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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.03.2025 SB.2024.67 (AG.2025.172)

19 marzo 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,408 parole·~7 min·3

Riassunto

Hausfriedensbruch, mehrfache Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse nachts, unerlaubtes Befahren des Trottoirs

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.67

BESCHLUSS

vom 19. März 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. Juni 2024 (ES.2023.82)

betreffend Hausfriedensbruch, mehrfache Beschimpfung, Hinderung einer

Amtshandlung, Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse nachts,

unerlaubtes Befahren des Trottoirs

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 3. Juni 2024 wurde A____ in Abwesenheit des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung, des Fahrens ohne Licht bei beleuchteter Strasse nachts und des unerlaubten Befahrens des Trottoirs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 22 Tagesätzen zu CHF 10.–, abzüglich 20 Tagessätze für 20 Tage Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von CHF 40.–. Vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde er hingegen freigesprochen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 12'058.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'600.– auferlegt sowie die Entschädigung für die amtliche Verteidigung festgesetzt.

Gegen dieses Urteil erklärte A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...] mit Eingabe vom 24. Juli 2024 die Berufung. Darin beantragte er zusammengefasst, der Berufungskläger sei kostenund entschädigungsfällig von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 30. August 2024 mit dem Antrag auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung vernehmen. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 beantragte der Berufungskläger, der Gutachter B____ sei anlässlich der Berufungsverhandlung als Sachverständiger zu befragen. Diesem Antrag entsprach die Verfahrensleiterin und lud B____ vor.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. März 2025 ist der Berufungskläger – im Gegensatz zu seinem Verteidiger – nicht erschienen. Der Verteidiger hat sich zum Verbleib sowie zu versuchten Kontaktaufnahmen mit dem Berufungskläger geäussert. Ihm ist zudem das rechtliche Gehör betreffend die Annahme einer Rückzugsfiktion gewährt worden. Er beantragt, dass ein Entscheid in der Sache gefällt werde. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.

1.2      Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist grundsätzlich die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber primär auf zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren zugeschnitten (Ratschlag zum GOG vom 27. Mai 2014 S. 40) und gilt in Strafverfahren, so lange das Kollegialgericht nicht zum Entscheid zusammentritt. Indessen ergeht nach der Rechtsprechung ein Abschreibungsbeschluss des Kollegialgerichts, wenn dieses eine mündliche Verhandlung und Beratung durchgeführt hat (AGE ZB.2021.4 vom 2. Juli 2021 E. 1; SB.2012.73 vom 11. Juni 2013; SB.2018.117 vom 26. Mai 2020). Ein durch das Kollegium gefasster Abschreibungsbeschluss entspricht auch der Praxis zur strafprozessualen Rückzugsfiktion in anderen Kantonen (BGE 148 IV 362 = BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022; 6B_1433/2022 vom 17. April 2023; BGE 141 IV 269 = BGer 6B_676/2014 vom 30. Juli 2015). Allen vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheiden liegen kantonale Kollegialbeschlüsse zu Grunde (vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.113 vom 30. Mai 2023 E. 1.2).

Da das Berufungsgericht vorliegend für die Berufungsverhandlung zusammengetreten ist, zu welcher der Berufungskläger nicht erschien, ist es mithin für die Abschreibung des Verfahrens zuständig.

2.

Nachfolgend ist zu untersuchen, ob der Berufungskläger seine Berufung konkludent zurückgezogen hat, bzw. ob die Rückzugsfiktion in (zumindest analoger) Anwendung von Art. 407 Abs. 1 StPO zur Anwendung kommt.

2.1      Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift die Rückzugsfiktion unter anderem, wenn der Berufungskläger (sogar) für seine Verteidigung unerreichbar ist (BGE 149 IV 259). Ein derartiges Verhalten sei widersprüchlich und verstosse gegen Treu und Glauben. «Er kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern […], indem er sogar für seinen Verteidiger unerreichbar bleibt. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz» (BGE 149 IV 259 E. 2.4.1 mit Verweis auf BGE 148 IV 362). So unterscheide sich das Berufungsverfahren wesentlich vom erstinstanzlichen Verfahren, das vornehmlich auf ein materielles Urteil ausgerichtet sei. Dagegen unterliege das Rechtsmittelverfahren weitgehend der Disposition der Parteien. Es reiche nicht aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteile, dass sie damit nicht einverstanden sei. «Vielmehr muss der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein» (BGE 149 IV 259 E. 2.4.2; ebenso BGE 148 IV 362 E. 1.1 und 1.9.2). Dadurch sei auch nicht der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt. Namentlich hindere die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine beschuldigte Person nicht daran, aus freien Stücken auf ein kontradiktorisches Verfahren zu verzichten; dies könne ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. Verlangt werde nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dass der Verzicht unzweideutig zum Ausdruck komme und von einem Mindestmass an Garantien, die seiner Bedeutung gerecht würden, begleitet werde. Dies setze voraus, dass die beschuldigte Person von der gegen sie erhobenen Anklage und vom Verhandlungstermin gewusst habe und die Folgen eines Verzichts habe vorhersehen können. Dem Verzicht dürften ferner keine wesentlichen Allgemeininteressen entgegenstehen (BGE 149 IV 259 E. 2.4.3, 148 IV 362 E. 1.12 m.w.H.).

2.2

2.2.1

2.2.1.1 Im vom Bundesgericht beurteilten Fall hatte der Verteidiger während rund 11 Monaten keinen Kontakt zu seinem Klienten (vgl. BGE 149 IV 259 E. 2.2). Im vorliegend zu beurteilenden Fall waren es nur etwas mehr als zwei Monate. Es fragt sich, ob bereits nach dieser relativ kurzen Dauer von einem konkludenten Verzicht auf das zweitinstanzliche Verfahren ausgegangen werden kann.

2.2.1.2 Der Verteidiger war mit Verfügung vom 27. November 2024 angehalten worden, alle Vorkehrungen zu treffen, um die Anwesenheit des Berufungsklägers an der Hauptverhandlung sicherzustellen. Dabei wurde hervorgehoben, dass Ziel der Ladung des Experten sei, sich ein direktes Bild vom Berufungskläger zu machen (Akten S. 2098). In der Folge hat das Appellationsgericht auch eine Suspendierung des über den Berufungskläger verhängten Einreiseverbots erwirkt und dem Verteidiger zukommen lassen (Akten S. 2127 ff.). Gemäss seinen Ausführungen an der Hauptverhandlung wies der Verteidiger den Berufungskläger anlässlich eines Telefonats vom 13. Januar 2025 darauf hin, wie wichtig es sei, dass er zur Berufungsverhandlung erscheine (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 2, in: Akten S. 2138). Die Vorladung für die Berufungsverhandlung konnte am 4. Februar 2025 zugestellt werden (Akten S. 2110). Der Berufungskläger war somit ausreichend über das Bevorstehen der Berufungsverhandlung informiert. Nichtsdestotrotz erschien er nicht, unterliess jegliche Information an seinen Verteidiger und blieb für diesen unerreichbar; der Verteidiger verfügte über gar keine Kontaktmöglichkeit mehr, weil der Telefonanschluss des Berufungsklägers nicht mehr funktionierte (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 2, in: Akten S. 2138). Relevant erscheint ferner, dass der Berufungskläger trotz zweimal ordnungsgemäss zugestellten Vorladungen bereits zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erschienen war und der anschliessende Austausch mit seinem Verteidiger nur äusserst rudimentär ausfiel. Am 19. Juli 2024 fand ein Telefonat von 12 Minuten Dauer statt; jenes vom 13. Januar 2025 dauerte 6 Minuten (Honorarnote vom 18. März 2025, in: Akten S. 2136). Daraus lässt sich schliessen, dass das Interesse des Berufungsklägers am vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt sonderlich hoch war. Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht weiter, wenn es nun gar nicht mehr vorhanden ist.

2.2.1.3 Aus vorstehend Erwogenem folgt, dass das mangelnde Interesse des Berufungsklägers am Verfahren hinreichend zum Ausdruck kommt, auch wenn der letzte Kontakt zu seinem Verteidiger nur etwas mehr als zwei Monate zurückliegt.

2.2.2   Dass die fehlende Mitwirkung des Berufungsklägers am Verfahren krankheitsbedingt sein könnte, ist sodann nicht ersichtlich und wird von seinem Verteidiger auch nicht geltend gemacht. Der Verteidiger gab zu Protokoll, der Berufungskläger sei in einem parallel laufenden Verfahren zu einer Verhandlung erschienen. Aus den beigezogenen Vorakten ergibt sich ferner, dass sich der Berufungskläger in der Vergangenheit aktiv an Verfahren beteiligt und auch Eingaben verfasst hat (vgl. Akten S. 88 ff., 106 f., 196 ff., 400 f., 625 f., 688 f., 758 f. 957, 1071 f., 1096 ff., 1132 ff.). Es bestehen somit keinerlei Hinweise darauf, dass das beim Berufungskläger diagnostizierte Krankheitsbild ihn daran hindern würde, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen oder in Kontakt mit seinem Verteidiger zu treten. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Informationen anzunehmen, dass der Berufungskläger die Folgen seines Verhaltens voraussah und aus freien Stücken auf das Berufungsverfahren verzichtet hat.

2.3      Nach vorstehend Erwogenem ist das vorliegende Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abzuschreiben. Damit ist das Urteil des Strafgerichts vom 3. Juni 2024 in Rechtskraft erwachsen.

3.

Der Rückzug eines Rechtsmittels ist mit Bezug auf die Verteilung der Kosten nach Art. 428 Abs. 1 StPO wie dessen Abweisung zu behandeln, woraus folgt, dass grundsätzlich der Berufungskläger die Verfahrenskosten zu tragen hat. Auf die Erhebung einer Gebühr wird im vorliegenden Fall jedoch umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Das Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.

Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'850.– und ein Auslagenersatz von CHF 55.50, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 154.35, somit total CHF 2'059.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Gutachter [...] Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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