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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.12.2024 SB.2023.97 (AG.2024.706)

3 dicembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,623 parole·~13 min·2

Riassunto

Hinderung einer Amtshandlung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2023.97

URTEIL

vom 3. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Sara Lamm, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]                                                            Berufungsbeklagter

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 24. August 2023

betreffend Hinderung einer Amtshandlung

Sachverhalt

A____ wurde mit Strafbefehl vom 21. März 2023 der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt. Gegen diesen Strafbefehl wurde mit Schreiben vom 30. März 2023 fristgerecht Einsprache erhoben. Daraufhin sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ mit Urteil vom 24. August 2023 vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung kostenlos frei.

Mit Eingabe vom 29. August 2023 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 die Berufungserklärung zuhanden des Appellationsgerichts eingereicht. Sie hat beantragt, das Urteil des Strafgerichts sei aufzuheben und A____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) der Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu sprechen. Es sei eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse von CHF 60.– auszusprechen. Weiter sei die Polizistin B____ als Zeugin einzuvernehmen. Die Berufungserklärung ist dem Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 zugestellt worden. Innert Frist ist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten beantragt worden. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wurden die Staatsanwaltschaft sowie der Berufungsbeklagte mit seiner Verteidigerin [...] zur Berufungsverhandlung geladen. Gleichzeitig ist [...] gebeten worden, das Video von der Anhaltung an die Verhandlung mitzubringen. Der Instruktionsrichter hat am 29. November 2024 verfügt, dass die Polizistin B____ in der Berufungsverhandlung, unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts, nicht erneut als Zeugin einvernommen wird.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2024 sind vor dem Appellationsgericht die Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], und A____ zusammen mit Verteidigerin [...] erschienen. Seitens der Staatsanwaltschaft ist in der Berufungsverhandlung darauf verzichtet worden, den Antrag auf Befragung der Zeugin B____ zuhanden des Gesamtgerichts erneut zu stellen. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen festgehalten und im Sinne eines Eventualantrags ergänzend beantragt, der Berufungsbeklagte sei wegen Diensterschwerung zu einer Busse von CHF 500.– zu verurteilen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen und dem vorinstanzlichen Urteil.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO ist die Staatsanwaltschaft zur Ergreifung eines Rechtsmittels sowohl zugunsten als auch zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person legitimiert. Die Berufung ist im Sinne von Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, womit auf sie einzutreten ist.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.

2.

2.1      Gemäss dem Strafbefehl vom 21. März 2023, der gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO zur Anklageschrift geworden ist, lautet der vorgeworfene Sachverhalt wie folgt: «Am 26. August 2022, um ca. 23.35 Uhr, hielt sich der Beschuldigte am Barfüsserplatz [...] in Basel auf, als er auf einen Polizeieinsatz, bei welchem eine Person mit angemessener Körperkraft zu Boden geführt und in Handfesseln gelegt werden musste, aufmerksam wurde. Sodann zückte der Beschuldigte sein Mobiltelefon, stellte sich den Polizisten in den Weg und begann die Verhaftung aus nächster Nähe zu filmen. Der Aufforderung seitens der Polizei, das Filmen sein zu lassen, kam er nicht nach. Des Weitern solidarisierte er sich mit dem unkooperativen Kontrollierten und stellte sich teilweise auch hinter den Rücken der Polizisten, sodass für die Polizisten unklar war, was der Beschuldigte genau vorhatte. Durch sein Verhalten störte resp. hinderte der Beschuldigte die Polizeikontrolle massiv.».

2.2

2.2.1   Bezüglich des Vorwurfs, der Berufungsbeklagte habe sich den Polizeibeamten in den Weg gestellt, ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass dieser nicht erstellt sei. Die Zeugin B____ habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob sich der Berufungsbeklagte während der Amtshandlung in den Weg gestellt habe oder direkt vor sie gestanden sei. Vielmehr habe sie festgehalten, dass der Berufungsbeklagte seitlich mitgelaufen sei (Akten S. 99). Sodann werde vom Berufungsbeklagten auch bestritten, sich den Polizeibeamten in den Weg gestellt zu haben (Akten S. 99).

2.2.2   Die Vorinstanz hat es indes als erstellt erachtet, dass der Berufungsbeklagte den Polizeieinsatz zumindest gegen Ende aus nächster Nähe gefilmt habe. Sie hat dies auf die Aussage der Zeugin gestützt, wonach der Berufungsbeklagte zum Polizeieinsatz während 20 bis 30 Metern in einem seitlichen Abstand von einem Meter mitgegangen sei. Auch der Berufungsbeklagte habe angegeben, dass sich der Abstand gegen Ende des Einsatzes aufgrund der Wand eines Uhrengeschäfts verringert habe, nachdem er zuvor vier bis fünf Meter betragen habe (Akten S. 100). Gemäss Vor-instanz sei hingegen nicht erstellt, dass das Filmen eine Intensität erreicht habe, durch welches die Aufgabenbewältigung der Polizei erschwert oder verzögert worden sei (Akten S. 100 f.).

2.2.3   Hinsichtlich des Vorwurfs, der Berufungsbeklagte habe sich mit dem Kontrollierten solidarisiert, hat die Vorinstanz eine Verletzung des Anklageprinzips angenommen. Mit der pauschalen Erwähnung, der Berufungsbeklagte habe sich mit dem Kontrollierten solidarisiert, seien die Vorwürfe in der Anklage in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht genügend konkretisiert. Im Übrigen sei auch nicht erstellt, dass die angebliche Solidarisierung eine Intensität erreicht habe, durch welche die reibungslose Aufgabenbewältigung hätte gestört werden können.

2.3      Wie bereits vor erster Instanz hat der Berufungsbeklagte auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht bestritten, sich am 26. August 2022 zur vorgeworfenen Zeit am Barfüsserplatz aufgehalten und dort eine Verhaftung mit seinem Mobiltelefon gefilmt zu haben. Bestritten hat er indes nach wie vor, sich den Polizeibeamten in den Weg gestellt zu haben. Er sei nicht aufgefordert worden, mit dem Filmen aufzuhören und allgemein sei auf dem Video, das er aufgenommen habe, ersichtlich, dass es nicht so stattgefunden habe, wie es angeklagt sei.

2.4      Den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach zum einen nicht erstellt sei, dass sich der Berufungsbeklagte den Polizeibeamten in den Weg gestellt habe und zum anderen der Vorwurf der Solidarisierung das Anklageprinzip verletze, ist vollumfänglich zuzustimmen. Im Übrigen hat sich die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung zu diesen Punkten auch nicht geäussert. Folglich – und der Aussage der Staatsanwältin an der Berufungsverhandlung entsprechend (Akten S. 157) – geht es eigentlich nur noch um den Vorwurf der problematischen Nähe des filmenden Berufungsbeklagten zur Polizeibeamtin und ob darin eine strafbare Hinderung einer Amtshandlung gesehen werden muss.

2.5      Auf dem von der Verteidigerin eingereichten und an der Berufungsverhandlung zweifach mit Ton abgespielten Video ist zunächst erkennbar, wie vier Polizeibeamte den Kontrollierten zu Boden führen, nachdem dieser die Polizeibeamtin und Zeugin B____ in die Beine gekickt hat. Der Kontrollierte beginnt mehrmals laut nach Hilfe zu rufen. Der filmende Berufungsbeklagte befindet sich zu diesem Zeitpunkt noch auf der Strasse, als zu sehen ist, wie die Zeugin den Berufungsbeklagten mit der Taschenlampe anleuchtet und etwas schwer Verständliches (in etwa: «schön wägstoh») zu diesem sagt. Anschliessend bewegt sich der Berufungsbeklagte seitlich neben die Polizeibeamten aufs Trottoir. Danach ist zu sehen, wie diese den Kontrollierten aufrichten und ihn schnellen Schrittes in Richtung des Polizeifahrzeugs führen. Der Berufungsbeklagte läuft dabei linksseitig neben den Beamten mit. Es sind mehrere Passanten erkennbar, die die Strasse vor den Polizeibeamten und dem mitgeführten Kontrollierten queren. Deren Abstand zu den Polizeibeamten ist dabei teilweise geringer, als jener zwischen den Beamten und dem Berufungsbeklagten. Wenige Meter vor dem Polizeifahrzeug halten die Polizeibeamten an, bevor der Kontrollierte langsam ans Fahrzeug geführt wird. Auf dem Video scheint es so, als ob der Kontrollierte erst zu diesem Zeitpunkt den Berufungsbeklagten bemerkt. Zumindest spricht er diesen im Video zum ersten Mal direkt an und fordert ihn auf, zu filmen. Anschliessend ist zu hören, wie der Berufungsbeklagte nach dessen Name fragt und Instagram erwähnt, um ihm das Video zustellen zu können. Während dem kurzen Wortwechsel scheint sich der Abstand zwischen dem Berufungsbeklagten und den Polizeibeamten zu verringern. Der Kontrollierte wiederholt einen Namen, woraufhin zu erkennen ist, dass der Berufungsbeklagte den Abstand zu den Polizeibeamten wieder vergrössert. Der genaue Abstand lässt sich anhand der Videoaufnahmen nur schwer beurteilen. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass der Abstand auf dem Video deutlich kleiner wirkt, als er tatsächlich war. Dies zeigt sich auch daran, dass mindestens zwei Passanten den Raum zwischen der Kamera und den Polizeibeamten durchschreiten (Video 1:23 bis 1:26; zuvor bereits 0:50 und 0:55). Diese Passanten scheinen die Stelle durch normales Gehen durchschreiten zu können, wobei sie dem Berufungsbeklagten näher zu sein scheinen als den Polizeibeamten. Dass sie den Polizeibeamten beim Vorbeigehen besonders nahe kommen oder sich diese gar zu den Passanten wenden müssten, ist nicht erkennbar. Anschliessend ist zu hören, wie eine weitere Passantin den Berufungsbeklagten anspricht und an diesen herantritt. Die Passantin ist hörbar nicht damit einverstanden, dass der Berufungsbeklagte den Polizeieinsatz filmt. In diesem Moment – in welchem der Abstand zu den Polizeibeamten zudem noch etwas grösser scheint – ist ein kurzer Schulterblick der Zeugin B____ in Richtung der Passantin und des Berufungsbeklagten zu sehen.

2.6      Das im Video Erkennbare stützt zunächst die vorinstanzliche Erwägung, wonach nicht erstellbar ist, dass sich der Berufungsbeklagte den Polizeibeamten in den Weg gestellt haben soll. Sodann vermag die Videoaufnahme auch die wiederholt geäusserte Zeugenaussage, wonach die Zeugin B____ den Berufungsbeklagten mehrfach aufgefordert habe, nicht zu filmen und weg zu gehen, nicht zu bestätigen (Akten S. 75). Nebst der mit dem Anleuchten verbundenen Anweisung zum Wegstehen zu Beginn und dem kurzen Schulterblick gegen Ende des Videos, als die Passantin den Berufungsbeklagten anspricht, sind keine Interaktionen zwischen der Zeugin und dem Berufungsbeklagten erkenn- oder hörbar. Hätte die Zeugin den Berufungsbeklagten tatsächlich mehrfach zum Weggehen oder zum mit dem Filmen Aufhören aufgefordert, wäre zu erwarten, dass dies auf dem Video ansatzweise erkennbar ist. Die von der Zeugin genannte angebliche Kommentierung des Kicks durch den Berufungsbeklagten mit den Worten «voll geil» ist auf der Videoaufnahme ebenfalls nicht hörbar. Auch in Anbetracht dessen, dass die Distanz zum Gefilmten in der Videoaufnahme offensichtlich als näher bzw. etwas herangezoomt wirkt, widerlegt das Video auch die Zeugenaussage der Polizeibeamtin, wonach der Berufungsbeklagte einen Meter und weniger Abstand zu ihr gehabt habe (Akten S. 77 f.), bzw. der Sicherheitsabstand nie gewährleistet gewesen sei (Akten S. 77). Auch die diesbezüglich von der Zeugin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Begründung, wonach das Trottoir immer 1,5 Meter breit sei und dahinter die Wand des Geschäfts gewesen sei (Akten S. 79), deckt sich nicht mit den im Geoportal des Kantons Basel-Stadt hinterlegten Massen. Diesem ist zu entnehmen, dass das Trottoir an jener Stelle jedenfalls mehr als 3,5 Meter und stellenweise mehr als 4 Meter breit ist, was sich auch mit dem im Video Erkennbaren deckt. Auf dem Video ist ebenfalls nicht erkennbar, dass sich die Zeugin um den Berufungsbeklagten hätte kümmern müssen und ihre Kollegen deshalb zu zweit und unter Verlust von «Manpower» den Kontrollierten ins Fahrzeug bringen mussten (Akten S. 78). Vielmehr ist erkennbar, dass die Zeugin die Hände am Kontrollierten hatte und bei der Verbringung ins Fahrzeug ebenfalls mitgeholfen hat. Abgesehen vom kurzen Schulterblick, als die Passantin an den Berufungsbeklagten herangetreten ist, ist auch nicht erkennbar, dass sie durch den Berufungsbeklagten abgelenkt war oder sich diesem speziell widmen musste. Davon, dass die Zeugin den Berufungsbeklagten die ganze Zeit im Auge habe behalten müssen, kann nicht die Rede sein (Akten S. 78).

2.7      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch gestützt auf das an der Berufungsverhandlung erstmals gesichtete Video der angeklagte und von der Zeugin geschilderte Sachverhalt in den zentralen Punkten nicht erstellt ist. Namentlich ist nicht erstellt, dass der Berufungsbeklagte aus nächster Nähe gefilmt hat. Der Abstand hat allenfalls während einem kurzen Moment, als der Berufungsbeklagte nach dem Namen des Kontrollierten gefragt hat, rund einen Meter betragen. Es ist aber weder erkennbar, dass dieser kurze Moment das polizeiliche Handeln beeinträchtigt hat, noch, dass der Berufungsbeklagte aufgrund dessen aufgefordert wurde, sich anders zu verhalten. Auch seitens des Polizeibeamten, dem er in diesem Zeitpunkt am nächsten kam, ist auf dem Video keinerlei Reaktion auf den Berufungsbeklagten erkennbar. Auch eine Solidarisierung mit dem Kontrollierten ist den vorinstanzlichen Erwägungen entsprechend nicht erstellt.

3.

3.1      Zum Rechtlichen kann weitestgehend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 98). Tatbestandsmässig im Sinne von Art. 286 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) ist grundsätzlich jedes Handeln, das eine Amtshandlung derart beeinträchtigt, dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2). Es handelt sich dabei um ein Erfolgsdelikt, dessen Erfolg in der Erschwerung der Vornahme der Amtshandlung liegt (BGE 120 IV 136 E. 2a). Die Amtshandlung muss nicht ganz oder teilweise verhindert werden. Es genügt, wenn ihre Durchführung erschwert, verzögert oder behindert wird (BGE 127 IV 115 E. 2). Der Tatbestand gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB erfasst jede Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt. Dieses aktive Tun bedarf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48 E. 3).

3.2      Wie bereits festgehalten wurde, hat der im Video dokumentierte Abstand grösstenteils deutlich mehr als einen Meter betragen. Dort wo es zumindest im Video so scheint, als wäre der Abstand zu einem der Polizeibeamten gering gewesen, ist nicht erkennbar, dass dadurch das polizeiliche Handeln behindert oder erschwert wurde; zumal andernfalls eine erkenn- oder hörbare Reaktion seitens der Polizeibeamten zu erwarten gewesen wäre. Zudem erscheint der Abstand auch nur während einer kurzen Zeit als gering. Gegen Schluss hat der Berufungsbeklagte derart Abstand zu den Polizeibeamten gehalten, dass vorbeilaufende Passanten scheinbar ohne Probleme zwischen dem Berufungsbeklagten und den Polizeibeamten hindurchgehen konnten. Bis auf einen Kommentar zu Beginn der Videoaufnahme ist schliesslich auch nicht erkenn- oder hörbar, dass der Berufungsbeklagte auf die Polizeibeamten eingeredet oder sie auf andere Weise beansprucht hätte. Aus dem Video ergibt sich somit eindeutig, dass der Polizeieinsatz durch das Verhalten des Berufungsbeklagten nicht gestört oder behindert wurde und dass das Verhalten des Beklagten keine strafrechtlich relevante Intensität erreicht hat.

3.3      Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass aufdringliches Filmen aus nächster Nähe im Einzelfall die im Rahmen von Art. 286 StGB geforderte Intensität erreichen kann (BGer 6B_904/2024 vom 18. Januar 2024 E. 1.3.2). Daraus kann aber nicht geschlossen werden kann, dass jedes Filmen von Polizeieinsätzen gleich diese kritische Intensität für eine Hinderung einer Amtshandlung erreicht. Dies ergibt sich auch aus der Kampagne der Kantonspolizei Basel-Stadt (www.filmen-kann-stören.ch; vgl. auch AGE SB.2017.122 vom 15. Januar 2020 E. 3.4 m.w.H.). In dieser wird unter anderem festgehalten, dass das Geschehen grundsätzlich gefilmt werden darf, dabei aber beispielsweise die Persönlichkeitsrechte oder die Sicherheit Dritter beachtet werden müssen. Bei näherer Betrachtung fällt im Übrigen auf, dass sich der Berufungsbeklagte weitgehend an die Verhaltensanweisungen der Polizeikampagne gehalten hat. So hat er sich beispielsweise von der Strasse weg aufs Trottoir begeben und hat sich so positioniert, dass er dem Polizeifahrzeug nicht im Weg stand. Schliesslich ist auch klar erkennbar, dass der Polizeieinsatz an sich und nicht die Polizeibeamten im Fokus der Aufnahme stehen. Zumal der Einsatz hauptsächlich seitlich oder von hinten gefilmt wurde, wodurch die Gesichter der Polizeibeamten grösstenteils auch nicht erkennbar sind.

3.4      Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom von der Staatsanwaltschaft zitierten Bundesgerichtsentscheid zudem dahingehend, dass es weder zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Berufungsbeklagten und den Polizeibeamten gekommen ist, noch, dass der Berufungsbeklagte direkt auf das Filmen angesprochen und aufgefordert wurde, dieses zu unterlassen (Akten S. 156; BGer 6B_904/2024 vom 18. Januar 2024 E. 1.3.2). Im Vergleich zum zitierten Bundesgerichtsentscheid hat keine nennenswerte Interaktion mit den Polizeibeamten stattgefunden, welche deren Amtshandlungen hätten behindern oder deren Aufmerksamkeit hätte absorbieren können. Schliesslich ist vorliegend nicht erkennbar, dass der Einsatz ohne die Anwesenheit des Berufungsbeklagten anders abgelaufen wäre. Dass eine zusätzliche Polizeipatrouille herbeigerufen wurde, kann dem Berufungsbeklagten nicht als eine Hinderung der Amtshandlung in Zusammenhang mit dem Kontrollierten angerechnet werden.

4.

4.1      Nach dem Erwogenen ist die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche kostenlose Freispruch zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).

4.2      Der Berufungsbeklagte obsiegt im vorliegenden Verfahren, weshalb er Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung seiner angemessenen Aufwendungen hat (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Da der Berufungsbeklagte eine Wahlverteidigerin mandatiert hat, steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich seiner Verteidigerin unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Berufungsbeklagten zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). Der mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Aufwand zuzüglich 1,5 Stunden für die Berufungsverhandlung erscheint angemessen. [...] ist eine Entschädigung von CHF 2'288.– für das erstinstanzliche Verfahren und CHF 2'359.15 für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen (inkl. Auslagen und MWST).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

A____ wird von der Anklage der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 des Strafgesetzbuchs kostenlos freigesprochen.

Die ordentlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Der Privatverteidigerin, [...], wird eine Entschädigung von CHF 2'288.– für das erstinstanzliche Verfahren und CHF 2'359.15 (inkl. Auslagen und MWST) für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Berufungsbeklagten

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2023.97 — Basel-Stadt Appellationsgericht 03.12.2024 SB.2023.97 (AG.2024.706) — Swissrulings