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Basel-Stadt Appellationsgericht 26.11.2024 SB.2023.87 (AG.2025.92)

26 novembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·11,567 parole·~58 min·2

Riassunto

versuchte vorsätzliche Tötung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2023.87

URTEIL

vom 26. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Jacqueline Frossard, Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...] 1998                                                       Berufungskläger

c/o JVA Pöschwies,                                                              Beschuldigter

Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 24. August 2023 (SG.[...])

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung

Inhalt

Sachverhalt 3

Erwägungen. 6

1.         Formelles. 6

1.1     Legitimation.. 6

1.2     Kognition.. 6

1.3     Teilrechtskraft 7

1.4     Begründungspflicht im Rechtsmittelverfahren.. 7

1.5     Beweisanträge. 8

2.         Tatsächliches. 10

2.1     Strittiger Sachverhalt 10

2.2     Rechtliche Grundlagen. 11

2.3     Beweiswürdigung. 12

2.4     Beweisergebnis. 17

3.         Rechtliches. 21

4.         Strafzumessung. 23

4.1     Standpunkt des Berufungsklägers. 23

4.2     Rechtliche Grundlagen. 23

4.3     Strafrahmen und Strafart 23

4.4     Konkrete Strafzumessung. 24

4.5     Modalitäten des Vollzugs. 25

5.         Landesverweisung. 26

5.1     Standpunkt des Berufungsklägers. 26

5.2     Rechtliche Grundlagen. 27

5.3     Subsumtion.. 29

6.         Kosten.. 33

Dispositiv. 37

Sachverhalt

Mit Urteil vom 24. August 2023 (Verfahrensnummer: SG.[...]) sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges seit dem 23. Dezember 2022. Zudem wurde A____ für zehn Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen wurde. Das Strafgericht befand weiter über die beschlagnahmten Gegenstände, auferlegte A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 15'003.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– und setzte das Honorar des amtlichen Verteidigers sowie der unentgeltlichen Vertreterin von B____ fest.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch seinen Verteidiger […], mit Eingabe vom 24. August 2023 Berufung angemeldet und diese nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 2. November 2023 erklärt. Es wird beantragt, das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und den Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen. In beweisrechtlicher Hinsicht wird die Einvernahme von C____ sowie die Befragung von D____, dipl. Ärztin, vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) beantragt. Sodann sei dem Berufungskläger auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren und es sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer ausführlichen Berufungsbegründung anzusetzen. Dies alles unter o./e. Kostenfolge. Ebenfalls am 2. November 2023 hat der amtliche Verteidiger in eigener Sache Beschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts erhoben. Er beantragt, das angefochtene Urteil hinsichtlich des Honorars aufzuheben und dieses auf insgesamt CHF 21'275.60 festzusetzen oder die Sache eventualiter an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 8. November 2023 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin die amtliche Verteidigung durch […] auch für das Berufungsverfahren bewilligt. Mit E-Mail vom 9. November 2023 hat der amtliche Verteidiger zudem die Erstellung eines medizinischen Gutachtens hinsichtlich der Verletzungsmuster von B____ und des Berufungsklägers beantragt. Mit Verfügung vom 9. November 2023 hat der Verfahrensleiter des unter dem Aktenzeichen BES.2023.147 eröffneten Beschwerdeverfahrens festgestellt, dass der amtliche Verteidiger seine mit separater Beschwerde vom 2. November 2023 erhobenen Rechtsbegehren im unter dem Aktenzeichen SB.2023.87 geführten Berufungsverfahren geltend zu machen hat. Mit Stellungnahme vom 20. November 2023 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verlauten lassen, dass ihrer Ansicht nach auf eine Befragung von D____, dipl. Ärztin, sowie die Erstellung eines weiteren Gutachtens verzichtet werden könne. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin das unter dem Aktenzeichen BES.2023.147 geführte Beschwerdeverfahren (Beschwerde des Verteidigers gegen die Kürzung seines Honorars durch die Vorinstanz) mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt, die Beweisanträge der Verteidigung auf Einvernahme von C____ und Befragung von D____, dipl. Ärztin, bzw. auf Erstellung eines Ergänzungsgutachtens durch das IRM – vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht – abgewiesen, aber zugleich angekündigt, E____ als Zeugen in die Berufungsverhandlung zu laden, und der Staatsanwaltschaft sowie dem amtlichen Verteidiger eine nicht erstreckbare Frist bis drei Wochen vor dem Verhandlungstermin zur Einreichung weiterer schriftlicher Ausführungen angesetzt. Am 19. Dezember 2023 hat der amtliche Verteidiger um Einsicht in die aktuellen Verfahrensakten ersucht, woraufhin ihm mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 die Verfahrensakten in elektronischer Form zugestellt worden sind. Zudem wurden mit Verfügung vom 7. Mai 2024 die den Berufungskläger betreffenden Akten des Migrationsamts beigezogen und der Staatsanwaltschaft sowie dem amtlichen Verteidiger zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 hat der amtliche Verteidiger die Einholung der Strafregisterauszüge von B____ und C____ sowie der Journaleinträge der Kantonspolizei Basel-Stadt hinsichtlich allfälliger den Berufungskläger, B____ und C____ betreffender Einsätze beim Bundesasylzentrum [...] in Basel aus dem Zeitraum von Sommer 2022 bis und mit 23. Dezember 2022 beantragt. Am 15. Mai 2024 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin verfügt, dass über diese Beweisanträge im Rahmen der Berufungsverhandlung durch das Gesamtgericht entschieden werde. Mit E-Mail vom 17. Mai 2024 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung dieser Beweisanträge beantragt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024 sind vor dem Appellationsgericht der Berufungskläger mit seinem Verteidiger, […], sowie die Staatsanwaltschaft erschienen, nicht jedoch der als Zeuge geladene E____. Anlässlich der Einvernahme des Berufungsklägers zu seiner Person hat er erstmalig vorgebracht, in Libyen aufgrund seiner Homosexualität gefährdet gewesen zu sein und deshalb das Land verlassen zu haben. Nach der Einvernahme zur Sache ist es ihm sodann gestattet worden, seine Version des Kerngeschehens vor den Schranken nachzustellen und in Bild und Ton aufzeichnen zu lassen. Anschliessend sind die von seinem Verteidiger gestellten Beweisanträge auf nochmalige Befragung von C____, auf nochmalige Begutachtung durch das IRM sowie auf Abklärung des Leumundes von B____ und C____ abgewiesen worden. Schliesslich sind der amtliche Verteidiger und der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Der amtliche Verteidiger beantragt, den Berufungskläger hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung von Schuld und Strafe freizusprechen, ihn für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft mit CHF 103'200.– zu entschädigen und einen allfälligen Landesverweis nicht im SIS einzutragen. Dies alles unter o./e. Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei die amtliche Verteidigung angemessen im Umfang der eingereichten Honorarnote und unter Zurechnung der Verhandlungstage zu entschädigen sei. Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Vor Aufnahme der Urteilsberatung hat der Berufungskläger erklärt, mit einer schriftlichen Eröffnung des Entscheids mittels eines Dispositivs auf Arabisch einverstanden zu sein und im Falle eines Schuldspruchs nicht an seinem Haftentlassungsgesuch festzuhalten. In der Folge hat das Appellationsgericht – um die behauptete Gefährdung des Berufungsklägers in Libyen aufgrund seiner Homosexualität näher abklären zu können – die Berufungsverhandlung in Anwendung von Art. 79 i.V.m. 342 Abs. 1 lit. a StPO zweigeteilt, den Berufungskläger mit Schuldinterlokut vom 21. Mai 2024 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und im Übrigen das Berufungsverfahren ausgestellt. Zugleich ist beschlossen worden, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eine amtliche Erkundigung zum Stand des Asylverfahrens des Berufungsklägers einzuholen und beim Länderspezialisten des SEM für Libyen die Erstellung eines Berichts zur Situation homosexueller Personen in Libyen, zum konkreten Risikoprofil des Berufungsklägers sowie zur Frage, ob eine Landesverweisung gegen das Rückschiebeverbot verstossen würde, in Auftrag zu geben.

Das SEM hat den angeforderten Länderbericht am 6. Juni 2024 eingereicht. Dieser ist den Parteien am 14. Juni 2024 zur Kenntnis zugestellt worden. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 26. November 2024 geladen. Mit E-Mail vom 8. Oktober 2024 hat das SEM mitgeteilt, dass der Berufungskläger in der Zwischenzeit angehört worden sei und über sein Asylgesuch voraussichtlich vor dem 26. November 2024 entschieden werde. Mit Verfügung vom 4. November 2024 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin das SEM um Zustellung der Protokolle sämtlicher mit dem Berufungskläger seit dem 21. Mai 2024 durchgeführter Befragungen gebeten, woraufhin das SEM mit Eingabe vom 11. November 2024 das Protokoll der Einvernahme vom 9. September 2024 eingereicht hat. Mit E-Mail vom 14. November 2024 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin beim Migrationsamt Basel-Stadt um Zustellung mehrerer den Berufungskläger betreffender Rapporte bzw. Meldungen aus dem Bundesasylzentrum gebeten, die am 15. November 2024 eingereicht worden sind. Am 22. November 2024 hat der Verteidiger beantragt, dem Berufungskläger an der Berufungsverhandlung vom 26. November 2024 die Möglichkeit zu gewähren, auf seinen E-Mail- und seinen Facebook-Account zuzugreifen und Schrift- und Bildmaterial als Beweismittel für seine Homosexualität bzw. die ihm ihretwegen drohenden Gefährdung in Libyen einzureichen. Daraufhin hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin am 25. November 2024 verfügt, dass das Gesamtgericht anlässlich der Berufungsverhandlung über diesen Beweisantrag befinden werde.

Am 26. November 2024 ist die Berufungsverhandlung fortgesetzt worden. Zunächst ist der Beweisantrag vom 22. November 2024 gutgeheissen und dem Berufungskläger die Möglichkeit gewährt worden, über den Laptop seines Verteidigers auf im Internet gespeichertes Bildmaterial zuzugreifen. Das vom Berufungskläger ausgewählte Bildmaterial ist daraufhin ausgedruckt und zu den Akten genommen worden. Anschliessend ist der Berufungskläger zu dem von ihm eingereichten Bildmaterial, zur Situation als Homosexueller in Libyen sowie zu den in den beigezogenen Rapporten geschilderten Vorfällen befragt worden. Sowohl der Verteidiger und als auch der Staatsanwalt halten in ihren Vorträgen an den bereits schriftlich bzw. am 21. Mai 2024 gestellten Anträgen, soweit diese noch nicht beurteilt worden sind, fest.

Für die Aussagen des Berufungsklägers wird auf die Verhandlungsprotokolle vom 21. Mai 2024 und vom 26. November 2024 verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Legitimation

1.1.1   Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen Urteils der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.

1.1.2   Die Anfechtung des Entschädigungsentscheids der Vorinstanz durch den amtlichen Verteidiger richtet sich gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO nach altem Recht. Gemäss der damals geltenden Fassung von Art. 135 Abs. 3 StPO (Fassung vom 1. August 2023) steht dem amtlichen Verteidiger dafür das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung, welches dieser form- und fristgerecht erhoben hat. Tritt das Berufungsgericht in der gleichen Sache indes auf eine Berufung ein, so sind die Einwände des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung mit der Berufung zu behandeln (BGE 139 IV 199 E. 5.6, 140 IV 213 E. 1.3–1.4; Lieber, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 135 N 15b).

1.2      Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.3      Teilrechtskraft

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, ob sich die Berufung auf den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen (lit. a), die Bemessung der Strafe (lit. b), die Anordnung von Massnahmen (lit. c), den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche (lit. d), die Nebenfolgen (lit. e) oder die Kosten-, Entschädigungsund Genugtuungsfolgen (lit. f) beschränkt. Diese Aufzählung ist abschliessend. Der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 22; Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 399 N 10).

1.3.2   Gemäss der Berufungsanmeldung vom 24. August 2023 (Akten S. 1032), der Berufungserklärung vom 2. November 2023 (Akten S. 1081 ff.) und der anlässlich den Berufungsverhandlungen am 21. Mai und am 26. November 2024 gestellten Rechtsbegehren (Plädoyernotizen AV vom 21. Mai 2024 [Akten S. 1197], Protokoll Berufungsverhandlung vom 26. November 2024 [Akten S. 1370]) stehen die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin des B____ (Privatkläger bis 21. August 2023) nicht mehr zur Disposition. Über sie ist im Berufungsverfahren daher nicht zu befinden. Die Berufung richtet sich somit gegen den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, die Bemessung der Strafe, die Landesverweisung sowie gegen die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen.

1.4      Begründungspflicht im Rechtsmittelverfahren

Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel­instanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüsch­wie­ler/Na­dig/Schneebeli, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).

1.5      Beweisanträge

1.5.1   Die Verteidigung beantragte im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Verhandlung die nochmalige Einvernahme von C____ (anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2023 [Akten S. 473], mit Eingabe vom 13. Januar 2023 [Akten S. 307], mit Eingabe vom 7. Juli 2023 [Akten S. 838 ff.] und an der Verhandlung vom 23. und 24. August 2023 [Akten S. 921 f.]). Auch im Berufungsverfahren wurde dieser Beweisantrag wiederholt (Berufungserklärung vom 2. November 2023, Akten S. 1082) und von der verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 – vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht – abgewiesenen (Akten S. 1134). In der Verhandlung vom 21. Mai 2024 wurde der Beweisantrag vom amtlichen Verteidiger abermals wiederholt (Akten S. 1164). Gerügt wurde im Wesentlichen eine Verletzung des Konfrontationsrechts, da der Verteidiger an der Konfrontationseinvernahme von C____ am 10. Januar 2023 um 10 Uhr verhindert gewesen sei, aber noch vor dem Mittagessen für die Durchführung einer Einvernahme zur Verfügung gestanden hätte, was der zuständige Untersuchungsbeamte aber nicht gewollt habe. Eine Wiederholung der Einvernahme sei sodann auch angezeigt, weil sich die Aussagen von C____ massiv widersprechen würden (Plädoyernotizen AV vom 21. Mai 2024, Akten S. 1164).

Der Beweisantrag wurde vom Gesamtgericht in der Verhandlung vom 21. Mai 2024 unter Verweis auf die Erwägungen des in dieser Sache bereits ergangenen Beschwerdeentscheid BES.2023.12 vom 5. Juni 2023 aus den folgenden Gründen abgewiesen: Der Berufungskläger hatte mit Auftrag und Vollmacht vom 25. Dezember 2022 nicht nur seinen Verteidiger, sondern auch dessen Bürokollegin, die an der Einvernahme vom 10. Januar 2023 anwesend war, zur Wahrnehmung seiner Interessen bestimmt (Akten S. 64). Zudem waren am 28. Dezember 2022 Besuchsbewilligungen sowohl für den Verteidiger als auch für seine Bürokollegin beantragt (Akten S. 65) und am 29. Dezember 2022 auch ausgestellt worden (Akten S. 68 f.). Nach Auffassung des Appellationsgerichts gehen eine Mandatierung und Bevollmächtigung sowie das Beantragen einer Besuchsbewilligung für gewöhnlich mit Aktenkenntnis in der betreffenden Angelegenheit einher. Hinzu kommt, dass gemäss den überzeugenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft bei der Durchführung der fraglichen Konfrontationseinvernahme eine zeitliche Dringlichkeit bestand (vgl. AGE BES.2023.12 vom 5. Juni 2023 E. 3.2) und beim damaligen Aktenstand eine Einarbeitung in knapp zwei Stunden möglich gewesen sein musste. Folglich ist nicht von einer Verletzung der in Art. 147 StPO statuierten Teilnahmerechte auszugehen und dementsprechend ist auch keine Wiederholung der Beweiserhebung gestützt auf Art. 343 Abs. 2 StPO angezeigt.

1.5.2   Weiter beantragte der amtliche Verteidiger im Vorverfahren mit Eingabe vom 27. Januar 2023 (Akten S. 105) ebenso wie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Befragung von D____, dipl. Ärztin, sowie die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens durch das IRM hinsichtlich der Verletzungen des Berufungsklägers und von B____ (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 1114 f.). Auch dieser Beweisantrag wurde im Berufungsverfahren wiederholt (Berufungserklärung vom 2. November 2023, Akten S. 1082) und von der verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 – vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht – abgewiesenen (Akten S. 1135). In der Verhandlung vom 21. Mai 2024 wurde der Antrag auf Befragung von D____, dipl. Ärztin, bzw. Erstellung eines Ergänzungsgutachtens durch das IRM wiederholt (Plädoyernotizen AV vom 21. Mai 2024 Rz. 9 ff., Akten S. 1164 f.). Konkret wurde die Beantwortung der Frage beantragt, ob die Verletzungsmuster des Berufungsklägers sowie von B____ auch mit dem vom Berufungskläger geschilderten Tatgeschehens eines Gerangels zu vereinbaren wären (insb. Rz. 10 und 15, Akten S. 1164 f.).

Der Antrag des Verteidigers auf Befragung von D____, dipl. Ärztin, bzw. auf Erstellung eines Ergänzungsgutachtens durch das IRM wurde am 21. Mai 2024 vom Gesamtgericht abgewiesen, weil sowohl die Verletzungen des Berufungsklägers als auch jene von B____ – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (Strafgerichtsurteil E. I/2, Akten S. 1004 f.) – in den Akten anhand des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 23. Januar 2023 (Verletzungen des Berufungsklägers, Akten S. 654 ff.), des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 27. Dezember 2023 (Verletzungen von B____, Akten S. 676 ff.) sowie des rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachtens vom 10. März 2023 (Akten S. 698 ff.) zur Genüge dokumentiert sind und zum Verständnis dieser Gutachten weder eine Befragung von D____, dipl. Ärztin, noch ein weiteres Ergänzungsgutachten erforderlich sind. Soweit eine Beurteilung des vorliegenden streitigen Sachverhalts durch eine sachverständige Person möglich und sinnvoll ist, liegt eine solche Beurteilung in den erwähnten Gutachten vor. Weitergehende Erkenntnisse sind durch eine abermalige Befragung von D____, dipl. Ärztin, oder durch ein weiteres Ergänzungsgutachten keine zu erwarten. Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, ob das Opfer sich die Verletzung an der Brust theoretisch auch im Rahmen eines Gerangels hätte zuziehen können, kann nach Ansicht des Appellationsgerichts bejaht werden. Die Frage ist indes für die vorliegende Beurteilung weitgehend unerheblich. Von Bedeutung ist vielmehr, mit welcher Wahrscheinlichkeit die dokumentierten Verletzungsmuster (vgl. unten E. 2.4.1) auf die angeklagte bzw. auf die vom Berufungskläger geschilderte Version des Tatgeschehens zurückgeführt werden können. Und dies ist eine Frage der vom Gericht vorzunehmenden Beweiswürdigung.

1.5.3   Schliesslich beantragte der Berufungskläger in beweisrechtlicher Hinsicht mit Eingabe vom 14. Mai 2024 und nochmals in der Verhandlung vom 21. Mai 2024 die Einholung der Strafregisterauszüge von B____ und C____ sowie sämtlicher Journaleinträge der Kantonspolizei Basel-Stadt im Zusammenhang mit den Berufungskläger, B____ und C____ betreffenden Einsätzen beim Bundes­asylzentrum an der […] in Basel zwischen Sommer 2022 und dem 23. Dezember 2022 (Eingabe vom 14. Mai 2024, Akten S. 1149 f.; Plädoyernotizen AV vom 21. Mai 2024 Rz. 19, Akten S. 1165). Zur Begründung führte der amtliche Verteidiger – unter Verweis auf Strafgerichtsurteil E. II/1/c (Akten S. 1012) und die Einvernahme von F____ (Akten S. 415) – aus, die Vorinstanz sei aufgrund der Aussage von F____, des Verantwortlichen der Zivilschutzanlage, davon ausgegangen, dass der Berufungskläger «bekannt aggressiv und in körperliche Auseinandersetzungen verwickelt» gewesen sei, ohne diese Aussage mit den erwähnten Journaleinträgen der Polizei und den Strafregisterauszügen zu verifizieren. Dies wäre jedoch angezeigt gewesen, da F____ mit der Formulierung «soviel ich weiss» (Akten S. 415) eine gewisse Unsicherheit zum Ausdruck gebracht habe.

Der Beweisantrag wurde vom Gesamtgericht in der Verhandlung vom 21. Mai 2024 aus den folgenden Gründen abgewiesen:  F____ gab in der fraglichen Einvernahme unmittelbar vor der von der Verteidigung zitierten Aussage – ohne Relativierung – zu Protokoll: «er [der Berufungskläger] war immer aggressiv und besoffen» (Akten S. 410). Anschliessend ergänzte er: «e[s] ist, soviel ich weiss, polizeilich auch bekannt, dass er aggressiv und öfters betrunken ist und in Schlägereien verwickelt ist» (Akten S. 415). Daraus wird ersichtlich, dass sich der Einschub «soviel ich weiss» in der von der Verteidigung zitierten Aussage nicht auf den Umstand der Alkoholisierung und der Aggressivität, sondern auf die Frage, ob bzw. in welchem Umfang dies der Polizei bekannt war, bezog. Zudem wird die Aussage, dass der Berufungskläger oft aggressiv und alkoholisiert gewesen sei, sowohl von C____ («diese Person [der Berufungskläger] ist bekannt für Probleme. Es war nicht das erste Mal, dass dieser Probleme mit anderen Personen hatte» [Einvernahme vom 24. Dezember 2022, Akten S. 379]) als auch durch die in den beigezogenen Akten des Migrationsamts erwähnten Vorfälle gestützt (Juris-Akten-Nr. 135, PDF-S. 82; Akten S. 1299, 1304, 1309). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Leumund des Opfers B____ und des Zeugen C____ für die Beurteilung des vorliegend strittigen Sachverhalts weitgehend unerheblich ist. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass B____ und C____ regelmässig deliktisch tätig und in Auseinandersetzungen mit anderen Asylbewerbern verwickelt gewesen wären, hätte dies allenfalls eine geringfügige Beeinträchtigung ihrer Glaubwürdigkeit zur Folge, die indes die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hinsichtlich des vorliegenden Kerngeschehens (vgl. unten E. 2.3.2 f.) nicht in massgebender Weise erschüttern würden.

2.         Tatsächliches

2.1      Strittiger Sachverhalt

2.1.1   Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger zusammengefasst vor, sich am 23. Dezember 2022 kurz vor 23 Uhr stark alkoholisiert (BAK mind. 2,01 Promille) ins Bundesasylzentrum [...] in Basel begeben, dort den Schlafraum [...] aufgesucht und nach einem kurzen Wortwechsel (allenfalls einem kurzen Gerangel) dem Opfer B____ mit einem Messer in die linke Brustregion gestochen und dabei dessen Tod zumindest billigend in Kauf genommen zu haben (Anklageschrift vom 4. Mai 2023 Ziff. I, Akten S. 754).

Das Strafgericht hat den angeklagten Sachverhalt für erstellt erachtet und lediglich offen gelassen, ob es im Anschluss an den Messerstich noch zu einem Gerangel gekommen ist (Strafgerichtsurteil E. II/1/c, Akten S. 1012 f.).

2.1.2   Vom Berufungskläger zugestanden ist, dass es am 23. Dezember 2022 um ca. 23 Uhr zwischen ihm und B____ im genannten Schlafsaal des Bundes­asylzentrums zu einer Auseinandersetzung mit einem Messer gekommen ist und B____ sich im Rahmen dieser Auseinandersetzung eine Wunde im Brustbereich zugezogen hat. Stets hat der Berufungskläger aber vorgebracht, dass sich das Opfer B____ die Verletzung im Rahmen eines zwischen ihnen beiden erfolgten Gerangels um das Messer zugezogen habe (vgl. Hafteröffnungseinvernahme vom 25. Dezember 2022 S. 2 [Akten S. 145], Verhandlungsprotokoll vom 27. Dezember 2022 S. 2 [Akten S. 155], Einvernahme vom 25. Dezember 2022 S. 10 [Akten S. 430], Konfrontationseinvernahme vom 21. Februar S. 17 [Akten S. 513], Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 23./24. August 2024 S. 9 [Akten S. 928], Protokoll Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024 [Akten S. 1224.5]).

2.2      Rechtliche Grundlagen

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Dabei ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. Es reicht, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 10 N 82 ff.).

2.3      Beweiswürdigung

Objektive Indizien und Beweise bestehen nur hinsichtlich eines Teils des angeklagten Sachverhalts (vgl. kriminaltechnische Untersuchung der Kleidung des Berufungsklägers, Bericht vom 16. Februar 2023 [Akten S. 533 ff.]; DNA-Auswertung des Bundesamtes für Polizei vom 16. Februar 2023 [Akten S. 562]; kriminaltechnische Untersuchung der Kleidung von B____, Bericht vom 5. Januar 2023 [Akten S. 571 ff.]; DNA-Auswertung des Bundesamtes für Polizei vom 6. und 7. Februar 2023 [Akten S. 612, 617]; kriminaltechnische Untersuchung der Kleidung von G____, Bericht vom 4. Januar 2023 [Akten S. 621 ff.]; DNA-Auswertung des Bundesamtes für Polizei vom 17. Januar 2023 [Akten S. 639]; rechtsmedizinische Untersuchung des Berufungsklägers, Gutachten vom 23. Januar 2023 [Akten S. 654 ff.]; Blutalkohol-Gutachten vom 19. Januar 2023 [Akten S. 674]; rechtsmedizinische Untersuchung von B____, Gutachten vom 23. Januar 2023 [Akten S. 678 ff.]; forensisch-toxikologischen Gutachten vom 9. Februar 2023 [Akten S. 705 ff]; rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten vom 10. März 2023 [Akten S. 698 ff.]). Was die konkreten Tathandlungen anbelangt, muss daher primär auf die Aussagen der unmittelbar Beteiligten abgestellt werden. Die Beurteilung deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

2.3.1   Aussagen des Berufungsklägers

Die Aussagen des Berufungsklägers können – entgegen der Auffassung der Vor­instanz – nicht pauschal als nicht glaubhaft qualifiziert werden (vgl. Strafgerichtsurteil E. II/1/b f., Akten S. 1012).

2.3.1.1 So schildert der Berufungskläger den Anlass für den Konflikt mit B____ im Laufe des Verfahrens durchaus glaubhaft. Sofern er sich in den verschiedenen Einvernahmen dazu äussert, nennt er stets einen (mutmasslichen) Diebstahl durch B____ als Ursache für die Auseinandersetzung (Einvernahme vom 25. Dezember 2022: «er […] hat Sachen von mir gestohlen» [Akten S. 422]; Konfrontationseinvernahme vom 21. Februar 2022: «es gab ein Missverständnis» [Akten S. 513]; erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 23. und 24. August 2023: «als er abwesend war, […] habe ich ein paar Sachen vermisst. Ich sagte dann bei anderen Asylbewerbern, dass […] wahrscheinlich B____ sie gestohlen hätte» [Akten S. 928]). Auffallend ist, dass der Berufungskläger die Schuld für den Konflikt nicht ausschliesslich auf B____ schiebt, sondern auch einräumt, dass er den Diebstahl nur vermutete habe («ich sagte […], dass […] wahrscheinlich B____ sie gestohlen» [Akten S. 928]) bzw. dass es ein «Missverständnis» gewesen sei (Akten S. 513).

2.3.1.2 Ebenfalls ausgesprochen konstant und glaubhaft schildert der Berufungskläger, wie er von B____ an den Haaren zu Boden geführt worden sei (Einvernahme vom 25. Dezember 2022: «er packte mich an den Haaren und riss mich zu Boden» [Akten S. 428], Hafteinvernahme vom 27. Dezember 2022: «dann hat er mich an den Haaren heruntergezogen» [Akten S. 155], Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 23./24. August 2023: «er hat mich zuerst an den Haaren gezogen und dann zu Boden geführt» [Akten S. 928], Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024: «hat er mich an den Haaren, am Rossschwanz, gezogen und an den Boden geworfen» [Akten S. 1224.5]). Teilweise ergänzt er diesen Vorgang durch weitergehende Details, wie die Haare, die ihm vor das Gesicht geraten seien («meine Haare fielen nach vorne und ich konnte nichts sehen» [Einvernahme vom 25. Dezember 2022, Akten S. 429], «ich hatte dann meine Haare vor dem Gesicht» [Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 23./24. August 2023, Akten S. 928]), «plötzlich waren meine Haare offen» [Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024, Akten S. 1224.5]). Zudem untermalt er diese Schilderung teilweise auch durch Gestik (Protokoll Einvernahme vom 25. Dezember 2022 [Akten S. 429]; Protokoll Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024 m.H. auf die entsprechenden Video-Dateien [Akten S. 1224.7]).

2.3.1.3 Demgegenüber schildert der Berufungskläger den konkreten Anlass für das Aufsuchen des Schlafsaals inkonsistent und wenig glaubhaft: Einmal behauptet er, den Schlafsaal betreten zu haben, um Schlafen zu gehen (Einvernahme vom 25. Dezember 2022: «ich ging zum Zimmer, um zu schlafen» [Akten S. 427]), ein andermal, um sein Mobiltelefon zu laden (Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024: «als ich ins Asylheim kam, wollte ich eigentlich nur mein Mobiltelefon laden und habe nach einem Kabel gesucht» [Akten S. 1224.5]). Teilweise nennt er das Aufsuchen des Schlafsaals aber auch im Zusammenhang mit dem Konflikt mit B____: «er [B____] hat mich 10 Min. bevor er zur Unterkunft kam telefoniert [sic]. Dann kam er in die Unterkunft und wir hatten diesen verbalen Disput. Danach kam es zu diesem Vorfall» (Einvernahme vom 25. Dezember 2022, Akten S. 423).

2.3.1.4 Auch den Beginn der tätlichen Auseinandersetzung schildert der Berufungskläger inkonsistent und wenig glaubhaft. Zunächst gibt er an, dass er B____ «geschubst» und dieser ihn daraufhin an den Haaren gepackt habe (Einvernahme vom 25. Dezember 2022: «er hat komisch geredet. Ich wurde daraufhin nervös und habe ihn geschubst. Er packte mich an den Haaren» [Akten S. 428]). Später ist von einem «Schubsen» keine Rede mehr (Hafteinvernahme vom 27. Dezember 2022: «als ich das Zimmer betreten wollte, kam er auf mich zu. Und dann hat er mich an den Haaren heruntergezogen» [Akten S. 155]; erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 23./24. August 2023: «er hatte mich zuerst an den Haaren gezogen» [Akten S. 928]). Und schliesslich will der Berufungskläger sich sogar noch zum Gehen gewandt haben, bevor er an den Haaren gepackt worden sei (Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024: «als ich mich dann zurückdrehen und gehen wollte, hat er mich an den Haaren […] gezogen» [Akten S. 1224.5]).

2.3.1.5 Weitgehend unglaubhaft sind schliesslich die Ausführungen des Berufungsklägers zum angeblichen Gerangel um das Messer. Zwar hat er das gegenseitige Ziehen am Messer und den Umstand, dass B____ das Messer zu stark zu sich gezogen und sich dabei die Verletzung an der Brust zugezogen habe, wie der Verteidiger zu Recht geltend macht, seit der ersten Einvernahme konsistent wiedergegeben (Einvernahme vom 25. Dezember 2022: «als B____ verletzt worden ist, hielten wir beide das Messer. Wir waren beide am Messer, aber er hatte mehr Kraft beim Ziehen des Messers als ich. Ich vermute, deswegen – wegen der grossen Kraft von ihm und der Bewegung […] wurde er am Bauch oder der Brust verletzt» [Akten S. 430]; Hafteinvernahme vom 27. Dezember 2022: «jeder von uns wollte das Messer zu sich ziehen. Dann hat er das Messer stark zu sich ziehen. In diesem Moment hat er sich die Verletzung zugezogen» [Akten S. 155]; erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 23./24. August 2023: «er hat das Messer zu fest zu sich gezogen und hat sich dabei die Verletzung im Brustbereich zugezogen» [Akten S. 928]).

Allerdings ist diese – vom Berufungskläger geschilderte – Version des Tatgeschehens aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft zu qualifizieren: Zunächst ist es kaum vorstellbar, dass der – seinen eigenen Angaben zufolge – 175 cm grosse, 70 kg schwere (Akten S. 682) und nicht alkoholisierte B____ (Akten S. 708) bei einem Gerangel um ein Messer dem – eigenen Angaben zufolge – 170 cm grossen, 55 kg schweren (Akten S. 656) und stark alkoholisierten (BAK 2,01–2,84 g/kg [Akten S. 674]) Berufungskläger unterliegen, sich aber während des gesamten Gerangels keinerlei Schnittverletzungen zugezogen haben soll. Gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Berufungsklägers spricht weiter, dass B____ das Messer in der linken Hand geführt haben soll (Akten S. 430, 928, 1224.5), obschon dieser – seinen eigenen Angaben anlässlich der medizinischen Untersuchung am 24. Dezember 2022 zufolge – Rechtshänder ist (Akten S. 682). Insbesondere aber ist es vollkommen lebensfremd, dass der körperlich überlegene B____ beim Versuch, mit einem kräftigen Zug dem Berufungskläger das von beiden gehaltene Messer zu entreissen, sich dieses tangential zum Brustkorb, d.h. vom Brustbein zur linken Körperseite verlaufend, in die eigene Brust gestossen haben soll. Hierzu hätte B____ das Messer, das er den Angaben des Berufungsklägers zufolge in seiner linken Hand geführt haben soll, derart gegen sich selbst richten müssen, dass die Messerspitze ungefähr auf seine linke Schulter gezeigt hätte. In dieser unnatürlichen Position hätte er sodann eine geradlinige Bewegung in Richtung seines linken Brustkorbs ausführen müssen, ohne dass das Messer beim Durchdringen dreier Kleidungsschichten zugeklappt wäre und obschon der natürliche Reflex in einer solchen Situation – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht (Plädoyernotizen Stawa vom 21. Mai 2024, Akten S. 1160) – darin bestehen würde, das Messer von sich weg zu drücken. Sofern B____ dem Berufungskläger das Messer in einem Gerangel tatsächlich mit einem kräftigen Zug hätte entreissen wollen, hätte er dies realistischerweise mit einer Bewegung in Richtung bzw. entlang seiner rechten Körperseite getan.

Schliesslich ist es auch kaum vorstellbar, dass sich der Berufungskläger trotz der damaligen starken Alkoholisierung (BAK 2,01–2,84 g/kg, Akten S. 674) und des seitherigen Zeitablaufs anlässlich der Berufungsverhandlung an zahlreiche zuvor unerwähnte Details erinnern will. So erwähnt er in der ersten Einvernahme in freier Rede bei der Schilderung des Gerangels um das Messer lediglich seine Verletzung am rechten Daumen («ich wollte diese Klinge dann nehmen, so dass er mich damit nicht verletzen konnte. Dann griff ich zu dieser Klinge, welche sich in der Hand von B____ befand, und verletzte mich am rechten Daumen. Ich wurde dadurch zwei Mal verletzt. Es ging so schnell, sodass ich mehrere Verletzungen davongetragen habe. Das Ganze dauerte ein paar Sekunden» [Akten S. 429]). In der Berufungsverhandlung ergänzt er ebenfalls in freier Rede nun aber erstmalig diverse Details: So gibt er nicht nur an, dass er beim Gerangel seine Mütze verloren (Akten S. 1224.5) und sich an den Händen von B____ «hochgezogen» habe («dann die beiden Hände schlussendlich als Stütze benutzt» und «dann habe ich mich an den Händen von B____ hochgezogen» [Akten S. 1224.5]), sondern auch, in welche Richtung die Messerklinge jeweils gerichtet gewesen sei («als er das Messer aufmachte, ragte die Klinge nach rechts. Aber als er seine Hand zugemacht hat, ging die Klinge auf die andere Seite. Als die Klinge sich dann umgedreht hat und ich mich an hm festhielt, habe ich Verletzungen erlitten an meinen Fingern» [Akten S. 1224.5]). Nach Ansicht des Appellationsgerichts bestehen erhebliche Zweifel daran, dass diese Schilderungen anlässlich der Berufungsverhandlung auf tatsächlichen Erinnerungen beruhen. Viel eher scheinen diese Ergänzungen vor dem Hintergrund der dokumentierten Verletzungen erfolgt zu sein.

2.3.2   Aussagen von B____

2.3.2.1 Hinsichtlich den Aussagen von B____ kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Strafgerichtsurteil E. II/1/a, Akten S. 1007 ff.). Seine Aussagen zum Hergang der Auseinandersetzung im Schlafsaal sind als glaubhaft zu qualifizieren. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B____ spricht – entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers (Protokoll Berufungsverhandlung vom 26. November 2024, Akten S. 1224.15) – auch nicht der Umstand, dass B____ in der ersten Einvernahme am 24. Dezember 2022 zunächst, ohne Kleider und eine Zigarette zu erhalten, keine Aussagen machen wollte (Akten S. 385 f.) und die Einvernahme schliesslich abgebrochen hat (Akten S: 397 ff.). Dieses ungehaltene Verhalten kann damit erklärt werden, dass B____ im Anschluss an den vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom Migrationsamt festgenommen und zur fraglichen Einvernahme aus der vorläufigen Festnahme vorgeführt worden war (Akten S. 385 f.).

2.3.2.2 Nicht glaubhaft sind jedoch die widersprüchlichen Angaben von B____ zum Anlass für den Konflikt mit dem Berufungskläger. In der Einvernahme vom 24. Dezember 2022 spricht er davon, dass er sich geweigert habe, den Berufungskläger «bei etwas» zu begleiten («er fragte mich, ob ich bei etwas dabei sein werde und ich wollte nicht. Dann ging er nach draussen und hat getrunken. Danach kam er zurück und fragte mich, warum ich nicht mitgekommen bin und hat dann zugestochen» [Akten S. 387]). Wobei er denn hätte dabei sein sollen, will oder kann B____ in dieser Einvernahme aber nicht sagen («ich erinnere mich nicht daran» [Akten S. 387]). Demgegenüber gibt er in der Konfrontationseinvernahme vom 21. Februar 2023 – angesprochen auf seine Aussagen vom 24. Dezember 2022 – an, dass er nicht habe «an einem Ort bleiben» wollen und deshalb wegegegangen sei («wir waren an einem Ort und ich wollte nicht an diesem Ort bleiben, dann ging ich weg» [Akten S. 502]), im Übrigen könne er sich nicht an seine damaligen Aussagen erinnern (Akten S. 502).

Ebenfalls unglaubhaft sind seine widersprüchlichen Aussagen zu dem unmittelbar nach der Brustverletzung erfolgten Geschehen. Einmal gibt er an, nach dem Stich sei C____ dazwischen gegangen (Einvernahme vom 24. Dezember 2022: «und stach zu. Dann kann mein Kollege und ging dazwischen» [Akten S. 395]). Später behauptet er, nach dem Stich zu Boden gegangen und nach draussen gebracht worden zu sein, ohne das Einschreiten von C____ zu erwähnen (Konfrontationseinvernahme vom 21. Februar 2023: «der Schlag kam hier neben mein Herz. Ich fiel dann zu Boden. Ich würde nach draussen gebracht und ins Spital gefahren» [Akten S. 495]). Dass er nach dem Stich mit dem Berufungskläger eine tätliche Auseinandersetzung gehabt habe und jemand habe dazwischen gehen müssen, verneint er ausdrücklich («meine Verletzungen sagen alles. […] Der Stich ging tief, bis zu meiner Lunge. […] Wie kann ich in einer solchen Situation noch streiten?» [Akten S. 507]).

2.3.3   Aussagen von C____

Hinsichtlich den Aussagen von C____ kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts vom 24. August 2023 E. II/1/a, Akten S. 1007 ff.). Seine Aussagen sind als glaubhaft zu qualifizieren. Gegen die Glaubhaftigkeit von C____ spricht – entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers (Protokoll Berufungsverhandlung vom 26. November 2024, Akten S. 1224.13 f.) – auch nicht, dass C____ gegenüber den Polizeibeamten am 23. Dezember 2022 zunächst angegeben hat zu wissen, wo sich das Messer befinde (Polizeirapport vom 24. Dezember 2022: «er versteckte dann das Messer irgendwo hier zwischen den Betten», Akten S. 345), dies in der anschliessenden Einvernahme vom 24. Dezember 2022 jedoch verneinte («ich weiss nicht, wohin er das Messer weggeworfen hat. Aber diese Person ist intelligent, ich bin sicher, dass er das Messer nicht im Zimmer gelassen hat» [Akten S. 379]). Offensichtlich ist C____ zunächst davon ausgegangen, dass das Messer immer noch im Schlafsaal sei, und hat – als es von den Polizeibeamten nicht gefunden werden konnte – seine Aussage in der Einvernahme vom 24. Dezember 2022 entsprechend angepasst und bloss noch eine Vermutung geäussert.

2.3.4   Aussagen von F____ und E____

Die von keiner Seite in Zweifel gezogenen Schilderungen des Verantwortlichen der Zivilschutzanlage F____ sowie des Securitas-Mitarbeiters E____ sind in der jeder Hinsicht als glaubhaft zu beurteilen.

2.4      Beweisergebnis

2.4.1 Verletzung von B____

2.4.1.1 Hinsichtlich der Verletzung, die sich B____ am 23. Dezember 2022 im Brustbereich zugezogen hat, ist anhand der objektiven Beweismittel erstellt, dass es sich um eine Stichverletzung gehandelt hat. Der Verteidiger bringt zwar vor, dass eher von einer Schnittverletzung auszugehen sei (Protokoll Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024, Akten S. 1224.17 f.]). Gegen die Annahme einer Schnittverletzung sprechen zunächst die Angaben in den Krankenunterlagen des Universitätsspitals Basel, wo von einer «thorakalen Stichverletzung» (Austrittsbericht Interdisziplinäre Notfallstation Universitätsspital Basel vom 24. Dezember 2022 [auszugsweise wiedergegeben im rechtsmedizinischen Gutachten vom 23. Januar 2023, Akten S. 680 f.]) bzw. einer «Stichverletzung oberhalb der anterolateralen 4. Rippe links» die Rede ist (CT Polytraume Radiologie und Nuklearmedizin Universitätsspital Basel vom 24. Dezember 2022 [auszugsweise wiedergegeben im rechtsmedizinischen Gutachten vom 23. Januar 2023, Akten S. 681]). Auch gemäss der gutachterlichen Stellungnahme vom 23. Januar 2023 handelte es sich «am ehesten um eine Stichwunde» (Akten S. 684), zudem spricht die Gutachterin mehrfach von «der Stichverletzung» (Akten S. 685) bzw. «der Einstichstelle» (Akten S. 684). Gegen eine Schnitt- und für eine Stichverletzung spricht schliesslich insbesondere die Tatsache, dass die Wunde nur rund 2,8 cm lang war (rechtsmedizinischen Gutachten vom 23. Januar 2023, Akten S. 682 f.), aber sämtliche im Ereigniszeitpunkt von B____ am Oberkörper getragene Kleidungsschichten an der gleichen Stelle eine nahezu identische textildurchdringende Beschädigung von 1,1 bzw. 1,3 cm Länge aufwiesen: Die Jacke (Spurenasservat Nr. A050235) eine Beschädigung von 1,1 × 0,1 cm (Akten S. 573, 586), der Pullover (A050236) eine von 1,3 cm × 0,1 cm (Akten S. 573, 590) und das T-Shirt (A050242) eine von 1,1 cm × 0,1 cm (kriminaltechnischer Untersuchungsbericht vom 5. Januar 2023 [Akten S. 574, 596]). Bei einer Schnittverletzung wäre von längeren und weniger gleichmässigen Beschädigungen an der Kleidung auszugehen.

2.4.1.2 Gestützt auf die Angaben im rechtsmedizinischen Gutachten vom 23. Januar 2023 ist davon auszugehen, dass sich B____ zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befunden hat, es aber lediglich dem Zufall zu verdanken ist, dass er keine tödlichen Verletzungen davon getragen hat (vgl. etwa: «die Eindringtiefe eines scharfen Gegenstandes [ist], sobald der Hautwiderstand einmal überwunden wurde, […] kaum vorherseh- und/oder steuerbar»; «nicht abschätzbar […], welche Verletzungen dadurch hervorgerufen werden»; «auch eine Verletzung des Herzens durch einen Zwischenrippenraum [wäre] möglich gewesen» [Akten S. 684 f.]).

2.4.2 Zeitpunkt der Verletzung des Berufungsklägers

2.4.2.1 Der Verteidiger macht geltend, der Berufungskläger habe beim Betreten der Unterkunft noch nicht verletzt gewesen sein können, weil er mit blutigen Händen am Eingang der Unterkunft angehalten worden wäre (Protokoll Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024, Akten S. 1224.18). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der Tatsache, dass es dem Berufungskläger möglich war, die Unterkunft mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2,01–2,84 g/kg (Akten S. 674) zu betreten, obschon dies eigentlich nur mit einer Blutalkoholkonzentration von maximal 0,5 g/kg zulässig gewesen wäre (Einvernahme von F____ vom 24. Dezember 2022, Akten S. 415; Rapporte SEM), ist ersichtlich, dass – zumindest am fraglichen Abend – die Kontrollen vor dem Bundesasylzentrum nicht mit der erforderlichen Gründlichkeit vorgenommen wurden.

2.4.2.2 Immerhin ist aufgrund des am T-Shirt unter der Stichverletzung sowie an der Rückseite der Jacke von B____ nachgewiesenen Blut des Berufungsklägers (Akten S. 612, 617) davon auszugehen, dass der Berufungskläger sowohl im Zeitpunkt der Brustverletzung von B____ als auch im Zeitpunkt des Gerangels bereits an den Händen verletzt war. Ebenso steht fest, dass der Berufungskläger, als er den Pullover von G____ im unteren Rippenbereich berührte (Akten S. 639), bereits an den Händen verletzt war. Diese Blutantragungen sind jedoch sowohl mit der vom Berufungskläger geschilderten als auch mit der angeklagten Version des Tatgeschehens in Einklang zu bringen. So ist es möglich, dass der Berufungskläger sich während eines Gerangels mit B____ zunächst an den Händen verletzte, anschliessend die Rückseite der Jacke sowie das T-Shirt von B____ unterhalb der Einstichstelle und schliesslich – als die Kontrahenten voneinander getrennt wurden – den Pullover von G____ berührte. Ebenso ist es möglich, dass der Berufungskläger sich zunächst bei einer Auseinandersetzung mit G____ die Hände verletzte, dann dessen Pullover berührte, daraufhin im Schlafsaal B____ mit dem Messer verletzte und im daran anschliessenden Gerangel dessen Jacke berührte.

2.4.2.3 Insgesamt muss nach Ansicht des Appellationsgerichts offen bleiben, ob der Berufungskläger sich die dokumentierten Verletzungen schon vor dem Betreten der Unterkunft oder erst im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung mit B____ zugezogen hat. Dasselbe gilt für den Zeitpunkt der Verschmutzung der Kleidung des Berufungsklägers.

2.4.3 Ereignisse kurz vor und unmittelbar nach der Verletzung B____s

2.4.3.1 Hinsichtlich des sich kurz vor und unmittelbar nach dem fraglichen Vorfall ereigneten Geschehens kann vollumfänglich auf die glaubhaften Schilderungen des Verantwortlichen der Zivilschutzanlage F____ sowie des Securitas-Mitarbeiters E____ abgestellt werden (vgl. oben E. 2.3.4). Aufgrund ihrer Aussagen ist erstellt, dass der Berufungskläger am 23. Dezember 2022 um 23 Uhr den Schlaf­saal aufsuchte und nach ca. 5 Minuten ein lauter Schrei ertönte. Als F____ unmittelbar darauf den Schlafsaal betrat, sass B____ am Bauch verletzt auf einem Stuhl, während der Berufungskläger vor dem Schuhregal bzw. beim Lavabo stand. Daraufhin alarmierte F____ die Securitas und verliess den Schlafsaal, um eine Ambulanz zu rufen (Akten S. 407 ff.). In der Zwischenzeit kam es zwischen B____ und dem Berufungskläger zu einem Gerangel, weshalb die Securitas-Mitarbeiter bei ihrem Eintreffen die beiden voneinander trennen mussten (Akten S. 373). Diese Angaben des Verantwortlichen der Zivilschutzanlage F____ sowie des Securitas-Mitarbeiters E____ werden von C____ gestützt, der ebenfalls eine tätliche Auseinandersetzung im Anschluss an den Messerstich erwähnt («als die Securitas kam, hat B____ mit der Person mit dem Messer angefangen zu streiten und wir alle haben sie versucht zu trennen» [Akten S. 378], «ich habe gesehen, wie er nur einmal auf B____ einstach, da bin ich mir sicher. Aber als sie wieder anfingen zu streiten, sah ich nicht, wo er das Messer hatte» [Akten S. 380]; «sie haben miteinander drinnen gestritten vor dem Kleiderkasten», «sie waren am Streiten und wir kamen dazwischen, um sie voneinander zu trennen», «ich und die Securitas und noch zwei Personen, die ich nicht kenne» [Akten S. 477 f.]).

2.4.3.2 Nicht abzustellen ist demnach auf die Schilderungen der Kontrahenten, die beide bestreiten, dass sich nach der Brustverletzung von B____ noch ein Gerangel ereignet habe. Die diesbezüglichen Aussagen des Berufungsklägers («er [B____] hat das Messer zu fest zu sich gezogen und sich dabei die Verletzung im Brustbereich zugezogen. Ich habe das gemerkt und habe mit dem Gerangel mit ihm sofort aufgehört» [Akten S. 928], «[a.F.] ich habe mit dem Ziehen aufgehört, meinte ich. Danach wurden wir von der Security getrennt [Akten S. 931]) und von B____ («[a.V., er habe beim Eintreffen der Securitas angefangen, mit dem Berufungskläger zu streiten] Ich war sehr besorgt um mich. Wie kann ich in einer solchen Situation noch streiten?» [Akten S. 507]) sind als unglaubhaft zu qualifizieren.

2.4.4 Anlass und Hergang der tätlichen Auseinandersetzung

2.4.4.1 Hinsichtlich des Hergangs der tätlichen Auseinandersetzung ist auf die glaubhaften Aussagen von C____ abzustellen (vgl. oben E. 2.3.3), wonach der Berufungskläger auf der Suche nach G____ (Spitzname «G____», vgl. Akten S. 508) den Schlafsaal betreten habe («er hat eine Person gesucht, die wir G____ nennen» [Akten S. 378]; «und jemanden gesucht, der G____ […], aber der Name G____ ist sein Spitzname» und «kam rein ins Zimmer und hat gefragt, wo sich G____ befinden würde» [Akten S. 474]). Daraufhin sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit B____ gekommen («B____ hat ihm ein Wort gesagt, welches ich nicht verstanden habe. Der Mann, der hinein kam, hat zu B____ gesagt: ‹was ist mit dir los, was ist mit dir los›» [Akten S. 378]; «dann hat das Opfer ihm zwei Worte gesagt. Diese zwei Worte habe ich nicht gut gehört» und «dann hat B____ etwas gesagt, was ich nicht bemerkt habe. Ich war nicht so konzentriert in diesem Moment. Der Beschuldigte […], stimmt, er hat gesagt: ‹Was ist mit dir los, was ist mit dir los?›» [Akten S. 476]). Schliesslich habe der Berufungskläger ein Mal mit einem Messer auf B____ eingestochen («habe gesehen, wie er nur einmal auf B____ einstach, da bin ich mir sicher» [Akten S. 378]). Die Angaben von C____ zum Kerngeschehen stimmen weitgehend mit den ebenfalls glaubhaften Aussagen von B____ überein («er fragte uns nach einem Namen, also nach einer Person» [Akten S. 498]; «danach fragte ich ihn: ‹Warum? Was ist mit dir los?›» [Akten S. 498]; «er […] holte mit dem Arm auf Brusthöhe aus und stach so auf mich ein» [Akten S. 395]; «er […] stach oder schlug mich damit. Der Schlag kam hier neben mein Herz» [Akten S. 495]). Nicht abzustellen ist auf die diesbezüglich unglaubhaften Angaben des Berufungsklägers (vgl. oben E. 2.3.1.4 f.).

2.4.4.2 Hinsichtlich der Beschaffenheit des Messers ist aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Berufungsklägers («die Klinge war, denke ich, […] metallisch. Der Handgriff war dunkelrot» [Einvernahme vom 25. Dezember 2022, Akten S. 429]) und des Zeugen C____ (Einvernahme vom 24. Dezember 2022: «roten kleinen Schweizer Messer» [Akten S. 379], Konfrontationseinvernahme vom 10. Januar 2023: «ein rotes Schweizer Messer» [Akten S. 478]) erstellt, dass sich um ein rotes Schweizer Sackmesser gehandelt hat.

2.4.4.3 Hinsichtlich des Anlasses der Auseinandersetzung (mutmasslicher Diebstahl von Gegenständen des Berufungsklägers durch B____) und des Zu-Boden-Ziehens des Berufungsklägers durch B____ – allerdings entgegen der Darstellung des Berufungsklägers erst im Anschluss an den Messerstich – ist auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Berufungsklägers abzustellen (vgl. oben E. 2.3.1.1 f.).

2.4.5   Fazit

Im Ergebnis ist somit folgender Geschehensablauf erstellt: Der Berufungskläger betrat am 23. Dezember 2022 gegen 23 Uhr auf der Suche nach G____ (Spitzname «G____») den Schlafsaal und geriet mit B____, den er verdächtigte, von ihm Sachen gestohlen zu haben, in eine verbale Auseinandersetzung. Im Rahmen dieser verbalen Auseinandersetzung machten sich der Berufungskläger und B____ gegenseitig Vorwürfe und tauschten Beleidigungen aus. Nach etwa 3–5 Minuten stach der Berufungskläger mit einem Sackmesser einmal kräftig auf B____ ein, wobei er ihm das Messer links neben dem Brustbein und beinahe tangential zum Brustkorb in die Brust stiess. Dabei war es bloss dem Zufall zu verdanken, dass B____ keine lebensgefährlichen Verletzungen erlitt. Der Berufungskläger sprach im Nachhinein von einem «Schubsen» («er hat komisch geredet. Ich wurde daraufhin nervös und habe ihn geschubst» [Akten S. 428]), B____ von einem «Schlag» («er machte das Messer auf und stach oder schlug mich damit. Der Schlag kam hier neben mein Herz» [Akten S. 495]). Als B____ Pullover und T-Shirt hob und die Wunde sichtbar wurde, stiess er einen Schrei aus. C____ setzte ihn auf einen Stuhl, der Berufungskläger liess das Messer fallen. Als der Verantwortliche der Zivilschutzanlage F____ kurz darauf den Schlafsaal betrat, sass B____ verletzt auf einem Stuhl und der Berufungskläger stand bei dem Regal mit den Schuhen. Nachdem F____ den Raum wieder verlassen hatte, um eine Ambulanz zu rufen, ging B____ auf den Berufungskläger los und es kam bei den Schuhkästen zu einem Gerangel, in Rahmen dessen B____ den Berufungskläger an den Haaren zu Boden zog, kurz bevor die beiden Kontrahenten von den Securitas-Mitarbeitern, C____ und G____, der nach dem Stich hereinkam, getrennt wurden.

3.         Rechtliches

3.1      In rechtlicher Hinsicht erklärte das Strafgericht den Berufungskläger der versuchten vorsätzlichen Tötung für schuldig (Strafgerichtsurteil vom 24. August 2023 Dispositivziffer 1, Akten S. 1022). Der Berufungskläger beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung (Plädoyer AV vom 21. Mai 2024, Akten S. 1224.23).

3.2

3.2.1   Die rechtliche Qualifikation des angeklagten Sachverhalts als versuchte vorsätzliche Tötung ist vom Berufungskläger nicht kritisiert worden (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1224.19), sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden kann (Strafgerichtsurteil E. II/2, Akten S. 1013 ff.).

3.2.2 Zu ergänzen ist lediglich, dass vorliegend trotz der Alkoholisierung des Berufungsklägers zum Zeitpunkt der Tat (Blutalkoholkonzentration zwischen 2,01–2,84 g/kg, Akten S. 674) nicht von einer Schuldunfähigkeit oder einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt bei einer Blutalkoholkonzentration von über zwei Gewichtspromille eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine grobe Orientierungshilfe. Im Sinne einer Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von drei Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen zwei und drei Promille besteht danach im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Vor der Blutalkoholkonzentration als grober Orientierungshilfe haben konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit Vorrang. Allein aus den Werten der Blutalkoholkonzentration lässt sich somit das Ausmass einer alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist mithin der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Es besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkoholgewöhnung und weiteren Umständen abhängt (BGE 122 IV 49 E. 1b; BGer 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 141 IV 34] mit Hinweisen).

Der Berufungskläger war in den Monaten vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall mehrfach stark alkoholisiert («am 28. Oktober 2022 nach einer Schlägerei unter erheblichem Alkoholeinfluss durch die Sanität ins Universitätsspital Basel eingeliefert» [Nichteintretensentscheid des SEM vom 16. Januar 2023 E. II S. 5, Juris-Akten-Nr. 135 PDF-S. 82]; BAK von 1,6 g/kg am 21. November 2022 [Rapport vom 21. November 2022, Akten S. 1304], BAK von 2,3 g/kg am 30. November 2022 [Rapport vom 30. November 2022, Akten S. 1309], BAK von 2,01–2,84 g/kg am 23. Dezember 2022 [Akten S. 674]; Aussage des Verantwortlichen für die Zivilschutzanlage F____: «er war immer aggressiv und besoffen» [Akten S. 410]). Seinen eigenen Angaben zufolge hatte er damals in hohem Masse Alkohol konsumiert («ich habe [damals] regelmässig getrunken», «[a.F. ob der Alkoholkonsum am 24. Dezember 2022 im Vergleich mit anderen Tagen gewöhnlich war] Ja, eigentlich normal» [Akten S. 930]; «wenn ich sage, ich habe keine Alkoholprobleme, dann meine ich, ich kann mit dem Alkohol aufhören, ohne Entzugsprobleme zu bekommen» [Akten S. 1224.4]; «es trifft zu, ich habe zu dieser Zeit sehr viel getrunken. Ich fühlte mich im Heim nicht wohl. […] Das war ein Fehler, ich werde das künftig nicht mehr machen» [Akten S. 1367]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Berufungskläger im Ereigniszeitpunkt in hohem Masse an Alkohol gewöhnt war. Aufgrund dieser Alkoholgewöhnung sowie seines zielstrebigen Handelns während der tätlichen Auseinandersetzung und seiner eigenen Einschätzung, durch den Alkohol im Ereigniszeitpunkt nicht beeinträchtigt gewesen zu sein («ich hatte Alkohol getrunken. Das hat mich aber nicht beeinträchtigt bei diesem Vorfall. Ich konnte mich gut darauf konzentrieren» [Akten S. 930]) ist vorliegend weder von einer im Tatzeitpunkt bestehenden Schuldunfähigkeit noch von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Ohnehin würde eine Straflosigkeit bzw. Strafminderung aufgrund von Art. 19 Abs. 4 StGB ausser Betracht fallen, da dem Berufungskläger seine Aggressionsneigung unter Alkoholeinfluss – aufgrund der oben aufgeführten Vorfälle – im Tatzeitpunkt am 23. Dezember 2022 bereits bekannt gewesen sein musste.

3.2.3   Es ergeht daher auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

4.         Strafzumessung

4.1      Standpunkt des Berufungsklägers

4.1.1   Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt (Strafgerichtsurteil vom 24. August 2023 Dispositivziffer 1, Akten S. 1022).

4.1.2   Demgegenüber beantragt der amtliche Verteidiger am 26. November 2024, also nachdem mit Schuldinterlokut vom 21. Mai 2024 bereits ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ausgesprochen worden ist, den Berufungskläger zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verurteilen (Akten S. 1369 f.).

4.2      Rechtliche Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

4.3      Strafrahmen und Strafart

Auszugehen ist vom Strafrahmen gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB, wonach eine vorsätzliche Tötung mit Freiheitsstrafe zwischen fünf und zwanzig Jahren bestraft wird. Dass der Vorfall nicht über das Versuchsstadium hinauskam, ist dem Zufall und nicht dem Verhalten des Berufungsklägers zu verdanken (vgl. oben E. 2.4.1.2), so dass die in Art. 22 Abs. 1 StGB für den Versuch vorgesehene fakultative Strafmilderung nicht zur Anwendung zu bringen ist. Dem Versuch ist jedoch im Rahmen der objektiven Tatkomponente leicht strafmindernd Rechnung zu tragen.

4.4      Konkrete Strafzumessung

4.4.1   Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ (vgl. AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

4.4.1.1 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zu Gunsten des Berufungsklägers festzuhalten, dass er wohl keinen konkreten Plan gehabt hat, sondern spontan vorgegangen ist. Zudem hat er mit dem Messer nur einen einzigen Stich gegen den Brustbereich von B____ ausgeführt und auch im anschliessenden Gerangel nicht mehr auf diesen eingestochen. Sodann waren die Verletzungsfolgen für B____ nicht gravierend, er musste nicht operativ behandelt werden und konnte das Spital bereits am 24. Dezember 2024 wieder verlassen. Dennoch muss das Vorgehen des Berufungsklägers als aggressiv und rücksichtslos bezeichnet werden. Gegen ihn spricht, dass er überhaupt ein Messer mit sich geführt und dieses im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung ohne Vorwarnung eingesetzt hat. Die Zufügung bereits einer einzigen Stichverletzung an einer Stelle, an welcher der Abstand von der Hautoberfläche zum Herzen nur 2,2 cm beträgt (Akten S. 684, 688), ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Strafgerichtsurteil E. III/2/a, Akten S. 1017) – lebensbedrohlich und hätte ohne Weiteres zum Tod von B____ führen können. Dem objektiven Tatverschulden angemessen wäre bei einer vollendeten vorsätzlichen Tötung – im Vergleich mit ähnlichen Fällen (vgl. BGer 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 3.3.1 [8–9 Jahre bei gravierenderen Verletzungsfolgen]; OGer AG SST.2022.103 vom 12. September 2022 E. 4.3.2 [7 Jahre bei schwer eingeschränkter Schuldfähigkeit]; OGer SO STBER.2019.55 vom 17. Januar 2020 E. 2.2.3 [7 ½ Jahre]; OGer ZH SB180079 vom 18. Oktober 2018 E. IV/2.3 [8–9 Jahre bei geringfügig schweren Verletzungsfolgen) – eine Einsatzstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten.

Das Ausbleiben des Erfolgs ist gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB strafmindernd zu berücksichtigen. Der Umfang der Strafreduktion wegen Versuchs hängt von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (BGer 6B_1066/2023 vom 16. November 2023, 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3, 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.3). Dabei ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend hat sich B____ zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befunden (rechtsmedizinisches Gutachten vom 23. Januar 2023, Akten S. 684). Allerdings muss ein 2–3 cm tiefer Messerstich (Akten S. 684) an einer Stelle, an der – wie erwähnt – die Einstichstelle nur 2,2 cm vom Herzen entfernt liegt (Akten S. 684, 688), als eine objektiv lebensgefährliche Verletzung und der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs, also des Todes, als nahe bezeichnet werden. Zudem ist zu beachten, dass der Nichteintritt des Erfolgs – wie erwähnt (vgl. 2.4.1.2) – primär dem Zufall und nicht dem Verhalten des Berufungsklägers zu verdanken ist. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, für den Versuch insgesamt 9 Monate in Abzug zu bringen, sodass aufgrund des objektiven Tatverschuldens insgesamt von einer Einsatzstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten auszugehen ist.

4.4.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass er nicht mit direktem Tötungsvorsatz, sondern bloss mit entsprechendem Eventualvorsatz gehandelt hat, was nach Ansicht des Gerichts zu einer Reduktion von 9 Monaten führt. Leicht entlastend wirkt, auch ohne Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt des Übergriffs unter der – ihm bekannten – enthemmenden Wirkung von Alkohol gestanden ist. Dementsprechend ist eine weitere Reduktion um 3 Monate angezeigt, was zu einer dem subjektiven Tatverschulden angemessenen Freiheitsstrafe von 5 Jahre und 9 Monaten führt.

4.4.2   Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der kinderlose Berufungskläger im Jahr 1998 in [...] in Libyen geboren und dort aufgewachsen ist. Er hat – seinen eigenen Angaben zufolge – in Libyen die Grundschule, die Mittelschule sowie ein Gymnasium besucht, anschliessend eine Ausbildung zum Krankenpfleger absolviert und während zweier Jahre Militärdienst geleistet (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1224.2 f.). Am 22. Juli 2022 ist er nach Italien und am 16. August 2022 in die Schweiz eingereist. Am 17. August 2022 hat er hier ein Asylgesuch gestellt (Bericht SEM vom 6. Juli 2024, Akten S. 1254). Der Berufungskläger ist nicht im schweizerischen Strafregister verzeichnet (Akten S. 24 f.) und weist auch in Italien, Frankreich, Liechtenstein, Deutschland und Österreich keine Vorstrafen auf (Akten S. 26 ff.), was neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Leicht zu seinen Gunsten ist indes zu berücksichtigen, dass er als Homosexueller (vgl. unten E. 5.3.3.1.2) – seinen glaubhaften Angaben zufolge – im Bundesasylzentrum Anfeindungen seitens der übrigen Asylbewerber ausgesetzt gewesen ist und die Verhältnisse in diesem Bundes­asylzentrum für ihn daher als schwierig bezeichnet werden müssen. Insgesamt ist aufgrund der persönlichen Verhältnisse eine Reduktion der Freiheitsstrafe um weitere drei Monate angezeigt, sodass der Berufungskläger im Ergebnis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen ist.

4.5      Modalitäten des Vollzugs

Bei diesem Strafmass kommt die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs von vornherein nicht in Betracht (Art. 42 f. StGB), so dass die Strafe zu vollziehen ist. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

5.         Landesverweisung

5.1      Standpunkt des Berufungsklägers

5.1.1   Das Strafgericht hat den Berufungskläger für 10 Jahre des Landes verwiesen (Strafgerichtsurteil vom 24. August 2023 Dispositivziffer 2, Akten S. 1022).

5.1.2   Der Berufungskläger beantragt demgegenüber, im Falle eines Schuldspruchs auf eine Landesverweisung zu verzichten und eventualiter von einem Eintrag im SIS abzusehen (vgl. Plädoyernotizen AV vom 21. Mai 2024, Akten S. 1197; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1224.19, 1224.23). Zur Begründung macht der amtliche Verteidiger geltend, dass der Berufungskläger bei einer Rückkehr nach Libyen wegen seiner Homosexualität ernsthaft gefährdet sei. Er müsse damit rechnen, schwer verletzt oder sogar getötet zu werden (Protokoll Berufungsverhandlung vom 26. November 2024, Akten S. 1369).

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024 gab der Berufungskläger an, er habe sein Heimatland verlassen, weil er sich als Homosexueller in Libyen nicht habe outen können. Es sei für ihn sehr gefährlich gewesen, er habe den Tod erwartet. Es gebe in Libyen ein «Scharia-Gesetz», demgemäss Homosexualität mit dem Tod bestraft werde (Akten S. 1224.3). In der Berufungsverhandlung vom 26. November 2024 ergänzte er, dass es für ihn nicht einfach gewesen sei, in einem Land wie Libyen zu leben und gleichzeitig homosexuell zu sein. Er habe sich seiner Familie gegenüber verstellen müssen, deshalb sei er zu seiner Grossmutter gezogen. Sein Vater habe Verdacht geschöpft, ihn deshalb streng erzogen und ihn zum Militär geschickt, damit er eine gewisse Härte erlange. Im Militär sei es schwierig gewesen, seine Homo­sexualität zu verstecken, er habe Angst um sein Leben gehabt. Selbst im Gefängnis in der Schweiz würde er von den Mitgefangenen zusammengeschlagen, sofern sie von seiner Homosexualität Kenntnis hätten (Protokoll Berufungsverhandlung vom 26. November 2024, Akten S. 1365). In Libyen habe er alleine in der Wohnung einer Tante gelebt. Dort habe er Besuch von Männern gehabt, welche die gleiche Neigung wie er gehabt hätten, und mit ihnen die Homosexualität erlebt. Sie hätten sich immer wieder getroffen und sexuelle Kontakte gehabt (Akten S. 1365). Weil er als junger Mann alleine in einer Wohnung gelebt und oft Besuch von Männern erhalten habe, sei er Anfang des Jahres 2020 von einem Nachbarn geschlagen worden (vgl. die in der Berufungsverhandlung vom 26. November 2024 eingereichte Fotographie, die den Berufungskläger mit einem blutunterlaufenen Auge zeigt, Akten S. 1348). Er sei auch «mit Waffen» bedroht worden, man habe ihm gesagt, er dürfe nicht alleine wohnen, er müsse seine Familie mitbringen (Akten S. 1363, 1365). Seit Beginn des Jahres 2020 bis zu seiner Flucht nach Europa habe er in Libyen einen festen Freund gehabt, dessen Namen er sich auf der Brust habe tätowieren lassen (Akten S. 1365).

5.2      Rechtliche Grundlagen

5.2.1   Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.1, 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.2).

Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen, 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. BGer 6B_270/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.2, 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.3, je mit Hinweisen).

5.2.2   Das Gericht, das über die Landesverweisung entscheidet, darf bei der Prüfung des Härtefalls – die eine umfassende Abwägung aller Umstände erfordert – nicht die Aspekte ausser Acht lassen, die einer Ausweisung entgegenstehen würden, da sie zu einer Verletzung der völkerrechtlichen Garantien führen könnten. Dazu gehört insbesondere das Prinzip des Non-Refoulement (vgl. Art. 25 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 [SR 0.142.30], Art. 3 der Konvention vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105]). Diese Garantien werden zwar ausdrücklich durch Art. 66d Abs. 1 StGB vorbehalten (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4.5, BGer 6B_1015/2021 vom 2. November 2022 E. 1.2.1, 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3), müssen aber bereits zum Zeitpunkt des Ausweisungsentscheids berücksichtigt werden, sofern diese Umstände stabil sind und endgültig festgestellt werden können (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2 m.w.H.). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat das Sachgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2, 147 IV 453 E. 1.4.5, 145 IV 455 E. 9.4, 144 IV 332 E. 3.3, je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3, 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5, je mit Hinweisen).

5.2.2.1 Bei anerkannten Flüchtlingen, die grundsätzlich nicht in einen Staat, in dem sie verfolgt werden, ausgeschafft oder ausgeliefert werden dürfen (flüchtlingsrechtliches Non-refoulement, Art. 25 Abs. 2 BV), wird demnach ein Härtefall gleichsam vorausgesetzt. Diesbezüglich hält die Rechtsprechung fest, dass eine Landesverweisung von Flüchtlingen nur unter den Voraussetzungen gemäss Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) zulässig ist (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3, mit Hinweis auf BGE 139 II 65 E. 4.1, BGer 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2). Dies bedeutet für die Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, dass sich das öffentliche Interesse an der Landesverweisung in einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung manifestieren und sich gegen die privaten Interessen des anerkannten Flüchtlings am Verbleib in der Schweiz durchsetzen muss (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

Nach Art. 32 Abs. 1 FK darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit und der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Art. 5 Abs. 2 AsylG schliesst eine Berufung auf das Rückschiebungsverbot aus, wenn die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Schweiz gefährdet wird und eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens vorliegt. Das Bundesgericht ist in folgenden Präjudizen von einer schwerwiegenden Verletzung der öffentlichen Ordnung ausgegangen: Vergewaltigung, schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Verbindung mit anderen Delikten, Brandstiftung mittels eines Molotowcocktails, banden- und gewerbsmässiger Diebstahl und Raub (vgl. die Übersicht in BGE 139 II 65 E. 5.2 = Praxis 102 [2013] Nr. 43 mit Hinweisen). Namentlich hat das Bundesgericht auch den Fall einer versuchten vorsätzlichen Tötung als schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Ordnung beurteilt (vgl. BGer 2A.313/2005 vom 25. August 2005 E. 3.1.2). Auf diese Gefahr darf nicht allein aufgrund der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens geschlossen werden; es muss zusätzlich eine vielmehr konkrete – und nicht bloss abstrakte – Wiederholungsgefahr bestehen (BGE 139 II 65 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 135 II 110 E. 2.2.2; BGer 2A.139/1994 vom 1. Juli 1994 E. 6, 2A.51/2006 vom 8. Mai 2006 E. 5.2).

5.2.2.2 Zu berücksichtigen ist sodann, dass niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (sog. menschenrechtliche Non-Refoulement, Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des Europäi­schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind, um ein solch reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; BGer 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2, 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2, je mit Hinweisen). Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; BGer 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.1, 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4, je mit Hinweisen).

5.3      Subsumtion

5.3.1   Der Berufungskläger hat die zur Diskussion stehenden Delikte am 23. Dezember 2022, mithin nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Er wird wegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB verurteilt. Die Landesverweisung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig davon anzuordnen, ob es beim Versuch geblieben ist (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171). Folglich sind die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB grundsätzlich erfüllt.

5.3.2   Der Berufungskläger ist in Libyen geboren und aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und eine Ausbildung zum Krankenpfleger absolviert und Militärdienst geleistet (vgl. oben E. 4.4.2). Am 16. August 2022 ist der Berufungskläger in die Schweiz eingereist. Am 17. August 2022 hat er hier ein Asylgesuch gestellt (Bericht SEM vom 6. Juli 2024, Akten S. 1254; vgl. auch den Ausgangsschein vom 1. November 2022, Akten S. 14), das im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids noch nicht beurteilt worden ist. Seit dem 23. Dezember 2022 befindet er sich in Haft. Zu seiner Familie in Libyen pflegt er täglichen Kontakt (Protokoll Berufungsverhandlung vom 26. November 2024, Akten S. 1368). Mit der Schweiz ist er – bis auf einen Cousin in Zürich – weder in familiärer noch in beruflicher Hinsicht verbunden. Gemäss dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 23. Oktober 2024 befindet er sich in Abklärung für eine Lehrstelle als Reifenpraktiker (EBA) in der anstaltsinternen Garage. Zudem nimmt er das Angebot der Bildung im Strafvollzug wahr, indem er wöchentlich den Deutschunterricht besucht (Akten S. 1325), seine Deutschkenntnisse hätten sich gemäss Rückmeldung der Werkmeister bereits stark verbessert (Akten S. 1324).

Insgesamt verfügt der Berufungskläger – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Strafgerichtsurteil vom 24. August 2023 E. IV, Akten S. 1019) – über keinen nennenswerten Bezug zur Schweiz. Ein Verzicht auf eine Landesverweisung wäre demnach nur möglich, wenn die Rückführung des Berufungsklägers nach Libyen gegen das Prinzip des Non-Refoulement verstossen würde und die diesbezüglich massgebenden Umstände bereits heute endgültig festgestellt werden könnten (vgl. oben E. 5.2.2).

5.3.3 Im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids liegt – wie erwähnt – noch kein Entscheid über das Asylgesuch des Berufungsklägers vom 17. August 2022 vor. Allerdings scheint eine Beurteilung aufgrund der derzeitigen Aktenlage möglich (Erstbefragung vom 12. Oktober 2022 [Aktenauszug i.S. A____, Juris-Akten-Nr. 135, PDF-S. 46 ff.], Protokoll Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024 [Akten S. 1224.2 ff.], Länderbericht Bericht SEM vom 6. Juni 2024 [Akten S. 1254 ff.], Befragung vom 9. September 2024 [Akten S. 1275 ff.], Protokoll Berufungsverhandlung vom 26. November 2024 [Akten S. 1362 ff.]). Zudem befindet sich der Berufungskläger seit dem 23. Dezember 2022 in Haft und sein bisheriges Verhalten im vorläufigen Strafvollzug (vgl. Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 23. Oktober 2024, Akten S. 1323 ff.) lässt eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe möglich erscheinen. Deshalb ist es vorliegend nach Auffassung des Appellationsgerichts angezeigt, die Frage, ob eine Rückführung nach Libyen das Prinzip des Non-Refoulement verstossen würde, bereits zu behandeln, ohne die Beurteilung durch das SEM bzw. die Vollzugsbehörde vorwegnehmen zu wollen.

5.3.3.1

5.3.3.1.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als Verfolgungsmotiv lässt sich die Homosexualität in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der in Art. 3 AsylG erwähnten «sozialen Gruppe» erfassen (BVGer E-4133/2020 vom 20. November 2020 E. 7.1, D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 7.2, E-1284/2015 vom 17. Mai 2017 E. 5.4.1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine lediglich abstrakte Gefahr der Verfolgung genügt zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. BVGer D-5306/2020 vom 10. Juni 2021 E. 8.1.2). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Asylsuchenden. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (BVGer D-5306/2020 vom 10. Juni 2021 E. 7.1).

5.3.3.1.2 Gegen die Glaubhaftigkeit des vom Berufungskläger vorgebrachten Fluchtgrundes spricht insbesondere der Umstand, dass er seine Homosexualität weder in der Erstbefragung im Asylverfahren am 12. Oktober 2022 (Aktenauszug i.S. A____, Juris-Akten-Nr. 135, PDF-S. 46 ff.) noch in den Einvernahmen der Staatsanwaltschaft (Akten S. 421 ff., 493 ff.) oder vor Strafgericht (Akten S. 154 ff., 920 ff.) erwähnt hat. Erst in der Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2024 hat er diesen Fluchtgrund nachgeschoben (Akten S. 1224.2 f.). Relativiert wird dieser gegen die Glaubhaftigkeit sprechende Umstand indes dadurch, dass der – dem Standesrecht verpflichtete – amtliche Verteidiger des Berufungsklägers in der Berufungsverhandlung erklärt hat, von diesem bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung über dessen Homosexualität in Kenntnis gesetzt worden zu sein (Akten S. 1224.5). Für die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Fluchtgrundes spricht sodann, dass der Berufungskläger in der Befragung vom 9. September 2024 und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. November 2024 die im Zusammenhang mit seiner Homosexualität gemachten Erlebnisse substantiiert und im Wesentlichen widerspruchsfrei geschildert hat. In einer Gesamtwürdigung hält das Appellationsgericht die vorgebrachte Homosexualität für glaubhaft.

5.3.3.1.3 Zu prüfen ist somit, ob der Berufungskläger wegen seiner Homosexualität begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat.

Gemäss dem Länderbericht Bericht des SEM vom 6. Juni 2024 bedroht das libysche Strafgesetzbuch einvernehmliche homosexuelle Handlungen mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (Akten S. 1255). Zudem belegen die vom amtlichen Verteidiger ins Recht gelegten Unterlagen (Anfragebeantwortung zu Libyen: Lage von Homosexuellen, vom 12. Mai 2022, Akten S. 1198 ff.) sowie die Schilderungen des Berufungsklägers (vgl. oben E. 5.1.2) ein in Libyen herrschendes ungünstiges gesellschaftliches Klima für sexuelle Minderheiten. Allerdings führt die Tatsache, dass homosexuelle Handlungen in einem Land strafbar sind und Homosexuelle in diesem Land angefeindet werden, für sich allein nicht zur Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung für alle Angehörigen dieser sexuellen Minderheit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob objektivierbare Indizien für eine individuelle Verfolgungssituation bestehen (vgl. BVGer D-4190/2023 vom 8. April 2024 E. 5.3.2, D-5342/2019 vom 11. Mai 2021 E. 7.2.2; Bericht des SEM vom 6. Juni 2024, Akten S. 1254 f.). Was allfällige Einschränkungen aufgrund eines unter Umständen erforderlichen diskreten Lebensstils betrifft, gilt gemäss bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass gewisse Einschränkungen im öffentlichen Auftreten und im Privatleben für sich noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen und namentlich nicht per se zu einem unerträglichen psychischen Druck führen (vgl. Urteil des BVGer D-5306/2020 vom 10. Juni 2021 E. 8.1.3, E-2109/2019 vom 28. August 2020 E. 10.2 m.w.H.). Festzuhalten ist schliesslich auch, dass bislang vom Bundesverwaltungsgericht – soweit ersichtlich – keine Kollektivverfolgung der Gruppe der Homosexuellen in Libyen festgestellt wurde und hierzu angesichts der gegenwärtigen Informationslage auch kein zureichender Anlass besteht (vgl. Bericht des SEM vom 6. Juni 2024, Akten S. 1254 f.), zumal die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch sind (BVGer D-5306/2020 vom 10. Juni 2021 E. 8.1.4, zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4 oder 2011/16 E. 5).

Der Berufungskläger legt dar, dass er seine Homosexualität selbst vor seiner Familie habe verheimlichen und sie nur sehr diskret in seiner Wohnung habe ausleben können. Einmal sei er von einem Nachbar aufgrund seiner regelmässigen Männerbesuche gar geschlagen worden (Akten S. 1363, 1365). Dass er von den libyschen Behörden gesucht werde oder dass ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, behauptet er indes nicht. Mit seinen Schilderungen legt der Berufungskläger – wie erwähnt – dar, dass in Libyen ein für sexuelle Minderheiten ungünstiges gesellschaftliches Klima herrscht. Allerdings belegt er damit keine individuelle Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG. Auch die dem Berufungskläger bei einer Rückkehr nach Libyen aufgrund seiner Homosexualität zweifelsohne drohenden Einschränkungen im öffentlichen Auftreten und im Privatleben stellen noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar.

5.3.3.3 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, das eine Rückkehr des Berufungsklägers nach Libyen auch nicht gegen das menschenrechtliche Non-refoulement-Gebot verstösst (Länderbericht SEM vom 6. Juni 2024 auch Akten S. 1255).

5.3.4   Nach dem Gesagten liegen keine Umstände vor, die einer Landesverweisung entgegenstehen würden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Vollzug der Wegweisung nach Libyen gemäss dem Bericht des Migrationsamtes vom 28. Februar 2023 derzeit nur auf freiwilliger Basis möglich ist (Akten S. 41). Denn dabei handelt es sich um ein Vollzugsproblem, das einer strafrechtlichen Landesverweisung nicht entgegensteht. Da der Berufungskläger ohne nachvollziehbaren Grund Leib und Leben Dritter gefährdet hat, ist die Dauer der Landesverweisung mit der Vorinstanz (vgl. Strafgerichtsurteil E. IV S. 26 f., Akten S. 1019 f.) auf 10 Jahre zu bemessen.

5.3.5   Um eine Eintragung im SIS vorzunehmen, muss es sich gemäss Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) bei der betroffenen Person um einen Drittstaatsangehörigen handeln und es muss eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen. Letztere Voraussetzung ist nach der genannten Verordnung insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen erfüllt, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat beurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a; BGE 147 IV 340). Dies ist vorliegend der Fall, so dass die Landesverweisung im SIS einzutragen ist.

6.         Kosten

6.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen versuchten vorsätzlicher Tötung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss hat der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren die Kosten von CHF 15'003.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– zu tragen.

6.2

6.2.1   Die Vorinstanz hat die vom amtlichen Verteidiger beantragte Entschädigung in Höhe von CHF 21'275.60 auf CHF 15'121.35, je inkl. Auslagen, Dolmetscherkosten und Mehrwertsteuer, gekürzt. Der amtliche Verteidiger beantragt, für seine vorinstanzlichen Aufwendungen entsprechend seiner damals eingereichten Honorarnote (Akten S. 1062 ff.) entschädigt zu werden (Beschwerde vom 2. November 2023, Akten BES.2023.147 S. 25 ff.).

6.2.2   Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Für die von den baselstädtischen Gerichten einer Anwältin oder einem Anwalt zugewiesenen Offizialverteidigungen respektive amtlichen Verteidigungen ist ihr oder ihm gemäss § 17 Abs. 1 und 2 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) ein angemessenes Honorar, unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes, zuzusprechen. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung sind Auslagen und Mehrwertsteuer zusätzlich zu vergüten. Im Kanton Basel-Stadt wird Anwältinnen und Anwälte im Rahmen der amtlichen Verteidigung sowie der übrigen unentgeltlichen Rechtsvertretungen ein Honorar von CHF 200.– pro Stunde, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, zugesprochen (§ 20 Abs. 2 des basel-städtischen Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Für die konkrete Festsetzung des Honorars ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei spielen neben dem Zeitaufwand die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Strafsache, die Persönlichkeit der beschuldigten Person, ihr Umfeld und natürlich die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, insbesondere bei einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, eine massgebende Rolle. Der Staat darf dabei von der amtlichen Verteidigung, die von ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten (Albrecht, Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.). Zu entschädigen ist nach dem Gesagten nur der notwendige Aufwand, somit nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und sich überdies als verhältnismässig erweisen. Dementsprechend werden grundsätzlich der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände sowie soziale Betreuung (auch in Haftfällen) nicht entschädigt (Lieber, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 135 N 4; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, § 40 N 14).

Bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung steht den Kantonen ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nach ständiger Praxis nur ein, wenn die Festsetzung der Entschädigung ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt das Bundesgericht grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt (BGE 141 I 124 E. 3.2). Hat der amtliche Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht, ist das Gericht, wenn es diese nicht unbesehen übernimmt, unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (BGer 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 9.1.3; Lieber, Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 135 N 14; Ruckstuhl, Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 135 N 7 f.). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, darf die Entschädigung pauschal bemessen werden (BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.5).

6.2.3

6.2.3.1 Vorliegend ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz das in Rechnung gestellte Honorar (vgl. Honorarnote vom 23. August 2023, Akten S. 1062 ff.) anscheinend ohne Gewährung der Möglichkeit zur Stellungnahme (vgl. Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 933 ff.) und ohne sich dazu im motivierten Entscheid zu äussern, gekürzt (Strafgerichtsurteil vom 24. August 2023 E. V/2, Akten S. 1020 f.) und damit den Anspruch des amtlichen Verteidigers auf rechtliches Gehör verletzt hat.

6.2.3.2 Für seine Bemühungen vor erster Instanz macht der amtliche Verteidiger in der Honorarnote vom 23. August 2023 mittels mehrerer Positionen einen Aufwand für «Aktenstudium» geltend. Hinzu kommen zahlreiche Sammelpositionen, mit denen unter anderem ebenfalls ein Aufwand für «Aktenstudium» geltend gemacht wird. Hinsichtlich derartiger Sammelpositionen ist zu beachten, dass diese eine eingehende Würdigung der einzelnen Aufwandspositionen von vornherein nicht bzw. nur kaum zulassen (vgl. etwa: «22.08.2023; Plädoyer / Schreiben an Gericht / Tel. Gericht / Aktenstudium div. Schreiben vom Gefängnis; 02:00h» [Akten S. 1063]). Vor allem wird durch derartige Sammelpositionen die Beurteilung der Angemessenheit stark erschwert und mitunter gar verunmöglicht. Bei einer zurückhaltenden Betrachtung der in Rechnung gestellten Positionen ist vorliegend davon auszugehen, dass der amtliche Verteidiger vor erster Instanz mindestens 33 Stunden für Aktenstudium aufgewendet hat. Aufgrund des Umfangs der Akten und der Anzahl der Verhandlungstage wäre nach Auffassung des Appellationsgerichts im Vergleich mit anderen Fällen dieser Grösse und Bedeutung indes höchstens ein Aktenstudium von 25 Stunden angemessen gewesen. Dementsprechend ist eine Kürzung des vorinstanzlich geltend gemachten Honorars im Umfang von 8 Stunden angezeigt. Im Ergebnis ist dem amtlichen Verteidiger für seinen Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren daher ein Honorar von CHF 18'050.– und ein Auslagenersatz von CHF 1'086.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'473.50, somit total CHF 20'610.– zuzusprechen.

6.3      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls

SB.2023.87 — Basel-Stadt Appellationsgericht 26.11.2024 SB.2023.87 (AG.2025.92) — Swissrulings