Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2012.104
URTEIL
vom 31. Januar 2013
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Fritz Rapp
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
X._____ Rekurrentin
vertreten durch Dr. Armin Stieger, Advokat,
Rittergasse 12, 4051 Basel
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 7. März 2012
betreffend Antrag auf Parteientschädigung nach Abschreibung des
Verfahrens
Sachverhalt
Die brasilianische Staatsangehörige X._____ heiratete am 29. Juli 2008 den Schweizer Bürger Y._____ . Mit Gesuch vom 13. Mai 2009 beantragte sie den Nachzug ihres vorehelich geborenen Sohnes A._____ , geb. 1996, der sich bereits seit dem 26. Februar 2009 in der Schweiz befand. Nach erfolgter Abklärung und Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 21. August 2009 kostenfällig ab und A._____ mit einer Ausreisefrist bis zum 30. September 2009 aus der Schweiz weg.
Gegen diese Verfügung erhob X.____, vertreten durch Dr. Armin Stieger, mit Eingaben vom 28. August und 4. September 2009 Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement. Mit den Rekursbegründungen vom 16. und 23. September beantragte sie einerseits die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Wegweisungsentscheids, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Bewilligung des weiteren Aufenthalts für ihren Sohn und andererseits die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug sowie die Bewilligung des beantragten Nachzugs von A._____ .
Mit Verfügung vom 24. September 2009 hiess das Justiz- und Sicherheitsdepartement den im Rekursverfahren gegen die Wegweisung von A._____ gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut und gestattete ihm die Anwesenheit im Kanton während des hängigen Verfahrens. Nach weiteren Abklärungen im Rekursverfahren erklärte sich das Migrationsamt, wie bereits mit Vernehmlassung im Rekursverfahren vom 11. August 2010 in Aussicht gestellt, mit Schreiben vom 12. August 2010 bereit, das Gesuch um Familiennachzug in Wiedererwägung zu ziehen und den Nachzug unter der Voraussetzung der Überprüfung der eingereichten Dokumente zu bewilligen. Mit Vernehmlassungen vom 11. August 2010 und 2. Januar 2011 hielt das Migrationsamt aber an der Überwälzung der Verfahrenskosten fest. Nachdem das Familiennachzugsgesuch in der Folge bewilligt worden ist, wurde das verwaltungsinterne Rekursverfahren mit Schreiben des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 7. Juni 2011 als gegenstandslos abgeschrieben und auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 beantragte X._____ die Zusprechung einer Parteientschädigung im Betrag von CHF 6'450.–. Mit Verfügung vom 7. März 2012 sprach ihr das Justiz- und Sicherheitsdepartement für das abgeschriebene Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 450.– zu.
Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 19. März und 30. Mai 2012 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem an dem im verwaltungsinternen Rekursverfahren gestellten Entschädigungsantrag festgehalten wird. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 12. Juni 2012 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat sich am 13. August 2012 mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses vernehmen lassen. Dazu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 replicando Stellung genommen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Präsidialdepartement hat den Rekurs am 12. Juni 2012 ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Der Rekurs ist fristgemäss erhoben und begründet worden, so dass darauf einzutreten ist.
1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG. Die Kognition bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler: VGE VD.2011.75 vom 4. Juli 2011 E. 1.2, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.3).
2.
2.1 Wird ein Verfahren abgeschrieben, richtet sich die Kostenverteilung je nach Lage des Einzelfalls danach, wer das Rekursverfahren veranlasst hat, wie das Verfahren mutmasslich ausgegangen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, welche das Verfahren gegenstandslos werden liessen. Zu prüfen ist daher, wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat oder wie aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds hätte entschieden werden müssen (Beusch, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, St. Gallen 2008, Art. 63 N 16; Maillard, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 63 Rz. 17; Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 58 Rz. 50; zu Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO: Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 107 N 16; Rüegg, Basler Kommentar ZPO, Art. 107 N. 8). Bei der Beurteilung der Kostenfolgen im Rekursverfahren muss aber der angefochtene Entscheid nur einer summarischen Prüfung unterzogen werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 198 [im Folgenden: Schwank, Diss.]).
2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, dass das Gesuch um Nachzug des illegal in der Schweiz anwesenden Sohnes A._____ zur Hauptsache aufgrund der schlechten finanziellen Situation gestützt auf Art. 44 lit. c AuG zunächst nicht habe bewilligt werden können. Damals hätten weder die Rekurrentin noch ihr Ehemann über ein geregeltes Einkommen verfügt. Es sei daher im damaligen Zeitpunkt unklar gewesen, wie der Unterhalt der Familie finanziert werden sollte. Dass der Ehemann ab dem 9. Juni 2009 eine neue Stelle hatte, sei erstmals im Rekursverfahren geltend gemacht worden. In der Folge habe sich auch die Einkommenssituation der Rekurrentin verbessert. Erst aufgrund dieser zusätzlichen Einkommensnachweise sei das Familiennachzugsgesuch von der Vorinstanz wiedererwägungsweise gutgeheissen worden. Die Sachlage habe sich somit im Verfügungszeitpunkt wesentlich anders dargestellt als später, und erst während des Rekursverfahrens neu eingetretene Tatsachen hätten zur Wiedererwägung der Verfügung durch die Vorinstanz geführt. Da der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt des Verfügungserlasses formell wie auch materiell korrekt gewesen sei, könne von einem ganzen oder teilweisen Obsiegen mit Bezug auf das gestellte Familiennachzugsgesuch nicht gesprochen werden. Demgegenüber sei in dem gegen die gestützt auf Art. 64 AuG erfolgte Wegweisung von A._____ geführten Rekursverfahren dem Rekurs die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Kind die Anwesenheit während dem Verfahren bewilligt worden. Darin könne ein teilweises Obsiegen gesehen werden, weshalb es sich rechtfertige, der Rekurrentin eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
2.3 Mit ihrem Rekurs kritisiert die Rekurrentin primär den gesetzlichen Rahmen zur Bemessung einer Parteientschädigung im verwaltungsinternen Rekursverfahren gemäss § 13 Abs. 1 i.V.m. § 11 VGV, an dem sich die Vorinstanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung orientiert hat. Diesen Tarif auf die Bemessung der Anwaltskosten anzuwenden, sei verfassungswidrig, weil sie Ungleiches gleich behandle. Auf die Frage ihres mutmasslichen Obsiegens im verwaltungsinternen Rekursverfahren geht sie nur am Rande ein. Sie macht geltend, das Verfahren habe sich nicht so entwickelt, dass sich die Wiedererwägung des Entscheids von selbst ergeben habe. Vielmehr sei es so gewesen, dass die Vorinstanz „die sachimmanent dynamische Entwicklung anders gewürdigt“ habe und „von der buchstabenhörigen Gesetzesanwenderin zur Behörde mit menschlichen Zügen“ mutiert sei (Rekursbegründung Ziff. 7). Weiter kritisiert die Rekurrentin die „Zerlegung“ der „einheitlichen und verwobenen Sache in zwei Verfahren“ als „unhaltbare Künstlichkeit“ die allein dem Zweck diene, den Verfahrenserfolg der Rekurrentin kostenorientiert herabzumindern.
3.
3.1 Gemäss Art. 44 AuG setzt die Bewilligung des Nachzugs eines Kindes für eine ausländische Person mit Aufenthaltsbewilligung voraus, dass sie mit diesem zusammenwohnen wird, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Daraus folgt, dass die Familie über ein Einkommen verfügen muss, welches ein Niveau erreicht, ab dem gemäss den SKOS-Richtlinien kein Sozialhilfeanspruch resultiert (Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, Art. 44 AuG N 5).
3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erklärte die Rekurrentin mit Schreiben vom 1. Juni 2009, sie gehe keiner Erwerbsarbeit nach, sei aber am Suchen. Es seien ihr Stellen angeboten werden, die sie abgelehnt habe, da sie ihren Sohn am Abend nicht allein lassen könne. Der Ehegatte der Rekurrentin hat seine dem Migrationsamt bekannt gegebene Arbeitsstelle, bei der er in den Monaten November 2008 bis März 2009 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 4'571.85 inkl. Zulagen und 13. Monatslohn erzielte, per Ende Mai 2009 verloren. Dies hat die Rekurrentin den Behörden verschwiegen. Mit dieser Tatsache wurde die Rekurrentin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 3. Juli 2009 konfrontiert, ohne dass sie in ihrer Eingabe vom 20. Juli 2009 dazu Stellung genommen hätte. Insbesondere unterliess sie es, dem Migrationsamt eine neue Arbeitstätigkeit ihres Ehemanns zu belegen. Auch ein Erwerbsersatzeinkommen, welches bezogen auf den letzten nachgewiesenen Lohn bei einem 80 %-igen Ersatzeinkommen rund CHF 3'650.– betragen hätte, wurde nicht nachgewiesen. Der Nachweis neuer Arbeitsstellen ist erst im Rekursverfahren erfolgt. Berücksichtigt man weiter die erhebliche Verschuldung des Ehegatten der Rekurrentin, der im Betreibungs- und Verlustscheinsregister im damaligen Zeitpunkt mit 28 Betreibungen in der Höhe von CHF 70'560.40 und 56 Verlustscheinen in der Höhe von CHF 231'778.65 verzeichnet war, so kann der Schluss der Vorinstanz, dass die Familie der Rekurrentin im damaligen Zeitpunkt die Voraussetzung von Art. 44 lit. c AuG nicht erfüllt hat, nicht beanstandet werden. Daraus folgt, dass sowohl die damalige Verweigerung des Familiennachzuges wie auch die auf Art. 64 AuG gestützte Wegweisung des bewilligungslos anwesenden Sohns der Rekurrentin bezogen auf den Verfügungszeitpunkt gerechtfertigt war. Erst nachdem die Rekurrentin einerseits ein regelmässiges eigenes Einkommen aus einer vollzeitlichen Arbeitstätigkeit in der Gastronomie wie auch eine neue Vollzeitstelle ihres Ehemannes im Restaurant B._____ nachweisen konnte, wurde die Abweisung des beantragten Familiennachzugs in Wiedererwägung gezogen. Die Wiedererwägung erfolgte denn auch explizit unter dem Hinweis, „dass die Gutheissung“ des Nachzugsgesuchs „lediglich in Ihrer verbesserten beruflichen Situation begründet“ liege (Verfügung vom 12. August 2010).
3.3 Vor diesem Hintergrund ist dem Schluss der Vorinstanz, dass die Rekurrentin mit ihren Rekursen nur hinsichtlich der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung ihres Rekurses und damit der Verhinderung eines sofortigen Wegweisungsvollzugs durchgedrungen ist, nicht zu beanstanden. Daraus folgt, dass ihr die Vorinstanz zu Recht nur eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen hat.
4.
4.1 Weiter rügt die Rekurrentin, dass die Vorinstanz sich bei der Bemessung dieser reduzierten Parteientschädigung an den Rahmen von § 13 i.V.m. 11 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV; SG 153.810) gehalten hat. Sie macht geltend, dass die Bemessung der Anwaltskosten ganz anderen Kriterien folgen würde als die Bestimmung der Höhe von Gebühren. Dies werde deutlich, wenn man sich die für die Gebührenbemessung massgebenden Kriterien des Kostendeckungsprinzips, des Verwaltungsaufwands, der mittelbaren und unmittelbaren Kosten, der Gesamtkostendeckung, des Äquivalenzprinzips, des Interessenprinzips etc. gemäss den §§ 2 bis 8 VGV vor Augen führen würde. Die Parteientschädigung und die Spruchgebühr gehörten „nicht in den gleichen Topf“. Die Regelung behandle Dinge gleich, die sich markant unterschieden, und sei daher verfassungswidrig. Dies werde auch durch die „Neunerprobe“ mit der altbewährten Praktikerregel bestätigt, wonach die Kosten der Behörde und die Anwaltskosten der Privatpartei ein Verhältnis von 1 zu 4 ausweisen sollten. Die Regelung sei verfassungswidrig. Damit verliere die angefochtene Verfügung ihren Boden (Rekursbegründung Ziff. 2 bis 6).
4.2 Gemäss § 7 Abs. 1 VGG kann dem teilweise oder ganz obsiegenden Rekurrenten im Verwaltungsrekursverfahren, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Diese bemisst sich gemäss § 8 Abs. 2 VGG nach dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit der Sache, nach deren Bedeutung für die Beteiligten sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten. Der Aufwand eines Anwalts wird indessen nur insoweit berücksichtigt, als er bei objektiver Betrachtung vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Nutzlose oder sonstwie überflüssige Bemühungen sind nicht zu entschädigen (vgl. BGer 8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 3.2; VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.1, VGE 725/2005 vom 18. Januar 2006 E. 3.3, je mit Nachweisen). Das Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, 435 ff., S. 471 [im Folgenden: Schwank, Handbuch]). Vielmehr bestimmt § 13 Abs. 1 VGV, dass dem Rekurrenten eine Parteientschädigung im Rahmen der in § 11 VGV festgelegten Höhe der Spruchgebühren zuerkannt werden kann. Nach § 11 lit. a VGV beträgt die Spruchgebühr für Entscheide von Departementen oder Departementskommissionen CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.–. Gemäss § 13 Abs. 2 VGV kann in einem Fall, in dem es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache rechtfertigen oder in dem wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen, die Parteientschädigung im Rahmen von § 12 Abs. 2 VGV festgelegt werden. § 12 VGV regelt den Zuschlag zur ordentlichen Gebühr und erweitert die Obergrenze der Spruchgebühr nach § 11 lit. a VGV auf CHF 3'500.–. Schliesslich können nach § 13 Abs. 3 VGV dem ganz obsiegenden Rekurrenten die Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen werden, wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen (vgl. zum Ganzen: Schwank, Diss., S. 220 ff.). Diese Voraussetzungen wurden vom Verwaltungsgericht bei einer „krassen Verletzung des rechtlichen Gehörs“ und einer „ungewöhnlichen Häufung von Verfahrensfehlern und -merkwürdigkeiten“ bejaht (VGE 710/2006 vom 4. Oktober 2006 E. 3). Die Anwendung von § 13 Abs. 3 VGV setzt ein vollumfängliches Obsiegen voraus (VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.4.1). Da bereits § 13 Abs. 1 i.V.m. § 11 lit. a VGV für besondere Fälle eine Erweiterung des Entschädigungsrahmens von CHF 850.– auf CHF 1'750.– vorsieht, werden in der Praxis schon an die Erfüllung der Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 VGV erhöhte Anforderungen gestellt (VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.4.2). Verneint wurden wesentliche Vermögensinteressen im Sinne dieser Bestimmung etwa im Zusammenhang mit einer Lehrabschlussprüfung (VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.4.2). Im Falle der Gutheissung eines Rekurses gegen einen Entscheid der Sozialhilfe, bei dem es einzig um die Frage gegangen war, ob aufgrund der eingereichten Unterlagen ein Anspruch auf weitere Sozialhilfeleistungen besteht und insbesondere ob die bestehenden Unterlagen aus der Türkei zu prüfen waren, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Parteientschädigung zu Recht im Rahmen von § 11 lit. a VGV (CHF 20.– bis CHF 1’750.–) auf CHF 1'674.– zuzüglich MWST festgesetzt worden ist (VGE 638/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 3.4). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht im Übrigen nur für die Bemühungen im Rekursverfahren, nicht auch für die anwaltschaftliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren (Schwank, Handbuch, S. 471). Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht erst kürzlich bestätigt (VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.1).
4.3 Wie die Rekurrentin replicando zutreffend ausführen lässt, kritisiert Alexandra Schwank diese Beschränkung des Anspruchs auf eine angemessene Entschädigung und deren Bemessung als nicht mehr zeitgemäss. Es widerspreche dem allgemeinen Rechtsempfinden, dass trotz Obsiegens nur ein Teil der Anwaltskosten ersetzt werde. Zudem werde eine unentgeltlich verbeiständete Person besser gestellt, da ihr die Anwaltskosten in jedem Fall voll ersetzt würden. Aus diesem Grund plädiert Schwank dafür, dass § 13 VGV überarbeitet und analog der Regelung im Kanton Basel-Landschaft ein Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Massgabe des notwendigen Zeitaufwands der Vertretung eingeführt werde (Schwank, Handbuch, S. 472). Mit Schwank ist festzustellen, dass eine allfällige Abänderung der geltenden Regelung Sache des Rechtsetzers ist. Dies gilt umso mehr, als gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein verfassungsrechtlicher Anspruch einer im Verwaltungsverfahren obsiegenden Partei auf Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht und sich ein entsprechender Anspruch allein nach Massgabe der kantonalrechtlichen Normierung richtet (BGE 104 Ia 9 E.1 S. 10 ff.; 117 V 401 E. 1 S. 402 ff.; BGer 1C_406/2008 E. 2; 2P.147/2005 vom 31. August 2005 E. 2.2; VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.1). Weiter ist zu beachten, dass mit einer Parteientschädigung Ersatz für einen reinen Vermögensschaden der vertretenen Partei geleistet wird. Ein solcher reiner Vermögensschaden ist nur dann rechtswidrig, wenn mit der amtlichen Tätigkeit, die ihn bewirkt hat, gegen eine Norm verstossen worden ist, die dem Schutz des verletzten Rechtsguts dient. Dabei genügt nicht, dass sich eine Entscheidung nachträglich als unrichtig, gesetzwidrig oder gar willkürlich erweist. Eine Staatshaftung setzt in solchen Situationen die Verletzung wesentlicher Amtspflichten voraus (Meyer, Staatshaftung, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 721). Für einen rechtmässig zugefügten Schaden haftet das Gemeinwesen nur, wenn dies gesetzlich explizit vorgesehen ist (Meyer, a.a.O., S. 721).
Besteht aber kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine volle Entschädigung, so ist auch dessen betragsmässige Begrenzung, wie sie im Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Basel-Stadt vorgesehen ist, zulässig. Dabei erscheint unerheblich, dass sich der Rechtsetzer dabei an den Ansätzen der Verfahrensgebühren orientiert, auch wenn diese auf Grundsätzen beruhen, die für die Bemessung der Parteientschädigung bedeutungslos sind. Massgebend erscheint allein die betragsmässige Begrenzung. Dies führt dazu, dass die Regelung des Anspruchs auf Parteientschädigung im verwaltungsinternen Rekursverfahren gemäss § 13 in Verbindung mit § 11 f. VGV weiterhin für die Bemessung der Parteientschädigung massgebend ist. Immerhin ist bei der Auslegung dieser aus dem Jahr 1993 stammenden Bestimmungen der Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich daher, den Begriff eines „besonderen Falles“ gemäss § 11 VGV mit Bezug auf die Vertretungskosten eher grosszügig auszulegen und bei der Bestimmung des „Streitwerts“, des „Umfangs der Streitsache“ oder „wesentlicher Vermögensinteressen“, welche gemäss § 13 Abs. 2 VGV den Entschädigungsrahmen nach Massgabe von § 12 Abs. 2 VGV erweitern, keine hohen Anforderungen zu stellen (VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4).
4.4 Wendet man diese Kriterien auf die Honorarrechnung des Vertreters der Rekurrentin vom 7. Juli 2011 an, so fällt bereits auf, dass darin Honorar- und Auslagenersatzforderungen auch für den Zeitraum der Dauer des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens bis zum Erhalt der mit dem Verwaltungsrekurs angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden. Konkret wird für den Zeitraum vom 17. Juli 2009 bis zum 19. August 2009 für die Vertretung während des Verfahrens beim Migrationsamt der Betrag von CHF 2'845.50 geltend gemacht. Auch wenn berücksichtigt wird, dass mit der Honorarforderung im Schreiben vom 4. Oktober 2011 von tieferen Ansätzen für die Anwalts- und Volontärsstunden ausgegangen wird und keine Auslagen mehr geltend gemacht werden, so verbleibt ein Abzug von CHF 2'375.– (5,75 Anwaltsstunden zu CHF 300.– und 6,5 Volontärsstunden zu CHF 100.–), der von der Honorarforderung für das Verwaltungsrekursverfahren in Abzug zu bringen ist, womit eine Forderung von CHF 4'075.– resultiert.
4.5 Die Vorinstanz ging vom ordentlichen Rahmen gemäss § 13 i.V.m. § 11 VGV von CHF 20.– bis 850.– und in besonderen Fällen bis CHF 1'750.– aus. Ein besonders hoher Streitwert oder ein besonders grosser Umfang der Streitsache im Sinne von § 12 Abs. 1 lit. c VGV, welcher gemäss § 12 Abs. 2 VGV zu einer Erhöhung des Rahmens für die Bemessung einer Parteientschädigung bis zum Betrag von CHF 3'500.– erlaubt, liegt nicht vor. Wie das Verwaltungsgericht aber im bereits erwähnten Entscheid VD.2012.40 vom 1. November 2012 festgehalten hat, muss einem hohen Streitwert resp. wesentlichen Vermögensinteressen auch eine vergleichbare Betroffenheit einer Partei in anderen Interessen gleichgestellt werden (E. 5.1). Eine solche Betroffenheit ist bei der Frage des Nachzugs des Kindes einer mit einem Schweizer verheirateten Ausländerin zu bejahen, muss sie sich doch im Falle der Ablehnung des Gesuchs entscheiden, ob sie die Familiengemeinschaft mit ihrem Kind oder ihrem Gatten leben möchte. Der Entschädigungsrahmen richtet sich daher nach § 13 Abs. 2 VGV nach § 12 Abs. 2 VGV, welcher ausgeschöpft werden kann, wenn bei objektiver Betrachtung ein entsprechender Vertretungsaufwand vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ausgehend von diesem Rahmen entspricht die zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 450.– rund einem Achtel des höchstmöglichen Betrages oder einem Aufwand von weniger als zwei Anwaltsstunden. Nachdem die Vorinstanz dem teilweisen, rein prozessualen Obsiegen mit dem Prozessantrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung implizit mit einer Entschädigung im Umfang von rund einem Viertel Rechnung tragen wollte, rechtfertigt es sich, die reduzierte Entschädigung leicht auf CHF 850.– zu erhöhen.
5.
Damit dringt die Rekurrentin mit ihrem Rekurs, mit dem sie die Erhöhung der Parteientschädigung um CHF 6'000.– beantragt hat, nur zu 6,66 % durch. Sie obsiegt daher mit weniger als 10 %, weshalb sie praxisgemäss die gesamten Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen hat.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der Rekurrentin für das mit Verfügung des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 7. März 2012 abgeschriebene Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 850.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 68.–, zu Lasten des Migrationsamts zugesprochen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.