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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.02.2025 SB.2023.82 (AG.2025.238)

19 febbraio 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·5,177 parole·~26 min·3

Riassunto

mehrfacher Betrug (Urteil BGer vom 24. Juni 2025 6B_504/2025)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2023.82

URTEIL

vom 19. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                  Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____                                                                                    Privatklägerin

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 14. Juni 2023

betreffend mehrfachen Betrug

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 14. Juni 2023 wurde A____ des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren. Für die Dauer der Probezeit wurde gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches Bewährungshilfe angeordnet. Dem Beurteilten wurden folgende Weisungen erteilt: Er habe sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben, solange es die behandelnde Person für notwendig erachte, längstens bis zum Ende der Probezeit; es werde ihm untersagt, in der Angelegenheit C____ Geldtransfers jeglicher Art ‒ sei es persönlich, sei es durch Dritte ‒ vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; es werde ihm weiter untersagt, Zahlungen an die [...] Bank zu tätigen. Der Beurteilte wurde angewiesen, seine Email-Adresse(n) und Telefonnummer(n) zu wechseln und jegliche Kontaktaufnahmen mit C____ respektive [...] sowie anderen Personen aus deren Umfeld zu unterlassen. Der Beurteilte wurde bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin B____ im Betrage von CHF 113’685.‒ behaftet. Es wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1’318.‒ sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6’500.‒ auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat A____ mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 23. Oktober 2023 Berufung erklären lassen. Er beantragt, das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juni 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger von sämtlichen angeklagten Vorwürfen vollumfänglich und kostenlos sowie unter Entschädigungsfolge freizusprechen. In Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juni 2023 sei die Zivilklage der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen. Der Berufungskläger hat die Einholung eines aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachtens beantragt, welches sich insbesondere zur Frage der Schuldfähigkeit äussern solle.

Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben. Sie beantragt, der Beschuldigte sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu erklären. Die Freiheitsstrafe sei auf 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 4 Jahren zu erhöhen. Betreffend die ausgesprochenen Weisungen werde die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Unter o/e-Kostenfolge.

Am 23. November 2023 hat die Verfahrensleiterin verfügt, es werde in Gutheissung des Antrags der Verteidigung in Ergänzung zum Gutachten vom 27. August 2015 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt, das sich insbesondere zur Frage der Schuldfähigkeit äussern solle. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Zusatzfragen an den Gutachter einzubringen. Der Gutachtensauftrag an Dr. med. [...] erging am 11. Dezember 2023. Das Gutachten wurde am 8. Mai 2024 fertiggestellt.

Die Staatsanwaltschaft hat am 3. Juni 2024 auf eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung verzichtet. Die Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 30. August 2024. Die Anträge der Berufungserklärung wurden dahingehend eingeschränkt, dass der Berufungskläger in teilweiser Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bei der Anerkennung der Zivilforderung der Privatklägerin im Umfang von CHF 113’685.‒ zu behaften sei. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 4. September 2024 auf eine Berufungsantwort verzichtet.

Am 25. September 2024 wurde dem Appellationsgericht durch das Bundesamt für Justiz zur Kenntnis gebracht, dass die Staatsanwaltschaft am 20. September 2024 ein neues Verfahren wegen Betrugs gegen den Berufungskläger eröffnet hat.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. Februar 2024 wurde der Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangten der Verteidiger und der Staatsanwalt zum Vortrag. Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 400 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 381 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2   Der Berufungskläger anerkannte vor erster Instanz die Schadenersatzforderung der Privatklägerin B____ im Betrag von CHF 113’685.‒ und wurde bei seiner Anerkennung behaftet. Mit seiner Berufungserklärung hat er zwar die Abweisung der Zivilklage beantragt, mit seiner Berufungsbegründung jedoch in teilweiser Bestätigung des Urteils des Strafgerichts seine Behaftung bei der Anerkennung der Zivilklage der Privatklägerin im Umfang von CHF 113’685.‒ beantragt. Das erstinstanzliche Urteil ist folglich in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls bereits rechtskräftig ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

2.

2.1      Die Vorinstanz hat sämtliche Tatbestandselemente des (mehrfachen) Betrugs als gegeben erachtet. Zwar habe die Privatklägerin gewusst, dass ein Grossteil ihres Geldes ins Ausland fliessen würde, die Täuschung des Berufungsklägers liege somit nicht in der Verwendung des Geldes, sondern darin, dass er bei der Privatklägerin den Eindruck erweckt habe, dass die Auszahlung der Erbschaft unmittelbar bevorstehe und er über die entsprechende Bonität verfüge. Der Beschuldigte, welcher aufgrund der Gesamtumstände davon habe ausgehen müssen, dass es nie zur Auszahlung komme, habe denn auch gar keinen Willen zur Rückzahlung gehabt. Somit habe er über seinen Rückzahlungswillen, respektive seine Rückzahlungsfähigkeit getäuscht und das Tatbestandselement der Täuschung erfüllt. Dem Opfer sei eine Überprüfung der Dokumente, welche der Berufungskläger seinerseits lediglich weitergeleitet habe, nicht zumutbar gewesen. Allfällige Bedenken habe der Berufungskläger als überzeugender Redner zerstreuen können. Er habe das emotionale Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt und die Privatklägerin unter Druck gesetzt. Der Verzicht auf Abklärungen durch die Geschädigte lasse das betrügerische Verhalten nicht in den Hintergrund treten, und es liege keine Opfermitverantwortung vor, welche der Annahme von Arglist entgegenstehen würde. Die Privatklägerin sei in einen Irrtum versetzt worden, welcher zu einer Vermögensverfügung von CHF 113’685.‒ und einem Schaden in entsprechender Höhe geführt habe – die Schuldanerkennung des Berufungsklägers erweise sich angesichts seiner finanziellen Verhältnisse als praktisch wertlos.

In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz Bereicherungsabsicht angenommen, da das Geld für Gebührenzahlungen zum Erhalt vermeintlicher hoher Zuwendung gedient habe. Zudem habe der Berufungskläger mit dem Darlehen auch eigene ausstehende Forderungen beglichen. Auch der erforderliche Vorsatz sei zu bejahen: Gemäss Urteil des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 10. Oktober 2017 sei der Berufungskläger seit 2007 in derartige Geschichten involviert und sei von mehreren Seiten auf die Betrügereien hingewiesen worden, namentlich den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schaffhausen, seinem Bruder sowie einem Mitarbeiter der [...]. Dem Beschuldigten sei mit dem genannten Urteil untersagt worden, jegliche Geldtransfers in diesem Zusammenhang zu tätigen respektive Kontakt mit «D____» aufzunehmen. Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten vor Strafgericht habe er sich an diese Vorgaben gehalten, woraus sich ergebe, dass durchaus ein gewisses Bewusstsein um die Problematik vorhanden sei. Er sei sich auch seiner fehlenden Ersatzmöglichkeiten bewusst gewesen. Angesichts dieser Vorgeschichte habe er in Kauf genommen, dass es sich vorliegend erneut um eine gleichgelagerte Betrugsgeschichte handle. Im Umkehrschluss könne ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte absolut sicher gewesen sei, dass es sich um ein ihm tatsächlich zustehendes Erbe handle und er das Darlehen an die Privatklägerin in naher Zukunft zurückzahlen könne. Entsprechend habe er eventualvorsätzlich gehandelt. Somit seien alle Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt.

Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht erwogen, es liege keine Gewerbsmässigkeit vor, da es dem Beschuldigten nicht darum gegangen sei, mit dem Geld der Privatklägerin einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen. In erster Linie hätten Drittpersonen in Ghana sowie den USA von der Vermögensverschiebung profitiert. Der kleine Betrag in der Höhe von einigen hundert Schweizerfranken, den er zwecks Zahlung von Forderungen für sich selber behalten habe, reiche zur Annahme von Gewerbsmässigkeit nicht aus. Es erging daher ein Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs.

2.2      Der Berufungskläger beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Es mangle zunächst an einer Täuschung im Sinne eines unehrlichen Verhaltens des Berufungsklägers, denn dessen psychischer Zustand sei von mutmasslich ghanaischen Hintermännern ausgenutzt und er als mittelbarer Täter (recte: Tatmittler) eingesetzt worden. Sodann habe er keineswegs die Verliebtheit der Privatklägerin ausgenutzt, sondern diese habe sich gleich beim ersten Treffen dazu bereit erklärt, ihm Geld zu leihen. Es stelle sich weiter die Frage nach der Mitverantwortung der Privatklägerin. Diese habe gewusst, dass der Berufungskläger aufgrund einer früheren Verurteilung kein eigenes Bankkonto führen dürfe und einzig ein Konto für den Erhalt seiner Ergänzungsleistungen habe. Auch habe er ihr mitgeteilt, er habe sich «aufgrund einer Betrugssache in U-Haft» befunden und sei weiterhin auf Bewährung. Selbst die Bank habe die Privatklägerin davor gewarnt, einer Betrugsmasche aufgesessen zu sein. Die Privatklägerin habe gewusst, dass die von ihr dem Berufungskläger übergebenen Geldbeträge in Zusammenhang mit einer Erbschaft im dreistelligen Millionenbereich in Ghana stehen sollten. Es stelle sich daher die Frage, ob die Privatklägerin genügend Abklärungen zu den Hintergründen der ihr vom Berufungskläger erzählten Geschäfte getätigt habe, bevor sie ihm Vermögenswerte zukommen liess. Der Berufungskläger sei der Überzeugung, Anspruch auf die Erbschaft zu haben, weshalb er weder gewusst noch die Absicht gehabt habe, Dritte unrechtmässig zu bereichern. Die Vorinstanz verweise bezüglich des Vorsatzes auf die angebliche Vorgeschichte des Berufungsklägers, vermische dabei jedoch zwei verschiedene Sachverhalte. Der Berufungskläger wisse mittlerweile, dass die «D____»-Angelegenheit nicht den Tatsachen entspreche. Diese habe sich jedoch lange vor dem Beginn der Angelegenheit «Erbschaft A____» zugetragen. Diese Geschichte sei für den Berufungskläger wahr und anders gelagert, weshalb er daraus keinen Rückschluss auf die Angelegenheit «D____» ziehe. Der Berufungskläger sei der festen Überzeugung, dass die Erbschaft bald anfalle und habe kein Bewusstsein für die Problematik. Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 2. Mai 2024 sei zu entnehmen, dass der Berufungskläger frühere, erfolglose «Geschäfte» als Betrug klassifizieren könne, jedoch erst aus einer ex post-Betrachtung. Während das «Geschäft» am Laufen sei, fehle dem Berufungskläger diese Abstraktionsmöglichkeit. Dass der Berufungskläger von der Wahrhaftigkeit dieser Geschichten überzeugt sei, führe dazu, dass für ihn die Möglichkeit eines Betrugs völlig in den Hintergrund trete. Der subjektive Tatbestand erweise sich somit als nicht erfüllt.

2.3      Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ist das Verhalten des Berufungsklägers in rechtlicher Hinsicht als gewerbsmässiger Betrug zu qualifizieren. Projekte wie aktuell das «A____-Erbe» über 150 Millionen, seien seit vielen Jahren der einzige Lebensinhalt des Beschuldigten. Um endlich an das grosse Geld zu kommen, habe er praktisch seine gesamte Zeit und auch die grössten Teile seiner bescheidenen Einkünfte investiert. Da die Hintermänner dauernd mehr verlangt hätten, ansonsten alles dahingefallen wäre, sei es die Aufgabe des Beschuldigten gewesen, fortlaufend weitere Gelder erhältlich zu machen. Seine bescheidenen legalen Renteneinkünfte wie auch die unrechtmässig erlangten Gelder hätten gesamthaft ein Einkommen generiert, welches durch den Beschuldigten zu grössten Teilen an die Hintermänner weitergeleitet worden sei. Nur ein geringer Teil sei für die allernotwendigsten persönlichen Bedürfnisse verwendet worden. Er habe das betrügerische Verhalten somit bezüglich der Zeit und der Mittel, die er zur Akquirierung der Gelder aufwendete und der Häufigkeit der Einzelakte nach der Art eines Berufes ausübt. Er habe sich darauf eingerichtet, durch seine Tätigkeit Einkünfte für seine Lebensgestaltung in Form seiner Projekte zu erzielen. Das betrügerische Verhalten des Beschuldigten sei somit als gewerbsmässig nach Art. 146 Ziff. 2 StGB zu qualifizieren (Plädoyer, Akten S. 753 f.).

3.

3.1      Die Annahme des Betrugstatbestandes von Art. 146 Abs. 1 StGB erfordert, dass der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

3.2      Der äussere Sachverhalt ist, wie bereits vor erster Instanz, unbestritten und wie angeklagt erstellt. Dass die Privatklägerin durch die Versicherung des Berufungsklägers, die Auszahlung einer grossen Erbschaft stehe unmittelbar bevor, und sie erhalte ihr Geld zeitnah zurück, getäuscht wurde und ihre Vermögensverfügungen von insgesamt CHF 113’685. – angesichts fehlender Rückzahlungsmöglichkeit des Berufungsklägers zu einem Vermögensschaden in entsprechender Höhe führten, ist evident. Der Berufungskläger hat der Privatklägerin bereits am 21. November 2021 eine Schuldanerkennung über diesen Betrag ausgestellt, worin festgehalten wurde, dass «der geschuldete Betrag […] sofort und vollumfänglich» zurückbezahlt werde (Akten S. 200). Die Vorinstanz hat bezüglich des erforderlichen Schadens mit Recht darauf hingewiesen, dass ein solcher bereits vorliegt, wenn das Vermögen in einem Mass gefährdet wird, das es in seinem wirtschaftlichen Wert mindert. Objektiv betrachtet wird es nie zu einer solchen Millionenzahlung kommen, und der nach eigenen Angaben mit rund einer Million Franken verschuldete Berufungskläger (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 771) wird die Privatklägerin ebenso wenig entschädigen können wie zahlreiche weitere Geschädigte ausserhalb dieses Strafverfahrens.

3.3      Näherer Betrachtung bedarf die Frage der arglistigen Täuschung, welche in Verbindung mit dem darauf gerichteten Vorsatz zu behandeln ist. Hinsichtlich der Täuschung gilt es zunächst auszusondern, welche Anteile der Täuschung der Berufungskläger selbst geglaubt und als vorsatzlos handelnder Tatmittler lediglich an B____ weitergegeben hat. Es ist dann zu prüfen, ob ihm darüber hinaus eine Täuschung zuzurechnen ist, welche ihn im Sinne des Betrugstatbestands selbst als Täter dastehen lässt.

3.3.1   Die Vorinstanz hält fest, der Berufungskläger sei bereits in der Vergangenheit betrügerischen Machenschaften afrikanischer Hintermänner zum Opfer gefallen. Sie argumentiert bezüglich seines Vorsatzes, dass bei ihm ein gewisses Bewusstsein über solche Geschäfte «vorhanden ist respektive zumindest sein sollte.» Diese Formulierung bringt treffend zum Ausdruck, dass es kaum nachvollziehbar ist, dass jemand über viele Jahre am Glauben an ein ihm zustehendes Millionenvermögen festhält und weiterhin Geld in dieses Projekt investiert, obschon er sich selbst und zahlreiche weitere Personen durch sein Verhalten bereits massiv geschädigt hat.

Der Schlüssel zum Verständnis dieses Verhaltens findet sich in der forensisch-psychiatrischen Begutachtung durch Dr. [...] vom 8. Mai 2024 (Akten S. 601 ff.). Der Gutachter stellt darin fest, insgesamt seien die allgemeinen Eingangskriterien für eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 zu bejahen. Aktuell stehe die histrionische Facette im Vordergrund: Dramatische Selbstdarstellung, theatralisches Auftreten oder übertriebener Ausdruck von Gefühlen (Bedürfnis gesehen zu werden); erhöhte Suggestibilität, leichte Beeinflussbarkeit durch andere oder durch Ereignisse (Umstände der Begutachtung; Beeinflussung durch afrikanische «Geschäftspartner»); oberflächliche, labile Affekte; ständige Suche nach aufregenden Erlebnissen und Aktivitäten, in denen die Betreffenden im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit stehen; unangemessen verführerisch in Erscheinung und Verhalten (findet Ausdruck in der Manipulation von anderen). Diese Umstände rechtfertigen gemäss Gutachten die Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung, wobei sich beim Berufungskläger ergänzend auch narzisstische Persönlichkeitszüge darstellen würden.

Obschon der Gutachter dargelegt hat, dass der Berufungskläger in der Vergangenheit teilweise in der Lage gewesen sei, betrügerische Geschäfte nachträglich als solche zu benennen (Akten S. 631, 2. Absatz) wurde in der Berufungsverhandlung klar, dass sein Glaube an eine unmittelbar bevorstehende Millionenzahlung ungebrochen ist und er nach wie vor im intensiven Austausch mit seiner Kontaktperson «C____» steht. Aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung ergibt sich ebenfalls klar, dass er auch in der Sache «D____» (Beurteilt vom Strafgericht BL am 1. November 2016 [Akten S. 86 ff] sowie dem Kantonsgericht BL am 10. Oktober 2017 [Akten S. 56 ff.]) entgegen der Ansicht der Verteidigung keineswegs zur Einsicht gelangt ist, damals einem Betrug aufgesessen zu sein, sondern diesen Kontakt einzig aufgrund einer gerichtlichen Weisung abgebrochen hat. Er gab sich vielmehr überzeugt, «D____» habe sein Geld inzwischen erhalten (Prot. Strafgericht, Akten S. 446). Es kann also auch bezüglich dieses früheren Betrugskonstrukts keine Rede davon sein, dass der Berufungskläger dieses als solches akzeptieren kann. Der Umstand, dass er den «Geschäften» in Afrika inzwischen viele Jahre seines Lebens gewidmet hat ‒ die im erwähnten Entscheid beurteilten Sachverhalte datieren aus den Jahren 2007 und 2008 ‒ und sich dabei nicht nur finanziell, sondern auch gesellschaftlich stark selbst geschadet hat, dürfte es dem Berufungskläger wesentlich erschweren, die Realität zu akzeptieren. Der Gutachter beschreibt nachvollziehbar, sollte sich der Berufungskläger letztlich eingestehen müssen, auf «Sand gebaut» zu haben, also falschen zugrundeliegenden Informationen zum Opfer gefallen zu sein, wäre eine zentrale Säule seiner Selbstdefinition der letzten Jahre gefährdet. Er müsste hinterfragen, wieviel er in die Angelegenheiten investiert hat und letztlich sich auch vergegenwärtigen, wie vielen er zusätzlich geschadet hat. Diese Abwägung scheine ihn innerlich dazu bewogen zu haben, trotz vielfältiger externer, kritischer Rückmeldungen die Investition von Geld, Zeit und Überzeugung letztlich nicht grundlegend in Frage zu stellen, also an seinen Überzeugungen festhalten zu müssen, um nicht sein Selbstbild grundlegend gefährdet zu wissen (Gutachten, Akten S. 634 f.).

Es ist somit nachvollziehbar begründet, weshalb der Berufungskläger nach wie vor nicht in der Lage ist, das betrügerische Konstrukt der mutmasslich afrikanischen Drahtzieher zu durchschauen. Es ist ihm nicht nachzuweisen, dass er die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren vorsätzlich zu Gunsten der Hintermänner um «C____» schädigen wollte – es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihm daran gelegen sein sollte. Die theoretische Möglichkeit, dass im Hintergrund ein Teil des von ihm organisierten Geldes wieder an den Berufungskläger zurückfliesst, kann ausgeschlossen werden, denn dieser lebte in jüngerer Vergangenheit in sehr bescheidenen und zeitweilig prekären Verhältnissen bis hin zur vorübergehenden Obdachlosigkeit. Der Berufungskläger gab sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung überzeugt, dass die Auszahlung des erwarteten Millionenerbes kurz bevorstehe – aktuell soll allerdings die Absetzung und strafrechtliche Verfolgung des vormaligen ghanaischen Finanzminister [...] die Sache verzögern (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 773). Sein Leben ist offensichtlich weiterhin von diesen Geschäften geprägt: Auch am Verhandlungstag hatte er vor Sitzungsbeginn nach eigenen Aussagen bereits mit «C____» telefoniert (Akten S. 773 oben).

3.3.2   Während es durch die gutachterlich festgestellte psychische Prädisposition erklärbar ist, dass der Berufungskläger nicht von seinem Glauben an die ihm zustehenden Millionenbeträge abrücken kann, konnte er der Privatklägerin nicht gutgläubig das Versprechen abgeben, dass sie ihr Geld bald wieder zurückerhalten würde. Bei diesem zeitlichen Element handelte es sich nicht um eine Frage des Glaubens an die Anwartschaft an sich. Vielmehr hatte der Berufungskläger die Erfahrung gemacht, dass immer neue Hürden die Auszahlung über Jahre verzögerten.

Anlässlich der Berufungsverhandlung berichtete der bereits 80-jährige Berufungskläger von einer lebensbedrohlichen kalten Lungenentzündung, die er sich während seiner Liaison mit der Privatklägerin zugezogen habe (Akten S. 284). Auf die Frage, was geschehen würde, wenn er die Auszahlung seines Erbes nicht mehr erleben sollte, äusserte der Berufungskläger, er sei sich dieser Gefahr durchaus bewusst und habe für diesen Fall mit einem Treuhänder eine Regelung getroffen. Es sei sichergestellt, dass die Informationen vorlägen, damit das Geld im Falle seines Vorversterbens für gute Zwecke eingesetzt würde (Audioprotokoll ab 23m59s, ab 26m48s). Dass er sich auf den Eintritt dieser Konstellation vorbereitet hat, belegt, dass er zumindest damit gerechnet hat, dass es bis zur Auszahlung noch lange dauern könnte. Die Frage, ob die Leute aus seinem Umfeld seine hohen Schulden begleichen könnten, um dereinst überhaupt sein Erbe antreten zu können, bejahte er, musste aber einräumen, dass dies bei B____ nicht der Fall wäre (Audioprotokoll ab 33m04s).

Dass er die Privatklägerin über das beträchtliche Risiko informiert hat, dass sich die Rückzahlung ihres Geldes lange hinziehen könnte, kann ausgeschlossen werden, denn auch sie hatte im Tatzeitraum als damals 70-jährige bereits einen überschaubaren Anlagehorizont. Ganz offensichtlich verfügte B____ auch gar nicht über freie Mittel für längerfristige Geldanlagen – beim verlorenen Geld handelte es sich um das Ersparte für ihren Ruhestand und der Verlust führte dazu, dass sie weiterhin arbeiten muss, um keine Ergänzungsleistungen beantragen zu müssen und dies mit einem für sie kaum mehr zu bewältigendem Pensum, worunter sich offensichtlich stark leidet (Aussage Privatklägerin vor Strafgericht, Akten S. 458 f.). Dass Ihre Motivation zur Geldanlage einzig in der Aussicht auf eine unmittelbar bevorstehende Zukunft mit dem Berufungskläger begründet war, ergibt sich aus den Aussagen des Berufungsklägers selbst: Vor Berufungsgericht schilderte er, die Privatklägerin sei bereits damals «in finanzieller Not» gewesen und er habe ihr gesagt, sie könnten in ihren letzten Lebensjahren gemeinsam etwas aufbauen (Audioprotokoll ab 27m27s). Daraus ergibt sich, dass der Berufungsklägerin die Privatklägerin nicht über das ihm bewusste hohe Risiko einer nicht zeitnahen Rückzahlung des Geldes aufgeklärt hat und sie ihm ihre Altersvorsorge ansonsten nicht übergeben hätte. Dass sie ihm ihre Unterstützung zunächst von sich aus angeboten haben soll, ändert daran nichts. Der Berufungskläger hat die Privatklägerin vorsätzlich über das erhebliche Risiko einer nicht zeitnahen Rückzahlung getäuscht.

3.4      Wenn die Verteidigung unter dem Titel der Opfermitverantwortung geltend macht, dass sich die Privatklägerin in gleicher Weise wie der Berufungskläger von den Behauptungen der unbekannten Urheber des Betrugs habe täuschen lassen und die gleichen Möglichkeiten bzw. Pflichten gehabt hätte, vor einer Vermögensverfügung elementarste Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, so trifft dies nicht zu. Der ihr bereits seit langem persönlich bekannte Berufungskläger bürgte persönlich für die Sicherheit der Anlage und sie befand sich in dieser Zeit gar in einer Liebesbeziehung zum Berufungskläger, was sie weit unkritischer agieren liess als gegenüber einem beliebigen Dritten. Sie beschrieb den Berufungskläger als guten Redner und sich selbst als «fremdgesteuert, wie in einer Sekte» (Prot. Vorinstanz, Akten S. 455). Auch wenn die Privatklägerin nach eigenen Aussagen wusste, dass der Berufungskläger wegen Betrugs in Untersuchungshaft gewesen sei (Einvernahme Privatklägerin, Akten S. 266), hatte sie nicht die Möglichkeit, sich ein umfassendes Bild darüber zu machen, in welchem zeitlichen und finanziellen Ausmass er bereits erfolglos versucht hatte, an verschiedene Millionenvermögen zu gelangen. Es fehlten ihr somit die Grundlagen, die objektive Aussichtslosigkeit dieses Unterfangens und das offensichtliche Risiko einer zumindest nicht zeitnahen Rückzahlung ihres Geldes zu erkennen. Eine Opfermitverantwortung, welche der Annahme der Arglist entgegenstehen würde, ist daher zu verneinen.

3.5      Nach dem Gesagten hat der Berufungskläger den Grundtatbestand des Betrugs mehrfach erfüllt.

3.6      Gewerbsmässigkeit

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt ein Täter im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen (wobei eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit genügen kann), und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2, 119 IV 129 E. 3a; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 146 N 33; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 87 ff.).

Vorliegend hat der Berufungskläger zwischen Dezember 2020 und September 2021 in zahlreichen Teilzahlungen einen sechsstelligen Betrag von der Privatklägerin erhalten (siehe Aufstellung des Berufungsklägers mit Schuldanerkennung, Akten S. 154 ff.). Wie sich auch in der Berufungsverhandlung gezeigt hat, ist der Kampf um das ihm vermeintlich zustehende Millionenerbe und damit einhergehend das Organisieren immer neuer Gelder seit langem der Lebensinhalt des Berufungsklägers. Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass sich aus Zeit und den Mitteln, die der Berufungskläger für die deliktische Tätigkeit aufgewendet hat, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt hat, zumal dem Deliktsbetrag legale Einkünfte von monatlich nur rund CHF 3’000.‒ gegenübergestanden haben. Dass der Berufungskläger das Geld nicht für sich behielt und sich am Ende unbekannte Dritte daran bereicherten, trifft zu, allerdings ist der Staatsanwaltschaft auch in diesem Punkt zu folgen: Der Berufungskläger verwendete das erlangte Geld, um seine (vermeintliche) Chance auf ein Millionenvermögen intakt zu halten. Dass ein Täter deliktisch erlangtes Geld durch Fehlentscheide wieder verlieren kann und sei es, weil er seinerseits betrogen wird, ist für die Qualifikation seines Verhaltens nicht von Belang. Es ergeht demnach ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

4.         Strafzumessung

4.1      Die Staatsanwaltschaft beantragt aufgrund der Gewerbsmässigkeit eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 12 Monate. Die Verteidigung hat sich für den Fall eines Schuldspruchs nicht zur Strafzumessung geäussert.

4.2      Allgemeines

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

4.3      Objektiver Tatbestand

Der Strafrahmen des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Betrugs reicht von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Bei der Bemessung des objektiven Tatverschuldens ist zunächst der relativ hohe Deliktsbetrag zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger den Umstand ausgenutzt hat, dass die Geschädigte privat mit ihm liiert war und ihm ihre Altersvorsorge einzig im Glauben an eine gemeinsame Zukunft überliess. Das objektive Tatverschulden ist als knapp mittelschwer zu werten, was eine Einsatzstrafe von 36 Monaten rechtfertigt.

4.4      Subjektiver Tatbestand

Beim subjektiven Tatverschulden ist zunächst zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger nicht in das von Hintermännern gesteuerten Betrugskonzept eingeweiht war, sondern ihm beim Einsammeln immer neuer Gelder eher die Rolle eines Tatmittlers zukam. Seine kriminelle Energie beschränkte sich denn auch darauf, unter Vorspiegelung einer tatsächlich nicht bestehenden Sicherheit die baldige Rückzahlung des Geldes zu garantieren und so seinen Traum vom Millionenvermögen aufrecht erhalten zu können. Er wusste zwar, dass er die versprochene baldige Rückzahlung womöglich nicht einhalten konnte, was jedoch gegenüber einer geplanten dauerhaften Vermögensschädigung deutlich weniger schwer wiegt. Gleichwohl ist ihm zur Last zu legen, dass er wusste, dass die Privatklägerin auf die baldige Rückzahlung ihres Geldes angewiesen war. Das objektiv schwerwiegende Element, dass die Privatklägerin ihr Erspartes verloren und auch persönlich schwer enttäuscht wurde, ist beim subjektiven Verschulden zu relativieren, da es nicht das Ziel des Berufungsklägers war, sie in der erfolgten Weise zu schädigen. Auch handelte es sich nicht um einen «Love-Scam», bei welchem Gefühle nur vorgespielt werden, um Geld zu ertrügen, sondern um eine echte Liebesbeziehung. Schliesslich wurde zwar die Bereicherungsabsicht in Form der Finanzierung seiner «Geschäfte» bejaht, auch dies ist jedoch verschuldensmässig wesentlich tiefer anzusiedeln, als wenn er sich am Geld der Privatklägerin direkt und dauerhaft bereichert hätte. Daraus folgt eine Strafreduktion um 50 Prozent, was zu einem Zwischenergebnis von 18 Monaten Freiheitsstrafe führt.

Mit Gutachten vom 8. Mai 2024 hat sich der forensisch-psychiatrische Gutachter Dr. [...] zur Schuldfähigkeit des Berufungsklägers geäussert. Er hat dargelegt, der Berufungskläger sei sich laut eigener Aussagen durchaus der Möglichkeit bewusst, dass seine Geldgeschäfte als Betrug klassifiziert werden können. Auch sei nicht durchgehend eine Unerschütterlichkeit der Denkinhalte und Bewertungen bezüglich der Geldgeschäfte zu konstatieren. Insofern sei eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit nicht durchgängig und mit der geforderten Sicherheit zu belegen. Hingegen sei die Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Anlassdelikte im Vergleich zu entsprechenden Tatgenossen gesamthaft deutlich eingeschränkt gewesen. Hierfür spreche etwa sein seit Jahren bestehender fester Glaube an die Realität seiner vermeintlichen Geschäftspartner in der Angelegenheit «D____» oder des aktuellen «A____-Erbes» und in diesem Zusammenhang auch sein weitgehender Verzicht auf Verdeckungshandlungen. Eine völlig aufgehobene Steuerungsfähigkeit liege hingegen nicht vor, da der Berufungskläger die Qualität von ähnlichen Geldgeschäften laut eigenen Angaben durchaus habe differenzieren können und zeitweilig seine Aktivitäten kritisch hinterfragt habe. Diese Episoden seien aber mit deutlichen negativen Affektzuständen einhergegangen, sodass er im Sinne einer Kosten-Nutzen-Abwägung an seinem Handeln und der zugrundeliegenden Überzeugung festgehalten habe. Im vorgeworfenen Tatzeitraum sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht in der Gesamtschau eine mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit anzunehmen (Gutachten, Akten S. 634 f.). Die sich daraus ergebende mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit wird mit einer weiteren Reduktion von 60 Prozent berücksichtigt, was zu einer Strafsenkung auf 7 Monate führt.

4.5      Täterkomponente

Einsicht oder Reue ist beim Berufungskläger nicht vorhanden. Er hat zwar die Zivilforderung der Privatklägerin anerkannt, angesichts seiner finanziellen Lage, welche eine Rückzahlung dauerhaft verunmöglichen wird, kann dies jedoch nicht positiv berücksichtigt werden. Zu seinen Lasten ist mit einem Monat Straferhöhung zu berücksichtigen, dass er wegen Aktivitäten in ähnlichem Zusammenhang bereits vorbestraft ist, wenn auch nicht wegen Betrugs, sondern wegen mehrfacher Veruntreuung. Eine entsprechende Verurteilung erfolgte am 10. Oktober 2017 durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, nachdem der Berufungskläger Vermögen einer von ihm bevormundeten Person für Zahlungen nach Afrika (betreffend «D____» sowie einen angeblichen Lotteriegewinn) zweckentfremdet hatte (Urteil Kantonsgericht, Akten S. 56 ff.).

4.6      Bedingter Strafvollzug

4.6.1   Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger den bedingten Strafvollzug gewährt und dies damit begründet, er sei zwar bezüglich Vermögensdelikten einschlägig vorbestraft und mit dem bereits erwähnten Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Oktober 2017 zu 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden, es sei jedoch zu berücksichtigen, dass sich die der Strafe zugrundeliegenden Taten 2007/2008 zugetragen hätten und somit relativ weit zurücklägen. Dem Beschuldigten könne daher noch einmal die Gelegenheit gegeben werden, sich zu bewähren.

4.6.2   Die Staatsanwaltschaft beantragt zwar eine höhere Strafe, sie hat indes keine unbedingte Strafe beantragt. Gleichwohl ist das Gericht in dieser Frage frei in seinem Entscheid, da die Strafzumessung als Ganzes neu zu beurteilen ist. Zur Bemessung der Strafe gehört auch, ob sie bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist. Eine Berufung kann daher nicht auf das eine oder andere beschränkt werden (BGE 144 IV 383, E. 1.1).

4.6.3   Der Berufungskläger ist zwar nicht wegen Betrugs, aber ebenfalls im Zusammenhang mit einem vermeintlichen afrikanischen Vermögen wegen mehrfacher Veruntreuung vorbestraft. Ein neues Strafverfahren mit gleichgelagertem Sachverhalt wie dem vorliegend beurteilten ist hängig. Zwar gilt die Unschuldsvermutung, der Berufungskläger hat jedoch eingeräumt, erneut Geld zuhanden von «C____» entgegengenommen zu haben und dieses ‒ entgegen der (freilich nicht rechtskräftigen) vorinstanzlichen Weisung ‒ durch einen Mittelsmann ins Ausland überwiesen zu haben (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 772). Da er auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung keinerlei Bereitschaft erkennen liess, sein Verhalten zu überdenken und die neusten Entwicklungen darauf hinauslaufen werden, dass der Berufungskläger erneut Geld nach Ghana transferieren soll, das angesichts seiner finanziellen Lage wieder Geld von Dritten sein wird, ist ihm eine ausgesprochen schlechte Legalprognose hinsichtlich gleichgelagerter Delikte zu stellen. Dahingehend hat sich auch der Gutachter geäussert: Aus psychiatrischer Sicht bestehe in einem Setting ohne Strukturen und Kontrolle bei einem Verbleib in einem risikobehafteten sozialen Empfangsraum (keine externe Tagesstruktur, belastete ökonomische und psychosoziale Situation mit einhergehender Exazerbation des überwertigen Erlebens, fehlende Nachsorge und Kontrolle, weiterbestehende Suggestibilität, etc.) mittel- und langfristig ein hohes Risiko für erneute Betrugsdelikte analog den Anlasstaten (Gutachten, Akten S. 635 ff.). Der bedingte Strafvollzug fällt somit ausser Betracht.

5.         Massnahme

Gemäss Ausführungen im psychiatrischen Gutachten ist aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine strafrechtliche Massnahme zu empfehlen, die auf absehbare Zeit erfolgsversprechend durchgeführt werden könnte. Der Behandelbarkeit der schweren psychischen Störung und konsekutiv dem damit einhergehenden Rückfallrisiko könnte am ehesten mit einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB begegnet werden, es sei jedoch kaum Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss der Behandlung vorhanden. Bei derzeit gänzlich fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht sei es zum gegenwärtigen Zeitpunkt eher nicht vorstellbar, wie der Berufungskläger für eine ambulante Therapie zu motivieren wäre (Gutachten, Akten S. 641 ff.). Der Aufschub der Strafe zugunsten einer Massnahme ist somit nicht angezeigt.

Weisungen, wie sie die Vorinstanz ausgesprochen hat und an die sich der Berufungskläger offensichtlich bislang nicht gehalten hat, wären nur in Verbindung mit einer bedingten Strafe möglich (Art. 44 Abs. 2 StGB). Die vom Gutachter angeregten zivilrechtlichen Instrumente in Form einer Beistandschaft (Gutachten, Akten S. 646) stehen im Rahmen des Strafverfahrens nicht zur Verfügung, sie wären indes auch nicht zielführend: Der Berufungskläger hat die zu unterbindenden Geldströme über ein Konto der Privatklägerin laufen lassen und die jüngsten Zahlungen ins Ausland nach eigenen Angaben ebenfalls durch Dritte vornehmen lassen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 772), was auch im Rahmen einer Vermögensbeistandschaft nicht zu verhindern wäre.

6.         Kosten

6.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Sie belaufen sich auf Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1’318.– und eine Urteilsgebühr von CHF 6’500.‒.

6.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

Die Berufung des Beschuldigten wird vollumfänglich abgewiesen, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung teilweise durchdringt. Der Berufungskläger trägt bei diesem Ausgang des Verfahrens die angefallenen Kosten für das psychiatrische Gutachten von CHF 9’085.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

6.3      Dem Berufungskläger wurde für das Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung gewährt. Sein Rechtsvertreter ist für den geltend gemachten Aufwand zuzüglich 2,25 Stunden für die Berufungsverhandlung aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Beurteilte hat das erst- und zweitinstanzliche Verteidigungshonorar zurückzuzahlen, sobald es seine finanzielle Situation erlaubt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 14. Juni 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Behaftung bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von B____ im Betrag von CHF 113‘685.‒;

-      Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 1’318.‒ und eine Urteilsgebühr von CHF 6’500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie zweitinstanzlich die Gutachtenskosten von CHF 9’085.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 5’416.65 und ein Auslagenersatz von CHF 121.45, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 443.90 (7,7 % auf CHF 1’163.10 sowie 8,1 % auf CHF 4’375.‒), somit total CHF 5’982.‒ aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt für die Verteidigungskosten der ersten und zweiten Instanz vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Gutachter Dr. [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2023.82 — Basel-Stadt Appellationsgericht 19.02.2025 SB.2023.82 (AG.2025.238) — Swissrulings