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Basel-Stadt Appellationsgericht 08.12.2025 SB.2025.40 (AG.2025.728)

8 dicembre 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,240 parole·~6 min·2

Riassunto

gewerbsmässiger Diebstahl (teilweise in Mittäterschaft), Raub (in Mittäterschaft), versuchte Nötigung, einfache Körperverletzung, mehrfacher Hausfriedensbruch (teilweise in Mittäterschaft), mehrfache Sachbeschädigung (teilweise in Mittäterschaft), Fahren ohne Fahrzeugausweise oder Kontrollschilder

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2025.40

BESCHLUSS

vom 8. Dezember 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

 Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr. Lukas Schaub     

und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

c/o Gefängnis Bässlergut,                                                     Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel 

vertreten durch Dr. Philippe Spitz, Advokat,

Picassoplatz 8, Postfach 330, 4010 Basel    

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____                                                                         Berufungsbeklagter

                                                                                              Privatkläger 1

C____ AG                                                                     Berufungsbeklagte

                                                                                           Privatklägerin 2

D____                                                                           Berufungsbeklagte

vertreten durch MLaw Kassandra Waldvogel, Advokatin   Privatklägerin 3

Bäumleingasse 2, 4001 Basel    

E____                                                                          Berufungsbeklagter

                                                                                              Privatkläger 4

F____                                                                          Berufungsbeklagter

                                                                                              Privatkläger 5

G____                                                                          Berufungsbeklagter

                                                                                              Privatkläger 6

H____                                                                          Berufungsbeklagter

                                                                                              Privatkläger 7

I____ AG                                                                      Berufungsbeklagte

                                                                                           Privatklägerin 8

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 16. Januar 2025 (SG.2024.237)

betreffend gewerbsmässigen Diebstahl (teilweise in Mittäterschaft), Raub

(in Mittäterschaft), versuchte Nötigung, einfache Körperverletzung, mehrfacher Hausfriedensbruch (teilweise in Mittäterschaft), mehrfache Sachbeschädigung (teilweise in Mittäterschaft), Fahren ohne Fahrzeugausweise

oder Kontrollschilder

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2025 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls (teilweise in Mittäterschaft), des Raubes (in Mittäterschaft), der versuchten Nötigung, der einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs (teilweise in Mittäterschaft), der mehrfachen Sachbeschädigung (teilweise in Mittäterschaft) und des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder i.S. des Strassenverkehrsgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 32 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug seit dem 20. April 2024, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). A____ wurde vom Vorwurf des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) freigesprochen (AS Ziff. 2.2) und das Verfahren bezüglich Sachbeschädigung wurde zufolge Fehlens eines Strafantrages eingestellt (AS Ziff. 1.8). Er wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für 7 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wurde im Schengener Informationssystem eingetragen. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers B____ in Höhe von CHF 511'200.– wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen. Bezüglich der Höhe des Anspruchs wurde B____ auf den Zivilweg verwiesen. Die Genugtuungsforderung von B____ wurde abgewiesen. A____ wurde zu Schadenersatz in Höhe von CHF 1'600.65 an die C____ AG verurteilt. Weiter wurde er zu Schadenersatz in Höhe von CHF 1'039.70 (Behebung Schlossschaden) an die Privatklägerin D____ verurteilt. Die Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 34'147.20 betreffend Wertgegenstände wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen. Bezüglich der Höhe ihres Anspruchs wurde D____ auf den Zivilweg verwiesen. Die Mehrforderung von CHF 100.– (Schaden Blumentopf) wurde abgewiesen. Die Genugtuungsforderung von D____ wurde ebenfalls abgewiesen. A____ wurde zu einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'732.10 an D____ verurteilt. Die Schadenersatzforderung der Privatkläger 4-7 in Höhe von CHF 60'465.10 wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen. Bezüglich der Höhe ihres Anspruchs wurden die Privatkläger 4-7 auf den Zivilweg verwiesen. Die Genugtuungsforderung der Privatkläger 4-7 wurde abgewiesen. Die unbezifferte Schadenersatzforderung der I____ AG wurde auf den Zivilweg verwiesen. Über die beschlagnahmten und beigebrachten Gegenstände wurde verfügt. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten von CHF 9'834.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.– auferlegt. Der amtliche Verteidiger sowie der unentgeltliche Vertreter von B____ wurden aus der Gerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch Dr. iur. Philippe Spitz, mit Eingabe vom 14. Mai 2025 Berufung erklärt. Er hat beantragt, er sei in teilweiser Abänderung des strafgerichtlichen Urteils vom 16. Januar 2025 («nur») des Diebstahls (AS Ziff. 2.1), der mehrfachen Sachbeschädigung (AS Ziff. 1.9 und 2.1), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (AS Ziff. 1.9 und 2.1) sowie wegen geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 172ter StGB (AS Ziff. 1.9) schuldig zu sprechen und unter Berücksichtigung einer Strafmilderung i.S. von Art. 54 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, mit teilbedingtem Vollzug, wovon 6 Monate unbedingt auszusprechen seien, sowie zu einer Busse von CHF 200.– zu verurteilen. Das Verfahren gemäss AS Ziff. 3 sei gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) einzustellen. Es sei zudem von einer Landesverweisung und insbesondere von einem Eintrag im Schengener Informationssystem abzusehen. Die Schadenersatzforderung von B____ (AS Ziff. 1.6) sei abzuweisen. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt und beantragt, es sei der Freispruch betreffend geringfügige Sachbeschädigung (AS Ziff. 2.2) aufzuheben und der Berufungskläger sei gemäss Anklageschrift schuldig zu sprechen. Weiter sei der Berufungskläger in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des mehrfachen räuberischen Diebstahls (AS Ziff. 2) schuldig zu sprechen. Die Verfahrenseinstellung betreffend Sachbeschädigung (AS Ziff. 1.8) und die restlichen erstinstanzlichen Schuldsprüche seien zu bestätigen. Der Berufungskläger sei unter Einrechnung der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 1,5 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 400.– zu verurteilen. Die ausgesprochene Landesverweisung sowie der Eintrag im Schengener Informationssystem seien zu bestätigen. Schliesslich sei das Urteil bezüglich der Nebenpunkte und Kosten zu bestätigen, unter o/e-Kostenfolge. Die Privatklägerschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Zu Beginn der Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2025 hat der Berufungskläger den Rückzug seiner Berufung zu Protokoll gegeben und beantragt, per 28. Januar 2026 aus der Haft entlassen zu werden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Über die Haftentlassung ist separat zu verfügen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Die Rechtsmittel sind form- und fristgemäss eingelegt worden.

1.2      Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist grundsätzlich die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber primär auf zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren zugeschnitten (Ratschlag zum GOG vom 27. Mai 2014 S. 40) und gilt in Strafverfahren, so lange das Kollegialgericht nicht zum Entscheid zusammentritt. Indessen ergeht nach der Rechtsprechung ein Abschreibungsbeschluss des Kollegialgerichts, wenn dieses eine mündliche Verhandlung und Beratung durchgeführt hat (AGE ZB.2021.4 vom 2. Juli 2021 E. 1; SB.2012.73 vom 11. Juni 2013; SB.2018.117 vom 26. Mai 2020). Ein durch das Kollegium gefasster Abschreibungsbeschluss entspricht auch der Praxis zur strafprozessualen Rückzugsfiktion in anderen Kantonen (BGE 148 IV 362 = BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022; 6B_1433/2022 vom 17. April 2023; BGE 141 IV 269 = BGer 6B_676/2014 vom 30. Juli 2015). Allen vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheiden liegen kantonale Kollegialbeschlüsse zu Grunde (vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.113 vom 30. Mai 2023 E. 1.2).

Da das Berufungsgericht vorliegend für die Berufungsverhandlung zusammengetreten ist, ist es mithin für die Abschreibung des Verfahrens zuständig.

2.

2.1      Der Rückzug einer Berufung ist ein Rechtsmittelverzicht nach Einlegung des Rechtsmittels. Er ist zulässig bis spätestens zum Abschluss der Parteiverhandlungen (Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO; Keller, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 386 N 3). Die Anschlussberufung ist im Verhältnis zur Berufung akzessorisch. Sie fällt dahin, wenn die Berufung zurückgezogen wird (Art. 401 Abs. 3 StPO). Der Rückzug der Berufung des Berufungsklägers ist zu Beginn der Berufungsverhandlung und damit rechtzeitig erfolgt.

2.2      Das Berufungsverfahren wird demnach zufolge Rückzugs der Berufung und Dahinfallens der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als erledigt abgeschrieben. Damit ist das Urteil des Strafgerichts vom 16. Januar 2025 in Rechtskraft erwachsen.

3.

3.1      Der Rückzug eines Rechtsmittels ist mit Bezug auf die Verteilung der Kosten nach Art. 428 Abs. 1 StPO wie dessen Abweisung zu behandeln, woraus folgt, dass grundsätzlich der Berufungskläger die Verfahrenskosten zu tragen hat. Auf die Erhebung von Kosten wird im vorliegenden Fall jedoch umständehalber verzichtet.

3.2      Der amtliche Verteidiger ist für seinen Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die eingereichte Honorarnote ist nicht zu beanstanden und mit 0,5 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung zu ergänzen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass A____ zu Beginn der heutigen zweitinstanzlichen Hauptverhandlung den Rückzug seiner Berufung zu Protokoll gegeben hat.

            Das Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs der Berufung und Dahinfallens der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 386 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 sowie Art. 401 Abs. 3 der Strafprozessordnung als erledigt abgeschrieben.

            Es werden keine Kosten für das Berufungsverfahren erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, Dr. iur. Philippe Spitz, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'933.35 und ein Auslagenersatz von CHF 227.15, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 337.– (8,1 % auf CHF 4'160.50), somit total CHF 4'497.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Privatklägerschaft

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Stephanie von Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.