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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.03.2025 SB.2024.65 (AG.2025.263)

20 marzo 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·8,614 parole·~43 min·3

Riassunto

versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Diensterschwerung, Ruhestörung, Tätlichkeiten sowie stationäre Massnahme und Landesverweisung (BGer 6B_529/2025)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.65

URTEIL

vom 20. März 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

c/o Psychiatrische Dienste Aargau,

Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                  Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung und Anschlussberufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts vom 11. März 2024 (SG.2023.241)

betreffend versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung,

Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Sachbeschädigung,

Beschimpfung, Diensterschwerung, Ruhestörung, Tätlichkeiten sowie

stationäre Massnahme und Landesverweisung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 11. März 2024 wurde A____ der Sachbeschädigung (Ziff. 8), der mehrfachen Beschimpfung (Ziff. 9), der Drohung (Ziff. 11), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. 9) sowie der Diensterschwerung (Ziff. 9) schuldig erklärt und verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 21. März 2023 sowie des vorzeitigen Massnahmenvollzugs seit dem 5. Juli 2023, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.‒ sowie zu einer Busse von CHF 100.‒ (ev. 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Er wurde von der Anklage der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. 1, 2, 7), der Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. 1), der Diensterschwerung (Ziff. 5), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. 3), der mehrfachen Sachbeschädigung (Ziff. 4), der Ruhestörung (Ziff. 5), der mehrfachen Beschimpfung (Ziff. 5 und 6) sowie der Tätlichkeiten (Ziff. 6) in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches freigesprochen. Weiter wurde er von der Anklage der Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. 8), der Nötigung (Ziff. 10) sowie der versuchten schweren Körperverletzung und der versuchten Erpressung (Ziff. 11) freigesprochen. Im Anklagepunkt Ziff. 2 wurde das Verfahren betreffend Diensterschwerung zufolge Verjährung eingestellt. Im Anklagepunkt Ziff. 10 (mehrfacher geringfügiger Betrug, eventualiter mehrfache geringfügige Zechprellerei) wurde das Verfahren zufolge Fehlens eines Strafantrags eingestellt. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde verzichtet. Die am 28. März 2019 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 17. Juni bis 20. Juli 2015 (33 Tage), Probezeit 2 Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung für die Dauer von 2 Jahren angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Der Beurteilte wurde zu Schadenersatz im Betrag von CHF 3’146.40 an die […] verurteilt. Die Schadenersatzforderung von [...] im Betrage von CHF 140.‒ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Schadenersatzforderung von [...] im Betrag von CHF 3’000.‒ wurde abgewiesen. Es wurde verfügt, die sichergestellten Messer (Verz. 158 291 und 157 262), der Schraubenzieher und die Schere (Verz. 155 156) sowie das Staubsaugerrohr (Verz. 158 273) seien einzuziehen und zu vernichten. Die Akten-CDs mit den Krankengeschichten von [...] (Verz. 154 696) und von A____ (Verz. 155 154) sowie die Röntgenbilder von A____ (Verz. 155 154) wurden bei den Akten belassen. Dem Beurteilten wurden reduzierte Verfahrenskosten im Betrage von CHF 5’000.‒ sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2’500.‒ auferlegt. Die Mehrkosten von CHF 24’451.55 wurden zu Lasten der Strafgerichtskasse verlegt. Der Verteidiger, […], wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte am 22. Juli 2024 Berufung erklärt. Angefochten wird einzig die Anordnung der stationären psychiatrischen Behandlung.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung vom 14. August 2024, in teilweiser Abänderung des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung (Anklageziffer 1), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AZ 2), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AZ 3), der mehrfachen Sachbeschädigung (AZ 4), der Beschimpfung, Diensterschwerung und Ruhestörung (AZ 5), der Beschimpfung und Tätlichkeiten (AZ 6), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte(AZ 7), der Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung (AZ 8) sowie der versuchten schweren Körperverletzung und Drohung (AZ 11) schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitstrafe von 19 Monaten, einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.‒ sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ zu verurteilen. Es seien eine Landesverweisung gestützt auf 66a Abs. 1 lit. b StGB und eine Massnahme gestützt auf Art. 59 StGB anzuordnen.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. September 2024 wurde bei der Klinik für forensische Psychiatrie in Windisch ein Therapieverlaufsbericht eingeholt. Am 21. Oktober 2024 wurde B____ beauftragt, ein Ergänzungsgutachten zu seinem Gutachten vom 19. September 2023 einzureichen. Das Ergänzungsgutachten datiert vom 28. Dezember 2024. Der Gutachter wurde zur Berufungsverhandlung geladen und den Parteien Gelegenheit gegeben, vorab Ergänzungsfragen zum Gutachten einzureichen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. März 2025 wurden der Berufungskläger und der Gutachter befragt. Anschliessend gelangten die Staatsanwältin und der Verteidiger zum Vortrag.

Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich auf den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Prozessuales

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 400 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 381 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2   Von keiner Seite angefochten worden und damit bereits rechtskräftig sind die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (Ziff. 8), mehrfacher Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Diensterschwerung (Ziff. 9) und Drohung (Ziff. 11). Ebenfalls rechtskräftig sind die Freisprüche vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (Ziff. 10) und der versuchten Erpressung (Ziff. 11) und die Verfahrenseinstellungen betreffend Diensterschwerung (Ziff. 2) und mehrfachen geringfügigen Betrugs, ev. mehrfache geringfügige Zechprellerei (Ziff. 10). Ebenfalls rechtskräftig ist die Verurteilung zu CHF 3’146.40 Schadenersatz an die […], die Verweisung der Schadenersatzforderung des [...] von CHF 140.‒ auf den Zivilweg und die Abweisung der Schadenersatzforderung von [...] im Betrag von CHF 3’000.‒. Rechtskräftig geworden sind zudem die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

2.         Angefochtene Freisprüche und Einstellungen

2.1      Während der Berufungskläger die vorinstanzlichen Schuldsprüche akzeptiert hat, richtet sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen eine Vielzahl von Freisprüchen und Verfahrenseinstellungen, welche nachfolgend zu überprüfen sind:

2.2      Frage der Schuldfähigkeit betreffend die Sachverhalte 1 bis 7

2.2.1   Der Berufungskläger wurde im Vorverfahren zunächst durch C____ und später ergänzend durch B____ psychiatrisch begutachtet, wobei sich beide Gutachter zur Schuldfähigkeit bei der Begehung der in den Anklagepunkten 1 bis 7 geschilderten Straftaten geäussert haben und dabei zu verschiedenen Schlüssen gelangt sind. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, es stellt sich die Frage, wie mit den sich widersprechenden Gutachten umzugehen sei, welche beide durch qualifizierte Fachpersonen lege artis erstellt worden seien. Sowohl die Herleitungen als auch die Schlussfolgerungen der beiden Gutachter seien einlässlich und verständlich begründet, womit kein Anlass bestehe, die beiden Gutachten oder eines von ihnen per se aus dem Recht zu weisen. Die beiden Gutachten stimmten denn auch über weite Strecken überein. So diagnostizieren beide Gutachter dem Beschuldigten eine (chronische) paranoide Schizophrenie sowie Störungen durch den Konsum von Kokain, THC und Alkohol. Die Gutachter seien sich sodann einig, dass der Ausprägungsgrad der Störung verglichen mit anderen Personen, die an einer schizophrenen Störung leiden, als mittelschwer bis schwer zu qualifizieren sei. Eine signifikante Abweichung bestehe hingegen in Bezug auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit. Gemäss C____ bestehen in allen von ihm beurteilten Fällen entweder aufgrund von vermehrtem Konsum von Betäubungsmitteln und/oder Alkohol respektive aufgrund von (oftmals durch den Substanzkonsum exazerbiertem) psychotischem Erleben klare Hinweise auf eine aufgehobene Einsichtsfähigkeit, so dass aus gutachterlicher Sicht von einer vollkommen aufgehobenen Schuldfähigkeit in allen von ihm beurteilten Tatzeiträumen auszugehen sei. Demgegenüber erachtet B____ die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in diesem Zeitraum lediglich als schwergradig beeinträchtigt (Gutachten C____, Akten S. 94 f; Gutachten B____, Akten S. 117.89 ff.).

Die Vorinstanz konstatiert, obschon diese unterschiedlichen Einschätzungen in rechtlicher Hinsicht von grosser Bedeutung seien, lasse sich aus der Formulierung im Gutachten von B____ erahnen und sei von diesem auch in der Hauptverhandlung bestätigt worden, dass die Differenz zwischen schwergradig eingeschränkter und vollständig aufgehobener Schuldfähigkeit nicht sehr gross sei. Der Gutachter führe aus, dass in Bedrängnissituationen zwar die Verhaltens- und Handlungsspielräume des Berufungsklägers deutlich zusammenschmelzen würden, jedoch blieben ihm noch ‒ wenn auch kaum ‒ sozialadäquate, normgerechte Verhaltensmöglichkeiten übrig, die er noch ein Stück weit gestalten könne. Daraus leite B____ ab, dass es «nicht dem Prototyp einer vollständig aufgehobenen Schuldfähigkeit» entspreche, da nicht bewiesen sei, dass der Berufungskläger nur so habe handeln können. Auch aus dieser Formulierung zeige sich, dass es in der Abgrenzung um Nuancen gehe. B____ halte die Annahme von C____, die Schuldfähigkeit sei ganz aufgehoben gewesen, denn auch für vertretbar. Es sei auch zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Gutachter bei der Beurteilung des Grades der Verminderung der Schuldfähigkeit von einem grossen und auch subjektiven Ermessen Gebrauch mache. Da es sich beim Gutachten von B____ nicht um ein Obergutachten handle, sich die Schlussfolgerungen im Gutachten von C____ nach dem Gesagten weder in sich noch im Vergleich zum Gutachten von B____ als falsch oder nicht nachvollziehbar erwiesen und ausserdem differenziert und nachvollziehbar begründet worden seien, erscheine es angezeigt, jeweils auf dasjenige Gutachten abzustellen, auf das sich der ursprüngliche Begutachtungsauftrag bezogen habe. Demzufolge sei in Bezug auf die Anklagepunkte 1 bis 7 dem Gutachten von C____ folgend von einer vollständig aufgehobenen Schuldfähigkeit auszugehen. In Bezug auf die Anklagepunkte 8 bis 11 sei gestützt auf das Gutachten von B____ von einer grundsätzlich erhaltenen, wenn auch in unterschiedlichem Masse eingeschränkten Schuldfähigkeit auszugehen.

2.2.2   Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung, es sei dem Gutachter B____ folgend und vom Gutachten von C____ abweichend auch für die Anklageziffern 1 bis 7 nicht von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit auszugehen. Ein überzeugendes Gutachten zur Schuldfähigkeit zeichne sich auch dadurch aus, dass nicht nur auf Psychopathologie und Verhaltensabnormität abgestellt werde, sondern dass für den fraglichen Zeitraum auch herausgearbeitet werde, welche Fähigkeiten dem Beschuldigten noch zur Verfügung gestanden hätten. Diesem Erfordernis werde das Gutachten von B____ im Unterschied zu jenem von C____ gerecht ‒ letztgenanntes widme sich diesem Aspekt nicht ansatzweise, und das Gutachten von B____ sei deshalb qualitativ höher zu werten. Hinzu komme, dass sich die Ausführungen des Gutachters B____ sehr gut mit den diversen konkreten Feststellungen der zur Tatzeit am Tatort mit dem Beschuldigten befassten Polizeibeamten [...], [...] und [...] vereinbaren liessen, die den Beschuldigten zur Tatzeit als «zugänglich», «zurechnungsfähig» und einen «klaren Eindruck» machend beschrieben hätten. Diese die Einschätzung B____s untermauernden Umstände ignoriere die Vorinstanz vollumfänglich. Die Vorinstanz führe an, dass B____ in seinem Gutachten über den Auftrag hinausgegangen sei und kein Obergutachten erstellt habe. Auch dieses Argument sei jedoch nicht geeignet, dem Gutachten C____ hinsichtlich der Anklagepunkte 1-7 den Vorrang vor dem qualitativ offenkundig höherstehenden Gutachten B____ zu geben. Auch stehe ausser Frage, dass der Gutachter, der nach einer einstündigen Exploration mangels Kooperation des zu Begutachtenden auf die geplanten weiteren Explorationstermine verzichten und sich notgedrungen auf die Akten beziehen müsse, nicht über den selben Wissensstand verfüge wie derjenige Gutachter, der sich für seine Anamnese auf mehrere Explorationstermine und einen persönlichen Kontakt von rund dreieinhalb Stunden abstützen könne. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände habe die Vorinstanz dem Gutachten C____ zu Unrecht den Vorzug gegeben und hätte stattdessen auch hinsichtlich der Anklagepunkte 1-7 auf das Gutachten B____ abstellen sollen (Plädoyer, Akten S. 1703 f.).

2.2.3   Der Berufungskläger entgegnet, wegen vollständig aufgehobener Schuldfähigkeit habe in den Fällen 1-7 ein Freispruch zu ergehen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei die vorinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden. Es gebe keinen Anlass, vom Gutachten von C____ abzuweichen. Zudem gelte, dass selbst dann, wenn Zweifel an der Schuldfähigkeit bestehen sollten und sich nicht gänzlich ausschliessen lasse, dass der Täter zur Tatzeit nicht gänzlich schuldunfähig war, nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit zu ergehen habe. Das Verhalten der Stawa sei zudem widersprüchlich. Sie habe zum ersten Gutachten kein Obergutachten in Auftrag gegeben, lediglich ein Ergänzungsgutachten. Nun wolle sie einfach das ungünstigere Gutachten annehmen. Selbst B____ habe gesagt, was C____ zur Schuldfähigkeit ausführe, sei vertretbar (Plädoyer, Akten S. 1711, 1727.1).

2.2.4   Es stellt sich auch dem Berufungsgericht die Frage, wie mit den sich widersprechenden Gutachten zu verfahren ist. Dem Gericht liegen zwei gleichrangige Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit betreffend die ersten sieben Anklageziffern vor, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Bei dieser Konstellation besteht ‒ wie von Seiten der Verteidigung bereits vor erster Instanz angesprochen ‒ die Möglichkeit der Klärung durch ein Obergutachten. Allerdings ist ein solches gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.4.3) nicht unbedingt erforderlich: Widersprechen sich zwei Gutachten, führt dies nicht zwingend zur Notwendigkeit eines Obergutachtens. Widersprechen sich zwei oder mehrere Gutachten, muss das Gericht vielmehr in freier Würdigung der Gutachten darüber befinden, auf welches Gutachten abzustellen ist, wobei es nur an die Schranken des Willkürverbots gebunden ist (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 107 IV 7 E. 5; Urteile 6B_162/2024 vom 16. Juli 2024 E. 5.1.2 f.; 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.4.3; 6B_154/2021 vom 17. November 2021 E. 1.7.1). Die Lösung der Vorinstanz, welche beide Gutachten zur Anwendung bringt, überzeugt nach dem Gesagten nicht. Auch die Ansicht der Verteidigung, dass «in dubio pro reo» das für den Berufungskläger günstigere Gutachten zur Anwendung kommen müsse, wird vom Bundesgericht nicht geteilt: Das Gericht ist nicht verpflichtet, seiner Beweiswürdigung in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» das für den Beschuldigten günstigere Gutachten zugrunde zu legen, wenn ein anderes Gutachten seines Erachtens überzeugender ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.4.4; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).

Vorliegend ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass die Ausführungen von B____ aufgrund ihrer Ausführlichkeit überzeugender sind als jene von C____. Dies ist nicht allein mit der zusätzlich ermöglichten Exploration des Berufungsklägers zu erklären, sondern mit der bei C____ fehlenden Berücksichtigung von Phasen, in denen sich der Berufungskläger aufgrund seines Verhaltens vor und nach den Taten nicht in einem Zustand vollständiger psychotischer Dekompensation befunden haben kann. In seinem Gutachten vom 19. September 2023 hat B____ nachvollziehbar dargelegt, der Berufungskläger sei über längere Zeiträume hinweg vermutlich zu einem einigermassen realitätsangepassten und sozial unauffälligen Verhalten fähig gewesen, obwohl er in diesen Phasen ebenfalls einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, Kokain, Cannabis und möglicherweise weiteren psychotropen Substanzen betrieben und die ihm verordneten Medikamente wahrscheinlich nicht durchgängig eingenommen habe. Darum lasse sich eine pauschale Exkulpierung bezüglich sämtlicher fremdschädigender Handlungen im gesamten Tatzeitraum aus gutachterlicher Sicht nicht begründen, sondern nur eine schwergradige Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Gutachten, Akten S. 117.91 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat B____ dazu ausgeführt, von der Diagnose sei nicht direkt auf die Schuldfähigkeit zu schliessen, sondern stets auch nach der erhaltenen Funktionstüchtigkeit zu schauen, um zu sehen, ob eine Handlung direkt monokausal durch einen Wahninhalt determiniert gewesen sei. Schizophrene seien nicht ständig in einem akut dekompensierten Zustand (Akten S. 1726). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend. Ein Gutachten zur Schuldfähigkeit darf nicht ausschliesslich auf Psychopathologie und Verhaltensabnormität abstellen, sondern muss für den fraglichen Zeitraum auch herausarbeiten, welche Fähigkeiten dem Betreffenden noch zur Verfügung standen (BGer 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.3 [nicht publ. in BGE 150 IV 1]; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2 m. Hinw.). Entsprechend ist auch für die Tathandlungen unter Ziffer 1 bis 7 der Anklage auf das Gutachten von B____ abzustellen.

2.2.5   Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass der Berufungskläger in den Anklagepunkten 1 bis 7 die unten aufgeführten Straftatbestände erfüllt hat. Dies hat zur Folge, dass in den Anklagepunkten, in welchen die Vorinstanz zwar tatbestandsmässiges und rechtswidriges, jedoch nicht schuldhaftes Handeln angenommen hat, aufgrund der vom Berufungsgericht angenommenen teilweise erhaltenen Schuldfähigkeit folgende zusätzlichen Schuldsprüche ergehen:

-       Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung (AS Ziff. 1);

-       Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AS Ziff. 2);

-       Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 3);

-       mehrfachen Sachbeschädigung (AS Ziff. 4);

-       Beschimpfung, Diensterschwerung und Ruhestörung (AS Ziff. 5);

-       Beschimpfung und Tätlichkeiten (AS Ziff. 6);

-       Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AS Ziff. 7).

Die verminderte Schuldfähigkeit wird bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.

2.3      Anklageziffer 8

2.3.1   Betreffend Anklageziffer 8 erging vorinstanzlich ein Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (unangefochten und daher bereits rechtskräftig). Im Weiteren erging ein Freispruch vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung. Die Vorinstanz führte dazu aus, was den unter Ziffer 8.b. der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt anbelange, finde sich dazu im Faszikel zu […] kein Nachweis. Aus dem Polizeirapport gehe nicht hervor, dass sich der Berufungskläger gegen die Polizeikontrolle gewehrt oder die Alkoholprobe verweigert hätte. Ein entsprechender Hinweis finde sich lediglich im Faszikel zum Verfahren […], welches jedoch eingestellt worden sei.

2.3.2   Die Staatsanwaltschaft hat diesen Freispruch angefochten und dazu im Plädoyer ausgeführt, aus einer Aktennotiz vom 10. Mai 2023 (Act. 833.15) gehe hervor, wo in den Akten die fehlenden Seiten zu finden seien ‒ die Vorinstanz sei denn auch fündig geworden. Das Verfahren habe innert kürzester Zeit einen nur noch schwer überschaubaren Umfang angenommen und habe als Haftverfahren unter Zeitdruck abgeschlossen werden müssen. Wenn die Vorinstanz sich unter den gegebenen Bedingungen auf den Standpunkt stelle, der Anklagesachverhalt sei nicht belegt, weil sich die den Sachverhalt belegenden Aktenseiten nicht unter dem Faszikel, sondern entsprechend der Aktennotiz weiter hinten in den Akten befänden, so reagiere sie mit übertriebener Schärfe. Der angeklagte Sachverhalt sei rechtsgenüglich belegt und es habe ein Schuldspruch gemäss Anklage zu ergehen (Plädoyer, Akten S. 1704).

2.3.3   Nach Ansicht des Verteidigers hat das Strafgericht zutreffend dargelegt, dass der unter Ziffer 8.b. der Anklage geschilderte Sachverhalt in den Akten keine Stütze findet, weshalb bezüglich des Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung ein Freispruch zu ergehen habe (Plädoyer, Akten S. 1711).

2.3.4   Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass der von ihr zitierte Polizeirapport Aktenbestandteil ist und als solcher verwertet werden kann. Anzufügen ist, dass die Einstellung des Verfahrens, welche die Vorinstanz anführt, lediglich den Tatbestand der Sachbeschädigung betrifft ‒ der Einstellungsverfügung vom 12. Mai 2023 ist zu entnehmen, dass in anderer Sache Anklage erhoben werde (Akten S. 1069.20). Dennoch ist der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen: Der Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung wird zwar durch einen Vermerk im erwähnten Polizeirapport (Akten S. 1069.8) gestützt. Dort wird indes lediglich festgehalten, der Berufungskläger habe «passiven Widerstand» geleistet. Dies ist zu unbestimmt, als dass einzig darauf basierend ein Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung ergehen könnte. Entsprechend hat ein Freispruch zu ergehen.

2.4      Anklageziffer 11

2.4.1   Die Anklage lautet in Ziffer 11 auf versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Erpressung (ev. versuchte Nötigung) und Drohung. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger vom Vorwurf der versuchten Erpressung (ev. versuchte Nötigung) und der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen. Ein Schuldspruch ist hingegen wegen Drohung ergangen. Der Schuldspruch wegen Drohung und der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Erpressung (ev. der versuchten Nötigung) sind unangefochten und daher bereits rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft beantragt jedoch einen Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung.

2.4.2   Den Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung hat die Vorinstanz damit begründet, dass der Berufungskläger zwar das Messer mit geöffneter Klinge gegen D____ gerichtet und damit schlitzende Bewegungen ausgeführt habe und dadurch aufgrund der aufgeheizten Stimmung und der Dynamik des Geschehens zweifellos eine bedrohliche Situation entstanden sei. Wie das Beweisergebnis zeige, habe sich der Beschuldigte jedoch stets mindestens einen Meter von D____ entfernt befunden. Da das inkriminierte Messer zwar eine gezackte und damit nicht ungefährliche, aber lediglich knapp 5 cm lange Klinge mit abgebrochener Spitze aufweise, hätte es einer deutlich geringeren Distanz bedurft, um die ernsthafte Gefahr einer lebensgefährlichen, verstümmelnden, entstellenden oder anderweitig schwerwiegenden Verletzung hervorzurufen. Beim Entreissen des Staubsaugerrohrs wäre es dem Berufungskläger grundsätzlich möglich gewesen, mit dem Messer auf D____ einzustechen. Dies habe er jedoch nicht getan, sondern er habe das Messer in einiger Distanz gehalten und gemäss Aussage des Zeugen [...] Schlitzbewegungen von links nach rechts ausgeführt. Aus diesem Verhalten des Beschuldigten sei nicht auf eine Absicht zu schliessen, D____ schwer zu verletzen. Es deute vielmehr darauf hin, dass er sich D____ vom Leib habe halten wollen. Dies entspreche einem Verhalten, welches gemäss Schilderung des Gutachters B____ bei schizophrenen Personen vorkommen könne, wenn sie sich bedrängt fühlten. Auch aus der Beschaffenheit des Messers – insbesondere aufgrund der abgebrochenen Spitze – sei nicht der Schluss zu ziehen, dass der Berufungskläger eine schwere Verletzung in Kauf genommen habe. Zwar bestehe aufgrund des gesamten Geschehensablaufs kein Zweifel daran, dass der Berufungskläger die Auseinandersetzung initiiert und durch das Spucken sowie das generell aggressive und bedrohliche Auftreten eskaliert habe. Auch habe er eine grosse Hartnäckigkeit an den Tag gelegt, indem er immer wieder in den Kiosk hineingekommen sei. Allerdings könne aus dem Verhalten des Beschuldigten und den gegebenen Umständen nicht abgeleitet werden, dass sich ihm die Gefahr einer schweren Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufgedrängt hätte, dass daraus ein Eventualvorsatz abgeleitet werden müsste.

2.4.3   Die Staatsanwältin hat im Plädoyer vor Berufungsgericht ihr Unverständnis darüber geäussert, dass die Vorinstanz zur Erkenntnis gelangen konnte, dass der Beschuldigte mit dem von ihm geführten Messer quasi in Selbstverteidigung lediglich seinen Kontrahenten von sich fernhalten wollte. Sie gehe gestützt auf die Aussagen des Tatzeugen [...] von einem Herumfuchteln und zwei bis drei Stichbewegungen mit dem geöffneten Messer im Gerangel in unmittelbarer Nähe des Opfers aus. Der genannte Zeuge habe unmissverständlich geäussert, der Beschuldigte habe mit dem offenem Messer herumgefuchtelt und mehrere Stichbewegungen in Richtung von Hals und Oberkörper von D____ ausgeführt. Dass der Beschuldigte dabei unmittelbar vor D____ gestanden sei, habe der Tatzeuge auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anschaulich und nachvollziehbar geschildert. Betrachte man die Fotos auf den Aktenseiten 939 unten und 940 oben, erscheine die vom Tatzeugen geschätzte Distanz gänzlich unrealistisch. In Tat und Wahrheit sei der Beschuldigte zumindest zu diesen beiden Zeitpunkten weniger als eine Armlänge von D____ entfernt gewesen. Das Vorgehen sei in einem dynamischen und für den Beschuldigten nur noch bedingt steuerbaren Geschehen geeignet gewesen, D____ zumindest lebensgefährlich zu verletzen. Wer in einer emotional aufgeheizten dynamischen Situation mit einem Messer mit knapp 5 cm langer, wenn auch abgebrochener Klinge gezielte Stich- und Schlitzbewegungen in Richtung der hochempfindlichen Halsregion und in Richtung des Oberkörpers des Gegenübers ausführe, nehme jegliche Art von physischen Schädigungen zumindest in Kauf. Der entsprechende Vorsatz ergebe sich auch aus den vom Opfer nachvollziehbar geschilderten Todesdrohungen des Beschuldigten. Somit sei über die Drohung hinaus der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt (Plädoyer, Akten S. 1704 f.).

2.4.4   Der Verteidiger hat dazu ausgeführt, das Strafgericht habe zutreffend und nachvollziehbar begründet, dass aufgrund der eingehaltenen Distanz mit dem Messer zu D____ nicht auf einen Verletzungsvorsatz geschlossen werden könne und das Messer sowie die Bewegungen mit dem Messer in der Hand keine Verletzungsabsicht manifestiert, sondern einzig der Drohung gedient hätten (Plädoyer, Akten S. 1711).

2.4.5   Für die Frage, ob von einem Eventualvorsatz auf eine schwere Verletzung von D____ auszugehen ist, ist die Distanz zwischen den beiden Kontrahenten zum Zeitpunkt des Messereinsatzes von entscheidender Bedeutung. Zweifellos birgt das Herumfuchteln mit einem Messer innerhalb eines dynamischen Geschehens regelmässig eine Verletzungsgefahr, die Kontrahenten müssen sich dabei jedoch in einer Distanz befinden, in welcher sich die Gefahr einer Schnitt- oder Stichverletzung überhaupt verwirklichen kann. Die von der Staatsanwaltschaft genannten Überwachungsbilder zeigen den Einsatz des Messers nicht und helfen daher in dieser Frage nicht weiter. Der Zeuge [...] hat gegenüber der Staatsanwaltschaft geschildert, der Beschuldigte habe zwei bis drei Stichbewegungen gegen den Bauch von D____ gemacht. Die Distanz habe dabei einen bis 1.2 Meter betragen (Akten S. 960). Auf Vorhalt der Aussage von D____, der Beschuldigte habe mit einer Hand am Staubsaugerrohr gezogen und mit der anderen Hand Stichbewegungen mit dem Messer ausgeführt, sagte der Zeuge, das würde er so unterschreiben (Akten S. 962). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er dann, er denke, das Staubsaugerrohr habe Schlimmeres verhindert, da D____ den Berufungskläger damit habe auf Distanz halten können (Akten S. 1374). Der direkt betroffene D____ sagte dazu aus, als der Beschuldigte das Messer gezogen habe, habe die Distanz der Länge des Staubsaugerrohrs plus einer Armlänge entsprochen, also 1,5 bis 2 Metern. Der Beschuldigte habe dann Stichbewegungen in seine Richtung ausgeführt (Akten S. 911). D____ sei dann nach hinten ausgewichen und der Berufungskläger habe das Messer auf Kopfhöhe in seine Richtung gehalten, jedoch mit rund vier Metern Abstand. Bezüglich der Stichbewegungen gegen seine Bauchseite präzisierte er, der Abstand habe dann bereits zwei bis drei Meter betragen, da er nach hinten ausgewichen sei (Akten S. 912). Basierend auf diesen Angaben der Anwesenden ist somit nicht zu erstellen, dass der Berufungskläger mit dem Messer Stich- oder Schnittbewegungen ausführte, welche zur einer Verletzung hätten führen können. Zu einem anderen Schluss führt auch die Sichtung der Videoaufnahmen aus dem Innern des Kiosks nicht, da diese die Geschehnisse vor dem Lokal nicht dokumentieren. Immerhin ist diesen Aufnahmen zu entnehmen, dass sich D____ dem Berufungskläger, welcher den Kiosk zahlreiche Male betreten und wieder verlassen hat, immer wieder entgegengestellt hat, nachdem die Episode mit dem geöffneten Messer bereits stattgefunden haben musste. Es ist davon auszugehen, dass er auf mehr Abstand bedacht gewesen wäre, wenn der Berufungskläger kurz zuvor tatsächlich versucht hätte, ihn mit dem Messer zu verletzen (Memorystick Videoaufnahmen bei den Akten, Standbilder: Akten S. 937 ff.). Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein Verhalten erstellt ist, das als Inkaufnahme einer Verletzung von D____ zu werten wäre. Es hat folglich ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zu ergehen.

3.         Strafzumessung

3.1      Die Staatsanwaltschaft hat ‒ unter Berücksichtigung der beantragten zusätzlichen Schuldsprüche ‒ eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten, eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.‒ und einer Busse von CHF 300.‒ beantragt (Anschlussberufungserklärung, Akten S. 1574). Der Berufungskläger hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Strafzumessung geäussert.

3.2      Bezüglich der Strafart im Falle von alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe (betreffend Sachbeschädigung, Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) hat die Vorinstanz erläutert, es werde in Anwendung von Art. 41 StGB auf Freiheitsstrafe erkannt, da eine Geldstrafe angesichts der Schulden des Berufungsklägers voraussichtlich nicht vollziehbar wäre und damit ihre spezialpräventive Wirkung verfehlen würde. Zusätzlich sei für die Beschimpfung zwingend eine Geldstrafe und für die Diensterschwerung eine Busse auszusprechen. Die Einsatzstrafe wurde anhand der Drohung zum Nachteil von D____ gebildet. Zum objektiven Tatverschulden wurde ausgeführt, der Berufungskläger habe der Drohung durch das Zücken des geöffneten Klappmessers erheblichen Nachdruck verliehen und D____ habe akut um seine körperliche Unversehrtheit fürchten müssen. In objektiver Hinsicht sei das Verschulden innerhalb des Strafrahmens der Drohung als schwerwiegend zu bezeichnen, die subjektive Tatkomponente müsse jedoch zu einer erheblichen Reduktion führen. Gemäss Gutachten sei davon auszugehen, dass beim Berufungskläger eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Realitätsurteils, der Wahrnehmung und der Verhaltenskontrolle, einhergehend mit einer verzerrten Wahrnehmung und Fehlbeurteilung der Realität, der Situation und möglicherweise auch der geschädigten Person sowie ein gewisses paranoides Beeinträchtigungs- und Bedrohungserleben und eine aggressive Anspannung vorgelegen hätten. Zum Tatzeitpunkt habe eine schwergradige Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit bestanden. Insgesamt sei von einem leichten bis mittelgradigen Tatverschulden auszugehen, weshalb eine Einsatzstrafe von 7 Monaten angemessen erscheine. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB wurde die Einsatzstrafe wegen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um einen Monat erhöht. Die Sachbeschädigung führte zu einer Straferhöhung um einen halben Monat. Die Gemengelage, dass der Berufungskläger zwar mehrfach vorbestraft sei, indes nicht einschlägig, dass er seither vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, allerdings die erwähnte stark eingeschränkte Schuldfähigkeit vorgelegen habe und er teilweise Reue gezeigt und sich bei den Betroffenen entschuldigt habe, wurde unter dem Titel der Täterkomponente mit einer weiteren Straferhöhung um einen halben Monat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 9 Monaten berücksichtigt. Da der Berufungskläger aufgrund der Vorstrafe vom 28. März 2019 gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs eine besonders günstige Legalprognose gestellt werden müsste, die beiden Gutachter jedoch ein hohes Risiko für künftiges gewalttätiges und anderes fremdschädigendes Verhalten in gleichbleibender Art und Weise festgestellt hätten, sei die Strafe unbedingt auszusprechen. Die mehrfache Beschimpfung wurde unter erneuter Berücksichtigung der schwergradig verminderten Schuldfähigkeit mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.‒ sanktioniert. Die Diensterschwerung wurde ‒ ebenfalls mit einem entsprechenden Abzug ‒ mit einer Busse von CHF 100.‒ geahndet.

Die Strafzumessung der Vorinstanz erweist sich als nachvollziehbar und sorgfältig begründet und wurde denn auch von keiner Seite kritisiert. Es bleibt eine angemessene Straferhöhung für die im Berufungsverfahren neu angenommenen Schuldsprüche vorzunehmen, wobei gleich zu verfahren ist wie die Vorinstanz, indem ‒ wo immer es der Strafrahmen ermöglicht ‒ auf Freiheitsstrafe erkannt wird.

Nach objektivem Verschulden wären ‒ ohne Asperation ‒ folgende Strafen angezeigt: Für die Hinderung einer Amtshandlung 10 Tage (Anklageziffer 1); für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 60 Tage (Anklageziffer 1, 2 und 7); für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz 20 Tage (Ziff. 3) und für die mehrfache Sachbeschädigung 60 Tage (Ziff. 4). Dies würde kumuliert 150 Tagen ergeben, was in Anwendung des Asperationsprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB 120 Tagen entspricht. Zufolge stark verminderter Schuldfähigkeit ist davon ein Abzug von 75 Prozent zu tätigen, womit eine Straferhöhung um einen Monat verbleibt. Daraus ergibt sich insgesamt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten.

Die mehrfachen Beschimpfungen (Ziff. 5 und 6) wären jeweils mit 10 Tagessätzen Geldstrafe zu sanktionieren, asperierend kämen zur bereits vorinstanzlich ausgesonderten Geldstrafe 10 Tagessätze hinzu. Da auch hier ein Abzug von 75 Prozent vorzunehmen ist und die Straferhöhung somit lediglich 2,5 Tagessätze betragen würde, kann jedoch auf eine Erhöhung verzichtet werden.

Die Vorinstanz hat zutreffend erläutert, dass der bedingte Strafvollzug aufgrund von Art. 42 Abs. 2 StGB sowohl für die Freiheitsstrafe als auch für die Geldstrafe ausser Betracht fällt.

An zusätzlichen Bussen kämen gesondert betrachtet CHF 800.‒ für die mehrfache Diensterschwerung (Ziff. 2 und 5), CHF 150.‒ für die Ruhestörung (Ziff. 5) und CHF 300.‒ für die Tätlichkeiten (Ziff. 6) hinzu. Asperiert ergäbe dies einen Betrag von CHF 1000.‒. Nach Abzug von 75 Prozent ist die vorinstanzliche Busse um CHF 250.‒ zu erhöhen.

3.3      Widerruf

Die Vorinstanz hat die am 28. März 2019 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 2 Jahre, nicht vollziehbar erklärt. Inzwischen sind seit Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen, sodass der Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden darf.

4.         Stationäre Massnahme

4.1      Die Vorinstanz hat die ausgesprochene Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Sie hat diese für die Dauer von zwei Jahren angeordnet und dazu erwogen, beim Berufungskläger bestehe eine schwere psychische Störung sowie eine Abhängigkeit von Suchtstoffen, wobei beide Erkrankungen in einem Zusammenhang mit der vorliegend beurteilten Delinquenz stünden und entsprechend zu einer hohen Rückfallgefahr führten, welcher nur mit einer stationären therapeutischen Massnahme wirksam begegnet werden könne. Die Notwendigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme werde von beiden Gutachtern klar bejaht. C____ und B____ führten übereinstimmend aus, dass ein ambulantes Therapiesetting nicht ausreichen würde, um die Legalprognose zu verbessern. Die Vorinstanz hat sich sodann mit dem Umstand beschäftigt, dass der Berufungskläger über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt und die Schweiz nach Beendigung einer Massnahme verlassen wird. Aus den Ausführungen des Gutachters B____ ergebe sich, dass die ausländerrechtliche Situation des Berufungsklägers nicht per se gegen einen Behandlungserfolg im Rahmen einer stationären Massnahme spreche. Vielmehr gehe dieser zum aktuellen Zeitpunkt davon aus, dass beim Berufungskläger durch eine stationäre Behandlung sowohl eine Krankheitseinsicht als auch eine Stabilisierung der schizophrenen Erkrankung erreicht werden könne. Es erscheine nachvollziehbar, dass dadurch ‒ im Unterschied zu den bisherigen meist kurzen stationären Aufenthalten, nach welchen es stets wieder zu Rückfällen gekommen sei ‒ im Erfolgsfalle ein Funktionsniveau erarbeitet werden könne, welches dem Berufungskläger die Wiedereingliederung in der Türkei erleichtern werde. Der mit der Massnahme verbundene Resozialisierungsauftrag sei denn auch nicht auf die Schweiz beschränkt, gehe es doch generell um die Verbesserung der Legalprognose des Beurteilten. Eine solche sei gestützt auf die Ausführungen von B____ mittels stationärer therapeutischer Behandlung nach aktuellem Stand trotz der gegebenen ausländerrechtlichen Situation erreichbar. Daher sei zum aktuellen Zeitpunkt die Geeignetheit der Massnahme zu bejahen.

4.2      Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen die ausgesprochene stationäre Massnahme. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 hat der Verteidiger seinen Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens damit begründet, der Gutachter B____ habe im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt, dass ein Behandlungsziel nur erreicht werden könne, wenn nach der stationären Massnahme ein ambulantes Setting mit Nachsorgebehandlung und fürsorgerischen Betreuungsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen zivilrechtlichen Massnahme gewährleistet seien. Aufgrund der Tatsache, dass der Berufungskläger zufolge eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheids des Migrationsamtes Basel-Stadt nach Entlassung aus der stationären Massnahme in die Türkei zurückkehren müsse, könne ein ambulantes Setting mit Nachsorgebehandlung und fürsorgerischen Betreuungsmassnahmen nicht aufgegleist werden. Der Gutachter habe davon erst im Rahmen der Hauptverhandlung Kenntnis erlangt. Seine mündlichen Antworten würden im Ergebnis dazu tendieren, unter diesen Umständen die Massnahme als nicht geeignet zu bezeichnen. Diese Einschätzung sei im Rahmen einer Ergänzung zu präzisieren bzw. zu bestätigen oder zu dementieren (Akten S. 1626 ff.).

4.3      Dem Gericht liegt der Therapieverlaufsbericht der PDAG vom 4. Oktober 2024 vor. Das Rückfallrisiko für Sachbeschädigung, Beschimpfung, Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird im geschlossenen Setting als aktuell leicht reduziert im Vergleich zur legalprognostischen Beurteilung gemäss Gutachten von C____ vom 23. Dezember 2022 beurteilt. In einem offeneren und weniger kontrollierenden Setting wäre die Wahrscheinlichkeit für Sachbeschädigung, Beschimpfung, Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aufgrund der aktuell fehlenden Krankheits- und Problemeinsicht, den noch unzureichenden Strategien im Umgang mit Stress und Konflikten, der noch nicht vertieft stattgefundenen Auseinandersetzung mit den Taten, erwartetem erneuten Drogenkonsum, einem Absetzen der antipsychotischen Medikation und daraus resultierend einer Zunahme der psychotischen Symptomatik aktuell weiterhin deutlich erhöht. Aus Sicht der PDAG stellt sich beim Patienten eine Massnahmenbedürftigkeit dar und seine dortige stationäre Behandlung wird als geeignet und zweckmässig erachtet. Es müsse gemeinsam ein Delinquenzkonzept erarbeitet werden, zudem bestehe medikamentöser Optimierungsbedarf aufgrund einer weiterhin vorhandenen psychotischen Symptomatik. Zukünftige Lockerungen der Ausgangsstufen eigneten sich zur Belastungserprobung aller vorhandener Risikofaktoren. Aus Sicht der PDAG sollte die Massnahme fortgeführt werden (Akten S. 1616 ff.).

4.4      Mit Ergänzungsgutachten vom 28. Dezember 2024 führte der Gutachter B____ aus, es könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt und unter den etablierten Behandlungs- und Betreuungsstrukturen in der PDAG-Klinik Königsfelden zwar eine gewisse Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes des Berufungsklägers, jedoch noch keine ausreichende, nachhaltige und stabile Besserung in den entscheidenden delikt- und risikorelevanten Störungsbereichen festgestellt werden. Die bis anhin erreichten Besserungen würden sich durch die Fortführung der stationären Massnahme im gegenwärtigen Setting nicht nur aufrechterhalten und konsolidieren, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit noch weiter ausbauen lassen. Eine weitere Besserung des Gesundheitszustandes könne erreicht werden. Das Behandlungsziel bestehe neben einer weiteren Besserung des psychischen Gesundheitszustandes und der Erreichung eines ausreichenden und stabilen Behandlungsergebnisses in der Schaffung möglichst günstiger Voraussetzungen für eine Überführung der stationären Behandlung in eine vom Berufungskläger selbst und seinen Angehörigen in der Türkei mitgetragenen ambulanten Anschlusslösung. Angesichts der zutage getretenen und auch weiterhin zu erwartenden Behandlungsschwierigkeiten wie auch im Hinblick auf die Notwendigkeit weiterer Belastungs- und Lockerungserprobungen und auch des Einbezugs der Angehörigen in der Türkei erscheine ein Zeithorizont von lediglich zwei Jahren jedoch wenig realistisch, um das Behandlungsziel zu erreichen, weshalb der Gutachter empfiehlt, die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB für die Dauer von mindestens drei Jahren anzuordnen. Falls die Massnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt beendet würde und der Berufungskläger in ähnliche unstrukturierte und sozial desintegrierte Lebensumstände zurückkehren würde, wie sie bei ihm im Tatzeitraum bestanden haben, würde sich sein psychischer Gesundheitszustand mit hoher Wahrscheinlichkeit innert kurzer Zeit erheblich verschlechtern, verbunden mit einem hohen Risiko eines erneuten schädlichen Gebrauchs von Suchtmitteln, eines ungünstigen weiteren Krankheitsverlaufs und damit auch neuerlicher krankheitsbedingter Fehlverhaltensweisen inkl. einschlägiger strafbarer Handlungen im Spektrum seiner bisherigen Delinquenz. Hauptzweck der Massnahme müsse sein, ein möglichst stabiles und nachhaltiges Behandlungsergebnis zu erzielen und den Berufungskläger zu befähigen, selber Verantwortung für seine psychische Gesundheit, für einen angemessenen Umgang mit fortbestehenden Krankheitssymptomen und daraus resultierenden Risiken sowie für eine einsichtsbasierte, eigenmotivierte und verlässliche Kooperation in der psychiatrischen Behandlung zu übernehmen, damit zu gegebener Zeit seine Entlassung aus der Massnahme in einen möglichst stabilen und geordneten sozialen Empfangsraum mit Wohnmöglichkeit und Tagesstruktur bei seiner Familie, Unterstützung durch seine Angehörigen und einer selbst organisierten ambulanten psychiatrischen Behandlung erfolgen könne. Aus gutachterlicher Sicht erscheine es nicht unrealistisch, dass es gelingen könnte, im Verlauf der stationären Massnahme ein stabiles und nachhaltiges Behandlungsergebnis zu erzielen und möglichst günstige Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass dieses Behandlungsergebnis vom Berufungskläger auch nach seiner Rückkehr zu seiner Familie in die Türkei möglichst aufrechterhalten werden könne, indem er auch dort nicht nur die langfristig notwendige Suchtmittelabstinenz einhalte, sondern in eigener Verantwortung Sorge trage für die Fortführung der notwendigen psychiatrischen Behandlung im ambulanten oder gegebenenfalls auch stationären Rahmen (Ergänzungsgutachten, Akten S. 1648 ff.).

4.5      Mit Eingabe vom 6. März 2025 beantwortete der Gutachter die schriftlichen Ergänzungsfragen des Berufungsklägers. Zusätzlich zu den Ausführungen in seinen Gutachten führte er aus, das im Ergänzungsgutachten vom 28. Dezember 2024 beschriebene Behandlungsziel, ein ausreichendes und stabiles Behandlungsergebnis zu erreichen und eine ambulante Anschlusslösung in seinem Heimatland vorzubereiten, werde sich im stationären Setting in Königsfelden mit hoher Wahrscheinlichkeit erreichen lassen, allerdings erscheine zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ungewiss, wie viel Zeit dafür erforderlich sein werde, da von gutachterlicher Seite schwer abschätzbar sei, wie der Berufungskläger auf die neuroleptische Medikation und die anderen störungsspezifischen therapeutischen Interventionen ansprechen werde und sich dadurch tatsächlich ein zufriedenstellendes und stabiles Behandlungsergebnis erreichen lassen werde. Die Frage, wie lange es gewöhnlich dauere, bis sich die therapeutische Wirksamkeit einer Behandlung mit dem Neuroleptikum Clozapin beurteilen lasse, beantwortete der Gutachter dahingehend, dass sich die Behandlung des psychischen Störungsbildes einer chronischen paranoiden Schizophrenie schwierig gestaltet habe, da der Berufungskläger unter verschiedenen eingesetzten antipsychotischen Medikamenten der ersten Generation keine ausreichende klinische Besserung gezeigt habe und weiterhin sowohl unter «Positivsymptomen» als auch unter «Negativsymptomen» der Schizophrenie gelitten habe, wodurch die medikamentöse Einstellung auf eine wirksame, verträgliche und nebenwirkungsarme antipsychotische Langzeitmedikation erheblich erschwert gewesen sei und mehrfache medikamentöse Umstellungen stattgefunden hätten, zuletzt auf das atypische Neuroleptikum Clozapin. Ein Behandlungsversuch mit Clozapin sollte über einen Zeitraum von mindestens 8 Wochen erfolgen. Bei unzureichendem Ansprechen auf Clozapin könne die Kombination mit einem zweiten Atypikum und/oder eine Augmentation mit Substanzen aus der Gruppe der Antiepileptika und bei Unverträglichkeit von Clozapin auch eine Kombination zweier Antipsychotika erwogen werden. Bevor beurteilt werden könne, welche antipsychotische Medikation sich im konkreten Fall als ausreichend wirksam zur deutlichen und anhaltenden Besserung der schizophrenen Positiv- und Negativsymptomatik und zugleich als verträglich und nebenwirkungsarm erweise, sei in jedem Fall noch eine längere, mindestens mehrmonatige weitere Behandlungszeit erforderlich. Es werde sicherlich noch eine längere, derzeit noch nicht genauer abschätzbare Zeit in Anspruch nehmen, bevor das Erreichen des Behandlungsziels eines zufriedenstellenden und auch unter Belastungs- und Lockerungserprobungen stabil gebliebenen Behandlungsergebnisses (inkl. Aufrechterhaltung einer Abstinenz von Suchtmitteln) festgestellt werden könne und eine Überstellung des Berufungsklägers in eine geeignete (noch konkret unter Einbezug seiner Angehörigen in der Türkei vorzubereitende) Anschlusslösung mit ambulanter psychiatrischer Weiterbehandlung vertretbar erscheine. Aufgrund der Vielzahl von derzeit nur schwer einschätzbaren Variablen, welche den weiteren Krankheits- und Behandlungsverlauf wie auch die zukünftigen konkreten Lebensumstände beeinflussten, könne derzeit keine sichere erfolgversprechende Prognose ‒ mit der Erwartung, dass sich das bis zum Zeitpunkt der Entlassung des Berufungsklägers aus der stationären Massnahme erzielte Behandlungsergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nach seiner Rückkehr in sein Heimatland aufrechterhalten lasse ‒ gestellt werden (Akten S. 1669 ff.).

4.6      Im Plädoyer hat der Verteidiger geäussert, es sei unbestritten, dass beim Beschuldigten eine schwere psychische Störung bestehe und die begangenen Delikte mit dieser in einem Zusammenhang stünden. Bestritten werde hingegen die Geeignetheit dieser Massnahme. So sei insbesondere erforderlich, dass ein Behandlungsziel bestehe, welches erreicht werden könne, und die Massnahme mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dazu führe, dass nach Beendigung der stationären Massnahme die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringert werde. Eine lediglich vage, theoretische Erfolgsaussicht genüge für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Gemäss den Gutachten von C____ und B____ stehe fest, dass eine psychische Erkrankung ohne hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Heilung bestehe. Entsprechend sei eine Heilung im Rahmen der stationären Massnahme und eine damit einhergehende Besserung der Legalprognose nicht zu erwarten. B____ habe im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens vom 19. September 2023 und im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung eine stationäre Massnahme als geeignet bezeichnet, weil er dadurch eine Stärkung der Krankheitseinsicht und eine Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes erwarte. Er habe jedoch im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass dieses Behandlungsziel nur zu erreichen sei, wenn nach dem stationären Aufenthalt ein ambulantes Setting mit Nachsorgebehandlung und fürsorgerischen Betreuungsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen zivilrechtlichen Massnahme aufgegleist werde, weil ein chronisches Bild einer Schizophrenie vorliege, bei welcher eine Symptomfreiheit nicht zu erwarten sei.

Es stehe fest, dass für den Berufungskläger im Anschluss an die stationäre Massnahme behördlich keine Betreuungsmassnahmen und fürsorgerische Massnahmen aufgegleist werden könnten, weil er das Land unmittelbar nach Beendigung der stationären Massnahme verlassen müsse. Im Widerspruch zum Gutachten vom 19. September 2023 und den Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung habe sich der Gutachter in seinen Ergänzungen vom 28. Dezember 2024 dafür ausgesprochen, dass das Behandlungsziel der stationären Massnahme auch erreicht werden könne, wenn der Berufungskläger nach Beendigung der Massnahme in die Türkei zurückkehren müsse. Dies begründe er damit, dass er von einer Überführung der stationären Massnahme in eine ambulante Anschlusslösung in der Türkei ausgehe, welche von den Angehörigen in der Türkei mitgetragen werde. Sodann solle es Sinn ergeben, mit der stationären Massnahme die Voraussetzungen zu schaffen, dass eine eigenmotivierte und einsichtsbasierte ambulante psychiatrische Nachsorgebehandlung in der Türkei erfolgen könne. Wenn Sinn und Zweck der Massnahme und damit deren Erfolg aber davon abhänge, ob sich der Berufungskläger aus eigener Initiative um eine Anschlusslösung der Behandlung in der Türkei kümmere, verlasse sich der Gutachter für die Erfolgsaussicht der Massnahme auf eine rein spekulative Annahme. Wenn sich diese Spekulation nicht realisiere, bleibe die stationäre Massnahme nutzlos, weil der Berufungskläger bei Entlassung ohne Anschlusslösung in seinem Heimatland mit höchster Wahrscheinlichkeit wieder rasch in den gleichen Gesundheitszustand zurückfalle, in welchem er vor der Haft gewesen sei, womit das Behandlungsziel der Massnahme nach Art. 59 StGB seiner Erfolgsaussichten beraubt sei. Der Gutachter habe denn auch bei seiner Antwort auf Frage 8 in der Ergänzung vom 28. Dezember 2024 sowie in der Antwort 6 der Ergänzung vom 6. März 2025 eingeräumt, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine erfolgsversprechende Prognose für die stationäre Massnahme stellen könne, wenn der Berufungskläger nach seiner Entlassung in die Türkei zurückkehren würde. Damit fehle eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Massnahme. Dies gelte gemäss der Antwort zu Frage 6 in der Ergänzung vom 6. März 2025 offensichtlich selbst dann, wenn eine Anschlusslösung mit ambulanter psychiatrischer Weiterbehandlung in der Türkei aufgegleist werden würde. Die stationäre Massnahme sei folglich als ungeeignet und nicht erfolgversprechend aufzuheben. Die laufende Massnahme raube dem Berufungskläger nur Lebenszeit und verursache der Schweiz unnötige Kosten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ändere sich bezüglich der Rückfallgefahr nach Entlassung aus der stationären Massnahme nichts, was Ausfluss der Erkrankung sei, bei welcher sich zwar mit starken Medikamenten Symptome unterdrücken liessen, jedoch der Krankheitszustand als solcher chronisch bleibe (Plädoyer, Akten S. 1707 ff.). Im gesprochenen Wort äusserte der Verteidiger, das a und o sei die konsequente Einnahme der Medikamente. Wenn man sie absetze, bestehe die Gefahr einer psychotischen Krise. Das in der Therapie Erlernte nütze in einer solchen Phase nichts (Akten S. 1727.1).

4.7      Die Staatsanwaltschaft hat im Plädoyer ausgeführt, B____ zeige unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände einen klaren und gangbaren Weg auf und die Stawa erachtet die von der Vorinstanz ausgesprochene Massnahme gestützt auf die ergänzenden Berichte und Ausführungen des Gutachters nach wie vor als angezeigt, wobei der Empfehlung des Gutachters bezüglich der Dauer zu folgen sei. Aus den dargelegten Gründen seien die in der Berufungsbegründung des Verteidigers enthaltenen Vorbringen aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht geeignet, eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu rechtfertigen (Akten S. 1706).

4.8      Zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hat der Verteidiger ausgeführt, soweit die Staatsanwaltschaft den Antrag stelle, es sei eine Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen, sei darauf hinzuweisen, dass dies das Strafgericht bereits getan habe. Gemäss Anschlussberufungserklärung sei nicht angefochten worden, dass das Strafgericht die Dauer der stationären Massnahme auf zwei Jahre begrenzt habe. Entsprechend sei auf das Begehren, die Dauer zu verlängern, mangels entsprechender Anschlussberufungserklärung nicht einzutreten (Akten S. 1712).

4.9      Erwägungen zur Massnahme

4.9.1   Dass der Berufungskläger an einer schweren psychischen Störung leidet, die mit der zu beurteilenden Delinquenz im Zusammenhang steht, ist unbestritten. Er leidet unter einer langjährigen chronischen paranoiden Schizophrenie sowie einer ebenfalls langjährigen Suchtmittelproblematik mit Abhängigkeit von Kokain und mindestens gewohnheitsmässigem schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis. Die Tauglichkeit der vorinstanzlich ausgesprochenen stationären Therapie nach Art. 59 StGB wurde von Seiten des Berufungsklägers nicht per se bestritten, sondern einzig aufgrund des Umstands, dass er die Schweiz im Anschluss zu verlassen hat. Das Behandlungsziel könne jedoch nach den ursprünglichen Ausführungen des Gutachters nur erreicht werden könne, wenn nach der stationären Massnahme ein ambulantes Setting mit Nachsorgebehandlung und fürsorgerischen Betreuungsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen zivilrechtlichen Massnahme gewährleistet sei.

Aus den Ausführungen des Gutachters in seinem Ergänzungsgutachten vom 28. Dezember 2024 und der schriftlichen Fragebeantwortung vom 6. März 2025 erhellt, dass mit der begonnen stationären Therapie eine taugliche Massnahme zur Verfügung steht, um das in Art. 59 Abs. 1 lit b formulierte Ziel, der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen, erreicht werden kann, auch wenn der Berufungskläger die Schweiz im Anschluss verlassen muss und fortan in der Türkei leben wird. Ziel der Massnahme ist vorliegend nicht die Heilung der diagnostizierten Störung, sondern ein möglichst stabiles und nachhaltiges Behandlungsergebnis. Der Berufungskläger soll selber Verantwortung für seine psychische Gesundheit, für einen angemessenen Umgang mit fortbestehenden Krankheitssymptomen und daraus resultierenden Risiken sowie für eine einsichtsbasierte, eigenmotivierte und verlässliche Kooperation in der psychiatrischen Behandlung inklusive Suchtmittelabstinenz übernehmen, um mit Unterstützung seiner Familie in der Türkei leben zu können.

Es trifft zu, dass der Straf- und Massnahmenvollzug nach seiner Ausreise in die Türkei keinerlei Einfluss mehr auf das dortige Setting nehmen kann und dies eine besondere Schwierigkeit darstellt. Allerdings ist nicht ersichtlich, weshalb vom Berufungskläger nicht erwartet werden kann, dass er sich für eine tragfähige Anschlusslösung einsetzt, liegt dies doch sowohl in seinem eigenen Interesse als auch in jenem seiner Familie in der Türkei. Es ist auch lediglich eine Behauptung der Verteidigung, dass der Berufungskläger dereinst ohne jede Vorbereitung in die Türkei ausreisen wird. Der Gutachter hat dazu mehrfach und auch anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, die Familie des Berufungsklägers erfülle einige Funktionen eines Wohnheims für psychisch Kranke. Man müsse die Angehörigen aber unterstützen mit Gesprächen, weil die Bewältigung nicht einfach sei. Man sollte sie vorgängig in die Schweiz lassen oder zumindest mit ihnen telefonieren, damit sie zur häuslichen Pflege und Betreuung befähigt würden (Akten S. 1726). Den Aussagen des Berufungsklägers selbst ist denn auch zu entnehmen, dass er sich bereits mit dem in der Türkei zu etablierenden Setting befasst. So hat er gesagt, sein Bruder habe seinem Anwalt bereits mitgeteilt, wo er eine Therapie machen könnte (Akten S. 1722) und seine Eltern hätten ein Zimmer für ihn vorbereitet (Akten S. 1721). Dass der Erfolg der Anschlusslösung in der Türkei zu einem grossen Teil von der Bereitschaft des Berufungsklägers abhängt, ist nicht von der Hand zu weisen, dies träfe indes auch auf jede andere Anschlusslösung zu, ob behördlich organisiert oder nicht und ob in der Schweiz oder in der Türkei.

Die derzeit eingesetzten Medikamente sind gemäss Gutachter auch im Grossraum Istanbul erhältlich, wo der Berufungskläger leben wird (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1724). Nicht zu folgen ist der Argumentation der Verteidigung, dass beim akuten auftreten psychotischen Krise die therapeutisch erlernten Strategien ohnehin nicht angewandt werden könnten und der Erfolg mithin einzig an der Einnahme der Medikamente hänge. Wie der Gutachter nachvollziehbar erläutert hat, greifen die erlernten Strategien idealerweise, bevor es zu einer solchen Krise kommt und führen dazu, dass der Betroffene die Anzeichen einer sich anbahnenden Verschlechterung erkennt und er selbst (oder sein vorbereitetes Umfeld) sich professionelle Hilfe holen kann. Auch die zwingend erforderliche verlässliche Einnahme der Medikamente erfordert eine echte Krankheitseinsicht und die Überzeugung, dass es die gut eingestellte Medikation ist, welche ein hohes Funktionsniveau ermöglicht. Anderenfalls droht das rasche Unverständnis darüber, wozu die Medikamente notwendig sind ‒ zumal, wenn diese unerwünschte Nebenwirkungen mit sich bringen sollten ‒ und deren Absetzung mit der Folge, dass die dann unbehandelte Erkrankung erneut zum Durchbruch gelangt. Dem Einwand der Verteidigung ist somit zu entgegnen, dass das in der laufenden Massnahme Erlernte unerlässliche Voraussetzung dafür sein wird, dass nach der Ausreise in die Türkei auf eine dauerhafte Medikamentencompliance, ein frühes Erkennen einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands und eine freiwillige Zusammenarbeit mit Fachpersonen vertraut werden kann.

Es ist nach dem Gesagten der gutachterlichen Empfehlung zu folgen und eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.

4.9.2   Es stellt sich sodann die Frage nach der Dauer der Massnahme. Der Verteidigung ist nicht zu folgen, wenn sie die Ansicht vertritt, dem Gericht sei es mangels entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren nicht möglich eine höhere Massnahmendauer als die von der Vorinstanz bemessenen zwei Jahre anzuordnen. Zum einen lautet der Antrag der Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung nicht auf die Anordnung einer zweijährigen Massnahme, sondern «es sei eine Massnahme gestützt auf Art. 59 StGB anzuordnen», was gemäss Absatz 4 der zitierten Bestimmung das Aussprechen von Massnahmen bis zu fünf Jahren Dauer ermöglicht. Zum andern gilt im Bereich der Massnahmen ohnehin nicht das Verbot der reformatio in peius ‒ so könnte gar eine ambulante Massnahme in eine stationäre Massnahme umgewandelt werden, ohne dass dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Verbot der reformatio in peius zuwiderlaufen würde. Dies, da es im objektiven Interesse des Betroffenen liege, mit seiner psychischen Störung umgehen zu können und nicht rückfällig zu werden (BGE 144 IV 113 E. 4.3).

Der Gutachter hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 28. Dezember 2024 ausgeführt, angesichts der im bisherigen 10-monatigen Verlauf der stationären Massnahme in der PDAG-Klinik Königsfelden zutage getretenen (und auch weiterhin zu erwartenden) Behandlungsschwierigkeiten wie auch im Hinblick auf die Notwendigkeit weiterer Belastungs- und Lockerungserprobungen und auch des Einbezugs der Angehörigen in der Türkei (gegebenenfalls telefonisch mit Dolmetscherhilfe) erscheine ein Zeithorizont von lediglich zwei Jahren, wenig realistisch, um das Behandlungsziel zu erreichen. Es werde deshalb empfohlen, die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB für die Dauer von mindestens drei Jahren anzuordnen (Akten S. 1657). In der Berufungsverhandlung bekräftigte der Gutachter seine Ansicht, dass die Massnahme für mindestens drei Jahre anzuordnen sei. Der Bericht aus Königsfelden zeige, dass es Jahre gehen könne, bis ein therapeutisches Arbeitsbündnis bestehe ‒ im Gutachten habe er sich ursprünglich gar für 5 Jahre ausgesprochen (Akten S. 1725).

Das Gericht erachtet die gutachterlichen Ausführungen auch zur Dauer der Massnahme für überzeugend, und es ist somit eine stationäre psychiatrische Behandlung für die Dauer von 3 Jahren anzuordnen.

5.         Landesverweisung

5.1      Die Vorinstanz hat auf das Aussprechen einer Landesverweisung verzichtet und dies damit begründet, dass es sich bei den ergangenen Schuldsprüchen nicht um Katalogstraftaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches handle, womit nur eine fakultative Landesverweisung in Frage käme. Eine solche erscheine jedoch nicht angezeigt, da das deliktische Verhalten des Berufungsklägers in erster Linie auf seine schwere psychische Erkrankung zurückzuführen und entsprechend von ihm selbst nur bedingt steuerbar sei. Ausserdem bestehe bereits eine rechtskräftige ausländerrechtliche Wegweisung, weshalb er das Land nach Verbüssung der Strafe bzw. nach Abschluss der Massnahme ohnehin verlassen müsse. Es bestehe kein Anlass, dem Beurteilten eine künftige Rückkehr in die Schweiz durch eine Landesverweisung gänzlich zu verunmöglichen.

5.2      Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Anschlussberufung eine Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB beantragt, welcher im Deliktskatalog der obligatorischen Landesverweisung die schwere Körperverletzung aufführt. Im Plädoyer hat sie ergänzt, falls das Gericht im Anklagepunkt 11 dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht folgen sollte, werde eventualiter die Anordnung der fakultativen Landesverweisung beantragt, da aus ihrer Sicht nicht von einem Härtefall auszugehen sei und zudem ein grosses öffentliches Interesse an einer Landesverweisung bestehe.

5.3      Die Verteidigung hat hierzu geäussert, es sei vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zu verweisen, welches den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der fakultativen Landesverweisung mit nachvollziehbarer Begründung abgewiesen habe.

5.4      Mangels Schuldspruchs betreffend die Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung liegt keine Katalogstraftat der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB vor. Eine fakultative Landesverweisung ist nicht auszusprechen, da die begangenen Straftaten nicht sonderlich schwer wiegen und diese in engem Zusammenhang mit der psychischen Störung des Berufungsklägers stehen. Die angeordnete stationäre Massnahme hat zudem zum Ziel, die Legalprognose entscheidend zu verbessern. Der Berufungskläger wird die Schweiz nach Beendigung der stationären Massnahme verlassen müssen, jedoch lebt seine 13-jährige Tochter inzwischen wieder in der Schweiz und eine Landesverweisung würde es ihm verunmöglichen, sie hier zu besuchen. Seine Interessen überwiegen die Interessen der Allgemeinheit an einer Landesverweisung somit deutlich, und es ist somit auf eine fakultative Landesverweisung zu verzichten.

6.         Kosten

6.1      Die Vorinstanz hat berücksichtigt, dass aufgrund der diversen Freisprüche und der stark eingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschuldigten die von ihm zu tragenden Kosten erheblich zu reduzieren seien. Es erscheine angemessen, ihm mit CHF 5'000.‒ gut ein Sechstel der gesamten Verfahrenskosten von CHF 29’451.55 aufzuerlegen. Die restlichen CHF 24’451.55 wurden der Strafgerichtskasse auferlegt. Auch die Urteilsgebühr wurde mit CHF 2’500.‒ auf rund ein Sechstel reduziert. Diese erstinstanzliche Verlegung der Kosten wird unverändert beibehalten.

Der Rückforderungsvorbehalt des Verteidigungshonorars ist ebenfalls auf 15 Prozent zu beschränken.

6.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] zu bemessen.

Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinem Antrag auf Aufhebung der Massnahme unterlegen. Die Staatsanwaltschaft hat bezüglich der beantragten weiteren Schuldsprüche teilweise obsiegt. Es rechtfertigt sich demnach die Auferlegung einer um 25% reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒. Hingegen hat der Berufungskläger die zusätzlichen Kosten für den Aufwand des Gutachters von insgesamt CHF ’530.‒ vollumfänglich zu tragen.

6.3      Der amtliche Verteidiger ist für seinen Aufwand gemäss eingereichter Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei die Berufungsverhandlung mit zusätzlichen 3,5 Stunden Aufwand zu vergüten ist. Der Berufungskläger hat diese Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang im Umfang von 75 Prozent (CHF 4’063.95) zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 11. März 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (AS Ziff. 8; Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfacher Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Diensterschwerung (AS Ziff. 9; Art. 177 Abs. 1 und 285 Ziff. 1 StGB, §4 UeStG BS) und Drohung (AS Ziff. 11; Art. 180 Abs. 1 StGB);

-      Freisprüche vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (Ziff. 10) und der versuchten Erpressung, ev. versuchten Nötigung (Ziff. 11);

-      Einstellung des Verfahrens betreffend Diensterschwerung (Ziff. 2) und mehrfachen geringfügigen Betrugs, ev. mehrfacher geringfügiger Zechprellerei (Ziff. 10);

-      Verurteilung zu CHF 3’146.40 Schadenersatz an die […], die Verweisung der Schadenersatzforderung des […] von CHF 140.‒ auf den Zivilweg und die Abweisung der Schadenersatzforderung von […] im Betrag von CHF 3’000.‒;

-      Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren).

Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklageschrift Ziff. 1, 2, 7), der Hinderung einer Amtshandlung (AS Ziff. 1), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 3), der mehrfachen Sachbeschädigung (AS Ziff. 4), der Beschimpfung, Diensterschwerung und Ruhestörung (AS Ziff. 5) sowie der Beschimpfung und Tätlichkeiten (AS Ziff. 6 schuldig erklärt.

Er wird vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung (AS Ziff. 8) und der versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziff. 11) freigesprochen.

Der Widerruf der am 28. März 2019 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 2 Jahre, kann gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden.

A____ wird verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 300.– (ev. 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), unter Einrechnung der Untersuchungsund Sicherheitshaft vom 21. März bis zum 4. Juli 2023,

in Anwendung von Art. 126 Abs. 1, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 285 Ziff. 1 und 286 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes und § 4 und 5 lit. a des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes sowie Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1, 51 und 106 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung für die Dauer von 3 Jahren angeordnet (unter Einrechnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs seit dem 5. Juli 2023), in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Auf das Aussprechen einer Landesverweisung nach Art. 66abis StGB wird verzichtet.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 5’000.– und eine Urteilsgebühr von CHF 2’500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 5’530.‒ sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 15% (CHF 2’039.10) der Verteidigungskosten vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4’800.‒ und eine Spesenvergütung von CHF 212.60 zuzüglich 8,1% MWST von insgesamt CHF 406.‒, insgesamt also CHF 5’418.60 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % (CHF 4’063.95) der zweitinstanzlichen Verteidigungskosten vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

sowie nach Rechtskraft:

-       Privatklägerschaft (nur Dispositiv)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Gutachter C____ und B____

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

-       Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2024.65 — Basel-Stadt Appellationsgericht 20.03.2025 SB.2024.65 (AG.2025.263) — Swissrulings