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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.07.2024 SB.2023.70 (AG.2024.509)

17 luglio 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·4,632 parole·~23 min·1

Riassunto

Gefährdung des Lebens und einfache Körperverletzung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2023.70

URTEIL

vom 17. Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. […]                                                               Berufungskläger

[…]                                                                                        Beschuldigter

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                         Berufungsbeklagter

gesetzlich vertreten durch seine Mutter C____,                     Privatkläger

vertreten durch […], Advokatin,

substituiert durch […]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 4. Mai 2023 (SG.2022.238)

betreffend Gefährdung des Lebens und einfache Körperverletzung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts des Kantons Basel-Stadt wurde in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) festgestellt, dass A____ die Delikte der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und der einfachen Körperverletzung (begangen an wehrloser oder schutzbefohlener Person, Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB) schuldlos begangen hat. Über ihn wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Von der Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abis StGB wurde abgesehen. Des Weiteren wurde A____ in Anwendung von Art. 54 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) zur Zahlung von CHF 200.– Genugtuung an B____ (nachfolgend: Privatkläger) verurteilt. Die Verfahrenskosten von CHF 11'232.80 sowie die Urteilsgebühr wurden auf die Strafgerichtskasse genommen.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat […], mit Eingabe vom 15. Mai 2023 Berufung angemeldet, nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 6. September 2023 die Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 begründet. Es wird beantragt, das Urteil vom 4. Mai 2023 sei aufzuheben und der Berufungskläger von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen, wobei festzustellen sei, dass der Berufungskläger weder die Tatbestandsmerkmale der Gefährdung des Lebens noch der einfachen Körperverletzung in rechtswidriger Weise erfüllt hat. Demzufolge sei auch keine strafrechtliche Massnahme gegen ihn anzuordnen. Ausserdem seien die Zivilforderungen vollumfänglich abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge und unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Mit Eingaben vom 22. September 2023 und 22. Dezember 2023 beantragen der Privatkläger und die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Urteils vom 4. Mai 2023.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Juli 2024 ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind der amtliche Verteidiger und die Vertretung der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert den gesetzlichen Fristen nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die Berufung ist daher einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2   Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers sind nicht angefochten und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist nicht mehr zu befinden.

2.         Tatsächliches

2.1      Unbestritten – und durch den Bericht des Universitäts-Kinderspitals sowie Fotos objektiviert – sind die Verletzungen in Form von Schürfwunden am Knie und Ellbogen, die der Privatkläger am 19. Mai 2020 kurz nach 17 Uhr nach einem Sturz von seinem Trottinett davongetragen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 4; vgl. Akten S. 120 ff., 128 f., 164).

2.2      Der Berufungskläger macht geltend, er habe den Privatkläger nicht gestossen. Dieser sei vielmehr mit seinem Trottinett von hinten gegen ihn [den Berufungskläger] gefahren und anschliessend gestürzt, ohne dass er [der Berufungskläger], der durch den Zusammenstoss von hinten überrascht worden sei, etwas dazugetan hätte (vgl. Berufungsbegründung, Rz. 2). Im Zweifel sei zu Gunsten des Berufungsklägers von einem derartigen Sachverhalt auszugehen (Verhandlungsprotokoll vom 17. Juli 2024, S. 8 [Akten S. 635]).

2.3

2.3.1   Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; jeweils mit Hinweisen; vgl. auch ausführlich Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; jeweils mit Hinweisen).

2.3.2   Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

2.3.3   Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der am Geschehen unmittelbar beteiligten Personen bedarf einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen.

2.4

2.4.1

2.4.1.1 C____, die Mutter des Privatklägers, sagte aus, ihr Sohn habe den langsam auf dem Trottoir gehenden Berufungskläger links überholen wollen. Als dieser auf gleicher Höhe war, habe der Berufungskläger kurz auf die Seite zu ihrem Sohn geschaut, mit dem Arm ausgeholt und ihm einen kräftigen Stoss versetzt. Ihr Sohn sei dann vom Trottoir ein Stück weit auf die Strasse gefallen. Es sei auch ein Auto angefahren gekommen, das zum Glück noch rechtzeitig habe bremsen können (Akten S. 183).

2.4.1.2 Der Zeuge D____ gab zu Protokoll, er habe die Strasse überquert und gesehen, wie der Berufungskläger einem Kind einen Stoss gegeben habe und dieses daraufhin auf die Strasse gefallen sei. Dieser Anblick habe ihn schockiert. Er [D____] und die Frau [C____] seien dann zum Kind gerannt. Wenn in diesem Moment ein Auto gekommen wäre, hätte es schlecht ausgesehen (Akten S. 177 f.). Es habe zwar kein Auto anhalten müssen; es seien jedoch etwa drei Autos am Jungen vorbeigefahren (Akten S. 180). D____ ist im Weiteren überzeugt davon, dass der Berufungskläger den Privatkläger hat kommen sehen (Akten S. 180).

2.4.1.3 Der Berufungskläger sagte anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 12. August 2020 aus, er habe gehört, dass von hinten etwas kommt, «ein Kind oder so». Er habe dann eine leichte Bewegung mit den Fingern seiner linken Hand gemacht, wobei sein Arm am Körper angelegt gewesen sei. Dann sei das Kind hinter ihm gestürzt, aber nicht wegen ihm; er könne sich erinnern, dass es nicht zu einer Berührung gekommen sei (Akten S. 165 ff.).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 4. Mai 2023 machte der Berufungskläger geltend, er sei normal gelaufen, als ihn plötzlich ein «komisches Gefühl» überkam und er seine linke Hand leicht von seinem Körper wegbewegte. Er sei schwach vom Trottinett berührt respektive ein «bisschen gestreift» worden. Der Junge sei durch die zufällige Handbewegung gestürzt, jedoch nicht gestossen worden. Er habe den Jungen nicht gehört, den Sturz aber bemerkt. Er vermute, der Junge sei absichtlich gestürzt; es sei eine komische Sache. Er habe sich im Fussgängerbereich befunden und dort müsse der Trottinettfahrer auf den Fussgänger Rücksicht nehmen. Auf die ihn belastenden Aussagen der Mutter des Privatklägers und D____ angesprochen, meinte er, dies seien Lügen; das Ganze gegen ihn sei eine «geplante Sache» (vgl. Akten S. 166 ff, 180 ff., Verhandlungsprotokoll vom 4. Mai 2023 S. 5 ff. [Akten S. 427 ff.]).

Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Juli 2024 sagte der Berufungskläger, der Junge sei links in ihn hineingefahren. Er [der Berufungskläger] habe eine Bewegung gemacht, dann sei der Junge gestürzt. Auf die Frage hin, wie er sich die Aussagen von D____ und C____ erklären könne, meinte er, diese würden lügen; es sei eine komische, eine abgesprochene Sache gewesen (Verhandlungsprotokoll vom 17. Juli 2024, S. 6 f. [Akten S. 633 f.]).

2.5 2.5.1   Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Berufungskläger zunächst bestritt, dass es zu einer Berührung zwischen ihm und dem Privatkläger gekommen war und anschliessend geltend machte, er habe seine Hand leicht bewegt und sei vom Trottinett berührt worden (siehe oben E. 2.4.1.3). Insofern erweisen sich seine Aussagen in inhaltlicher Hinsicht als nicht konsistent. Sodann erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass ein Trottinettfahrer absichtlich auf die Strasse stürzt und damit ein schwer kalkulierbares Risiko für seine Gesundheit in Kauf nimmt. Hinweise darauf, dass es sich um eine «abgesprochene Sache» handeln könnte, bestehen keine. Weder der Privatkläger noch seine Mutter noch der Zeuge D____ kennen den Berufungskläger. Der Aussage von D____ kommt ein besonders hoher Beweiswert zu, da dieser auch über keinerlei Verbindungen zum Privatkläger verfügt.

2.5.2   Es kann daher auf die bezüglich des Kerngeschehens übereinstimmenden Aussagen von C____ und D____ abgestellt werden, womit im Sinne der Anklageschrift erstellt ist, dass der Berufungskläger dem an ihm vorbeifahrenden Privatkläger einen Stoss versetzt hat, worauf letzterer auf die für Motorfahrzeuge vorgesehene Fahrbahn fiel und sturzbedingte Verletzungen erlitt.

3.         Rechtliches

Der Berufungskläger unterlässt es, zu begründen, inwiefern er die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als unzutreffend erachtet (vgl. Berufungserklärung, Rz. 10 ff.; Berufungsbegründung, Rz. 1 ff.; Verhandlungsprotokoll vom 17. Juli 2024, S. 8 [Akten S. 635]).

Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, S. 7 ff.), womit festzuhalten ist, dass der Berufungskläger die Tatbestände der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und der einfachen Körperverletzung, begangen an einer wehrlosen Person (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB), in rechtswidriger Weise erfüllt hat.

4.         Schuldfähigkeit

Hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers wurde ein forensisch-psychiatrisches Gutachten bei E____ eingeholt.

Für den Inhalt des Gutachtens vom 14. Dezember 2022 kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, S. 13 f.). Zu Recht erkannte die Vorinstanz im Ergebnis auf Schuldunfähigkeit des Berufungsklägers im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB für die ihm vorgeworfenen Delikte der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und der einfachen Körperverletzung, begangen an einer wehrlosen Person (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB). Diese Erkenntnis wurde auch weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Berufungskläger in Frage gestellt. Mithin hat der Berufungskläger sämtliche tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklichten Straftaten schuldlos begangen, mit der Folge, dass seine Strafbarkeit zufolge Schuldunfähigkeit entfällt (Art. 19 Abs. 1 StGB).

5.         Massnahme

5.1      Aufgrund der nachgewiesenen Schuldunfähigkeit des Berufungsklägers ist keine Strafe auszusprechen, stattdessen gilt es über die Anordnung einer Massnahme zu befinden. Die Staatsanwaltschaft sieht eine solche – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nach Art. 59 StGB als geboten an, während der Berufungskläger beantragt, es sei der Antrag auf Anordnung einer solchen Massnahme abzuweisen.

5.2

5.2.1   Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies einfordert und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen – Art. 59-61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (vgl. Art. 56 Abs. 2 StGB). Massnahmen können auch getroffen werden, wenn der Täter im Tatzeitpunkt schuldunfähig war (Art. 19 Abs. 3 StGB).

5.2.2   Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters mit seiner Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

5.2.3   Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen hängt somit kumulativ von folgenden in den Art. 56 in Verbindung mit Art. 59 StGB geregelten Voraussetzungen ab: Anlasstat, d.h. die tatbestandsmässige und rechtswidrige Verübung eines Verbrechens oder Vergehens; sachverständige Begutachtung; das Bestehen einer schweren psychischen Störung; Zusammenhang zwischen Anlasstat und dem Zustand des Täters; Erforderlichkeit der Massnahme, d.h. alternativ Behandlungsbedürftigkeit des Täters oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Eignung, d.h. voraussichtlich präventive Wirkung der Massnahme; Verhältnismässigkeit der Massnahme, auch im Vergleich zu alternativen Massnahmen; Bestehen einer geeigneten Einrichtung (vgl. Trechsel/Pauen Borer, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 59 N 1; Art. 61 N 2; vgl. auch Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II., 9. Auflage,  Zürich 2018, § 7 N 4.11, 4.13). Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 StGB vorliegend erfüllt sind.

5.3      Der Berufungskläger hat die Straftatbestände der einfachen Körperverletzung (begangen an wehrloser oder schutzbefohlener Person) und der Gefährdung des Lebens in rechtswidriger Weise erfüllt, wobei es sich um Anlasstaten handelt, wie sie von Art. 59 StGB vorausgesetzt werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 13).

5.4

5.4.1   Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; vgl. ausführlich und mit weiteren Hinweisen Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 56 StGB N 38 ff.; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 9 ff.). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, vgl. Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1, 134 IV 315 E. 4.3.1; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.4, 6B_1390/2019 vom 23. April 2020 E. 2.3.1, 2.3.2, 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1, 134 IV 246 E. 4.3; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.4, 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.2).

5.4.2   Über den Berufungskläger liegt ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von E____ vom 14. Dezember 2022 vor.

5.4.3   Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 14. Dezember 2022 wurde beim Berufungskläger eine paranoide Schizophrenie mit unvollständiger Remission diagnostiziert, welche in kausalem Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Straftaten steht (Gutachten vom 14. Dezember 2022, S. 24, 27, 41, 46 [Akten S. 305, 308, 322, 327]). Mithin liegt eine für die Tat kausale schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB vor (vgl. etwa Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 59 StGB N 6 ff., 15a; zum Rechtsbegriff einer schweren psychischen Störung siehe BGE 146 IV 1 E. 3.5.3).

5.4.4   Im Hinblick auf das in Frage stehende Rückfallrisiko kann dem Gutachten entnommen werden, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Berufungskläger ohne störungsspezifische Behandlung ähnliche Straftaten wie bisher begeht, als eher ungünstig eingestuft wird (Gutachten vom 14. Dezember 2022, S. 36 f. [Akten S. 317 f.]). Durch die Etablierung geeigneter therapeutischer Massnahmen und der Schaffung eines geeigneten Empfangsraums könne die Legalprognose positiv verändert werden bzw. sei dadurch eine Reduzierung des Rückfallrisikos möglich (Gutachten vom 14. Dezember 2022, S. 37 [Akten S. 318]).

5.4.5   Was die Eignung der Massnahme betrifft, so setzt die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.1, 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1, 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5; je mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall besteht aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Perspektive grundsätzlich ein Behandlungsbedarf. Bei Ausbleiben einer Behandlung seien zukünftige ähnliche Verhaltensweisen mit bedrohlichen bis hin zu aggressiven Handlungen mit schwerer Eigen- und Fremdgefährdung mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Eine positive Beeinflussung der Legalprognose setze eine umfassende Behandlung der Schizophrenie voraus (Gutachten vom 14. Dezember 2022, S. 37 [Akten S. 318]). Je nach Therapierfolg und –adhärenz ist aus gutachterlicher Sicht eine stationäre Behandlungsdauer von mindestens sechs Monaten zu erwarten (Gutachten vom 14. Dezember 2022, S. 39 [Akten S. 320]).

Im Ergebnis lässt sich demnach aus dem Gutachten von E____ schliessen, dass sich durch die von ihm empfohlene Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Berufungsklägers im Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern lässt. Die Rückfallrate bei schizophrenen Straftätern ist im Übrigen bei adäquater Behandlung generell deutlich niedriger als diejenige anderer Straftäter (vgl. Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 59 N 69a).

5.4.6   Zur Massnahmewilligkeit ist sodann festzuhalten, dass auch der Umstand der fehlenden Behandlungsbereitschaft beim Berufungskläger nicht zur Annahme der Ungeeignetheit der Massnahme führt. Im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB könnte den Aspekten der Motivationsförderung in Bezug auf Veränderungen in den medikamentösen und psychosozialen Bereichen besser gerecht werden. Für den Fall einer ablehnenden Haltung des Berufungsklägers könnte jedoch auch eine Behandlung gegen dessen Willen durchgeführt werden (Gutachten S. 40, 48 [Akten S. 329]).

5.4.7   Was schliesslich die grundsätzliche Verhältnismässigkeit der Massnahme anbelangt, so sind hierbei drei Teilaspekte zu beachten: Die Notwendigkeit der Massnahme (wobei hierbei eine Überschneidung mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB besteht), deren Geeignetheit, die Legalprognose des Berufungsklägers zu verbessern und der vernünftigen Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 35).

5.4.7.1 Was die Notwendigkeit der Massnahme betrifft, so hat sie zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Wie das Gutachten festhält, erscheint eine stationäre Massnahme am besten geeignet, die Rückfallwahrscheinlichkeit zu reduzieren, da die angezeigte, stationär durchzuführende Medikamentenoptimierung und die Einleitung der sozialpsychiatrischen Interventionen aufgrund der längeren Zeitdauer in diesem Rahmen eher erreichbar erscheinen als bei einer stationären Einleitung im Rahmen einer ambulanten Massnahme (Gutachten S. 47 [Akten S. 328]). Eine stationäre psychiatrische Massnahme nach Art. 59 StGB erweist sich demnach zwecks Behandlung des Berufungsklägers als notwendig.

5.4.7.2 Hinsichtlich der Geeignetheit der Massnahme, die Legalprognose zu verbessern, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden, wonach die im Gutachten empfohlene stationäre Massnahme geeignet ist, die Rückfallgefahr einzudämmen (vgl. vorne E. 5.4.5).

5.4.7.3 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne fallen im Rahmen einer Gesamtwürdigung einerseits insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Berufungsklägers in Betracht. Anderseits sind sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36). Dabei müssen die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person in einem wechselseitigen Korrektiv stehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet und auch nicht aufrechterhalten werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4, 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36 und zum Ganzen auch Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 7).

Die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der Massnahme. Einer besonderen Rechtfertigung bedarf dabei jener Teil, welcher über die schuldangemessene Strafe hinausgeht. Vorliegend kann infolge der Schuldunfähigkeit des Berufungsklägers gar keine schuldangemessene Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, so dass der Beachtung des Verhältnismässigkeitsgebots ganz besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3). Eine erhebliche Belastung liegt für den Betroffenen zudem darin, dass die Dauer einer Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich letztlich nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind (Art. 59 Abs. 4 StGB). Insgesamt ist unter diesen Umständen festzuhalten, dass die vorinstanzlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB erheblich in die verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte des Berufungsklägers eingreift.

Demgegenüber besteht offensichtlich ein dringendes und grosses Behandlungsbedürfnis des Berufungsklägers (vgl. dazu vorne E. 5.4.5). Dies nicht (nur) aus Gründen der Fürsorge, sondern – was für das vorliegende Verfahren relevant ist –, weil laut Gutachten im Falle einer fehlenden adäquaten Behandlung der schizophrenen Erkrankung die Rückfallgefahr im Sinne der Anlasstaten sowie auch schwerwiegenderer Delikte gegeben ist (Gutachten S. 44 [Akten S. 325]). Denn neben den Ansprüchen des Berufungsklägers ist auch das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft zu berücksichtigen, welches durch eine freiheitsentziehende Massnahme geschützt wird. So erscheint angesichts der Anlasstat und mit Blick auf die zu befürchtenden neuen Delikte eine stationäre Massnahme verhältnismässig. Die aktuell verübten Anlasstaten der Gefährdung des Lebens sowie der einfachen Körperverletzung (begangen an wehrloser oder schutzbefohlener Person) wiegen nicht leicht. Angesichts der erheblichen Rückfallgefahr für weitere Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter, die vom Berufungskläger in unbehandeltem Zustand ausgeht, erscheint nur eine stationäre therapeutische Massnahme angemessen (vgl. auch BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.4.3). Eine stationäre Massnahme ist daher insbesondere im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden gewichtigen öffentlichen Interessen geboten, welchen unter den gegebenen Umständen grössere Bedeutung einzuräumen ist als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs. Zusammengefasst ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme für den Berufungskläger demnach zwar zweifellos belastend, erweist sich indes grundsätzlich als verhältnismässig. Die Dauer der Massnahme ist auf höchstens 3 Jahre festzusetzen (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 16). Innert dieser dreijährigen Frist kann die Vollzugsbehörde selbst über die Weiterführung oder Beendigung der Massnahme entscheiden; eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus bedarf eines erneuten gerichtlichen Entscheids (vgl. Art. 59 Abs. 4, 62d Abs. 1 StGB; BGer 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3).

5.4.8

5.4.8.1 Der Berufungskläger macht geltend, er sei im Wohnheim [...] bereits in hinreichender psychiatrischer Behandlung. Der Rahmen, den das Wohnheim [...] biete, sei ausreichend, um das Setting zu gewährleisten, welches vom Gutachter empfohlen werde; auch die daran anschliessende Versorgung erweise sich als angemessen und ausreichend (Replik vom 13. Februar 2024, Rz. 4, 5).

5.4.8.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Konkordates der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SG 258.300) bestimmt die Vollzugsbehörde die geeignete Vollzugseinrichtung. Gemäss ständiger Rechtsprechung besteht kein Anspruch der betroffenen Person, den Vollzugsort der Freiheitsstrafe oder der Massnahme auszuwählen (BGer 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E.3.3, 6B_832/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 1, 6B_1324/2016 vom 11. Januar 2017 E. 3, 6B_549/2014 vom 23. März 2015 E. 4.2). Demnach ist es dem Strafvollzug überlassen, darüber zu befinden, in welcher Vollzugseinrichtung der Berufungskläger seine Massnahme zu vollziehen hat.

5.5      Im Ergebnis sind nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt. Die gutachterliche Einschätzung – insbesondere, dass eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB hier geeignet und erforderlich ist – ist folgerichtig und transparent begründet. Die gutachterlichen Feststellungen werden von den Parteien denn auch nicht kritisiert.

6.         Landesverweis

Aufgrund des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) erübrigt sich die erneute Prüfung, ob eine fakultative Landesverweisung auszusprechen ist und kann mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall darauf verzichtet wird (vgl.  Art. 391 Abs. 2 StPO; Maeder, Das Verbot der reformatio in peius in der StPO, in: recht 2024, S. 163, 176; BGE 146 IV 311 E. 3.7; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 391 N 14; vorinstanzliches Urteil, S. 16 f.).

7.         Genugtuungsforderung

Die Vorinstanz auferlegte dem Berufungskläger eine Genugtuung von CHF 200.– zu Gunsten des Privatklägers. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 3'800.– wurde abgewiesen. Der Privatkläger hat dagegen kein Rechtsmittel eingelegt.

Im Zivilpunkt gilt der Dispositionsgrundsatz nach Art. 58 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272; Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 391 StPO N 1) und damit ebenfalls ein Verschlechterungsverbot im Berufungsverfahren (vgl. Gehri, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 58 ZPO N 6; Maeder, a.a.O, S. 163, 177; Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023, N 1495). Das Appellationsgericht kann den Berufungskläger daher maximal zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 200.– verpflichten.

Der Privatkläger war zum Zeitpunkt der Tat acht Jahre alt, weshalb ihm die Einordnung des Geschehens erhebliche Mühe bereitet haben dürfte. Glücklicherweise wurde er jedoch nicht schwer verletzt (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 17). Die Zusprache von CHF 200.– im Rahmen der Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR erscheint nach dem Erwogenen als angemessen.

8.         Kosten

8.1      Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). Diese Bestimmung ist für Verfahren nach Art. 374 f. StPO analog anzuwenden (Bommer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 375 StPO N 24). Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine Interessenabwägung voraus. Eine Kostenauflage kommt nur bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person in Frage und wenn deshalb eine Kostenübernahme durch den Staat stossend wäre. Je besser die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person sind, umso eher kommt diese Billigkeitshaftung in Frage (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 419 N 1; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 419 StPO N 7; BGer 6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1 und 4.2; AGE SB.2020.21 vom 4. November 2020 E. 3.1, SB.2018.109 vom 25. Juli 2019 E. 5).

8.2      Beim Berufungskläger, der eine IV-Rente bezieht (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 17), kann klarerweise nicht von «guten finanziellen Verhältnissen» im Sinne von Art. 419 StPO gesprochen werden, sodass von einer Auferlegung der Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren abzusehen ist. Sämtliche Verfahrenskosten gehen mithin zu Lasten des Staates.

9.         Honorare

9.1      Dem amtlichen Verteidiger, Advokat […], sind für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'350.– (inkl. Hauptverhandlung und Nachbesprechung) und ein Auslagenersatz von CHF 69.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 269.55 (7,7 % auf CHF 1'865.70 sowie 8,1 % auf CHF 1'554.25), somit total CHF 3'689.50 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

9.2      Der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers, Advokatin […], sind für die zweite Instanz in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar von CHF 2'300.– und ein Auslagenersatz von CHF 29.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 185.30 (7,7 % auf CHF 836.25 sowie 8,1 % auf CHF 1'493.–), somit total CHF 2'514.55 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

9.3      Da dem Berufungskläger keine Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. vorne E. 8.2), ist auch kein Rückforderungsvorbehalt anzuordnen (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 4. Mai 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;

-       Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass A____ die Tatbestandsmerkmale der Gefährdung des Lebens (Art. 129 des Strafgesetzbuches) und der einfachen Körperverletzung (begangen an wehrloser oder schutzbefohlener Person; Art.  123 Ziff. 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) in rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist (Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).

Über A____ wird in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine stationäre psychiatrische Behandlung für die Dauer von 3 Jahren gemäss Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.

Auf die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abis des Strafgesetzbuches wird verzichtet.

A____ wird verurteilt zur Zahlung von CHF 200.– Genugtuung an B____, in Anwendung von Art. 54 Abs. 1 des Obligationenrechts.

Sämtliche ordentlichen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'350.– und ein Auslagenersatz von CHF 69.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 269.55 (7,7 % auf CHF 1'865.70 sowie 8,1 % auf CHF 1'554.25), somit total CHF 3'689.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Der Vertreterin des Privatklägers im Kostenerlass, Advokatin […], werden für die zweite Instanz in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2'300.– und ein Auslagenersatz von CHF 29.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 185.30 (7,7 % auf CHF 836.25 sowie 8,1 % auf CHF 1'493.–), somit total CHF 2'514.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger (E. 7 sowie Dispositiv)

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Gutachter E____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2023.70 — Basel-Stadt Appellationsgericht 17.07.2024 SB.2023.70 (AG.2024.509) — Swissrulings