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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.01.2023 SB.2021.73 (AG.2023.310)

12 gennaio 2023·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·10,950 parole·~55 min·1

Riassunto

mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässige Hehlerei, mehrfache Anstiftung und mehrfache Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, Veruntreuung, Sachentziehung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Urkundenfälschung, etc. Urteil BG vom 24.04.2024

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer  

SB.2021.73

URTEIL

vom 12. Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

lic. iur. Eva Christ, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____                                                                                    Privatkläger 1

[...]

D____                                                                                 Privatklägerin 2

[...]

E____                                                                                 Privatklägerin 3

[...]

AN____                                                                               Privatklägerin 4

[...]

F____                                                                                  Privatklägerin 5

[...]

G____                                                                                 Privatklägerin 6

[...]

H____                                                                                 Privatklägerin 7

[...]  

I____                                                                                   Privatklägerin 8

[...]  

J____                                                                                  Privatklägerin 9

[...]  

K____                                                                               Privatklägerin 10

[...]

L____                                                                                Privatklägerin 11

[...]

M____                                                                               Privatklägerin 12

[...]

N____                                                                               Privatklägerin 13

[...]  

O____                                                                               Privatklägerin 14

[...]

P____                                                                               Privatklägerin 15

[...]

Q____                                                                               Privatklägerin 16

[...]

R____                                                                               Privatklägerin 17

[...]

S____                                                                               Privatklägerin 18

[...]

T____                                                                                Privatklägerin 19

[...]

U____                                                                               Privatklägerin 20

[...]

V____                                                                               Privatklägerin 21

[...]

W____                                                                              Privatklägerin 22

[...]

X____                                                                               Privatklägerin 23

[...]

Y____                                                                               Privatklägerin 24

[...]

Z____                                                                                Privatklägerin 25

[...]

AA____                                                                             Privatklägerin 26

[...]

AB____                                                                             Privatklägerin 27

[...]  

AC____                                                                             Privatklägerin 28

[...]  

AD____                                                                             Privatklägerin 29

[...]

AE____                                                                             Privatklägerin 30

[...]

AF____                                                                             Privatklägerin 31

[...]

AG____                                                                            Privatklägerin 32

[...]

AH____                                                                             Privatklägerin 33

[...]

AI____                                                                                 Privatkläger 34

[...]

AJ____                                                                                Privatkläger 35

[...]

AK____                                                                               Privatkläger 36

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 6. November 2020

mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässige Hehlerei, mehrfache Anstiftung und mehrfache Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, Veruntreuung, Sachentziehung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Urkundenfälschung,

versuchte Anstiftung zum falschen Zeugnis, Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder sowie mehrfaches Vergehen nach Art. 19

Abs. 1 lit. b und d des Betäubungsmittelgesetzes

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt 6

Erwägungen. 11

I.        FORMELLES. 11

A.           Zuständigkeit und Eintreten. 11

B.          Beweisanträge. 11

II.     MATERIELLES. 13

A.          Vorbemerkungen. 13

B.          Gegenstand des Berufungsverfahrens. 14

C.          Fallkomplex Mobiltelefonabonnementsverträge / Handy- Ratenzahlungsverträge und Kunden(Kredit-)karten (Anklageschrift vom 25. Oktober 2022) 16

1.     Tatsächliches. 16

2.     Rechtliches. 16

2.1     Gewerbsmässiger Betrug. 16

2.2     Mehrfache Anstiftung und Gehilfenschaft zum Checkund Kreditkartenmissbrauch. 20

2.3    Gewerbsmässige Hehlerei 22

2.4    Zwischenergebnis. 22

D.          Fallkomplex AL____ (Ziffer I.B. der erg. Anklageschrift) 23

1.      Allgemeines zum Sachverhalt 23

2.      Fallkomplex AL____ im Einzelnen. 24

2.1    Veruntreuung z.N. der D____ sowie Betrug z.N. der E____ (Ziffer I.B.2.1 der erg. Anklageschrift) 24

2.2     Veruntreuung z.N. der AM____ / bzw. Sachentziehung (Ziffer I.B.2.2 der erg. Anklageschrift) 26

2.3     Mehrfacher Betrug z.N. der AN____ (Ziffer I.B.2.3 der erg. Anklageschrift) 28

2.4    Gewerbsmässiger Betrug z.N. der F____, AO____ und AP____ (Ziffer I.B.3 der erg. Anklageschrift) 28

2.5    Gewerbsmässiger Betrug z.N. der AQ____ und der G____ (Ziffer I.B.4 der erg. Anklageschrift) 30

2.6    Gewerbsmässiger Betrug bzw. gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage z.N. diverser Geschädigter / Online-Bestellungen (Ziffer I.B.5 der erg. Anklageschrift) 31

2.7    Mehrfache Urkundenfälschung (Ziffer I.B.5.10 und 5.28 der erg. Anklageschrift) 37

2.8    Mehrfache Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Checkund Kreditkarten-missbrauch (ev. gewerbsmässiger Betrug) z.N. der S____, der T____ / [...], der U____, der V____ sowie der [...] (Ziffer I.B.6.1 bis 6.5 der erg. Anklageschrift) 39

2.9    Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauch (ev. gewerbs­mässiger Betrug) z.N. der W____ (Ziffer I.B.6.6 der erg. Anklageschrift) 40

E.           Fallkomplex AR____ (Ziffer I.D. der erg. Anklageschrift) 42

1.      Allgemeines zum Sachverhalt 42

2.      Fallkomplex AR____ im Einzelnen. 49

2.1    Gewerbsmässiger Betrug z.N. der  AO____ und der AP____ (I.D.2.1 und 2.2 der erg. Anklageschrift) 49

2.2    Gewerbsmässiger Betrug z.N. der  AS____ (Ziffer I.D.2.3 der erg. Anklageschrift) 51

2.3    Gewerbsmässiger Betrug z.N. der  Y____ (Ziffer I.D.2.7 der erg. Anklageschrift) 51

2.4    Gewerbsmässiger Betrug z.N. der AT____, der AU____ sowie der AQ____ (Ziffer I.D.2.11–2.13 der erg. Anklageschrift) 52

2.5    Gewerbsmässiger Betrug z.N. diverser Geschädigter / Online-Bestellungen (Ziffer I.D.2.4, 2.8–2.10, 2.15– 2.24, 2.16–2.24, 2.36–2.37, 2.40, 2.42– 2.44 der erg. Anklageschrift) 54

2.6    Gewerbsmässiger Betrug z.N. AD____, AV____ und AW____ (Ziffer I.D.2.25, 2.35, 2.38 der erg. Anklageschrift) 56

2.7    Gewerbsmässiger Betrug z.N. der [...] (Ziffer I.D.2.39 der erg. Anklageschrift) 57

2.8    Gewerbsmässiger Betrug z.N. des Handelsregisteramts Basel-Landschaft (Ziffer I.D.2.41 der erg. Anklageschrift) 59

2.9    Mehrfache Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Checkund Kreditkartenmissbrauch, evtl. mehrfacher gewerbsmässiger Betrug z.N. der U____, der T____ sowie der V____ (Ziffer I.D.3–5 der erg. Anklageschrift) 59

F.           Fallkomplex [...] (Ziffer I.E.1 der erg. Anklageschrift) 61

G.          Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Ziffer I.E.5 der erg. Anklageschrift) 62

H.          Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziffer I.E.6 der erg. Anklageschrift) 63

III.    STRAFZUMESSUNG.. 64

IV.    STRAFVOLLZUG.. 78

V.     LANDESVERWEISUNG.. 79

VI.    ZIVILFORDERUNGEN. 89

VII.   NEBENPUNKTE. 91

VIII. KOSTEN. 91

Sachverhalt

A.             Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. November 2020 wurde A____ des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges, der gewerbsmässigen Hehlerei, der mehrfachen Anstiftung und der mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, der Veruntreuung, der Sachentziehung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Urkundenfälschung, der versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis, der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder sowie des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 25. August 2010, kostenfällig zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. An die Freiheitsstrafe wurde die bereits erstandene Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft (Untersuchungshaft vom 6. März 2013 bis 7. April 2014, Polizei­­ge­­­wahrsam vom 23. bis 24. November 2016 sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 30. Oktober 2018) angerechnet. Des Weiteren wurde A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen wurde.

Demgegenüber wurde A____ in Bezug auf die Anklageschrift vom 25. Oktober 2019 (nachfolgend: Anklageschrift) vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges (Anklage-Ziffer I.4 Anhang 2 [bzgl. Mobiltelefonverträge vom 11.09.2018, 21.04.2017 und 27.03.2018], Ziffer I.4.3 und Ziffer I.15.6), des Check- und Kreditkartenmissbrauchs (Anklage-Ziffer I.16.2) und der Urkundenfälschung (Anklage-Ziffer I.15.3) freigesprochen. In Bezug auf die ergänzende Anklageschrift vom 5. Dezember 2019 (nachfolgend: erg. Anklageschrift) wurde er zudem vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges (erg. Anklage-Ziffer I.B.5.24, I.D.2.5, I.D.2.6 und I.D.2.14), des mehrfachen Diebstahls (erg. Anklage-Ziffer I.C.), der versuchten Nötigung (erg. Anklage-Ziffer I.E.2), der mehrfachen Drohung (erg. Anklage-Ziffer I.E. 3 und 4) sowie der einfachen Körperverletzung (erg. Anklage-Ziffer I.E.4) freigesprochen. Von der Rückversetzung von A____ in den Vollzug der Strafe, für welche ihm die Abteilung Strafvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt mit Entscheid vom 29. Juli 2014 unter Auferlegung einer Probezeit bis zum 1. Januar 2017 auf den 30. September 2014 die bedingte Entlassung gewährt hatte, wurde in Anwendung von Art. 89 Abs. 4 des Strafgesetzbuches abgesehen.

Zudem wurde mit genanntem Urteil der Mitbeschuldigte AX____ der mehrfachen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug sowie des mehrfachen Betruges schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 315 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Demgegenüber wurde AX____ von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges (erg. Anklage-Ziffer I.D.2.1–2.10, 2.12–2.19, 2.21–2.24, 2.26–2.34, 2.37, 2.40– 2.44) sowie der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauch (erg. Anklage-Ziffer I.D.3.–5.) freigesprochen. Im Übrigen kann hinsichtlich der Mitbeschuldigten AZ____, BA____, BB____, BC____, BD____, BE____, der beschlagnahmten Gegenstände, betreffend die Zivilforderungen und in Bezug auf die Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigungen auf das vorinstanzliche Urteilsdispositiv verwiesen werden.

B.             Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte A____ (nachfolgend: Berufungskläger oder Beschuldigter), vertreten durch B____, nach Eröffnung des Urteilsdispositivs die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 12. Juli 2021 stellte er folgende Rechtsbegehren:

«1.   Das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. November 2020 sei teilweise aufzuheben.

2.    A____ sei von den folgenden Vorwürfen kostenlos freizusprechen:

des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges

der gewerbsmässigen Hehlerei

der mehrfachen Anstiftung und der mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartemissbrauch

der Veruntreuung

der Sachentziehung

der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder

des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d des Betäubungsmittelgesetzes

3.    Die Verurteilung von A____ zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren sei aufzuheben und A____ sei zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen.

4.    Es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten.

5.    A____ sei für den von ihm erlittenen Freiheitsentzug, welcher die Dauer von 8 Monaten überschreitet, im Sinne einer Genugtuung eine Entschädigung von mindestens CHF 200.– pro Inhaftierungstag auszurichten.

6.    Die Verurteilung von A____ zur Zahlung der folgenden Schadenersatzforderungen sei aufzuheben und diese Schadenersatzforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen:

des C____ im Betrage von CHF 5’400.–

der E____ im Betrage von CHF 1734.– zzgl. 5 % Zins seit 11. März 2011

der AN____ im Betrage von CHF 2’101.50 zzgl. 5 % Zins seit 16. September 2011

der F____ im Betrage von CHF 30’634.85 der G____ im Betrage von CHF 8713.25 zzgl. 5 % Zins seit dem 21. September 2011

der H____ im Betrage von CHF 2’593.– zzgl. 5 % Zins seit dem 10. Dezember 2010

der L____ im Betrage von CHF 7787.05 zzgl. 5 % Zins seit dem 30. August 2011

der P____ im Betrage von CHF 297.30 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Februar 2011

der Q____ im Betrage von CHF 440.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. März 2011

der S____ im Betrage von CHF 1’196.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 10. Juni 2011

der T____ im Betrage von CHF 3’393.10 zzgl. 1,25 % Zins seit dem 30. Januar 2011

der W____ im Betrage von CHF 22’966.25

der Y____ im Betrage von CHF 17’805.90 zzgl. 5 % Zins seit dem 15. August 2013

der H____ im Betrage von CHF 3’235.15 zzgl. 5 % Zins seit dem 21. April 2011

der AE____ im Betrage von CHF 274.–

7.    Die Auferlegung der Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr zu Lasten von A____ sei im Umfange der Freisprüche aufzuheben.

8.    Der Vorbehalt betreffend die amtlichen Verteidigungskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sei im Umfange der Freisprüche aufzuheben.

9.    Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei A____ für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit B____ als amtlicher Verteidiger zu bewilligen sei.»

C.             Die Beschuldigten AZ____ und AX____ haben ihre zunächst erklärten Berufungen mit Eingaben vom 7. Februar 2022 bzw. 5. Januar 2023 wieder zurückgezogen. In Bezug auf BA____, BB____, BD____, BC____ und BE____ ist das Urteil des Strafgerichts vom 6. November 2020 in Rechtskraft erwachsen. Die Staatsanwaltschaft hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben.

D.             Mit Eingabe vom 28. März 2022 reichte der Berufungskläger seine Berufungsbegründung ein, in welcher er – nebst den bereits gestellten Rechtsbegehren – Folgendes beantragt:

«Es seien unter Aufhebung der Beschlagnahme die folgenden im Verzeichnis [...] aufgeführten Gegenstände an A____ herauszugeben:

-       Pos. 102 Tablet [...]

-       Pos. 110 Laptop [...]

-       Pos. 111 Externe Festplatte [...]

-       Pos. 112 Mobiltelefon [...]»

Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 10. Juni 2022 auf eine Berufungsantwort verzichtet.

E.             Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft, so wurde mit Verfügung vom 29. Juli 2021 dem Berufungskläger, AX____ sowie AZ____ die beantragte amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Mit Beweisverfügung vom 6. Juli 2022 wurde der Beweisantrag des Berufungsklägers, es sei bezüglich der Unterschrift «BF____» auf dem Arbeitsvertrag AR____ (nachfolgend AR____) / BB____ vom 11. Mai 2011 ein Schriftgutachten einzuholen – vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag – abgewiesen. Ebenso wurde dem Beweisantrag des Berufungsklägers, es sei bezüglich der Unterschriften «BA____» auf dem Neukundenantrag der AT____ vom 10. Dezember 2010 und auf dem Rechnungsantrag der BG____, undatiert, ein Schriftgutachten einzuholen, – vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag – nicht stattgegeben. Hingegen wurde in Gutheissung des Beweisantrags des Berufungsklägers bei der Leitung des Untersuchungsgefängnisses Waaghof ein diesen betreffenden Führungsbericht eingeholt. Mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2022 wurden die Parteien auf einen gerichtlichen Würdigungsvorbehalt im Sinne von Art. 344 StPO (allfällige Beurteilung einiger Anklagepunkte nach Art. 147 statt nach Art. 146 des Strafgesetzbuches) hingewiesen. Schliesslich wurden mit Verfügung vom 4. November 2022 bei sämtlichen durch Online-Bestellungen geschädigten Firmen amtliche Erkundigungen eingeholt.

F.             Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2023 ist der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt worden und sind sein Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Zudem wurde BH____, die volljährige Tochter des Berufungsklägers, als Auskunftsperson befragt, wofür auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Der Berufungskläger hält an den schriftlich gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Demgemäss sei der Berufungskläger des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges, der gewerbsmässigen Hehlerei, der mehrfachen Anstiftung und der mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, der Veruntreuung, der Sachentziehung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Urkundenfälschung, der versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder sowie des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären. Es sei eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten gegenüber dem Berufungskläger auszusprechen und dieser sei für 8 Jahre des Landes zu verweisen. Bezüglich der deponierten und beschlagnahmten Gegenstände sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Sicherheitshaft sei bis zur Rechtskraft des Urteils zur Sicherung der Landesverweisung zu verlängern.

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

I.          FORMELLES

A.        Zuständigkeit und Eintreten

1.

1.1           Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 382 StPO). Er ist somit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist zudem form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 399 StPO), so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziffer 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.

1.2           Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

B.        Beweisanträge

1.             Die Verteidigung wiederholt vor Appellationsgericht den Beweisantrag, wonach bezüglich der Unterschrift «BF____» auf dem Arbeitsvertrag zwischen der AR____ und BB____ vom 11. Mai 2011 sowie bezüglich der Unterschriften «BA____» auf dem Neukundenantrag der AT____ vom 10. Dezember 2010 und auf dem undatierten Rechnungsantrag der BG____ ein Schriftgutachten einzuholen sei.

2.             Rechtsmittelverfahren beruhen grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO nur, wenn dies in der Sache erforderlich ist. Die Ablehnung eines Beweisantrages unter Berufung auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist. Das Gericht kann Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1). Grundsätzlich hat das Gericht gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO diejenigen im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweise nochmals abzunehmen, bei denen die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Hauri/Venetz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 343 N 21 f.).

3.

3.1           Die vom Berufungskläger an der Hauptverhandlung des Appellationsgerichts erneut gestellten Beweisanträge wurden bereits mit verfahrensleitender Beweisverfügung vom 6. Juli 2022 – vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag – abgewiesen.

3.2           Das Appellationsgericht stellt zunächst fest, dass sich seit Erlass der betreffenden Verfügung keine Änderung der Sachoder Rechtslage ergeben hat, so dass vorab vollumfänglich auf die dort gemachten Feststellungen und Ausführungen verwiesen werden kann.

3.2.1        Hinsichtlich der Unterschrift «BF___» wurde mit Beweisverfügung vom 6. Juli 2022 zutreffend festgestellt, dass die betreffende Unterschrift nur zu geringen Teilen lesbar erscheint, da sie mehrheitlich vom markanten Stempel der AR____ überlagert wird (vgl. Akten S. 4591). Bei dieser Ausgangslage besteht zum vornherein wenig Aussicht auf ein aussagekräftiges Schriftgutachten, wobei aufgrund der engen Anordnung der Buchstaben grundsätzlich die Vermutung naheliegt, dass es sich bei der Unterschrift «BF____» um die Schrift des Berufungsklägers handeln könnte.

Soweit die Verteidigung geltend macht, das «[...]» sei anders geschrieben als sonst, ist einerseits festzuhalten, dass sich Solches jedenfalls anhand eines Vergleichs mit dem «[...]» im handschriftlichen Haftentlassungsgesuch des Berufungsklägers vom 23. Mai 2022 nicht sagen lässt (s. etwa S. 2, «[...]»). Zur Begründung der Ablehnung des beantragten Schriftgutachtens ist festzustellen, dass dem Berufungskläger im Fallkomplex AR____ (Ziffer I.D. der erg. Anklageschrift) gewerbsmässiger Betrug vorgeworfen wird. Der betreffende Anklagevorwurf beziehungsweise der betreffende Schuldspruch der Vorinstanz stützt sich auf eine lange Reihe an Indizien und Beweismitteln (vgl. angefochtenes Urteil S. 203 ff.). Unter anderem legt das Strafgericht im angefochtenen Urteil ausführlich dar, dass der Berufungskläger unter dem Pseudonym «BF____» aufgetreten sei (vgl. z.B. Akten S. 5256). Der Frage, ob die betreffende (nur zu geringen teilen lesbare) Unterschrift «BF____» (vgl. Akten S. 4591) vom Berufungskläger persönlich vorgenommen wurde oder nicht, kommt somit im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich des zu beurteilenden Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs schlussendlich keine entscheidende Bedeutung zu. Vielmehr ergibt sich die Täterschaft des Berufungsklägers bereits schlüssig aus einer ganzen Reihe an anderen Indizien und objektiven Beweismitteln (vgl. dazu nachfolgend im Einzelnen E. II.E.1). Somit ergibt sich, dass hinsichtlich der Unterschrift «BF____» auf dem Arbeitsvertrag zwischen der AR____ und BB____ vom 11. Mai 2011 kein Schriftgutachten einzuholen ist.

3.2.2        Bezüglich der Unterschriften «BA____» auf dem Neukundenantrag der AT____ vom 10. Dezember 2010 (Akten S. 3695) und auf dem undatierten Rechnungsantrag der BG____ (Akten S. 4036) ergibt ein Vergleich dieser beiden Unterschriften mit der echten Unterschrift von BA____ (Akten S. 4047) sowie der Schrift des Berufungsklägers (z.B. Akten S. 792) mit genügender Klarheit, dass es sich bei den zwei Anträgen offensichtlich um die Handschrift des Berufungsklägers handelt. Im Übrigen liegt eine ganze Reihe an weiteren Beweismitteln vor, aus denen klar hervorgeht, dass der Berufungskläger diese zwei Unterschriften gefälscht hat. Insbesondere macht es keinerlei Sinn, dass BL____ – oder gar jemand anderes, wobei nicht ansatzweise erkennbar ist, wer das sein könnte – ohne einleuchtendes Motiv in der exakten Schrift des Berufungsklägers als «BA____» unterschreiben würde (vgl. dazu nachfolgend im Einzelnen E.  II.D.2.7.1 f.).

Die anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht nochmals gestellten Verfahrensanträge hinsichtlich eines Schriftgutachtens bezüglich der Unterschriften «BA____» auf dem Neukundenantrag der AT____ und auf dem Rechnungsantrag der BG____ sind somit ebenfalls abzuweisen.

II.         MATERIELLES

A.        Vorbemerkungen

Das vorliegende Urteil orientiert sich der Einfachheit halber – soweit möglich – inhaltlich im Wesentlichen am systematischen Aufbau des angefochtenen Urteils des Strafgerichts. Um dem nachfolgenden schriftlichen Urteil im Zusammenhang mit den zitierten Aktenstellen die nötige Übersicht zu verleihen, werden die Aktenseiten, welche das zuerst beim Strafgericht anhängig gemachte Verfahren rund um die Anklageschrift vom 25. Oktober 2019 betreffen, mit einem * versehen.

Sodann ist vorab zu bemerken, dass Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden, ist aber einzugehen (Brüsch­weiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten lässt und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83, E. 4.1; BGer 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (Hofer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 41 ff.).

B.        Gegenstand des Berufungsverfahrens

Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Es stehen daher ausschliesslich jene Teile des angefochtenen Urteils des Strafgerichts vom 6. November 2020 zur Disposition, welche Gegenstand der Berufungserklärung bilden.

Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der «reformatio in peius»).

Aufgrund der von den Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers stehen bezüglich des Berufungsklägers sämtliche Teile des Urteils des Strafgerichts vom 6. November 2020 zur Disposition, mit den folgenden Ausnahmen:

-       in Bezug auf die Anklageschrift vom 25. Oktober 2022 die Schuldsprüche hinsichtlich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage z.N. von C____ sowie betreffend die versuchte Anstiftung zum falschen Zeugnis (Anklage-Ziffer I.A.2);

-       in Bezug auf die erg. Anklageschrift vom 5. Dezember 2019 die Freisprüche von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges hinsichtlich der Anklage-Ziffern I.4 Anhang 2 (bzgl. Mobiltelefonverträge vom 11.09.2018, 21.04.2017 und 27.03.2018), I.4.3 und I.15.6, des Check- und Kreditkartenmissbrauchs (Anklage-Ziffer I.16.2) und der Urkundenfälschung (Anklage-Ziffer I.15.3);

-       in Bezug auf die Anklageschrift vom 25. Oktober 2022 die Freisprüche von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges (Anklage-Ziffern I.B.5.24, I.D.2.5, I.D.2.6 und I.D.2.14), des mehrfachen Diebstahls (Anklage-Ziffer I.C), der versuchten Nötigung (Anklage-Ziffer I.E.2), der mehrfachen Drohung (Anklage-Ziffer I.E. 3 und 4) sowie der einfachen Körperverletzung (Anklage-Ziffer I.E.4);

-       das Absehen von der Rückversetzung in den Vollzug der Strafe in Anwendung von Art. 89 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), für welche ihm die Abteilung Strafvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt mit Entscheid vom 29. Juli 2014 unter Auferlegung einer Probezeit bis zum 1. Januar 2017 auf den 30. September 2014 die bedingte Entlassung gewährt hat;

-       die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;

-       die Behaftung des Berufungsklägers hinsichtlich der Anerkennung folgender Schadenersatzforderungen:

des AI____ im Betrage von CHF 450.–,

des AJ____ im Betrage von CHF 540.–,

des AK____ im Betrage von CHF 460.–;

-       die Abweisung folgender Genugtuungsforderungen:

der L____ im            Betrage von CHF 293.–,

der P____ im Betrage von CHF 50.– zzgl. Zins seit dem 1. Februar 2011,

der I____ im Betrage von CHF 100.–;

-       der Entscheid betreffend das Beschlagnahmegut, mit Ausnahme von Pos. 102 Tablet [...], Pos. 110 Laptop [...], Pos. 111 Externe Festplatte [...] sowie Pos. 112 Mobiltelefon [...].

Dementsprechend ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass die aufgelisteten Aspekte in Rechtskraft erwachsen sind.

C.        Fallkomplex Mobiltelefonabonnementsverträge / Handy- Ratenzahlungsverträge und Kunden(Kredit-)karten (Anklageschrift vom 25. Oktober 2022)

1.                    Tatsächliches

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für den gesamten Fallkomplex Mobiltelefonabonnementsverträge / Handy- Ratenzahlungsverträge und Kunden(Kre­­dit-)karten gemäss Ziffer I.1–17 der Anklageschrift ist vor Appellationsgericht grundsätzlich zugestanden (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 6) und zudem durch zahlreiche objektive Beweismittel und Aussagen von Beteiligten erstellt. Es kann diesbetreffend auf die vorinstanzlichen Feststellungen verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 141 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach steht zusammengefasst fest, dass in der Zeit von Januar 2018 bis Oktober 2018 eine Vielzahl meist junger, geldbedürftiger Leute im eigenen Namen, aber im Auftrag des Berufungsklägers und für diesen zum einen Mobiltelefonabonnemente inkl. Ratenzahlungsverträge für iPhones und zum anderen Kundenkarten- respektive Kreditkartenverträge abgeschlossen haben. Konkret erwarb der Berufungskläger in den ersten 9 Monaten des Jahres 2018 unter Mithilfe von 12 mehrheitlich sehr jungen Mittätern und Mittäterinnen insgesamt 56 Mobiltelefone im Wert von CHF 45’597.40. Hinsichtlich der Kunden- und Kreditkarten steht fest, dass diese in der Folge durch die Vertragsunterzeichner alleine, gemeinsam mit dem Berufungskläger oder von diesem alleine benutzt wurden. Die unter anderem so erhältlich gemachten Mobiltelefone wurden wiederum vom Berufungskläger nach St. Gallen oder Liechtenstein weiterveräussert. Dasselbe passierte schliesslich mit den beiden MacBook Pro, welche BI____ im Auftrag des Berufungsklägers mittels Abschlusses von Mietverträgen bei der BJ____ beschafft hat (vgl. Aussagen Vertragsunterzeichner, *Aktenbände 4 bis 8; zzgl. Auss. BC____, BD____ und BE____, erstinstanzliches Protokoll S. 61 ff.; Strafanzeige BD____, *Akten S. 895 ff.; Strafanzeige [...], *Akten S. 1079 ff.; Natel-Verträge, Verträge Geräte-Ratenzahlungen, (Kredit-)Kartenanträge und dazu gehörende Abrechnungen/Kontoauszüge, *Aktenbände 4 bis 8 und SB 2 A 16 ff., SB 2 D / 1 ff.; Mietverträge Mac Books BJ____ inkl. Rechnung, *Akten S. 2175, 1351 ff.; Auss. [...], *Akten S. 1308 ff., 1317 ff., 1664 ff.; Auswertung Natel [...], *Akten S. 1333 ff.; Auss. [...], *Akten S. 2182 ff.; Auswertung [inkl. Standortdaten] Natel Berufungskläger, *Akten S. 762 ff., 1362 ff., 2225; Auss. Berufungskläger, erstinstanzliches Protokoll S. 32 bis 89).

2.                    Rechtliches

2.1                  Gewerbsmässiger Betrug

2.1.1        In rechtlicher Hinsicht stellt sich der Berufungskläger zusammengefasst auf den Standpunkt, es liege zufolge Opfermitverantwortung keine Arglist vor. Beim Kauf eines Mobiltelefons gehe es entgegen der Vorinstanz nicht um ein Massengeschäft. Denn bei den hier zur Debatte stehenden teuren und prestigeträchtigen iPhones im Wert von je über CHF 1’000.– handle es sich nicht mehr um Alltagsgegenstände. Darüber hinaus wird eingewendet, den Providern gehe es aufgrund des untereinander herrschenden Konkurrenzkampfes hauptsächlich um das Anwerben neuer Kunden, weshalb seitens der Telekommunikationsanbieter beim Abschluss der Mobiltelefonverträge bewusst unnötige Risiken eingegangen würden. Es würden Verträge mit Kunden abgeschlossen, deren Bonität zweifelhaft sei, und die Mobiltelefone würden unter Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen verkauft, obwohl hier der risikobehaftete Kreditkauf überhaupt nicht notwendig sei.

2.1.2        Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist dieses Merkmal dann erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; vgl. auch Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 146 N 61 ff.).

Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021, je mit weiteren Hinweisen).

Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven, und wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet ist, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert wird (BGE 129 IV 124 E. 3.1, 134 IV 210 E. 5.3).

2.1.3        Gewerbsmässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB handelt der Täter, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums und aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 146 N 33).

2.1.4        Das zugestandene Vorgehen des Berufungsklägers entspricht sehr weitgehend demjenigen, für welches er bereits im Jahr 2010 vom Appellationsgericht Basel-Stadt (AGE AS.2009.330 vom 25. August 2010, bestätigt vom Bundesgericht mit BGer 6B_1007/2010 vom 28. März 2011), verurteilt wurde. Dabei hat sich im Zusammenhang mit der Vorstrafe des Berufungsklägers sowohl das Appellationsgericht (E. 7) als auch das Bundesgericht (E. 2) in den erwähnten Urteilen bereits eingehend mit der rechtlichen Qualifikation der Vorgehensweise des Berufungsklägers rund um die über seine Helfer bei diversen Providern erhältlich gemachten Mobiltelefone befasst. Unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Erwägungen kann zunächst das Vorliegen einer rechtsrelevanten Täuschung über den Zahlungswillen und die Zahlungsfähigkeit des Berufungsklägers und seiner Komplizen ohne weiteres bejaht werden. Dabei wurden einerseits die Mitarbeiter der Verkaufsstellen respektive der Vertriebspartner als verlängerter Arm der Provider und andererseits die Provider selbst getäuscht (vgl. AS.2009.330 E. 7.7; BGer 6B_1007/2010 E. 2.4.2).

Sowohl das Appellationsgericht (E. 7, Fallkomplex [...]) als auch das Bundesgericht (E. 2 und 3) kamen zum Schluss, dass in einer derartigen Konstellation die Arglist nicht zufolge Opfermitverantwortung entfalle. Die damals vorgebrachte Argumentation dieser Instanzen gilt heute – rund 12 Jahre später – in Anbetracht der seit dann massiv zugenommen Bedeutung von Smartphones im Alltag umso mehr. Das Bundesgericht stellte in E.2.4 fest: «Die Vorinstanz erwägt zutreffend (S. 21 f.), dass bei einem Massengeschäft wie dem Verkauf von Mobiltelefonen den Vertragsparteien nicht zugemutet werden kann, umfangreiche Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen einzuverlangen bzw. einreichen zu müssen, dies umso weniger, als sich das finanzielle Risiko beim Abschluss eines Vertrags über ein Mobiltelefon in Grenzen hält. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Den Providern kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätten sich leichtsinnig verhalten und grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet.»

Auch der vom Berufungskläger ins Feld geführte Bundesgerichtsentscheid 6B_887/2015 vom 8. März 2016 vermag an dieser Sachlage nichts Entscheidendes zu ändern. Es ging in diesem Fall um eine online ausgelöste Bestellung eines Druckers für CHF 2’200.– gegen Rechnung, die dann in der Folge nicht bezahlt wurde. Das Bundesgericht erkannte in einer solchen Bestellung eine gewisse Ungewöhnlichkeit, die nähere Abklärungen über den Besteller erfordert hätte. Es führte aus: «Wenn eine Privatperson einen leistungsstarken Drucker der Mittelklasse für rund CHF 2’200.– bestellt, kann nicht mehr von einem Alltagsgeschäft gesprochen werden» (E. 2.2.4).

Von einer solchen Ungewöhnlichkeit kann hier nicht gesprochen werden. Im Vergleich zum Jahr 2010, als das Bundesgericht wie erwogen bereits solches festgestellt hat, ist das Erwerben eines Smartphones heute klar ein noch alltäglicheres Geschäft als damals. Hinzu kommt, dass die monatliche Belastung beim Abschluss eines Abonnementsvertrags zuzüglich einer Ratenzahlungsvereinbarung für ein iPhone von ca. CHF 60.– bis CHF 120.– nicht als sonderlich hoch bezeichnet werden kann. Schliesslich ist es – entgegen der Meinung des Verteidigers – auch keineswegs handelsunüblich und nicht per se leichtfertig, den Verkauf eines Mobiltelefons als Kreditgeschäft auszugestalten. Das Argument, dass der Verkauf an Jugendliche die Opfermitverantwortung auslöse, wobei es notorisch sei, dass Jugendliche «so etwas nicht zahlen könnten», greift ebenfalls nicht: Selbstverständlich gibt es auch junge Menschen, die durchaus über Geldmittel zur Erfüllung solcher Konsumwünsche verfügen, und dies unabhängig davon, ob solche Wünsche wirtschaftlich sinnvoll erscheinen oder nicht. Ferner ist festzustellen, dass es den jugendlichen Hilfspersonen des Berufungsklägers am Zahlungswillen fehlte. Diese innere Tatsache konnte von den Mitarbeitern der Provider zumindest bei an sich gegebener Zahlungsfähigkeit auch mit den bestmöglichen Überprüfungsmethoden nicht festgestellt werden. Vorliegend lagen keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor, welche die Provider beim Abschluss der Verträge mit den jungen Erwachsenen zu besonderer Vorsicht hätten mahnen müssen. Ebenso wenig konnten sie feststellen, dass hinter den einzelnen unverdächtigen Vertragsunterzeichnern ein vom Berufungskläger mehrfach erprobtes Betrugssystem steckt. Mit der Vorinstanz ist somit festzustellen, dass seitens der Mobilfunkanbieter keine Missachtung grundlegendster Sorgfaltspflichten vorliegt, die das Verhalten des Berufungsklägers ausnahmsweise in den Hintergrund treten liesse. Eine überwiegende Opfermitverantwortung ist daher klar zu verneinen und das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu bejahen.

Infolge des arglistig erwirkten Irrtums der Mitarbeiter der Provider über den Erfüllungswillen der Kunden bezüglich der Abonnementsverträge und Ratenzahlungsvereinbarungen wurden derartige Verträge abgeschlossen und den Helfern des Berufungsklägers die Mobiltelefone übergeben.

Hinsichtlich der von BI____ auf Veranlassung des Berufungsklägers bei der BJ____ abgeschlossenen Mietverträgen für die zwei Apple MacBook Pro ist zusammenfassend festzustellen, dass das betrügerische Verhalten des Berufungsklägers im fehlenden Leistungswillen und im bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beabsichtigten, vertragswidrigen Weiterverkauf der betreffenden Geräte lag. Diese Absicht war für die BJ____ auch mit der eingehendsten Prüfung nicht erkennbar. Damit wurden jeweils Vermögensverfügungen vorgenommen. Das Vorliegen eines Vermögensschadens im Umfang des Wertes der Mobiltelefone (63 iPhones, eine Apple Watch, sowie der zwei Apple MacBook Pro), abzüglich der Anzahlungen, ist ebenfalls gegeben.

Bezüglich des vom Berufungskläger im Einzelnen nicht bestrittenen subjektiven Tatbestands sowie der ebenfalls nicht separat angefochtenen Gewerbsmässigkeit wird auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen, welche sich in allen Teilen zutreffend erweist und keiner Ergänzungen bedarf (vgl. angefochtenes Urteil S. 150–157; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend den obigen Ausführungen ist der Berufungskläger in vollumfänglicher Abweisung seiner Berufung des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.

2.2                  Mehrfache Anstiftung und Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch

2.2.1        Die Vorinstanz kam hinsichtlich des in den Ziffern 5–14 der Anklageschrift geschilderten und zugestandenen Verhaltens des Berufungsklägers in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, dieser habe sich der mehrfachen Anstiftung sowie der mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 1 in Verbindung mit 24 und 25 StGB) schuldig gemacht. Der Berufungskläger wendet hier ein, in sämtlichen Fällen, in denen er wegen Anstiftung oder Gehilfenschaft zu Kreditkartenmissbrauch verurteilt wurde, hätten die Kartenherausgeber weder die gesetzlichen Bestimmungen beachtet noch hinreichende Sicherheitsmassnahmen getroffen. Mithin seien sowohl von den Ausstellern der Kreditkarten als auch vom jeweiligen Vertragsunternehmen die ihnen im Sinne von Art. 148 StGB zumutbaren Massnahmen nicht ergriffen worden.

2.2.2        Des Check- und Kreditkartenmissbrauchs nach Art. 148 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben. Gemäss Art. 148 Abs. 1 StGB ist der Täter nur strafbar, sofern der Aussteller und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 125 IV 260 E. 2), welche der Sache nach eine positivrechtliche Regelung der Opfermitverantwortung ist und mit der ein Gleichgewicht zur Arglist beim Betrug geschaffen werden soll (BGer 6S.533/1999 vom 3. März 2000 E. 8e/aa).

Zum Erfordernis der zumutbaren Massnahmen führt das Bundesgericht aus: Der Kartenaussteller muss vor der Ausstellung der Kreditkarte namentlich prüfen, ob der Antragsteller zahlungsfähig ist (BGE 125 IV 260 E. 4b) und die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um Missbräuchen beim Einsatz der Karte entgegenzuwirken. Als zumutbar gelten nach der Rechtsprechung Schutzvorkehrungen, die branchenüblich, technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sind (BGE 125 IV 260 E. 2). Erforderlich ist zudem, dass der Schadenseintritt mit der Massnahme hätte verhindert werden können. Ein allfälliges Unterlassen der Bonitätsprüfung ist daher strafrechtlich unerheblich, wenn es auch bei gehöriger Prüfung zum Schaden gekommen wäre, etwa weil der fehlende Zahlungswille des an sich zahlungsfähigen Schuldners für den Kartenaussteller nicht erkennbar war (BGE 125 IV 260 E. 2).

2.2.3        Zunächst ist der Vollständigkeit halber nochmals zu erwähnen, dass der Berufungskläger von der Anklage der mehrfachen Anstiftung zum Check- und Kreditkartenmissbrauchs betreffend die Ziffern I.16.2 (i.S. AZ____) und I.15.6 der Anklageschrift (i.S. BI____) rechtskräftig freigesprochen wurde und diese demnach nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden. Vorliegend ist den Kartenausstellern in den übrigen angeklagten Fällen unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung kein Vorwurf zu machen. Insbesondere haben sie eine zumutbare und branchenübliche Identitätskontrolle der Antragsteller vorgenommen (vgl. 6B_1007/2010 E. 1.5.2; AS.2009.330 E. 6.6.1 und 9.3.1). Dabei haben die Aussteller die Angaben des Antragstellers zu dessen Personalien anhand eines amtlichen Ausweises oder einer dem Antrag beigelegten Kopie eines solchen Dokuments überprüft (vgl. z.B. Antrag [...] i.S. BD____, *Akten S. 1723 ff.; Antrag [...] i.S. [...], *Akten S. 1826 ff.). Zwar ist nicht explizit dokumentiert, ob die Kartenaussteller eine interne Bonitätsprüfung durchgeführt haben. Es ist aber mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine interne Bonitätsprüfung ohnehin nicht zu einer Verweigerung der Kartenanträge geführt hätte, da die überwiegende Anzahl der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt gerade erst volljährig geworden ist und ihre Kreditwürdigkeit im Zeitpunkt der Anträge ohnehin tadellos war, was nota bene der Grund war, weswegen der Berufungskläger sie «ausgewählt» hat. Somit wurden die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen gegen den Kartenmissbrauch im Sinne von Art. 148 Abs. 1 StGB seitens der Kartenaussteller ergriffen.

Da es sich bei Art. 148 StGB um ein Sonderdelikt handelt und dem Berufungskläger die Karten nicht vom Aussteller überlassen wurden, fällt bei ihm Mittäterschaft ausser Betracht (vgl. Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 148 N 8). Seine Helfer haben sich aber des Check- und Kreditkartenmissbrauchs schuldig gemacht, weshalb sich der Berufungskläger, der sie dazu überredet und von Anfang bis Ende mitgewirkt hat, jeweils als Anstifter oder Gehilfe zu verantworten hat.

Mit der Vorinstanz ist der Berufungskläger in denjenigen Fällen als Anstifter zu betrachten, in denen die Hilfspersonen die Karten als berechtigte Inhaber selber einsetzten. Demgegenüber liegt dort Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch vor, wo der Berufungskläger die Karten mit Einwilligung des Karteninhabers missbräuchlich verwendet hat. Sowohl von Anstiftung als auch von Gehilfenschaft ist in denjenigen Fällen auszugehen, in denen der Berufungskläger die betreffenden Karten mit Einwilligung des Inhabers missbräuchlich verwendet hat und die Hilfspersonen die Karten als berechtigte Inhaber überdies selber einsetzten. Unter Zuhandnahme dieser Kriterien liegt hinsichtlich der Ziffern 5, 6, 9 und 13 der Anklageschrift Anstiftung zum Check- und Kreditkartenmissbrauch vor. Bezüglich der Anklage-Ziffern 7, 10 und 11 hat sich der Berufungskläger der Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch schuldigt gemacht. Schliesslich ist der Berufungskläger betreffend die Ziffern 8, 12 und 14 der Anklageschrift sowohl der Anstiftung als auch der Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch zu verurteilen.

2.3      Gewerbsmässige Hehlerei

2.3.1        Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger nebst der mehrfachen Anstiftung und Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch wegen gewerbsmässiger Hehlerei, da dieser die in Ziffer I.17 der Anklageschrift aufgeführten Mobiltelefone, welche von ihm zuvor unter missbräuchlicher Verwendung der Kredit- und Kundenkarten erhältlich gemacht wurden, gewinnbringend weiterverkauft habe. Hiergegen hat der Berufungskläger Berufung erhoben.

2.3.2        Hehler nach Art. 160 Ziffer 1 StGB ist, wer Sachen, von denen er weiss, dass sie durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden sind, veräussern hilft. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er gemäss der Qualifikation nach Art. 160 Ziffer 2 StGB bestraft.

Die Vorinstanz erwog, bezüglich der Kreditkartenmissbräuche sei der Berufungskläger Anstifter sowie Gehilfe und nicht Mittäter, weswegen die Hehlerei vorliegend nicht als mitbestrafte Vortat zu betrachten sei. Während früher – trotz der Kritik eines Teils der Lehre – galt, dass, wer zuerst als Gehilfe die Vortat fördert und danach an der Beute auch noch Hehlerei begeht, für beides bestraft wurde (Grundsatz der Realkonkurrenz, BGE 111 IV 51 E. 1; BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020) änderte das Bundesgericht nun in einem neuen Grundsatzentscheid seit Ergehen des Urteils der Vorinstanz seine Rechtsprechung zur Konkurrenz zwischen Hehlerei und Teilnahme zur Vortat (vgl. BGE 6B_1450/2020 vom 5. September 2022 E. 3.5). Das Bundesgericht gelangte im erwähnten Entscheid zum Schluss, die Anstiftung konsumiere die Hehlerei, welche neu entsprechend der herrschenden Lehre als mitbestrafte bzw. straflose Nachtat gilt. Dabei wird ausgeführt, mit der Anstiftung nehme der Täter akzessorisch an der Straftat teil. Die Anstiftung sei nicht eine selbständige Straftat, sondern sie müsse in Verbindung mit einem Straftatbestand gemäss Gesetz gesehen werden. Der Beschuldigte sei allein für die Anstiftung zu bestrafen, weil unter Berücksichtigung der Unrechtsteilnahmetheorie eine Praxisänderung des Bundesgerichts angezeigt sei. Der Anstifter strebe gleich wie der Haupttäter das Ergebnis des Vermögensdelikts an und wolle einen Nutzen aus der Sache ziehen. Er werde für die Vortat zur Verantwortung gezogen, so dass die nachträgliche Hehlerei bereits von der Vortat gegen das Vermögen absorbiert sei. Da zwischen der Anstiftung zum Diebstahl und der Hehlerei keine Konkurrenz bestehe, sei der Beschuldigte allein wegen Anstiftung zum qualifizierten und gewerbsmässig begangenen Diebstahl zu bestrafen und nicht wegen qualifizierter Hehlerei (E. 3.5; vgl. Pra 2022 Nr. 111 Heft 12, S. 8). Diese Überlegungen gelten analog auch für die Gehilfenschaft. Es ist nicht überzeugend, den Strafrahmen lediglich beim Teilnehmer infolge echter Konkurrenz auszuweiten, beim Täter aber nicht, zumal der Haupttäter ja die eigentliche Rechtsgutverletzung begeht (vgl. Ackermann/Vogler/Baumann/Egli, Strafrecht Individualinteressen, 2019, 217).

Unter Berücksichtigung dieser neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in der vorliegenden Konstellation somit kein zusätzlicher Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Hehlerei nach Art. 160 Ziffer 1 und 2 StGB auszusprechen. Vielmehr wird die gewerbsmässige Hehlerei von den Schuldsprüchen der mehrfachen Anstiftung sowie der mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch konsumiert. Insofern ist die Berufung in diesem Punkt im Ergebnis gutzuheissen. Allerdings gilt es die konsumierte Hehlerei im Rahmen der Strafzumessung bei Art. 148 Abs. 1 in Verbindung mit 24 und 25 StGB als verschuldenserhöhender Faktor zu berücksichtigen (vgl. hierzu E.  III.1.6.7).

2.4      Zwischenergebnis

Im Ergebnis führt das zuvor Ausgeführte dazu, dass der Berufungskläger im Fallkomplex Mobiltelefonabonnementsverträge / Handy- Ratenzahlungsverträge und Kunden(Kredit-)karten wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie mehrfacher Anstiftung und mehrfacher Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art.  148 Abs. 1 in Verbindung mit 24 und 25 StGB) schuldig zu sprechen ist, jedoch im Unterschied zum angefochtenen Urteil kein zusätzlicher Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Hehlerei nach Art. 160 Ziffer 1 und 2 StGB zu ergehen hat.

D.        Fallkomplex AL____ (Ziffer I.B. der erg. Anklageschrift)

1.                    Allgemeines zum Sachverhalt

1.1           In Fallkomplex AL____ wird dem Berufungskläger in Ziffer I.B der erg. Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, mit Hilfe der Strohfrau BA____ – der Mutter seiner damaligen Partnerin BL____ – eine Mantelfirma, nämlich die AL____, gegründet und in der Folge für betrügerische Bestellungen benutzt zu haben. Der Berufungskläger ist weitgehend geständig und hat dabei insbesondere eingeräumt, dass die AL____ eine substanzlose Gesellschaft war, die nie eine legale Geschäftstätigkeit aufgenommen hat und nur von ihm formell wiederbelebt wurde, um damit Bestellbetrüge zu begehen. Des Weiteren hat er zugestanden, das E-Mail-Konto der AL____ verwaltet zu haben und für sämtliche im Namen der Firma gemachten Online-Bestellungen verantwortlich zu sein (erstinstanzliches Protokoll S. 91 f. sowie 99). Am 8. Oktober 2010 wurde BA____ im Handelsregister als einziges und damit einzelunterschriftsberechtigtes Mitglied der AL____ eingetragen. Es ging dem Berufungskläger dabei im Wesentlichen darum, nicht als Privatperson bzw. Einzelfirma aufzutreten und persönlich zu haften, sondern er bediente sich für die Warenbezüge der nach aussen hin unauffällig und finanziell gesund erscheinenden, aber effektiv maroden Mantelfirma ohne Kapitalfundament. Er hat zudem anerkannt, faktischer Beherrscher des Unternehmens gewesen zu sein und die Fäden stets in der Hand gehabt zu haben. Unbestritten ist sodann im Berufungsverfahren, dass der Berufungskläger die auf diese Weise erhältlich gemachte Ware weiterverkaufte oder teilweise für sich und seine Familie selber gebrauchte und somit dazu verwendete, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (erstinstanzliches Protokoll S. 109 f.). Der Berufungskläger anerkannte schliesslich auch, dass es «dreckig» war, was er mit BA____ gemacht habe (zweitinstanzliches Protokoll S. 9). Somit ist er mit der Vorinstanz zweifellos als treibende und verantwortliche Kraft hinter den durch die AL____ eingegangenen Verbindlichkeiten zu betrachten. Er hat den inkriminierten Sachverhalt hinsichtlich des Komplexes AL____ gemäss Ziffer I.B. der erg. Anklageschrift vor Strafgericht in weiten Teilen zugestanden und dies auch vor Appellationsgericht bestätigt (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 91 ff., 95 ff.; zweitinstanzliches Protokoll S. 7).

1.2           Bestritten werden vom Berufungskläger in tatsächlicher Hinsicht lediglich noch drei Punkte, auf welche nachfolgend im Rahmen der einzelnen Tatbestände im Fallkomplex AL____ genauer einzugehen sein wird. Zunächst macht er (1.) hinsichtlich des Fahrzeugs Ford [...] (vgl. Ziffer I.B.2.1 der erg. Anklageschrift) geltend, er habe dieses nach der Kündigung des Leasingvertrags vor der E____ abgestellt, und nicht, wie von der Vorinstanz zur Last gelegt, durch seine Handlungen den Willen manifestiert, das Fahrzeug der Leasinggeberin nicht zurück zu geben und diese damit dauernd zu enteignen. Sodann bestreitet der Berufungskläger betreffend (2.) den AT____-Neukunden-Antrag (vgl. Ziffer I.B.5.10 und 5.28 der erg. Anklageschrift), diesen als BA____ unterschrieben zu haben (vgl. vorstehend E.  I.B. 3.2.2). Schliesslich stellt er sich auf den Standpunkt, (3.) nach dem Ausscheiden von BA____ aus der AL____, habe er nichts mehr zu tun gehabt mit dieser Firma, insbesondere nicht für den Zeitraum, in welchem †BM____ als Verwaltungsrat eingetragen war.

2.                    Fallkomplex AL____ im Einzelnen

2.1      Veruntreuung z. N. der D____ sowie Betrug z.N. der E____ (Ziffer I.B.2.1 der erg. Anklageschrift)

2.1.1        Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger der Veruntreuung eines geleasten Fahrzeugs des Typs Ford [...] schuldig (Vorinstanz-Ziffer III.C.2.1). Der Berufungskläger räumt ein, im Juli 2011 mit der hochschwangeren BL____, seiner Tochter BH____ und BL____s Tochter BN____ im Ford [...] in die Türkei gereist zu sein. Allerdings wendet er – genau wie vor der Vorinstanz – ein, dass er das Fahrzeug Ende August bzw. Anfang September 2011 zur E____ in Pratteln zurückgebracht und den Schlüssel im Radkasten des Autos deponiert habe. Er bestreitet somit, sich diesen Personenwagen angeeignet zu haben.

2.1.2        In diesem Punkt kann zunächst – zumal der Berufungskläger im Berufungsverfahren keinerlei neue Argumente vorbringt – auf die zutreffende und ausführliche Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 180 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst ist aufgrund der Akten nachgewiesen, dass der Berufungskläger Anfang Juli 2011 mit dem über die AL____ geleasten Ford [...] im Wert von CHF 47’630.–, welchen er als Privatauto benützt hat, in die Türkei reiste und das Fahrzeug in der Folge dortgeblieben ist, wobei vorliegend offengelassen werden kann, was genau damit passiert ist. Die vom Berufungskläger behauptete Rückgabe des Ford [...] ist mit der Vorinstanz als reine und völlig unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten: Abgesehen davon, dass das Fahrzeug bis heute weder bei der E____ respektive der Leasinggesellschaft noch sonstwo in der Schweiz aufgetaucht ist, erscheint die Version des Berufungsklägers voller Widersprüche. Zunächst ist bereits das behauptete Vorgehen des Berufungsklägers – das Deponieren eines herrenlosen Fahrzeuges samt Schlüssel vor einer Garage – als höchst ungewöhnlich und realitätsfern zu bezeichnen. Zudem sind seine Aussagen widersprüchlich bezüglich des Grundes, weshalb er das Auto zurückgebracht habe (bzw. ob er die Leasingfirma darüber informiert habe oder nicht; vgl. Akten S. 2319 und Akten S. 2335). Zum anderen wurde aber vor allem der Leasingvertrag der AL____ erst am 16. September 2011 von der Leasingfirma gekündigt (Kündigung, Akten S. 2438), wobei der Berufungskläger laut E-Mail in den Akten mit Telefonat vom 6. Oktober 2011 aus der Türkei mitgeteilt habe, dass er die ausstehenden Raten noch zahlen werde (vgl. E-Mail, Akten S. 2470). Hierbei schreibt [...] von der Firma D____ der Staatsanwaltschaft in seiner E-Mail-Nachricht vom 18. Oktober 2011 explizit, «dass uns der jüngere der beiden Beklagten (Geb. Datum [...]) am 6.10.11 aus der Türkei angerufen und Zahlungen in Aussicht gestellt hat». Die Nennung des Geburtsdatums des Berufungsklägers und die sich aus der Nachricht ergebende Sicherheit von [...], dass dieser mit ihm gesprochen hat, ist als sehr starkes Indiz zu werten, dass der Berufungskläger dieses Telefonat aus der Türkei tätigte. Eine angebliche Rückgabe des geleasten Fahrzeugs bereits im August 2011 macht bei dieser Sachlage somit überhaupt keinen Sinn und ist somit als völlig unglaubwürdige Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dasselbe gilt für den Einwand des Berufungsklägers, er habe [...] nicht aus der Türkei angerufen (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 7). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht stellte sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, jemand anderes müsse in seinem Namen mit [...] am 6. Oktober 2011 das vorgenannte Telefongespräch geführt (und überdies sein Geburtsdatum gekannt) haben (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 8). Aus welchem Grund dies aber jemand tun sollte, konnte der Berufungskläger nicht ansatzweise aufzeigen und dies ist auch überhaupt nicht ersichtlich.

Hinzu kommt, dass sich im Reisepass des Berufungsklägers kein Eintrag über eine Rückkehr in die Schweiz findet. Vielmehr ergibt sich aus diesem Dokument, dass der Berufungskläger den Schengen-Raum am 2. Juli 2011 verlassen und erst am 13. Februar 2013 wieder betreten hat. Dazwischen gibt es keine weiteren Schengen-Stempel, sondern im Jahre 2011 bloss drei türkische Stempel aus dem bulgarisch-griechisch-türkischen Dreiländereck, wovon zwei leserlich sind und vom 17. und 18. August 2011 datieren (Akten S. 99). Demnach ist der Berufungskläger im fraglichen Zeitraum nicht in die Schweiz gereist. Dies deckt sich im Übrigen auch mit den übereinstimmenden Aussagen von BL____, BB____ und AX____ (s. dazu hinten, Fallkomplex AR____), gemäss welchen er übereinstimmend fast 2 Jahre in der Türkei gewesen sei.

Soweit der Berufungskläger des Weiteren im zweitinstanzlichen Verfahren vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, weswegen BA____ als Vertreterin der AL____ trotz eines Eintrags bei der [...] ([...]) mit dem Bonitätscode 04 überhaupt ein Leasing bewilligt worden sei (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 7 f.), so geht seine Argumentation ebenfalls ins Leere. Denn dieser Eintrag (vgl. Akten S. 2462) betrifft nicht bezahlte Raten aus dem Jahr 2007 von BA____ als Privatperson, währenddem der Ford [...] von der AL____ geleast wurde. Eine überwiegende Opfermitverantwortung der Leasingfirma ist bei dieser Sachlage klarweise nicht anzunehmen, zumal die D____ diverse Recherchen zur Bonitätsabklärung vornahm (vgl. Akten S. 2457).

2.1.3        Für die vom Berufungskläger nicht bestrittenen rechtlichen Erwägungen kann auf das zutreffende Urteil der Vorinstanz verwiesen werden, welche keiner Ergänzung bedürfen (vgl. angefochtenes Urteil S. 173–175; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zum einen ist somit der Tatbestand der Veruntreuung hinsichtlich des dem Berufungskläger anvertrauten Ford [...]s erfüllt. Zum anderen hat sich der Berufungskläger in Bezug auf den in seinem Auftrag durch die E____ beim Ford durchgeführten 20’000km-Service und den Einbau der LED-Tagfahrlichter in der Höhe von insgesamt CHF 1’734.– gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Berufungskläger ist demnach – in Abweisung seiner Berufung – bezüglich der Ziffer I.B.2.1 der erg. Anklageschrift der Veruntreuung (hinsichtlich des geleasten Fahrzeugs Ford [...]) sowie des Betrugs (hinsichtlich Inanspruchnahme des 20’000km-Service sowie den Einbau von LED-Tagfahrlichtern) schuldig zu sprechen.

2.2                  Veruntreuung z.N. der AM____ / bzw. Sachentziehung (Ziffer I.B.2.2 der erg. Anklageschrift)

2.2.1        Die Vorderrichter verurteilten den Berufungskläger hinsichtlich des in Ziffer I.B.2.2 der erg. Anklageschrift geschilderten Sachverhalts der Sachentziehung (Vor­instanz-Ziffer III.C.2.2). Der Sachverhalt ist vom Berufungskläger zumindest vor Strafgericht grundsätzlich zugestanden und dieses Geständnis wird durch die vorhandenen objektiven Beweismittel, namentlich den Leasingvertrag vom 12. November 2010, das Übergabeprotokoll, den Kaufvertrag, die allgemeinen Vertragsbedingungen, die internen Unterlagen der Leasingfirma sowie eine Aktennotiz betreffend Rücksprache bei der Garage [...] in [...] überdies erhärtet (Leasingvertrag, Akten S. 2579; Übergabeprotokoll, Akten S. 2580 Kaufvertrag, Akten S. 2581; Vertragsbedingungen, Akten S. 2582; interne Unterlagen, Akten S. 2586; Aktennotiz, Akten S. 2571; vgl. ausserdem Auss. BA____, Akten S. 2613 ff., erstinstanzliches Protokoll S. 107 f.). Der Leasingvertrag hinsichtlich des Fahrzeugs wurde am 20. Oktober 2011 gekündigt und das betreffende [...] am 15. September 2011 aufgefunden (Akten S. 2606 und 2596).

2.2.2        Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, die Strafuntersuchung wegen Sachentziehung sei zufolge Verjährung einzustellen, wobei eine Verurteilung wegen Veruntreuung infolge des Verschlechterungsverbots unzulässig sei.

2.2.3        Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der «reformatio in peius»), wobei diese Konstellation hier vorliegt. Die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz ist für das Appellationsgericht somit insofern bindend, dass im Berufungsverfahren keine Bestrafung wegen Veruntreuung erfolgen kann. Der Tatbestand der Sachentziehung wird gemäss Art. 141 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Erst seit dem 1. Januar 2014 verjähren Straftaten, für welche das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, nicht mehr in 7 (vgl. aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB), sondern in 10 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB sowie Verlängerung der Verfolgungsverjährung, AS 2013 4417; BBl 2012 9253). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verjährungsfrist beginnt bei Erfolgsdelikten mit der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung zu laufen (Art. 98 lit. a StGB). Am 10. Mai 2011, dem Zeitpunkt, als das geleaste Fahrzeug hätte zurückgebracht werden sollen, verjährte die Strafverfolgung wegen Sachentziehung somit gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB noch in 7 Jahren, womit bei erstinstanzlicher Beurteilung am 6. November 2020 die Verjährung bereits eingetreten war. Das gegen den Berufungskläger geführte Strafverfahren wegen Sachentziehung ist bei dieser Sachlage somit zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen.

2.3                  Mehrfacher Betrug z.N. der AN____ (Ziffer I.B.2.3 der erg. Anklageschrift)

Das Strafgericht sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer I.B.2.3 der erg. Anklageschrift des mehrfachen Betrugs z.N. der AN____ schuldig (Vor­instanz-Ziffer III.C.2.3). Der vom Strafgericht festgestellte Sachverhalt gemäss Ziffer I.B.2.3 der erg. Anklageschrift wird vom Berufungskläger anerkannt. Vor Strafgericht hat der Berufungskläger zugestanden, die Motorfahrzeugversicherungen für die geleasten Fahrzeuge Ford [...] und [...] [...] organisiert und BA____ zum Termin mit dem Versicherungsvertreter mitgenommen zu haben, damit sie die diesbezüglichen Verträge unterzeichne. Ebenso hat er eingeräumt, entsprechend dem Tatplan keine der geschuldeten Prämien bezahlt zu haben (Auss. A____, erstinstanzliches Protokoll S. 108). In rechtlicher Hinsicht macht der Berufungskläger geltend, das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei nicht gegeben, wobei sein Verteidiger diesen Einwand weder in der Berufungsbegründung noch in seinem Plädoyer näher ausführt (vgl. S. 24 der Berufungsbegründung: «keine Bemerkungen»).

Die theoretischen Grundlagen des Betrugstatbestands wurden bereits dargelegt (vgl. E.  II.C.2.1). Im Einklang mit der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, inwiefern die AN____ hier grundlegendste Vorsichtsmassnahmen verletzt haben soll. Dies umso weniger, als der Berufungskläger die Versicherung durch das Vorschieben von BA____ als Einzelunterschriftsberechtigte der AL____ darüber getäuscht hat, wer eigentlicher Vertragspartner ist und – entsprechend seinem Betrugskonstrukt – die Versicherungsgesellschaft auch hinsichtlich des Zahlungswillens hinters Licht führte. Schliesslich ist auch das Angebot der Zahlung auf Rechnung bei Versicherungsleistungen dieser Grössenordnung fraglos branchenüblich. Die vom Berufungskläger begangene Täuschung war damit mangels überwiegender Opfermitverantwortung arglistig und auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des Betrugstatbestands sind klar erfüllt. Der Berufungskläger handelte sodann mit Wissen und Willen in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale und hatte überdies die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Demnach ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen.

2.4      Gewerbsmässiger Betrug z.N. der F____, AO____ und AP____ (Ziffer I.B.3 der erg. Anklageschrift)

2.4.1        Das Strafgericht sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer I.B.3 der erg. Anklageschrift des gewerbsmässigen Betrugs z.N. der F____, AO____ und AP____ schuldig (vgl. Vorinstanz-Ziffer III.C.2.4). Der Sachverhalt wird vom Berufungskläger in diesem Anklagepunkt ausdrücklich anerkannt (Auss. A____, Akten S. 2817 f., 3296 f., 3346 f., erstinstanzliches Protokoll S. 109 f., zweitinstanzliches Protokoll S. 7). Demnach ist zusammengefasst erstellt, dass der Berufungskläger als Drahtzieher mittels Lügengeschichten die ahnungslose BA____ dazu gebracht hat, für die AL____ Abonnements- und Mobilfunkverträge abzuschliessen, ohne die vertraglichen Verpflichtungen je einhalten zu wollen, und ihm 47 Mobiltelefongeräte in fünfstelligem Wert auszuhändigen. Die auf diese Vorgehensweise erhältlich gemachten Mobiltelefone hat der Berufungskläger auf der Verkaufsplattform [...] verkauft (Auss. A____, erstinstanzliches Protokoll S. 110).

2.4.2        Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung macht der Berufungskläger wiederum geltend, es fehle am Tatbestandsmerkmal der Arglist, da die Geschädigten auch hier ihre Opfermitverantwortung nicht wahrgenommen hätten. Es sei von den Mobilfunkanbietern mehr als leichtfertig gewesen, ohne jegliche Bonitätsprüfung einem ihnen völlig unbekannten Unternehmen, über dessen Geschäftstätigkeit (Umsatz, Anzahl Mitarbeiter, etc.) sie rein gar nichts gewusst hätten, auf Kredit 47 Mobiltelefongeräte in fünfstelligem Wert zu überlassen. Auch mit diesen Einwänden des Berufungsklägers hat sich die Vorinstanz bereits einlässlich auseinandergesetzt, worauf der Berufungskläger in seiner Berufung allerdings nicht eingeht. Es kann somit hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 178–179; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist hinsichtlich der Arglist, dass Abonnementsabschlüsse im vom Berufungskläger vorgenommenen Umfang von 11 bis 24 Mobiltelefonverträgen pro Telekommunikationsunternehmen für eine Firma, und erst recht für eine Aktiengesellschaft, als geschäftsüblich bezeichnet werden können und keiner genaueren Überprüfungen bedürfen. Die Telekommunikationsunternehmen konnten im Übrigen auch nicht erahnen, dass der Berufungskläger unter dem Deckmantel seiner Scheinfirma gleich bei mehreren Providern hintereinander zahlreiche Mobiltelefonverträgen abgeschlossen hat und den Umstand, wonach eine Firma im Vergleich zu einer Privatperson mehrere solche Abonnemente eingehen kann, schamlos ausgenützt hat. Mit derartigen kriminellen Machenschaften mussten die Geschädigten schlicht nicht rechnen. Vorliegend ging es um aufgrund des im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftszwecks nachvollziehbare Bestellungen einer Aktiengesellschaft, die nach aussen hin als finanziell gesund erschien. Die Provider respektive die Mitarbeiter in den Verkaufsgeschäften verifizierten in den vorliegenden Fällen vor Abschluss der Verträge die Identität des Vertragsunterzeichners und damit des befugten Vertreters der Firma. Damit sind die von ihnen angewandten Vorsichtsmassnahmen als ausreichend und bei weitem nicht als geradezu leichtsinnig, zu beurteilen. Die übrigen Tatbestandsmerkmale von Art. 146 Abs. 1 StGB – die nicht separat angefochten worden sind, da sich der Berufungskläger darauf beschränkte, das Fehlen der Arglist zu rügen – sind klar erfüllt. Des Weiteren liegt auch in diesem Anklagepunkt zweifellos gewerbsmässiges Vorgehen des Berufungsklägers vor. Demnach ist der vor­instanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs in diesem Punkt in Abweisung der Berufung zu bestätigen.

2.5      Gewerbsmässiger Betrug z.N. der AQ____ und der G____ (Ziffer I.B.4 der erg. Anklageschrift)

2.5.1        In diesem Anklagepunkt geht es um per E-Mail bei AQ____ im Gesamtwert von CHF 40’005.15 und per Telefon bei G____ im Gesamtwert von CHF 49’526.– bestellte Waren (Fernsehgeräte, Smartphones etc.), wobei der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt unbestritten und somit erstellt ist. Der Berufungskläger wendet sich hier wiederum gegen die rechtliche Würdigung der Vor­instanz, welche sein Verhalten als gewerbsmässigen Betrug z.N. der AQ____ und der G____ beurteilte (Vorinstanz-Ziffer III.C.2.5), wobei er erneut das Vorhandensein von Arglist bestreitet, da die beiden geschädigten Firmen Ware für mehrere CHF 10’000.– geliefert hätten, ohne zuerst die Bonität geprüft zu haben.

2.5.2        Die theoretischen Grundlagen des Betrugstatbestands sowie der Gewerbsmässigkeit wurden bereits dargelegt (vgl. E.  II.C.2.1). Bezugnehmend auf die obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass auch im vorliegenden Fall für den Geschäftskundenverkehr gewöhnliche Alltagsgeschäfte vorlagen. Es ging hier entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht um eine Privatperson, die einen für ihre Verhältnisse überteuerten Drucker bestellt, sondern um Bestellungen einer nach aussen finanziell gesund erscheinenden Aktiengesellschaft. Deren Zweck bestand sodann gemäss Handelsregisterauszug in der Entwicklung, der Herstellung, dem Verkauf sowie der Installation von elektronischen Anlagen und Geräten aller Art (vgl. HR-Auszug, Akten S. 2055dd), so dass die Lieferanten keinen Anlass hatten, misstrauisch zu werden, als die AL____ Elektronikware wie Fernseher etc. bestellte. Der strafrechtliche Schutz bleibt den Geschädigten, die sich auf diese Geschäfte einlassen, im vorliegenden Fall klarerweise nicht versagt, da hier keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die sie zu besonderer Vorsicht hätten mahnen müssen. Im Übrigen haben sowohl die AQ____ als auch die G____ vor den Geschäftsabschlüssen mit der AL____ Bonitätsauskünfte bei der [...] respektive der [...] eingeholt. Die Abfragen haben jedoch keine Daten zutage gefördert, die Anlass gegeben hätten, mit der AL____ keine Geschäftsbeziehungen einzugehen (vgl. Schreiben AQ____, Akten S. 3359; Kreditprüfung [...], Akten S. 3414 f.). Ausserdem lag den Geschädigten der vom Berufungskläger eingereichte Handelsregisterauszug vor, welcher ebenfalls keine Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten lieferte (HR-Auszug, Akten S. 3364, 3412). Ausser Frage steht sodann, dass der aufgrund der arglistigen Täuschung entstandene Irrtum, die AL____ sei gewillt und in der Lage, die Rechnungen zu begleichen, die Geschädigten zur Lieferung von Elektronikware und damit zu einer Vermögensdisposition bewegte, und dass diesbezüglich ein Vermögensschaden eintrat. Neben dem objektiven Tatbestand ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt, weshalb der Berufungskläger auch für diese beiden Taten, in Bestätigung des erstinstanzlich ergangenen Schuldspruchs, wegen gewerbsmässigen Betrugs z.N. der AQ____ und der G____ zu verurteilen ist.

2.6      Gewerbsmässiger Betrug bzw. gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage z.N. diverser Geschädigter / Online-Bestellungen (Ziffer I.B.5 der erg. Anklageschrift)

2.6.1        Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Berufungskläger habe sich bezüglich Ziffer I.B.5 der erg. Anklageschrift im Rahmen von Online-Bestellungen des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil diverser Geschädigter schuldig gemacht (vgl. Vor­instanz-Ziffer III.C.2.6). Der Berufungskläger hat hiergegen Berufung erhoben und bringt in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen vor, bei vier Bestellungen, welche über CHF 3’000.– liegen, seien die Geschädigten ihrer Vorsichtspflicht nicht nachgekommen, weswegen es dort am Tatbestandsmerkmal der Arglist fehle.

2.6.2        Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist in diesem Fall wiederum zugestanden (Auss. A____, erstinstanzliches Protokoll S. 113 ff., zweitinstanzliches Protokoll S. 7). Wie bei den allgemeinen Ausführungen zum Fallkomplex AL____ festgehalten, hat der Berufungskläger zugegeben, für sämtliche der inkriminierten Warenbezüge verantwortlich zu sein. Der Vollständigkeit halber sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Teilfreispruch der Vorinstanz in Bezug auf die [...] (Ziffer I.B.5.24 der erg. Anklageschrift) in Rechtskraft erwachsen ist.

2.6.3        a) Vorliegend gilt es den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB von demjenigen des betrügerisches Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB abzugrenzen, wobei die theoretischen Grundlagen des Betrugstatbestands im Einzelnen bereits dargelegt wurden (vgl. E.  II.C.2.1). Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGer 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019) ist bei möglichen Bestellbetrügen jeweils abzuklären, ob beim Bestellvorgang ein menschlicher Entscheidungsträger involviert war. Fehlt ein solcher, so sind die Tatbestandvoraussetzungen von Art. 146 StGB nicht erfüllt, allenfalls könnte sich der Täter jedoch nach Art. 147 StGB strafbar gemacht haben.

Den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt. Art. 146 und Art. 147 StGB unterscheiden sich dadurch, dass im ersten Fall eine Person getäuscht, im zweiten hingegen auf eine Datenverarbeitungsanlage eingewirkt wird. Entscheidend ist mithin bei einer Bestellung über das Internet bei einem Versandhaus, ob der Entscheid, diese anzunehmen und zu liefern, automatisiert oder durch eine Person getroffen wird. Wenn die Abklärung der Zahlungsfähigkeit bei einer Bestellung vollautomatisch erfolgt, so ist demnach der Betrugstatbestand nicht erfüllt, aber es kommt der Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB zum Zug (BGer 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E.2.3.1).

Entsprechend wurden die Parteien mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2022 auf einen gerichtlichen Würdigungsvorbehalt im Sinne von Art. 344 StPO (allfällige Beurteilung einiger Anklagepunkte nach Art. 147 statt 146 StGB) hingewiesen. Des Weiteren wurden mit Verfügung vom 4. November 2022 bei den diversen geschädigten Firmen amtlichen Erkundigungen eingeholt zur Frage, ob bei Onlinebestellungen alle Abläufe elektronisch absolviert wurden oder in gewissen Schritten Angestellte der Firma involviert waren, welche Entscheidungen treffen (z.B. bei der Bonitätsprüfung oder beim Entscheid, ob und unter welchen Bedingungen eine Lieferung erfolgen soll).

b)             Die Verteidigung moniert, das strafbare Verhalten des Berufungsklägers hinsichtlich Art. 147 StGB sei in der Anklageschrift nicht rechtsgenüglich geschildert und somit der Anklagegrundsatz verletzt.

c)             Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und Ziffer 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet hierbei möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGE 143 IV 63 E.2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, je mit Hinweis). Während der Betrug eine «arglistige Täuschung» voraussetzt, muss bei Art. 147 StGB die Einwirkung «durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise» «auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang» erfolgt sein. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind die Anforderungen an dessen Umschreibung in der Anklageschrift gering (BGE 143 IV 63 E. 2.3 mit Hinweis). So genügt es, bei Delikten, welche ausschliesslich vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich begehbar sind, wenn die Anklageschrift erwähnt, der Täter habe die Tat vorsätzlich oder mit Wissen und Willen oder eventualvorsätzlich verübt (Urteile 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.5; 6B_42/2017 vom 30. August 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen).

Die einzelnen Betrugsfälle sind in der Anklageschrift alle in ähnlicher Weise umschrieben. So lautet die Anklageschrift beim ersten gewerbsmässigen Betrugsfall wie folgt (vgl. Ziffer I.B.5 der erg. Anklageschrift):

«Nebst den bereits unter der vorangegangenen Ziffer erwähnten elektronischen Geräte machten die Beschuldigten A____ und BA____ auch zahlreiche weitere elektronische Geräte und sonstige Alltagsgegenstände unter dem Deckmantel der AL____ mittels Internetbestellungen erhältlich, ohne diese – wie auch stets beabsichtigt – zu irgendeinem Zeitpunkt zu bezahlen.

Auch diese Bestellungen veranlasste der Beschuldigte A____ in der Regel an (s)einem Computer am Wohnort seiner damaligen Partnerin BL____ an der [...]strasse [...] in [...] (eventualiter an einem anderen nicht ermittelten Ort in der Region Basel). Unter Ausnützung des alltäglichen Massengeschäfts im Internet, bzw. der heute nicht mehr wegzudenkenden Abwicklung von online-Bestellungen und Lieferungen, täuschten die Beschuldigten A____ und BA____ zwischen dem 28. Oktober 2010 und dem 1. Februar 2011 somit in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und in gemeinsamem Zusammenwirken zahlreiche weitere Firmen derart arglistig, dass sie Waren im Gesamtwert von CHF 53’534.34 erhältlich machten. Weil die Beschuldigten ihre Bestellungen bewusst unter dem vermeintlich seriösen Anstrich der noch über keine öffentlich bekannten finanziellen Verbindlichkeiten verfügenden Firma AL____ abwickelten, durften sie auch hier auf das in der online-Geschäftswelt weit verbreitete und damit nicht unübliche Vertrauen auf Vorschuss und Lieferung gegen Rechnungsstellung rechnen.

Weiter die Firmen in ihrem Irrtum, dass die bestellenden Personen der AL____ ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen werden, bestärkend, wurden die Waren an den offiziellen Firmensitz nach [...] – mit dem privaten Wohnsitz von BA____ identisch – bestellt, wo sie A____ in der Regel abholte und an zahlreiche nicht ermittelte Abnehmerinnen und Abnehmer verkaufte.

Auch mit diesen Machenschaften, welche sich nota bene parallel zu den in diesem Fallkomplex bereits vorgängig geschilderten Machenschaften abspielten – finanzierten sich der Beschuldigte A____ und seine Komplizin BA____ einen namhaften Anteil ihres Lebensunterhalts und demjenigen ihrer Verwandten und Partner.»

Ergänzend werden in der Folge die betrügerischen Internetbestellungen mit Bestell- und Versanddatum, Geschädigten, Warenwert und weiteren Bemerkungen tabellarisch im Einzelnen aufgelistet und umschrieben. Durch diese Schilderung findet sich in der Anklageschrift auch hinsichtlich Art. 147 StGB eine hinreichende Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts unter Nennung der gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO erforderlichen Angaben. Insbesondere ist in der Anklageschrift umschrieben, dass der Berufungskläger durch die Verwendung des Deckmantels der Scheinfirma AL____ (und somit mit falscher Identität) die vorgenommenen Kreditwürdigkeitsüberprüfungen umging. In der Schilderung der Anklageschrift ist somit nebst dem Betrug auch der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB enthalten. Für den Berufungskläger war dadurch klarerweise erkennbar, was ihm im Einzelnen angelastet wurde, so dass er ohne Weiteres in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben.

Im Ergebnis kann demnach festgehalten werden, dass der Anklagegrundsatz – entgegen der Argumentation der Verteidigung – hinsichtlich einer Beurteilung nach Art. 147 StGB nicht verletzt worden ist.

2.6.4        a) In rechtlicher Hinsicht gilt es zunächst, das Verhalten des Berufungsklägers bezüglich Art. 146 StGB zu prüfen. Der Berufungskläger bediente sich auch bei diesen Bestellungen einmal mehr nach bewährtem System der substanzlosen AL____, um Bonität vorzuspiegeln, wobei er schon bei der Bestellung genau wusste, dass eine Zahlung an die Geschädigten nicht erfolgen wird. Er täuschte damit im Rahmen von Online-Bestellungen die Anbieter nicht nur über die Person des Bestellers, sondern auch über seinen Zahlungswillen respektive seine Zahlungsfähigkeit.

Nach der Rechtsprechung ist schon die Vorspiegelung des Leistungswillens arglistig im Sinne des Betrugstatbestandes, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann. Dies gilt jedenfalls solange, als nicht eine zumutbare Überprüfung die Erfüllungsunfähigkeit nahelegt, etwa, weil der Bestellende in der Vergangenheit seine Verpflichtungen schon wiederholt nicht erfüllte (vgl. 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 1.2.2). Mit Verfügung vom 4. November 2022 wurden vom Appellationsgericht bei sämtlichen durch Online-Bestell­ung­en geschädigten Firmen amtliche Erkundigungen eingeholt. Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall um Internetbestellungen, welche bereits vor einiger Zeit erfolgten, doch konnten die allermeisten angefragten Geschädigten zum konkreten Fall Stellung nehmen bzw. rekonstruieren, wie sich die Bestellung zum Tatzeitpunkt abwickelte. Wo dies nicht möglich war, wurde im Zweifel von Art. 147 StGB ausgegangen (vgl. dazu nachfolgend E.  II.D.2.6.5).

Da der Berufungskläger die Geschädigten im vorliegenden Fall über seine wahre Identität und somit auch über seine Bonität täuschte – er gab jeweils vor, als BA____ bzw. als AL____ und nicht unter seinem Namen zu bestellen – und die Tatbestände von Art. 146 StGB und Art. 147 StGB identische Straffolgen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bzw. bei Gewerbsmässigkeit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen) vorsehen, kommt der Abgrenzung zwischen den beiden Tatbeständen für jede Bestellung hier keine zentrale Bedeutung zu. In denjenigen Fällen, in welcher aufgrund der amtlichen Erkundigung nicht eruiert werden konnte, ob der Bestellvorgang zum Tatzeitpunkt vollautomatisch ablief, wurde dies zu Gunsten des Berufungsklägers angenommen. Mithin wurde im vorliegenden Zusammenhang im Zweifel – trotz der identischen Strafdrohung wie Art. 146 StGB – von Art. 147 StGB als zum Betrug subsidiär konzipiertem Straftatbestand ausgegangen (vgl. hierzu Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 147 StGB N 50).

b)             Aufgrund der vom Appellationsgericht eingeholten amtlichen Erkundigungen ergibt sich gestützt auf die eingereichten Antworten bzw. telefonischen Nachfragen, dass die folgenden Bestellungen nicht vollautomatisch und somit manuell erfolgten:

-       J____

-       [...]

-       L____

-       [...]

-       R____

-       Q____

Hinsichtlich dieser Geschädigten wurden vom Berufungskläger somit im Fallkomplex AL____ Menschen getäuscht. Soweit der Berufungskläger bei den Bestellungen von über CHF 3000.– (Bestellungen der J____ und L____) in rechtlicher Hinsicht aufgrund der Opfermitverantwortung die Arglist verneint, ist ihm zu entgegnen, dass sich die Arglist seines Vorgehens hier wiederum aus der Verwendung falscher Identitäten, aber auch aus der Vortäuschung von unmittelbar bevorstehenden Zahlungen oder aus dem Ausnutzen von fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten ergibt. Von entscheidender Bedeutung ist vorliegend wiederum, dass es bei den betreffenden Online-Bestellungen um den Geschäftskundenverkehr mit einer Firma und nicht um den Geschäftsabschluss mit einer Privatperson geht, so dass unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zum vornherein andere minimale Vorsichtspflichten als beim angeführten «Druckerfall» (BGer 6B_887/2015 vom 8. März 2016) gelten. Die betreffenden Bestellungen hatten überdies einzeln betrachtet keinen für eine bestellende Aktiengesellschaft unüblich hohen Wert, der vertiefte Nachforschungen erforderlich gemacht hätte. Die Geschädigten haben entsprechend den Usanzen im Geschäftsverkehr keine Vor­auszahlungen verlangen oder das Angebot «Kauf auf Rechnung» ganz verweigern müssen, um ihrer Opfermitverantwortung nachzukommen. Sie haben sich damit nicht leichtfertig verhalten und das täuschende Vorgehen des Berufungsklägers ist in sämtlichen Fällen, in denen Menschen getäuscht wurden, als arglistig zu qualifizieren.

c)             Der bei den Anbietern hervorgerufene Irrtum führte sodann auch zu einer Vermögensverfügung und mangels Zahlung auch zu einem Vermögensschaden. Aufgrund der hohen Anzahl der Einzeldelikte sowie des durch die betrügerischen Bestellungen erzielten Deliktsbetrags ist von einem namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten und somit von Gewerbsmässigkeit auszugehen. Dass es in gewissen Fällen beim Versuch blieb, ist angesichts des gewerbsmässigen Vorgehens des Berufungsklägers insofern unbeachtlich, als auch versuchte Delikte im Tatbestand aufgehen (vgl. Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 113). Der Berufungskläger ist demnach hinsichtlich der genannten Firmen des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen.

2.6.5        a) Bezüglich der Bestellungen, welche vollautomatisch erfolgten bzw. in denen nicht klar wurde, ob menschliche Entscheidungsträger in den Bestellprozess involviert waren, greift der Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB. Dies betrifft gemäss den amtlichen Erkundigungen im Fallkomplex AL____ die nachfolgenden 22 Firmen:

-       [...]

-       [...]

-       I____

-       K____

-       AT____

-       [...]

-       [...]

-       N____

-       [...]

-       O____

-       [...]

-       P____

-       AA____

-       BG____

-       [...]

-       H____

-       [...]

-       [...]

-       M____

-       [...]

-       [...]

-       [...]

b)             Wie bereits dargelegt erfüllt den Tatbestand von Art. 147 StGB unter anderem, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt. Eine unrichtige Verwendung von Daten ist gegeben, wenn sie im Widerspruch zur Sachund Rechtslage im betreffenden Zeitpunkt steht. Die Manipulation muss mit anderen Worten «zu einem anderen Ergebnis führen, als es bei einem Dateneinsatz gemäss gegebener Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Datenverarbeitungsvorganges erzielt worden wäre» (vgl. Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 147 StGB N 36).

Durch die im Namen der AL____ als BA____ oder unter anderen Identitäten erfolgten Online-Bestellungen hat der Berufungskläger Angaben gemacht, welche im Widerspruch zur Realität standen. Somit hat er durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang eingewirkt. Die Verwendung falscher Identitäten durch den Berufungskläger verhinderte eine effektive Prüfung der Geschädigten von Anfang an. Da die Bestellungen über die AL____ getätigt wurden, welche bis dahin keine Betreibungen aufgewiesen hatte, gingen die Anbieter von einer intakten Zahlungsfähigkeit aus und hatten somit keinen Grund, am Zahlungswillen des Bestellers zu zweifeln. Dies insbesondere, da es sich bei den meisten Bestellungen um solche im Rahmen des alltäglichen Massengeschäfts handelte (vgl. BGer 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2) bzw. es bei den fraglichen Bestellungen in der Höhe von mehreren CHF 1’000.– um elektronische Gegenstände, die in Zusammenhang mit dem Firmenzweck gebracht werden können, ging. Dies wäre naturgemäss anders gewesen, wäre den Anbietern bekannt gewesen, dass in Tat und Wahrheit der nicht zahlungswillige und hoch verschuldete Berufungskläger unter Zuhilfenahme einer substanzlosen Firma hinter den Bestellungen steckte. Einzeln betrachtet erreichten die Bestellungen keinen für eine bestellende Aktiengesellschaft unüblich hohen Wert, der vertiefte Nachforschungen erforderlich gemacht hätte. Durch dieses Vorgehen wurde mangels Zahlung eine Vermögensverschiebung zum Schaden der betreffenden geschädigten Firmen herbeiführt, wobei der Berufungskläger hierbei mit der Absicht handelte, sich unrechtmässig zu bereichern.

c)             Wiederum liegt unter Berücksichtigung der hohen Anzahl der Einzeldelikte sowie des durch die betrügerischen Bestellungen erzielten Deliktsbetrags gewerbsmässiges Handeln vor.

d)             Demnach ist der Berufungskläger hinsichtlich der genannten Firmen des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig zu sprechen.

2.7      Mehrfache Urkundenfälschung (Ziffer I.B.5.10 und 5.28 der erg. Anklageschrift)

2.7.1        Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer I.B.5.10 und 5.28 der erg. Anklageschrift der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig (Vor­instanz-Ziffer III.C.2.7). In diesem Punkt bestreitet der Berufungskläger bezüglich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts, den Neukundenantrag der AT____ vom 10. Dezember 2010 (Akten S. 3695) und den Rechnungsantrag der BG____, undatiert (Akten S. 4036) mit der Unterschrift «BA____» versehen zu haben. Er habe niemals eine Unterschrift gefälscht, vielmehr sei dies BL____ gewesen (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 7 sowie zum betreffenden Beweisantrag E.  I.B.3.2.1).

2.7.2        Mit der Vorinstanz ist hier zu konstatieren, dass es zwar theoretisch denkbar ist, dass BL____ – wie vom Berufungskläger behauptet – nicht davor zurückschreckte, die Unterschrift ihrer Mutter zu fälschen. Betrachtet man aber die Unterschriften in all denjenigen Fällen, in denen BA____ ihre Urheberschaft ausdrücklich verneint hat (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 115 und 117), so stechen aufgrund des markanten Schriftbildes des Berufungsklägers (s. dazu etwa seine zahlreichen eigenhändig verfassten Haftbeschwerden) insbesondere die beiden inkriminierten Unterschriften ins Auge. Ein Vergleich der Unterschrift auf dem Neukundenantrag der AT____ vom 10. Dezember 2010 (Akten S. 3695) sowie dem Antrag für BG____ (Akten S. 4036) mit der echten Unterschrift von BA____ (Akten S. 4047) sowie der Schrift des Berufungsklägers (z.B. Akten S. 792) ergibt mit genügender Klarheit, dass es sich bei den zwei Anträgen um die Handschrift des Berufungsklägers handelt. Daher ist der Argumentation des Strafgerichts (vgl. angefochtenes Urteil S. 169) beizupflichten. Dass BL____ – oder gar jemand anderes, wobei nicht ansatzweise erkennbar ist, wer das sein könnte – ohne einleuchtendes Motiv in der exakten Schrift des Berufungsklägers als «BA____» unterschreiben würde, ergibt keinerlei Sinn und muss im vorliegenden Kontext als geradezu abwegig bezeichnet werden. Hätte BL____ tatsächlich die Unterschrift ihrer Mutter fälschen wollen, so hätte sie versucht, deren echte Unterschrift möglichst genau zu imitieren. Viel naheliegender erscheint die Annahme, dass der Berufungskläger die betreffenden Dokumente als «BA____» unterzeichnet hat, ohne sich die Mühe zu machen, von seinem gewöhnlichen Schriftbild abzuweichen. Dies insbesondere beim Neukundenantrag der AT____, bei welchem der Berufungskläger die betreffenden Anträge bereits selber in seiner normalen Blockschrift ausfüllte, wobei festzustellen ist, dass die Unterschrift in genau derselben Blockschrift erfolgte und diese mit dem Rechnungsantrag der BG____ fast identisch ist.

Dazu passt schliesslich, dass der Berufungskläger zugestandenermassen auch nicht davor Halt gemacht hat, reihenweise E-Mails im Namen von BA____ zu verfassen. Vorliegend gibt der Berufungskläger wie dargelegt zu, im Fallkomplex faktischer Beherrscher der AL____ gewesen zu sein und die Fäden in der Hand gehabt zu haben. Überdies anerkannte er, dass es «dreckig» war, was er mit BA____ gemacht habe (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 9), welche von der Vorinstanz als doloses Werkzeug betrachtet und in sämtlichen Anklagepunkten rechtskräftig freigesprochen wurde. Diese Sachlage in Kombination mit den obigen Erwägungen lässt somit keinen anderen vernünftigen Schluss zu, als dass der Berufungskläger die betreffenden beiden Unterschriften selbst gefälscht hat. Demnach geht das Berufungsgericht in diesem Punkt vom vorinstanzl

SB.2021.73 — Basel-Stadt Appellationsgericht 12.01.2023 SB.2021.73 (AG.2023.310) — Swissrulings