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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.02.2025 SB.2024.5 (AG.2025.235)

11 febbraio 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·12,234 parole·~1h 1min·3

Riassunto

einfache Körperverletzung (leichter Fall), Sachentziehung, mehrfache Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Tätlichkeit und mehrfache Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt 6B_503/2025 Urteil BG vom 02.07.2025

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.5

URTEIL

vom 11. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

lic. iur. Sara Lamm, Dr. iur. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____                                                                           Berufungsbeklagter

                                                                                                  Privatkläger

C____                                                                            Berufungsbeklagte

                                                                                               Privatklägerin

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. Oktober 2023 (SG.2023.88)

betreffend einfache Körperverletzung (leichter Fall), Sachentziehung,

mehrfache Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfache Drohung,

mehrfache Beschimpfung, mehrfache Tätlichkeit und mehrfache

Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons

Basel-Stadt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Oktober 2023 wurde A____ der einfachen Körperverletzung (leichter Fall), der Sachentziehung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Tätlichkeiten und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und zu 7 Monaten Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 20.–, jeweils mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von jeweils 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.– verurteilt. Die Forderung der C____ in Höhe von CHF 11'361.85 wurde auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten von CHF 2'178.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'800.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 2. Januar 2024 Berufung erklärt und vorgebracht, dass sich die Berufung gegen diverse Schuldsprüche richte, gegen das Strafmass und die Strafart, die Bussenhöhe sowie die Verteilung der vorinstanzlichen Kosten. Hierbei hat er zusammengefasst beantragt, ihn von der Anklage der Sachentziehung, der mehrfachen Drohung, der Sachbeschädigung in Anklagepunkt I.6., des Hausfriedensbruchs, der Tätlichkeiten in Anklagepunkt I.6. sowie der einfachen Körperverletzung kostenlos freizusprechen. Für die verbleibenden Schuldsprüche sei eine angemessene Geldstrafe zu verhängen und er sei mit einer Busse von CHF 200.– zu belegen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten bzw. des Staates. Der Berufungskläger hat ausserdem beantragt, D____ im bestrittenen Anklagepunkt I.7. als Zeuge vorzuladen und anzuhören. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft haben Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Januar 2024 wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung auch für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.

Mit Verfügung vom 2. September 2024 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt und den Beweisantrag des Berufungsklägers – vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag – abgewiesen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Februar 2025 hat der Verteidiger den Beweisantrag, D____ als Zeugen anzuhören, wiederholt. Danach ist der Berufungskläger befragt worden, bevor der Verteidiger zum Vortrag gelangt ist. Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.       Formelles

1.1     Legitimation

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2     Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.3     Teilrechtskraft

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Anklagepunkte I.2. und I.8.), mehrfacher Beschimpfung (Anklagepunkt I.3.), mehrfacher Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz (Anklagepunkte I.4. und I.8) sowie Sachbeschädigung (Anklagepunkt I.5.), die Verweisung der Forderung der [...] auf den Zivilweg und die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.       Beweisund Verfahrensanträge

2.1     Befragung von D____

2.1.1   Der Verteidiger wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweisantrag, D____ als Zeugen zu befragen. Bei den Aussagen von D____ falle auf, dass er in der Voruntersuchung ausgesagt habe, der Berufungskläger habe Lärm gemacht, woraufhin er [D____] hochgegangen sei und durch die Tür gerufen habe. Danach sei die Tür des Berufungsklägers aufgegangen und er sei vom Berufungskläger wortlos geschlagen worden. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe D____ jedoch gesagt, dass er hochgegangen sei und geklingelt habe. Dann habe ihn der Berufungskläger geschlagen. Die Schilderungen von D____ seien merkwürdig und nicht kongruent, darüber hinaus werde dieser Anklagepunkt vom Berufungskläger vehement bestritten, weshalb der Beweisantrag gutzuheissen sei (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 2).

2.1.2   Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise sind gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO zu erheben, soweit es erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten. Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden denn auch ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf eine Beweisabnahme verzichten, wenn sie in antizipierter Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und ein (an sich taugliches) Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (zum Ganzen: BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 146 III 73 E. 5.2.2, 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6; BGer 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6, 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1, 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4, je m. Hinw.).

Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahmeund Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 141 IV 220 E. 4.4, 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1, 143 IV 397 E. 3.3.1, 143 IV 457 E. 1.6.1, 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.1, 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.2, je mit Hinweisen).

Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2, 139 IV 25 E. 5.4.3; BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.4.2, 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1, 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.2, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2).

Vom Teilnahmerecht ist der Konfrontationsanspruch zu unterscheiden (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3; BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.3). Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Konfrontationsanspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 148 I 295 E. 2.1, 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2; BGer 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5, 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3, 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2, je m. Hinw.). Dem Anspruch kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen auch nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (BGE 140 IV 172 E. 1.3 und 1.5, 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2; BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.2, 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 2.3, 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1, je mit Hinweisen). Von einer direkten Konfrontation kann nur abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen und ausreichende kompensatorische Faktoren gegeben sind. Ausnahmsweise kann selbst ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2, 148 I 295 E. 2, je mit Hinweisen). Art. 147 StPO sieht zudem ein Recht auf Teilnahme für sämtliche Verfahrensparteien bei staatsanwaltschaftlichen bzw. an die Polizei delegierten sowie gerichtlichen Beweiserhebungen vor, verknüpft mit der Folge der Unverwertbarkeit des Beweises bei unzulässiger Einschränkung des Teilnahmerechts. Art. 147 StPO geht demnach in persönlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht über den Mindestanspruch der EMRK auf Konfrontation mit den Belastungszeugen hinaus (BGE 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024, zur amtl. Publ. vorgesehen, E. 1.6.7.3).

Wie das Bundesgericht in einem jüngst ergangenen Entscheid vom August 2024 und unter Verweis auf den Leitentscheid 150 IV 345 vom 5. Juni 2024 betont, sind die mit dem Teilnahmerecht (Art. 147 StPO) und dem Konfrontationsanspruch (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK) gewährten Garantien nicht deckungsgleich. Daraus ergibt sich gemäss Bundesgericht, dass die Wiederholung einer Einvernahme mit erstmaliger Einräumung des Konfrontationsrechts im Sinne des Mindeststandards der EMRK dazu dient, sämtliche vorhandenen, früheren Aussagen einer Verwertbarkeit zuzuführen, während es bei der Wiederholung einer in Missachtung des Teilnahmerechts von Art. 147 Abs. 1 StPO abgehaltenen Einvernahme unter erstmaliger Wahrung des Teilnahmerechts darum geht, überhaupt erst verwertbare Aussagen zu schaffen (BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.3; vgl. zum Ganzen BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.1-1.6.7.3).

Das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid vom August 2024 ebenfalls festgehalten, dass sowohl auf das Teilnahme- als auch auf das Konfrontationsrecht vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden kann, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrer Verteidigung ausgehen kann. Diese kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren, vgl. hierzu oben E. 2.1.2) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.5, mit Hinweisen auf BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5, 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5, 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.6, 6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1.1.1 mit weiteren Hinweisen).

2.1.3   D____ ist im Vorverfahren wie auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – dort als Zeuge – ausführlich zur Sache einvernommen worden (Akten S. 68 ff.; erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 15 ff.; Akten S. 544 ff.). Der Berufungskläger wurde über die Einvernahmen im Vorverfahren informiert (Akten S. 51 ff.), verzichtete aber auf eine Teilnahme (Akten S. 54). D____ hat sich anlässlich beider Befragungen ausführlich zur Sache geäussert und dem Gericht damit die Grundlage für eine zuverlässige Aussagewürdigung gegeben. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war der Berufungskläger sodann selbst mitsamt seinem amtlichen Verteidiger anwesend und hatte die Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen, worauf sein Verteidiger allerdings verzichtete während der Berufungskläger selbst von seinem Fragerecht Gebrauch machte (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 17; Akten S. 546). Zudem gestaltet sich die Beweislage hinsichtlich weiterer Beweismittel günstig, weshalb keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, welche die Entscheidfindung des Gerichts beeinflussen könnten, zu erwarten wären. Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht erweist sich eine nochmalige Befragung und Konfrontation des Zeugen nach dem zuvor Ausgeführten nicht als angezeigt. Es ist kein Grund ersichtlich und auch nicht dargetan, weshalb der inzwischen 84-jährige D____ nochmals vor Gericht aussagen müsste. Aus den genannten Gründen ist der Beweisantrag erneut abzulehnen.

2.2     Verwertbarkeit der Aussagen der Mitmieter

2.2.1   Weiter macht die Verteidigung erstmal im Plädoyer vor Berufungsinstanz geltend, dem Berufungskläger seien anlässlich der Berufungsverhandlung Vorhalte gemacht worden, die auf den Aussagen der Mitmieter aus der Voruntersuchung basierten. Diese Aussagen seien aber ohne Teilnahmerechte erfolgt, weshalb lediglich die Aussagen verwendet werden dürften, die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholt worden seien. Erst zu diesem Zeitpunkt habe der Berufungskläger die Möglichkeit gehabt, Fragen zu stellen (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 6; Akten S. 535).

2.2.2   Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Der Beschuldigte kann den Behörden nach ständiger Rechtsprechung nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 148 IV 22; 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3; 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022, nicht publ. in 148 IV 22 E. 4.2.3). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3; 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2.1). Wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 2.1.3), verzichtete der Berufungskläger auf die Teilnahme an den Beweiserhebungen im Vorverfahren (Akten S. 54). Der Berufungskläger wurde über die Einvernahmetermine der Mitmieter in Kenntnis gesetzt (Akten S. 51; S. 52; S. 53), woraufhin er erklärte, dass es ihm im Moment sehr gut gehe und er diese Personen nicht sehen möchte (Akten S. 54). Der Berufungskläger hat damit im Vorfeld ausdrücklich auf sein Teilnahme- bzw. Konfrontationsrecht verzichtet. Dementsprechend sind die Aussagen aus dem Vorverfahren verwertbar. Zwar hat mit D____ – im Gegensatz zu B____ und D____ – keine Konfrontation vor erster Instanz stattgefunden, was aber nicht gegen die Verwertbarkeit der Aussagen spricht. Zum einen schliesst der Verzicht auf die Teilnahme an dessen Einvernahme auch den Verzicht auf die Konfrontation mit ein und ist verbindlich. Zum anderen hätte die Wiederholung der Einvernahmen resp. die Konfrontation mit Belastungszeugen ohnehin nicht erst im Plädoyer, sondern spätestens im Beweisverfahren vor zweiter Instanz beantragt werden müssen.

3.       Fehlender Strafantrag betreffend Drohung (Anklagepunkt I.5.)

3.1     Der Verteidiger hat bezüglich der angeklagten Drohung zum Nachteil von B____ argumentiert, es liege kein gültiger Strafantrag vor, weshalb ein kostenloser Freispruch zu ergehen habe (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3). In einem solchen Fall wäre die Rechtsfolge jedoch die – mit der Berufungserklärung nicht beantragte – Verfahrenseinstellung, womit sich die Frage stellt, ob diesem neu gestellten (sinngemässen) Antrag auf Verfahrenseinstellung in Achtung der Dispositionsmaxime überhaupt gefolgt werden könnte. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags als Strafbarkeitsvoraussetzung ist ex officio zu prüfen, wenn der Schuldspruch Prozessgegenstand ist, womit das Gericht das Vorliegen gültiger Strafanträge dennoch zu prüfen hat.

3.2     Die Vorinstanz hat sich bereits mit dieser Frage befasst und mit Recht darauf hingewiesen, dass aufgrund der Anzeige von B____ bezüglich der Drohung ein impliziter Strafantrag vorliegt (Urteil Strafgericht S. 11; Akten S. 208 ff.). Mit der Strafanzeige manifestierte B____ klar den Willen, dass er an einer strafrechtlichen Verfolgung interessiert ist. Am 17. Februar 20222 gegen Abend meldete sich B____ nochmals telefonisch bei der Polizei um anzugeben, dass ihm noch etwas betreffend die Drohung in den Sinn gekommen sei. Der Berufungskläger habe ihm gesagt, dass er ihn umbringen werde (Akten S. 216). Damit brachte er erneut zum Ausdruck, dass er an der strafrechtlichen Verfolgung des Berufungsklägers festhalten möchte. Im Lichte eines fairen Verfahrens ist überdies zu berücksichtigen, dass einem rechtsunkundigen Laien kein prozessualer Nachteil daraus erwachsen darf, dass er keinen förmlichen Strafantrag gestellt hat – zumal ein solcher Antrag gemäss geltender Praxis auch telefonisch erstattet werden kann. Ein gültiger Strafantrag ist somit zu bejahen.

4.       Tatsächliches

4.1     Ausgangslage

Der Berufungskläger, der im Zeitraum der inkriminierten Sachverhalte immer wieder eine beträchtliche Menge Alkohol konsumierte, soll die Nachbarschaft wiederholt mit Lärm belästigt haben. Dies führte dazu, dass die Nachbarn regelmässig die Polizei requirierten und es zu zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen ihnen und dem Berufungskläger kam. Sämtliche angeklagten Sachverhalte ereigneten sich nachdem dem Berufungskläger das Mietverhältnis gekündigt worden war.

4.2     Sachentziehung zum Nachteil von B____ (Anklagepunkt I.1.)

4.2.1   Sachverhalt gemäss Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtet die Schilderungen von B____ als glaubhaft und stellt auf diese ab. Sie sieht es als erwiesen, dass der Berufungskläger früh morgens in der Wohnung Lärm gemacht habe. Um diesen Lärm festzuhalten, habe B____ im Gang seine Digitalkamera eingeschaltet. Daraufhin sei der Berufungskläger aus seiner Wohnung gekommen, habe ihm die Kamera aus der Hand gerissen und sei zurück in seine Wohnung gegangen (Urteil Strafgericht S. 8).

4.2.2   Aussagen des Berufungsklägers

Im Rahmen der Einvernahme vom 13. September 2022 (Akten S. 34 ff.) bestritt der Berufungskläger, die Kamera weggenommen zu haben. Die Leute hätten ihn immer wieder mit der Kamera gefilmt, das sei doch unanständig. Er habe sicher keine Kamera genommen. Das habe nie stattgefunden (Akten S. 35). Es mache ja auch keinen Sinn, wegen einer Lärmbelästigung mit der Kamera zu filmen. Aber das Vorgehaltene habe er «so sicher nicht gemacht» (Akten S. 36). Die Frage, ob er selbst eine Fotokamera besitze, verneinte der Berufungskläger (Akten S. 36). Er sei «sehr schlecht auf ihn [B____] zu sprechen», weil dieser seine Kündigung der Wohnung an der [...]strasse verursacht habe. B____ habe hinter seinem Rücken einen Brief an die Verwaltung und das Gericht geschrieben. Es habe einfach genervt, immer wieder zu hören, dass er krank oder drogensüchtig sei, wie B____ behaupte. Seither sei ihr Verhältnis «einfach kaputt und gestört» (Akten S. 35 f.). B____ habe ihm auch «die KESB auf den Hals» gehetzt und ihm «immer wieder die Kamera vor die Fresse» gehalten (Akten S. 38). Er sei «ständig provoziert» worden von «diesen Leuten, unglaublich, was ich aushalten musste. Sie haben mich nie respektiert, ich bin ein erwachsener Mann» (Akten S. 38). Die wiederholten Lärmklagen der Nachbarn erklärte er wie folgt: «Ja gut, sie wollen mich ja aus der Wohnung haben. Und es ist so, dass man die Schritte jeweils hörte, wenn ich vom Wohnzimmer ins Schlafzimmer ging. Aber was sollte ich machen, etwa schweben» (Akten S. 41).

Vor erster Instanz führte der Berufungskläger aus, es sei eine blosse Behauptung der Nachbarn, dass er Lärm mache. Er habe einfach nicht mehr ins Haus gepasst, daher habe der Vermieter ihn dort nicht mehr gewollt. Die Airbnb-Gäste seien wichtiger gewesen. Die Nachbarn hätten ihn draussen haben wollen, weil er Sozialhilfe beziehe und «vielleicht gibt es teilweise einen Grasgeruch. Und ich gehe auch erst um 01:00 Uhr schlafen und laufe noch in der Wohnung umher und das stört sie» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 5; Akten S. 534). Es sei eine der «Methoden des Psychoterrors» gewesen, dass B____ ihn «in meiner eigenen Wohnung aus dem Gang filmt». Auch wenn er selbst zu laut sei «beim Aufstehen», könne man doch nicht ungefragt Videoaufnahmen durch die Glastür machen (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 5; Akten S. 534). Das Motiv von B____ habe sein können, dass er, der Berufungskläger, nach der bereits erfolgten Wohnungskündigung beim Gericht keine längere Kündigungsfrist herausholen würde. Aber es sei nicht seine Aufgabe, die Motive der Nachbarn zu ergründen. Er sei kein Psychoanalytiker (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 5; Akten S. 534). Er selbst sei aus dem Bad gekommen und habe gesehen, dass er durch die Glastür gefilmt werde. «Ich habe die Kamera dann aus der Hand geschlagen. Ich habe auch in Kauf genommen, dass die Kamera dabei kaputtgeht» – aber das mit der Wegnahme stimme nicht (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 6; Akten S. 535).

Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Berufungskläger, dass er B____ die Kamera wütend aus der Hand geschlagen habe. Die Kamera sei auf den Boden gefallen. B____ müsse die Kamera wieder genommen haben, denn «als ich rauskam, war sie nicht mehr am Boden» (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 4). Eventuell sei die Kamera kaputtgegangen. Er habe vermeiden wollen, dass er gefilmt werde. Dass B____ bloss den Lärm habe dokumentieren wollen, sei eine Behauptung (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 4). Auf den Vorhalt, dass er im Anschluss die Wohnung verlassen habe, um etwas zu entsorgen, entgegnete der Berufungskläger, dass dies an einem anderen Tag gewesen sei und nichts mit der Kamera zu tun gehabt habe (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 4).

4.2.3   Aussagen B____

B____ wurde am 15. Februar 2023 als Auskunftsperson einvernommen (Akten S. 55 ff.). Er führte zuerst zum Berufungskläger aus, dass dieser über 20 Jahre an der [...]strasse gewohnt habe und eigentlich intelligent sei. Bis vor ca. fünf Jahren habe es nicht grosse Probleme mit ihm gegeben. Als dem Berufungskläger einmal der Strom abgeschaltet worden sei, weil er nicht bezahlt habe, habe B____ durch die Milchglasfüllung der Wohnungstür gesehen, dass der Berufungskläger überall Kerzen angezündet hatte. Das schien B____ in einem Altbau gefährlich. Aufgrund der Reaktion des Berufungsklägers, als er diesen angesprochen habe, habe B____ «gemerkt, dass etwas nicht mit ihm stimmte» (Akten S. 56). Man habe die Situation dann mit der Hausverwaltung und IWB gelöst. Es habe aber diverse andere Vorfälle gegeben (Gegenstände aus dem Fenster im 4. Stock werfen, langes Schreien). Die Polizei habe ihm geraten, einen Vorfall auf Video zu dokumentieren. Daher habe er an jenem 13. November 2021 frühmorgens die Fotokamera vor der Wohnung des Berufungsklägers eingeschaltet. Dieser habe das offenbar durch die Glasfüllung der Tür gesehen und sei auch vor die Tür getreten. «Dann riss er mir die Kamera aus der Hand, ging wieder zurück in die Wohnung und machte die Türe zu. Ich stand dann da. Ich habe mich dann in die Wohnung zurückgezogen. Etwa 15 Minuten später verliess er mit einer Tasche die Wohnung. Da ich annahm, dass die Fotokamera in der Tasche sein könnte und er diese entsorgen wollte, folgte ich ihm. In der [...]strasse vor dem Sozialamt hat er die Tasche dann in einen Mistkübel geworfen. Ich schaute dann in der Tasche nach und stellte nur Asche und Dreck fest, aber keine Kamera. A____ hat sich umgedreht und gesehen, dass ich im Mistkübel nachschaue und hat mich dann ausgelacht. Er wusste genau, dass ich ihm folgen werde. Die Kamera ist bis heute nicht mehr zum Vorschein gekommen, Ich habe ihn auch darauf angesprochen, aber er meinte nur, welche Kamera. Er tat so, als er von nichts wüsste» (Akten S. 56 f.). Den Hinweis, dass der Berufungskläger angegeben habe, sich an diesen Vorfall nicht mehr zu erinnern und bestreite, eine Kamera genommen zu haben, quittierte B____ mit «Unschuldslamm. Sie müssen wissen, er denkt, dass es eine Verschwörung gegen ihn gibt und alle gegen ihn sind». Bei der Kamera habe es sich um eine neue […] aus Luxemburg im Wert von ca. CHF 300.– (korrigiert CHF 400.–) gehandelt (Akten S. 57).

Vor erster Instanz schilderte B____ erneut die Probleme, die es mit dem Berufungskläger in den letzten Jahren gegeben habe (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 10; Akten S. 539). Zunächst habe dieser nur bis 22:00 Uhr oder 22:30 Uhr herumgeschrien, aber «da ich wusste, dass danach Ruhe ist, war es mir egal. Es gab diese Sache mit dem Licht. Er hatte die Stromrechnung nicht bezahlt und überall Kerzen aufgestellt. Das war auf jeden Fall vor Corona. Es war mir zu gefährlich mit so vielen Kerzen, in einem Altbau. Ich habe dann ein Schreiben aufgesetzt. Dieses ging an die Verwaltung und die Rechnung wurde direkt bezahlt, dann wurde der Strom wieder angeschaltet» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 10; Akten S. 539). Der Berufungskläger habe dann angefangen, das ganze Wochenende herumzuschreien. Gespräche hätten nichts gebracht, das habe er mit der Zeit gemerkt. Er finde es «schade. Er ist eigentlich eine Person, die ich schätze. Er hat eine gute Seite» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 10 f.; Akten S. 539 f.). Auf die Frage, ob sich dies einmal geändert habe, antwortete B____: «Vielleicht vor fünf Jahren. Auch die Nachbarn haben gesagt, dass er ein netter Kerl war und sie nicht wissen, was passiert ist» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 11; Akten S. 540). B____ erwähnte auch, dass ihm selbst inzwischen ebenfalls gekündigt worden sei, weil «die Chemie nicht mehr stimmt. Den Vermietern traue ich auch nicht mehr» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 12; Akten S. 541). Er hatte dies bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, als die Angelegenheit vor der Schlichtungsstelle hängig war (Aktennotiz vom 28. März 2023, Akten S. 259). Den Vorfall mit der Kamera erwähnte er anfangs vergleichsweise beiläufig: «Einmal habe ich ein Video durch die Tür gemacht, es war richtig laut. Er hat gemerkt, dass ich ihn filme und hat mir die Kamera weggerissen. Ich weiss aber nicht mehr genau, wann es war (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 11; Akten S. 540). Grund für das Filmen sei gewesen, dass die Polizei ihm gesagt habe, sie bräuchten einen Beweis. «Aber die Kamera ist ja verschwunden, deshalb hat es nichts gebracht». Auf Frage meinte B____, es habe sich um eine bekannte Marke, etwas mit C, gehandelt. Er wisse es nicht mehr genau. Auf den Hinweis, gemäss den Akten sei es eine […] gewesen, antwortete er: «Ah ja, ich habe sie auf jeden Fall in Luxemburg gekauft» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 11; Akten S. 540). Den weiteren Verlauf – Verfolgung des Berufungsklägers, der etwas in den Abfall geworfen habe, Nachschauen im Abfall, Auslachen – schilderte B____ exakt wie anlässlich der Einvernahme vom 15. Februar 2023. In Bezug auf den Hinweis, der Berufungskläger habe ausgesagt, ihm die Kamera aus der Hand geschlagen zu haben, meinte B____: «Ich bin mir ziemlich sicher, dass er mir die Kamera aus der Hand genommen hat. Es kann sein, dass sie auf den Boden fiel» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 11; Akten S. 540).

4.3     Drohung zum Nachteil von D____ (Anklagepunkt I.3.)

4.3.1   Sachverhalt gemäss Vorinstanz

Die Vorinstanz bewertet die Aussagen von D____ als glaubhaft, weshalb darauf abzustellen sei. Sowohl D____ als auch der Berufungskläger hätten bestätigt, dass es am 14. November 2021 zu einem Disput im Treppenhaus zwischen den beiden gekommen sei. Dabei habe der Berufungskläger D____ mit dem Tod gedroht (Urteil Strafgericht S. 9 f.).

4.3.2   Aussagen des Berufungsklägers

An der Einvernahme vom 13. September 2022 bestritt der Berufungskläger die Drohung. Es sei richtig, dass es zu Vorfällen gekommen sei. Es könne sein, dass er ihn einmal beleidigt habe, aber er habe ihm sicher nicht gedroht. «Ich habe einmal gegen seine Haustüre geschlagen, als er nicht aufgemacht hatte. Ich hatte auch verbale Auseinandersetzungen mit ihm» (Akten S. 39). Auf den Vorhalt, wonach die ganze Nachbarschaft im Treppenhaus gestanden haben solle wegen des Streits, meinte der Berufungskläger, er könne sich nicht daran erinnern. Es sei oft vorgekommen, dass sich die Nachbarn im Treppenhaus versammelt hätten. Er habe aber «sicher nicht ernsthaft gedroht», D____ umzubringen, er könne sich das «nicht vorstellen, dass ich das gemacht habe» (Akten S. 39 f.).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung meinte der Berufungskläger zu den behaupteten Drohungen, diese seien «absoluter Blödsinn. Ich habe ihm sicher nicht mit dem Tod gedroht» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 7; Akten S. 536). Dies bekräftigte der Berufungskläger erneut im Rahmen der Berufungsverhandlung (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 7).

4.3.3   Aussagen D____

Der am 15. Februar 2023 als Auskunftsperson einvernommene D____ berichtete (Akten 68 ff.), dass der Berufungskläger bereits mit 18 Jahren von St. Gallen nach Basel gekommen und in die [...]strasse gezogen sei. Am Anfang sei er ein guter Kerl gewesen und man habe ihm viel geholfen, auch finanziell. Seit ca. acht Jahren gebe es Probleme mit ihm. Das Haus sei ringhörig und der Berufungskläger habe Lärm gemacht, indem er beispielsweise in der Nacht Gegenstände auf den Tisch geschlagen habe. Es sei immer schlimmer geworden. Letztes Jahr sei er um 12:00 Uhr nackt in den Hinterhof gegangen und habe getanzt. An jenem 14. November 2021 sei wieder extremer Lärm in der Wohnung des Berufungsklägers gewesen. Er selbst sei ins Treppenhaus gegangen, um nachzusehen. Der Berufungskläger sei dann auch plötzlich im Treppenhaus gewesen und habe angefangen, ihn zu beschimpfen und zu bedrohen – dass er ihn umbringen werde und das «ohne Grund» (Akten S. 69). Die Frage, ob er die Drohungen ernst genommen habe, beantwortete D____ mit: «Was soll ich sagen, man weiss es ja nicht. Wie gesagt wurde er immer aggressiver». D____ habe seinen täglichen Ablauf nicht verändert: «Was kann ich machen, ich wohne seit 58 Jahren in diesem Haus» (Akten S. 70). Auf Hinweis, dass er gemäss seinen Angaben bei der Polizei nicht mehr gerne ins Treppenhaus gehe, aus Angst, dem Berufungskläger zu begegnen, erwiderte er: «Meine Frau hatte Angst, ihm zu begegnen, ich eigentlich nicht. Es war einfach komisch, ihm im Treppenhaus zu begegnen» (Akten S. 70).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte D____ als Zeuge aus. Er konnte sich zunächst nicht konkret an Beschimpfungen und Drohungen erinnern, aber «Ich kann Ihnen sagen, dass es immer einen Grund gab, wenn wir die Polizei gerufen haben» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 16; Akten S. 545). Als ihn der vorsitzende Gerichtspräsident darauf aufmerksam machte, dass er damals beanzeigt habe, dass der Berufungskläger ihm im Treppenhaus gesagt habe, er werde ihn umbringen, erinnerte er sich wieder an alles und gab von sich aus auch Beschimpfungen im korrekten (und unbestrittenen) Wortlaut wieder. «Ja, er hat mir gesagt, dass er mich umbringen werde und hat mich beleidigt […]» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 16; Akten S. 545).

4.4     Drohung zum Nachteil von B____ (Anklagepunkt I.5.)

4.4.1   Sachverhalt gemäss Vorinstanz

Laut Vorinstanz sei der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt. B____ habe im Ermittlungsverfahren glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass erneut Lärm aus der Wohnung des Berufungsklägers gekommen sei. Um sich zu erkundigen, habe er die Wohnungstür geöffnet, woraufhin er den Berufungskläger erblickt habe. Mit einem Holzstock in der Hand ausgerüstet, sei er mit einem aggressiven Gesichtsausdruck auf ihn zugekommen. Daraufhin sei B____ zurück in seine Wohnung gegangen, habe die Tür zugezogen und sich dagegengestemmt, weil der Berufungskläger versucht habe, die Tür mit Körperkraft aufzudrücken und dann angefangen habe, mit dem Holzstock die Tür zu beschädigen. Es sei das erste Mal gewesen, dass B____ den Berufungskläger so gesehen habe und sich Sorgen um seine Unversehrtheit gemacht habe (Urteil Strafgericht S. 11).

4.4.2   Objektive Beweismittel

Hinsichtlich der Beschädigung an der Tür zur Wohnung von B____ ist die Sachbeschädigung fotografisch dokumentiert (Akten S. 212). Zudem befindet sich ein Foto des «Tatwerkzeugs» (Holzstab/Ast) in den Vefahrensakten (Akten S. 213).

4.4.3   Aussagen des Berufungsklägers

Der Berufungskläger hat die Sachbeschädigung in der Einvernahme vom 13. September 2022 zugestanden. Er sei «nicht stolz darauf» (Akten S. 43). Auf den Vorhalt, dass er mit einem Holzstab in der Hand im Flur der Wohnungen gestanden habe, als B____ seine Wohnungstür öffnete, meinte er, es könne sein, dass es so war (Akten S. 43 f.). Den Vorwurf, auf B____ zugerannt zu sein und, als es diesem gelang, die Wohnungstür trotz Widerstand des Berufungsklägers zu schliessen, mit dem Holzstab gegen die Tür geschlagen zu haben, kommentierte er mit: «In meiner Erinnerung habe ich es mit der Faust gemacht, aber ich kann es nicht mehr genau sagen» (Akten S. 44).

Vor erster Instanz vertrat der Berufungskläger die Auffassung, er habe B____ «nicht mit dem Stock bedroht, aber die Türe beschädigt. Ich wollte mich mit ihm unterhalten, aber er hat die Tür zugeschlagen. Dieser Holzstab liegt immer dort und ich habe ihn benutzt, um die Türe zu fixieren. Er lag dort und ich habe damit gegen die Türe geschlagen. Ich war in einem emotionalen Ausnahmezustand. Es ging mir sehr schlecht und die Leute haben mich immer weiter provoziert. Ich habe emotional übermässig reagiert und es tut mir sehr leid, dass ich die Türe beschädigt habe. Es war nicht korrekt» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 7; Akten S. 536).

An der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger zu Bedenken, dass dies nun schon drei Jahre her sei. Aber er habe B____ mit dem Holzstab nicht schlagen wollen. Es könne sein, dass sich B____ dadurch bedroht gefühlt habe, «kann sein. Ich war aufgebracht, habe im Affekt etwas getan» (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 5).

4.4.4   Aussagen B____

B____ schilderte an der Einvernahme vom 15. Februar 2023 die ersten Vorkommnisse vom 17. Februar 2022 in freier Rede wie folgt: Der Berufungskläger sei mit aggressivem Gesichtsausdruck auf ihn zugekommen, «einen Holzstock oder etwas Ähnliches in der Hand» (Akten S. 61). «Ich dachte, dass wenn ich jetzt hier stehen bleibe, wäre ich schön blöd. Ich ging dann zurück in die Wohnung und zog die Tür zu. Ich stemmte mich dann gegen die Türe. Herr A____ versuchte die Türe mit Körperkraft aufzudrücken, was jedoch nicht gelang. Er schlug dann mit dem Holzstock gegen die Türe und schlug drei Löcher rein. Ich hörte dann, dass er zurück in die Wohnung geht. Ich holte dann sofort meinen Schlüssel und schloss die Türe ab. Später drang er dann noch in meine Wohnung ein (Akten S. 61 f.). B____ bejahte auf Frage, dass der Berufungskläger wohl den Holzstock gegen ihn eingesetzt hätte. «Es war das erste Mal, dass ich ihn so erlebt habe. Zuvor war er immer verbal ausfällig und man musste nicht Angst haben» (Akten S. 62). Auf die Frage, ob er in diesem Moment Angst gehabt habe, antwortete er: «Ich hatte Sorgen um meine Unversehrtheit und bin auch deswegen wieder in die Wohnung zurück» – er habe sich «ganz klar» bedroht gefühlt. Spätestens, als er sich gegen die Tür gelehnt habe, um zu verhindern, dass der Berufungskläger in die Wohnung komme, habe er Angst gehabt (Akten S. 62). Auf die Frage, was das für ein Stock gewesen sei, entgegnete B____: «Er hatte die Dicke eines Besenstils und war ca. 1 Meter lang. Es war mehr ein Ast» (Akten S. 63).

Vor erster Instanz konnte B____ die einzelnen Vorfälle nicht mehr zuverlässig auseinanderhalten. Auf Frage nach der von ihm erwähnten Sache mit der eingeschlagenen Tür erwiderte er: «Ich glaube, es war am Tag, bevor er D____ ins Gesicht geschlagen hat. Es war im Frühjahr 2021, es war noch hell. Ich glaube, wir haben miteinander geredet und ich habe mich vielleicht beschwert. Er ist dann auf mich zugestürmt. Er hat dann gegen die Tür getreten und gedrückt, er hatte ganz schön Kraft. Ich habe es aber geschafft, die Tür zu schliessen und habe abgeschlossen. Er kam dann mit einem Stock und hat auf dieser Höhe [zeigt mit der Hand eine Höhe von etwa 160 cm] drei Löcher reingemacht und auch noch reingetreten» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 12; Akten S. 541). Später habe der Berufungskläger so fest auf die Tür geschlagen, dass sie auf den Boden gefallen sei (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 12; Akten S. 541). Auf die Frage, ob er die beiden Vorfälle – Vorfall Holzstock und Vorfall Tür eintreten – auseinanderhalten könne, erwiderte er: «Es war dann vermutlich einmal mit dem Stock und dann das Eintreten. Die Türe lag dann auf dem Boden und er kam in meine Wohnung und kam auf mich zu» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 12; Akten S. 541). Ob der Berufungskläger den Stock gegen ihn, B____, eingesetzt habe, wisse er nicht mehr. «Es war eher ein Schockzustand» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 12; Akten S. 541). Er wisse nicht mehr, ob der Berufungskläger den Stock aufgezogen habe. «Es spielt für mich keine grosse Rolle, wie der Stock gehalten wird. Ich renne nur weg, wenn jemand aggressiv auf mich zu rennt» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 13; Akten S. 542). Auf Vorhalt, er habe gesagt, dass der Berufungskläger einen Besenstiel in der Hand gehabt habe, antwortete B____: «Es war eher ein Ast. Er hat auf die Tür geschlagen und drei Löcher gemacht. Ich glaube, er hat ihn dann liegengelassen. Es ist aber nur eine Vermutung (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 12; Akten S. 541).

Laut dem Requisitionsbericht der Polizei vom 18. Februar 2022 (Akten S. 214 ff.) meldete sich B____ am 17. Februar 2022 am Abend des Vorfalls noch telefonisch bei der Polizei. Er führte aus, dass ihm – nachdem er sich beruhigt habe – etwas Wichtiges in den Sinn gekommen sei. Der Berufungskläger habe, als er mit dem Holzstock auf ihn zugerannt sei, gedroht, er werde ihn umbringen (Akten S. 216).

4.5     Hausfriedensbruch und Tätlichkeiten zum Nachteil von B____, Sachbeschädigung zum Nachteil der C____ (Anklagepunkt I.6.)

4.5.1   Sachverhalt gemäss Vorinstanz

Die Vorinstanz stellt auf die Aussagen von B____ im Ermittlungsverfahren ab, womit der angeklagte Sachverhalt erstellt sei. Der alkoholisierte Berufungskläger habe am 17. Februar 2022 die Tür von B____ erneut beschädigt, indem er mit dem Fuss mehrfach heftig dagegengetreten und mit der Faust auf die Tür eingeschlagen habe. Daraufhin habe sich der Berufungskläger gegen den Willen von B____ in dessen Wohnung begeben und habe diesen gegen den Oberkörper gestossen (Urteil Strafgericht S. 12).

4.5.2   Objektive Beweismittel

Die Beschädigung an der Tür zur Wohnung von B____ ist fotografisch belegt (Akten S. 45 f.).

4.5.3   Aussagen des Berufungsklägers

Im Rahmen der Einvernahme vom 13. September 2022 erklärte der Berufungskläger, dass er den Vorfall im Kopf habe, bei dem er gegen die Tür getreten habe und die Tür aufgegangen sei. Er habe die Tür beschädigt, mit dem Fuss und seiner Meinung nach mit der Faust. Er sei «sicher nicht in die Wohnung gegangen» und sei «auch nicht gewalttätig. Ich habe die Türe beschädigt und die Türe ging dann auch auf» (Akten S. 44). Das Eintreten der Tür gestand der Berufungskläger entsprechend ein. So meinte er auf Vorlage der Fotos der beschädigten Tür: «Ja das war ich. Das bestreite ich ja auch nicht». Auf die Frage, weshalb er die Tür eingetreten habe, antworte er: «Weil er mir die Türe vor der Nase zugeschlagen hatte und ich wollte das Gespräch noch weiterführen und so habe ich im Affekt die Türe eingeschlagen. Ich ging aber sicher nicht in die Wohnung hinein und habe Herrn B____ angefasst» (Akten S. 47; S. 44).

Vor erster Instanz verneinte der Berufungskläger erneut, die Wohnung von B____ betreten und ihn angefasst zu haben (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 7; Akten S. 536). Die Sachbeschädigung gestand er abermals ein: «Es ist wahr, dass ich gegen die Türe geschlagen habe und ich bin erschrocken, dass die Türe kaputtging, es war auch eine sehr alte Tür. Es tut mir sehr leid. Aber ich bin nicht in die Wohnung gegangen. Ich war noch nie in dieser Wohnung» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 7; Akten S. 536). Er beteuerte weiter, dass er sich trotz seines damaligen Alkoholpegels erinnern könne. Er habe «keine Gedächtnislücken, sondern ein sehr gutes Gedächtnis» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 8; Akten S. 537).

Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Berufungskläger, dass er gegen die Tür getreten habe und diese daraufhin aus dem Schloss gefallen sei. In die Wohnung sei er allerdings nie gegangen. «Gehe nicht in fremde Wohnungen» (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 5). Betreffend das Stossen führte er aus, dass der Vorfall bereits drei Jahre her sei und er nicht wisse, ob er B____ gestossen habe. Es könne sein (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 5).

4.5.4   Aussagen B____

B____ beschrieb an der Einvernahme vom 15. Februar 2023, dass der Berufungskläger die Wohnungstür eingetreten habe. Er selbst habe die Wohnung aufgrund des Vorfalls am Nachmittag abgeschlossen gehabt, was er sonst noch nie gemacht habe, auch nachts nicht (Akten S. 64). Als der Berufungskläger gegen seine Wohnungstür getreten habe, habe er sofort die Telefonnummer 117 angerufen, und noch während des Gesprächs mit der Polizei habe der Berufungskläger die Tür eintreten können. Er sei in die Wohnung gekommen, habe noch gegen eine bloss angelehnte Innentür getreten und sei auf ihn zugekommen. Er habe ihn mit beiden Händen gegen den Oberkörper gestossen, so dass er selbst zwar nicht umgefallen sei, aber es sei mehr als nur ein leichtes Schubsen gewesen. Er selbst sei da immer noch im Gespräch mit der Polizei gewesen. Der Berufungskläger sei dann schnell weggegangen, er habe ja gewusst, dass die Polizei kommen werde. Er habe dann auch das Haus verlassen (Akten S. 64). Der ganze Vorfall habe keine Minute gedauert, nicht einmal eine halbe Minute. Zuvor habe der Berufungskläger ein paar Mal gegen die Tür getreten (Akten S. 65). Die Frage, ob er eine Verletzung davongetragen habe, verneinte B____ (Akten S. 65).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte B____ die Vorfälle, wie zuvor erwähnt, zunächst nicht mehr ganz zuordnen. Auf Rückfrage vermochte er sie dann aber auseinanderzuhalten: «Es war dann vermutlich einmal mit dem Stock und dann das Eintreten. Die Türe lag dann auf dem Boden und er kam in meine Wohnung und kam auf mich zu» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 12; Akten S. 541). Der Berufungskläger sei durch einen kleinen Vorraum gekommen und habe bei der nächsten Tür einen kleinen Riss verursacht. Er sei dann in den Hauptraum gekommen. «Er ist auf mich zu gerannt und war sehr entschlossen. Ich habe eine Wut gesehen in ihm. Es war ein Glücksfall, dass ich gerade das Telefon in der Hand hatte mit der Polizei» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 13; Akten S. 542). Die Frage, ob der Berufungskläger ihn angefasst habe, verneinte B____ vor erster Instanz: «Nein, es war eine Distanz zwischen uns» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 13; Akten S. 542). Auf Hinweis, dass er gegenüber der Staatsanwaltschaft gesagt habe, der Berufungskläger habe ihn geschubst, entgegnete er: «Dann stimmt es wohl. Vielleicht hat er mich geschubst, aber sicher nicht so, dass ich umgefallen wäre» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 13; Akten S. 542). Auf Vorhalt, dass der Berufungskläger dies vehement bestreite, meinte B____: «Es stimmt wohl, was ich gesagt habe, dass er mich geschubst hat. Es ist halt schon zwei Jahre her. Es hat für mich keine grosse Rolle gespielt, ob er vor mir steht oder mich auch noch schubst. Es war wirklich ein Glücksfall, dass ich am Telefon war. Ich habe dem Vermieter gesagt, als Ratschlag, dass ein Rauchmelder installiert werden soll. Es hat nur ein Feuer und ein Schlag gefehlt. Am nächsten Tag hat er dann Herrn D____ geschlagen» – das habe er nicht gesehen, D____ habe es ihm gesagt (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 13; Akten S. 542). Als der Berufungskläger B____ mit dem Widerspruch in seinen Aussagen konfrontierte (Distanz zu ihm gehabt – Tätlichkeit/geschubst) erwiderte B____: «Ich habe gemerkt, durch meine Aussagen bei der Staatsanwaltschaft, wo ich dies genau geschildert habe… Dann kommen die Erinnerungen wieder» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 14; Akten S. 543). Nachdem der vorsitzende Präsident die Aussagen von B____ bei der Staatsanwaltschaft verlesen hatte, meinte dieser: «A____, wenn ich das so gesagt habe, dann stimmt es. Es ist aber schon länger her» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 15; Akten S. 544). B____ schilderte schliesslich noch, dass er nach diesem Vorfall vorübergehend ausgezogen sei. Er habe die Wohnung zwar weiterhin bezahlt, aber nicht mehr dort gewohnt. «Ich hatte Angst am Abend, dass die Türe eingetreten wird. Ich konnte so nicht mehr weiter wohnen und habe drei Monate an einem anderen Ort gewohnt, bis er ausgezogen ist. Er kam noch ein paar Mal vorbei und hat ein paar Sachen geholt (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 13; Akten S. 542).

4.6     Einfache Körperverletzung (leichter Fall nach aStGB) zum Nachteil von D____ (Anklagepunkt I.7.)

4.6.1   Sachverhalt gemäss Vorinstanz

Die Vorinstanz wertet die Aussagen von D____ als plausibel und erachtet den angeklagten Sachverhalt auch in diesem Anklagepunkt als erstellt. Es sei unbestritten, dass es am 21. Februar 2022 zu einem Disput zwischen den Nachbarn A____ und D____ gekommen sei. Durch einen Faustschlag des Berufungsklägers sei D____ unterhalb des linken Auges getroffen worden. Die Aussagen von D____ würden zunächst durch die von der Polizei am Tattag aufgenommenen Fotos, welche unter seinem linken Auge eine Schwellung zeigten, untermauert. Objektiviert werde seine Verletzung überdies durch ein gleichentags ausgestelltes Arztzeugnis, wonach er eine Prellmarke mit kleiner Blutung unter dem linken Auge erlitten habe. Dem aktenkundigen IRM-Gutachten könne sodann entnommen werden, dass die Färbung und die Blutung für eine Verletzung innerhalb weniger Stunden vor der polizeilichen Dokumentation sprächen sowie deren Entstehung durch einen Faustschlag möglich sei. In der Folge sei durch den piketthabenden FU-Arzt eine Fürsorgerische Unterbringung über den Berufungskläger verfügt worden (Urteil Strafgericht S. 13).

4.6.2   Objektive Beweismittel

Die Verletzung von D____ durch den Faustschlag ist dokumentiert durch zwei Fotos, welche die Polizei ca. zwei Stunden nach der Tat aufgenommen hat (Akten S. 331). Ausserdem durch ein ärztliches Zeugnis von Dr. […] vom 21. Februar 2022 (Tattag), welcher eine «Prellmarke mit kleiner Blutung» festgestellt hat (Akten S. 332). Auf Antrag des Verteidigers veranlasste die Vorinstanz noch eine Abklärung beim IRM (Akten S. 518). Dieses hält im Gutachten vom 12. September 2023 (Akten S. 521 ff.) fest, es seien aufgrund der vorliegenden Fotodokumentation im Nachhinein kaum forensisch verwertbare Aussagen zur Verletzungsentstehung möglich (Akten S. 523). Immerhin führt es weiter aus, der Befund sei «grundsätzlich mit einer Hautunterblutung vereinbar» und solche entstünden in geschützten Arealen wie der Augenpartie durch das Einwirken stumpfer Gewalt. Eine Entstehung der Verletzung durch einen Faustschlag, wie von D____ beschrieben, erscheine aus rechtsmedizinischer Sicht möglich. Die Färbung und die Beschreibung einer Blutung sprächen für eine frische Verletzung innerhalb weniger Stunden vor der Dokumentation. Lokalisation und Art seien untypisch für eine Selbstverletzung (Akten S. 523 f.). In Bezug auf die Verletzungsschwere/Prognose führt das IRM an, es könne bei Schlägen gegen die Augen zu Sehstörungen bis hin zu einem bleibenden Sehverlust kommen. Die beschriebene Verletzung sei geringfügig gewesen und die Hautunterblutung dürfte innerhalb weniger Tage folgenlos abgeheilt sein. Bleibende Schäden seien nicht zu erwarten (Akten S. 524).

4.6.3   Aussagen des Berufungsklägers

Der Berufungskläger versicherte an der Einvernahme vom 13. September 2022, dass dies «garantiert nicht» stimme. D____ sei zweimal auf ihn losgegangen und B____ sei dazwischen gegangen. «Ich gehe sicher nicht auf einen 80-Jährigen los, ich bin kein Schläger. Ich habe das sicher nicht gemacht. Also jetzt ist genug, wenn er die Anzeige nicht zurückzieht, werde ich auch eine Anzeige gegen ihn machen. Seit ich ein erwachsener Mann bin, bin ich noch nie körperlich tätlich geworden» (Akten S. 47 f.). D____ beschuldige ihn wohl falsch, «weil sie mich fertig machen wollen. Schon vor Gericht haben sie mich als Schläger betitelt. Dass mir das vorgeworfen wird habe ich damit gerechnet. Auf der Sozialhilfe habe ich das gehört. Das stimmt aber sicher nicht» (Akten S. 48). Auf den Vorhalt, die Verletzung sei schriftlich von einem Arzt bestätigt worden, antwortete er: «Das kann ja alles sein. Ich habe ihn nicht gesehen und es interessiert mich auch nicht. Das hat sicher nichts mit mir zu tun. Ich habe nie eine Verletzung gesehen» (Akten S. 48).

Vor erster Instanz äusserte sich der Berufungskläger in diesem Zusammenhang folgendermassen: Das sei «ganz schlimm, was mir vorgeworfen wird und das habe ich nicht gemacht, bei allem, was mir heilig ist. Ich habe ihn nie angefasst. Es war so, dass Herr D____ zweimal auf mich zugekommen ist und mich schlagen wollte. Es kam nur nicht soweit, weil Herr B____ dazwischen ging und es verhinderte. Es hat nie stattgefunden. […] Ich schlage keine 80-Jährigen und auch keine Achtjährigen. Ich habe ihn nie angefasst» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 8; Akten S. 537).

Der Berufungskläger bestritt an der Berufungsverhandlung erneut, D____ eine Faust geschlagen zu haben: «Absoluter Blödsinn, ich kam nach Hause, er hat mir den Weg versperrt, ich habe ihn auf die Seite gestossen. Es ist mir ein Rätsel, das ist inszeniert, absoluter Wahnsinn, was er behauptet. Hätte ich niemals getan» (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 5). Dass er betrunken gewesen sei, ändere nichts daran. Er habe ein sehr gutes Gedächtnis und er hätte dies nie vergessen. Auf den Hinweis, dass E____ Geschrei im Treppenhaus gehört, die Polizei alarmiert und danach das Veilchen bei D____ gesehen habe, entgegnete der Berufungskläger, dass dieser alles gemacht habe, um seinen Ruf in den Dreck zu ziehen. Das Veilchen sei ihm ein Rätsel, aber Herr D____ sei ein alter Mann, er habe sich vielleicht gestossen oder sich das Veilchen selber zugefügt (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 5).

4.6.4   Aussagen B____

B____ bestätigte an der Einvernahme vom 15. Februar 2023, dass er mehrmals zwischen den Berufungskläger und D____ gegangen sei: «Ich kann bestätigen, dass Herr D____ einmal auf Herrn A____ zugegangen ist, aber ihn sicher nicht geschlagen hatte. Ich ging dann dazwischen, weil ich Angst hatte, dass A____ dem D____ etwas antun könnte». Auf Nachfrage führte er aus: «Es kam so zwei oder drei Mal vor, dass ich bei den beiden dazwischen gegangen bin. Aber niemand hat da jemanden geschlagen» (Akten S. 66). Den Schlag des Berufungsklägers gegen D____ konnte B____ nicht bestätigen: «Nein, ich war nicht dabei» (Akten S. 67).

4.6.5   Aussagen D____

D____ beschrieb an der Einvernahme vom 16. Februar 2023, dass er zum Berufungskläger hochgegangen sei und sich habe beschweren wollen, weil dieser wieder Lärm – der Berufungskläger habe immer etwas auf den Boden fallen lassen – gemacht habe. Er habe ihn gerufen, und der Berufungskläger sei vor die Tür gekommen. Er habe ihn gebeten aufzuhören und erklärt, dass man doch nur seine Ruhe wolle. «Ohne etwas zu sagen, schlug er mir die Faust ins Gesicht. Er traf mich dabei unterhalb des linken Auges. Er ging dann wieder in die Wohnung zurück und schloss die Türe» (Akten S. 71). Er habe nur einmal zugeschlagen. Er selbst, D____, sei überrascht gewesen, aber was hätte er tun können – er habe seinerseits den Berufungskläger nicht geschlagen. Er sei nicht zu Boden gefallen. «Der Schlag war ja nicht so schlimm. Ich blutete unterhalb des Auges» (Akten S. 72). Ansonsten habe er keine Verletzungen davongetragen. Er sei dann zum Arzt gegangen, aber nur ein Mal. «Wie gesagt, es war nicht so schlimm» (Akten S. 72). Gesehen habe den Schlag niemand, sie seien allein gewesen (Akten S. 72).

An der Hauptverhandlung vor erster Instanz erwähnte D____ die Verletzung von sich aus (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 16; Akten S 545). Auf die Frage, wann das gewesen sei, meinte er: «Letztes Jahr, ich weiss nicht mehr genau. Ich ging dann zum Arzt und dann zur Polizei». Auf die Frage, was genau passiert sei, erwiderte D____: «Ich habe reklamiert, dass er Lärm gemacht hat. Es war ein Holzboden und es war eine Katastrophe, man hat alles gehört. Er hatte keine Hemmungen und hat mitten in der Nacht alles durcheinandergemacht» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 16; Akten S 545). Der Berufungskläger habe ihn, als er sich beschweren wollte, «hier geschlagen mit der Faust [zeigt auf Backe unterhalb Auge]. Es war im Treppenhaus. Ich wollte hoch zu ihm und er hat mich dann vor seiner Türe geschlagen» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 16; Akten S 545). Der Berufungskläger habe nichts gesagt. Er selbst habe geblutet. Man habe es eine Zeit lang gesehen, aber jetzt habe er nichts mehr. Niemand habe den Faustschlag gesehen, sie seien allein gewesen (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 16; Akten S 545). Als der Berufungskläger selbst den Zeugen D____ fragte, ob er einfach die Tür geöffnet und D____ direkt ins Gesicht geschlagen habe, antwortete dieser ihm: «Ja, du bist böse geworden und hast mich geschlagen» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 17; Akten S 546). Als daraufhin der Berufungskläger einwarf, ob man nicht einfach angestrebt habe, dass er für die restlichen zwei Wochen in die UPK verbracht werde, erklärte D____: «A____, du weisst, dass wir dich geschätzt haben und dir auch geholfen haben. Du musst ehrlich sagen, in den letzten 7-8 Jahren bist du heruntergefallen» (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 17; Akten S 546).

4.6.6   Aussagen E____

Anlässlich der Einvernahme vom 16. Februar 2023 wurde E____ zum ihn betreffenden Vorfall vom 13. Juni 2022 (rechtskräftiger Anklagepunkt I.8.) befragt. Im Rahmen dieser Einvernahme machte er auch Aussagen zum besagten Vorfall mit D____. Seine Aussagen sind – wie bereits zuvor unter E. 2.2.3 ausgeführt – verwertbar, obwohl der Berufungskläger an der Einvernahme nicht teilgenommen hat und keine Konfrontation zwischen dem Berufungskläger und E____ stattgefunden hat.

E____ requirierte am 21. Februar 2022 die Polizei und gab hinsichtlich des Vorfalls mit D____ an, dass sein Nachbar am Durchdrehen sei und auf Mitbewohner, konkret auf D____, losgehe. «Ich selber habe es nicht gesehen. Ich habe nur das Geschrei im Treppenhaus mitbekommen und habe gedacht, dass jemand umgebracht wird. Aus diesem Grund habe ich die Polizei alarmiert. Kurz darauf habe ich Herrn D____ mit dem Veilchen am Auge gesehen» (Akten S. 77).

5.       Beweiswürdigung

5.1     Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz ‚in dubio pro reo‘ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2, m. Hinw.). Dem Angeklagten darf ein Sachverhalt danach nur angelastet werden, wenn dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat oder wenn eine für den Beschuldigten günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2; s. auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2). In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Im Sinne einer Beweislastregel besagt der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Er ist in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3; 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; je m.w. Hinw.).

Nach dem Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Naturund Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m. Hinw.).

5.2

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schulsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

5.2.1   Neben den objektiven Beweisen hat das Gericht insbesondere zahlreiche Aussagen zu würdigen, das heisst auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3).

Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich im Wesentlichen nach ihrem Inhalt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben den inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.

Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. auch Henriette Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, m. Hinw.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m. Hinw.; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her: Henriette Haas, a.a.O. S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O. S. 34 f.).

Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, Spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg).

5.2.2   Hinsichtlich der Aussagegenese besteht – wie regelmässig bei Streitigkeiten unter Nachbarn – die Schwierigkeit, dass bei den Befragten nicht von einer ganz neutralen Position ausgegangen werden kann. Allerdings wird das vom Berufungskläger wiederholt angeführte Motiv, ihn als unliebsam gewordenen Nachbarn zu Unrecht oder im Übermass zu belasten, etwa durch den Umstand relativiert, dass sein Mietverhältnis zur Tatzeit bereits gekündigt war. Sollte das den anderen Nachbarn nicht bekannt gewesen sein, so war doch anlässlich der Befragung von B____ und D____ vor erster Instanz die nachbarschaftliche Situation bereits ganz beendet. Sie hätten also spätestens zu diesem Zeitpunkt kein Motiv mehr gehabt, den Berufungskläger zu belasten und hätten von ihren früheren Depositionen etwas zurückweichen können, indem sie Erinnerungslücken geltend gemacht oder die Vorwürfe abgemildert hätten. Das ist weitestgehend nicht geschehen. Ausserdem fällt auf, dass sowohl B____ als auch D____ verneinen, die Übergriffe auf den jeweils anderen gesehen zu haben, obwohl sie leicht das Gegenteil hätten behaupten können. So beschrieb etwa B____ mehrere Gelegenheiten, bei welchen er im Streit zwischen D____ und dem Berufungskläger interveniert habe. Dabei erwähnt er aber von sich aus, dass es bei keinem dieser Vorfälle zu Schlägen gekommen sei, und zwar von keiner Seite. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die beiden Nachbarn sich abgesprochen hätten, um gemeinsam den in Ungnade gefallenen Berufungskläger aus der Wohnung «zu ekeln». Dasselbe gilt im Übrigen für E____. Schliesslich ist zu erwähnen, dass weder B____ noch D____ eine Zivilforderung gegen den Berufungskläger erhoben hat. Monetäre Interessen an einem Schuldspruch bestehen demnach keine. D____ hat sich auch nicht als Privatkläger konstituiert und konnte folgerichtig unter entsprechender Belehrung als Zeuge befragt werden. Dennoch gilt es, die konfliktbehaftete nachbarschaftliche Situation bei der Bewertung der jeweiligen Aussagen angemessen zu berücksichtigen.

5.2.3   Was die inhaltliche Qualität betrifft, so überzeugen sowohl die Aussagen von B____ als auch diejenigen von D____ durch zahlreiche erfüllte Realkriterien. Beide Schilderungen sind lebendig, farbig und mit angemessenem Detailreichtum ausgestattet, wobei die Darstellungen bisweilen sprunghaft sind und überhaupt nicht stereotyp wirken. Es werden mitunter auch ungewöhnliche Details erwähnt. Etwa, wenn B____ beschreibt, wie er dem Berufungskläger gefolgt sei, in dessen im Mülleimer deponierten Tasche aber nur Asche und Ähnliches gefunden habe, worauf ihn der Berufungskläger ausgelacht habe. Dies schilderte B____ im Übrigen sowohl vor der Staatsanwaltschaft als auch vor der ersten Instanz deckungsgleich. Weiter sagte B____ anlässlich seiner ersten Einvernahme aus, der vom Berufungskläger verwendete Stock habe die Dicke eines Besenstiels gehabt, sei aber «mehr ein Ast» gewesen, was mit dem beim Berufungskläger aufgefundenen mutmasslichen Tatwerkzeug korrespondiert (Akten S. 213). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrigierte B____ sogar auf den irrtümlichen Vorhalt hin «Sie haben gesagt, dass er einen Besenstiel in der Hand hatte», es habe sich nicht um einen Besenstiel, sondern eher um einen Ast gehandelt (Akten S. 541). Beide Befragten schildern die Vorfälle eingebettet in einen räumlichen und zeitlichen Kontext. Sie beschreiben auch ihre eigene Gemütslage und stellen Mutmassungen über den innerpsychologischen Zustand des Berufungsklägers an. Sie beschreiben Interaktionen genau, benennen auch, wenn sie etwas nicht (mehr) wissen. Eindrücklich ist, dass trotz der bereits seit langem andauernden Konfliktsituation mit dem Berufungskläger weder D____ noch B____ in eine dramatisierende Schilderung verfallen. So meinte etwa der betagte D____ von sich aus, sein blaues Auge sei «nicht so schlimm» gewesen und er sei deswegen nur einmal zum Arzt gegangen. Auch B____, der immerhin wegen des Vorfalls in seiner Wohnung für drei Monate anderswo untergekommen sein will, beschrieb den Angriff des Berufungsklägers als relativ harmlos (ein nicht mehr ganz leichtes Schubsen, ob dem er aber nicht umgefallen sei). Überhaupt fällt auf, dass beide Befragten den Berufungskläger keineswegs im Übermass zu belasten scheinen, sondern vielmehr ihn auch entlasten, ihm mit gewissem Verständnis begegnen und in menschlicher Hinsicht kein schlechtes Zeugnis ausstellen. Nicht zuletzt ist zu betonen, dass die Aussagen über beide Befragungen hinweg konstant sind. Die einzige Abweichung in den Aussagen von B____ betreffend den Vorwurf, dass der Berufungskläger in geschubst habe, konnte dieser vor erster Instanz nachvollziehbar erklären. Die Tatsache, dass er vor erster Instanz diesen wesentlichen Punkt zunächst nicht gemäss seiner ursprünglichen Darstellung wiedergab, deutet vielmehr darauf hin, dass er keine bewusst konstruierten Geschichten erfunden hat, um dem Berufungskläger zu schaden.

Was die Aussagen von D____ zum Faustschlag (Anklagepunkt I.7.) betrifft, werden diese durch die Beweiserhebungen zu seiner Verletzung gestützt sowie durch die Aussagen von E____, welcher den besagten Streit im Treppenhaus als so heftig wahrgenommen hat, dass er die Polizei requiriert, und das «Veilchen» von D____ danach gesehen hat. Dem Einwand des Verteidigers, D____ habe den Vorfall nicht stringent wiedergegeben, ist entgegenzuhalten, dass dieser das Kerngeschehen trotz des erheblichen Zeitabstands zwischen der staatsanwaltlichen Einvernahme und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in konsistenter Weise schilderte. Die Tatsache, dass seine Darstellung nicht in allen Einzelheiten deckungsgleich ausfällt, spricht vielmehr dafür, dass er sich keine einstudierte Geschichte zurechtgelegt hat, sondern bemüht war, das Erlebte nach bestem Wissen und Gewissen wiederzugeben. Im Übrigen ist klarzustellen, dass entgegen der Darstellung der Verteidigung D____ im Rahmen der Hauptverhandlung mit keinem Wort davon sprach, beim Berufungskläger geklingelt zu haben. Vielmehr schilderte er, dass er sich über den Lärm habe beschweren wollen, woraufhin ihm der Berufungskläger vor der Wohnungstür einen Faustschlag versetzt habe. Demgegenüber präsentierte der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung eine gänzlich neue Version des Geschehensablaufs. So sei er nach Hause gekommen und D____ habe sich ihm im Treppenhaus in den Weg gestellt (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 5).

Nach eingehender Prüfung erweisen sich die Aussagen von B____ und D____ insgesamt als glaubhaft und es bestehen keine begründeten Zweifel an deren Authentizität.

5.2.4   Auf der anderen Seite erweisen sich die Aussagen des Berufungsklägers als offensichtliche Schutzvorbringen. Er verfolgt von Anfang an ein strategisches Aussageverhalten. So verwirft er zunächst Vorwürfe (Anspucken) oder versucht diese zu bagatellisieren (Tür von B____), bis er mit den entsprechenden Beweisen konfrontiert wird und sich in der Folge geständig zeigt. Weiter räumt er lediglich die «harmloseren» Vorwürfe ein – wie beispielsweise die Beschimpfung zum Nachteil von D____ – und streitet die gravierenderen Anschuldigungen vehement ab, selbst entgegen objektiver Beweise. Teils sind seine Ausführungen auch aktenwidrig bzw. nachweislich falsch. So etwa, wenn er behauptet, die Lärmstörung in der Nacht seines Geburtstages sei durch Gesang seiner Freunde entstanden (Akten S. 41). In der Realität konnte der Berufungskläger allein in seiner Wohnung am laut Reden und Herumschreien betroffen werden (rechtskräftiger Anklagepunkt I.4.; Requisitionseintrag Akten S. 194 f.).

5.2.5   Im Ergebnis ist zusammenfassend vollumfänglich auf die Aussagen von B____ und D____ abzustellen, die durch die Aussagen von E____ und die vorhandenen objektiven Beweismittel untermauert werden. Demnach bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich die von der Vorinstanz angenommenen Anklagesachverhalte zugetragen haben, wobei lediglich in Bezug auf die Drohung zum Nachteil von D____ ein Vorbehalt anzubringen ist (dazu s. E. 6.2 nachfolgend).

6.       Rechtliche Würdigung

6.1     Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO weitgehend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Strafgericht S. 8 f.;10;11;12;13 f.). Die Schuldsprüche der Vorinstanz sind – mit Ausnahme der Drohung zum Nachteil von D____ – entsprechend den Ausführungen zum Tatsächlichen zu bestätigen. Ergänzend sei das Folgende ausgeführt.

6.2     In Bezug auf die Drohung zum Nachteil von D____ ist fraglich, ob der objektive Tatbestand erfüllt ist.

6.2.1   Die vorinstanzliche Ausführung, die Drohung sei «durchaus geeignet» gewesen, einen vernünftigen Menschen in Angst und Schrecken zu versetzen, ist nicht zu beanstanden (Urteil Strafgericht S. 10). Entgegen der Vorinstanz kann daraus jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Tatbestand der Drohung damit erfüllt ist. Vielmehr wäre von einer versuchten Drohung auszugehen, wenn D____ tatsächlich gar keine Angst bekommen hätte.

6.2.2   Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass der Betroffene durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt wird. Tritt dieser tatbestandmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (BGer 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3, m. Hinw. auf BGer 6B_425/2023 vom 14. August 2023 E. 2.3.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.1; 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 5.2; 6B_1282/2016 vom 14. September 2017 E. 2.2). Ähnlich wie vorliegend war auch im Fall des Bundesgerichtsentscheids 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 die Drohung objektiv fraglos geeignet, Angst und Schrecken auszulösen, was aber nicht ausreicht: «Unstrittig ist weiter, dass es sich dabei um eine schwere Drohung handelt, die demnach grundsätzlich geeignet ist, auch einen normalen Menschen mit durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit in Angst oder Schrecken zu versetzen. Umstritten ist vorliegend einzig, ob der Beschwerdeführer bei Kenntnisnahme der Aktennotiz tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt wurde. [....] Auch wenn das in Aussicht gestellte Übel demnach grundsätzlich geeignet war, den Adressaten zu ängstigen, erfolgte die Kenntnisnahme von der Drohung durch den Beschwerdeführer (so gut wie) zeitgleich mit der Distanzierung davon. Mithin ist es nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz daraus schliesst, dass sich beim Beschwerdeführer in casu kein Gefühl von Angst oder Schrecken einstellen konnte» (BGer 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.1, 2.3.3).

6.2.3   Während B____ explizit «Sorge um seine Unversehrtheit» hatte und in seine Wohnung flüchtete, als ihn der Berufungskläger bedrohte (Akten S. 63), meinte D____ auf die Frage, ob er die Drohungen ernst nehme: «Was soll ich sagen, man weiss es ja nicht. Wie gesagt, wurde er immer aggressiver». D____ fügte an, er habe in der Folge selbst «eigentlich nicht» Angst vor einer Begegnung im Treppenhaus gehabt, seine Frau aber schon (Akten S. 70). Gegenüber der Polizei hatte er gemäss deren Anzeigerapport zwar noch gesagt, er selbst betrete nicht gerne das Treppenhaus, in der Angst, er könnte dort auf den Berufungskläger treffen (Akten S. 178). Der lediglich «sinngemäss» im Rapport wiedergegebenen Aussage kann jedoch bereits aus formellen Gründen nicht viel Gewicht beigemessen werden. Weiter könnte sein, dass eine Verwechslung vorlag und D____ schon zum damaligen Zeitpunkt von seiner Frau sprach. Zudem muss die gegenüber der Polizei geäussert «Angst», dem Berufungskläger im Treppenhaus zu begegnen, nicht mit einer Angst vor der Todesdrohung zusammenhängen – zumal er sie vielmehr im Zusammenhang mit den generell «nicht mehr aushaltbaren» Zuständen erwähnt hatte (Akten S. 178). Vor erster Instanz wurde er diesbezüglich nicht mehr befragt (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 16 f; Akten S. 545 f.).

6.2.4   Aufgrund des Vorgenannten hat in diesem Anklagepunkt ein Schuldspruch wegen lediglich versuchter Drohung zum Nachteil von D____ zu ergehen.

6.3

6.3.1   Hinsichtlich der Sachentziehung (Anklagepunkt I.1.) führt der Verteidiger an, dass klar eine geringfügige Sachentziehung vorliegen würde. Es könne nicht sein, dass beim geringeren Delikt der Sachentziehung nicht auch der Wert der Sache für die Qualifizierung als geringfügig massgeblich sei, wie beim schweren und verwerflicheren Delikt des Diebstahls. Die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz erscheine abwegig (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2).

6.3.2   Die Privilegierung gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB betreffend geringfügige Vermögensdelikte greift ausdrücklich nicht bei qualifiziertem Diebstahl, Raub und Erpressung (Art. 172ter Abs. 2 StGB). Darüber hinaus gelten weitere faktische Ausschlussgründe, die eine Beschränkung des Geltungsbereichs der Norm zur Folge haben. Unter anderem kommt die Privilegierung des Art. 172ter Abs. 1 StGB von vornherein nicht in Betracht, wo Erheblichkeit geschriebenes oder ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist (Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 172ter StGB N 15 ff.). Der objektive Tatbestand von Art. 141 StGB verlangt im Sinne des Taterfolgs, dass der berechtigten Person aus der Sachentziehung ein erheblicher Nachteil erwächst (Weissenberger, a.a.O., Art. 141 StGB N 25). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, ist B____ durch die Wegnahme der Kamera ein erheblicher Nachteil entstanden, da er diese nicht mehr benutzen konnte und sie ihm im Anschluss auch nicht zurückgegeben wurde (Urteil Strafgericht S. 9). Der möglichweise nur geringe Wert der Kamera ist vorliegend nicht von Bedeutung, da der Tatbestand der Sachentziehung auch Nachteile erfasst, die keinen oder keinen konkret bezifferbaren Vermögensschaden zur Folge haben (Weissenberger, a.a.O., Art. 141 StGB N 28).

6.3.3   Nach dem zuvor Erwogenen ist auch der vorinstanzlich gefällte Schuldspruch wegen Sachentziehung zu bestätigen – eine lediglich geringfügige Sachentziehung ist vom Gesetz nicht vorgesehen.

6.4

6.4.1   Der Verteidiger wendet betreffend die zweite Sachbeschädigung (Anklagepunkt I.6.) ein, dass die Tür bereits vom Vorfall am Nachmittag (Anklagepunkt I.5.) derart zerstört gewesen sei, dass sie ersetzt werden musste. Man könne nicht zweimal für die Zerstörung der gleichen Sache verurteilt werden, weshalb von der zweiten Anklage wegen Sachbeschädigung ein kostenloser Freispruch zu erfolgen habe (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3).

6.4.2   Der Berufungskläger beschädigte die Haustür von B____ zunächst am Nachmittag des 17. Februar 2022 mit einem Holzstab bzw. mit seinen Fäusten. Dabei entstanden im oberen Bereich der Tür drei Löcher (Akten S. 212). Dies ist zweifellos als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Einige Stunden später brach der Berufungskläger die Haustür von B____ auf, indem er mit dem Fuss mehrfach heftig dagegentrat und mit der Faust auf die Tür einschlug. Dabei wurde das Türblatt im unteren Bereich der Tür eingedrückt und es wurden das Winkelschliessblech sowie Teile des Türrahmens abgerissen (Akten S. 291 ff.). Ohne Zweifel erfüllt auch dieses Verhalten die Voraussetzungen einer Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. Abs. 1 StGB. Auf den Fotos ist deutlich zu erkennen, dass die Tür nach dem ersten Vorfall, entgegen den Vorbringen des Verteidigers, nicht zerstört war. Zerstören ist eine besonders radikale, nicht wieder rückgängig zu machende Form der Beschädigung. Es bedeutet das vollständige Vernichten der Substanz einer Sache oder die völlige Aufhebung ihrer Funktionsfähigkeit aus der Sicht des Berechtigten (Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 144 StGB N 75). Nach der ersten Beschädigung der Tür durch den Berufungskläger war diese weder vollständig in ihrer Substanz vernichtet, noch war die Funktionsfähigkeit völlig aufgehoben. In diesem Zustand hätte die Tür durchaus noch repariert werden können und hätte nicht vollständig ersetzt werden müssen. Geschlossen bot sie zudem nach wie vor Schutz vor unbefugtem Zutritt, gewährte Privatsphäre, sorgte für Wärme- und Schalldämmung, regulierte Luft sowie Licht und erfüllte damit im Wesentlichen weiterhin ihre Grundfunktionen. Dass die Tür zum Zeitpunkt der zweiten Sachbeschädigung bereits lädiert war, hat keine rechtlichen Folgen hinsichtlich der zweiten Tatbegehung. Schutzzweck der Norm ist die Befugnis des Eigentümers, frei über die Sache und ihren Zustand zu verfügen, und die Befugnis der Inhaber anderer Rechte an deren unbeeinträchtigter Ausübung. Es ist darauf abzustellen, ob ein «vernünftiger Eigentümer» die Einwirkung als Nachteil ansehen würde (Weissenberger, a.a.O., Art. 144 StGB N 6 f.), was vorliegend zu bejahen ist. Weiter liegt bei den beiden Beschädigungshandlungen keine Tateinheit vor, welche die Annahme lediglich einer Sachbeschädigung erlauben würde. Ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen den beiden Handlungen fehlt, aufgrund dessen sich die verschiedenen Handlungen bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv als ein einheitliches, zusammengehöriges Geschehen darstellen würden. Ferner müsste ein einheitlicher Willensentschluss – ein Gesamtvorsatz – vorliegen, was in casu ebenfalls zu verneinen ist.

6.4.3   Der von der Vorinstanz getroffene Schuldspruch wegen Sachbeschädigung im Anklagepunkt I.6. ist entsprechend dem Vorhergesagten zu bestätigen und der Berufungskläger hat sich wegen mehrfacher Sachbeschädigung (Anklagepunkte I.5. und I.6.) zu verantworten.

6.5

6.5.1   Der Verteidiger bringt überdies hinsichtlich des Anklagepunkts I.7. vor, selbst für den Fall, dass das Berufungsgericht einen Faustschlag ins Gesicht von D____ als erwiesen erachte, sei dieses Verhalten nicht als Körperverletzung, sondern höchstens als Tätlichkeit zu qualifizieren (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4).

6.5.2   Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Wer hingegen einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, begeht (zumindest) eine einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Die Tätlichkeit ist somit gegenüber der einfachen Körperverletzung dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben darf. Die Abgrenzungen sind fliessend und oft schwierig. Es gibt dazu eine breite Kasuistik, wobei das Bundesgericht in jüngerer Zeit den Anwendungsbereich von Art. 123 StGB gegenüber Art. 126 StGB ausgedehnt hat. Heute wird der tatsächlichen körperlichen Schädigung grösseres Gewicht zugemessen als noch in früheren Jahren. Als Tätlichkeiten sind einzig Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen. Weitergehende Einwirkungen wie z.B. eine Nasenbeinfraktur oder eine kleine, mit einer Zigarette zugefügte Brandwunde im Gesicht sind hingegen als Körperverletzung einzustufen (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 126 StGB N 5 m. Hinw. auf die Kasuistik; Trechsel/Geth, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 126 N 3). Eine einfache Körperverletzung liegt namentlich dann vor, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 123 StGB N 4). Das Bundesgericht berücksichtigt bei der Abgrenzung zuweilen auch die «Bedeutsamkeit» des Angriffs (BGer 6B_966/2018 E. 3.2: Bejahung von Körperverletzung bei zwar nur oberflächlichen Verletzungen, aber einem intensiven Angriff mit Faustschlag und längerem Würgegriff).

6.5.3   Der Berufungskläger versetzte D____ den Faustschlag nicht «bloss» in das Gesicht, sondern unmittelbar auf dessen Auge, was zu einer Blutunterlaufung und einer Schwellung führte. Ein gezielter Faustschlag auf das Auge ist mit einem erheblichen Verletzungsrisiko verbunden. Auch wenn die Verletzung keine bleibenden Schäden hinterliess, überschreitet sie – insbesondere bei einem über 80-jährigen Opfer – den Rahmen blosser Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war zum Zeitpunkt des Vorfalls noch eine alte Version des Strafgesetzbuches in Kraft. Da es sich vorliegend um einen leichten Fall der einfachen Körperverletzung handelt, erfolgt in Anwendung des lex mitior Grundsatzes ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (leichter Fall) gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB (alte Fassung).

7.       Strafzumessung

7.1     Das Strafgericht hat für den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen, jeweils mit bedingtem Strafvollzug, sowie eine Busse von CHF 800.– ausgesprochen. Die Verteidigung beantragt hinsichtlich der Strafzumessung, dass diese entsprechend den beantragten Freisprüchen neu vorzunehmen sei. Es sei festzustellen, dass die vorinstanzliche Strafe deutlich zu hoch ausgefallen sei und der damaligen Stresssituation des Berufungsklägers in keiner Weise Rechnung getragen worden sei. Es sei auf eine bedingte Geldstrafe und eine Busse in der Grössenordnung von CHF 200.– zu erkennen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4 f.).

7.2

7.2.1   Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).

7.2.2   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das schwerste Delikt anhand der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen; diese Einsatzstrafe kann durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende verwirkte Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1, m. zahlr. Hinw.). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 143 IV 145 E. 8.2.3; 142 IV 265 E. 2.4.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Dabei beschränkt die höchste gesetzliche Mindeststrafe sämtlicher zu berücksichtigender Tatbestände – soweit nicht ausnahmsweise Strafmilderungsgründe deren ordentlichen Strafrahmen nach unten öffnen – den Strafrahmen bei der Gesamtstrafenbildung nach unten (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 143 IV 145 E. 8.2.3 142 IV 265 E. 2.4.5; 134 IV 82 E. 8.2 je m.w. Hinw.).

Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3.- 3.5; 142 IV 265; 138 IV 120 E. 5.2 je m. Hinw.). Die Bildung einer Gesamtstrafe erfordert, «dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat» (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Die Gesamtstrafenbildung beginnt demnach stets mit der Festsetzung der (konkreten) Einsatzstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3; BGer 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021). Dabei ist aber eine Gesamtbetrachtung zulässig, in deren Rahmen der sachliche Zusammenhang zwischen den Straftaten und die wiederholte Schädigung derselben Opfer bzw. Privatkläger berücksichtigt werden dürfen (BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E.3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2 und 3.4, BGer). Eine Gesamtfreiheitsstrafe darf mithin ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Das gilt etwa, wenn der Beschuldigte durch eine «hartnäckige Delinquenz» eine «kriminelle Veranlagung [offenbart], die nach einer härteren Gangart verlangt» (BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2; vgl. auch BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B:112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2 und 2.4).

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., N 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens unter Einbezug aller straferhöhenden und –mindernden Umstände festzusetzen. In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen.

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten wiederum in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).

7.2.3   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Stra

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