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Basel-Stadt Appellationsgericht 26.04.2024 SB.2023.21 (AG.2024.340)

26 aprile 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·5,441 parole·~27 min·3

Riassunto

mehrfache Veruntreuung (Urteil Bundesgericht vom 10.10.2024 6B_537/2024)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2023.21

URTEIL

vom 26. April 2024

Mitwirkende

Dr. Jacqueline Frossard (Vorsitz), Dr. Andreas Traub, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

c/o [...]                                                                                   Beschuldigter

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                                   Privatklägerin

z. Hd. Herr C____,

[...]    

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. September 2022 (ES.2022.186)

betreffend mehrfache Veruntreuung

Sachverhalt

A____ (Beschuldigter, Berufungskläger) wurde mit Urteil vom 20. September 2022 des Einzelgerichts in Strafsachen der mehrfachen Veruntreuung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 30.–, bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der anwaltlich nicht vertretene A____ am 28. Februar 2023 eine bereits begründete Berufungserklärung eingelegt. Er beantragt einen Freispruch und hält an seiner Zivilforderung von CHF 2’000.– gegenüber der Fahrschule B____ (Anzeigestellerin, Privatklägerin) fest. Am 16. Mai 2023 hat er eine erweiterte schriftliche Berufungsbegründung eingereicht. In seinen Schreiben verweist er auf sein Beweismittel 1, eine Liste mit Adresse und Telefonnummer mehrerer ehemaliger Fahrschülerinnen und ‑schüler, welche «eigene Fahrschüler/innen» gewesen seien und dies bezeugen könnten. Dies wurde von der Instruktionsrichterin als Beweisantrag gewertet.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 27. Juni 2023 auf die «schlüssige Begründung» des vor­instanzlichen Urteils verwiesen und auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.

Der Rechtsvertreter der Privatklägerin beantragt mit Berufungsantwort vom 29. November 2023 die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu Lasten des Berufungsklägers. Seine Beweisanträge wurden, zusammen mit dem Beweisantrag des Berufungsklägers, mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. Dezember 2023 behandelt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom heutigen Tag wurde der Berufungskläger befragt und erhielt Gelegenheit, seinen Standpunkt vorzutragen. Dabei hat er auf die Möglichkeit, eine amtliche Verteidigung in Anspruch zu nehmen, ausdrücklich verzichtet. C____, der Inhaber der Fahrschule B____, wurde als Auskunftsperson einvernommen. Anschliessend gelangten der Berufungskläger sowie der Vertreter der Privatklägerin zum Vortrag. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

2.

2.1      Zurzeit ist am Appellationsgericht das konnexe Berufungsverfahren SB.2019.26 hängig, in dem sich C____ gegen seinen Schuldspruch wegen mehrfacher übler Nachrede zum Nachteil von A____ wehrt. C____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 27. November 2018 zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.– verurteilt. Dieses Parallelverfahren ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens sistiert.

2.2      Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen den Berufungskläger zunächst ein (Einstellungsverfügung vom 21. April 2020, Akten S. 243). C____ erhob dagegen erfolgreich Beschwerde (AGE BES.2020.92 vom 17. August 2020, Akten S. 289). Darauf erliess die Staatsanwaltschaft am 20. April 2022 einen Strafbefehl gegen den Berufungskläger (Akten S. 590). Nachdem der Berufungskläger dagegen Einsprache erhob, kam es zum Gerichtsverfahren, in welchem der Strafbefehl vom 20. April 2022 als Anklageschrift fungiert (Art. 356 Abs. 1 StPO; BGE 140 IV 188 E. 1.3).

Das Strafgericht sprach den Berufungskläger der mehrfachen Veruntreuung schuldig. Es sei erwiesen, dass der Berufungskläger vom Fahrschüler D____ am 21. Dezember 2016 CHF 900.– für 10 Fahrstunden (inklusive Versicherung) und am 13. Februar 2017 erneut CHF 800.– für weitere 10 Lektionen erhalten habe (Quittungen, Akten S. 123, 126). Der Berufungskläger hätte dieses fremde, anvertraute Geld sofort der Privatklägerin abliefern müssen. Indessen habe er nur CHF 190.– sofort abgeliefert. Das übrige Geld habe er teils nur sukzessive – nach Massgabe der geleisteten Fahrstunden und sofern die Privatklägerin überhaupt davon erfahren habe – oder gar nicht weitergegeben. Im Umfang der zurückgehaltenen Beträge von CHF 710.– und 800.– habe der Berufungskläger sich daher der mehrfachen Veruntreuung schuldig gemacht.

2.3      Der Berufungskläger macht geltend, D____ sei sein eigener Fahrschüler gewesen. Zum Beweis, dass er eigene Fahrschüler unterrichtet habe, benennt er insgesamt 6 Zeuginnen und Zeugen (Beweismittel 1 zur Berufungserklärung und Berufungsbegründung S. 2, Akten S. 686, 783). Es habe eine Vereinbarung mit der Privatklägerin gegeben, dass er (der Berufungskläger) mit dem Auto der Privatklägerin auch eigene Schüler habe unterrichten dürfen. Dafür habe er das Auto der Privatklägerin zum Preis von CHF 55.– oder 60.– gemietet. C____ habe die nicht abgelieferten Fahrschulgelder und Automieten über einen längeren Zeitraum toleriert und sie jeweils Ende Monat vom Gehalt des Berufungsklägers abgezogen. Belegen lasse sich dies zum einen damit, dass D____ den Berufungskläger direkt für Fahrstunden angefragt habe. Zum anderen ergebe es sich aus den beiden Quittungen für die bezahlten Abonnemente, die der Berufungskläger ausgestellt habe. C____ habe nie bewiesen, dass alle in der gemeinsamen Agenda eingetragenen Fahrschüler seine eigenen Kunden gewesen seien. Weiter wirft der Berufungskläger C____ vor, dass er es während der mehrjährigen Zusammenarbeit vom 13. Oktober 2013 bis zum 19. Mai 2017 stets abgelehnt habe, dem Berufungskläger einen Arbeitsvertrag auszustellen. Zudem habe C____ keine Sozialbeiträge abgeführt, obwohl er einen Rekordumsatz erwirtschaftet habe.

2.4      Die Privatklägerin lässt geltend machen, dass die Namen zweier vom Berufungskläger genannter Zeugen (Fahrschülerin [...] und [...]) in zahlreichen Unterlagen der B____ aufgeführt seien. Indessen seien die beiden mit der Berufungsbegründung ergänzten Namen (Fahrschülerin [...] und [...]) der Privatklägerin unbekannt. Deren Befragung könne zum Vorwurf der Veruntreuung von Geldern des Fahrschülers D____ aber kaum etwas beitragen. Weiter sei die Behauptung des Berufungsklägers, dass er das Fahrschulfahrzeug der B____ gemietet habe, «völliger Unsinn» und in keiner Weise belegt. Sodann unterlasse es der Berufungskläger, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorzulegen, zu deren Erstellung er verpflichtet gewesen wäre und mit der er den Nachweis hätte erbringen können, dass D____ sein eigener Fahrschüler gewesen wäre. Die geltend gemachte Tätigkeit auf eigene Rechnung sei allenfalls mit Abklärungen bei den Steuerverwaltungen des Kantons Basel-Stadt und des Kantons Bern sowie bei der für den Berufungskläger zuständigen Ausgleichskasse in Erfahrung zu bringen.

3.

3.1      Was zunächst die vom Berufungskläger beantragten Zeugeneinvernahmen angeht, so wurden diese mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Dezember 2023 abgelehnt, unter Vorbehalt der abweichenden Beurteilung durch das Gesamtgericht. Dabei wurde ausgeführt, dass einzig das Rechtsverhältnis mit D____ bzw. zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin massgebend sei. Es gehe namentlich um die Frage, ob eine Vereinbarung bestanden habe hinsichtlich der Miete eines Autos zu Unterrichtszwecken mit Privatschülerinnen und -schülern. Die Existenz allfälliger dritter Privatschülerinnen und -schüler vermöchten dies nicht zu klären.

Daran ist in gesamtgerichtlicher Beurteilung festzuhalten. Angeklagt ist einzig das Zurückbehalten von Geldern des Fahrschülers D____. Dieser wurde in der Straf-untersuchung in Anwesenheit des Berufungsklägers befragt (Akten S. 329 ff.). Bezüglich aller übrigen Fahrschülerinnen und ‑schüler wurde kein strafrechtlicher Vorwurf erhoben, so dass insoweit keine Befragungen notwendig sind. Was das Verhältnis zwischen den Parteien (zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin) angeht, ist zu beurteilen, ob es Anzeichen für die behauptete Fahrzeugmiete gibt. Dass die Erstellung dieses allfälligen Mietverhältnisses für die Beurteilung der Anklage wesentlich ist, lässt sich ebenfalls der Verfügung vom 22. Dezember 2023 entnehmen. Davon ist von den beantragten Zeugeneinvernahmen ebenfalls keine Klärung zu erwarten. Der Beweisantrag des Berufungsklägers ist daher abzuweisen.

3.2      Ähnliches gilt für die Beweisanträge der Privatklägerin. Der vorliegende Sachverhalt ist genügend ermittelt. Von der Erhebung weiterer Unterlagen, etwa von der Steuerverwaltung, der AHV oder des Amts für Wirtschaft und Arbeit, kann abgesehen werden.

3.3      Zur Vorgeschichte ist festzustellen, dass der Berufungskläger von 2012 bis 2017 bei der Fahrschule B____ als Fahrlehrer arbeitete. Im Rahmen der Zusammenarbeit kam es immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen dem Berufungskläger und C____, dem Inhaber der B____, wegen diverser Probleme, auch im Zusammenhang mit den Abrechnungen von Fahrschülern. Mit Schreiben vom 8. August 2016 (Akten S. 175 ff. und Beweismittel 2 zur Berufungserklärung, Akten S. 687) ermahnte die Privatklägerin den Berufungskläger, sich an alle Weisungen zu halten. Die Spannungen gipfelten am 19. Mai 2017 in der fristlosen Kündigung des Berufungsklägers seitens der B____. In diesem Zusammenhang erstellte C____ zwei Einträge auf der Facebook-Seite der Fahrschule sowie ein Schreiben, mit denen er seine Kunden vor dem Berufungskläger warnte («Vorsicht Betrüger!», «Geld Veruntreuung», er habe «seit längerer Zeit Geld von uns unterschlagen», er habe jetzt, wie schon bei seinem früheren Arbeitgeber, die «fristlose Kündigung erhalten»; vgl. Beweismittel 3 zur Berufungserklärung, Akten S. 771 ff.). Der Berufungskläger reichte Strafantrag gegen C____ ein, worauf dieser vom Strafgericht Basel-Stadt am 27. November 2018 wegen mehrfacher übler Nachrede zum Nachteil des Berufungsklägers zu 40 Tagessätzen à CHF 70.–, bedingt, verurteilt wurde. Anlässlich der Urteilseröffnung hörte C____, dass ihm die fehlende Anzeigeerhebung gegen den Berufungskläger im Verfahren wegen übler Nachrede geschadet habe, worauf er gegen den Berufungskläger am 26. Februar 2019 Strafanzeige wegen Betrugs erstattete (Akten S. 107 ff.) und Berufung gegen seine eigene Verurteilung wegen mehrfacher übler Nachrede einreichte. Dieses Verfahren ist inzwischen ebenfalls am Appellationsgericht hängig und wurde sistiert, bis das vorliegende Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Die Einigungsverhandlung bei der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2021 blieb erfolgslos, da der Berufungskläger sich nach eigenem Bekunden einer Einigung mit C____ widersetzte (Berufungserklärung S. 9, Akten S. 760; Vorladung und Protokoll, Akten S. 300 ff.; ebenso Aussagen C____, Akten S. 134).

3.4      Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er habe vom Fahrschüler D____ im Namen der B____ CHF 900.– und später CHF 800.– entgegengenommen, davon aber lediglich CHF 190.– aus der Entgegennahme der ersten Zahlung an die B____ weitergeleitet. Der Berufungskläger seinerseits erklärt, dass er mit den Autos der B____ auch eigene Fahrschülerinnen und ‑schüler habe unterrichten dürfen und dafür das Gleiche bekommen habe, d.h. CHF 35.– pro Fahrstunde, während er CHF 55.– für das Auto und die weiteren Unkosten bezahlt habe. Er habe als eigenständiger Fahrlehrer seinem Schüler D____ ein Abo zum reduzierten Tarif verkauft (CHF 800.– statt 900.–) und der Privatklägerin danach für jede erfolgte Fahrstunde CHF 90.– übergeben wollen. Aufgrund der fristlosen Kündigung sei dies aber nicht vollumfänglich möglich gewesen. D____ habe sein Abo nicht aufgebraucht.

Die Entgegennahme der beiden Zahlungen D____s im Gesamtwert von CHF 1'700.– ist unbestritten. Es gibt hierfür auch Quittungen (Akten S. 123, 126). Diese Quittungen belegen, dass D____ dem Beschuldigen am 21. Dezember 2016 und am 13. Februar 2017 die genannten Beträge für jeweils 10 Fahrstunden bezahlt hat. Ebenfalls unbestritten ist, dass CHF 190.– an die B____ weitergeleitet wurden, davon CHF 100.– für Versicherung und CHF 90.– für eine geleistete Fahrstunde. Der Berufungskläger hat insgesamt 14 Fahrstunden auf der Ausbildungskarte des Fahrschülers D____ eingetragen, die letzte am 31. März 2017 (Akten S. 382 f.). Weitere Fahrstunden konnte der Berufungskläger nicht mehr erteilen (und das entsprechende Geld nicht mehr abliefern), weil D____ aufgrund seiner Prüfungen eine Pause einlegte und dem Berufungskläger am 19. Mai 2017 gekündigt wurde. Bezüglich der zweiten Quittung vom 13. Februar 2017 ist auffallend, dass diese an einem Tag ausgestellt wurde, an dem gemäss Ausbildungskarte keine Fahrstunde stattfand. Auffallend ist auch, dass die auf der Ausbildungskarte angegebenen Bezahldaten (1. Februar 2017, 1. März 2017) nicht mit den Quittungsdaten übereinstimmen.

C____ und der Berufungskläger erklären übereinstimmend, dass dieser pro Lektion CHF 35.– verdient habe. Eine Fahrstunde habe CHF 90.– gekostet. Dabei sei vorerst abgemacht worden, dass C____ am Morgen und der Berufungskläger am Nachmittag arbeiten würden (Akten S. 62, 137, 141).

Es bestehen keinerlei schriftliche Vereinbarungen, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin klären und belegen würden. Wie bereits die Vor­instanz feststellte, spielt es aber hier auch keine Rolle, ob der Berufungskläger als Angestellter oder als Auftragnehmer gearbeitet hat, sondern lediglich, ob ein direktes, von der B____ unabhängiges Vertragsverhältnis zwischen dem Fahrschüler D____ und dem Berufungskläger bestand und ob dieser befugt war, das Fahrzeug der B____ für allfällige Privatstunden zu verwenden.  

4.

4.1      In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Berufungskläger, dass D____ ein Schüler der Fahrschule B____ gewesen sei und er die vereinnahmten Beträge habe weiterleiten müssen. Vielmehr sei D____ sein eigener Fahrschüler gewesen, den er in einem (von der Fahrschule B____) gemieteten Auto unterrichtet habe. Der dafür geschuldete «Mietzins» von CHF 35.– pro Stunde habe die Privatklägerin jeweils Ende Monat mit seinem Lohn verrechnet. Der Berufungskläger beruft sich darauf, dass D____ ihn direkt angerufen habe und so zu seinem eigenen Schüler geworden sei. Zudem fehle auf den beiden Quittungen vom 21. Dezember 2016 und 13. Februar 2017 jeweils der Stempel der Fahrschule B____. Dies beweise ebenfalls, dass D____ sein eigener Fahrschüler gewesen sei.

4.2      Was zunächst die äusseren Begebenheiten angeht, so gelangte D____ über seine Schwester [...], welche er zu einer Fahrstunde begleitet hat, zum Unterricht. Die Schwester wurde durch den Berufungskläger im Namen der Fahrschule B____ unterrichtet. Für D____s Fahrstunden wurde das Fahrzeug der Fahrschule B____ eingesetzt, welches mit dem Logo dieser Fahrschule beschriftet war. Der äussere Anschein mit dem beschrifteten Lehrfahrzeug und die Anknüpfung an das Ausbildungsverhältnis seiner Schwester mit der Privatklägerin sprechen dafür, dass D____ ebenfalls zum Kunden der Privatklägerin wurde. Explizite Hinweise dafür, dass er nicht der Fahrschule seiner Schwester hätte beitreten wollen, werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich als Fahrschüler der B____ verstand, wandte er sich doch zwecks Einforderung der ihm noch zustehenden Fahrstunden an diese und nicht an A____, dessen Handynummer er, wie vom Berufungskläger eingestanden, hatte. A____ seinerseits beklagte dann auch, D____ habe ihm nie den Wechsel der Fahrschule mitgeteilt und die restlichen Fahrstunden bzw. deren Ersatz auch nie bei ihm geltend gemacht (S. 10 der Berufungserklärung vom 28. Februar 2023).

4.3      Der Berufungskläger beruft sich darauf, er sei von D____ auf seiner eigenen Handynummer angerufen worden, weshalb dieser zum Privatschüler geworden sei. Gemäss den Aussagen von D____ begann der Kontakt tatsächlich mit einem Anruf auf die Nummer des Berufungsklägers sowie mit einer Probefahrt, bei der D____ in der Fahrstunde seiner Schwester mitgefahren ist (Aussagen D____, Akten S. 331, 338). Allerdings berichtet D____ in diesem Zusammenhang nicht von einem beabsichtigten Wechsel der Fahrschule, sondern bestätigt vielmehr, dass er Kunde der B____ war. Er habe sich auf dem Büro der B____ angemeldet und habe jeweils draussen vor dem Büro auf seinen Fahrlehrer gewartet (Akten S. 331). Bei diesen Umständen ist davon auszugehen, dass D____ das Gleiche wählen wollte wie seine Schwester – also Fahrschule und Fahrlehrer. Das eingesetzte Fahrzeug war gemäss D____ in der Regel ein [...] mit Schaltgetriebe, welches überall mit Logos der B____ überzogen gewesen sei (Akten S. 337). Schliesslich könne es sein, dass er nach seiner Pause und dem Abgang des Berufungsklägers an die B____ gelangt sei, um die restlichen Fahrstunden zu erhalten. Es habe ihn jedenfalls genervt, dass die B____ ihm dann noch mehr Fahrstunden habe verkaufen wollen (Akten S. 332).

Zunächst ist vorauszuschicken, dass Fahrschülerinnen und Fahrschüler im Bekanntenkreis üblicherweise auf ihre Fahrschule und den Fahrlehrer verweisen, wenn sie mit der Leistung zufrieden sind. Dabei spielt die interne rechtliche Organisation der Fahrschule (wie die Selbständigkeit oder Unselbständigkeit des Fahrlehrers oder der Fahrlehrerin) üblicherweise keine Rolle. Wesentlich ist die gute Erfahrung des Empfehlenden. Es ist eine – und wohl auch die vornehmste – Requisitionsart eines Unternehmens, durch Empfehlungen zufriedener Kundschaft neue Kundinnen und Kunden zu gewinnen. Wenn der Fahrschüler D____ darauf Wert legte, vom Berufungskläger unterrichtet zu werden, dann ist davon auszugehen, dass damit gleichermassen die gleiche Lehrperson und den gleichen Betrieb wählen wollte. Weder die telefonische Kontaktnahme noch die Probefahrt bieten handfeste Anhaltspunkte dafür, dass der Schüler zwar den gleichen Fahrlehrer wie seine Schwester, aber eine andere Fahrschule engagieren wollte. 

4.4      Die Quittungen vom 21. Dezember 2016 und vom 13. Februar 2017 (Akten S. 123, 126) zeigen im Wesentlichen, dass der Berufungskläger von seinem Fahrschüler Geldbeträge entgegengenommen hat. Sie zeigen indessen nicht, in welchem Namen dies erfolgte. Es handelt sich um ein Formular eines handelsüblichen, in Grossverteilern und Papeterien erhältlichen Quittungsblocks. Es fehlt die Angabe der Fahrschule: Kein Eintrag, kein Stempel und kein Logo geben einen Hinweis darauf, in wessen Namen das Geld eingenommen wurde. Demnach lässt sich aus diesen Quittungen keinen Hinweis auf die behauptete Tätigkeit der Fahrschule A____ entnehmen.

4.5      Schliesslich verbleibt das Argument der Einvernehmlichkeit, wonach die Privatklägerin nicht nur gewusst und toleriert habe, dass der Berufungskläger eigene Schüler unterrichte, sondern dazu auch mit der mietweisen Überlassung des Lehrfahrzeugs beigetragen habe. Dies würde eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin bzw. deren Geschäftsführer C____ voraussetzen.

4.5.1   C____ sagte in der Einvernahme vom 18. Dezember 2019 (Akten S. 134), er habe dem Berufungskläger jeweils ab 14:00 Uhr ein Auto zur Verfügung gestellt. Die Kundschaft sei diesem über das Sekretariat der Fahrschule zugeteilt worden. Vormittags von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr habe er, C____, selbst Fahrstunden erteilt. Der Berufungskläger habe ihm gesagt, ein Einsatz ab 14:00 Uhr sei ihm recht, weil er am Morgen in Bern bzw. Steffisburg Fahrstunden erteile. In Basel habe er nur die Autos der B____ benützen dürfen. Kunden, die sich direkt an ihn gewandt hätten, habe er an das Büro der B____ verweisen müssen. Das Konkurrenzverbot sei klar gewesen. Der Berufungskläger habe keine Jobs in der Region annehmen dürfen, die ihn konkurrieren. C____ räumt ein, dass nichts schriftlich abgemacht gewesen sei, mit Ausnahme seines Briefes vom 8. August 2016. In der Konfrontationseinvernahme vom 23. März 2022 (Akten S. 344) verwies C____ zutreffend darauf, dass die Ausbildungskarte von D____ mit «B____» angeschrieben sei (vgl. Ausbildungskarte oben rechts, Akten S. 382). Er habe nicht gewusst, dass der Berufungskläger dem Fahrschüler ein 10er-Abo verkauft habe. Erst als der Fahrschüler angerufen habe, um seine restlichen Fahrstunden zu beziehen, habe er die Quittungen gesehen und vom 10er-Abo Kenntnis erhalten. In der Verhandlung vor Strafgericht (Verhandlungsprotokoll S. 6, Akten S. 661) sagte C____, der Berufungskläger habe von Anfang an als externer Fahrlehrer bei der Privatklägerin angefangen. Er habe jede Minute der Fahrstunden mit dem Geschäftsauto in die Tagesrapporte eintragen müssen. Er habe ausfüllen müssen, was er eingenommen habe, mit wem er gefahren sei, den Kilometerstand und das Total seiner Arbeitszeit. Bei Pauschalangeboten habe er den ganzen Betrag aufschreiben und abliefern müssen. Da der Berufungskläger immer zu wenig Geld abgegeben habe, sei ihm, C____, der Aufwand zu gross geworden, so dass er die säumigen Zahlungen einfach direkt vom «Lohn» des Berufungsklägers abgezogen habe (Verhandlungsprotokoll S. 7). C____ bestritt, dass er dem Berufungskläger sein Auto vermietet habe (Verhandlungsprotokoll S. 7).

Das Berufungsgericht befragte C____ als Auskunftsperson. Er hielt an seiner Aussage fest, dass er das Auto dem Berufungskläger nicht vermietet habe. Es wäre für ihn ein Verlust gewesen und er hätte die Konkurrenz nie toleriert. Sobald er von der Tätigkeit des Berufungsklägers erfahren habe, sei die Kündigung ausgesprochen worden (Verhandlungsprotokoll S. 4, Akten S. 901).

4.5.2   Der Berufungskläger beruft sich seit seiner ersten Einvernahme vom 15. Januar 2020 (Akten S. 195 ff.) auf eine Abmachung mit C____, wonach er seine Schüler weiterhin unterrichten und dafür das Auto der B____ einsetzen dürfe. Zuerst sagt er, er habe am Nachmittag für seine eigenen Schüler ein Auto für Automat-Fahrstunden gemietet. Davon habe C____ nichts gewusst (Akten S. 202). Gleichzeitig sagt er aber auch, er habe an Nachmittagen nie auf eigene Rechnung gearbeitet. Tagsüber bis am Abend habe er immer nur Fahrten für die B____ durchgeführt. Auf eigene Rechnung sei er nur am Abend tätig gewesen (Akten S. 203). Zu den eingenommenen Vorauszahlungen macht er geltend, die Pauschalbeträge seiner eigenen Fahrschüler gingen C____ nichts an. Er habe das Geld von Fahrstunde zu Fahrstunde immer wieder aus der Tasche genommen und C____ gegeben (Akten S. 216). In der Konfrontationseinvernahme vom 23. März 2022 (Akten S. 344 ff.) sagte der Berufungskläger erstmals, er habe das Auto der Privatklägerin für seine eigenen Fahrschüler «gemietet» (Akten S. 390). Er wiederholte, dass der Erstkontakt von D____ über dessen Schwester erfolgte und dieser «dort im Büro» nur deshalb auf den Berufungskläger gewartet habe, weil es Standard gewesen sei. Er habe sich jedoch direkt bei ihm für Fahrstunden angemeldet. In der Verhandlung vor Strafgericht (Verhandlungsprotokoll S. 2, Akten S. 655) berief sich der Berufungskläger wieder auf den «Deal», dass er die eigenen Schüler mit dem Fahrschulauto der B____ habe bedienen dürfen. Er habe das eingenommene Geld jeweils täglich ins Auto gelegt und seinen Anteil dann monatlich erhalten, und zwar für eigene und fremde Schüler jeweils CHF 35.– pro Stunde, weshalb man es voneinander nicht unterscheiden könne. Das Geld von Fahrschüler D____ habe er schrittweise oder Ende Monat weitergegeben. C____ habe ihm ja alles, was fehlte, direkt vom Lohn abgezogen. Dass D____ ein Privatschüler sei, könne man am anderen Preis und an der Quittung ohne Stempel der B____ erkennen.

In der Berufungsverhandlung wiederholte der Berufungskläger, bei Arbeitsantritt im Oktober habe er mit C____ den Preis von CHF 35.– abgemacht (Verhandlungsprotokoll S. 4 f., Akten S. 901 f.). Dieser sei damit einverstanden gewesen, dass er, der Berufungskläger, eigene Fahrschüler zu gleichen Konditionen betreue. Es habe rentiert. Der Berufungskläger räumte ein, dass man buchhalterisch nicht unterscheiden könne, ob ein fremder oder eigener Schüler unterrichtet wurde. Angesprochen auf seine anfängliche Aussage, wonach er die eigenen Schüler am Vormittag, die Schüler der Fahrschule B____ indes am Nachmittag bedient habe, wobei D____ aber wiederholt auch am Nachmittag unterrichtet worden sei, wich der Beschuldige aus. Er sagte, er habe eigene Schüler auch am Abend oder Nachmittag unterrichtet. Wenn es irgendwo Lücken gegeben habe, sei ein eigener Schüler eingeschoben worden. Man könne es nicht strikt trennen. Das Ganze sei sehr flexibel (Verhandlungsprotokoll S. 6). Weiter machte der Berufungskläger geltend, dass seine Geschäftsunterlagen beim Amt für Wirtschaft und Arbeit «hängen geblieben» seien. Angesprochen auf Belege für die behauptete Fahrzeugmiete räumte er aber ein, dass es keine solchen Unterlagen gebe.

4.5.3   Zum Verhältnis zwischen den Parteien ist auch das Schreiben vom 8. August 2016 (Akten S. 175 ff. und Beweismittel 2 zur Berufungserklärung, Akten S. 687) heranzuziehen. Darin ermahnt C____ den Berufungskläger, alle seine «Anweisungen als Arbeitgeber sofort und ohne wenn oder aber zu befolgen». Er beanstandet insbesondere die Ausstände: C____ verlangt, dass die Einnahmen mit dem Tagesrapport übereinstimmen, dass keine Fahrstunden mehr auf Kredit gegeben werden und dass das Auto ausserhalb der Einsatzzeiten in der Garage abgestellt wird (Akten S. 177, 182). In Übereinstimmung mit seinen Aussagen in der Berufungsverhandlung bringt C____ in diesem Schreiben zum Ausdruck, dass er um die Tätigkeit des Berufungsklägers als Fahrlehrer in Bern, nicht aber in Basel wusste. Ebenso wenig ist vom Einsatz des Lehrfahrzeugs für Privatzwecke oder einem Mietverhältnis die Rede.

Angesprochen auf das Schreiben vom 8. August 2016 sagte C____ in der Berufungsverhandlung, es habe darin Deutsch- und Verständnisfehler, er habe sich irrtümlich als Arbeitgeber bezeichnet. Er habe nicht gewusst, dass der Berufungskläger Privatschüler bediene. Auch eine Automiete habe es nicht gegeben (Verhandlungsprotokoll S. 4; Akten S. 901). Der Berufungskläger sagte zu diesem Schreiben, es habe eine chronische Unzufriedenheit geherrscht. Die Anweisungen hätten einfach so gewechselt. Wohl symbolisch meinte er, einmal habe er rote Schuhe, dann wieder grüne Schuhe tragen müssen. Weiter räumte er ein, dass C____ von seinen Privatschülern nichts gewusst und sie persönlich nicht gesehen habe. Sie seien einfach in der Kartei gewesen (Verhandlungsprotokoll S. 6, Akten S. 903).

Insgesamt stützt das Schreiben der Privatklägerin vom 8. August 2016 die Angaben von C____, wonach keine Vereinbarung bestanden habe, die den Berufungskläger zur privaten Nutzung des Lehrfahrzeugs ermächtigt hätte. Bei der gegebenen Lage hätte C____ allen Anlass gehabt, die Konkurrenztätigkeit in Basel explizit anzusprechen, wenn er darum gewusst hätte. Auch die Anweisung, der Berufungskläger möge sich zu hundert Prozent in die Fahrschule B____ integrieren und müsse das Auto in den Pausen und nach Feierabend in der Garage abstellen, spricht klar gegen das Einverständnis mit einer mietweisen Überlassung des Fahrzeugs an einen Konkurrenten auf dem Platz Basel.

4.5.4   Das Aussageverhalten des Berufungsklägers trägt taktische Züge. Seine anfänglich eher allgemeinen Angaben wurden im Verlaufe des Verfahrens entsprechend den Ermittlungen präzisiert und angepasst. So gab er den Einsatz von angemieteten Lehrfahrzeugen mit Automatikgetriebe im Verfahren nur schrittweise preis. Zuerst sagte er, er habe für Fahrstunden auf eigene Rechnung am Nachmittag einen Automaten gemietet, was C____ nicht gewusst habe. Fahrstunden auf eigene Rechnung habe er «mit dem Automat vom Basler Fahrschulteam» erteilt (Einvernahme vom 15. Januar 2020, Akten S. 202 f.). Bezüglich Privatstunden am Nachmittag war sein Aussageverhalten ausweichend und jedenfalls nicht schlüssig. So wollte er zuerst (abgesehen von Lektionen mit dem Automaten) am Nachmittag nur für die Privatklägerin und nie auf eigene Rechnung gearbeitet haben (Akten S. 203). D____ hatte in der Zeit bis Ende März 2017 gemäss seiner Ausbildungskarte sechs Mal vor 17.00 Uhr Unterricht, davon dreimal bereits am frühen Nachmittag (Akten S. 383). Auf diesen Vorhalt behauptete der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung, der Zeitplan sei sehr flexibel gewesen und er habe mit eigenen Fahrschülern Lücken aufgefüllt.

Aufgrund der erhobenen Aussagen ist erstellt, dass zwischen den Parteien anfänglich eine Beschäftigung am Nachmittag vereinbart wurde. Dabei kam es zu Unstimmigkeiten, namentlich auch zu finanziellen Ausständen des Berufungsklägers, was die Privatklägerin mit Schreiben vom 8. August 2016 beanstandete. Die Angabe C____s, der Berufungskläger habe von einer selbständigen Tätigkeit im Raum Bern gesprochen, lässt sich aufgrund der Darstellung im Schreiben vom 8. August 2016 plausibilisieren. Für eine Abmachung, wonach der Berufungskläger im Raum Basel eine Konkurrenztätigkeit als Fahrlehrer hätte ausüben und dafür sogar das Auto der anderen Fahrschule hätte einsetzen dürfen, gibt es jedoch keine Hinweise. Sie ist als Schutzbehauptungen des Berufungsklägers zu werten. Dass die Ausstände Ende Monat mittels Verrechnung beglichen wurde, ist gemäss den überzeugenden Aussagen von C____ und dessen Schreiben vom 8. August 2016 als Notbehelf zu verstehen und kann nicht als Hinweis auf einen Mietvertrag oder das Einverständnis mit einer Konkurrenztätigkeit gewertet werden. Vielmehr bestand eine Weisung der Privatklägerin, dass der Berufungskläger die Einnahmen täglich abliefern und das Auto ausserhalb seiner Dienstzeit parkieren musste (Schreiben der Privatklägerin vom 8. August, Akten S. 177; Aussagen C____ in der Konfrontationseinvernahme, Akten S. 372, 375). In diesem Zusammenhang ist die Behauptung einzuordnen, dass auffallend viele Fahrschülerinnen und ‑schüler angeblich nicht bezahlt hätten (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 8 ff., Akten S. 661), was Ende Monat notgedrungen zur Verrechnung der Ausstände mit dem «Lohn» bzw. der Entschädigung des Berufungsklägers führte. Darin wird eine Verzögerungstaktik des Berufungsklägers erkennbar. Weiter fällt auf, dass der Berufungskläger in der ersten Einvernahme noch nicht von einer Fahrzeugmiete sprach. Das Wort Miete nannte er erst am Ende des Ermittlungsverfahrens in der Konfrontationseinvernahme vom 23. März 2022.

Zweifel an der geltend gemachten Vereinbarung betreffend Privatschüler ergeben sich übrigens auch aus wirtschaftlichen Gründen. Der Berufungskläger hätte, nachdem er seinem Fahrschüler Rabatt gewährte, CHF 10.– pro Stunde (= fast 30 %) weniger verdient (CHF 80 minus 55 = CHF 25 statt 35), mit dem einzigen Vorteil, dass er sich selber damit legitimiert hätte, das Geld sofort zu beziehen. Eine solche Abmachung erscheint für beide Seiten sinnlos: Für die Privatklägerin, weil sie sich kaum mit dem eigenen Fahrzeug hätte Kunden abwerben lassen; für den Berufungskläger, weil er bei den gegebenen Bedingungen jedenfalls keinen Mehrerlös und durch die Rabattgewährung gar eine Einbusse erzielt hätte. Der einzige Vorteil für den Berufungskläger lag darin, dass das eingenommene Geld der Privatklägerin möglicherweise nicht bekannt wurde und er es jedenfalls erst später abliefern musste. 

4.6      Zusammenfassend erweist sich daher die Behauptung des Berufungsklägers, D____ sei sein eigener Fahrschüler gewesen und die Privatklägerin habe ihm das Lehrfahrzeug mietweise überlassen, als unzutreffend. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen und der Umstände erstellt, dass D____ ein Schüler der Fahrschule B____ war und der Berufungskläger die eingenommenen Vorauszahlungen in diesem Rahmen entgegennahm. 

5.

Die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung des vorinstanzlichen Urteils sind nicht angefochten. Sie erweisen sich als zutreffend, so dass diesbezüglich der Vor­instanz zu folgen ist und ihre Erwägungen weitgehend wiederholt werden können. 

5.1      In rechtlicher Hinsicht macht sich der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern bzw. wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Massgeblich ist die ausdrückliche oder stillschweigende Abmachung, das erhaltene Geld in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, es zu verwahren, verwalten oder abzuliefern (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 138 N 40; BGE 143 IV 297 E. 1.4; 106 IV 257 E. 2). Ein Vermögensschaden ist auch gegeben, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Eine vorübergehende Schädigung genügt (BGE 147 IV 73 E. 6.1; 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; BGer 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.5 zur Veruntreuung; BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E.4.2, 6B_604/2022 vom 11. Januar 2024 E. 6.8; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 138 N 19, mit Hinweis auf BGE 118 IV 27, 29 f.; 133 IV 21, 27 und BGer 6B_1161/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.4.2). 

A____ war als Fahrlehrer in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis für die B____ tätig. Seine Aufgabe bestand unter anderem darin, die von den Kunden für die erteilten oder noch zu leistenden Fahrstunden erhaltenen Geldbeträge stellvertretend für die B____ entgegen zu nehmen und an letztere weiterzuleiten, und zwar gemäss den Weisungen der Privatklägerin auf Tagesbasis (Schreiben der Privatklägerin vom 8. August, Akten S. 177; Aussagen von C____ in der Konfrontationseinvernahme, Akten S. 372, 375). Die gesetzliche Herausgabepflicht eingenommener Gelder besteht für Arbeitnehmer und Beauftragte, hängt also nicht von der strittigen Qualifikation der Rechtsbeziehung zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin ab (vgl. Art. 321b Abs. 1 und Art. 400 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Indem der Berufungskläger die von D____ an ihn entrichteten Bareinnahmen in der Höhe von CHF 800.– und CHF 900.– bis auf CHF 190.– für sich behielt, eignete er sich wiederholt ihm anvertrautes fremdes Geld an. Selbst unter der Prämisse, dass dem Berufungskläger Ende Monat jeweils die Summen für die von den Fahrschülern angeblich nicht bezahlten Lektionen von seinem Honorar abgezogen wurden, ist der Eintritt eines Vermögensschadens als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu bejahen, genügt doch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits eine qualifizierte Vermögensgefährdung mit einem vorübergehenden Schaden. Im Umfang des Betrags, den der Berufungskläger aufgabenbzw. abredewidrig nicht sofort ablieferte, liegt ein derartiger vorübergehender Schaden vor. Gar ein definitiver Schaden liegt im Umfang des überhaupt nicht abgelieferten Geldes vor. Zunächst, weil die Privatklägerin davon gar keine Kenntnis hatte und es nicht einfordern konnte. Sodann auch, weil der Berufungskläger nach der fristlosen Kündigung vom 19. Mai 2017 nicht mehr in der Lage war, Fahrstunden zu geben. Das Restguthaben des Abonnements von D____ wurde also nicht verspätet, sondern überhaupt nicht abgeliefert. Dass A____ dabei vorsätzlich und mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, handelte, ergibt sich aus seiner Berechnung, dass das eingenommene Geld der Privatklägerin teils gar nicht, teils erst später bekannt würde und der Berufungskläger es nur in diesem Masse abliefern müsste. Demnach ist der Tatbestand der Veruntreuung nach Art.138 Ziff. 1 StGB mehrfach erfüllt und der Berufungskläger im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

5.2      Der Strafrahmen für Veruntreuung sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Die Tatmehrheit ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Wahl der Strafart ist festzuhalten, dass sich das Verschulden von A____ in einem Bereich bewegt, in welchem der weniger eingriffsintensiven Geldstrafe der Vorrang zukommt (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, 4.1 m.w.H.). Da ausserdem auch die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind, erscheint eine Geldstrafe als einzige zulässige Sanktionsart.

Innerhalb des Strafrahmens legt das Gericht die Sanktion nach dem Verschulden des Täters fest (Art. 47 StGB). Dieses bestimmt sich nach dem gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente unterschieden wird. Die tatbezogene Verschuldenskomponente umfasst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, die Art und Weise des Tatvorgehens, die Beweggründe und Ziele des Täters sowie die Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsgutes. Die täterbezogene Verschuldenskomponente beinhaltet das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat wie z.B. die Geständnisbereitschaft und die Einsicht und Reue. Bei der Gewichtung der Strafzumessungskomponenten steht dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu.

Wie bereits erwähnt, ist das Verschulden des Berufungsklägers gemessen an der Bandbreite möglicher von Art. 138 Ziff. 1 StGB erfasster Tathandlungen am unteren Rand anzusiedeln. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass die Deliktssumme in der Höhe von CHF 1’510.– als relativ gering zu bezeichnen ist. A____ hat im Abstand von knapp zwei Monaten dem Fahrschüler D____ jeweils ein 10er-Abonnement verkauft und die dafür kassierten Bareinnahmen bis auf CHF 190.– entgegen seiner Aufgabe bzw. der getroffenen Absprache nicht an die B____ abgeliefert. Auf diese Weise hat er das ihm entgegengebrachte Vertrauen von C____ schamlos ausgenutzt. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass A____ hinsichtlich der verspäteten Ablieferung mit direktem Vorsatz und aus rein pekuniären Interessen gehandelt hat. Er war zwar verschuldet, befand sich aber nicht in einer finanziellen Notlage, welche die verübten Delikte erklären würde, zumal er über solide Grundausbildungen als Polymechaniker und Fahrlehrer verfügte, welche ihm die Erzielung eines legalen Einkommens ermöglichten. Nicht zuletzt dürfte er aus einem gewissen, auch im Berufungsverfahren spürbaren Unmut über den mehrjährigen Konflikt mit C____ gehandelt haben. In Würdigung dieser Umstände und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen rechtfertigt es sich daher, für die am 21. Dezember 2016 begangene Veruntreuung eine Einsatzstrafe von 30 Tages­sätzen festzulegen und diese wegen der isoliert betrachtet ebenfalls mit 30 Tagessätzen zu ahndenden Veruntreuung vom 13. Februar 2017 unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um weitere 20 Tagessätze zu erhöhen, so dass eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen resultiert.

Was die Täterkomponente anbelangt, ist in Bezug auf den persönlichen Hintergrund des ledigen und kinderlosen Berufungsklägers festzuhalten, dass er nicht nur die Ausbildung zum Fahrlehrer, sondern auch zum Polymechaniker erfolgreich absolviert hat. Heute arbeitet er als selbständiger Fahrlehrer und ist kurz vor der Berufungsverhandlung wegen einer Frozen Shoulder ausgefallen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2; Akten S. 899). Gemäss eigenen Angaben in der Hauptverhandlung war er infolge einer Erbschaft in der Lage, seine Schulden auf rund CHF 22'000.– zu reduzieren, nachdem sich im Jahr 2020 seine Betreibungen noch auf über CHF 290’000.– beliefen und offene Verlustscheine in der Höhe von knapp CHF 20’000.– vorlagen (Verhandlungsprotokoll Strafgericht, S. 2, Akten S. 655; Betreibungsregisterauszüge, Akten S. 10 ff.). Gemäss seinen Angaben in der Berufungsverhandlung sind seine Schulden seither auf CHF 36'000.– bis 37'000.– angestiegen. Ein Geständnis kann ihm nicht zugutegehalten werden. Folglich sind weder be- noch entlastende Umstände zu erkennen, so dass die Täterkomponente neutral zu werten ist und es bei einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen bleibt. In Anbetracht des bescheidenen Einkommens von A____ in der Höhe von CHF 2’000.– pro Monat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2) und den immer noch bestehenden Schulden wird die Tagessatzhöhe auf den für den Regelfall vorgesehenen Mindestbetrag von CHF 30.– bemessen (Art. 34 Abs. 2 StGB).

5.3      Der Berufungskläger hat sich seit den angeklagten Vorgängen nichts mehr zuschulden kommen lassen (Strafregisterauszug vom 25. März 2024, Akten S. 888). Es ist deshalb von einer guten Prognose auszugehen und der bedingte Vollzug mit einer minimalen Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.

6.

Der Berufungskläger hält im Berufungsverfahren an seiner adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderung in der Höhe von CHF 2’000.– für erlittenes Unrecht und entgangene Arbeitszeit fest. Da es zu einem Schuldspruch gekommen ist, steht ihm indessen weder eine Genugtuung noch Schadenersatz zu, weshalb seine Forderung abzuweisen ist.

7.

7.1      Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die vor­instanzlichen Kosten (Art. 426 Abs. 1 StPO) sowie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

7.2      Im Umfang seines Unterliegens hat der Berufungskläger der Privatklägerin überdies eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin hat am 29. November 2023 einen Entschädigungsantrag zu Lasten des Berufungsklägers gestellt und am Verhandlungstag ihre Honorarnote eingereicht, zu der sich der Berufungskläger äussern konnte. Von den geltend gemachten 21,1 Stunden erachtet das Gericht einen Aufwand von 17,1 Stunden als angemessen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 3 Stunden für die Berufungsverhandlung. Die Parteientschädigung beläuft sich demnach auf 20,1 Stunden zum Überwälzungstarif von CHF 250.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird in Abweisung seiner Berufung der mehrfachen Veruntreuung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Die Zivilforderung von A____ gegenüber der B____ in der Höhe von CHF 2'000.– wird abgewiesen.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 615.90 sowie die Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

A____ wird zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'025.– für das Berufungsverfahren zugunsten der B____ verurteilt.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Jacqueline Frossard                                          Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2023.21 — Basel-Stadt Appellationsgericht 26.04.2024 SB.2023.21 (AG.2024.340) — Swissrulings