Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2025.17
URTEIL
vom 7. November 2025
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis BS, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch MLaw Marco Belser, Advokat
Zeughausplatz 34, Postfach 597, 4410 Liestal
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____ Berufungsbeklagte
vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat, Privatklägerin
Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 27. September 2024 (SG.2024.128)
betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, mehrfache Gefährdung des Lebens, mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache teilweise versuchte Nötigung, mehrfache Drohung, Tätlichkeiten, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Übertretung des Waffengesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. September 2024 wurde A____ des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, begangen am Ehegatten, der Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der Hehlerei, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der Übertretung des Waffengesetzes, der mehrfachen Beschimpfung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und verurteilt zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 20. Dezember 2023 bis 5. Januar 2024 sowie vom 10. Februar 2024 bis 27. September 2024 (248 Tage), davon 24 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Er wurde in Bezug auf AS Ziff. 10 von der Anklage der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der teilweise versuchten Nötigung, in Bezug auf AS Ziff. 11 von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung, der Gefährdung des Lebens, der Drohung, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, in Bezug auf AS Ziff. 3 von der Anklage der einfachen Körperverletzung, begangen am Ehegatten, in Bezug auf die AS Ziff. 4 und Ziff. 5 von der Anklage der Tätlichkeiten, begangen am Ehegatten sowie in Bezug auf AS Ziff. 12 von der Anklage des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung freigesprochen. A____ wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wurde nicht im Schengener Informationssystem eingetragen. A____ wurde zu einer Genugtuung von CHF 1'500.– zuzüglich Zins von 5 % seit 19. Dezember 2023 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 8'500.– wurde abgewiesen. Die Entschädigungsforderung von A____ von CHF 150.– pro ungerechtfertigt ausgestandenem Hafttag wurde abgewiesen. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien wurden eingezogen und vernichtet, das beschlagnahmte Rüstmesser sowie Fleischermesser (Verzeichnis Nr. 159 729, Pos. 1 und 2) sowie die übrigen beschlagnahmten Gegenstände (Verzeichnis Nr. 160 390) wurden eingezogen und vernichtet. Die beschlagnahmte Pistole (Verzeichnis Nr. 159 443) wurde eingezogen und dem Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt zur weiteren Verfügung zugestellt. A____ wurden reduzierte Verfahrenskosten im Betrage von CHF 10'759.80 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 6'000.– auferlegt. Die Mehrkosten von CHF 5'586.60 wurden zu Lasten des Strafgerichts verlegt. Das Kostendepot von A____ im Betrage von CHF 4'000.– wurde mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet. Der amtliche Verteidiger, […], wurde unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aus der Strafgerichtskasse entschädigt. Dem unentgeltlichen Vertreter von B____, lic. iur. Christoph Dumartheray, wurden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO aus der Strafgerichtskasse ein Honorar und eine Spesenvergütung, zuzüglich Mehrwertsteuer ausgerichtet. Überdies wurde B____ zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung zugesprochen.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch MLaw Marco Belser, mit Eingabe vom 2. März 2025 Berufung erklärt. Er hat beantragt, es seien die Schuldsprüche des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, begangen am Ehegatten, der Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der Hehlerei, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der Übertretung des Waffengesetzes, der mehrfachen Beschimpfung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen aufzuheben und er sei von diesen Vorwürfen von Schuld und Strafe freizusprechen. Es sei die Rechtskraft der Freisprüche in Bezug auf die Anklagepunkte Ziff. 10 (Vorwürfe der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Nötigung und versuchten Nötigung), Ziff. 11 (Vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung, der Gefährdung des Lebens, der Drohung, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen), Ziff. 3 (Vorwurf der einfachen Körperverletzung begangen am Ehegatten, Ziff. 4 und 5 (Vorwurf der Tätlichkeiten, begangen am Ehegatten) sowie Ziff. 12 (Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung) festzustellen. Weiter sei die ausgesprochene Landesverweisung aufzuheben sowie auf die Anordnung einer solchen zu verzichten und es sei die an B____ zugesprochene Genugtuung von CHF 1'500.– zuzüglich Zins von 5 % seit 19. Dezember 2023 aufzuheben, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Es sei dem Berufungskläger für jeden ungerechtfertigt ausgestandenen Hafttag eine Entschädigung in Höhe von CHF 150.– zu Lasten der Berufungsbeklagten bzw. des Kantons Basel-Stadt zuzusprechen. Darüber hinaus seien die Kosten für das Vorverfahren sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufgrund der beantragten Freisprüche neu zu verlegen. Es sei die Rückzahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit der Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters von B____ aufzuheben, eventualiter sei die Rückzahlungsverpflichtung entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu reduzieren. Zudem sei die an B____ zugesprochene Parteientschädigung aufzuheben, eventualiter sei diese entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu reduzieren. Alles unter o/e-Kostenfolge (inkl. MWST und Spesen) zu Lasten des Staates, wobei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Schliesslich hat er den Beweisantrag gestellt, die Privatklägerin und C____ anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen.
Mit Eingabe vom 27. März 2025 hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt. Sie hat beantragt, es seien die Schuldsprüche im Urteil des Strafgerichts vom 27. September 2024 zu bestätigen und es seien die Freisprüche vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 3), der mehrfachen Tätlichkeiten (AS Ziff. 4 und 5), der teilweise versuchten Nötigung (AS Ziff. 10), der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziff. 10), der mehrfachen Gefährdung des Lebens (AS Ziff. 10), der versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziff. 11), der Gefährdung des Lebens (AS Ziff. 11) und der Drohung (AS Ziff. 11) aufzuheben und der Berufungskläger sei gemäss Anklageschrift schuldig zu sprechen. Es seien die Freisprüche vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (AS Ziff. 11 und 12) zu bestätigen. Es sei in Bezug auf das in AS Ziff. 13 beschriebene Spucken der Schuldspruch wegen Beschimpfung aufzuheben und der Berufungskläger sei wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen. Der Berufungskläger sei unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 57 Monaten, zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tages-sätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 2'500.– zu verurteilen. Weiter sei anstatt einer Landesverweisung von fünf Jahren eine Landesverweisung von acht Jahren anzuordnen. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen. Die Verfügungen betreffend die beschlagnahmten Gegenstände (Einziehungen und Vernichtungen) seien zu bestätigen. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts im Kostenpunkt zu bestätigen. Alles unter o/e-Kostenfolge.
Mit Eingabe vom 15. August 2025 hat der Berufungskläger von der Möglichkeit des Teilrückzugs der Berufung Gebrauch gemacht. Die Berufung sei hinsichtlich der Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung (AS Ziff. 2), Hehlerei (AS Ziff. 6.2), Vergehens gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 6.2), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (AS Ziff. 7), Ungehorsams gegen amtliche Verfügung (AS Ziff. 8) und mehrfacher Beschimpfung (AS Ziff. 13) zurückzuziehen. Im Übrigen werde vollumfänglich an der Berufung vom 2. März 2025 festgehalten.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2025 hat B____ (nachfolgend Privatklägerin), vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, beantragt, die Privatklägerin als Auskunftsperson sowie C____ und D____ als Zeuginnen anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen. Weiter hat sie beantragt, das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. [...] vom 12. Mai 2025 beizuziehen. Im Übrigen hat die Privatklägerin weder Anschlussberufung noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2025 hat der Berufungskläger beantragt, es seien sämtliche Kopien des serbischen Reisepasses von C____ beizuziehen, welche ihre internationalen Reiseaktivitäten in den Jahren 2021 und 2022 betreffen. Weiter sei das Migrationsamt Basel-Stadt aufzufordern, sämtliche Dokumente aus dem migrationsrechtlichen Dossier von C____ auszuhändigen, welche deren internationale Reiseaktivitäten in den Jahren 2021 und 2022 betreffen. Im Weiteren seien die Kopien des serbischen Reisepasses des Berufungsklägers zu den Akten zu nehmen.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin sämtliche Beweisanträge des Berufungsklägers und der Privatklägerin gutgeheissen, mit Ausnahme des Antrags des Berufungsklägers auf Beizug von Dokumenten betreffend C____ beim Migrationsamt Basel-Stadt. Die Verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin hat diesen Antrag vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag abgelehnt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6./7. November 2025 sind der Berufungskläger, die Privatklägerin, C____ und D____ zur Sache befragt worden. Zu Beginn der Verhandlung hat der Verteidiger erklärt, dass die Berufung betreffend den Schuldspruch der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 10.2) zurückgezogen werde. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die Verteidigung des Berufungsklägers, die Staatsanwaltschaft und der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.
Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Das angefochtene Urteil unterliegt nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert, während die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert ist. Die Berufung ist gemäss Art. 399 StPO, die Anschlussberufung gemäss Art. 401 in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die beiden Rechtsmittel ist mithin einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung bzw. Anschlussberufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Von keiner Seite angefochten worden und damit bereits rechtskräftig sind die Freisprüche von der Anklage des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (AS Ziff. 11 und 12) sowie die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung (AS Ziff. 2 und 10.2), Hehlerei (AS Ziff. 6.2), Vergehens gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 6.2), mehrfacher Beschimpfung (AS Ziff. 13) und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (AS Ziff. 7 und 8). Weiter rechtskräftig sind die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
1.4 Der frühere Verteidiger des Berufungsklägers, […], beantragte vor erster Instanz, dass die Einvernahme vom 11. Februar 2024 sowie «sämtliche Folgebeweise» nicht zu Lasten des Berufungsklägers verwertet werden dürften (Plädoyer AV erstinstanzliche Verhandlung, Akten S. 2155 f.). Das Strafgericht hat sich mit diesem Antrag nicht auseinandergesetzt. Im Berufungsverfahren hat der neue Verteidiger den entsprechenden Antrag nicht mehr vorgebracht. Festzustellen ist zunächst, dass […] bereits mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers bestellt wurde (Akten S. 191 f.). Es wurde ihm antragsgemäss Akteneinsicht gewährt und es wurden ihm die Teilnahmerechte an Beweiserhebungen gemäss StPO zugesichert. Der Berufungskläger wurde am 11. Februar 2024 aus der vorläufigen Festnahme vorgeführt und dreimal einvernommen: Einmal zur Sache, einmal zur Person und schliesslich zur Hafteröffnung, wobei es nur noch darum ging, abzuklären, wer benachrichtigt werden müsse und ob er eine mündliche Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht mitsamt Verteidiger wünsche (Akten S. 336 ff.). Bei der Einvernahme zur Sache (Akten S. 732 ff.) ging es einerseits um den Verstoss gegen das vom Zwangsmassnahmengericht auferlegte Kontaktverbot in der Zeit vom 9. Januar bis 10. Februar 2024. Der Berufungskläger wurde von diesem Vorwurf in AS Ziff. 11 und 12 freigesprochen, wobei die Freisprüche in Rechtskraft erwachsen sind. Insoweit sind die Einwände bezüglich der Einvernahme vom 11. Februar 2024 inzwischen obsolet. Andererseits wurde der Berufungskläger am 11. Februar 2024 aber auch zu den schwerwiegenderen Delikten zum Nachteil der Privatklägerin befragt (AS Ziff. 11) sowie zu den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Beamte und der Beschimpfung (AS Ziff. 13). Der Berufungskläger verlangte auf entsprechende Frage explizit nach seinem Verteidiger und sagte indessen, er wolle keinen Pikettanwalt, wenn Herr […] nicht erreicht werden oder nicht zur Einvernahme kommen könne (Aktennotiz vom 11. Februar 2024, Akten S. 1561). In der Folge wurde Herr […] auf seiner Festnetznummer kontaktiert. Er war jedoch nicht erreichbar; es meldete sich der Telefonbeantworter (es war Sonntag). Gemäss seinen Angaben hatte Herr […] an jenem Wochenende Pikett und sein Mitarbeiter sei bei der Staatsanwaltschaft auf einer Einvernahme gewesen (Akten S. 374). Ausserdem darf als notorisch gelten, dass die Handynummer des Verteidigers bei der Staatsanwaltschaft bekannt ist, was er ebenfalls geltend macht. Es fragt sich mithin, ob die Bemühungen der Staatsanwaltschaft ausreichend waren und ob ein Verzicht – für den Fall des Nichterreichens – geltend gemacht werden kann. Vorab ist zu prüfen, ob eine notwendige Verteidigung überhaupt zu gewährleisten war.
In der erwähnten Aktennotiz der Staatsanwaltschaft ist vermerkt, dass mit dem leitenden Staatsanwalt [...] Rücksprache genommen worden sei und dass der Berufungskläger keinen Anspruch auf notwendige Verteidigung habe. Allerdings wurde selben Tags noch die Hafteröffnungseinvernahme durchgeführt und am folgenden Tag Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten beantragt (Akten S. 341). Angesichts dessen und angesichts der im Raum stehenden Tatbestände ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger grundsätzlich bereits bei Einleitung des Vorverfahrens zu den konkreten Tatvorwürfen (im Verfahren VT.[…]) Anspruch auf eine notwendige Verteidigung hatte und dass dies für die Strafverfolgungsbehörden nach objektiven Massstäben erkennbar war (vgl. BGer 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3.2; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). Es erweist sich in diesem Zusammenhang als stossend, dass dem Berufungskläger anlässlich der einleitenden Rechtsbelehrung lediglich die Vorhalte «Drohung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Rahmen von häuslicher Gewalt sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung» gemacht wurden, er danach aber u.a. zum Handgemenge mit der Privatklägerin, zum Messereinsatz gegen die Privatklägerin (Stichbewegungen gegen den Kopf) und zu den an sie gerichteten Todesdrohungen einvernommen wurde. Er selbst hat sodann mehrfach nachgefragt, warum seine Frau ihn angezeigt habe (Akten S. 733 f.) bzw. erklärt, er wolle wissen, was ihm alles vorgeworfen werde, ausser dem Verstoss gegen das Kontakt- und Annäherungsverbot (Akten S. 733), er wolle zuerst sämtliche Vorhalte hören (Akten S. 734 f.). Eine korrekte Belehrung über die vorgeworfenen Straftaten hat er dennoch nicht erhalten, was bereits für sich die Frage nach der Verwertbarkeit der Einvernahme in Bezug auf die nicht klar genannten Tatvorwürfe aufwirft. Fakt ist, dass ihm anlässlich der fraglichen Einvernahme Vorhalte gemacht wurden, die auf jeden Fall die Gewährung einer notwendigen Verteidigung indizierten. Fraglich ist aber, ab welchem Zeitpunkt diese sicherzustellen war.
Die notwendige Verteidigung (gemäss Art. 130 lit. b StPO) muss spätestens im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung im Sinne von Art. 309 StPO sichergestellt sein. Dabei gilt, dass nicht auf die formelle Eröffnung der Strafuntersuchung abzustellen ist, sondern auf den Zeitpunkt, wann eine solche hätte eröffnet werden müssen (BGer 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3.2; 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.2; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1; 6B_883/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.1.2). Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 durch die Polizei informiert worden ist (lit. c). Schreitet die Staatsanwaltschaft nach Erhalt der polizeilichen Einvernahme zur Eröffnung der Untersuchung, hat dies zur Folge, dass die notwendige Verteidigung sicherzustellen ist und damit nicht bis zur Durchführung der ersten Einvernahme zugewartet werden kann (BGer 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3.2). Dies kann auch bereits vor Durchführung der polizeilichen Einvernahme gelten: Zwar muss eine notwendige Verteidigung im polizeilichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich noch nicht gewährt werden (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 2.2; 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.3; Godenzi, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 159 StPO N 1; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2020, N. 5 ff. zu Art. 131 StPO). Bei einer solchen hat der Einzuvernehmende zwar das Recht auf einen «Anwalt der ersten Stunde» (Art. 159 Abs. 1 und 2 StPO), indessen erwächst daraus kein Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme (Art. 159 Abs. 3 StPO). Hätte die Untersuchung jedoch schon vor einer ersten (polizeilichen) Einvernahme eröffnet werden müssen, so muss bereits vor dieser ersten Einvernahme, egal von wem diese durchgeführt wird, die notwendige Verteidigung sichergestellt werden (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 5c zu Art. 131 StPO, mit Hinw. auf BGer).
Vorliegend ist bei der Vorführung aus der vorläufigen Festnahme am 11. Februar 2024 um 09:43 Uhr morgens zunächst eine polizeiliche Einvernahme durchgeführt worden. Gegen den Berufungskläger war bereits ein Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt eröffnet worden, das am 11. Februar 2024 nach wie vor hängig war. Es war erkennbar, dass die neu beanzeigten Vorfälle in denselben Kontext gehörten und gegebenenfalls auch zu einer gemeinsamen Anklage führen würden. Die neuen Vorwürfe unter diesen Umständen gleich zu behandeln wie ein gänzlich neues Verfahren, bei welchem allenfalls zum Zeitpunkt der bloss polizeilichen Einvernahme noch kein Anspruch auf notwendige Verteidigung besteht, ist nicht angängig. Vielmehr handelte es sich um eine Situation, in welcher bereits vor der ersten Einvernahme – unabhängig von deren Bezeichnung und der durchführenden Strafverfolgungsbehörde – eine notwendige Verteidigung hätte sichergestellt werden müssen.
Nach Art. 131 Abs. 3 StPO gilt in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre und bei denen Beweise erhoben wurden, bevor sie bestellt worden war, die Beweiserhebung nur als gültig, wenn der Beschuldigte auf ihre Wiederholung verzichtet (BGE 143 I 164 E. 2.4.1; BGer 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.1 m. w. Hinw.; 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3.1; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2020, N 5e und 6b zu Art. 131 StPO). Ob es sich bei Art. 131 Abs. 3 um ein Beweisverwertungsverbot mit Fernwirkung handelt, ist umstritten (Ruckstuhl, a.a.O. N 6a zu Art. 131 StPO m. Hinw.). In jedem Fall ist aber eine Fernwirkung (im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO) zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGer 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.4; 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2.4; 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.1BGE 138 IV 169 E. 3.3.3).
Es ist vorliegend von keinem wirksamen Verzicht des Berufungsklägers bzw. seines Verteidigers auszugehen. Ohne wirksamen Verzicht ist die Einvernahme vom 11. Februar 2024 unverwertbar. Dies im Übrigen, wie bereits erwogen, betreffend die Aussagen zu den Gewaltdelikten gegenüber der Privatklägerin auch im Hinblick auf die wohl mangelhafte Belehrung. Im Ergebnis zeigt die Unverwertbarkeit dieser Einvernahme nur wenige Auswirkungen, da der Berufungskläger, die ihm dort vorgehaltenen Gewalttätigkeiten gegen die Privatklägerin durchwegs bestritten und sich mit seinen Aussagen nicht belastet hat. Diese Aussagen dürfen jedoch nicht zu Lasten des Berufungsklägers zur Bewertung späterer Aussagen, etwa zur Aufdeckung von Widersprüchen, herangezogen werden. Insoweit wirkt sich die Unverwertbarkeit auf «Folgebeweise» aus. Indessen spricht nichts dagegen, später korrekt erhobene Aussagen des Berufungsklägers zum selben Sachverhalt bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. Art. 131 Abs. 3 sowie 147 Abs. 3 und 4 StPO). Was die Geständnisse betreffend die mehrfache Beschimpfung des Polizisten [...] anbelangt, hat der Berufungskläger diese anlässlich der vorsorglichen Zeugeneinvernahme des Polizisten vom 26. August 2024 wiederholt, wobei es sich hier ganz unzweifelhaft nicht um Folgebeweise handelt. Demzufolge ist es unerheblich, ob die ersten Aussagen vom 11. Februar 2024 zu AS Ziff. 13 verwertbar sind oder nicht.
2. Tatsächliches
Der Berufungskläger wendet sich in materieller Hinsicht gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (AS Ziff. 9), der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 3), der Drohung (AS Ziff. 6.1) und der Übertretung des Waffengesetzes (AS Ziff. 6.2).
2.1 Strafgerichtsurteil vom 27. September 2024
Das Strafgericht erachtete im angefochtenen Urteil den Sachverhalt gemäss Anklage nur teilweise als erstellt. Es erwog, dass es für die Erstellung des Sachverhalts an Aussagen von neutralen Drittpersonen fehle, welche bei den fraglichen Vorfällen unmittelbar anwesend gewesen seien. Dazukommend präsentiere sich für die zu beurteilenden Vorfälle nur eine spärliche Anzahl an objektiven Beweismitteln, sodass sich der inkriminierte Sachverhalt nicht ausschliesslich hierauf stützen lasse. Bei dieser Ausgangslage sei den Aussagen der involvierten Parteien resp. den vielfach vorhandenen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen primär Rechnung zu tragen (angefochtenes Urteil, S. 13). Das Strafgericht kam zum Schluss, dass die Aussagen des Berufungsklägers und der Privatklägerin in einzelnen Aspekten Übereinstimmungen aufwiesen, bei den wesentlichen Kerngeschehnissen jedoch deutlich divergieren würden. Beide Seiten würden teils glaubhafte Aussagen machen, gleichzeitig fänden sich in den Schilderungen beider Parteien Hinweise auf mögliche Unwahrheiten. Aus diesem Grund erscheine es nicht angemessen, einer der Parteien uneingeschränkt Glauben zu schenken (angefochtenes Urteil, S. 16). Hinsichtlich der angeklagten einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 3) erweise sich die Beweislage als zu dünn, als dass sich der angeklagte Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei erstellen liesse (angefochtenes Urteil, S. 19). Für die angeklagten Tätlichkeiten in AS Ziff. 4 und 5 erfolgte jeweils ebenfalls ein Freispruch. Beim ersten Vorwurf fehle es an objektiven Beweismitteln und der Sachverhalt beruhe auf einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Angesichts der wenigen und unklaren Angaben der Privatklägerin blieben erhebliche Zweifel daran, dass sich der der Vorfall, wie in der Anklageschrift dargestellt, ereignet habe (angefochtenes Urteil, S. 20). Beim zweiten Vorwurf seien die Tätlichkeiten zeitlich kaum eingegrenzt und keine konkreten Tatortbegebenheiten bekannt. Es fehle an einem konkreten Handlungsablauf oder den damit verbundenen Folgen, die den angeklagten Sachverhalt zweifelsfrei erstellen würden. Aus diesem Grund sei der Berufungskläger in dubio pro reo freizusprechen (angefochtenes Urteil, S. 21 f.). Zur angeklagten Nötigung (AS Ziff. 10.1) führte die Vorinstanz aus, dass keine objektiven Beweismittel vorlägen und dass der insgesamt unlogische Handlungsablauf nicht pauschal auf eine toxische Beziehung zurückgeführt werden könne, obwohl die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen nicht per se als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Allerdings würden die teilweise unsicheren oder nicht nachvollziehbaren Darstellungen der Privatklägerin keine zweifelsfreie Annahme erlauben, dass sich der inkriminierte Sachverhalt tatsächlich so ereignet habe, wie von ihr geschildert, weshalb der Berufungskläger vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen sei (angefochtenes Urteil, S. 37 f.). Was den weiteren Hergang am 19./20. Dezember 2023 betrifft (siehe AS Ziff. 10.2), erachtete das Strafgericht den Sachverhalt insoweit erstellt, als dass der Berufungskläger der Privatklägerin eine starke Ohrfeige gegeben habe. Demgegenüber würden hinsichtlich der übrigen Vorwürfe zu viele Unklarheiten und Sachverhaltslücken bestehen, als dass sich der Sachverhalt bezüglich der schweren Körperverletzung (mehrfacher Versuch), der Gefährdung des Lebens (mehrfach) sowie der Nötigung ohne erhebliche Zweifel erstellen liesse (angefochtenes Urteil, S. 41). In Bezug auf die Vorkommnisse am 8. Februar 2024 (AS Ziff. 11) erwog die Vorinstanz, dass sich im Verlauf des Strafverfahrens eine Vielzahl an erheblichen Widersprüchen und Unklarheiten in den Aussagen der Privatklägerin offenbart hätten. Weiter würden Unklarheiten darüber bestehen, zu welchem Zeitpunkt sich der angeklagte Vorfall ereignet haben soll. Auch bleibe bis zuletzt ungeklärt, wer am Tatabend die Polizei kontaktiert habe. Aus den Erwägungen der Vorinstanz gingen gravierende und nicht überwindbare Zweifel hervor, die eine schlüssige Rekonstruktion des vorgeworfenen Gesamtablaufs – insbesondere der zentralen Ereignisse in der Wohnung an der [...] – verunmöglichten. Demnach sei der Berufungskläger von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, der Gefährdung des Lebens sowie der Drohung freizusprechen (angefochtenes Urteil, S. 41 ff.). Hinsichtlich der Übrigen noch nicht rechtskräftigen Anklagepunkte erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt.
2.2 Vorbringen des Berufungsklägers
Der Berufungskläger bestreitet teilweise den angeklagten Sachverhalt und äussert sich hinsichtlich der von ihm angefochtenen Schuldsprüche zusammengefasst wie folgt: Beim Vorwurf der Drohung (AS Ziff. 6.1) habe das Strafgericht eine unvollständige und unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen. Der Berufungskläger habe unmissverständlich angegeben, keine Drohung gegen die Privatklägerin ausgesprochen zu haben. Es erscheine objektiv nachvollziehbar, dass er die Drohung gegen den neuen Freund ausgestossen habe, da seine Wut sich primär gegen diesen gerichtet habe. Dies habe das Strafgericht nicht genügend gewichtet. Weiter sei nicht bewiesen, dass der Berufungskläger in der Schweiz andere Waffen habe und regelmässig mit diesen hantiere. Sodann werde bestritten, dass es der Berufungskläger gewesen sei, der auf eine Rückkehr in die Wohnung gepocht habe, vielmehr habe ihn die Privatklägerin dazu aufgefordert, was entgegen der Ansicht der Vorinstanz eher ungewöhnlich sei. Die Aufforderung zum Zurückkommen und die Akzeptanz der Anwesenheit des Berufungsklägers stehe im Widerspruch zu dem von der Privatklägerin geschilderten Angstzustand, der durch die angebliche Drohung gegen sie ausgelöst worden sein solle (Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 2586). Den Vorwurf der Übertretung des Waffengesetzes (AS Ziff. 6.2) akzeptiert der Berufungskläger ebenfalls nicht. Das Strafgericht habe willkürlich und nicht konsistent argumentiert, wenn es im Zusammenhang mit der Munition die richtige Aussage des Berufungsklägers ohne Weiteres anerkannt habe, ihm aber beim Vorhängeschloss keinen Glauben geschenkt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass während des in der Anklageschrift genannten Zeitraums stets ein Vorhängeschloss das Kellerabteil vor unbefugtem Zutritt durch Dritte geschützt habe. Neben dem Vorhängeschloss sei zudem zu berücksichtigen, dass sich die Sporttasche ganz hinten im Kellerabteil und unter diversen anderen Sachen befunden habe. Die Aufbewahrung der Schlüssel des Vorhängeschlosses sei auch nicht zu beanstanden. Insgesamt sei somit erwiesen, dass die Pistole sorgfältig aufbewahrt worden sei (Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 2588 f.). Hinsichtlich der Drogendelikte (AS Ziff. 9) bringt der Berufungskläger vor, dass die Vorinstanz dem entscheidenden Umstand der sehr engen Freundschaft zwischen der Privatklägerin und C____ zu wenig Gewicht beigemessen habe und die Aussagen der Privatklägerin quasi pauschal als glaubhaft eingestuft habe. Eine gewisse Absprache zwischen C____ und der Privatklägerin über den gesamten Verlauf des Strafverfahrens könne nicht von der Hand gewiesen werden. Betreffend den angeblichen Verkauf an C____ (AS Ziff. 9.1) lägen lediglich die belastenden Aussagen von C____ vor, objektive Beweismittel würden gänzlich fehlen. In dubio pro reo habe bei diesem Vorwurf ein Freispruch zu ergehen. Eventualiter sei von keiner qualifizierten Menge, sondern nur von 6,6 Gramm reinem Kokain auszugehen. Sodann seien weder der Berufungskläger noch C____ während der fraglichen Zeit durchgehend in Basel gewesen, sodass kein durchgehender Verkauf jeden zweiten Tag hätte stattfinden können (Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 2590 f.). Zum Besitz und geplanten Verkauf (AS Ziff. 9.2) macht der Berufungskläger geltend, dass er nicht Inhaber und Berechtigter des sichergestellten Telefons sei. Überdies würden die Chatverläufe keine Auskunft über den Gegenstand des Handels liefern. Gänzlich ausser Acht lasse das Strafgericht den Umstand, dass am 24. November 2023 bei C____ das obengenannte Kokain gefunden und sichergestellt worden sei, die angeführten Chatverläufe jedoch den Zeitraum Mitte Dezember 2023 bis Mitte Februar 2024 abdecken würden. Entsprechend sei zu Lasten des Berufungsklägers weder der Besitz der bei C____ gefundenen Kokainmenge noch ein von ihm durchgeführte Drogenhandel rechtsgenüglich nachgewiesen (Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 2593). Im Sinne einer Eventualbegründung verweist der Berufungskläger auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss welcher die für den persönlichen Konsum bestimmte Menge für die Annahme eines schweren Falls nicht berücksichtigt werden dürfe, wenn der Täter Betäubungsmittel besitze, die sowohl zum Zweck des Verkaufs als auch zum Eigenkonsum dienten, was zur Folge habe, dass der Schwellenwert zur qualifizierten Menge nicht erreicht worden wäre (Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 2594). Zu AS Ziff. 10.2 führt der Berufungskläger aus, dass er stets zugestanden habe, seiner damaligen Frau eine Ohrfeige gegeben zu haben. Der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung werde akzeptiert. Auf weitere Ausführungen werde verzichtet, da der Berufungskläger von den weiteren Vorwürfen freigesprochen worden sei (Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 2594).
2.3 Vorbringen der Rechtsvertretung der Privatklägerin
Der Rechtsvertreter der Privatklägerin bringt dem im Wesentlichen entgegen, die Aussagen der Privatklägerin seien glaubhaft und es sei vollumfänglich auf sie abzustellen. Weiter zeige das Ergänzungsgutachten unabhängig von irgendwelchen Tatvorwürfen manipulative Tendenzen beim Berufungskläger. Diese seien in einem deutlich stärkeren Ausmass in seinen Selbstschilderungen bezüglich diverser zwischenmenschlicher Interaktionen zu Tage getreten, was in die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers einfliessen müsse (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 54). Weiter zitiert der Rechtsvertreter der Privatklägerin aus dem Ergänzungsgutachten, dass der Berufungskläger eine ausgeprägte Neigung zeige, bei sich selbst keinerlei Fehler oder Probleme zu sehen, dafür andere zu beschuldigen und für eigenes Versagen verantwortlich zu machen, sich selbst als Opfer dazustellen, vordergründige Rationalisierungen und Rechtfertigungen für eigenes Fehlverhalten anzubieten, seine eigene Grandiosität und Überlegenheit zu betonen und zum Beispiel auch in der Untersuchungssituation ein teilweise arrogant wirkendes, dominantes Auftreten mit Empathiemangel und einem selbstbezogenen, funktionalisierenden und teilweise manipulativen Beziehungsund Kommunikationsstil an den Tag zu legen (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 54).
2.4 Freie Beweiswürdigung, in dubio-Grundsatz
Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7; 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m. Hinw.).
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2; BGer 6B_759/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3.3 m. Hinw.). Die Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für den Beschuldigten günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; s. auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7; 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_759/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3.3; 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; BGer 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3; 6B_57/2023 vom 15. Mai 2023 E. 1.2.2; 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ, in: BGE 147 IV 409; je m. Hinw.; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m. w. Hinw.).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, inwieweit der Sachverhalt erstellt ist.
2.5 Tatkomplex Häusliche Gewalt – Vorhandene Beweismittel und Aussagen
2.5.1 Entscheid betreffend Getrenntleben
Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 9. Januar 2024 wurde dem Berufungskläger und der Privatklägerin das seit 25. Oktober 2023 bestehende Getrenntleben bestätigt. Der Berufungskläger wurde auf das Kontakt- und Annäherungsverbot gemäss Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Januar 2024 verwiesen, welches auch im Eheschutzverfahren Geltung beanspruche. Weiter wurde dem Berufungskläger ein begleitetes Besuchsrecht alle 14 Tage, unter Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft für die Kinder, gewährt (Akten S. 803 ff.).
2.5.2 Urteil aus Serbien
Die Privatklägerin reichte am 5. März 2024 per E-Mail ein Foto eines Gerichtsurteils vom 13. August 2021 aus Serbien ein (Akten S. 813). Die vorhandenen Seiten des Urteils wurden von der Dolmetscherin übersetzt. Der Übersetzung kann entnommen werden, dass der Berufungskläger am 18. Juli 2018 gegenüber der Privatklägerin gewalttätig geworden und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden sei (Akten S. 818 ff.).
2.5.3 Strafregisterauszug aus Serbien
Der Strafregisterauszug aus Serbien weist für die Jahre 2005–2007 sowie 2011 und 2021 insgesamt sechs einschlägige Verurteilungen auf wegen gewalttätigen Benehmens, mittäterschaftlicher schwerer Körperverletzung, Störung von Beamten, gewalttätigen Verhaltens sowie Gewalt und ungehörigen Benehmens an Sportveranstaltungen. Am 6. Dezember 2021 erging ein Urteil wegen häuslicher Gewalt. Die Haftstrafen wurden mehrheitlich bedingt ausgesprochen, wobei eine von 6 Monaten (2011) vollzogen wurde (Akten S. 1886 f.).
2.5.4 Fotos der Verletzungen
Den Akten sind sodann mehrere Fotodokumentationen zu entnehmen, die teilweise von der Polizei aufgenommen, von der Privatklägerin eingereicht oder auf dem Mobiltelefon von C____ gefunden wurden.
Zu nennen ist zunächst die dem Polizeirapport beigelegte Fotodokumentation betreffend den Vorfall vom 1. November 2021 (AS Ziff. 2). Die ersten vier Fotos wurden durch Gfr [...] am 2. November 2021 aufgenommen (Akten S. 909 f.). Die Privatklägerin weist diverse Kontusionen im Gesicht, aufgeplatzte Äderchen im rechten Auge und eine Verletzung an ihren Lippen auf. Weiter liegen den Akten verschiedene von der Privatklägerin eingereichte Fotos unbekannten Datums bei (Akten S. 783–800, S. 911–915). Auf diesen Fotos sind wiederum Kontusionen und Hämatome im Gesicht, Rötungen am Hals wie auch Kontusionen an Armen und Beinen zu sehen. Sodann konnten im Rahmen einer Mobiltelefonauswertung von C____ fünf Bilder festgestellt werden (Akten S. 1125 f.), wobei drei Fotos das Gesicht der Privatklägerin zeigen. Die Privatklägerin weist auch auf diesen Fotos Kontusionen und Hämatome im Gesicht auf. C____ erklärte anlässlich der Einvernahme vom 27. März 2024, dass diese Fotos die Privatklägerin nach einem Angriff durch den Berufungskläger zeigten. Sie und die Privatklägerin hätten sich jeweils gegenseitig Fotos von ihren Verletzungen geschickt (Akten S. 1124). Weiter wurden im Rahmen der Requisition vom 20. Dezember 2023 (AS Ziff. 10.2) Fotos von der Privatklägerin durch die Polizei erstellt (Akten S. 1394 ff.). Das Gesicht der Privatklägerin weist darauf erneut Kontusionen und Hämatome auf. Auf einem der Bilder ist eine oberflächliche Schnittverletzung am Hals zu erkennen (Akten S. 1397). Auf dem letzten Bild dieser Reihe kann beim rechten Auge ein Bluterguss mit Schwellung festgestellt werden (Akten S. 1398). Hinsichtlich desselben Vorfalls (AS Ziff. 10.2) liegen den Akten acht Fotos der bei der Privatklägerin vorgefunden Verletzungen anlässlich ihrer forensisch-klinischen Untersuchung vom 20. Dezember 2023 bei (Akten S. 1475 ff.). Weitere Fotos von den Händen der Privatklägerin wurden durch die Polizei am 8. Februar 2024 im Zusammenhang mit AS Ziff. 11 erstellt (Akten S. 736 ff.) Die Hände, insbesondere der Daumen der rechten Hand, weisen Schnitte und Blutspuren auf.
2.5.5 Ärztliches Zeugnis vom 2. November 2021
Am 2. November 2021 (AS Ziff. 2) wurde der Privatklägerin ein ärztliches Zeugnis vom Universitätsspital Basel (Notfallstation) ausgestellt, das ihr diverse Kontusionen im Gesicht, an beiden Armen und am linken Bein bei häuslicher Gewalt attestierte (Akten S. 925).
2.5.6 Gutachten und Erstbefund des Instituts für Rechtsmedizin
Als relevante Beweismittel sind des Weiteren der Erstbefund des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 20. Dezember 2023 (Akten S. 1424) und das Gutachten des IRM vom 2. Februar 2024 (Akten S. 1469 ff.) zu den Verletzungen vom 19./20. Dezember 2023 (AS Ziff. 10.2) zu berücksichtigen. Frau Dr. [...] meldete sich während der Einvernahme der Privatklägerin am 20. Dezember 2023 telefonisch und gab an, dass stumpfe Gewalt beim rechten Auge, oberflächliche Verletzungen der Nase, Verletzungen an der linken Halsseite (gerötet, vermutlich älteren Datums), eine Schleimhautläsion im Mund (passend zu stumpfer Gewalt), Hauteinblutungen vorne am Hals und ein abgebrochener Fingernagel festgestellt worden seien und keine Lebensgefahr bestanden habe (Akten S. 1424). Im Gutachten des IRM vom 2. Februar 2024 wurde ausgeführt, dass im rechten Augenbereich eine Hautunterblutung sowie eine kleinfleckige Einblutung in die Augenbindehäute des rechten Unterlides festgestellt worden seien. Zudem seien in der rechtsseitigen Mundvorhofschleimhaut Schleimhauteinblutungen gefunden worden, welche Aussparungen in Form benachbarter Zähne gezeigt hätten. Diese Verletzungen seien frisch und Folge stumpfer Gewalt. Ein Faustschlag sei geeignet, die Verletzung der Augenpartie plausibel zu erklären. Die Befunde innerhalb der Mundvorhofschleimhaut könnten durch eine «Ohrfeige» verursacht worden sein. Bei Fehlen von Befunden der äusserlichen Mundregion erscheine ein Faustschlag weniger geeignet, diese Verletzungen verursacht zu haben. An der Nase habe sich ein frisch imponierender, ununterbrochener, oberflächlicher Hautdefekt gefunden. Eine Entstehung wie von der Privatklägerin angegeben («Messer auf die Nase gedrückt») sei prinzipiell möglich. Für eine genaue Rekonstruktion müsse das in Betracht kommende Messer entsprechende Kriterien aufweisen (u.a. Wellenschliff). Die Verletzungen auf der linken Seite des Halses und am unteren linken Kieferunterrand könnten durch das Einwirken von Fingernägeln und durch scharfe Gewalteinwirkung verursacht worden sein. Allerdings kam das IRM zum Schluss, dass diese Verletzungen «wundmorphologisch älter als die Verletzung an der Nase» imponierten und deshalb dem geltend gemachten Ereigniszeitpunkt nicht zugeordnet werden könnten. Das IRM stellte weiter fest, dass die Verletzungen vorderseitig des Halses durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden seien. «Diese könnten durch den geltend gemachten Angriff an den Hals entstanden sein, eine Entstehung im Rahmen beispielweise eines festen Zerrens der Kleidung erscheint jedoch ebenfalls möglich» (Akten S. 1473). Der Fingernagel am rechten Kleinfinger sei frisch abgebrochen, was im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung geschehen sein könnte. Gemäss Einschätzung des IRM würden die vorliegenden Verletzungen die typischen Kriterien einer Selbstverletzung nicht erfüllen, obwohl sie an durch die eigene Hand erreichbaren Stellen lägen (Akten S. 1473). Hinsichtlich der Verletzungsschwere kam das IRM zum Ergebnis, dass am Hals keine Spuren oder Verletzungen einer stumpfen, komprimierenden Gewalteinwirkung hätten festgestellt werden können, die als Angriff gegen den Hals hätten interpretiert werden können (Akten S. 1474). Im Rahmen eines Telefonats mit der Staatsanwaltschaft präzisierte Dr. med. [...] vom IRM, dass es betreffend die Verletzungen am Hals lediglich an Befunden für eine komprimierende Gewalteinwirkung (d.h. Abdrücken der Halsgefässe) fehle und es keine Hinweise auf unmittelbare Lebensgefahr gebe (Akten S. 1479). Die festgestellten Verletzungen seien insgesamt oberflächlich und dürften innerhalb weniger Tage folgenlos abgeheilt sein (Akten S. 1474).
2.5.7 Nachrichten an die Privatklägerin
Den Akten liegen zwei WhatsApp Screenshots vom 20. Dezember 2023 (AS Ziff. 10.2) bei (Akten S. 1454 ff.). Die vom Berufungskläger um ca. 05:30 Uhr auf Serbisch verfassten Nachrichten wurden von einer Dolmetscherin übersetzt (Akten S. 1457). Er schrieb darin der Privatklägerin unter anderem, dass er nicht wisse, weshalb sie sich fürchte, dass es logisch sei, dass sie Sex hätten [gemeint ist wohl die Privatklägerin und ihr damaliger Freund], dass es für ihn natürlich unangenehm sei, so etwas zu sehen, dass er nicht wütend, sondern traurig sei und dass sie wegen der Kinder normal bleiben müssten (Akten S. 1455 ff.). Im Verlauf der vom Berufungskläger versandten Nachrichten versuchte dieser die Privatklägerin zweimal anzurufen, wie aus den Screenshots hervorgeht (Akten S. 1455).
2.5.8 Strafanzeigen
Am 25. April 2024 wurde durch die Privatklägerin Strafanzeige (Akten S. 967 f.) wegen des Vorfalls im Zusammenhang mit dem Bild «Frida Kahlo» (AS Ziff. 3) erstattet. Dem Berufungskläger habe ein Bild von Frida Kahlo missfallen. Deshalb sei es zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen August 2021 und August 2022, vermutlich im Februar 2022, zum Streit zwischen den Eheleuten gekommen. Der Berufungskläger habe das Bild von der Wand genommen und mit Fusstritten zerstört. Die Privatklägerin habe sich in der Folge ins Badezimmer begeben und sich eingeschlossen. Der wütende Berufungskläger habe sich ebenfalls ins Bad begeben und die Privatklägerin – die am Boden gekniet und versucht habe, ihren Kopf zu schützen – mehrfach mit der geballten Faust auf den Hinterkopf geschlagen (Akten S. 967 f.).
Am selben Tag reichte die Privatklägerin zwei weitere Strafanzeigen (Akten S. 992; S. 1013 f.) wegen Tätlichkeiten ein (AS Ziff. 4 und 5). Der Berufungskläger habe sich an einem nicht näher bekannten Wochenende im Winter 2021/2022 im Wohnzimmer der Wohnung an der [...] aufgehalten. Zwischen den Eheleuten sei ein Streit entbrannt, weil der Berufungskläger habe ausgehen wollen. Wutentbrannt habe er in der Folge zum wiederholten Mal mit den Fäusten auf den Kopf der Privatklägerin geschlagen, die auf dem Sofa sitzend mit einem Kissen ihren Kopf zu schützen versucht habe (Akten S. 992). Weiter habe der Berufungskläger zu mehreren nicht näher bekannten Zeitpunkten im Frühjahr 2022 die Privatklägerin in der Wohnung an der [...] gewaltsam an den Haaren gezogen (Akten S. 1013).
2.5.9 Polizeirapport betreffend Polizeieinsatz vom 1. November 2021
Gemäss dem Polizeirapport vom 2. November 2021 (Akten S. 903 ff.) zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 2) sei die Privatklägerin nach häuslicher Gewalt zur Nachbarin geflüchtet. Der Berufungskläger habe mit der Privatklägerin Sex gewollt, als sie dies verneint habe, habe er mit der offenen Hand gegen den Kopf geschlagen. Zudem habe er sie mit der Faust mehrmals gegen das Gesicht und andere Körperregionen geschlagen. Er habe sie gewürgt und ihr in der Folge mit den Füssen gegen den Rippenbereich und den Hinterkopf getreten (Akten S. 905).
2.5.10 Polizeirapporte betreffend Polizeieinsatz vom 26. Oktober 2023
Gemäss dem Polizeirapport vom 26. Oktober 2023 (Akten S. 1035 ff.) requirierte die Privatklägerin die Polizei am Morgen des 26. Oktober 2023 und meldete, dass der Berufungskläger sie letzte Nacht mit dem Tod bedroht habe (AS Ziff. 6.1). Er wolle sie mit einer Schusswaffe umbringen, welche er angeblich im Keller aufbewahren würde. Die Privatklägerin habe die Polizei verständigt, während sie im Auto vor der Liegenschaft gewartet habe und der Berufungskläger sich noch in der Wohnung aufgehalten habe (Akten S. 1035). Die Polizei sei mit der Privatklägerin in den Keller resp. zum Kellerabteil der Familie gegangen. In einer Sporttasche, in der sich Werkzeug befunden habe, habe die Polizei eine Faustfeuerwaffe (Pistole), mit leerem Magazin, gefunden (Akten S. 1039). Der Berufungskläger besitze im Zusammenhang mit der Waffe weder Dokumente, noch eine schriftliche Besitzbefugnis (Akten S. 1040). Nachdem dem Berufungskläger die Wegweisung aus der Wohnung sowie das Kontakt- und Rayonverbot eröffnet worden seien (Akten S. 1041 ff.; S. 1145 ff.), habe er unmittelbar danach mehrfach versucht, die Privatklägerin zu kontaktieren (Akten S. 1145). Die Privatklägerin reichte Screenshots des Chatverlaufs ein, aus denen hervorgeht, dass der Berufungskläger sie unter anderem auf Serbisch als «Hure» und «türkische Hure» bezeichnet hat (Akten S. 1150).
2.5.11 Requisitionseintrag vom 21. November 2023
Laut Requisitionseintrag vom 21. November 2023 habe C____ die Polizei requiriert, weil der Berufungskläger, der damals vorübergehend bei ihr logierte, «am Durchdrehen» sei. C____ erklärte, dass der Berufungskläger seinen Kopf gegen die Wand geschlagen habe und dass es ihm heute sehr schlecht gegangen sei (Akten S. 683). Der Berufungskläger selbst habe angegeben, dass es ihm seit der Trennung von seiner Frau nicht gut gehe (Akten S. 684).
2.5.12 Polizeirapport vom 28. November 2023
Gemäss Polizeirapport vom 28. November 2023 (Akten S. 1245 ff.) wurde der Polizist [...] am 27. November 2023 von der Privatklägerin telefonisch kontaktiert. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Privatklägerin in einen Streit verwickelt gewesen sei. Während des mitgehörten Gesprächs habe der Polizist gehört, wie gegen die Privatklägerin massive verbale Drohungen geäussert worden seien. Via Einsatzzentrale habe er eine Patrouille an die Adresse der Privatklägerin geschickt. Bei deren Eintreffen, hätten sich der Berufungskläger und die Privatklägerin vor der Liegenschaft befunden (Akten S. 1245). Diesbezüglich erfolgte eine Einstellung des Verfahrens wegen Drohung am 5. Juni 2024 (Akten S. 1838).
2.5.13 Requisitionseintrag vom 10. Dezember 2023
Der Berufungskläger alarmierte am 10. Dezember 2023 die Polizei und bekundete, dass er sofort eine Polizeipatrouille an der [...] brauche. Er behauptete, er mache sich grosse Sorgen um das Wohl seiner Kinder. Diese würden in Abwesenheit seiner Ex-Frau, welche bei einem neuen Freunde sei, von einer Frau betreut, die scheinbar schwarz arbeite. Der Berufungskläger kenne diese Frau nicht (Akten S. 717). Gemäss Requisitionseintrag waren die Kinder wohlauf und wirkten glücklich. Sie hätten angegeben, dass sich ihre Mutter in der Türkei befinde und morgen, am 11. Dezember 2023 wieder zurückkomme. In dieser Zeit passe ihre Tante, [...], auf sie auf. Durch die Tochter habe die Privatklägerin telefonisch kontaktiert werden können. Die Privatklägerin habe die Angaben der Tochter bestätigen können und habe zudem angegeben, dass der Berufungskläger die Kinder zur Zeit nicht sehen dürfe (Akten S. 718).
2.5.14 Requisitionseintrag vom 19. Dezember 2023
Der neue Freund der Privatklägerin meldete der Polizei am 19. Dezember 2023 um 17:20 Uhr, er sei mit der Privatklägerin am Telefon gewesen, als der Berufungskläger es ihr aus der Hand gerissen habe. Seither könne er sie nicht mehr erreichen und mache sich Sorgen. Bei der Privatklägerin zuhause betraf die Polizei die Tante und die beiden Kinder. Per Telefon bzw. Facetime stellte die Polizei fest, dass bei der Privatklägerin und dem Berufungskläger alles in Ordnung sei (Akten S. 1458 f.).
2.5.15 Polizeirapport vom 20. Dezember 2023
Am 20. Dezember 2023 um 05:09 Uhr requirierte die Privatklägerin die Polizei und schilderte gemäss Rapport (Akten S. 1378 ff.), dass sie von ihrem Ex-Mann angegriffen worden sei und dieser zudem mit dem Messer auf sie losgegangen sei. Davon habe sie leichte sichtbare Schnittverletzungen davongetragen. Anschliessend sei sie zu ihrer Nachbarin geflüchtet. Ihre Kinder seien jetzt ebenfalls bei ihr (Akten S. 1378). Laut Rapport habe der Berufungskläger auf dem Mobiltelefon Fotos von der Geschädigten und ihrem «neuen» Freund entdeckt. Danach habe der Berufungskläger die Privatklägerin mit der flachen Hand in die rechte Gesichtshälfte geschlagen, habe ein grosses Küchenmesser genommen und damit gedroht, ihr die Klitoris abzuschneiden. Er habe ein kleineres Küchenmesser genommen, dieses der Privatklägerin an den Hals gehalten und habe sie gleichzeitig mit der anderen Hand gewürgt. Er habe dann kurz von ihr abgelassen und dieses Vorgehen während rund zehn Minuten wiederholt. Schliesslich sei die Privatklägerin aus der Wohnung geflüchtet (Akten S. 1381).
Im Rapport ist vermerkt, dass [...], die Tante der Privatklägerin, ebenfalls in der Wohnung anwesend gewesen sei (Akten S. 1381).
2.5.16 Polizeirapport vom 8. Februar 2024
Gemäss dem Polizeirapport vom 8. Februar 2024 (Akten S. 1588 ff.) meldete [...] um 21:23 Uhr, dass eine Frau an der [...] die Glaseingangstüre eingeschlagen habe. Ein Mann habe vom Trottoir aus zugesehen (Akten S. 1588). Die unbekannte weibliche Täterschaft habe mit einem Hammer die Glaseingangstüre und anschliessend auf die Metallbriefkästen und das Klingeltableau eingeschlagen. In der Folge sei sie mit einem unbekannten Mann geflüchtet (Akten S. 1589). Die DNA-Spurenauswertung ergab, dass betreffend die am Tatort vorgefunden Spurenträger (Sonnenbrille und Hammer) das DNA-Profil der Privatklägerin im DNA-Mischprofil enthalten war und dass das DNA-Profil der Blutanhaftungen vor der Liegenschaftstür bzw. an der Briefkastenanlage mit dem DNA-Profil der Privatklägerin übereinstimmte (Akten S. 1671 ff.).
2.5.17 Polizeirapport vom 9. Februar 2024 (AS Ziff. 11)
Die Privatklägerin meldete sich am 8. Februar 2024 um 22:54 Uhr bei der Polizei und gab an, dass der Berufungskläger wieder bei ihr sei und sie mit Fäusten attackiert habe (Akten S. 1513). Die Privatklägerin führte weiter aus, dass der Berufungskläger mit Sandwiches für die Kinder vorbeigekommen sei, was für sie in Ordnung gewesen sei. Als sie ihm gesagt habe, dass er aber nicht bleiben könne, habe er sie am Arm gepackt, habe ein Messer aus der Küche genommen und es in drohender Haltung in der Hand gehalten. Er habe gesagt, dass er sie umbringen werde. Sie habe um Hilfe geschrien, worauf ihre Tochter aufgewacht sei und um die Ecke geschaut habe. Sie habe geschrien, dass die Tochter die Polizei verständigen solle, was diese auch getan habe. Die Privatklägerin sei so durcheinander gewesen, dass sie in die Klinge des Messers gegriffen habe. Dabei habe sie sich Schnittverletzungen zugezogen. Nachdem der Berufungskläger die Wohnung verlassen habe, habe sie sich bei der Polizei gemeldet (Akten S. 1515). Die Tochter erklärte sinngemäss, dass sie geschlafen habe und durch die Schreie der Mutter aufgeweckt worden sei. Sie habe ihren Vater im Eingangsbereich gesehen, er habe ein Messer in der Hand gehalten. Ihre Mutter habe gerufen, dass sie die Polizei verständigen solle. Sie habe Angst um ihre Mutter gehabt und habe in ihrem Zimmer die Polizei alarmiert (Akten S. 1516).
2.5.18 Polizeirapport vom 10. Februar 2024
Am 10. Februar 2024 rief die Tochter der Privatklägerin und des Berufungsklägers die Polizei an und erklärte, dass der Berufungskläger nicht hier [in der Wohnung an der [...]] sein dürfe (Akten S. 1696). Der Berufungskläger führte aus, dass er wisse, dass er nicht hier sein dürfe. Er habe seinen Kindern Essen bringen wollen. Die Privatklägerin habe angerufen, dass die Kinder etwas zu Essen bräuchten, deshalb sei er gekommen (Akten S. 1698). Laut Rapport schrie der Berufungskläger während der Sachverhaltsaufnahme auf Serbisch immer wieder in die Richtung der Privatklägerin. Es habe auf die Polizei den Eindruck gemacht, als würde er versuchen, die Privatklägerin einzuschüchtern oder zu beschimpfen. Auch gegenüber der Polizei sei er aufbrausend und unkooperativ gewesen. In diesem Zusammenhang sei Wm [...] durch den Berufungskläger gezielt angespuckt und an der Schutzweste getroffen worden (vgl. Polizeirapport vom 10. Februar 2024 zum Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung [Akten S. 1729 ff.]). Zudem seien durch den Berufungskläger Beschimpfungen in Richtung der Polizisten erfolgt (Akten S. 1698).
2.5.19 Forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 12. Mai 2025 (Akten S. 2451 ff.)
In Gutheissung des Beweisantrags der Privatklägerin wurde die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Juni 2025 (Akten S. 2448) um Einreichung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. [...] vom 12. Mai 2025 über den Berufungskläger im Parallelverfahren ersucht. Das Gutachten wurde in der Folge zu den Akten genommen und auszugsweise den Parteien zur Kenntnis gebracht (Akten S. 2465; S. 2467).
Gemäss Gutachten habe die forensisch-psychiatrische Untersuchung des Berufungsklägers ergeben, dass bei ihm eine lebensgeschichtlich überdauernde, mittelschwer ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) mit «psychopathischen» Zügen und zusätzlichen narzisstischen und emotional instabilen (impulsiven) Anteilen vorläge und zudem im gesamten Tatzeitraum psychische Störungen infolge regelmässigen schädlichen Gebrauchs von Kokain (ICD-10 F14.1), möglicherweise bereits vom Ausmass eines Abhängigkeitssyndroms, sowie zeitweise auch von anderen Substanzen bestanden hätten (Akten S. 2453). Dass beim Berufungskläger im Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsstörung und/oder seinem Substanzkonsum zu irgendeinem Tatzeitpunkt eine störungsbedingte aufgehobene Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit bestanden haben könnte, sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht weder zu erkennen noch belegbar und könne mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (Akten S. 2454). Beim Berufungskläger müsse von einem eindeutig erhöhten (mindestens mittleren bis hohen) Risiko für neuerliche Gewaltdelikte (einschliesslich gewalttätiger Sexualdelikte) ausgegangen werden, wobei bezüglich allgemeiner und partnerbezogener Gewalthandlungen ein hohes Risiko und bezüglich erneuter gewalttätiger Sexualdelikte ein etwas geringeres, jedoch ebenfalls erhöhtes (mittleres bis hohes) Risiko bestehe (Akten S. 2456).
2.5.20 Aussagen des Berufungsklägers
Sodann liegen die Aussagen der beteiligten Personen vor. Zunächst sind die relevanten Aussagen des Berufungsklägers darzulegen, der mehrmals zur Sache befragt wurde.
2.5.20.1 Einvernahme vom 21. Dezember 2021 (Akten S. 937 ff.)
Betreffend den Vorfall vom 1. November 2021 – der Schuldspruch ist bereits in Rechtskraft erwachsen – verwies der Berufungskläger als erstes darauf, dass seine Frau doch die Anzeige zurückgezogen habe (Akten S. 938) und bezog sich generell wiederholt darauf, was die Privatklägerin ausgesagt habe. Er gestand, die Privatklägerin geohrfeigt zu haben (Akten S. 938). Es sei ein Schlag mit der flachen Hand gewesen Akten S. 939). Seine Frau habe das alles auch schon gesagt. Weiter gab er an, er habe sie mit der Hand am Hals gepackt und weggeschubst und sie sei auf das Bett gefallen (Akten S. 940). Er bestritt, die Privatklägerin gewürgt zu haben («Das ist ein grosser Unterschied») und sie getreten bzw. gekickt zu haben: «Wenn Sie ihre Aussagen haben, hat sie auch bestätigt, dass das alles nicht richtig ist» (Akten S. 940). Auf Hinweis, die Fotos zeigten ‹definitiv keine Verletzungen, welche von einer Ohrfeige herstammen›, meinte er: «Ich weiss nicht, was ich dazu noch sagen könnte. Ich habe sie einmal mit der flachen Hand geschlagen und sie hat es auch bestätigt» (Akten S. 940).
2.5.20.2 Einvernahme vom 4. Dezember 2023 (Akten S. 697 ff.)
Hinsichtlich des Vorfalls vom 25./26. Oktober 2023 (AS Ziff. 6) schilderte der Berufungskläger, dass sie Streit gehabt hätten, weil er die Privatklägerin erwischt habe, wie sie wieder mit einem anderen Mann im Auto telefoniert habe. Sie habe ihm schon während den letzten 10–15 Tage zuvor gesagt, er solle die Wohnung verlassen, sie wolle nicht mehr so leben, mit ihm. Er habe das nicht ernst genommen. Er sei zunächst weggegangen, zu einem Freund in Reinach. Eine halbe Stunde später habe sie angerufen und gesagt, sie fliege am nächsten Tag nach Sarajevo. Sie besuche dort einen Kosmetikkurs und der neue Freund sei aus Sarajevo, sie habe ihm diesen später gezeigt. Er selbst sei nach diesem Telefonat wieder nach Hause gekommen und habe darauf bestanden, dass sie ihm den neuen Freund zeige. Er heisse […] (Akten S. 698). Es folgte eine ausführliche und detailreiche Schilderung des Berufungsklägers. Er habe die Privatklägerin vergeblich gebeten, von dieser Reise abzusehen. Nach etwa einer Stunde sei C____ gekommen. Er sei auch krank, er sei beim Psychiater in Behandlung und nehme Antidepressiva. Die Privatklägerin habe ihm «zwei Xanax in den Mund gesteckt, mit Gewalt» (Akten S. 699). Die beiden Frauen hätten den Neuen als gefährlichen Kriminellen aus Bosnien dargestellt. Er habe die ganze Zeit geweint und dann habe der Streit angefangen. Es habe aber keine Drohung gegeben, die Privatklägerin zu töten. Es seien sehr viele schwere Beleidigungen gefallen. Die Privatklägerin habe ihn provoziert. Sie sei auch auf ihn gesprungen und habe ihn geschlagen. Es sei ihr Plan gewesen, ihn aus der Wohnung zu werfen, und ihm dann via Polizei den Zugang zu verwehren. Von der Pistole im Keller habe sie gewusst (Akten S. 699). Er habe das Angebot von C____ angenommen, in deren Wohnung zu gehen. Um 03:00 Uhr habe er der Privatklägerin noch eine beleidigende Nachricht geschrieben. Danach habe sie ihn angerufen und gesagt, sie habe mit dem anderen alles beendet, er solle nach Hause kommen. Er sei gegen 04:00 Uhr nach Hause gekommen und sie hätten sich geküsst. Er habe sich im Kinderzimmer schlafen gelegt. Zwischen 08:00 Uhr und 09:00 Uhr seien sechs bewaffnete Polizisten in die Wohnung geplatzt und hätten ihn aus dem Zimmer geholt. Er habe sie angelogen, dass er keine Pistole im Keller habe, und sei dann mit den Polizisten mitgegangen. Nach zwei bis drei Stunden hätten sie ihn gehen lasen (Akten S. 699). Es sei eine Falle gewesen (Akten S. 701). Danach habe er der Privatklägerin Mitteilungen geschickt, in denen er zum Teil sehr beleidigende Worte verwendet habe (Akten S. 699). Später sei er in seinem Auto gewesen und habe die Privatklägerin in ihrem Auto gesehen (Akten S. 699 f.). Er habe nicht gewusst, was sie weiter geplant habe. «Sie ist verliebt. Sie hat es ohne ihn nicht ausgehalten. Sie hat den Flug verpasst. Da hat sie entschieden, mit den Kindern und der Freundin mit dem Auto nach Serbien zu fahren, wo er auf sie wartet. Dass er dort auf sie wartet, habe ich erst am Abend erfahren, als sie schon in Italien waren. Ihre Freundin hat mir das so gemeldet. Sie sagte mir, dass sie alle vor mir davonlaufen, weil sie Angst haben, dass ich ihnen etwas antun würde. Für mich ist der Grund ihrer Abreise klar, sie musste ihn sehen, sie hat es ihm versprochen. Er hat in Belgrad auf sie gewartet, nicht in Sarajevo» (Akten S. 700). Die Privatklägerin sei schon zuvor ein Wochenende mit ihrem Freund in Istanbul gewesen, während er selbst die Kinder gehütet habe. Er habe nur nicht gewusst, wo sie war bzw. mit wem, das habe er erst am besagten Abend erfahren (Akten S. 700 f.). Am Abend des 25. Oktober 2023 habe die Privatklägerin ihm nicht gesagt, dass er die Wohnung verlassen solle. Erst C____ habe ihm gesagt, dass er in ihre Wohnung gehen solle, um die Situation zu entschärfen. Es sei klar, dass die Privatklägerin ihn nicht aus der Wohnung herausgeschmissen habe, weil sie ihm um 03:00 Uhr in der Nacht angerufen habe, dass er zurückkommen solle. Er habe naiv reagiert und sei zurückgegangen, ohne zu wissen, dass sie schon die Polizei organisiert hätten. Seine Frau und ihr neuer Freund hätten die Polizei organisiert und ihm diese Falle gestellt (Akten S. 701). Auf die Frage, welche Situation habe entschärft werden müssen, indem er in die andere Wohnung gegangen sei, antwortete der Berufungskläger: «Es war eine schwere emotionale Situation, aber keine gefährliche. Ich weiss nicht, was in diesem Moment in ihrem Kopf vorging, ob sie Angst vor mir hatte» (Akten S. 701). Auf Vorhalt beharrte der Berufungskläger darauf, keine Drohungen ausgestossen zu haben. Das sei erfunden und erlogen (Akten S. 702). Auf Vorhalt, dass auch C____ die Todesdrohungen bestätigt habe, meinte er: «Zirkus, das ist Zirkus und war zu erwarten. Aber so eine gute Freundin ist C____ auch nicht. In diesem 20 Tagen [in denen er bei ihr logiert habe] habe ich jeden Tag mit C____ geschlafen. Ich will aber nicht, dass meine Frau das erfährt. Ich will sie schonen, die sollen Freundinnen bleiben. Ich wünsche nicht, dass sie ihre sogenannte beste Freundin verliert. Ich habe das nur gesagt, im Hinblick darauf, dass die Glaubwürdigkeit der C____ nicht hoch ist» (Akten S. 703). Die Initiative zur sexuellen Beziehung sei beidseitig gewesen. Aber man solle das nicht schreiben, ob man es wieder rausnehmen könne – es gehe nur um die Glaubwürdigkeit von C____. Er wolle der Privatklägerin das nicht zumuten, er wisse, wie es ihm gehen würde, wenn er von seinem besten Freund so etwas mitbekommen würde (Akten S. 703). Auf Frage erklärte er dann, dass er bereits seit zwei Jahren mit C____ eine sexuelle Beziehung gehabt habe, mit Unterbrüchen von vielleicht einem Jahr (Akten S. 703).
Zum Vorfall «Bild Frida Kahlo» (AS Ziff. 3) meinte der Berufungskläger, das Bild habe ihm nicht gefallen, er habe es nicht im Haus sehen wollen. Er habe es kaputt gemacht und sie hätten «nur gestritten» (Akten S. 708). Es stimme, dass er es von der Wand gerissen und mit dem Fuss zerstört habe. Die restlichen Vorwürfe seien «[e]rfunden und gelogen», vermutlich mit dem neuen Freund besprochen, «damit man mich kaputt machen kann» (Akten S. 709).
Zum Streit wegen des Vorwurfs, er wolle «zu den Bulgarinnen» gehen (AS Ziff. 4) erzählte der Berufungskläger, Streit habe es zwar gegeben, aber keine Gewalttätigkeiten seinerseits. Er sei schliesslich nicht in den Ausgang gegangen, «[i]ch habe auf meine Frau gehört» (Akten S. 709). Es stimme zwar, dass er fremdgegangen sei: «Ich habe sie betrogen. Aber ich dachte, dass ich das als Mann darf» (Akten S. 709). Auf Frage, ob es nicht etwas verlogen sei, dass für ihn eine Welt zusammengebrochen sei, als er vom Freund der Privatklägerin erfahren habe, nachdem er doch seit Jahren eine aussereheliche Beziehung mit deren Freundin gepflegt habe, meinte der Berufungskläger: «Die Antwort ist ganz klar. Meine Frau ist verliebt. Ich habe nur meine sexuellen Bedürfnisse befriedigt» – er habe keinen Moment daran gedacht, seine Frau zu verlassen. Diese aber vernichte wegen einer neuen Liebe die Familie und er werde die Kinder nie wiedersehen [weinte und schluchzte heftig] (Akten S. 713).
Betreffend den Vorfall im Mai 2022 (AS Ziff. 5) gestand der Berufungskläger ein, seine Frau übel beschimpft zu haben, bestritt aber Gewalttätigkeiten. «Dreckschlampe stimmt, wahrscheinlich auch mehrmals, immer wieder. Auch das mit genetisch verdorben stimmt. Dabei habe ich an ihre Mutter und auch ihren Vater gedacht. Bevor ich sie geheiratet habe, habe ich verpasst zu fragen, wer sie eigentlich ist. In Serbien sagt man, auch wenn du ein Hündchen kaufst, musst du den Stammbaum anschauen» (Akten S. 709 f.). Dass die Privatklägerin Strafantrag wegen Ehrverletzung gestellt habe, «geht mir am Arsch vorbei» (Akten S. 710).
In Bezug auf das Kontakt- und Rayonverbot vom 26. Oktober 2023 (AS Ziff. 7; Schuldspruch bereits rechtskräftig) erklärte er, es stimme, dass er die Privatklägerin danach angerufen habe. Ausserdem habe er ihr ca. 20 SMS geschickt. Er habe damals zur Kenntnis genommen, dass er sich nicht auf 100 Meter nähern dürfe, aber nicht gewusst, dass Telefonieren auch verboten sei. Das habe ihm niemand gesagt oder er habe es nicht verstanden (Akten S. 710).
2.5.20.3 Einvernahme vom 20. Dezember 2023 (Akten S. 1425 ff.)
An der Einvernahme vom 20. Dezember 2023 nach seiner Festnahme schilderte der Berufungskläger die Vorgänge vom Vortag (AS Ziff. 10). Die Privatklägerin habe ihn angerufen und geweint, sie habe mit ihrem Freund Schluss gemacht. Sie habe insistiert, dass sie ihn [den Berufungskläger] sehen wolle und ihm gesagt, sie wolle wieder mit ihm zusammen sein (Akten S. 1426). Er habe sie zur Staatsanwaltschaft gebracht und sei gleichzeitig zu seinem Anwalt gegangen. Danach habe man sich wieder getroffen, er habe sie in einem Tierbedarfsgeschäft beim Dreispitz abgeholt. Dann, zwei Minuten vor seiner Wohnung, hätten sie Pech gehabt, was ihnen die gute Laune verdorben habe. «Sie hat einen Anruf von ihrem Freund bekommen. Er gilt als einer der grössten Kriminellen in Bosnien» (Akten S. 1427). Die Privatklägerin habe den Berufungskläger gebeten, den Anruf entgegenzunehmen. «Ich sagte, ok – ich sagte zu ihm, hallo Kamerad, ich bin der Mann von B____, wir hören uns zum ersten Mal. B____ ist wieder mit mir, bitte störe sie nicht mehr. Darauf explodiert er. Ich komme nach Basel, ich werde dich finden, ich werde dich in Stücke schneiden, ich verspreche das, ich komme und schneide dich in Stücke. Er hat aber vier Jahre Schweiz-Verbot» – man habe sich dann gegenseitig beschimpft (Akten S. 1427). In seiner Wohnung hätten sie dann zweimal miteinander geschlafen. Dann habe die Privatklägerin vorgeschlagen, zu ihr zum Schlafen zu gehen. Der Berufungskläger ergänzte: «Etwas habe ich übersprungen. Etwa um sechs Uhr abends hat die Polizei B____ angerufen. Die Polizei sagte, wir haben eine anonyme Meldung, jemand sorgt sich um sie, was 100 Prozent ist, dass er es war – niemand anders weiss das – und B____ zeigt per Video der Polizei, dass alles in Ordnung ist und wir uns küssen und umarmen. […] B____ war verweint und emotional und hat vier Xanax eingenommen. Als wir zu Hause angekommen sind, veränderte sie sich. Wir schlafen nochmals miteinander, das ging gut. Nach dem Sex wirft sie mir vor, dass das nicht gut ist, sie wisse Bescheid über meine anderen Freundinnen» (Akten S. 1427). Man habe dann gegenseitig die Handys kontrolliert (Akten S. 1427 f.). Anschliessend sei es nochmals zu Sex gekommen, wobei die Privatklägerin unzufrieden und eifersüchtig reagiert habe (Akten S. 1428). Hinsichtlich der Verletzungen der Privatklägerin am Hals, versuchte der Berufungskläger diese zu plausibilisieren: «Wenn wir Sex haben, wenn ich oben bin, dann will sie, dass ich sie hier fixiere [fasste sich von vorne an den Hals] aber nicht stark, bis zu einer gewissen Grenze, das war immer schon so» (Akten S. 1428). Dann habe er aufgrund einer Nachricht zwischen C____ und der Privatklägerin das Handy der Privatklägerin nochmals durchsucht und im Papierkorb das Video gefunden, das er als «Katastrophe» bezeichnete (Akten S. 1428). Die Privatklägerin habe ihn gebeten, das Video nicht zu öffnen. «So wie sie bei mir gesessen ist, gab ich ihr eine Ohrfeige. Wir sassen beide, ich bekam was zu sehen. [Beschreibung des Videoinhalts] Es waren noch andere, aber ich hatte genug und habe sie geohrfeigt» (Akten S. 1428).
Alle weiteren Vorwürfe betreffend den 19. Dezember 2023 (weitere Gewalttätigkeiten, Drohungen, Messereinsatz, Würgen etc.) bestritt der Berufungskläger vehement (Akten S. 1430 f.). Es stimme, dass die Privatklägerin barfuss und im Pyjama auf die Strasse geflüchtet sei. Zwei Minuten später habe er die Wohnung auch verlassen. Er habe gewusst, «was sie hier vorbereitet – ich bin nach Hause und habe auf den Anruf der Polizei gewartet. Ich wusste, dass sie mir die Ohrfeige nicht verzeiht» (Akten S. 1431). Auf die ersten Befunde des IRM angesprochen meinte er: «Das vom Auge gebe ich zu, das war von der Ohrfeige, die [s]tumpfe Verletzung am Auge ist vermutlich von der Ohrfeige. Ich habe vorher schon erklärt, dass sie es liebt, dass man sie während des Sex mit beiden Händen am Hals drückt, sie liebt das. Aber ich glaube nicht, dass ich sie soweit gedrückt habe, dass sie keine Luft mehr bekommen hat. Sie sagt immer, es ist genug, A____» (Akten S. 1432).
2.5.20.4 Einvernahme vom 22. Dezember 2023 (Akten S. 250 ff.)
An der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 22. Dezember 2023 schilderte der Berufungskläger die Vorgänge vom 25./26. Oktober 2023 (AS Ziff. 6), wobei er durchgehend weinte. Gemäss seiner Schilderung sei es um Eifersucht und Kontrolle gegangen, weil seine Ex-Frau einen neuen Freund habe. Der Berufungskläger bezeichnete das Erlebte als «schlimmste Momente in meinem Leben» (Akten S. 251 f.). Hinsichtlich der Todesdrohung mit der Waffe erwiderte er: «Ich werde alles erklären» – «Nein, das stimmt so nicht» (Akten S. 252). Die Waffe besitze er seit zehn Jahren und habe sie nie missbraucht und verwendet. Seine Frau wisse davon (Akten S. 257). Betreffend den Vorfall vom 19. Dezember 2023 (AS Ziff. 10) bestritt er fast alles. Das sei «einfach erfunden». Sie hätten an diesem Tag viermal Sex gehabt. Seine Ex-Frau könne das bestätigen (Akten S. 254). Das Messer habe er nicht angefasst, ausser zum Essen (Akten S. 254). Die Ohrfeigen gab er zu: «Das stimmt» (Akten S. 254). Seine Frau habe ihm Hoffnungen gemacht, wieder mit ihm zusammen sein zu wollen. Sie habe sogar Angst vor ihrem neuen Freund gehabt, als der Berufungskläger diesem mitgeteilt habe, er sei wieder mit ihr zusammen (Akten S. 255). Er selbst habe jetzt auch Angst vor diesem (Akten S. 256). Zugleich soll seine Frau aber auch mit dem neuen Freund einen Plan geschmiedet haben, um ihn selbst loszuwerden und aus der Wohnung zu bekommen. Von diesem Plan sprach der Berufungskläger, als bestünde er nach wie vor: «Das ist ihr Plan mit ihrem neuen Freund» (Akten S. 257).
2.5.20.5 Haftverlängerungsverhandlung vom 5. Januar 2024 (Akten S. 323 ff.)
An der Haftverlängerungsverhandlung vom 5. Januar 2024 versicherte der Berufungskläger dem Zwangsmassnahmengericht, dass er seine Frau in Ruhe lassen werde. «Sie interessiert mich nicht mehr, sie ist für mich fertig» – das heisse, er könne «den Pornofilm niemals vergessen, in dem sie mit einem anderen mitmacht. Das heisst auch, wenn sie mich anrufen würde, würde ich nie mit ihr an einen Tisch sitzen und Kaffee trinken können und ihr in die Augen schauen» (Akten S. 324).
2.5.20.6 Einvernahme vom 11. Februar 2024 (Akten S. 731 ff.)
Diese Einvernahme ist, wie eingangs erörtert (vgl. E. 1.4), nicht zu Lasten des Berufungsklägers verwertbar.
Der Berufungskläger berichtete zur häuslichen Gewalt (AS Ziff. 11) und auf Vorlage der Fotos mit den Schnittverletzungen an den Händen der Privatklägerin (Akten S. 736 ff.) Folgendes: Er habe sich im Nachgang zum Zivilgerichtstermin betreffend Getrenntleben (9. Januar 2024) wieder mit der Privatklägerin versöhnt. Sie hätten am Tag nach der Verhandlung Sex gehabt und seither täglichen Kontakt, telefonisch und in ihrer Wohnung, auch wegen der Kinder (Akten S. 742). Am 27. Januar 2024 habe die Privatklägerin dann ihren damaligen Freund (einen Bosnier) angerufen und diesem mitgeteilt, dass es zwischen ihm [dem Bosnier] und ihr aus sei. «Sie hat ihn unfair und unmenschlich behandelt. Sie sagte mir zuvor, dass sie ihn jetzt wie kastrieren wird, weil sie von mir beflügelt wird. An dem Tag habe ich auch meine Beziehung zu einer anderen Frau beendet, indem meine Frau, B____, diese anrief und sie ihr sagte, dass sie, Frau D____, eine Hure sei» (Akten S. 743). In der Folge habe er mit der Privatklägerin wieder eine – auch intime – Beziehung weitergeführt. Am 6. Februar 2024 sei seine Frau mit dem Flugzeug nach Belgrad gereist, wegen eines Gerichtstermins. Am 8. Februar 2024 sei sie zurückgekommen. Immer wenn seine Frau zu ihrer Mutter gehe, komme es zu Problemen. Seine Frau nehme die Medikamente von ihrer Mutter. Am 8. Februar 2024 habe er mit der Privatklägerin telefoniert und durch ihre Stimme bemerkt, dass sie wieder Medikamente von ihrer Mutter eingenommen habe und dass sie nicht mehr sich selbst gewesen sei. «Genau in diesem Moment sagte meine Frau zu mir, dass ich ihre Wohnung wieder verlassen soll. Sie sagte, wegen deinen Huren möchte ich nicht mit dir zusammenleben. Auch sagte sie: Ich werde die Mutter von D____ ficken» (Akten S. 743). Sie sei dann um 18:00 Uhr in Basel gelandet und habe ihn angerufen. Sie habe gesagt, dass es ihr psychisch nicht gut gehe. Sie werde mit dem Taxi direkt in die UPK gehen, der Berufungskläger solle ebenfalls zu den UPK kommen. Der Berufungskläger berichtete dann davon, dass er seine Frau in die UPK begleitet habe und es dort zu Ausfälligkeiten ihrerseits gekommen sei (Akten S. 743) und dass sie anschliessend zum Wohnort von D____ gefahren sei, als er bereits wieder bei den Kindern zuhause gewesen sei (Akten S. 744). Er habe D____ per SMS gewarnt, sei selbst aber zunächst die ganze Zeit in der Wohnung der Privatklägerin an der [...] geblieben. Etwa 20 Minuten später sei die Privatklägerin auch dorthin gekommen, habe einen Metallhammer und ein Messer behändigt und sei mit dem immer noch wartenden Taxi zu D____ gefahren. Er sei dann mitgefahren, um das schlimmste Vorhaben zu verhindern (Akten S. 744). Selbst der Taxifahrer, ein Kollege von ihm – später korrigierte er, das sei ein Freund von ihm gewesen, [...], nicht der Taxifahrer (Akten S. 746) – habe es nicht geschafft, die Privatklägerin zu beruhigen. Trotzdem sei man dann zur [...] gefahren. Dort habe die Privatklägerin den Hammer genommen und gegen die Haustüre aus Glas geschlagen. Diese sei kaputtgegangen und die Glassplitter hätten die Privatklägerin verletzt. Sie habe auch den Briefkasten von D____ beschädigt. Anschliessend sei sie weggerannt und er ihr nachgeeilt. Man sei dann zusammen in einem Taxi zu ihr nach Hause gefahren, wo er ihre blutenden Wunden mit Sliwowitz desinfiziert habe. Er habe das alles bisher aus Angst verschwiegen, weil er sich Sorgen mache um die Kinder, falls die Privatklägerin ins Gefängnis oder in die UPK gehen müsse (Akten S. 744). Sie habe ihm auch mit Suizid gedroht, falls er den Vorfall bei den Behörden anzeige. Danach habe sie selbst Anstalten gemacht, sich mit einem Messer umzubringen, indem sie sich dieses an den Hals gehalten habe. Nachdem er ihr dieses Messer weggenommen habe, habe sie ihm ein zweites gegeben und ihm gesagt, er könne sie damit umbringen (Akten S. 745). Schliesslich habe sie ihn beschuldigt, er und D____ hätten Schuld an ihrem Zustand und gemeint, sie werde nun dafür sorgen, dass er für sechs Monate ins Gefängnis komme. Sie habe das Telefon genommen und gesagt, sie werde nun die Polizei verständigen. Er habe sie gebeten, das nicht zu tun. Sie habe dann angefangen, «Polizei» und «Hilfe, Hilfe» zu rufen (Akten S. 745).
2.5.20.7 Einvernahme vom 13. Februar 2024 (Akten S. 369 ff.)
An der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 13. Februar 2024 berichtete der Berufungskläger erneut, dass er in den letzten zehn Tagen jeden Tag mit der Privatklägerin zusammen gewesen sei. Anlässlich der Verhandlung betreffend Getrenntleben hätten sie «Frieden geschlossen» und seien danach in seiner Wohnung gelandet, «in meinem Bett natürlich». Man sei intim geworden. Er passe immer auf die Kinder auf, bringe Essen vorbei. Die Privatklägerin habe ihm aber ständig gedroht, zur Polizei zu gehen, wenn er sich nicht wunschgemäss verhalten habe. Die Privatklägerin setze ihn unter Druck, weil sie seine neue Freundin nicht akzeptieren könne (Akten S. 369). Er schilderte – wie bereits am 11. Februar 2024 – den Vorfall vom 8. Februar 2024 (AS Ziff. 11): Die Privatklägerin sei kurz in den UPK gewesen, danach sei sie aber zwei Mal mit dem Taxi bei D____ vorbeigefahren. Er sei aus Angst um diese mit dem Taxi mitgefahren und habe die Privatklägerin von ihrem Vorhaben abzubringen versucht (Akten S. 370 f.). Am Wohnort von D____ seien sie ausgestiegen. Die Privatklägerin habe mit dem Hammer die Eingangstüre eingeschlagen. Danach sei sie davongegangen und er mit ihr. Sie seien dann per Taxi wieder zur Wohnung der Privatklägerin gefahren (Akten S. 371). Dort sei es zum – bloss verbalen – Streit gekommen. Sie habe mit Suizid gedroht und angefangen, die ganze Wohnung zu zerstören. Dann habe sie sich selbst ein Messer an den Hals gehalten, welches er ihr weggenommen habe. Sie sei mit einem anderen Messer auf ihn zugegangen, nicht um ihn zu verletzen, sondern weil er sie damit umbringen sollte (Akten S. 372). Weshalb es am 10. Februar 2024, zwei Tage darauf, zum Polizeieinsatz gekommen ist, konnte der Berufungskläger sich nicht erklären. Sie seien friedlich dagesessen und hätten Kaffee getrunken. Es sei «ein Mysterium», dass dann die Polizei gerufen worden sei. Er denke, es sei seine Tochter gewesen. Die Privatklägerin habe mit dieser zuvor etwas geredet und diese sei dann zur Nachbarin gegangen und wieder zurückgekommen (Akten S. 373).
2.5.20.8 Einvernahme vom 14. Mai 2024 (Akten S. 821 ff.)
An der Schlusseinvernahme vom 14. Mai 2024 wurden dem Berufungskläger Fotos (Akten S. 824–830) der Verletzungen der Privatklägerin vorgelegt (AS Ziff. 2). Er meinte zuerst, das sei «alles Schminke» und die Bilder hätten kein Datum. Als der Berufungskläger realisierte, dass die Bilder zum Teil Datum und genaue Uhrzeit trugen sowie teilweise durch Gfr [...] aufgenommen worden waren, erklärte er: «Ah doch, die haben auch ein Datum. Aber das ist nicht alles Schminke. Ich weiss es nicht. Ich habe ihr zwei Ohrfeigen gegeben, aber nach zwei Ohrfeigen kann sie nicht so aussehen (Akten S. 823). Zum Vorfall «Bild Frida Kahlo» (AS Ziff. 3) erklärte er, dass dies alles unwahr sei. «Ich habe mich dazu schon geäussert. Was soll ich schon in meiner Aussage ändern? Das ist unwahr» (Akten S. 831). Auch die weiteren Vorwürfe (AS Ziff. 4 und 5) bestritt er pauschal und verwies auf seine früheren Aussagen. Es sei «alles Erfindung. Alles im Interesse, A____ zu zerstören. Sie hat versprochen, dass A____ nach Serbien abgeschoben wird. Es geht nur um das» (Akten S. 832 f.). Zur Drohung (AS Ziff. 6.1) wiederholte der Berufungskläger, dass seine frühere Aussage der Wahrheit entspreche (Akten S. 834). Auch die versuchte Nötigung seiner Frau, mit der Absicht, sie von der Bezichtigung wegen Drogendelikten abzuhalten (AS Ziff. 10.1), bestritt der Berufungskläger vollumfänglich (Akten S. 890). Hinsichtlich der darauffolgenden Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin (AS Ziff. 10.2) antwortete der Berufungskläger, dass es stimme, dass er die Privatklägerin geschlagen habe. «Das klingt so, als ob ich Hunger hatte und ich sie geschlagen habe. Ich habe sie geschlagen, als ich den Porno von ihr gesehen habe. Wie sie den Schwanz vom anderen in den Mund genommen hat. Wie in den Mund gefickt wurde. Sie haben nur geschrieben, dass ich sie geschlagen habe. Meine Frau. Mit einem anderen Schwanz in ihrem Mund. Und hier steht einfach nur, dass ich sie geschlagen habe. Ich bin doch kein Idiot. Ich bin so verletzt und aufgeregt» (Akten S. 890). Hierauf wünschte der Verteidiger, dass die Einvernahme unterbrochen wurde, was auch geschah. Er redete ein paar Minuten mit dem Berufungskläger, der danach für eine gewisse Zeit keine Aussagen mehr machte und alles bestritt, unter Verweis auf seine früheren Depositionen. Nur die «eine Ohrfeige» gab er mehrfach zu (Akten S. 891 ff.). Durch diese sei das Auge der Privatklägerin blau geworden. Die Ohrfeige sei passiert, als er den «Porno» seiner Frau gesehen habe (Akten S. 892). Die Kratzer am Hals seien auch gemäss einem Arzt älter und könnten nicht vom Vortag gestammt haben; der Arzt sei nicht dumm gewesen und die Manipulation der Privatklägerin habe in diesem Fall nicht funktioniert (Akten S. 891). Schliesslich begann der Berufungskläger wieder Ausführungen zu machen: «Auch wenn Herr […] wütend wird. Wenn er müde ist und gehen muss, dann kann er gehen. Ich kann nicht nichts sagen und einfach hier sitzen» (Akten S. 893). Der Berufungskläger schilderte dann ausführlich die Vorgänge vom 8. Februar 2024 (AS Ziff. 11) – UPK, Taxifahrt zur [...] etc. – aus seiner Sicht. Die Verletzungen an der Hand der Privatklägerin stammten nicht von ihm, sondern diese habe die Hand an der [...] verletzt (Akten S. 893–895). Die Privatklägerin habe ihm am 10. Februar 2024, als er bei seiner Freundin gewesen sei, angerufen und gemeint, dass sie einen «grossen Scheiss gemacht» habe, indem sie ihn bei der Polizei angezeigt und ausgesagt habe, dass er sie an der Hand verletzt habe. «Ich sagte ihr, dass unten bei den Briefkästen alles voller Blut sei. Ich habe sogar ein Foto gemacht und ihr gesendet. Sie sagte mir, dass D____ sofort das Blut wegwischen soll. Sie werde auf den Kannenfeldposten gehen und die Anzeige zurückziehen. Wenn alles weggeputzt ist, sollen wir ihr ein Foto schicken und dann werde sie die Anzeige zurückziehen. Zum Glück war nicht alles weg. Die Polizei hat später noch Blutspuren gefunden» (Akten S. 896).
2.5.20.9 Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 27. September 2024 (Akten S. 2079 ff.)
An der Hauptverhandlung vor Strafgericht am 27. September 2024 beschrieb der Berufungskläger seine Ehe mit der Privatklägerin von Anfang an als «schwierig». Er habe seinen «Rücken kaputt gearbeitet», während sie «nie, keinen einzigen Tag gearbeitet» habe (Akten S. 2079). Betreffend physische Gewalt von ihm oder auch von der Privatklägerin ausgehend verneinte er jegliche Probleme: «Nein, wir hatten keine derartigen Probleme». Für den Vorfall im 2021 (AS Ziff. 2) gab er dann bereits zwei Ohrfeigen mit der flachen Hand zu und schilderte im selben Zug erhebliche Gewalttätigkeiten der Privatklägerin (Akten S. 2079 f.). Als Auslöser schilderte er, dass die Privatklägerin wegen eines von ihm abgebrochenen Oralverkehrs wütend geworden sei. Sie habe ihn beschimpft, mit den Füssen getreten und auf den Kopf geschlagen – sie kenne sich mit Thaiboxen aus und habe einen «genauen und harten Schlag» (Akten S. 2080). Da sie nach einer ersten Ohrfeige nicht aufgehört habe – «Als sie weitergeschlagen hat, konnte ich das nicht länger aushalten» – habe er ihr als Warnung eine zweite Ohrfeige verpasst. Dann habe die Privatklägerin aufgehört (Akten S. 2080). Auf Vorhalt, noch nie von diesen Gewalttätigkeiten berichtet zu haben, meinte er, die Privatklägerin habe in «sicherlich bereits 20 Mal geschlagen. Ich habe das nie angezeigt oder gemeldet». Als Grund nannte er nach mehrmaligem Nachfragen das «Schamgefühl, ich habe mich geschämt» (Akten S. 2081). Auf Vorhalt der Fotos, die tags darauf von Gfr [...] gemacht wurden, und die Frage, ob seine Ohrfeigen geeignet gewesen seien, solche Verletzungen zuzufügen, meinte er, er «denke nicht, dass solche Verletzungen möglich sind» – er habe nicht mit voller Kraft geschlagen, aber es sei schon stark gewesen. Dass es mit den Fäusten gewesen sei, stimme nicht (Akten S. 2081).
Den Vorfall um das Bild Frida Kahlo (AS Ziff. 3) bezeichnete der Berufungskläger in Gänze als ausgedacht. Auf Rückfrage, dass er demnach sage, dass das beschriebene Bild der Frida Kahlo nicht an der Wohnungswand gehangen und ihn auch nicht gestört habe, antwortete er: «Nein, diese Geschichte ist erfunden» (Akten S. 2081). Nach Hinweis auf den Widerspruch zu seinen früheren Depositionen (vgl. Akten S. 1020) meinte er dann, er habe tatsächlich einmal ein Bild von der Wand genommen und mit dem Fuss zerstört, habe aber den Namen des Bildes nicht gekannt, der zuvor genannt worden sei (Akten S. 2082). Die Faustschläge gegen die Privatklägerin bestritt er (Akten S. 2082).
Auch die in AS Ziff. 4 und 5 geschilderten Vorfälle bestritt er weitestgehend. Er wiederhole nochmals, er habe seine Frau «genau zweimal geschlagen[,] einmal am 1. November 2022, als ich ihr die beiden Ohrfeigen gab, und am 19. Dezember 2023. Sonst habe ich nichts dergleichen gemacht» (Akten S. 2082). Auch die Beleidigungen, insbesondere als «genetisch verdorben» bestritt er nun gänzlich: «sie sagt, was sie sagen möchte. Das stimmt so nicht. Sie ist nicht ganz normal» – und auf konkrete Frage, ob er ihr nicht gesagt habe, dass sie genetisch verdorben sei, antwortete er: «Nein, das habe ich ihr nicht gesagt, das stimmt nicht». Auf den Vorhalt, dass er dies im Vorverfahren bestätigt habe, erwidertet er: «Nein, also genetisch verdorben ist nicht in meiner Redensart, das habe ich nicht gesagt» (Akten S. 2082 f.).
Betreffend die Vorgänge vom 25./26.Oktober 2023 (AS Ziff. 6.1) blieb der Berufungskläger bei seinen Bestreitungen. Er fügte von sich aus hinzu, dass er, auf Provokation der Privatklägerin hin – sie sei «ermutigt» gewesen, «frech» zu ihm zu sein, habe ihn provoziert mit der Frage: «Was machst du, wenn mein Freund vor die Türe kommt?» – gesagt habe, dass er «den Freund dann umbringen würde». Auf die Frage, ob er gesagt habe, dass er den Freund umbringen werde und nicht die Privatklägerin, meinte er: «ja, den Freund (Akten S. 2085). Auf Vorhalt, dass er gemäss Rapport eine Drohung zugegeben habe, weil seine Frau einen neuen Freund habe, dies aber nicht habe wahrmachen wollen, sagte der Berufungskläger: «Keine Ahnung, welche Drohung. Sicher nicht so etwas mit Schiessen. Keine Ahnung. Ich weiss es nicht» (Akten S. 2086). Mit einer Waffe wollte er nicht gedroht haben; die Privatklägerin habe vom Vorhandensein derselben auch schon seit zehn Jahren gewusst. Schliesslich fügte er noch an, er habe während des Streits geweint und wahrscheinlich die Privatklägerin auch beleidigt und beschimpft. Diese habe ihn während des Streits dann auch drei bis vier Mal mit der Faust an den Kopf geschlagen. Er habe sie aber umgekehrt «absolut nicht» geschlagen. Stattdessen habe er in diesem Moment gesagt: «Liebe B____. Warte doch einen Moment, bis meine Depression weggegangen ist und dann verlasse mich» (Akten S. 2087).
Auch weitere Vorfälle betreffend häusliche Gewalt (Messereinsatz, Drohungen) bestritt der Berufungskläger (Akten S. 2093 f.). In langen Ausführungen beschrieb er die Geschehnisse vom 19./20. Dezember 2023 (AS Ziff. 10.1 und 10.2) vor und nach der Einvernahme der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft. Gemäss seiner Darstellung soll die Privatklägerin damals im Café MParc (vor der Einvernahme) insgesamt zwei doppelte und ein bis zwei einfache Vodka getrunken haben (Akten S. 2127 f.). Sie habe geweint und ein schlechtes Gewissen gehabt wegen der «Geschichte, die sie mit C____ ausgedacht hat, um mich ins Gefängnis zu bringen». Er habe sie gefragt, was ihr mehr Kummer mache, dass sie fremdgegangen sei oder die Geschichte, um ihn ins Gefängnis zu bringen. Sie habe gesagt, die Drogengeschichte (Akten S. 2128). Auf Vorhalt, dass es um den Vorwurf gehe, dass er Drohungen gegen die Privatklägerin ausgesprochen habe, wenn sie bei der Staatsanwaltschaft etwas von den Betäubungsmitteln erzählen würde, erklärte der Berufungskläger: «Wir haben nicht über diese Geschichte gesprochen. Das Einzige, was sie mir eben sagte, war, wie Gott ihr vergeben könne, dass sie das mit C____ zusammen gemacht hat» (Akten S. 2128). Das Telefonat mit dem damaligen neuen Freund der Privatklägerin schilderte er so, dass dieser ihn massiv bedroht habe (er werde ihn in Stücke schneiden, wenn er ihn finde etc.). «Wobei ich ihm auch drohte». Die Privatklägerin und er selbst seien danach beunruhigt gewesen (Akten S. 2130). Man habe dann, bei ihm zuhause und später in der Wohnung der Privatklägerin, Geschlechtsverkehr gehabt (Akten S. 2130). Die Privatklägerin habe bei ihm zuhause vier Xanax genommen. «Dann rief die Polizei sie an. Sie telefonierte über Video mit dem Polizisten» und habe gesagt, dass alles in Ordnung sei. Später sei man beim Coop Kaffee kaufen gegangen und danach in die Wohnung der Privatklägerin gegangen. Diese sei wegen der Xanax etwas verwirrt gewesen und habe noch einen Joint geraucht. «Wir redeten noch ca. eine Stunde mit der Haushälterin und tranken Kaffee» (Akten S. 2131). Später habe er dann im Handypapierkorb drei Nacktfotos und ein Video der Privatklägerin entdeckt. Noch bevor er das Video geöffnet habe, habe er die Privatklägerin wegen der Nacktfotos «stark geohrfeigt und gefragt, ‹was soll das, du Hure?› Wir haben dann gestritten. Sie war verängstigt. Sie dachte, dass ich sie verletzen würde. Sie wusste, dass das Gesehene mich sehr verletzt hatte. Ich sah, dass es bei unter dem Auge schon etwas geschwollen war und wollte sie nicht mehr verletzen. Aber sie dachte es. Sie rannte dann aus der Türe heraus. Ich folgte ihr. […] Bis dahin hatte ich das Video nicht angeschaut. Sie sagte mir, dass ich es nicht anschauen soll. Ich hätte da auf sie hören sollen. Die Bilder gehen mir heute nicht mehr aus dem Kopf. Das ist die Mutter meiner Kinder [beginnt zu weinen]. Ich ging zurück in die Wohnung, sie blieb unten» (Akten S. 2131). Der Berufungskläger kam zum Schluss: «Ich habe einen Fehler gemacht, musste dann ins Gefängnis und ihr Auge heilte nach drei Tagen. Die Bilder gehen mir aber nicht mehr aus dem Kopf. So war das Ganze» (Akten S. 2131 f.). Auf die Frage nach der Haushälterin meinte der Berufungskläger: «Also diese Frau, das ist keine Babysitterin. Das ist eine Frau, die aus Serbien nach Basel zu meiner Frau kommt, um schwarz zu arbeiten. Diese arbeitet bei meiner Frau schwarz für CHF 800.– im Monat». Sie sei auch nicht mit ihnen verwandt. «Das ist auch nicht die Tante. Niemand bei der Polizei wollte mir diesbezüglich zuhören» (Akten S. 2131). Die Frau habe im Wohnzimmer geschlafen, der Streit sei in der Küche gewesen: «In der Küche habe ich Frau B____ geschlagen» – es sei nicht so laut gewesen. «Ich sagte paar Mal ‹was soll das, du Hure?› Aber das war nicht so laut» (Akten S. 2132).
Im Zusammenhang mit den Ereignissen am 8. Februar 2024 (AS Ziff. 11), die der Berufungskläger ebenfalls sehr ausführlich aus seiner Sicht schilderte, erwähnte er, dass die Privatklägerin am 8. Februar 2024 aus Serbien zurückgekommen sei (nicht aus Bosnien), weil sie dort einen Prozess gehabt habe. Sie habe «wegen Vandalismus und Schlägerei» «5 Jahre auf Bewährung mit 2 Jahren Gefängnis» bzw. «5 Jahre und 2 Monate Gefängnis» bekommen, er h