Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.106 und 118
URTEIL
vom 20. Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
_________________________________________________________
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
c/o JVA Wauwilermoos,
Wauwilermoos 1, 6243 Egolzwil
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
C____, geb. […] Beschuldigte und
[...] Berufungsbeklagte
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
E____, geb. […] Beschuldigte und
[...] Berufungsbeklagte
vertreten durch F____, Advokatin,
[...]
G____, geb. […] Anschlussberufungskläger
Wohnort unbekannt Beschuldigter
c/o H____,
[...]
vertreten durch H____,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 11. März 2021 (SG.2020.224; Berufungsverfahren SB.2021.106)
betreffend
A____: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit), Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Fälschung von Ausweisen,
mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfache Übertretung
des Waffengesetzes sowie mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln
C____: mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit), mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfache unerlaubte Verbreitung von
Arzneimitteln im Sinne des Heilmittelgesetzes
E____: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit), Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
sowie
ein Urteil des Strafdreiergerichts 13. August 2021 (SG.2020.224; Berufungsverfahren SB.2021.118)
betreffend
G____: Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit), Geldwäscherei
(schwerer Fall]) sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 11. März 2021 (Verfahrensnummer: SB.2021.106) sprach das Strafdreiergericht Basel-Stadt A____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit), des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54), der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 13. Dezember 2019 bis 8. Oktober 2020 (300 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Demgegenüber wurde A____ von der Anklage des Vergehens nach Betäubungsmittelgesetz (Anklage-Ziffer 1.1, Verkauf von Crystal Meth) sowie der Geldwäscherei (Anklage-Ziffer 2.5.3 [recte 2.5.4]) freigesprochen.
B. Mit demselben Urteil wurde C____ des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit), des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der mehrfachen unerlaubten Verbreitung von Arzneimitteln im Sinne des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.21) schuldig erklärt und zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. April bis 11. September 2020 (171 Tage), davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Von einer Landesverweisung wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ausnahmsweise abgesehen.
C. Des Weiteren wurde mit dem genannten Urteil vom 11. März 2021 E____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit), des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 21 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 6. Mai 2020, davon 11 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–. E____ wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen. Hingegen wurde E____ von der Anklage des mehrfachen Vergehens nach Betäubungsmittelgesetz (Ziffer 1.3 der Anklageschrift) sowie der mehrfachen unerlaubten Verbreitung von Arzneimitteln im Sinne des Heilmittelgesetzes freigesprochen.
Im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Ziffer 5 der Anklageschrift) wurde das Verfahren, was den Konsum vor dem 11. März 2018 betrifft, zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Hinsichtlich der Nebenpunkte kann an dieser Stelle auf die Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 11. März 2021 verwiesen werden.
D. Ferner wurde G____, welcher zur Verhandlung vom 12.–13. August 2021 trotz ordnungsmässiger Vorladung unentschuldigt (vgl. angefochtenes Urteil vom 11. März 2021, S. 28) nicht erschien, mit separatem Urteil vom 13. August 2021 (Verfahrensnummer: SB.2021.118) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Er wurde verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. bis 24. Juni 2019 (1 Tag) und vom 17. Juni bis 12. August 2020 (56 Tage), davon 1.5 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Hingegen wurde G____ von der Anklage der Geldwäscherei (Ziffer 2.5.3 [recte 2.5.4] der Anklageschrift) freigesprochen. Zudem wurde G____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen. Im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Ziffer 5 der Anklageschrift) wurde das Verfahren, was den Konsum vor dem 13. August 2018 betrifft, zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Des Weiteren wurde die gegen G____ am 14. März 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung der Untersuchungshaft (1 Tagessatz), Probezeit 3 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Mai 2019 um 1 Jahr verlängert), in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB vollziehbar erklärt.
E. Gegen das genannte Urteil vom 11. März 2021 wurde sowohl durch den neuen Verteidiger A____ als auch durch die Staatsanwaltschaft frist- und formgerecht Berufung angemeldet (Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2021; Berufungserklärung A____ vom 17. März 2021). Überdies wurde von der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 16. August 2013 die Berufung gegen das Urteil vom 13. August 2021 bezüglich G____ angemeldet, woraufhin G____ mit Eingabe vom 3. August 2011 Anschlussberufung erklärte.
F. A____ beantragt, das angefochtene Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 sei aufzuheben und er sei von der Anklage der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen des Besitzes und Handels über die in Ziffer 2.4 der Anklage beschriebenen 150.2 Gramm Crystal Meth hinaus, freizusprechen. Ansonsten sei das angefochtene Urteil zu bestätigen und er sei mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Dies alles unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge.
Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Strafgerichtsurteils vom 11. März 2021, A____ sei wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a, b und c BetmG, mehrfacher Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, Geldwäscherei nach Art. 305 bis Ziffer 1 und 2 lit. b StGB, mehrfacher Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 StGB, mehrfacher Vergehen nach Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 12 und Art. 8 Abs. 1 des Waffengesetzes sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 34 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 26 Abs. 1 des Waffengesetzes sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 90 Abs.1 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sowie Art. 18 Abs. 2 lit. d und Art. 19 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) sowie Art. 90 Abs.1 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG sowie Art. 19 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung und Art. 30 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21). C____ sei wegen mehrfacher Verbrechen nach Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a, b und c BetmG, mehrfacher Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziffer 1 BetmG sowie mehrfacher Vergehen nach Art. 86 Abs. 1 lit. a des Heilmittelgesetzes zu verurteilen. Bezüglich E____ begehrt die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a, b und c BetmG, mehrfacher Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziffer 1 BetmG sowie mehrfacher Vergehen nach Art. 86 Abs. 1 lit. a des Heilmittelgesetzes. Es seien für sämtliche Berufungsbeklagte angemessene Freiheitsstrafen auszusprechen – unter Berücksichtigung der von ihnen konkret begangenen Taten inklusive abgesetzte Mengen und erzielte Umsätze, der einzelnen Tatzeitspannen, der zuweilen eingenommenen Positionen innerhalb der Bandenhierarchie und der jeweiligen Täterkomponenten. Ausserdem sei gegen C____ eine im Schengener Informationssystem einzutragende Landesverweisung auszusprechen und die Dauer der gegen E____ ausgesprochenen Landesverweisung zu verlängern. Ansonsten sei dem erstinstanzlichen Urteil zu folgen. Alles unter o/e-Kostenfolge.
Demgegenüber beantragen sowohl C____ als auch E____ die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft; unter o/e-Kostenfolge.
Hinsichtlich des Urteils vom 13. August 2021 in Sachen G____ stellt die Staatsanwaltschaft das Rechtsbegehren, es sei G____ gemäss Anklageschrift wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a, b und c BetmG, qualifizierter Geldwäscherei nach Art. 305 bis Ziffer 1 und 2 lit. b StGB sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziffer 1 BetmG schuldig zu sprechen. Darüber hinaus sei eine – auch im Vergleich zu den separat verurteilten A____, C____ und E____ – angemessene Freiheitsstrafe auszusprechen unter Berücksichtigung der vom Berufungsbeklagten konkret begangenen Taten inklusive abgesetzter Drogenmengen und erzielter Umsätze, der Tatzeitspanne, der eingenommenen Position innerhalb der Bandenhierarchie sowie der Täterkomponenten. Ausserdem sei die Dauer der im Schengener Informationssystem einzutragenden Landesverweisung von G____ gebührend zu verlängern. Ansonsten sei dem erstinstanzlichen Urteil zu folgen. Alles unter o/e-Kostenfolge.
Die Verteidigung von G____ beantragt demgegenüber, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 13. August 2021 teilweise aufzuheben und der Beschuldigte sei des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer reduzierten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. bis 24. Juni 2019 (1 Tag) und vom 17. Juni bis 12. August 2020 (56 Tage), davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. G____ sei in teilweiser Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 13. August 2021 vom Vorwurf der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG freizusprechen. Er sei in teilweiser Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 13. August 2021 in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Die angeordnete Landesverweisung sei nicht im Schengener Informationssystem einzutragen. Überdies sei in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 13. August 2021 auf den Widerruf der gegen G____ am 14. März 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– unter Einrechnung der Untersuchungshaft (1 Tagessatz), mit einer Probezeit von 3 Jahren (durch das Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Mai 2019 um 1 Jahr verlängert), zu verzichten. Schliesslich sei G____ in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom 13. August 2021 von der Anklage der Geldwäscherei und von dem Vorwurf der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen.
G. Was die wichtigsten verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft, so wurden mit Verfügung vom 30. November 2021 die Berufungsverfahren SB.2021.106 und 118 miteinander vereinigt und unter der Verfahrensnummer SB.2021.106 weitergeführt. Ferner wurde mit Verfügung vom 10. Juli 2023 die mit Beschluss des Strafgerichts vom 11. März 2021 verfügte wöchentliche Meldepflicht für C____ auf der Polizeiwache [...] per 10. Juli 2023 aufgehoben. Zudem wurden C____, E____ sowie G____ die amtliche Verteidigung bewilligt (Verfügungen vom 16. März 2022 sowie vom 22. April 2022). Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 erhielt A____ Frist bis zum 28. Juli 2023, um dem Appellationsgericht die schriftlichen Unterlagen einzureichen, aus welchen sich einwandfrei ergibt, aus welchen Mitteln damals die Kaution (vgl. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 29. September 2020) geleistet wurde, wobei diesbezüglich in der Folge keine entsprechenden Unterlagen eingereicht wurden. Schliesslich wurde, nachdem sich aus den Migrationsakten kein Hinweis auf eine aktuelle Wohn- oder Aufenthaltsadresse von E____ in Y____ ergibt, E____ mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 gesamtschweizerisch zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben. Zudem wurde die Vorladung von E____ zur Berufungsverhandlung im Kantonsblatt publiziert.
H. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht erscheinen A____ mit B____, C____ mit D____, G____ mit H____, F____ als Vertreterin von E____ sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. E____ ist trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht erschienen. Zudem wurden, das Verfahren von C____ zur Frage der Landesverweisung betreffend, ihr Ehemann J____ (ab 11.00 Uhr), K____ (ab 11.30 Uhr) sowie – das Verfahren von G____ zur Landesverweisung betreffend – L____ (ab 11.45 Uhr) als Zeugen befragt.
I. Die Beschuldigten halten an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft begehrt in Konkretisierung ihrer bereits gestellten Anträge, die Beschuldigten seien wie folgt zu verurteilen: «A____ zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.– sowie einer Busse von gesamthaft CHF 560.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 1. Dezember 2023; G____ zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 14. Mai 2019. Im Weiteren sei die Vorstrafe vom 14. März 2017 zu widerrufen und als vollziehbar zu erklären sowie eine Landesverweisung mit SIS-Eintrag für die Dauer von 10 Jahren zu verhängen; C____ zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren, einer Busse von CHF 300.–; und E____ zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, einer Busse von CHF 300.– und einer im SIS einzutragenden Landesverweisung von 10 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe Urteil vom 31. Mai 2023.»
Auf die Aussagen der zur Person und zur Sache befragten A____, G____ und C____, auf die Zeugenaussagen sowie auf die Parteivorträge der Verteidigungen und der Staatsanwältin wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
I. FORMELLES
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend hinsichtlich der beiden angefochtenen Urteile der Fall. A____ und G____ sind als Beschuldigte von den beiden angefochtenen Urteilen berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass sie zur Berufungs- bzw. Anschlussberufungserhebung berechtigt sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO. Die Parteien haben ihre Berufungsrespektive Anschlussberufungsanmeldungen und -erklärungen innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 und 400 Abs. 3 lit. b StPO eingereicht. Sowohl auf die Berufungen von A____ sowie der Staatsanwaltschaft als auch auf die Anschlussberufung von G____ ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
II. MATERIELLES
A. Gegenstand des Berufungsverfahrens
Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Es stehen daher ausschliesslich jene Teile der angefochtenen Urteile des Strafgerichts vom 11. März 2021 sowie vom 13. August 2021 zur Disposition, welche Gegenstand der zuvor dargelegten Berufungserklärungen und Anschlussberufungserklärungen bilden.
Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der «reformatio in peius»). Aufgrund der von den Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers stehen sämtliche Teile des Urteils des Strafdreiergerichts vom 11. März 2021 bzw. vom 13. August 2021 zur Disposition, mit den folgenden Ausnahmen:
- Schuldspruch wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch E____ (Anklage-Ziffer 4);
- Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen durch C____ und E____ (Anklage-Ziffer 5);
- Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Anklage-Ziffer 6), der mehrfachen Fälschung von Ausweisen (Anklage-Ziffer 7), sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Anklage-Ziffer 8), begangen durch A____;
- Einstellung zufolge Eintritts der Verjährung im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gegen C____, E____ sowie G____ (Anklage-Ziffer 5), was den Konsum vor dem 11. März 2018 betrifft;
- Entscheide über die beschlagnahmten Gegenstände, mit Ausnahme des Drogenerlöses;
- Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen für das erstinstanzliche Verfahren.
Dementsprechend ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass die aufgelisteten Aspekte in Rechtskraft erwachsen sind.
B. Festlegung von Eckpunkten
1. Die Vorinstanz hat in einem allgemeinen Teil im angefochtenen Urteil vom 11. März 2021 die Ausgangslage (S. 30–32), die Aussagen der Beteiligten (S. 32–39) ausführlich dargelegt und diese Aussagen umfangreich gewürdigt (S. 39–43), um vorab einige allgemeine Eckpunkte festzusetzen. Das Strafgericht kam hierbei zum Zwischenfazit, dass A____ entgegen seiner Beteuerung hauptsächlich mit Crystal Meth gehandelt habe, C____ die Bestellungen nicht im Auftrag von E____, sondern vielmehr in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit dieser respektive bisweilen auch in eigener Regie tätigte und E____ ihrerseits sehr wohl auch im Crystal Meth Handel tätig war und nicht nur Spielautomaten betrieb (vgl. angefochtenes Urteil vom 11. März 2021, S. 43).
Vor zweiter Instanz hielt A____ zur Sache befragt daran fest, dass er nicht mit Crystal Meth, sondern mit Marihuana gehandelt habe.
Demgegenüber bestätigte C____ anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht ihre Aussagen vor Strafgericht und auch G____ sagte nach anfänglichem Zögern wie vor Strafgericht erneut aus, A____ habe mit Crystal Meth gehandelt.
Bei ihm selbst sei es aber um Glücksspiele gegangen (zweitinstanzliches Protokoll S. 10 f.).
2. Hinsichtlich der Frage, ob A____ mit Crystal Meth gehandelt hat, wurde von diesem bereits im Vorverfahren und ebenso vor erster Instanz hartnäckig bestritten, andere Betäubungsmittel als Marihuana veräussert zu haben. Ebenso hat er weder die von Staatsanwaltschaft und Vorinstanz angenommenen Mindestverkaufsmengen noch Dechiffrierungen der Bestellcodes anerkannt. Folglich stellen seine anlässlich der Berufungsbegründung dargelegten Argumente keine neuen Einwände dar, sondern es kann zunächst festgehalten werden, dass die Vorrichter ihr Urteil bereits in deren Kenntnis gefällt haben.
Dass A____ mit Crystal Meth und nicht mit Marihuana handelte, ergibt sich vorliegend aus der Festnahmesituation, der vorliegenden umfangreichen WhatsApp- bzw. SMS-Kommunikationen, der Observationen, sowie den belastenden Aussagen von C____ und G____. Diesbezüglich kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 30–43; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden, denen der Berufungskläger nichts Substanzielles entgegenzusetzen hat. Hervorzuheben ist, dass A____ bei der Auslieferung von 150.2 Gramm Crystal Meth in Zürich festgenommen wurde. Mit Blick auf die angegebenen Preise würden die ausgetauschten Text-Nachrichten bei angenommenen Lieferungen von Marihuana keinen Sinn ergeben. So beispielsweise in der Einvernahme vom 18. Februar 2020, in der A____ eine SMS vorgehalten wurde, welche er am 24. Juni 2019 an M____ geschickt hatte und in welcher er folgendes festgehalten hatte: «5=400 10=800» (Akten S. 2453 ff.). Auf Vorhalt, diese Preise seien für Cannabis viel zu hoch, gab A____ zu Protokoll, die Zahl 5 habe für 50 respektive 10 für 100 Gramm Marihuana gestanden (Akten S. 1600). Auf die Frage, ob die Kunden dies denn verstanden hätten, erklärte A____, er habe es mit dieser Person so abgemacht und diese Person habe nie mehr als 5 Gramm genommen (Akten S. 1601). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb A____ ausgerechnet einer Person, die nie mehr als 5 Gramm bezieht, die Preise für 50 und 100 Gramm hätte angeben sollen. Ferner hat C____ explizit bestätigt, dass mit «Min» die Anzahl Gramm des bestellten Crystal Meth gemeint war (Prot. 1. HV, Akten S. 5315 (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 10).
Auch G____ erklärte in seiner Einvernahme vom 18. Juni 2020, dass die Mengen des Crystal Meths in Minuten definiert worden seien (Akten S. 2210). Vor Appellationsgericht bestätigte er, dass mit Minuten Crystal Meth gemeint gewesen sei und A____ Crystal Meth hätte liefern sollen (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 13). Es ist nicht nachvollziehbar, weswegen C____ und G____ sich selbst derart belasten sollten, wenn es tatsächlich nicht um Crystal Meth, sondern um Marihuana gegangen wäre. Schliesslich kommt hinzu, dass A____ nun auch noch durch die Amphetaminanhaftungen an dem bei seiner Festnahme sichergestellten und an Pos. 1004 abgelegten Messer belastet wird. Unter diesen Umständen vermag A____ auch die am 1. April 2022 eingereichte Videobotschaft von E____ nicht zu entlasten, zumal E____ bereits auf ihre vormaligen Aussagen an der Hauptverhandlung vor Strafgericht zurückgekommen ist (erstinstanzliches Protokoll S. 30 ff.), ohne dass dies an der Beweislage etwas Entscheidendes geändert hätte. Demnach ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass A____ – entgegen seiner Beteuerung – hauptsächlich mit Crystal Meth gehandelt hat.
3. Weiter ist den diversen zwischen C____ und A____ ausgetauschten Nachrichten zu entnehmen, dass stets das Codewort «Min.» oder «Minuten» verwendet wurde. Wie bereits dargelegt wurde, ist erstellt, dass es in den Nachrichten, in denen von «Minuten» die Rede ist, die «gebracht» werden sollen, um Bestellungen von Crystal Meth ging. Hierbei stand für 1 Gramm Crystal Meth das Codewort 1 Minute (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 22 f., Akten S. 5315, Akten S. 2210 vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 10).
Was die jeweilige Mindestmenge dieser Bestellungen anbelangt, so ist zu konstatieren, dass in den Einvernahmen im Vorverfahren zumeist von Portionen zu 5 Gramm respektive einem Vielfachen von 5 Gramm die Rede war. Auch anlässlich der Hauptverhandlung erklärte C____, sie habe pro Bestellung 5 oder 10 Gramm bezogen (erstinstanzliches Protokoll S. 19, Akten S. 5294). Später bestätigte sie sogar eine Bestellung von 50 Gramm (respektive insgesamt 105 Gramm; vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 20, Akten S. 5295). E____ gab an, sie habe jeweils 5 Gramm bestellt (erstinstanzliches Protokoll S. 30, Akten S. 5305). Auch A____ erklärte, es sei nicht üblich gewesen, dass bei ihm Portionen von weniger als 5 Gramm gekauft worden seien (erstinstanzliches Protokoll S. 34, Akten S. 5309). Entsprechend ist festzuhalten, dass pro Lieferung jeweils mindestens 5 Gramm Crystal Meth übergeben wurden.
Die in der Anklageschrift festgehaltenen Verkaufspreise von CHF 300.– bis 400.– für 5 Gramm, 600.– bis 800.– Franken für 10 Gramm respektive CHF 1'200.– für 20 Gramm und CHF 2'500.– für 50 Gramm sind ebenfalls erstellt. Diese wurden von C____ und E____ mehrfach bestätigt und ergeben sich überdies aus zahleichen Nachrichten (Akten S. 1832, 1886; 1948; 2020; S. 2042; S. 2173; erstinstanzliches Protokoll vom 8. bis 11. März 2021 S. 19 und 23, Akten S. 5294; Nachrichten Facebook Messenger, Akten S. 4525; Übersetzung, Akten S. 4526).
C. Zulässigkeit von Separatbeilagen
Soweit sich die Verteidigung von A____ im vorliegenden Fall gegen die Zulässigkeit von Separatbeilagen der Anklageschrift wendet, vermag er ebenfalls nicht durchzudringen.
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und Ziffer 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet hierbei möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt der Akkusationsgrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGer 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.3 mit Hinweis). Durch das Anfügen von Separatbeilagen geht die Anklageschrift zwar über den von Art. 325 StPO gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt hinaus. Die Separatbeilagen der Anklageschrift geben aktenkundige Ermittlungserkenntnisse wieder, indem sie festhalten, was aus den sichergestellten Mobiltelefonen hat ausgelesen werden können.
Die betreffenden tabellarischen Zusammenstellungen in den Separatbeilagen zur Anklageschrift vom 21. September 2020 dienen sowohl dem Gericht als auch der Verteidigung, die dadurch weiss, worauf sich die Anklage bei einer bestimmten Behauptung konkret bezieht. Sie verfolgen somit das Ziel der besseren Orientierung in den äusserst umfangreichen Verfahrensakten, mithin der Informationsfunktion sowie der Verfahrensökonomie. In dieser Funktion erweisen sie sich – gerade in umfassenden Fällen wie dem vorliegenden – regelmässig als grosse Erleichterung sowohl für die Parteien als auch für das Gericht. Die beiden Separatbeilagen sind somit als Dienstleistung zu verstehen, aufgrund derer nachvollziehbarer wird, wie die Staatsanwaltschaft im Einzelnen zu den von ihr in der Anklageschrift behaupteten Drogenmengen gekommen ist. Dem Verteidiger ist es dadurch einfacher möglich, das Fundament der gegen seinen Mandanten erhobenen Vorwürfe zu kontrollieren, und allfällige Einwände dagegen zu formulieren. Folgerichtig erscheint das Erstellen von tabellarischen Separatbeilagen, welches zudem der gängigen Praxis in aufwendigen Wirtschaftsund Betäubungsmittelfällen im Kanton Basel-Stadt entspricht, ohne Weiteres als zulässig und angesichts des grossen Umfangs und der Komplexität des vorliegenden Sachverhalts genügt die Anklageschrift vom 21. September 2020 ohne weiteres den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO. Insbesondere ist für den Berufungskläger verständlich, was ihm im Einzelnen vorgeworfen wird. Innerhalb des Rahmens der hiervor abgesteckten Eckpunkte, ist nun auf die einzelnen konkreten Vorwürfe gemäss Anklageschrift zunächst in tatsächlicher Hinsicht einzugehen.
D. Zu den einzelnen Anklagevorwürfen
1. Mehrfache Vergehen nach Betäubungsmittelgesetz, begangen durch A____, E____ und C____ (Ziffer 1 der Anklageschrift)
Als erstes ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Vergehen nach Betäubungsmittelgesetz, begangen durch A____, E____ und C____ gemäss Anklage-Ziffer 1 von A____ sowie der Staatsanwaltschaft angefochten, welcher sind wiederum in einzelne separate Vorwürfe aufteilen lässt.
1.1 Lieferungen von A____ (Anklage-Ziffer 1.1)
Die Vorinstanz ging bezüglich der Lieferungen von A____ gemäss Anklage-Ziffer 1.1 für den Zeitraum von spätestens Anfang 2018 bis Mitte Mai 2019 von Anstaltentreffen zum Verkauf von 25 Tabletten Ecstasy aus.
Während A____ mit dem Argument, es sei allenfalls um Marihuana-Geschäfte gegangen, in diesem Punkt einen Freispruch beantragt, stellt sich die Staatsanwaltschaft demgegenüber auf den Standpunkt, es habe ein Schuldspruch gemäss Anklageschrift, d.h. wegen Handels mit 15 Gramm Crystal Meth sowie wegen des Verkaufs (und nicht bloss Anstaltentreffen) von 25 Ecstasy Tabletten zu ergehen.
In Bezug auf den angeklagten Verkauf von Crystal Meth hat nach Auffassung des Appellationsgerichts mit der Vorinstanz in diesem Anklagepunkt ein Freispruch zu erfolgen. Aus den in der Anklageschrift erwähnten Textnachrichten (vgl. Akten S. 2462 f.), welche das einzige Beweismittel für den Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz bilden, bleibt völlig unklar, ob es sich beim fraglichen Geschäft überhaupt um Betäubungsmittel handelte und falls ja, um welche (vgl. Akten S. 2462 f.). Einzig aus der von A____ in der Textnachricht vom 29. November 2018 verwendeten Bezeichnung «stg», womit möglicherweise Stück gemeint sein könnte, kann mit der Vorinstanz auf Ecstasy Tabletten geschlossen werden, welche A____ auch nachweislich verkauft hat. Auf den Vorschlag von A____ «25 stg», erwiderte eine Person, welche A____ unter dem Namen «N____» gespeichert hatte, «Egal eine au guet» (Akten S. 2462 f.). Die Nachricht ist als Angebot von 25 Ecstasy Tabletten zu verstehen, wobei gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» nicht mit Sicherheit geklärt werden kann, ob und zu welchem Drogengeschäft es effektiv kam, da die Antwort von «N____» diesbezüglich zahlreiche Interpretationsmöglichkeiten offenlässt.
Demnach ist mit der Vorinstanz erstellt, das A____ bezüglich Ziffer 1.1 der Anklageschrift 25 Ecstasy-Tabletten zum Verkauf anbot.
1.2 Lieferungen von C____ (Ziffer 1.2 der Anklageschrift)
Hinsichtlich der angeklagten Lieferungen von C____ bezüglich mindestens 53 Gramm Crystal Meth gemäss Ziffer 1.2 der Anklageschrift erachtete die Vorinstanz lediglich die Übergabe von 4 Gramm Crystal Meth als erstellt. Sie sprach hierfür C____ wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Gemäss dem Strafgericht liessen einzig die Nachrichten vom 22. Juli 2017 («Ich habe nur 1, wenn du willst 80») und vom 24. September 2017 («Der Gast hatte 3 G Eis bestellt und kam nicht abholen. Ich versuche, es zu verkaufen und gebe dann das Geld. ») eindeutige Schlussfolgerungen auf den fraglichen Sachverhalt zu. Somit sei aufgrund dieser Nachrichten erstellt, dass C____ insgesamt 4 Gramm Crystal Meth zum Verkauf anbot. Dieser Beweiswürdigung ist zuzustimmen. Die darüber hinaus gehenden Vorwürfe in diesem Anklagepunkt lassen sich anhand der vorhandenen Beweismittel nicht rechtsgenüglich nachweisen.
Bei den übrigen Nachrichten, die das Wort «Ice» enthalten, bleiben wesentliche Eckpunkte unklar. So ging es in der Nachricht vom 2. Juni 2017 zweifellos um Crystal Meth, jedoch muss offenbleiben, ob die Beschuldigte kaufen oder verkaufen wollte und ob überhaupt eine Transaktion stattgefunden hat. Demnach ist bezüglich Ziffer 1.2 der Anklageschrift der vorinstanzliche Schuldspruch von C____ wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anbieten von 4 Gramm Crystal Meth) zu bestätigen. Die von der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt erhobene Berufung ist demnach abzuweisen.
1.3 Lieferungen von E____ (Anklage-Ziffer 1.3)
Hinsichtlich der gemäss Ziffer 1.3 der Anklageschrift knapp keine grosse Gesundheitsgefährdung darstellenden Menge Crystal Meth, welche durch E____ geliefert wurde, erkannte das Strafgericht auf einen Freispruch. Diesen hat die Staatsanwaltschaft angefochten.
In diesem Punkt ist jedoch mit der Vorinstanz festzustellen, dass keine konkreten Anhaltspunkte zur Untermauerung dieses Vorwurfs vorhanden sind. Einziges gegebenes Indiz ist die Aussage von C____, E____ habe bereits vor ihrem (C____) Einzug an der V-Strasse [...] Drogen verkauft (Akten S. 1839). Weiteres bringt die Staatsanwaltschaft auch im Berufungsverfahren nicht vor. Diese sehr dünne Beweislage genügt jedoch unter Berücksichtigung des strafprozessualen Grundsatzes «in dubio pro reo» offenkundig nicht, um der Beschuldigten E____ konkrete Verkaufshandlungen nachweisen zu können.
Demnach ist bezüglich Ziffer 1.3 der Anklageschrift der Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens nach Betäubungsmittelgesetz zu bestätigen.
2. Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz und schwere Geldwäscherei, begangen durch A____ und G____ sowie Verbrechen nach Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Vergehen nach Heilmittelgesetz, begangen durch E____ und C____ (Ziffer 2 der Anklageschrift)
2.1 Lieferungen von G____ vom 1. April bis 15. Mai 2019 an E____ und C____ (Anklage-Ziffer 2.3.1, Absatz 1)
Die Vorinstanz erachtete den Vorwurf gemäss Ziffer 2.3.1 Absatz 1 der Anklageschrift, wonach G____ vom 1. April bis zum 15. Mai 2019 insgesamt 225 Gramm Crystal Meth an E____ und C____ geliefert habe, als nicht erstellt. Das Strafgericht führte hierzu im Wesentlichen aus, die Staatsanwaltschaft stütze sich auf die Aussage G____s in der Konfrontationseinvernahme mit E____ vom 10. Juli 2020, wonach er im Auftrag von einer «[...]» genannten Person 4 bis 5 Mal Crystal Meth zu E____ gebracht habe. Dies sei zwischen April und Juni 2019 gewesen und es habe sich um Portionen von 2 bis 5 Gramm gehandelt (Akten S. 3212 f.). Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft laute jedoch auf tägliche Lieferungen zu mindestens 5 Gramm. Dies gehe nicht nur weit über die zugestandene Menge hinaus, sondern lasse sich auch nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Hätte G____ in der fraglichen Zeitspanne (vom 1. April 2019 bis zum 15. Mai 2019) täglich mindestens 5 Gramm Crystal Meth geliefert, so müsste er auch regelmässig auf den Observationsfotos auftauchen. Das erste im Separatbeilagen-Ordner ersichtliche Foto von G____ datiere jedoch vom 24. Mai 2019 (SB-Ordner 20, 19:08:23). Davor sei er nicht in Erscheinung getreten. Die Zeitspanne, in welcher G____ auf den Fotos ersichtlich sei, reiche bis zum Ende der Observation am 12. Juli 2019. Bezeichnend sei denn auch, dass die von C____ und E____ als Vorgänger bezeichnete Person «[...]» (vgl. Akten S. 1840; Foto, Akten S. 1861; Akten S. 1949 f.; Akten S. 2174) am 28. April 2019 letztmals auf den Fotos auftauche. Es sei daher keineswegs auszuschliessen, dass die von G____ eingestandenen Lieferungen erst nach dem angeklagten Zeitraum stattfanden, weshalb dieser Anklagepunkt nicht mit hinreichender Sicherheit erstellt sei. Entsprechend könne die in diesem Sachverhaltsabschnitt angeklagte Menge auch E____ und C____ nicht angelastet werden.
Auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vorliegend wiederum verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil vom 11. März 2021 S. 49; angefochtenes Urteil vom 13. August 2021 S. 46; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung vorbringt, dass es sich bei den in der Anklageschrift dargelegten Handlungen bloss um zu Tage geförderte Schlaglichter gehandelt habe, deren wahres Ausmass viel grösser gewesen sein müsse, so erscheint dies als durchaus möglich. Dieses Vorbringen vermag jedoch nicht daran zu ändern, dass die Lieferungen von G____ gemäss Ziffer 2.3.1 Absatz 1 der Anklageschrift unter Berücksichtigung des strafprozessualen Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich erstellt sind. Mithin bestehen in diesem Punkt aufgrund der von der Vorinstanz dargelegten Argumentation substanzielle Zweifel am angeklagten Sachverhalt. Hinsichtlich der angeklagten Lieferungen von G____ in der Zeit vom 1. April 2019 bis 15. Mai 2019 an E____ und C____ hat demnach in Bestätigung der Vorinstanz und in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft ein Freispruch zu erfolgen.
2.2 Lieferungen G____ und A____ vom 16. Mai 2019 bis zum 21. Oktober 2019 (Anklage-Ziffer 2.3.1, Absatz 2)
a) Für den Zeitraum vom 16. Mai 2019 bis am 21. Oktober 2019 geht die Vorinstanz in den beiden angefochtenen Urteilen unter Bezugnahme auf Ziffer 2.3.1 Absatz 2 der Anklageschrift sowie die konkreten Schilderungen in Ziffer 1 der Separatbeilage 1 der Anklageschrift (SB 1) davon aus, dass A____ und G____ regelmässig Crystal Meth an E____ und C____ lieferten. Dabei stützt sie sich einerseits auf die sichergestellten SMS-Nachrichten, welche A____ und G____ seit dem 16. Mai 2019 bis am 21. Oktober 2019 austauschten, und anderseits auf die Erkenntnisse aus der Observation der Liegenschaft V-Strasse [...].
b) Im Vergleich zu den in Ziffer 1 der Separatbeilage 1 der Anklageschrift detailliert aufgelisteten Vorwürfen nahm die Vorinstanz verschiedene Anpassungen vor. Zunächst erachtete das Strafgericht verschiedene Nachrichten als zu unspezifisch, um daraus rechtsgenüglich eine Lieferung von Crystal Meth ableiten zu können. Dies gilt für die Nachrichten vom 27. Mai 2019, 1. und 11. Juni 2019, 11. und 17. Juli 2019, 9. August 2019, 14. und 19. August 2019 sowie vom 19. September 2019. Ferner wurden die Lieferungen an die V-Strasse [...], für die Zeit von Anfang 2018 bis Oktober oder November 2019 als die beiden dort gemeinsam gewohnt haben, jeweils E____ und C____ über das qualifizierende Merkmal der Bandenmässigkeit angerechnet. Bei den Lieferungen an andere Orte nahm die Vorinstanz diese Zurechnung indessen nicht vor, da die beiden Beschuldigten jeweils nachweislich auch in Eigenregie Geschäfte getätigt haben. Sodann ging die Vorinstanz hinsichtlich der Mindestbestellmenge – wie bereits dargelegt wurde – davon aus, dass es bei jeder Lieferung – sofern aus den betreffenden Nachrichten keine anderen Zahlen hervorgehen – um 5 Gramm Crystal Meth gegangen sei. Ferner wurden die 20 Gramm Crystal Meth, die G____ bei seiner Verhaftung am 23. Juni 2019 bei sich trug, nur diesem selbst zugerechnet. Des Weiteren wurde bezüglich des Nachrichtenaustausches vom 18. Juli 2019 zwischen A____ («Für P____ 10 Minuten war eben da») und G____ («Gerade wollte ich 10 Minuten von den 20 Minuten schicken») festgestellt, dass diese nicht ganz eindeutig seien, weshalb im Zweifel davon auszugehen sei, dass nur 10 Gramm zu E____, welche mit dem Spitznamen «P____» gemeint gewesen sei (vgl. hierzu Akten S. 1897) geliefert wurden und 10 Gramm an eine andere Person. Folgerichtig wurden bei diesem Geschäft E____ nur 10 Gramm, A____ und G____ hingegen jeweils 20 Gramm Crystal Meth zugerechnet. Schliesslich wurden 155 Gramm Crystal Meth, welche G____ am 30. Juli und am 4. August 2019 von A____ anforderte, nur zur gehandelten Menge von A____ und G____ addiert, nicht aber E____ und C____, da aus den Nachrichten nicht hervorgeht, für wen dieses Crystal Meth bestimmt war.
c) Die in der Separatbeilage 1 aufgeführten Zeiten lassen sich mit den Beweismitteln in Einklang bringen. So korrespondieren beispielsweise die Zeiten der vier für den 25. Mai 2019 angenommenen Lieferungen mit den Aufnahmezeitpunkten der Fotos von G____ im Separatbeilagen-Ordner 21 (vgl. Fotos vom 25. Mai 2019, 10:24:09; 10:44:38; 13:29:02; 13:36:49; 15:31:42; 15:40:43; 20:31:59; 21:11:08). Die Vorinstanz hat die in Ziffer 1 der Separatbeilage 1 der Anklageschrift (Akten S. 4848 ff.) aufgelisteten Geschäfte sorgfältig geprüft. Das Appellationsgericht erachtet die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend, sodass zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil vom 11. März 2021 S. 49–57. sowie angefochtenes Urteil vom 13. August 2021S. 44–50; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ausgehend von diesen korrekten Feststellungen der Vorinstanz wird nachfolgend auf die Wesentlichen vorgebrachten Einwände der Parteien noch spezifisch eingegangen.
Das Strafgericht kam zum Schluss, dass sich A____ erst am 9. Juli 2019 bis zu seiner Verhaftung am 13. Dezember 2019 dem Betäubungsmittelhandel «angeschlossen» habe (vgl. angefochtenes Urteil vom 11. März 2021 S. 50). Die Staatsanwaltschaft hält demgegenüber an der angeklagten Tatzeitspanne von spätestens Mitte Mai 2019 bis am 13. Dezember 2019 fest.
Die Vorinstanz ging davon aus, dass es bei den dokumentierten Kontakten von A____ vor dem 9. August 2019 im Zweifel um den Unterhalt der Spielautomaten gegangen sei. Sie rechnete ihm daher die bis zu diesem Zeitpunkt getätigten Lieferungen nicht zu. Diese Beurteilung des Strafgerichts erscheint als zutreffend. Auf den Observationsfotos taucht A____ erstmals am 23. Juni 2019 auf (SB-Ordner 21, Foto vom 23. Juni 2019, 16:34:01). An jenem Tag hielt er sich rund 7 Minuten in der Wohnung auf, weshalb mit der Vorinstanz nicht auszuschliessen ist, dass es bei diesem Besuch nur um die Wartung oder Leerung der Spielautomaten ging.
A____ gab im Rahmen der Hauptverhandlung selbst zu Protokoll, G____ nur über jene Leute zu kennen, für die er anfänglich Elektroarbeiten verrichtet habe und durch welche er in den Drogenhandel gerutscht sei (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 41 f. sowie auch Akten S. 2362 f.). Am Abend des 9. Juli 2019 erschien A____ ein weiteres Mal bei der V-Strasse [...], wobei er rund 1.5 Stunden in der Wohnung war und anschliessend mit G____ (welcher die Wohnung rund eine Stunde vor A____ betreten hatte) wiederum das Haus verliess (SB-Ordner 21, Fotos v. 09.Juli 2019, 17:51:54, 18:57:27 und 19:25:02). Im Zweifel können somit mit der Vorinstanz A____ erst ab dem 9. Juli 2019 konkrete Lieferungen zugerechnet werden.
Die Vorinstanz ist zudem bezüglich G____ zum Schluss gekommen, dass sich dieser ab dem 24. Mai 2019 bis am 18. September 2019 aktiv am Betäubungsmittelhandel beteiligt habe. Die Staatsanwaltschaft wendet hier ein, dass G____ selbst den Beginn seiner Tätigkeit auf April 2019 gesetzt habe, und die Übergaben nachgewiesenermassen nicht ausschliesslich an die V-Strasse [...] in Basel erfolgt seien. Das Appellationsgericht stellt fest, dass G____ tatsächlich unterschiedliche Aussagen tätigte bezüglich des Zeitraums seines Betäubungsmittelhandels.
Nebst der von der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Aussage, in welcher er vom Beginn seiner Tätigkeit im April 2019 sprach, gab G____ anlässlich der Einvernahme vom 18. Juni 2020 zu Protokoll er sei vom 24. Mai 2019 bis zu seiner Festnahme am 17. Juni 2019 im Betäubungsmittelhandel tätig gewesen (vgl. Act. 3140). Die Liegenschaft V-Strasse [...] wurde ab dem 4. März 2019 überwacht, wobei G____ erst am 24. Mai 2019 erstmals auf einem Foto dort auftauchte (SB-Ordner 20, Foto v. 24. Mai 2019, 19:08:23 Uhr). Sodann datiert die erste Nachricht, welche G____ an A____ schickte (welche aber noch keine Rückschlüsse auf Betäubungsmittel zulässt), vom 16. Mai 2019 (Extraction Report, Akten S. 2514; Übersetzung, S. 2518; SB 1, S. 1). Gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» ist daher der Tatbeginn für G____ auf den 24. Mai 2019 festzulegen.
Bezüglich der Rüge der Verteidigung, wonach am 9. Juli 2019 in der Separatbeilage überhaupt keine Textnachricht enthalten sei, um auf den Verkauf von 5 Gramm Crystal Meth zu schliessen, übersieht sie, dass sich das betreffende Geschäft aus der Observation ergibt (was auch in der Separatbeilage 1 der Anklageschrift vermerkt wird). Nach dem 18. September 2019 finden sich in den Akten keine Hinweise mehr auf eine aktive Beteiligung von G____ am Betäubungsmittelhandel, sodass die Berufungsinstanz von demselben Deliktszeitraum wie das Strafgericht ausgeht.
Soweit die Staatsanwaltschaft sich auf den Standpunkt stellt, dass – unabhängig vom Lieferungsort – sämtliche Lieferungen an C____ sowie an E____ der anderen jeweils über die Bandenmässigkeit anzurechnen sind, ist Folgendes festzustellen: Aus den Akten ergibt sich, dass sowohl E____ als auch C____ diverse Drogengeschäfte in Eigenregie vorgenommen haben. Teilweise wurden die Abnehmer an die W-Strasse [...], dem Wohnort des Ehemannes und der beiden Söhne von C____, bestellt. Des Weiteren liegen verschiedene Nachrichten vor, in welchen C____ ausdrücklich eine Portion für sich und eine Portion für E____ (P____) bestellte (Akten S. 2415; S. 2420; S. 2427).
Im Rahmen der Hauptverhandlung vor Strafgericht erklärte C____ des Weiteren, von den am 9. November 2019 bestellten 105 Gramm sei zumindest ein Teil für eine andere Person als E____ bestimmt gewesen (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 20 f.). Ferner wird C____ von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, auch nach ihrem Auszug aus der Wohnung weiterhin Crystal Meth bezogen zu haben (vgl. dazu Ziffer 3 der Anklageschrift). Es ist daher zu konstatieren, dass C____ jedenfalls nicht nur im Auftrag von E____ Crystal Meth Bestellungen getätigt hat. Somit erscheint es als zutreffend, im Zweifel zu Gunsten von E____ und C____ nur die Lieferungen an die V-Strasse [...], wo die beiden von Anfang 2018 bis Oktober oder November 2019 gemeinsam in einer Parterrewohnung logierten, über die Bandenmässigkeit anzurechnen. Schliesslich ist bezüglich der Nachrichten vom 10. August 2019 zwischen G____ und A____ davon auszugehen, dass A____ am 11. August 2019 100 Gramm für G____ bereitmachte und auch tatsächlich überbrachte (vgl. Akten S. 3724) sowie weitere 100 Gramm Crystal Meth nach Bern lieferte. Für diesen Vorgang sind den beiden bandenmässig agierenden Beschuldigten je zweimal 100 Gramm Crystal Meth anzurechnen.
Hinsichtlich der anrechenbaren Mengen an Crystal Meth ergibt sich somit mit Blick auf die in der Separatbeilage 1 der Anklageschrift festgehaltenen Vorgänge unter Berücksichtigung der dargelegten Anpassungen bezüglich der vier Beschuldigten im vorliegenden Anklagepunkt in der Übersicht folgendes Bild:
A____
E____
C____
G____
24.05.2019
0
5
5
5
25.05.2019
0
20
20
20
27.05.2019
0
15
15
15
28.05.2019
0
10
10
10
27.05.2019
0
0
0
0
01.06.2019
0
0
0
0
11.06.2019
0
0
0
0
20.06.2019
0
5
5
5
23.06.2019
0
0
0
20
09.07.2019
0
20
20
20
09.07.2019
5
5
5
5
10.07.2019
0
10
10
10
11.07.2019
0
0
0
0
12.07.2019
0
5
5
5
17.07.2019
0
0
0
0
18.07.2019
20
10
0
20
30.07.2019
55
0
0
55
04.08.2019
100
0
0
100
09.08.2019
0
0
0
0
10.08.2019
100
0
0
100
10.08.2019
100
0
0
100
13.08.2019
50
0
0
50
14.08.2019
0
0
0
0
19.08.2019
0
0
0
0
21.08.2019
5
0
5
5
23.08.2019
30
0
10
10
30.08.2019
5
5
5
0
31.08.2019
10
0
10
0
01.09.2019
5
5
5
0
03.09.2019
0
0
0
0
03.09.2019
10
0
0
10
05.09.2019
15
0
15
0
12.09.2019
5
5
5
5
13.09.2019
5
5
5
0
14.09.2019
10
10
10
0
15.09.2019
5
5
5
0
16.09.2019
20
0
20
0
18.09.2019
5
0
0
5
18.09.2019
0
0
0
0
19.09.2019
0
0
0
0
19.09.2019
50
50
50
0
20.09.2019
10
10
10
0
21.09.2019
50
0
50
0
24.09.2019
5
5
5
0
25.09.2019
20
0
20
0
01.10.2019
15
15
15
0
02.10.2019
0
0
0
0
05.10.2019
20
0
20
0
07.10.2019
5
5
5
0
09.10.2019
50
50
50
0
11.10.2019
15
15
15
0
15.10.2019
15
15
15
0
17.10.2019
5
5
5
0
Total
820
310
450
575
Demnach sind im vorliegenden Anklagepunkt A____ 820, E____ 310, C____ 450 und G____ 575 Gramm gehandeltes Crystal Meth zuzurechnen.
d) Separat einzugehen ist auf die sichergestellten Nachrichten vom 3. und vom 18. September 2019. Die Vorinstanz ging bezüglich dieser davon aus, dass G____ nach einem Disput mit A____ von diesem zunächst 750 Gramm und in der Folge 910 Gramm Crystal Meth gefordert habe, was – da A____ nicht aus seine Forderung eingegangen sei – insgesamt als Anstaltentreffen zum Verkauf von 910 Crystal Meth von G____ beurteilt wurde. Während die Staatsanwaltschaft die betreffenden Mitteilungen als zwei separat zu verurteilende Vorgänge wertet, stellt sich die Verteidigung von G____ zusammengefasst auf den Standpunkt, er habe zwar gemäss den genannten Mitteilungen tatsächlich zunächst 750 bzw. 910 Minuten gefordert, was normalerweise für Crystal Meth gestanden habe. Eigentlich sei jedoch von ihm von Anfang an der entsprechende Geldwert im Sinne eines Lohnes bzw. seines Anteils verlangt worden. In den Nachrichten sei immer codiert kommuniziert worden, weswegen von Minuten die Rede gewesen sei, obwohl er gar nicht Crystal Meth gefordert habe. Hierfür spreche, dass in späteren Nachrichten von entsprechenden Geldbeträgen die Rede gewesen sei.
Zunächst ist in diesem Punkt gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» zu Gunsten von G____ mit der Vorinstanz und entgegen der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass G____ nicht zweimal Drogen einforderte, sondern seine ursprüngliche Forderung von 750 Gramm als Gegenleistung für seine Arbeit zwei Wochen später am 18. September 2019 auf 910 Gramm erhöhte. Der Ausdruck Minuten ist hierbei aber – entgegen der Verteidigung von G____ – als eindeutige Forderung nach Crystal Meth zu interpretieren, zumal G____ in der Einvernahme vom 24. Juni 2020 zu Protokoll gab, die 750 Gramm wären nicht für eine bestimmte Person gedacht gewesen, sondern «zum Verteilen», er habe sie jedoch nie erhalten (Akten S. 3729). Bei den 910 Gramm habe es sich um seinen Anteil gehandelt, welchen er (G____) für seine geleistete Arbeit zugute gehabt hätte. A____ habe diese 910 Gramm aber nie gebracht.
Tatsächlich liegen zwar auch spätere Textnachrichten von G____ an A____ vor, in welchen G____ ausdrücklich seinen Anteil forderte und diesen mit CHF 45'000.– bezifferte (Extraction Report Huawei, Akten S. 2712 ff.; Übersetzung, Akten S. 2720 f.). Bei einem Grammpreis von CHF 60.– würde dieser Betrag einer Menge von 750 Gramm Crystal Meth entsprechen. Aus dem Umstand, dass G____ die geforderte Menge Crystal Meth als seinen Anteil, mithin quasi als seinen Lohn bezeichnete, muss jedoch geschlossen werden, dass er die Drogen verkauft hätte, wenn er sie von A____ tatsächlich erhalten hätte. Diese Schlussfolgerung ergibt sich zudem aus der Aussage von G____, er «hätte (die 750 Gramm) den Leuten ausgehändigt, die Crystal Meth verlangt hätten» (Akten S. 3729). Es ist somit hinsichtlich des erstellten Sachverhalts davon auszugehen, dass G____ zunächst im September 2019 von A____ Crystal Meth forderte, und erst später (vgl. Nachrichten vom 25. September 2019, Akten S. 3737 «bring Geld» sowie vom 25. November 2019, Akten S. 2721 «45 Tausend geben») – möglicherweise, weil A____ kein solches liefern konnte – auf das Fordern des entsprechenden Geldwertes umschwenkte.
2.3 Lieferungen A____ vom 25. Oktober bis 8. Dezember 2019 (Anklage-Ziffer 2.3.1 Absatz 3)
A____ werden unter Ziffer 2.3.1 Absatz 3 der Anklageschrift (konkretisiert in Ziffer 1 der Separatbeilage 1 der Anklageschrift) in der Zeit vom 25. Oktober 2019 bis zum 8. Dezember 2019 insgesamt 9 Lieferungen Crystal Meth an C____ sowie E____ vorgeworfen. Die Vorinstanz erachtete diese bezüglich A____ insbesondere gestützt auf die sichergestellten und in der Separatbeilage 1 der Anklageschrift aufgeführten Kurzmitteilungen (vom 25, 26 und 28. Oktober 2019 sowie vom 1., 2. 9., 10., 12. und 20. November 2019) als erstellt und ging diesbezüglich von einer gelieferten Menge von 270 Gramm Crystal Meth aus. Demgegenüber hat das Strafgericht bezüglich E____ wiederum gewisse Anpassungen vorgenommen. So wurden ihr die Bestellungen von C____ für « […] » (vom 25. Oktober 2019) oder an eine andere Adresse als die V-Strasse [...] («[...]strasse» am 26. Oktober 2019, W-Strasse am 1. November 2019, [...]strasse am 9. November 2019) nicht angelastet (vgl. angefochtenes Urteil S. 50 f.).
Dieser Vorgehensweise der Vorinstanz ist zu folgen. Den strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» anwendend erscheint es wiederum auch in diesem Anklagepunkt angebracht, die nachweisbare Bandentätigkeit von C____ und E____ lediglich auf die Geschäfte an der V-Strasse [...], wo die beiden gemeinsam wohnten und arbeiteten, zu beschränken, da beide – wie dargelegt wurde – auch Eigengeschäfte vornahmen. Es ist durchaus möglich, dass E____ von den Lieferungen an die übrigen Adressen bzw. an « […] » nichts wusste. Ausgehend von den bereits dargelegten Grundsätzen der Zurechnung sowie der Auslegung der von den Beschuldigten verwendeten codierten Sprache gelangt das Appellationsgericht zum gleichen Beweisergebnis wie das Strafgericht. Hinsichtlich der anrechenbaren Mengen an Crystal Meth ergibt sich somit mit Blick auf die in der Separatbeilage 1 der Anklageschrift festgehaltenen Vorgänge bezüglich Anklage-Ziffer 2.3.1 Absatz 3 unter Berücksichtigung der dargelegten Anpassungen bezüglich A____, E____ sowie C____ in der Übersicht folgendes Bild:
A____
E____
C____
25.10.2019
10
0
10
26.10.2019
50
0
50
28.10.2019
10
10
10
01.11.2019
10
0
10
02.11.2019
50
50
50
09.11.2019
105
0
105
10.11.2019
20
20
20
12.11.2019
5
5
5
20.11.2019
10
10
10
Total
270
95
270
Demnach sind in diesem Anklagepunkt A____ 270 Gramm, E____ 95 Gramm sowie C____ 270 Gramm gehandeltes Crystal Meth zuzurechnen.
Zudem ergibt sich aus den sichergestellten SMS-Nachrichten vom 28. Oktober 2019 («Pill for 50») und aus derjenigen vom 8. November 2019 («U for to bring me pill?» «Ich komme ca. 1 Stunde.») zwischen A____ und C____ die Lieferung von 11 Ecstasy-Pillen an die V-Strasse […], welche A____, C____ und (aufgrund des Lieferorts) E____ anzurechnen sind. Die Anfrage «Pill for 50» von C____ vom 28. Oktober 2019 ist hierbei aufgrund des Wortes «for» mit dem Strafgericht so zu interpretieren, dass sie nicht 50 Pillen, sondern Pillen im Wert von 50 Franken bestellte, woraus 10 Ecstasy Tabletten abzuleiten sind. Für den 8. November 2019 ist im Zweifel von der Lieferung einer einzelnen Ecstasy Pille auszugehen. Allerdings ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass diese 11 Ecstasy Pillen in den 100 Pillen, welche C____ einräumte, von A____ bezogen zu haben, enthalten sind (vgl. dazu unten II.D.3).
2.4 Lieferungen A____ an Unbekannte (Ziffer 2.3.2 i.V.m. 2.1 bis 2.6 der Separatbeilage 1 sowie Ziffer 2.3.2 lit. c–g der Anklageschrift)
In den Anklage-Ziffern 2.3.2 i.V.m. 2.1 bis 2.6 der Separatbeilage 1 der Anklageschrift sowie Anklage-Ziffer 2.3.2 lit. c–g werden A____ Lieferungen von an unbekannt gebliebene Abnehmer vorgeworfen.
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, A____ habe in diesem Anklagepunkt nachweisbar mit insgesamt 451 Gramm Crystal Meth gehandelt. Was die konkreten Mengen Crystal Meth betrifft, so habe er am 18. Juni 2019 mit einem Gramm, am 7. September 2019, 8. 12. und 25. November 2019 mit je 100 Gramm, am 13., 18. und 18. September mit je 5 Gramm sowie schliesslich am 2. und 16. November 2019 mit je 20 Gramm gehandelt.
Das Appellationsgericht weicht auch hier nicht von der überzeugenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung ab (vgl. angefochtenes Urteil S. 53–57; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die angeklagten Vorwürfe können sich wiederum allesamt auf Textnachrichten stützen, welche durch die Auswertung der beiden Mobiltelefone des Beschuldigten zutage gefördert wurden, in welchen dieselbe Codierung wie in den vorherigen Anklagepunkten verwendet wurde. Hervorzuheben gilt es bezüglich 2.3.2 lit. c. Anklageschrift, dass aufgrund der sichergestellten Nachrichten erstellt ist, dass A____ – zusätzlich zur letzten Fahrt, bei welcher er verhaftet wurde – vier Fahrten nach Zürich an die [...]strasse [...] zu Q____ vornahm. Diese Fahrten fanden am 7. September 2019, am 8. und 12. sowie am 25. November 2019 statt. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass A____ anlässlich der Lieferung von 23. Dezember 2019 mit 150.2 Gramm Crystal Meth festgenommen wurde, lässt sich – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung – nicht rechtsgenüglich ableiten, dass bei den vorherigen vier Lieferungen jedes Mal 150 Gramm geliefert wurden. Angesichts der verfügbaren Indizien (vgl. Aussagen von A____, erstinstanzliches Protokoll S. 38; Nachricht A____ vom 10. August 2019, Akten S. 2510; Übersetzung, Akten S. 2516 «Morgen bringe ich 100 Minuten nach Bern und bereite 100 für dich vor») ist hier vielmehr von einer Mindestmenge von 100 Gramm für jede der vier Lieferungen von Basel nach Zürich auszugehen. Was die vier Lieferungen an unbekannt gebliebene Person «R____» betrifft, ist mangels konkreter Zahlenangaben grundsätzlich von der festgehaltenen Mindestmenge von 5 Gramm pro Treffen auszugehen. Da in der Nachricht von 1. Oktober 2019 allerdings ausdrücklich «Mit20.» geschrieben wurde (Akten S. 2475) und bei der nächsten Anfrage «Wie letzte mal» (Akten S. 2480), ist bei diesen beiden Lieferungen je von 20 Gramm Crystal Meth auszugehen. Erstellt sind somit bei den Lieferungen vom 13. und 18. September 2019 je 5 Gramm Crystal Meth und bei denjenigen vom 2. und 16. Oktober 2019 je 20 Gramm Crystal Meth.
Hinsichtlich der nicht erstellten Anklagevorwürfe gemäss Ziffer 2.3.2 lit. e–g ist zu betonen, dass sich aus den Nachrichten vom 12. November 2019 kein schlüssiges Bild bezüglich der Lieferung von Crystal Meth ergibt, womit der Vorwurf gemäss 2.3.2 lit. e der Anklageschrift (bzw. Ziffer 2.4 der Separatbeilage 1) bezüglich Lieferungen an eine als «Erdal [...]» abgespeicherte Person nicht erstellt ist. Bezüglich der Lieferungen an die unbekannt gebliebene Person «Hagi» (Anklage-Ziffer 2.3.2 lit. f; Ziffer 2.5 SB1) scheint die geschilderte Reklamation, wonach die Ware «zu leicht» gewesen sei, A____ soll «vom Guten» bringen, nicht zu Crystal Meth zu passen, sodass dem Berufungskläger auch hier im Zweifel keine Lieferung von Crystal Meth nachgewiesen werden kann. Schliesslich lassen auch die zu unkonkreten Nachrichten an «Jacky» (Anklage-Ziffer 2.3.2 lit. g; SB 1 Ziffer 2.6) keinen Schuldspruch im betreffenden Anklagepunkt zu.
Erstellt sind somit bezüglich der Nachricht vom 18. Juni 2019 (2.3.2 lit. a. Anklageschrift; Ziffer 2.1 SB 1 an «M____») 1 Gramm Crystal Meth, hinsichtlich der vier Lieferungen an (2.3.2 lit. c. Anklageschrift) an «Q____» je 100 Gramm Crystal Meth sowie vier Lieferungen an den unbekannt gebliebenen Abnehmer «R____» von insgesamt 50 Gramm Crystal Meth. In der Übersicht ergeben sich somit die nachfolgenden Lieferungen, welche A____ in diesem Anklagepunkt zugerechnet werden.
Ziffer 2.3.2 lit. a Anklageschrift, 2.1 SB 1, «M____»
18.06.2019
1
Ziffer 2.3.2 lit. c Anklageschrift, «Q____»
07.09.2019
100
08.11.2019
100
12.11.2019
100
25.11.2019
100
Ziffer 2.3.2 lit. d Anklageschrift, 2.3 SB 1, «R____»
13.09.2019
5
18.09.2019
5
02.10.2019
20
16.10.2019
20
Total
451 Gramm Crystal Meth
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass A____ zwischen dem 18. Juni und dem 25. November 2019 weitere 451 Gramm Crystal Meth an verschiedene unbekannt gebliebene Abnehmer («M____», «Q____», «R____») verkaufte.
2.5 Lieferung vom 23. Dezember 2019 (Anklage-Ziffer 2.4)
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die letzte Lieferung vom 23. Dezember 2019 (Anklage-Ziffer 2.4), bei welcher A____ mit 150.2 Gramm Crystal Meth festgenommen wurde, weder von der Staatsanwaltschaft noch von A____ bestritten wird und aufgrund der Akten klarerweise erstellt ist.
3. Lieferungen von Ecstasy
C____ räumte im Vorverfahren ein, bei A____ ungefähr 100 Ecstasy Pillen bezogen zu haben (Akten S. 1961), weshalb die Staatsanwaltschaft für den Zeitraum von Anfang 2018 bis Ende Dezember 2019 – dem Zeitpunkt als C____ aus der Wohnung an der V-Strasse [...] in Basel aus- und wieder in der […] in Basel einzog und ihre bandenmässige Zusammenarbeit im Betäubungsmittelhandel endete – weitere 100 Pillen anklagt. Zugunsten von C____ ist davon auszugehen, dass die sich aus der Mobiltelefonauswertung ergebenden Lieferungen an sie (vgl. oben Ziffer II.D.2.3) in der von ihr eingeräumten Menge bereits enthalten sind. Erstellt ist somit insgesamt der Bezug von 100 Ecstasy Tabletten durch C____ und E____ (welche zu dieser Zeit gemeinsam mit C____ an der V-Strasse [...] wohnte) bei A____.
4. Zwischenfazit bezüglich umgesetzter Drogenmengen
4.1 A____
Aus dem hiervor Ausgeführten folgt zusammengefasst, dass A____ im angeklagten Zeitraum von spätestens Mitte Mai 2019 bis 13. Dezember 2019 insgesamt 1'691.2 Gramm Crystal Meth (820 Gramm gemäss Anklage-Ziffer 2.3.1 Absatz 2; 270 Gramm gemäss Anklage-Ziffer 2.3.1 Absatz 3; 451 Gramm gemäss Anklage-Ziffer 2.3.2 sowie 150.2 Gramm gemäss Anklage-Ziffer 2.4) sowie 100 Ecstasy Pillen absetzte respektive abzusetzen beabsichtigte. Das am 13. Dezember 2019 bei A____ beschlagnahmte Crystal Meth weist gemäss forensisch-chemischem Gutachten einen Mindestgehalt von 92.3 respektive 93.6 % Methamphetamin-Hydrochlorid auf (Akten S. 2371 f.). Es ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Qualität des Crystal Meths bei allen Lieferung in etwa gleich war. Aufgerechnet auf die A____ insgesamt anzulastende Menge von 1'691.2 Gramm ergeben sich daraus rund 1'560 Gramm reinen Methamphetamins. Der Verkauf von Kokain (vgl. Ziffer 2.5.1 der Anklageschrift) ist demgegenüber nicht erstellt.
4.2 G____
Hinsichtlich G____ ergibt sich, dass dieser 575 Gramm Crystal Meth (Ziffer 2.3.1 Absatz 2 der Anklageschrift) absetzte respektive abzusetzen beabsichtigte. Das am 23. Juni 2019 bei G____ beschlagnahmte Crystal Meth weist gemäss forensisch-chemischem Gutachten einen Mindestgehalt von 93.6 % Methamphetamin-Hydrochlorid auf (Akten S. 3353 f.). Denselben Wirkstoffgehalt wies auch ein Teil des am 13. Dezember 2019 bei A____ beschlagnahmten Crystal Meths sowie die bei E____ am 6. Mai 2020 beschlagnahmten sechs Minigrip auf (Forensisch-chemisches Gutachten i.S. CC, Akten S. 2371 f.; Forensisch-chemisches Gutachten i.S. WW, Akten S. 3291 f.). Es erscheint als angebracht, bezüglich der übrigen Lieferungen von einer vergleichbaren Qualität auszugehen (vgl. 6B_1081/2018 vom 10. September 2019, E. 3.1). Aufgerechnet auf die G____ insgesamt anzulastende umgesetzte Menge von 575 Gramm ergeben sich daraus rund 540 Gramm reinen Methamphetamins. Zudem traf G____ Anstalten zum Handel mit 910 Gramm Crystal Meth.
4.3 C____
Bezüglich C____ ist gemäss den obigen Erwägungen festzustellen, dass sie vom 16. Mai bis zum 21. Oktober 2019 (Ziffer 2.3.1, Absatz 2 der Anklageschrift) von G____ und A____ mit 450 Gramm Crystal Meth beliefert wurde. Hinzu kommen die Lieferungen A____ vom 25. Oktober bis zum 8. Dezember 2019 (Ziffer 2.3.1 Absatz 3 der Anklageschrift) von 270 Gramm Crystal Meth, woraus sich eine Menge von insgesamt 720 Gramm Crystal Meth ergibt. Von dieser Menge ist ihr Eigenkonsum abzuziehen. E____ gab an, sie konsumiere pro Tag circa 0.5 Gramm (Akten S. 2173). C____ erklärte anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht, 5 Gramm pro Woche sei viel, das könne man zu zweit nicht aufbrauchen, es könne aber schon sein, dass sie beide zusammen 5 Gramm pro Woche konsumiert hätten (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 23 f.). Auch wenn daher eher von einem geringeren Bedarf für den Eigenkonsum auszugehen ist, werden zugunsten der beiden Beschuldigten 5 Gramm pro Woche abgezogen. Die fragliche Zeitspanne umfasst 29 Wochen, weshalb für den Eigenkonsum eine Menge von 145 Gramm veranschlagt wird. Ausgehend von der bezogenen Menge und unter Abzug des Eigenkonsums von 145 Gramm ist somit erstellt, dass C____ 575 Gramm Crystal Meth veräusserte.
4.4 E____
Bezüglich E____ ergibt sich zusammengefasst ein Gesamtbezug von 405 Gramm Crystal Meth (310 Gramm bezüglich Ziffer 2.3.1, Absatz 2 der Anklageschrift und 95 Gramm bezüglich Ziffer 2.3.1 Absatz 3 der Anklageschrift). Unter Berücksichtigung des Eigenkonsums von 145 Gramm (vgl. oben II.D.4.3) ist demnach erstellt, dass E____ 260 Gramm Crystal Meth an Abnehmer/innen veräusserte. Hinzu tritt der Handel mit 100 Pillen Ecstasy.
5. Vorwurf der Geldwäscherei (Anklage-Ziffer 2.5.3 [recte 2.5.4])
5.1 Weiter wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche von A____ und G____ vom Vorwurf des schweren Falls der Geldwäscherei nach Art. 305 bis Ziffer 1 und 2 lit. b StGB. Da A____ und G____ als Mitglieder einer Bande innerhalb der offengelegten Drogenhandelsstrukturen einen florierenden Handel betrieben hätten, ergebe sich zwangsläufig, dass sie den stetig eingehenden Verkaufserlös naturgemäss an ihre Hintermänner retournierten, um diesen wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuspeisen. Selbst wenn der Nachweis konkreter Vereitelungshandlungen vorliegend fehle, hätten die beiden Beschuldigten bereits durch die Entgegennahme dieser aus dem qualifizierten Betäubungsmittelhandel stammenden Gelder und deren Weitergabe an Hintermänner tatbestandsmässige Vereitelungshandlungen vorgenommen, welche allemal geeignet gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung dieser Gelder zu vereiteln. Der Vortäter könne gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 124 IV 274 E. 3 b) durchaus sein eigener Geldwäscher sein.
5.2 Die Verteidigungen von A____ und G____ beantragen in diesem Punkt die Bestätigung des Freispruchs durch die Vorinstanz. Sie betonen, dass Geldwäscherei sowohl anzuklagen als auch zu beweisen sei. Es handle sich um reines Wunschdenken der Staatsanwaltschaft, wenn sie sich auf den Standpunkt stelle, dass in Drogen-Fällen, in denen kein Geld sichergestellt werden könne, einfach Vereitelungsmassnahmen angenommen werden könnten.
Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305bis Ziffer 1 StGB). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255, 261 E. 3a). Der Transfer von deliktisch erlangten Vermögenswerten über die Landesgrenzen ins Ausland gilt als Geldwäschereihandlung (BGer 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000 E. 2e; Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 26. Januar 2006 [SK.2005.8] E. 3.1). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden (Art. 305bis Ziffer 2 StGB).
5.3 Nach Art. 305bis Ziffer 2 StGB der Bestimmung liegt ein schwerer Fall vor, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden ist, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit. b), und er durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Als schwerer Fall wird erstens das Handeln des Täters als Mitglied einer Verbrechensorganisation bezeichnet. Daraus ergibt sich, dass trotz der direkten Trennung der Geldwäscherei von der organisierten Kriminalität der Gesetzgeber das Reinwaschen von aus einer Verbrechenorganisation stammenden Geldern berücksichtigt und als qualifizierte Geldwäscherei pönalisiert hat. Andere schwere Fälle gemäss Art. 305bis Abs. 2 StGB sind das Handeln des Täters als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat, sowie die Erzielung eines grossen Umsatzes oder eines erheblichen Gewinns durch gewerbsmässige Geldwäscherei. Ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a).
Durch die Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, das heisst der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a; 126 IV 255 E. 3a; 119 IV 59 E. 2e). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (BGE 128 IV 117 E. 7a; 127 IV 20 E. 3a; 122 IV 211 E. 3b/aa). Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_2019/2021 / 6B_228/2021 vom 19. April 2023 (vgl. E. 6.4.2.) erneut bestätigt, dass nach der Rechtsprechung der Verbrauch (bzw. der Verzerr oder Konsum) von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten – worunter namentlich alle Gegenstände fallen, denen wirtschaftlicher Wert zukomme, und entgegen der missverständlichen Marginale von Art. 305 bis StGB nicht einzig «Geld» – eine tatbeständsmässige Geldwäschereihandlung darstelle.
5.4 Vorliegend erscheint der Anklagevorwurf, A____ habe die von den Abnehmerinnen und Abnehmern entgegengenommenen Gelder an Hintermänner abgeliefert (Ziffer 2.5.3 [recte: 2.5.4] der Anklageschrift) mit der Vorinstanz als nicht erstellt. Die Staatsanwaltschaft bringt auch im Berufungsverfahren nichts Konkretes vor, was die diesbezügliche Würdigung der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen liesse. Vielmehr räumt die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren ein, dass auch nach dem Beweisverfahren offenbleiben müsse, über welche Kanäle und wie A____ sowie G____ die Drogengelder konkret zum Verschwinden gebracht hätten und dass der Nachweis konkreter Vereitelungshandlungen fehle. Dementsprechend werden in der Anklageschrift keine konkreten Geldwäschereihandlungen genannt und es liegen auch keinerlei Beweise beziehungsweise greifbaren Indizien vor, welche auf ein derartiges Vorgehen schliessen lassen würden. Mithin sind keine konkreten Weitergabe-Handlungen an Hintermänner in der Anklageschrift enthalten.
Im Ergebnis liegt angesichts der nachgewiesenen Betäubungsmitteldelikte zwar der Verdacht von Geldwäschereihandlungen – naturgemäss – auf der Hand, es sind aber keine konkreten Handlungen nachweisbar. Dass ein solches Vorgehen gerichtsnotorisch ist, reicht zur Erfüllung des Tatbestandes der Geldwäscherei nicht aus. Die erstinstanzlichen Freisprüche vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei sind folgerichtig sowohl für A____ als auch für G____ zu bestätigen.
6. Vorwurf des Handels mit Kokain (Anklage-Ziffer 2.5.1 und 2.5.2)
6.1 Hinsichtlich des Handels mit Kokain wird A____ (Anklage-Ziffer 2.5.1) sowie G____, C____ und E____ (Anklage-Ziffer 2.5.2) vorgeworfen, mit 500 Gramm Kokaingemisch gehandelt zu haben.
6.2 Die Vorinstanz erkannte für den Absatz von 500 Gramm Kokain keine stichhaltigen Beweise (vgl. Urteil vom 13. August 2021, S. 49 unten) und sprach alle Beschuldigten hiervon frei. Der gegen A____ erhobene Vorwurf des Verkaufs von 500 Gramm Kokaingemisch gemäss Anklage-Ziffer 2.5.1 stütze sich auf den Austausch zwischen A____ und G____ vom 25. November 2019, als Letzterer «seinen Anteil von den 2 Kilo Scheiben und dem halben Kilo weissem …» forderte (Extraction Report, Akten S. 2714; Übersetzung, Akten S. 2720). Da A____ den Verkauf von Kokain bestreite und auch keine stichhaltigen Beweise oder Indizien dafür vorlägen, könne der Handel mit Kokain basierend auf der Forderung in der betreffenden Nachricht somit nicht mit genügender Sicherheit nachgewiesen werden.
6.3 Die Staatsanwaltschaft hält im Berufungsverfahren an den Vorhalten hinsichtlich des Verkaufs von Kokain fest. Es stelle sich die Frage, warum G____ so etwas in einer Textnachricht an A____ hätte erfinden sollen, wohingegen sein Abstreiten des daraufhin gemachten Vorhalts durchaus nachvollziehbar sei, da er sich doch nicht über Gebühr selbst belasten wolle. Im Übrigen sei die besagte Textnachricht auch nicht das einzige Indiz, sondern habe E____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 19. Mai 2020 im Vorverfahren ausgesagt (Akten S. 2968), sie habe in ihrer Wohnung ein Streitgespräch über die Qualität von gebrachtem Kokain gehört und habe von A____ geliefertes Kokain gesehen, welches C____ anschliessend an eine Frau namens «S____» weiterverkauft habe. An der Hauptverhandlung sei E____ zwar diesbetreffend zurückgekrebst, doch sei ein solches Verhalten gerichtsnotorisch und würden ihre vormaligen Aussagen eben gerade durch den unmissverständlichen Wortlaut besagter Textnachricht bestätigt. Daher seien sämtliche Berufungsbeklagten auch wegen Veräusserns von Kokain gemäss Anklageschrift schuldig zu sprechen. Das Appellationsgericht ist der Auffassung, dass mit der erwähnten SMS-Nachricht von G____ und den genannten Aussagen von E____ zwar durchaus gewisse Hinweise auf Kokainhandel vorliegen.
6.4 Wie die Vorinstanz richtig ausführt, sind die betreffenden Mitteilungen – da sie im Disput zwischen A____ und G____ verfasst wurden – aber mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. G____ erklärte hierzu, er habe dies erfunden – A____ und er hätten nie mit Kokain zu tun gehabt (Akten S. 2267). E____ gab in einer einzigen Einvernahme – entgegen ihren vorgängigen Aussagen – an, C____ habe auch Kokain bestellt und entgegengenommen (vgl. Akten S. 3592). Hinsichtlich dieser belastenden Aussage von E____, von welcher sie vor Strafgericht wieder Abstand nahm, kann zudem zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich getäuscht bzw. das betreffende Gespräch falsch verstanden haben könnte. Zudem gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass G____ als Kokainabhängiger täglich 0.5–1 Gramm Kokain konsumierte. Insgesamt reichen die vorhandenen Indizien – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nie Kokain sichergestellt werden konnte und keinerlei Hinweise auf konkrete Tathandlungen vorliegen – «in dubio pro reo» für eine Verurteilung nicht aus. Konkrete Tathandlungen sind überdies auch nicht angeklagt, was die Frage aufwirft, ob dem Anklagegrundsatz damit genüge getan ist. Diese Frage kann aber vorliegend offenbleiben, da der Sachverhalt mangels stichhaltiger Beweise ohnehin nicht erstellt ist. Die vorinstanzlichen Feststellungen, dass A____ (vgl. angefochtenes Urteil vom 11. März 2021 S. 54) und G____ (angefochtenes Urteil vom 13. August 2021 S. 49 unten) der Handel mit Kokain somit nicht mit genügender Sicherheit nachgewiesen werden kann, ist demnach nicht zu beanstanden. Folgerichtig kann der Handel mit 500 Gramm Kokaingemisch auch nicht E____ oder C____ nachgewiesen werden. Die Frage, ob den beiden Frauen dies in der Anklageschrift in Ziffer 2.5.2 durch die Formulierung «als Bandenmitglied» überhaupt vorgeworfen wird (so offenbar die Ansicht der Staatsanwaltschaft gemäss Berufungsbegründung S. 5), kann bei dieser Sachlage ebenfalls offenbleiben.
7. Drogenhandelsaktivitäten von E____ und C____ sowie Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz (Anklage-Ziffer 2.6.1)
7.1 Die Staatsanwaltschaft wirft E____ und C____ in Ziffer 2.6.1 der Anklageschrift vor, nicht nur bei A____ und G____, sondern überdies bei anderen Lieferanten Betäubungsmittel bezogen zu haben. Dabei stützt sie sich auf Facebook Messenger-Nachrichten, welche C____ zwischen dem 2. November 2019 und dem 13. Januar 2020 mit T____ austauschte (vgl. Akten S. 4171 ff.).
7.2 Das Strafgericht kam zum Schluss, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es bei den fraglichen Nachrichten nur um Online-Geldspiele gegangen sei, weswegen in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen habe.
7.3 Die Staatsanwaltschaft bringt diesbetreffend im Berufungsverfahren im Wesentlichen vor, die aktenkundigen, in der Anklageschrift zitierten Facebook Messenger-Nachrichten seien offensichtlich, zumal T____ einschlägig bekannt sei und sich für eigene Crystal Meth-Geschäfte verantworten müsse. Die Bande rund um «[...]», «[...]», A____ und G____ sei zwar vermutlich die Hauptlieferantin von C____ und E____ gewesen, mitnichten jedoch die einzige, zumal diese Lieferungen seit dem Zerwürfnis zwischen G____ und A____ geharzt und nach der Festnahme von A____ am 13. Dezember 2019 gänzlich geendet hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass C____ und E____ ihre Geschäfte aufrechterhalten wollten und sich deshalb ab dem 2. November 2019 nach weiteren Lieferanten umgesehen hätten. Somit seien C____ und E____ auch diese 130 Gramm Crystal Meth anzurechnen.
7.4 C____ erklärte im Vorverfahren ebenso wie anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht, sie sei mit T____ befreundet gewesen und er sei auch ein Freier von ihr gewesen, wobei allerdings kein Zusammenhang mit Drogen bestehe. Die in den Nachrichten genannten Zahlen hätten mit Online-Spielen respektive Online- Casino zu tun (Akten S. 4163; erstinstanzliches Protokoll S. 21 f.).
7.5 In diesem Punkt ist festzustellen, dass der schriftliche Austausch zwischen C____ und T____ tatsächlich auf eine freundschaftliche Beziehung schliessen lässt. Ebenso ergibt sich aus dem Nachrichtenaustausch, dass T____ die Beschuldigte auch regelmässig als Freier besuchte. Zwar wurde T____ wegen Crystal Meth Handels verurteilt (C____ verfügte über ein Foto eines Berichts über diese Verurteilung in ihrem Mobiltelefon, Akten S. 4701). Die vorhandenen Indizien genügen jedoch nicht, um die Beteuerung C____, es sei in bei den fraglichen Nachrichten nur um Online-Geldspiele gegangen, zu widerlegen. Dies insbesondere, da die in den Nachrichten verwendete Terminologie eher auf einen Geldeinsatz als auf eine Drogenbestellung schliessen lässt («put 50» nicht «bring 50»). Die Bestellung weiterer 130 Gramm Crystal Meth ist daher nicht erstellt. Insoweit ist die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt abzuweisen.
8. Mehrfache Vergehen nach Heilmittelgesetz (Anklage-Ziffer 2.6.2)
8.1 Die Vorinstanz erachtete die Weitergabe von 5 Kamagra Tabletten durch C____ als erstellt und sprach sie der mehrfachen unerlaubten Verbreitung von Arzneimitteln im Sinne des Heilmittelgesetzes schuldig. Mangels Hinweisen, dass E____ mit der Übergabe der Tabletten an «[…]» etwas zu tun hatte, wurde diese demgegenüber von diesem Vorwurf freigesprochen.
8.2 Gegen diesen Freispruch von E____ wendet sich die Staatsanwaltschaft. In der Einvernahme vom 13. Juli 2020 wurde C____ eine Nachricht vom 13. Dezember 2019 vorgehalten, in welcher sich eine gewisse «[…]» bei ihr erkundigte, ob sie die 5 «Kamaga» erhalten habe (Nachricht, Akten S. 4527; Originalnachricht, Akten S. 4733).
8.3 C____ bestätigte, dass der Vorhalt in Bezug auf das Kamagra stimme (Akten S. 4496 f.). Damit ist die Weitergabe von 5 Kamagra Tabletten durch C____ mit der Vorinstanz erstellt. Hinsichtlich E____ sind demgegenüber – wie das Strafgericht zutreffend feststellte – in den Akten keine Hinweise ersichtlich, dass sie bezüglich der Übergabe der Tabletten an «[…]» involviert gewesen wäre. Auch im Berufungsverfahren werden von der Staatsanwaltschaft keine solchen aufgezeigt, weswegen E____ bei dieser Sachlage vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens nach Heilmittelgesetz freizusprechen ist.
9. Verbrechen und Vergehen nach Betäubungsmittelgesetz, begangen durch C____ (Ziffer 3 der Anklageschrift)
9.1 Hinsichtlich Ziffer 3 der Anklageschrift stützt sich die Staatsanwaltschaft auf die Auswertung des Mobiltelefons Samsung von C____ (Pos. 1001; Bericht Telefonauswertung, Akten S. 4501 ff. und S. 4554 ff.; Nachrichten und dazugehörige Übersetzungen, Akten S. 4713 ff.). Während die Staatsanwaltschaft aufgrund der sichergestellten Nachrichten von einem Handel mit 219 Gramm Crystal Meth ausgeht, erachtete die Vorinstanz lediglich einen solchen mit 160 Gramm Crystal Meth als erstellt.
9.2 Das Strafgericht nahm hinsichtlich der Nachricht vom 9. Januar 2020 an, bei der letzten Nachricht von C____ von 16:09 Uhr handle es sich gemäss ihren glaubhaften Aussagen um einen Tippfehler. Sie habe nicht «9k», sondern «Ok» schreiben wollen (Akten S. 4497), weshalb entgegen der Anklage nicht von einer konkreten Menge von 9 Gramm ausgegangen werde. Zudem könne bezüglich dem Nachrichtsaustauch vom 13. Januar 2020 mit T____ nicht ausgeschlossen werden, dass es um Einsätze im Online-Casino gegangen sei (Akten S. 4172).
9.3 Hinsichtlich der Nachrichten vom 9. und 13. Januar 2020 erachtet das Appellationsgericht die Schlussfolgerungen des Strafgerichts als korrekt. Während es sich bei der Nachricht vom 9. Januar 2020 bei der Formulierung «9k», tatsächlich um einen Tippfehler gehandelt haben könnte, so fehlen bei den Nachrichten vom 13. Januar 2020 konkrete Hinweise, dass mit Crystal Meth gehandelt wurde. Die verwendete Formulierung «Say to […] put 50 for me ok?» spricht zudem eher dafür, dass es im betreffenden Gespräch – wie C____ vorbringt – tatsächlich um einen Einsatz bei Online-Spielen ging (Akten S. 4173).
Somit ist als Fazit festzustellen, dass C____ insgesamt zwischen dem 9. Januar und dem 9. April 2020 über 160 Gramm Crystal Meth verkaufte oder zumindest Anstalten dazu traf. Es liegen zwar keine Hinweise auf den konkreten Reinheitsgrad des von C____ in dieser Zeit verkauften Crystal Meths vor, jedoch läge bereits bei 8 % Wirkstoffgehalt eine qualifizierte Menge von 12.8 Gramm reinen Methamphetamins vor, weshalb der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zweifellos erfüllt ist. Aus den der betreffenden Nachrichten (Akten S. 4530 f.; S. 4498) ergibt sich zudem, dass C____ vorgängig von jemandem Marihuana erhielt und davon mindestens eine Menge im Wert von CHF 100.– weiterverkauft hat.
E. Rechtliches
1. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Qualifizierte Menge)
Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG macht sich schuldig, wer weiss oder annehmen muss, dass eine von ihm begangene Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Der Gesetzgeber überlässt die Beantwortung der Frage, welche Menge es braucht, um eine derartige Gesundheitsgefahr hervorzurufen, der Rechtsprechung. Das Bundesgericht hat sich bisher nicht auf einen genauen Grenzwert für Methamphetamin festgelegt, jedoch erachtet es den von der Sektion Forensische Chemie und Toxikologie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin empfohlenen Grenzwert von 12 Gramm reinem Methamphetamin-Hydrochlorid als angemessen (BGer 6B_504/2019 E. 2.2 und 2.3; Hug-Beeli, BetmG-Komm, 1. Aufl., 2015, Art. 19 N 929 f).
Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass alle vier Beschuldigten über einen längeren Zeitraum hinweg Handel mit Crystal Meth betrieben haben. A____ sind 1'691.2 Gramm, G____ 540 Gramm, E____ 260 Gramm und C____ 575 Gramm (Anklage-Ziffer 2.3.1) sowie 160 Gramm (Anklage-Ziffer Ziffer 3) Crystal Meth nachweisbar. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass alle vier Beschuldigten mit einer Menge an Crystal Meth gehandelt haben, welche massiv über dem Grenzwert zur mengenmässigen Qualifikation liegt und somit des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen sind.
2. Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (Bandenmässigkeit)
Die Vorinstanz ging davon aus, dass für A____ das persönliche strafqualifizierende Merkmal der Bandenmässigkeit zu bejahen sei. A____ habe sich der Gruppierung der Hintermänner, deren Namen er aus Angst vor Repressalien nicht nennen wolle, angeschlossen und wirkte mit diesen über eine längere Zeit zusammen, indem er regelmässig grössere Mengen zum Weiterverkauf bestimmten Crystal Meths von ihnen bezogen habe. Ausserdem habe sich A____ auch regelmässig mit G____ über die zu tätigenden Lieferungen abgesprochen. Betreffend G____ nahm die Vorinstanz an, dass dieser und A____ zwischen dem 9. Juli und dem 18. September 2019 in intensiver Weise zusammenarbeiteten und damit eine Bande im Sinne des Gesetzes bildeten, weshalb auch die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG für beide zu bejahen sei. Darüber hinaus sei A____ auch mit E____ und C____ von Anfang Juli bis Anfang Dezember 2019 eine intensive Zusammenarbeit eingegangen, welche in jedem Fall bandenmässige Züge getragen habe.
Während A____ wie dargelegt den Handel mit Crystal Meth grundsätzlich bestreitet, bringt G____ in seiner Anschlussberufung vor, dass das Zusammenwirken zwischen ihm und A____ nicht über dasjenige einer blossen Mittäterschaft hinausgegangen sei. In casu sei das Weitergeben von Bestellungsaufträgen der V-Strasse [...] bloss aus praktikablen Gründen erfolgt und habe nicht der gegenseitigen Stärkung im Sinne einer Bande gedient. Es habe lediglich eine lockere Zusammenarbeit vorgelegen, sodass das qualifizierende Merkmal der Bandenmässigkeit nicht vorliege.
Mit der Erfüllung von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt bereits ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 BetmG vor, da ein Qualifikationsmerkmal genügt. Noch weitere sind nur (aber immerhin) im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen – bei dieser allerdings unabhängig von der genauen Einreihung in Abs. 2: Art. 19 Abs. 2 BetmG umschreibt den schweren Fall nicht abschliessend. Die Bestimmung ist nach der Rechtsprechung eine Strafzumessungsregel (BGE 129 IV 188 E. 3.3 S. 195 f.; BGer 6B_853/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1 und 2, 6B_1441/2019 vom 30. März 2020 E. 2.4, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Sind mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, führt das nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens. Liegt etwa schon ein mengenmässig schwerer Fall vor, so kann – und muss – sich die Bandenmässigkeit daher innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 47 straferhöhend auswirken (BGE 122 IV 265 E. 2c S. 267 f., 120 IV 330 E. 1c S. 332 f.; BGer 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.5; 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Straferhöhend berücksichtigen darf das Gericht die für die Annahme bandenmässigen Handelns angeführten Umstände aber auch, wenn diese die Voraussetzungen für die Bandenmässigkeit nach Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG nicht erfüllen (BGE 120 IV 330 E. 1c/bb S. 333; BGer 6B_294/2011 vom 16. Sept. 2011 E. 2.2.2). Insoweit ist die Bedeutung der Erfüllung des Qualifikationsgrunds der Bandenmässigkeit vorliegend etwas zu relativieren.
Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG erfasst als schweren Fall, dass der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat (vgl. auch Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2, 140 Ziff. 3 Abs. 2 und Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB). Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Aufgrund der von diesem Zusammenschluss ausgehenden Gefährlichkeit unterliegt die bandenmässige Begehung eines Betäubungsmitteldelikts einer erhöhten Mindeststrafdrohung. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2; BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.4 S. 158 f. und 161, 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 ff., 124 IV 86 E. 2b S. 88 f.).
Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass A____ und G____ über einen längeren Zeitraum – nämlich mindestens zwischen dem 9. Juli und dem 18. September 2019 – arbeitsteilig Handel mit Crystal Meth betrieben haben. Wie bereits erwähnt, haben sich die beiden einer bereits erfolgreich am hiesigen unbefugten Betäubungsmittelhandel mitmischenden Bande angeschlossen und es steht fest, dass es ihnen übergeordnete Hintermänner gegeben hat. Folglich sind beide Weisungsempfänger gewesen.
Auf grundsätzlich gleicher Stufe positioniert, haben sie Bestellungen von Abnehmern entgegengenommen und persönlich ausgeführt. Offensichtlich verfügte die Gruppierung zudem über eine sichere Quelle für den steten Nachschub an Betäubungsmitteln. Der Umstand, dass sie in der Lage waren, pro Tag mehrere Abnehmer mit Crystal Meth zu beliefern, erforderte zweifellos eine funktionierende Infrastruktur und eine gewisse Anzahl an Hintermännern. Sowohl die Intensität der Tätigkeit als auch das Vorhandensein einer klaren Rollenund Arbeitsteilung sprechen vorliegend dafür, dass sowohl bei A____ als auch bei G____ das qualifizierende Merkmal der Bandenmässigkeit erfüllt ist. Dementsprechend sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG in Abweisung der Berufung von A____ sowie der Anschlussberufung von G____ zu bestätigen.
Der Vollständigkeit halber sei hier nochmals erwähnt, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach E____ und C____ in der Zeit, in welcher Letztere in der Wohnung an der V-Strasse [...] logierte und die beiden gemeinsam Abnehmer belieferten, eine Bande bildeten, im vorliegenden Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist. Es ist für das Berufungsgericht kein Grund ersichtlich, bei den beiden Letztgenannten vorliegend nicht ebenfalls vom qualifizierenden Merkmal der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG auszugehen.
3. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Gewerbsmässigkeit)
3.1 Für den Qualifikationsgrund von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, wonach der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt, setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Umsatz von mindestens CHF 100‘000.– beziehungsweise einen Gewinn von mindestens CHF 10‘000.– voraus (BGE 129 IV 188 E. 3.1 S. 190 ff., 129 IV 253 E. 2.2 S. 255 f.).
Das Strafgericht ging bei A____ von einem Gewinn von über CHF 10'000.– aus (vgl. angefochtenes Urteil vom 11. März 2021, S. 64 3. Absatz). Zu diesem Ergebnis gelangt auch die Berufungsinstanz, wobei auf die diesbetreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist, dass A____ in der Zeit, in welcher er keiner legalen Arbeit mehr nachging (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 7 f.), sich unter anderem einen Ford Mustang für CHF 17'500.– (in bar), eine Ferienreise im Wert von EUR 3'521.– sowie eine [...] Tasche zum Preis von CHF 1'900.– leisten konnte (Bericht HD, Akten S. 382 f.; Aktennotiz, S. 385; Fotos, Akten S. 410 ff.; beschlagnahmte Schlüssel, Verzeichnis, Akten S. 375; EV v. 7. Januar 2020, Akten S. 1441 f.; Kaufvertrag Ford Mustang, Akten S. 126). Es liegt somit ein Gewinn von über CHF 10'000.– vor.
3.2 Demgegenüber beurteilte die Vorinstanz mangels grossen Umsatzes respektive grossen Gewinns das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit bei G____, C____ sowie E____ als nicht erfüllt. Während diese Feststellungen bezüglich C____ und E____ rechtkräftig wurden, verlangt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich G____ im Berufungsverfahren einen zusätzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Begehung. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Anschlussberufung – wohl basierend auf einer höheren Menge an veräussertem Crystal Meth als von der Berufungsinstanz nun angenommen wurde – jedoch hinsichtlich des Umsatz nicht konkret aus, inwiefern dieser die Schwelle von CHF 100‘000.– übersteigen soll.
Ausgehend von der gemäss dem Beweisergebnis von G____ umgesetzten Menge von 575 Gramm Crystal Meth (vgl. II.D.4.2) und einem Preis pro Gramm von CHF 60.– ergibt sich für G____ ein Umsatz von CHF 34'500.–, welcher klar unter der Schwelle zur Gewerbsmässigkeit liegt. Dass ein CHF 10'000.– übersteigender Gewinn für G____ aus seiner illegalen Tätigkeit resultierte, lässt sich ihm bei dieser Sachlage ebenfalls nicht nachweisen. Mangels grossen Umsatzes respektive grossen Gewinns ist das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit bezüglich G____ somit nicht erfüllt.
4. Art. 19 Abs. 2 lit. g BetmG (Anstaltentreffen)
In rechtlicher Hinsicht ist die Tatvariante des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 lit. g BetmG bereits erfüllt, wenn mit einer Person zwecks eines Drogengeschäftes Kontakt aufgenommen wird, unabhängig ob diese Person lieferungsfähig oder lieferungswillig ist und ob es schlussendlich zu einer Handelseinigung kommt (vgl. Hug-Beeli, BetmG Kommentar, 1. Aufl. 2015, Art. 19 N 803). Indem G____ gemäss dem Beweisergebnis von A____ 910 Gramm Crystal Meth ernsthaft forderte, hat er Anstalten im Sinne von Art. 19 lit. g BetmG zum Bezug und anschliessenden Verkauf dieser Drogenmenge getroffen. G____ traf somit – zusätzlich zu den umgesetzten 540 Gramm – Anstalten zum Bezug und anschliessenden Verkauf weiterer 910 Gramm Crystal Meth.
5. Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz)
5.1 Ecstasy
Das Veräussern von Ecstasy ist nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG strafbar. Bezüglich A____, C____ sowie E____ ist gemäss dem Beweisergebnis der Handel mit jeweils 100 Pillen Ecstasy erstellt. Durch den Verkauf dieser Pillen haben sich die drei genannten Beschuldigten somit des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Hinzu kommen bezüglich A____ die von ihm angebotenen 25 Pillen Ecstasy gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift, wobei er für diese in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig zu sprechen ist.
5.2 Marihuana
Indem C____ gemäss dem Beweisergebnis bezüglich Anklage-Ziffer 3 für CHF 100.– Marihuana verkaufte und zum Verkauf einer weiteren Portion zum selben Preis Anstalten traf