Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2023.48
URTEIL
vom 3. Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Katharina Zimmermann, Dr. Nina Blum und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Bostadel, Bostadel 1, 6313 Menzingen Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Daniel Wagner, Advokat,
Stänzlergasse 3, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 20. Januar 2023 ([...])
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) sowie Geldwäscherei (schwerer Fall)
Sachverhalt
Mit Urteil der Strafgerichtskammer vom 20. Januar 2023 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit), der Geldwäscherei (schwerer Fall) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und verurteilt zu 10 ¾ Jahren Freiheitsstrafe (unter Einrechnung der bereits ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs), zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Ausserdem wurde der Beschuldigte für 12 Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG wurde das Verfahren, was den Konsum vor dem 20. Januar 2020 betrifft, zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Dem Beschuldigten wurden ausserdem Verfahrenskosten von CHF 64'260.45 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 30'000.– auferlegt, wobei das Kostendepot des Beschuldigten von CHF 160.– mit den Verfahrenskosten verrechnet wurde, es wurde über das Honorar seiner amtlichen Verteidigung beschlossen und der Antrag seines Privatverteidigers auf Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 12'000.– abgewiesen. Schliesslich beschloss das Gericht über die beschlagnahmten Gegenstände.
Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2023 Berufung an, erklärte diese am 23. Juni 2023 und reichte am 8. November 2023 die Berufungsbegründung ein. Auch der Beschuldigte meldete am 22. Januar 2023 durch seinen vormaligen amtlichen Verteidiger, [...], bzw. am 24. Januar 2023 durch seinen vormaligen Privatverteidiger, lic. iur. Daniel Wagner, Berufung an, und erklärte diese sowohl durch seinen vormaligen amtlichen Verteidiger als auch durch seinen damaligen Privatverteidiger am 26. Juni 2023. Mit seiner Berufungserklärung seines vormaligen Privatverteidigers beantragte der Beschuldigte einen Wechsel der amtlichen Verteidigung von [...] auf lic. iur. Daniel Wagner. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom 10. Juli 2023 wurde der vormalige amtliche Verteidiger ersucht, Stellung zum beantragten Verteidigerwechsel zu nehmen. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 beantragte dieser, dem vom Beschuldigten gewünschten Wechsel der amtlichen Verteidigung stattzugeben, woraufhin die Verfahrensleiterin den Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung guthiess und lic. iur. Daniel Wagner als amtlichen Verteidiger einsetzte. Am 16. Februar 2024 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung sowie die Berufungsantwort zur Berufung der Staatsanwaltschaft ein. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 28. Juni 2024 zur Berufung des Beschuldigten vernehmen und reichte gleichzeitig eine ergänzende Berufungsbegründung ein.
Im Instruktionsverfahren wurden von der Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 29. August 2025 drei Urteile des Strafgerichts Basel-Stadt der Verfahren SG.[...], SG.[...] und SG.[...] beigezogen. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingaben vom 8. und 17. September 2025 zudem weitere Unterlagen zu den Akten. Schliesslich ging ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 11. September 2025 ein.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 bzw. Vorladungen vom 2. Juli 2025 lud die Verfahrensleiterin die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 1. bis 3. Oktober 2025 vor. Anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung wurde zunächst über die Verwertbarkeit der in den Akten befindlichen Sky ECC-Chats befunden, bevor der Beschuldigte befragt wurde. Im Anschluss gelangten die Staatsanwaltschaft sowie der amtliche Verteidiger des Beschuldigten zum Vortrag. Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschuldigte sei des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (aufgrund grosser Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig zu erklären und zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 17 ¼ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–. Ausserdem sei die für den mehrfachen Drogenkonsum ausgesprochene Busse von CHF 300.– zu bestätigen, der Beschuldigte für die Dauer von 15 Jahre des Landes zu verweisen und im Übrigen das angefochtene Urteil zu bestätigen. Der Beschuldigte beantragte, er sei von den Vorwürfen des banden- und gewebsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der qualifizierten Geldwäscherei freizusprechen. Er sei des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen grosser Gesundheitsgefährdung sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu verurteilen zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Von einer Landesverweisung sei abzusehen, eventualiter sei sie auf fünf Jahre zu beschränken. Von der Bezahlung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten und der vorinstanzlichen Urteilsgebühr sei er im hälftigen Umfang zu befreien und die vorinstanzlichen Freisprüche seien zu bestätigen. Schliesslich sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 12'000.– auszurichten. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
I. Formelles
1.
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
2.
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Nicht angefochten wurden im vorliegenden Verfahren der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG, die Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den Konsum vor dem 20. Januar 2020, die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe der beigebrachten Kleidungsstücke (Verzeichnis 153950, Pos. 2148-2152), das Belassen des USB-Sticks mit Daten bei den Akten sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist somit nicht mehr zu befinden.
II. Beweisanträge
Mit ergänzender Berufungsbegründung vom 28. Juni 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft den Beizug sämtlicher französischer Genehmigungsentscheide betreffend die Überwachungsmassnahmen im Zusammenhang mit den Sky ECC-Daten bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Akten S. 4183). Dieser Beweisantrag wurde von der Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 4. Juni 2025 vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht vorläufig abgewiesen (Akten S. 4208). Mit Eingabe vom 8. September 2025 reichte die Staatsanwaltschaft einen USB-Stick mit der Begleitdokumentation über die justiziellen und technischen Vorgänge betreffend Erhebung der Sky ECC-Daten ein. Auf dem UBS-Stick finden sich unter anderem auch eine Vielzahl von Unterlagen französischer Behörden, darunter namentlich auch Dokumente französischer Gerichte (vgl. Akten S. 4283 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beweisantrag damit erübrigt hat. Aber selbst wenn nicht alle Entscheide darin enthalten sein sollten, kommt das Gesamtgericht zum Schluss, dass der Beweisantrag abzuweisen wäre. Die Staatsanwaltschaft möchte damit belegen, dass sämtliche Überwachungsmassnahmen von den zuständigen französischen Gerichten genehmigt wurden. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kommt das Appellationsgericht allerdings zum Schluss, dass die von den französischen Behörden rechtshilfeweise übermittelten Daten im vorliegenden Verfahren unverwertbar sind, und zwar unabhängig davon, ob die Überwachungsmassnahmen, aus welchen die in Frage stehenden Daten gewonnen wurden, von französischen Gerichten genehmigt worden sind.
III. Verwertbarkeit der Sky ECC-Chats
1. Strafgerichtsurteil und Standpunkt der Parteien
1.1 Das Strafgericht ging im angefochtenen Urteil von der grundsätzlichen Verwertbarkeit der Sky ECC-Daten aus. Es erwog, die Daten seien aus einer Zusammenarbeit zwischen Frankreich, Belgien und den Niederlanden erhältlich gemacht worden. Hierbei handle es sich um europäische Länder, welche den geltenden völkerrechtlichen Verträgen unterliegen würden. Es sei das im internationalen Rechtshilfeverkehr geltende Vertrauensprinzip zu berücksichtigen, wonach das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden seien, vermutet werde, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig sei. Das Rechtshilfeverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt und von den französischen Behörden schliesslich genehmigt worden. Die Schweizer Behörden hätten keinen Anspruch auf Einsicht in die französischen Akten. Darüber hinaus bestehe in der Schweizer Strafprozessordnung eine rechtliche Grundlage für den Einsatz von besonderen technischen Geräten respektive Informatikprogrammen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs und auch Zufallsfunde seien unter bestimmten Voraussetzungen einer Verwertung zugänglich. Selbst für den Fall, dass die Daten nicht rechtmässig erhoben worden seien, bestünde die Möglichkeit, von einer Verwertbarkeit im Rahmen der Güterabwägung auszugehen (angefochtenes Urteil S. 39 f.).
1.2 Der Beschuldigte ist der Auffassung, die aus der in Frankreich durchgeführten Überwachung gewonnen Erkenntnisse seien unverwertbar. Namentlich mit Hinweis auf den Beschluss des Obergerichts Zürich vom 15. August 2025 (SB240422-O/Z19/hb-nk) macht er geltend, der Zugriff auf das Mobiltelefon mit der Sky ECC-Applikation durch die französischen Behörden sei in Verletzung der Schweizer Souveränität erfolgt, weshalb die Daten absolut unverwertbar seien (Plädoyer Beschuldigter zu den Vorfragen, Akten S. 4331 f.).
Ferner liege es auf der Hand, dass der Verteidigung nicht sämtliche Daten und Informationen der Sky ECC-Daten zur Verfügung stünden, sondern lediglich Excel-Tabellen, schriftliche Erklärungen der Ermittlungsbehörden und Beschlüsse von französischen Behörden vorliegen würden. In diese übrigen Daten erhalte weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung Einsicht. Es sei ihr nicht möglich, zu überprüfen, wie diese Daten erhältlich gemacht und mit welchem Verfahren sie ausgewertet worden seien. Schliesslich müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Erhebung der Sky ECC-Daten um eine unerlaubte «Fishing Expedition» gehandelt habe. Die Sammlung und Auswertung der Kommunikation sei ohne begründeten Anfangsverdacht durchgeführt worden. In den französischen Beschlüssen sei einzig darauf hingewiesen worden, dass Ermittlungen bestätigt hätten, dass Sky ECC-Geräte für kriminelle Zwecke verwendet würden. Welche Zwecke diese gewesen sein sollen, werde nicht dargelegt (Berufungsbegründung Beschuldigter S. 5 ff., Akten S. 4148 ff.).
1.3 Die Staatsanwaltschaft hält dagegen, die Sky ECC-Daten seien durch Ermittlungsmassnahmen gegen die Betreiberin von Sky ECC wegen krimineller Vereinigung, Bereitstellung und Einfuhr von kryptologischen Mitteln unter Missachtung der Vorschriften und Geldwäsche im Zusammenhang mit Betäubungsmittelhandel erlangt worden. Die Überwachung sei von den französischen Gerichten als rechtskonform eingestuft worden. Den französischen Strafverfolgungsbehörden sei es nie darum gegangen, ausländische Kommunikation auszulesen. Sie hätten ein rein innerstaatliches Interesse an den Erkenntnissen aus den Überwachungen verfolgt und sich ausschliesslich für die Verfolgung eigener Verfahren interessiert. Eine Territorialitätsverletzung liege daher nicht vor (Plädoyer Staatsanwaltschaft zu den Vorfragen S. 2 ff., Akten S. 4334 ff.). Was die Einsicht in die Daten betreffe, weise die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass sie von Frankreich eine Daten-CD erhalten und die den Beschuldigten betreffenden Chats auf einen sich in den Akten befindenden USB-Stick kopiert habe. Diese Daten seien unangetastet geblieben und in die Daten-CD habe der Beschuldigte Einsicht erhalten. Ein weitergehendes Einsichtsrecht in alle anderen, ihn nicht betreffenden Chats stehe ihm indes nicht zu, da er diesfalls Einsicht in höchst sensitive Daten erhalten würde (Ergänzende Berufungsbegründung und Berufungsantwort Staatsanwaltschaft S. 4, Akten S. 4179). Die Absicht der Betreiberin von Sky ECC, der Sky Holding Global Inc. (nachfolgend: Sky Global), sei offensichtlich gewesen: Keine Rückverfolgung der ausgetauschten Daten und kein behördlicher Zugriff auf die Kommunikation. Hierfür sei der Kaufvorgang konspirativ abgelaufen und die Kommunikation in der Applikation gänzlich anonym erfolgt. In einem Fall von organisiertem Betäubungsmittelhandel im Hafen von Antwerpen seien dann Mobiltelefone beschlagnahmt worden, welche mit Sky ECC verschlüsselt gewesen seien. In der Folge sei die App auch in etlichen Verbrechen in den Niederlanden aufgetaucht, weshalb sich die belgischen und niederländischen Strafverfolgungsbehörden zusammengetan hätten. Am 9. März 2021 hätten sich dann die französischen, belgischen sowie niederländischen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden Zugang zu Sky ECC verschafft und dadurch zahlreiche kriminelle Personen und Gruppierungen identifiziert. Die französische Überwachung habe damit auch auf einem konkreten Tatverdacht beruht (Ergänzende Berufungsbegründung und Berufungsantwort Staatsanwaltschaft S. 6 ff., Akten S. 4181 ff.).
2. Grundlagen
Die Staatsanwaltschaft reichte mit ihrem Plädoyer zu den Vorfragen eine Liste mit Urteilen aus dem europäischen Raum ein, in denen die Verwertbarkeit der Sky ECC-Daten bestätigt wurden. Auf diese Urteile kann vorliegend indes nicht unbesehen abgestellt werden. Denn über die Verwertbarkeit eines im Ausland erhobenen Beweises befindet das in der Schuldfrage entscheidende Gericht und zwar grundsätzlich nach den Vorgaben seiner Rechtsordnung (Gless, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 141 StPO N 29; Gless, Internationales Strafrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 267; Riedi, Auslandsbeweise und ihre Verwertung im schweizerischen Strafverfahren, 2018, S. 109 f.). Dies gilt unabhängig davon, ob Überwachungsergebnisse rechtshilfeweise gewonnen oder aber im Ausland autonom, mithin unabhängig von einem (schweizerischen) Rechtshilfeersuchen erhoben worden sind und damit bei der Übernahme eines Strafverfahrens bereits vorliegen (vgl. [implizit] BGE 138 IV 169 E. 3.1; Unseld, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 92 IRSG N 2). Nach welchem Recht zu entscheiden ist, ob ein (allenfalls zur Unverwertbarkeit führender) Verfahrensverstoss vorliegt und damit, ob für die Verwertungsfrage auch auf das im Ausland geltende Recht abzustellen ist, gibt in der Lehre zu Diskussionen Anlass (vgl. hierzu u.a. Riedi, der für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers auf das Recht des ersuchten Staates abstellt und damit von einer Spaltung der zur Anwendung gelangenden Rechtsordnungen ausgeht [a.a.O., S. 112 ff. und Fn. 672 mit weiteren Hinweisen], während Wohlers für das konsequente Abstellen auf die Vorgaben des schweizerischen Rechts plädiert [Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 141 N 10 und Fn. 31 mit weiteren Hinweisen; Textbaustein aus BGer 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 4.3.2.1).
Entgegen der Auffassung des Strafgerichts, kann daher nicht einfach das im internationalen Rechtshilfeverkehr geltende Vertrauensprinzip herangezogen und können im Ausland erhobene Beweise nicht ohne weitere Prüfung verwertet werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 39). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben sich die Strafverfolgungsbehörden vielmehr mit der Rechtmässigkeit vorgenommener Beweiserhebungen zu befassen. Dies gilt auch, wenn die Beweiserhebung im Ausland vorgenommen worden ist und die Beweise in einem schweizerischen Strafverfahren verwertet werden sollen. Damit kann bei der Beurteilung der Verwertbarkeit solcher Beweise nicht unbeachtet bleiben, ob die von den Behörden des ausländischen Staates durchgeführte Untersuchungshandlung gegen das (für die durchzuführende Beweiserhebung zur Anwendung gelangende ausländische) Recht verstösst. Selbst wenn ein von der zuständigen ausländischen Behörde ausgestellter schriftlicher Bericht zur Frage, ob die Beweiserhebungsmassnahme nach ausländischem Recht zulässig war, vorliegt, haben sich die schweizerischen Behörden damit auseinanderzusetzen (vgl. BGer 6B_6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 4.3.2.2 f., mit weiteren Hinweisen).
3. Verletzung des Territorialitätsprinzips
3.1 Nach dem Territorialitätsprinzip kann ein Staat grundsätzlich die mit seiner Souveränität verbundenen Befugnisse – darunter die Strafverfolgungsgewalt – nur innerhalb seines eigenen Gebietes ausüben. Die Staaten müssen somit gegenseitig ihre Souveränität beachten. In Anbetracht dieser Grundsätze ist ein Staat auch nicht ermächtigt, Untersuchungs- und Strafverfolgungsmassnahmen auf dem Gebiet eines anderen Staates ohne die Zustimmung dieses Letzteren vorzunehmen. Von einem Staat oder seinen Beamten auf dem Gebiet eines anderen Staates ohne eine solche Zustimmung vorgenommene hoheitliche Akte sind somit unzulässig und stellen eine Verletzung der Souveränität und der territorialen Integrität des betroffenen Staates dar, was eine Verletzung des internationalen öffentlichen Rechts ist. Eine Verletzung des Territorialitätsprinzips kann auch erfolgen, wenn der verfolgende Staat sich mittels objektiv als unfair beurteilten Mitteln Beweismittel oder von Sicherungsmassnahmen betroffene Vermögenswerte namentlich unter Verletzung der für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen geltenden Regeln beschafft. Nicht nötig ist, dass die Behörde auf ausländischem Gebiet gehandelt hat, um die Souveränität des ausländischen Staates zu verletzen; es genügt, dass ihre Handlungen Wirkungen auf dem Gebiet dieses Staates entfalten. Amtliche Handlungen, die das Territorialitätsprinzip und die Souveränität eines anderen Staates beachten müssen, sind namentlich Zwangsmassnahmen, wie etwa die Überwachung des Brief- und Fernmeldeverkehrs, der Erhalt von Daten bei einem im Ausland domizilierten Anbieter von Internetdiensten oder die technischen Überwachungsmassnahmen wie die Abhörung. Unter Verletzung des Territorialitätsprinzips mittels technischer Überwachungsgeräte gewonnene Erkenntnisse sind absolut unverwertbar (BGE 146 IV 36 E. 2.2 f., mit diversen Hinweisen, in Pra 109 [2020] S. 793, 800 ff.; BGer 7B_273/2023, 7B_274/2023, 7B_275/2023, 7B_276/2023 vom 11. April 2024 E. 2).
3.2 Das Obergericht Zürich befasste sich in einem Beschluss vom 15. August 2025 eingehend mit der Kommunikations-Applikation Sky ECC, der Infiltration dieser Applikation durch die französischen, belgischen und niederländischen Strafverfolgungsbehörden sowie der Frage der Verletzung des Territorialitätsprinzips.
Zur Funktionsweise der Applikation und der Erhebung sowie der Entschlüsselung der Sky ECC-Daten erwog das Obergericht Zürich folgendes:
« 1. Vorbemerkungen
1.1. Anzumerken ist, dass die im Recht liegenden Akten es dem hiesigen Gericht nicht ermöglicht haben, sich ein schlüssiges und lückenloses Bild über die Erhebung der SkyECC-Daten zu machen. Hinsichtlich der Fragen zum Ablauf der Erhebung sowie der französischen Verfahren bzw. deren Zweck ergeben sie ein unvollständiges bzw. lückenhaftes Gesamtbild, sodass sich das hiesige Gericht, um den Hintergrund nachvollziehen zu können, Informationen aus dem Internet bzw. aus zur Frage der SkyECC-Daten ergangenen ausländischen Entscheiden holen musste. Es bleibt aber die Erkenntnis, dass auch eine fundierte Recherche nicht gewährleistet, dass keine Lücken bezüglich massgebender Fakten bestehen bleiben, zumal die an der Erhebung der Daten beteiligten Behörden hinsichtlich bestimmter Umstände ein Geheimhaltungsinteresse geltend machen.
1.2. Bei der Applikation SkyECC handelte es sich um eine serverbasierte Kommunikationsplattform, welche vom kanadischen Unternehmen "Sky Holding Global lnc." betrieben wurde und auf speziell präparierten Mobiltelefonen der Marken "Nokia", "BlackBerry", "Apple iPhone" und "Google Pixel" ihren Nutzern eine verschlüsselte Kommunikationsmöglichkeit anbot. Die jeweiligen Entschlüsselungscodes waren auf den Geräten der Benutzer gespeichert und die versendeten Daten konnten somit lediglich vom Absender und vom Empfänger eingesehen werden. Die Mobiltelefone waren vorkonfiguriert, wurden anonym gekauft und ein Abonnement konnte für bis zu sechs Monaten abgeschlossen werden; danach war der Kauf eines neuen Mobiltelefons notwendig. Die benötigte technische Lösung wurde durch die in Frankreich, Roubaix, domizilierte Firma "OVH SAS" implementiert. Diese betrieb zunächst zwei Server, den Hauptserver (Server 1) und den Backup-Server (Server 2), welche mit einem Intranet-Netzwerk verbunden waren. Ab September 2020 kam ein dritter Server dazu (vgl. dazu eingehender Urk. 1/16/3).
2. Erhebung der SkyECC-Daten
2.1. Am 13. Februar 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft Lille in Frankreich eine Voruntersuchung betreffend Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit der Absicht der Vorbereitung von Verbrechen oder Vergehen, die mit zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden (Betäubungsmitteldelikte sowie Straftaten gegen die Gesetzgebung über kryptologische Mittel bzw. Verschlüsselungsverfahren; Urk. 1/16/2=Urk. 228/1/3=Urk. 223/2/3). An den Ermittlungen beteiligten sich im Rahmen einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe neben den französischen, belgischen und niederländischen Strafverfolgungsbehörden auch Eurojust und Europol. Die niederländischen Behörden übermittelten eine Aufstellung von etwa 9'000 Mitteilungen französischer SkyECC-Nutzer aus dem Zeitraum 2016 bis Mitte 2017, deren Kommunikationsinhalte sich hauptsächlich auf den Handel mit Betäubungsmitteln (Kokain und Cannabis) bezogen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lille genehmigte am 14. Juni 2019 ein Richter des Tribunal de Grande lnstance de Lille auf der Grundlage der Artikel 706-73, 706-73-1 und 706-95, 100, 100-1 und 100-3 bis 100-8 der französischen Strafprozessordnung (Code de procédure pénale) sowie des Artikels L.32 des französischen Gesetzbuchs über die Post und die elektronische Kommunikation (Code de postes et des communications électroniques) für die Dauer von einem Monat das Abfangen, das Aufzeichnen und die Transkription der elektronischen Kommunikation zwischen dem Haupt- und dem Sicherungsserver sowie der ein- und ausgehenden elektronischen Kommunikation des Hauptservers (Urk. 1/16/2=Urk.228/1/3=Urk. 223/2/3; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025 - 1 StR 142/24 Rn. 13-18).
2.2. Die Nachrichten der Nutzer und die damit verbundenen Metadaten konnten zwar abgefangen sowie die von SkyECC vergebenen Nutzerkennzahlen mit den IMEI-Nummern der Endgeräte in Verbindung gebracht werden. Eine Entschlüsselung der Nachrichten war jedoch nicht möglich. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lille genehmigte ein Richter des Tribunal de Grande lnstance de Lille die Verlängerung der Überwachungsmassnahme am 22. Juli 2019 zunächst für einen weiteren Monat (Urk. 228/1/4=Urk. 223/2/4). Anschliessend wurde die Massnahme am 20. August 2019 für weitere zwei und am 18. Oktober 2019 für weitere vier Monate (Urk. 228/1/9=Urk. 223/2/9), im Ergebnis also bis zum 20. Februar 2020, genehmigt (Urk. 228/1/8=Urk. 223/2/8).
2.3. Da nur die Hälfte der SkyECC-Kommunikation abgefangen werden konnte, beantragte der Polizeidivisionskommandant am 25. November 2019, den gesamten externen Netzwerkverkehr (Internet) der beiden Server zu überwachen. Am 13. Dezember 2019 erliess das Tribunal de Grande lnstance einen Auftrag zur Überwachung des Hauptservers für vier Monate bis zum 13. April 2020 (Urk. 228/1/14=Urk. 223/2/14). Die Überwachung des Back-Up Servers sowie diejenige des internen Servers kamen dazu, wobei die Überwachungen laufend verlängert wurden (vgl. u.a. Urk. 228/1/6=Urk. 223/2/6, Urk. 228/1/7=Urk. 223/2/7, Urk. 228/1/11=Urk. 223/2/11, Urk. 228/1/17=Urk. 223/2/17, Urk. 228/1/5=Urk. 223/2/5, Urk. 228/1/9=Urk. 223/2/9).
2.4. Am 17. Dezember 2020 genehmigte ein Richter des Tribunal Judiciaire de Paris die Einrichtung der technischen Vorrichtung "Man-in-the-Middle" ("MITM") für vier Monate (Urk. 228/1/20=Urk. 223/2/20). MITM stellt einen an der externen Verbindung des Sicherungsservers angeschlossenen Server dar, welcher in der Lage war, die bei Versand einer Nachricht übermittelten kryptografischen Elemente, die für die Entschlüsselung der vom betreffenden Gerät erhaltenen individuellen Nachrichten erforderlich waren, zu erfassen. Der Zweck des MITM war es, die Schlüssel erhältlich zu machen, um die Kommunikation – welche im Rahmen der bisher erfolgten Überwachung der Server zwar abgefangen, aber nicht gelesen werden konnte – zu entschlüsseln.
2.5. Das Gerät wurde am 18. Dezember 2020 installiert und aktiviert (Urk. 228/1/7=Urk. 223/2/7, jeweils S. 12). Am 19. Februar 2021 verzeichneten die niederländischen Ermittler einen erheblichen Rückgang der entschlüsselten Nachrichten. Eine Untersuchung ergab, dass Änderungen in der Infrastruktur vorgenommen wurden und die verschlüsselten Daten nicht mehr nur über den Sicherungsserver, sondern auch über den Hauptserver liefen. Am 24. Februar 2021 genehmigte ein Richter des Tribunal Judiciaire de Lille die Installation eines zweiten, identischen Erfassungsgeräts auf dem Hauptserver für vier Monate (Urk. 228/1/25=Urk. 223/2/25). Am 9. März 2021 beschlagnahmte die Polizei die drei Server in Roubaix (Urk. 228/1/27=Urk. 223/2/27). Gemäss Eurojust-Jahresbericht kam es im Zuge des Aktionstags am 9. März 2021 nicht nur zu einer Vielzahl von Festnahmen, sondern auch zu zahlreichen Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen in Frankreich, Belgien und den Niederlanden (vgl. https://www.eurojust.europa.eu/ar2021, S. 26, zuletzt besucht am 11. August 2025).
3. Funktionsweise der "Man-in-the-Middle"-Technik
3.1. Im Bericht der niederländischen Kriminalpolizei zur "Erklärung des Erhalts, der Übermittlung und Verarbeitung der abgefangenen Daten" wird unter dem Titel "7. Datenverarbeitung" festgehalten, dass die Analyse der auf dem Untersuchungsnetzwerk abgespeicherten lP-TAP-Daten aufgezeigt habe, dass die überwachte lP-Kommunikation verschlüsselte Kommunikation enthalten habe. Das für die lesbare Darstellung der Gespräche benötigte Schlüsselmaterial habe sich nicht in diesen, mit einem lP-TAP abgefangenen Streaming-Daten befunden, sondern sei mittels MITM erhalten worden. Sky (gemeint die in Canada domizilierte "Sky Global Holdings lnc. Jean-Francois") habe für die Verschlüsselung von Nachrichten zwischen zwei Nutzern eine sogenannte Public-Key-Verschlüsselung verwendet. Das bedeute, dass ein Nutzer über ein Schlüsselpaar – bestehend aus einem privaten und einem öffentlichen Schlüssel – verfüge. Ein Sender verwende den öffentlichen Schlüssel eines Empfängers, um die Nachrichten zu verschlüsseln. Der Empfänger verwende dann seinen privaten Schlüssel, um die Nachrichten zu entschlüsseln. ln der Praxis sei diese Technik für die Nutzer der SkyECC-App fast unsichtbar; dieses Verfahren werde von der SkyECC-App ausgeführt. Der private Schlüssel eines Nutzers entschlüssle nur Nachrichten, die mit einem öffentlichen Schlüssel, der dem privaten Schlüssel des Nutzers gehöre, verschlüsselt seien. Daher sei es nur unter Verwendung des privaten Schlüssels des Empfängers einer Nachricht möglich, den Inhalt der verschlüsselten, abgefangenen Nachrichten zwischen zwei Nutzern lesbar darzustellen (Urk. 228/2/7=Urk. 223/3/7, jeweils S. 3 und 10). Im genannten Bericht wird unter "9. Man-in-the-Middle" weiter angegeben, dass die holländischen Ermittler eine Konzeptionstechnik entwickelt hätten, um die auf jedem Telefon mit SkyECC-App gespeicherten "decryption elements" zu erhalten. Die Technik basiere auf der Installation eines Servers, der die Rolle des "Man-in-the-Middle" übernehme und an den Server 2 (Sicherungsserver) habe angebracht werden müssen. Dieser MITM-Server, der in demselben Datenzentrum in der Nähe von Server 2 sei, erhalte den Datenstrom von Nutzertelefonen an Server 2 und umgekehrt. Sobald sich ein SkyECC-Telefon an den Server 2 einlogge, sende der MITM-Server eine speziell erstellte Push-Nachricht, die normalerweise auf diesem Telefon nicht sichtbar sei, mit dem einzigen Zweck, eine Reaktion des Telefons und somit eine Freisetzung von Verschlüsselungselementen zu erhalten, die für die Entschlüsselung der vom Telefon empfangenen Individualnachrichten nötig seien. Die entsprechende Passage lautet in der Originalfassung bzw. auf Englisch wie folgt: "When a SKY phone logs in to server 2, the MITM server sends a specially designed push message that is normally invisible to this phone, with the sole purpose of urging the phone to react and thus release the encryption elements necessary to decrypt the individual messages received by the phone." Diese Daten würden mithilfe des MITM-Systems abgefangen und nicht an Server 2 retourniert. Alle weitere Kommunikation der Telefone werde ohne Änderungen an Server 2 weitergeleitet und umgekehrt, sodass die entschlüsselte Serverkommunikation normal weiterfunktioniere (vgl. Urk. 228/2/7=Urk. 223/3/7, jeweils S. 12).
3.2. In den Erwägungen im Entscheid des Tribunal Judiciaire de Paris vom 17. Dezember 2020, mit welchem die Einrichtung der MITM-Vorrichtung genehmigt wurde, wird festgehalten, dass die Entschlüsselung der einzelnen Nachrichten nicht allein auf der Grundlage der abgefangenen Daten erfolgen könne. Der Grund dafür sei, dass nur der Teil der kryptografischen Elemente, welcher von den Telefonen an die Server übertragen werde, aus den abgefangenen Daten wiederhergestellt werden könne; der andere Teil der kryptografischen Elemente sei hingegen nur auf den Telefonen gespeichert. Zur Funktionsweise der MITM-Technik wird erwogen, dass bei Authentifizierung eines SkyECC-Telefons bei Server 2 der MITM eine speziell gestaltete und normalerweise unsichtbare Push-Nachricht an dieses Telefon generiere, deren einziger Zweck darin bestehe, das Telefon zu veranlassen, die kryptografischen Elemente zu übermitteln, die für die Entschlüsselung der von diesem Telefon empfangenen individuellen Nachrichten erforderlich seien. Diese Elemente würden von der MlTM-Einrichtung erfasst, aber nicht an den Server 2 zurückgesendet. Weiter wird festgehalten, dass – da eine Analyse der SkyECC-Terminals nicht möglich sei – die Verschlüsselung der von den Nutzern ausgetauschten Daten, die alle über den Server in Roubaix liefen, nur durch die Installation eines Datenerfassungsgeräts umgangen werden könne. Der Einsatz dieses Geräts, das die bereits eingerichtete Überwachung der Server ergänze, sei die einzige Möglichkeit, die individuellen Nachrichten der Nutzer der SkyECC-Telefone zu klären. Schliesslich sei die Installation dieser Vorrichtung zu genehmigen, um die kryptografischen Elemente aller Telefone, die die SkyECC-Verschlüsselungslösung verwenden würden, zu erfassen, welche in Verbindung mit den aus den Überwachungsmassnahmen gewonnenen kryptografischen Elementen die Entschlüsselung der einzelnen, von diesen Telefonen empfangenen Nachrichten ermöglichen würden (Urk. 228/1/20=Urk. 223/2/20, jeweils S. 4).
3.3. Die Anwendung der MITM-Methode wurde per 17. Dezember 2020 gerichtlich genehmigt (Urk. 228/1/20=Urk. 223/2/20). Die Anklagesachverhalte B und C betreffen die Zeit vor und der Anklagesachverhalt D die Zeit nach der genannten Genehmigung. Die Verteidigung stellt in diesem Zusammenhang die Frage, wie es denn möglich gewesen sei, die Nachrichten aus der Zeit vor dem 17. Dezember 2020 zu entschlüsseln (vgl. Urk. 230 Rz. 108 ff.). Angesichts der oben zitierten Erläuterungen, wonach jeder Nutzer einen privaten und einen öffentlichen Schlüssel hat, wird davon ausgegangen, dass, sobald der bzw. die Schlüssel erhältlich gemacht werden konnten, die dazugehörige – auch davor abgefangene und gespeicherte – Kommunikation des betreffenden Nutzers entschlüsselt werden konnte.
3.4. Die Ausführungen im Bericht der niederländischen Kriminalpolizei sowie in dem die Anwendung der MITM-Methode genehmigenden Entscheid des Tribunal Judiciaire de Paris vom 17. Dezember 2020 machen deutlich, dass zwischen zwei unterschiedlichen Datenabschöpfungsmethoden zu unterscheiden ist. Die Kommunikation zwischen den Nutzern der SkyECC-Telefone wurde mittels der zwei Server in Roubaix abgefangen bzw. die entsprechenden Daten wurden aus den Servern abgeleitet. Auf diese Art wurden die Daten gesammelt, konnten aber mangels entsprechender Schlüssel, die nicht auf die gleiche Weise wie die Kommunikation abgefangen werden konnten, nicht gelesen werden. Um die abgefangene Kommunikation lesbar zu machen, bestand als einzige damals technisch bekannte Methode diejenige des MITM, welche so funktionierte, dass mittels einer Push-Nachricht auf das SkyECC-Telefon eines Nutzers zugegriffen und dieses dazu gebracht wurde, den ihm zugewiesenen Schlüssel zu übermitteln (vgl. dazu auch die Verteidigung in Urk. 230 Rz 103 ff.). Die entsprechenden Schlüssel bzw. "decryption elements" waren nur auf den Telefonen gespeichert. Diese Entschlüsselungselemente wurden nicht vom Server, sondern mittels des MITM – im Sinne einer Trojanersoftware – von den Endgeräten ausgeleitet. Im Gegensatz zum Abfangen der Kommunikation des Beschuldigten durch Server in Roubaix, was keinen Zugriff auf das Endgerät des Beschuldigten voraussetzte, wurden die für die lesbare Darstellung seiner Kommunikation benötigten und nur auf seinem SkyECC-Telefon befindlichen Entschlüsselungselemente durch Zugriff auf sein Schweizer Endgerät erhältlich gemacht.» (Beschluss des Obergerichts Zürich SB240422-O/Z19/hb-nk vom 15. August 2025 E. III.1–E. III.3 S. 7–13).
Diesen zutreffenden Erwägungen des Obergerichts Zürich ist vollumfänglich zu folgen, zumal die Staatsanwaltschaft diese im Rahmen ihres Plädoyers zu den Vorfragen im Wesentlichen bestätigte (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft zu den Vorfragen S. 3–5, Akten S. 4335 ff.) und sie mit Eingabe vom 8. September 2025 eine umfassende Begleitdokumentation zur Entschlüsselung der Sky ECC-Daten einreichte (vgl. Akten S. 4283 ff. sowie dazugehöriger USB-Stick), welche die erwähnten Entscheide aus Frankreich sowie namentlich auch die Erklärung des Erhalts, der Übermittlung und Verarbeitung der abgefangenen Daten der niederländischen Behörden beinhaltet.
3.3 Aufgrund der vorstehenden Feststellungen erwog das Obergericht Zürich, dass die in Frankreich installierte MITM-Technik hinsichtlich des Zugriffs auf das Sky ECC-Mobiltelefon in der Schweiz Wirkung auf dem Gebiet der Schweiz entfalte. Die Nachrichten seien zwar durch eine Ableitung der Kommunikationsserver in Frankreich abgefangen worden, um die zur lesbaren Darstellung der abgefangenen Nachrichten benötigten Entschlüsselungselemente zu erhalten, sei es indessen notwendig gewesen, eine Push-Nachricht direkt auf das Telefon der Nutzerinnen und Nutzer zu schicken, um dieses zu veranlassen, den darauf gespeicherten Schlüssel zu übermitteln. Diese Methode habe somit direkt in die Geräte der Nutzerinnen und Nutzer eingegriffen und habe ihre Wirkung damit am Gerätestandort entfaltet. Da nicht ersichtlich sei, dass Frankreich die zuständigen Schweizer Behörden um Rechtshilfe im Zusammenhang mit der Anwendung der MITM-Methode auf Schweizer Staatsgebiet ersucht habe, sei der Zugriff in unzulässiger Weise erfolgt und er stelle eine Verletzung der Souveränität und der territorialen Integrität der Schweiz dar, was einer Verletzung des Völkerrechts gleichkomme (Beschluss des Obergerichts Zürich SB240422-O/Z19/hb-nk vom 15. August 2025 E. III.1–E. III.4.4 f. S. 15 f.).
Die Staatsanwaltschaft wendet hiergegen ein, den französischen Strafverfolgungsbehörden sei es nie darum gegangen, ausländische Kommunikation auszulesen. Sie hätten ein rein innerstaatliches Interesse an den Erkenntnissen aus den Überwachungen verfolgt und sich ausschliesslich für die Verfolgung eigener Verfahren interessiert; entsprechend habe Frankreich auch kein Strafverfahren gegen die vom Beschuldigten mitbenutzten PIN eröffnet. Es sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gewesen, die ein Verfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet und aufgrund des vorgefundenen Mobiltelefons ein Rechtshilfegesuch an Frankreich gestellt habe. Eine Territorialitätsverletzung liege damit nicht vor (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft zu den Vorfragen S. 7 f., Akten S. 4339).
Dem kann nicht gefolgt werden. Für die Frage, ob die Territorialität eines anderen Staates verletzt wurde, kommt es nicht darauf an, gegen welche Person die Untersuchungshandlung gerichtet war. Entscheidend ist einzig, ob ein Staat Untersuchungshandlungen auf dem Staatsgebiet eines anderen Staats vorgenommen hat, ohne hierfür durch einen Staatsvertrag ermächtigt gewesen zu sein und ohne den Weg der internationalen Rechtshilfe beschritten zu haben. Kommt hinzu, dass – wie vorstehend dargelegt – die französischen Behörden eine Voruntersuchung gegen die Betreiberin der Sky ECC-Applikation wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit der Absicht der Vorbereitung von Verbrechen oder Vergehen eröffneten. Um eine solche Beteiligung nachzuweisen, waren sie auf inkriminierende Chat-Inhalte angewiesen. Die französischen Behörden hatten demnach sehr wohl ein Interesse, die über das in der Wohnung des Beschuldigten beschlagnahmte Mobiltelefon geführte Kommunikation auf einen entsprechenden Inhalt hin auszulesen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft an die französischen Behörden vom 24. Juni 2021 gerade deshalb gestellt wurde, weil die Schweizer Behörden von Europol darüber informiert worden sind, dass «mehrere Gruppen der organisierten Kriminalität» in der Schweiz aktiv seien und diese über die Sky ECC-Applikation kommunizierten (vgl. Akten S. 1169). Die Länder, in denen sich die mit der Sky ECC-Applikation versehenen Mobiltelefone befanden, wurden folglich aktiv informiert. Es kann daraus kein anderer Schluss gezogen werden, als dass das Ziel der französischen und der weiteren, in die Überwachung involvierten Behörden nicht nur die Strafverfolgung der Betreiberin von Sky ECC war, sondern eben auch der Gruppierungen der organisierten Kriminalität, welche über Sky ECC kommunizierten (so auch Oerlemans/Royer, The future of data-driven investigations in light of the Sky ECC operation, in: New Journal of European Criminal Law, Vol. 14(4), 2023, S. 434, 437). Für die Entschlüsselung der über den Server in Frankreich laufende Kommunikation mussten sie aber, wie dies das Obergericht Zürich zutreffend feststellte, auf die jeweiligen Mobiltelefone insofern einwirken, als dass diese ihre Entschlüsselungselemente preisgeben. Im Einklang mit dem Obergericht Zürich ist, soweit sich das in Frage stehende Mobiltelefon in der Schweiz befand – und hiervor ist angesichts der Tatsache, dass es auf dem Fenstersims im Schlafzimmer der Wohnung des Beschuldigten vorgefunden wurde (vgl. Akten S. 772), auszugehen –, darin eine Verletzung des Territorialitätsprinzips zu sehen. Wie ausgeführt, sind Beweise, die in Verletzung des Territorialitätsprinzips erhoben worden sind, absolut unverwertbar, weshalb diese aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten sind (Art. 141 Abs. 5 StPO).
4. Fishing Expedition
4.1 Es fragt sich zudem, ob bei der von den französischen Behörden durchgeführten Überwachungsmassnahme vorliegend – wie vom Verteidiger des Beschuldigten vorgebracht – von einer unzulässigen Beweisausforschung, einer sogenannten «Fishing Expedition», auszugehen ist.
4.2 Eine «Fishing Expedtion» besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Die Abgrenzung zum Zufallsfund erfolgt auf subjektiver Ebene: Während beim Zufallsfund die Entdeckung dieses Beweismittels nicht intendiert war, bezwecken Fishing Expeditions gewissermassen Zufallsfunde. Diese sind geradezu Zielsetzung der Zwangsmassnahme. Sie wird somit bewusst der Verdachtssteuerung entzogen, sie erfolgt aufs Geratewohl (Gfeller/Thormann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 243 N 15 StPO; vgl. auch BGE 149 IV 369 E. 1.3.1, mit weiteren Hinweisen). Auch ein Missverhältnis zwischen der «Anlasstat», welche die Zwangsmassnahme begründete, und dem eingesetzten Mittel ist ein Indiz auf eine Beweisausforschung. Gleiches gilt, wenn ein milderes, denselben Erfolg ermöglichendes Mittel bewusst nicht eingesetzt wurde (Verstoss gegen das Erforderlichkeitskriterium). Diesbezüglich ist der anordnenden Behörde jedoch ein Ermessensspielraum zuzugestehen (Gfeller/Thormann, a. a. O., Art. 243 N 18 StPO).
4.3 Es mag, wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt und sich aus der eingereichten Begleitdokumentation zur Entschlüsselung der Sky ECC-Daten sowie dem Beschluss des Obergerichts Zürich vom 15. August 2025 ergibt, sein, dass die französischen Behörden eine Voruntersuchung gegen die Betreiberin der Sky ECC-Applikation, die Sky Global, wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit der Absicht der Vorbereitung von Verbrechen oder Vergehen eröffneten. Bereits das Obergericht Zürich setzte sich im erwähnten Beschluss aber mit den einschlägigen Bestimmungen des französischen Rechts auseinander und erwog, dass weder die Eröffnung des Vorverfahrens noch die von den französischen Behörden angeordneten Massnahmen einen konkreten individualisierten Tatverdacht benötigen würden (Beschluss des Obergerichts Zürich SB240422-O/Z19/hb-nk vom 15. August 2025 E. IV.1.2.3, S. 20 f.). Auch wenn die Massnahmen nach französischem Recht rechtmässig angeordnet wurden, bedeutet dies folglich nicht, dass sie keine Zwangsmassnahmen darstellen, denen es nach schweizerischem Rechtsverständnis an einem genügenden Tatverdacht fehlt. Bei den geheimen Überwachungen nach Art. 269 ff. StPO wird ein dringender Tatverdacht hinsichtlich einer in den einzelnen Artikeln erwähnten Katalogtat gefordert (vgl. Art. 269 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 269bis Abs. 1 lit. a und Art. 269ter Abs. 1 lit. a und lit. b StPO), wobei er sich zwar nicht gegen eine bereits identifizierte Person richten muss, die Zielperson muss jedoch individualisiert sein. Zur Individualisierung reicht dabei ein Adressierelement, also beispielsweise ein dringender Verdacht in Bezug auf eine konkret benutzte Mobiltelefonnummer (vgl. Hansjakob, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, N 701 f.). Ein solcher dringender, genügend individualisierter Tatverdacht ist aus Sicht des Appellationsgericht nicht gegeben. Die vermeintliche Beteiligung von Sky Global an einer kriminellen Vereinigung dürfte sich, soweit ersichtlich, in einem zur Verfügung stellen von Kryptohandys erschöpft haben. Wie vom Obergericht Zürich im obenerwähnten Beschluss zutreffend erwogen (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich SB240422-O/Z19/hb-nk vom 15. August 2025 E. IV.1.2.6, S. 21 f.), leiten sich deren strafrechtliche Vorwürfe damit zwangsläufig aus den von den Nutzerinnen und Nutzern der Telefone vorzuwerfenden Delikten ab. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Plädoyer zu den Vorfragen selbst aus (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft zu den Vorfragen S. 7, Akten S. 4339), dass im Zeitpunkt der Anordnung der französischen Abhörmassnahme kein konkreter Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorlag. Wie das Obergericht Zürich im mehrfach erwähnten Beschluss sodann zutreffend erwog, wurde im Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Lille vom 14. Juni 2019 lediglich Bezug auf einen Drogenschmuggelfall im Hafen von Anvers, die dortige Beschlagnahme von Sky ECC-Endgeräten, die Heimlichkeit des Verkaufsprozesses der Sky ECC-Telefone sowie auf die Aufstellung von mehreren tausend Sky ECC-Nachrichten genommen (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich SB240422-O/Z19/hb-nk vom 15. August 2025 E. IV.1.2.5, S. 20, mit Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2021, [525 KLs] 254 Js 592/20 [10/21]). Aus dieser Begründung kann aber schlichtweg kein konkreter Tatverdacht hinsichtlich sämtlicher bzw. auch nur schon eines überwiegenden Teils der Nutzerinnen und Nutzer der Sky ECC-Telefone erblickt werden; die Nutzung einer Verschlüsselungstechnologie selbst im Zusammenhang mit einem womöglich etwas ungewöhnlichen Verkaufsprozess für sich allein vermag nicht, einen solchen Tatverdacht zu begründen. Es ist denn auch nicht so, als ob bekannt wäre, dass sämtliche Sky ECC-Telefone (das Obergericht Zürich geht von 170'000 Nutzerinnen und Nutzern aus) ausschliesslich für kriminelle Machenschaften verwendet worden wären. Zu Recht führte das Obergericht Zürich ausserdem aus, dass durchaus auch legitime Interessen an der Nutzung solcher Verschlüsselungstechnologien bestehen können. Zu denken ist etwa an Journalisten oder politische Aktivisten (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich SB240422-O/Z19/hb-nk vom 15. August 2025 E. IV.1.2.5, S. 20, mit Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2021, [525 KLs] 254 Js 592/20 [10/21]). Insofern gehen die Verdachtsmomente auf eine Involvierung sämtlicher bzw. eines Grossteils der Sky ECC-Nutzer in kriminellen Organisationen und eine daraus abgeleitete Beteiligung von Sky Global aus Sicht des Appellationsgerichts nicht über eine Vermutung hinaus. Das Abfangen und das Auswerten der Kommunikation über die Server von Sky Global dienten mithin geradezu der Findung von Zufallsfunden. Wie vorstehend bereits erwogen (vgl. E. III.3.3 oben), ist in diesem Zusammenhang ohnehin anzunehmen, dass (zumindest ein weiteres) Ziel der Aktion die strafrechtliche Verfolgung der die Mobiltelefone vermutungsweise verwendenden kriminellen Organisationen war. Bei der Überwachung der Kommunikation über die Server von Sky Global handelte es sich nach Auffassung des Appellationsgerichts daher aus Schweizer Sicht um eine unzulässige Fishing Expedition.
4.4 Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1, 139 IV 128 E. 2.1, 137 I 218 E. 2.3.2, je mit weiteren Hinweisen). In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, es handle sich dabei um ein absolutes Beweisverwertungsverbot (vgl. Gless, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 141 StPO N 81, mit Hinweisen; a.M. Graf, Strafprozessuale Verwertbarkeit von im Ausland erlangten Daten, in: AJP 2025 S. 523, 535; Betticher, Die DNA-Analyse nach Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2023, N 219). Das Bundesgericht unterzog Ergebnisse aus unzulässiger Beweisausforschung dagegen teilweise einer Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO, was für ein relatives Beweisverbot sprechen würde (vgl. BGer 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.1, nicht publ. In BGE 149 IV 369; BGer 7b_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.4, 6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.3.2; 1B_26/2016 vom 29. November 2016 E. 4.4). In jüngeren Entscheiden hat es allerdings festgehalten, dass es sich hierbei um Ausnahmefälle gehandelt habe. Inwiefern von der grundsätzlichen Unverwertbarkeit entsprechender Beweise Ausnahmen zuzulassen seien, habe es noch nicht abschliessend beurteilt (vgl. BGer 7B_1045/2023 vom 29. Dezember 2025 E. 5.1, 6b_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3).
Überwachungsmassnahmen nach Art. 269 ff. StPO stellen wegen der damit verbundenen Heimlichkeit des staatlichen Handelns einen besonders schwerwiegenden Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre dar. Ausserdem lässt es sich regelmässig auch nicht vermeiden, dabei ungewollt in die Privatsphäre unverdächtiger Dritter einzugreifen (vgl. Jean-Richard-dit-Bressel, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 269 StPO N 21). An den für die Anordnung einer entsprechenden Zwangsmassnahme notwendigen Tatverdacht werden daher höhere Anforderungen gestellt, als etwa bei einer Hausdurchsuchung. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO verlangt demnach nicht nur einen «hinreichenden» (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), sondern einen «dringenden» Tatverdacht (vgl. Hansjakob, a.a.O., N 445 f.). Im vorliegenden Fall wurde eine flächendeckende Überwachung tausender Nutzerinnen und Nutzer über Monate hinweg angeordnet, ohne dass hierfür aus Schweizer Sicht ein genügender Tatverdacht im eben erwähnten Sinne vorgelegen hätte. Die Nutzerinnen und Nutzer waren zudem in verschiedenen Ländern verteilt, die Überwachung bzw. insbesondere auch der Zugriff auf die Mobiltelefone erfolgte in Missachtung völkerrechtlicher Vorgaben (vgl. E. III.3 oben) und die von der Massnahme betroffenen Nutzerinnen und Nutzer wurden, soweit bekannt, nach deren Beendigung auch nie über den erheblichen Eingriff in ihre Privatsphäre informiert. Unter diesen Umständen ist nicht nur davon auszugehen, dass eine entsprechende Fishing Expedition nach Schweizer Recht unverwertbar wäre, sondern ist mit Wohlers von einem Verstoss gegen den Schweizer ordre public auszugehen, womit die Sky ECC-Chats ungeachtet des Lehrstreits zur Verwertbarkeit ausländischer Beweise (vgl. E. III.2 oben) unverwertbar wären (Wohlers, Verwertbarkeit von Informationen aus im Ausland erfolgten Überwachungen sog. «Kryptohandys», in: forumpoenale 4/2024, S. 293 , S. 297 f.; vgl. für das deutsche Recht in Bezug auf EncroChat auch Wahl, Verwertung von im Ausland überwachter Chatnachrichten im Strafverfahren, in: ZIS 7-8/2021, S. 452, 455 f.).
5. Rohdaten
5.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Dementsprechend schreibt Art. 100 Abs. 1 StPO vor, dass für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt wird. Dieses enthält unter anderem die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle (lit. a) und die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten (lit. b). Die effektive Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör setzt voraus, dass die Akten vollständig sind (ausführlich dazu: BGer 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.1, 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E. 3.3.2, 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1, je mit Hinweisen). Die Vollständigkeit der Akten ist Voraussetzung dafür, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen kann (vgl. BGE 129 I 85 E. 4.1; BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.2.2 mit Hinweis). Das Aktendossier muss alles enthalten, was mit dem Schuldvorwurf und der Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden kann (BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.2.2; 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 439). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ergebnislose oder unergiebige Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die Urteilsfällung relevanten Gehalt aufweisen können. Auf eine Einverleibung der unergiebigen Aufzeichnungen in die Akten kann jedoch verzichtet werden, wenn die Tatsache der erfolglosen Überwachung in den Akten vermerkt ist. Wichtig ist, dass sich aus der Hauptakte der Bestand der verhandlungsrelevanten Beiakten jederzeit feststellen lässt und diese in die richterliche Verfahrensgestaltung und in die Gewährung von Akteneinsicht einbezogen werden (BGer 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.1, 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E. 3.3.2; 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1, je mit Hinweisen; Textbaustein aus BGer 7B_792/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 2.2.1).
Für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sieht Art. 276 Abs. 1 StPO vor, dass die aus den genehmigten Überwachungen stammenden Aufzeichnungen, die für das Strafverfahren nicht notwendig sind, von den Verfahrensakten gesondert aufbewahrt und unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens vernichtet werden. Nicht notwendig sind Erkenntnisse, die in Bezug auf die Delikte, für welche die Überwachung bewilligt wurde, keinen Beweiswert haben bzw. damit in keinem Zusammenhang stehen. Die Aussonderungspflicht hat insbesondere den Zweck, Drittpersonen zu schützen. Jedoch ist auch bezüglich solcher ausgesonderten Aufzeichnungen den Parteirechten Rechnung zu tragen. Die beschuldigte Person hat deshalb das Recht, den Archivdatenträger mit den Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung nach den Vorgaben von Art. 101 f. StPO einzusehen, um sich anhand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die von den Strafbehörden vorgenommene Triage zu machen (BGer 7B_792/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 2.2.2).
Vollständigkeit der Akten bedeutet zudem, dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit die angeklagte Person in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1).
5.2 In der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Begleitdokumentation findet sich ein Bericht des «Netherlands Forensic Institute» vom 22. Juni 2022 über die Vollständigkeit und Genauigkeit der Dekodierung der Sky ECC-Nachrichten mit der sogenannten «Toolbox»-Methode. Beim Toolbox-Programm handelt es sich gemäss diesem Bericht um ein von der Polizei entwickeltes forensisches Analyseprogramm für verschiedene digitale Quellen (vgl. S. 17). Unter dem Titel «Description of data from the Toolbox method» bzw. dem Untertitel «Interpretation» wird festgehalten: «Attention is given to the chain of evidence in the Toolbox data. […] This makes it possible (in incidental cases) to check the results of the automated analysis from the Toolbox method in these source data» (vgl. S. 20). Dies legt den Schluss nahe, dass es sich bei den Daten, welche der Staatsanwaltschaft und im vorliegenden Verfahren dem Beschuldigten und dem Gericht zur Verfügung gestellt wurden, tatsächlich nicht um die eigentlichen Rohdaten handelt, sondern diese vielmehr Ergebnis einer automatisierten Analyse dieses von den ausländischen Strafverfolgungsbehörden entwickelten Toolbox-Programms darstellen. Das forensische Institut der Niederlande bestätigte in seinem Bericht zwar, dass die Toolbox-Daten die abgefangenen Chat-Nachrichten und deren Metadaten richtig darstellen würden, allerdings kam es ebenfalls zum Schluss, dass sie im Vergleich zu untersuchten Mobiltelefonen nicht ganz vollständig seien. Ausserdem seien nicht alle, sondern 73.7 % der Nachrichten erfolgreich entschlüsselt worden (vgl. S. 24 des Berichts).
Im Einklang mit dem Obergericht Zürich ist festzuhalten, dass die sich in den Akten befindlichen Daten nicht ihrer ursprünglichen Form entsprechen und es erscheint zumindest fraglich, ob allein aufgrund des Berichts des niederländischen forensischen Instituts überprüft werden kann, wie diese Daten produziert wurden und ob diese keine Fehler aufweisen (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich SB240422-O/Z19/hb-nk vom 15. August 2025 E. IV. 2.5, S. 26). Fest steht aber, und dies wird von der Staatsanwaltschaft auch gar nicht bestritten (vgl. E. III.1.3 oben), dass es sich bei den in den Akten befindlichen Chats nur um einen kleinen und den vermeintlichen Anschluss des Beschuldigten betreffenden Teil der ausgewerteten Nachrichten handelt. Da dem Beschuldigten, wie von der Staatsanwaltschaft ebenfalls ausgeführt, in die übrigen Daten keine Einsicht gewährt werden könnte, hätte er aber gar keine Möglichkeit, die von der ausländischen Strafverfolgungsbehörde bzw. gegebenenfalls vom Toolbox-Programm vorgenommene Triage auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Diese Möglichkeit ist auch dem Appellationsgericht verwehrt. Auch wäre es ihm nicht möglich, zu prüfen, ob die Gesprächspartner der ihm zugeordneten PIN gegebenenfalls andere Chat-Verläufe hatten und sich dort allenfalls entlastende Elemente finden liessen. In Anbetracht der vorstehend referierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. III.5.1 oben), ist aus diesen Gründen auch in dieser Hinsicht von der Unverwertbarkeit der Sky ECC-Daten auszugehen.
IV. Tatsächliches und Rechtliches
1. Die Person des Beschuldigten und seine Beteiligung am Betäubungsmittelhandel in der Schweiz
1.1
1.1.1 Der Beschuldigte zog am 28. Februar 2012 von Madrid herkommend in die Schweiz und war bis am 19. Dezember 2012 an der [...] angemeldet. Am 20. Dezember 2012 verlegte er seinen Wohnsitz in den Kanton Basel-Landschaft und lebte dort bis am 31. Mai 2018. Am 1. Juni 2018 zog er an die X____strasse XX, wo er bis zu seiner Festnahme am 7. April 2021 ansässig war (vgl. Akten S. 11).
1.1.2
1.1.2.1 Im Februar 2012 eröffnete der Beschuldigte ein Konto bei der Bank A___. Aus den Eröffnungsunterlagen wird ersichtlich, dass er damals bei der [...] als Konstrukteur angestellt war (vgl. Akten S. 1071). Ferner kann den Bankunterlagen entnommen werden, dass am 20. August 2012 das erste Mal eine Lohnzahlung auf sein Bankkonto erfolgte und fortan bis am 28. Dezember 2012 regelmässige Lohneingänge zu verzeichnen waren (Akten S. 1086 ff.). Ab Januar 2013 war der Beschuldigte bei der [...] beschäftigt, von welcher er erstmals am 25. Januar 2013 und danach monatlich bis am 25. September 2013 Lohnzahlungen erhielt (Akten S. 1093 ff.). Spätestens ab November 2013 dürfte der Beschuldigte arbeitslos gewesen sein, erhielt er doch von der [...] am 13. Dezember 2013 eine Restlohnzahlung «per 31.10.2013» (Akten S. 1106) und waren in der Folge bis Ende März 2014 keine namhaften Geldeingänge zu verzeichnen. Ende März 2014 ging auf dem Konto des Beschuldigten erstmals eine Zahlung über einige hundert Franken der Arbeitslosenkasse ein. Von dieser erhielt der Beschuldigte in der Folge mit einzelnen Unterbrüchen bis Ende Dezember 2014 regelmässige Zahlungen von durchschnittlich etwas mehr als CHF 3'000.– pro Monat (Akten S. 1108 ff.). Von Januar bis Oktober 2015 gingen auf dem Konto des Beschuldigten keine Überweisungen ein; am 8. September 2015 erfolgte lediglich eine Einzahlung über CHF 1'000.– (Akten S. 1116). Ab Oktober 2015 wurde der Beschuldigte zwei Jahre von der Sozialhilfe […] unterstützt (Akten S. 1117 ff.), bis am 6. November 2017 eine Lohnzahlung für den Monat Oktober der [...] über CHF 3'467.80 einging (Akten S. 1132). Am 7. Dezember 2017 erfolgte eine Einzahlung, die im Betrag demjenigen des Vormonats der [...] entsprach (Akten S. 1134). Weitere Einzahlungen in ähnlicher Höhe erfolgten im Februar 2018 (2), Mai 2018, Juni 2018, August 2018, Oktober 2018 (2), Dezember 2018, Januar 2019, März 2019, April 2019, Januar 2020 und August 2020 (Akten S. 1135 ff.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte während dieser Zeit zumindest unregelmässig bei der [...] angestellt war und das Geld der Einzahlungen aus dieser Erwerbstätigkeit stammte, zumal am 23. März 2018 (Akten S. 1136), am 11. September 2018 und am 8. Mai 2018 (Akten S. 1080) weitere Überweisungen von dieser in entsprechender Höhe ausgewiesen sind. Nach dem 6. August 2020 sind bis zur Verhaftung des Beschuldigten am 7. April 2021 keine Eingänge mehr auf dem Konto verzeichnet.
1.1.2.2 Ab dem Jahr 2014 überwies der Beschuldigte über die […] (vgl. Akten S. 973 ff.), [...] (vgl. Akten S. 988 ff.) und [...] (vgl. Akten S. 1007 ff.) Geld an verschiedene Personen mehrheitlich in Spanien und Kolumbien. Zunächst war in den Jahren 2014 und 2015 im Wesentlichen B____ in Kolumbien Empfängerin der Zahlungen, bei der es sich gemäss Angaben des Beschuldigten um die Mutter seines Sohnes handelt (vgl. Akten S. 1582). Im Jahr 2016 waren neben B____ nun auch der Sohn des Beschuldigten, C____, aber auch weitere Personen Empfänger der Gelder. Ab dem Jahr 2017 erhielt die Mutter seines Sohnes nur noch eine Geldüberweisung. Ansonsten erfolgten die Überweisungen an eine Vielzahl von Personen, darunter nicht nur an seinen Sohn, sondern unter anderem auch an weitere Personen, bei denen aufgrund des Geschlechtsnamens davon auszugehen ist, dass sie Verwandte des Beschuldigten sind, sowie an D____, bei der es sich um seine neue Lebenspartnerin handelt (vgl. Einvernahme vom 31. Mai 2021 S. 4, Akten S. 1580). Ausserdem überwies er verschiedentlich auch Gelder an sich selbst nach Spanien oder nach Kolumbien. Den Eingängen auf dem Bankkonto standen die folgenden Überweisungsbeträge gegenüber:
Jahr
Eingänge (gerundet)
Überweisungen (gerundet)
2014
CHF 38'608.–
CHF 21'563.–
2015
CHF 6'580.–
CHF 12'418.–
2016
CHF 19'895.–
CHF 4'142.44 / EUR 110.–
2017
CHF 22'432.–
CHF 14'064.– / EUR 415.–
2018
CHF 37'383.–
CHF 43'556.– / EUR 9'535.–
2019
CHF 10'072.–
CHF 52'083.– / EUR 8'310.–
2020
CHF 6'902.–
CHF 55'256.– / EUR 2'885.–
2021
CHF 0.–
CHF 31'348.– / EUR 1'990.–
1.1.2.3 Auch wenn die Überweisungen in den Jahren 2014 und 2015 nicht unbeträchtlich waren und es angesichts der Einnahmen fraglich erscheint, aus welchen Mitteln sie erfolgten, ist doch festzuhalten, dass diese insofern nachvollziehbar erscheinen, als sie namentlich an die ehemalige Partnerin des Beschuldigten und Mutter seines Kindes flossen. Insbesondere ab dem Jahr 2017 lassen sich die Überweisungen indessen kaum mehr mit legalen Hintergründen erklären. Einerseits übersteigen die Überweisungen die Eingänge mit zunehmender Zeitdauer immer mehr, zumal der Beschuldigte auch auf finanzielle Mittel angewiesen war, um seinen Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten. Andererseits treten verschiedenste Personen aus Kolumbien und Spanien als Empfänger auf, was auffällig erscheint.
Der Verteidiger des Beschuldigten macht im Zusammenhang mit dem Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei geltend, der Beschuldigte habe, wie von diesem im Lauf des Verfahrens dargelegt, die von ihm überwiesenen Geldbeträge mit Schwarzarbeit verdient. Dies sei glaubhaft, da sich die Beträge auf die gesamte Zeitdauer betrachtet in einer Höhe bewegen würden, welche mit Schwarzarbeit erwirtschaftet werden könnten (Berufungsbegründung Beschuldigter S. 13, Akten S. 4156; Plädoyer Beschuldigter S. 4, Akten S. 4350 f.). Diese Behauptung stellte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 31. Mai 2021 tatsächlich auf. Er machte geltend, er habe nebst seiner gemeldeten Arbeit zusätzlich als Plattenleger gearbeitet. Das zusätzliche Geld sowie Geld, das er von einer Freundin, zum Weiterversand erhalten habe, habe er über die Finanzinstitute verschickt (vgl. Akten S. 1578 f. und S. 1582 f., 1589, 1591, 1597 sowie 1599 f.). Für diese Behauptung liegen in den Akten allerdings keinerlei Belege vor. Angesichts der Tatsachen, dass der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge etwa bei der [...] ein 80 %-Pensum gehabt habe (vgl. Akten S. 1578) und die Überweisungen die Einnahmen auf seinem Konto der Bank A___ insbesondere in den Jahren 2019 und 2020 deutlich überstiegen (vgl. E. 1.1.2.2 oben), ist es kaum vorstellbar, dass er diese Beträge mit zusätzlicher Schwarzarbeit erwirtschaftete. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Erklärung der Herkunft der fraglichen Gelder im Verlauf des vorliegenden Strafverfahrens mehrfach anpasste. Anlässlich der Einvernahme vom 29. Juni 2021, als ihm die in Frage stehenden Überweisungen erneut vorgehalten wurden, gab er an, das Geld stamme aus dem Früchtehandel, den er betreibe (Akten S. 1968 f.). Nicht nur steht diese Aussage im Widerspruch dazu, dass das von ihm versandte Geld aus Schwarzarbeit als Plattenleger stamme, sondern auch zu seinen Ausführungen anlässlich der Einvernahme vom 9. September 2021, als er aussagte, der Handel mit Ananas und weiteren Früchten beschränke sich auf einen inländischen Vertrieb innerhalb von Kolumbien (vgl. Akten S. 2044 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2021 und der Konfrontationseinvernahme mit E____ vom 8. Februar 2022 stellte der Beschuldigte dann plötzlich die Behauptung auf, der grösste Teil des überwiesenen Geldes stamme von E____. Er habe es lediglich in dessen Auftrag ins Ausland überwiesen (Akten S. 2016 und S. 2631). Bei dieser Version blieb er im Wesentlichen auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wobei er ergänzte, dass er das Geld teilweise auch für seine Früchtefirma ins Ausland transferiert habe, um einfacher an Darlehen zu kommen (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 13, Akten S. 3876). Damit verfiel er indessen erneut in einen Widerspruch zu seinen früheren Angaben, gab er doch etwa anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2021 an, dass seine Mutter erkrankt sei, er deswegen für E____ Kokain bei sich gelagert und Geldüberweisungen getätigt habe und im Gegenzug Kokain für den Eigengebrauch erhalten habe, wodurch er seiner Mutter das dadurch gesparte Geld habe zukommen lassen können (Akten S. 2016). Ferner behauptete er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er vor seiner Verhaftung arbeitslos gewesen sei und Schmuck verkauft habe, um das Projekt mit seiner Früchtefirma in Kolumbien zu finanzieren. In der Schweiz sei er von einer Frau finanziell unterstützt worden, welche die Hälfte der Miete bezahlt und bei ihm zur Untermiete gelebt habe (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 9, Akten S. 3872). Nicht nur präsentierte der Beschuldigte abermals eine neue Version, woher die in Frage stehenden Gelder gestammt haben sollen, sondern liegen hierfür auch keinerlei Belege vor.
1.1.2.4 Zusammenfassend sind die Aussagen des Beschuldigten in vielerlei Hinsicht widersprüchlich und eine glaubhafte Erklärung, woher die beträchtlichen Summen stammen, blieb der Beschuldigte schuldig. Bereits aufgrund dieser Umstände erscheint es naheliegend, dass die Gelder einen illegalen Hintergrund hatten.
1.2
1.2.1 Am 9. April 2021 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet (vgl. Akten S. 1271). Das Strafgericht schildert im angefochtenen Urteil den Ausgangspunkt der Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten sowie die Hintergründe und die Ergebnisse der von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Hausdurchsuchungen. Es erwog hierzu das Folgende:
«Ausgangspunkt der Ermittlungen gegen den Beschuldigten bildete ein Hinweis aus der Bevölkerung, wonach die Liegenschaft an der X____strasse XX in Basel immer wieder von Personen, welche dort nicht wohnhaft seien, für kurze Zeit betreten und danach wieder verlassen werde. Es bestehe der Verdacht auf Verkauf von Drogen (Anzeige, Akten S. 1287). Hiernach konnte am 17. März 2021 E____ bei Verlassen der besagten Liegenschaft beobachtet werden. Im Rahmen der anschliessenden polizeilichen Kontrolle kamen in dessen Unterhose mehrere weisse Würfel zum Vorschein (Polizeirapport, Akten S. 1288 ff.). Angaben von E____ zufolge soll es sich hierbei um 50 Gramm Kokain handeln, welche er bei einem gewissen [...] erworben habe. Diesen habe er auf seinem Mobiltelefon unter dem Namen F____ gespeichert (EV E____ v. 18. März 2021, Akten S. 1291 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2021 identifizierte E____ den Beschuldigten und dessen Sohn auf dem unter F____ gespeicherten Anzeigebild als seinen Kokainverkäufer, dieser heisse in Wirklichkeit [...] (EV E____ v. 31. März 2021, Akten S. 1318 ff.). Die ICR-Abklärung zur Rufnummer +41 [...] brachte ans Licht, dass diese seit dem 23. Juni 2014 auf A____, wohnhaft an der X____strasse XX in Basel, registriert ist (ICR-Report, Akten S. 1315). Die Auswertung des beschlagnahmten Mobiltelefons von E____ ergab sodann, dass es in der Zeitspanne vom 29. Januar 2021 bis am 17. März 2021 zu insgesamt 81 Anrufverbindungen zwischen den beiden Männern kam, wovon 36 erfolgreich waren. Weiter konnte ein umfangreicher WhatsApp-Chat zwischen E____ und F____ in der Zeit vom 30. Oktober 2014 bis am 17. März 2021 gesichert werden, aus welchem sich insbesondere erhellt, dass es zwischen dem 1. Dezember 2020 und dem 17. März 2021 zu mehreren Treffen zwischen den beiden gekommen sein dürfte und Hinweise auf möglicherweise weitere involvierte Personen bestehen (Mobiltelefonauswertung E____, Akten S. 1324 ff.).
Schliesslich wurde der Beschuldigte am 7. April 2021 in seiner Wohnung an der X____strasse XX in Basel festgenommen und eine Hausdurchsuchung angeordnet (Festnahmerapport, Akten S. 114 ff., HD X____strasse XX, Akten S. 697 ff.). In den besagten Räumlichkeiten konnten eine präparierte Dose mit abschraubbarem Boden, mit brutto 60 Gramm sowie eine präparierte Spraydose mit abschraubbarem Boden, mit brutto 35.6 Gramm einer weissen Substanz, sichergestellt werden, wobei der Schnelltest positiv auf Kokain anschlug. Darüber hinaus kam diverses für den Handel mit Drogen typisches Hilfsmaterial – wie z.B. ein Vakuumiergerät – respektive zahlreiches Verpackungsmaterial zum Vorschein. Zudem kamen mehrere Mobiltelefone, eine Schachtel Munition sowie diverse konspirativen Notizen / Abrechnungen mit handschriftlichen Aufzeichnungen zu Tage. Ferner wurden CHF 160.– aus den Effekten des Beschuldigten beschlagnahmt (HD Bericht, Akten S. 705 ff., Verzeichnisse, Akten S. 808 ff., Bericht Wägung, Akten S. 788). Gemäss Forensisch-chemischen Gutachten handelt es sich bei den beschlagnahmten Betäubungsmitteln um insgesamt netto 92.9 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt (berechnet als Hydrochlorid) zwischen 23.5 und 51.5% (Forensisch-chemisches Gutachten, Akten S. 2882 ff.).
Anlässlich der Einvernahme vom 8. April 2021 machte der Beschuldigten Andeutungen, wonach sich noch mehr Betäubungsmittel in seiner Wohnung befinden könnten, woraufhin am 13. April 2021 die Räumlichkeiten an der X____strasse XX erneut durchsucht wurden (Auss. Besch., Akten S. 1399 ff.). Dieser Verdacht erhärtete sich insofern, als dass in einer präparierten Kerze auf dem Kühlschrank ein weiteres Drogenversteck zum Vorschein kam, in welchem sich verknotete Brocken mit einer weissen Substanz befanden. Anhand der Bildaufnahmen der ersten Hausdurchsuchung konnte rekonstruiert werden, dass sich die Kerze bereits dazumal an dem besagten Ort befand, im Eifer des Gefechts aber offensichtlich übersehen wurde (HD X____strasse XX, Akten S. 832 ff., Verzeichnis, Akten S. 840). Dem Forensisch-chemischen Gutachten ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um ein Minigrip mit netto 27 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt 44.8%, berechnet als Hydrochlorid) sowie jeweils ein Minigrip mit 13.6 Gramm Laktose / Saccharose respektive 16.3 Gramm Phenacetin handelt (Forensisch-chemisches Gutachten, Akten S. 2877 ff.).
Gemäss Hausdurchsuchungsbericht konnte am 19. April 2021 sodann der Sohn des Beschuldigten, C____, im Treppenhaus der Liegenschaft an der X____strasse XX angetroffen werden. Dieser trug neben dem Schlüssel für die Wohnung zwei weitere Schlüssel auf sich, welche er eigenen Angaben zufolge in der Wohnung seines Vaters gefunden habe. Die erneute Hausdurchsuchung, welche in Anwesenheit des Sohnes durchgeführt wurde, ergab, dass die Wohnung seit der letzten Durchsuchung aufgeräumt wurde und sich zusätzlich ein Koffer im Wohnzimmer befand. C____ gab an, dass es sich um seinen Koffer handle, er sei von Spanien in die Schweiz gereist und seit einigen Tagen in der Wohnung seines Vaters (HD X____strasse XX, Akten S. 845 f.). Gleichentags fand eine weitere Hausdurchsuchung in der Wohnung von G____ an der X____strasse XY statt, welche konkrete Hinweise dafür lieferte, dass in den Räumlichkeiten Kokain verarbeitet worden ist. So wurde hinter der verschlossenen Wohn- respektive Schlafzimmertüre diverses Verpackungsmaterial, acht leere Dosen Lactosum Monohydr, zwei leere Aceton Flaschen, eine präparierte Dose, Teller mit weissen Pulverrückständen sowie diverse Briefschaften aufgefunden. In diesem Zusammenhang gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über einen Schlüssel für die besagte Wohnung verfügte und entsprechend jederzeit Zutritt dazu hatte. Gemäss Bericht war die Wohnung spärlich und rudimentär eingerichtet und aufgrund der Schmutz- und Staubablagerungen sei davon auszugehen, dass diese länger nicht mehr bewohnt worden sei (HD X____strasse XY, Akten S. 859 ff., Durchsicht Beschlagnahmegut, Akten S. 878 ff., Verzeichnisse, Akten S. 890 ff.).
Die Abklärungen zu den von C____ am 19. April 2021 mitgeführten Schlüsseln ergab, dass einer davon zur Liegenschaft an der Y____strasse [...] in Basel passt, welche mit H____ beschriftet war. Kurz vor Beginn der gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung konnte der Sohn des Beschuldigten bei der Verzweigung Y____strasse / [...]strasse beobachtet werden. Dieser gab auf Nachfrage an, in Richtung Bahnhof SBB unterwegs zu sein. In der Wohnung des H____ kamen sodann zwei Pistolen, eine Uhr der Marke Rolex sowie drogentypische Utensilien, wie etwa präparierte Behälter und eine Digitalwaage, sowie ein blauer Rucksack mit weissem Pulver in Säckchen – welcher gemäss Angaben des Beschuldigten ihm gehöre – zum Vorschein. Darüber hinaus befanden sich im Rucksack drei Dosen Lactosum Monohydr, zwei Behälter Aceton und ein als Drogenversteck getarnter Feuerlöscher (HD Y____strasse [...], Akten S. 900 ff., Untersuchung BM und Waffen, Akten S. 935 f., Verzeichnisse, Akten S. 937 ff.). Gemäss Forensisch-chemischen Gutachten handelt es sich bei den im Rucksack aufgefundenen Substanzen neben 762.9 Gramm Phenacetin, 372.6 Gramm Lactose und 27.4 Gramm Phenacetin / Lactose um insgesamt netto 160 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt zwischen 23.5 und 51.5%, berechnet als Hydrochlorid (Forensisch-chemisches Gutachten, Akten S. 2882 ff.).
Nebstdem wurde zahlreiches Spurenmaterial ab möglichen Kontaktstellen gesichert. Ab dem Kunststoffbeutel Nr. 1 (A039259), ab dem Kunststofffolienstück Nr. 2 (A039261), ab dem Kunststoffbeutel aus Kunststofffolienstück Nr. 1 (A039261) und ab den Kunststoffbeutelteilen (A039265) konnten sodann komplexe DNA-Mischprofile erstellt werden, worin allesamt die DNA des Beschuldigten enthalten war. Ab dem Kunststoffbeutelteil aus Kunststofffolienstück (A039267) konnte sodann mit dem Beschuldigten übereinstimmende DNA sichergestellt werden (KTA-Bericht, Akten S. 2688 ff., DNA-Auswertung, Akten S. 2705 ff.). Die Auswertung ergab weiter, dass sich auch an der Kerze mit eingebautem Hohlkörper, konkret ab den darin enthaltenen Kunststoffbeuteln, DNA des Beschuldigten befand (KTA-Bericht, Akten S. 2718 ff., DNA-Auswertung, Akten S. 2726 ff.). Die Laboruntersuchung des blauen Rucksacks mit Inhalt brachte weiter zu Tage, dass sich an mehreren untersuchten Stellen DNA des Beschuldigten befand (DNA-Profil im DNA-Mischprofil enthalten) respektive dieser als Mitspurengeber im komplexen DNA-Mischprofil nicht ausgeschlossen werden kann (KTA-Bericht, Akten S. 2736 ff., DNA-Auswertung, Akten S. 2768 ff.). Auf den Bedienelementen der Digitalwaagen (A032653 und A032655) sowie einem Küchenmesser (A032667) konnte ebenfalls das DNA-Profil des Beschuldigten im DNA-Mischprofil aufgefunden werden, wohingegen die weiteren untersuchten Stellen keine Treffer ergaben respektive das Profil nicht interpretierbar war (KTA-Bericht, Akten S. 2788 ff., DNA-Auswertung, Akten S. 2811 ff.). An den in Sachen E____ beschlagnahmten Gegenständen konnten wiederum keine DNA-Spuren des Beschuldigten ausgemacht werden (KTA-Bericht, Akten S. 2838 ff., DNA-Auswertung, Akten S. 2861 ff.). Wie seitens der amtlichen Verteidigung treffend festgestellt wurde, wurde bei der kriminaltechnischen Abteilung zwar in Auftrag gegeben, das iPhone 6 (Pos. 2139) sowie den dazugehörigen Simkartenschaft auf mögliche DNA-Spuren zu untersuchen (Auftrag, Akten S. 2831, Pläd AV, Prot. HV S. 16). Den Akten kann indes kein entsprechendes Resultat entnommen werden, wobei die Gründe hierfür offen bleiben müssen. Hinzu kommt, dass die ISM-Messungen ergeben haben, dass die vom Beschuldigten zum Zeitpunkt der Festnahme getragenen Kleidungsstücke mit Kokain kontaminiert waren. Gemäss Gutachten seien die Spuren am ehesten durch die Hände des Trägers auf die untersuchten Stellen übertragen worden. Ebenso wurde der Fingernagelschmutz der rechten und linken Hand positiv auf Kokain getestet, was darauf hindeute, dass der Beschuldigte mit offenem Kokain in Kontakt gekommen sei (Forensisch-chemisches Gutachten, Akten S. 2871 f.). Darüber hinaus testete auch die Urinprobe des Beschuldigten positiv auf Kokain (Immunochemische Untersuchung, Akten S. 2875). Zusammenfassend steht bei diesem Spurenbild zweifelsohne fest, dass der Beschuldigte mit dem sichergestellten Kokain und den Betäubungsmittelutensilien in direkten Kontakt gekommen ist» (angefochtenes Urteil S. 42–45).
1.2.2 Die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts werden vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Insbesondere streitet er nicht grundlegend ab, mit Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen und im Betäubungsmittelhandel involviert gewesen zu sein. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass er lediglich der «Bunker» von E____ gewesen sei und für diesen Betäubungsmittel verpackt habe. Er sei dabei lediglich Befehlsempfänger gewesen und nicht Führungsperson. Ausserdem habe er eine kleine Menge an Kokain zwecks Finanzierung seines Eigenkonsums weitergegeben. Dass E____ unmittelbar nach seiner Verhaftung den Beschuldigten als seinen Dealer bezichtigt habe, spreche entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht für die Glaubhaftigkeit dessen Aussagen, sondern müssten im Gegenteil vielmehr misstrauisch machen. Im Normalfall hüte sich ein Abnehmer doch, den Dealer zu nennen, ansonsten er mit grösseren Problemen zu rechnen habe. E____ habe geahnt, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich seiner Drogenkontakte nähere Abklärungen tätigen werde und habe jemanden gebraucht, dem er die Hauptschuld habe zuschieben können (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter S. 7 ff., Akten S. 4150 ff.)
1.2.3 Hinsichtlich der Kerze bzw. der darin versteckten Kunststoffbeutel mit Kokain (A039274, A039276 und A039278), welche anlässlich der zweiten Hausdurchsuchung an der X____strasse XX beschlagnahmt wurden, sowie der anlässlich der Hausdurchsuchung an der X____strasse XY beschlagnahmten Gegenstände wurde von der Staatsanwaltschaft nicht nur ein Abgleich der vorgefundenen Spuren mit dem DNA-Profil des Beschuldigten gemacht, sondern auch mit jenem von E____, wobei dessen DNA-Spur nicht vorgefunden wurde (vgl. Akten S. 2726 ff. und S. 2786 ff.). Bereits dieser Umstand spricht gegen die Behauptung des Beschuldigten, wären doch auch Spuren von E____ zu erwarten gewesen, hätte der Beschuldigte seine Wohnung tatsächlich nur als «Bunker» für dessen Drogenhandel zur Verfügung gestellt. Kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft auch gegen E____ ein Strafverfahren führte. In der Anklage vom 10. August 2022 wurde E____ im Zusammenhang mit dem Drogenhandel «einzig» vorgeworfen, vom Beschuldigten Betäubungsmittel zum Grammpreis von CHF 40.– bezogen und an verschiedene Abnehmer zum Gramm- bzw. Portionenpreis von CHF 90.– verkauft zu haben. Mit Urteil des Strafgerichts vom 18. Oktober 2022 wurde er denn auch «lediglich» des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Gesundheitsgefährdung vieler Menschen und Gewerbsmässigkeit, der Übertretung nach Art. 19a BetmG und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig erklärt (vgl. Akten S. 4233 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass aufgrund der Untersuchungsergebnisse für eine hochrangige Involvierung von E____ in einer bandenmässigen Struktur offensichtlich keine Hinweise zum Vorschein traten. Entsprechende Belege lassen sich auch in den Akten des vorliegenden Verfahrens nicht finden. Vielmehr ist anzunehmen, dass E____ den Handel im Endabnehmerbereich führte. Daher sind die Unterstellungen des Beschuldigten mit dem Strafgericht als rein taktisch zu werten, nachdem er zu Beginn des Verfahrens noch behauptete, die anlässlich der Hausdurchsuchungen vorgefundenen Betäubungsmittel seien für den Eigenkonsum vorgesehen gewesen, und die Belastung von E____ erst erfolgte, nachdem ihm weitere Beweismittel vorgelegt worden waren und er sich insbesondere mit den belastenden Angaben von E____ konfrontiert sah (vgl. Akten S. 2628 ff., insbesondere S. 2630 f.).
1.2.4 Die anlässlich der Hausdurchsuchung an der X____strasse XX vorgefundene Situation mit Kokain und dem diversen, für den Handel mit Drogen typischen Verpackungsmaterial, auf dem teilweise die DNA-Spur des Beschuldigten detektiert wurde, spricht bereits dafür, dass der Beschuldigte aus der fraglichen Wohnung dem Handel mit Betäubungsmitteln nachgegangen ist. Ebenfalls für den Betäubungsmittelhandel typisch ist die Tatsache, dass in der Wohnung mehrere Handys beschlagnahmt wurden (Pos. 2105, 2106, 2107, 2120, 2127 und 2139), wobei sich insbesondere auf dem iPhone aus Pos. 2105 mehrere konspirativ geführte Unterhaltungen befunden haben. Auf die Chatunterhaltungen wird noch näher einzugehen sein. An dieser Stelle sei aber erwähnt, dass zwei Handys offenbar zurückgesetzt waren (Pos. 2106 und 2120), weshalb eine Auswertung nicht möglich war (vgl. Akten S. 3514). Ausserdem wurde ein Reparaturauftrag eines iPhone X mit 256 GB lautend auf den Beschuldigten beschlagnahmt (vgl. SB 1, Pos. 2111), wobei von diesem Handy jede Spur fehlt und folglich auch keine Auswertung vorliegt.
Wie vorstehend dargestellt, kam es im vorliegenden Strafverfahren zu mehreren Hausdurchsuchungen an drei verschiedenen Adressen. Von einiger Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang auch die Darstellung, wie es zu diesen Hausdurchsuchungen gekommen ist. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. April 2021 wurden diverse Schreiben in der Wohnung des Beschuldigten vorgefunden, die an G____, wohnhaft an der X____strasse XY gerichtet waren, darunter etwa eine Nebenkostenabrechnung oder eine Kreditkartenabrechnung (vgl. Akten S. 790 ff.). Kurze Zeit nach der Festnahme des Beschuldigten kamen sodann zwei in spanischer Sprache verfasste Briefe des Beschuldigten an seinen Sohn C____ zur Kontrolle bei der Staatsanwaltschaft. In diesen teilte der Beschuldigte seinem Sohn mit, dass in den Kleidern in der Wohnung noch Schlüssel seien (vgl. Akten S. 490 ff.). Aufgrund dieser Informationen entschloss sich die Staatsanwaltschaft, an der X____strasse XX und an der X____strasse XY weitere Hausdurchsuchungen durchzuführen. Abklärungen bei der Hausverwaltung ergaben, dass G____ eine Wohnung im EG der Liegenschaft X____strasse XY mietete. Die Wohnungstür konnte mit einem Schlüssel geöffnet werden, der sich an einem Schlüsselbund in den Effekten des Beschuldigten befand (vgl. Akten S. 859 f.; Mietvertrag: Akten S. 862 f.). Im Treppenhaus der Liegenschaft an der X____strasse XX traf die Polizei zudem auf C____, der zwei Schlüssel auf sich trug (vgl. Akten S. 845 f.). Wie bereits das Strafgericht erwog (vgl. E. IV. 1.2.1 oben), ergaben Abklärungen der von C____ mitgeführten Schlüssel, dass einer davon zur Liegenschaft an der Y____strasse [...] (= Wohnung von H____) passt, in welcher anlässlich der dort durchgeführten Hausdurchsuchung in der Folge unter anderem der Rucksack mit Kokain und Streckmittel gefunden wurde, welcher zugestandenermassen dem Beurteilten zuzuweisen ist und an dessen Inhalt die DNA-Spur des Beschuldigten detektiert wurde.
Diese Umstände zeigen einerseits, dass der Beschuldigte über verschiedene Wohnungen die Verfügungsgewalt hatte, die allesamt im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel gebracht werden können. Andererseits erscheint es evident, dass der Sohn des Beschuldigten ebenfalls im Drogenhandel involviert war. Besonders auffällig erscheint dabei, dass C____ hinsichtlich der beiden Schlüssel, die er auf sich trug und die später der Liegenschaft an der Y____strasse [...] zugeordnet werden konnten, gegenüber der Polizei angab, er sei der Meinung, es handle sich um Fahrradschlüssel, er wisse jedoch nicht, wo diese passen würden (vgl. Akten S. 845), bei der später am selben Tag durchgeführten Hausdurchsuchung an der Y____strasse [...] dann aber zufälligerweise in der Nähe der Liegenschaft von der Polizei angetroffen wurde (vgl. Akten S. 900 f.). Mit der Staatsanwaltschaft (vgl. angefochtenes Urteil S. 29) ist davon auszugehen, dass der Sohn des Beschuldigten die Betäubungsmittel, die sich noch in der Wohnung an der X____strasse XY befunden hatten, in den Rucksack packte und diesen in der Wohnung an der Y____strasse [...] deponierte. Umso erstaunlicher erscheint es bei dieser Ausgangslage aber, dass gegen den Sohn des Beschuldigten, soweit bekannt, nie eine Strafuntersuchung eingeleitet wurde.
1.3
1.3.1 Interpretationsbedürftige Chatverläufe sowie die anlässlich der Hausdurchsuchung an der X____strasse XX beschlagnahmten konspirativen Notizen erklärte der Beschuldigte im Laufe des vorliegenden Verfahrens verschiedentlich mit dem Früchtehandel, dem er in Kolumbien nachgehe (vgl. etwa Akten S. 1475 ff., 1544 ff., 1858, 1968, 2018 ff.; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 15, Akten S. 3878). Auf dem iPhone aus Pos. 2105 wurden zwar verschiedene Bilder im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. Oktober 2020 gefunden, die den Beschuldigten in Kolumbien auf Ananasplantagen und anderen teilweise noch im Aufbau befindlichen landwirtschaftlichen Betrieben ablichten (vgl. Akten S. 3046 ff.). Den vom Beschuldigten geltend gemachten Früchtehandel vermögen diese Bilder indes nicht zu belegen. Auch ansonsten lassen sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschuldigte dem Handel mit Früchten nachgegangen wäre. Kommt hinzu, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten wenig glaubhaft ausfielen. Anlässlich der Einvernahme vom 9. September 2021 gab der Beschuldigte an, er habe die Früchtefirma seit zwei Jahren. Offiziell gemeldet habe er sie aber erst im Jahr 2020, als er in Kolumbien gewesen sei. Er habe aber bereits zuvor mit Früchten gehandelt. Früher habe er die Früchte nur eingekauft und vertrieben. Mittlerweile würden sie die Früchte auch selbst anbauen und verkaufen. Das Land dafür pachte er seit ungefähr einem Jahr (Akten S. 2044 f.). Auf die Fragen, wo und an wen er die Früchte verkaufe, gab er an, er verkaufe sie an Händler in Kolumbien; ein Export finde nicht statt (Akten S. 2046 f.). Nicht nur erscheint es völlig lebensfremd, dass der Beschuldigte aus der Schweiz einen innerkolumbianischen Früchtehandel betreibt, sondern steht diese Behauptung auch im Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 29. Juni 2021, wonach das Geld seiner Überweisungen aus der Schweiz nach Spanien und Kolumbien aus dem Früchtehandel stamme (vgl. Akten S. 1968 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2021 gab der Beschuldigte sodann, als er mit dem Namen einer Früchtefirma in Basel konfrontiert wurde, sich erneut in einem Widerspruch verstrickend zu Protokoll, dass er mehrere Früchtehändler in der Schweiz habe, bei denen er Früchte einkaufe und diese hier weiterverkaufe (vgl. Akten S. 2202). Seine Version mit dem legalen Früchtehandel hat er folglich abermals angepasst, um sie an die ihm neu präsentierten Ermittlungserkenntnisse anzupassen.
1.3.2 Wie vorstehend erwähnt, fanden sich auf dem Mobiltelefon Bilder des Beschuldigten auf Plantagen in Kolumbien. Besonders ins Auge sticht, dass er auf zwei Bildern mit I____ abgebildet ist (vgl. Akten S. 3084 und 3439). Dieser wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 5. Januar 2018 unter anderem des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und für acht Jahre des Landes verwiesen (vgl. das beigezogene Urteil des Strafgerichts: Akten S. 4217 ff.). Der Verurteilung lag ein Fund von rund 390 Gramm Kokaingemisch und 50 Gramm Streckmittel zu Grunde. Die Betäubungsmittel und das Streckmittel wurden am 22. August 2017 anlässlich einer Hausdurchsuchung in einer Wohnung an der [...] sichergestellt, wo I____ damals nächtigte. Aus dem Urteil kann entnommen werden, dass I____ in seinem Strafverfahren aussagte, er habe den Wohnungsschlüssel von einem [...] erhalten. Ob I____ damit womöglich den Sohn des Beschuldigten meinte, oder ob er den Schlüssel von [...] erhielt, auf den die Wohnung offiziell gemeldet war, kann mangels diesbezüglicher Ermittlungen nicht abschliessend beurteilt werden. Für ersteres würde aber sprechen, dass I____ am 2. Mai 2017 eine Geldüberweisung an den Sohn des Beschuldigten über CHF 600.– tätigte. Ein Bild des entsprechenden Überweisungsbelegs war auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten abgespeichert, wobei zusätzlich auffällt, dass I____ bei der [...] die X____strasse XX als seine Adresse angegeben hatte (vgl. Akten S. 2990). Am 23. März 2017, 16. Mai 2017 und am 27. Juni 2017 tätigte I____ drei weitere Überweisungen an die Brüder des Beschuldigten, J____ und K____, wobei er abermals die X____strasse XX als seine Adresse angab (Akten S. 2979, S. 2993 und S. 2996; vgl. für ihr Verwandtschaftsverhältnis: Akten S. 1581). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt offensichtlich ein engeres Verhältnis mit ihm pflegte, wurden doch auf seinem iPhone zwei Fotografien von ihnen zusammen vom 8. Februar 2017 und 23. April 2017 vorgefunden (vgl. Akten S. 3439). Es liegt aufgrund dieser Umstände nicht nur auf der Hand, dass der Beschuldigte zusammen mit I____ im Betäubungsmittelhandel involviert war, sondern auch, dass die sich in Kolumbien im Aufbau befundenen Ananasplantagen einen Bezug zum Kokainhandel gehabt haben müssen.
1.3.3 Kommt hinzu, dass der Beschuldigte auf einem weiteren Bild in Kolumbien mit einer Person abgebildet ist, bei der es sich gemäss Angaben des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 9. September 2021 um L____ handelt (vgl. Akten S. 2042 f.). Zur Person von L____ ist zu erwähnen, dass er auch während der Inhaftierung des Beschuldigten in brieflichem Kontakt mit diesem stand (vgl. Akten S. 498), was für eine besonders enge Beziehung zwischen den Personen spricht. Kommt hinzu, dass er in Kolumbien dieselbe Wohnadresse hat, wie die Partnerin des Beschuldigten, D____ (vgl. Akten S. 496), sowie der Neffe des Beschuldigten (vgl. Akten S. 1580), M____ (Akten S. 505).
Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten fand sich ein WhatsApp-Chat-Verlauf mit diesem L____ (vgl. Akten S. 3414 ff.). Es mag, wie vom Beschuldigten eingewendet (Berufungsbegründung Beschuldigter S. 12, Akten S. 4155), sein, dass sich der Chat teilweise (zumindest vordergründig) um Früchte drehte. Wie das Strafgericht indessen zu Recht erwog, wurde der Chat zwischen den beiden Personen in konspirativer Weise geführt, bei der klar ist, dass dieser keinen Zusammenhang mit einem legalen Früchtehandel haben konnte. So ärgerte sich der Beschuldigte etwa darüber, dass jemand «nicht gespielt» habe und das Auto auf der Finca stehe. Er liess L____ wissen, dass sie sich, sollte das mit der Ananas nicht so funktionieren, etwas anderes suchen müssten. Er fragte, ob sie dann anstatt von Ananas «in Richtung Bananen» gehen sollten, damit alles schneller zirkuliere (vgl. Akten S. 3422 f.). Tags darauf liess L____ den Beschuldigten wissen, dass sie zusammen telefonieren müssten. Er müsse «[...]», dem Mann vom Stand, etwas bestätigen. Dieser brauche etwas und er, L____, brauche etwas, damit sie richtig reden könnten (vgl. Akten S. 3423). Einen weiteren Tag später sandte L____ dem Beschuldigten eine Sprachnachricht und teilte ihm mit, dass er mit «[...]», der Person mit dem Auto, stehe. Er versuche mit ihm ein Geschäft zu machen (vgl. Akten S. 3423). Am nächsten Tag liess L____ verlauten, dass der Beschuldigte weder dem Mann mit dem Auto noch demjenigen vom Stand etwas sagen solle, falls es «etwas» gebe. Er werde den Beschuldigten am nächsten Tag anrufen, damit sie alles gut analysieren und organisieren könnten (vgl. Akten S. 3424). Wieder einen Tag später erboste sich der Beschuldigte darüber, dass «[...]» ihm gesagt habe, dass «die Kiste», die jetzt hinten sei, «das Auto» bewegt habe. «Er» habe aber sicher gehen wollen und sei umgekehrt. Er wies L____ an, zu prüfen, ob es eine Chance gebe, zu gehen, ansonsten solle er «die Reise» abbrechen. Er werde «ihn zum Friseur» schicken. Er halte es nicht mehr aus. Er mache, was er wolle. Er müsse jetzt mit «[...]» sprechen und ihm sagen, dass er ein für alle Mal «rübergehen soll» (vgl. Akten S. 3424). Am 24. August 2019 teilte der Beschuldigte mit, dass sie warten müssten, bis «[...]» dies erneut organisiert und dem Beschuldigten die «Lichito» gegeben habe, dann könne er, L____, es mit «dem anderen» ergänzen (vgl. Akten S. 3426). Bei diesen Nachrichten ging es offensichtlich um die Organisation eines Transports. Wäre es dabei tatsächlich, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, um einen Früchtetransport gegangen, hätten sie aber nicht derart verklausuliert miteinander kommunizieren müssen. Auch weitere Nachrichten sind höchst interpretationsbedürftig und wären anders zu erwarten, hätten die Personen tatsächlich über einen legalen Früchtehandel gesprochen (etwa: «weil schau was er/sie dir am draufsetzen ist, er/sie will dir noch eine Reise draufsetze, Alter, achtsam mit dem, Schwuchtel, und wie ich dir sage… wir werden … wir werden diese Fahrt stoppen, wir werden sie stoppen, weil…» [vgl. Akten S.. 3428]). Aus den Nachrichten wird sodann ersichtlich, dass auch über weitere Personen und Reisen bzw. Transporte gesprochen wurde. So war die Rede von einem «[...]», der für den Beschuldigten Geld bei einer Bank abheben müsse (vgl. Akten S. 3425 f.). In dieser Hinsicht erwähnenswert ist, dass sich der Name «[...]» auch in den anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Notizen findet (vgl. etwa SB 1, Pos. 2137, PDF S. 190 oder 195 f.), die klarerweise im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten betriebenen Kokainhandel stehen (vgl. dazu E. IV.2.1 unten). Am 30. August 2019 teilte der Beschuldigte L____ die Kontonummer des «Mannes vom Lastwagen» mit (vgl. Akten S. 3427). Am 30. November 2019 teilte L____ dem Beschuldigten mit, dass er ihm Bescheid geben solle, wenn der Mann sich nach Deutschland zu bewegen brauche (vgl. Akten S. 3429). Am 1. Dezember 2019 schrieb der Beschuldigte L____, dass letzterer ihm gesagt habe, dass der Chinese den Trip nach «unten» gemacht habe, was das Wichtigste für sie beiden sei. Sie selbst hätten den Trip mit der Ananas «nach oben». Sie würden «den» benötigen, um nach unten zu gehen. Es komme ihm seltsam vor, dass er all dieses Geld für das Auto ausgegeben habe, bisher aber nur die Antwort erhalten habe, «nein, das Auto hat nichts gegeben». Er benötige aber mindestens zwei Rundfahrten, zwei Reisen pro Woche, ansonsten nutze es ihm nichts. Die Reisen «für nach oben» hätten sie ja bereits (vgl. Akten S. 3429 ff.). Am 4. Dezember 2019 teilte L____ mit, dass «der Freund» bis am 15. in Amsterdam bleibe (vgl. Akten S. 3431 f.). Am 24. Dezember 2019 liess L____ den Beschuldigten wissen, dass «der Freund» bereits bei ihm angekommen sei. Er müsse vom Beschuldigten wissen, ob er ihn mit «[...]» hinsetzen könne, damit sie zusammen sprechen (vgl. Akten S. 3432). Am 11. Februar 2020 äusserte der Beschuldigte seinen Ärger über eine Person, der sie beim Geschäft mit dem «viertel Platz» im Auto «verarscht» habe (vgl. Akten S. 3433 f.). In den ausgetauschten Nachrichten finden sich auch konkrete Hinweise auf den illegalen Hintergrund der Konversation. So sandte L____ dem Beschuldigten am 19. April 2020 etwa ein Bild eines Minigrips zu, in welchem weisses Pulver ersichtlich ist (vgl. Akte S. 3434). Der Beschuldigte fragte L____ am 20. April 2020, ob er «[...]» fragen könne, ob dieser ihnen eine Pistole ausleihen könne (vgl. Akten S. 3434 f.). Am 11. März 2021 sandte L____ dem Beschuldigten ein Bild einer Pistole zu, nachdem er dem Beschuldigten am 14. Januar 2021 noch mitgeteilt hatte, dass sie auf den (vermeintlich abhörsicherere) Kommunikationskanal «Signal» wechseln sollen (vgl. Akten S. 3437).
Insgesamt bestehen für das Appellationsgericht keinerlei Zweifel, dass sich der Chat mit L____ um den dem Beschuldigten vorgeworfenen Drogenhandel drehte. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass es dabei namentlich um die Organisation und den Transport (etwa über die Niederlande und Deutschland) des vom Beschuldigten in der Schweiz vertriebenen Kokains ging. Dabei waren nebst dem genannten «[...]», bei dem es sich um den an der gleichen Adresse wie L____ wohnenden Neffen des Beschuldigten, M____, handeln dürfte, zahlreiche weitere Personen in Kolumbien involviert. L____ war dabei zuständig für die Weiterleitung bzw. Auszahlung der Gelder und die Organisation der Transporte. Es wurde im Chat-Verlauf denn auch mehrfach über Geldüberweisungen gesprochen und Überweisungsbelege verschickt. Wenn die Staatsanwaltschaft L____ in ihrer Anklage demnach als den Mittelsmann des Beschuldigten in Kolumbien bezeichnet, ist ihr darin zuzustimmen.
1.3.4 Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten wurde schliesslich ein Chat-Verlauf mit N____ vorgefunden (vgl. Akten S. 3461 ff.; vgl. für die Ermittlung der von N____ verwendeten Rufnummer: Akten S. 3473 ff.). N____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Februar 2023