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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.09.2024 SB.2022.5 (AG.2024.713)

27 settembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·11,777 parole·~59 min·2

Riassunto

einfache Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), etc.

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2022.5

URTEIL

vom 27. September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, lic. iur. Sara Lamm,

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

vertreten durch Amt für Beistandschaften und

Erwachsenenschutz (ABES),

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

und

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                  Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____                                                                           Berufungsbeklagter

                                                                                               Privatkläger 1

C____                                                                                 Privatklägerin 2

vertreten durch [...],

Adresse dem Gericht bekannt

vertreten durch Kinder- und Jugenddienst (KJD),

Leonhardsstrasse 45, Postfach 715, 4001 Basel

Privatklägerschaft

D____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 5. November 2021

betreffend einfache Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Hinderung einer Amtshandlung, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des

Ausweises sowie versuchte Nötigung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 5. November 2021 wurde A____ (nachfolgend: Beschuldigter) der einfachen Körperverletzung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung des ausgestandenen Polizeigewahrsams von insgesamt drei Tagen). Von der Anklage der Hinderung einer Amtshandlung sowie der versuchten Nötigung wurde der Beschuldigte freigesprochen. In den Anklagepunkten der Tätlichkeiten, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Verursachen von vermeidbarem Lärm, mehrfaches Nichtbefolgen einer polizeilichen Weisung, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs), des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, der sexuellen Belästigung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes wurde das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt. Das Strafgericht ordnete ausserdem eine ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzugs an, verurteilte den Beschuldigten zu einer Genugtuung von CHF 400.– an B____ (nachfolgend: Privatkläger), zog den beschlagnahmten Pfefferspray ein und befand über die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers.

Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte, verteidigt durch Advokat [...], am 8. November 2021 Berufung angemeldet, diese am 21. Januar 2022 erklärt und am 5. Mai 2022 die Begründung eingereicht. Er beantragte, er sei von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen, eventualiter sei in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinn von Art. 52 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) von einer Bestrafung abzusehen. Ferner sei er von den Tatvorwürfen der groben Verkehrsregelverletzung, des Fahrens im fahrunfähigen Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises zufolge von Schuldunfähigkeit freizusprechen, eventualiter sei im Sinn von Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen. Es sei die Fortführung der bestehenden ambulanten Massnahme anzuordnen, dem Beschuldigten seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei ihm die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu gewähren. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschuldigte, der ihn über lange Jahre betreuende Arzt sei als Auskunftsperson zu befragen. Mit der Berufung des Beschuldigten ficht der amtliche Verteidiger die vom Strafgericht vorgenommene Kürzung seines Honorars an; ihm seien zusätzlich zum bereits von der Vorinstanz ausgerichteten Honorars CHF 2'500.– auszurichten. Mit Berufungsantwort vom 8. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten.

Die Staatsanwaltschaft hat am 27. Januar 2022 Anschlussberufung erklärt und diese am 24. März 2022 begründet. Sie beantragte, der Beschuldigte sei nebst den vorinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüchen zusätzlich der versuchten Nötigung und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu sprechen und für sämtliche Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen. Vollzugsbegleitend sei eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB anzuordnen. In den übrigen Punkten sie das angefochtene Urteil zu bestätigen. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte sie, C____ (nachfolgend: Privatklägerin) sei zur Berufungsverhandlung vorzuladen und zu befragen.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Januar 2022 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren bewilligt. Im Instruktionsverfahren wurden ausserdem ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 23. April 2024 und vom 26. August 2024 sowie die Verfahrensakten des hängigen Strafverfahrens [...] gegen den Beschuldigten eingeholt.

Mit Verfügung vom 24. April 2024 (bzw. Vorladung vom 22. Mai 2024) wurden die Parteien sowie fakultativ der Beistand des Beschuldigten, der Privatkläger sowie die Privatklägerin zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Auf eine Ladung und Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson verzichtete der Verfahrensleiter, unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. September 2024 erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger und die Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte brachte ausserdem Dr. med. E____ an die Verhandlung mit. Nachdem der amtliche Verteidiger dessen Befragung beantragt und der Beschuldigte Dr. med. E____ vom Arztgeheimnis entbunden hatte, wurde Dr. med. E____ zur Person des Beschuldigten befragt. Auch der Beschuldigte wurde zur Person und in der Folge zur Sache befragt. Im Anschluss gelangten der amtliche Verteidiger des Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag, wobei sie die Möglichkeit zur Replik und Duplik erhielten. Beide Parteien hielten an ihren Anträgen fest. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.       Formelles

1.1     Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auch die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufungen nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

1.2     Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Nicht angefochten wurden vorliegend die Verfahrenseinstellungen, der Verzicht auf eine Landesverweisung sowie die Einziehung des beschlagnahmten Pfeffersprays in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

2.       Beweisanträge

2.1     Grundlagen

Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen).

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Daraus folgt umgekehrt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss das Gericht das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen). In gleicher Weise wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen).

2.2     Befragung von Dr. med. E____

Der Beschuldigte hat mit seiner Berufungserklärung die Befragung von Dr. med. E____ beantragt. Da Dr. med. E____ den Beschuldigten seit mehr als 20 Jahren betreue, verspricht er sich davon Auskünfte hinsichtlich einer möglichen Massnahme sowie zur Wirkung einer unbedingten Freiheitsstrafe auf den Beschuldigten (vgl. Akten S. 991 f.).

Über den Beschuldigten wurde im Verlauf des Vorverfahrens ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt, welches sich u.a. auch zur Frage einer Massnahme äusserte (Akten S. 85 ff., insbesondere S. 148 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde darüber hinaus nicht nur der Gutachter als Sachverständiger (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 13 ff., Akten S. 828 ff.), sondern insbesondere auch Dr. med. E____ als Auskunftsperson befragt (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 21 ff., Akten S. 836 ff.). Es erscheint nicht wirklich nachvollziehbar, welche zusätzlichen Erkenntnisse sich der Beschuldigte aus einer nochmaligen Befragung erhofft, weshalb der Verfahrensleiter auch auf eine Ladung verzichtete. Dr. med. E____ ist allerdings als Zuschauer an der Berufungsverhandlung erschienen, weshalb das Gericht sich dazu entschloss, ihn dennoch zu befragen (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3 ff., Akten S. 1128 ff.). Damit wurde dem Beweisantrag letztlich stattgegeben, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.

2.3     Befragung der Privatklägerin

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung eine Befragung der Privatklägerin, da sie nicht zur erstinstanzlichen Verhandlung erschienen sei, damit das Konfrontationsrecht des Beschuldigten verletzt worden sei und er deshalb vom Vorwurf der versuchten Nötigung freigesprochen worden sei (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 1024 f.).

Es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass das Konfrontationsrecht des Beschuldigten aus Sicht des Appellationsgerichts nicht verletzt wurde bzw. dass der Beschuldigte auf dieses Recht verzichtete und auf die Einvernahme der Privatklägerin vom 22. August 2018 abgestellt werden kann (vgl. E. 3.4.2 unten). Die Staatsanwaltschaft verzichtete vor erster Instanz auf eine erneute Befragung, woraus zu schliessen ist, dass sie sich wohl bereits zu jenem Zeitpunkt keine neuen bzw. über die ursprünglichen Angaben hinausgehenden Aussagen versprach. Wie noch aufzuzeigen sein wird, kommt das Appellationsgericht zum Schluss, dass aufgrund der aktenkundigen Aussagen der Privatklägerin kein Schuldspruch erfolgen kann (E. 3.4.3 unten). Der Vorfall bzw. die Vorfälle sowie die Einvernahme der Privatklägerin liegen mittlerweile sechs Jahre in der Vergangenheit. Die Privatklägerin war damals gerade einmal 13 Jahre alt, hat zwischenzeitlich die Pubertät durchgemacht und ist nun im jungen Erwachsenenalter. Es kann ausgeschlossen werden, dass im heutigen Zeitpunkt von einer erneuten Befragung neue Erkenntnisse bzw. detailliertere Aussagen zu erwarten sind. Der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft ist daher abzuweisen und auf eine Befragung der Privatklägerin zu verzichten.

3.       Angefochtene Schuld- und Freisprüche

3.1     Einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers B____

3.1.1  Das Strafgericht erwog im angefochtenen Urteil, in Bezug auf den Ablauf des angeklagten Sachverhalts sei der Beschuldigte grundsätzlich geständig. Es sei unbestritten, dass er auf den Boden vor dem Lebensmittelgeschäft gespuckt habe, vom Privatkläger darauf hingewiesen worden sei, dies zu unterlassen, und er in der Folge aus naher Distanz einen Pfefferspray gegen den Privatkläger eingesetzt habe. Es befasste sich sodann mit dem Einwand des Beschuldigten, wonach er vom Privatkläger angegriffen worden sei und sich nur verteidigt habe, verwarf diesen aber als Schutzbehauptung. Der Privatkläger habe gemäss seinen glaubhaften Aussagen durch den Pfefferspray sofort starke Schmerzen in den Augen, am Kopf und am Oberkörper erlitten. Gemäss Bericht der Ophtalmologie des Universitätsspitals Basel habe er eine gerötete Bindehaut sowie eine Hornhaut-Stippung aufgewiesen und habe sich deswegen insgesamt vier Mal in ärztliche Behandlung begeben. Da die Verletzungen folgenlos abgeheilt seien und keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich seien, habe sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung strafbar gemacht (angefochtenes Urteil S. 10–12).

3.1.2  Der Beschuldigte bestreitet den äusseren Ablauf der Geschehnisse und die rechtliche Subsumtion des Strafgerichts unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung nicht. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, es liege ein Fall einer Putativnotwehr vor. Der Privatkläger habe in der dem Pfeffersprayeinsatz vorgehenden Auseinandersetzung die Arme gehoben. Aufgrund der angespannten Situation, der Statur des Privatklägers und der Gesamtumstände habe der Beschuldigte das Gefühl gehabt, dass der Privatkläger ihn schlagen wolle. Er habe sich damit in seiner körperlichen Integrität unmittelbar angegriffen gefühlt. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte an einer bipolaren affektiven Störung leide, zu deren Symptomen unter anderem Verfolgungswahn zähle. Der Beschuldigte habe damit über das Vorliegen eines rechtswidrigen Angriffs geirrt, womit der Pfeffersprayeinsatz gerechtfertigt sei (Berufungsbegründung Rz. 8 ff., Akten S. 1035 f.; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung Rz. 1, Akten S. 1111 f.).

3.1.3  Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr verlangt vom Angegriffenen nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Angriff droht mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss (BGer 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).

Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).

3.1.4  Es trifft zu, dass dem Beschuldigten im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 23. März 2020 für den Zeitraum vom 11. bis 12. August 2018 eine bipolar affektive Störung mit (rasch abklingender) psychotischer Symptomatik (ICD-10 F31.2) diagnostiziert wurde und dass sich dabei nebst Symptomen wie Rededrang, vermindertem Schlafbedürfnis und Grössenideen zusätzlich auch psychotische Symptome in Form von Verfolgungswahn oder Halluzinationen entwickeln können (vgl. Akten S. 128). Der Gutachter kam aber ebenso zum Schluss, dass im Tatzeitpunkt zwar eine schwere Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, wohl aber keine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit beim Beschuldigten vorgelegen hatte (Akten S. 135 f.). Der Beschuldigte hatte im Tatzeitpunkt demnach grundsätzlich durchaus die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Der Verweis des Beschuldigten auf das forensisch-psychiatrische Gutachten für sich erweist sich folglich als unbehelflich.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich eine beschuldigte Person, wenn sie sich auf eine Putativnotwehr beruft, Umstände nachweisen, die bei ihr den Glauben erwecken konnten, sie befinde sich in einer tatsächlichen Notwehrlage, wobei die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung nicht genügen (BGE 147 IV 193 E. 1.4.6 mit Hinweisen).

Der Privatkläger schilderte den fraglichen Vorfall folgendermassen: Er sei auf der Strasse mit seinem Vater am Telefonieren gewesen, als der Beschuldigte aus dem Laden gekommen sei und zwei Mal direkt vor den Ladeneingang auf den Boden gespuckt habe. Er habe den Beschuldigten gefragt, ob er nicht in die Hecke spucken könne, woraufhin der Beschuldigte auf ihn zugegangen sei und ihn gefragt habe, ob er der «Chef» sei. Der Privatkläger habe dem Beschuldigten dann gesagt, dass er nicht der Chef sei, es aber «grusig» sei und er (der Beschuldigte) doch in die Hecke spucken könne. Gleichzeitig habe er mit seiner rechten Hand zur Hecke gezeigt. Der Beschuldigte habe ihn daraufhin gefragt, ob er ihn schlagen wolle, woraufhin der Privatkläger den Beschuldigten perplex zurückgefragt habe, was er gesagt habe. Der Beschuldigte habe ihn abermals gefragt, ob er (der Privatkläger) ihn (den Beschuldigten) schlagen wolle, woraufhin der Privatkläger beide Arme an seinen Körper nach unten gehalten, die Schultern noch oben gezogen und erwidert habe, dass er doch gar nichts von schlagen gesagt habe. Daraufhin habe der Beschuldigte unvermittelt den Pfefferspray eingesetzt (Akten S. 394). Diese Schilderungen sind schlüssig, erweisen sich, wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, aufgrund verschiedener Realkriterien als glaubhaft (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 11) und sie wurden vom Privatkläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch weitestgehend bestätigt (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 8 f., Akten S. 823 f.). Wie das Strafgericht zutreffend ausführte, sind die Aussagen des Beschuldigten dagegen äusserst plakativ und wenig überzeugend, indem er lediglich angab, der Privatkläger sei grösser als er gewesen und habe ihn angegriffen (Akten S. 408, Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 7, Akten S. 822).

Der vom Privatkläger dargestellte Ablauf der Geschehnisse lässt selbst unter Berücksichtigung der psychischen Verfassung des Beschuldigten keine Situation erahnen, welche der Beschuldigte fälschlicherweise als Angriff hätte interpretieren können. Insbesondere folgte dem vom Verteidiger des Beschuldigten im Besonderen hervorgehobenen Hochheben des Arms ein weiterer Wortabtausch, wobei der Privatkläger seinen Arm dabei wieder nach unten und an seinen Körper gezogen hatte. Es ist aufgrund der Schilderungen des Privatklägers vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte in dieser Situation der Aggressor war. Diese Feststellung passt denn auch zum Info-Rapport der Kantonspolizei vom 13. August 2018, auf den auch das Strafgericht zu Recht verwies und gemäss welchem der Beschuldigte im Anschluss an die «Raser-Fahrt» vom 12. August 2018 gegenüber der Polizei angegeben habe, dass er am Tag zuvor einem Typen, der ihn aufgefordert habe, nicht zu spucken, gesagt habe, er solle «seine Fresse halten und verreisen», und ihm anschliessend mit dem Pfefferspray in die Augen gesprüht habe (Akten S. 389).

3.1.5  Zusammenfassend erweist sich der Einwand einer Putativnotwehr als unbegründet. Der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung ist damit zu bestätigen.

3.2     Mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Hinderung einer Amtshandlung

3.2.1  Das Strafgericht erwog in diesem Anklagepunkt zusammengefasst, es sei erstellt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug seines Schwagers am frühen Morgen des 12. August 2018 entwendet habe, um damit herzumzufahren. Beim Birsig-Parkplatz bzw. der Stänzlergasse sei eine Polizeipatroullie auf das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug aufmerksam geworden. Als die Polizei den Beschuldigten in der Sternengasse zum Anhalten aufgefordert habe, habe dieser beschleunigt und sei in die Henric Petri-Strasse eingebogen. Er sei sodann in die Elisabethenstrasse abgebogen, über den Bankverein und die Wettsteinbrücke mit massiv überhöhter Geschwindigkeit in die Grenzacherstrasse gefahren und habe schliesslich die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und sei mit dem Geländer des Parkplatzes unter der Schwarzwaldbrücke kollidiert. Nach der Fluchtfahrt habe sich der Beschuldigte widerstandslos festnehmen lassen. Erstellt sei ferner, dass der Beschuldigte zur Fahrtzeit nicht in fahrfähigem Zustand und ausserdem nicht im Besitz eines gültigen Führerausweises gewesen sei. Das Strafgericht sprach den Beschuldigten der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeug), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises schuldig (angefochtenes Urteil S. 12–17).

3.2.2  Der Beschuldigte bestreitet den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in weiten Teilen nicht, weshalb grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts und die dortigen Fundstellen verwiesen werden kann. Mit seiner Berufung macht er jedoch im Wesentlichen dreierlei geltend: Erstens sei seine psychische Krankheit und sein damit einhergehender Verfolgungswahn vom Strafgericht nicht berücksichtigt worden (Berufungsbegründung Rz. 13, Akten S. 1037; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung Rz. 2, Akten S. 1112). Zweitens habe zum Tatzeitpunkt kein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten bestanden (Berufungsbegründung Rz. 15 ff., Akten S. 1037 f.; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung Rz. 2, Akten S. 1112). Und drittens habe das Strafgericht nicht dargelegt, in welchem Ausmass und ob das Medikament Olanzapin beim Beschuldigten tatsächlich einen Einfluss auf die Fahrfähigkeit gehabt habe (Berufungsbegründung Rz. 18, Akten S. 1038). Auf diese Einwände ist in den folgenden Erwägungen im Einzelnen einzugehen (E. 3.2.3–E. 3.2.5 unten).

3.2.3  Aufgrund des Umfangs der Berufung muss davon ausgegangen werden, dass sich der erste Einwand des Beschuldigten, wonach seine psychische Erkrankung nicht berücksichtigt worden sei, gegen sämtliche vorinstanzlichen Schuldsprüche richtet.

Wie bereits erwähnt, kam der Gutachter im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 23. März 2020 zum Schluss, dass beim Beschuldigten keine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit vorgelegen hatte (Akten S. 135). Der Beschuldigte hatte im Tatzeitpunkt demnach grundsätzlich durchaus die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Die Frage, ob der Beschuldigte zur Zeit der Taten wegen der psychischen Störung oder wegen Abhängigkeiten schuldunfähig gewesen sei, verneinte der Gutachter denn auch klar. Hinsichtlich der Ereignisse vom 12. August 2018 ist der Gutachter von einer mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und damit lediglich einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen (Akten S. 147). Daran ändern auch die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. September 2024 nichts. So wollte er sich an die Autofahrt nicht mehr richtig erinnern und er gab an, diese sei ihm wie ein Traum vorgekommen. Dies sei auf Nebenwirkungen zurückzuführen, welche aufgrund des Depot-Medikaments Abilify und dem gleichzeitigen Konsum von Cannabis und Kokain aufgetreten seien (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 8, Akten S. 1133). Diese Ausführungen überzeugen indes nicht. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass sich die Kokainkonzentration im Blut des Beschuldigten im Zeitpunkt der fraglichen Autofahrt unter dem ASTRA-Grenzwert bewegte, was gegen einen Konsum kurz vor der Fahrt spricht (Akten S. 471). Zwar konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der THC-Wert über dem ASTRA-Grenzwert lag (Akten S. 470), allerdings führte der Beschuldigte in Bezug auf den Anklagepunkt im Zusammenhang mit der Privatklägerin ebenso aus, dass er einen «Joint» geraucht habe (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9 ff., Akten S. 1134 ff.). An diesen Vorfall konnte sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aber noch bestens erinnern. Ebenso will er sich noch daran erinnern, dass der Privatkläger ihn nur einen Tag zuvor angegriffen habe und er den Schlagstock, welcher im Anschluss an die fragliche Fahrt im Fahrzeug gefunden wurde, auf der Strasse gefunden habe (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 8 f., Akten S. 1133 f.). Die vom Beschuldigten eingewendeten Nebenwirkungen bzw. geltend gemachten Erinnerungslücken erscheinen vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptungen. Zur gleichen Erkenntnis kam im Übrigen auch [...] im bereits erwähnten forensisch-psychiatrischen Gutachten (vgl. Akten S. 135). In diesem Zusammenhang ist ausserdem zu erwähnen, dass dem Gutachter sowohl das rechtsmedizinische Gutachten vom 20. September 2018 (vgl. Akten S. 108 f.) als auch das Konsumverhalten des Beschuldigten (vgl. Akten S. 126 f.) bekannt waren. Der Gutachter sah zwischen der psychischen Störung und der Abhängigkeit von Suchtstoffen zwar grundsätzlich einen Zusammenhang (Akten S. 146 f.), Einschränkungen in der Einsichtsfähigkeit sah er aber, wie bereits erwähnt, als nicht gegeben. Es kann nach dem Gesagten damit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte aufgrund von drogen- und medikamentenbedingten Nebenwirkungen in schuldunfähiger Verfassung das Fahrzeug seines Schwagers lenkte. Das Strafgericht hat die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit damit zu Recht erst im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt; von einer «nicht gebührenden Berücksichtigung» bei der Beurteilung der subjektiven Seite der einzelnen Tatbestände kann damit entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht die Rede sein.

Da der Beschuldigte hinsichtlich der vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises sowie versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeug) keine weiteren Einwände erhoben hat, kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 12 f. und 17). Die entsprechenden Schuldsprüche sind folglich zu bestätigen.

3.2.4

3.2.4.1 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich sodann gegen den Schuldspruch wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln.

Der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Das im Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen, wobei nur schwere Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB genügen. Demnach wird ein hohes Risiko gefordert bzw. muss es sich um eine höhere Gefahr als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte ernstliche Gefahr handeln. Zur Erfüllung des Abs. 3 ist die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung erforderlich. Analog zum Tatbestand der Lebensgefährdung gemäss Art. 129 StGB muss die Gefahr eine unmittelbare sein. Die in Art. 90 Abs. 3 SVG enthaltene Aufzählung ist nicht abschliessend und es können daher je nach den Umständen weitere krasse Verkehrsregelverletzungen vom Tatbestand erfasst werden (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 90 SVG N 121 ff., 153). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (BGer 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1, 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.2.1, 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2 und E. 1.4.2; Fiolka, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 90 SVG N 145 ff.; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 157 ff.).

Demgegenüber wird nach Art. 90 Abs. 2 SVG bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand besteht damit aus zwei kumulativ zu erfüllenden Merkmalen: Der groben Verkehrsregelverletzung und der durch diese hervorgerufene ernstliche Gefährdung. Eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet und ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt, das heisst schweres Verschulden bzw. zumindest grobe Fahrlässigkeit verwirklicht (Fiolka, a.a.O., Art. 90 SVG N 41; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 62 ff.). Sodann liegt eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung vor. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt dabei die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung und Verletzung voraus, mithin muss die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet sein, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen (Fiolka, a.a.O., Art. 90 SVG N 45 f.). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden; bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 68 f.).

3.2.4.2 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte bei der zu beurteilenden Fahrt die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte (Berufungsbegründung Rz. 14, Akten S. 1037). Wie vom Beschuldigten ins Feld geführt und vom Strafgericht mit Hinweis auf die Depositionen des erstinstanzlich befragten Sachverständigen der Verkehrspolizei auch zu Recht erkannt (angefochtenes Urteil S. 15), kann die vom Beschuldigten konkret gefahrene Geschwindigkeit mangels gültiger Nachfahrmessung durch die Polizei hingegen nicht festgestellt werden. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinn von Art. 90 Abs. 4 SVG, welche eine krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach Art. 90 Abs. 3 SVG darstellt, kann dem Beschuldigten daher nicht nachgewiesen werden. Das Strafgericht hat aber zu Recht auf die vom Polizisten [...] geschilderte Strecke (Sternengasse – Henric Petri-Strasse – Elisabethenstrasse – Bankverein – Wettsteinbrücke – Grenzacherstrasse – Verzweigung Grenzacherstrasse/Schwarzwaldstrasse) sowie die Auswertung des im Polizeifahrzeug eingebauten Fahrtenschreibers verwiesen (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 14): Aufgrund der Auswertung des Fahrtenschreibers wird ersichtlich, dass das Polizeifahrzeug rund 2'200 Meter vor der Kollision, was gemäss Geoportal des Kantons Basel-Stadt der geschilderten Strecke der Nacheile entspricht, stark beschleunigte und es dem Beschuldigten selbst nach Abzug des Sicherheitsabzugs für Datenaufzeichungsgeräte von 14 km/h gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) teilweise mit über 100 km/h nacheilte (Akten S. 505 ff.). Erstellt ist ferner, dass das Polizeifahrzeug den Beschuldigten bei der Nacheile nicht einzuholen vermochte; angehalten wurde der Beschuldigte letztlich von zwei Polizeibeamten der Verkehrsleitzentrale (vgl. Akten S. 430 ff.). Auch wenn dem Beschuldigten keine Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinn von Art. 90 Abs. 4 SVG vorgeworfen werden kann, ist aufgrund dieser Umstände daher dennoch erstellt, dass er die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h deutlich überschritten hatte. Erstellt und unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte (und im Übrigen auch die ihm nacheilende Polizei) bei der Verzweigung Grenzacherstrasse/Schwarzwaldstrasse die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, unkontrolliert über einen Parkplatz fuhr und ein Fussgängergeländer durchbrach (vgl. Verkehrsunfallbericht: Akten S. 419 ff.; ferner auch Akten S. 455 ff., 474, 476 ff., 480 ff. sowie die Fotodokumentation der Schäden auf dem USB-Stick VT.[...]).

3.2.4.3 Beim Beherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 SVG) und der erlaubten Höchstgeschwindigkeit (Art. 32 SVG) handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 63 mit Hinweisen). Die Fahrt des Beschuldigten führte mitten durch städtisches Gebiet. Auch wenn die Geschwindigkeit nicht genau ermittelt werden konnte, ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen dennoch erstellt, dass er die innerorts erlaubte Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hatte. Ausserdem hat er bei der Verzweigung Schwarzwaldstrasse/Grenzacherstrasse die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren und ist unkontrolliert über das dortige Parkplatzgelände geschleudert. Dass der Beschuldigte damit diese grundlegenden Verkehrsregeln in grober Weise verletzt hat, steht ausser Frage.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h oder mehr ungeachtet der konkreten Umstände von einer erhöhten abstrakten Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen (Fiolka, a.a.O., Art. 90 SVG N 67 ff. mit Hinweisen; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 71 mit Hinweisen). Auch wenn die konkret gefahrene Geschwindigkeit nicht eruiert werden konnte, ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 3.2.4.2 oben) zumindest davon auszugehen, dass sich die Geschwindigkeit, die der Beschuldigte während der Nacheile durch die Polizei gefahren ist, in diesem Bereich bewegte. Das Strafgericht hat sodann – entgegen der gegenteiligen Auffassung des Beschuldigten – zu Recht erwogen, dass trotz der Tageszeit – einem Sonntagmorgen um etwa 07.00 Uhr – mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen war. Es mag zwar durchaus sein, dass am fraglichen Sonntagmorgen wenig Verkehrsaufkommen herrschte. Dass er aber im Sommer (12. August) in der Innenstadt keinerlei Verkehrsaufkommen hätte erwarten dürfen, kann nicht ernsthaft geltend gemacht werden. So erweist sich denn auch die Behauptung des Beschuldigten, wonach die Strassen leer gewesen seien (Berufungsbegründung Rz. 15, Akten S. 1037 f.), als tatsachenwidrig. Wie vom Strafgericht nämlich zutreffend dargelegt, ist auf der Videoaufzeichnung «[...]» (USB-Stick VT.[...]) zu sehen, dass beim Befahren der Verzweigung Grenzacherstrasse/Schwarzwaldstrasse durch den Beschuldigten nur kurz danach ein anderes Fahrzeug von der entgegenkommenden Seite in die Verzweigung abbog (ab Laufzeit 00:45) und nur rund eine Minute später ein Fussgänger mit zwei Hunden den Fussgängerstreifen der vom Beschuldigten befahrenen Strasse überquerte (ab Laufzeit 01:45). Auf den Videoaufnahmen 5 und 6 [...] ist zudem ersichtlich, dass ein Bus der BVB auf der Gegenfahrbahn unterwegs war. Auch wenn aufgrund des Wochentags und der Tageszeit wenig Verkehrsaufkommen herrschte, ist damit festzustellen, dass durchaus andere Verkehrsteilnehmer unterwegs waren. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt aus medizinischer Sicht nicht zum Lenken eines Fahrzeugs fähig war (vgl. dazu auch E. 3.2.5 unten), was die ohnehin bereits riskante Fahrt zusätzlich gefährlich macht. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass er bei der Verzweigung Grenzacherstrasse/Schwarzwaldstrasse, wie bereits dargelegt, die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, unkontrolliert über einen Parkplatz fuhr und mit einem Geländer des Parkplatzes kollidierte. Verliert ein Fahrzeuglenker die Herrschaft über sein Fahrzeug und kommt – wie vorliegend – von der Strasse ab, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG regelmässig erfüllt, da dadurch eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Personen geschaffen wird (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 85 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Entgegen seiner Auffassung, hat der Beschuldigte mit seinem Fahrverhalten eine ernsthafte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen.

Auf der subjektiven Seite ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte die (massive) Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich beging. Sein einziges Motiv war, sich einer Kontrolle durch die Polizei zu entziehen. Er zeigte sich dabei gegenüber der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geradezu bedenkenlos. Dies zeigt sich exemplarisch daran, dass der Beschuldigte sich selbst vom Kontrollverlust und von der Kollision mit dem Fussgängergeländer nicht im Geringsten beeindrucken liess, sondern er diese Situation vielmehr nutzte, um die Flucht in die Gegenrichtung fortzusetzen (vgl. dazu den Polizeirapport vom 8. Juli 2019, Akten S. 425). Das Verhalten des Beschuldigten ist daher als rücksichtslos zu bezeichnen.

Der Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit erfüllt.

3.2.4.4 Das Strafgericht erachtete ausserdem den Tatbestand einer qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln als erfüllt. Wie eingangs dargelegt, bedarf dieser Tatbestand eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern (vgl. E. 3.2.4.1 oben). Die Anforderungen an das Gefährdungselement sind demnach sowohl in Bezug auf die Intensität als auch in Bezug auf das Ausmass des Risikos höher als bei einer groben Verkehrsverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG (Fiolka, a.a.O., Art. 90 SVG N 117).

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln (E. 3.2.4.3 oben) bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte mit seiner Fahrt durch die Innenstadt eine ernstliche abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hatte. Zu berücksichtigen ist jedoch zunächst, dass niemand konkret gefährdet wurde. Die Fahrt des Beschuldigten fand zudem an einem Sonntag frühmorgens um ungefähr 07.00 Uhr statt. Obschon der Beschuldigte, wie ausgeführt, zwar mit anderen Verkehrsteilnehmern rechnen musste, ist dennoch festzuhalten, dass wenig Verkehrsaufkommen herrschte. Da ausserdem Hochsommer und ein sonniger Tag war, waren auch die Strassen- bzw. Witterungs- und die Sichtverhältnisse gut. Insgesamt sprechen die äusseren Umstände eher gegen die Annahme eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern.

Das Strafgericht weist in diesem Zusammenhang aber auf die anderen Verkehrsteilnehmer, welche auf den in den Akten befindlichen Videoaufnahmen zu sehen sind, sowie den Selbstunfall des Beschuldigten hin und schliesst, er habe sein Fahrzeug nicht mehr genügend unter Kontrolle gehabt, um auf Hindernisse oder andere Verkehrsteilnehmer adäquat zu reagieren. Ausserdem habe der Beschuldigte – so das Strafgericht ferner – im Gegensatz zum Lenker des Polizeifahrzeugs nicht vor jeder Kreuzung abgebremst und sich versichert, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer auf der Strasse gewesen seien, wie auf der Videoaufnahme im Verzweigungsgebiet Grenzacherstrasse/Schwarzwaldstrasse zu sehen sei (angefochtenes Urteil S. 16).

Polizist [...], der Beifahrer im nacheilenden Polizeifahrzeug war, gab im Verlauf des Vorverfahrens an, dass er sich während der Nacheile sicher gefühlt habe und die von ihnen gefahrene Geschwindigkeit den Umständen angepasst gewesen sei. Ausserdem gab er an, dass die Fahrweise des Beschuldigten während der Nacheile mit Ausnahme der Geschwindigkeit «normal» und «nicht auffällig» gewesen sei (Akten S. 524, 529). Gemäss seinen weiteren Angaben sei der Beschuldigte bereits am Ende der Wettsteinbrücke beim Kreisel am Wettsteinplatz gewesen, als sie auf die Brücke gefahren seien, und der Abstand sei stetig grösser geworden (Akten S. 527). Die Polizei hatte demnach einen relativ grossen Rückstand auf den Beschuldigten. Dass der Beschuldigte völlig ungebremst in Kreuzungen und Verkehrskreisel fuhr, kann ihm daher nicht nachgewiesen werden. Das Strafgericht hat diese Feststellung denn auch in erster Linie aufgrund der Videoaufnahme «[...]» (USB-Stick VT.[...]) gemacht, als kurz nach dem Beschuldigten ein anderes Fahrzeug von der entgegenkommenden Seite in die Verzweigung abbog (vgl. E. 3.2.4.3 oben). Auch wenn die Situation mit dem Strafgericht nicht als harmlos bezeichnet werden kann, ist dem Beschuldigten immerhin zu Gute zu halten, dass es sich nicht um eine völlig unübersichtliche Kreuzung – namentlich auch nicht für das dem Beschuldigten entgegenkommende und abbiegende Fahrzeug – mit mehreren Spuren handelte. Was schliesslich den Selbstunfall des Beschuldigten betrifft, ist relativierend zu berücksichtigen, dass auch die nacheilende Polizei an beinahe derselben Stelle verunfallte. Es handelte sich mit anderen Worten offenbar um eine Abzweigung, welche mit den vom Beschuldigten und der Polizei gefahrenen Geschwindigkeiten nicht einfach zu befahren war. Allein daraus kann daher nicht der Schluss gezogen werden, der Beschuldigte habe während der gesamten Fahrt keine Kontrolle über sein Fahrzeug gehabt.

Insgesamt war die in Frage stehende Fahrt des Beschuldigten zwar äusserst riskant, aufgrund der vorstehenden Gründe kann sie aber nicht als geradezu gemeingefährlich bezeichnet werden. Ein klarer Fall von Art. 90 Abs. 3 SVG liegt daher nicht vor, vielmehr ist von einem Grenzfall auszugehen. Angesichts der Tatsache, dass die Abgrenzung von Art. 90 Abs. 2 und Art. 90 Abs. 3 SVG äusserst schwierig und im Einzelnen auch nicht immer ganz klar ist (vgl. etwa auch Fiolka, a.a.O., Art. 90 SVG N 122) und in Berücksichtigung, dass unter anderem auch wegen der hohen Strafandrohung auf eine restriktive Anwendung von Art. 90 Abs. 3 SVG plädiert wird (Weissenberger, a.a.O. Art. 90 N 108), kommt das Gericht zum Schluss, dass das notwendige hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern vorliegend nicht erfüllt ist. Somit ergeht ein Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG.

3.2.5  Die Berufung des Beschuldigten richtet sich sodann gegen den Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Unbestritten und erstellt ist, dass in der Blutuntersuchung des Beschuldigte gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 20. September 2018 der Wirkstoff Olanzapin mit einer Konzentration im therapeutischen Bereich festgestellt wurde (vgl. Akten S. 470 f.). Unzutreffend ist der Einwand des Beschuldigten, dass das Strafgericht allein von der potenziellen Beeinflussung des Reaktionsvermögens, welche vom Medikament ausgeht, auf die Fahrunfähigkeit des Beschuldigten schloss. Vielmehr verwies das Strafgericht zunächst zu Recht auf das «Protokoll der ärztlichen Untersuchung / der Blutentnahme» vom 12. August 2018. Die untersuchende Ärztin stellte beim Beschuldigten mehrere Symptome fest, welche für eine Beeinträchtigung seiner Fahrfähigkeit sprechen, so insbesondere einen stark schwankenden Strichgang, einen leicht schwankenden Stand und eine unpräzise Finger-Finger-Probe (Akten S. 465). Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 20. September 2018 sind diese Symptome aus forensisch-medizinischer Sicht vereinbar mit den Nebenwirkungen der eingenommenen Medikamente mit dem Wirkstoff Olanzapin. Eine Einschränkung des Reaktionsvermögens im Hinblick auf das Unfallgeschehen lasse sich – so das Gutachten ferner – infolge der Olanzapin-Wirkung und unter nicht ausschliessbarer Beteiligung von Cannabis vereinbaren. Die Gutachter kamen daher zum Schluss, dass der Beschuldigte gestützt auf die Beobachtungen der Polizei, die ärztliche Untersuchung und die Ergebnisse der forensisch-toxikologischen Untersuchungen zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht fahrfähig war (Akten S. 472). Was daran die vom Beschuldigten erwähnten Feststellungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten ändern sollen, ist nicht nachvollziehbar, war Gegenstand dieser Begutachtung doch namentlich die psychische Verfassung des Beschuldigten, seine Schuldfähigkeit sowie Fragen betreffend die Anordnung einer Massnahme und nicht die medizinische Beurteilung seiner Fahrfähigkeit. Mit dem Strafgericht ist damit festzuhalten, dass beim Beschuldigten eine Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen im Sinn von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG vorlag. Es ergeht damit ein Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand.

3.2.6  Die Staatsanwaltschaft möchte mit ihrer Anschlussberufung für den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt zusätzlich einen Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung.

Das Strafgericht erwog diesbezüglich, der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gehe dem Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung als lex specialis vor. Nach der Fluchtfahrt habe sich der Beschuldigte widerstandslos festnehmen lassen – bei dem von den Polizeibeamten geschilderten Ablauf der Verhaftung sei jedenfalls keine Hinderung einer Amtshandlung erkennbar, weshalb ein Freispruch ergehe (angefochtenes Urteil S. 17).

Von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten wird, dass die eigentliche Festnahme des Beschuldigten ohne Hinderung einer Amtshandlung durchgeführt werden konnte. Ebenso unstrittig ist im Grundsatz, dass der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als lex specialis vorgeht. Die Staatsanwaltschaft ist aber der Ansicht, dass es dem Beschuldigten nicht nur um eine Verhinderung der Blutprobe gegangen sei, sondern die Flucht auch dem Entziehen einer Personenkontrolle gedient habe (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 12, Akten S. 1137). Dem kann nicht gefolgt werden. Hat sich eine Person – wie im vorliegenden Fall – aufgrund ihrer Fahrweise einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu unterziehen, wird sie sich regelmässig auch einer Personenkontrolle unterziehen lassen müssen, erst recht wenn – wie im zu beurteilenden Fall – tatsächlich eine Fahrunfähigkeit vorliegt. Mit anderen Worten impliziert die Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit auch die Feststellung der Personalien. Es bleibt somit dabei, dass der Tatbestand der (versuchten) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorgeht. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte bei der Verzweigung Grenzacherstrasse/Schwarzwaldstrasse einen Selbstunfall verursachte. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist nämlich nicht von einer nochmaligen Flucht auszugehen. Vielmehr handelte es sich um eine einzige Fluchtfahrt, welche der Beschuldigte auch nach bzw. trotz der Kollision fortsetzte. Dass er nach der Kollision mit der Fussgängerstange einen neuen Vorsatz hinsichtlich der Hinderung einer (anderen) Amtshandlung fasste, ist auszuschliessen. Mit dem Strafgericht ist der Beschuldigte daher von diesem Tatvorwurf freizusprechen.

3.3     Widerhandlung gegen das Waffengesetz

3.3.1  Diesem vorinstanzlichen Schuldspruch liegt der Sachverhalt zu Grunde, wonach im Rahmen der Durchsuchung des Fahrzeugs, welches der Beschuldigte von seinem Schwager entwendet hatte, ein Klappmesser, ein Pfefferspray sowie ein Teleskopschlagstock gefunden wurde. Das Strafgericht erwog, nur der Teleskopschlagstock falle unter den Begriff der Waffe im Sinn des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) und sei bewilligungspflichtig. Es sprach den Beschuldigten dafür der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig (angefochtenes Urteil S. 18).

3.3.2  Der Beschuldigte bringt dagegen vor, es sei nicht erstellt, wem der Schlagstock gehöre; die Aussagen des Beschuldigten hätten wirr gewirkt. Das Strafgericht habe auch ausser Acht gelassen, dass, selbst wenn ihm der Schlagstock zugeordnet werden könnte, er den Schlagstock nur eine kurze Dauer inngehabt habe. Schliesslich sei die mittelschwere bis schwere Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit auch bei diesem Delikt nicht berücksichtigt worden (Berufungsbegründung Rz. 19 f., Akten S. 1039; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung Rz. 3, Akten S. 1112).

3.3.3  Was zunächst den Einwand des Beschuldigten betreffend eingeschränkte Steuerungsfähigkeit betrifft, kann grundsätzlich auf die Ausführungen betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das SVG verwiesen werden. Wie dargelegt, kam der Gutachter zum Schluss, dass beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt lediglich eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag; keine Einschränkung stellte er insbesondere bei der Einsichtsfähigkeit fest (E. 3.2.3 oben). Der Vorwurf, das Strafgericht habe dies ihm Schuldpunkt zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, erweist sich damit als unbegründet.

3.3.4  Entgegen der Auffassung seines Verteidigers sind die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Besitzverhältnisse des Schlagstocks keineswegs wirr. So gab er anlässlich der Einvernahme vom 26. März 2019 klar an, den Schlagstock auf der Strasse gefunden zu haben, auch wenn er nicht mehr gewusst haben wollte, wo und wofür ein solcher Schlagstock verwendet werde (Akten S. 456, 458). Bei dieser Version blieb er auch anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 7, Akten S. 822; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9, Akten S. 1134). Diese Geschichte mit dem zufälligen Fund des Schlagstocks mutet zwar ein wenig abenteuerlich und nicht sonderlich glaubhaft an, zumal er ebenso angab, das gleichzeitig vorgefundene Messer und der Pfefferspray gehörten ihm (Akten S. 456). Wie das Strafgericht im angefochtenen Urteil jedoch zu Recht erwog, kann es letztlich offenbleiben, ob er den Schlagstock gefunden oder käuflich erworben hatte, stellt Art. 33 Abs. 1 lit. a WG doch den Erwerb und den Besitz ohne den dafür notwendigen Waffenerwerbsschein gleichermassen unter Strafe. Nicht nachvollziehbar ist, was an dieser Einschätzung die vom Verteidiger eingewendete kurze Dauer des Besitzes ändern sollte. Der von ihm in diesem Zusammenhang genannte Abs. 2 der Bestimmung sieht eine geringere Strafe für die fahrlässige Begehung vor und regelt keinen «leichten Fall». Sofern er mit seinem Einwand den subjektiven Tatbestand bestreitet und für eine fahrlässige Begehung plädiert, ist ihm kein Erfolg beschieden. Diesbezüglich ist vollumfänglich der Ansicht des Strafgerichts zu folgen, dass das ausweichende Aussageverhalten des Beschuldigten betreffend Fund und Funktion des Schlagstocks zeigt, dass er zumindest ahnte, dass der Besitz des Schlagstocks ohne entsprechende Bewilligung illegal ist und er damit die Widerhandlung gegen das Waffengesetz zumindest in Kauf nahm. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen.

3.4     Versuchte Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin C____

3.4.1  Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich schliesslich gegen den Freispruch von der Anklage der versuchten Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin. Das Strafgericht erwog diesbezüglich, der zur Anklage gebrachte Sachverhalt beruhe weitestgehend auf den Aussagen der Privatklägerin. Diese sei im Verfahren nur ein einziges Mal einvernommen worden, ohne dass dem Beschuldigten das Konfrontationsrecht eingeräumt worden sei. Die Privatklägerin sei zur erstinstanzlichen Verhandlung geladen worden, sie sei dieser Vorladung allerdings nicht nachgekommen. Die Aussagen der Privatklägerin seien daher zufolge Verletzung des Konfrontationsrechts nicht verwertbar, womit der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt sei und ein Freispruch erfolge (angefochtenes Urteil S. 18–20).

3.4.2  Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist eine belastende Aussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss er in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen. Diesem Anspruch kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 148 I 295 E. 2.1; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1, je m. Hinw.). Von der direkten Konfrontation des Beschuldigten mit einem Belastungszeugen kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, so wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich ist (etwa wegen Zeugnisverweigerung, Unauffindbarkeit, Einvernahmeunfähigkeit, Versterbens des Zeugen) oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist. Der Umstand, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, darf nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 148 I 295 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4; BGer 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1).

Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte das Konfrontationsrecht nicht ausüben konnte. Die Staatsanwaltschaft weist jedoch zu Recht darauf hin, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auf die Teilnahme resp. Konfrontation vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden kann, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Der Beschuldigte kann den Behörden nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; BGer 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022, nicht publ. in 148 IV 22 E. 4.2.3; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1). Wie das Strafgericht im angefochtenen Urteil darlegte, wurde die Privatklägerin zwecks Befragung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen, ist der Hauptverhandlung jedoch unentschuldigt ferngeblieben. Aus dem Audioprotokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kann entnommen werden, dass die Verfahrensleiterin den Parteien bekannt gab, dass die Möglichkeit bestehe, die Privatklägerin vorzuführen, oder dass auf die Befragung verzichtet werden könne. Daraufhin verzichtete der Verteidiger des Beschuldigten ausdrücklich auf eine Befragung der Privatklägerin (ab Laufzeit 1:54:30). Angesichts der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei einem Verzicht auf eine Konfrontation eine (nicht konfrontierte) Einvernahme verwertbar ist, spielt es entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 13, Akten S. 1138) keine Rolle, dass die Staatsanwaltschaft ebenfalls auf eine Befragung der Privatklägerin verzichtete. Hätte der Beschuldigte sein Konfrontationsrecht wahrnehmen wollen, wäre es ihm obliegen, an einer Befragung festzuhalten. Auf die Einvernahme der Privatklägerin vom 22. August 2018 kann demnach abgestellt werden.

3.4.3  Fraglich erscheint allerdings, ob aufgrund der aktenkundigen Aussagen der Privatklägerin bei einem sog. «Vier-Augen-Delikt» ein Schuldspruch wegen versuchter Nötigung ergehen kann, ohne dass sich das Gericht ein eigenes Bild der Privatklägerin verschafft hat, zumal es sich um Aussagen eines damals dreizehnjährigen Kinds handelt. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem zweitinstanzlichen Plädoyer zahlreiche Realkriterien auf, welche für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen würden. Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben.

Gemäss Art. 181 StGB setzt der Tatbestand der Nötigung voraus, dass jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung der Handlungsfähigkeit genötigt wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile fallen im vorliegenden Fall von vornherein ausser Betracht. Die Staatsanwaltschaft vertritt denn auch mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Stalking den Standpunkt, dass der Beschuldigte durch verschiedene einzelne Handlungen in einer Gesamtbetrachtung bedrohlich auf die Privatklägerin gewirkt und er dadurch versucht habe, ein Treffen mit ihr zu erzwingen (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 1116). Was die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfähigkeit» betrifft, ist diese gemäss Rechtsprechung restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, «das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt […] Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Das sog. Stalking kann ebenfalls unter diese Tatbestandsvariante fallen. Zu beurteilen sind aber auch hierbei die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person. Vorausgesetzt wird, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hierfür nicht. Jedoch sind die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 129 IV 262 E. 2.4 f.).

Anlässlich der Einvernahme vom 22. August 2018 führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe sich an einem Montag im Tram neben sie gesetzt und ihr gesagt, dass sie eine schöne Frau sei. Sie sei daraufhin aus dem Tram gestiegen und er sei ihr hinterhergelaufen. Er habe sie gefragt, ob sie mit ihm mitkommen und etwas mit ihm essen wolle, was sie abgelehnt habe. Er habe sie nach ihrer Telefonnummer gefragt und, da sie sich geschämt habe, habe sie ihm die Nummer gegeben. Zunächst habe sie eine falsche Nummer gegeben, als er dies aber bemerkt habe, indem er die Nummer gewählt habe, habe sie ihm ihre richtige Nummer bekanntgegeben. Als sie in der Folge auf das Tram gewartet habe, sei der Beschuldigte erneut zu ihr gekommen, habe ihr gesagt, dass sie zu ihm gehen solle und er habe versucht, sie zu küssen. Sie sei dabei erschrocken und ins Tram eingestiegen. Zwei Tage später habe sie den Beschuldigten in der Nähe ihres Zuhauses erneut angetroffen. Er habe ihr gesagt, dass er auf sie gewartet habe, und dass sie zu ihm nach Hause gehen solle, woraufhin sie ihm gesagt habe, sie müsse zur Schule. Er sei dann ins gleiche Tram eingestiegen und habe sich neben sie gesetzt. Sie habe das Tram daraufhin verlassen, er sei ihr jedoch gefolgt und habe ihr gesagt, dass er sie um acht Uhr am Bahnhof sehen wolle. Nachdem sie dem Beschuldigten erneut gesagt habe, dass sie Schulunterricht habe, habe er ihr gesagt, dass er komme, wenn die Schule fertig sei. Sie sei dann ins nächste Tram eingestiegen und habe eine Schulkollegin angetroffen. Sie hätten sich entschlossen, das Tram zu verlassen. Da der Beschuldigte das Tram ebenfalls verlassen habe, seien sie zu einer Tankstelle gerannt und hätten sich dort versteckt. Von dort aus seien sie dann in die Schule. Gegen 12.00 Uhr habe sie die Schule mit einer Sozialpädagogin verlassen und sie hätten den Beschuldigten dann neben einem Stromkasten entdeckt (Akten S. 612 f.).

Es ist nachvollziehbar, dass die Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten, sollten sie sich wie geschildert abgespielt haben, für die Privatklägerin höchst unangenehm waren. Die von der Privatklägerin dargestellten und von der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen in die Anklage übernommenen Umstände reichen jedoch nicht aus, um die notwendige Intensität zu erreichen. Zum einen handelte es sich um eine kurze Zeitdauer von rund drei Tagen sowie zwei Telefonanrufe, wobei es nur an zwei Tagen zu Aufeinandertreffen kam. Es trifft zwar zu, dass die Privatklägerin ausserdem angegeben hatte, dass der Beschuldigte ihr bereits in der Vergangenheit vereinzelt zugerufen habe und ihr einmal Blumen habe schenken wollen. Allerdings wurde das Zurufen eher unspezifisch geschildert («Er ist oft betrunken. Das merke ich, weil er dann anders redet. Von weitem habe ich das schon gehört, als er mir mal was zugerufen hat oder so») und den Vorfall mit den Blumen verortete sie ungefähr ein Jahr vor den vorliegend zu beurteilenden Aufeinandertreffen. Letzterer erscheint daher eher als isoliertes Ereignis; dass der Beschuldigte sie in der Zwischenzeit verfolgt habe, war eine reine Vermutung der Privatklägerin «vom Gefühl her» (Akten S. 614). Andererseits erscheint auch die Intensität des Nachstellens bzw. dessen nötigender Aspekt für einen Schuldspruch zu wenig konkret geschildert. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich denn auch deutlich vom von der Staatsanwaltschaft erwähnten Urteil des Bundesgerichts. Diesem Urteil lag der Sachverhalt zu Grunde, wonach der damals Geschädigte die Beziehung zur in diesem Verfahren Beschuldigten beendet habe, woraufhin diese angefangen habe, den Geschädigten durch unzählige E-Mails zu belästigen, ihm Postkarten, Briefe und Pakete zu schicken und dessen Ehefrau sowie zahlreiche Personen aus seinem erweiterten Bekanntenkreis per E-Mail mit Informationen über ihn einzudecken. Ausserdem habe sie Informationen über den Geschädigten sowie intime E-Mails öffentlich ins Internet gestellt, habe kommentierte Klassenfotos im Wohnquartier des Geschädigten verteilt und es sei zu verschiedenen ungewollten Annäherungen und Konfrontationen gekommen. Die Intensität und Dauer der Belästigungen seien für den Geschädigten derart belastend gewesen, dass er als Folge krank bzw. arbeitsunfähig geworden sei und sich gezwungen gesehen habe, während einer gewissen Zeit den Wohnort zu wechseln (vgl. BGer 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 = BGE 141 IV 437 E. 3.1 und 3.3). Auch wenn es sich bei jenem Fall um einen Extremfall handeln sollte, erscheint dennoch klar, dass für einen Schuldspruch wegen (versuchter) Nötigung deutlich intensivere Umstände vorliegen müssen, als sie vorliegend von der Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme geschildert worden sind (vgl. für einen weiteren Fall auch BGE 129 IV 262 E. 2.5), und es müsste aus den Darlegungen der Privatklägerin deutlicher hervorgehen, was die Handlungen des Beschuldigten bei ihr ausgelöst haben (so gab sie etwa lediglich an, sie habe Angst gehabt und sich «komisch gefühlt» [vgl. Akten S. 615 oder auch S. 616] bzw. habe sich erschrocken [Akten S. 612]). Im Ergebnis hat das Strafgericht den Beschuldigten folglich zu Recht vom Vorwurf der versuchten Nötigung freigesprochen. Der Freispruch ist damit zu bestätigen.

3.5     Zwischenfazit

Nach dem Gesagten ergehen gegen den Beschuldigten Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises.

Freigesprochen wird der Beschuldigten dagegen von den Vorwürfen der Hinderung einer Amtshandlung und der versuchten Nötigung.

4.       Strafzumessung

4.1     Grundlagen

Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE < SB >.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 520).

4.2     Strafart

Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, könnten aufgrund der Strafandrohung sowie der konkreten Verschuldensbewertung vorliegend grundsätzlich bei sämtlichen Delikten eine Geldstrafe ausgesprochen werden.

Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Wenngleich grundsätzlich das Primat der Geldstrafe gilt, ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

Das Strafgericht hat aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten erwogen, es sei zu befürchten, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könne, weshalb es angemessen sei, für alle verwirklichten Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen (angefochtenes Urteil S. 21).

In den vom Verfahrensleiter beigezogenen elektronischen Strafakten des (weiteren) hängigen Strafverfahrens (VT.[...]) findet sich ein Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten vom 23. Dezember 2021 (PDF S. 21 ff.). Aus diesem ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte 19 offene Betreibungen über CHF 52'584.85 hat. Ausserdem liegen gegen ihn 39 Verlustscheine im Betrag von CHF 80'499.05 vor. Der Beschuldigte bezieht mittlerweile eine IV-Rente und erhält nach Angaben seines Verteidigers ausserdem Ergänzungsleistungen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6, Akten S. 1131). Aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten ist nicht nur im Einklang mit dem Strafgericht zu befürchten, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte, sondern bestehen angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte offenbar über Jahre hinweg Schulden unbekümmert auflaufen liess, auch erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Eine blosse Geldstrafe scheint vorliegend daher nicht geeignet, in irgendeiner Weise präventiv auf den Täter einzuwirken, weshalb für jedes der begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist.

Im Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass – wie noch aufzuzeigen sein wird – dem Beschuldigten aufgrund einer schlechten Legalprognose der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden kann (vgl. E. 4.4 unten). Die Geldstrafe wäre demnach unbedingt auszusprechen, weshalb aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen davon auszugehen ist, dass die Geldstrafe in Anwendung von Art. 35 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 1 StGB in eine Freiheitsstrafe umgewandelt würde. In Anbetracht, dass – wie ebenfalls noch aufzuzeigen sein wird – über den Beschuldigten eine ambulante Massnahme zu verhängen und der Aufschub der Strafe möglich ist (vgl. E. 5 unten), der Strafaufschub bei Geldstrafen (inkl. Ersatzfreiheitsstrafen bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) jedoch nicht in Betracht kommt (Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 63 StGB N 34), erscheint aufgrund der vorliegenden Konstellation eine Freiheitsstrafe zudem auch weniger eingriffsintensiv.

4.3     Konkrete Strafzumessung

4.3.1

4.3.1.1 Ausgangspunkt der vorliegenden Strafzumessung ist die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG, welche einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

4.3.1.2 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte bei seiner Fahrt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten hatte. Es handelte sich zudem um eine vergleichsweise lange Fahrt durch städtisches Gebiet. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht fahrfähig war und bei der Verzweigung Grenzacherstrasse/Schwarzwaldstrasse nicht nur die Beherrschung über sein Fahrzeug verlor, sondern unkontrolliert über das Parkplatzgelände unter der Schwarzwaldbrücke in eine Fussgängerstange schleuderte. Mit seinem Fahrverhalten hat der Beschuldigte eine grosse abstrakte Gefährdung anderer geschaffen, welche deutlich über dem Mass liegt, das für die Erfüllung des Tatbestands notwendig ist. Im Einklang mit dem Strafgericht ist immerhin zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er keine Beifahrer im Fahrzeug hatte, keine waghalsigen Manöver während der Fahrt tätigte und aufgrund der Tageszeit wenig Verkehrsaufkommen herrschte, wobei letzteres jedoch massgebliches Kriterium ist, dass nicht von einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist. In objektiver Hinsicht ist denn auch von einem Grenzfall zu Art. 90 Abs. 3 SVG auszugehen, der einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Innerhalb der groben Verkehrsregelverletzung ist mithin von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. In Bezug auf die subjektive Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Verletzung der Verkehrsregeln direktvorsätzlich begangen hat. Die Beweggründe für sein rücksichtsloses Verhalten sind einzig darin zu sehen, dass er sich einer Kontrolle durch die Polizei entziehen wollte. Mit dem Strafgericht erschwerend ins Gewicht fällt, dass den Beschuldigten nicht einmal der Unfall unter der Schwarzwaldbrücke von seinem Vorhaben abbringen liess. Insgesamt bleibt es damit dabei, dass das Verschulden als mittelschwer zu bezeichnen ist, wofür eine Einsatzstrafe von 12 Monaten angemessen erschiene. Im Einklang mit dem Strafgericht ist darin die Fahrunfähigkeit bereits mitberücksichtigt, sodass hierfür keine weitere Erhöhung erfolgt.

4.3.1.3 Zu Recht berücksichtigte das Strafgericht die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 23. März 2020 wurde dem Beschuldigten nebst einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabis und Kokain sowie eines schädlichen Gebrauchs von Amphetaminen und Opiaten eine bipolar affektive Störung diagnostiziert, wobei im Tatzeitpunkt von einer rasch abklingenden psychotischen Symptomatik auszugehen sei (Akten S. 128 f., 146). Hinsichtlich der in Frage stehenden Autofahrt vom 12. August 2018 attestierte der Gutachter dem Beschuldigten eine volle Einsichtsfähigkeit, jedoch eine mittelschwere bis schwere Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit (Akten S. 135 f., 147). Mit dem Strafgericht ist festzustellen, dass die fragliche Fahrt durchaus ein planerisches Vorgehen und ein gewisses Mass an Aussenwahrnehmung sowie Konzentration benötigte, die Schuldfähigkeit aufgrund des Gesagten jedoch stark eingeschränkt war. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht im angefochtenen Urteil aufgrund dieser Umstände von einer Verminderung im mittleren Mass ausgegangen ist; der vom Beschuldigten mehrfach geäusserte Vorwurf, sein psychischer Zustand sei zu wenig berücksichtigt worden, ist somit klar unbegründet. Die Einsatzstrafe ist daher um die Hälfte auf 6 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

4.3.1.4 Schliesslich nicht zu hören ist der Beschuldigte, wenn er eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB beantragt. Einerseits kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen selbst angesichts der mittlerweile rund sechs Jahre, die seit dem Vorfall verstrichen sind, nicht von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden. Der langen Verfahrensdauer ist vielmehr in Form einer Reduktion der Gesamtstrafe Rechnung zu tragen (vgl. E. 4.3.7 unten). Andererseits kann beim vorliegenden Delikt aber auch mitnichten von geringfügigen Tatfolgen gesprochen zu werden; wie dargelegt, hat der Beschuldigte durch seine riskante Fahrt eine grosse abstrakte Gefährdung anderer geschaffen. Für die Anwendung von Art. 52 StGB bleibt vorliegend daher kein Raum.

4.3.2  Festzusetzen sind sodann die hypothetischen Freiheitsstrafen der weiteren Delikte im Zusammenhang mit der Autofahrt des Beschuldigten.

Der Tatbestand der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 91a Abs. 1 SVG). Das Tatverschulden des Beschuldigten kann diesbezüglich nicht mehr als sehr leicht bezeichnet werden. Der Beschuldigte lieferte sich bei der Begehung dieses Delikts geradezu eine Verfolgungsjagt mit der Polizei durch städtisches Gebiet und er liess sich nicht einmal durch den Selbstunfall von seinem Unterfangen beirren. Immerhin ist festzuhalten, dass das Verschulden der risikobehafteten Verfolgungsjagt bereits mit der Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG abgegolten ist. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist daher gerade noch als leicht zu bezeichnen. Letztlich konnte der Beschuldigte einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden und es blieb damit beim Versuch. In diesem Zusammenhang kann dem Beschuldigten leicht zu Gute gehalten werden, dass er sich nach der Fluchtfahrt schliesslich widerstandslos festnehmen und der ärztlichen Untersuchung zuführen liess (vgl. dazu auch angefochtenes Urteil S. 17). In Anbetracht all dieser Umstände erscheint eine Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Auch bei diesem Delikt ist jedoch noch die mittelschwere bis schwere Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit mit einer hälftigen Reduktion zu berücksichtigen (vgl. E. 4.3.1.3 oben), womit eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat festzusetzen ist.

Der Tatbestand der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 94 Abs. 1 SVG). Auch diesbezüglich kann das Tatverschulden nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Der Beschuldigte wollte im Zweifel zwar lediglich eine Spritztour mit dem Fahrzeug vornehmen, liess sich aber aufgrund der Anhaltung durch die Polizei dazu verleiten, mit dem nicht ihm gehörenden Fahrzeug eine risikobehaftete Fahrt durch die Stadt zu tätigen, die mit einem Selbstunfall und der Beschädigung des Fahrzeugs endete. Zu berücksichtigen ist aber auch hier, dass das Verschulden der risikobehafteten Verfolgungsjagt bereits mit der Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG abgegolten ist. Leicht zu seinen Gunsten ist ferner zu berücksichtigen, dass es nicht irgendein beliebiges fremdes Fahrzeug war, sondern es sich um das Auto seines Schwagers handelte. Insgesamt erscheint auch bei diesem Schuldspruch eine Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe angemessen, wobei diese wiederum aufgrund der mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit um die Hälfte zu reduzieren ist. Somit ist eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat festzusetzen.

Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises sieht schliesslich ebenfalls einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Auch bei diesem Schuldspruch kann das Verschulden nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Der Beschuldigte hat bereits seit dem Jahr 2002 keinen Führerausweis mehr, der ihn zum Lenken eines Motorfahrzeugs berechtigen würde (vgl. Akten S. 43). Aufgrund der langen Dauer dürfte er daher nahezu keine Fahrroutine mehr gehabt haben, was sein Handeln umso verwerflicher erscheinen lässt. Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass er die Tat direktvorsätzlich beging (vgl. dazu Akten S. 453). Insgesamt erscheint auch bei diesem Schuldspruch eine Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe angemessen, wobei diese wiederum aufgrund der mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit um die Hälfte zu reduzieren ist. Somit ist eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat festzusetzen.

Soweit der Beschuldigte auch bei diesen Delikten eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB beantragt, ist ihm angesichts der vorstehenden Verschuldensbewertung selbst unter Berücksichtigung der Zeitdauer seit den Delikten klarerweise kein Erfolg beschieden.

4.3.3  Sodann ist die hypothetische Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers festzusetzen. Art. 123 Ziff. 1 StGB sieht hierfür einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Das Strafgericht hat im angefochtenen Urteil hierzu erwogen, erschwerend ins Gewicht falle, dass der Privatkläger anfänglich erhebliche Schmerzen erlitten und sich mehrfach in ärztliche Behandlung habe geben müssen. Ausserdem sei er vom Angriff des Beschuldigten völlig überrascht worden, sei doch keinerlei Provokation von ihm ausgegangen. Negativ ins Gewicht falle, dass der Anlass völlig nichtig erscheine (angefochtenes Urteil S. 23). Dieser Einschätzung des objektiven und subjektiven Verschuldens ist vollumfänglich beizupflichten (vgl. für die Schilderungen des Privatklägers betreffend Schmerzen: Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 9, Akten S. 1134; für die ärztlichen Behandlungen: Akten S. 402 f.). Insgesamt kann nicht mehr von einer Bagatelle die Rede sein, sondern ist das Verschulden näher bei einem mittleren Schweregrad zu verorten. Daher erscheint auch die vom Strafgericht festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe ohne weiteres angemessen.

Auch bei diesem Delikt ist die verminderte Schuldfähigkeit beim Beschuldigten zu berücksichtigen. Grundsätzlich kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. 4.3.1.3 oben). Allerdings hat der Gutachter dem Beschuldigten im forensisch-psychiatrischen Gutachten für den Tatzeitpunkt dieses Delikts gar eine schwere Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit attestiert (Akten S. 135 f., 147). Mit dem Strafgericht erscheint eine Reduktion um ungefähr drei Viertel angemessen, womit für die einfache Körperverletzung eine hypothetische Einsatzstrafe von 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen ist. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten fällt angesichts des Verschuldens und des Taterfolgs auch bei diesem Schuldspruch eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB ausser Betracht.

4.3.4  Schliesslich ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz festzusetzen. Art. 33 Abs. 1 WG sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Bei diesem Delikt ist von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Bei einem Schlagstock handelt es sich zwar nicht um einen gänzlich ungefährlichen Gegenstand, es ist jedoch eine Waffe, welche namentlich im Vergleich zu Schuss- oder vielen Stichwaffen als weniger gefährlich einzustufen ist. Auf der subjektiven Seite ist ihm zu Gute zu halten, dass er die Widerhandlung im Zweifel nicht direktvorsätzlich beging, sondern diese lediglich eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Aufgrund dieser Ausführungen erscheint für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine hypothetische Freiheitsstrafe von 40 Tagen angemessen, wobei diese aufgrund der mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit um die Hälfte auf 20 Tage zu reduzieren ist. Auch diesbezüglich fällt eine Strafbefreiung ausser Betracht, zumal Art. 52 StGB nicht pauschal der Entkriminalisierung von Bagatelldelikten dient und die vorliegende Tat in einem Quervergleich mit ähnlichen Delikten nicht völlig unerheblich erscheint (vgl. zu den Anforderungen an Art. 52 StGB für Bagatelldelikte: AGE SB.2024.11 vom 17. September 2024 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

4.3.5  Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

Vorliegend weisen die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz einen besonders engen Konnex auf und es bestehen gewisse Überschneidungen hinsichtlich des Unrechtswerts. Das Vergehen gegen das Waffengesetz steht zwar insbesondere in zeitlicher Hinsicht in einem Konnex zu den Strassenverkehrsdelikten – der Schlagstock wurde im vom Beschuldigten entwendeten Fahrzeug sichergestellt – ein sachlicher Zusammenhang besteht indes nicht wirklich. Das gleiche gilt auch für den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, weshalb deren Schuldbetrag eine leicht geringere Verringerung erfahren.

Die Einsatzstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG von sechs Monaten Freiheitsstrafe wird nach dem Gesagten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, für das Fahren eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises und für die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch um jeweils einen halben Monat, für die einfache Körperverletzung um einen Monat und für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz um einen halben Monat erhöht. Damit resultiert vor Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie allfälliger Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten.

4.3.6  Der 51-jährige Beschuldigte wurde eigenen Angaben zufolge in der Türkei geboren, wo er mit seiner Schwester bei seinen Eltern aufgewachsen ist. Im Jahr 1987 kam der Beschuldigte in die Schweiz und besuchte eineinhalb Jahre die Sekundarschule. Einen Beruf hat der Beschuldigte nie erlernt. Er hatte verschiedene Temporärstellen, war zeitweise arbeitslos und seit dem Jahr 2016 erhält er eine IV-Rente. Er ist geschieden und hat einen Sohn, der bei seiner Ex-Frau lebt (Akten S. 4 f., S. 112 ff.). Wie das Strafgericht zutreffend erwog, prägte die psychische Erkrankung das Vorlegen des Beschuldigten massgebend, wobei diese bereits bei der Bemessung der Gesamtstrafe Berücksichtigung fand. Im Einklang mit dem Strafgericht hält sich eine allfällige weitere Strafminderung aufgrund der persönlichen Verhältnisse die Waage mit den beiden mittlerweile weit in der Vergangenheit liegenden, jedoch teilweise einschlägigen Vorstrafen im Bagatellbereich (Akten S. 9 f.). Daran ändert im Übrigen nichts, dass die Vorstrafe aus dem Jahr 2013 im aktuellen Strafregisterauszug nicht mehr ersichtlich ist (vgl. dazu SB.2021.114 vom 20. Juni 2024 E. 7.3.4 mit Hinweisen). Insgesamt sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten damit neutral zu werten.

4.3.7  Eine Reduktion der Strafe ist allerdings aufgrund der zu langen Verfahrensdauer und der damit einhergehenden Verletzung des Beschleunigungsgebots angezeigt. Wie der Beschuldigte verschiedentlich zu Recht erwähnte, liegen die zu beurteilenden Delikte bereits über sechs Jahre in der Vergangenheit, was angesichts der Tatsache, dass es sich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht um keinen sonderlich komplizierten Fall handelt, zu lange erscheint. Es rechtfertigt sich daher, die Freiheitsstrafe von neun Monaten um 1 ½ Monate zu reduzieren. Weitere straferhöhungs- oder strafminderungsgründe sind keine ersichtlich.

4.4     Vollzug

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte somit zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten zu verurteilen.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

Das Strafgericht hat mit Hinweis auf das forensisch-psychiatrische Gutachten erwogen, der Gutachter gehe beim Verbleib im bisherigen Setting hinsichtlich sämtlicher angelasteter Deliktskategorien von einer indifferenten bis eher ungünstigen Gesamtbeurteilung aus (Akten S. 141). Das bisherige Setting habe aber zum einen die vorliegend beurteilten Delikte nicht verhindern können und stehe zum anderen nicht weiter zur Verfügung, da sich der behandelnde Psychiater E____ altershalber aus dem Berufsleben zurückziehe (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 23, Akten S. 838). Ausserdem halte auch der Gutachter fest, dass eine langfristige Behandlung des Beschuldigten durch dessen weitreichende Non-Compliance limitiert werde (Akten S. 142). Zu beachten sei zwar, dass der Beschuldigte gemäss gutachterlicher Einschätzung wohl nur in den manischen Phasen über der Basisrate für vergleichbare Delikte einzureihen sei (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 15 f., Akten S. 830 f.). Allerdings würden – wie die vorliegend beurteilten Vorfälle zeigen würden – wenige Tage genügen, an denen der Antrieb, die Impulsivität und die Reizbarkeit gesteigert seien, um in Konflikte zu geraten oder Entscheidungen zu treffen, welche schliesslich in delinquentem Verhalten münden würden. Es sei daher von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden könne (angefochtenes Urteil S. 24). Dieser Einschätzung ist vollumfänglich beizupflichten.

Der Verteidiger des Beschuldigten gibt jedoch zu bedenken, dass der Beschuldigte mit zuletzt am 17. Juni 2024 erneut bestätigtem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. August 2022 die Weisung erhalten habe, unter anderem die ihm verordneten Medikamente regelmässig einzunehmen. Er schliesst daraus, dass sich die vorinstanzliche Legalprognose nicht mehr aufrecht erhalten liesse (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 1113). Dem kann indes nicht gefolgt werden. Zunächst erscheint der Einwand nicht restlos überzeugend, erachtet nämlich auch der Verteidiger offenbar eine ambulante Massnahme als angezeigt. Da die Anordnung einer Massnahme notwendigerweise das Vorliegen einer Rückfallgefahr voraussetzt, ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht möglich, eine Massnahme anzuordnen und gleichzeitig eine günstige Legalprognose zu stellen (BGE 135 IV 180 E. 2.3, publ. in Pra 99 S. 319, 324 f.). Zu berücksichtigen ist aber insbesondere, dass aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte vor der Begutachtung bereits mindestens 22 Mal stationär in einer Klinik hospitalisiert gewesen sei, darunter verschiedentlich auch schon per fürsorgerischer Unterbringung (vgl. Akten S. 100 ff.). Der Gutachter stellte die Legalprognose letztlich nicht zuletzt auch aufgrund der fehlenden Compliance des Beschuldigten, welche eine konsequente medikamentöse Behandlung in der Vergangenheit scheitern liess (Akten S. 141). Dass der Beschuldigte sich nun aktuell wieder in einer (ambulanten) Behandlung befindet und regelmässig Depotspritzen verabreichen lässt, vermag an der Beurteilung der Legalprognose daher nichts zu ändern. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurde. Auch wenn diesbezüglich selbstverständlich die Unschuldsvermutung gilt, ist dies doch ein weiterer Hinweis für eine schlechte Legalprognose, zumal ihm unter anderem der Vorwurf gemacht wird, einen Lebensmittelmitarbeiter unvermittelt mit einem Pfefferspray angegriffen zu haben, wobei der Vorfall auf einem Überwachungsvideo festgehalten ist (vgl. die beigezogenen elektronischen Strafakten VT.[...] mitsamt Video).

Zusammenfassend ist im Einklang mit dem Strafgericht damit von einer schlechten Legalprognose beim Beschuldigten auszugehen. Die Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten ist damit unbedingt auszusprechen.

5.       Massnahme

5.1     Das Strafgericht ordnete im angefochtenen Urteil eine vollzugsbegleitende ambulante psychiatrische Behandlung nach Art. 63 Abs. 1 StGB an.

5.2     Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies einfordert und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen – Art. 59–61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind. Im Übrigen muss die Massnahme auch verhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB).

Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Dem Gericht steht bei der Anordnung dieser Massnahme grundsätzlich ein Ermessen zu (BGE 116 IV 101 E. 2, 105 IV 87 E. 3; Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 63 StGB N 26). Es hat sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 63 StGB auf eine sachverständige Begutachtung abzustützen, die sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB).

5.2     Grundsätzlich unbestritten ist, dass der Beschuldigte massnahmenbedürftig ist, die diagnostizierten Störungen mit den vom Beschuldigten begangenen Taten in Zusammenhang stehen und dass aus gutachterlicher Sicht geeignete therapeutische Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Auch, dass grundsätzlich – sofern keine geeignete Massnahme vorliegt – eine Rückfallgefahr gegeben ist und dass eine stationäre Massnahme nicht zur Diskussion steht, wird nicht in Frage gestellt. Das Strafgericht hat sich diesbezüglich denn auch eingehend mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten sowie den Ausführungen des Gutachters und Dr. E____ anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung auseinandergesetzt und es hat sämtliche Anordnungsvoraussetzungen der ambulanten Massnahme geprüft. Auf diese sorgfältigen Ausführungen kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 24–27).

Es sind demnach sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme erfüllt. Eine solche erweist sich vorliegend auch ohne weiteres als verhältnismässig; insbesondere steht ihr weder das Übermassnoch das Untermassverbot entgegen (vgl. dazu Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 37). Entgegen der Auffassung des Verteidigers genügt es daher auch nicht, die von ihm erwähnte erwachsenenschutzrechtliche Massnahme fortzuführen, sondern es ist eine strafrechtliche Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen.

5.3

5.3.1  Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung im Wesentlichen gegen die vollzugsbegleitende Anordnung und beantragt stattdessen den Aufschub der Freiheitsstrafe gemäss Art. 63

SB.2022.5 — Basel-Stadt Appellationsgericht 27.09.2024 SB.2022.5 (AG.2024.713) — Swissrulings