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Basel-Stadt Appellationsgericht 14.11.2025 SB.2024.90 (AG.2026.20)

14 novembre 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·8,103 parole·~41 min·4

Riassunto

gewerbsmässigen Betrug und Urkundenfälschung, Strafzumessung, Zivilforderungen sowie Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.90

URTEIL

vom 14. November 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Berufungsklägerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

Zustelladresse: Justizvollzugsanstalt Grosshof,

Eichewilstrasse 4, 6010 Kriens

vertreten durch MLaw Silvio Bürgi, Advokat,

Pelikanweg 2, 4054 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____                                                                                 Privatklägerin 1

C____                                                                                 Privatklägerin 2

D____                                                                                 Privatklägerin 3

E____                                                                                 Privatklägerin 4

F____                                                                                  Privatklägerin 5

G____                                                                                 Privatklägerin 6

H____                                                                                    Privatkläger 7

I____                                                                                   Privatklägerin 8

J____                                                                                  Privatklägerin 9

K____                                                                               Privatklägerin 10

L____                                                                                Privatklägerin 11

M____                                                                                  Privatkläger 12

N____                                                                               Privatklägerin 13

O____                                                                               Privatklägerin 14

P____                  Privatklägerin 15

Q____                                                                               Privatklägerin 16

R____                                                                                  Privatkläger 17

S____                                                                                  Privatkläger 18

T____                                                                                Privatklägerin 19

U____                                                                                  Privatkläger 20

V____                                                                                  Privatkläger 21

W____                                                                              Privatklägerin 22

X____                                                                               Privatklägerin 23

Y____                                                                               Privatklägerin 24

Z____                                                                                Privatklägerin 25

AA____                                                                             Privatklägerin 26

AB____                                                                             Privatklägerin 27

AC____                                                                               Privatkläger 28

AD____                                                                               Privatkläger 29

AE____                                                                             Privatklägerin 30

AF____                                                                             Privatklägerin 31

AG____                                                                            Privatklägerin 32

AH____                                                                             Privatklägerin 33

AI____                                                                              Privatklägerin 34

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 7. Juni 2024 (SG.2022.219)

betreffend gewerbsmässigen Betrug und Urkundenfälschung,

Strafzumessung, Zivilforderungen sowie Verfügung über die

beschlagnahmten Gegenstände

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 7. Juli 2024 wurde A____ des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 26. April bis 30. Juni 2022 (65 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Sie wurde von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung in den Anklagepunkten SW 2021 4 2346, SW 2021 4 2347, SW 2021 6 2356 und SW 2021 5 2261 freigesprochen. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde verzichtet.

Über die Zivilforderungen der Privatklägerschaft wurde folgendermassen verfügt:

1.     B____: Unbezifferte Schadenersatzforderung auf Zivilweg verwiesen;

2.     C____: CHF 1’185.‒ Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2021, Mehrforderung von CHF 303.‒ auf Zivilweg verwiesen;

3.     D____: CHF 332.95 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit 16. Januar 2021;

4.     E____: Schadenersatzforderung von CHF 21’885.25 auf Zivilweg verwiesen;

5.     G____: CHF 1’900.75 Schadenersatz; Mehrforderung von CHF 228.20 auf Zivilweg verwiesen;

6.     H____: CHF 400.‒ Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Dezember 2021, Abweisung der Mehrforderung von CHF 50.‒, Mehrforderung von CHF 500.‒ auf Zivilweg verwiesen;

7.     I____: CHF 200.‒ Schadenersatz;

8.     J____: CHF 257.‒ Schadenersatz;

9.     K____: Unbezifferte Schadenersatzforderung auf Zivilweg verwiesen;

10.  L____: CHF 600.‒ Schadenersatz;

11.  M____: CHF 1’659.‒ Schadenersatz, Mehrforderung von CHF 191.‒ auf Zivilweg verwiesen;

12.  N____: CHF 750.‒ Schadenersatz;

13.  O____: CHF 162.‒ Schadenersatz;

14.  P____: CHF 3’400.‒ Schadenersatz;

15.  Q____: CHF 290.‒ Schadenersatz, Abweisung der Mehrforderung von CHF 460.‒;

16.  R____: CHF 700.‒ Schadenersatz;

17.  S____: CHF 1’550.‒ Schadenersatz;

18.  T____: Unbezifferte Schadenersatzforderung auf Zivilweg verwiesen;

19.  U____: CHF 300.‒ Schadenersatz;

20.  V____: CHF 180.‒ Schadenersatz;

21.  W____: CHF 850.‒ Schadenersatz, Mehrforderung von CHF 1’300.‒ abgewiesen;

22.  X____: CHF 1’500.‒ Schadenersatz;

23.  Y____: CHF 1’412.—Schadenersatz;

24.  Z____: CHF 270.‒ Schadenersatz;

25.  AA____: CHF 950.‒ Schadenersatz;

26.  AB____: CHF 510.‒ Schadenersatz;

27.  AC____: CHF 520.‒ Schadenersatz, Mehrforderung von CHF 80.‒ abgewiesen;

28.  AD____: CHF 707.‒ Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. November 2021;

29.  AE____: CHF 1’450.‒ Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. April 2022 sowie Parteientschädigung: von CHF 1’346.25 inkl. MWST von 7,7 %. Abweisung der Mehrforderung von CHF 50.‒, Verweisung der Genugtuungsforderung von CHF 500.‒ auf Zivilweg;

30.  AF____: CHF 1’500.‒ Schadenersatz;

31.  AG____: CHF 1’159.‒ Schadenersatz;

32.  AH____: CHF 1’507.‒ Schadenersatz;

33.  AI____: CHF 925.‒ Schadenersatz.

Es wurde verfügt, die beschlagnahmten Mobiltelefone (Pos. 1001, 1002, 1004 und 1101), das Laptop (Pos. 1003), die Rechnungen und Lieferscheine (Pos. 1005), die SIM-Karten und SIM-Kartenhalter (Pos. 1006 - 1010, 1017 sowie 1102 - 1106) sowie die E____-Internetbox (Pos. 1011) seien einzuziehen und zu vernichten. Die beschlagnahmte Playstation 5 (Pos. 1012), die Damenhandtaschen (Pos. 1013 - 1015), das Portemonnaie (Pos. 1016), der hellblaue MCM-Pullover sowie die Fendi-Sonnenbrille seien in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 der Strafprozessordnung zu verwerten. Ein allfälliger Erlös sei mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr zu verrechnen.

Der Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 14’385.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 17’000.‒ auferlegt. Die Mehrkosten von CHF 861.60 wurden zu Lasten der Staatsanwaltschaft verlegt.

Der amtliche Verteidiger, MLaw Silvio Bürgi, wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat A____ am 18. Oktober 2024 Berufung erklärt. Sie beantragt, dass das erstinstanzliche Urteil vom 7. Juni 2024 insofern abzuändern sei, als die Berufungsklägerin vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei. Die Berufung richte sich auch gegen die Art und Bemessung der Strafe sowie die Modalitäten des Vollzugs. Daraus ergebe sich auch eine Neubeurteilung der Kostenfolgen. Namentlich richte sich die Berufung gegen die Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz sowie die Einziehung und Verwertung von Beschlagnahmegut. Es wurde die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren beantragt.

Weder von Seiten der Staatsanwaltschaft noch der Privatklägerschaft wurde Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder ein Rechtsmittel ergriffen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. November 2025 wurde die Berufungsklägerin befragt. Im Anschluss gelangten ihr Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

Von keiner Seite angefochten worden sind der Freispruch von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung in den Anklagepunkten SW 2021 4 2346, SW 2021 4 2347, SW 2021 6 2356 und SW 2021 5 2261, der Verzicht auf eine Landesverweisung und die Abweisung der Zivilforderungen im Umfang von CHF 50.‒ (H____), CHF 460.‒ (Q____), CHF 1’300.‒ (W____), CHF 80.‒ (AC____) und CHF 50.‒ (AE____). Diese Punkte sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren sind bereits rechtskräftig geworden.

2.         Prozessuales

2.1      Akkusationsprinzip

2.1.1   Der Verteidiger hat bereits vorinstanzlich gerügt, die Anklageschrift genüge den Anforderungen des Akkusationsprinzips nicht. Das Bundesgericht lasse es bei Serienbetrügen zu, dass die wesentlichen Tatbestandselemente vor die Klammer genommen und dann tabellarisch die einzelnen Bestellvorgänge geschildert werden, aber der Einzelfall nicht mehr eingehend beschrieben wird. Wenn auch ein allgemeines Muster vorliege, müsse im Einzelfall aber dennoch aufgezeigt werden, was für ein Verhältnis zur Vertragspartnerin bestanden habe oder wie die Bonitätsprüfung im Einzelfall ausgestaltet gewesen sei.

Die Vorinstanz hat dazu erwogen, die Anklageschrift nehme das generelle Handlungsmuster der Beschuldigten und die Beschreibung der nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllten Tatbestandselemente vor die Klammer und führe dann in einer Tabelle die einzelnen Fälle auf. Dabei würden in der Tabelle die Tatzeit, die geschädigte (juristische oder natürliche) Person, der Deliktsbetrag, der bestellte Gegenstand respektive das Deliktsgut sowie in ein paar Sätzen das jeweilige Tatvorgehen geschildert. Anhand dieser Angaben sei es der Beschuldigten ohne weiteres möglich, die ihr vorgeworfenen Sachverhalte zu identifizieren und sich angemessen zu verteidigen. Der Einwand der Verteidigung beziehe sich insbesondere auf die Opfermitverantwortung der geschädigten Personen. Tatsächlich werde in der Anklageschrift nicht erwähnt, welche Vorkehrungen von den geschädigten Personen getroffen worden seien, um sich dagegen zu schützen, Opfer eines Betruges zu werden. Es werde jedoch im einleitenden Text dargelegt, worin nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die Arglist des Handelns der Beschuldigten bestehe. In Bezug auf die Bestellbetrüge werde ausgeführt, dass die Beschuldigte mittels Verwendung falscher Identitäten respektive Eingabe falscher Personalien die automatische Bonitätsprüfung manipuliert respektive ihren fehlenden Zahlungswillen verschleiert habe, welcher insbesondere im Massengeschäft für das Gegenüber ohnehin nicht überprüfbar sei (AS Ziff. 1. a.). In Bezug auf den zweiten Tatkomplex werde ausgeführt, die Beschuldigte habe den fehlenden Erfüllungswillen verschleiert respektive sei davon ausgegangen, dass die Geschädigten keine näheren Abklärungen tätigen würden und aufgrund des Privatverkaufs auch nicht tätigen könnten. Ausserdem habe die Beschuldigte in Täuschungsabsicht Fotos und Kaufquittungen an die Geschädigten geschickt (AS Ziff. 2.). Aus der Schilderung in der Anklageschrift sei zu schliessen, dass die Staatsanwaltschaft die Ansicht vertrete, die Handlungen der Beschuldigten seien dergestalt gewesen, dass ein Mindestmass an Aufmerksamkeit der Getäuschten den Irrtum nicht hätte verhindern können. Auch in Bezug auf die Arglist – und mithin ebenso in Bezug auf ihr Pendant, die Opfermitverantwortung – gehe somit hinlänglich deutlich aus der Anklageschrift hervor, was die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vorwerfe. Den Anforderungen an das Akkusationsprinzip sei damit Genüge getan (Urteil Vorinstanz, Akten S. 5200 ff.).

2.1.2   Im Berufungsverfahren hat der Berufungskläger an seiner Kritik festgehalten und ausgeführt, die tabellarische Form der Anklage mit einleitendem Text sei deshalb problematisch, weil sich der modus operandi aufgrund der unterschiedlichen Beziehungen zu den beteiligten Personen nicht überall gleich präsentiere. Man müsste die einzelnen Fälle daher im Detail darstellen, damit man sich dagegen verteidigen könne. Dies sei namentlich für die Frage der Arglist unumgänglich, auch wenn die Anklageschrift dadurch lange und aufwendig würde (Plädoyer, Akten S. 5544).

2.1.3   Ergänzend zu den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Kritik, wonach den unterschiedlichen Beziehungen zwischen der Berufungsklägerin und den Geschädigten nicht Rechnung getragen worden sei, nicht zutrifft. Wenn auch in knapper Form wurden die relevanten individuellen Unterschiede innerhalb der Tabelle beim Tatvorgehen geschildert. So wurde vermerkt, die Berufungsklägerin habe AJ____ gebeten, über deren B____-Zugang Waren für sie zu bestellen und diese in der Folge bei ihr abgeholt, wobei AJ____ davon ausgegangen sei, dass die Berufungsklägerin die Rechnung bezahlen würde (SW 2020 11 2287/Ordner 6). Diese Schilderung impliziert, dass sich die Frauen bereits kannten. Wenn die Berufungsklägerin hingegen Waren im Namen von AJ____ ohne deren Einverständnis bestellt haben soll, wird dieser Unterschied beim Tatvorgehen geschildert (stellvertretend: SW 2020 10 2371/Ordner 6). In gleicher Weise wurde bei AK____ differenziert (SW 2021 2 2041/Ordner 7, SW 2020 12 2299/Ordner 7), welche der Berufungskläger ebenfalls persönlich bekannt war. Die Schilderung in der Anklageschrift erlaubte es der Berufungsklägerin problemlos, sich gegen die einzelnen Tatvorwürfe zu verteidigen, sie zog es jedoch weiterhin vor, keine Angaben zur Sache zu machen.

2.2      Konfrontationsrecht

2.2.1   Die Vorinstanz hat sich bereits mit dem Antrag auf Konfrontation mit vier Geschädigten befasst und diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschuldigte keinerlei Aussagen gemacht habe, so dass nicht klar sei, inwiefern sie die von den geschädigten Personen geäusserten Vorgänge für unzutreffend halte. Es sei der beschuldigten Person Gelegenheit zu geben, ihre eigene Version der Ereignisse darzulegen und die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen. Da jedoch auch die Verteidigung in ihrem Plädoyer nicht inhaltlich auf die Aussagen jener Personen, mit welchen ihrer Ansicht nach eine Konfrontation hätte stattfinden sollen, eingehe, sei nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör verweigert worden sein sollte. Auch sei der Antrag auf Konfrontationseinvernahmen zu einem äusserst späten Zeitpunkt im Verfahren gestellt worden. Die Aussagen der Geschädigten hätten sowohl im umfangreichen Vorverfahren als auch im Instruktionsverfahren vor Strafgericht in Zweifel gezogen werden können. Der zu Beginn der zum zweiten Mal angesetzten Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Konfrontation hätte entweder zu einer weiteren Verfahrensverzögerung geführt oder den Zweck eines Freispruchs aus formellen Gründen verfolgt, womit die Berufung auf das Konfrontationsrecht zum Selbstzweck verkomme. Gleichwohl hat die Vorinstanz festgestellt, die mangelnde Konfrontation sei zu berücksichtigen, falls sich die Anklage in einzelnen Fällen nur auf eine belastende Aussage stützen sollte (Urteil Vorinstanz, Akten S. 5202 ff.).

2.2.2   Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger an seinen Anträgen auf Konfrontation festgehalten. Er hat gerügt, die erstinstanzlichen Erläuterungen würden nicht überzeugen. Betrug setze Arglist voraus und eine mögliche Opfermitverantwortung sei immer zu prüfen. Die Beantwortung dieser Frage erfordere den Personalbeweis und sei nicht mit Chats oder Bankauszügen möglich. Durch das Wahrnehmen ihres Aussageverweigerungsrechts habe die Beschuldigte ihr Konfrontationsrecht nicht verwirkt, denn dabei würden die Aussagen der Belastungszeugen konfrontiert und nicht jene der Beschuldigten. Die Vorinstanz argumentiere schliesslich, eine Konfrontation könne unterbleiben, weil genügend kompensierende Faktoren für ein faires Verfahren vorhanden seien. Dies sei haltlos, denn einzig die Möglichkeit auszusagen kompensiere nicht ausreichend. Ohne Konfrontation sei nicht auf diese Aussagen abzustellen und die Opfermitverantwortung könne folglich nicht geprüft werden. Die Einvernahmen seien auch deshalb nicht verwertbar, weil neben dem Konfrontationsrecht auch das Teilnahmerecht nicht gewährt worden sei (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 5542).

2.2.3   Im Rahmen einer Zwischenberatung stellte das Berufungsgericht fest, es sei dem Verteidiger beizupflichten, dass der Antrag auf Konfrontation weder mit dem Argument abgewiesen werden könne, dass diese erst spät im Verfahren erfolgt sei ‒ dies mag ein organisatorisches Ärgernis sein, aber deswegen nicht unzulässig ‒ noch, weil sich die Beschuldigte nicht zur Sache geäussert habe. Der Verteidiger hat zur Recht festgestellt, dass es im Rahmen der Konfrontation darum geht, die belastenden Aussagen der Zeugen zu hinterfragen und nicht die Aussagen der Beschuldigten. Es wurde beschlossen, dass der Antrag auf Konfrontation im Rahmen der Schlussberatung zu behandeln sei, da sich gegebenenfalls erst dort herausstellen würde, ob die unkonfrontierten Aussagen neben den vorliegenden objektiven Beweisen überhaupt erforderlich sind, um den Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 5543, siehe zur Notwendigkeit der beantragten Konfrontationen E. 3.1.1).

3.         Tatsächliches

3.1      Gewerbsmässiger Betrug und mehrfache Urkundenfälschung bei Bestellungen (Anklageziffer 1) sowie durch eigene Angebote (Anklageziffer 2)

3.1.1   Beantragte Konfrontationen

Aufgrund der bereits vorinstanzlich beantragten und ihm Berufungsverhandlung aufrechterhaltenen Antrags auf Konfrontation mit AJ____, AK____, H____ und AL____ ist zu prüfen, ob die genannten Einvernahmen zur Erstellung des Anklagesachverhalts überhaupt erforderlich sind, namentlich bezüglich der Frage der Opfermitverantwortung. Wie nachfolgend auszuführen ist, ist das Berufungsgericht nach Sichtung der Akten zum Schluss gelangt, dass die Beweislage in all diesen Fällen keine Verwertung der unkonfrontierten Aussagen erfordert und der inkriminierte Sachverhalt auch bezüglich der Arglist bzw. einer allenfalls entgegenstehenden Opfermitverantwortung durch weitere Beweismittel hinreichend nachgewiesen ist:

Im Fall von AJ____ liegt dem Gericht zunächst der Chatverlauf zwischen ihr und der Beschuldigten vor (Akten S. 849 ff.), aus welchem sich ergibt, dass die Berufungsklägerin diverse Bestellungen auf den Namen von AJ____ vorgenommen hat, diese in der Folge Rechnungen, Mahnungen und Betreibungsankündigungen erhalten hat – zahlreiche der im Chat thematisierten Dokumente liegen ebenfalls vor – und von der Berufungsklägerin immer wieder vertröstet wurde, sie habe sich der Sache angenommen, was sich stets als unzutreffend herausstellte, bis die Geduld von AJ____ erschöpft war. Die Vorinstanz hat ausführlich die Sachbeweise aufgeführt, welche belegen, dass es sich bei der Chat-Partnerin von AJ____ um die Berufungsklägerin handelte; wenn die von ihr verwendete Telefonnummer auch auf [...] registriert war, lässt sich aufgrund zahlreicher Verknüpfungen die Täterschaft der Berufungsklägerin erstellen. So wurde von der [...] eine Schuldanerkennung eingereicht, welche die Unterschrift «A____» trägt und der eine Kopie des kroatischen Reisepasses von A____ beigelegt war. Anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten wurde ein mit der Bestellung vom 12. November 2020 bei [...] korrespondierender Lieferschein gefunden. Die [...] nannte die damalige Wohnadresse der Berufungsklägerin, [...], als mehrfach verwendete Lieferadresse für auf den Namen AJ____ getätigte Bestellungen. Es kann im Weiteren auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 5206-5208).

Bezüglich AK____ lässt sich das Geschehen ebenfalls anhand der vorhandenen Sachbeweise nachvollziehen, namentlich in Form von Rechnungen, Zahlungserinnerungen und Mahnungen, bei Bestellungen bei F____ verwendeten, auf die Berufungsklägerin registrierten IP-Adressen, bei Bestellungen angegebenen Postanschriften der Berufungsklägerin, auf den Namen AK____ getätigten Bestellungen mit als Lieferanschrift angegebener Adresse ihrer «Schwester» A____ sowie bei der Berufungsklägerin sichergestellten Bestellbestätigungen, Lieferscheinen und Zahlungserinnerungen an AK____. Im Detail kann auch hierzu auf die ausführliche Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 5209-5212).

Auch im Fall von H____ ist das Gericht zur Erstellung des Sachverhalts nicht auf die Aussagen des Geschädigten angewiesen. Aus den Screenshots des Chats zwischen dem Geschädigten und «A____» auf Facebook (Akt. S. 1657 ff.) und auf WhatsApp (Akt. S. 1664 ff.) ist ersichtlich, dass H____ der Beschuldigten am 24. Januar 2021 ein Foto seiner Identitätskarte schickte, welche am 27. März 2021 erstmals für eine Bestellung auf seinen Namen verwendet wurde. Der Sachverhalt wird objektiviert durch den Auszug des […]-Kontos der Beschuldigten, aus welchem die Einzahlung von H____ über CHF 550.-- für «LV Neverfull» ersichtlich ist. Wiederum hat die Vorinstanz die vorliegenden Beweise ausführlich gewürdigt (Akten S. 5217 f.).

Die Vorinstanz hat sodann zutreffend dargelegt, dass der Sachverhalt betreffend die Geschädigte AL____ durch Screenshots des Facebook Chats zwischen ihr und der Berufungsklägerin (Akt. S. 1775 ff. und S. 1840 ff.), des angeblich zwischen AL____ und [...] geführten SMS-Austauschs (Akt. S. 1802 ff.) sowie des SMS-Austauschs zwischen AL____ und der Nummer [...], welche die Beschuldigte auf den Namen von [...], aber auf ihre eigene Adresse registriert hatte, belegt ist (Akt. S. 1807 ff.; vgl. IRC-Report, Akt. S. 1825). Weiter gehen aus dem Kontoauszug der Beschuldigten drei Ratenzahlungen von AL____ für die Tasche und die weiteren Überweisungen aus Verkäufen für die Beschuldigte hervor (SB A / 23 f., 26, 38 f., 43; vgl. auch Screenshot Twint-Bewegungen, Akten S. 1864).

Zusammenfassend ist somit zu konstatieren, dass in sämtlichen Fällen auf die beantragte Konfrontation verzichtet werden kann, da der Anklagesachverhalt mithilfe anderer Beweismittel rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann.

3.1.2   Vorinstanzliche Beweiswürdigung

Die detaillierten vorinstanzlichen Erwägungen zur Sache sind im Berufungsverfahren weder von Seite der Berufungsklägerin, die nach wie vor von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, noch von ihrem Verteidiger thematisiert worden. Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt aufgrund einer Vielzahl von Beweismitteln für erstellt erachtet. Berücksichtigt hat sie namentlich die gesicherten Chatverläufe, die in diesem Zusammenhang versandten Fotos, welche die Berufungsklägerin zeigen, die verwendeten Kontoverbindungen und IBAN-Nummern, die Auswertung der Mobiltelefone, Kontoauszüge der Geschädigten und der Berufungsklägerin mit korrespondierenden Transaktionen, diverse verwendete Mailadressen enthaltend aktuelle oder vergangene Namensbestandteile der Berufungsklägerin, Rechnungen, Zahlungserinnerungen, Mahnungen, Lieferadressen, welche der damaligen Wohnadresse der Berufungsklägerin entsprachen, IP-Adressen mit technischer Zuordnung und beschlagnahmte Gegenstände und Dokumente. Die Vorinstanz hat die vorliegenden Indizien sehr sorgfältig gewürdigt und die Verknüpfungen zwischen den einzelnen Vorhalten herausgearbeitet, welche keinen Zweifel an der Täterschaft der Berufungsklägerin lassen. Die ausführliche und sorgfältige Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, und auch nicht, dass sie die Täterschaft der Berufungsklägerin darauf basierend als erstellt erachtet hat. Es kann hierzu im Einzelnen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, Akten S. 5206-5249).

3.1.3   Alternative Täterschaft

3.1.3.1 Die Verteidigung hat bereits vor erster Instanz die Möglichkeit einer alternativen Täterschaft durch den Ehemann der Berufungsklägerin geltend gemacht. Die Vorinstanz hat dies verworfen und dazu ausgeführt, dass AM____ gemäss Aussage der Beschuldigten gar nicht dauerhaft im gemeinsamen Haushalt wohne, sondern zwischen Berlin und der Schweiz pendle. Weiter deute sowohl die Ausdrucksweise in den diversen Chats, als auch deren Inhalt (die Täterschaft erzähle von ihrer Schwangerschaft, führe aus, dass sie von ihrem Partner Taschen geschenkt bekommen habe, schicke Fotos von sich selber, tausche sich mit weiblichen Geschädigten in einer freundschaftlichen Art und Weise aus, flirte mit männlichen Geschädigten) auf eine weibliche Täterschaft hin. Auch die Gegenstände, welche die Täterschaft im ersten Tatkomplex bestellt habe, liessen eher auf eine weibliche Täterschaft schliessen. Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass wohl auch der Ehemann der Beschuldigten von den Bestellungen profitiert habe. So seien teilweise auch Männerkleider bestellt worden und die Wohnungseinrichtungsgegenstände und die Babyartikel seien letztlich auch AM____ zugutegekommen. Jedoch kristallisiere sich aus der Gesamtheit der Bestellungen klar eine weibliche Täterschaft heraus. Im Übrigen seien auch die Kontakte zu AJ____ und AK____, in deren Namen ein Grossteil der Bestellungen getätigt worden seien, über A____ gelaufen. Die beiden hätten denn auch – unabhängig voneinander – angegeben, dass A____ (und nicht etwa AM____) mit der Bitte auf sie zugekommen sei, über ihre jeweiligen Accounts Bestellungen machen zu können. Es sei zwar festzuhalten, dass AJ____ angegeben habe, die Beschuldigte sei die Pakete jeweils in Begleitung ihres Ehemannes abholen gekommen, jedoch handle es sich dabei um eine untergeordnete Tätigkeit. Beim Videochat zwischen AC____ und der Beschuldigten sei ein Mann im Hintergrund zu sehen gewesen, welcher sich als […] ausgegeben habe. Dabei dürfte es sich wohl auch um AM____ gehandelt haben. Auch habe AM____ möglicherweise die Bestellungen auf den Namen H____ entgegengenommen. Aus sämtlichen hiervor geschildeten Einzelfällen gehe jedoch klar hervor, dass die Tatherrschaft bei A____ gelegen habe. Dass AM____ mitgemacht und bisweilen auch profitiert habe, sei nicht von der Hand zu weisen, jedoch mangels entsprechender Anklage nicht weiter zu erörtern (Urteil Vorinstanz, Akten S. 5246 f.).

3.1.3.2 Der Verteidiger hat im Berufungsverfahren an der Möglichkeit einer alternativen Täterschaft festgehalten. Die Berufungsklägerin habe damals mit ihrem Ehemann zusammengelebt, womit zwei Personen tatverdächtig seien. Selbst wenn erwiesen wäre, dass ein Teil der Bestellungen ihr anzulasten wäre, so müsste ihr das in jedem einzelnen Fall nachgewiesen werden. Herr AM____ sei beim Abholen von Ware und auf Videochats aufgetreten und in der gemeinsamen Wohnung gewesen, er sei jedoch nicht einmal befragt worden. Ebendiese Person werde nun im basel-landschaftlichen Verfahren beschuldigt. Sich als jemand anderes auszugeben sei naheliegend, und einzig eine typisch weiblich taxierte Ausdrucksweise in einem Chat könne für die Zuordnung nicht reichen. Aufgrund dieser unsicheren Beweislage müssten in dubio pro reo zahlreiche Freisprüche erfolgen (Plädoyer, Akten S. 5544).

3.1.3.3 Dem Verteidiger ist grundsätzlich beizupflichten, dass alleine der Umstand, dass sich jemand im Internet als weibliche Person ausgibt, zumal um einen Betrug zu begehen, noch nichts über seine wahre Identität oder auch nur sein wahres Geschlecht aussagt – etwa im Bereich sogenannter Lovescams sind falsche Identitäten zum Zwecke des Betrugs gang und gäbe. Auch dass ein sich fälschlicherweise als Frau ausgebender Täter konsequenterweise vorwiegend Artikel für Frauen handeln oder mit männlichen Interessenten flirten würde, ist durchaus denkbar. Vorliegend bestehen jedoch zahlreiche Verknüpfung mit spezifischen Merkmalen der Berufungsklägerin, insbesondere die diversen Mailadressen mit Bestandteilen ihres aktuellen oder früheren Namens, ihre verwendete Wohnadresse, von ihr unterzeichnete Schuldanerkennungen bzw. Teilzahlungen an Geschädigte, die Verwendung diverser auf ihren aktuellen oder vormaligen Namen lautende Bankkonten und die Verwendung eines Fotos der schwangeren Berufungsklägerin im Chat mit einem Geschädigten. Zwischen den einzelnen Betrugshandlungen bestehen zudem zahlreiche Verknüpfungen, welche die gleiche Täterschaft belegen, wurden doch die im Zuge der Delikte unter Ziff. 2 der Anklage erhältlich gemachten Namen und Ausweiskopien unter Ziff. 1 für Bestellungen unter fremden Identitäten verwendet. Insbesondere in Fällen, in denen persönliche Beziehungen der Berufungsklägerin für betrügerische Zwecke missbraucht wurden und es zum Zweck der Warenübergabe auch zu persönlichen Kontakten gekommen ist, kommt ohnehin nur sie als Täterin infrage, namentlich bei der Involvierung von AJ____ und AK____. Aufgrund des inzwischen rechtskräftigen Schuldspruchs vom 22. Juli 2022 (unter anderem) wegen gewerbsmässigen Betrugs betreffend Sachverhalte aus dem Jahr 2019 kann auch festgehalten werden, dass die Berufungsklägerin sich bereits zuvor betrügerisch betätigt hatte und die Vorhalte somit nicht wesensfremd erscheinen. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist damit nicht gesagt, dass der Ehemann der Berufungsklägerin nicht ebenfalls in ihre betrügerischen Machenschaften eingeweiht war, seiner Frau dabei gelegentlich zur Hand ging und von den erlangten Gegenständen und Einnahmen profitierte. Allerdings ist er im vorliegenden Verfahren nicht mitbeschuldigt und seine Mitwirkung würde die Berufungsklägerin auch nicht entlasten.

4.         Rechtliches

4.1      Betrug

Die Vorinstanz hat bereits ausgeführt, dass nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Vortäuschung des Zahlungswillens im Onlinehandel von Betrug nach Art. 146 StGB und nicht von betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB auszugehen ist, wenn die Bestellung von Menschen entgegengenommen, verpackt und versendet wird, wovon vorliegend auszugehen ist (BGer 6B_831/2023, E. 4.9.2).

Von den zur Annahme des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB erforderlichen, miteinander verbundenen Elementen, nämlich der arglistigen Täuschung, des Irrtums, der Verfügung und des Schadens wurde von Seiten der Verteidigung einzig das Element der arglistigen Täuschung und die einer solchen entgegenstehende Opfermitverantwortung thematisiert. Diese Elemente sind daher nachfolgend zu prüfen.

4.1.1   Arglist und Opfermitverantwortung

4.1.1.1 Allgemeines

Nach Praxis des Bundesgerichts ist Arglist ist gegeben, wenn der Täter oder die Täterin ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter oder die Täterin die getäuschte Person von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass diese die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2019, Art. 146 N 6 mit Hinweis auf BGE 142 IV 153, 154 f.; s. a. BGE 135 IV 76, 81 f.).

Arglist scheidet hingegen aus, wenn die getäuschte Person den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit im Einzelfall entscheidend. «Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird» (BGE 142 IV 153, 155). In dieser Berücksichtigung liegt das interaktive Element zwischen Täter oder Täterin und Opfer, denn dieselbe Täuschungsqualität kann je nach anvisiertem Opfer arglistig oder eben nicht arglistig sein. Weil die Arglist als objektives Tatbestandsmerkmal vom Vorsatz umfasst sein muss, muss er sich auch auf die Eigenschaften des Opfers beziehen. Zur Konkretisierung hat das BGer folgende Formel gefunden: Die Leichtfertigkeit des Opfers müsse «ein Ausmass annehmen, welches die Betrugsmachenschaften […] völlig in den Hintergrund treten lasse», BGer, StrA, 1. 2. 2007, 6S.167/2006, E. 3.4 (betr. Bank). Ähnlich heisst es in BGE 126 IV 165, 173, «Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat» (ebenso BGE 135 IV 76, 81).

4.1.1.2 Bestelle Waren (Anklagekomplex 1)

Zur Beurteilung einer allfälligen Opfermitverantwortung ist die Frage nach den zumutbaren und tauglichen Schutzvorkehrungen der Geschädigten zu beantworten. Bei Bestellungen auf die Namen existierender Dritter mit deren Wissen oder unter Zuhilfenahme von Urkunden geht jedes denkbarer Sicherheitsdispositiv der Versandhändler, namentlich der Abgleich mit internen oder externen Datenbanken zur Bonitätsprüfung, ins Leere. Bei Kunden ohne bestehende Geschäftsbeziehung, die sich im Nachhinein als Inexistent herausstellen können, könnte das Betrugsrisiko hingegen minimiert werden, indem etwa konsequent nur Kartenzahlung oder Vorauskasse angeboten würde. Es entspricht aktuell jedoch der Realität, dass eine Vielzahl von Versandhändlern den Kauf gegen Rechnung als beliebte Bezahlform anbieten und es ist nicht von der Hand zu weisen, dass es den Geschäftsgang nachteilig beeinflussen könnte, diese Möglichkeit ‒ im Unterschied zur Konkurrenz ‒ nicht anzubieten.

In der Frage der zu erwartenden Sicherheitsmassnahmen im Versandhandel stellt das Bundesgericht auf die sozialadäquate Geschäftsausübung und den Regelfall des Geschäftsalltags ab. Es hat in einem Fall betreffend die Bestellung eines CHF 2’210.– teuren Druckers gegen Rechnung an eine Privatperson angenommen, dass hier kein Alltagsgeschäft mehr vorliege, weshalb zufolge unterbliebener Bonitätsprüfung die Arglist zu verneinen sei. Es wurde einerseits die Höhe des Warenwerts berücksichtigt, welche rund einem Drittel des damals monatlich verfügbaren durchschnittlichen Einkommens eines Privathaushalts entsprochen habe. Andererseits wurde mit der Leistungsfähigkeit des Druckers argumentiert: Der Vertreter der Verkäuferin habe sich noch gedacht, ein Privater benötige nicht unbedingt ein so leistungsfähiges Gerät (BGE 142 IV 153, E. 2.2.4).

Der Verteidiger hat unter Bezugnahme auf diesen Bundesgerichtsentscheid beantragt, in den vorliegenden Fällen ab einem Bestellwert von CHF 1000.– Franken sei die Arglist aus den gleichen Gründen zu verneinen. Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen, hat die Berufungsklägerin doch im Unterschied zum Sachverhalt im zitierten Entscheid unverdächtige Konsumgüter bestellt, wenn sich diese insgesamt auch zu hohen Beträgen summiert haben. Der Verteidiger hat im Zusammenhang mit dem zitierten Bundesgerichtsentscheid insbesondere auf die Bestellungen bei der E____ verwiesen, welche einen Schaden von CHF 7’000.‒ bzw. 10’000.‒ geltend mache. Hierzu ist allerdings zu sagen, dass die Berufungsklägerin die dort gelieferten Geräte durch den Abschluss mehrerer Verträge auf fremden Namen erlangte und dies unter Verwendung von Ausweiskopien und unter Begehung von Urkundenfälschungen (auf den Namen von AK____: SW 2021 4 2346/Ordner 9 bzw. von [...]: SW 2021 6 2069/Ordner 15). In diesen Fällen ist die Arglist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin gegeben, da zur Betrugsbegehung täuschende Machenschaften eingesetzt wurden. Als solche gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses) geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere ‒ wie vorliegend geschehen ‒ das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 122 IV 197 E. 3.d.).

Die bundesgerichtliche Formel zur Opfermitverantwortung, wonach die Leichtfertigkeit des Opfers ein Ausmass annehmen muss, welches die Betrugsmachenschaften völlig in den Hintergrund treten lässt, macht denn auch deutlich, dass dies vorliegend nicht der Fall ist. Wenn der Verteidiger auch die Ansicht vertritt, dass in den vorliegenden Bestellbetrugs-Fällen das aggressive Gebaren im Onlinehandel zu den Delikten geführt habe, so war dies klarerweise nicht der Hauptgrund. Es war vielmehr die Berufungsklägerin, welche mit beträchtlicher krimineller Energie und teilweise unter Zuhilfenahme anderweitig erlangter Ausweiskopien die bestehenden Usancen und Sicherheitslücken im Onlinehandel für ihre Zwecke ausnutzte.

Die Opfermitverantwortung ist nach dem Gesagten zu verneinen und neben den weiteren Elementen des Betrugstatbestandes ist auch die arglistige Täuschung erfüllt, womit in sämtlichen Fällen des ersten Anklagekomplexes Betrug vorliegt.

4.1.1.3 Angebotene Waren (Anklagekomplex 2)

Im zweiten Tatkomplex, in welchem keine professionellen Händler, sondern ausschliesslich Privatpersonen geschädigt wurden, sind die Hürden für die Annahme der Opfermitverantwortung höher anzusetzen als bei Versandhäusern, da gemäss Bundesgericht Fachkenntnis und Geschäftserfahrung zu berücksichtigen sind. Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin in diesem Komplex als Anbieterin auftrat und als solche die Geschäftsmodalitäten bestimmen konnte. Die Käuferinnen und Käufer konnten nur durch Vorauszahlung von den vermeintlich vorteilhaften Angeboten der Berufungsklägerin profitieren und wurden von dieser über die nicht überprüfbare innere Tatsache getäuscht, dass sie jeweils nicht gedachte, den bezahlten Gegenstand zu liefern. Auch in diesen Fällen liegt jeweils Betrug vor.

4.1.2   Gewerbsmässigkeit

Der Verteidiger hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Gewerbsmässigkeit geäussert. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat die Berufungsklägerin innerhalb von 18 Monaten 60 Betrüge begangen, dabei einen Deliktsbetrag von mindestens CHF 70’000.‒ generiert und somit monatliche Einnahmen von gut CHF 3’800.‒ erzielt, den kaum legales Einkommen gegenüberstand. Es wurde zutreffend festgestellt, dass sie sehr viel Zeit und Energie in ihre deliktische Tätigkeit investiert und die Betrüge zweifellos nach der Art eines Berufes und somit gewerbsmässig begangen hat.

4.2      Mehrfache Urkundenfälschung

Die Vorinstanz hat erwogen, indem die Berufungsklägerin auf dem Mietvertrag mit der C____ (SW 2020 12 2299), dem Dienstleistungsvertrag vom 1. Februar 2021 mit der E____, der Vertretungsvollmacht vom 25. Januar 2021 (SW 2021 4 2346), den Empfangsbestätigungen der Lieferungen der E____ auf den Namen [...] (SW 2021 6 2069), der Empfangsbestätigung der Lieferung der E____ auf den Namen AI____ (SW 2021 6 2492) sowie auf den drei im Namen von [...] abgeschlossenen Verträgen mit der [...] (SW 2021 10 2817) jeweils mit falschen Unterschriften unterzeichnet habe, habe sie jeweils eine unechte Urkunde hergestellt. Dass sie die Unterschriften relativ plump gefälscht habe und sich nicht gross bemüht habe, die wirklichen Unterschriften nachzuahmen, vermöge sie nicht zu entlasten. Da A____ durch diese Unterschriften den Erhalt der deliktisch erlangten Gegenstände und Dienstleistungen angestrebt habe, sei neben der offensichtlich gegebenen Täuschungsabsicht auch die Vorteilsabsicht zu bejahen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 5249).

Der Verteidiger hat sich im Berufungsverfahren nicht zu dieser rechtlichen Würdigung geäussert, und diese ist denn auch nicht zu beanstanden. Zwar existieren Lehrmeinungen, welche die Urkundenfälschung, welche einzig zum Zwecke des Betrugs begangen werden, als von diesem konsumiert betrachten dies jedoch nur dann, wenn keine weitergehende Gefährdung durch die falsche Urkunde auszumachen ist. Die Verwendung fremder Identitäten unter Zuhilfenahme kopierter Ausweise schädigte vorliegend nicht nur die betrogenen Firmen, sondern verletzte in weitergehender Weise das Rechtsgut der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs, da das Vertrauen in die Bonität der real existierenden Personen, deren Identität sich die Berufungsklägerin bedient hatte, auch für zukünftige Geschäfte erschüttert wurde. Das Bundesgericht geht aufgrund der Verschiedenheit der Rechtsgüter ohnehin grundsätzlich von echter Konkurrenz aus (Boog, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2019, Art. 146 N 222). Es ergeht demnach Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung. Dass ein Teil des Unrechtsgehalts der Urkundenfälschungen mit der Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs abgegolten ist, ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (siehe E. 5.2.3).

5.         Strafzumessung

5.1      Für den Fall eines Schuldspruchs hat der Verteidiger im Plädoyer vor Berufungsgericht angemerkt, die erstinstanzliche Strafe sei zu hoch ausgefallen – selbst die Staatsanwaltschaft habe lediglich 18 Monate Freiheitsstrafe beantragt. Als Vergleichsurteil hat er den öffentlich bekanntgewordenen Fall «Loredana» angeführt, welche ein Paar um CHF 400’000.– betrogen habe und wo die Staatsanwaltschaft nach Begleichung des Schadens das Verfahren zufolge Wiedergutmachung eingestellt habe. Das Strafgericht Basel-Landschaft habe wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Arbeitslosenkasse bei einer Schadenssumme von CHF 60’000.– eine Freiheitsstrafe von lediglich 7 Monaten ausgesprochen. Es sei vorliegend zu berücksichtigen, dass ein Teil des Schadens auf das aggressive Gebaren der Onlinehändler zurückzuführen sei. Die Schädigung Privater wiege grundsätzlich schwerer, hier sei jedoch zu beachten, dass es eine Vielzahl von Geschädigten sei, welche jeweils nur in geringem Masse geschädigt worden seien, was nicht mit der Konstellation zu vergleichen sei, dass ein Einzelner einen Schaden von CHF 35’000.– zu tragen habe. Der Verteidiger kritisiert, obschon die beiden Tatkomplexe gesamthaft als gewerbsmässiger Betrug und nicht etwa mehrfacher gewerbsmässiger Betrug qualifiziert worden seien, habe die Vorinstanz asperierend eine Einsatzstrafe gebildet, was methodisch falsch sei. Für die Urkundenfälschung sei lediglich eine Straferhöhung von einem Monat angemessen, da der Unrechtsgehalt schon zu einem grossen Teil mit dem Betrug abgegolten sei. Insgesamt wäre eine Freiheitsstrafe von maximal 14 Monaten angezeigt gewesen. Die Sanktion sei als Zusatzstrafe zum rechtskräftigen Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft aus dem Jahr 2022 auszusprechen. Wenn man vom Urteil von Basel-Land 6 Monate asperiere und dann die damals ausgesprochenen 12 Monate abziehe, ergebe sich eine Zusatzstrafe von 8 Monaten. Diese sei bedingt auszusprechen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 5545 f.).

5.2

5.2.1   Allgemeines Strafzumessung

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das Verschulden der Täterin oder des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin oder des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit diese Person nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

Wurden durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht die Täterin oder den Täter zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täter- oder Täterinnenkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

Die so ermittelte Strafe ist in der vorliegenden Konstellation in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. Juli 2022 auszusprechen.

5.2.2   Einsatzstrafe

5.2.2.1 Die Einsatzstrafe ist anhand des gewerbsmässigen Betrugs als schwerster Straftat mit einem Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zu bilden (Art. 146 Abs. 2 StGB).

5.2.2.2 Zunächst ist das objektive Tatverschulden zu bemessen. Der Deliktsbetrag von rund CHF 70’000.– ist innerhalb des Tatbestands des gewerbsmässigen Betrugs nicht aussergewöhnlich hoch, bewegt sich aber auch nicht mehr im untersten Bereich. Es trifft zu und wurde von der Vorinstanz auch so berücksichtigt, dass das Verschulden durch die Schädigung der Firmen im ersten Tatkomplex leichter wiegt als jenes gegenüber den geschädigten Privatpersonen. Es wurde jedoch auch zu Recht festgestellt, dass im Rahmen des Betrugs zum Nachteil der Versandfirmen das Vertrauen der mit der Berufungsklägerin befreundeten AJ____ und AK____ missbraucht wurde. Aufgrund der Kulanz der betroffenen Firmen hatten die beiden Frauen letztlich keinen finanziellen Schaden, davon konnte die Berufungsklägerin bei ihrem Vorgehen jedoch nicht ausgehen. Betreffend den zweiten Tatkomplex wurde korrekt berücksichtigt, dass die geschädigten Privatpersonen zwar nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht waren, jedoch diverse von ihnen angegeben haben, länger gespart zu haben, um sich eine solche Tasche leisten zu können, was ihnen zudem teilweise nur durch vereinbarte Ratenzahlung möglich gewesen sei. Es sei daher für viele der Geschädigten ein erheblicher Verlust gewesen, das lange gesparte oder für eine besondere Gelegenheit zur Seite gelegte Geld zu verlieren.

Innerhalb der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit, welche bereits berufsmässiges Handeln voraussetzt, ist der weit über das zur Erfüllung der rechtlichen Qualifikation hinausgehende Aufwand und auch die an den Tag gelegte Raffinesse, Ausdauer und Unbeirrbarkeit zu berücksichtigten, welche die Berufungsklägerin bei der Deliktsbegehung an den Tag gelegt hat. Hervorzuheben ist hier, dass sie von manchen Geschädigten Kopien von Ausweisdokumenten verlangte, die sie dann für weitere Betrugshandlungen einsetzte. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Berufungsklägerin freundschaftliche Beziehungen zu den Geschädigten vorspiegelte und dabei persönliche Umstände und gar ihre Schwangerschaft einfliessen liess. Es wurde mit Recht berücksichtigt, dass der Vertrauensverlust für die Geschädigten ebenso schwer wiegen dürfte wie der materielle Schaden. Das aufwändige Hinhalten der Geschädigten erfolgte zwar jeweils nach Vollendung des Betrugs, womit es als Nachtatverhalten zu werten wäre, im Rahmen des über längere Zeit betriebenen gewerbsmässigen Betrugs diente es aber dazu, die Geschädigten von einer Strafanzeige abzuhalten und es der Täterin so zu ermöglichen, ihre betrügerische Tätigkeit möglichst lange weiterführen zu können, womit dieses Element bereits beim objektiven Tatverschulden zu berücksichtigen ist, wie es auch die Vorinstanz getan hat. Das objektive Verschulden liegt zwar noch im unteren, jedoch klar nicht mehr im untersten Bereich des möglichen objektiven Verschuldens. Die der Vorinstanz eingesetzten 20 Monate Freiheitsstrafe liegen im untersten Fünftel des Strafrahmens, was dem festgestellten objektiven Tatverschulden angemessen erscheint.

5.2.2.3 Es ist sodann zu prüfen, ob das objektive Tatverschulden durch die subjektive Komponente nach oben oder unten anzupassen ist. Wenn die Vorinstanz hier feststellt, dass in allen Fällen mit direktem Vorsatz gehandelt worden sei und dies negativ ins Gewicht falle, so kann dies keine Erhöhung des Tatverschuldens begründen, stellt der direkte Vorsatz bei einem gewerbsmässigen Betrug doch den Regelfall dar. Bereits im Rahmen des objektiven Tatverschuldens berücksichtigt wurde die Instrumentalisierung befreundeter Frauen. Keine Straferhöhung, aber auch keine Strafminderung begründen die Motive der Berufungsklägerin: Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sie aus einer prekären finanziellen Lage heraus delinquiert hätte, welche die Tat in einem milderen Licht erscheinen liesse. Zu ihrem Ehemann, dessen Einkünften und damit einhergehend auch der finanziellen Gesamtsituation der Familie machte die Berufungsklägerin keine Angaben.

5.2.2.4 Die Beurteilung des Tatverschuldens durch die Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Auch ohne die Trennung der beiden Anklagekomplexe und separate Bezifferung der angemessenen Sanktion erweist sich eine Einsatzstrafe von 20 Monaten als gerechtfertigt – eine technische Asperation, wie sie die Verteidigung bemängelt, nahm auch die Vorinstanz nicht vor, sondern bildete die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung beider Tatkomplexe.

5.2.2.5 Aus den von der Verteidigung angeführten Vergleichsfällen kann die Berufungsklägerin nichts für sich ableiten. Der Deliktsbetrag ist nur eines von zahlreichen Elementen, die es im Rahmen des Tatverschuldens zu berücksichtigen gilt. Der angeführte Fall «Loredana», bei dem die Verfahrenseinstellung nach Begleichung des Schadens stattgefunden haben soll, ist offensichtlich kein geeigneter Vergleichsfall, hat die Berufungsklägerin doch vorliegend bis zuletzt keine Verantwortung für ihr Tun übernommen, sei es in Form der Anerkennung der Schadenersatzforderungen oder auch nur durch ein Geständnis.

5.2.3   Mehrfache Urkundenfälschung

5.2.3.1 Weiter ist die angemessene Sanktion für die mehrfache Urkundenfälschung zu bestimmen. Obschon die Urkundenfälschungen für sich allein mit einer Sanktion zu ahnden wären, welche auch eine Geldstrafe ermöglichen würde, hat sich die Vorinstanz nicht dazu geäussert, weshalb sie auf Freiheitsstrafe erkannt hat. Auch der Verteidiger hat in seinem Eventualantrag einzig eine Freiheitsstrafe beantragt.

Bei mehreren in Frage kommenden Strafarten ist in der Regel die mildere Strafart zu wählen, wobei die Geldstrafe der Freiheitsstrafe grundsätzlich vorgeht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). In die Wahl der Strafart einzubeziehen sind auch die Kriterien von Art. 41 StGB, dies im Bereich, wo eine Geld- und eine Freiheitsstrafe in Betracht fallen. Die Wahl der strengeren Sanktionsart der Freiheitsstrafe ist zu begründen (BGer 7B_224/2022 vom 5. Dezember 2023 E. 3.2.1).

Die Berufungsklägerin sämtliche hier beurteilten Straftaten während eines hängigen Strafverfahrens im Kanton Baselland begangen und konnte offensichtlich nur durch die Anordnung von Untersuchungshaft von weiterer Delinquenz abgehalten werden. Aus spezialpräventiven Gründen ist auch für die mit dem gewerbsmässigen Betrug in engem Zusammenhang stehenden Urkundenfälschungen eine Freiheitsstrafe auszusprechen und die Einsatzstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.

5.2.3.2 Soweit eine Urkundenfälschung einzig der Begehung des Betrugs dient, ist der Unrechtsgehalt durch den Unrechtsgehalt des Betrugs weitestgehend abgegolten, zumal die Begehungsweise mithilfe von Ausweiskopien Dritter und der Vorspiegelung fremder Identitäten beim Tatverschulden des Betrugs bereits berücksichtigt worden ist. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Fälschung von Unterschriften im Zusammenspielt mit den erhältlich gemachten Schriften Dritter nicht nur die durch den Betrug geschädigte Partei traf, sondern womöglich auch die Kreditwürdigkeit der vermeintlich als Käufer auftretenden Person beschädigte, was ein Aspekt der geschützten Sicherheit im Rechtsverkehr ist, der vom begangenen Betrug nicht abgedeckt ist. Gleichwohl ist ein grosser Teil des Unrechtsgehalts bereits mit der Sanktionierung des Betrugs abgegolten. Anstelle einer Strafe von vier Monaten, welche für die separat beurteilte mehrfache Urkundenfälschung angemessen wäre, wird die Einsatzstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB daher lediglich um einen Monat erhöht.

5.2.4   Täterinnenkomponente

5.2.4.1 Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Beschuldigte sei zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils zwar nicht vorbestraft gewesen, jedoch habe sie während eines im Kanton Basel-Landschaft hängigen Verfahrens wegen Sozialhilfebetrugs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie acht Fällen von Vorschussbetrug delinquiert. Diese Unbelehrbarkeit habe sich auch innerhalb des vorliegenden Verfahrens gezeigt, habe die Beschuldigte doch bereits am Tag nach der Hausdurchsuchung vom 15. Juni 2021 und nach einer vormittäglichen Einvernahme am Nachmittag bereits die nächste Bestellung auf fremden Namen getätigt. Nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft habe sie zwar keine Betrüge mehr begangen, jedoch keinerlei Reue gezeigt oder Rückzahlungen der geschuldeten Gelder geleistet. Dies habe sie nur sporadisch und dann meist nur auf Druck der Geschädigten getan. Von einem reduzierten Strafbedürfnis wegen der ausgestandenen Haft sei nicht auszugehen, denn bereits am 15. Juni 2021 hätte sie im Anschluss an eine Hausdurchsuchung festgenommen werden sollen, worauf aber angesichts des Umstandes, dass ihr Sohn damals erst zwei Monate alt war, verzichtet worden sei. Danach habe sie aber unbeirrt weitergemacht, bis sie schliesslich am 26. April 2022 festgenommen worden sei. Es sei nachvollziehbar, dass die Trennung von ihrem kleinen Sohn eine besondere Härte dargestellt habe, jedoch sei die Haft offensichtlich das einzige Mittel gewesen, sie von weiterer Deliktsbegehung abzuhalten und das Verfahren endlich zum Abschluss zu bringen. Eine Reduktion der Strafe erscheine daher nicht angezeigt. Vielmehr müsse die Unbelehrbarkeit der Beschuldigten straferhöhend ins Gewicht fallen, was mit einer Erhöhung um 2 Monate zu berücksichtigen sei (Urteil Vorinstanz, Akten S. 5261 f.).

5.2.4.2 Der Verteidiger hat vor Berufungsgericht erneut auf die besondere Härte der Untersuchungshaft hingewiesen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte in U-Haft versetzt worden sei, obgleich lediglich eine bedingte Strafe im Raum gestanden sei und sie ein neugeborenes Kind in einer wichtigen Lebensphase nicht habe begleiten können, sie mithin maximal strafempfindlich gewesen sei und die Untersuchungshaft daher eine zusätzliche Strafe bedeutet habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 5545).

5.2.4.3 Das Hinhalten der Geschädigten nach den einzelnen Betrugshandlungen diente in erster Linie dem Hinauszögern der ab einem bestimmten Punkt unweigerlich erfolgenden Strafanzeigen, was jedoch bereits beim objektiven Tatverschulden berücksichtigt wurde. Zum Nachtatverhalten ist ausserdem festzuhalten, dass die Berufungsklägerin trotz erdrückender Beweislage bis zuletzt kein Geständnis abgelegt und entsprechend auch keine Reue gezeigt hat, die zu ihren Gunsten berücksichtigt werden könnte. Der Vorinstanz ist auch in der Annahme zu folgen, dass die sporadischen Rückzahlungen an die Geschädigten einzig taktisch motiviert waren.

Der Vorinstanz ist weiter beizupflichten, dass die Unbelehrbarkeit während des hängigen Verfahrens zu Lasten der Berufungsklägerin zu berücksichtigen ist ‒ und dies einerseits bezüglich des Verfahrens in Basel-Stadt als auch jenes in Basel-Landschaft. Inzwischen liegt dort ein rechtskräftiges Urteil vor (Strafregisterauszug, Akten S. 5508). Der Berufungsklägerin kann nicht darin gefolgt werden, dass die am 16. April 2022 verfügte Untersuchungshaft in ihrem Fall eine unverhältnismässige Härte dargestellt haben soll. Nachdem sie ihr zweimonatiges Kind anlässlich der Hausdurchsuchung vor einer Festnahme bewahrt hatte (gemäss Hausdurchsuchungsbericht vom 17. Juni 2021 wurde aufgrund der Verhältnismässigkeit darauf verzichtet, Akten S. 452), hat sie unbeeindruckt weiterdelinquiert und die daraufhin verhängte Untersuchungshaft selbst verschuldet. Es wurde der Berufungsklägerin vorinstanzlich attestiert, ihre Lehre aus der Haft gezogen zu haben, weshalb ihr ‒ im Unterschied zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung ‒ keine schlechte Legalprognose mehr gestellt werden müsse und der bedingte Strafvollzug gewährt werden könne. Die Untersuchungshaft hat die Beschuldigte somit vor einer wesentlich längeren unbedingten Freiheitsstrafe bewahrt.

Dass die Berufungsklägerin als Mutter kleiner Kinder objektiv sehr strafempfindlich ist, wird teilweise durch die damit einhergehende Verantwortungslosigkeit ihres Vorgehens aufgewogen – die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass sie ihre Schwangerschaft und die anstehende Geburt gar für ihre Hinhaltetaktik gegenüber den Geschädigten verwendet hat (Urteil Vorinstanz, S. 97). Gleichwohl besteht aufgrund ihrer familiären Situation mit zwei kleinen Kindern zweifellos eine hohe Strafempfindlichkeit, weshalb die Täterinnenkomponente mit einer Straferhöhung um lediglich einen Monat berücksichtigt wird.

5.2.5   Bedingter Strafvollzug

Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Legalprognose zum Zeitpunkt der Inhaftierung im vorliegenden Verfahren von einer erheblichen Rückfallgefahr, mithin einer schlechten Legalprognose auszugehen war. Die Erfahrung der Untersuchungshaft scheine sie aber wachgerüttelt zu haben und es seien nunmehr seit zwei Jahren keine neuen Delikte mehr bekanntgeworden. Sie scheine sich inzwischen in einer anderen Lebenssituation zu befinden und die Freiheitsstrafe könne bedingt ausgesprochen werden.

Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft sah sich im März 2025 veranlasst, abermals Untersuchungshaft gegen die Berufungsklägerin zu verfügen. Dem hier urteilenden Gericht liegt nur die entsprechende Verfügung, nicht aber deren Begründung vor. Es muss daher offenbleiben, aus welchem Grund die Untersuchungshaft angeordnet wurde und sich die Legalprognose allenfalls entscheidend zum Nachteil der Berufungsklägerin verändert hat. Diese Frage ist indes nicht von praktischer Bedeutung, da die Berufungsklägerin in der Konstellation des Berufungsverfahrens, in welchem einzig sie ein Rechtsmittel ergriffen hat, vom Verschlechterungsverbot profitiert und der vorinstanzlich gewährte bedingte Strafvollzug ohnehin zu gewähren ist.

5.2.6   Probezeit

Die Vorinstanz hat ihren verbleibenden Bedenken bezüglich der Legalprognose mit einer erhöhten Probezeit von drei Jahren Rechnung getragen. Inzwischen rechtskräftig beurteilt und somit zu berücksichtigten ist, dass die Berufungsklägerin bereits 2019 einschlägig delinquiert hat. Die erhöhte Probezeit erweist sich vor diesem Hintergrund zweifellos als gerechtfertigt.

5.2.7   Zusatzstrafe

Die Vorinstanz hat erwähnt, dass die Berufungsklägerin mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. Juli 2022 erstinstanzlich des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde. Die hier beurteilten Taten fanden vor diesem Urteil statt, womit die Grundvoraussetzung für die Bildung einer Zusatzstrafe gegeben ist. Da der Entscheid zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht rechtskräftig war, konnte das Strafgericht Basel-Stadt keine Zusatzstrafe dazu aussprechen, inzwischen ist die Rechtskraft gemäss Strafregisterauszug vom 15. Oktober 2025 jedoch per 20. Juli 2022 eingetreten und es ist in Anwendung von Art 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zu bilden.

Dabei ist zunächst anhand der schwerwiegendsten Tat eine hypothetische Einsatzstrafe zu bilden – in casu ist dies der gewerbsmässige Betrug im vorliegenden Verfahren. Die hier ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten ist in einem zweiten Schritt angemessen zu erhöhen (zum Vorgehen: Ackermann, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2019, Art. 49 N 169 mit Hinweis auf BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Aufgrund der mit dem Urteil vom 22. Juli 2022 beurteilten Delinquenz in teilweise identischen Bereich (gewerbsmässiger Betrug und mehrfache Urkundenfälschung) sowie einem weiteren Vermögensdelikt in Form von Sozialhilfebetrug sind die damals ausgesprochenen 12 Monate Freiheitsstrafe asperierend mit einer Straferhöhung um 6 Monate zu berücksichtigen. Von diesen gesamthaft 28 Monaten Freiheitsstrafe sind die 12 Monate aus dem rechtskräftigen Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft abzuziehen, um die Höhe der Zusatzstrafe zu bestimmen, was eine Zusatzstrafe von 16 Monaten ergeben würde.

Aus der Bildung dieser Zusatzstrafe würde eine Freiheitsstrafe von über 24 Monaten resultieren, was aber das Höchstmass einer vollbedingten Freiheitsstrafe übersteigen würde. Die resultierende Freiheitsstrafe wäre somit zumindest teilbedingt auszusprechen, wobei das rechtskräftige Urteil aus dem Jahr 2022 unangetastet bleiben würde und der unbedingte Strafanteil somit auf die neu auszusprechende Strafe entfallen müsste. Da einzig die Berufungsklägerin ein Rechtsmittel ergriffen hat und somit das Schlechterstellungsverbot zum Tragen kommt (Art. 391 Abs. 2 StPO), kann die neue Sanktion indes nur bedingt ausgesprochen werden (Zur reformatio in peius durch das Aussprechen einer teilbedingten anstelle einer bedingten Strafe BGer 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011, E. 2.5.2). Daraus resultiert, dass das Gericht an das maximal mögliche Strafmass einer bedingten Freiheitstrafe gebunden ist (gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB höchstens zwei Jahre), womit die Zusatzstrafe anstatt der errechneten 16 Monate auf 12 Monate zu bemessen ist.

In Anwendung von Art. 51 StGB ist die ausgestandene Untersuchungshaft anzurechnen.

6.         Zivilforderungen

Im Rahmen des Plädoyers hat sich der Verteidiger nicht zu den Schadenersatzzahlungen geäussert, zu welchen die Berufungsklägerin vorinstanzlich verurteilt worden ist. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, Akten S. 5265 ff.). Die Abweisungen verschiedener Teilforderungen sind unangefochten geblieben und daher bereits rechtskräftig geworden. Die weiteren Verurteilungen zu Schadenersatz bzw. die erfolgte Verweisung von Forderungen auf den Zivilweg bleiben unverändert, wobei für die Beträge auf den Anhang des Urteilsdispositivs verwiesen werden kann.

7.         Beschlagnahmte Gegenstände

Von den beschlagnahmten Gegenständen hat die Vorinstanz die verwendeten Mobiltelefone und das Laptop als Tatwerkzeuge qualifiziert, welche nach Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen sind. Die E____-Internetbox sei als deliktisch erlangter Gegenstand ebenfalls einzuziehen. Dagegen wurde als nicht nachgewiesen betrachtet, dass es sich bei den drei beschlagnahmten Markenhandtaschen, dem MCM-Portemonnaie, der Playstation 5 sowie der Fendi-Sonnenbrille um Deliktsgut handelt. Entsprechend wurden verfügt, diese Gegenstände seien in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zu verwerten und ein allfälliger Deliktserlös mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr zu verrechnen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 5270). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es mit den beschlagnahmten Gegenständen wird entsprechend der vorinstanzlichen Verfügung verfahren.

8.         Kosten

8.1      Allgemeines

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

8.2      Erste Instanz

Die erstinstanzlichen Schuldsprüche werden vollumfänglich bestätigt, womit die Berufungsklägerin die erstinstanzlichen Kosten und Gebühren vollumfänglich zu tragen hat. Für deren Höhe wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

8.3      Zweite Instanz

Anstelle der vorinstanzlichen Sanktion von 2 Jahren Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug lautet das zweitinstanzliche Urteil bei beantragtem Freispruch auf eine Zusatzstrafe von 12 Monaten, womit die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren teilweise obsiegt, was im Regelfall die nur teilweise Auferlegung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten nach sich ziehen würde. Vorliegend ist die geringere Strafe indes einzig dem Umstand geschuldet, dass im Laufe des Berufungsverfahrens eine Vorstrafe in Rechtskraft erwachsen ist und zu dieser ‒ im Unterschied zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verurteilung – eine Zusatzstrafe zu bilden ist, welche sich aufgrund der vorzunehmenden Asperation und insbesondere aufgrund der zu beachtenden Obergrenze von insgesamt 24 Monaten vollbedingter Freiheitsstrafe zu Gunsten der Berufungsklägerin auswirkt. In Art. 428 Abs. 2 lit. a. StPO ist festgehalten, dass die Verfahrenskosten auch im Falle eines Obsiegens im Rechtsmittelverfahren auferlegt werden können, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind. Es rechtfertigt sich daher, der Berufungsklägerin die volle Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ aufzuerlegen.

8.4      Amtliche Verteidigung

Der Berufungsklägerin ist auch für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren. Die Kostennote des Verteidigers ist nicht zu beanstanden und er ist zuzüglich zwei Stunden Aufwands für die Berufungsverhandlung und Nachbesprechung aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Aus den oben genannten Gründen (E. 8.3) hat die Berufungsklägerin dem Kanton sowohl die erst- als auch die zweitinstanzlichen Verteidigungskosten vollumfänglich zurückzuerstatten, sobald es ihre finanzielle Situation erlaubt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 7. Juni 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Freispruch von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung in den Anklagepunkten SW 2021 4 2346, SW 2021 4 2347, SW 2021 6 2356 und SW 2021 5 2261;

-      Verzicht auf Landesverweisung i.A.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA;

-      Abweisung der Zivilforderungen im Umfang von CHF 50.‒ (H____), CHF 460.‒ (Q____), CHF 1’300.‒ (W____), CHF 80.‒ (AC____) und AE____ (CHF 50.‒);

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 16. April bis 30. Juni 2022 (65 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. Juli 2022,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 2, 251 Ziff. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 und 51 des Strafgesetzbuches.

Bezüglich Zivilforderungen wird auf den Anhang zum Dispositiv verwiesen.

Die beschlagnahmten Mobiltelefone (Pos. 1001, 1002, 1004 und 1101), das Laptop (Pos. 1003), die Rechnungen und Lieferscheine (Pos. 1005), die SIM-Karten und SIM-Kartenhalter (Pos. 1006 - 1010, 1017 sowie 1102 - 1106) sowie die E____ Internetbox (Pos. 1011), werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.

Die beschlagnahmte Playstation PS 5 (Pos. 1012), die Damenhandtaschen (Pos. 1013 - 1015), das Portemonnaie (Pos. 1016), der hellblaue MCM-Pullover sowie die Fendi-Sonnenbrille werden in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 der Strafprozessordnung verwertet. Ein allfälliger Erlös wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

A____ trägt die Kosten von CHF 14’385.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 17’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Silvio Bürgi, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’900.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 81.05, zuzüglich 8,1 % MWST von insgesamt CHF 322.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerschaft

-       Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                            Der Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid                                                     lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2024.90 — Basel-Stadt Appellationsgericht 14.11.2025 SB.2024.90 (AG.2026.20) — Swissrulings