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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.04.2025 SB.2023.31 (AG.2025.420)

3 aprile 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·11,656 parole·~58 min·1

Riassunto

ad BK 1: versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung (eventualiter einfache Körperverletzung [mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand]), Raufhandel ad BK 2: Raufhandel

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer  

SB.2023.31

URTEIL

vom 3. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Jonas Weber, lic. iur. Sara Lamm,

MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 1

[...]                                                                Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch lic. iur. Daniel Wagner, Advokat,                Beschuldigter 1

Stänzlergasse 3, Postfach, 4001 Basel

B____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 2

[...]                                                                                       Beschuldigter 2

vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat,

Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   Anschlussberufungsklägerin

C____                                                                       Berufungsbeklagter 1

vertreten durch Dr. Heinrich Ueberwasser, Advokat,           Privatkläger 1

Moosweg 70, 4125 Riehen

D____                                                                       Berufungsbeklagter 2

vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat,               Privatkläger 2

St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 7. Dezember 2022 (SG.2022.80)

betreffend

ad 1: versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung

(eventualiter einfache Körperverletzung [mit Gift, Waffe oder gefährlichem

Gegenstand]), Raufhandel

ad 2: Raufhandel

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (Kammer) vom 7. Dezember 2022 wurde A____ der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von 60 Tagen Untersuchungshaft. Von einer Landesverweisung A____s wurde ausnahmsweise abgesehen. Die gegen A____ von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 10. Juli 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde nicht vollziehbar erklärt. Die von C____ gegen A____ dem Grundsatz nach geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen verwies das Strafgericht auf den Zivilweg.

C____ (nachfolgend: Privatkläger 1) wurde von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung sowie des Raufhandels kostenlos freigesprochen.

D____ (nachfolgend: Privatkläger 2) wurde von der Anklage des Raufhandels kostenlos freigesprochen; das gegen ihn geführte Verfahren wegen sexueller Belästigung wurde eingestellt.

B____ wurde des Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung von 14 Tagen Untersuchungshaft, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Sodann wurde B____ zu CHF 3'000.– Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem […] an den Privatkläger 2 verurteilt.

E____ wurde der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 70.–, abzüglich 10 Tagessätze für 10 Tage Untersuchungshaft vom […]. Demgegenüber wurde er vom Vorwurf des Raufhandels freigesprochen.

Des Weiteren befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sowie die bei den Akten befindlichen USB-Sticks (siehe hierzu im Einzelnen das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids, Akten S. 2578). Ferner wurden A____, B____ sowie E____ jeweils ihre persönlichen Verfahrenskosten (A____: CHF 14'717.05; B____: CHF 2'773.10; E____ CHF 200.–) sowie Urteilsgebühren auferlegt (A____: CHF 9'500.–; B____: CHF 2'773.10; E____: keine Urteilsgebühr). Sodann ordnete das Strafgericht an, die zugunsten von A____ von dessen Ehefrau beigebrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 20'000.– werde bis zum Antritt seiner unbedingten Freiheitstrafe aufrechterhalten. Schliesslich setzte das Strafgericht das Honorar und die Spesenvergütung für die Verteidigungen der Beurteilten fest. Gegenüber A____ sowie B____ wurde diesbezüglich jeweils Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Gegen dieses Urteil haben A____ (nachfolgend: Berufungskläger 1), neu vertreten durch seinen Privatverteidiger Advokat lic. iur. Daniel Wagner, B____ (nachfolgend: Berufungskläger 2), vertreten durch Advokat lic. iur. Christoph Dumartheray, und zunächst auch E____, vertreten durch Advokatin lic. phil. / MLaw Constanze Seelmann, mit Eingaben vom 19. April 2023 bzw. 14. April 2023 bzw. 18. April 2023 jeweils Berufung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärt.

Der Berufungskläger 1 beantragte zunächst, er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des Raufhandels kostenlos freizusprechen. Seiner Ehefrau sei die durch sie geleistete Kaution von CHF 20'000.– zurückzuerstatten. Ihm selbst sei eine Haftentschädigung von insgesamt CHF 18‘000.– auszurichten. Des Weiteren seien die von den Privatklägern 1 und 2 geltend gemachten Entschädigungsforderungen abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge.

Der Berufungskläger 2 beantragt im Wesentlichen, er sei in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf des Raufhandels kostenlos freizusprechen. Seine Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 3'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem […] an den Privatkläger 2 sei aufzuheben. Ihm sei für die erlittene Untersuchungshaft eine Genugtuung von CHF 2'800.– auszurichten. Der Vorbehalt betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung sei aufzuheben. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. E____ hat demgegenüber seine Berufung mit Eingabe vom 17. November 2023 zurückgezogen, weshalb auf seine Anträge nicht weiter eingegangen wird.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat mit Eingabe vom 4. Mai 2023 fristgerecht Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 7. Dezember 2022 erhoben. Darin beantragt sie, der Berufungskläger 1 sei unter Abänderung bzw. Ergänzung des angefochtenen Urteils nebst der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des Raufhandels auch der versuchten schweren Körperverletzung (eventualiter der einfachen Körperverletzung mit Gift/Waffe/gefährlichem Gegenstand) schuldig zu sprechen. Die gegen den Berufungskläger 1 ausgesprochene Strafe sei auf 8 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Sodann sei der Berufungskläger 1 für 10 Jahre des Landes zu verweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Von den übrigen Parteien ist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufungen bzw. die Anschlussberufung beantragt worden.

Mit Berufungsbegründungen vom 21. Februar 2024 (Berufungskläger 1) und vom 20. Februar 2024 (Berufungskläger 2) sowie mit Anschlussberufungsbegründung vom 16. November 2023 (Staatsanwaltschaft) haben die Parteien jeweils ihre mit den (Anschluss-)Berufungserklärungen gestellten Anträge begründet. Mit Eingabe vom 14. März 2024 hat die Staatsanwaltschaft sodann eine Berufungsantwort betreffend den Berufungskläger 1 eingereicht. Hierzu hat der Berufungskläger 1 mit Eingabe vom 22. April 2024 repliziert. Sodann hat der Privatkläger 1, vertreten durch Advokat Dr. iur. Heinrich Ueberwasser, mit Eingabe vom 26. November 2024 die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden sowie Akteneinsicht unter «Kosten- und Parteientschädigungsfolge» beantragt.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Oktober 2023 wurde dem Berufungskläger 2 die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren bewilligt. Mit Verfügung vom 29. November 2024 wurde der Privatkläger 1 dazu aufgefordert, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. seine finanzielle Bedürftigkeit zu belegen. Dem kam er nicht nach. Mit Verfügung vom 18. November 2024 bzw. Vorladung vom 22. Januar 2025 sind sodann die Berufungskläger 1 und 2, jeweils mit Verteidigung, die Staatsanwaltschaft, sowie fakultativ die Privatkläger 1 und 2, jeweils mit Vertretung, zur Hauptverhandlung am 2. und 3. April 2025 geladen worden. Im Instruktionsverfahren sind ausserdem aktuelle Strafregisterauszüge der Berufungskläger 1 und 2, jeweils vom 4. März 2025, eingegangen und zu den Akten genommen worden.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2.-3. April 2023 sind die Berufungskläger 1 und 2 jeweils zur Person und zur Sache befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind der Privatverteidiger des Berufungsklägers 1, der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers 2 sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Der Privatverteidiger des Berufungsklägers 1 hat daraufhin repliziert. Schliesslich äusserten sich nacheinander der Berufungskläger 1 sowie der Berufungskläger 2 im Rahmen des letzten Wortes. Der Berufungskläger 1 hat dabei grundsätzlich an seinen bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, beantragt jedoch neu im Sinne von Eventualanträgen, er sei wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen, (sub-)eventualiter auch wegen Raufhandels, sowie zu verurteilen zu einer bedingten Gefängnisstrafe mit 2 Jahren Probezeit. Weiter verlangt der Berufungskläger 1 nunmehr, er sei von den erstinstanzlichen Kosten zu befreien, eventualiter seien diese angemessen zu reduzieren; für das zweitinstanzliche Verfahren seien keine Kosten zu erheben. Wie bereits im Instruktionsverfahren verlangt der Berufungskläger 1 sodann nach wie vor die Rückerstattung der Kaution von CHF 20'000.– an seine Ehefrau, die Abweisung der Entschädigungsforderungen der Privatkläger sowie eine Haftentschädigung für seine ungerechtfertigte Untersuchungshaft, wobei er nunmehr vorbringt, dass die ursprünglich verlangte Haftentschädigung von CHF 18'000.– wegen der allenfalls zu fällenden Schuldsprüche eventualiter zu kürzen sei; sofern ein Anspruch auf Haftentschädigung bestehe, verlange er pro Tag CHF 250.–. Mit Blick auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft verlangt der Berufungskläger 1 deren vollumfängliche Abweisung, insbesondere sei von einer Landesverweisung abzusehen; alles unter o/e-Kostenfolge. Der Berufungskläger 2 hat vollumfänglich auf seine mit Berufungsbegründung vom 20. Februar 2024 gestellten Rechtsbegehren verwiesen. Die Staatsanwaltschaft hat grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, hat an der Berufungsverhandlung jedoch keinen Eventualantrag auf Verurteilung des Berufungsklägers 1 wegen einfacher Körperverletzung mit Gift, Waffe bzw. gefährlichem Gegenstand mehr gestellt. Sodann beantragt die Staatsanwaltschaft für den Berufungskläger 1 nur noch eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 Monaten (vier Monate weniger als schriftlich gefordert). Zusätzlich zur bereits schriftlich beantragten Landesverweisung von 10 Jahren verlangt die Staatsanwaltschaft nunmehr auch eine Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Schliesslich verlangt die Staatsanwaltschaft neu die Verrechnung der von der Ehefrau des Berufungsklägers 1 geleisteten Kaution in Höhe von CHF 20'000.– mit den Verfahrenskosten.

Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Das angefochtene Urteil unterliegt nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) der Berufung an das Appellationsgericht. Die beiden Berufungskläger 1 und 2 sind jeweils als Beschuldigte gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert, während die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert ist. Die beiden Berufungen sind gemäss Art. 399 StPO, die Anschlussberufung ist gemäss Art. 401 in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die drei Rechtsmittel ist mithin einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Ziff. 1 und § 92 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung bzw. Anschlussberufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2   Der Berufungskläger 1 wendet sich in seiner Berufung gegen seine Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie Raufhandels. Auch die vorinstanzliche Strafzumessung ficht er an. Sodann verlangt der Berufungskläger 1 in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils die Rückerstattung der Kaution in Höhe von CHF 20'000.– an seine Ehefrau, eine Haftentschädigung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft, die Abweisung der Entschädigungsforderungen der Privatkläger sowie eine entsprechende Neuverteilung der Kosten (Akten S. 2962).

Demgegenüber richtet sich die Berufung des Berufungsklägers 2 gegen seinen vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Raufhandels, die deswegen verhängte Geldstrafe sowie seine Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung an den Privatkläger 2. Weiter verlangt der Berufungskl.er 2 eine Haftentschädigung für die erlittene Untersuchungshaft sowie eine Neuverteilung der Kosten (Akten S. 2740 f., 2821 f., 2997).

Die Staatsanwaltschaft verlangt schliesslich in ihrer Anschlussberufung nebst den vorinstanzlichen Schuldsprüchen des Berufungsklägers 1 dessen zusätzliche Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Weiter wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die vorinstanzliche Strafzumessung, das vorinstanzliche Absehen von einer Landesverweisung des Berufungsklägers 1 und die Anordnung der Vorinstanz betreffend die von der Ehefrau des Berufungsklägers 1 geleistete Kaution (Akten S. 2961).

Dementsprechend sind – neben den allein die (ehemaligen) Mitbeschuldigten C____, D____ bzw. E____ betreffenden Punkten des strafgerichtlichen Entscheids – mit Blick auf den Berufungskläger 1 in Rechtskraft erwachsen: die Nichtvollziehbarerklärung der am 10. Juli 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt über den Berufungskläger 1 bedingt ausgesprochene Geldstrafe; die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe des Mobiltelefons […] (Pos. 3001, Verz. 147 628) an den Berufungskläger 1; die Übergabe der USB-Sticks betreffend Handysicherung an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter Vernichtung der Daten sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers 1 für das erstinstanzliche Verfahren (für weitere Details wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen). Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden. Mit Blick auf den Berufungskläger 2 ist lediglich die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen, sodass diese vorliegend nicht Verfahrensgegenstand ist.

2.         Verfahrensanträge/Vorfragen

Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären.

3.         Tatsächliches

3.1      Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom […]

Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklageschrift vom […] (Akten S. 2206 ff.) mit Blick auf die angefochtenen Punkte zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:

Am […], mutmasslich nach 02:45 Uhr, hätten die beiden Brüder C____ und D____ (Privatkläger 1 und 2) als Besucher des [...] Nachtclubs «F____» auf der Tanzfläche getanzt. Der stark angetrunkene Privatkläger 2 habe dabei die vor ihm tanzende und ihm unbekannte G____ in das Hinterteil gekniffen (das Verfahren gegen den Privatkläger 2 wegen sexueller Belästigung wurde allerdings rechtskräftig eingestellt, siehe angefochtenes Urteil, Akten S. 2509). Hierauf sei G____ gegen 03:00 Uhr zu […] E____ und zum Berufungskläger 1 (der jüngere Bruder von E____ […]). G____ habe die beiden über den Vorfall auf der Tanzfläche orientiert und ihnen den Privatkläger 2 gezeigt. Daraufhin sei E____ an die unterdessen wieder an ihrem Tisch sitzenden Privatkläger 1 und 2 herangetreten, habe den Privatkläger 2 auf dessen angeblichen sexuellen Übergriff auf der Tanzfläche angesprochen und diesem angedroht, dass er ihn «hier begraben» werde. Ausserdem habe er die beiden Privatkläger aufgefordert, den Nachtclub umgehend zu verlassen. Während der stark angetrunkene Privatkläger 2 den Ernst der Lage nicht habe einschätzen können, habe der Privatkläger 1 die Situation verbal zu schlichten versucht und ohne Weiteres zugestimmt, das Lokal zusammen mit seinem Bruder unverzüglich zu verlassen. Dementsprechend hätten sich die Privatkläger zwecks Bezahlung ihrer Konsumation zu E____ an die Bar begeben und den Nachtclub anschliessend durch den Haupteingang verlassen.

Der Berufungskläger 1 sei den Privatklägern nach draussen gefolgt bzw. habe sich kurz vor diesen nach draussen begeben, um sie dort abzupassen. Kaum seien die Privatkläger aus dem Nachtclub herausgetreten, habe der Berufungskläger 1 den Privatkläger 2 dazu aufgefordert, sich zu ihm zu begeben. Die Privatkläger hätten sich indessen in Richtung ihres um die Ecke abgestellten Personenwagens entfernt und gesagt, dass sie nun gehen würden. Der Berufungskläger 1 sei den Privatklägern auf die Allmend vor dem Nachtclub gefolgt und habe sich dabei zielgerichtet und schnellen Schrittes dem Privatkläger 2 genähert, sodass der Privatkläger 1 zum Schutze seines Bruders dem Berufungskläger 1 mit in dessen Richtung ausgestreckter Hand den Weg versperrt habe. Daraufhin, gegen 03:20 Uhr, habe der Berufungskläger 1 mit seiner linken Hand ein Klappmesser (mögliche Klingenlänge von rund 15 cm) behändigt und damit sogleich eine Schnittbewegung gegen die rechte Halsseite des Privatklägers 1 durchgeführt, womit der Berufungskläger 1 unmittelbar lebensgefährliche Verletzungen im hochsensiblen Halsbereich des Privatklägers 1 und dessen Versterben zumindest in Kauf genommen, wenn nicht gar direkt beabsichtigt habe. Der Privatkläger 1 habe sodann die Hand des Berufungsklägers 1 ergriffen, um ihm das Messer abzunehmen, worauf es zu einem Gerangel gekommen sei, bei dem die beiden zu Boden gefallen seien und jeweils versucht hätten, die Kontrolle über das Klappmesser zu erobern, was ihnen abwechselnd auch gelungen sei. Hierbei hätten sie sich jeweils Verletzungen an ihren Händen und Armen zugezogen. Als der Berufungskläger 1 die Kontrolle über das Klappmesser gehabt habe, habe er den Privatkläger 1 insgesamt 3 Mal in den Bereich des rechten Oberschenkels, und des Gesässes gestochen, womit er lebensgefährliche Verletzungen bzw. schwere oder bleibende Schäden beim Privatkläger 1 zumindest in Kauf genommen habe. Eventualiter habe der Berufungskläger 1 beabsichtigt bzw. zumindest in Kauf genommen, den Privatkläger 1 mit einem gefährlichen Gegenstand an Körper und Gesundheit zu schädigen. Ausserdem habe der Privatkläger 1 – mutmasslich im Gerangel um die Kontrolle des Klappmessers – eine Stichverletzung an der Streckseite des linken Unterarms sowie eine verletzte Fingerkuppe am linken Mittelfinger (Griff in Messerscheide) erlitten.

Der Privatkläger 1 habe seinerseits den Berufungskläger 1 mit dem zwischenzeitlich erlangten Messer in dessen rechten Unterschenkel gestochen. Ausserdem habe der Berufungskläger 1 – mutmasslich im Rahmen des Gerangels um die Kontrolle des Klappmessers – eine Schnittverletzung am rechten Daumen davongetragen.

Der Privatkläger 2 habe eingegriffen, indem er dem Berufungskläger 1 einen Fusstritt gegen dessen Stirnbereich verpasst habe. Mutmasslich dadurch habe der Berufungskläger 1 eine Schürfung oberhalb der Nasenwurzel erlitten.

Mutmasslich zu diesem Zeitpunkt seien E____ und der Berufungskläger 2 hinzugeeilt und hätten sich an der fortlaufenden Auseinandersetzung beteiligt. Dabei sei E____ dem am Boden liegenden Privatkläger 1 auf dessen Hand gestanden und habe versucht, in Besitz des Klappmessers zu gelangen. Der Berufungskläger 2 habe dem Privatkläger 2, in der Absicht bzw. unter Inkaufnahme, diesen an Körper und Gesundheit zu schädigen, zahlreiche Faustschläge und/oder Fusstritte, unter anderem gegen dessen Kopfbereich, verpasst. Anschliessend hätten sich die Gebrüder A____ vom Tatort entfernt. Die Gebrüder C____ seien beide verletzt am Tatort zurückgeblieben, wobei der Privatkläger 2 mittels Mobiltelefon die Polizei und die Sanität gerufen habe, während der Privatkläger 1 schwer verletzt und mit Unterstützung um sein Leben gerungen habe.

Im Verlauf dieser tätlichen Auseinandersetzung habe der Privatkläger 1 eine unmittelbar lebensbedrohliche, ca. 15 cm lange, glattrandig begrenzte Haut- und Weichteildurchtrennung an der rechten Halsseite dicht unterhalb des Ohres (schräg von hinten oben von der Nackenregion bis unter den Unterkiefer) mit vollständiger Durchtrennung von Haut und Unterhautfettgewebe unterhalb des Ohres sowie mit Sichtbarwerden der Muskelhaut des Kopfwendermuskels, zwei Stichverletzungen an der Aussenseite des rechten Oberschenkels, eine Stichverletzung am Gesäss, eine Stichverletzung an der Streckseite des linken Unterarms sowie eine kleine Verletzung an der Fingerkuppe des linken Mittelfingers erlitten.

Der Berufungskläger 1 habe eine Stichverletzung (mutmasslich Durchstich) am rechten Unterschenkel, eine Schnittverletzung am rechten Daumen, Hautunterblutungen am rechten Unterarm, Kratzspuren an der rechten Halsseite und eine leicht bogenförmige Hauteinblutung mit zentraler, kratzerartiger Schürfung oberhalb der Nasenwurzel erlitten.

Der Privatkläger 2 habe mehrere geringfügige Verletzungen, welche überwiegend aus stumpfer und tangential schürfender Gewalteinwirkung stammten, davongetragen.

3.2      Strafgerichtsurteil vom 7. Dezember 2022

Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 2022 in tatsächlicher Hinsicht zunächst festgehalten, es sei unbestritten, dass es in der Nacht vom […] um 03:00 Uhr vor dem Nachtclub F____ [...] zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung kam, bei welcher drei Personen – der Privatkläger 1, der Berufungskläger 1 sowie der Privatkläger 2 – teils sehr schwere Verletzungen davontrugen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2512 ff.). Das Strafgericht führte sodann aus, die Aussagen der Beteiligten zu den Ereignissen würden allerdings zum Teil weit auseinandergehen. Vor diesem Hintergrund legte die Vorinstanz die Aussagen der Beteiligten bzw. sonstiger befragter Personen dar und unterzog diese einer Würdigung unter Berücksichtigung allenfalls vorhandener objektiver Beweismittel (angefochtenes Urteil, Akten S. 2514 ff.). Mit Blick auf die Vorgeschichte auf der Tanzfläche des Clubs F____ kam das Strafgericht hierbei zum Schluss, ungeachtet der Einstellung des Verfahrens gegen den Privatkläger 2 wegen sexueller Belästigung müsse davon ausgegangen werden, dass dieser während des Tanzes G____ am Gesäss anfasste, woraufhin letztere dies umgehend E____ meldete (angefochtenes Urteil, Akten S. 1517 ff.). Hinsichtlich der weiteren Geschehnisse im Club erwog das Strafgericht, es könne durchaus von einer gewissen Grundaggressivität auf beiden Seiten, d.h. sowohl seitens der involvierten Gebrüder A____ als auch der Gebrüder C____, ausgegangen werden, welche sich im Falle des Privatklägers 2 aufgrund dessen Alkoholisierung noch zusätzlich akzentuiert haben dürfte. Allerdings erweise sich die vom Berufungskläger behauptete Aggressivität der Gebrüder C____ als stark übertrieben. Über die von den Gebrüdern C____ vorgebrachte Todesdrohung seitens E____ müsse bereits mangels entsprechenden Strafantrags nicht abschliessend befunden werden. Die beiden Privatkläger hätten zwar von Beginn an und ohne Absprachemöglichkeit hiervon berichtet, allerdings würden ihre Schilderungen in Bezug auf Wortlaut und Zeitpunkt der Drohung auseinandergehen, weshalb die Frage ob, mit welchen Worten und bei welcher Gelegenheit eine solche Drohung erfolgt sei, offengelassen werden müsse (angefochtenes Urteil, Akten S. 2520 ff.). Zum Tatgeschehen vor dem Club F____ erwog das Strafgericht, dass die vorhandenen diversen kriminaltechnischen Untersuchungen und Spurenauswertungen (insbesondere rund um den Tatort vor der Liegenschaft [...]) alleine keine Auskunft über die eigentlichen Geschehensabläufe und eine strafrechtlich relevante Beteiligung der Beschuldigten hieran geben würden. Sodann hätten sich beim Eintreffen der Polizeibeamten am Tatort zwar zahlreiche Gäste im Club F____ aufgehalten, welche von der Polizei allesamt kontrolliert worden und teilweise befragt worden seien. Allerdings habe von diesen […] Personen niemand sachdienliche Angaben zum Tathergang machen können oder wollen. Die überwiegenden Befragten hätten insgesamt vage und ausweichend ausgesagt sowie den Eindruck erweckt, nicht in die Angelegenheit involviert werden zu wollen […]. Die befragten Gäste seien nicht neutral, sondern vielmehr dem Lager der Gebrüder A____ zuzuordnen, sodass auf deren Aussagen alleine nicht abgestellt werden könne (im Einzelnen hierzu angefochtenes Urteil, Akten S. 2522 ff.). Im Vordergrund standen für das Strafgericht vielmehr die Aussagen der fünf vor erster Instanz beschuldigten Personen (des Berufungsklägers 1, des Berufungsklägers 2, deren Bruders E____, des Privatklägers 1 sowie des Privatklägers 2), weshalb es diese Aussagen einer eingehenden Glaubhaftigkeitsanalyse unterzog. Hierbei kam das Strafgericht zusammengefasst zum Schluss, die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 würden sich als weitaus überzeugender und stimmiger erweisen als die Aussagen der Berufungskläger 1 und 2 sowie deren Bruders E____ (angefochtenes Urteil, Akten S. 2524 ff.). Vor diesem Hintergrund erachtete das Strafgericht den angeklagten Sachverhalt grösstenteils als erstellt und präzisierte diesen teilweise (angefochtenes Urteil, Akten S. 2542 ff.). Als nicht rechtsgenüglich nachgewiesen bzw. eventualiter infolge Notwehr gerechtfertigt erachtete das Strafgericht hingegen den angeklagten Fusstritt seitens des Privatklägers 2 gegen die Stirn des Berufungsklägers 1 (angefochtenes Urteil, Akten S. 2544). Mit Blick auf die Beteiligung des Berufungsklägers 2 im Besonderen stand für das Strafgericht fest, dass dieser gegen Ende der Auseinandersetzung auf den Privatkläger 2 einschlug. Allerdings liesse sich nicht nachweisen, dass der Berufungskläger 2 dem Privatkläger 2 die bei ihm festgestellten Verletzungen zufügte. Nicht erstellt sei ausserdem, dass der Berufungskläger 2 auch getreten habe (angefochtenes Urteil, Akten S. 2544 f.). Als nicht erwiesen bzw. eventualiter infolge Notwehrhilfe gerechtfertigt erachtete das Strafgericht sodann die angeklagte Beteiligung E____s an der gewalttätigen Auseinandersetzung (angefochtenes Urteil, Akten S. 2545 f.).

3.3      Vorbringen des Berufungsklägers 1

Der Berufungskläger 1 bringt zum Tatsächlichen zusammengefasst vor, die Vorinstanz stelle fälschlicherweise rein auf die unwahren Aussagen der Privatkläger 1 und 2 ab. Entgegen deren Aussagen sei es in Wahrheit so gewesen, dass er den Privatklägern aufgrund ihrer im Club gezeigten Aggression zum Schutze der im Korridor und Aussenbereich befindlichen anderen Clubgäste und zur Vermeidung eines weiteren Konflikts aus dem Club nach draussen gefolgt sei. Die Privatkläger hätten ihn dann nach Verlassen des Clubs beleidigt und versucht zu provozieren (Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2833 ff.). Die im vorinstanzlichen Verfahren sowie auch in seiner Berufungsbegründung vorgebrachte Version, wonach ausserdem die Privatkläger ihn zuerst körperlich angegriffen hätten, nachdem er auf ihre Provokationen und Beleidigungen nicht eingegangen sei, wonach er nicht mehr genau wisse, ob er auch einmal das Messer in der Hand gehabt und sich damit verteidigt habe, sowie wonach bloss er und die beiden Privatkläger – und keine weiteren Personen – an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien (Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2833 ff.), brachte er anlässlich der Berufungsverhandlung indessen nicht mehr vor. Vielmehr räumte er inzwischen ein, einen Begleiter an seiner Seite gehabt zu haben sowie nach den Beleidigungen der beiden Privatkläger dem Privatkläger 1 einen Faustschlag und dem Privatkläger 2 mehrere Faustschläge und eine «Kopfnuss» verpasst zu haben. Anschliessend habe ihm der Privatkläger 1 ein Messer in die Wade gerammt, woraufhin ein Kampf um das Messer entbrannt sei. Hierbei könne es auch zu den Verletzungen beim Privatkläger 1 gekommen sein. Der Privatverteidiger des Berufungsklägers 1 plädierte auf dieser Grundlage, es sei nicht erwiesen, dass der Berufungskläger 1 das Messer gezogen und es zuerst gehabt habe. Ausserdem stellte der Privatverteidiger die These in den Raum, dass die Aussagen der Zeugen, welche alle behauptet hätten, sich nicht eingemischt zu haben, nicht glaubhaft seien; es bestehe die Vermutung, dass die C____-Brüder zwar hätten einstecken müssen, der Berufungskläger 1 aber bloss ein «Bauernopfer» sei, während gewisse Leute sich aus der Verantwortung stehlen wollten (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten S. 2982 ff.; Plädoyer PV 2. Instanz, Akten S. 2994 ff.).

3.4      Vorbringen des Berufungsklägers 2

Der Berufungskläger 2 macht in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen geltend, er habe nur schlichtend und trennend in die Auseinandersetzung vor dem Club F____ eingegriffen. Die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren gegen ihn denn auch zunächst eingestellt, da der Tatverdacht gegen ihn nicht habe erhärtet werden können. Vor Strafgericht habe die Staatsanwaltschaft sodann seinen Freispruch zufolge rechtfertigender Notwehrhilfe im Sinne von Art. 15 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) beantragt. Für die von der Vorinstanz getroffene Annahme, dass er auf den Privatkläger 2 eingeschlagen habe, gebe es keinerlei objektive Anhaltspunkte bzw. objektive Beweise. Der Vorwurf gegen ihn selbst beruhe nur auf den Aussagen des Privatklägers 1, welche aber völlig isoliert dastünden. Des Weiteren sei der Privatkläger 1 klar parteiisch. Auch inhaltlich seien die Aussagen des Privatklägers 1 nicht hinreichend glaubhaft (Berufungsbegründung BK 2, Akten S. 2822 ff.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2997 ff.).

3.5      Vorbringen der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft verweist in tatsächlicher Hinsicht auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil und entgegnet den diesbezüglichen Vorbringen des Berufungsklägers 1, dass beide Privatkläger den Berufungskläger 1 unabhängig voneinander und von Anfang an als den fraglichen Angreifer, welcher dem Privatkläger 1 mittels eines Messers mehrere Verletzungen zugefügt habe, bezeichnet bzw. identifiziert hätten. Das vom Privatkläger 1 geschilderte Tatgeschehen stehe im Einklang mit den objektiven Beweismitteln und werde durch die in etlichen relevanten Elementen übereinstimmende Darstellung des Privatklägers 2 bestätigt. Die glaubhaften Aussagen der beiden Privatkläger seien konstant und enthielten jeweils mehrere Realitätskriterien. Demgegenüber seien die Aussagen des Berufungsklägers 1 äusserst unglaubhaft. Sie würden in wesentlichen Punkten ernsthafte Widersprüche aufweisen, seien teilweise schlicht nicht plausibel, enthielten so gut wie keine Realitätskriterien, liessen sich in keiner Weise in Einklang mit der objektiven Spurenlage bringen und widersprächen den Schilderungen zahlreicher Auskunftspersonen. Ausserdem habe der Berufungskläger 1 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch anlässlich der Berufungsverhandlung eine neue Version der Geschehnisse kurz vor der gewalttätigen Auseinandersetzung geschildert (Berufungsantwort StA, Akten S. 2857; Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 2952 ff.).

3.6      Unschuldsvermutung, in dubio-Grundsatz und freie Beweiswürdigung

3.6.1   Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Teilgehalt der Unschuldsvermutung gilt der Grundsatz in dubio pro reo (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Sinne einer sog. Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht letztere ihre Unschuld nachweisen muss. Der angeklagten Person darf ein Sachverhalt nur angelastet werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Weiter hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung aus dem Grundsatz in dubio pro reo eine sog. Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur «unüberwindliche Zweifel» (Art. 10 Abs. 3 StPO), das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Im Sinne einer sog. Entscheidregel verlangt der Grundsatz in dubio pro reo sodann, dass das Gericht die beschuldigte Person freisprechen muss, wenn der Schuldbeweis misslungen ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 31; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen, sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 80 ff.).

3.6.2   In engem Zusammenhang zum Grundsatz in dubio pro reo steht das Prinzip der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung würdigt. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel beiziehen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31; je mit weiteren Hinweisen). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).

3.6.3   In die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).

3.6.4   Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit wiederholt betont hat, findet der in dubio‑Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Auch auf einzelne Indizien ist der Grundsatz in dubio pro reo nicht anwendbar (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

3.6.5   Zu berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, Angaben in Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich regelmässig in einer protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei derartigen protokollierten Aussagen Dritter handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizistinnen und Polizisten und es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen. Dass die Verteidigungs-, Teilnahme- und Konfrontationsrechte damit nicht unterlaufen werden dürfen, versteht sich von selbst (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; AGE SB. 2018.45 vom 15. Juni 2022 E. 9.4.3.1, SB.2019.107 vom 24. März 2021 E. 4.6, SB.2018.19 vom 19. Mai 2020 E. 5.3.1; je mit weiteren Hinweisen).

3.7      Vorhandene Beweismittel

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die angefochtenen Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind. Hierfür werden zunächst die vorhandenen zentralen Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhalts, einschliesslich der relevanten Aussagen, dargelegt (siehe auch angefochtenes Urteil, Akten S. 2512 ff.).

3.7.1   Gutachten des IRM betreffend den Privatkläger 1

Im rechtsmedizinischen Gutachten vom […] zum Privatkläger 1 wurden bei diesem neben oberflächlichen Hautabschürfungen an den beiden Kniegelenken, die zwanglos durch ein Sturzgeschehen erklärt werden könnten, verschiedene Folgen scharfer Gewalteinwirkungen festgestellt. Als schwerwiegendste Verletzung zeige sich an der rechten Halsseite dicht unterhalb des Ohres eine 15 cm lange, glattrandig begrenzte Haut- und Weichteildurchtrennung, die schräg von hinten oben von der Nackenregion bis unter den Unterkiefer verlaufe. Zentral unterhalb des Ohres seien Haut- und Unterhautfettgewebe vollständig durchtrennt und die Muskelhaut des Kopfwendemuskels sei sichtbar. Davor und dahinter reiche die Verletzung bis ins Unterhautfettgewebe. Laut Gutachten handelt es sich hierbei um die Folge einer scharfen Gewalteinwirkung im Sinne einer Schnittverletzung, wobei ein scharfes Messer als Tatwerkzeug in Frage kommt. Im Gutachten wird weiter ausgeführt, bei Halsverletzungen bestehe die Gefahr der Eröffnung der Halsschlagader, was einerseits zu einem Verbluten durch raschen hochgradigen Blutverlust führen könne. Andererseits könne dadurch auch die Hirndurchblutung relevant beeinträchtigt werden, wodurch lebensbedrohliche Schäden des Gehirns resultieren könnten. Weiter bestehe die Gefahr der Eröffnung von Blutadern, wodurch Luft in das Gefässsystem eindringen könne, sodass ab einem bestimmten Luftvolumen eine oftmals tödlich verlaufende Lungenembolie entstehen könne. Aufgrund der Grösse und Tiefe der Halsverletzung beim Privatkläger 1 müsse es als Zufall angesehen werden, dass keine der genannten lebensbedrohlichen Komplikationen eingetreten sei. Trotzdem sei in jedem Fall von einer unmittelbar lebensbedrohlichen Verletzung auszugehen. Ferner habe der Privatkläger 1 insgesamt vier Stichverletzungen erlitten, wobei angesichts der fehlenden klinischen Angaben keine Aussagen zur Tiefe dieser Verletzungen getroffen werden könne. Der Stich an der Streckseite des linken Unterarms sei 2 cm lang und zeige ein symmetrisches Hervorquellen von Fettgewebe, was für eine eher senkrecht zur Hautoberfläche gerichtete Stichrichtung spreche. Aus rechtsmedizinischer Sicht seien Verletzungen an den Streckseiten des Unterarms immer auch als Abwehrverletzungen interpretierbar. An der Aussenseite des rechten Oberschenkels zeigten sich zwei Stichverletzungen von 4 bzw. 1,8 cm Länge, wobei laut Gutachten aufgrund des Verletzungsbildes der Einstich ins Gewebe schräg von unten nach oben erfolgt und ein Messer als Tatwerkzeug geeignet sei. Bei den Verletzungen am Oberschenkel und am Gesäss sei die Gefahr der Verletzung grösserer Blutgefässe relativ gering, sodass hier nicht zwingend von einer Lebensgefahr ausgegangen werden könne. Allerdings bestehe auch hier die Gefahr der Wundinfektion durch eingetragene Krankheitserreger. Bei der Stichverletzung am Arm sei die Gefahr der Verletzung von grösseren Blutgefässen grösser als an der Aussenseite des Oberschenkels. Zu guter Letzt habe der Privatkläger 1 an der Fingerkuppe des linken Mittelfingers eine leicht dreieckig konfigurierte, scharfrandige Hautdurchtrennung erlitten, für welche laut Gutachten ein Griff in die Messerschneide eine plausible Erklärung ist (Akten S. 2055 ff.). Dem Gutachten liegen sodann mehrere eindrückliche Fotografien der beim Privatkläger 1 eingetretenen Verletzungen bei (Akten S. 2062 f.).

3.7.2   Gutachten des IRM betreffend den Berufungskläger 1

Den Akten liegt des Weiteren das rechtsmedizinische Gutachten vom […] zum Berufungskläger 1 vor. Diesem ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger 1 neben einem Durchstich durch den rechten Unterschenkel zur Wade hin eine Schnittverletzung am Daumen der rechten Hand in Form eines flächigen Oberhautverlusts von ca. 5 bis 6 cm Länge durch mutmasslich scharfe Gewalt erlitten habe. An der Stirn zeige sich quer oberhalb der Nasenwurzel eine leicht bogenförmige Hauteinblutung mit zentraler, kratzartiger Schürfung als Folge einer stumpfen, tangential schürfenden Gewalteinwirkung. Diese Verletzung kann gemäss Gutachten durchaus als Folge eines Fusstritts interpretiert werden. Denkbar sei aber auch jede andere Form einer kantigen Gewalteinwirkung. Bei der an der rechten Wange dicht oberhalb des rechten Mundwinkels festgestellten kleinfleckigen Hauteinblutung mit geringer Schürfung sei ebenfalls von tangential schürfender Gewalteinwirkung auszugehen. Das Fehlen entsprechender Schleimhautverletzungen der Mundschleimhaut spreche gegen stärkere stumpfe Gewalteinwirkungen gegen die Mundregion, wie sie häufig bei Faustschlägen gesehen würden. An der rechten Halsseite seien feinstreifige, kratzerartige Hautveränderungen festgestellt worden, welche eher unspezifisch seien und in einem allgemeinen Gerangel entstanden sein könnten. Schliesslich habe der Berufungskläger 1 an der Beugeseite des rechten Oberarms unregelmässige und unscharf begrenzte Hauteinblutungen als Folge stumpfer Gewalteinwirkungen aufgewiesen. Diese Verletzungen könnten aufgrund der Lage und der Form am ehesten als Griffspuren interpretiert werden. Aus rechtsmedizinischer Sicht bestehe kein Anlass für die Annahme einer unmittelbar lebensbedrohlichen Situation. Im Bereich der Stichverletzung am rechten Unterschenkel könnten jedoch in der Tiefe der Unterschenkelmuskulatur verlaufende Schlagadern verletzt werden, aus denen eine lebensbedrohliche Blutung resultieren könne. Ausserdem berge jede Verletzung der körperlichen Integrität mit Durchtrennung der Haut die Gefahr einer Wundinfektion. Fusstritte gegen den Kopf seien potentiell lebensbedrohlich, da es zu Verletzungen von Schädel und Hirn kommen könne (Akten S. 2034 ff.). Auch diesem Gutachten liegen mehrere Fotografien zu den Verletzungen bei, wobei zur Stichwunde am rechten Unterschenkel ein Foto in verbundenem Zustand sowie ein Röntgenbild vorliegen (Akten S. 2041 ff.).

3.7.3   Gutachten des IRM betreffend den Privatkläger 2

Beim Privatkläger 2 zeigten sich gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom […] verschiedene Folgen überwiegend stumpfer und tangential schürfender Gewalteinwirkungen. Im Gutachten wird ausgeführt, in Schädelhöhe direkt rechts der Körpermittellinie befinde sich eine kleinfleckig akzentuierte Schürfung in der Kopfhaut von 1,5 cm Durchmesser. Ferner weise der Privatkläger 2 eine Schwellung und beginnende blau-rötliche Hautveränderung über dem linken Jochbein mit Blauverfärbung des linken Unterlids auf. Über dem druckschmerzhaften Nasenrücken befinde sich eine blau-rötliche Hautverfärbung von 0,5 cm Durchmesser. Die Schleimhaut der Lippen und des Mundes im Bereich des linken Mundwinkels sei bläulich verfärbt und schmerzhaft. In der Halshaut rechts am Halsansatz zeigten sich mehrere kleinfleckige sowie kratzerartige Hauteinblutungen. Auch an der linken Halsseite stellten die Gutachter mehrere kleinfleckige Hauteinblutungen fest. Ferner zeige sich an der Aussenseite des linken Unterschenkels eine 3 cm grosse Schürfung. Die Gutachter stellten fest, diese Verletzungen seien überwiegend unspezifisch und liessen sich keinem besonderen Tatablauf zuordnen. Das Verletzungsmuster sei jedoch mit einem allgemeinen Gerangel bei einer körperlichen Auseinandersetzung zwanglos zu vereinbaren. Hinweise auf scharfe Gewalteinwirkung lägen keine vor. Insgesamt seien die Verletzungen laut Gutachten geringfügig; eine Lebensgefahr oder die Gefahr bleibender Gesundheitsschäden lasse sich nicht ableiten (Akten S. 2076 ff.).

3.7.4   Diverse kriminaltechnische Untersuchungen und Spurenauswertungen

Des Weiteren liegen den Akten diverse kriminaltechnische Untersuchungen und Spurenauswertungen bei. Dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht zur Tatortarbeit lässt sich etwa entnehmen, dass sich auf der linken Seite der Liegenschaft [...], ungefähr in der Mitte der Gebäudefassade, eine Stelle mit grossflächigen Blutantragungen, Blutlachen, blutigen Schuhspuren und tatrelevanten Gegenständen auf der Fahrbahn befand, wobei sich auch an der Gebäudefassade einzelne Blutantragungen fanden (Bericht der Kriminaltechnischen Abteilung [KTA], Akten S. 1937; Skizze Örtlichkeit, Akten S. 1939; Fotodokumentation Akten S. 1949 ff., insbesondere 1955 ff.). Hervorzuheben ist, dass im Bereich dieser grossflächigen Blutantragung eine Goldkette mit beschädigtem Verschluss sichergestellt wurde, welche zugestandenermassen dem Privatkläger 2 gehört (Akten S. 1153 f.) und die zudem in einem komplexen DNA-Mischprofil die DNA der beiden Privatkläger aufwies (Akten S. 2101 f.). Ausserdem befand sich auf der Fahrbahn eine blutverschmierte Armbanduhr mit einseitig abgerissenem Lederarmband, wobei der Berufungskläger 2 im Verlauf des Vorverfahrens einräumte, diese gehöre ihm (Akten S. 1468). In einem ab dem Uhrengehäuse gesicherten komplexen DNA-Mischprofil war sowohl die DNA des Berufungsklägers 2 als auch jene des Privatklägers 1 enthalten (Akten S. 1920). Schliesslich lag am Boden ein Stück Haut mit Fingernagel, das vom rechten Daumen des Berufungsklägers 1 stammt (vgl. z.B. Akten S. 2380; zum Ganzen siehe auch KTA-Bericht, Tatrelevante Gegenstände, Akten S. 1941).

3.7.5   Aussagen des Privatklägers 1

Der Privatkläger 1, auf dessen Sachverhaltsversion die Anklageschrift im Wesentlichen basiert, betonte stets, nicht mitbekommen zu haben, dass sein Bruder, der Privatkläger 1, auf der Tanzfläche eine Frau belästigt habe (Akten S. 610 f., 1353 f., 2364; vgl. auch 1094). Er bekräftigte jedoch, dass E____ zu ihnen an den Tisch gekommen sei und dem Privatkläger 2 dort vorgeworfen habe, eine Frau «betatscht» zu haben. Zudem habe E____ den Privatkläger 2 mit den Worten «ich begrabe dich hier» bedroht. Um die Situation zu beruhigen, habe man in der Folge an der Bar bei E____ die Rechnung bezahlt und den Club verlassen (Akten S. 611, 1246, 1259, 1354, 1444, 1450, 1571, 2364, 2367, 2399; vgl. auch 1094). Der Privatkläger 1 führte sowohl im Ermittlungsverfahren als auch vor der ersten Instanz aus, wie draussen vor dem Clubeingang der Berufungskläger 1 zusammen mit einer weiteren Person gestanden und den Privatkläger 2 sogleich dazu aufgefordert habe, sich mit ihm «nach hinten» bzw. neben das Gebäude zu begeben. Er selbst habe dies jedoch verhindern können und sei mit seinem Bruder in Richtung ihres Fahrzeugs davongegangen. Der Berufungskläger 1 und dessen Begleiter hätten sie aber verfolgt und als der Berufungskläger 1 auf den Privatkläger 2 habe zugehen wollen, habe er (der Privatkläger 1) diesem den Weg versperrt. Daraufhin sei er vom Berufungskläger 1 unvermittelt mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 15 cm angegriffen und am Hals verletzt worden (Akten S. 612, 1266, 2370). Als er dem Berufungskläger 1 das Messer aus der Hand habe reissen wollen, seien sie in einem Gerangel zu Boden gegangen (Akten S. 1245 ff., 1354, 1444 f., 1450 f., 2369 ff.; vgl. auch 611 f., 1094, 1571 f.). Der Privatkläger 1 schilderte sodann, im Verlauf der Auseinandersetzung seien weitere Personen dazugekommen und hätten sich am Angriff auf ihn und seinen Bruder beteiligt. Konkret habe er den Berufungskläger 2 gesehen, wie dieser am Schluss auf den Privatkläger 2 eingeschlagen habe (Akten S. 1354, 1362 f., 1447, 1450, 2371, 2376, 2397 f.; vgl. auch 613 f., 1094, 1245, 1261, 1266, 1572). Der Privatkläger 1 räumte ein, dass es ihm irgendwann gelungen sei, dem Berufungskläger 1 das Messer zu entreissen und dass er seinem Kontrahenten im Verlaufe des Gerangels die Stichwunde am Unterschenkel zugefügt haben könnte (Akten S. 613, 1470, 2371). Weiter führte er aus, dass E____ ihm auf die Hand gestanden sei und ihm das Messer weggenommen habe, woraufhin sich sämtliche Angreifer entfernt hätten (Akten S. 1354, 1447, 2371, 2375 f.; vgl. auch 1245). Er selbst habe hierauf in das Auto steigen wollen, aber kaum Luft bekommen. Ihm sei schwindelig geworden und er sei zu Boden gefallen. Sein Bruder habe die Ambulanz benachrichtigt und auf seine Halswunde gedrückt, bis die Ambulanz gekommen sei (Akten S. 1245, 1354 f., 2371; vgl. auch 614). An der Berufungsverhandlung erschien der bloss fakultativ geladene Privatkläger 1 nicht mehr und wurde folglich nicht nochmals zu den Vorfällen befragt.

3.7.6   Aussagen des Privatklägers 2

Der Privatkläger 2 bestritt, im Club einer Frau in das Gesäss gekniffen zu haben (Akten S. 1090, 1135 f.). Allerdings räumte er die Möglichkeit einer unabsichtlichen Berührung während des Tanzens auf der vollen und engen Tanzfläche ein (Akten S. 2364). Sodann schilderte der Privatkläger 2, von E____ mit den Worten «verpisst euch, was habt ihr das Gefühl, dass ihr Frauen anschaut und anfasst» und der Drohung «ihr seid tot» aus dem Lokal herausgeworfen worden zu sein (Akten S. 2364, 2367; siehe auch 764, 1090, 1128, 1450). Nachdem er und sein Bruder an der Bar bezahlt und den Club verlassen hätten, seien sie auf dem Weg zu ihrem Fahrzeug vom Berufungskläger 1 und zwei weiteren Personen schnellen Schrittes verfolgt worden. Sein Bruder habe zu ihm gesagt: «hey, geh schneller, wir werden verfolgt und ich glaube, die wollen uns etwas machen». Als sie sich umgedreht hätten, sei sein Bruder, der Privatkläger 1, plötzlich vom Berufungskläger 1 mit einem Messer angegriffen worden. Er selbst sei von den Begleitern des Berufungsklägers 1 und in der Folge von zahlreichen weiteren, hinzukommenden Personen von allen Seiten geschlagen und getreten worden, auch auf den Kopf, sodass er gestürzt sei. Der Privatkläger 2 bestritt, dem am Boden liegenden Berufungskläger 1 einen Fusstritt gegen die Stirn verpasst zu haben, da er selbst gar nicht habe aufstehen und sich gegen all’ die Schläge zur Wehr setzen können. Währenddessen habe er seitlich am Boden liegend zusehen müssen, wie sein ebenfalls hingefallener Bruder vom Berufungskläger 1 gestochen worden sei und andere ihn gehalten hätten. Wer die anderen seien, könne er nicht sagen. Sein Bruder sei am Hals und am Bein verletzt worden. Dann habe es irgendwann aufgehört und plötzlich seien alle Angreifer abgehauen. Er selbst sei irgendwann zu sich gekommen und habe gehört, wie sein Bruder ihm sage, dass er am Sterben sei, er solle ihm helfen. Er habe sich dann um seinen schwer verletzten Bruder gekümmert, indem er die Ambulanz respektive die Polizei alarmiert und die Wunde am Hals seines Bruders zugehalten habe (Akten S. 764 ff., 1090 f., 1128 ff., 1448 f., 1458, 2368, 2371 f., 2400). An der Berufungsverhandlung erschien der bloss fakultativ geladene Privatkläger 2 nicht mehr und wurde folglich nicht nochmals zu den Vorfällen befragt.

3.7.7   Aussagen des Berufungsklägers 1

Der Berufungskläger 1 brachte im Wesentlichen vor, im Clubinnern mitbekommen zu haben, wie sein Bruder E____ – nachdem diesem ein weiblicher Gast gemeldet habe, dass sie von einem der Privatkläger am Hintern berührt worden sei – die beiden Privatkläger zum Verlassen des Lokals aufgefordert habe. Da sich die beiden Privatkläger aggressiv verhalten hätten und laut geworden seien, sei er selbst (der Berufungskläger 1) ihnen mit Abstand bis draussen vor die Clubtüre gefolgt. Dies habe er deshalb getan, um sich einerseits zu vergewissern, dass die Gebrüder den Club auch wirklich verlassen, und andererseits, um sicherzustellen, dass sie auf dem Weg nach draussen nicht weiter Unruhe stiften (Akten S. 490, 1096, 1279 f., 1301 f., 1442 f., 2367, 2369, 2372 f., 2378 f., 2393 ff.). Der Berufungskläger 1 bestritt kategorisch, die Privatkläger draussen abgepasst, verfolgt und schliesslich mit einem Messer angegriffen zu haben. Die Provokationen und Gewalttätigkeiten seien vielmehr von den beiden Privatklägern ausgegangen. Während der Berufungskläger 1 im Vorverfahren noch erzählte, der Privatkläger 2 hätte ihn draussen «hinter das Haus eingeladen [,] um etwas zu besprechen» (Akten S. 1443, ähnlich 1096, 1280, 1573), brachte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor, die beiden hätten ihn mit schweren Beleidigungen und Beschimpfungen provoziert (Akten S. 2372 f.). Der Berufungskläger 1 betonte im Vorverfahren sowie vor erster Instanz, er sei von den Privatklägern unvermittelt angegriffen und geschlagen worden. Plötzlich habe er am Unterschenkel einen Schmerz verspürt und beim Privatkläger 1 ein Messer in der Hand wahrgenommen. In der Folge habe er nach dem Messer gegriffen und sei dabei am Daumen geschnitten worden. Anschliessend sei er mit dem Privatkläger 1 zu Boden gegangen. Währenddessen habe der jüngere Bruder weiter auf ihn (den Berufungskläger 1) eingeschlagen bzw. getreten. Er selbst habe mehrere Fusstritte an seinen Kopf, ins Gesicht erhalten. Geendet habe die Schlägerei, als jemand das Messer weggenommen habe (Akten S. 1280 f., 1286, 1288, 1443, 1455, 2372 ff.; vgl. auch 491). Der Berufungskläger 1 beteuerte wiederholt, selbst nie ein Messer in der Hand gehalten zu haben und sich die Verletzungen beim Privatkläger 1 nicht erklären zu können (Akten S. 494, 1280, 1300, 1310). Teilweise verneinte er explizit die Möglichkeit, dass er (der Berufungskläger 1) diese Verletzungen verursacht haben könnte, vielleicht habe sich der Privatkläger 1 im Kampf selbst verletzt (Akten S. 2373). Teilweise räumte der Berufungskläger 1 aber auch ein, dass der Privatkläger 1 möglicherweise beim Gerangel auf dem Boden am Hals verletzt wurde, als er selbst (der Berufungskläger 1) dessen Hand mit dem Messer weggedrückt habe, um sich selbst zu schützen (Akten S. 1455). Sodann stellte der Berufungskläger 1 in Abrede, dass sich an der gewalttätigen Auseinandersetzung weitere Personen, insbesondere seine Brüder B____ (der Berufungskläger 2) und E____, beteiligt hätten (Akten S. 1300, 1443, 1453 f., 1471).

Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Berufungskläger 1 sodann eine von seiner bisherigen Version deutlich abweichende und viel detailliertere Beschreibung der Ereignisse vor: Nunmehr behauptete er, der «Betrunkene» (d.h. der Privatkläger 2) habe nicht aus dem Club herausgehen wollen, weshalb E____ gesagt habe, dass die beiden hinausbegleitet werden sollten. Der Berufungskläger 1 habe die Privatkläger dann hinausbegleitet, am Arm gepackt, geschubst und ihnen gesagt, sie sollten gehen. Nach den Treppen hätten die Privatkläger 4-5 Schritte gemacht bzw. 6-7 Meter zurückgelegt, sich dann umgedreht und angefangen, gegen die Mutter und Schwester des Berufungsklägers 1 zu fluchen. Wer der beiden genau geflucht habe, wisse er nicht mehr. Er selbst sei dann in ihre Richtung hinuntergegangen und habe dann – als erster – zugeschlagen. Er habe zuerst den Privatkläger 1 mit der Faust ins Gesicht geschlagen, sich dann mit dem Privatkläger 2 mit den Fäusten geprügelt und diesem eine Kopfnuss verpasst und anschliessend hinten an der Wade einen Schmerz verspürt. Hierauf habe er sich umgedreht und den Privatkläger 1 mit einem Messer in der Hand gesehen. Er habe dann dessen Handgelenke festgehalten. Der Privatkläger 1 habe ihn hierauf am Kragen gepackt. Es habe dann ein Gerangel mit dem Privatkläger 1 gegeben, bei dem ein Begleiter des Berufungsklägers 1 (dessen Namen er nicht nennen könne) den Privatkläger 1 von hinten geschlagen habe und er selbst (der Berufungskläger 1) dem Privatkläger 1 das Messer habe aus der Hand reissen können. Danach habe der Berufungskläger 1 auf den Fuss des Privatklägers 1 gestampft, um diesen zu Fall zu bringen. Als dieser gefallen sei, habe er den Berufungskläger 1 mit zu Boden gerissen. Auf dem Boden sei ihm selbst (dem Berufungskläger 1) das Messer aus der Hand gefallen und er und der Privatkläger 1 hätten sich gegenseitig geschlagen. Der Privatkläger 2 habe auch von hinten ständig auf ihn eingeschlagen. Plötzlich habe er seinen Bruder, den Berufungskläger 2, gehört, wie er ihm gesagt habe, er solle loslassen, der andere habe kein Messer. Anschliessend habe man sie auseinandergebracht und er selbst sei aufgestanden. Er habe gemerkt, dass ein Stückchen Fleisch bei seinem Finger abgeschnitten gewesen sei und habe gesehen, wie die Privatkläger in Richtung ihres Autos gegangen seien. Er habe dann zu seinem Bruder E____ gesagt, dieser solle ihn wegbringen. Er sei mit dem Auto ins Spital gefahren worden und dabei immer wieder in Ohnmacht gefallen. Die Verletzungen beim Privatkläger 1 konnte sich der Berufungskläger 1 immer noch nicht erklären, räumte aber ein, die Halsverletzung und möglicherweise auch die anderen Stich- bzw. Schnittverletzungen beim Privatkläger 1 könnten vielleicht während des Gerangels oder beim Fall zu Boden entstanden sein, als er selbst (der Berufungskläger 1) das Messer in der Hand gehabt habe. Der Berufungskläger 1 machte auch geltend, dass ihn wegen dieser Verletzungen sein Gewissen plage (Akten S. 2982 ff., 2991 ff.; ergänzend Audioprotokoll Berufungsverhandlung, Laufzeit 01:13:28-01:13:38).

3.7.8   Aussagen des Berufungsklägers 2

Der Berufungskläger 2 bestritt den ihm zur Last gelegten Sachverhalt ebenfalls. Während er sich in seiner ersten Einvernahme zur Sache noch auf den Standpunkt stellte, zur inkriminierten Tatzeit überhaupt nicht im Club F____, sondern zuhause bei seinem Bruder E____ gewesen zu sein (Akten S. 1371, 1373), stritt er in den nachfolgenden Befragungen im Vorverfahren sowie auch vor dem Strafgericht nicht mehr ab, sich damals im Lokal aufgehalten zu haben. Er machte ab diesem Zeitpunkt aber im Grundsatz geltend, er sei alkoholisiert gewesen und habe bloss schlichtend in die Auseinandersetzung eingegriffen. Als er im Club ein Hin und Her von Leuten beobachtet habe, habe er sich aus Neugier nach draussen begeben, wo er gesehen habe, wie zwei Männer auf seinen Bruder, den Berufungskläger 1, losgegangen seien und auf ihn eingeschlagen hätten. Er habe die beiden Angreifer, die Privatkläger 1 und 2, von seinem Bruder weggezogen bzw. dies versucht. Als er beim Berufungskläger 1 die stark blutenden Verletzungen am Finger und am Bein festgestellt habe, habe er Angst und Panik bekommen, sich vom Tatort entfernt und die Nacht im nahegelegenen Park […] verbracht (Akten S. 886 f., 1399 ff., 1446, 2368, 2374 ff., siehe aber auch: «Ich kam später und war zur Tatzeit nicht dort» [erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 2363]). Der Berufungskläger 2 beteuerte, niemanden geschlagen, kein Messer wahrgenommen bzw. angefasst und bei den beiden Angreifern keinerlei Verletzungen festgestellt zu haben (Akten S. 1413, 886).

Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Berufungskläger 2 im Grundsatz bei seiner zweiten Version (Akten S. 2987 ff.), wich aber in Bezug auf mehrere Aspekte nochmals von seinen zuvor gemachten Aussagen ab. So räumte er ein, den Privatkläger 2 «weggeschubst» zu haben (Akten S. 2990). Bei seinem Bruder, dem Berufungskläger 1, wollte er nunmehr bloss die Verletzung am Finger gesehen haben (Akten S. 2988, 2990). Schliesslich wollte er von seiner bisherigen Schilderung, er habe nach dem Vorfall die Nacht in […] verbracht, nichts mehr wissen und behauptete stattdessen, er sei danach in der Wohnung seines Bruders gewesen (Akten S. 2987 f.) – nur um zum Ende seiner Befragung diesbezüglich zu relativieren, er erinnere sich momentan nicht mehr an alles (Akten S. 2991).

3.7.9   Aussagen von E____

Auch E____ stellte vehement in Abrede, sich an der gewalttätigen Auseinandersetzung vor dem Club F____ beteiligt zu haben. Betreffend die Ereignisse im Inneren des Clubs gab er zwar an, die beiden Privatkläger zum Verlassen des Lokals aufgefordert zu haben, nachdem ihm ein weiblicher Gast eine sexuelle Belästigung gemeldet habe. Die Privatkläger seien dann an die Kasse, hätten bezahlt und Trinkgeld gegeben; er selbst habe einkassiert. Er bestritt aber, die Privatkläger dabei mit dem Tod bedroht zu haben und betonte, sich stets anständig und freundlich verhalten zu haben. Dies ganz im Gegenteil zu den beiden Privatklägern, welche sich aggressiv verhalten hätten – wie E____ allerdings erst vor dem Strafgericht behauptete. Nachdem die Privatkläger ihre Rechnung bezahlt hätten, hätten sie – ohne Begleitung – das Lokal verlassen und er habe sie danach nicht mehr gesehen (Akten S. 957 f., 1190 ff., 1350, 1353, 1355 ff., 1448, 1452, 1458, 2364 f., 2368, 2379 f., 2394). Er selbst habe sich in der Folge stets an der Bar aufgehalten und deshalb vom Vorfall draussen nichts mitgekriegt. Erst als er Schreie gehört bzw. durch die Gäste darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass draussen etwas passiere, sei er vor das Lokal gegangen. In diesem Moment sei aber bereits die Polizei erschienen; er selbst habe weder den Berufungskläger 1 noch die beiden Privatkläger gesehen und wisse nicht, was sich vor dem Club auf der Strasse abgespielt habe (Akten S. 957 f., 1186 ff., 1350, 1448 f., 1452 f., 1458 f., 2375, 2379, 2402). An die Berufungsverhandlung wurde E____ nicht mehr vorgeladen und folglich auch nicht nochmals zu den Vorfällen befragt.

3.8      Vorgeschichte

Die vom Strafgericht eingehend dargelegte Vorgeschichte (zum eigentlichen Kerngeschehen im Freigelände vor dem Club F____) wird von den Parteien vor Berufungsgericht nicht bestritten, sodass grundsätzlich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann.

Das Strafgericht hat diesbezüglich zunächst zutreffend dargelegt, dass es sich beim Club F____ im Tatzeitpunkt um […] handelte. In der Tatnacht, in der eine sogenannte [...] veranstaltet wurde, arbeiteten sowohl der Berufungskläger 1 als auch sein Bruder E____ im Club. Demgegenüber waren die in [...] wohnhaften Gebrüder C____, die Privatkläger 1 und 2, nach einer Hochzeitsfeier in [...] zu zweit eigens für den Besuch der [...] im Club F____ angereist, blieben beim Clubbesuch unter sich und waren nicht etwa mit weiteren Bekannten oder Verwandten unterwegs (angefochtenes Urteil, Akten S. 2514).

Sodann hat das Strafgericht die mutmassliche sexuelle Belästigung durch den Privatkläger 2 geprüft und ist nach einer Würdigung der diesbezüglichen Aussagen des mutmasslichen Opfers G____, deren Cousins I____, der beschuldigten Personen sowie eines Videos von der Tanzfläche des Clubs zum Schluss gekommen, dass auf der Tanzfläche «etwas passiert» sein müsse. Auch auf diese Ausführungen der Vorinstanz kann grundsätzlich verwiesen werden (angefochtenes Urteil, Akten S. 2517-2520). Einschränkend anzumerken ist, dass es – entgegen der anschliessenden vorinstanzlichen Schlussfolgerung – höchst zweifelhaft erscheint, ob der Privatkläger 2 tatsächlich G____ an das Gesäss griff. Den Akten liegt ein aus den sozialen Medien erhältlich gemachtes Video bei, welches die Tanzfläche des Clubs F____ zeigt (Video «[...]», ab ca. 00:48 Minuten Laufzeit, USB-Stick VT.[…], «Video Club [...]», abgelegt im Ordner 11 der Vorakten, hinten; zugehörige Fotodokumentation, Akten S. 1554 ff.). Auf diesem Video ist zu sehen, wie die Clubgäste auf der Tanzfläche […] sehr eng beieinander sind, dies insbesondere in der Nähe der Bühne, wo u.a. der Privatkläger 2 sowie G____ tanzen. Auch ist zu sehen, wie der Privatkläger 2 zunächst beim ausgelassenen Tanzen beide Hände wiederholt zusammenklatscht und sich hierauf nach rechts hinten in Richtung der Sänger bzw. der Bühne dreht, sich dabei von der […] vor ihm tanzenden G____ seitlich abwendet und mit dem rechten Arm im Takt der Musik winkt. Bei alledem scheint er nicht auf die dicht vor ihm tanzende G____ fokussiert bzw. sie überhaupt nicht wahrzunehmen. Kurz darauf dreht sich G____ unvermittelt nach hinten in seine Richtung, was die Vorinstanz offenbar als Indiz für den Kniff in ihr Gesäss interpretierte (angefochtenes Urteil, Akten S. 2520). Dieser Schluss erscheint indessen nicht zwingend – auch nicht im Kontext der übrigen Beweismittel bzw. Aussagen. Vielmehr erscheint es angesichts des Videos keineswegs als unglaubhaft, dass der Privatkläger 2 G____ höchstens versehentlich beim Tanz auf der vollen Tanzfläche berührt haben will (Akten S. 2364). Letztlich ist es nach Auffassung des Appellationsgerichts für die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe aber nicht entscheidend, ob die von G____ gemeldete sexuelle Belästigung durch den Privatkläger 2 tatsächlich stattfand oder nicht. Relevant ist vielmehr, dass die Gebrüder A____ und insbesondere A____ diese Meldung erhielten, sie ernstnahmen und davon ausgehend die beiden Privatkläger aus ihrem Club herauswerfen wollten – was unbestritten ist.

Die Vorinstanz hat es sodann hinsichtlich der weiteren Geschehnisse im Club zutreffend als unstrittig erachtet, dass E____ in der Folge zum Tisch der beiden Privatkläger gegangen sei und diese aufgefordert habe, den Club zu verlassen, worauf die Privatkläger an der Bar ihre Rechnung beglichen hätten und den Club verlassen hätten. Das Strafgericht führte weiter aus, beide Seiten würden ihr Verhalten während dieser Phase des Geschehens allerdings sehr gegensätzlich präsentieren; so bezichtige jede Seite die jeweils andere, aggressiv und bedrohlich aufgetreten zu sein, während man sich selbst stets freundlich und anständig verhalten haben wolle. Es sei aber offensichtlich, dass die vorliegende Konstellation […] äusserst unangenehm sei und ein gewisses Aggressivitätspotenzial aufweise. So sei die Meldung einer sexuellen Belästigung […] höchst unerfreulich und der verantwortliche […] habe die (mutmasslich) fehlbaren Gäste mit Nachdruck aus seinem Lokal verweisen müssen, während es für die betreffenden Gäste beschämend gewesen sei, wegen eines angeblichen Sexualdelikts aus einem Club hinausgeworfen zu werden. Es könne deshalb durchaus von einer gewissen Grundaggressivität auf beiden Seiten ausgegangen werden, welche sich im Fall des Privatklägers 2 aufgrund seiner Alkoholisierung (Blutalkoholkonzentration zwischen mindestens 1,31 und maximal 2,28 Promille [Akten S. 2073 f.]) noch zusätzlich akzentuiert haben dürfte. Zudem habe auch dessen Bruder, der Privatkläger 1, geschildert, dass der Privatkläger 2 habe ausdiskutieren wollen, weshalb er das Lokal verlassen müsse. Zugleich fügte das Strafgericht einschränkend an, dass sich die vom Berufungskläger 1 und E____ behauptete Aggressivität der Privatkläger als stark übertrieben erweise. Das Strafgericht verwies namentlich darauf, dass auf mehrmaliges Nachfragen weder der Berufungskläger 1 noch sein Bruder E____ vor erster Instanz hätten darlegen können oder wollen, auf welche Art und Weise die beiden Privatkläger aggressiv gewesen sein sollten; vielmehr seien ihre Aussagen diffus geblieben. Ausserdem habe zumindest E____ über das gesamte Vorverfahren hinweg nie ausgesagt, dass sich die Privatkläger ihm gegenüber aggressiv verhalten hätten. Vielmehr habe er ausgesagt, die Privatkläger hätten ordnungsgemäss bezahlt und sogar noch Trinkgeld gegeben. Danach hätten sie das Lokal alleine und ohne den Beizug des Sicherheitsdienstes verlassen, während er selbst unbekümmert an der Bar weitergearbeitet habe. Sodann hätten sowohl der Berufungskläger 1 als auch E____ den Privatkläger 1 als denjenigen beschreiben, der sich deeskalierend verhalten habe, indem er seinen alkoholisierten Bruder am Arm gefasst und aus dem Club gezogen habe. Ferner habe auch der im Ermittlungsverfahren als Auskunftsperson befragte J____, der sich zur besagten Zeit an der Bar aufgehalten habe, geschildert, dass dort alles friedlich und anständig abgelaufen sei. Auch diesen ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ist zu folgen, weshalb auf diese verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, Akten S. 2520-2522) – zumal der Berufungskläger 1 ihnen im Berufungsverfahren bloss seine eigene Version der Geschehnisse entgegenbringt (Akten S. 2982 ff.), welche indessen seinen Behauptungen im Vorverfahren sowie vor Strafgericht widerspricht (Näheres hierzu unten E. 3.9.6), und der Berufungskläger 2 bzw. dessen Verteidigung sich gar nicht zu diesen Punkten äussern (Akten S. 2987 ff., 2997 ff.).

Die Frage, ob E____ gegenüber den Privatklägern – wie von diesen behauptet – eine Todesdrohung aussprach, liess das Strafgericht offen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2522, siehe auch oben E. 3.2), wobei dieser Aspekt für die vorliegend angefochtenen Schuldsprüche nicht wesentlich erscheint, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist.

3.9      Tatgeschehen vor dem Club F____

3.9.1   Überblick

Mit Blick auf das anschliessende Tatgeschehen vor dem Club F____ hat die Vorinstanz zunächst zutreffend festgehalten, dass die vorliegenden objektiven Beweismittel (siehe oben E. 3.7.1 ff.) für sich genommen nicht ausreichen, um den strafrechtlich relevanten Sachverhalt aufzuklären (angefochtenes Urteil, Akten S. 2522).

Sodann hat das Strafgericht nachvollziehbar begründet, weshalb es grundsätzlich nicht auf die Aussagen der zahlreichen Gäste des Clubs, welche von der Polizei kontrolliert und teilweise als Zeugen bzw. Auskunftspersonen befragt wurden, abgestellt hat. Das Strafgericht kam nach einer Würdigung der entsprechenden Aussagen zum Schluss, diese Personen seien nicht neutral, da sie dem Lager der Gebrüder A____ zuzuordnen seien, und hätten überdies zu vage und ausweichende Aussagen gemacht, als dass auf diese alleine abgestellt werden könnte (angefochtenes Urteil, Akten S. 2523-2524). Der Berufungskläger 1 rügt zwar pauschal, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz nicht auf diese Aussagen abstelle (Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2833), bringt den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz indessen inhaltlich nichts entgegen, weshalb auf diese verwiesen werden kann. Es sei aber auch angemerkt, dass das Strafgericht vereinzelt sehr wohl – indiziell – auf diese Aussagen abgestellt hat, insbesondere dort, wo die Befragten nicht entsprechend ihrem Falschbelastungsmotiv zugunsten der Gebrüder A____ aussagten, sondern neutral erscheinen – was nicht zu beanstanden ist und worauf jeweils an gegebener Stelle zu verweisen ist.

Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Aussagen der (mutmasslich) Beteiligten, d.h. der Berufungskläger 1 und 2, ihres Bruders E____ sowie der Privatkläger 1 und 2, im Vordergrund stehen, welche das Gericht einlässlich zu würdigen hat (angefochtenes Urteil, Akten S. 2524; vgl. auch BGE 137 IV 122 E. 3.3).

3.9.2   Grundlagen

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (Überprüfung auf aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen oder Realitätskriterien) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erlebnis entspricht und wahr ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen; Ludewig/Bau­mer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.).

3.9.3   Vorbemerkungen zur Motivationsanalyse

Vorweg ist mit dem Strafgericht zur Motivationsanalyse betreffend C____, D____, A____, B____ sowie E____ festzuhalten, dass sie alle bei ihren Befragungen jeweils als beschuldigte Person ausgesagt haben, und aufgrund der mutmasslichen Wechselseitigkeit ihres Verhaltens und ihrer verwandtschaftlichen Verbindung (Gebrüder) zu jeweils einer der beiden Konfliktparteien die Neigung (gehabt) haben dürften, ihre eigenen Tatbeiträge sowie jene der ihnen nahestehenden Person(en) zu verharmlosen und umgekehrt die Gegenseite zu belasten. Hinzu kommt, dass sie als beschuldigte Personen insbesondere in Bezug auf sie selbst belastende Umstände keiner Wahrheitspflicht unterstanden. Im Lichte dieser offensichtlichen Motivlage sind sämtliche Aussagen der Beschuldigten (bzw. der Privatkläger) mit Vorsicht zu würdigen, wobei es neben einer sorgfältigen inhaltlichen Analyse auch eines Abgleichs mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln der Tatbeiträge bedarf (vgl. auch angefochtenes Urteil, Akten S. 2524).

3.9.4   Aussagen des Privatklägers 1

Zunächst sind die Aussagen des Privatklägers 1 eingehend zu würdigen, auf denen die Anklageschrift massgeblich basiert.

3.9.4.1 Aussagetüchtigkeit

Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen einer Person ist deren Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss psychotroper Substanzen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.).

Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich, durch welche die Aussagetauglichkeit des Privatklägers 1 in Bezug auf die von ihm dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Solche Auffälligkeiten werden von den Berufungsklägern auch nicht dargetan. Insbesondere war der Privatkläger 1 trotz seines nächtlichen Clubbesuchs zum Tatzeitpunkt nicht etwa alkoholisiert; auch fanden sich bei ihm keine Anhaltspunkte auf eine relevante Beeinflussung durch Betäubungsmittel oder Arzneistoffe zum Tatzeitpunkt (Forensisch-toxikologisches Gutachten zu C____, Akten S. 2044 ff.).

3.9.4.2 Aussagegenese und Motivationsanalyse

3.9.4.2.1 Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand. Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76 ff.). Auch wenn im konkreten Fall eine mögliche Motivation für eine bewusst falsche Aussage zu finden ist, bedeutet dies im Ergebnis jedoch nicht, dass die Aussage auch erlogen sein muss; zudem kann in gewissen Fällen dieselbe Aussagemotivation sowohl eine – bewusste oder unbewusste – Falschaussage, wie auch eine zutreffende Sachverhaltsschilderung begründen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80 f.). In diesem Zusammenhang gilt es so auch zu beachten, ob sich Motivationen der aussagenden Personen zeigen, die im konkreten Fall für eine gerechtfertigte Anzeige sprechen können (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80). Schliesslich ist auch der Frage nachzugehen, ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben könnten (Ludewig/Bau­mer/Tavor, a.a.O., S. 76).

3.9.4.2.2 Zur Aussagegenese beim Privatkläger 1 ist zu sagen, dass dieser in der Nacht vom […], kurz nachdem er schwerverletzt in das Universitätsspital gebracht wurde, von den Polizeibeamten informell befragt wurde (Polizeirapport, Akten S. 1571 f.). In der gleichen Nacht, um 05:10 Uhr, fand eine weitere Anhörung durch die Kriminalpolizei statt (Ausrückbericht, Akten S. 1094). Eine erste formelle Einvernahme mit dem Privatkläger 1 fand am […] im Universitätsspital statt (Akten S. 1244 ff.; Befragung als beschuldigte Person). Ein weiteres Mal wurde der Privatkläger 1 am […] vor dem Zwangsmassnahmengericht zur Sache einvernommen (Akten S. 608 ff.). Nachdem er in Untersuchungshaft kam (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom […], Akten S. 619 ff.), wurden am […] eine Konfrontationseinvernahme mit E____ (Akten S. 1348 ff.) und am […] eine weitere Konfrontationseinvernahme mit allen Beschuldigten (Einvernahme, Akten S. 1438 ff.) durchgeführt. Ausserdem machte der Privatkläger 1 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals Angaben zu den Ereignissen (Akten S. 2362 ff.). Bereits bei seinen frühen Depositionen gegenüber der Polizei unmittelbar bzw. wenige Stunden nach dem Vorfall machte der Privatkläger 1 ausführliche Angaben, welche mit seinen späteren Depositionen im Wesentlichen übereinstimmen. Hierbei konnte er den Berufungskläger 1 als angreifenden Messerstecher freilich noch nicht beim Namen nennen, sondern zunächst nur bezeichnen als […]cm grossen Bartträger mit […] Haar, der die beiden Privatkläger im Club […] bedient habe (Akten S. 1571, 1094 f., 1246, 1251; wobei der Berufungskläger 1 selbst schilderte, die Privatkläger im Club […] bedient zu haben [Akten S. 1300]). Bereits anlässlich der am […], d.h. am Folgetag nach den Ereignissen, und noch im Universitätsspital durchgeführten Fotowahlkonfrontation erkannte der Privatkläger 1 den Berufungskläger 1 sofort als den «[…]mann» bzw. den Angreifer mit dem Messer (Akten S. 1251) und blieb im weiteren Verlauf des Verfahrens bei dieser Identifikation (Akten S. 1354, 1444 f., 1450 f., 2369 ff.). Auf den Umstand, dass eine Absprache zwischen den beiden Privatklägern auszuschliessen ist, ist noch einzugehen (siehe unten E. 3.9.9.1). Die Aussagegenese beim Privatkläger 1 bietet mithin keinerlei Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung.

3.9.4.2.3 Der Berufungskläger 1 macht in seiner Berufung geltend, dass der Privatkläger 1 die Geschehnisse aufgrund seines Aktenstudiums nachträglich rekonstruiert habe, wie die Vorinstanz selbst darlege. Dementsprechend seien die Aussagen des Privatklägers 1 zu Beginn der Untersuchung ungenau gewesen, während sie im weiteren Verlauf immer genauer geworden seien. Dies erwecke den starken Eindruck, dass er seine Wahrnehmung der Geschehnisse nachträglich an das sich aus dem Aktenstudium ergebende Beweisergebnis angepasst habe (Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2824; Plädoyer PV 2. Instanz, Akten S. 2994 und 2996). Auch der Berufungskläger 2 rügt in seiner Berufung, der Privatkläger 1 habe zunächst bloss vage und schwammige Aussagen gemacht, um anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und im Anschluss an sein Aktenstudium zuvor noch nie geschilderte Details zu nennen (Berufungsbegründung BK 2, Akten S. 2825 f.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2998).

Damit machen die Berufungskläger im Ergebnis die Einwirkung suggestiver Effekte auf die Aussagen des Privatklägers 1 geltend. Diese Einwände hat die Vorinstanz allerdings bereits angemessen berücksichtigt. Insbesondere hat das Strafgericht zutreffend festgehalten, dass der Privatkläger 1 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung offengelegt habe, dass sein wiederkehrendes Erinnerungsvermögen und die zunehmende Sicherheit seiner Belastungen auf sein Aktenstudium zurückzuführen seien, wobei er insbesondere die Einvernahmen der anderen durchgelesen habe und sich so das Ganze habe «rekonstruieren» können. Das Strafgericht hat überzeugend dargelegt, dass der Umstand, dass der Privatkläger 1 die bei ihm vorhandenen Lücken durch eigene Schlussfolgerungen aus dem Aktenstudium füllte, noch nicht bedeutet, dass es sich hierbei um bewusste falsche Anschuldigungen handelt und seine gesamten Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen. Dieses Aussageverhalten lasse sich vielmehr mit dem Bedürfnis erklären, die Straftat lückenlos aufklären und möglichst alle Angreifer ausfindig machen zu wollen. Dazu komme, dass die ersten Depositionen des Privatklägers 1, bei denen er sich noch unsicher gezeigt habe und bei denen noch keine Beeinflussung von aussen stattgefunden habe, keineswegs unglaubhaft ausgefallen seien. Zentral ist sodann, dass das Strafgericht bei dieser Ausgangslage zum zutreffenden Schluss kam, bei den Aussagen des Privatklägers 1 sei die Entstehung der jeweiligen Aussage bzw. Belastung genau zu prüfen, wobei im Zweifel auf die noch unbeeinflussten Erstaussagen abzustellen sei. Auf die sorgfältigen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz hierzu kann vollumfänglich verwiesen werden (angefochtenes Urteil, Akten S. 2535-2537). Ergänzend sei betont, dass die nach dem Aktenstudium erfolgten Anreicherungen bzw. die zunehmende Sicherheit in den Aussagen des Privatklägers 1 sehr punktuelle Aspekte betreffen (siehe insbesondere Akten S. 2376, 2398) und er entgegen den Vorbringen der Berufungskläger auch in seinen frühen Befragungen durchaus ausführliche und detaillierte Aussagen gemacht hat (siehe etwa Akten S. 1571 f., 1094 f., 1244 ff., 609 ff.). Zusammenfassend betrachtet führen die im späteren Verlauf der Untersuchung möglicherweise hinzutretenden suggestiven Effekte infolge Aktenstudiums für sich genommen nicht dazu, dass die unbeeinflussten früheren Aussagen des Privatklägers 1 sowie auch seine damit übereinstimmenden späteren Aussagen (abzüglich allfälliger Anreicherungen) als unglaubhaft einzustufen wären.

3.9.4.2.4 Der Berufungskläger 1 macht mit Blick auf die Motivlage geltend, der Privatkläger 1 sei an der Auseinandersetzung beteiligt und davon stark betroffen gewesen, weshalb er verständlicherweise eigene Interessen verfolge und dazu geneigt sei, eine für sich möglichst vorteilhafte Situation darzustellen (Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2834). Auch der Berufungskläger 2 bringt vor, der Privatkläger 1 sei klar parteiisch. Er habe einerseits das Interesse, selbst ungeschoren aus der gegen ihn geführten Strafuntersuchung herauszukommen und mehrfach manifestiert, es auf eine Bestrafung der Gegenseite, also der Gebrüder A____, abgesehen zu haben. Weiter habe der Privatkläger 1 die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Berufungskläger 2 angefochten und sei damit ein erhebliches Kostenrisiko eingegangen (Berufungsbegründung BK 2, Akten S. 2824; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2997 f.).

Wie bereits erörtert (E. 3.9.3) haben in casu allerdings sämtliche beschuldigten Personen ein offenkundiges Interesse daran, selbst möglichst ungeschoren davonzukommen und dementsprechend ihr eigenes Verhalten zu verharmlosen und die Gegenseite als die eigentlichen Übeltäter darzustellen. Die Berufungskläger 1 und 2 müssen sich dies also selbst entgegenhalten lassen. Zudem führt das blosse Vorhandensein einer möglichen Motivation für eine bewusst falsche Aussage nicht automatisch dazu, dass die Aussage auch erlogen sein muss (siehe die Nachweise oben in E. 3.9.4.2.1). Mit Blick auf ein allfälliges Falschbelastungsmotiv des Privatklägers 1 erscheint vielmehr relevant, dass bei diesem bereits kein plausibles Motiv für die ihm seitens des Berufungsklägers 1 vorgeworfene Tat erkennbar ist, womit beim Privatkläger 1 auch die Notwendigkeit entfiele, die entsprechende eigene Verantwortung mittels einer Falschbezichtigung auf andere abzuschieben. So räumte sogar der Berufungskläger 1 verschiedentlich ein, der ältere Bruder (der Privatkläger 1) habe keinen Streit gewollt und seinen Bruder (den Privatkläger 2) weggezogen bzw. der Ältere (der Privatkläger 1) habe schlichten wollen (Akten S. 1443, 2369, 2372). Es erscheint lebensfremd, dass der Privatkläger 1 hiernach den Berufungskläger 1 hätte massiv beleidigen und mit einem Messer attackieren sollen, um den Angriff dann fälschlicherweise auf den Berufungskläger 1 und dessen Brüder, darunter auch den Berufungskläger 2, zu schieben – zumal die Privatkläger in Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Belästigung und den Rauswurf unbestrittenermassen bloss mit E____ und nicht auch mit den Berufungsklägern interagiert hatten (vgl. z.B. Aussagen des Berufungsklägers 1, Akten S. 2369, 2393 f.). Vor diesem Hintergrund spricht auch nicht etwa gegen die Glaubhaftigkeit des Privatklägers 1, dass er schlichtweg von seinen Rechten als Zivilkläger Gebrauch gemacht und die Einstellungsverfügung betreffend den Berufungskläger 2 angefochten hat.

3.9.4.3 Realkennzeichen

Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen; siehe für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.) betrifft, kann zunächst auf die sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, in denen anhand zahlreicher Beispiele und Zitate eingehend aufgezeigt wird, dass die Aussagen des Privatklägers 1 eine Vielzahl gut ausgeprägter Realitätskriterien enthalten. Der Privatkläger 1 hat dementsprechend in sich stimmige und detaillierte Aussagen gemacht, ohne dass diese einstudiert oder stereotyp wirken würden. Er schilderte Komplikationen im Geschehensablauf, wechselseitige Interaktionen, Nebensächlichkeiten, eigene Gedanken und Gefühle, raum-zeitliche Verknüpfungen sowie psychische Vorgänge, die er beim Berufungskläger 1 vermutete. Weiter gab der Privatkläger 1 Gesprächsteile in direkter Rede wieder. Insbesondere in seinen ersten Befragungen räumte er sodann auch verschiedentlich Unsicherheiten wie Wahrnehmungs- und Erinnerungslücken ein (angefochtenes Urteil, Akten S. 2531-2533 und 2534-2537, zu den späteren Anreicherungen und deren Würdigung siehe bereits oben E. 3.9.4.2.3).

Unter den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz hervorzuheben ist insbesondere, dass der Privatkläger 1 in seiner ersten Einvernahme im Spital zwar angab, nicht zu wissen, wie die Verletzungen beim Berufungskläger 1 entstanden sein könnten (Akten S. 1265), er allerdings dann doch relativ früh, nämlich ab seiner (zweiten) Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht konstant einräumte, dass die Verletzungen des Berufungsklägers 1 entstanden sein könnten, nachdem es ihm (dem Privatkläger 1) gelungen sei, dem Berufungskläger 1 das Messer zu entreissen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2534 f., siehe auch z.B. Akten S. 613, 1354, 1470, 2371). Damit belastete der Privatkläger 1 sich selbst, was als weiteres wichtiges Realkriterium zu werten ist. Mit der Vorinstanz ist ausserdem zu betonen, dass die Version des Privatklägers 1, wonach der Stich in die Wade des Berufungsklägers 1 in einem Kampfgeschehen zwischen zwei am Boden liegenden Personen erfolgt sei, weitaus plausibler ist als die vom Berufungskläger 1 behauptete Version, wonach ihm der Privatkläger 1 diesen Stich im Stehen beigebracht habe (angefochtenes Urteil, Akten S. 2535; dazu auch unten E. 3.9.6).

Diesen bereits von der Vorinstanz herausgearbeiteten Realkennzeichen kann ergänzend hinzugefügt werden, dass die Schilderungen des Privatklägers 1 in freier Rede verschiedentlich auch sprunghaft sind und die Geschehnisse nicht streng chronologisch beschreiben (z.B. Akten S. 1245, 1353 ff.; 1444 f., 1447, 1450 f.). Auch dies spricht für eine glaubhafte Aussage, da es für falschaussagende Personen ausgesprochen schwierig ist, eine Aussage unstrukturiert zu gestalten, das Kerngeschehen dabei jedoch wiederholt logisch konsistent und ohne Widersprüche zu schildern.

Zu betonen ist sodann, dass der Privatkläger 1 – trotz der Schwere der bei ihm eingetretenen Verletzungen – die Vorfälle keineswegs dramatisierte, sondern vielmehr das Geschehen differenziert schilderte und verschiedentlich auf eine Mehrbelastung der Gegenseite (Gebrüder A____) verzichtete, obschon eine solche nur schwer überprüfbar gewesen und für eine falschaussagende Person durchaus naheliegend gewesen wäre («Mir hatte er nicht gedroht. Er sagte meinem Bruder, wenn du so weiter machst, begrabe ich dich hier» [Akten S. 1357]; er wisse nicht, ob sein Bruder, bevor er geschlagen wurde, auch Schläge ausgeteilt habe oder nicht [Akten S. 1366]; «Ich weiss nicht ob er [der Berufungskläger 1] noch seinen Kumpel rächen wollte. Wenn es so ist, ist es umso wichtiger, dass diese Person auch aussagt und nicht die ganze Schuld an A____ hängt» [Akten S. 1447]; «Ich habe keine Motivation A____ ‘Abzustechen’ [,] er hat mir ja im Club nichts angetan» [Akten S. 1457]; […] «B____ hat meinem Bruder ein paar Schläge erteilt» [Akten S. 1457]; «B____ erzählt nicht alles, aber ich behaupte [,] er lügt auch nicht» [Akten S. 1457]; «Mein Apell [sic] ist an A____. Ich finde es ganz tragisch, dass B____, ein so liebenswürdiger Mensch, in so einen Fall verwickelt wurde» [Akten S. 1469]; «A____ hat uns drinnen mit […] bedient. D____ hat mit ihm drinnen auch gesprochen, also sie waren freundlich zueinander» [Akten S. 2370]; «Es ging so schnell, ich spürte gar nichts am Bein» [Akten S. 2371]; «Als ich dann aufgestanden bin, sah ich noch B____, wie er auf meinen Bruder einschlägt und ich sagte ihm ‘hey, hör auf, was machst du?’. B____ ging dann auch» [Akten S. 2371]; «Und dann habe ich ihm [dem Berufungskläger 2] gesagt ‘hör auf, was machst du da?’. Und dann hat er aufgehört» [Akten S. 2397]; «Nein, ich habe nicht gesehen, dass er [der Berufungskläger 2] mit den Füssen geschlagen hat» [Akten S. 2398]).

Der Berufungskläger 1 bringt zwar vor, wenn der «riesige» Schnitt in den Hals des Privatklägers 1 – wie von diesem behauptet – tatsächlich direkt zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung erfolgt wäre, dann wäre der Privatkläger 1 nicht mehr dazu in der Lage gewesen zu atmen und sich an der nachfolgenden Auseinandersetzung zu beteiligen. Es sei damit weder bewiesen, dass der Schnitt in den Hals als erstes erfolgt sei, noch, dass er selbst (der Berufungskläger 1) das Messer gezogen habe (Plädoyer PV 2. Instanz, Akten S. 2995). Im Ergebnis wendet sich der Berufungskläger 1 damit gegen die Plausibilität der Schilderungen des Privatklägers 1. Allerdings schilderte der Privatkläger 1 im Anschluss an den von ihm erlittenen Schnitt in den Hals einen regelrechten Kampf um Leben oder Tod, wobei notorisch ist, dass in solchen Situationen körperliche Reaktionen ablaufen (etwa die Ausschüttung von Adrenalin), welche selbst schwer verletzte Betroffene während einer gewissen Zeit sogar zu ausserordentlichen körperlichen Leistungen befähigen können (siehe z.B. auch Aussagen Privatkläger 1, Akten S. 1470 f., 2370 f.). Sodann ist anhand der Schilderungen sämtlicher Beteiligter eher von einem hektischen und bloss kurzen anschliessenden Gerangel und nicht etwa von einer lang andauernden körperlichen Auseinandersetzung auszugehen. Ausserdem gingen der Privatkläger 1 und der Berufungskläger 1 im Verlaufe dieses Gerangels gemäss ihren übereinstimmenden Aussagen schnell zu Boden. Hinzu kommt, dass auf den Aufzeichnungen des vom Privatkläger 2 abgesetzten Notrufs eine Drittperson zu vernehmen ist, welche wiederholt laut, deutlich und energisch einzelne Ergänzungen (etwa zur Frage, wo man sich genau aufhalte) zuruft (Daten-Stick «Polizei Notruf […]»; Protokoll des Notrufs, Akten S. 1592 ff.). Aufgrund der von der Polizei anschliessend am Tatort vorgefundenen Situation (Akten S. 1573) ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um den Privatkläger 1 handelt. Mithin konnte sich der Privatkläger 1 sogar nach dem Ende der körperlichen Auseinandersetzung und ungeachtet der bei ihm vorliegenden Lebensgefahr noch sinnvoll und laut äussern. Schliesslich passt der Schnitt auf der rechten Seite des Halses des Privatklägers 1 (Akten S. 2058 ff.) gut zu einer Schnittbewegung durch eine ihm gegenüber stehende Person, welche das Messer – wie vom Privatkläger 1 geschildert – mit der linken Hand führte (z.B. Akten S. 1266, 2370 f.), wobei der Berufungskläger 1 zugestandenermassen Linkshänder ist (z.B. Akten S. 5, 1288). Bei dieser Ausgangslage erscheint der vom Privatkläger 1 geschilderte Geschehensablauf durchaus plausibel und keinesfalls lebensfremd.

Sodann macht der Berufungskläger 2 geltend, die ihn betreffenden Aussagen des Privatklägers 1 seien vage und schwammig. Insbesondere hält der Berufungskläger 2 es für wenig glaubhaft, dass der Privatkläger 1, der in das Ereignis involviert gewesen sei und für den es sich um eine stressbesetzte Situation gehandelt habe, an welche man sich mithin besser erinnere, sich 10 Tage später einerseits daran erinnere, dass sein Bruder, der Privatkläger 2, «richtig mit den Fäusten» geschlagen worden sei, andererseits aber nicht gesehen haben wolle, wohin geschlagen worden sei (Berufungsbegründung BK 2, Akten S. 2825; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2998). Dem kann indessen nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es geradezu für die Differenziertheit der entsprechenden Aussagen des Privatklägers 1 spricht, dass er (jedenfalls im Vorverfahren) nicht sagen konnte, wo sein Bruder getroffen wurde und dass er auf die Frage, was der Berufungskläger 2 sonst noch getan habe, angab: «Nichts das ich wüsste. Danach ist er sowieso gegangen» (z.B. Akten S. 1362). Mit diesem Aussageverhalten verzichtete der Privatkläger 1 auf eine Mehrbelastung des Berufungsklägers 2 und räumte stattdessen Wahrnehmungslücken ein, was gleich zwei Realkriterien erfüllt (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil, Akten S. 2537; siehe auch oben). Zu ergänzen ist einerseits, dass sich während eines Vorfalls wie dem vorliegenden, der mit starken Emotionen wie Todesangst einhergeht und bei dem eine Vielzahl unerwarteter Ereignisse in rascher Abfolge auf ein Opfer einwirken, die Wahrnehmung der betroffenen Person aus aussagepsychologischer Sicht durchaus auf einzelne Details (etwa geballte Fäuste im Gerangel) einengen kann (aus einer einseitigen Aufmerksamkeitsverteilung resultierendes, sog. «Tunnelgedächtnis», siehe hierzu Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagpsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff., S. 1418 f.). Andererseits führte der Privatkläger 1 aus, der Berufungskläger 2 sei bei dieser Prügelszene zwischen ihm selbst (dem Privatkläger 1) und seinem Bruder (dem Privatkläger 2) gestanden (Akten S. 1366). Bei einem derart eingeschränkten Sichtfeld des Privatklägers 1 ist nachvollziehbar, dass er nicht sehen konnte, wo der Berufungskläger 2 den Privatkläger 2 genau traf. Den vom Berufungskläger 2 gerügten Umstand, der Privatkläger 1 habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – mithin 3½ Jahre nach dem Ereignis und zugestandenermassen im Anschluss an das Studium der Akten – zuvor noch nie geschilderte Details geschildert und sich insbesondere daran erinnern können, dass der Berufungskläger 2 den Privatkläger 2 an den Kopf geschlagen habe (Berufungsbegründung BK 2, Akten S. 2825 f.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2998), hat die Vorinstanz wie gesagt bereits angemessen und nachvollziehbar berücksichtigt (Näheres hierzu oben E. 3.9.4.2.3). Die Vorinstanz hat es bei dieser Ausgangslage insbesondere nicht als erstellt betrachtet, dass der Berufungskläger 2 den Privatkläger 2 konkret auf den Kopf schlug – was nicht zu beanstanden ist (Näheres hierzu unten E. 3.9.9.3).

Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers 1 – gerade auch, was das Kerngeschehen angeht – eine Vielzahl an Realkennzeichen erfüllen und eine hohe Aussagequalität aufweisen.

3.9.4.4 Konstanzanalyse

Des Weiteren ist die Konstanz der jeweiligen Aus

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