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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.01.2025 SB.2024.56 (AG.2025.236)

7 gennaio 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·5,371 parole·~27 min·1

Riassunto

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.56

URTEIL

vom 7. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,

lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                   Anschlussberufungsbeklagte

gegen

A____, geb. [...]                                                 Anschlussberufungskläger

[...]                                                                                Berufungsbeklagter

vertreten durch B____, Advokat,                                           Beschuldigter

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. März 2024 (ES.2023.456)

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. März 2024 wurde A____ (Beschuldigter) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 14. November 2023 hin – der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 490.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Dem Beschuldigten wurden zudem Verfahrenskosten von CHF 395.30 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 200.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 20. März 2024 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 25. Juni 2024 Berufung erklärt. Es wird beantragt, es sei der Beschuldigte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 280.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1'100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Überdies seien ihm die Verfahrenskosten und angemessene Gerichtskosten aufzuerlegen. Die notwendigen Aufwendungen des amtlichen Verteidigers seien aus der Gerichtskasse zu vergüten. Der Beschuldigte sei aber zu verpflichten, dem Kanton Basel-Stadt diese Entschädigung zurückzuzahlen. Der Beschuldigte ersucht um Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. Zudem hat er mit Schreiben vom 9. August 2024 Anschlussberufung erklärt. Er beantragt, er sei unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären, wobei von einer Bestrafung Abstand zu nehmen sei (unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates). Der Beschuldigte hat seiner Berufungserklärung zudem ein Diagramm der Geschwindigkeitsbussen im Basel-Stadt mit Geschwindigkeitslimite 30 km/h innerorts der Jahre 2021-2023 (von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten) und diverse Unterlagen seine persönlichen Verhältnisse betreffend eingereicht. Diese wurden zu den Akten genommen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei die Anschlussberufung des Beschuldigten abzuweisen.

Mit Verfügung vom 12. August 2024 ordnete die Verfahrensleiterin das mündliche Berufungsverfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist, eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu bestimmen. Sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung erfolge, werde sie [die Verfahrensleiterin] eine solche bestellen. Am 5. September 2024 stellte die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin fest, dass der Beschuldigte der Aufforderung zur Bestimmung einer notwendigen Verteidigung gemäss Verfügung vom 12. August 2024 nicht nachgekommen sei, weshalb sie ihm mit B____ einen amtlichen notwendigen Verteidiger beigab. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 beantragte der Verteidiger, es sei von Amtes wegen die üblicherweise auf der St. Jakob-Strasse auf dem Abschnitt Grosspeterstrasse bis Einfahrt Autobahn geltende Höchstgeschwindigkeit zu eruieren. Zudem sei ein Augenschein zu nehmen, eventualiter sei die Kantonspolizei, Abteilung Verkehr, anzuweisen, aktuelle Aufnahmen des relevanten Abschnitts der St. Jakob-Strasse zu erstellen und es seien diese zu den Akten zu nehmen. Darüber hinaus sei von Amtes wegen über das Amt für Statistik des Kantons Basel-Stadt zu erheben, in welchem Umfang für den Zeitraum Dezember 2022 bis Mai 2024 im Kanton Basel-Stadt Geschwindigkeitsbussen mit geringer Busse (bis zu CHF 40.–), mit mittlerer Busse (bis CHF 120.–) und mit hoher Busse (bis zu CHF 250.– und mehr) ausgefällt worden sind. Die Staatsanwaltschaft liess sich hierzu am 13. November 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beweisanträge (zudem hat sie ihrer Eingabe eine Übersicht über die Normalsituation an der St. Jakobs-Strasse beigelegt; diese wurde zu den Akten genommen). Mit Verfügung vom 18. November 2024 lud die Verfahrensleiterin den Vertreter der Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten mit seinem amtlichen Verteidiger in die Berufungsverhandlung. Gleichzeitig wies sie die Beweisanträge des Beschuldigten gemäss seiner Eingabe vom 15. Oktober 2024 ab (vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag).

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. Januar 2025 wurde der Beschuldigte befragt. Danach gelangten der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der amtliche Verteidiger zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.       Formelles

1.1     Legitimation

Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2     Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

2.       Tatsächliches

2.1     Es ist durch den Beschuldigten ‒ sowohl im Vorverfahren als auch vor Straf- und Appellationsgericht ‒ unbestritten und durch die Geschwindigkeitsmessung der Kantonspolizei zweifelsfrei erstellt, dass er am 20. Februar 2023, um 12:27 Uhr, als Führer des Personenwagens mit dem Kennzeichen [...] auf der St. Jakobs-Strasse in Fahrtrichtung Birs/Kantonsgrenze fuhr und dabei die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit) um 25 km/h überschritt (Akten S. 6 f., 14, 21 f., 28 ff., 36 ff., 41, 48, 62 ff., 89 f., 202). Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt.

2.2     Der Beschuldigte hat seine von der Verfahrensleiterin vorläufig abgewiesenen Beweisanträge anlässlich der Berufungsverhandlung nicht wiederholt (Akten S. 201), sodass sich mit Hinweis auf die begründete Verfügung vom 18. November 2024 weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen.

3.       Rechtliches

3.1     Standpunkt des Beschuldigten

Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, die Einstufung als grobe Verkehrsregelverletzung sei nicht korrekt. Sie sei aufgrund des objektiven Tatbestands erfolgt, habe aber die subjektiven Tatumstände nicht oder zu wenig berücksichtigt. Würden diese in die Festlegung der Tatschwere miteinbezogen, so liege nur eine einfache Verkehrsregelverletzung vor. Er verweist in seiner Anschlussberufungserklärung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie auf die Auswertung der eingereichten Radardaten 2021-2023. Er macht geltend, dass während der Baustellensignalisierung an der fraglichen Stelle neben ihm auch weitere 3’810 Lenker mit Strafbefehl geahndet worden seien, was auf aussergewöhnliche Umstände hindeute. Ausserdem verweist er auf das Foto, welches ihn bei der Überschreitung zeige und auf welchem ersichtlich sei, dass er aufmerksam und fokussiert sei und dass keinerlei mögliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden auszumachen sei (Akten S. 130 ff.). Wie bereits in seinem Schreiben vom 4. März 2023 und in der Einsprache vom 21. November 2023 hat der Beschuldigte auch in der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass die Temporeduktion für ihn unerwartet gewesen sei, zumal es sich um eine «typisierte 60er-Strasse» gehandelt habe. Die Situation in einer «typisierten 30er-Strasse» sei völlig anders (Akten S. 150 f., 203 f.). Er habe die für ihn neue Geschwindigkeitsreduktion übersehen (Akten S. 14, 202). Es handle sich bei der zur Diskussion stehenden Strasse auch nicht um eine Quartier- oder Wohnstrasse, sondern um eine Hauptverkehrsstrasse mit verkehrsorientierter Nutzung zirka 100 Meter vor der Autobahn und erst noch ohne Gegenverkehr (Akten S. 22, 203). Zwar hätten neu nur noch zwei anstatt drei Fahrspuren genutzt werden können, indes seien die Sichtweiten im Baustellenbereich sehr gut gewesen und die Spurbreiten eher grösser als bei Autobahnbaustellen, welche mit 60 km/h bzw. 80 km/h befahren werden dürften. Es seien auch keine Arbeiter oder Maschinen sichtbar oder tätig gewesen, es sei Mittagspause gewesen und die Baustelle nicht in Betrieb – somit sei keine Gefährdung von Menschen erfolgt (Akten S. 14, 22, 203). Wenn man die konkrete Situation bzw. die Strassenverhältnisse anschaue, sei die gefahrene Geschwindigkeit angemessen gewesen (Akten S. 204).

3.2     Grundlagen

3.2.1   Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) erfüllt, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Bei der Beurteilung dieser Frage sind stets die besonderen Umstände zu berücksichtigen wie etwa Verkehrsdichte, Tageszeit, Sichtverhältnisse, Wetterverhältnisse, Zustand der Fahrbahn, besondere örtliche Verhältnisse, Besonderheiten der Signalisation oder voraussehbar gefährliche Verkehrssituationen (zum Ganzen: BGE 148 IV 374 E. 3.1, 143 IV 508 E. 1.3, 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1, 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.1, 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1).

3.2.2   Mit dem Wortlaut («hervorruft oder in Kauf nimmt») erfasst Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar (BGE 142 IV 93 E. 3.1, 126 IV 192 E. 2c; BGer 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1, 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; Maurer, in: Heimgartner/Isenring/Maurer/Riesen-Kupper/Weder/Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 90 SVG N 23). Er erfordert subjektiv ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 148 IV 374 E. 3.1, 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist, kommt aber auch in Frage, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In diesem Fall setzt die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1, 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.1, 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1, 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.1, 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022, 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1, 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1, 6B_1439/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 1.1).

3.3     Objektiver Tatbestand

Dass der Beschuldigte gegen eine klare Verkehrsregel verstossen hat, ist erstellt. Es lässt sich auch bejahen, dass der Verstoss objektiv als grobe Verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren ist. Die zum Tatzeitpunkt befahrene Strecke war erstellter- und unbestrittenermassen als Strecke mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h beschildert (vgl. dazu E. 2). Der Beschuldigte hat mit seiner Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h in der signalisierten Zone fraglos eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet; er ist fast doppelt so schnell gefahren wie erlaubt. Zudem muss mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 5) und der Staatsanwaltschaft (Akten S. 71, 188) festgehalten werden, dass sich im Bereich der Baustelle auf der rechten Seite der beiden bestehenden Fahrspuren ein Trottoir und ein Radweg befanden (auch wenn die diesbezügliche Spurführung unverändert geblieben sein mag [Akten S. 203 f.]), wobei Letzterer unmittelbar im Bereich der Radaranlage in die Strasse mündet. Da überdies die ganz linke Fahrspur gesperrt war, konnten die von der Nauenstrasse herkommenden Autofahrer nicht wie gewohnt auf ihrer Fahrspur bleiben, wenn sie in Richtung Zeughaus/St. Jakob fahren wollten. Diese Autofahrer mussten sich durch die Sperrung der linken Fahrspur in den Verkehr ‒ zuerst auf der mittleren und anschliessend auf rechten Fahrspur ‒ einreihen, da die Fahrstrecke Richtung Zeughaus/St. Jakob aufgrund der Umleitung über die rechte der drei Fahrspuren lief (und nicht wie gewohnt über die linke Fahrspur). Gerade bei solchen Spurwechseln auf die rechte Fahrbahn muss der Fahrzeugführer besondere Vorsicht walten lassen (BGE 127 IV 34 E. 2.b). Eine langsame Fahrweise begünstigt hierbei erfahrungsgemäss die Orientierung und die Fahrsicherheit. Insgesamt kann in dieser Situation durch die übersetzte Geschwindigkeit des Beschuldigten grundsätzlich von einer erhöhten abstrakten Gefährdung für die Sicherheit anderer ausgegangen werden. Es bleibt zu fragen, ob sich der Beschuldigte unter den konkreten Umständen rücksichtslos im Sinne der Rechtsprechung verhalten und damit Art. 90 Abs. 2 SVG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat.

3.4     Subjektiver Tatbestand

3.4.1   Das Bundesgericht betont vor allem in der jüngeren Rechtsprechung regelmässig, dass nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf, wenngleich diese (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ‒ wie vorstehend ausgeführt (vgl. dazu E. 3.2) ‒ ein Indiz dafür ist, dass den Täter auch subjektiv ein schweres Verschulden trifft (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 90 SVG N 68). Es hält fest, dass nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, auch subjektiv schwer wiegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.1, 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1, 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 3.2.2, 6B_1173/2020 vom 18. November 2020 E. 1.1.1, 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.1). Im Entscheid vom 9. September 2022 spricht das Bundesgericht gar davon, dass die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG «restriktiv zu handhaben» sei (BGer 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1). So hat das Bundesgericht die subjektive Seite der groben Verkehrsregelverletzung auch schon verneint, weil der Beurteilte «nicht krass rücksichtslos» gehandelt habe und etwa erwogen, es lägen bei einem Lenker «Gründe vor, die sein Verhalten subjektiv weniger schwer erscheinen lassen» (BGer 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.5). Massgeblich ist dabei stets ‒ wie vorstehend erwähnt (vgl. dazu E. 3.2.2) ‒ ob eine besondere Situation vorliegt, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lässt. Aus einer Alltagssituation kann gerade der zu schnell fahrende Lenker nichts zu seinen Gunsten ableiten (BGer 6B_590/2019 vom 28. Juni 2019). Ob das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht, ist jeweils aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1, 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1, 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.1).

3.4.2   Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht freilich mit einem einfach zu handhabenden Schematismus einer differenzierten Betrachtungsweise Grenzen gesetzt. So sind nach ständiger Rechtsprechung die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h, auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h und innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3, 132 II 234 E. 3.1, 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 72; eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h hätte gemäss den Strafmassrichtlinien der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz [SSK, online abrufbar unter https://www.ssk-cmp.ch/de/dienstleistungen/empfehlungen, zuletzt besucht am 16. April 2025] auch bei einer Autobahnauffahrt grundsätzlich eine grobe Verkehrsregelverletzung bedeutet). Die schematische Rechtsprechung entbindet das Gericht aber nicht von jeglicher Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles. Vielmehr begründet sie lediglich eine «Vermutung» der Rücksichtslosigkeit, welche «anhand aussergewöhnlicher Umstände widerlegbar» ist (BGE 143 IV 508 E. 1.3, 132 II 234 E. 3.1; BGer 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3, 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.2, 6B_1439/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 1.1, 6B_630/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1). Auch wenn das Bundesgericht aussergewöhnliche entlastende Umstände bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsübertretungen verneint hat, können sie demnach ausnahmsweise doch gegeben sein und sind vom Gericht auch zu prüfen (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGer 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1). Das Bundesgericht hat solche entlastenden Umstände etwa anerkannt bei einem Fall, bei welchem die Geschwindigkeit auf einem Autobahnabschnitt vorübergehend aus Gründen der Feinstaubbelastung auf 80 km/h begrenzt war (BGer 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.2 [vom Beschuldigten in seiner Eingabe vom 9. August 2024 unzutreffend als Baustellensituation bezeichnet; Akten S. 131]) oder bei welchem es um eine verkehrsberuhigende Massnahme ging (BGer 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.5). Ebenso kann der subjektive Tatbestand fehlen, wenn sich der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr im Bereich einer bestimmten Geschwindigkeitsbegrenzung wähnt, was etwa bei einer «atypischen Innerortsstrecke» der Fall sein kann (BGE 126 II 196 E. 2a, 132 II 234 E. 3.1; BGer 6B_1445/2019 vom 17. April 2020, 6B_756/2018 vom 15. November 2018). In diesem Sinne haben auch die kantonalen Gerichte schon entschieden. So war etwa in AGE SB.2020.47 vom 3. Februar 2021 ausschlaggebend, dass der betroffene, mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h signalisierte Strassenabschnitt keinen typischen Innerortscharakter aufwies.

3.4.3   Der Beschuldigte hat mit seinen Ausführungen bestritten, die Signalisation der Geschwindigkeit bewusst missachtet zu haben. Dagegen ist jedoch einzuwenden, dass an der fraglichen Stelle die Signale «30 km/h» gut sichtbar waren. So waren sie auf beiden Seiten der baustellenbedingten Verengung der Fahrspuren platziert, vorschriftsgemäss jeweils mittig unterhalb des Gefahrensignals «Baustelle», um eine optimale Wirksamkeit zu gewährleisten (Akten S. 28 f., 71 f., 86, 157 f.; vgl. dazu Ziff. 8.4 und 9.4 der kantonalen Ausführungsbestimmungen des Bau- und Verkehrsdepartements zur Signalisationsverordnung, abrufbar unter kantonale Ausführungsbestimmungen des Bau- und Verkehrsdepartements zur Signalisationsverordnung, abrufbar unter https://shorturl.at/6N9wn, zuletzt besucht am 15. April 2025). Kommt hinzu, dass auch die Baustellensituation mit der Verengung der Strassenführung unübersehbar war, was der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auch bestätigte (Akten S. 202). Dass an der betroffenen Stelle keine «übliche Verkehrsführung» im Sinne einer Typisierung gegeben war, musste dem Beschuldigten somit zweifellos bewusst sein, was ihn dazu angehalten hätte, genau darauf zu achten, wie die (für ihn neue) Signalisation lautete. Die Sichtverhältnisse zur Tatzeit waren im Übrigen einwandfrei und nicht etwa durch Regen oder sonstige Wetterereignisse getrübt, wie die Fotos belegen (Akten S. 7); die Lichtverhältnisse waren um die Mittagszeit ebenfalls gut. Die Sicht war auch durch nichts versperrt (Akten S. 36).

3.4.4   Ein unbewusster Geschwindigkeitsverstoss müsste demnach das Resultat einer nicht unerheblichen momentanen Unachtsamkeit bzw. Abgelenktheit gewesen sein. Selbst eine solche unbewusste Fahrweise würde aber keineswegs ohne Weiteres zu einem Freispruch von der groben Verkehrsregelverletzung führen. Denn der Tatbestand kann ‒ wie vorstehend ausgeführt (vgl. dazu E. 3.2.2) ‒ auch fahrlässig erfüllt werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG) und dem Beschuldigten wäre mindestens unbewusst fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, hätte er die gut sichtbare Signalisation wegen seiner Erwartung, es werde an jener Stelle keine derart starke Reduktion der Geschwindigkeit verlangt, nicht zur Kenntnis genommen. Auch in einem solchen Fall kann eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen, wie das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid erneut betont hat: «An der [...] Rücksichtslosigkeit ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nicht bewusst fahrlässig handelte. Darauf kann es nicht ankommen. Wollte man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, wäre der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG bei unbewusster Fahrlässigkeit nicht anwendbar. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hätte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Signalisation aufmerksamer sein müssen und einen möglichen Irrtum über die zulässige Höchstgeschwindigkeit sowie den Innerortscharakter des Strassenabschnitts damit leicht vermeiden können. Entsprechend schwer wiegt sein Verschulden und umso eher ist Rücksichtslosigkeit zu bejahen» (BGer 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.1). Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass auch nicht massgeblich sein kann, ob die Reduktion der Geschwindigkeit auf 30 km/h an der fraglichen Stelle tatsächlich nicht angebracht bzw. opportun gewesen war, wie der Beschuldigte unter anderem unter Hinweis auf seine eigenen Kenntnisse als [...] geltend gemacht hat (Akten S. 62, 64 f.). Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu befolgen, und zwar grundsätzlich, ohne ihre Berechtigung oder Angemessenheit zu hinterfragen. Grenze wäre die hier klar nicht gegebene und vom Beschuldigten auch nicht zur Diskussion gestellte Nichtigkeit (BGer 6B_13/2024 vom 21. Mai 2024 E. 2.3.2, 2.4.3; Akten S. 204). Insofern ist auch nicht von Bedeutung, was der Beschuldigte als für die Baustellensituation angemessene Geschwindigkeit betrachtet.

3.4.5   Der vorliegende Fall unterscheidet sich sodann wesentlich von den angeführten Beispielen, in welchen die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG verneint wurden. Zum einen gab die konkrete Verkehrsführung zur Tatzeit gerade keinen Anlass, von einem anderen als dem tatsächlichen Charakter auszugehen. Es mag zutreffen, dass im fraglichen Strassenabschnitt zur Tatzeit nach wie vor ein gutes Passieren möglich war, kein Gegenverkehr herrschte und grundsätzlich auch eine gute Sichtweite bestand. Dass es sich um eine Baustelle handelte, war aber augenfällig, und dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit in Baustellenbereichen regelmässig reduziert ist, ist ebenfalls klar. Der Beschuldigte hätte damit allen Anlass gehabt, sich auf die Signalisation zu achten und es ist schwer nachvollziehbar, wie ihm die beiden grossen Schilder entgangen sein konnten. Zum anderen ist damit auch gesagt, dass die Signalisation – anders als bei den zitierten Entscheiden des Bundesgerichts – nicht als Reaktion auf Umweltbelastungen oder zwecks Verkehrsberuhigung angebracht war, was sie als nicht sicherheitsrelevant erscheinen liesse. Vielmehr sollte die Verlangsamung des Verkehrs dazu führen, dass es in der Baustellensituation mit beengter und teils unübersichtlicher Spurführung (Akten S. 31) nicht zu Kollisionen mit anderen Fahrzeugen oder gar mit auf der Baustelle Beschäftigten kommt, worauf in einer Medienmitteilung des JSD denn auch explizit hingewiesen wurde (abrufbar unter https://shorturl.at/XyAaa; zuletzt besucht am 16. April 2025). Es handelte sich mithin um eine just zur Verkehrssicherheit aufgestellte Signalisation, wie sie im Übrigen von Art. 108 in Verbindung mit Art. 81 der Signalisationsverordnung (SSV, SR.741.21) in Baustellenbereichen «zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr» (Art. 108 Abs. 1 SSV) vorgesehen ist (BGer 6B_15/2024 vom 21. Mai 2014 E. 2.4.2). Den Unterschied zu den genannten Fällen hat das Bundesgericht verschiedentlich hervorgehoben und bei Baustellensituationen die subjektive Seite von Art. 90 Abs. 2 SVG regelmässig bejaht. So etwa in BGer 6B_444/2016 vom 3. April 2017, in welchem es die Gleichsetzung einer Baustellensituation mit den Fällen einer zum Umweltschutz oder zur Verkehrsberuhigung erlassenen Massnahme explizit abgelehnt und betont hat, dass nicht allein der vorübergehende Charakter einer Signalisation wesentlich sei, sondern auch deren Sicherheitsrelevanz und Wahrnehmbarkeit durch den Autolenker: «Certes, la limitation de vitesse à laquelle le recourant ne s'est pas con-formé est aussi restreinte dans le temps et dans l'espace mais l'inattention imputée au recourant est plus grave. Alors que la présence de particules fines à l'origine d'une réduction de la vitesse maximale autorisée passe inaperçue pour les usagers de la route il en va tout différemment d'un chantier sur la chaussée, qui doit inciter les conducteurs à une attention et une prudence accrues» (BGer 6B_444/2016 vom 3. April 2017 E. 1.3.2; in gleichem Sinne: BGer 6B_630/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_672/2018 vom 20. September 2018 E. 1.3).

3.4.6   Unbehilflich ist zudem, dass der Beschuldigte zur Tatzeit keine auf der Baustelle Arbeitenden gesehen haben will. Dass sich solche auch zur Mittagszeit und für den Autolenker bei seiner Durchfahrt nicht sogleich wahrnehmbar im Baustellenbereich aufhalten können, versteht sich von selbst (vgl. auch BGer 6B_630/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.2). Art. 81 Abs. 4 SSV sieht denn auch vor, dass Signale abzudecken oder zu entfernen sind, wenn auf der Baustelle längere Zeit nicht gearbeitet wird und sie während des Arbeitsunterbruchs nicht erforderlich sind. Dem Autolenker steht es nicht zu, diese Wertung selbst vorzunehmen (vgl. auch BGer 6B_14/2024 vom 21. Mai 2024 E. 2.4.2, 2.4.3). Schliesslich mag zwar allenfalls zutreffen (Akten S. 134, 151, 205), dass die Anzahl der im Kanton Basel-Stadt ausgesprochenen, hohen Bussen und Verzeigungen aufgrund der zur Diskussion stehenden Signalisation überdurchschnittlich gestiegen ist. Der Beschuldigte kann daraus aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie der Vertreter der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 204), handelt es sich bei der Passage um eine der grössten Ausfahrten aus der Stadt Basel. Sie wird von Pendlern häufig genutzt und stellt ein eigentliches Nadelöhr dar. Entsprechend müssen sich sehr viele Verkehrsteilnehmende an die veränderte Signalisation anpassen und die diesbezügliche «Fehlerquote» ist naturgemäss hoch. Dass höhere Bussen bzw. Verzeigungen ausgesprochen werden mussten, ist der Tatsache geschuldet, dass die Geschwindigkeit von 60 km/h auf 30 km/h reduziert wurde und ein Nichteinhalten des neuen Tempolimits daher besonders ins Gewicht fällt.

3.5     Ergebnis

Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte trotz eindeutiger Beschilderung und unübersehbarer Baustellensituation, ohne besonderen äusseren Anlass, die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv, um knapp die Hälfte überschritten hat. Im Ergebnis muss eine Bewertung aufgrund der gesamten konkreten Umstände dazu führen, ihm ein rücksichtsloses Verhalten im Sinne des Art. 90 Abs. 2 SVG anzulasten, womit ein entsprechender Schuldspruch erfolgt.

4.       Strafzumessung

4.1     Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

4.2     Geldstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG werden grobe Verletzungen der Verkehrsregeln mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. In der Praxis wird für die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit in 30er-Zonen um 25 km/h ein Strafmass von mindestens 20 Strafeinheiten verhängt. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend nur knapp die Grenze zu einem Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB überschritten wurde, es sich aber aufgrund der Baustelle um einen für die Verkehrssicherheit besonders sensiblen Bereich gehandelt hat, erscheint eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen angemessen (dass eine Geldstrafe die angemessene Strafart ist, versteht sich von selbst und muss nicht weiter erläutert werden). Zugunsten des Beschuldigten ist zu bedenken, dass er grundsätzlich einsichtig ist, sodass zwei Tagessätze Geldstrafe strafmindernd berücksichtigt werden können. Die Voraussetzungen dafür, dass von einer Bestrafung Abstand genommen werden könnte (Art. 52 und 54 StGB), sind – auch wenn der Beschuldigte aufgrund des zur Diskussion stehenden Vorfalls seinen Führerausweis für drei Monate abgeben musste (vgl. dazu auch E. 4.4.3) – offensichtlich nicht erfüllt (vgl. dazu Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 52 StGB N 14 ff., Art. 54 StGB N 12 ff.). Weitere Ausführungen erübrigen sich.

4.3     Modalitäten des Vollzugs

Die Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Gestützt auf die mit der Eingabe vom 9. August 2024 (Akten S. 133) und auch in der Berufungsverhandlung (Akten S. 201 f.) geltend gemachten persönlichen Verhältnisse (Einkommen [als Rentner] von jährlich rund [...], [...] Ehefrau und [...] in Ausbildung [...]) resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 280.–. Der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren kann dem vorstrafenlosen Beschuldigten (Akten S. 178 f.) mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 7) gewährt werden.

4.4     Verbindungsbusse

4.4.1   Das Strafgericht hat den Verzicht auf die Aussprechung einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB damit begründet, dass der Beschuldigte insgesamt auch ohne Verbindungsbusse schlechter fahre als bei einem Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung. Zum einen habe er zur Hauptverhandlung erscheinen müssen, was die Funktion eines Denkzettels erfülle. Zum anderen sei ihm der Führerausweis für drei Monate entzogen worden und es komme zu einem Eintrag ins Strafregister (vorinstanzliches Urteil S. 7).

4.4.2   Die Verbindungsbusse dient gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (BGE 146 IV 145 E. 2.2). Berühmtestes Beispiel in diesem Zusammenhang ist die Verletzung von Verkehrsregeln, um die es vorliegend geht: Während eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse geahndet wird, stellt deren Qualifikation, die grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), ein Vergehen dar, das jedenfalls bei guter Legalprognose lediglich eine bedingte Geldstrafe nach sich zieht, was faktisch dazu führt, dass der Vergehenstäter weniger spürbar sanktioniert wird als der blosse Übertretungstäter, obwohl er ein schwereres Delikt begangen hat. Aus Gründen der Rechtsgleichheit drängt es sich daher auf, in solchen Fällen neben der bedingten Geldstrafe auch eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszusprechen (Omar, Die Schnittstellenproblematik im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter besonderer Berücksichtigung der Verbindungsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB, in: ZStrR 2010, 38 f., 43; AGE SB.2023.96 vom 25. September 2024 E. 3.2.1). Dabei spielt es keine Rolle, ob in einem konkreten Fall aus spezialpräventiven Gründen ein «Denkzettel» in Form einer zusätzlichen Busse notwendig ist oder nicht. Zwar kann die Verbindungsbusse im Einzelfall (neben generalpräventiven) auch spezialpräventiven Zwecken dienen, indem sie das eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe erhöht. Sie soll aber in erster Linie die Schnittstellenproblematik entschärfen und übernimmt insoweit – nebst der Wahrung der Rechtsgleichheit – eine generalpräventive Funktion (BGE 146 IV 145 E. 2.2, 134 IV 60 E. 7.3.1; BGer 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 2.2, 1B_103/2019 vom 10. Oktober 2020 E. 2.2; AGE SB.2023.96 vom 25. September 2024 E. 3.2.1, SB.2018.130 vom 31. Mai 2022 E. 5.2.1 und 5.2.2; OGer BE SK 19 277 vom 8. Mai 2020 E. 3.2).

4.4.3   Wie der Vertreter der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 120 f., 191 f.), handelt es sich vorliegend geradezu um den klassischen Fall einer Schnittstellenproblematik. Die Verbindungsbusse kann nach dem vorstehend Erwogenen zwar im Einzelfall auch spezialpräventiven Zwecken dienen, soll aber primär die Schnittstellenproblematik entschärfen. Auf eine Verbindungsbusse kann zwar – auch im Schnittstellenbereich – unter ganz aussergewöhnlichen Umständen, die für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen, verzichtet werden. Solche liegen in casu aber nicht vor: Der dreimonatige Führerausweisentzug (Akten S. 182 ff.) mag für den Beschuldigten zwar beschwerlich sein, dient aber der Verkehrssicherheit (vgl. dazu Rütsche, in: Basler Kommentar, 2014, Vor Art. 16-17a SVG N 26 ff.) und damit anderen Zwecken als die auszusprechende Strafe. Zudem trifft er den Beschuldigten auch nicht besonders intensiv, zumal dieser sich in Rente befindet und insofern zwecks Erwerbstätigkeit auch nicht auf sein Fahrzeug angewiesen ist. Kommt dazu, dass er aus denselben Gründen aufgrund eines Strafregistereintrags auch keine Konsequenzen in beruflicher Hinsicht zu befürchten hat bzw. sich nicht auf Stellensuche befindet. Auch musste er für die beiden Gerichtsverhandlungen vor Straf- und Appellationsgericht nicht von weit weg anreisen oder dafür eigens einen freien Tag beziehen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass das pflichtgemässe Erscheinen an zwei vergleichsweise kurz dauernden Gerichtsverhandlungen den Beschuldigten derart geprägt haben soll, dass dies mit einem «Denkzettel», also einer spürbaren Sanktion, vergleichbar wäre. Schliesslich vermag auch eine Kostenauflage angesichts der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten (vgl. dazu E. 4.3) keine besondere Härte zu begründen, wobei ihm ohnehin sehr moderarte Kosten in Rechnung gestellt werden (vgl. dazu E. 5.1 und 5.2). Nach dem Gesagten ist vorliegend daher eine Verbindungsbusse auszusprechen.

4.4.4   Die Verbindungsbusse darf zu keiner Straferhöhung führen; sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion. Die Gesamtstrafe ist auf die bedingt auszusprechende Hauptsanktion (Geldstrafe) und die Busse aufzuteilen, wobei die Busse grundsätzlich maximal einen Fünftel der Hauptsanktion betragen darf (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2, 146 IV 145 E. 2.2, 135 IV 188 E. 3.3; BGer 1B_103/2019 vom 10. Oktober 2020 E. 2.2; AGE SB.2023.96 vom 25. September 2024 E. 3.2.2, SB.2021.22 vom 19. Oktober 2021 E. 5.9). Aufgrund der Einsicht des Beschuldigten erscheint es angemessen, zwecks Bemessung der Verbindungsbusse nicht die maximal möglichen 20 % auszuschöpfen und von der Gesamtstrafe drei Tage auszusondern und in die Form der unbedingten Verbindungsbusse zu giessen, woraus eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 280.– und eine Busse von CHF 860.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) resultiert.

5.       Kostenund Entschädigungsfolgen

5.1     Erstinstanzliche Kosten

5.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

5.1.2   Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 395.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.‒.

5.2     Kosten des Rechtsmittelverfahrens

5.2.1   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

5.2.2   Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Anschlussberufung zwar insofern, als dass er entgegen seinem Antrag nicht wegen einfacher, sondern wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen wird und auch von einer Bestrafung nicht Abstand genommen wird. Indes obsiegt er insoweit, als dass die Tagessatzhöhe an die aktuellen persönlichen Verhältnisse angepasst wird und ihm auch eine betragsmässig geringere Verbindungsbusse auferlegt wird, als von der Staatsanwaltschaft verlangt. Da der Beschuldigte aber ohne Intervention der Staatsanwaltschaft, welche mit ihrer Berufung die Grundsatzfrage der Verbindungsbusse geklärt haben wollte, das (auch aus Sicht des Appellationsgerichts hinsichtlich der Verbindungsbusse nicht korrekte) vorinstanzliche Urteil akzeptiert hätte und er insofern unverschuldet in ein mit Kosten verbundenes Rechtsmittelverfahren «gezwungen» wurde, ist er bezüglich die zweitinstanzlichen Kosten so zu behandeln, als wenn es kein Rechtsmittelverfahren gegeben hätte. Dementsprechend werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben (§ 40 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

5.3     Entschädigungsfolgen

5.3.1   Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 197 ff.), zuzüglich zwei Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

5.3.2   Auf eine Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO wird mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens (vgl. dazu E. 5.2.2) verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:      Die Berufung der Staatsanwaltschaft und die Anschlussberufung von A____ werden je teilweise gutgeheissen.

A____ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 280.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 840.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 4 sowie 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten in Höhe von CHF 395.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.‒ für das erstinstanzliche Verfahren. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘650.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 34.05, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 136.40 (8,1 % auf CHF 1'284.05), somit total CHF 1‘820.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Auf eine Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigter

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                              Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2024.56 — Basel-Stadt Appellationsgericht 07.01.2025 SB.2024.56 (AG.2025.236) — Swissrulings