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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.04.2025 SB.2022.47 (AG.2025.402)

29 aprile 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·12,097 parole·~1h·3

Riassunto

mehrfacher (teilweise versuchter) Betrug

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2022.47

URTEIL

vom 29. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Andreas Traub     

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Mustafa Ates, Advokat,

Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. November 2021 (SG.2021.184)

betreffend mehrfacher (teilweise versuchter) Betrug

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. November 2021 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger) des mehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juli 2019, sowie zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen, beides mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit 3 Jahre), verurteilt. Die gegen den Berufungskläger am 23. Juli 2019 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt, hingegen wurde der Berufungskläger verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Der Berufungskläger wurde für 5 Jahre des Landes verwiesen, wobei von einem Eintrag der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abgesehen wurde. Schliesslich befand das Strafgericht über die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, zunächst verteidigt durch Advokat Mehmet Sigirci, am 25. November 2021 Berufung angemeldet, diese am 7. April 2022, nunmehr verteidigt durch Advokat Mustafa Ates, erklärt und am 16. Januar 2023 begründet. Er hat beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger sei vom Vorwurf des mehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei von einer Landesverweisung abzusehen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 13. Februar 2023 die vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 bzw. Vorladung vom 30. Oktober 2024 wurden der Berufungskläger sowie fakultativ die Staatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2025 vorgeladen. Anlässlich der Verhandlung vom 7. Februar 2025 wurde der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt. Der amtliche Verteidiger stellte vor Schliessung des Beweisverfahrens den Antrag, dass die Verhandlung auszusetzen sei, um ergänzende Unterlagen betreffend die gesundheitliche Verfassung sowie die Betreuungsbedürftigkeit der Tochter des Berufungsklärgers einzureichen. Diesem Antrag wurde stattgegeben und das Verfahren ausgesetzt. Mit Eingaben vom 14. und 25. April 2025 reichte der Berufungskläger entsprechende Unterlagen ein. Mit Vorladung vom 27. Februar 2025 wurden die Parteien zur zweiten Berufungsverhandlung vom 29. April 2025 vorgeladen. Anlässlich dieser Verhandlung wurde der Berufungskläger befragt, bevor sein amtlicher Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangten. Der Berufungskläger hielt an seinen Anträgen in der Berufungserklärung fest. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, womit auf diese einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Vom Berufungskläger wurden grundsätzlich sämtliche Teile des Urteils des Strafgerichts vom 19. November 2021 angefochten. Unangefochten blieb einzig die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden.

2.

2.1      Dem Berufungskläger wird in der Anklage vom 23. September 2021 vorgeworfen und das Strafgericht erachtete es als erstellt, dass sich der Berufungskläger im Zeitraum zwischen dem 1. März 2014 und dem 16. Januar 2019 insgesamt zwölf Betrugshandlungen und am 24. September 2019 einen weiteren Betrugsversuch zu Schulden habe kommen lassen. Seit dem 1. März 2014 sei der Berufungskläger von der Sozialhilfe finanziell unterstützt worden. Er sei mehrfach über seine Pflichten gegenüber der Sozialhilfe informiert worden, so insbesondere auch darüber, dass er die Sozialhilfe über Einnahmen aller Art, insbesondere Renten, zu informieren habe. In Verletzung dieser Pflichten habe der Berufungskläger nicht nur eine Rente von monatlich rund CHF 320.– verschwiegen, die er in der Türkei erhalte, sondern habe er auch seine Kontaktperson bei der Sozialhilfe aktiv getäuscht, indem er in den Unterstützungsgesuchsformularen den Erhalt von Renten ausdrücklich verneint habe. Den Einwand des Berufungsklägers, wonach er sich in einem Irrtum befunden habe und es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er die türkische Rente melden müsse, verwarf das Strafgericht als Schutzbehauptung und erklärte ihn wegen mehrfachen sowie hinsichtlich der letzten Betrugshandlung vom 24. September 2019 wegen versuchten Betrugs schuldig (angefochtenes Urteil S. 5–8).

2.2      Unbestritten ist, dass der Berufungskläger seit dem 1. Juni 2013 eine Altersrente einer türkischen Sozialeinrichtung erhält und er diese der Sozialhilfe nicht meldete. Er macht aber – wie bereits vor der Vorinstanz – geltend, dass er dies nicht in arglistiger Täuschungsabsicht getan habe. Vielmehr sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er die Rente in der Türkei melden müsse. Ausserdem habe er nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, da er davon ausgegangen sei, dass die Rente in der Türkei keine Auswirkungen auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe zeitige (vgl. Berufungsbegründung Rz. 4 ff., Akten S. 395 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1 f., Akten S. 502 f.).

2.3     

2.3.1   Der Berufungskläger stellte am 11. Februar 2014, am 24. August 2015, am 28. Juni 2017 und am 2. September 2019 zusammen mit seiner Ehefrau Unterstützungsgesuche bei der Sozialhilfe. Aus dem jeweiligen Gesuchsformular wird ersichtlich, dass der Berufungskläger unter der Rubrik «Aktuelle Einnahmen» – mit Ausnahme der kantonalen Beiträge (Prämienverbilligung, Mietzinsbeiträge) – sämtliche Angaben, darunter namentlich auch die Angabe betreffend «Renten», mit «Nein» beantwortete, wobei er jeweils unterschriftlich bescheinigte, dass seine Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprechen würden (SB S. 1 ff., 9 ff., 17 ff. und 25 ff.). Als Beilage erhielt der Berufungskläger jeweils ein Merkblatt, in welchem unter dem Titel «Ihre Reche und Pflichten gegenüber der Sozialhilfe» unter anderem Folgendes festgehalten ist: «Sie sind verpflichtet, der Sozialhilfe gegenüber Ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss offen zu legen […] Sie müssen uns jede persönliche und finanzielle Veränderung von Ihnen und von den im gleichen Haushalt lebenden Personen sofort und von sich aus mitteilen. Diese Meldepflicht umfasst Veränderungen in den Einkommensverhältnissen (Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit, Rente, Taggelder, Alimente […]) […] Melden Sie jede Veränderung, auch wenn sie für Sie noch so unwichtig wirkt oder diese nur vorübergehend ist. Diese Änderungen haben Einfluss auf die Höhe der Unterstützungsleistungen oder auf Ihre Bedürftigkeit» (SB S. 6, 14, 22 und 30 f.).

Aus diesen Dokumenten wird ersichtlich, dass der Berufungskläger auf die Pflicht der Offenlegung sämtlicher Einnahmen aufmerksam gemacht wurde und er dies – da er die türkische Rente nicht angab – wahrheitswidrig nicht tat. Mit seiner Berufung bringt er vor, er habe die Formulare nicht selbständig ausgefüllt, sondern mit Hilfe der Behörden. Dabei sei er gefragt worden und er habe geantwortet. Er habe die Formulare mangels genügenden Deutschkenntnissen nicht gelesen, sondern habe diese lediglich unterschrieben (Berufungsbegründung Rz. 8, Akten S. 396). Was der Berufungskläger daraus für seine Position abzuleiten versucht, ist nicht nachvollziehbar, behauptet er doch nicht einmal, dass er die Fragen der mitarbeitenden Person nicht oder falsch verstanden habe oder dass seine Antworten falsch übernommen worden seien. Selbst bei Unterwahrstellung seiner Ausführungen bliebe es damit dabei, dass der Berufungskläger – obschon er danach gefragt worden war – wahrheitswidrig angegeben hätte, keine Rente zu erhalten. Wie das Strafgericht ausserdem zu Recht erwähnt, ändern seine Einwände ohnehin nichts daran, dass er bei sämtlichen Merkblättern unterschriftlich bescheinigte, diese gelesen und verstanden zu haben (SB S. 8, 16, 24 und 34). Hätte er Mühe bekundet, den Inhalt zu verstehen, wäre es an ihm gelegen, um entsprechende Erklärungen zu ersuchen, und kann er sich nicht im Nachhinein darauf berufen, entgegen seiner unterschriftlichen Bestätigung den Inhalt nicht verstanden zu haben.

Kommt hinzu, dass dem Berufungskläger nicht nur mehrfach ein Merkblatt «Ihre Mitwirkungspflichten und die Konsequenzen bei Nichtbefolgung» – teilweise auch in türkischer Sprache – ausgehändigt und dieses von ihm unterzeichnet wurde (SB S. 91 ff.), sondern er auch verschiedentlich mittels Formularen, welche teilweise ebenfalls in türkischer Sprache verfasst waren, Angaben zu seinen aktuellen finanziellen und persönlichen Verhältnissen machen musste, wobei er abermals angab, keine Rente zu erhalten (SB S. 104 ff.). Der Berufungskläger wendet ein, er sei davon ausgegangen, dass es sich bei der türkischen Rente nicht um einen meldepflichtigen Betrag handle (Berufungsbegründung Rz. 8, Akten S. 396; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 502). Ein solches Verständnis vermag er allerdings weder auf das ihm teilweise in türkischer Sprache ausgehändigte Merkblatt noch das ihm ebenfalls teilweise in türkischer Sprache übergebene Formular betreffend Angaben zu seinen aktuellen finanziellen und persönlichen Verhältnissen zu stützen, sind diesen doch keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass Einnahmen bis zu einer gewissen Höhe nicht zu deklarieren wären. Vielmehr ist aus den Merkblättern zu entnehmen, dass der Berufungskläger ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er ihm zugekommene und zu erwartende finanzielle Leistungen und Ansprüche aller Art mitzuteilen habe, wozu unter anderem einmalige oder regelmässige Einkommen/Einnahmen aller Art, wie etwa Renten gehörten. Auch wurde er darüber informiert, dass er jede Veränderung mitzuteilen habe, «auch geringfügige oder vorübergehende». Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren bringt der Berufungskläger vor, die Falschinformation habe er von seinem Umfeld erhalten und er habe sich auf diese verlassen (Berufungsbegründung Rz. 9, Akten S. 396; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 9, Akten S. 453). Selbst wenn den Ausführungen des Berufungsklägers Glauben geschenkt werden sollte, könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nachdem aus keinem Dokument der Sozialhilfe entsprechende Angaben zu entnehmen sind, sondern im Gegenteil stets die Angaben sämtlicher Einnahmen eingefordert wurden, konnte und durfte sich der Berufungskläger nicht auf relativ vage Angaben aus seinem Bekanntenkreis (vgl. dazu etwa Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten S. 308) verlassen, sondern hätte er, wenn Unklarheiten bestanden hätten, bei der Sozialhilfe nachfragen können und müssen. Abgesehen davon, dass – wie bereits das Strafgericht ausführte – auf Renten kein Freibetrag gewährt wird, weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort zudem zu Recht darauf hin, dass es ohnehin nicht Sache der Bezügerin oder des Bezügers von Sozialhilfeleistungen ist, einen allfälligen Freibetrag auszurechnen und in Abzug zu bringen (vgl. Berufungsantwort Ziff. 2.2 und 4.2, Akten S. 407 und 409). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (Berufungsbegründung Rz. 9, Akten S. 396 f.), ist in diesem Zusammenhang durchaus zu berücksichtigen, dass dem Berufungskläger und seiner Ehefrau in der Vergangenheit von der Sozialhilfe bereits mehrfach ein Freibetrag auf ihr Erwerbseinkommen gewährt worden war (vgl. den Kontoauszug der Sozialhilfe, SB S. 69 ff.). Denn der Berufungskläger macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass er oder seine Ehefrau diese Freibeträge beim Erwerbseinkommen jeweils selbst ausgerechnet und in Abzug gebracht hätten. Vielmehr kann aus dem Fallprotokoll der Sozialhilfe entnommen werden, dass etwa am 9. September 2015 eine Lohnabrechnung für einen Nettolohn von CHF 1'501.10 eingereicht (SB S. 45) und dieser im Kontoauszug der Sozialhilfe per 9. September 2015 in gleicher Höhe als Einnahme verbucht wurde (SB S. 74 unten und S. 75 oben). Die Beteuerung des Berufungsklägers, er habe sich aufgrund von Fehlinformationen aus seinem Umfeld in einem Irrtum befunden, ist vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu werten.

2.3.2   Als weiteres Indiz für ein absichtliches Verschweigen der türkischen Rente berücksichtigte das Strafgericht sodann zu Recht den Umstand, dass der Berufungskläger das Konto in der Türkei, auf das die Rente überwiesen wurde, gegenüber der Sozialhilfe – anders als sein Konto bei der [...] – nie offenlegte (vgl. SB 37 ff.). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers spricht in diesem Zusammenhang ferner die Tatsache, dass er sich die Rente in der Türkei von seinem Neffen vom Bankkonto abheben liess und dieser das Geld in bar in die Schweiz brachte resp. bringen liess oder es dem Berufungskläger anlässlich eines Türkeibesuchs übergab (vgl. dazu etwa Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten S. 308), im Einklang mit dem Strafgericht klar für ein absichtliches Verschweigen. Die von seinem Verteidiger vorgebrachte Erklärung, wonach das Geld wahrscheinlich abgehoben und in Devisen umgetauscht worden sei, da die Türkische Lira jeweils sehr schnell an Wert verliere (vgl. Berufungsbegründung Rz. 9, Akten S. 397), findet in den Aussagen des Berufungsklägers selbst keine Stütze (vgl. Akten S. 83 ff.; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4 f., Akten S. 307 f.; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 9, Akten S. 453). Im Übrigen hätte er einem befürchteten Wechselkursverlust ohne weiteres mit einer Banküberweisung auf sein Schweizer Bankkonto begegnen können. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2025 gab der Berufungskläger an, er überweise das Geld nicht auf sein Schweizer Bankkonto, weil er nicht wisse, wie entsprechende E-Banking-Überweisungen funktionierten (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 9, Akten S. 453). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Berufungskläger seinem Neffen in der Türkei zur Bargeldabhebung offenbar eine Bankvollmacht erteilt und eine Bankkarte ausgehändigt hatte (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4 f., Akten S. 307 f.; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 9, Akten S. 453). Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb er seinem Neffen nicht auch Zugang zu seinem E-Banking zwecks Vornahme der Überweisungen hätte ermöglichen können. Wie der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung geltend machen lässt, gab er an, das Geld der türkischen Rente für eine Zahnbehandlung in der Türkei sowie zur Finanzierung von Ferienaufenthalten verwendet zu haben (Berufungsbegründung Ziff. 9, Akten S. 397; vgl. auch Akten S. 83 f.). Letzteres steht jedoch in einem gewissen Widerspruch dazu, dass der Berufungskläger die Sozialhilfe mehrfach um finanzielle Unterstützung für Ferien in der Türkei ersuchte, wobei er am 28. April 2017 bei der Sozialhilfe einen «vollständigen Antrag» zu Händen des Ferienfonds einreichte (vgl. SB S. 49 und S. 50 f.). Selbst bei Unterwahrstellung der Beteuerungen des Berufungsklägers wäre spätestens bei diesen Anfragen zu erwarten gewesen, dass er die Sozialhilfe über die zur (Mit-)Finanzierung der Ferien dienende Rente informiert hätte, wäre eine allfällige finanzielle Unterstützung doch wesentlich davon abhängig, welche Mittel dem Berufungskläger (und seiner Ehefrau) für die Ferien bereits zur Verfügung stehen.  

2.3.3   Der Berufungskläger bringt schliesslich vor, es handle sich um eine staatliche Rente, die jederzeit einer Überprüfung durch die Behörden zugänglich sei. Er stellt die rhetorische Frage, weshalb er sich einem solchen Risiko hätte aussetzen sollen, und schliesst daraus, dies lasse sich nur dadurch erklären, dass er sich keiner Schuld bewusst gewesen sei (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 1 unten und S. 2 oben, Akten S. 501 f.; Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 395 f.).

Auch mit diesem Einwand vermag der Berufungskläger nicht zu überzeugen. Der Berufungskläger lebte im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Sozialhilfe bereits rund 25 Jahre in der Schweiz (vgl. Akten S. 25) und hatte das Rentenalter noch lange nicht erreicht. Selbst wenn es – wie vom Verteidiger des Berufungsklägers ausgeführt – zutreffen sollte, dass die Sozialhilfe heutzutage grundsätzlich eine Bestätigung von ausländischen Rentenanstalten verlangen sollte (Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 305) – was aber freilich nicht belegt ist –, hatte sie vorliegend dazu keinerlei Anlass und hat sie es offensichtlich auch nicht getan. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, weshalb der Berufungskläger im Zeitpunkt des Ausfüllens der diversen Formulare damit hätte rechnen müssen, dass die Sozialhilfe von der Rente Kenntnis erhält, wenn sie selbst gemäss Ausführungen des Verteidigers des Berufungsklägers entsprechende Bestätigungen der Rentenanstalten damals nicht einforderte, sondern dies erst «heutzutage» tut. Auch die pauschale Behauptung, dass die Rente früher oder später ohnehin zum Vorschein gekommen wäre, da international «immer mehr Informationen ausgetauscht» würden (Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 395), ist unbegründet. Ein (automatischer) internationaler Informationsaustausch zwischen den Sozialhilfebehörden existiert nicht. Der Berufungskläger wirft denn als Argument einzig den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA) ein (Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 396). Wie die Staatsanwaltschaft jedoch zutreffend einwendet (vgl. Berufungsantwort Ziff. 1.3, Akten S. 407), ist die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (SR. 0.653.1) im Verhältnis zur Türkei erst seit dem 1. Januar 2021 in Kraft (vgl. Geltungsbereich am 1. Januar 2025, Nachtrag der fraglichen Vereinbarung). Es ist geradezu abwegig, dass der Berufungskläger bei seiner Anmeldung bei der Sozialhilfe im Jahr 2014 die Möglichkeit eines künftigen automatischen Informationsaustausches in Steuersachen im Blick hatte. Bezeichnenderweise brachte der Berufungskläger diesen Einwand selbst denn auch zu keinem Zeitpunkt vor, sondern wird er einzig von seinem Verteidiger vorgetragen. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass der automatische Informationsaustausch in erster Linie zwischen den Steuerbehörden stattfindet und die Sozialhilfe die entsprechenden Informationen in aller Regel nicht automatisch erhält (vgl. etwa Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen [AIAG, SR 653.1]). Ausserdem ist bekannt (vgl. statt vieler BGer 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2 mit Hinweisen), dass sich im Bereich der Sozialhilfe die Behörden grundsätzlich auf die Angaben der mitwirkungspflichtigen Personen verlassen (dürfen) und kein aktives Nachforschen seitens der Behörden verlangt werden kann, sofern sie hierzu keinen Anlass haben. Dies war vorliegend nicht anders. Es ist denn auch nicht so, dass die Sozialhilfe im vorliegenden Fall aufgrund von einer Einholung entsprechender Unterlagen oder eines internationalen Informationsaustausches auf die Rente des Berufungsklägers in der Türkei aufmerksam geworden wäre, sondern sie leitete erst aufgrund einer anonymen Missbrauchsmeldung entsprechende Abklärungen ein (vgl. dazu die Strafanzeige vom 8.Oktober 2020, Akten S. 65 ff.; ferner SB S. 131). Die Behauptung des Berufungsklägers, wonach aufgrund des hohen Entdeckungsrisikos davon auszugehen sei, er habe die türkische Rente nicht absichtlich verschwiegen, erweist sich bereits aufgrund dieser Ausführungen als haltlos.

Kommt hinzu, dass der Berufungskläger eine rechtskräftige Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung aufweist, wobei aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Juli 2019 zu entnehmen ist, dass er der Sozialhilfe im Jahr 2012 nicht nur (höhere) Lohneinnahmen und eine Gratifikation verschwiegen, sondern er hierfür ausserdem gefälschte Lohnabrechnungen eingereicht hatte (vgl. Akten S. 17 ff.). Angesichts dieser Umstände erweist sich die Beteuerung des Berufungsklägers, wonach ihm das Risiko eines absichtlichen Verschweigens der ausländischen Rente zu gross gewesen sei, hätte er um die Mitteilungspflicht gewusst, umso unglaubhafter, zumal die Sozialhilfe erst im Jahr 2015 auf die Falschdeklaration im Jahr 2012 aufmerksam wurde und Abklärungen einleitete (vgl. SB S. 42, 45). Sofern der Berufungskläger mit seinem Einwand, wonach er keine Kenntnis vom Inhalt des Strafbefehls gehabt habe und dieser nur deshalb in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. Berufungsbegründung Rz. 9, Akten S. 397), die Sachverhaltsfeststellungen des fraglichen Strafbefehls in Frage stellen möchte, ist ihm ebenfalls kein Erfolg beschieden. Vielmehr erweist sich dieser Einwand klarerweise als Schutzbehauptung, wurde der Strafbefehl gemäss Strafregisterauszug doch nicht nur am 12. August 2019 eröffnet (vgl. Akten S. 13), zusammen mit den Formularen «Informationsblatt zum Strafbefehl» und «Information für fremdsprachige Personen» (vgl. S. 3 des Strafbefehls, Akten S. 20), sondern ist aus dem Protokoll der Sozialhilfe ausserdem ersichtlich, dass ihm im Zusammenhang mit diesem Vorwurf von der Sozialhilfe das rechtliche Gehör gewährt worden war und er die damit zusammenhängende Rückerstattungsverfügung der Sozialhilfe bis ans Verwaltungsgericht Basel-Stadt weitergezogen hatte (vgl. SB S. 45 ff.).

2.3.4   Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Behauptung des Berufungsklägers, dass er der Sozialhilfe die türkische Rente lediglich irrtümlicherweise nicht angegeben habe, klarerweise zu verwerfen. Vielmehr ist im Einklang mit dem Strafgericht erstellt, dass der Berufungskläger seine Altersrente in der Türkei gegenüber der Sozialhilfe in Täuschungsabsicht verschwiegen hat.

2.4     

2.4.1   Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2).

Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Das ist der Fall, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder wenn er sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben kann das Merkmal ebenfalls erfüllt sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, vgl. auch Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.). Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3 ff.).

In Bezug auf Leistungen der Sozialhilfe oder von Sozialversicherungen hat das Bundesgericht die Anforderungen an strafbare Betrugshandlungen wiederholt konkretisiert. So hält es in ständiger Rechtsprechung fest, dass, wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, durch zumindest konkludentes Handeln aktiv täuscht (BGer 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2, 6B_877/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 2.1, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022; BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3, 140 IV 11 E. 2.4.6). Zur Arglist präzisiert es: «Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig […], dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen [...]. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.3.1, 140 IV 11 E. 2.4.6, 140 IV 206 E. 6.3.1.3; BGer 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.2, 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2, 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1, 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). Leichtfertig handelt eine Behörde demnach allenfalls dann, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialleistungen ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Selbst eine solche Unterlassung kann ihr angesichts der grossen Zahl von Leistungsersuchenden allerdings nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3, 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2). Auch beinhalten diese Anforderungen, wie soeben gesehen, keineswegs eine generelle Überprüfungspflicht der Behörde betreffend die Angaben, welche ein Leistungsbezüger nach Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten gemacht hat, denn darauf dürfen die Behörden grundsätzlich vertrauen.

2.4.2   Wie das Strafgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausführte, verschwieg der Berufungskläger die türkische Altersrente gegenüber der Sozialhilfe nicht nur, sondern täuschte er sie auch aktiv, indem er den Erhalt einer Rente in den Unterstützungsformularen verneinte und er in den Formularen «Angaben zu den aktuellen finanziellen und persönlichen Verhältnissen» erklärte, dass er nebst der Unterstützung durch die Sozialhilfe sowie teilweise des Lohns seiner Ehefrau bzw. eines «Stipendiums» keine Einnahmen generiere. Dass diese Täuschungsmanöver in arglistiger Weise erfolgten, steht angesichts der vorstehend dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Sozialhilfe (vgl. E. 2.4.1 oben) sodann ausser Frage. Die Sozialhilfe durfte sich auf die Angaben des Berufungsklägers verlassen, zumal sie die Steuerveranlagung des Berufungsklägers vom Jahr 2013 hatte, regelmässig Kontoauszüge sowie Lohnabrechnungen vom Berufungskläger und seiner Ehefrau einholte und die Einkommensverhältnisse regelmässig mit den Auszügen des individuellen Kontos der AHV abglich (vgl. SB S. 42 ff.). Wie dargelegt, war das Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen im Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft, weshalb der Berufungskläger bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal, wie ebenfalls ausgeführt, der entsprechende Informationsaustausch ohnehin zwischen den Steuerbehörden stattfindet (vgl. E. 2.3.3 oben). Mit anderen Worten kann der Sozialhilfe unter dem Titel der Opfermitverantwortung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden. Vielmehr wird das arglistige Vorgehen des Berufungsklägers, wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, zusätzlich dadurch unterstrichen, dass er das Konto bei der türkischen Bank, auf welches die Rente einbezahlt wurde, verschwieg und sich das Geld von seinem Neffen abheben und in bar übergeben liess. Keine Probleme stellen sich schliesslich hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale des hervorgerufenen Irrtums bei der Sozialhilfe, der Vermögensverfügung (die Sozialhilfe zahlte dem Berufungskläger zu hohe Leistungen aus), des Vermögensschadens bei der Sozialhilfe und der Bereicherung des Berufungsklägers (vgl. für die Berechnung der Sozialhilfe: SB S. 90) sowie der Kausalität. Auch diese sind eindeutig gegeben, was denn vom Berufungskläger auch gar nicht bestritten wird.

Auf der subjektiven Seite setzt der Tatbestand des Betrugs Vorsatz und Bereicherungsabsicht voraus. Mit seiner Berufung bestreitet der Berufungskläger insbesondere, vorsätzlich gehandelt zu haben. Wie in tatsächlicher Hinsicht bereits eingehend ausgeführt (vgl. E. 2.3 oben), erweist sich die Behauptung des Berufungsklägers, wonach er nicht gewusst habe, dass er die Rente angeben müsse, jedoch als Schutzbehauptung und es ist erstellt, dass der Berufungskläger in Kenntnis der ihm obliegenden Meldepflicht die Rente absichtlich verschwieg und Formulare der Sozialhilfe bewusst falsch ausfüllte. Der Berufungskläger handelte damit mit direktem Vorsatz. Dass er dabei auch die Absicht hatte, sich selbst zu bereichern, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

2.4.3   Der Berufungskläger hat den Tatbestand des Betrugs nach dem Gesagten erfüllt. Aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil zur Strafzumessung (angefochtenes Urteil S. 8) ist ersichtlich, dass das Strafgericht von zwölf vollendeten Betrugshandlungen ausgegangen ist, wobei aufgrund des versuchten Delikts vom 24. September 2019 davon auszugehen ist, dass das Strafgericht die Tathandlungen im Ausfüllen der insgesamt dreizehn Formulare «Angaben zu den aktuellen finanziellen und persönlichen Verhältnissen» erblickte (SB S. 104 ff.). Zwar erscheint fraglich, ob nicht von mehr Handlungen auszugehen ist, zumal der Berufungskläger, wie ausgeführt (vgl. E. 2.3.1 oben), auch auf verschiedenen Unterstützungsgesuchen den Erhalt von Renten wahrheitswidrig verneinte. Dies kann indes offenbleiben, da einzig der Berufungskläger Berufung erhoben hatte und zumindest diese zwölf vollendeten Tathandlungen zu bestätigen sind. Im Einklang mit dem Strafgericht ist die Tathandlung vom 24. September 2019 (vgl. SB S. 104) schliesslich als Versuch zu werten, da die Sozialhilfe zu diesem Zeitpunkt bereits die anonyme Missbrauchsmeldung erhalten hatte und die Vollendung des Delikts nur deshalb scheiterte. Der Berufungskläger ist somit des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs schuldig zu erklären.

3.

3.1     

3.1.1   An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

3.1.2   Der Berufungskläger wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Juli 2019 wegen mehrfachen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte wurden – mit Ausnahme des versuchten Betrugs vom 24. September 2019 – vor Erlass dieses Strafbefehls begangen, womit vorliegend eine teilweise Zusatzstrafe zu diesem Strafbefehl auszusprechen ist.

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist das Zweitgericht im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

Gemäss neuer, bereits gefestigter Rechtsprechung hat sich das Bundesgericht von der Gesamtstrafenbildung bei teilweise retrospektiver Konkurrenz i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB abgewendet. Neu hat selbst bei Gleichartigkeit der Zusatzstrafe für die Delikte vor dem Ersturteil und der Strafe für die Delikte nach dem Ersturteil eine Addition der beiden Strafen zu erfolgen. Damit soll der Komplexität der Bemessung einer teilweisen Zusatzstrafe Rechnung getragen und eine unangemessen vorteilhafte Kumulierung der Wirkungen der Abs. 1 und 2 von Art. 49 verhindert werden (BGE 145 IV 1 E. 1.2). Es ist bei teilweise retrospektiver Konkurrenz somit in zwei Schritten vorzugehen: In einem ersten Schritt ist eine Zusatzstrafe für die noch nicht abgeurteilten Straftaten vor dem Ersturteil nach den Regeln der Zusatzstrafenbildung zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist für die Straftaten, die nach dem Ersturteil begangen wurden, eine weitere (selbständige) Strafe zu bestimmen. Somit werden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB, in zwei Abschnitten Strafen bestimmt, welche zu addieren sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aus den Strafen für die Taten vor dem Ersturteil und für jene nach dem Ersturteil ist nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr möglich (BGE 145 IV 1 E. 1.2, bestätigt in BGer 6B_884/2018 vom 5.Februar 2019 E. 1.1.1, 6B_911/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2, 6B_144/2019 vom 17. Mai 2019 E. 4.3.1 und 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; Ackermann, in Basler Kommentar, 3. Aufl., 2019 [samt Aktualisierung vom 31. Oktober 2022], Art. 49 StGB N 184).

3.2     

3.2.1   Zunächst ist nach dem Gesagten die (Zusatz-)Strafe für die zwölf vollendeten Betrugsdelikte festzusetzen, deren Tatzeitpunkte vor der Verurteilung vom 23. Juli 2019 liegen.

Bei mehreren Taten, welche mit der gleichen Strafart abgeurteilt werden können, wäre nach der sogenannten konkreten Methode grundsätzlich zunächst eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen, sodann die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen und schliesslich eine Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte wären schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2021.11 vom 23. März 2023 E. 5.2.1, SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Betrugshandlungen in einem äusserst engen sachlichen Zusammenhang stehen. Ausserdem sind sie alle von demselben, übergeordneten Entschluss getragen, die Rente in der Türkei vor der Sozialhilfe zu verheimlichen bzw. zu verschweigen. Die einzelnen Betrugshandlungen führten zudem nicht unmittelbar zu Vermögensverschiebungen, sondern sie bezweckten, dass die monatliche Auszahlung der Sozialhilfeleistungen weiterhin ungekürzt erfolgte – der Irrtum bei der Sozialhilfe mitunter fortbesteht. Der Berufungskläger reichte die fraglichen Formulare denn auch nicht monatlich ein, sondern in mehr oder weniger unregelmässigen Abständen, wohl jeweils auf Verlangen der Sozialhilfe. Es erscheint daher künstlich und im vorliegenden Fall nicht angebracht, für die einzelnen Betrugshandlungen je eine (hypothetische) Einsatzstrafe zu bilden, sondern es rechtfertig sich, den mehrfachen Betrug einheitlich zu betrachten und eine einzige (Gesamt)Strafe zu bilden, zumal vorliegend aufgrund der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nur eine Geldstrafe in Frage kommt.    

3.2.2   Der Straftatbestand des Betrugs sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ (vgl. AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

Hinsichtlich des objektiven Tatverschulden ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Deliktszeitraum von drei Jahren im Einklang mit der Einschätzung des Strafgerichts lang erscheint und der Berufungskläger sich während dieser Dauer zwölf Betrugshandlungen zu Schulden kommen liess. Der Deliktsbetrag von rund CHF 24'000.– ist zwar nicht am untersten Rand, aber angesichts der Dauer des Deliktszeitraums sowie im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen fällt er auch nicht sonderlich hoch aus. Hinsichtlich des Tatvorgehens ist zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass dieses bei den einzelnen Handlungen nicht sonderlich raffiniert war – es beschränkte sich insofern auf ein falsches Ankreuzen bzw. einfache Falschangaben. Allerdings ist erschwerend zu berücksichtigen, dass er sich die Rente zu deren Verschleierung auf ein Bankkonto in der Türkei auszahlen und das Geld von einer Drittperson abheben und in bar übergeben liess. Dies zeugt doch von einer gewissen kriminellen Energie. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz handelte. Es mag zwar, wie vom Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung vorgetragen (vgl. Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 502) –, sein, dass er sich mit den Geldern kein Luxusleben auf Kosten des Staates leistete. Jedoch handelte er auch nicht – trotz der engen wirtschaftlichen Verhältnisse – aus einer eigentlichen Notlage. Vielmehr hat er das zusätzliche Geld, welches er in Form der türkischen Rente erhalten hatte, für eine Zahnbehandlung sowie als Feriengeld verwendet. Insgesamt ist im Einklang mit dem Strafgericht von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Für diesen Deliktskomplex erscheint nach dem Gesagten eine Strafe von 140 Strafeinheiten angemessen.  

3.2.3   Das Strafgericht erachtete für den mehrfachen Betrug eine Geldstrafe für angemessen, was nicht zu beanstanden ist und aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers geändert werden könnte.

3.2.4   Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Berufungskläger am […] in der Türkei zur Welt kam und dort die Grundschule absolvierte. Einen Beruf hat er nie erlernt. Im Jahr 1988 kam er in die Schweiz. Er arbeitete zunächst im Rheinhafen und in der Folge als Metzger, wurde indes seit dem Jahr 2014 von der Sozialhilfe unterstützt. Der Berufungskläger erlitt in der Vergangenheit einen Herzinfarkt und er leidet an erhöhtem Cholesterin, erhöhtem Blutdruck sowie Diabetes (vgl. Akten S. 3 ff.). Diese persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten. Im Tatzeitpunkt wies der Strafregisterauszug eine Vorstrafe aus, indessen datiert die Tat aus dem Jahr 2011 und handelt es sich nicht um eine einschlägige Verurteilung (vgl. Akten S. 13). Die Vorstrafe ist im aktuellen Strafregisterauszug vom 1. April 2025 zudem nicht mehr verzeichnet (vgl. Akten S. 475 ff.). Eine Straferhöhung fällt daher ausser Betracht.

Strafmindernd ist jedoch die lange Dauer des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen. Die Berufung datiert vom 7. April 2022, womit das vorliegende Berufungsverfahren seit rund drei Jahren dauert. Zwar ist zu konstatieren, dass der amtliche Verteidiger mit seinen sechs Fristerstreckungsgesuchen zur Einreichung der Berufungsbegründung sowie seinem erst anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2025 gestellten Antrag, Belege in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Betreuungsbedürftigkeit der Tochter des Berufungsklägers einzureichen, nicht unwesentlich zur Länge des Verfahrens beitrug. Dennoch dauerte das Verfahren insgesamt zu lange, wobei es zwischen Februar 2023 und Oktober 2024 auch länger stillstand. Damit ist vorliegend eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, die zu einer Reduktion der Strafe führt (vgl. zu den Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 135 IV 12 E. 3.6 oder 133 IV 158 E. 8). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen erscheint eine Reduktion von 20 Tagessätzen angemessen. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich.

3.2.5   Wie dargelegt (vgl. E. 3.1.2 oben), ist vorliegend in Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfachen, vollendeten Betrugs eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Juli 2019 zu bilden, mit welchem der Berufungskläger wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden ist (vgl. Akten S. 475 ff.).

Auszugehen ist von der vorliegenden (Gesamt)Strafe von 120 Tagessätzen. Es erscheint gerechtfertigt, diese in Anwendung des Asperationsprinzips gedanklich um 40 Tagessätze zu erhöhen. Die infolge Asperation eingetretene Reduktion der rechtskräftigen Verurteilung beträgt folglich 20 Tagessätze, welche von der heute gebildeten Strafe in Abzug zu bringen sind. Damit ergibt sich eine Zusatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe. Der bereits im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation ist dabei durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung getragen (vgl. dazu BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

3.3     

3.3.1   Sodann ist die Strafe für den versuchten Betrug vom 24. September 2019 festzusetzen. Für das objektive und subjektive Verschulden kann vollumfänglich auf die Ausführungen betreffend die vollendeten Delikte verwiesen werden (vgl. E. 4.3.2 oben), unterscheidet sich der Vorfall vom 24. September 2019 von den übrigen Delikten doch einzig darin, dass die Sozialhilfe aufgrund der anonymen Missbrauchsmeldung bereits Kenntnis von der Rente hatte.

Beim vollendeten Delikt erschienen aus diesen Gründen 20 Strafeinheiten gerechtfertigt. Es blieb vorliegend zwar beim Versuch, dies kann dem Berufungskläger jedoch nur minim verschuldensmindernd angerechnet werden, hat er doch zur Taterfüllung alles unternommen und ist das Ausbleiben des Taterfolgs einzig vom Zufall abhängig. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Strafe um fünf Strafeinheiten zu reduzieren.

3.3.2   Hinsichtlich der Täterkomponente sowie allfälligen Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe ist grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (E. 3.2.4 oben). Auch in Bezug auf dieses Delikt ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots strafmindernd zu berücksichtigen. Die Reduktion ist auf 10 Strafeinheiten zu bemessen. Zu Recht straferhöhend berücksichtigt hat das Strafgericht, dass der Berufungskläger im Tatbegehungszeitpunkt einschlägig vorbestraft war (vgl. Akten S.  475 ff.). Hinsichtlich der Behauptung des Berufungsklägers, wonach er keine Kenntnis des Inhalts des Strafbefehls vom 23. Juli 2019 gehabt habe, kann auf E. 2.3.3 oben verwiesen werden. Der Vorstrafe ist mit einer Erhöhung der Strafe um fünf Strafeinheiten Rechnung zu tragen. Damit resultiert eine Strafe von 10 Strafeinheiten.

3.3.3   Das Strafgericht sprach für den versuchten Betrug eine Freiheitsstrafe aus. Es erwog, die mit Strafbefehl vom 23. Juli 2019 ausgesprochene Geldstrafe habe den Berufungskläger nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermögen, weshalb aus legalprognostischer Sicht eine weitere Geldstrafe nicht zweckmässig erscheine (angefochtenes Urteil S. 9).

Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe zwar grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

Die vorinstanzlichen Ausführungen treffen grundsätzlich zu. Zu relativieren ist allerdings, dass das zu beurteilende Delikt an sich zum Deliktskomplex der vollendeten Betrugsdelikte gehört und sich der Berufungskläger, nachdem er den Strafbefehl vom 23. Juli 2019 erhalten hatte, nicht ein völlig neu gelagertes Delikt zu Schulden kommen liess. Zu berücksichtigen ist ferner, dass seither über fünf Jahre verstrichen sind, in denen sich der Berufungskläger wohlverhalten hat und regelmässig Rückzahlungen der zu viel bezogenen Sozialhilfegelder leistete (vgl. Akten S. 437 ff.). Ausserdem erhält der Berufungskläger mittlerweile eine AHV-Altersrente sowie Ergänzungsleistungen und wurde somit von der Sozialhilfe abgelöst (vgl. Akten S. 440 ff.). Aus heutiger Sicht erscheint eine Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Überlegungen daher nicht mehr angezeigt, weshalb auch für dieses Delikt eine Geldstrafe auszusprechen ist.

3.4      Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 23. Juli 2019 sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen, insgesamt damit zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu verurteilen. Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse (wie erwähnt bezieht der Berufungskläger eine AHV-Rente und ist auf Ergänzungsleistungen angewiesen), ist der Tagessatz dabei auf CHF 30.– zu bemessen (Art. 34 Abs. 2 StGB).

3.5      Im Einklang mit dem Strafgericht ist dem Berufungskläger für beide Strafen der bedingte Vollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB), wobei in Anbetracht der Ausführungen betreffend die Frage von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (vgl. E. 3.3.3 oben) die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren zu bemessen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).

3.6      Das Strafgericht verzichtete schliesslich in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB auf den Widerruf der Vorstrafe vom 23. Juli 2019, verwarnte den Berufungskläger indessen und verlängerte die Probezeit der Vorstrafe um ein Jahr (angefochtenes Urteil S. 9). Die Staatsanwaltschaft beantragt zwar die Bestätigung der Verwarnung und der Verlängerung der Probezeit (Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 8, Akten S. 501). Allerdings wurde dem Berufungskläger im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2019 eine Probezeit von zwei Jahren auferlegt (vgl. Akten S. 17), womit mittlerweile gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht nur ein Widerruf unzulässig ist, sondern auch das Aussprechen einer Verwarnung und das Verlängern der Probezeit ausser Betracht fallen.

3.7      Zusammenfassend ist der Berufungskläger damit zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2019, mit bedingtem Vollzug und einer Probezeit von zwei Jahren.

4.

4.1      Der Berufungskläger ist türkischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte teilweise nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs und damit, da er die Delikte zum Nachteil der Sozialhilfe beging, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.

4.2

4.2.1   Von der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die finanzielle Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand der betroffenen Person und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 4.1.1, 6B_ 742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).

4.2.2   Zwar ist gemäss der ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).

Allgemein ist unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob der Ausländer in beruflicher und finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob er die an seinem Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle.

Besonders hervorzuheben ist ferner, dass in die Interessenabwägung auch strafrechtliche Elemente und frühere Urteile miteinzubeziehen sind, und zwar auch solche, die im Strafregisterauszug nicht mehr erscheinen. Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere relevante Delinquenz. Ausländerrechtlich gilt die grundsätzlich gleiche Rechtslage: Gelöschte Straftaten begründen keinen Widerruf des Aufenthaltsrechts, sind aber in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (BGer 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2, 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Nicht zu übersehen ist, dass die strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis führt (zum Ganzen: BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1, 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 55 E. 4.3).

4.2.3   Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten (vgl. das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 (Req. 23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5).

Aus diesem Urteil können für den vorliegenden Fall die folgenden relevanten Kriterien abgeleitet werden (vgl. BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5, 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3): Die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit sowie die Nationalität der betroffenen Personen. Ferner die familiäre Situation, die Dauer des Zusammenlebens und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben bezeugen, sowie das Alter allfälliger Kinder. Weiter das Interesse und das Wohl der Kinder. In Rechnung gestellt werden müssen schliesslich die besonderen Umstände des Einzelfalls, auch die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots. Bereits daraus ergibt sich, dass auch ein Familiennachzug keineswegs zu einem von den Härtefallkriterien ausgenommenen Anwesenheitsrecht führt. Das Bundesgericht hat u.a. in BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 festgehalten, dass die EMRK keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel verschafft. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familienund Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist gemäss Bundesgericht berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4., vgl. auch BGE 144 II 1 E. 6.1). Neben der engen affektiven und wirtschaftlichen Beziehung und der Unmöglichkeit, diese grenzüberschreitend aufrecht zu erhalten, ist grundsätzlich ein tadelloses Verhalten des um Nachzug ersuchenden Elternteils erforderlich (BGer 2C_441/2018 vom 17. September 2018 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist daher zu beachten, dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens jedenfalls nicht absolut gilt: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1; BGer 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4).

4.3

4.3.1   Der mittlerweile 65-jährige Berufungskläger kam am [...] in der Türkei zur Welt. Er wuchs dort bei seinen Eltern auf, wobei seine Mutter verstarb, als er fünf Jahre alt war. Er absolvierte die Grundschule, zog mit 17 Jahren nach Ankara und arbeitete dort als Kellner. Einen Beruf hat er nie erlernt. Im Jahr 1981 lernte er seine Ehefrau kennen, mit der er drei Kinder (geboren in den Jahren 1982, 1986 und 1988) zeugte. Im Jahr 1988 trennte er sich zwischenzeitlich von seiner Ehefrau, begab sich in die Schweiz und liess sich zunächst in Luzern nieder (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 2 ff., Akten S. 446 ff.; ferner auch Akten S. 3 ff.). Gemäss Bericht des Migrationsamts Basel-Stadt vom 11. Dezember 2020 meldete er sich am 12. September 1988 in der Schweiz an und ist seit dem 1. April 1990 durchgehend in Basel-Stadt ansässig. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (Akten S. 25 f.). Nachdem er die Beziehung zu seiner Ehefrau wiederaufgenommen hatte, zog der Berufungskläger im Jahr 1997 seine Ehefrau und die drei Kinder in die Schweiz nach (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 4, Akten S. 448).

Es ist damit festzustellen, dass der Berufungskläger seine prägenden Kinder-, Jugend- und Ausbildungsjahre sowie sein junges Erwachsenenalter zwar in seiner Heimat verbrachte sowie mit der türkischen Sprache und den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Jedoch lebt er mittlerweile bereits seit über 36 Jahren und damit mehr als die Hälfte seines Lebens in der Schweiz. Dieser langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist Rechnung zu tragen, auch wenn sie, wie dargelegt (vgl. E. 4.2.2 oben), für sich allein keinen Härtefall zu begründen vermag. Es kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass eine Repatriierung des Berufungsklägers aufgrund seines langen Aufenthalts in der Schweiz und seines fortgeschrittenen Alters mit nicht geringen Schwierigkeiten verbunden wäre. Dass ihm eine Wiedereingliederung indes gänzlich unmöglich wäre, kann auch mit dem vom Berufungskläger gemachten Verweis auf den Bericht des Migrationsamts vom 11. Dezember 2020 (Berufungsbegründung Rz. 20, Akten S. 399), der eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland als fraglich erachtete (vgl. Akten S. 26), jedoch nicht gesagt werden. Wie das Strafgericht zu Recht erwog, zeigt der Bezug der türkischen Altersrente, dass sich der Berufungskläger im Umgang mit den dortigen Behörden durchaus zurechtfindet. Mit einem Bruder und zwei Schwestern hat er ausserdem noch Familie in der Türkei und er reist nach wie vor regelmässig dorthin in die Ferien (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 2 f. und 5, Akten S. 446 f. und 449). Wie die Staatsanwaltschaft ferner zu Recht ausführt, ist auch in finanzieller und beruflicher Hinsicht davon auszugehen, dass dem Berufungskläger eine Rückkehr zumutbar ist. Mittlerweile hat er das Rentenalter erreicht und er bezieht eine AHV-Rente, welche – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (Berufungsbegründung Rz. 20, Akten S. 399) – grundsätzlich auch in der Türkei ausbezahlt wird (vgl. das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit [SR 0.831.109.763.1]). Schwierigkeiten einer Wiedereingliederung im Arbeitsmarkt spielen vorliegend daher keine bzw. wenn, dann nur eine untergeordnete Rolle und mit der Schweizer AHV-Rente dürfte er in der Türkei ohnehin bessergestellt sein, als in der Schweiz. Auch seine gesundheitlichen Probleme stehen einer Rückführung in die Türkei – entgegen der Meinung des Berufungsklägers (Berufungsbegründung Rz. 21, Akten S. 400; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 507) – nicht entgegen. Bereits das Strafgericht hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, dass es sich bei den Leiden des Berufungsklägers (nicht insulinpflichtiges Diabetes, arterielle Hypertonie und Depression mit Angststörung [vgl. Akten S. 472 ff.]) um Krankheiten handelt, welche ohne Weiteres auch in der Türkei behandelbar sind. Der pauschalen Behauptung, dass die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei ungenügend seien, hält die Staatsanwaltschaft zu Recht die Reisehinweise des Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für die Türkei entgegen, wonach die medizinische Versorgung generell als gut einzustufen ist. Auch mit dem Einwand, dass er sich eine medizinische Versorgung in der Türkei nicht leisten könne, ist der Berufungskläger nicht zu hören. Wie ebenfalls auf der Internetseite des EDA entnommen werden kann, kennt auch die Türkei seit 2012 eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/leben-im-ausland/auslandaufenthalt/auswandern/laenderinform­ationen/tuerkei/vorsorge-un­d-versicherung.html#), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Versorgung in der Türkei sichergestellt wäre.

4.3.2  

4.3.2.1 In Bezug auf die wirtschaftliche Integration ist festzustellen, dass der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben nach seinem Zuzug in die Schweiz zunächst einige Monate in einem Restaurant und dann im Baugewerbe arbeitete (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 4, Akten S. 448). In Basel habe der Berufungskläger rund zehn Jahre bei einer Transportfirma am Hafen gearbeitet, bevor er im Jahr 2001 einen Lebensmittelladen mit einer Metzgerei und danach einen Schlachthof eröffnet habe. Irgendwann zwischen 2007 und 2010 habe er den Betrieb geschlossen, weil das Geschäft nicht mehr gut gelaufen sei (vgl. Akten S. 4; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 4, Akten S. 448). Aus dem Bericht des Migrationsamts Basel-Stadt vom 11. Dezember 2020 ist zu entnehmen, dass das Betreibungsregister des Berufungsklägers zwar keine Betreibungen und Verlustscheine aufweist, er und seine Familie indes per 1. Dezember 2020 mit über CHF 300'000.– Sozialhilfeleistungen unterstützt wurden (vgl. Akten S. 25 f.).

Der Berufungskläger macht geltend, es stimme zwar, dass er von der Sozialhilfe unterstützt worden sei, doch habe er jahrelang als Angestellter und als Selbständiger gearbeitet. Im Jahr 2014 habe er einen Herzinfarkt erlitten, der in völlig aus der Bahn geworfen habe. Da noch weitere gesundheitliche Probleme hinzugekommen seien, habe er den Tritt nicht mehr gefunden (Berufungsbegründung Rz. 16 und 17, Akten S. 398; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 506).

Aus dem Kontoauszug des Berufungsklägers bei der Sozialhilfe kann entnommen werden, dass er bereits im Jahr 2009 von der Sozialhilfe unterstützt worden war. Nachdem im Jahr 2010 keine weiteren Zahlungen erfolgt waren, erhielt der Berufungskläger ab August 2011 bis im Februar 2013 erneut finanzielle Unterstützung von der Sozialhilfe. Bis zum Zeitpunkt des vom Berufungskläger ins Feld geführten Herzinfarkts betrug der Gesamtbetrag an Sozialhilfeleistungen bereits CHF 75'950.50 (vgl. SB S. 70 ff.). Sofern der Berufungskläger mit seinen vorstehend dargestellten Ausführungen demnach geltend machen wollte, dass die Sozialhilfeunterstützung ausschliesslich auf den Herzinfarkt im Jahr 2014 und dessen Nachwirkungen zurückzuführen sei, erweist sich diese Behauptung als aktenwidrig. Aus den Unterlagen der Sozialhilfe kann ferner entnommen werden, dass der Berufungskläger seit dem 1. März 2014 erneut von der Sozialhilfe finanziell unterstützt wurde, nachdem er den von ihm erwähnten Herzinfarkt erlitten hatte, zu 100 % arbeitsunfähig war und das Krankentaggeld der Arbeitslosenkasse eingestellt worden war (vgl. SB S. 37 f.). Ende September 2014 war der Berufungskläger allerdings bereits wieder arbeitsfähig, woraufhin die Sozialhilfe von der Arbeitslosenentschädigung abgelöst wurde (vgl. SB S. 42). Nachdem er Ende Juli 2015 ausgesteuert war, meldete er sich im August 2015 wieder bei der Sozialhilfe an und wurde seit 1. September 2015 von dieser finanziell unterstützt. Es trifft zwar zu, dass der Berufungskläger gegenüber der Sozialhilfe mehrfach angab, dass es ihm gesundheitlich nicht besonders gut gehe. Von der Sozialhilfe wurde auch eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung angesprochen, eine solche erfolgte aber nie, sondern der Berufungskläger erklärte selbst, dass er arbeitsfähig sei. Entsprechend reichte der Berufungskläger der Sozialhilfe regelmässig (erfolglose) Arbeitsbemühungen ein (vgl. SB S. 43 ff.). Die vom Berufungskläger ins Feld geführten gesundheitlichen Probleme sind aus diesen Gründen stark zu relativieren und es kann hinsichtlich der beruflichen und wirtschaftlichen Situation – entgegen dem Dafürhalten seines Verteidigers – insgesamt nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Immerhin kann berücksichtigt werden, dass die Sozialhilfe aufgrund des Alters des Berufungsklägers bereits seit Ende Juni 2017 auf einen Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtete (vgl. SB S. 51), der Berufungskläger mittlerweile das Rentenalter erreichte und er eine AHV-Altersrente sowie Ergänzungsleistungen bezieht (vgl. Akten S. 440 ff.). Weitere Sozialhilfeleistungen wird er künftig nicht mehr in Anspruch nehmen müssen.

4.3.2.2 Auch in sprachlicher und sozialer Hinsicht kann nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden.

Was seine Deutschkenntnisse anbelangt, kann ihm angesichts der Tatvorwürfe sowie der im Raum stehenden Landesverweisung zwar, wie von ihm eingewendet (vgl. Berufungsbegründung Rz. 18, Akten S. 399; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 506), nicht sonderlich zu Lasten gelegt werden, dass er für die Befragungen durch die Behörden eine Dolmetscherin in Anspruch nahm. Dennoch ist zu konstatieren, dass anlässlich der Berufungsverhandlung(en) nicht der Anschein entstand, als wäre eine flüssige Konversation mit dem Berufungskläger auf Deutsch möglich. Der Berufungskläger lässt zwar ausführen, dass er alltägliche Angelegenheiten und Termine ohne Hilfe wahrnehmen könne, räumt aber ebenso ein, dass er der schriftlichen (deutschen) Sprache nicht mächtig ist. Angesichts seiner langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz von bald 37 Jahren sind die Deutschkenntnisse des Berufungsklägers äusserst bescheiden und ist insgesamt von einer schlechten sprachlichen Integration auszugehen.

Was die soziale Integration betrifft, ist zunächst – im Einklang mit dem Strafgericht und entgegen der Meinung des Berufungsklägers – festzuhalten, dass der Berufungskläger aus dem Umstand, dass er einen Schrebergarten pachtet und seine Freizeit dort verbringt, nichts Wesentliches zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, sagt dies für sich doch relativ wenig darüber aus, inwieweit eine Person in sozialer Hinsicht die hiesige Gesellschaft eingebunden ist. Der Berufungskläger lässt zwar ferner geltend machen, dass er früher in Vereinen tätig gewesen sei, sich sein soziales Umfeld in der Schweiz befinde und er «nah bei den Leuten» sei (vgl. Berufungsbegründung Rz. 16, Akten S. 398; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 503). Für diese Behauptungen liegen in den Akten indes nahezu keine Hinweise vor, geschweige denn irgendwelche Belege. Einzig anlässlich der Einvernahme zur Person vom 16. Februar 2021 machte er entsprechendes geltend, allerdings gab er an, in der Vergangenheit Teil verschiedener kurdischer Vereine und Moscheen gewesen zu sein (vgl. Akten S. 6). Die einzigen aktenkundigen Hinweise auf ein Beziehungsnetz ausserhalb von seiner Familie (vgl. zu seiner Familie nachfolgend E. 4.3.3) sprechen damit dafür, dass es sich dabei um Landsleute handelt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Berufungskläger auch abgesehen von den vorliegend zu beurteilenden Delikten Vorstrafen aufweist, wobei die jeweilige Tatbegehung mittlerweile jedoch relativ lange in der Vergangenheit liegen (vgl. E. 3.2.4 und 3.3.2 oben). Auch in sozialer Hinsicht ist insgesamt von einer eher schlechten Integration auszugehen.

4.3.2.3 Im Sinn eines Zwischenfazits ist nach dem Gesagten festzustellen, dass beim Berufungskläger weder in beruflicher, noch in wirtschaftlicher, sprachlicher oder sozialer Hinsicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann. Zu Gute zu halten ist dem Berufungskläger jedoch immerhin, dass er, wie erwähnt, lediglich die Grundschule absolvierte und ohne abgeschlossene Ausbildung in die Schweiz gekommen ist. Insbesondere sein berufliches und damit sein wirtschaftliches Fortkommen dürften daher unter keinen einfachen Vorzeichen gestanden haben. Zu berücksichtigen ist ferner, dass gemäss Bericht des Migrationsamts vom 11. Dezember 2020 drei seiner Kinder (Akten S. 25) bzw. gemäss Angaben des Berufungsklägers vom 16. Februar 2021 (vgl. Akten S. 5) mittlerweile alle seine Kinder die Schweizer Staatsbürgerschaft erhalten haben. Ausserdem sind sie allesamt berufstätig. Es ist damit festzustellen, dass es der Berufungskläger trotz seiner mässigen Integration seinen Kindern ermöglichte, sich vollständig in die hiesige Gesellschaft zu integrieren, was durchaus zu Gunsten des Berufungsklägers ausfällt.

4.3.3

4.3.3.1 Grösstes Gewicht legt der Berufungskläger bei der Beurteilung des Härtefalls auf seine familiären Verhältnisse. Er führt aus, sowohl seine Ehefrau als auch seine vier Kinder lebten in der Schweiz. Mittlerweile habe er auch acht Enkelkinder. Die jüngste Tochter lebe noch im gleichen Haushalt, die älteren drei Söhne seien ausgezogen. Dennoch pflege er nach wie vor ein sehr enges Verhältnis zu all seinen Kindern sowie auch zu seinen Enkelkindern. Eine Landesverweisung hätte eine einschneidende Reflexwirkung auf die Familie und verletze das Recht des Berufungsklägers auf ein intaktes Familienleben (Berufungsbegründung Rz. 19, Akten S. 399; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten S. 503 f.). Relevant sei dabei insbesondere das Verhältnis zu seiner Tochter. Diese leide an einem nicht heilbaren Geburtsgebrechen, weshalb sie auf die Anwesenheit und Betreuung ihres Vaters angewiesen sei (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 505; Berufungsbegründung Rz. 19, Akten S. 399).

4.3.3.2 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGer 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3, 2C_385/2018 vom 29. November 2018 E. 3.2mit weiteren Hinweisen). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur unter das geschützte Familienleben, wenn eine besondere Abhängigkeit besteht, welche über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht, namentlich infolge von Betreuungsoder Pflegebedürfnissen, bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGer 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3, 2C_385/2018 vom 29. November 2018 E. 3.2, je mit weitern Hinweisen).

4.3.3.3 Der Berufungskläger ist mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet, die über eine Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz verfügt (vgl. Akten S. 25) und sich seit rund 28 Jahren in der Schweiz aufhält (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 4, Akten S. 448). Aufgrund der langen Anwesenheit in der Schweiz dürfte sie ähnliche Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in die Türkei bekunden, wie der Berufungskläger. Dennoch ist es ihr grundsätzlich zumutbar, ihre Ehe mit dem Berufungskläger in der Türkei fortzusetzen. Auch sie hat ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Türkei verbracht, spricht die Landessprache (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 9, Akten S. 453) und hat mit ihrer Schwester auch noch nähere Verwandtschaft in der Türkei (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 5, Akten S. 449).

Die drei Söhne des Berufungsklägers haben Jahrgang 1982, 1986 und 1988 (vgl. Akten S. 25). Sie sind allesamt volljährig, weshalb sie gemäss Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zum geschützten Familienkreis gehören (vgl. E. 4.3.3.2 oben). Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die für eine besondere Abhängigkeit und damit für ein Verhältnis sprechen würden, das im Sinn einer Ausnahme unter das geschützte Familienleben fallen würde. Im Gegenteil, aus den Ausführungen des Berufungsklägers ist zu schliessen, dass seine Söhne auch hinsichtlich der Betreuung ihrer eigenen Kinder nicht auf die Unterstützung des Berufungsklägers angewiesen sind (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 8, Akten S. 452). Das Verhältnis, das der Berufungskläger zu seinen volljährigen Söhnen pflegt, geht demnach nicht über eine übliche innige Beziehung eines Elternteils zu den volljährigen Kindern hinaus.

Auch die jüngste Tochter des Berufungsklägers ist volljährig (geboren Am 20. November 2002) und geht einer geregelten Arbeit nach. Allerdings lebt sie noch zusammen mit ihren Eltern im selben Haushalt und sie leidet an einer angeborenen und nicht heilbaren Gefässfehlbildung der Blut- und Lymphgefässe am Kopf und Hals, welche bis in die tiefen Halsorgane reicht, weshalb sie derzeit auch krankgeschrieben ist. Aus dem ärztlichen Verlaufsbericht vom 24. Februar 2025 wird ersichtlich, dass die Tochter seit ihrer Geburt bereits mehr als zehn operative Eingriffe vornehmen lassen musste (vgl. Akten S. 463 f.). Der Berufungskläger legte im Berufungsverfahren mehrere Arztberichte ein, welche belegen sollen, dass die Tochter auf die Anwesenheit ihres Vaters angewiesen ist. Die Staatsanwaltschaft will diesen Berichten kein besonderes Gewicht beimessen, da sie kurz vor der zweitinstanzlichen Verhandlung und damit offensichtlich im Hinblick auf die Beurteilung der Landesverweisung verfasst worden seien (Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 497). Dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft zu, dass die vom Berufungskläger jüngst eingereichten Unterlagen beinahe allesamt nach der ersten Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2025 datieren (vgl. Akten S. 461 ff.). Dies verwundert indes keineswegs, wäre doch ohne die im Raum stehende Landesverweisung nicht zu erwarten, dass sich die behandelnden Ärzte der Tochter etwa in Operationsberichten oder dergleichen zur Wichtigkeit der Unterstützung durch den Berufungskläger äussern. Verfasser der Berichte sind unter anderem ein leitender Arzt und stellvertretender Klinikleiter sowie ein Facharzt für Radiologie und interventionelle Radiologie von zwei grösseren medizinischen Institutionen. Dass es sich lediglich um Gefälligkeitsberichte handelt, deren Inhalt nicht (medizinischen) Tatsachen entsprechen, erscheint abwegig. Das gleiche gilt für den Bericht der Psychotherapeutin der Tochter des Berufungsklägers vom 3. April 2025. An dessen Aussagekraft ändert auch – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – nichts, dass die Tochter des Berufungsklägers gemäss diesem Bericht erst seit dem 20. Dezember 2024 in psychotherapeutischer Behandlung ist (vgl. Akten S. 466). Auch wenn die erstinstanzliche Landesverweisung bereits am 19. November 2021 ausgesprochen wurde, bedeutet dies nicht, dass die Tochter nicht bereits vor der Behandlungsaufnahme unter der Situation litt. Gegen die Vermutung, dass die Behandlung womöglich nur im Hinblick auf die Berufungsverhandlung aufgenommen worden sein könnte, spricht zudem, dass der Berufungskläger und sein Verteidiger es bis zur ersten Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2025 nicht für notwendig erachtet hatten, einen entsprechenden Beleg einzureichen, und der Antrag auf Aussetzung der Verhandlung zur Nachreichung solcher Unterlagen erst gestellt wurde, nachdem die Verfahrensleiterin auf deren Wichtigkeit hingewiesen hatte (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 7 ff., Akten S. 451 ff.). Es gibt demnach keine Gründe an der Aussagekraft der verschiedenen Berichte zu zweifeln. Diesen ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger für die Tochter eine wichtige Stütze ist. Entsprechendes geht etwa aus dem Bericht der Psychotherapeutin der Tochter vom 3. April 2025 (vgl. Akten S. 466) hervor. Aber auch ihr langjähriger Arzt, Dr. med. [...], sowie der Radiologe, der die Tochter des Berufungsklägers seit vielen Jahren behandelt, bezeichnen den Berufungskläger als engste Bezugsperson, der die Tochter bei den Behandlungen stets begleitet und unterstützt habe (vgl. Akten S. 467 f.). Dass im Fall einer Trennung von ihrem Vater nicht nur Unsicherheiten und Trennungsängste drohen, wie dies von der Staatsanwaltschaft ausgeführt wird (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 4 unten und S. 5 oben, Akten S. Akten S. 497 f.), sondern die Trennung bei der Tochter des Berufungsklägers Blutdruckveränderungen und psychischen Stress zur Folge haben könnte, die zu einer Verschlechterung der Gefässmissbildung führen können, wurde von sämtlichen Fachpersonen in ihren Berichten bestätigt. Der Radiologe der Tochter sieht gar ihre weitere Therapie gefährdet (vgl. Akten S. 468). Der Berufungskläger begleitet seine Tochter gemäss Angaben des Radiologen jeweils zu den Behandlungen in Zürich (vgl. Akten S. 468), wobei aus der Terminbestätigung vom 10. April 2025 betreffend einen Eingriff vom 5. Mai 2025 zu entnehmen ist, dass ihr ärztlich empfohlen wurde, sich von einer Begleitperson oder einem Taxi abholen zu lassen, da sie nach dem Eingriff kein Fahrzeug lenken dürfe (vgl. Akten S. 470 f.). Auch wenn die Tochter, wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt, eine gute Beziehung zu ihren Brüdern pflegt, ist aufgrund des Gesagten evident, dass diese nicht die wichtige Rolle des Berufungsklägers im Leben der Tochter einnehmen können, zumal sie ohnehin alle ihre eigenen Familien haben und ins dortige Familienleben eingebunden sein dürften. Es erscheint für das Appellationsgericht daher klar, dass zwischen dem Berufungskläger und seiner Tochter eine Beziehung besteht, welche über normale affektiven Bindungen hinausgeht und daher unter das geschützte Familienleben nach Art. 8 EMRK fällt.

4.3.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Berufungskläger aufgrund seiner Beziehung zu seiner volljährigen Tochter auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann. Die Tochter des Berufungsklägers ist, wie bereits erwähnt, in der Schweiz geboren und besitzt die Schweizer Staatsangehörigkeit. Sie geht ausserdem einer geregelten Arbeit nach. Wie aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich wird, hat sie in Bezug auf ihr Geburtsgebrechen in der Schweiz ein ärztliches Betreuungssetting bestehend aus verschiedenen Ärzten und Spezialisten, welches bereits nahezu ihr gesamtes Leben besteht. Es liegt aufgrund dieser Umstände auf der Hand, dass es der Tochter nicht zumutbar wäre, den Berufungskläger in die Türkei zu begleiten. Es ist daher auszuschliessen, dass der Berufungskläger sein (geschütztes) Familienleben auch in der Türkei in gleicher Weise weiterführen könnte. In Berücksichtigung all dieser Aspekte ist beim Berufungskläger entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.

4.4      Wird das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles bejaht, hat in einem weiteren Schritt eine Interessenabwägung zwischen den erheblichen privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung zu erfolgen.

Der Berufungskläger ist wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfe zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen. Bei den Taten des Berufungsklägers, die gegen das staatliche Vermögen gerichtet sind, handelt es sich keineswegs um Bagatellen. Der Verfassungs- und der Gesetzgeber werten den Sozialhilfebetrug im Hinblick auf die Bedeutung der entsprechenden Einrichtungen für das wirtschaftliche und soziale Leben in der Schweiz denn auch grundsätzlich als besonders verwerflich (BGE 149 IV 273 E. 1.5.6). Dennoch sind es reine Vermögensdelikte, welche ein deutlich geringeres öffentliches Fernhalteinteresse als etwa Gewaltdelikte oder Delikte gegen die sexuelle Integrität begründen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Tatschwere im vorliegenden Fall nicht sonderlich gravierend ist, was sich auch in der Strafhöhe niederschlägt. Beim Deliktsbetrag von CHF 24'000.– wäre in Anbetracht der vorliegenden Umstände zudem nicht ausgeschlossen, dass im Fall einer Anwendbarkeit des Auffangtatbestands des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB von einem leichten Fall im Sinn von Abs. 2 der Bestimmung ausgegangen werden könnte (vgl. BGE 149 IV 273 E. 1.5.7), welcher gemäss dem Willen des Gesetzgebers keine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. In diesem Zusammenhang hervorzuheben ist ausserdem, dass sich der Deliktsbetrag per 1. Juli 2016 bereits auf rund CHF 10'000.– belief. Ein beträchtlicher Teil fiel damit vor Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung am 1. Oktober 2016 an, was bei der vorliegenden Interessenabwägung zusätzlich zu Gunsten des Berufungsklägers zu werten ist. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger die zu Unrecht erhaltenen Gelder ratenweise zurückzahlt; per Ende Januar 2025 betrug die offene Forderung der Sozialhilfe noch rund CHF 12'000.– zuzüglich CHF 3'704.50 Zins (vgl. Akten S. 437 ff.). Nicht zu seinen Gunsten sprechen seine Vorstrafen, namentlich die einschlägige Vorstrafe wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung vom 23. Juli 2019 ebenfalls im Zusammenhang der Sozialhilfe (vgl. Akten S. 17 ff.). Immerhin ist zu konstatieren, dass die Tatbegehungen Ende 2012 und Anfang 2013 datieren und damit bereits mehr als 10 Jahre in der Vergangenheit liegen. Dasselbe gilt hinsichtlich der nicht einschlägigen Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung aus dem Jahr 2012, deren Tatzeitpunkt am 20. Januar 2011 war (vgl. Akten S. 13). Seit der vorliegend zu beurteilenden Betrugshandlung vom 24. September 2019, die im Versuchsstadium geblieben ist, hat sich der Berufungskläger wohlverhalten. Ausserdem erhält er mittlerweile eine AHV-Altersrente sowie Ergänzungsleistungen und wurde somit von der Sozialhilfe abgelöst (vgl. Akten S. 440 ff.). Aus diesen Überlegungen wurde vorliegend nicht nur darauf verzichtet, eine Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe auszusprechen (vgl. E. 3.3.3 oben), sondern kann offensichtlich auch nicht von einer schlechten Legalprognose ausgegangen werden. Dass selbst die Staatsanwaltschaft dieser Auffassung ist, ergibt sich nur schon daraus, dass sie bereits erstinstanzlich eine bedingte Strafe beantragte (angefochtenes Urteil S. 5) und nicht nur den erstinstanzlich ausgesprochenen bedingten Strafvollzug akzeptierte, sondern auch den Verzicht des Strafgerichts auf Widerruf der Vorstrafe vom 23. Juli 2019. Insgesamt erscheint das Risiko für weitere Delikte äusserst gering, woraus sich eine positive Legalprognose ableitet. Diesem Umstand hat der EGMR jüngst in einem die Schweiz betreffenden Fall bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK besonderes Gewicht beigemessen (vgl. Urteil des EGMR in Sachen P.J. und R.J. gegen Schweiz vom 17. September 2024 [Nr. 52232/20]). Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Berufungsklägers ist demnach im Vergleich zu anderen Fällen nicht als besonders hoch einzustufen. Exemplarisch ist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2022 zu verweisen, bei dem es eine 74-jährige ausländische Person zu beurteilten hatte, die seit rund 52 Jahren in der Schweiz lebte und bei der es einen schweren persönlichen Härtefall angenommen hat. Das Bundesgericht hat die Interessenabwägung in diesem Fall zu Gunsten der beurteilten Person ausfallen lassen, obschon es sich bei der Anlasstat um sexuelle Handlungen mit einem Kind handelte, das Tatverschulden der beurteilten Person als mittelschwer eingestuft wurde und ein psychiatrisches Gutachten vorlag, welches von einem mittelgrossen Rückfallrisiko ausging. Das Bundesgericht berücksichtigte die relativierenden gutachterlichen Feststellungen, wonach Ziel der im Strafurteil angeordneten ambulanten Massnahme sein solle, Einsicht in das Unrecht der Tat zu fördern und die «verkrusteten» Vorstellungen der beurteilten Person aufzulösen. Seien erste Behandlungsziele erreicht, bestehe gemäss Gutachten die Perspektive, dass sie sich medikamentös behandeln lasse, weshalb die prognostizierte Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit soweit relativiert werde, dass das öffentliche Interesse das ausserordentlich grosse, private Interesse nicht mehr überwiege (vgl. BGer 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 1.5). Das öffentliche Interesse im vorliegenden Fall, den Berufungskläger zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus der Schweiz wegzuweisen, ist klar weniger hoch als im soeben skizzierten Fall einzustufen. Die Interessenabwägung fällt daher auch deutlich zu Gunsten des gewichtigen, privaten Interesses des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz aus, welches sich aus den Ausführungen zum persönlichen Härtefall ergibt (sehr lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, keine leichte Wiedereingliederung in der Türkei, starke familiäre Interessen an einem Verbleib; vgl. E. 4.3 oben).

4.5      Zusammenfassend ist beim Berufungsklägers damit nicht nur von einem persönlichen Härtefall auszugehen, sondern überwiegen seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz auch die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung. Eine Landesverweisung erweist sich nach dem Gesagten als unverhältnismässig, weshalb auf die Anordnung einer solchen zu verzichten ist.

5.

5.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Da die Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs auch im vorliegenden Verfahren bestätigt werden, sind auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 420.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.–.

5.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Angesichts der Tatsache, dass aufgrund des erst anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2025 gestellten Antrags des Berufungsklägers auf Aussetzen des Verfahrens zur Nachreichung von Unterlagen eine zweite Berufungsverhandlung durchgeführt werden musste, werden die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 3'000.– festgesetzt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Im Schuldpunkt unterliegt der Berufungskläger vollumfänglich. Hinsichtlich der Strafe fällt das vorliegende Urteil zwar leicht zu Gunsten des Berufungsklägers aus (bedingte Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.– anstelle einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen), allerdings ist dies teilweise auf die Dauer des Berufungsverfahrens und die damit einhergehende Verletzung des Beschleunigungsgebots zurückzuführen. Von einem vollständigen Obsiegen des Berufungsklägers ist dagegen in Bezug auf die Landesverweisung auszugehen, deren Beurteilung auch das grösste Gewicht im vorliegenden Berufungsverfahren zukam. Es rechtfertigt sich daher von einem Obsiegen des Berufungsklägers im Umfang von 60 % auszugehen, womit ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen sind.

5.3      Für die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger ein Honorar gemäss Honorarnote, zwei Stunden Aufwand für die heutige Berufungsverhandlung zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.–, der geltend gemachte Auslagenersatz sowie die Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Da dem Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine um 60 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigung im Fall seiner wirtschaftlichen Besserstellung 40 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 19. November 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-        Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird des mehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juli 2019, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1) sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs.

            Die gegen A____ am 23. Juli 2019 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuchs nicht vollziehbar erklärt.

Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF 420.90 und die Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Er trägt ausserdem die Kosten des

SB.2022.47 — Basel-Stadt Appellationsgericht 29.04.2025 SB.2022.47 (AG.2025.402) — Swissrulings