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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.01.2013 VD.2011.215 (AG.2013.1776)

17 gennaio 2013·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·6,415 parole·~32 min·7

Riassunto

Prüfungsergebnis des Advokaturexamens

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2011.215

URTEIL

vom 17. Januar 2013

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr und Gerichtsschreiber lic. iur. André Equey

Beteiligte

X._____                                                                                              Rekurrentin

gegen

Advokatenprüfungsbehörde Basel-Stadt                         Rekursgegnerin

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Advokatenprüfungsbehörde

vom 12. Dezember 2011

betreffend Prüfungsergebnis des Anwaltsexamens Frühjahr 2011 (recte Herbst 2011)

Sachverhalt

X._____  ist im Herbst 2011 zum zweiten Mal zum Anwaltsexamen angetreten. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 hat ihr die Advokatenprüfungsbehörde Basel-Stadt mitgeteilt, dass sie bei der Absolvierung des Anwaltsexamens in der zweiten Klausur und in der mündlichen Prüfung durch die Strafgerichtspräsidentin B._____ je die Note 3 sowie in der mündlichen Prüfung bei A._____ die Note 2 erzielt habe. Es ist daher festgestellt worden, dass sie das Examen nicht bestanden habe.

Gegen diese Verfügung hat X._____  mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 Rekurs angemeldet. Mit Eingaben vom 4. und 17. Januar 2012 hat sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Mit Eingabe vom 25. Januar 2012 hat die Advokatenprüfungsbehörde Basel-Stadt dem Gericht Akten des Examens der Rekurrentin eingereicht und zur Frage einer weitergehenden Akteneinsicht Stellung genommen. Mit Eingabe vom 2. März 2012 hat die Rekurrentin ihren Rekurs begründet. Sie stellt den Antrag, der angefochtene Prüfungsentscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge dahingehend abzuändern, dass die Bewertung für die schriftliche Prüfung im Fach „Privatrecht“ sowie für die mündlichen Prüfungen in den Fächern „Privatrecht“ bei A._____ sowie „Strafrecht“ bei B._____ „genügend“ betrage, demgemäss der Prüfungsentscheid der Vorinstanz „Prüfung bestanden“ laute und ihr der Titel „Advokatin“ zuerkannt werde. Eventualiter beantragt sie die Anweisung an die Vorinstanz, ihr Gelegenheit zur Wiederholung der ungenügend bewerteten Prüfungen einzuräumen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt die Rekurrentin den Antrag, die Vorinstanz sei zu verpflichten, den Prüfungsentscheid vom 12. Dezember 2011 umfassend zu begründen und ihr „vollumfänglich Akteneinsicht, namentlich in die Lösungen, bzw. das Bewertungsraster, und die anlässlich der mündlichen Prüfung erstellten Protokolle und dergleichen für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen zu gewähren“. Schliesslich beantragt sie, dass ihr nach erfolgter Gewährung der Akteneinsicht und Begründung des Prüfungsentscheids Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerdeschrift gegeben werde. Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2012 hat die Rekursgegnerin die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Mit Gesuch vom 6. Juni 2012 hat die Rekurrentin ihr Akteneinsichtsgesuch erneuert und die Sistierung des Verfahrens bis zum instruktionsrichterlichen Entscheid über ihren Anspruch auf Akteneinsicht beantragt. Dieses Gesuch um Einsicht in weitere Akten der Advokatenprüfungsbehörde ist unter Vorbehalt einer anderen Beurteilung durch die Kammer mit einlässlich begründeter Verfügung vom 12. Juni 2012 abgewiesen worden. Gleichzeitig ist der Rekurrentin eine neue Frist zur Replik bis zum 13. August 2012 angesetzt worden. Innert dieser Frist hat sie auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1          Die Entscheide der Advokatenprüfungsbehörde über den Prüfungserfolg im Advokaturexamen unterliegen gemäss § 9 Abs. 3 des Advokaturgesetzes vom 15. Mai 2002 (AdvG; SG 291.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Daraus folgt dessen sachliche Zuständigkeit. In Ermangelung von speziellen Vorschriften im Advokaturgesetz kommen auf das Verfahren die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) zur Anwendung. Die Rekurrentin ist vom angefochtenen Entscheid offensichtlich berührt und hat ein Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Damit ist sie zum Rekurs berechtigt, so dass auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs einzutreten ist.

1.2          Bezüglich der Kognition gilt die Bestimmung von § 8 VRPG. Danach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Advokatenprüfungsbehörde das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, von ihrem Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht oder verfassungsmässige Rechte der Rekurrentin verletzt hat (VGE VD.2010.241 vom 7. Juli 2011 E. 1.1; VGE 669/2007 vom 14. Mai 2008 E. 1; VGE 655/2006 vom 31. Oktober 2006 E. 1; VGE 701/2005 vom 26. Oktober 2005 E.1). Zu beachten ist aber, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Prüfungsentscheid der Advokatenprüfungsbehörde ist. Bei der Beurteilung, ob die Kandidierenden die für den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse haben, verfügen der Examinator oder die Examinatorin sowie die Beisitzenden über einen erheblichen Entscheidungsspielraum (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.2 S. 237; VGer ZH VB.2009.00267 vom 13. Januar 2010 E. 2.3 und 4.1; VGer ZH VB.2009.00168 vom 18. November 2009 E. 2.3; Fulda, Rechtsschutz im Prüfungswesen der Bundeshochschulen, ZBl 1983 145 S. 156 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 445 f.; Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, N 453 und 464 sowie Uhlmann, Das Willkürverbot, Bern 2005, N 477). Der Rechtsmittelinstanz sind in der Regel nicht alle für die Bewertung von Examensleistungen massgeblichen Faktoren bekannt. Sie ist insbesondere nicht in der Lage, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Rekurrenten sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen (BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 2; BVGE 2010/11 vom 18. Februar 2010 E. 4.1; BVGE 2010/10 vom 4. Februar 2010 E. 4.1; BVGE 2008/14 vom 14. April 2008 E. 3.1; BVGer B-1997/2012 vom 14. September 2012 E. 2.1; Kuratel als Rekursinstanz in Examenssachen vom 19. Mai 1982 E. 2a in BJM 1982 327 S. 329; vgl. Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 2011 538 S. 556; Schindler/Louis, Erstinstanzlicher Rechtsschutz gegen universitäre Prüfungsentscheidungen, ZBl 2011 509 S. 511 und Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 49 VwVG N 11). Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei der Überprüfung der Bewertung mündlicher Prüfungen. Solche können durch Beweiserhebungen der Rechtsmittelinstanz nicht in allen Einzelheiten vollständig rekonstruiert werden (BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 2 f.; Fulda, a.a.O., S. 158; Schindler/Louis, a.a.O., S. 511; Schindler, a.a.O., Art. 49 VwVG N 11). Die Beurteilung von Examensleistungen erfordert zudem häufig besondere Fachkenntnisse, die der Rechtsmittelinstanz fehlen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 2; BVGE 2010/11 vom 18. Februar 2010 E. 4.1; BVGE 2010/10 vom 4. Februar 2010 E. 4.1; BVGer B-1997/2012 vom 14. September 2012 E. 2.1; Kuratel als Rekursinstanz in Examenssachen vom 19. Mai 1982 E. 2a in BJM 1982 327 S. 329; Egli, a.a.O., S. 556; Fulda, a.a.O., S. 157 f. und Schindler, a.a.O., Art. 49 VwVG N 11). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Abänderung einer Examensbewertung die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidierenden in sich birgt (BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 3; BGE 105 Ia 190 E. 2a S. 191; vgl. BVGE 2010/11 vom 18. Februar 2010 E. 4.1; BVGE 2010/10 vom 4. Februar 2010 E. 4.1; BVGer B-1997/2012 vom 14. September 2012 E. 2.1 und Egli, a.a.O., S. 556). Aus diesen Gründen ist das Verwaltungsgericht nicht geeignet, die inhaltliche Bewertung von Examensleistungen unbeschränkt zu überprüfen. Es hat sich deshalb bei der materiellen Überprüfung von Examensentscheiden Zurückhaltung aufzuerlegen und diese nur mit reduzierter Prüfungsdichte zu überprüfen (vgl. VGer BE VGE 100.2010.127 vom 1. Februar 2011 E. 1.2 in BVR 2012 152 S. 154; VGer BE VGE 100.2007.23008 vom 14. März 2008 E. 1.2.1 in BVR 2010 49 S. 52; KGer BL KGE VV 2007/432 vom 22. Juli 2009 E. 3.5; KGer BL KGE VV 2007/434 vom 20. Februar 2008 E. 3.4 f.; VGer ZH VB.2009.00267 vom 13. Januar 2010 E. 2.3; VGer ZH VB.2009.00168 vom 18. November 2009 E. 2.3; VGer ZH VB.2007.00060 vom 2. August 2007 E. 2.2; Egli, a.a.O., S. 556 sowie 548 f. und 553 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 453 f. und 474a; Hördegen, Chancengleichheit im Prüfungsrecht, in: Caroni/Heselhaus/Mathis/Norer [Hrsg.], Auf der Scholle und in lichten Höhen, Festschrift für Paul Richli, 655 S. 661 f.; Schindler/ Louis, a.a.O., S. 510 f.; Uhlmann, a.a.O., N 477 f.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 277 S. 298 f.; vgl. ferner BVGE 2010/11 vom 18. Februar 2010 E. 4.1 f.; BVGE 2010/10 vom 4. Februar 2010 E. 4.1; BVGer B-1997/2012 vom 14. September 2012 E. 2.1 f.; Fulda, a.a.O., S. 157 ff. und Schindler, a.a.O., Art. 49 VwVG N 3, 8 und 11). Das Verwaltungsgericht hebt Examensentscheide erst auf, wenn die Prüfungsaufgabe nicht dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entsprochen hat, wenn offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt worden sind oder wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. VGer BE VGE 100.2010.127 vom 1. Februar 2011 E. 1.2 in BVR 2012 152 S. 154; VGer BE VGE 100.2007.23008 vom 14. März 2008 E. 1.2.1 in BVR 2010 49 S. 52; VGer ZH VB.2009.00267 vom 13. Januar 2010 E. 2.3; VGer ZH VB.2009.00168 vom 18. November 2009 E. 2.3; VGer ZH VB.2008.00098 vom 27. August 2008 E. 2; VGer ZH VB.2007.00060 vom 2. August 2007 E. 2.2; BVGE 2010/11 vom 18. Februar 2010 E. 4.3; BVGE 2010/10 vom 4. Februar 2010 E. 4.1 und BVGer B-1997/2012 vom 14. September 2012 E. 2.4; vgl. ferner BGE 113 Ia 286 E. 4a S. 289 und Hördegen, a.a.O., S. 658). Diese Zurückhaltung bei der materiellen Überprüfung von Examensentscheiden ist selbst dann angezeigt, wenn das Verwaltungsgericht wie bei Anwaltsprüfungen aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre, weil die Notwendigkeit besonderer Fachkenntnisse nur einen von mehreren Gründen für die Reduktion der Prüfungsdichte darstellt (vgl. VGer BE VGE 100.2007.23008 vom 14. März 2008 E. 1.2.1 in BVR 2010 49 S. 52; VGer ZH VB.2008.00098 vom 27. August 2008 E. 2; vgl. ferner BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 und BGE 118 Ia 488 E. 4c S. 495). Eine Reduktion der Prüfungsdichte im vorstehenden Sinn ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4 S. 237; BGer 2D_11/2011 vom 2. November 2011 E. 4.1; BGer 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2 und BGer 2P.137/2004 vom 19. Oktober 2004 E. 3.2.3). Die materielle Frage, ob eine Anwaltskandidatin oder ein Anwaltskandidat die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die erforderlichen Kenntnisse aufweist, wird mangels (justiziabler) „Streitigkeit“ auch nicht vom Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) erfasst (BGE 131 I 467 E. 2.9 S. 472 f.). Rügen wegen Verfahrensmängeln sind dagegen umfassend mit uneingeschränkter Prüfungsdichte zu prüfen. Mit anderen Worten ist ohne Einschränkung zu prüfen, ob der äussere Ablauf des Prüfungs- bzw. Bewertungsverfahrens Mängel aufweist (vgl. VGer BE VGE 100.2007.23008 vom 14. März 2008 E. 1.2.2 in BVR 2010 49 S. 52; KGer BL KGE VV 2007/432 vom 22. Juli 2009 E. 3.5; KGer BL KGE VV 2007/434 vom 20. Februar 2008 E. 3.5; VGer ZH VB.2009.00267 vom 13. Januar 2010 E. 2.3; VGer ZH VB.2009.00168 vom 18. November 2009 E. 2.3; VGer ZH VB.2007.00060 vom 2. August 2007 E. 2.3; Hördegen, a.a.O., S. 662; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 299; vgl. ferner BGE 136 I 229 E. 5.4.1 S. 237; BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 3; BVGE 2010/11 vom 18. Februar 2010 E. 4.2; BVGE 2008/14 vom 14. April 2008 E. 3.3 und BVGer B-1997/2012 vom 14. September 2012 E. 2.2).

2.

2.1          In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Rekurrentin geltend, der angefochtene Entscheid sei von der Vorinstanz weiter zu begründen und es sei ihr umfassende Akteneinsicht in die Unterlagen der Vorinstanz zu gewähren. Sie rügt insbesondere, dass B._____ und A._____ ihr auf entsprechendes Gesuch vor Ablauf der Rekursfrist keine Gelegenheit zur Einsicht in die für die Entscheidfindung massgeblichen Unterlagen der Prüfungen und für erläuternde Prüfungsgespräche hätten gewähren wollen.

Dem hält die Rekursgegnerin entgegen, dass die Prüfungsergebnisse gemäss § 5 Abs. 1 AdvRegl nur durch insgesamt acht Noten für die einzelnen Prüfungen begründet würden. Es bestehe kein Anspruch auf eine zusätzliche mündliche Begründung der Note.

Sowohl hinsichtlich der Begründung als auch betreffend der Akteneinsicht ist vollumfänglich an den Feststellungen des Instruktionsrichters in der Verfügung vom 12. Juni 2012 festzuhalten.

2.2          Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf sich die Prüfungsbehörde bei Prüfungsentscheiden ohne Verletzung des Anspruchs auf Begründung eines Entscheids als Teilgehalt des nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geschützten rechtlichen Gehörs vorerst darauf beschränken, die erbrachten Leistungen mit jeweiligen Noten zu bewerten. Es genügt, wenn sie die Begründung der einzelnen, angefochtenen Benotungen im Rechtsmittelverfahren liefert und die rekurrierende Person Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (BGer 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 4.2; BGer 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2). Bereits mit ihrer Eingabe vom 25. Januar 2012 hat die Rekursgegnerin die ungenügend bewertete zweite Klausur sowie die Korrekturgrundlage zu deren Korrektur eingereicht. Schon daraus hat auf die Begründung der Bewertung geschlossen werden können. Zudem hat die Rekursgegnerin den Examensentscheid mit Bezug auf die ungenügenden Leistungen der Rekurrentin in ihrer Vernehmlassung umfassend begründet. Es wäre der Rekurrentin daher möglich gewesen, replicando dazu Stellung zu nehmen. Ein Anspruch auf eine weitergehende Begründung besteht nicht.

2.3

2.3.1      Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich das „grundsätzlich uneingeschränkte Recht“ der verfahrensbeteiligten Person, „in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen“ (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts folgt, dass Einblick in sämtliche beweiserheblichen Akten und somit in alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu bilden, gewährt werden muss. Die Einsicht ist unabhängig von der Relevanz des Inhalts eines Aktenstückes auf den Entscheid zu gewähren und kann folglich nicht mit Hinweis auf dessen Belanglosigkeit verweigert werden (vgl. BGE 125 II 473 E. 4c.cc S. 478; Rhinow/ Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, N 333). Das Einsichtsrecht erstreckt sich aber nicht auf verwaltungsinterne Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, die vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und daher für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind. Verwaltungsinterne Akten in diesem Sinne sind etwa Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte und Hilfsbelege (BGE 125 II 373 E. 4a S. 474; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 1691a; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N 616; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/ Brühl-Moser, a.a.O., N 338; vgl. BGE 132 II 485 E. 3.4 S. 495; BGE 129 IV 141 E. 3.3.1 S. 146 f. und Steinmann, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung Kommentar, Art. 29 BV N 28).

2.3.2      Die vorstehend dargelegten Grundsätze sind auf das vorliegende Einsichtsgesuch zur Anwendung zu bringen. Wie die Rekursgegnerin zutreffend ausführt, sieht das auf die Durchführung der Anwaltsexamen anwendbare kantonale Recht nicht vor, dass von den mündlichen Prüfungen ein Protokoll geführt werden muss. Auch aus dem Bundesrecht und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Pflicht zur Protokollierung von mündlichen Prüfungen (BGer 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2; BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4; BGer 2P.223/2001 vom 7. Februar 2002 E. 3b). Soweit solche Protokolle von den beisitzenden Experten dennoch freiwillig erstellt werden, handelt es sich um interne Aufzeichnungen, die nicht zu den gesetzlichen Verfahrensakten zählen und als verwaltungsinterne Akten nicht der Akteneinsicht unterstehen (vgl. BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4; BGer 2P.223/2001 vom 7. Februar 2002 E. 3b; BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.1; BVGer B-2203/2006 vom 27. März 2007 E. 4.2; VGer ZH VB.2009.00267 vom 13. Januar 2010 E. 6; VGer ZH VB.2009.00168 vom 18. November 2009 E. 5.3 sowie Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 617 und Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S. 692). Nur die von Examinatorinnen und Examinatoren auf der Grundlage einer formellen Vorschrift erstellten Protokolle gelten als Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten (BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.1; BVGer B-2203/2006 vom 27. März 2007 E. 4.2). Zu beachten ist dabei auch, dass Prüfungsentscheide gar nicht auf der Grundlage solcher Notizen, sondern vielmehr aufgrund des unmittelbaren Eindrucks von den Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten, den der Examinator respektive die Examinatorin und die beisitzende Person in der Prüfung unmittelbar selber gewinnen, getroffen werden. Den Handnotizen der Beisitzerinnen und Beisitzer kommt insofern nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung „nur die Bedeutung eines Hilfsbeleges, einer auf freiwilliger Basis erstellten Gedankenstütze zur Vorbereitung des Entscheides“ respektive zur nachträglichen Rekonstruktion seiner Begründung zu, welcher der Beweischarakter abgeht (vgl. BGE 113 Ia 286 E. 2d S. 288 f.; BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4; BVGE 2008/14 vom 14. April 2008) E. 6.2.2; BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.1 und VGer ZH VB.2006.00030 vom 31. Mai 2006 E. 5.1). Dies schliesst nicht aus, dass die bei der Prüfung mitwirkenden Examinatoren und Beisitzer, wie vorliegend geschehen, sich unter Zuhilfenahme ihrer Notizen auf Rekurs hin nachträglich schriftlich äussern und solche Stellungnahmen als Beweismittel angerufen oder verwendet werden können (BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4; BGer 2P.140/2002 vom 18. Oktober 2002 E. 3.2.3; BGer 2P.223/2001 vom 7. Februar 2002 E. 3b; BGer 1P.742/1999 vom 15. Februar 2000 E. 4). Auf der Grundlage der unter Beizug der internen Aufzeichnungen der Beisitzerinnen und Beisitzer abgegebenen Stellungnahmen ist die Vernehmlassung der Rekursgegnerin erstellt worden, die ihrerseits dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügt. Daraus folgt, dass die Rekurrentin keinen weitergehenden Anspruch auf Einsicht in die Handnotizen der Beisitzerinnen und Beisitzer der mündlichen Prüfungen hat. Im Übrigen ist aufgrund der umfassenden Begründung der ungenügenden Benotungen wie auch ihrer persönlichen Anwesenheit anlässlich der Prüfungen nicht ersichtlich, warum die Rekurrentin zur Begründung ihres Rekurses und zur weiteren Stellung von Beweisanträgen auf weitere Unterlagen angewiesen sein sollte, wie sie dies in ihrer Eingabe vom 6. Juni 2012 geltend macht.

2.3.3      In welche weiteren Unterlagen ihr konkret Einsicht gewährt werden soll, macht die Rekurrentin im Übrigen auch nicht substantiiert geltend. Klar ist nach dem Gesagten, dass es sich bei den Bemerkungen der Examinatorinnen und Examinatoren auf einer Kopie ihrer ungenügend bewerteten zweiten schriftlichen Klausur um interne Notizen im Rahmen der Meinungsbildung der Expertinnen und Experten für die Notengebung handelt, die nicht dem Einsichtsrecht unterstehen. Die massgebende Begründung des Entscheides ergibt sich nicht aus diesen Notizen, sondern aus der Note einerseits und den diesbezüglichen Erwägungen in der Vernehmlassung der Prüfungsbehörde andererseits. Ob schliesslich über die editierte Korrekturgrundlage für die zweite schriftliche Klausur hinaus Musterlösungen für die Prüfungen, in denen die Rekurrentin ungenügende Leistungen abgeliefert hat, bestehen, kann offen bleiben. Solche bilden abgesehen von vorliegend nicht gegebenen Ausnahmefällen ebenfalls interne Entscheidungsgrundlagen, auf deren Edition kein Anspruch besteht (BVGE 2010/10 vom 4. Februar 2010 E. 3.3; BVGer B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.2.1; Egli, a.a.O., S. 551 f. m.w.H.).

3.

3.1          Mit Bezug auf die mündliche Prüfung bei A._____ macht die Rekurrentin geltend, beim Herbstexamen 2010 sei beschlossen worden, die Kandidierenden auch auf der Grundlage der erst auf den 1. Januar 2011 hin in Kraft tretenden neuen eidgenössischen Zivil- und Strafprozessordnungen zu prüfen. Dies sei den Kandidierenden damals schriftlich explizit zusammen mit ihrer Anmeldebestätigung mitgeteilt worden. Nun sei sie in ihrer mündlichen Prüfung während über 20 Minuten und mithin mehr als zwei Dritteln der gesamten Prüfungsdauer zur Reform des Immobiliarsachenrechts geprüft worden. Da sie aufgrund des Vorgehens der Rekursgegnerin vor dem Herbstexamen 2010 davon ausgegangen sei, dass noch nicht in Kraft stehendes Recht nur auf der Grundlage eines den Kandidierenden zu kommunizierenden Beschlusses der Advokatenprüfungsbehörde geprüft werden könne, habe sie sich darauf nicht vorbereitet. Obwohl sie dies von Anfang an erklärt habe, sei sie – mit der Aufforderung, Mutmassungen anzustellen - gleichwohl zu diesem Gegenstand geprüft worden. Sie habe nicht einmal das neue Recht ausgehändigt erhalten. Nachdem damit bereits 20 Minuten verstrichen seien und der Examinator die Beisitzerin nach der verbleibenden Zeit gefragt habe, habe er erklärt, dass es nicht mehr für die Erörterung des Falles reiche. Deshalb habe er ihr ein paar kurze Fragen zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) gestellt. In diesem zweiten Prüfungsteil habe sie zur Zuständigkeitspraxis der Schlichtungsstelle eine von der gängigen Lehre abweichende, aber durchaus vertretbare Meinung vertreten. Im Übrigen habe sie diesen Teil der Prüfung korrekt beantwortet. Die Frage, ob das Gericht bei der Beurteilung von Beschwerden gemäss ZPO volle Kognition besitze, habe sie mit Blick auf die betreffend Sachverhaltsfeststellungen eingeschränkte Kognition verneint. Darauf habe ihr der Examinator das Wort abgeschnitten und erklärt, dass dem Gericht eine umfassende rechtliche Kognition zukomme.

3.2

3.2.1      Aufgrund der Rügen der Rekurrentin stellt sich zunächst die Frage, ob im Rahmen eines Anwaltsexamens nur das geltende oder auch künftiges Recht abgefragt werden darf. Die berufsmässige Vertretung vor Gerichten setzt die Eintragung im Anwaltsregister voraus (§ 4 Abs. 1 AdvG). Voraussetzung des Registereintrags ist gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) insbesondere das Bestehen eines Examens über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse. Dementsprechend müssen sich die Bewerberinnen und Bewerber im Anwaltsexamen gemäss § 8 Abs. 1 AdvG „über die für den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse ausweisen“. In Konkretisierung dieser Bestimmung wird in § 3 des Reglements über das Anwaltsexamen (AdvRegl; SG 291.900) der Prüfungsgegenstand mit Blick auf das zu beherrschende Recht weiter bestimmt. Wie die Rekurrentin zutreffend ausführt, ergibt sich daraus aber nicht explizit, ob dabei nur das aktuell geltende Recht oder auch künftiges Recht, das noch nicht in Kraft getreten ist, zu subsumieren ist. Die diesbezüglich an die Kandidierenden gestellten Anforderungen sind daher mit Blick auf den Zweck des Anwaltsmonopols, mit dem in den Schutzbereich der nach Art. 27 BV garantierten Wirtschaftsfreiheit eingegriffen wird, zu ermitteln. Als klassische wirtschaftspolizeiliche Bewilligung dient das für die Monopoltätigkeit erforderliche Anwaltspatent dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und soll die zur Berufsausübung notwendigen persönlichen und fachlichen Eigenschaften und Fähigkeiten für eine Vertretung vor Gericht und die advokatorische Rechtsberatung sicherstellen (vgl. BGE 130 II 87 E. 3 S. 92 m.H.a. Poledna, Anwaltsmonopol und Zulassung zum Anwaltsberuf - Streiflichter in vier Thesen, in: Schweizerisches Anwaltsrecht, Festschrift Schweizerischer Anwaltsverband 1998, Bern 1998, S. 89 ff.). Diese Berufsausübung liegt bei den Examenskandidatinnen und -kandidaten notwendigerweise in der Zukunft. Daher erscheint es sachgerecht, die Bewerberinnen und Bewerber nicht allein auf der Grundlage des im Prüfungszeitpunkt aktuell geltenden Rechts, sondern vielmehr auch aufgrund der Rechtslage, die in naher Zukunft bei der Aufnahme einer anwaltschaftlichen Tätigkeit gelten wird, zu prüfen. Von Advokatinnen und Advokaten kann und muss verlangt werden, dass sie sich jeweils zeitnah über Rechtsänderungen informieren und sich mit diesen auseinandersetzen. Dies hat nach dem entsprechenden Beschluss auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung des neuen Rechts hin zu geschehen. Da mit dem Anwaltsexamen die für die künftige Anwaltstätigkeit erforderlichen juristischen Kenntnisse sichergestellt werden sollen, kann und muss von den Examenskandidatinnen und -kandidaten erwartet werden, dass sie die gleiche Weiterbildung im Hinblick auf das Examen treiben. Die Änderung des Immobiliarsachenrechts ist mit Bundesgesetz vom 11. Dezember 2009 angenommen und auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt worden. Sie ist somit im Zeitpunkt der Prüfung der Rekurrentin längst beschlossen gewesen und unmittelbar nach dem Zeitpunkt, in dem im Falle des Bestehens der Prüfung die Patentierung erfolgt wäre, in Kraft getreten. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass in der Prüfung neues Recht abgefragt worden ist.

3.2.2      Dem hält die Rekurrentin entgegen, sie habe im vorliegenden Fall darauf vertrauen dürfen, dass ohne anderslautenden und den Kandidierenden im Vorfeld der Prüfungen kommunizierten Beschluss kein noch nicht in Kraft stehendes Recht geprüft werde. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von  Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage hat vertrauen dürfen und gestützt auf ihr Vertrauen nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (VGE VD.2008.679 vom 17. März 2010 E. 3.2.2; Haefelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 622 ff.; Sameli, Treu und Glauben im Verwaltungsrecht, ZSR 111 [1977] II S. 289 ff.). Die genannten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Die Kenntnis der Grundsätze und Regelungen der anwendbaren Zivil- und Strafprozessordnung bilden einen zentralen Gegenstand der Prüfungen im Rahmen des Anwaltsexamens. Nach dem in E. 3.2.1 Ausgeführten versteht sich tatsächlich von selbst, dass sich die im Herbst 2010 geprüften Bewerberinnen und Bewerber über Kenntnisse bezüglich des ab Januar 2011 neu geltenden Prozessrechts haben ausweisen müssen. Demgegenüber mag aufgrund des intertemporalen Rechts und der daraus folgenden Fortgeltung des bisherigen Rechts während laufender Verfahren fraglich gewesen sein, inwieweit sich die Kandidierenden in jenem Zeitpunkt über Kenntnisse des bisherigen, kantonalen Prozessrechts haben ausweisen müssen. Der entsprechenden Klarstellung hat denn auch das Schreiben der Advokatenprüfungsbehörde vom 8. Juni 2010 an die damaligen Bewerberinnen und Bewerber gedient. Daraus kann jedoch keineswegs geschlossen werden, dass ohne eine solche Mitteilung bereits beschlossenes, aber noch nicht in Kraft gesetztes Recht nicht Gegenstand des Examens bilden kann. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Rekurrentin gar nicht Adressatin jenes Schreibens gewesen ist. Soweit sie damals darüber durch den Sekretär der Advokatenprüfungsbehörde mündlich unterrichtet worden ist, vermöchte diese Auskunft höchstens im Umfang des konkreten Inhalts dieser Information Vertrauen zu begründen. Die mündliche Auskunft bildet aber keinesfalls eine Grundlage für das Vertrauen in die daraus von der Rekurrentin gezogenen eigenen weitergehenden Schlüsse.

3.3

3.3.1      Schliesslich beanstandet die Rekurrentin auch sonst den konkreten Ablauf und den Gegenstand der mündlichen Prüfung bei A._____. Sie macht diesbezüglich geltend, die Kandidierenden sollten sich im Anwaltsexamen über ihre Befähigung ausweisen können, den Herausforderungen im Berufsalltag eines Anwalts gewachsen zu sein. Demgegenüber sei die Prüfung bei A._____ „aufgrund der völlig einseitigen Fragestellung überhaupt nicht repräsentativ für den Berufsalltags eines Anwalts“ gewesen. Aufgrund des Beharrens auf den immer gleichen Fragen sei ihr keine Gelegenheit eingeräumt worden, „in einem anderen Bereich zu punkten und somit ihre Leistungen zu verbessern“. Indem er ihr nicht einmal ein Gesetz mit den neuen Bestimmungen zum Immobiliarsachenrecht ausgehändigt habe, habe ihr A._____ zudem die Möglichkeit genommen, wenigstens durch das Aufzeigen der Parallelen zum geltenden Recht zu punkten. Die Prüfungsfragen seien nicht repräsentativ für den Berufsalltag eines Anwalts respektive für den Stoff gewesen, den sich die Kandidierenden haben aneignen müssen.

3.3.2      Der Inhalt einer einzelnen Prüfung bestimmt sich, wie von der Rekurrentin im Grundsatz zutreffend hervorgehoben wird, nach dem Zweck der Prüfung. Da mit der Monopolisierung des Anwaltsberufs zum Schutz des rechtsuchenden Publikums in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit eingegriffen wird, muss die Gestaltung der Prüfung Gewähr dafür bieten, dass Personen, die dem verlangten juristischen Anforderungsprofil entsprechen, die Prüfung bestehen können. Da von keinem Juristen und von keiner Juristin verlangt werden kann, über alle rechtlichen Fragen in den juristischen Fachgebieten, die im Examen geprüft werden, aus dem Stegreif umfassende und in allen Teilen zutreffende Antworten geben zu können, darf sich eine Prüfung nicht auf eine einzelne, besondere Fachfrage beschränken. Vielmehr muss die Prüfung den Kandidierenden Gelegenheit geben, aufgrund mehrerer und in einem gewissen Umfang aufgefächerter Fragen ihre Kenntnisse unter Beweis zu stellen. Soweit dabei aber zentrale Fragen unzutreffend beantwortet werden, muss dies nicht zwingend durch richtige Antworten auf andere Fragen kompensiert werden können. Vielmehr kommt der Fachbehörde nach dem oben Gesagten ein erheblicher Entscheidungsspielraum bei der Bewertung der Prüfungsleistungen zu.

3.3.3      Diesen Grundsätzen hat die Prüfung bei A._____ offensichtlich genügt, wie deren inhaltliche Darstellung in der Vernehmlassung der Rekursgegnerin belegt. Gemäss den entsprechenden Ausführungen der Rekursgegnerin hat die Rekurrentin mit Bezug auf den Prüfungsgegenstand der Reform des Immobiliarsachenrechts auch zum bisherigen Recht nur äusserst dürftige und teilweise sogar komplett falsche Ausführungen gemacht, was im Einzelnen konkretisiert wird. Auch die Prüfungsantworten zu dem zweiten, kurz geschilderten Sachverhalt, einer Streitigkeit aus Werkvertrag, die dem Schlichtungsobligatorium gemäss Art. 197 ZPO untersteht, habe die Rekurrentin nur zu einem kleinen Teil richtige Prüfungsantworten gegeben. Im Übrigen seien diese teilweise unpräzis und in wesentlichen Punkten falsch gewesen. So habe sie zur Frage der örtlichen Zuständigkeit Ausführungen zur sachlichen Zuständigkeit gemacht. Erst auf viermalige Nachfrage habe sie die Frage der örtlichen Zuständigkeit richtig beantwortet. Mit Bezug auf die Frage der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit durch die Schlichtungsbehörde habe die Rekurrentin unzutreffenderweise ausgeführt, diese könne ihre Zuständigkeit verneinen, wenn sich die Parteien nicht einigten. Schliesslich habe sie die Frage nach der Entscheidzuständigkeit richtig, jene bezüglich der Möglichkeit eines Entscheidvorschlags unpräzis beantwortet. Nicht erkannt habe die Rekurrentin auf entsprechende Frage, dass ein im Dispositiv eröffneter Entscheid erst nach seiner nachträglichen schriftlichen Begründung angefochten werden könne. Die Bestimmungen über die Rechtsmittel habe sie in der ZPO nicht verorten können. Schliesslich habe sie nach erfolgtem und in Rechtskraft erwachsenem Entscheid der Schlichtungsbehörde die Stellung eines erneuten Schlichtungsgesuchs empfohlen, womit sie verkannt habe, dass mit dem Entscheid eine res iudicata entstanden sei. Falsch habe die Rekurrentin schliesslich die Frage nach der Kognition des Gerichts im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens beantwortet. Unpräzis habe sie auch erklärt, die Beschwerde müsse innert 30 Tagen beim Appellationsgericht angemeldet werden. Diese Darstellung des Prüfungsinhalts hat die Rekurrentin nicht substantiiert bestritten, hat sie doch auf eine Replik verzichtet. Gestützt auf die Darstellung der Rekursgegnerin ist die Beurteilung der mündlichen Prüfung der Rekurrentin bei A._____ mit der Note 2 unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden.

In einem Punkt enthält bereits die Rekursbegründung eine von derjenigen der Rekursgegnerin abweichende substantiierte Darstellung. Die Rekurrentin hat in ihrer Rekursbegründung (Ziff. 9 S. 6) geltend gemacht, A._____ habe sie danach gefragt, ob das Gericht bei der Beurteilung einer Beschwerde gemäss ZPO volle Kognition habe, und sie habe dies mit Blick auf die betreffend Sachverhaltsfeststellung eingeschränkte Kognition verneint. A._____ habe ihr das Wort abgeschnitten und erwidert, dass die rechtliche Kognition eine umfassende sei, obwohl er nicht nach der rechtlichen, sondern nach der Kognition im Rahmen der Beschwerde allgemein gefragt habe. Dieser Darstellung wird in der Vernehmlassung der Rekursgegnerin (Ziff. 18 S. 6) unter Berufung auf A._____ und C._____ als Zeugen/Auskunftspersonen entgegengehalten, die Rekurrentin habe auf die Frage nach der Kognition bei der Beschwerde fälschlicherweise geantwortet, es bestehe „umfassende Kognition“, obwohl die Beschwerde bloss ein beschränkt vollkommenes Rechtsmittel sei. Welche dieser Parteibehauptungen richtig ist, kann jedoch offen bleiben, weil die Darstellung der Rekurrentin an der Gesamtbeurteilung ihrer Prüfung bei A._____ nichts zu ändern vermöchte.

3.3.4      Als Beispiel für falsche Prüfungsantworten wird in der Vernehmlassung der Rekursgegnerin (Ziff. 16 S. 5) ausgeführt, in der mündlichen Prüfung von A._____ sei gefragt worden, ob die Schlichtungsbehörde ihre örtliche Zuständigkeit bzw. die Prozessvoraussetzungen zu prüfen habe. Als Antwort sei erwartet worden, dass die Schlichtungsbehörde grundsätzlich die ihr gemäss Gesetz übertragene Schlichtungstätigkeit zu entfalten und bei fehlender Einigung die Klagebewilligung auszustellen habe, weil die Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) grundsätzlich Aufgabe des erkennenden Gerichts sei. Die Rekurrentin habe jedoch erklärt, die Schlichtungsbehörde könne ihre Zuständigkeit verneinen, wenn sich die Parteien nicht einig würden. Wie ausgeführt, hat sich das Verwaltungsgericht bei der inhaltlichen Beurteilung einer Prüfung selbst dann zurückzuhalten, wenn es aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (vgl. oben E. 1.2). Auch unter Berücksichtigung dieser Kognitionsbeschränkung erscheint es aber fraglich, ob die Antwort der Rekurrentin als solche als falsch angesehen werden kann. Zunächst ist festzustellen, dass es zu dieser Frage zumindest im damaligen Zeitpunkt noch keine Rechtsprechung gegeben hat, die zu kennen einer praktisch tätigen Rechtsanwältin primär obliegt. Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob Rechtsauffassungen, die in der einschlägigen Literatur über Einzelmeinungen hinaus vertreten werden, als falsch bezeichnet werden dürfen, auch wenn für eine gute Note verlangt werden kann, dass die Kandidierenden wissen, dass die betreffende Frage strittig ist. Die Frage, ob und wenn ja in wieweit die Schlichtungsbehörde die Prozessvoraussetzungen zu prüfen hat und wie sie bei deren Fehlen vorzugehen hat, ist in der Lehre umstritten. So wird in der Literatur die weit überwiegende Auffassung vertreten, dass die Schlichtungsbehörde ihre Zuständigkeit zumindest summarisch zu prüfen habe (vgl. Honegger, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 202 ZPO N 19; Infanger, Basler Kommentar ZPO, Basel 2010, Art. 202 ZPO N 11 ff., insb. N 11; Möhler, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 202 ZPO N 15 ff.; Morf, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 59 ZPO N 11; Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 59 ZPO N 25 ff. und Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Bern 2010, § 48 N 26; a.M. Zürcher, Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 59 ZPO N 6 und Reymond, in: Lukic [Hrsg.], Le Projet de Code de procédure civile fédérale, Lausanne 2008, 25 S. 27). Für den Fall eines Entscheids der Schlichtungsbehörde i.S.v. Art. 212 ZPO ist es unbestritten, dass die Prozessvoraussetzungen gegeben sein müssen und bei deren Fehlen ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist (vgl. Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 202 ZPO N 5; Infanger, a.a.O., Art. 202 ZPO N 12; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 11.10; Möhler, a.a.O., Art. 202 ZPO N 16; Morf, a.a.O., Art. 59 ZPO N 13; Müller, a.a.O., Art. 59 ZPO N 23 und Sutter-Somm, Das Schlichtungsverfahren: Ausgewählte Aspekte, Recht aktuell 2012, S. 16 f.). Nach verbreiteter Auffassung gilt dies auch für den Fall eines Urteilsvorschlags (vgl. Infanger, a.a.O., Art. 202 ZPO N 12; Möhler, a.a.O., Art. 202 ZPO N 16; Morf, a.a.O., Art. 59 ZPO N 13 und Müller, a.a.O., Art. 59 ZPO N 23; zweifelnd Sutter-Somm, a.a.O., S. 16) und kann die Schlichtungsbehörde jedenfalls bei offensichtlicher sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit selbst im Rahmen der reinen Schlichtungstätigkeit einen Nichteintretensentscheid fällen (vgl. Bohnet, Les défenses en procédure civile suisse, ZSR 2009 II 185 S. 216; Bohnet, CPC commenté, Basel 2011, Art. 60 ZPO N 17; Courvoisier, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 59 ZPO N 1, Hardy, Les procédures spéciales, Anwaltsrevue 2008 327 S. 328; Honegger, a.a.O., Art. 202 ZPO N 19; Infanger, a.a.O., Art. 202 ZPO N 16; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.10; Spühler/Dolge/Gehri, a.a.O., § 48 N 26; Tappy, in: Lukic [Hrsg.], Le Projet de Code de procédure civile fédérale, Lausanne 2008, 160 S. 176; vgl. auch Müller, a.a.O., Art. 59 ZPO N 23 und 25 f., gemäss dem die Schlichtungsbehörde die Sache bei der reinen Schlichtungstätigkeit im Falle der Unzuständigkeit abzuschreiben hat; a.M. Domej, in: Oberhammer [Hrsg.], ZPO Kurzkommentar, Basel 2010, Art. 59 ZPO N 10; Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 202 ZPO N 14; Gasser/Rikli, a.a.O., Art. 202 ZPO N 5; Möhler, a.a.O., Art. 202 ZPO N 17 und Sutter-Somm, a.a.O., S. 16).

3.3.5      Selbst wenn zugunsten der Rekurrentin unterstellt würde, diese habe betreffend die Kognition der Beschwerdeinstanz eine korrekte Antwort gegeben (vgl. dazu oben E. 3.3.3), und ihre Antwort auf die Frage zur Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde als zumindest vertretbar bewertet worden wäre (vgl. dazu oben E. 3.3.4), könnte dies am Ergebnis nichts ändern. Wie die vorstehenden Erwägungen ergeben haben, hat die Rekurrentin einen grossen Teil der unterschiedlichste Aspekte des materiellen Zivilrechts und des Zivilprozessrechts tangierenden Prüfungsfragen nicht richtig oder nur unpräzis beantworten können. Der Schluss der Advokatenprüfungsbehörde, dass der Rekurrentin die „notwendigen Grundkenntnisse des im Zeitpunkt der Prüfung noch geltenden, wie auch des ab 1. Januar 2012 in Kraft tretenden Immobiliarsachenrechts“ gefehlt und hinsichtlich des Zivilprozessrechts grosse Unsicherheiten bezüglich des zentralen Schlichtungsverfahrens bestanden und Grundkenntnisse im Zusammenhang mit der Anfechtung erstinstanzlicher Entscheid mittels Beschwerde gefehlt hätten, ist aufgrund der im Wesentlichen nicht substantiiert bestrittenen Darstellung des Prüfungsablaufs nicht zu beanstanden. Im Ergebnis hat der Examinator diese Prüfungsleistung im Einvernehmen mit der Beisitzerin daher als ungenügend bewerten dürfen.

4.

4.1          Die in E. 3.3 dargestellten Grundsätze und Schlüsse gelten auch für die Rügen der Rekurrentin betreffend Inhalt und Bewertung der Prüfung von B._____.

4.2      Auch mit Bezug auf die bei B._____ absolvierte mündliche Prüfung macht die Rekurrentin geltend, dass die Prüfungsfragen für den Berufsalltag eines Anwalts respektive für die von den Kandidierenden verlangte Wissensbasis nicht repräsentativ gewesen seien. Die Examinatorin habe ihr zu Beginn der Prüfung eine Frage zu den auf einen vorgelegten Sachverhalt anwendbaren Übergangsbestimmungen unterbreitet, die sie richtig beantwortet habe. In der Folge habe sie „für den Rest der Prüfung die immer gleiche Frage“ zur Vorgehensweise nach einem in der Verhandlung gültig erfolgten Rechtsmittelverzicht gestellt. Es sei ihr und ihrem Prüfungspartner unklar gewesen, auf was die Examinatorin „genau hinaus wollte“. Trotz entsprechender Rückfragen habe sie die Frage wiederholt, ohne zusätzliche erläuternde Informationen zu geben oder zu einem anderen Thema fortzuschreiten. Erst am Schluss sei die Frage gestellt worden, wie vorzugehen sei, wenn einem Verurteilten im Laufe des Verfahrens die notwendige Verteidigung vorenthalten worden sei. Diese Frage habe sie korrekt beantwortet. Sie habe aber zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit erhalten, „ihr Wissen betreffend das materielle Strafrecht oder den allgemeinen Teil des StGB darzulegen.“

4.3          Zum Prüfungsstoff des Anwaltsexamens gehören sowohl das materielle Strafrecht wie auch das Strafprozessrecht. Von einem Advokaten muss verlangt werden, dass er sowohl bezüglich des materiellen Strafrechts wie auch des Strafprozessrechts profunde Kenntnisse mitbringt, weil die Führung von Strafprozessen beides in gleicher Weise voraussetzt. Fehlende Kenntnisse des einen Bereichs können in keinem Fall durch Kenntnisse des anderen aufgewogen werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der mündlichen Prüfung im Strafrecht, in der immer nur punktuell vorhandenes Wissen abgefragt werden kann, im Einzelfall ganz auf das materielle Strafrecht oder aber auf das Strafprozessrecht fokussiert wird. Die Rekursgegnerin führt zutreffend aus, dass kein Anspruch auf eine Prüfung in beiden Bereichen des Strafrechts besteht.

4.4          Wie die nicht substantiiert bestrittene Darstellung der Gegenstände der mündlichen Prüfung bei B._____ in der Vernehmlassung der Rekursgegnerin zeigt, ist die Prüfung zwar auf die Frage der Zulässigkeit und Wirkung eines Rechtsmittelverzichts im Strafprozess fokussiert gewesen. Dabei handelt es sich aber einerseits um eine zentrale Frage der Parteiautonomie und ihrer Grenzen im Strafverfahren. Andererseits ist das Thema so aufgefächert worden, dass sich daraus auch andere Fragestellungen ergeben haben (intertemporales Recht, Rechtsmittelsystem, Fristsäumnisse etc.). Gemäss den nicht substantiiert bestrittenen Ausführungen in der Vernehmlassung der Rekursgegnerin hat die Rekurrentin dabei grundlegende Fragen insbesondere zu den Rechtsmitteln teilweise klar falsch beantwortet oder bei der Zuordnung verschiedener Begriffe sehr unsicher gewirkt. Dies wird in der Vernehmlassung der Rekursgegnerin an zahlreichen Beispielen im Einzelnen konkretisiert. Insgesamt habe die Rekurrentin das Ziel der Prüfung, einem Mandanten eine fachliche Beratung mit einer konkreten Lösung anzubieten, nicht erreicht, weshalb sie ein klar ungenügendes Ergebnis erbracht habe.

4.5          Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Bewertung der mündlichen Prüfung bei B._____ nicht zu beanstanden.

5.

5.1          Die Rekurrentin rügt auch die genügende Benotung ihrer mündlichen Prüfung bei D._____. Dieser habe ihr erklärt, dass er ihr eigentlich eine höhere Note habe geben wollen. Er habe die von ihm intendierte Note 5 aber auf eine Note 4 abgerundet, weil es eine Praxis gebe, alle Noten abzurunden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber im Allgemeinen keine gute Leistung erbracht habe. Diese Praxis käme dann zur Anwendung, wenn ein Kandidat in einer Prüfung eine ungenügende Note erhalten habe. Diese Rundungspraxis habe ihr D._____ bereits nach ihrem Scheitern im ersten Examensversuch erläutert. Damals habe er ihr nur darum eine ungenügende Note gegeben, weil auch A._____ sie ungenügend bewertet habe. Auch gegenüber anderen Kandidierenden habe D._____ die erwähnte Praxis kundgetan. Schliesslich habe ihr D._____ erläutert, dass der Beisitzer in seiner Prüfung, E._____, darauf gedrängt habe, ihr nur die Note 4 zu geben, weil ihre Ausdrucksweise „zu blumig“ gewesen sei. Sie habe zu viel „laut gedacht, was schlussendlich bei E._____ einen ausschweifenden Eindruck hinterlassen habe“. Dies sei D._____ selber nicht aufgefallen. Er habe ihr diese Ausdruckweise selber ans Herz gelegt. Da er mit dem erfahrenen Beisitzer aber nicht habe streiten wollen, habe er die Note reduziert, zumal sie ja genügend geblieben sei. Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass der Ausdrucksweise der Kandidierenden im Rahmen einer Anwaltsprüfung eine gewisse Bedeutung zukomme. Sie habe bei der Bewertung aber, „soweit sie nicht stark vom verlangten Massstab abweicht, hinter der effektiven Leistung zurückzutreten“. Das hauptsächliche Abstützen der Benotung auf die Ausdrucksweise sei sachfremd und somit willkürlich. Schliesslich rügt die Rekurrentin, die Abrundungspraxis führe zu einer Bewertung, die nicht auf der Leistung des Kandidierenden im Rahmen der einzelnen Prüfungen basiere. Sie beruhe somit auf sachfremden Erwägungen und führe zu einer Verzerrung des Notengesamtbildes. Auch A._____ habe ihr gegenüber eine solche Praxis als willkürlich bezeichnet.

5.2          Wie die Rekurrentin zutreffend ausführt, erfolgt die Bewertung der Prüfungsleistungen in den mündlichen Examen gemäss § 8 Abs. 6 AdvRegl durch den Examinator im Einvernehmen mit dem Beisitzer. Es ist daher von vornherein nicht zu beanstanden, wenn dessen Beurteilung der Prüfungsleistung in die Notengebung mit einfliesst. Zudem führt die Rekursgegnerin in ihrer Vernehmlassung aus, dass D._____ nie entschlossen gewesen sei, ihr die Note 5 zu geben. Vielmehr sei er aufgrund seiner ersten provisorischen Eindrücke vom Prüfungsverlauf mit der Auffassung in die Notenbesprechung eingetreten, dass es sich um eine sicher genügende Leistung gehandelt hat, für deren Bewertung er sich eine Note zwischen 4 und 5 habe vorstellen können. Im Verlauf der Besprechung der Note mit dem Beisitzer hätten sie aber verschiedene Schwächen mit Bezug auf die nicht immer schlüssige Gedankenführung und die mitunter nicht juristisch präzise Ausdrucksweise festgestellt. Daraus habe dann die Note 4 resultiert. Dieses Vorgehen ist in keiner Weise zu beanstanden. Von Juristinnen und Juristen darf und muss ein präziser juristischer Sprachgebrauch verlangt werden, sodass die Berücksichtigung entsprechender Schwächen keinesfalls als sachfremd gelten kann.

5.3          Was schliesslich die angeblich von D._____ behauptete Rundungspraxis angeht, bestreitet die Rekursgegnerin einerseits deren Existenz wie auch, unter Berufung auf D._____ als Zeuge/Auskunftsperson, eine entsprechende Aussage ihres Mitglieds. Die Ausführungen der Rekurrentin verzerrten in grober Weise die tatsächlichen Aussagen von D._____. Dieser habe allein darauf hingewiesen, dass in der Notenkonferenz in Grenzfällen nach sorgfältiger Prüfung eine einzelne, noch unklare Note manchmal aufgerundet werden könne. Bei der Rekurrentin habe aber weder ein Grenzfall vorgelegen noch sei eine einzelne Note bei ihr unklar gewesen, sodass in der Notenkonferenz kein Grund zur Diskussion bestanden habe. Zudem gehe es immer nur um eine Aufrundung unklarer Noten, nicht aber um die Abrundung von Prüfungsleistungen, die zunächst genügend bewertet worden sind. Da die Darstellung der Rekurrentin zumindest nicht als glaubhafter als diejenige der Rekursgegnerin erscheint und die Rekurrentin für die von ihr gerügte Rundungspraxis keinerlei Beweismittel nennt, lässt sich diese nicht erstellen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

6.

6.1          Schliesslich macht die Rekurrentin geltend, F._____ habe die bei ihr verfasste schriftliche Klausurarbeit zunächst mit der Note 3+ bewertet, was auf der Arbeit auch entsprechend vermerkt und später wieder durchgestrichen worden sei. Gemäss ihrer Aussage bei einer Besprechung habe diese Bewertung ein Aufrunden auf die Note 4 erlaubt. Nachdem sie aber weitere Arbeiten korrigiert habe, habe sie das Prädikat im Vergleich zu den Leistungen der anderen Kandidierenden nach unten anpassen müssen.

6.2          Dem hält die Rekursgegnerin entgegen, dass die Bewertung der praktischen schriftlichen Klausur jeweils durch beide Examinatoren, F._____ und G._____, gemeinsam erfolge. Im vorliegenden Fall sei die Erstkorrektur durch F._____ erfolgt. F._____ habe die Arbeit mit der Note 3 als ungenügend bewertet. Als Gedankenstütze für die Besprechung mit G._____ habe sie hinter der Note 3 ein „+“ vermerkt, weil sie die Arbeit leicht besser eingestuft habe als andere, ebenfalls mit der Note 3 bewertete Arbeiten. Nach erfolgter Zweitkorrektur durch G._____ seien die Examinatoren übereinstimmend zur Auffassung gelangt, dass die Arbeit ungenügend und mit der Note 3 zu bewerten sei. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Rekurrentin substantiiert denn auch in keiner Weise, weshalb ihre Prüfungsleistung in der praktischen schriftlichen Klausur als genügend hätte bewertet werden müssen. Es braucht daher nicht weiter auf die unwidersprochen gebliebene Darstellung des Inhalts der Klausuraufgabe und ihrer Lösung durch die Rekurrentin in der Vernehmlassung der Rekursgegnerin eingegangen zu werden.

7.            Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs vollumfänglich abgewiesen werden muss. Die Rekurrentin trägt daher dessen Kosten. Da der Rekurs nicht als vollumfänglich aussichtslos anzusehen ist, kann der Rekurrentin der Kostenerlass bewilligt werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– gehen infolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. André Equey

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2011.215 — Basel-Stadt Appellationsgericht 17.01.2013 VD.2011.215 (AG.2013.1776) — Swissrulings