach dem Gesagten auch in der Schweiz an der Compliance gefehlt hat, in einer intensiven psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung und einer engmaschigen Monitorisierung mitzuwirken (vgl. oben E. 3.1.3). Gemäss dem versicherungspsychiatrischen Gutachten war es M.Sc. Gubler, MSc. N. Steiner und Prof. Dr. R.-D. Stieglitz im Rahmen der Erstellung ihres psychologischen Befundsberichts vom 15. September 2011 zum Beispiel aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten und der fehlenden „Lust“ des Rekurrenten „auf Termine“ nicht einmal möglich, ihre Untersuchung vorzunehmen und Testresultate auszuwerten (vgl. psychologischer Befundbericht vom 15. September 2011, S. 4 f., Anhang zum versicherungspsychiatrischen Gutachten). Dr. C._____ berichtet mit Schreiben vom 4. Juni 2012, dass der Rekurrent „öfters“ Therapiesitzungen kurzfristig absage, da er „schlicht kein Geld fürs Tram mehr hatte“. Vor dem Hintergrund der finanziellen Unterstützung des Rekurrenten durch die Sozialhilfe zeigt diese Begründung, dass es dem Rekurrenten weiterhin an jeglicher Bereitschaft oder Fähigkeit fehlt, eine regelmässige Therapie zu absolvieren.
Was die Kontrolle der Einnahme von Medikamenten betrifft, so ist aufgrund der Feststellungen im versicherungspsychiatrischen Gutachten festzustellen, dass diese Kontrolle offensichtlich nicht funktioniert, musste doch eine deutlich ungenügende Medikamenteneinnahme im Serumspiegel festgestellt werden (versicherungspsychiatrisches Gutachten, S. 29). Wenn Dr. C._____ in seinem Bericht vom 15. März 2012 darüber hinaus geltend macht, der Rekurrent bedürfe der diskreten Überwachung der Einnahme der Medikamente durch seine Eltern und seine Brüder und könne ohne sein persönliches Unterstützungssystem durch sie nicht adäquat überleben, so ist wiederum daran zu erinnern, dass er nach eigenen Angaben im Rahmen seiner versicherungspsychiatrischen Begutachtung bis vor Kurzem gar keinen Kontakt zum Vater und seinen Brüdern gepflegt hat, was wiederum bestätigt, dass die Aussagen des Therapeuten nicht unbesehen zu berücksichtigen sind.
3.6 Weiter bezieht sich der Rekurrent zur Begründung seines persönlichen Interesses am Verbleib in der Schweiz auf sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und auf die Beziehung zu seinen beiden Söhnen.
3.6.1 Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung (BGE 126 II 377 E. 2b.aa S. 382; BGE 122 II 1 E. 1e S. 5), hat die angehörige Person in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung; BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; BGE 126 II 377 E. 2b.aa S. 382) und ist es ihr nicht möglich und von vornherein ohne weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; Raselli/Hausammann/Möckli/Urwyler, Ausländische Kinder sowie andere Angehörige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, 743 N 16.69), so kann es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) (SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) (SR 101) garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (BGE 126 II 377 E. 2b.aa S. 382; BGE 122 II 1 E. 1e S. 5; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145; BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Caroni, in: Caroni/ Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Vorb. Art. 42-52 AuG N 60; Kiener/Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 151 f.; Malinverni, Le droit des étrangers, in: Thürer/ Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, 979 § 63 N 44; Rhinow/Schefer, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 1363 ff. und Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, 221 ff. N 7.122 und 7.124 f.).
Aus einer Beziehung hervorgegangene minderjährige Kinder sind von Rechts wegen Teil des Familienlebens (EGMR, Fall Berrehab, Urteil vom 21. Juni 1988, A/138, Ziff. 21, EuGRZ 1993 547 S. 549; Wildhaber, IntKomm. EMRK, 2. Lieferung April 1992, Art. 8 N 431; vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl. München/Basel/Wien 2012, § 22 N 17). Das Familienleben der Kinder mit ihren Eltern besteht auch nach deren Scheidung weiter (Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22 N 17; Wildhaber, a.a.O., N 400; vgl. EGMR, Fall Berrehab, Urteil vom 21. Juni 1988, A/138, Ziff. 21, EuGRZ 1993 547 S. 549). Art. 8 Ziff. 1 EMR gewährt dem nicht sorgeberechtigten geschiedenen Elternteil unter Vorbehalt von Art. 8 Ziff. 2 EMRK einen Anspruch auf Besuche und Kontakte mit seinen Kindern (Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22 N 19; Wildhaber, a.a.O., Art. 8 EMRK N 402; vgl. EGMR, Fall Berrehab, Urteil vom 21. Juni 1988, A/138, Ziff. 23, EuGRZ 1993 547 S. 549). Der nicht sorgeberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung zu seinen Kindern allerdings zum Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts, leben. Hierzu ist nicht unabdingbar, dass er dauernd im gleichen Land wie das Kind lebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ein solches Besuchsrecht gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Elternteil daher im Allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Ein weiter gehender Anspruch kann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu den Kindern besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat. Wesentlich ist, ob gegen den Ausländer fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe sprechen, insbesondere ob und inwieweit er sich massgebliches, strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen (BGer 2C_336/2012 vom 3. August 2012, E. 3.2 m.H.a. BGE 137 I 284 E. 2.3.1. S. 290 und 136 II 497 E. 4.3 S. 506f.; BGer 2C_145/2012 vom 16. Juli 2012, E. 2.3; VGE VD.2010.217 vom 18. Juli 2011 E. 4.3.3.1; VGE 616/2009 vom 24. Februar 2009 E. 5.4; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 3.4 und VGE 670/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3).
3.6.2 Anlässlich seiner im Auftrag der Vorinstanz erfolgten Befragung durch die AKJS bezeichnet der Sohn A._____ gemäss dem Bericht vom 5. Januar 2011 seine Beziehung zum Vater als sehr gut. Sie würden „häufig telefonieren“ und sich hin und wieder zu einem gemeinsamen Essen verabreden oder sich zu einem Austausch sehen. Der Fussball sei das gemeinsame Interesse. Die Kontakte seien unregelmässig und spontan. Er schätze seinen Vater sehr, dieser sei stets für ihn da und an ihn könne er sich wenden, „wenn er etwas Zusätzliches brauche, wofür die Mutter kein Geld habe“. Er habe praktisch nie Streit mit ihm und möchte ihn weiterhin regelmässig sehen. B._____ gab an, seinen Vater häufig, aber nicht regelmässig zu sehen. Der Kontakt würde jeweils kurzfristig telephonisch vereinbart. Er würde manchmal von ihm zum Essen eingeladen oder man besuche die Grosseltern. Der Vater würde ihn als Zuschauer an seine Fussballspiele begleiten oder man besuche FCB-Spiele im St.Jakobs-Park. Er wolle seinen Vater nie vermissen. Die Mutter gab mit Schreiben vom 30. November 2009 auf entsprechende Befragung an, dass sich der Vater in der Vergangenheit nicht sehr um die Kinder gekümmert habe. Sie habe sie jeweils zu den Grosseltern gebracht. Es gebe Zeiten, da liebten sie den Vater und Zeiten, da würden sie den Vater hassen. Es sei eine finanzielle Beziehung. Die Kinder würden zum Vater gehen, wenn sie etwas von ihm brauchten. Er gehe auch die Fussballspiele der Kinder anschauen und hole sie ab und zu vom Training ab. Nach einer Trennung würden sie wohl anfangs traurig sein. Beide Söhne gaben an, keine Ferien beim Vater zu verbringen. Gemäss einer Gefährdungsmeldung des Beistands des Rekurrenten vom 12. Januar 2012 verbrachten die Söhne die Weihnachtsferien 2011/2012 beim Vater. Nach den Ferien habe B._____ nicht mehr nach Hause gehen wollen und sei beim Vater verblieben. Soweit er dies beurteilen könne, kümmere sich der Rekurrent sehr engagiert um seinen Sohn. Es gelte aber zu bedenken, dass sich der Rekurrent eigentlich hätte in eine stationäre psychiatrische Behandlung begeben sollen und diese aufgeschoben habe, weil sein Sohn bei ihm sei. Mit Schreiben vom 2. Juni 2012 führt der Beistand aus, dass A._____ noch immer beim Vater lebe und nach dem Erreichen der Volljährigkeit seinen Wohnsitz selber wählen werde. Der jüngere Sohn lebe aktuell vier Tage in der Woche beim Vater und den Rest der Zeit bei der Mutter. Damit werde der Erkenntnis des Rekurrenten Rechnung getragen, dass die Verantwortung aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes ansonsten zu gross sei.
Anlässlich seiner Befragung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gab B._____ selber an, bei der Mutter zu leben. Er sei nicht regelmässig beim Vater. In den Ferien sei er viel bei ihm und an den Wochenenden komme der Vater an seine Fussballspiele. Später gab er an, am Wochenende und so etwa zweimal unter der Woche beim Vater zu weilen. Er fühle sich nun besser mit dem Kontakt zum Vater. Er könne sich nicht vorstellen, ohne den Vater zu sein. Der Vater probiere auch, ihm Vieles zu finanzieren. Sein Bruder A._____ wohne auch bei der Mutter und übernachte nicht beim Vater. Er habe im Moment keinen guten Kontakt zum Vater, was diesen traurig mache. A._____ habe halt nicht so viel Kontakt.
3.6.3 Der Sohn A._____ ist 2012 volljährig geworden. Der Bestand einer gemäss Art. 8 EMRK geschützten Familienbeziehung setzt daher eine hinreichend intensive Beziehung und das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit voraus, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (BGE 136 II 497 E. 3.2 S. 500; 129 II 11 E. 2 S. 13; 120 Ib 257 E. 1f S. 262; BGer 2C_191/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2.4). Eine solche Abhängigkeit wird weder geltend gemacht, noch ergibt sie sich aus den Akten.
Demgegenüber besteht eine gelebte und nach Art. 8 EMRK geschützte Beziehung zu B._____. Diese geht aber nicht über einen gelebten Besuchskontakt hinaus, da die Obhut über den Sohn von der Mutter ausgeübt wird. Mit seiner Wegweisung würde dieser lebendige und regelmässige Kontakt in der heute gelebten Form abgebrochen, was nicht zuletzt auch für B._____ einschneidend erscheint, wie aus seiner Anhörung geschlossen werden kann. Zu beachten ist aber, dass es den Beteiligten auch nach einer Wegweisung möglich und zumutbar sein wird, das Besuchsrecht regelmässig im Rahmen von Kurzaufenthalten des Rekurrenten in der Schweiz oder auch seines bald 14-jährigen Sohnes in der Türkei auszuüben. Flüge von Basel in grosse türkische Städte wie Istanbul und Ankara werden mehrmals täglich angeboten und dauern bloss rund drei bzw. sechs bis sieben Stunden. Bereits eine kurze, in einem parallelen Fall vor gut einem Jahr vorgenommene Recherche des Verwaltungsgerichts auf www.ebookers.ch zeigt, dass Hin- und Rückflüge inklusive Flughafentaxen und Gebühren für insgesamt rund CHF 100.– (Istanbul) bzw. CHF 250.– (Ankara) und selbst während der Schulferien für insgesamt rund CHF 220.– bis 250.– (Istanbul) bzw. CHF 280.– bis 390.– (Ankara) angeboten werden (VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2)..
3.7 Zusammenfassend muss daher festgestellt werden, dass in Bezug auf die Beziehung des Rekurrenten zu seinen Söhnen aus erster Ehe sowie seinen Gesundheitszustand das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegt.
4.
4.1 Der Rekurrent hat mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 (recte wohl 7. Januar 2013) eine Ehebescheinigung mit D.____ eingereicht, welche zu diesem Zeitpunkt schwanger war und bei unmittelbar bevorstehendem Geburtstermin ein Kind des Rekurrenten erwartete. Er macht geltend, dass unter diesen Umständen auf die Ausweisung des Rekurrenten zu verzichten sei (Plädoyer Verteidigung, S. 11).
Da für die Frage, ob eine Ausweisung anzuordnen ist, auf die aktuellen Umstände im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen ist (siehe dazu oben E. 1.2), ist somit zu prüfen, ob sich die Interessenabwägung aufgrund der während des hängigen Verfahrens eingegangenen Ehe neu so präsentiert, dass auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten ist, oder ob dem Rekurrenten aufgrund dieses neuen Grundes eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.
4.2 Grundsätzlich steht die neue Ehe bzw. Familie des Rekurrenten dem Ausweisungstatbestand insofern entgegen, als dass sie in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt und dem Rekurrenten gemäss Art. 43 AuG einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau verschafft. Den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die neue Situation nicht zu berücksichtigen sei, da der Rekurrent und seine Ehefrau aufgrund des hängigen Ausweisungsverfahrens zum Zeitpunkt der Eheschliessung sowie bei der Zeugung des gemeinsamen Kindes nicht davon ausgehen durften, dass die Ehe bzw. die Familie in der Schweiz gelebt werden könne (Plädoyer Vertreterin Vorinstanz, S.3), kann in dieser grundsätzlichen Form daher nicht gefolgt werden.
Festzuhalten ist, dass der neuen Ehefrau des Rekurrenten eine Ausreise in die Türkei nicht zuzumuten wäre. D.____ ist nicht Türkin, sie spricht kein türkisch und hat keinerlei Bezug zur Türkei (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 4, „das wäre der Horror für mich und das Kind“). In der sog. Reneja-Praxis hat das Bundesgericht festgehalten, dass einem Ausländer im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auch dann, wenn die Ausreise dem Ehepartner nicht oder nur schwer zuzumuten sei, kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen sei (BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 382 f.). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, beträgt doch die längste Freiheitsstrafe des Rekurrenten 13 Monate. Das Bundesgericht hat einem Entscheid betreffend Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG festgehalten, dass die Zusammenrechnung mehrerer Strafen von unter einem Jahr zu einer „Gesamtstrafe“ von über einem Jahr nicht zulässig sei (BGer 2C_185/2011 vom 24. November 2011). Ob dies auch für die gemäss Reneja-Praxis geltende Frist von zwei Jahren gelten soll, kann vorliegend offen gelassen werden, da selbst bei Zusammenrechnung der einzelnen Strafen lediglich eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten resultiert und gemäss einem anderen Entscheid des Bundesgerichts die Anzahl Tagessätze bei einer Geldstrafe nicht zu einer Freiheitsstrafe dazugerechnet werden darf (BGer 2C_415/2010 vom 15. April 2011).
4.3 Fraglich ist hingegen, ob die neue Situation zum Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu führen hat oder ob ihr mit der Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau des Rekurrenten Rechnung getragen werden soll. Vorliegend bestehen einige Bedenken in Bezug auf die Beziehung des Rekurrenten zu seiner neuen Ehefrau, welche von Anfang an von massiven Konflikten und Trennungen geprägt war und offenbar selbst vom Vertreter des Rekurrenten mit Vorbehalten betrachtet wird, meinte dieser doch anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht, es werde sich wohl erst in Zukunft weisen, ob die nunmehr mit Frau D.____ geschlossene Ehe sowie die erneute Vaterschaft des Rekurrenten ein richtiger Schritt gewesen seien (vgl. Plädoyer Verteidigung, S.11). Auch die Aussagen der Ehefrau in der Verhandlung vor dem Appellationsgericht zur Frage nach aktueller Gewalt in der Beziehung (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, S. 3: „Man muss ihn einfach in Ruhe lassen, wenn er wütend ist, nicht noch provozieren. Seit ich das mache, geht es gut.“) sowie die Tatsache, dass sie wegen dem Rekurrenten den Kontakt zu ihrer Familie abgebrochen hat (zweitinstanzliches Protokoll, a.a.O.) lassen doch eine gewisse Skepsis in Bezug auf die nun geltend gemachte Harmonie aufkommen. In Anbetracht der Ungewissheit der zukünftigen Entwicklung der Situation scheint es angemessen, am Entzug der Niederlassungsbewilligung festzuhalten, dem Rekurrenten jedoch gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau auszustellen.
Zwar hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, eine Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bei gleichzeitigem Entzug der Niederlassungsbewilligung sei nicht zulässig (BGer 2C_2011 vom 27. Juni 2012; BGer 2C_375/2012 vom 3. September 2012). Es hat dabei ausgeführt, auch wenn es sich beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 63 AuG – im Unterschied zur altrechtlichen Ausweisung – nicht zugleich um eine Entfernungs- und Fernhaltemassnahme handle, welche per se im Widerspruch zur Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung stünde, gehe es dennoch nicht an, beim Vorliegen eines Widerrufsgrundes, welcher – wie im Falle von Art. 62 AuG – alle Bewilligungsarten betreffe, den fremdenpolizeilichen Status (vom Niedergelassenen zum Aufenthalter) zu ändern (BGer 2C_375/2012 vom 3. September 2012, E. 3.6).
Vorliegend handelt es sich jedoch um eine grundlegend andere Situation als in den Fällen, welche den oben zitierten Entscheiden des Bundesgerichts zugrunde lagen: Im hier zu beurteilenden Fall ist während dem laufenden Ausweisungsverfahren ein neuer Sachverhalt eingetreten, welcher zur Prüfung eines neuen Aufenthaltstitels führt, während in den Entscheiden des Bundesgerichts jeweils zu prüfen war, ob bei gleichbleibendem Sachverhalt anstatt einer Niederlassungsbewilligung neu eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden darf. Aus diesem Grund lässt sich im vorliegenden Fall die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei gleichzeitigem Entzug der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen und verstösst ein solches Vorgehen auch nicht gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Nur am Rande ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer (neuen) Niederlassungsbewilligung aufgrund der Ehe nicht erfüllt sind, setzt dies gemäss Art. 43 Abs. 2 AuG nach dem Wortlaut des Gesetzes doch eine Dauer der Ehe von 5 Jahren voraus und besteht kein Grund zur Annahme, dass der Gesetzgeber Konkubinat und Ehe insoweit einander gleichstellen wollte (vgl. auch VGE VD.2012.4 vom 23. Oktober und 8. November 2012).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der im Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Appellationsgericht gegebenen neuen familiären Situation dem Rekurrenten eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau gemäss Art. 43 AuG auszustellen ist. Immerhin ist anzumerken, dass diese Beurteilung im Sinne einer letzten Chance für den Rekurrenten unter dem Vorbehalt der Fortsetzung der aktuellen Verhältnisse zu verstehen ist. Sollte der Rekurrent in der nächsten Zeit erneut negativ auffallen, insbesondere durch erneute Gewalt gegenüber seiner Ehefrau, seiner weiteren Familie oder anderen Dritten, so ist dies bei einem allfälligen späteren Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu berücksichtigen.
5.
Gemäss den obigen Ausführungen erweist sich der Rekurs als teilweise begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des JSD ist aufzuheben und der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration anzuweisen, dem Rekurrenten eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau auszustellen.
Da der Rekurrent lediglich aufgrund der Noven durchdringt, rechtfertigt dies nicht eine andere Verlegung der Kosten oder die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung an den Rekurrenten. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten jedoch zu Lasten des Staates und ist dem Vertreter des Rekurrenten ein Honorar gemäss Aufstellung für die unentgeltliche Verbeiständung auszurichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid des JSD vom 1. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache zur Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 AuG zurückgewiesen.
Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren wird bestätigt.
Die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleigebühren) gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Rekurrenten im Kostenerlass, lic. iur. Daniel Tschopp, wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 4'365.30.– (inkl. Auslagenersatz), zuzüglich 8% MWST von CHF 349.22, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.