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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.06.2024 SB.2022.30 (AG.2024.362)

7 giugno 2024·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,926 parole·~15 min·1

Riassunto

Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerin

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2022.30

BESCHLUSS

vom 7. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Prof. Dr. Ramon Mabillard,

lic. iur. Mia Fuchs und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                                                          Beschuldigte

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____                                                            Anschlussberufungsklägerin

vertreten durch D____, Advokat                                           Privatklägerin

[...]

Gegenstand

Berufungsurteil vom 26. Februar 2024 

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

und der Vertretung der Privatklägerin 

Sachverhalt

Mit Berufungsurteil vom 26. Februar 2024 wurde A____ (Beschuldigte) wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu 14 Monaten Freiheitsstrafe (bedingter Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre) und zur Zahlung einer Genugtuung an C____ (Privatklägerin) von CHF 5’000.– verurteilt. A____ wurde überdies zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet.

Amtlicher Verteidiger der Beschuldigten ist B____. Als Vertreter der Privatklägerin handelt D____. Die Vertretungsverhältnisse bestehen seit dem 8. Januar 2020 bzw. 2. Dezember 2020 (Vollmachten, Akten S. 19, 161).

Die Rechtsvertreter haben in der Berufungsverhandlung je ihre Honorarnoten eingereicht. Der Entscheid über die Entschädigungen war im Zeitpunkt des Urteils vom 26. Februar 2024 noch nicht spruchreif. Das rechtliche Gehör wurde den Parteien auf schriftlichem Weg gewährt.

Das Appellationsgericht hat mit Verfügung vom 7. März 2024 eine Kürzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Aussicht genommen, wozu sich Verteidiger B____ mit Schreiben vom 21. März 2024 geäussert hat.

Weiter hat B____ namens der Beschuldigten mit Schreiben vom 18. März 2024 die Kürzung der Parteientschädigung der Privatklägerin beantragt, wobei der Zeitaufwand zunächst um 8 Stunden zu reduzieren und die Parteientschädigung sodann dem Verfahrensausgang entsprechend um einen Drittel zu kürzen sei. D____ hat sich dazu mit Eingabe vom 6. Mai 2024 geäussert.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen.

Erwägungen

1.         Entschädigung der amtlichen Verteidigung

1.1      Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten macht in seiner Honorarnote für die Zeit bis Ende 2023 einen Aufwand von 59.7 Stunden und einen Saldo von CHF 14’925.– sowie Auslagen von CHF 300.70 (je zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend. Für seine Bemühungen im Jahr 2024 weist er einen Aufwand von CHF 49.35 Stunden und einen Saldo von CHF 12’337.50 sowie Auslagen von CHF 177.90 (zuzüglich Mehrwertsteuer) aus. Insgesamt macht er einen Aufwand von 109.05 Stunden geltend.

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. März 2024 wurde dem amtlichen Verteidiger im Hinblick auf den gerichtlichen Entschädigungsbeschluss das rechtliche Gehör gewährt. Es wurde in Aussicht genommen, dem amtlichen Verteidiger für die zweite Instanz ein Honorar für 37 Stunden von CHF 7’400.– und ein Auslagenersatz von CHF 250.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 604.40 (7,7 % auf CHF 3’825.30 sowie 8,1 % auf CHF 3’825.30), somit total CHF 8’255.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der amtliche Verteidiger hat dazu am 21. März 2024 Stellung genommen. Er hält an einem reduzierten Verteidigungsaufwand von 50 Stunden fest.

1.2      Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach Art. 135 der Strafprozessordnung (StPO) und Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung. Diese Bestimmungen und die dazugehörige Rechtsprechung zielen zum einen darauf ab, den beschuldigten Personen im Strafverfahren eine effektive rechtliche Verteidigung zu garantieren. Zum anderen müssen die dafür getätigten Aufwendungen auf das Notwendige und Angemessene beschränkt bleiben (BGE 141 I 124 E. 3 und 4; 143 IV 453 E. 2.5). Das Appellationsgericht prüft in seiner Praxis die Kostennoten der amtlichen Verteidigung auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Bemühungen und setzt sie nötigenfalls auf das zulässige Mass hinab. Das Gericht nimmt die Herabsetzung gemäss diesen Grundsätzen auch dann vor, wenn es nicht bezweifelt, dass die aufgeschriebenen Leistungen tatsächlich erbracht worden sind (vgl. AGE SB.2019.107 vom 6. Februar 2023 E. 3.4; SB.2018.129 vom 3. November 2020 E. 5). Eine Kürzung der Honorarnote ist nach dem Fairnessprinzip und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs vorzunehmen. Das Gericht berücksichtigt dabei auch die Honorare, die in anderen vergleichbaren Verfahren gesprochen werden. Wenn der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis steht, darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.).

In der Gerichtspraxis werden für die amtliche Verteidigung in vergleichbaren Berufungsverfahren wegen Körperverletzungsdelikten mit Genugtuungsforderungen amtliche Honorare in der Grössenordnung von CHF 4’000 bis 5’000.– (entsprechend 20 bis 25 Stunden) zugesprochen (AGE SB.2021.46 vom 21. April 2023, SB.2021.19 vom 24. April 2023, SB.2021.94 vom 22. September 2023, SB.2022.12 vom 11. Juli 2023, SB.2022.83 vom 15. November 2023, SB.2022.32 vom 20. Juni 2023, SB.2021.54 vom 20. Januar 2023). Von dieser Grössenordnung ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Auch der reduzierte Aufwand des Verteidigers von 50 Stunden, an dem er in seiner Vernehmlassung vom 21. März 2024 festhält, erscheint im Vergleich ausserordentlich hoch. Das Gericht sieht sich daher veranlasst, den Aufwand aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls und der vom Verteidiger vorgebrachten Argumente genauer zu untersuchen. Es hat dabei nebst einer effektiven Verteidigung auch zu gewährleisten, dass es «nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt [ist], durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen» (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455, mit Hinweis auf BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.3).

Vorliegend stützt sich die Auseinandersetzung mit dem konkreten Aufwand auf eine Analyse der eingereichten Honorarnote. Dabei erweist es sich als sachgerecht und praktikabel, die erbrachten Leistungen verschiedenen Kategorien zuzuordnen und Kategorie für Kategorie darzulegen, welchen Aufwand das Gericht für angemessen hält.

Leistungen

Honorarnote

vergütete Stunden

1.     Urteilslektüre, Berufungserklärung und -begründung (Strafpunkt)

36.1

16

2.     Zivilpunkt (Anschlussberufung der Gegenseite)

4 + 1

3.     Nichteintretensantrag (Zwischenentscheid)

10.8

0

4.     Vorbereitung Plädoyer inkl. Vorfragen

31.5

4

5.     Korrespondenz mit Klientschaft, Verfahrensparteien, Gericht

22.8

8

6.     Berufungsverhandlung mit Nachbesprechung

7.85

4

7.     Reisezeit […] retour, 2 x 30 Min.

1

8.     Besondere Betreuung, Entscheidungsfreiheit

+ 2

Total

109.05

40

Der anwendbare amtliche Stundensatz beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]).

1.3      Zur Berufungsbegründung und zum Plädoyer ist zu erwägen, dass diese teilweise als weitschweifig anzusehen sind. Das vorliegende Verfahren hat eine mittels Videoaufzeichnung und diverser Aussagen dokumentierte Verletzungshandlung zum Gegenstand und erscheint somit thematisch eng auf die Körperverletzungs- und Genugtuungsfrage beschränkt. Die vierbändigen Verfahrensakten bewegen sich im üblichen Umfang. Die Anklageschrift umfasst 3 Seiten, das Urteil des Strafgerichts 15 Seiten. Beide Dokumente sind nicht umfangreich. Der Verteidiger hat sich im vor­instanzlichen Verfahren bereits intensiv mit dem Fall befasst (Plädoyer von 29 Seiten; Vertretungsdauer von 4 Jahren) und kann auf seine Vorarbeiten aufbauen, weshalb sich seine Einarbeitungszeit für das Berufungsverfahren (im Vergleich mit einer Neuübernahme eines Mandats) deutlich verringert. Dass sich der Verteidiger im Berufungsverfahren wieder in die – mehrheitlich bereits bekannten – Akten einlesen musste, wie er geltend macht, ist bei der Bemessung des gebotenen Aufwands berücksichtigt worden. Die für die Rechtsschriften und das Plädoyer gemäss Positionen 1 bis 4 angemessene Vorbereitung lässt sich nach Einschätzung des Gerichts in zwei Arbeitstagen vornehmen.

1.4      Zum Argument des Verteidigers, die Schwierigkeit des Falles zeige sich in der Herabstufung von einer versuchten schweren zu einer einfachen Körperverletzung, welche erst in der Berufungsverhandlung angekündigt worden sei, ist zu erwägen, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, die sich in solchen Verfahren üblicherweise stellt. Die Rechtsprechung zur Abgrenzung der Körperverletzungsqualifikation wird in der inzwischen ausgefertigten Urteilsbegründung ausführlich dargestellt (vgl. Berufungsurteil vom 26. Februar 2024 E. 4.2/4.3) und war dem in Strafsachen ausgebildeten Verteidiger zweifellos bekannt, so dass insoweit keine besondere Schwierigkeit anzunehmen ist. Zum Argument, die Bemühungen der Verteidigung hätten immerhin zu einem milderen Berufungsurteil geführt, reicht ein Verweis, dass der angemessene Zeitaufwand unabhängig vom Verfahrensausgang entschädigt wird. Die amtliche Verteidigung erhält kein Erfolgshonorar.

Welche Bemühungen den Zivilpunkt, konkret die Anschlussberufung mit dem Genugtuungsthema betreffen, lässt sich der Honorarnote nicht entnehmen. Für den damit verbundenen Aufwand sind eher grosszügig bemessene 4 Stunden einzusetzen.  

Für die Bemühungen im Zusammenhang mit dem beantragten Nichteintreten auf die Anschlussberufung kann keine Entschädigung gewährt werden. Wie bereits im Zwischenentscheid dargelegt, erwies sich schon der Nichteintretensantrag vom 9. Mai 2022 als offensichtlich unbegründet und konnte nicht entschädigt werden (AGE SB.2022.30 vom 3. September 2022 E. 3.2). Dies gilt sinngemäss für allen weiteren Aufwand, der im Zusammenhang mit dem Thema des Nichteintretens steht. Entgegen der Ausführungen des Verteidigers in seiner Stellungnahme vom 21. März 2024 war es nicht notwendig, den vom Gesamtgericht bereits mit einem Zwischenentscheid behandelten Nichteintretensantrag anlässlich der Berufungsverhandlung noch einmal vorzubringen (vgl. Vorfragen S. 2 und 4, Akten S. 1153 ff.; Zwischenentscheid, Akten S. 987 ff.). Diese Bemühungen erweisen sich als nicht notwendig.

1.5      Abweichend von der Einschätzung des Vertretungsaufwands gemäss Verfügung vom 7. März 2024 sind dem Verteidiger drei zusätzliche Stunden zu vergüten. Zum einen ist es angemessen, ihm eine weitere Stunde für die Vorbereitung der Vorfragen gutzuschreiben. Das angefochtene Urteil des Strafgerichts ist am 10. Dezember 2021 ergangen, bevor die Beschwerde der Beschuldigten gutgeheissen und die Triage der Dateien ab ihrem Mobiltelefon angeordnet wurde (AGE BES.2021.91 vom 19. Mai 2022, Akten S. 941 ff.). Zwar wurde der Verteidiger für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1’200.– entschädigt. Weil aber die Staatsanwaltschaft anschliessend die Triage nicht von sich aus vornahm, entstand ihm weiterer Aufwand (vgl. Verfügung vom 5. Dezember 2022). 

Der Verteidiger macht in seiner Stellungnahme sodann einen gesteigerten Betreuungsaufwand geltend und beruft sich auf seinen Handlungsspielraum bei der Mandatsausübung. Unter diesem Titel sind ihm zwei weitere Stunden gutzuschreiben. Die Gutschrift beruht auf der Überlegung, dass sich das Verfahren über mehrere Jahre hinzog, was einen zusätzlichen Betreuungsaufwand verursachen konnte. Einschränkend ist aber zu bemerken, dass die längere Verfahrensdauer teils auf das prozessuale Verhalten des Verteidigers zurückzuführen ist (vgl. Zwischenentscheid SB.2022.30 vom 3. September 2022 E. 3.2).

Ein weiterer Betreuungsaufwand kann indessen nicht abgegolten werden, befand sich doch seine Klientin, im Unterschied zum vom Verteidiger angeführten Präjudiz, weder in Untersuchungshaft, noch musste der Verteidiger mit Familienangehörigen im Ausland korrespondieren (vgl. BGer 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2). Bezüglich des Handlungsspielraums bei der Mandatsausübung ergibt sich aus der vom Verteidiger zitierten Rechtsprechung, dass den kantonalen Instanzen bei der Beurteilung der Angemessenheit der Bemühungen ein beträchtliches Ermessen zusteht (BGer 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2 und 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2). Zudem fällt auf, dass das Bundesgericht mit den angeführten Präjudizien weitgehende Kürzungen genehmigt hat (BGer 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2: Kürzung um CHF 16’130.– auf 22’211.35 bestätigt; BGer 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2: Kürzung um CHF 7’034.– auf 11’087.95 bestätigt). Die vorliegend vorgenommene Kürzung ist damit betragsmässig vergleichbar.

Für die geltend gemachte Fahrt zur Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2024 von 2 x 22 km […] ist pro Weg pauschal eine halbe Stunde Reisezeit zu entschädigen (§ 22 Abs. 2 HoR).

Zusammenfassend ergibt sich eine Entschädigung von 40 Stunden zum amtlichen Tarif von CHF 200.–, total also CHF 8'000.–. Diese Entschädigung erweist sich im Quervergleich mit ähnlichen Fällen (hiervor E. 1.2), den das Gericht aus Gleichbehandlungsgründen berücksichtigen muss, als grosszügig.

1.6      Die Auslagenentschädigung erfolgt pauschal und beläuft sich auf maximal 3 % des Honorars (§ 23 Abs. 1 HoR), vorliegend CHF 240.–. Die Reisespesen sind unter dem Titel der ausserordentlichen Auslagen separat zu berücksichtigen, soweit sie erforderlich waren (§ 23 Abs. 2 HoR), nämlich im Umfang des direkten Hin- und Rückwegs […] von 44 km zum geltend gemachten Ansatz von CHF 0.65, gesamthaft also CHF 28.60. Demgegenüber sind die fakturierten Parkgebühren im Betrag von CHF 18.– nicht erstattungsfähig (vgl. sinngemäss Kanton Zürich, Amtliche Mandate, Leitfaden, 4. Auflage 2024, S. 66; BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021). Das Total der Auslagen beläuft sich auf CHF 268.60.

Für die Berechnung der Mehrwertsteuer wird die Hälfte des Aufwands mit dem Steuersatz von 7,7 % (Leistungen bis Ende 2023), die andere Hälfte (ab Anfang 2024) mit 8,1 % Mehrwertsteuer abgerechnet.

2.         Parteientschädigung der Privatklägerin

2.1      Im Berufungsverfahren macht der Vertreter der Privatklägerin, D____, mit Honorarnote vom 7. Februar 2024 einen Aufwand von 22.68 Stunden (mit geschätzt einer Stunde für die Berufungsverhandlung) geltend. Bei der Nachrechnung des Gerichts ergibt sich, einschliesslich beider Positionen vom 15. März 2023, ein leicht abweichendes Total von 22.73 Stunden. Weiter beansprucht er Auslagen von pauschal 3 Prozent. Die Ansprüche richten sich gegen die Beschuldigte, welche sich dazu mit Stellungnahme vom 18. März 2024 äusserte und eine Reduktion um 8 Stunden, das heisst auf 14.68 Stunden beantragte. Zudem möchte sie die Entschädigung bloss im Umfang ihres Unterliegens im Zivilpunkt von zwei Dritteln, also im Umfang von 9.79 Stunden bzw. CHF 2’446.65 übernehmen.

Die Privatklägerin hat sich dazu mit Stellungnahme vom 6. Mai 2024 vernehmen lassen und dabei insbesondere die Korrektur des versehentlich verrechneten Stundenansatzes von CHF 260.– auf die üblichen CHF 250.– pro Stunde akzeptiert. Im Übrigen hält sie an ihrem Vertretungsaufwand fest, der angemessen und moderat sei, und wendet sich gegen eine bloss anteilsmässige Kostenüberwälzung, weil das Honorar nach dem Zeitaufwand zu berechnen sei.

2.2      Die Parteientschädigung betrifft einen zivilrechtlichen Streit zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin im Adhäsionsverfahren. Sie setzt gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO einen Antrag voraus, der vorliegend gestellt wurde. Die obsiegende bzw. hier teilweise obsiegende Privatklägerin hat gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO gegenüber der Beschuldigten Anspruch auf «angemessene» Entschädigung für «notwendige» Aufwendungen im Verfahren. Was zunächst die Bemessung des Honorars angeht, so verfügt das Sachgericht über einen weiten Ermessensspielraum, da es am besten in der Lage ist, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen (BGer 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.6; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.3; 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Übermässige Aufwendungen führen zu einer Kürzung der Entschädigung (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 433 N 18). Die Angemessenheit der Entschädigung ist eine Rechtsfrage, die das Gericht im Rahmen der gegebenen Anträge von Amtes wegen beurteilt.

2.3      Mit dem Verteidiger der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sich die Anschlussberufung thematisch auf den engen Bereich der Genugtuung beschränkt. Allerdings ist sein Verweis auf die tiefere Entschädigung bei einer Berechnung nach Streitwert gemäss § 5 HoR zu relativieren, ist doch im Strafprozess vom Stundenaufwand auszugehen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 433 N 18; § 14 HoR). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Parteientschädigung spricht aber nichts dagegen, für einen Quervergleich vergleichbare Verfahren oder auch den zivilprozessualen Tarifrahmen heranzuziehen (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 138 N 5). Ein solcher Quervergleich rechtfertigt sich auch wegen des Anliegens des Gesetzgebers, wonach die Privatklägerschaft nicht bevorzugt werden soll, wenn sie ihre Zivilansprüche im Strafprozess statt im Zivilprozess geltend macht (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006, S. 1085, 1331).

In der Praxis des Appellationsgerichts wurde die Privatklägerschaft in strafrechtlichen Berufungsverfahren betreffend Körperverletzung und Genugtuung üblicherweise für einen Aufwand von 8 bis 13 ½ Stunden bzw. CHF 600.– und CHF 2’700.– entschädigt (AGE SB.2013.22 vom 6. Mai 2014, SB.2016.91 vom 6. März 2018, SB.2019.7 vom 21. März 2023, SB.2021.92 vom 31. Oktober 2023, SB.2021.46 vom 21. April 2023). Würde der Anspruch der Privatklägerin im Zivilverfahren behandelt, so beliefe sich das nach Streitwert berechnete (interpolierte) Grundhonorar auf CHF 1’500.–, welches im Rechtsmittelverfahren auf CHF 750.– bis CHF 1’000.– reduziert würde (§ 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 HoR). Für die Stellungnahme zum Nichteintretensantrag wäre ein Zuschlag von CHF 225.– bis 300.– vorzunehmen (§ 8 Abs. 2 lit. d HoR). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 7’500.– ergäbe sich (bei vollem Obsiegen) ein Honorar von CHF 1’300.–. Das vorliegend geltend gemachte Honorar von CHF 5’670.– (22.68 Stunden à CHF 250.–) liegt daher im Quervergleich ausserordentlich hoch, und dies sowohl hinsichtlich der Vergleichsfälle im Strafprozess, als auch hinsichtlich der Entschädigung, die in einem reinen Zivilstreit zu erwarten wäre. 

Zur Beurteilung der Angemessenheit erweist sich auch hier die in E. 1 gewählte Methode als sachgerecht und praktikabel, bei der die in der Honorarnote genannten Leistungen aufgrund ihrer Art verschiedenen Kategorien zugewiesen und der hierfür geleistete Aufwand konkret beurteilt wird. Bei dieser Beurteilung erweist sich folgender Zeitaufwand als angemessen und notwendig im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO:

Leistungen

Honorarnote

vergütete Stunden

1.     Anschlussberufungserklärung und ‑begründung, inkl. Plädoyervorbereitung

12.91

4

2.     Nichteintretensantrag (Zwischenentscheid)

1.56

1.56

3.     Korrespondenz mit Klientschaft, Verfahrensparteien, Gericht, Rechtsschutzversicherung, Opferhilfe

6.76

4

4.     Wegzeitpauschale

0.5

0.5

5.     Berufungsverhandlung

1

4

Total

22.73

14.06

Für die Ausarbeitung der Anschlussberufung betreffend die Genugtuungsthematik und mit dem Vorwissen aus dem mehrjährigen vor­instanzlichen Verfahren ist ein halber Arbeitstag angemessen. Der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit dem Nichteintretensantrag wird von der Gegenseite nicht bestritten und erscheint angemessen: Die Privatklägerin hatte allen Anlass, sich gegen die Bedrohung ihres eigenen Rechtsmittels, der Anschlussberufung, zur Wehr zu setzen. Für die Korrespondenz und Kontakte mit der Klientschaft und den übrigen Verfahrensbeteiligten ist ebenfalls ein halber Arbeitstag angemessen. Die Wegzeitpauschale wurde gemäss Honorarordnung abgerechnet (§ 22 Abs. 2 HoR) und ist korrekt. Für die Berufungsverhandlung ist anstelle der geschätzten Stunde die effektive Zeit von 4 Stunden einzusetzen, die auch dem Verteidiger zugestanden wird. Damit ergibt sich ein Total von 14.06 Stunden, welches sich mit der beantragten Herabsetzung auf 14.68 Stunden weitgehend deckt. Der Herabsetzungsantrag der Beschuldigten ist daher gutzuheissen und die Parteientschädigung zugunsten der Privatklägerin auf 14.68 Stunden zu reduzieren. 

2.4      Nach zutreffender Ansicht der Verteidigung ist die Parteientschädigung bei bloss teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels proportional aufzuteilen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 433 N 18 mit Hinweis auf Eymann, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, in: forumpoenale 5/2013, S. 312, 314; Mizel/Rétornaz, in: Commentaire romand CPP [StPO], 2. Auflage 2019, Art. 433 N 3). Für eine Reduktion nach dem Unterlieger- bzw. Obsiegerprinzip spricht auch das Anliegen des Gesetzgebers, die Privatklägerschaft möglichst nicht zu bevorzugen, wenn sie ihre Zivilansprüche im Strafprozess statt im Zivilprozess geltend macht (Botschaft, a.a.O., in: BBl 2006, S. 1085, 1331). Die Privatklägerin hat eine Genugtuung von CHF 7’500.– beantragt und davon den Betrag von CHF 5’000.– zugesprochen erhalten. Sie hat also im Umfang von zwei Dritteln obsiegt. In diesem Umfang ist die Parteientschädigung der Beschuldigten aufzuerlegen.

2.5      Der Stundenansatz für Parteientschädigungen beträgt nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten (wie vorliegend) CHF 250.– (Überwälzungstarif, AGE SB.2016.87 vom 10. Februar 2017 E. 6, BES.2021.53 vom 16. November 2021 E. 4.2). Der Privatklägerin ist daher zu Lasten der Beschuldigten eine Parteientschädigung 14.68 Stunden à CHF 250.–, also CHF 3’670.– zuzusprechen. Davon hat die Beschuldigte entsprechend ihrem Unterliegen im Zivilpunkt von zwei Dritteln den Betrag von CHF 2’446.65 zu tragen, zuzüglich 3 % Auslagenpauschale von CHF 73.40 (§ 23 Abs. 1 HoR) und Mehrwertsteuer von CHF 199.10 (je hälftig zum Steuersatz von 7,7 % und 8,1 %).

2.6      Für das vorinstanzliche Verfahren ist die Privatklägerin gemäss dem angefochtenen Urteil zu entschädigen. So wurden ihr für den Aufwand bis 31. Juli 2021 aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 4'554.– (zuzüglich CHF 350.65 Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von CHF 128.70 (zuzüglich CHF 9.90 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Diese Entschädigung ist gemäss Berufungsurteil vom 26. Februar 2024 in Rechtskraft erwachsen. Überdies hat die Vorinstanz der Privatklägerin zulasten der Beschuldigten eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ab 1. August 2021 zugesprochen, welche auf CHF 4'287.95 (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt wurde. Diese Entschädigung ist beim gegebenen Verfahrensausgang zu bestätigen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8’000.– und ein Auslagenersatz von CHF 268.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 653.20 (je hälftig zu 7,7 % und 8,1 %), somit total CHF 8'921.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Der Privatklägerin wird gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten der Beschuldigten eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von CHF 4'287.95, einschliesslich Mehrwertsteuer, und für das Berufungsverfahren von CHF 2’719.15, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Beschuldigte Person mit amtlichem Verteidiger 

-       Privatklägerin mit Rechtsvertreter 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2022.30 — Basel-Stadt Appellationsgericht 07.06.2024 SB.2022.30 (AG.2024.362) — Swissrulings