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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.12.2024 SB.2024.28 (AG.2025.148)

11 dicembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·7,410 parole·~37 min·2

Riassunto

mehrfacher Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und geringfügige Sachbeschädigung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.28

URTEIL

vom 11. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Sara Lamm, Dr. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokatin

[...]

substituiert durch C____, Advokatin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. Januar 2024 (SG.2023.213)

betreffend mehrfachen Diebstahl, mehrfachen Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung sowie geringfügige Sachbeschädigung

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Januar 2024 wurde A____ (Berufungskläger) des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung sowie der geringfügigen Sachbeschädigung schuldig erklärt und unter Einrechnung von vier Tagen ausgestandener Haft zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die gegen den Berufungskläger am 31. Juli 2020 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Diebstahls bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 60.–, Probezeit vier Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wurde der Berufungskläger verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Von einer obligatorischen Landesverweisung wurde ausnahmsweise abgesehen. Darüber hinaus wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten von CHF 4'346.80 (die Mehrkosten von CHF 1’389.– wurden zu Lasten der Staatsanwaltschaft verlegt) sowie eine Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 1’000.– auferlegt. Im Übrigen ist die amtliche Verteidigung unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, substituiert durch C____, am 25. Januar 2024 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 2. April 2024 Berufung erklärt. Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Berufungskläger von sämtlichen Vorwürfen von Schuld und Strafe vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil teilweise aufzuheben und der Berufungskläger in teilweiser Abänderung des vorerwähnten Urteils in Anklageziffer 1 des geringfügigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und von den Vorwürfen in Anklageziffer 2 freizusprechen. Demzufolge sei der Berufungskläger eventualiter zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie einer Busse in Höhe von CHF 500.– zu verurteilen (unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs vom 13. Februar 2023 bis zum 17. Februar 2023). Subeventualiter sei Electronic Monitoring oder Halbgefangenschaft anstelle einer «normalen» Freiheitsstrafe anzuordnen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 lud die Verfahrensleiterin in die Berufungsverhandlung. Nachdem dem Berufungskläger die Vorladung auch im zweiten Versuch nicht zugestellt werden konnte (eine erste Vorladung konnte mangels gültiger Adresse nicht zugestellt werden), wurde bekannt, dass er sich in anderer Sache seit dem 25. Oktober 2024 im Untersuchungsgefängnis Olten befindet, wohin die Vorladung dann spediert werden konnte. Mit Verfügung vom 6. November 2024 zog die Verfahrensleiterin sodann die Akten dieses Verfahrens bei. Die von der Staatsanwaltschaft Solothurn in der Folge übermittelten Akten liess sie der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auszugsweise zugehen. Eine weitergehende Akteneinsicht stellte sie auf entsprechendes Gesuch hin in Aussicht. Am 12. November 2024 ging darüber hinaus ein aktueller Strafregisterauszug und am 4. Dezember 2024 ein Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Olten ein. Beide Dokumente wurden den Parteien umgehend zur Kenntnis zugestellt.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2024, die auf 08:15 Uhr angesetzt war, war zu Beginn nur die Substitutin der amtlichen Verteidigerin, C____, anwesend (die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet). Der Berufungskläger liess ausrichten, dass er den Zug verpasst habe und um 08:40 Uhr am Appellationsgericht eintreffen werde, sodass zunächst die Verteidigung summarisch zu seiner Person befragt wurde. Danach wurde die Berufungsverhandlung zunächst bis um 08:52 Uhr und dann nochmals bis um 08:58 Uhr unterbrochen. Da der Berufungskläger entgegen seinen Beteuerungen und den durch das Gericht studierten Zugverbindungen auch um 09:00 Uhr ohne weitere Nachricht unentschuldigt noch immer nicht eingetroffen war, wurde der Antrag der Verteidigung auf Verschiebung der Berufungsverhandlung abgewiesen und entschieden, ohne die Anwesenheit des Berufungsklägers fortzufahren, sodass die amtliche Verteidigung sogleich zum Vortrag gelangte. Während ihres Vortrags traf der Berufungskläger zusammen mit seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter um 09:17 Uhr beim Gericht ein. Nach dem Parteivortrag wurde ihm die Möglichkeit eines letzten Wortes gegeben. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Legitimation

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Rechtskraft

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.3.2   Das Absehen von einer obligatorischen Landesverweisung, die Nichtvollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 31. Juli 2020 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 60.‒ sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

1.4      Teilnahme des Berufungsklägers an der Berufungsverhandlung

Wie in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, traf der Berufungskläger – nach zweimaligem Unterbruch der Berufungsverhandlung – erst um 09:17 Uhr am Appellationsgericht ein. Da die SBB am 11. Dezember 2024 nicht von einer allgemeinen Störung betroffen waren, ist die Säumnis der alleinigen Verantwortung des Berufungsklägers zuzuschreiben und war der Antrag der Verteidigung um Verschiebung der Berufungsverhandlung abzuweisen. Da der Berufungskläger während des Parteivortrags seiner Verteidigung doch noch eintraf und auch Gelegenheit zum letzten Wort erhielt, kann offenbleiben, unter welche der in der Strafprozessordnung vorgesehenen Verfahrensart das durchgeführte Verfahren zu subsumieren wäre. Da die Verteidigung zu Beginn der Berufungsverhandlung anwesend war, liegt in der Säumnis des Berufungsklägers jedenfalls kein Berufungsrückzug im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO.

2.         Tatsächliches

2.1      Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Berufungskläger wird in Ziff. 1 der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen:

«Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 27. August 2022 um ca. 15.30 Uhr und dem 29. August 2022 um ca. 08.30 Uhr begab sich der Beschuldigte zum an der [...] in Basel gelegenen Mehrfamilienhaus in der Absicht, ebendort einen Einbruchdiebstahl zu begehen. Dort angelangt drang der Beschuldigte auf nicht näher bekanntem Weg in das Gebäudeinnere ein, begab sich in das 1. Untergeschoss dieser Liegenschaft und wuchtete auf nicht näher bekannte Art und Weise die Zugangstüre zum Kellerabteil 3R (Holzverschlag) der D____ auf. Via die von ihm geöffnete Zugangstüre drang der Beschuldigte wider den Willen der Berechtigten in deren Kellerabteil ein und behändigte dort in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht diverse Gegenstände (1 Besenstaubsauger, 1 Akkuschrauber, 15 Flaschen Wein, 2 Damen Winterjacken, 1 Paar Damen Winterstiefel, 1 Paar Damen Winterschuhe, 1 Hartschalenkoffer, 2 Waschmittel sowie Lamm- und Kalbfleisch) aus dem Tiefkühler im Wert von insgesamt ca. CHF 1'721.00. Ausserdem riss der Beschuldigte beim in diesem Kellerabteil stehenden Tiefkühler den Griff ab und nahm zudem weitere Fleischwaren (mehrere Beutel Rindshackfleisch und Pouletschnitzel) aus dem Tiefkühler, welche er jedoch vor Ort zurückliess, wodurch zum Nachteil der D____ ein Sachschaden in der Höhe von insgesamt ca. CHF 100.00 entstand. Anschliessend flüchtete der Beschuldigte in unbekannte Richtung».

In Ziff. 2 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger Folgendes vorgeworfen:

«Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 12. August 2022 um ca. 15.00 Uhr und dem 29. August 2022 um ca. 08.30 Uhr begab sich der Beschuldigte zum an der [...] in Basel gelegenen Mehrfamilienhaus in der Absicht, ebendort einen Einbruchdiebstahl zu begehen. Dort angelangt drang der Beschuldigte auf nicht näher bekanntem Weg in das Gebäudeinnere ein, begab sich in das 1. Untergeschoss dieser Liegenschaft und wuchtete auf nicht näher bekannte Art und Weise die Zugangstüre zum Kellerabteil 1L (Holzverschlag) des E____ auf, wodurch zu dessen Nachteil ein Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 10.00 entstand. Via die von ihm geöffnete Zugangstüre drang der Beschuldigte wider den Willen des Berechtigten in dessen Kellerabteil ein, durchsuchte mehrere Behältnisse und Koffer, behändigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht ein Herrenrennrad (Marke: […], Farbe: grau/schwarz matt, Material: Carbon) im Wert von ca. CHF 1'800.00 und flüchtete anschliessend in unbekannte Richtung».

2.2      Sachverhalt gemäss Vorinstanz

Das Strafgericht sah es als bewiesen an, dass der Berufungskläger zwischen dem 27. August 2022 und dem 29. August 2022 in das Mehrfamilienhaus an der [...] in Basel eindrang und dort aus zwei Kellerabteilen verschiedene Gegenstände entwendete. Die Vorinstanz sah im Falle von D____ (Ziff. 1 der Anklageschrift) den Vorwurf jedenfalls in Bezug auf 15 Flaschen Wein als erstellt an, im Falle von E____ (Ziff. 2 der Anklageschrift) in Bezug auf das als Diebesgut angeklagte Rennvelo. Dabei beschädigte der Berufungskläger das Hängeschloss von E____, welches am Kellerabteil (Holzverschlag) angebracht war. Ausserdem beschädigte er den Tiefkühler von D____, indem er dessen Griff abriss. Sodann entnahm er aus dem Tiefkühler von D____ auch Fleisch, das er in der Folge aber liegen liess, weshalb es verdarb (vorinstanzliches Urteil S. 4 ff.).

2.3      Standpunkt des Berufungsklägers

2.3.1  

2.3.1.1 Der Berufungskläger stellt sich in Bezug auf Ziff. 1 der Anklageschrift auf den Standpunkt, grundsätzlich kein «Einbrecher» zu sein. Es entspreche weder seinem Charakter noch seinem Verhalten, Einbruchdiebstähle zu begehen. Er sei zum Tatzeitpunkt zwar an der [...] gewesen, habe aber bei einer Frau, die er am Abend zuvor kennengelernt habe, übernachtet. Er sei betrunken gewesen und könne sich nicht mehr erinnern. Man könne allerhöchstens davon ausgehen, dass er einfach habe weitertrinken wollen. Vor diesem Hintergrund sei auch sein Teilgeständnis zu würdigen. Die DNA-Spur könne auch durch andere Vorkommnisse an den Tatort gelangt sein, beispielsweise, weil er jemandem die Hand schüttelte, der später die Tat begangen habe. Zudem sei zu betonen, dass seine DNA-Spur lediglich am abgebrochenen Griff des Tiefkühlers sichergestellt werden konnte. Es sei kaum vorstellbar, dass es nur diese Spur gäbe, wenn er sich tatsächlich in diesem Kellerabteil befunden und dort sich diverser Gegenstände behändigt hätte. Bezüglich Ziff. 1 der Anklageschrift habe deshalb ein Freispruch zu ergehen (Akten S. 549 ff.).

2.3.1.2 Darüber hinaus handle es sich ohnehin nicht um ein Geständnis in Bezug auf sämtliches Deliktsgut gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift, sondern lediglich in Bezug auf den Alkohol zum eigenen Konsum. Die Vorinstanz betrachte die Mitnahme der 15 Weinflaschen als erstellt. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass bereits anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz der Diebstahl im Umfang von 15 Weinflaschen mehrmals ausdrücklich bestritten worden sei. Auch beim Diebstahl von 15 Weinflaschen wäre der Berufungskläger nicht unentdeckt geblieben. Gehe man vom Diebstahl von Alkoholflaschen aus, würde sich dieser auf zwei bis drei Flaschen zum eigenen Konsum beschränken, wobei die Angabe der Geschädigten, es wären ihr 15 Weinflaschen gestohlen wurde, wie das andere vermeintlich angegebene Deliktsgut, ohnehin anzuzweifeln sei. Der Deliktsbetrag bei zwei bis drei Weinflaschen liege sicherlich unter der Grenze von CHF 300.–, weshalb von einem geringfügigen Diebstahl auszugehen sei (Akten S. 549 ff.).

2.3.1.3 Eventualiter sei im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro reo» von einem Einschleichdiebstahl auszugehen. Eine Sachbeschädigung zur Überwindung der Sicherung des verschlossenen Einbruchsobjekts sei nicht gegeben. Den Sachschaden beziffere die Staatsanwaltschaft mit zirka CHF 100.–. Der Berufungskläger bestreite aber, dass er das Fleisch aus dem Tiefkühler genommen habe. Es fehle an objektiven Beweisen diesbezüglich. Somit sei in dubio pro reo auf die Aussagen des Berufungsklägers abzustellen. Es liege einzig der Schaden am Griff des Tiefkühlers vor, welcher sich gemäss Schätzung im Polizeirapport auf CHF 50.– belaufe (Akten S. 551 f.).

2.3.2   Der Fahrraddiebstahl gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift werde – so der Berufungskläger – gänzlich bestritten, zumal kein Geständnis vorliege. Es fehle auch an einer DNA-Spur, welche zu erwarten gewesen wäre, nachdem er keine Handschuhe getragen habe, wie sich aus der anderen DNA-Spur ergebe. Es fehlten auch objektive Beweise wie beispielsweise Bilder einer Überwachungskamera oder Schuhabdrücke. Es sei unerfindlich, wie er mit den angeblichen 15 Weinflaschen hätte fliehen sollen, zumal das Rennvelo nicht einmal einen Gepäckträger habe. Entgegen den Erwägungen des Strafgerichts sei nicht unrealistisch, dass eine andere Person den Einbruchdiebstahl begangen habe. Der Sachverhalt sei nicht erstellt, womit in dubio pro reo ein Freispruch zu ergehen habe (Akten S. 553 f.).

2.4      Grundlagen der Beweiswürdigung

2.4.1   Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

2.4.2   Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3).

2.4.3   Nach dem Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1.4).

2.4.4   In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2).

2.5      Würdigung hinsichtlich Ziff. 1 der Anklageschrift

2.5.1  

2.5.1.1 Der Berufungskläger hat an der Hafteröffnungseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 15. Februar 2023 zu Protokoll gegeben, er habe «eventuell» die Einbrüche begangen. Aber wenn, dann habe er das unter Alkoholeinfluss getan. «Wenn meine DNA dort ist, war ich das. Aber was gestohlen wurde, kann nur Alkohol gewesen sein, um weiter zu trinken. Ich habe es aber nur gemacht, weil ich unter Alkoholeinfluss gehandelt habe» (Akten S. 68).

2.5.1.2 Anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Februar 2023 schwieg der Berufungskläger auf die meisten Fragen und Vorhalte. Er bezeichnete die vorgelegten Fotos der Liegenschaft (Akten S. 104) als Ort, wo ein «Familienteil von einem Kollegen» von ihm wohne (Akten S. 103). Auf die Vorhalte sagte er nichts bzw. verlangte für die konkreten Beschuldigungen einen Beweis (Akten S. 105). Auf den Hinweis, dass seine DNA-Spur gefunden wurde und die Frage, wie diese dorthin gelangt sei, meinte er, er wisse es nicht (Akten S. 106). Auf die Frage, wie er zu besagter Örtlichkeit gekommen und wie er wieder weggekommen sei, meinte der Berufungskläger, er habe dort geschlafen, in einer Wohnung. Er wisse nicht, welche Wohnung und welches Stockwerk (Akten S. 108 f.).

2.5.1.3 Vor dem Zwangsmassnahmengericht sagte der Berufungskläger am 17. Februar 2023 auf die Frage nach den vorgeworfenen Delikten: «Ja, ich war das mit dem Einbruch, wo meine DNA gefunden wurde. Ich sehe keine andere Möglichkeit, wie ich das nicht gewesen sein sollte. Ich war an dem Wochenende sehr betrunken und weiss nicht mehr alles. Ich kann mir nur denken, dass ich von diesen Sachen einfach den Alkohol geklaut habe, um weiter zu trinken. Ich werde mich für die Tat auch stellen sozusagen, weil ich möchte meine Sachen erledigen, die ich muss. Das heisst, bei jedem Gerichtstermin oder jeder polizeilichen Einvernahme werde ich auftauchen». Er werde «zu dem stehen, was ich gemacht habe» (Akten S. 79).

2.5.1.4 Vor Strafgericht ist der Berufungskläger zu einer ersten Hauptverhandlung nicht erschienen. Er wurde dann nochmals vorgeladen und erschien zur zweiten Hauptverhandlung am 15. Januar 2024. Er meinte zuerst, dass er damals unter Drogeneinfluss gestanden sei. Dann bestritt er, dass er die Kellerabteile aufgemacht und Sachen daraus gestohlen habe und meinte, «dass ich so etwas nicht machen würde». Seine DNA am Tatort erklärte er damit, dass er auch dort gewesen sei. Er sei unter Alkoholeinfluss gewesen und könne sich «an diesen Tag nicht mehr erinnern» (Akten S. 360). Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach er an der [...] in einer Wohnung geschlafen habe, meinte er dann noch, er sei «einfach bei einer Frau aufgestanden, weil ich dort am Saufen gewesen war». Er habe die Frau im Ausgang kennen gelernt. Auf Rückfrage, weshalb er für den Ausgang nach Basel gekommen sei, meinte er, es habe in Basel ein Fest gegeben an jenem Tag. Dort habe er die Frau kennen gelernt. Wie sie heisse, wisse er nicht mehr (Akten S. 361).

2.5.1.5 Der Berufungskläger hat nach dem Gesagten in Bezug auf die Weinflaschen ein Teilgeständnis abgelegt. Wenn er sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt stellt, «grundsätzlich kein Einbrecher zu sein» bzw. «es entspreche weder seinem Charakter noch seinem Verhalten, Einbruchdiebstähle zu begehen» (vgl. dazu E. 2.3.1.1), ist entgegen seiner Ansicht darauf hinzuweisen, dass die Tatvorwürfe «Diebstahl und Sachbeschädigung» aufgrund zweier nicht so weit zurückliegender Vorstrafen und zwei weiteren Urteilen (Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. Juli 2020 [Tatzeit März 2019] und Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 4. August 2020 [Tatzeit Februar 2020]; darüber hinaus auch Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 16. April 2024 [Tatzeit Februar 2024] und Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 24. Mai 2024 [Tatzeit April 2024]) täteradäquat erscheinen (vgl. zur Täteradäquanz AGE SB.2018.19 vom 19. Mai 2020 E. 5.5.2, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 2.7, SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 5.2; OGer ZH SB150083 vom 21. Januar 2016 E. 6.9 und 7; zu den Vorstrafen im Detail E. 5.3).

2.5.2   Am Tatort sind mehrere Spuren sichergestellt worden. Die DNA des Berufungsklägers wurde an der Tiefkühltruhe von D____ an der Stelle des abgebrochenen Kunststoffgriffs (Bruchkante) gefunden, und zwar als Hauptprofil neben einem nicht interpretierbaren Nebenprofil (Akten S. 127 ff., 133 f.). Die am abgebrochenen Tiefkühlergriff sichergestellte Spur war nicht interpretierbar (Akten S. 131 f.). Wenn der Berufungskläger vorbringt, es sei kaum vorstellbar, dass es nur diese eine DNA-Spur gäbe, wenn er sich tatsächlich in diesem Kellerabteil befunden und dort diverse Gegenstände behändigt hätte (vgl. dazu E. 2.3.1.1), ist darauf hinzuweisen, dass im Kellerabteil von D____ keine weiteren Spuren gesichert wurden. Weitere DNA-Spuren sind «bloss» an einem Koffer sowie einem Etui aus dem Kellerabteil von E____ sichergestellt wurden. Die Spuren waren hingegen nicht interpretierbar (Akten S. 174 ff.).

2.5.3   Angesichts der Tatsache, dass der Tiefkühlergriff nicht mehr im Kellerabteil von D____ war, sondern abgebrochen im Gang des Kellers lag (Akten S. 124 f.) und an der Abbruchkante die DNA des Berufungsklägers zu finden war, ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 5) als erstellt zu betrachten, dass der Berufungskläger den Griff vom Tiefkühler abgerissen hat. Entsprechend musste er sich zuvor Zutritt zum Kellerabteil von D____ verschafft haben. Als logische Konsequenz war es denn auch der Berufungskläger, der die Fleischwaren aus dem Tiefkühler nahm, welche anschliessend verdarben. Bezüglich der Behauptung der Verteidigung, die DNA-Spur des Berufungsklägers könnte auf eine andere Art als durch seine persönliche Anwesenheit dorthin gelangt sein, etwa durch Händeschütteln mit einer Person, die am Tatort war, ist Folgendes auszuführen: Beim fraglichen DNA-Profil handelt es sich um ein Hauptprofil, welches dem Berufungskläger zugeordnet werden konnte und neben einem nicht interpretierbaren Nebenprofil festgestellt wurde (Akten S. 134). Der Beweiswert von Hauptprofilen in Mischspuren bzw. die Abgrenzung von Nebenprofilen ist von diversen Sachverständigen im Rahmen zahlreicher Verfahren bereits erläutert worden und darf inzwischen als gerichtsnotorisch gelten. Es ist dabei von hinreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur DNA-Übertragung, insbesondere auch zur Sekundärübertragung, auszugehen (BGer 6B_496/2010 vom 23. August 2010 E. 3.3.2). So kann festgehalten werden, dass der Beweiswert eines Hauptprofils, welches mit einem Personenprofil identisch ist, in die Trilliarden geht und die Spuren als identisch zu bezeichnen sind. Im Vergleich zu blossen Nebenprofilen ist davon auszugehen, dass der Hauptprofilgeber länger bzw. intensiver und jedenfalls zeitlich später mit dem Gegenstand Kontakt hatte als allfällige weitere Spurengeber. Zellen einer Person, die den Spurenträger früher berührt hatte, können lediglich als Nebenprofile erscheinen, nicht aber als Hauptprofil. Eine Sekundärübertragung ist nicht realistisch (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.4, 2.2, 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.3, 6B_496/2010 vom 23. August 2010 E. 3.3.1; AGE SB.2017.51 vom 15. September 2020 E. 5.2.1, SB.2017.15 vom 23. März 2018 E. 3.1.3; OGer ZH SB150444 vom 28. Januar 2016 E. 9 sowie 14.1, 14.2). Damit ist aufgrund der sichergestellten Spur an der Tiefkühltruhe ohne jeden ernsthaften Zweifel nachgewiesen, dass der Berufungskläger selbst am Tatort war und zufolge der Fundstelle (Abbruchkante) auch selbst den Griff vom Tiefkühler abgebrochen hat.

2.5.4   Das Strafgericht hat das Deliktsgut mit zutreffender Begründung (vorinstanzliches Urteil S. 6) auf die Weinfalschen beschränkt. Da der Berufungskläger ausgesagt hat, dass er sich in einer Wohnung im Wohnhaus aufgehalten habe (vgl. dazu E. 2.5.1), hatte er die Möglichkeit, ungesehen mehrmals nach unten in den Keller zu gehen und nacheinander die zum Eigenkonsum gedachten Weinflaschen zu behändigen, wobei aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zum Rechtlichen ohnehin offengelassen werden kann, wie viele Weinflaschen er genau entwendet hat (vgl. dazu E. 4.1). Mit dieser Einschränkung zum Deliktsgut ist der angeklagte Sachverhalt erstellt.

2.6      Würdigung hinsichtlich Ziff. 2 der Anklageschrift

In Bezug auf Ziff. 2 der Anklageschrift ist es – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 6) – aufgrund der räumlichen Verhältnisse zwischen den Kellerabteilen von D____ und E____ auszuschliessen, dass eine andere Person als der Berufungskläger den Einbruchdiebstahl begangen hat. Auch zeitlich liegen die beiden Einbruchdiebstähle nahe beieinander. Im Übrigen sprach der Berufungskläger im Rahmen der Hafteröffnungseinvernahme selber von mehr als einem Einbruch (Akten S. 68). Entgegen seiner Ansicht spricht ebenfalls nicht gegen seine Täterschaft, dass im Kellerabteil von E____ keine DNA-Spuren gefunden wurden, wurden dort doch «nur» Spuren an einem Koffer und einem Etui sichergestellt, wobei diese nicht interpretierbar waren (Akten S. 174 ff.). Der Berufungskläger hat offenbar bei einer Bekannten in derselben Liegenschaft übernachtet, sodass entgegen seiner Ansicht auch nicht von Bedeutung ist, wie er mit dem gepäckträgerlosen Rennrad und dem guten Dutzend an Weinflaschen geflohen sein will, wobei aufgrund der Ausführungen zum Rechtlichen ohnehin offengelassen werden kann, wie viele Weinflaschen er genau entwendet hat (vgl. dazu E. 4.1). Der Sachverhalt gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift ist folglich erstellt.

3.         Rechtliches

3.1      Diebstähle

Der Berufungskläger macht auch im Berufungsverfahren geltend, es sei in Bezug auf die entwendeten Weinflaschen bloss von einem geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 172ter StGB auszugehen (Akten S. 552 f.). Im Rahmen von Art. 172ter StGB ist nach der Rechtsprechung aber die subjektive Seite, also der Wert nach der Vorstellung des Täters, entscheidend (BGE 123 IV 156 E. 1a; BGer 6B_678/2019 E. 1.4.2; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 172ter N 6). Wie das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil S. 7), war das Vorgehen des Berufungsklägers weder objektiv noch subjektiv auf ein bloss geringfügiges Vermögensdelikt gerichtet. Vielmehr wurde eine möglichst grosse Menge an Weinflaschen aus dem Kellerabteil entwendet, zumal der Berufungskläger eigenen Angaben zufolge «weitertrinken» wollte und zufolge unbekannten Wertes der Weinflaschen auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Deliktsbetrag weniger als CHF 300.– beträgt. Kommt dazu, dass bei einem Einbruchdiebstahl ohne konkrete Gegenindizien Eventualvorsatz auf einen den Grenzwert von CHF 300.– übersteigenden Deliktsbetrag angenommen wird, was die Privilegierung gemäss Art. 172ter StGB ausschliesst (Konopatsch/Ehmann, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 172ter N 6; Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 172ter StGB N 40). Nach dem soeben Erwogenen liegt somit kein geringfügiges Vermögensdelikt, sondern ein Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches vor. Die Mitnahme des Rennvelos ist ebenfalls als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren.

3.2      Sachbeschädigungen

Die Beschädigung des Tiefkühlers und auch das Verderbenlassen von Fleisch qualifizierte die Vorinstanz jeweils als Sachbeschädigung. Da zwei unterschiedliche Tatobjekte betroffen sind, ist aber nicht recht nachvollziehbar, weshalb kein Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung erfolgte. Zufolge des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist darauf aber nicht zurückzukommen. Auch wenn der Schaden am Tiefkühler und der Wert des verdorbenen Fleisches objektiv CHF 300.– kaum überschreiten dürften, ist auch hier von der subjektiven Seite auszugehen und festzuhalten, dass der Berufungskläger auf der Suche nach Alkohol zumindest in Kauf nahm, die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten, zumal er nicht steuern konnte, inwiefern er die Funktionalität des gesamten Tiefkühlers beeinträchtigte und ihm auch die Menge und Qualität des sich im Tiefkühler befindlichen Fleisches nicht bekannt sein konnte. Im Übrigen wäre ohnehin zu fragen, ob die Deliktsbeträge des Diebstahls und der Sachbeschädigung zur Bestimmung der Geringfügigkeitsgrenze nicht zusammenzuzählen wären (vgl. dazu Weissenberger, a.a.O., Art. 172ter StGB N 28). Das Aufbrechen des Schlosses, das am Kellerabteil von E____ angebracht war, ist jedoch als geringfügige Sachbeschädigung zu würdigen, da ein die Geringfügigkeitsgrenze überschreitender Sachschaden auch subjektiv nicht zu erwarten war.

3.3      Hausfriedensbrüche

Da der Berufungskläger zwei fremde Kellerabteile gegen den Willen der Berechtigten betrat, hat – selbst wenn ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen mag – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 554, 556) ein Schuldspruch wegen mehrfachen (und nicht einfachen) Hausfriedensbruchs zu ergehen.

4.         Strafzumessung

4.1      Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

4.2      Ausgangslage, systematisches Vorgehen

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

4.3      Strafart

4.3.1  

4.3.1.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten schuldangemessen, hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei auch der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736).

4.3.1.2 Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt ‒ wie erwähnt ‒ freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Wenn das Bundesgericht in einem aktuellen Leitentscheid ausführt, «der Richter bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest» (BGE 147 IV 241 Regeste), so kann das daher nicht davon entbinden, zunächst wenigstens ungefähr festzulegen, ob die auszusprechende Strafe noch oberhalb oder unterhalb der Grenze für eine mögliche Geldstrafe liegen wird. Genau das hat das Bundesgericht in einem früheren Leitentscheid denn auch festgehalten – dort mit Blick auf die Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB): Zur Stellung einer Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze feststehen. Erst aufgrund der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen, damit gewährleistet wird, dass «der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2; BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1).

4.3.1.3 Bei der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3).

4.3.2  

4.3.2.1 Der Berufungskläger ist bereits mehrfach straffällig geworden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Urteile (Akten S. 529 ff.):

-       Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. Februar 2018: Schuldsprüche wegen mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Nötigung sowie Tätlichkeiten und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 60.‒ (Probezeit zwei Jahre) und Busse in Höhe von CHF 500.‒;

-       Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. Juli 2020: Schuldspruch wegen einfachen Diebstahls und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 60.‒ (Probezeit vier Jahre) und einer Busse in Höhe von CHF 750.‒;

-       Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 4. August 2020: Schuldsprüche wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 60.‒ und einer Busse in Höhe von CHF 100.‒;

-       Urteil der Bundesanwaltschaft vom 2. November 2022: Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung und Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.‒ (Probezeit zwei Jahre) und Busse in Höhe von CHF 90.‒;

-       Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 27. November 2023: Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher falscher Anschuldigung (mit Berichtigung), Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls und Verurteilung zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.‒ und einer Busse in Höhe von CHF 950.‒;

-       Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 16. April 2024: Schuldsprüche wegen geringfügigen Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs und Verurteilung zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.‒ und einer Busse in Höhe von CHF 190.‒;

-       Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 24. Mai 2024: Schuldsprüche wegen Drohung, mehrfacher Beschimpfung, Hausfriedensbruchs sowie geringfügigen Diebstahls und Verurteilung zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 30.‒ und einer Busse in Höhe von 150.‒.

4.3.2.2 Der Berufungskläger weist nach dem Gesagten mehrere ‒ einschlägige ‒ (Vor)strafen auf, die mit bedingten und sogar unbedingten Geldstrafen sanktioniert wurden, ihn aber offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochten. Damit erscheint vorliegend aus spezialpräventiven Gründen nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe zweckmässig. Abgesehen davon ist eine Freiheitsstrafe auch deshalb die zweckmässigere Strafe, da eine Geldstrafe aufgrund der finanziellen Situation des Berufungsklägers, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, aus nicht nachvollziehbaren Gründen keine Sozialhilfe oder Invalidenrente bezieht und deshalb von seiner Lebenspartnerin finanziell abhängig ist (vgl. dazu E. 5.7), zum vornherein uneinbringlich wäre. Aus der Aussage des Berufungsklägers, er habe gewisse Geldstrafen «bereits abgesessen» (Akten S. 358), ist sodann zu schliessen, dass er in der Vergangenheit mindestens eine Geldstrafe nicht bezahlen konnte und diese in eine Freiheitsstrafe umgewandelt wurde. Insofern könnte die Festsetzung einer Geldstrafe im Sinne des vorstehend Erwogenen die kriminelle Energie des Berufungsklägers in kontraproduktiver Weise fördern, zumal er dazu neigt, seine Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen.

4.4      Einsatzstrafe

4.4.1   Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet angesichts des Deliktsbetrags der Diebstahl des Rennrads zum Nachteil von E____ (der Tatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor [Art. 139 Ziff. 1 StGB]). Das diesbezügliche Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

4.4.2   Der Deliktsbetrag von CHF 1'800.‒ ist objektiv betrachtet nicht mehr als gering zu qualifizieren. Der Berufungskläger offenbarte mit dem Diebstahl auch eine Geringschätzung gegenüber fremden Vermögenswerten. Indes dürfte er weder geplant noch organisiert vorgegangen sein. Er hat keine Handschuhe getragen und dürfte das Objekt vorgängig auch nicht ausgekundschaftet haben. Vielmehr handelte es sich wohl um eine spontane Gelegenheitstat im alkoholisierten Zustand. Insgesamt vermag die Handlungsbestimmung durch Alkohol das objektive Verschulden leicht zu mindern, sodass von einem nicht mehr ganz leichten Verschulden auszugehen und eine Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen ist.

4.5      Gesamtstrafenbildung

4.5.1   Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

4.5.2   Vorliegend besteht zwischen den zu ahndenden Delikten ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, was den Gesamtschuldbetrag erheblich verringert. Mit Verweis auf vorstehend Erwogenes zum Diebstahl des Rennrads ist insgesamt jeweils von einem sehr leichten bis leichten Verschulden auszugehen und es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) für den Diebstahl der Weinflaschen um einen halben Monat, für die Sachbeschädigung um einen halben Monat und für die beiden Hausfriedensbrüche um 1 ½ Monate zu erhöhen.

4.6      Übertretungsbusse

Für die geringfügige Sachbeschädigung ist schliesslich eine Übertretungsbusse auszusprechen. Aufgrund des geringen Deliktsbetrags wird diese mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 10) auf CHF 100.‒ festgesetzt. Sie ist bei schuldhafter Nichtbezahlung in einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln (Art. 106 StGB).

4.7      Persönliche Verhältnisse

4.7.1   Der Berufungskläger ist im Jahr [...] als [...] Staatsangehöriger im Alter von [...] Jahren in die Schweiz gekommen und hat hier zunächst die IntegrationsschuIe und im Anschluss die obligatorische Schule besucht, in der Folge dann aber keine Ausbildung abgeschlossen. Nach einem Praktikum als [...] und einigen Temporärjobs im [...] ist er aktuell seit [...] arbeitsunfähig. Ein Sozialhilfe-Antrag sei pendent. In der Schweiz hat der Berufungskläger zunächst bei seinem Stiefvater und danach bei seiner Mutter gelebt (der Vater und die Grossmutter, bei der er in [...] aufgewachsen ist, sind bereits verstorben). Aktuell lebt der eine B-Aufenthaltsbewilligung besitzende Berufungskläger mit seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter ([...]) in [...]. Sein [...] Sohn aus anderer Beziehung lebt bei der Kindsmutter in der Schweiz. Der Berufungskläger besucht ihn eigenen Angaben zufolge regelmässig, wobei der Kontakt auch von der Laune der Kindesmutter abhänge (Akten S. 3 ff., 36 ff., 77 f., 358 ff., 481 ff., 529 f., 562).

4.7.2   Insgesamt ist zu konstatieren, dass der Berufungskläger wohl keine einfache Kindheit hatte und es ihm an familiärem Halt gemangelt haben dürfte. Wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 5.3), ist er bereits mehrfach, zum Teil einschlägig, straffällig geworden. Die im Strafregister verzeichneten, sieben (Vor)strafen manifestieren eine beträchtliche Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit sozialen Normen gegenüber, sodass sie straferhöhend zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 130 ff.). Auch mit seinem Verhalten anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger demonstriert, dass er offenbar noch immer nicht in der Lage ist, Verantwortung für sein Handeln (und seine Familie) zu übernehmen. Ein Geständnis oder besondere Einsicht oder Reue, kann ihm daher nicht zugutegehalten werden. Korrektes Verhalten in der Untersuchungshaft wird erwartet und kann nicht zu einer Strafminderung führen (BGer 6B_560/2018 vom 13. August 2018 E. 3.6, 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 392), sodass der Berufungskläger auch aus dem Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Olten (Akten S. 539 f.) – sofern dieser für vorliegendes Verfahren überhaupt von Bedeutung ist – nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die bisher zugemessene Freiheitsstrafe um einen halben Monat, auf fünf Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

4.8      Modalitäten des Vollzugs

Bei einem Strafmass von fünf Monaten Freiheitsstrafe wäre die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB formell zwar möglich. Wegen der mehreren – teils einschlägigen – Vorstrafen bzw. der seit den zur Diskussion stehenden Delikten unbeirrt fortgesetzten, teils einschlägigen, Delinquenz (vgl. dazu E. 5.3), ist jedoch von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen, weshalb die Freiheitsstrafe mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 9) unbedingt auszusprechen ist. Dass dies für seine junge Familie eine Härte darstellt, versteht sich von selbst. Indes hat der Berufungskläger in Kenntnis der Schwangerschaft seiner Freundin weiterhin delinquiert (Urteile der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 16. April 2024 und vom 24. Mai 2024 mit Tatzeiten Februar und April 2024), sodass nicht gesagt werden kann, seine Familie sei ein protektiver Faktor. Kommt dazu, dass er aufgrund der im Kanton Solothurn angeordneten Untersuchungshaft nur wenige Wochen nach der Geburt seines zweiten Kindes auch nicht in der Lage war, eine besondere Beziehung bzw. Bindung zum Kind aufzubauen. Darüber hinaus konnte der Berufungskläger auch nach der Geburt seines ersten Kindes nicht von Delinquenz Abstand nehmen. Ob im Sinne des Subeventualantrags Electronic Monitoring oder Halbgefangenschaft angeordnet werden kann, liegt nicht in der Kompetenz des Berufungsgerichts, sondern hat die Vollzugsbehörde zu entscheiden.

4.9      Haftanrechnung

4.9.1   Der Berufungskläger befand sich im Zusammenhang mit vorliegendem Strafverfahren zwischen dem 13. Februar 2024 und dem 17. Februar 2024 während fünf Tagen in Haft (Akten S. 54, 83). Wie sich den Strafakten des Kantons Solothurn entnehmen lässt, wurde er am 25. Oktober 2024 in anderem Zusammenhang in Olten wegen des Verdachts des Raufhandels vorläufig festgenommen und am 28. Oktober 2024 deswegen in Untersuchungshaft versetzt. Im 6. Dezember 2024 wurde er aus der im Kanton Solothurn angeordneten Untersuchungshaft entlassen. Er war dort somit 43 Tage inhaftiert (Akten S. 456 ff.).

4.9.2   Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe. Ausser Frage steht, dass die im vorliegenden Verfahren ausgestandene Haft von fünf Tagen an die zuvor zugemessene, fünfmonatige Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Gestützt auf Art. 51 StGB ist aber auch die Untersuchungshaft aus einem anderen Verfahren (es ist weder Tat- noch Verfahrensidentität notwendig) anrechenbar und gilt der Grundsatz, dass zu entziehende Freiheit wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren ist (BGE 133 IV 150 E. 5.1; BGer 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 1.5). Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_1232/2016 vom 3. Februar 2017 in Erwägung 2 zwar erwogen, dass der Grundsatz, dass die Haft aus einem parallel laufenden Verfahren an die Strafe im konkreten Verfahren anzurechnen sei, sich nicht aus dem Sinn und Zweck von Art. 51 StGB herleiten lasse. Alleine aus Gründen der Praktikabilität könne mit der fraglichen Bestimmung nicht gemeint sein, dass ein Gericht an die von ihm ausgesprochene Strafe Untersuchungshaft anzurechnen habe, die in einem späteren, noch hängigen (und nicht mehr mit dem ersten zu vereinigenden) Verfahren angeordnet worden sei. Einerseits könne diese Untersuchungshaft im Urteilszeitpunkt noch für unbestimmte Zeit andauern, andererseits könne sie die Höhe der aktuell zu verhängenden Strafe übersteigen, womit unklar wäre, wie mit der vorläufig bestehenden Überhaft zu verfahren sei. Vorliegend sind jedoch beide vom Bundesgericht skizzierten Bedenken nicht einschlägig: Zum einen wurde der Berufungskläger am 6. Dezember 2024 aus der im Kanton Solothurn angeordneten Haft entlassen. Zum anderen übersteigt die im Kanton Solothurn ausgestandene Haft von 43 Tagen die in casu zugemessen Strafe von fünf Monaten nicht. Es stellen sich also keine weitergehenden Probleme mit einer allfälligen Überhaft.

4.9.3   Es erscheint nach dem Gesagten angezeigt, auch die im Kanton Solothurn ausgestandene Haft von 43 Tagen an die vorliegend zugemessene Strafe von fünf Monaten anzurechnen, zumal sich dieses Vorgehen unmittelbar zu Gunsten des Berufungsklägers bzw. seiner jungen Familie auswirkt, der Ausgang des Verfahrens im Kanton Solothurn zum jetzigen Zeitpunkt noch ungewiss ist und Art. 51 StGB der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde liegt (BGE 141 IV 236 E. 3.3; BGer 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 1.5).

5.         Widerrufsverfahren

Das Strafgericht hat darauf verzichtet, die gegen den Berufungskläger am 31. Juli 2020 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Diebstahls bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 60.‒, zu widerrufen. Dies ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu schon E. 1.3). Angesichts der getrübten Legalprognose (vgl. dazu schon E. 5.8) erscheint es mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 10) angezeigt, den Berufungskläger diesbezüglich zu verwarnen und die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.

6.         Kostenund Entschädigungsfolgen

6.1      Erstinstanzliche Kosten

6.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

6.1.2   Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und geringfügiger Sachbeschädigung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 4'346.80 (die Mehrkosten von CHF 1'389.– gehen zu Lasten der Staatsanwaltschaft) und eine Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 1'000.‒.

6.1.3   Da der Berufungskläger die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.

6.2      Kosten des Rechtsmittelverfahrens

6.2.1   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

6.2.2   Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

6.3      Entschädigungsfolgen

6.3.1   Der amtlichen Verteidigerin, B____, substituiert durch C____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung (Akten S. 558 ff.), zuzüglich zwei Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

6.3.2   Da dem Berufungskläger eine volle zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird (vgl. dazu E. 7.2.2), umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Januar 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Absehen von einer obligatorischen Landesverweisung;

-       Nichtvollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 31. Juli 2020 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 60.‒;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird des mehrfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der geringfügigen Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu 5 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 13. Februar 2023 bis 17. Februar 2023 (5 Tage) und der im Kanton Solothurn ausgestandenen Untersuchungshaft vom 25. Oktober 2024 bis 6. Dezember 2024 (43 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit 172ter, 186, 49 Abs. 1 sowie 51 des Strafgesetzbuches.

Bezüglich der in Rechtskraft erwachsenen Nichtvollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 31. Juli 2020 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 60.‒ wird A____ verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

A____ trägt die Kosten von CHF 4'346.80 (die Mehrkosten von CHF 1'389.– gehen zu Lasten der Staatsanwaltschaft) und eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, B____, substituiert durch C____, wird für die zweite Instanz ein Honorar in der Höhe von CHF 2'229.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 180.60 (8,1 % auf CHF 2'229.50), somit total CHF 2‘410.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Solothurn ([...])

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt des Kantons Solothurn

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2024.28 — Basel-Stadt Appellationsgericht 11.12.2024 SB.2024.28 (AG.2025.148) — Swissrulings