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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.02.2025 SB.2024.20 (AG.2025.214)

6 febbraio 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·11,934 parole·~1h·3

Riassunto

Diebstahl

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2024.20

URTEIL

vom 6. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Berufungsklägerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____                                                                                    Privatklägerin

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. November 2023 (SG.2023.132)

betreffend Diebstahl

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. November 2023 wurde A____ des Diebstahls schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 20.–, unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit, verurteilt. Von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 3. April 2019 wurde sie freigesprochen. A____ wurde zudem zu CHF 1'200.– Schadenersatz und zu einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 500.– (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) an die B____ (nachfolgend: Privatklägerin) verurteilt. Die Mehrforderungen wurden abgewiesen. Ferner wurden ihr erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 745.30 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt und der amtliche Verteidiger wurde für seinen Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (Berufungsklägerin), vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 11. November 2023 Berufung angemeldet. Nachdem das schriftlich begründete Urteil dem Verteidiger am 30. Januar 2024 zugestellt worden war, hat dieser mit Berufungserklärung vom 10. Februar 2024 beantragt, es sei die Berufungsklägerin kostenlos freizusprechen und es seien die Zivilforderungen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Zudem seien die Verfahrens- und Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse zu verlegen und der Privatklägerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Darüber hinaus sei der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren, der Verteidigung die vorinstanzlichen Akten zuzustellen und eine Beweismittelfrist für weitere Beweisanträge anzusetzen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Februar 2024 wurde der Berufungsklägerin die amtliche Verteidigung mit [...] als Verteidiger antragsgemäss auch für das zweitinstanzliche Verfahren – unter Rückforderungsvorbehalt – gewährt und ihrem Verteidiger antragsgemäss das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugestellt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 28. Februar 2024 auf die Erhebung einer Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag verzichtet. Auch seitens der Privatklägerin wurde weder Anschlussberufung erhoben noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Nachdem dem Verteidiger mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. April 2020 die erneut beantragte Akteneinsicht in die vollständigen vorinstanzlichen Akten gewährt worden war, hat er innert der peremptorisch erstreckten Frist zur Stellung von Beweisanträgen mit Eingabe vom 21. Mai 2024 «auf neue Beweisanträge» verzichtet. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 hat die Staatsanwaltschaft – angesichts der angefochtenen Sanktion und nachdem sie bereits vor Strafgericht nicht aufgetreten ist – um Dispensation von dem Erscheinen vor Appellationsgericht ersucht. Antragsgemäss wurde sie mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Juni 2024 vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2025 hat der Verteidiger verschiedene Beweis- und Verfahrensanträge gestellt, die nach einer Zwischenberatung des Gesamtgerichts allesamt abgelehnt worden sind. Nach der anschliessenden Befragung der Berufungsklägerin ist der Verteidiger zum Vortrag gelangt, wobei er an den in der Berufungserklärung gestellten Anträgen festgehalten hat. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die Berufung ist daher einzutreten.

1.2      Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Teilrechtskraft

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2   Der Freispruch von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 3. April 2019 und die Abweisung der Mehrforderungen der Privatklägerin in Bezug auf den Schadenersatz und die Parteientschädigung sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.         Beweisund Verfahrensanträge

Der Verteidiger stellt bzw. wiederholt vor Appellationsgericht verschiedene, teils bereits zuvor im Verfahren vorgebrachte Beweis- und Verfahrensanträge. Auf diese ist im Nachfolgenden vorab einzugehen.

2.1      Grundlagen

Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen).

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen (dazu sogleich, E. 2.2) Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Daraus folgt umgekehrt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss das Gericht das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen).

2.2      Vorbemerkung

Hinsichtlich der erstmals anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge der Verteidigung ist, bezogen auf den Zeitpunkt ihres Vorbringens, vorweg Folgendes zu bemerken:

Gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. c und Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO sind Beweisanträge grundsätzlich mit der Berufungserklärung zu stellen. Nach der bis anhin geltenden bundesgerichtlichen Praxis kam diesen Bestimmungen jedoch lediglich Ordnungscharakter zu, ohne dass damit Verwirkungsfolgen verknüpft wurden. Dies im Wesentlichen, weil sich das grundsätzlich mündliche Berufungsverfahren nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung richtet (vgl. Art. 405 Abs. 1 StPO; BBl 2006 1316 Ziff. 2.9.3.2; BGE 139 IV 290, E. 1.1; siehe auch Art. 379 StPO, wonach sich das Rechtsmittelverfahren sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen richtet, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen) und in dieser Beweisanträge vor Abschluss des Beweisverfahrens zulässig sind (Art. 345 StPO). Art. 331 Abs. 2 StPO sieht zwar vor, dass die Verfahrensleitung den Parteien beim Ansetzen der Hauptverhandlung Frist setzt, um Beweisanträge zu stellen, verlangt aber auch, dass die Parteien auf mögliche Kosten- und Entschädigungsfolgen verspäteter Beweisanträge hinzuweisen sind. Demnach sind Beweisanträge, die nach Ablauf der Einreichungsfrist gestellt werden, im erstinstanzlichen Verfahren dennoch zulässig und ziehen höchstens – unter Vorbehalt ihrer Androhung – entsprechende Kosten- und Entschädigungsfolgen nach sich. In direkter Analogie dazu hat das Bundesgericht bis anhin nachträgliche Beweisanträge – entgegen dem Wortlaut von Art. 385 Abs. 1 lit. c und Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO – auch im mündlichen Berufungsverfahren bis zum Abschluss des Beweisverfahrens zugelassen (eingehend BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 i.S. E. 3.4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 214 E. 5.4; BGer 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023, E. 2.3; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 379 StPO N 7) und sich – in analoger Anwendung von Art. 331 Abs. 2 StPO – für das Ansetzen einer Beweismittelfrist unter Androhung von Kosten- und Entschädigungsfolgen bei verspätet gestellten Beweisanträgen ausgesprochen (BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 i.S. E. 3.4.4 mit weiteren Hinweisen zur Lehre; Jositsch/Schmid, in: Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 399 StPO N 13; Schnell/Steffen/Bähler, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2024, S. 550).

Angesichts der jüngsten Teilrevision der Strafprozessordnung und der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderungen ist diese Praxis nach Auffassung des Appellationsgerichts zu überdenken, zumal das Berufungsgericht neu gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO innerhalb von zwölf Monaten ein neues Urteil zu fällen hat. Diese Befristung des Berufungsverfahrens, die in der Botschaft noch nicht vorgesehen war und erst im Laufe der parlamentarischen Beratungen auf Vorschlag der Rechtskommission des Nationalrats in die Revisionsvorlage gelangte, soll zwar eine reine Konkretisierung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO «ohne rechtliche Wirkung im Fall einer Überschreitung» sein (Jositsch/Schmid, in: Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 408 StPO N 4; Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 408 StPO N 5). Dennoch ist das Berufungsverfahren nach der gesetzgeberischen Konzeption nunmehr zu beschleunigen, was für alle Akteure, d.h. nicht nur für die Gerichte, sondern für sämtliche Parteien, insbesondere auch für die Verteidigung, gelten muss. Dies, zumal die Einhaltung der Entscheidungsfrist nicht nur dem Schutzbedürfnis der beschuldigten Personen angesichts der auf sie lastenden Ungewissheit über einen Schuldspruch bzw. die festzusetzende Strafe dient (vgl. Manuel Kreis, Entscheidungsfristen – Rechtsmittelinstanzen unter Zugzwang, in: Anwaltsrevue 2024, S. 37, 39 [insb. Fn. 30]), sondern auch eine Besserstellung der Opfer bezwecken soll (vgl. das Votum von NR Geissbühler, AB 2022 N 76, wonach schnelle Verfahren für die Opfer sehr wichtig seien, um endlich abschliessen zu können; ähnlich das Votum von NR Maitre, AB 2022 N 79; vgl. wiederum Kreis, a.a.O., S. 38 [insb. Fn. 15]).

Anders als im erstinstanzlichen Strafverfahren gilt für das Berufungsverfahren mit der in Art. 408 Abs. 2 StPO statuierten Jahresfrist nunmehr ein konkretes Beschleunigungsgebot. Betreffend die Frage nach dem noch zulässigen Zeitpunkt für die Stellung von Beweisanträgen erscheint die bisher gezogene Analogie zum erstinstanzlichen Verfahren, für welches die Strafprozessordnung auch nach der Teilrevision keine konkrete Zeitvorgabe vorsieht, nicht mehr gerechtfertigt und ist die bundesgerichtliche Praxis insofern einzuschränken, als Beweisanträge im Berufungsverfahren wann immer möglich in der Berufungserklärung bzw. innerhalb einer gegebenenfalls gesetzten Beweismittelfrist zu stellen und nur dann anlässlich der Berufungsverhandlung bzw. bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Beweisverfahrens zuzulassen sind, wenn davor keine Veranlassung bestand, sie (rechtzeitig) vorzubringen bzw. sie sich erst nachträglich aufgedrängt haben (vgl. zur scheinbar ähnlichen Einschränkung der Zürcher Obergerichtspraxis die Urteile SB.230012 vom 19. Januar 2024 [E. II. 2., zweiter Absatz], SB230313 vom 1. März 2024 [3.1], SB230109 vom 5. April 2024 [E. 2.1] und SB230477 14. Mai 2024 [E. 2.1]).

Vorliegendenfalls hätte die Verteidigung beide «neuen» Anträge (nämlich das Erstellen eines graphologischen Gutachtens [dazu unten, E. 2.3] sowie die Konfrontation der Berufungsklägerin mit C____ [dazu unten, E. 2.5]) bereits vor Strafgericht, aber jedenfalls innert der im Berufungsverfahren mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. April 2024 peremptorisch erstreckten Frist zur allfälligen Einreichung und Begründung von weiteren Beweisanträgen (Akten S. 532) stellen können. Stattdessen hat die Verteidigung – nachdem sie mit Eingabe vom 16. April 2024 um eine angemessene Fristerstreckung ersucht hatte (Akten S. 531), um allfällige Beweisanträge mit ihrer Mandantschaft zu besprechen – mit Eingabe vom 21. Mai 2024 am letzten Tag der peremptorisch erstreckten Frist mitgeteilt, dass «zur Zeit auf neue Beweisanträge verzichtet» und an den bisherigen Anträgen (z.B. anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung) vollumfänglich festgehalten werde (Akten S. 534; s. oben, Sachverhalt). Dies, obgleich im erstinstanzlichen Verfahren nota bene gar keine Beweisanträge gestellt worden waren, weil sich auch zum damaligen Zeitpunkt aus Sicht der Verteidigung keine Beweisanträge aufdrängten (vgl. die Eingabe der Verteidigung vom 29. August 2023 innert wiederum peremptorisch erstreckten Frist, Akten S. 421; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 430; verfahrensleitende Verfügung vom 22. Mai 2024, Akten S. 535). Wenngleich es Teil der strategischen Überlegungen der Verteidigung gewesen sein mag, die Beweisanträge nicht schon vor Strafgericht, sondern erst im Falle einer Berufung im Rechtsmittelverfahren zu stellen (was – anders als formelle Rügen, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung «so früh wie möglich, d.h. bei erster Gelegenheit, geltend zu machen» sind und gerade nicht für das Rechtsmittelverfahren, im Falle eines ungünstigen Ausgangs des Verfahrens, aufgespart werden dürfen [vgl. BGer 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen] – als zulässig erachtet wird), ist nicht ersichtlich, weshalb die Verteidigung ihre Beweisanträge erst anlässlich der Berufungsverhandlung gestellt hat. Sie hat sich in ihrem zweitinstanzlichen Plädoyer diesbezüglich auf den Standpunkt gestellt, dass sie diese nicht hätte früher vorbringen müssen, nicht etwa, dass sie sie nicht hätte früher vorbringen können (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 588). Damit bezweckte die Verteidigung nichts anderes als eine unnötige Verzögerung des Berufungsverfahrens, zumal es im Falle der Gutheissung der Beweisanträge in beiden Fällen (zwecks Vorladung des zu konfrontierenden Zeugen bzw. Erstellung des forensischen Gutachtens) für mehrere Monate auszustellen gewesen wäre. Dies gilt erst recht in Bezug auf das beantragte graphologische Gutachten, das zu einer notorischen Verzögerung von mindestens einem halben Jahr geführt hätte. Die Verteidigung sah denn auch explizit ein, dass die Einreichung ihrer Beweisanträge in der Berufungsverhandlung «eine Verzögerung oder eine Verlängerung des Verfahrens» nach sich ziehen würde (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 588).

Dies erscheint vor dem Hintergrund des nunmehr in Art. 408 Abs. 2 StPO konkretisierten Beschleunigungsgebots nicht (mehr) zulässig. Ansonsten hätte es die Verteidigung jeweils in der Hand, durch entsprechend verspätete Beweisanträge ein – allenfalls mehrfaches – Ausstellen des Verfahrens zu bezwecken und den gesetzgeberischen Willen betreffend die einjährige Dauer des Berufungsverfahrens grundlos zu torpedieren. Hätte sie etwa im vorliegenden Fall zunächst nur einen Beweisantrag gestellt und wäre diesem stattgegeben worden, so wäre das Verfahren ein erstes Mal ausgestellt worden. Hiernach hätte die Verteidigung bei Fortsetzung der Berufungsverhandlung den zweiten Beweisantrag stellen können, womit das Verfahren – im Falle der Stattgabe – erneut auszustellen gewesen wäre. Ein solches Vorgehen war bislang mit Blick auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung (wohl) zu dulden, ist aber nunmehr mit Blick auf die für das Berufungsverfahren festgesetzte Jahresfrist nicht mehr hinzunehmen. Denkbar ist zwar, dass die Verteidigung während der Berufungsverhandlung zur berechtigten Auffassung gelangt, dass weitere Beweise abzunehmen sind oder dass das Berufungsgericht im Rahmen der (Zwischen-)Beratung angesichts der neu gewonnenen Erkenntnisse auf die Notwendigkeit einer Beweisergänzung oder der Wiederholung bereits erhobener Beweise schliesst und das Verfahren deshalb ausgestellt werden muss (vgl. etwa AGE SB.2021.107 vom 29. März 2023 [Sachverhalt, vierter Absatz], wo die Berufungsverhandlung zwecks Einholung eines Ergänzungsgutachtens ausgestellt wurde). Dass die Entscheidungsfrist von Art. 408 Abs. 2 StPO in solchen Konstellationen überschritten wird, ist in mündlichen Berufungsverfahren unter Berücksichtigung des Grundsatzes der materiellen Wahrheitsfindung unausweichlich (vgl. hierzu Kreis, a.a.O., S. 39 und 42). Wenn sich entsprechende Beweisanträge aber – wie im vorliegenden Fall – bereits im Zeitpunkt der Berufungserklärung (oder jedenfalls innert der Beweismittelfrist) – aufdrängen, erscheint es nunmehr unzulässig, diese erst nachträglich an der Berufungsverhandlung vorzubringen, weshalb die beiden in Frage stehenden Beweisanträge schon aufgrund ihres verspäteten Vorbringens abzulehnen gewesen wären (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 579 f.).

Die damit verbundene Einschränkung der bisherigen Praxis in Bezug auf den noch zulässigen Zeitpunkt für Beweisanträge im Berufungsverfahren fügt sich ausserdem kohärent in die übrige Rechtsprechung des Bundesgerichts ein, der zufolge es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 5 abs. 3 BV «nicht zulässig ist, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, […] später noch vorzubringen (BGer 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 143 V 66 E. 4.3). In diesem Zusammenhang verlangen sowohl die Praxis des Bundesgerichts als auch diejenige der Strassburger Rechtsprechungsorgane auch sonst grundsätzlich, dass die beschuldigte Person oder ihr Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte «rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv wird» (vgl. BGer 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Nichts anderes wird mit der hier angeregten zeitlichen Begrenzung für Beweismittelanträge im – nunmehr innert Jahresfrist durchzuführenden – Berufungsverfahren verlangt. Eine abschliessende Beurteilung dieser Frage ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erforderlich, zumal – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt (E. 2.3 und E. 2.5) – beide Beweisanträge ohnehin abzulehnen sind.

2.3      Graphologisches Gutachten

2.3.1   Zu Beginn der heutigen Hauptverhandlung hat die Verteidigung erstmals auf den in der Anklageschrift als Beilage aufgeführten und in den Akten liegenden Frischhaltebeutel mit der Aufschrift «D____    9 APRIL 2019    1220.CHF   20.00 EURO» (Akten S. 384) Bezug genommen und erwogen, die Vorinstanz gehe im Ergebnis davon aus, dass es die Berufungsklägerin gewesen sei, die diesen Beutel beschriftet habe, nachdem D____ vor den Schranken des Strafgerichts bestätigt hatte, dass die Handschrift auf diesem Plastikbeutel nicht ihrer eigenen entspreche, sondern nachgeahmt sei (angefochtenes Urteil, S. 13). Da die Berufungsklägerin aber ihrerseits ebenfalls bestreite, den Beutel beschriftet zu haben, sei zu ihrer Entlastung und zur Klärung der Urheberschaft der Handschrift ein graphologisches Gutachten in Auftrag zu geben (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 576).

2.3.2   In terminologischer Hinsicht ist zunächst Folgendes zu klären: Ein graphologisches Gutachten macht sich zur Aufgabe, die Charaktereigenschaften oder die Persönlichkeit eines Schrifturhebers zu ermitteln. Ein derartiges Gutachten wäre offensichtlich nicht zur hier erforderlichen Bestimmung der Urheberschaft des fraglichen Schriftzugs geeignet (vgl. Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofs vom 2. November 2021, IX ZR 39/20 N 14). Wenn überhaupt wäre nur ein forensisches schriftvergleichendes Gutachten ein grundsätzlich taugliches Beweismittel, welches darauf gerichtet ist, aus der feststehenden Urheberschaft einer Vergleichsschrift Rückschlüsse auf die Urheberschaft der Beweisurkunde zu ziehen (a.a.O., S. 15; zum Unterschied zwischen der persönlichkeitspsychologischen Auswertung einer Handschrift und einer forensischen Handschriftenvergleichung vgl. Angelika Seibt, Unterschriften und Testamente, Praxis der forensischen Schriftuntersuchung, München 2008, S. 6 f.).

2.3.3   Vorliegendenfalls erweist sich aber auch ein forensischer Schriftenvergleich als unzweckmässig, zumal es gerade nicht darum geht, zu überprüfen, ob der Frischhaltebeutel tatsächlich durch D____ selber beschriftet oder ob ihre Schrift von einer Drittperson nachgeahmt wurde. Daran besteht kein Zweifel: D____ wurde anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht als Zeugin befragt. Sie gab glaubhaft an, dass C____ ihr den fraglichen Plastikbeutel vorgehalten und gefragt habe, ob es ihre Schrift sei. Im ersten Moment habe sie gedacht, dass das ihre Schrift sei. Als sie es aber genauer angeschaut habe, sei für sie völlig klar gewesen, dass das nicht ihre Schrift, sondern ihre Schrift nachgemacht worden sei (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 435 f.; vgl. angefochtenes Urteil, S. 13). Diese Aussage wird von der Verteidigung nicht angezweifelt, und es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, warum D____ gelogen haben sollte. Das beantragte Gutachten soll daher lediglich die Frage beantworten, ob die Schrift von D____ auf dem Frischhaltebeutel von der Berufungsklägerin oder von einer anderen Drittperson nachgeahmt wurde. Schriftvergleichende Untersuchungen dienen allerdings primär dazu, die behauptete Echtheit einer Schrift zu bestätigen oder zu widerlegen. Zur Urheberidentifizierung eines Fälschers sind sie kaum je sinnvoll, zumal es auch bei gut gelungenen freihändig angefertigten Nachahmungsfälschungen oft nicht möglich ist, den Fälscher auf schriftvergleichendem Wege zu identifizieren (Seibt, a.a.O., S. 18; so bereits AGE SB.2014.8 vom 18. November 2014 E. 1.4.6 mit Hinweis, wonach es gerichtsnotorisch ist, dass sich «die Verwendung einer bewusst nicht-habituellen Unterschrift» durch ein Gutachten nicht belegen lässt). Entsprechend ist eine Schriftanalyse grundsätzlich nicht dazu geeignet, eine – wie im vorliegenden Fall – bewusst verstellte Schrift auf ihr Authentizität zu prüfen. Ausser Frage steht, dass der Frischhaltebeutel mit einer besonderen Nachahmungsabsicht beschriftet wurde, zumal D____ die Fälschung erst auf dem zweiten Blick als eine solche erkannt hat. Schon deshalb würde sich ein Schriftenvergleich als wenig aussagekräftig erweisen. Kommt hinzu, dass es sich lediglich um einen sehr kurzen Schriftzug handelt, der darüber hinaus auch nicht auf einer gewöhnlichen Unterlage, sondern auf einem – auf Plastik angebrachten – Klebestreifen erstellt wurde, sodass wesentliche Schriftmerkmale (sog. grafische Grunddimensionen) wie die Strichbeschaffenheit oder der Druckverlauf ohnehin nicht hinreichend untersucht werden könnten (Seibt, a.a.O., S. 104 ff.).

2.3.4   Nach dem soeben Ausgeführten sind aus einem forensischen Schriftenvergleich mit grösster Wahrscheinlichkeit keine weiteren zuverlässigen Erkenntnisse zu erwarten, sodass in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines entsprechenden Gutachtens verzichtet werden kann und der Beweisantrag – selbst wenn er als rechtzeitig angesehen wird (oben, E. 2.2) – abzulehnen ist (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 580).

2.4      Notwendige Verteidigung

2.4.1   Wie schon im Vorverfahren und vor Strafgericht rügt die Verteidigung weiter, dass sämtliche Beweise unverwertbar seien, da «grundsätzlich von Anfang an ein Fall von einer notwendigen Verteidigung vorgelegen» sei. Dies sei schon «relativ bald» angesichts der Deliktssumme von CHF 30'000.–, der Schwere des Vorwurfs und der vorgeworfenen Gewerbsmässigkeit klar gewesen. Wesentlich sei aber, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift vom 14. Juni 2023 eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten verlangt habe, obgleich zwischenzeitlich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt worden sei. Folglich habe sie ursprünglich von einer viel höheren Strafe ausgehen müssen, weshalb der Berufungsklägerin eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gedroht habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 576).

2.4.2   Das Strafgericht hat die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO geprüft und im Wesentlichen erwogen, dass der – nicht vorbestraften – Berufungsklägerin angesichts der ihr vorgeworfenen Taten und der Gerichtspraxis zu keinem Zeitpunkt eine Strafe von mehr als einem Jahr gedroht habe. Bezüglich der gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 130 lit. b StPO und deren Subsumtion kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 8 f.). Tatsächlich musste, wie die Vor­instanz dies unter Verweis auf Vergleichsurteile zutreffend ausgeführt hat, aufgrund der gemäss der Eröffnungsverfügung sowie im späteren Verfahrensverlauf im Raum stehenden Tatvorwürfe nicht davon ausgegangen werden, dass die nicht vorbestrafte Berufungsklägerin mit einer höheren Strafe belegt würde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 14. Juni 2023 auf eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten lautete (Akten S. 379 ff, 383). Abgesehen davon, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Berufungsklägerin erst mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2023 – also nach der Anklageerhebung – gutgeheissen wurde (vgl. AGE BES.2023.73 vom 3. Juli 2023, Akten S. 408 ff.), kann der Aktennotiz zur Anklage vom 8. Juni 2023 entnommen werden, dass der zuständige Staatsanwalt, [...], hinsichtlich der Strafzumessung lediglich die – von Anfang an bekannten – verschuldensmindernden Umstände berücksichtigen, eine allfällige Reduktion des schliesslich beantragten Strafmasses wegen Verfahrenszögerungen jedoch praxisgemäss dem richterlichen Ermessen überlassen wollte («Die Verfahrensverzögerungen werden eine Reduktion des Strafmasses zur Folge haben», Akten S. 378). Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft – ohne Verfahrensverzögerungen – eine höhere Strafe beantragt hätte (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 580 f.).

2.4.3   Im Ergebnis ist der Verfahrensantrag betreffend die Entfernung aller Beweise, die ohne Beisein des Verteidigers erhoben worden sind, namentlich die erste Einvernahme der Berufungsklägerin vom 22. Mai 2019, gestützt auf die überzeugende Würdigung der Vorinstanz abzuweisen.

2.5      Verletzung des Teilnahmerechts und des Konfrontationsanspruchs

Weiter macht die Verteidigung erstmal vor Berufungsinstanz geltend, die gesamten Aussagen von C____ seien mangels Gewährung des Teilnahme- und Konfrontationsrechts nicht zulasten der Berufungsklägerin verwertbar (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 576).

2.5.1   Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 141 IV 220 E. 4.4, 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1, 143 IV 397 E. 3.3.1, 143 IV 457 E. 1.6.1, 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.1, 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.2, je mit Hinweisen).

Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2, 139 IV 25 E. 5.4.3; BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.4.2, 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1, 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.2, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2).

Vom Teilnahmerecht ist der Konfrontationsanspruch zu unterscheiden (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3; BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.3). Dieser durch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV garantierte Anspruch bedeutet, dass eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar ist, wenn die Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2, 140 IV 172 E. 1.3, 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, je mit Hinweisen). Dem Anspruch kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen auch nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (BGE 140 IV 172 E. 1.3 und 1.5, 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2; BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.2, 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 2.3, 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1, je mit Hinweisen). Von einer direkten Konfrontation kann nur abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen und ausreichende kompensatorische Faktoren gegeben sind. Ausnahmsweise kann selbst ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2, 148 I 295 E. 2, je mit Hinweisen).

Wie das Bundesgericht in einem jüngst ergangenen Entscheid vom August 2024 und unter Verweis auf den Leitentscheid 150 IV 345 vom 5. Juni 2024 betont, sind die mit dem Teilnahmerecht (Art. 147 StPO) und dem Konfrontationsanspruch (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK) gewährten Garantien nicht deckungsgleich. Daraus ergibt sich gemäss Bundesgericht, dass die Wiederholung einer Einvernahme mit erstmaliger Einräumung des Konfrontationsrechts im Sinne des Mindeststandards der EMRK dazu dient, sämtliche vorhandenen, früheren Aussagen einer Verwertbarkeit zuzuführen, während es bei der Wiederholung einer in Missachtung des Teilnahmerechts von Art. 147 Abs. 1 StPO abgehaltenen Einvernahme unter erstmaliger Wahrung des Teilnahmerechts darum geht, überhaupt erst verwertbare Aussagen zu schaffen (BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.3; vgl. zum Ganzen BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.1-1.6.7.3).

Das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid vom August 2024 ebenfalls festgehalten, dass sowohl auf das Teilnahme- als auch auf das Konfrontationsrecht vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden kann, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrer Verteidigung ausgehen kann. Diese kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren, vgl. hierzu oben, E. 2.2) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.5, mit Hinweisen auf BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5, 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5, 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.6, 6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1.1.1 mit weiteren Hinweisen).

2.5.2   Vorliegend wurde das Protokoll der Aussagen von C____ als «Polizeiliche Einvernahme» betitelt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 16. Mai 2019, Akten S. 290). Auf Intervention des Vertreters der Privatklägerschaft, RA [...] hat sich der einvernehmende Detektiv der Kriminalpolizei, [...], zum damaligen Zeitpunkt mit Recht auf den Standpunkt gestellt, dass sich der Fall «noch immer in den polizeilichen Ermittlungen» befinde (vgl. Email-Korrespondenz vom 7. Mai 2019, Akten S. 286-288), weshalb noch keine Teilnahmerechte zu gewähren seien. Der Einvernahmetermin wurde schliesslich zwar vom 9. auf den 16. Mai 2019 verschoben (Akten S. 285, 289), ohne dass aber an der Einvernahme ein Anwalt (oder die Berufungsklägerin selbst) zugegen war. Auf eine weitere Befragung von C____ im Untersuchungsverfahren wurde jedoch verzichtet und er wurde auch nicht zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen. Wenngleich nicht einzusehen ist, weshalb die Verteidigung die Wiederholung der Befragung von C____ bzw. dessen Vorladung zur heutigen Verhandlung nicht bereits in ihrer Berufungserklärung bzw. innert der zweitinstanzlichen Beweismittelfrist gestellt hat, ist – sofern der Beweisantrag entgegen den obigen Ausführungen (E. 2.2) noch als rechtzeitig betrachtet und kein stillschweigender Verzicht angenommen wird – festzustellen, dass die Verteidigung bisher keine hinreichende und angemessene Gelegenheit hatte, das Konfrontations- bzw. Fragerecht der Berufungsklägerin in Bezug auf diese Belastungsperson auszuüben. Damit sind die Aussagen von C____ – ohne Wiederholung der Befragung unter Wahrung des Konfrontationsrechts – unverwertbar.

2.5.3   Das Appellationsgericht verzichtet dennoch auf eine Wiederholung der Befragung von C____, da seine Aussagen zur Beurteilung der vorliegenden Strafsache entbehrlich und für den Verfahrensausgang nicht entscheidend sind. Die beweistechnisch im Vordergrund stehende Videoaufzeichnung bzw. die auf dem Abrechnungscomputer im Keller der Privatklägerin installierte Überwachungssoftware waren auf die von D____ festgestellten Ungereimtheiten im internen Abrechnungssystem zurückzuführen (vgl. hierzu sogleich, E. 2.6.1). Diesbezüglich ist auf die – glaubhaften und seitens der Verteidigung auch nicht angezweifelten – Aussagen von D____ abzustellen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 581).

2.6      Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung

Ferner rügt die Verteidigung, die Videoaufnahmen der Privatklägerin seien gleich aus mehreren Gründen unverwertbar. Erstens handle es sich um heimliche Aufnahmen am Arbeitsplatz, die gemäss BGE 139 II 7 unzulässig seien und im Übrigen auch datenschutzrechtliche Vorgaben verletzten. Die Aufnahmen seien weder angekündigt noch erkenntlich gemacht worden und deshalb rechtswidrig. Auch eine Interessenabwägung spreche nicht für deren Verwertbarkeit, zumal der vorinstanzliche Schuldspruch im Bagatellbereich liege (zweitinstanzliche Protokoll, Akten S. 576 f.). Zweitens sei das Video nie formell zu den Akten genommen worden, was bei einem so zentralen Beweismittel zu erwarten gewesen wäre. Es liege weder eine Sicherstellungsverfügung, noch eine Beschlagnahmeverfügung, noch irgendeine Editionsverfügung vor. Gemäss BGer 7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024 (zur Publikation vorgesehen) sei eine Beschlagnahme notwendig gewesen. Es handle sich hierbei um eine Gültigkeitsvorschrift (nicht bloss um eine Ordnungsvorschrift), deren Verletzung – angesichts des Bagatellcharakters der in Frage stehenden Straftat auch vor dem Hintergrund von Art. 141 Abs. 2 StPO – zur Unverwertbarkeit des Beweismittels führe (a.a.O., S. 577 und 589). Drittens sei das eingereichte Video unvollständig, obgleich der Laptop – entgegen der Erklärung von C____ auf Anfrage des Detektivs – nicht zugeklappt worden sei. Das Video hätte entlastende Elemente enthalten können. Wenn man etwa davon ausgehe, dass die Berufungsklägerin den Plastikbeutel beschriftet habe, dann müsste man auf dem Video sehen, wie sie das nachgeschrieben habe. Oder man müsste sehen, wie sie das Geld herausnehme bzw. wieder zurück in den Tresor lege (a.a.O., S. 578 und 589).

2.6.1

2.6.1.1 Den ersten Einwand der Verteidigung hat bereits die Vorinstanz mit eingehender Begründung entkräftet. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere BGer 6B_526/2009 vom 12. November 2009, hält sie mit Recht fest, dass die Videoaufnahmen der Privatklägerin weder gegen Art. 26 abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3, SR 822.113) verstiessen, noch unter den Gesichtspunkten des Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210], Art. 328b des Obligationenrechts [OR, SR 220]) und des Datenschutzes (Art. 12 f. des – damals in Kraft gewesenen – Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz  [aDSG, SR 235.1]) rechtswidrig seien. Es kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 9 f.).

Daran vermag auch der von der Verteidigung neu angerufene Leitentscheid BGE 139 II 7 nichts zu ändern, zumal dieser keine vergleichbare Konstellation betraf. Es ging im dortigen Entscheid um den verdeckten Einsatz eines Überwachungsprogrammes zur umfassenden Kontrolle der Informatikaktivitäten eines Arbeitnehmers, wobei das verwendete Spionprogramm auf dem betrieblichen Datenrechner des Angestellten installiert worden war. Die geheime Überwachung hatte sich zudem über eine beträchtliche Zeitspanne von mehr als drei Monaten hingezogen, während der die gesamte Informatiktätigkeit des Angestellten betroffen war. Dies hatte unter anderem erlaubt, auch von den privaten Inhalten des elektronischen Verkehrs Kenntnis zu erhalten und daraus zum Teil streng vertrauliche familiäre, finanzielle und persönliche Informationen zu gewinnen, um ein genaues Persönlichkeitsprofil des Angestellten zu erstellen. Eine so gelagerte heimliche Kontrolle wurde vom Bundesgericht als unzulässig im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 oder zumindest unverhältnismässig im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 erachtet (vgl. E. 5.5, Pra 102 [2013] Nr. 82). Nichts dergleichen ist im vorliegend zu beurteilenden Fall geschehen: Die fragliche Videoaufnahme erfolgte im Tresorraum ausserhalb der Geschäfts- und Arbeitszeiten, d.h. an einem Ort und zu einer Tageszeit, an dem bzw. zu der keine Arbeitsleistungen zu erbringen waren und folglich keine Angestellten anwesend sein mussten, weshalb Art. 26 ArGV 3 von vornherein nicht tangiert ist (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 581).

Weiter ist aufgrund der wiederholt vorgebrachten Rüge der Verteidigung festzustellen, dass eine heimliche Videoaufnahme zwar immer eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a aDSG darstellt, eine solche aber gemäss Art. 13 Abs. 1 aDSG nur dann widerrechtlich ist, wenn sie nicht «durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse» gerechtfertigt ist. Ob eine persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist, bleibt durch Abwägung der privaten Interessen an der Datenbearbeitung und des Datenschutzinteresses der betroffenen Peron zu ermitteln (BGer 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2). Die Installation der fraglichen Software auf dem Abrechnungscomputer der Privatklägerin erfolgte im vorliegenden Fall erst auf konkreten Verdacht von Unregelmässigkeiten im Abrechnungsprogramm, nachdem D____ ihren Vorgesetzten entsprechende Differenzen gemeldet hatte («ich habe die Abrechnung vom letzten Tag gesehen und dachte, irgendetwas ist da falsch, weil es andere Zahlen waren. Ich […] habe dann […] angerufen oder eine SMS geschrieben, ich glaube, man muss das mal anschauen, da stimmt glaublich etwas nicht, weil in meiner Erinnerung habe ich gestern etwas Anderes eingegeben», erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 435). Eine vorgängige Information hätte unter den gegebenen Umständen den – offensichtlich legitimen – Zweck der Diebstahlsicherung bzw. Überführung vereitelt. In einer solchen Konstellation muss die Videoüberwachung auch aus datenschutzrechtlicher Sicht nach Abwägung der privaten Interessen an der Datenbearbeitung und des Datenschutzinteresses der betroffenen Peron zulässig sein (vgl. Thomas Geiser, Überwachung am Arbeitsplatz, Arbeits- und datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen bei der Überwachung der Arbeitnehmer durch die Arbeitgeberin, in: Zeitschrift für Datenrecht und Informationssicherheit, digma 2004, S. 99, wonach eine verdeckte Überwachung zwar grundsätzlich unzulässig sei, Ausnahmen aber selbst am Arbeitsplatz möglich seien, wenn der Zweck nicht anders erreicht werden könne. Zu denken sei namentlich an eine Untersuchung, um ein Delikt in einem Betrieb aufzuklären, wenn ein offenes Vorgehen den Fahndungserfolg von vornherein in Frage stellen würde»). Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin die Räumlichkeiten der Privatklägerin am 9. April 2019 um ca. 21 Uhr unbefugt betreten hat, zumal sie sich nach der Geburt ihres Sohnes am [...] 2019 (Einvernahme der Berufungsklägerin vom 22. Mai 2019, Akten S. 302) zur Tatzeit im Mutterschaftsurlaub befand, sie gemäss Art. 35a Abs. 3 des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) noch bis zum [...] Mai 2019 einem absoluten Arbeitsverbot unterlag und im Übrigen zu dieser Tageszeit ohnehin keine Arbeitsleistung zu erbringen hatte. Es war ihr denn auch bewusst, dass sie den Tresorraum im fraglichen Zeitpunkt ohne Erlaubnis betreten hatte, zumal sie sich hierfür – eigenen Angaben nach – zunächst selber anzeigen wollte (a.a.O., Akten S. 317 ff.). Folglich scheint es fraglich, ob und inwieweit ihr Datenschutzinteresse bzw. ihr Vertraulichkeits- und Integritätsinteresse überhaupt schützenswert erscheint (vgl. Rampini, Basler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 13 aDSG N 23). Jedenfalls ist vor diesem Hintergrund von einem klar überwiegenden Bearbeitungsinteresse der Privatklägerin auszugehen, weshalb die Videoaufnahme auch unter datenschutzrechtlichen Aspekten im Sinne von Art. 13 aDSG gerechtfertigt und damit zulässig war.

2.6.1.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bliebe die fragliche Videoaufzeichnung selbst im Fall ihrer rechtswidrigen Beschaffung verwertbar. Auch hier kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtenes Urteil, S. 11 f.). Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung ergänzend das Folgende:

Das Bundesgericht hat sich jüngst mehrfach zur Zulässigkeit von Beweiserhebungen durch Private in Form von Videoaufzeichnungen geäussert und seine bisherige in BGE 147 IV 9, 147 IV 16 und 146 IV 226 dargelegte Rechtsprechung bestätigt. In BGer 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E.1.3.1 hält es fest, dass die Strafprozessordnung nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden regelt, sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln äussert. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Strafprozess verwertbar. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Dabei ist zu fragen, ob die Strafverfolgungsbehörden das strittige Beweismittel hätten erheben können, wenn ihnen der Tatverdacht gegen die Beschuldigte bekannt gewesen wäre (BGer 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.4 m.w.Hinw.). Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (zum Ganzen: BGer 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E.1.3.1; BGE 147 IV 16 E. 1.1 und 1.2, 147 IV 9 E. 1.3.1, 146 IV 226 E. 2; BGer 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1; 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.1, 2.1.2, je mit Hinweisen).

Mit der Frage, was als schwere Tat in diesem Sinne zu gelten hat, hat sich das Bundesgericht in BGE 147 IV 9 erstmals umfassend auseinandergesetzt. Es hält fest, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, den Begriff in Art. 141 Abs. 2 StPO zu definieren und erwägt, dass ein Ansatz, der auf der abstrakten Höchststrafe basiert, nicht überzeugt. Vielmehr muss demgemäss das Sachgericht in der Lage sein, die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Massgeblich ist mithin die Schwere der konkreten Tat, wobei auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass seiner Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie der Täterin oder das Tatmotiv abgestellt werden kann (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2, mit Hinweis auf BGE 142 IV 289 E. 2.3; BGE 141 IV 459 E. 4.1 m.H.). In BGE 149 IV 352 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt und betont, dass Art. 141 Abs. 2 StPO eine Interessenabwägung beinhaltet: Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.1). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes kommen gemäss Bundesgericht vorab Verbrechen in Betracht, jedoch sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen als schwer zu betrachten, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen, wobei die vorstehend genannten Kriterien anwendbar sind (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3 mit Hinweis auf 147 IV 16 E. 6; 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2).

Der Berufungsklägerin wurde gewerbsmässiger Diebstahl vorgeworfen, eventualiter mehrfache Veruntreuung. Erstinstanzlich ist sie wegen Diebstahls verurteilt worden. Sowohl bei Diebstahl als auch bei Veruntreuung handelt es sich um Verbrechen, und zwar auch ohne Vorliegen eines Qualifikationsmerkmals (Art. 138 Ziff. 1 bzw. 139 Ziff. 1 StGB i.V. mit Art. 10 Abs. 2 StGB). Schon das spricht dafür, das Vorliegen einer schweren Straftat im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu bejahen. Wie die Vor­instanz zutreffend erwägt, handelt es sich bei Diebstahl denn auch um eine Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 lit. a i.V. mit Art. 281 Abs. 4 StPO. Ausserdem fällt ins Gewicht, dass die Berufungsklägerin zum Nachteil ihrer damaligen Arbeitgeberin gehandelt und sie damit das in sie gesetzte Vertrauen missbraucht sowie das Treuverhältnis zu ihrer Arbeitsgeberin verletzt hat. Ausserdem ist der gemäss dem angefochtenen Urteil nachweislich durch die Berufungsklägerin gestohlene Betrag von CHF 1'200.– durchaus erheblich. Schliesslich lag nach der Meldung von D____ ein erheblicher Anfangsverdacht vor, der es auch den Strafverfolgungsbehörden erlaubt hätte, die fraglichen Beweiserhebungen zu tätigen, und es erreicht auch das schliesslich nachgewiesene Verbrechen die Qualität einer schweren Straftat im vorstehend erläuterten Sinn. Entgegen der Ansicht der Verteidigung spricht schliesslich auch die Interessenabwägung zugunsten einer Verwertung der Videoaufzeichnungen, schon nur, weil nebst der Privatklägerin selbst auch deren weitere Angestellte ein Interesse an der Aufklärung des Sachverhaltes hatten. In diesem Sinne diente die Überwachung auch dem Erhalt eines funktionierenden Betriebs und eines guten Betriebsklimas (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 582).

2.6.1.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die fragliche Videoaufnahme der Privatklägerin vom 9. April 2019 rechtmässig erfolgt ist und sie im Übrigen – selbst wenn sie rechtswidrig erstellt worden wäre – auch in analoger Anwendung von Art. 141 Abs. 2 StPO als Beweismittel verwertet werden dürfte.

2.6.2   In Bezug auf den zweiten Einwand der Verteidigung, wonach das Video der Privatklägerin nie formell zu den Akten genommen worden sei, ist in Erinnerung zu rufen, dass in Strafverfahren kein numerus clausus der zulässigen Beweismittel besteht. Vielmehr setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 3.5 mit Hinweis auf Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [BBl 2006 1182 Ziff. 2.4.1.1]; Gless, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 139 StPO N 14). Wie bereits ausgeführt, handelt es sich beim Video um ein privates – und nicht (wie in dem von der Verteidigung angerufenen BGer 7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024) um ein staatliches – Beweismittel, dessen Erhebung in der Strafprozessordnung gerade nicht geregelt ist (soeben, E. 2.6.1.2). Entsprechend bestehen auch keine formellen Vorschriften, um dieses Beweismittel formell zu den Akten zu nehmen. Art. 192 Abs. 3 StPO räumt den Parteien lediglich das Recht ein, die zu den Akten erhobenen Beweisgegenstände einzusehen. Entscheidend kann demnach nur sein, ob für die Berufungsklägerin bzw. deren Verteidiger ersichtlich war, dass das Video der Privatklägerin zu den Akten genommen worden ist und sie es im Rahmen der gewährten Akteneinsicht auch einsehen konnten – was vorliegendenfalls beides zu bejahen ist, zumal der fragliche USB-Stick mit den Videoaufzeichnungen als Beilage zur Anklageschrift vom 14. Juni 2023 in die Akten integriert worden ist (Akten S. 384). Damit sind die Verteidigungsrechte der Berufungsklägerin gewahrt worden (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 582). Dies gilt erst recht, zumal gemäss aktueller Rechtsprechung bereits der Hinweis betreffend den Beizug des Videos in den Akten – so das Verzeichnis vom 22. Mai 2019 mit der Angabe der Verzeichnis-Nr. [...] der Effektenstelle (Akten S. 141) – ausgereicht hätte (vgl. AGE SB.2020.51 vom 16. September 2022 E. 2.5.2.2.2 sowie BGer 6B_332/2023 vom 5.Juli 2023 E.  5.2.2, wonach in Bezug auf die in Original zu den Akten genommenen Beweisgegenstände kein Anspruch auf Herausgabe bzw. Zustellung an Parteivertreter nach Art. 102 Abs. 2 StPO besteht).

2.6.3   Irrelevant erscheint schliesslich der letzte Einwand der Verteidigung betreffend die Unvollständigkeit des eingereichten Videos, die wiederum eine Frage der Beweiswürdigung darstellt (hierzu weiter unten, E. 3.3). Es ist zwar ersichtlich, dass die eingereichte Videosequenz plötzlich abbricht, ohne dass sich der Grund dafür erschliessen lässt. Nicht ersichtlich ist jedoch, was die Verteidigung daraus zu Gunsten der Berufungsklägerin abzuleiten versucht. Jene führt auch nichts an, was im restlichen Video zur Entlastung der Berufungsklägerin zu sehen gewesen wäre. Dass man auf dem Video etwa hätte erkennen müssen, wie sie den Plastikbeutel neu beschriftet bzw. das Geld daraus herausgenommen hat (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 578), stimmt nicht. Die Berufungsklägerin konnte dies auf einer Fläche rechts neben dem Abrechnungscomputer gemacht haben, die von der Laptop-Kamera gerade nicht erfasst wurde. Dafür spricht etwa, dass sie den vom Tresor entwendeten Plastikbeutel zunächst rechts neben dem Abrechnungscomputer ablegte, als sie sich zu diesem begab (Videoaufnahme, Laufzeit: 00:52) und auf dem Video sodann leicht erkennbar ist, dass sie rechts vom Abrechnungscomputer fortlaufend etwas tut (Videoaufnahme, Laufzeit: 01:02 bis 01:29; 01:35 bis 01:51; 02:41 bis 02:51; 02:53 bis 02:58; 03:35 – 04:10; 04:13 bis 04:25; vgl. auch Bild 11 der Fotodokumentation vom 2. Mai 2019, Akten S. 183) bzw. während der Videolaufzeit 03:35 bis 03:50 offensichtlich etwas von der Bildschirmfläche abliest und rechts daneben abschreibt. Auch insoweit die Verteidigung vorbringt, dass man auf dem vollständigen Video allenfalls gesehen hätte, wie die Berufungsklägerin das Geld in den Tresor zurückgelegt habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 578), kann sie daraus nichts zu deren Gunsten ableiten. Dass die Berufungsklägerin den Plastikbeutel tatsächlich in den Safe zurückgelegt hat, wird nicht bestritten. Vorgeworfen wird ihr, dass in dem von ihr zurückgelegten Plastikbeutel eine Summe von CHF 1'200.– fehlte. Dieser Umstand wäre auf dem Video von vornherein nicht erkennbar gewesen. Insgesamt erscheint der Umstand, dass die eingereichte Videosequenz plötzlich abbricht, irrelevant. Er wirkt sich jedenfalls nicht zum Nachteil der Berufungsklägerin aus, zumal nicht ansatzweise erkennbar ist, welche entlastenden Elemente eine längere Aufnahme hätte zu Tage fördern können (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 583).

2.6.4   Insgesamt ist die private Videoaufzeichnung der Privatklägerin verwertbar und sind die diesbezüglichen Verfahrensanträge der Verteidigung abzuweisen.

2.7      Verwertbarkeit der Daten des [...] Systems der Privatklägerin

Schliesslich rügt die Verteidigung, dass die Beweisführung lediglich auf Daten des [...] Systems der Privatklägerin basiere, ohne dass die Rohdaten ersichtlich gewesen wären. Man sehe nur irgendwelche Screenshots. Um solche als Beweismittel zuzulassen, müsse man sie forensisch analysieren lassen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 579).

Diesbezüglich ist einmal mehr daran zu erinnern, dass in Strafverfahren kein numerus clausus der zulässigen Beweismittel besteht und in Bezug auf die Beurteilung der konkreten Aussagekraft von Beweisen das Prinzip der freien Beweiswürdigung gilt (dazu bereits oben, E. 2.6.2, und später E. 3.3). So hat denn auch die Verteidigung anlässlich der heutigen Verhandlung einen Screenshot einer WhatsApp-Unterhaltung als Beweismittel eingereicht (Akten S. 568; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 578). Es ist zwar – mit der Vorinstanz – einzusehen, dass sich der der Berufungsklägerin angelastete Sachverhalt zur Hauptsache auf die von der Privatklägerin eingereichten Beweismittel stützt, – neben der hier wesentlichen Videoaufnahme (soeben, E. 2.6) – insbesondere auch auf Auszüge aus dem betriebseigenen System «[...]» der Privatklägerin, das diese für das interne Reporting und zur Erfassung bzw. Kontrolle der Tagesabschlüsse der [...] benützt (Akten S. 197). Dass diese Unterlagen jedoch in irgendeiner Weise manipuliert worden sein könnten, hat weder die Berufungsklägerin noch ihre Verteidigung jemals eingewendet, und es gibt dafür auch sonst keinerlei Anhaltpunkte, weshalb sich die von der Verteidigung geforderte «forensische Analyse» von vornherein erübrigt.

Im Übrigen erweist sich auch der Einwand, wonach man «nur irgendwelche Screenshots» sehe, als falsch. Aus den eingereichten Unterlagen der Privatklägerin geht in Bezug auf den in Frage stehenden 9. April 2019 zunächst hervor, dass sich der Umsatz der Kassen gemäss der von D____ um 19:26:41 Uhr erstellten Tagesabrechnung auf insgesamt CHF 3'465.75 belief und davon CHF 2'420.00 in den Safe gingen (Tagesabrechnung vom 9. April 2019, Akten S. 227 f.). Hierbei handelt es sich nicht um einen Screenshot, sondern um den Ausdruck eines PDF-Belegs «in einer offiziellen Version für die Buchhaltung», der am Ende der Abrechnung im Hintergrund abgespeichert wird und «relativ fälschungssichere Informationen wie Erstellungszeitstempel etc.» enthält.  Dieser PDF-Beleg wird sofort beim Beenden der Tagesabrechnung abgespeichert (vgl. die erklärenden Ausführungen zum [...] Sytem auf Akten S. 216), was D____ vor den Schranken des Strafgerichts bestätigt hat (erstinstanzliches Protokoll, Akten 436 f.). Diesem PDF kommt erhöhte Beweiskraft zu, zumal er als Teil der Buchhaltung von der Privatklägerin auch etwa bei den Steuerbehörden eingereicht werden muss. Der Einwand der Verteidigung bezieht sich wohl einzig auf den eingereichten Screenshot der Abrechnungssoftware «[...] v1.0», wonach die Tagesabrechnung nach der gleichentags um 21:09:47 Uhr vom User «Theke» erfolgten Abänderung nur noch einen Umsatz von CHF 2'465.75 betragen habe, wobei nur noch ein Betrag von CHF 1'220.00 an den Safe gehen sollten (Screenshot der Tagesabrechnung [...], Akten S. 229). Ergänzt wird dieser Screenshot aber einerseits durch die Aussage von D____, wonach die von ihr erstellte Tagesabrechnung nachträglich geändert worden sei («irgendetwas ist da falsch, weil es andere Zahlen waren», erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 435 sowie bereits oben, E. 2.6.1.1) und andererseits damit, dass der abgeänderte Betrag von CHF 1'200.– mit der bereits erwähnten Aufschrift auf den Frischhaltbeutel (hierzu E. 2.3) übereinstimmt, weshalb auch insoweit kein Anlass zur Annahme besteht, dass dieser gefälscht sein könnte (vgl. zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 583).

Im Ergebnis ist auch dieser Beweisantrag der Verteidigung abzuweisen.

3.         Tatsächliches

3.1      Vorgeworfener Sachverhalt

Die Berufungsklägerin arbeitete vom 15. September 2017 bis 10. April 2019 bei der Privatklägerin als Verkaufsleiterin der E____ an der [...] in Basel.

Gemäss Anklageschrift vom 14. Juni 2023 warf die Staatsanwaltschaft der Berufungsklägerin ursprünglich vor, vom 10. Januar 2018 bis 9. April 2019 wiederholt Geld aus dem Safe im Keller der E____ entnommen und den dort installierten Abrechnungscomputer derart manipuliert zu haben, dass die Minusbeträge nicht auffielen. Insgesamt ging die Staatsanwaltschaft von 133 Entnahmen während 1 1/3 Jahren und einem Gesamtbetrag von CHF 39'669.50 aus, was ca. ihrem Nettojahreslohn entsprochen habe (vgl. Anklageschrift vom 14. Juni 2023, Akten S. 379 ff.).

Die Vorinstanz sah indessen nur einen einzelnen Vorfall vom 9. April 2019 als hinreichend erstellt an und sprach die Berufungsklägerin in Bezug auf alle weiteren Vorfälle in dubio frei.

3.2      Standpunkt der Berufungsklägerin

Die Berufungsklägerin bestreitet den ihr vorgeworfenen Sachverhalt (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 585 und 591). Sie räumt zwar ein, am besagten 9. April 2019 tatsächlich im Keller der E____ gewesen zu sein und dort auch einen Plastikbeutel mit Bargeld aus dem Safe genommen zu haben, behauptet aber, den Plastikbeutel mit dem Geld wieder in den Safe zurückgelegt und nichts entwendet zu haben (Einvernahme vom 22. Mai 2019, Akten S. 311 und 315; erstinstanzliches Protokoll, Akten 433 f.; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 585). Ergänzend hierzu führt die Verteidigung in ihrem heutigen Plädoyer aus, dass man für die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs auf der Videoaufzeichnung sehen müsste, wie die Berufungsklägerin das Geld aus dem Plastikbeutel nimmt, es zählt, den Beutel neu beschriftet, den Abrechnungscomputer manipuliert und mit dem Geld rausläuft. Das sei aber nicht der Fall (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 588 f.). Dass die Manipulation am Abrechnungscomputer zu dem Zeitpunkt erfolgte, als sie vor Ort war, habe nichts zu bedeuten, zumal der Computer auch von einem anderen Ort aus habe manipuliert werden können. Insgesamt bestünden berechtigte Zweifel an der Täterschaft der Berufungsklägerin, weshalb sie freizusprechen sei (a.a.O., Akten S. 590).

3.3      Grundlagen der Beweiswürdigung

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz ‚in dubio pro reo‘ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Er besagt, dass einer Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2, 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2; vgl. auch BGE 148 IV 409 E. 2.2, 145 IV 154 E. 1.1. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (im Sinne einer «Entscheidregel»; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2, 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3, 6B_57/2023 vom 15. Mai 2023 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für die Beschuldigte günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit  Hinweisen).

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und es kann – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.; s. vorstehend) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält. Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

3.4      Würdigung

Nachfolgend ist in Berücksichtigung der soeben erläuterten Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.

3.4.1   Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist bereits durch die Videoaufzeichnung erstellt, dass sich die Berufungsklägerin am 9. April 2019, um 21:05 Uhr, in den Kellerräumlichkeiten der E____ zum Tresor begab, einen Plastikbeutel mit Bargeld aus dem Tresor nahm und sich damit zum Abrechnungscomputer auf der gegenüberliegenden Seite des Raumes begab, wo sie sich während rund 3 ½ Minuten aufhielt. Auf dem Video ist zu sehen, wie sie dort den Plastikbeutel zunächst rechts vom Computer ablegt und dann abwechselnd konzentriert auf den Bildschirm schaut, etwas auf der Tastatur eintippt und immer wieder rechts vom Bildschirm etwas tut (vgl. hierzu die Ausführungen unter 2.6.3 sowie erstinstanzliches Urteil S. 13 ff.). Zweimal ist kurz zu sehen, wie sie etwas rechts vom Computer nimmt und links davon ablegt (Videolaufzeit ab 01:50 und ab 4:10). In dem Moment, in dem sie sich beim zweiten Mal von der linken Seite wieder zur rechten Seite des Computers bewegt, ist – bei Sichtung des Videos mit reduzierter Geschwindigkeit (0.50x) – zudem erkennbar, dass sie etwas mit leuchtendem Pink in der Hand hält (Videolaufzeit 04:14). Der scheinbar gleiche pinke Gegenstand erscheint ein paar Sekunden später in der linken Hand der Berufungsklägerin (Videolaufzeit 04:24), während zu sehen ist, wie sie ihren Blick wieder auf den Computer richtet. Auf dem Video ist ausserdem ein verdächtiges Verhalten der Berufungsklägerin zu erkennen: Während sie nach der Eingabe des Tresor-Codes einen Moment lang ruhig verharrt und ihren Blick dabei zum Kellereingang richtet (Videolaufzeit 00:22 bis 00:28; Fotodokumentation Bild 3: Akt. S. 179), schaut sie auf dem Weg zum Abrechnungscomputer zweimal in den dortigen Wandspiegel zurück, der den Zugang zum Keller reflektiert (Laufzeit 00:51; Fotodokumentation Bild 7: Akt. S. 181; vgl. auch die überzeugende Erwägung der Vorinstanz, wonach jedenfalls der zweite Blick über ihre linke Schulter nicht anders als ein Kontrollblick interpretiert werden könne und die Videoaufnahme somit klarerweise ein Verhalten zeige, das nur eine Person an den Tag lege, die etwas zu verheimlichen habe, angefochtenes Urteil, S. 15).

Wenngleich die Berufungsklägerin einräumt, am 9. April 2019, um 21:05 Uhr, tatsächlich im Keller der E____ gewesen zu sein und dort auch «am Tresor» gewesen zu sein (Einvernahme vom 22. Mai 2019, Akten S. 311), ist sie nicht in der Lage, eine plausible Erklärung dafür zu liefern. Stattdessen verfängt sie sich in eklatanten Widersprüchen:

Fest steht, dass die Berufungsklägerin sich zur Tatzeit – knapp [...] Wochen nach der Geburt ihres Sohnes – im Mutterschaftsurlaub befand und gemäss Art. 35a Abs. 3 ArG einem absoluten Arbeitsverbot unterlag (hierzu bereits E. 2.6.1.1). Dass sie «in dieser Zeit gar nicht am Arbeiten, sondern im Mutterschaftsurlaub» war, hat denn auch D____ bestätigen können (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 436). In krassem Widerspruch dazu gab die Berufungsklägerin wiederholt an, sie habe am 9. April 2019, um 21:05 Uhr, gearbeitet, da sie als Einzige das Wirtepatent gehabt habe und als Verkaufsleiterin für den Laden verantwortlich gewesen sei (Einvernahme vom 22. Mai 2019, Akten S. 315; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 431; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 586). Sie habe deshalb «nach dem Rechten sehen» müssen (Einvernahme vom 22. Mai 2019, Akten S. 315) bzw. wollen (a.a.O., Akten S. 316) und sich trotz ihres Mutterschaftsurlaubs verpflichtet gefühlt, ihre Arbeit wie gewöhnlich zu erledigen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 585). Diese Aussagen widersprechen zunächst den eigenen Angaben der Berufungsklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. Mai 2019, wonach sie aufgrund ihrer Schwangerschaft nur noch bis im [...] 2019 bei der E____ gearbeitet und an Sitzungen teilgenommen habe. Sie erklärte selber, ab Ende [...] 2019 dort «nicht mehr anwesend» gewesen zu sein (Akten S. 302), wobei sie später angab, möglicherweise schon ab Mitte [...] 2019 nicht mehr dort gearbeitet zu haben (Akten S. 310). Weiter ist bekannt, dass die Berufungsklägerin im [...] 2019 Kontakt mit der UNIA hatte, weil sie von ihrem Vorgesetzten C____ aufgefordert worden war, 400 Minusstunden nachzuarbeiten, die sie aber bestreite, zumal sie während ihrer Schwangerschaft krankgeschrieben gewesen sei (a.a.O., Akten S. 310; vgl. Email der UNIA an die Berufungsklägerin vom [...] 2019, Akten S. 321 ff.; vgl. auch sogleich E. 3.4.3). Vor diesem Hintergrund erscheint es völlig unglaubhaft, dass sich die Berufungsklägerin kurz nach der Geburt ihres Kindes, plötzlich in der Pflicht gefühlt habe, auf freiwilliger Basis überhaupt irgendeine – im Übrigen gesetzlich verbotene – Arbeitsleistung zu erbringen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 433; mit derselben Überlegung: erstinstanzliches Urteil, S. 14). Es war ihr denn auch bewusst, dass sie im fraglichen Zeitpunkt keine Berechtigung hatte, die Räumlichkeiten der E____ zu erbringen, zumal sie sich hierfür – eigenen Angaben nach – zunächst selber anzeigen wollte (Einvernahme vom 22. Mai 2019, Akten S. 317 ff., dazu bereits E. 2.6.1.1 und weiter unten E. 3.4.3). Auch die Uhrzeit lässt schliesslich weiter an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zweifeln. D____ äusserte sich vor den Schranken des Strafgerichts jedenfalls dezidiert dahingehend, dass es keinen Grund gebe, in der Nacht in die Kellerräumlichkeiten der [...] zu gehen. Es sei auch sonst nicht vorgekommen, dass eine Person nachts die Buchhaltung kontrolliert habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S 436 f.).

Widersprochen hat sich die Berufungsklägerin auch hinsichtlich der Frage, welche Arbeiten sie dort überhaupt ausgeführt haben will. Einesteils gab sie an, sie habe dort – wie immer – die Tagesabrechnung geprüft («Meine Arbeit ist immer die gleiche. Ich bin immer dort gesessen. Ich bin zum Tresor, habe das Geld angeschaut. […] Du zählst das Geld, du schaust die Abrechnung an, du schaust… was war damals alles? Ich weiss nicht, es war so viel, das wir noch hatten. Gut, ich habe meine Arbeit gemacht», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 585). So sei sie am Tresor gewesen, «um den Umsatz zu überprüfen» (Einvernahme vom 22. Mai 2019, Akten S. 315). Am PC habe sie dann die Tagesabrechnung und das Leistungstagebuch kontrolliert (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 433), wobei ihr bei der Kontrolle nichts aufgefallen sei und sie auch «nichts abgeändert» habe (a.a.O., Akten S. 434). Unabhängig davon, dass bei dieser ersten Version nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Berufungsklägerin auf dem Video trotzdem immer wieder beim Eintippen auf der Tastatur zu sehen ist, gab sie andernteils an, sie habe am PC nicht die Abrechnung überprüft, sondern lediglich «ein paar Sekunden» ihre Arbeitsstunden nochmals geprüft bzw. nachgetragen (Einvernahme vom 22. Mai 2019, Akten S. 316; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 586). Nachdem ihr das Video in der Gesamtlänge von 4 Minuten und 32 Sekunden vorgespielt worden war, gab sie auf erneute Anfrage ausweichend an, sie habe an diesem Abend wie gesagt «vieles» am Computer gemacht (a.a.O., S. 320). Ihre Arbeit sei es auch gewesen, jeden Tag ein Leistungstagebuch zu führen und hierzu im System kurz abzutippen, was am Tag gemacht worden sei (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 586). Die Rückfrage, was denn für Arbeitsleistungen aufgeschrieben bzw. was für Stunden nachgeführt worden seien, zumal sie sich damals im Mutterschaftsurlaub befand, konnte sie wenig verwunderlich nicht schlüssig beantworten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 587).

Abgesehen von ihrem verdächtigen Verhalten, das sie weder durch die behauptete Rattenproblematik (hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die Berufungsklägerin ihren Blick zu keiner Zeit auf den Fussboden gerichtet hat, wo allenfalls Ratten zu erwarten gewesen wären [erstinstanzliches Urteil, S. 14)] noch durch ihre heute behauptete sehr hohe Aufmerksamkeit (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 585) zu erklären vermochte, lassen bereits die aufgezeigten Widersprüche zum Grund ihrer Anwesenheit vor Ort jegliche Aussagen der Berufungsklägerin als reine Schutzbehauptungen erscheinen. Irrelevant erscheint dabei, dass nicht jede tatbestandsmässige Handlung auf dem Video sichtbar ist. Der dahingehende Einwand der Verteidigung impliziert, dass nur ein direkter Beweis des gesamten Tatgeschehens zu einem Schuldspruch führen darf, was freilich nicht stimmt (zur Zulässigkeit eines reinen Indizienbeweises soeben, E. 3.3 [letzter Absatz]), zumal eine In-flagranti-Aufnahme als Beweismittel den Ausnahmefall darstellt bzw. kaum je vorhanden ist. Tatsache ist, dass die Berufungsklägerin vor Ort am Tresor und am Abrechnungscomputer gefilmt wurde und sie bis zuletzt ihre rechtswidrige Anwesenheit in den Kellerräumlichkeiten der E____ nicht erklären konnte. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass der gegen Ende der Videoaufzeichnung erkennbare pinke Gegenstand der – relativ auffälligen – Farbe des auf den Frischhaltebeutel angebrachten Klebestreifens entspricht (hierzu bereits E. 2.3.2), auf dem Video also mutmasslich zu erkennen ist, wie die Berufungsklägerin das Klebeband mit der neuen Aufschrift anbringt und den zuvor entfernten – von D____ beschrifteten – Klebestreifen zu sich nimmt.

3.4.2   Sodann belegen die Tagesabrechnungen vom 9. April 2019, dass just im fraglichen Zeitraum, als sich die Berufungsklägerin im Keller aufhielt, Manipulationen an der Abrechnungssoftware vorgenommen wurden, indem die beiden Positionen "Umsatz Kasse 1 + 2" und "An Safe" nach unten korrigiert wurden, sodass letztlich CHF 1'200.00 weniger in den Safe gingen. Während sich der Umsatz der Kassen gemäss der von D____ am 9. April 2019, um 19:26:41 Uhr, erstellten Tagesabrechnung nämlich noch auf insgesamt CHF 3'465.75 belief und davon CHF 2'420.00 in den Safe gingen (Akten, S. 227 f.), weist die Tagesabrechnung nach der gleichentags um 21:09:47 Uhr vom User "Theke" erfolgten Abänderung nur noch einen Umsatz von CHF 2'465.75 sowie einen "An Safe"-Betrag von CHF 1'220.00 auf (Akten, S. 229), was auch der – gefälschten (hierzu oben, E. 2.3) – Aufschrift auf dem Frischhaltebeutel mit den Tageseinnahmen entspricht. Selbst wenn die heutige Behauptung der Berufungsklägerin stimmen würde, wonach sich theoretisch auch eine Drittperson von einem anderen Laptop oder Handy aus in das [...] System eingeloggt haben konnte (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 586), hat die Berufungsklägerin mehrfach zugegeben, zur fraglichen Zeit nicht nur am Abrechnungscomputer gewesen zu sein, sondern sich dort auch tatsächlich im System eingeloggt zu haben (sei es für die vermeintliche Kontrolle der dort abgelegten Tagesabrechnung [erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 433] oder für das vermeintliche Nachführen des Leistungstagebuchs [«Das hat auch beinhaltet, dass ich kurz im System bin (…)», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 586]), womit auch aufgrund der zeitlichen Koinzidenz keine ernsthaften Zweifel an der Täterschaft der Berufungsklägerin bestehen.

3.4.3   Beinahe zum Nebenschauplatz wird vor diesem Hintergrund die entlarvende Kurznachricht der Berufungsklägerin vom 10. April 2019, 11:42 Uhr, an C____, in welcher sie ihm mitteilt, dass sie sich «wegen der Sache von gestern» selber anzeigen werde und «es» ihr leid tue, wobei sie zugleich unterschwellig droht, sie müsse im Falle eines Beizugs der Polizei ihrerseits rechtliche Schritte gegen die Privatklägerin einleiten, «was ja auch nicht in eurem Interesse ist». Die Berufungsklägerin nimmt in dieser Nachricht primär Bezug auf eine fehlende Lohnzahlung im achten Monat ihrer Schwangerschaft sowie auf Überstunden, die «trotz Krankschreibung und zu Unrecht erhobener Minusstunden und Ferienkürzungen» eingefordert würden. Was die geleisteten Überstunden anbelangt, so lässt sie C____ im Weiteren wissen, dass sie deshalb in Kontakt mit der Versicherung stehe (Akten, S. 195).

Schon der Inhalt der Kurzmitteilung zeigt klar auf, dass die Berufungsklägerin sichtlich verärgert über das Vorgehen ihres Arbeitsgebers war, und legt den Schluss nahe, dass sie sich in der Nacht vom 9. April 2019 den ihr ihrer Ansicht nach zustehenden Lohnanteil in Eigenregie verschaffen wollte (siehe hierzu die überzeugenden Erwägungen des Strafgerichts, vorinstanzliches Urteil, S. 13 f.).

Im Übrigen hat sich die Berufungsklägerin auch in diesem Zusammenhang mehrfach widersprochen. Auf die Frage hin, für was sie sich bei C____ habe entschuldigen wollen, gab sie anlässlich ihrer ersten Einvernahme zunächst an, dass es «wegen dem Brief und dem rechtlichen», was sie eingeleitet habe, (Einvernahme vom 22. Mai 2019, Akten S. 317) gewesen sei (was angesichts der in derselben SMS zugleich enthaltenen Androhung von weiteren rechtlichen Schritten ohnehin unglaubhaft erscheint). Im späteren Verlauf der Einvernahme gab sie demgegenüber an, sie habe sich dafür entschuldigen wollen, dass sie unbefugt im Laden gewesen sei (Akten S. 319). Darauf habe sich auch die in der SMS erwähnte Anzeige bezogen, nachdem C____ gefunden habe, es sei eine Straftat gewesen, um 21:00 Uhr in den Laden zu gehen (Akten S. 317). Vor den Schranken des Strafgerichts gab sie demgegenüber an, dass ihr Ex-Mann die Nachricht geschrieben und sie deren Inhalt gar nicht mitbekommen habe (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 433). Diese offensichtliche Schutzbehauptung steht im flagranten Widerspruch zu ihren – ohnehin schon widersprüchlichen – Angaben im Ermittlungsverfahren, in welchem sie auf die fragliche Kurzmitteilung angesprochen mit keiner einzigen Silbe erwähnt hatte, dass sie nicht deren Verfasserin sei, sondern vielmehr in der «Ich»-Form geantwortet hatte («Ich sagte nicht, dass ich Geld gestohlen habe», Einvernahme vom 22. Mai 2019, Akten S. 317 [Hervorhebungen hinzugefügt]). Auch der heutige Versuch der Berufungsklägerin, dieses Vorbringen anlässlich der Berufungsverhandlung mit einem Screenshot einer – sichtlich konstruierten – WhatsApp Unterhaltung mit ihrem Ex-Mann zu untermauern (vgl. Akten S.  568), vermag – ungeachtet der Tatsachen, dass auf dem eingereichten Ausdruck weder das Datum noch die Nummer des Absenders («[…]») bzw. des Empfängers ersichtlich sind und kurz davor ein Sprachanruf erfolgt ist – nicht zu überzeugen.

3.4.4   Insgesamt ist mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren Erwägungen (Art. 82 Abs. 4 StPO) festzustellen, dass keine ernsthaften Zweifel am angenommenen Sachverhalt bestehen und der Berufungsklägerin die Entnahme von CHF 1'200.– aus dem Safe der Privatklägerin anzulasten ist. Aufgrund des Verschlechterungsverbots erübrigt es sich, weitergehende Entwendungen zu prüfen, nachdem einzig die Berufungsklägerin Berufung eingelegt hat.

4.         Rechtliches

In rechtlicher Hinsicht kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, ohne dass ihnen etwas beizufügen wäre (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtener Entscheid, S. 18). Auch die Verteidigung hat diesbezüglich keine Einwände vorgebracht. Im Ergebnis hat sich die Berufungsklägerin des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

5.         Strafzumessung

5.1      An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).

Die objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens, die Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2022.41 vom 11. August 2023 E. 7.1, SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3).

5.2      Das Strafgericht folgte diesen gesetzlichen und bundesgerichtlichen Vorgaben.

Ausgehend vom Strafrahmen des Diebstahls, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, erwog es, dass das objektive Tatverschulden «nicht besonders schwer» wiege. Nachgewiesen sei lediglich eine einzelne Tat mit einem Deliktsbetrag von CHF 1'200.–. Erschwerend sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin das ihr vom Arbeitgeber entgegengebrachte Vertrauen missbraucht habe und ihre Vorgehensweise recht professionell und perfid gewesen sei («Um den Diebstahl zu vertuschen, korrigierte sie in der Tagesabrechnung sowohl den Umsatz der Kassen 1 + 2 als auch den Betrag, der in den Safe ging, nach unten, so dass die Tagesabrechnung scheinbar korrekt, vollständig und in sich kohärent erschien, wobei die dabei entstandene Differenz im Stock mangels zusätzlicher Kontrollmechanismen wie beispielsweise eine nochmalige Zählung des Stockgeldes vor Aufnahme des Betriebs am Folgetag nicht auffiel»). In subjektiver Hinsicht falle entlastend ins Gewicht, dass sich der Diebstahl vor dem Hintergrund einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit mit u.a. einer fehlenden Lohnzahlung im Dezember 2018 ereignet habe. Die Berufungsklägerin habe sich mit ihrer Tat einen Ausgleich für die ihr angeblich zustehende Forderung verschaffen wollen. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere setzte das Strafgericht eine hypothetische Strafe von 45 Tagessätze fest, was aus Sicht des Appellationsgericht eher mild, aber insgesamt noch angemessen erscheint.

Weiter beurteilte das Strafgericht die Täterkomponente und wertete diese als neutral. Es erwog, dass die Berufungsklägerin bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und ihr Vorleben in geordneten Bahnen verlaufen sei. Sie habe hierzulande einen FMS Abschluss gemacht, verschiedentlich in der Gastronomie gearbeitet und noch vor Vollendung des 21. Altersjahres das Wirtepatent erlangt, welches ihr u.a. auch zur Anstellung als Verkaufsleiterin im vorliegenden Fall verholfen habe. Sie sei zudem Mutter zweier Kinder und gerichtlich vom Vater der Kinder getrennt. Auch die zwischenzeitliche Entwicklung ist als gleichbleibend neutral zu werten: Die Berufungsklägerin arbeitet heute als angestellte Geschäftsführerin bei [...] in einem Vollzeitpensum und macht eine weitere Ausbildung zur diplomierten Gastro-Betriebsleiterin (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 583 f.). Ein Geständnis, das auf ihre Einsicht oder Reue schliessen liesse, liegt weiterhin nicht vor. Es bleibt damit bei einer Strafe von 45 Tagessätzen.

5.2      Weiter hat das Strafgericht eine Strafreduktion aufgrund der vom Appellationsgericht Basel-Stadt festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen und hierzu das Folgende ausgeführt: «Das in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8; BGE 130 IV 54, E. 3.3.1, je mit Hinweisen). In seinem Entscheid vom 3. Juli 2023 hielt das Appellationsgericht fest, dass zwar der Staatsanwaltschaft keine generelle Untätigkeit vorgeworfen werden könne, seien doch zumindest seit dem 10. August 2021 Verfahrenshandlungen hinsichtlich der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten vorgenommen worden. Dass es im Rahmen dieser Handlungen zu weiteren Verzögerungen gekommen sei, insbesondere, weil der Staatsanwaltschaft bei der Zustellung der Akten ein Fehler unterlaufen sei, habe sich diese nichts desto trotz anzurechnen. Sodann habe die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme selber eingeräumt, dass das Verfahren während "einzelnen" Perioden nicht fortgeführt worden sei. Die geltend gemachten Gründe wie bspw. die hohe Falllast und zu priorisierende Haftfälle würden nichts zugunsten der Staatsanwaltschaft zu ändern vermögen. Vielmehr liege es an der Staatsanwaltschaft, diese zur Verzögerung führenden organisatorischen Mängel zu beheben, ohne dass dies zu Lasten der beschuldigten Partei oder der Privatklägerschaft bzw. der Geschädigten gehen dürfe. Es handle sich vorliegend ausserdem auch nicht um ein umfangreiches oder komplexes Verfahren, das eine derart lange Verfahrensdauer rechtfertigen könnte. Auch in Anbetracht dessen, dass es sich bei den zur Anzeige gebrachten Delikten um schwerwiegende Straftaten (Verbrechen) handle, erscheine die bisherige Verfahrensdauer von über vier Jahren bis zur Anklageerhebung als deutlich zu lange (AGE vom 3. Juli 2023: Akt. S. 408 ff.).» Da diese lange und von der Staatsanwaltschaft zu verantwortende Verfahrensdauer die Berufungsklägerin belastet habe, hielt das Strafgericht eine Reduktion der Strafe um einen Drittel auf gesamthaft 30 Tagessätze als gerechtfertigt, was das Appellationsgericht ebenfalls für angemessen hält. Nachdem der heutige Entscheid innerhalb von zwölf Monaten seit Eingang der Berufungserklärung vom 10. Februar 2024 und somit innert der neu gesetzten Ordnungsfrist von Art. 408 Abs. 2 StPO (vgl. hierzu E. 2.2) ergangen ist, rechtfertigt sich – entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Verteidigung (vgl. hierzu zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 591) – keine weitere Reduktion, zumal der Beschleunigungsgrundsatz während des Berufungsverfahrens jedenfalls nicht verletzt wurde.

5.3      Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe nur dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). In casu besteht offensichtlich keine Notwendigkeit, aus spezialpräventiven Überlegungen eine Freiheitsstrafe auszusprechen, zumal es sich um eine erstmalige Entgleisung handelt, und es ist auch keine negative Vollstreckungsprognose zu stellen. Folglich ist eine Geldstrafe auszusprechen, wobei die Tagessatzhöhe der Geldstrafe in Übereinstimmung mit dem Strafgericht am unteren Rand mit CHF 20.– zu bemessen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB), zumal die Berufungsklägerin inzwischen zwar über höhere monatliche Nettoeinnahmen von ca. CHF 4'600.– verfügt, sie aber alleinerziehend ist und der Vater bislang keine Unterhaltsbeiträge zahlt (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 483 f.).

5.4      Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da die Berufungsklägerin keine Vorstrafen hat, liegen die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs zweifellos vor. Die Probezeit wird auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren bemessen (Art. 44 abs. 1 StGB).

5.5      Nach dem Gesagten ist die Berufungsklägerin somit zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingten Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.

6.         Zivilforderungen

Nachdem die Verteidigung keine substantiierten Ausführungen zu den Zivilforderungen gemacht hat, ist die Berufungsklägerin – in Übernahme der insoweit unangefochten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 20) – zu CHF 1'200.– Schadenersatz und zu einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 500.– (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) an die Privatklägerin zu verurteilen.

Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Verteidigung in ihrem heutigen Plädoyer geltend macht, die lange Verfahrensdauer sei zudem auch bei der Bemessung «der Genugtuung» zu berücksichtigen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 591): Zum einen wurde gar keine Genugtuung zugunsten der Privatklägerin ausgesprochen, zum anderen hätte die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatz durch die Staatsanwaltschaft ohnehin keinen Einfluss auf die Höhe einer allfälligen Genugtuungsforderung der Privatklägerschaft.

7.         Kostenentscheid

7.1      Die schuldig gesprochene Person hat im erstinstanzlichen Verfahren – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Da der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, sind der Berufungsklägerin die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 745.30 sowie die (reduzierte) Urteilsgebühr von CHF 400.– aufzuerlegen. Die Mehrkosten von CHF 1'035.– gehen zufolge der bereits erstinstanzlich ergangenen Freisprüche zu Lasten der Kasse der Staatsanwaltschaft.

7.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen).

Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 1'200.– festgesetzt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Nachdem die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihr auch die vollen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

7.3      Der amtliche Verteidiger, [...], macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 12.75 Stunden zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.– geltend (Akten S. 569 und 572), was nicht zu beanstanden ist. Hinzu kommen vier Stunden Aufwand zu CHF 200.– für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung) und die Auslagen gemäss Honorarnote sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt – auch in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren – vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 3. November 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Freispruch von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 3. April 2019;

-       Abweisung der Mehrforderungen der B____ in Bezug auf den Schadenersatz und die Parteientschädigung;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird des Diebstahls schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ wird zu CHF 1'200.– Schadenersatz und zu einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 500.– (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) an die B____ verurteilt.

Der beigebrachte USB-Stick mit den Videoaufzeichnungen und die beiden beschlagnahmten Frischhaltebeutel bleiben als Beweismittel in den Akten.

A____ trägt die Kosten von CHF 745.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'350.– und ein Auslagenersatz von CHF 76.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 277.35 (7,7 % auf CHF 51.50 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 3'375.00 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 3'703.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt – auch in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren – vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerin

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-     Strafgericht Basel-Stadt

-     VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2024.20 — Basel-Stadt Appellationsgericht 06.02.2025 SB.2024.20 (AG.2025.214) — Swissrulings