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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.01.2025 SB.2024.34 (AG.2025.174)

10 gennaio 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·5,331 parole·~27 min·2

Riassunto

Misswirtschaft, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und der Unterlassung der Buchführung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.34

URTEIL

vom 10. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Prof. Dr. Ramon Mabillard , lic. iur. Mia Fuchs     

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1973                                                           Beschuldigter

[...]                                                                    Anschlussberufungskläger

vertreten durch [...], Advokat,

[…]    

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 23. November 2023 (SG.2023.168)

betreffend Misswirtschaft, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und Unterlassung der Buchführung

Sachverhalt

Mit Urteil vom 23. November 2023 sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ der Misswirtschaft, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und der Unterlassung der Buchführung schuldig. Zudem wurde die am 28. Oktober 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Misswirtschaft durch den Konkursschuldner, Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (mehrfache Begehung), Unterlassung der Buchführung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung i.S. des Ausländergesetzes – unter Auferlegung einer fünfjährigen Probezeit und mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 14. März 2016 um 2 Jahre und 6 Monate verlängerten Probezeit – bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 Jahr für vollziehbar erklärt. Insgesamt wurde A____ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, verurteilt. Von der Anordnung einer Landesverweisung oder eines Tätigkeitsverbots wurde abgesehen. Das Strafgericht befand weiter über die beschlagnahmten Gegenstände, auferlegte A____ die Verfahrenskosten von CHF 1'082.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– und setzte das Honorar des amtlichen Verteidigers fest.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 Berufung angemeldet. Gemäss der nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung eingereichten Berufungserklärung vom 24. April 2024 wird das Urteil des Strafgerichts teilweise, in Bezug auf die Bemessung der Strafe sowie der Anordnung von Massnahmen, angefochten. Es wird beantragt, das angefochtene Urteil in Bezug auf die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu bestätigen, aber einen unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen. Zudem sei A____ für die Dauer von 5 Jahren zu verbieten, als Geschäftsführer, Verwaltungsrat oder anderweitig in der Geschäftsleitung einer Gesellschaft rechtlich oder faktisch tätig zu sein, alles unter o./e. Kostenfolge. Mit Anschlussberufungserklärung vom 24. Mai 2024 hat A____ (nachfolgend Beschuldigter), vertreten durch [...], beantragt, es seien «Absatz 1 (Verurteilung), Absatz 4 (Freiheitsstrafe vollziehbar erklärt), Absatz 5 (Gesamtfreiheitsstrafe) sowie Absatz 7 (Kosten) des Dispositivs» des Urteils des Strafgerichts aufzuheben und den Beschuldigten der Unterlassung der Buchführung und der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung schuldig zu sprechen und ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von maximal 60 Tagessätzen zu verurteilen. Vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung und der Misswirtschaft sei der Beschuldigte demgegenüber freizusprechen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Mai 2024 ist den Parteien eine Frist zur Einreichung von Beweisanträgen bis am 2. Juli 2024 gesetzt worden. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei die B6____ GmbH aufzufordern, die Geschäftsberichte der Geschäftsjahre 2022 und 2023 sowie die aktuelle Buchhaltung samt Kontoblättern einzureichen. Weiter sei die B6____ GmbH aufzufordern, mitzuteilen, durch wen die Führung der Buchhaltung sichergestellt werde. Zudem seien bei der Steuerverwaltung Basel-Stadt die seit der Sitzverlegung nach Basel-Stadt per 12. Oktober 2022 vorhandenen Steuerdossiers der B6____ GmbH einzuholen. Mit Stellungnahme vom 29. Juli 2024 hat der amtliche Verteidiger die Abweisung dieser gestellten Anträge beantragt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. September 2024 sind die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft vorläufig abgewiesen worden. Mit Verfügung vom 12. November 2024 wurde – in Wiedererwägung der zuvor ergangenen Verfügung – die von der Staatsanwaltschaft gestellten Beweisanträge teilweise gutgeheissen und der Beschuldigte aufgefordert, bis am 26. November 2024 Name und Adresse des Buchhalters der B6____ GmbH anzugeben sowie bis am 15. Dezember 2024 die Geschäftsberichte der Geschäftsjahre 2022 und 2023 der B6____ GmbH, die aktuelle Buchhaltung samt Kontoblättern der B6____ GmbH, die aktuellen Steuerunterlagen der B6____ GmbH und einen aktuellen Betreibungsregisterauszug der B6____ GmbH einzureichen. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 hat der amtliche Verteidiger innert erstreckter Frist einen Betreibungsregisterauszug der B6____ GmbH vom 22. November 2024 eingereicht und mitgeteilt, dass die zusätzlich geforderten Informationen und Unterlagen mangels Instruktion durch den Beschuldigten nicht eingereicht werden könnten.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Januar 2025 sind vor dem Appellationsgericht der Staatsanwalt […] sowie der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, […], erschienen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, das angefochtene Urteil hinsichtlich der Strafe und des Absehens von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots aufzuheben und den Beschuldigten der Misswirtschaft, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und der Unterlassung der Buchführung schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen. Im Übrigen wiederholt der Staatsanwaltschaft die bereits schriftlich gestellten Anträge, ebenso der amtliche Verteidiger. Für die Aussagen des Beschuldigten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen Urteils der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Der Berufungsbeklagte ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.3      Teilrechtskraft

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Gemäss der Berufungserklärung vom 24. April 2024 (Akten S. 251 ff.), der Anschlussberufungserklärung vom 24. Mai 2024 (Akten S. 257 ff.) sowie der vor Schranken gestellten Anträge (Akten S. 322, 346) stehen die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren nicht mehr zur Disposition. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen. Über sie ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

1.4      Begründungspflicht im Rechtsmittelverfahren

Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüsch­wie­ler/Na­dig/Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).

2.         Tatsächliches und Rechtliches

2.1      Das Strafgericht hat den Beschuldigten der Misswirtschaft, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und der Unterlassung der Buchführung schuldig gesprochen (Akten S. 223). Da der Berufungskläger im Berufungsverfahren nichts vorbringt, was nicht schon vorinstanzlich vorgebracht worden ist (vgl. Anschlussberufungserklärung vom 24. Mai 2024 [Akten S. 257 ff.], Plädoyer AV Berufungsverhandlung [Akten S. 322 ff.], Protokoll Berufungsverhandlung [Akten S. 351 ff.]), kann – mit den nachstehenden Ergänzungen (vgl. unten E. 2.2) – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. oben E. 1.4) auf die in jeder Hinsicht überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (Strafgerichtsurteil E. I, Akten S. 208 ff.) verwiesen werden.

2.2

2.2.1   Zu ergänzen ist in tatsächlicher Hinsicht lediglich, dass der Argumentation des amtlichen Verteidigers, der Beschuldigten habe im Zeitpunkt der Gründung der B5____ GmbH noch nicht die Absicht gehabt, das Geld aus der GmbH abzuziehen, sondern er habe das Geld aufgrund seiner Spielsucht nach der Gründung «spontan» abgehoben, weshalb er vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung freizusprechen sei (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 325), nicht gefolgt werden kann. Dass der Beschuldigte direkt nach der Gründung der B5____ GmbH das gesamte Gründungskapital (abzüglich Gebühren) wegen «spontaner» Spielschulen abgehoben haben soll, ist nicht glaubhaft, zumal der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren angegeben hat, dass er das Gründungskapital von seiner Familie «geliehen» habe (Einvernahme vom 9. Mai 2023, Akten S. 109). Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits vor der Gründung wusste, dass er das Geld nach der Gründung wieder seinen Familienangehörigen zurückzuzahlen hatte (Strafgerichtsurteil E. I.2.a, Akten S. 211).

2.2.2   Zu ergänzen ist in rechtlicher Hinsicht sodann, dass die der B5____ GmbH obliegenden strafbarkeitsbegründenden bzw. -erhöhenden Pflichten dem Beschuldigten als einzigem Gesellschafter gemäss Art. 29 StGB zuzurechnen sind (Weissen­ber­ger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Rn. 1 ff.).

2.3      Es ergehen demnach im Berufungsverfahren Schuldsprüche wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB, Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 i.V.m. Art. 29 StGB, Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB sowie Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB.

3.         Strafzumessung

3.1      An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

3.2      Die Strafrahmen reichen vorliegend von Geldstrafe bis zu 5 Jahren (Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB, Erschleichen einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB und Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB) bzw. bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 i.V.m. Art. 29 StGB). Der Tat- und Deliktsmehrheit ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu tragen.

3.3      Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Wichtige Kriterien sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Weiter sind neben der Strafdauer insbesondere die Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen sowie die Frage, ob eine Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise überhaupt vollzogen werden kann, massgebend. Sodann hat das Bundesgericht auch den Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes und die Schwere des Verschuldens als entscheiderhebliche Kriterien für die Sanktionswahl erachtet (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 79 E. 4.2.2; BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.1).

Vorliegend ist bei keinem der Tatbestände ausschliesslich Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vorgesehen. Allerdings kommt in Bezug auf den Schuldspruch wegen Misswirtschaft aufgrund der Verschuldensbewertung (vgl. dazu unten E. 3.4.1) lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB; vgl. BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). In Bezug auf die übrigen Schuldsprüche bietet sich eine Geldstrafe nicht an, da der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist (Strafgerichtsurteil vom 26. Januar 2010 wegen Unterlassung der Buchführung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und Erschleichen einer falschen Beurkundung [Strafregisterauszug vom 16. Januar 2016, Vorakten SG.2015.149/003 S. 16], Strafgerichtsurteil vom 28. Oktober 2015 u.a. wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung [Akten S. 36 ff.]) und ihn die in den damaligen Verfahren bedingt ausgesprochenen Geldstrafen (Strafgerichtsurteil vom 26. Januar 2010) und Freiheitsstrafen (Strafgerichtsurteil vom 28. Oktober 2015) nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Delikte abgehalten haben. Insbesondere unter spezialpräventiven Gesichtspunkten erweist es sich daher als notwendig, für diese Delikte der Freiheitstrafe gegenüber der Geldstrafe den Vorzug zu geben (vgl. BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.1, 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4).

3.4

3.4.1   Für die Festlegung einer schuldangemessenen Einsatzstrafe ist – mit der Vorinstanz – der Schuldspruch wegen Misswirtschaft heranzuziehen, da dieser aufgrund des Tatverschuldens (vgl. dazu sogleich) das schwerwiegendste Delikt darstellt. Auszugehen ist somit von einem Strafrahmen von bis fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB). Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ (vgl. AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1). In objektiver Hinsicht ist zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird – vereinfacht ausgedrückt – der vom Täter verschuldete objektive Erfolg (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung bezeichnet (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; 104 IV 35 E. 2a S. 37). Bei der Bewertung der Tatschwere von Vermögensdelikten kommt dem Deliktsbetrag eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1; vgl. auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 105). Der vorliegende Deliktsbetrag von über CHF 100'000.–, der sich aus bis zur Konkurseröffnung am 19. Oktober 2021 angehäuften Betreibungen zusammensetzte (Strafgerichtsurteil E. I.1.c, Akten S. 209; Betreibungsregisterauszug, SB AZ S. 34), entspricht einem mittelschweren Verschulden. Neben der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung hat in die Verschuldenswertung auch die Verwerflichkeit des Handelns einzufliessen. Dabei gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der Täter seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte, welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») und wie raffiniert er vorging (Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff.). Vorliegend verfolgte der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit zwar nicht besonders raffiniert, aber mit einer erstaunlichen Hartnäckigkeit. So missachtete er während über dreier Jahren nahezu sämtliche ihm Zusammenhang mit der ordnungsgemässen Führung einer GmbH obliegende Pflichten (vgl. Strafgerichtsurteil E. I.2.c, Akten S. 212 f.) und schädigte dadurch eine Vielzahl von – mehrheitlich öffentlich-rechtlichen – Gläubiger (SB AZ S. 34, Akten S. 119 f.). Dem insgesamt als mittelschwer zu bezeichnenden objektiven Tatverschulden entspricht eine Einsatzstrafe von 9 Monaten. In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten wiegt zu Lasten des Beschuldigten, dass ihm die ihm im Zusammenhang mit der Führung einer GmbH obliegenden Pflichten aufgrund der erwähnten einschlägigen Vorstrafen vom 26. Januar 2010 (Vorakten SG.2015.149/003 S. 16) und vom 28. Oktober 2015 (Akten S. 36 ff.) wohl bekannt waren und dass sein Motiv ausschliesslich finanzieller Natur war. Allerdings ist ihm mit der Vorinstanz in geringem Masse zu Gute zu halten, dass er sich bisher darum bemüht hat, seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie durch eigene Arbeitstätigkeit und nicht durch Arbeitslosengelder oder Sozialhilfe zu erwirtschaften, so dass die subjektive Tatkomponente insgesamt neutral zu werten ist.

3.4.2   Die übrigen Schuldsprüche wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, mehrfachem Erschleichen einer falschen Beurkundung und Unterlassen der Buchführung stehen jeweils in engem Zusammenhang mit der Misswirtschaft. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB jeweils um 2 Monate auf insgesamt 15 Monate zu erhöhen.

3.4.3   Mit Blick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am [...] 1973 im heutigen Kosovo geboren und aufgewachsen ist. Er lebt seit 1998 in der Schweiz und verfügt seit 2004 über eine Niederlassungsbewilligung C. Nachdem seine erste – im Jahr 1999 eingegangene – Ehe im Jahr 2004 geschieden worden war, heiratete er im Jahr 2005 seine heutige Ehepartnerin. Aus dieser zweiten Ehe gingen zwei Söhne mit Jahrgang 2005 und 2007 hervor. Der Beschuldigte arbeitete in der Schweiz zunächst in einem Anstellungsverhältnis als Isolateur, bevor er sich im Jahr 2005 selbständig machte. Seither hat er – bzw. einmal seine Ehefrau – nacheinander insgesamt sechs verschiedene, praktisch gleichnamige GmbHs geführt, über die – bis auf die aktuelle B6____ GmbH – jeweils nach ca. 3 Jahren der Konkurs eröffnet werden musste:

(i)            Die B1____ GmbH (Gründung mit Tagesregistereintrag vom 29. August 2005, Konkurseröffnung am 1. September 2008 [Handelsregisterauszug vom 19. April 2023, Akten S. 84], per 23. September 2014 Verlustscheine über CHF 39'285.50 [Betreibungsregisterauszug, Vorakten SG.2015.149/003 S. 106 f.]),

(ii)          die B2____ GmbH (Gründung mit Tagesregistereintrag vom 16. September 2008, Konkurseröffnung am 9. Juli 2012 [Handelsregisterauszug vom 19. April 2023, Akten S. 86], per 13. April 2015 Betreibungen über CHF 88'398.80 und Verlustscheine über CHF 27'107.90 [Betreibungsregisterauszug, Vorakten SG.2015.149/003 S. 112 f.]),

(iii)         die von der Ehefrau des Beschuldigten geführte B3____ GmbH (Gründung mit Tagesregistereintrag vom 15. Juni 2012, Auflösung von Amtes wegen mit Tagesregistereintrag vom 21. Juli 2014, Konkurseröffnung am 9. Dezember 2014 [Handelsregisterauszug vom 16. Juni 2015, Vorakten SG.2015149/003 S. 139 ff.], per 16. Juni 2015 Betreibungen über CHF 56'862.– und Verlustscheine über CHF 34'946.90 [Betreibungsregisterauszug, Vorakten SG.2015.149/ 003 S. 142 f.]),

(iv)         die B4____ GmbH (Gründung mit Tagesregistereintrag vom 5. Februar 2014, Konkurseröffnung am 16. Januar 2017 [Handelsregisterauszug vom 7. Januar 2025, Akten S. 316], per 16. Juni 2015 Betreibungen über CHF 18'120.– und Verlustscheine über CHF 9'884.60 [Betreibungsregisterauszug, Vorakten SG.2015.149/003 S. 13 f.]),

(v)          die B5____ GmbH (Gründung mit Tagesregistereintrag vom 31. Mai 2018, Konkurseröffnung am 19. Oktober 2021 [Handelsregisterauszug vom 7. November 2022, Akten S. 88], per 7. November 2022 Betreibungen über CHF 105'136.65 und Verlustscheine über CHF 57'590.55 [Betreibungsregisterauszug, Akten S. 89 ff.]),

(vi)         die aktuelle B6____ GmbH (Übernahme mit Tagesregistereintrag vom 28. September 2022, Umfirmierung mit Tagesregistereintrag vom 12. Oktober 2022 [Handelsregisterauszug vom 1. Juni 2023, Akten S. 94]; per 22. November 2024 eine – nach Angaben des Beschuldigten aus einer von der Post falsch zugestellten Rechnung herrührende (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 353) – inzwischen bezahlte Betreibung über CHF 888.18 [Betreibungsregisterauszug, Akten S. 294 f.]).

Der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten weist – Stand 19. April 2023 – Betreibungen über CHF 79'650.45 und Verlustscheine über CHF 277'838.45 aus (Akten S. 11 ff.), derjenige seiner Ehefrau C____ – Stand 16. Juni 2015 – Betreibungen über CHF 66'524.55 und Verlustscheine über CHF 17'139.75 (Vorakten SG.2015.149/003 S. 47 f.).

Der Beschuldigte befand sich eigenen Angaben zufolge im Jahr 2019 während einer gewissen Zeit im Koma und leidet seither an dessen Folgen (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 160 f.). Seine Spiel- und Alkoholsucht habe er inzwischen überwunden (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 352). Seine persönliche Situation ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Deutlich zu seinen Lasten wiegt jedoch, dass er mehrfach und einschlägig vorbestraft ist (vgl. oben E. 3.3) und während laufender Probezeit (vgl. Strafregisterauszug vom 5. Dezember 2024, Akten S. 312 f.) erneut straffällig geworden ist. Der Beschuldigte zeigt sich weitgehend uneinsichtig («vielleicht ich bin schuldig, vielleicht auch nicht», «in Schweiz immer gearbeitet. Nie mit Drogen, nie gestohlen, nie Schlägerei oder Sozialamt», «vielleicht ich dumm. Jeder geht auf Sozialamt», «Fehler vielleicht gemacht», «jeder macht Fehler» [Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 352]) und unkooperativ, etwa wenn er behauptet, die Buchhaltung seiner aktuellen GmbH, der B6____ GmbH von einem Buchhalter machen zu lassen, sich aber weigert, Name und Adresse dieses Buchhalters offenzulegen («ist andere, neue Firma. Heute nur diskutieren vorher. Ich will nicht diskutieren über die neue Firma heute», und auf Nachfrage: «nein, nein. Fragen von neuer Firma haben nichts zu tun mit alter Firma. Ich bin heute nur wegen alter Firma hier. Wenn ich nochmals Schulden und Fehler mache, komme ich wieder hierher», sowie auf abermalige Nachfrage: «nein, das diskutiere ich zu einer anderen Zeit» [Akten S. 352 f.]). Aufgrund der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe um 1 Monat zu erhöhen, sodass insgesamt von einer verschuldensadäquaten Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszugehen ist.

4.         Widerruf, Tätigkeitsverbot und Vollzugsmodalität

4.1      Legalprognose

4.1.1   Sowohl die Modalitäten des Vollzugs der auszufällenden Strafe als auch ein allfälliger Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe oder die mögliche Anordnung eines Tätigkeitsverbots hängen von der dem Beschuldigten zu stellenden Legalprognose ab (vgl. unten E. 4.2.1, E. 4.3.1, E. 4.4.1). Zugleich kann der Widerruf des bedingten Vollzugs einer Vorstrafe ebenso wie die Anordnung des un- oder teilbedingten Vollzugs der neu auszufällenden Strafe oder die Auferlegung einer Massnahme zu einer positiven Beeinflussung der Legalprognose führen (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3; AGE SB.2021.110 vom 7. Februar 2023 E. 2.10.1 und E. 3.1, SB.2020.54 vom 21. März 2022 E. 9.9.2; Hagenstein, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 67 N 38). Für die Frage der Legalprognose hat das Gericht auf die aktuellen Verhältnisse des Beurteilten abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2.1, 6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4, 6B_629/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2).

4.1.2   Vorliegend muss dem Beschuldigten – ohne Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren anzuordnenden Vorkehrungen (vgl. unten E. 4.2.2, E. 4.3.2, E. 4.4.2) – eine sehr schlechte Legalprognose gestellt werden. So ist er nicht nur mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. oben E. 3.3) und am 23. Januar 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bereits verwarnt worden (vgl. Strafregisterauszug vom 5. Dezember 2014, Akten S. 312), sondern ihm fehlt – wie der Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 338 ff.) – auch die persönliche Eignung als Geschäftsführer einer GmbH. Der Beschuldigte verfügt – dies zeigen die einschlägigen Vorstrafen (vgl. oben E. 3.3) sowie die in den letzten rund 15 Jahren mit den Vorgängergesellschaften jeweils angehäuften Schulden (vgl. oben E. 3.4.3) – über keine für die Führung einer GmbH erforderlichen Kenntnisse und hat bisher auch keine Versuche unternommen, derartige Kenntnisse zu erwerben. Sodann bestehen durchaus gewisse Zweifel, ob der Beschuldigte bei der Führung seiner aktuellen GmbH, der B6____ GmbH, tatsächlich mit einem Buchhalter zusammenarbeitet. So konnte oder wollte der Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung im Berufungsverfahren weder Name und Adresse des angeblichen Buchhalters angeben noch die angeforderten Auszüge aus der Buchhaltung einreichen (vgl. verfahrensleitende Verfügung vom 12. November 2024 [Akten S. 283], Eingabe des amtlichen Verteidigers vom 10. Dezember 2024 [Akten S. 293], Protokoll Berufungsverhandlung [Akten S. 352 f.]). Negativ beeinflusst wird die Legalprognose schliesslich durch den beträchtlichen finanziellen Druck, der auf dem hoch verschuldeten Beschuldigten lastet (vgl. oben E. 3.4.3).

4.2      Widerruf

4.2.1   Begeht eine verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Anlass für die Überprüfung des gewährten bedingten Strafvollzugs ist ein neues Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit, und zwar unabhängig von der Schwere des neuen Delikts und der Dauer der Strafe für die neue Tat (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 46 N 3 f.). Die neu begangene Straftat muss nur insofern eine Mindestschwere aufweisen, als sie mit einer Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2). Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit führt jedoch nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Ein solcher ist nur dann anzuordnen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. wenn aufgrund der neuen Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143; BGer 6B_1165/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2, 6B_687/2019 vom 9. September 2019 E. 3.2.2; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 46 StGB N 7, 41). Sofern die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind, ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als «Einsatzstrafe» in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die widerrufene Strafe zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4; Trechsel/Pieth, in: Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 46 N 18).

4.2.2   Der Beschuldigte ist am 28. Oktober 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Misswirtschaft durch den Konkursschuldner gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB sowie Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 Satz 1 des damaligen Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, verurteilt worden. Zudem hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Probezeit am 14. März 2016 um zwei Jahre, das heisst bis am 27. April 2023, verlängert (vgl. Strafregisterauszug vom 5. Dezember 2014, Akten S. 312 f.). Da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte zwischen dem 29. Mai 2018 und dem 22. Oktober 2021 (vgl. Strafgerichtsurteil E. I.1, Akten S. 208 ff.), das heisst während laufender Probezeit, verübt hat und ihm – auch unter Berücksichtigung des anzuordnenden teilbedingten Vollzugs (vgl. unten E. 4.3.2) und der Auferlegung eines teilweisen Tätigkeitsverbotes (vgl. unten E. 4.4.2) – eine schlechte Legalprognose gestellt werden muss (vgl. oben E. 4.1.2), ist die Vorstrafe vom 28. Oktober 2015 für vollziehbar zu erklären. Da auch im vorliegenden Verfahren eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (vgl. oben E. 3.3), muss gemäss Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden. Angezeigt ist nach dem Gesagten eine Erhöhung der bisherigen Strafe (vgl. oben E. 3.4.3) um 8 Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe.

4.3      Vollzug

4.3.1   Hinsichtlich der Wahl der Vollzugsform sieht das Strafgesetzbuch ein Stufensystem von bedingtem, teilbedingtem und unbedingtem Vollzug vor. Fällt die Legalprognose hinsichtlich einer vollbedingten Strafe negativ aus, ist die Frage eines teilbedingten Vollzugs auf einer eigenständigen legalprognostischen Grundlage zu entscheiden. Eine unbedingte Strafe kommt erst dann in Betracht, wenn weder die Voraussetzungen für einen bedingten noch für einen teilbedingten Vollzug gegeben sind (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Der vollbedingte Vollzug ist bei Geldstrafen und bei Freiheitsstrafen von höchstens 2 Jahren möglich (Art 42 Abs. 1 StGB), der teilbedingte Vollzug bei Freiheitsstrafen von mindestens 1 Jahr und höchstens 3 Jahren (Art. 43 Abs. 1 StGB). Im überschneidenden Anwendungsbereich von 1 Jahr bis 2 Jahren Freiheitsstrafe kommt die teilbedingte Strafe zur Anwendung, wenn eine vollbedingte Strafe aus spezialpräventiver Sicht nicht ausreichend ist und der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe erfordert, dass der andere Teil vollzogen wird. Die subjektiven Vor­aussetzungen von Art. 42 StGB gelten auch im Rahmen von Art. 43 StGB, d.h. eine teilbedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1) bzw. – sofern der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist – besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.2). Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 145 IV 137 E. 2.2, 134 IV 1 E. 4.2.3; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 97 mit Hinweisen). Um die Bewährungsaussichten bzw. die für den bedingten Strafvollzug vorausgesetzte positive Legalprognose zu verbessern, können Bewährungshilfe und Weisungen im Sinne der Art. 93 f. angeordnet werden (Achermann, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 44 N 8).

4.3.2   Die vorliegend zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte zwischen dem 29. Mai 2018 und dem 22. Oktober 2021 verübt (vgl. Strafgerichtsurteil E. I.1, Akten S. 208 ff.), nachdem er am 28. November 2015 vom Strafgericht zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt worden ist (vgl. Strafregisterauszug vom 5. Dezember 2024, Akten S. 312 f.). Demnach ist nur beim Vorliegen von besonders günstigen Umständen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ein unbedingter oder teilbedingter Vollzug möglich ist. Vorliegend wird die sehr schlechte Legalprognose des Beschuldigten (vgl. oben E. 4.1.2) durch die Warnwirkung des Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe und insbesondere durch die Anordnung des Tätigkeitsverbots (vgl. oben E. 4.4.2) verbessert. Dies reicht indes für die Gewährung des vollbedingten Vollzugs nicht aus. Wird jedoch ein unbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten angeordnet und dem Beschuldigten darüber hinaus die Weisung erteilt, eine Schuldenberatung zu besuchen und halbjährlich sämtliche Buchhaltungsunterlagen inklusive Kontoblätter der aktuellen B6____ GmbH sowie allfälliger künftiger Gesellschaften bei der Bewährungshilfe einzureichen, so verbessert sich dadurch seine Legalprognose erheblich. Unter diesen Umständen kann von besonders günstigen Umständen im Sinne der zitierten Bestimmungen ausgegangen und ein teilbedingter Vollzug, wie soeben beschrieben, angeordnet werden.

Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit, ein Gesuch um Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe in Form von elektronischer Überwachung (Electronic Monitoring) zu stellen, damit der Beschuldigte weiterhin seiner selbständigen Tätigkeit nachgehen kann.

4.4      Tätigkeitsverbot

4.4.1   Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so können ihm gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB die betreffende Tätigkeit oder vergleichbare Tätigkeiten für eine Dauer von 6 Monaten bis zu 5 Jahren ganz oder teilweise verboten werden. Für die Anordnung des Tätigkeitsverbotes muss demnach eine schlechte Legalprognose im Falle der Weiterführung der betreffenden Tätigkeit vorliegen (BGer 6B_78/2021 vom 23. Dezember 2022 E. 7.3.3; Hagenstein, a.a.O., Art. 67 N 31). Sodann muss das Tätigkeitsverbot verhältnismässig, das heisst zur Begegnung der Gefahr geeignet, erforderlich und zumutbar sein (BGer 6B_78/2021 vom 23. Dezember 2022 E. 7.3.3, 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 5.3; Langenegger, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 67 N 10 f.; Hagenstein, a.a.O., Art. 67 N 61). Dementsprechend ist es möglich, das Tätigkeitsverbot statt auf die gesamte berufliche oder ausserberufliche Tätigkeit auf die konkreten einzelnen missbrauchsgefährdeten Tätigkeiten beschränken (Wohlers, in:  Handkommentar StGB, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 67 N 7, Hagenstein, a.a.O., Art. 67 N 66, Langenegger, a.a.O., Art. 67 N 10), so etwa bei einer Ärtzin auf die Durchführung eines bestimmten operativen Eingriffs (Hagenstein, a.a.O., Art. 67 N 66), bei einem Lehrer auf den Unterricht von Unmündigen (BGer 6S.343/2001 vom 20. März 2002 E. 4d) oder bei einem Treuhänder auf die Ausübung von Verwaltungsrats- und Geschäftsführungsmandaten sowie vergleichbarer formeller Organstellungen (BGer 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4).

4.4.2   Vorliegend ist der Beschuldigte mehrerer Verbrechen und eines Vergehens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB schuldig zu sprechen (vgl. oben E. 2) und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen (vgl. oben E. 4.2.2). Die sehr schlechte Legalprognose des Beschuldigten (vgl. oben E. 4.1.2) wird durch die Warnwirkung des Widerrufs des bedingten Vollzugs der Vorstrafe (vgl. oben E. 4.2.2) und die Anordnung des teilbedingten Vollzugs (vgl. unten E. 4.3.2) zwar teilweise verbessert, allerdings – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Strafgerichtsurteil E. V, Akten S. 220 f.) – nicht in dem Masse, dass im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsverbot nicht mehr von einer schlechten Prognose gesprochen werden könnte. Wie bereits ausgeführt, zeigt der Beschuldigte hinsichtlich seines Fehlverhaltens keinerlei Einsicht (vgl. oben E. 3.4.3) und auch keine Bereitschaft, etwa durch die Bekanntgabe von Name und Adresse seines Buchhalters oder die Einreichung von Buchhaltungsunterlagen zu belegen, dass er seine aktuelle GmbH, die B6____ GmbH, im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu führen gedenkt (vgl. oben E. 3.4.3 und E. 4.1.2). Vor diesem Hintergrund ist – wie der Staatsanwaltschaft zu Recht darlegt (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 335 ff.) – die Anordnung eines Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB angezeigt. Bei dessen Ausgestaltung ist nach Möglichkeit zu verhindern, dass die Geschäftsführung der GmbH künftig durch die Ehefrau des Beschuldigten oder einen seiner Söhne vorgenommen wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte familiäre Verpflichtungen zu tragen hat und er es aufgrund seines Alters, seines Ausbildungsstandes sowie seiner Persönlichkeit schwierig haben wird, eine unselbständige Anstellung zu finden. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Verbot jeglicher Tätigkeit in der Geschäftsleitung von Gesellschaften als unverhältnismässig. Sinnvoller ist es, sicherzustellen, dass die Buchhaltung künftig durch eine Fachperson erfolgt. Dementsprechend ist es dem Beschuldigten zu verbieten, während 5 Jahren als Geschäftsführer, Verwaltungsrat oder anderweitig in der Geschäftsleitung einer Gesellschaft tätig zu sein, sofern die Buchhaltung dieser Gesellschaft nicht durch eine Person mit entsprechendem Fähigkeitsausweis erfolgt.

5.         Landesverweisung

Mit den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ist auf eine Landesverweisung nach Art. 66abis zu verzichten (vgl. Strafgerichtsurteil E. IV, Akten S. 220).

6.         Kosten

6.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren schuldig gesprochen wird und er mit seiner Anschlussberufung vollumfänglich unterliegt, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1'082.10 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 6'000.–. In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

6.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Vorliegend ist für die Beurteilung der Berufung eine Gebühr von CHF 1'500.– und für die Beurteilung der Anschlussberufung eine Gebühr von CHF 500.– festzusetzen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Beschuldigte unterliegt hinsichtlich der Berufung zu zwei Dritteln und hinsichtlich der Anschlussberufung vollständig, so dass er Kosten für das Berufungsverfahren von CHF 1'500.– zu tragen hat. Die vom amtlichen Verteidiger in der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Für die Berufungsverhandlung wird ein zusätzlicher Aufwand von 3 Stunden vergütet. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 100 % vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 23. November 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände;

-       Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird der Misswirtschaft, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und der Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt,

in Anwendung von Art. 164 Ziff. 1 i.V.m. 29, 165 Ziff. 1 i.V.m. 29, 166 i.V.m. 29 und 253 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 28. Oktober 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Misswirtschaft durch den Konkursschuldner, Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (mehrfache Begehung), Unterlassung der Buchführung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung i.S. des Ausländergesetzes bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 Jahr, Probezeit 5 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. März 2016 um 2 Jahre und 6 Monate verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren,

in Anwendung von Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 2 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Auf die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abis des Strafgesetzbuches wird verzichtet.

A____ wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 5 Jahre verboten, als Geschäftsführer, Verwaltungsrat oder anderweitig in der Geschäftsleitung einer Gesellschaft tätig zu sein, sofern die Buchhaltung dieser Gesellschaft nicht durch eine Person mit entsprechendem Fähigkeitsausweis erfolgt.

A____ wird gestützt auf Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 Abs. 1 des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt, sämtliche Buchhaltungsunterlagen inklusive Kontoblätter der B6____ GmbH sowie allfälliger künftiger Gesellschaften halbjährlich bei der Bewährungshilfe einzureichen.

A____ wird gestützt auf Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 Abs. 1 des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt, eine Schuldenberatung in Anspruch zu nehmen.

A____ trägt die Kosten von CHF 1'082.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'918.– und ein Auslagenersatz von CHF 140.55, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 328.55 (7,7 % auf CHF 42.40 sowie 8,1 % auf CHF 4'016.15), somit total CHF 4'387.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Anschlussberufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe

sowie nach Rechtskraft

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                    Der Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid             MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2024.34 — Basel-Stadt Appellationsgericht 10.01.2025 SB.2024.34 (AG.2025.174) — Swissrulings