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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.05.2022 SB.2019.51 (AG.2022.594)

20 maggio 2022·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·11,774 parole·~59 min·2

Riassunto

mehrfache Veruntreuung und mehrfache Urkundenfälschung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2019.51

URTEIL

vom 20. Mai 2022

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokat,                                                Beschuldigter

[...]

substituiert durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                  Anschlussberufungsklägerin

Privatklägerin

B____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 7. November 2018

betreffend mehrfache Veruntreuung und mehrfache Urkundenfälschung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 7. November 2018 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter) der Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 10 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. August 2016 verurteilt. Von den Vorwürfen der Veruntreuung in Bezug auf EUR 100'000.– zum Nachteil von B____ (nachfolgend Privatklägerin) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung in Bezug auf drei Bankformulare wurde der Beschuldigte dagegen freigesprochen. Der Beschuldigte wurde ferner zu CHF 372'000.– Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. August 2013 an die Privatklägerin verurteilt; ihre Mehrforderung von CHF 122'320.– wurde hingegen auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich befand das Gericht über die beschlagnahmten Gegenstände, überband dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr, wobei Mehrkosten im Betrag von CHF 1'280.– zu Lasten der Strafgerichtskasse genommen wurden.

Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte, privat verteidigt durch [...], am 12. November 2018 Berufung angemeldet, diese am 16. April 2019 erklärt und am 27. März 2020 begründet. Er beantragt, der Beschuldigte sei nebst den vor­instanzlichen Freisprüchen auch vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil des verstorbenen C____ (nachfolgend Treugeber) resp. dessen Nachlass sowie vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung zum Nachteil des Treugebers und der Privatklägerin freizusprechen. Ausserdem sei die geltend gemachte Zivilforderung vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich seien die Verfahrenskosten und die erstinstanzliche Urteilsgebühr auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Schliesslich seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung für das Berufungsverfahren auszurichten.

Die Staatsanwaltschaft hat am 6. Mai 2019 Anschlussberufung erklärt und diese am 19. Juli 2019 begründet. Sie beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 7. November 2018 hinsichtlich der ergangenen Freisprüche abzuändern und der Beschuldigte gemäss Anklageschrift vom 17. August 2017 der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 14 Monate mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen.

Der Beschuldigte stellte mit seiner Berufung drei Beweisanträge sowie einen Verfahrensantrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens. Der Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens wurde von der Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 22. Juli 2019 abgewiesen. Auch die Beweisanträge wurden – nachdem sich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. April 2020 zu diesen vernehmen lassen hatte – von der Verfahrensleiterin am 5. Februar 2022 – vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht – abgewiesen. Im Instruktionsverfahren wurde ausserdem ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 13. April 2022 eingeholt.

Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 4. Februar 2022 bzw. mit Vorladung vom 17. Februar 2022 wurden der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft, die Vertreterin der Privatklägerin sowie fakultativ die Privatkläger zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. Mai 2022 wurde der Beschuldigte befragt. Im Anschluss gelangten sein Verteidiger, die Staatsanwaltschaft sowie die Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag. Der Beschuldigte hielt an seinen Anträgen der Berufungserklärung fest. Dementsprechend beantragt er, er sei von allen Vorwürfen freizusprechen, die Zivilklage sei abzuweisen, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen und es seien die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der Gerichtskasse zu nehmen und dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Zudem wiederholte er die ebenfalls bereits gestellten Beweisanträge. Die Staatsanwaltschaft beantragt dagegen, es sei der Beschuldigte wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig zu erklären und zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von zwei Jahren. Die Vertreterin der Privatklägerin beantragt, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 7. November 2018 im Zivilpunkt vollumfänglich zu bestätigen. Zudem sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich gutzuheissen, eventualiter sei das Urteil des Strafgerichts vom 7. November 2018 auch im Strafpunkt zu bestätigen. Sämtliche Anträge stellt sie unter o/e-Kostenfolge. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Nicht angefochten wurde vorliegend einzig die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe des Hängeregisters mit dem Dossier B____ und C____ an den Beschuldigten. Darüber ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.         Beweisanträge

2.1      Der Beschuldigte wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung seine bereits in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge. Demnach sei (1) bei den zuständigen Finanzbehörden in Deutschland eine schriftliche Erkundigung einzuholen, ob die in der Anklageschrift aufgeführten EUR 340'000.– im Rahmen der Selbstanzeige zur Nachbesteuerung angegeben worden seien; (2) eine kriminaltechnische Untersuchung der sich bei den Akten befindlichen Blankovollmachten des Treugebers in Bezug auf den Entstehungszeitpunkt der jeweiligen Unterschriften in Auftrag zu geben, insbesondere zur Frage, ob anhand des Schriftbilds bzw. der Zeichnungsweise Aussagen zur chronologischen Reihenfolge der Blankounterschriften im Verhältnis zur Unterschrift auf dem Dokument «Vereinbarung / Schenkung» vom 11. Mai 2011 (SB Y____ 21.2 f.; nachfolgend Schenkungsvereinbarung) oder in allgemeiner Weise zu den Umständen der Unterzeichnung derselben möglich sind; (3) bei den zuständigen Zivilstandsbehörden in Deutschland eine schriftliche Erkundigung über die Person der Privatklägerin (bzw. zu deren Personenstand nach Art. 39 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 der Zivilstandsverordnung (ZStV, SR 211.112.2) einzuholen.

2.2      Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen).

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Daraus folgt umgekehrt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss das Gericht das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen). In gleicher Weise wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Hofer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen).

2.3

2.3.1   Was zunächst den Beweisantrag betreffend Erkundigung bei der zuständigen Steuerbehörde in Deutschland anbelangt, so hat bereits das Strafgericht im angefochtenen Urteil in Bezug auf den Vorwurf der veruntreuten EUR 100'000.– der Privatklägerin zutreffend erwogen, dass sich aus der Information, ob die im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehenden (anvertrauten) Geldbeträge bei den deutschen Steuerbehörden zur Nachbesteuerung angemeldet worden sind, keine Rückschlüsse auf das vorliegende Verfahren ableiten lassen. Aus dem Umstand alleine, dass ein Geldbetrag der Steuerbehörde nicht gemeldet wurde, kann nämlich nicht der Rückschluss gezogen werden, dass ein solcher bzw. der Anspruch auf einen solchen nicht existiert. Der Beschuldigte räumt selbst ein, dass eine entsprechende Rückmeldung der deutschen Steuerbehörde kein stringenter Beweis für die Schuld oder Unschuld des Beschuldigten darstellen würde (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 815). Entgegen seiner Auffassung, wäre eine negative Rückmeldung jedoch ebenso kein entlastendes Indiz gegen seine Täterschaft. In Bezug auf die fraglichen EUR 340'000.–, welche dem Beschuldigten vom Treugeber geschenkt worden sein sollen, ist zunächst zu berücksichtigen, dass ihm diese, auch der Version des Beschuldigten folgend, erst nach bzw. mit dem Ableben des Treugebers zugefallen sein sollen; während seiner Lebzeiten sei der Betrag für den Treugeber und die Privatklägerin zu verwenden gewesen (vgl. zuletzt Akten S. 818). Der Umstand, dass der Treugeber den Betrag zu Lebzeiten steuerlich nicht gemeldet haben könnte, kann demnach von vornherein kein taugliches Indiz darstellen, erscheint es doch unwahrscheinlich, dass er – allenfalls im Gegensatz zu hiesigen Bankverbindungen – das in der Schweiz hinterlegte Bargeld gemeldet hat. Sodann wendete die Staatsanwaltschaft bereits mit ihrer Eingabe vom 6. April 2020 (Akten S. 754 ff.) zu Recht ein, dass auch in Bezug auf die Privatklägerin keinerlei Rückschluss aus einer allfälligen negativen Rückmeldung der Steuerbehörde in Deutschland für das vorliegende Strafverfahren gezogen werden könnte. Denn auch diesbezüglich erscheint es zumindest äusserst fraglich, ob die Privatklägerin bisher nicht deklarierte und in der Schweiz hinterlegte Geldbeträge in Deutschland zur Nachsteuerung gemeldet hat, solange deren Rückforderung – wie dies vorliegend in Bezug auf die beiden fraglichen Geldbeträge der Fall ist – derart umstritten ist und selbst über die Höhe des hinterlegten Betrags offensichtlich Uneinigkeit besteht (vgl. hierzu E. 4.2.3 und E. 5.3.2 ff. unten). Es ist aus diesen Gründen nicht ersichtlich, dass eine amtliche Erkundigung bei der deutschen Steuerbehörde etwas neues Relevantes zutage fördern könnte. Auf eine solche ist somit zu verzichten.

2.3.2   In Bezug auf den Beweisantrag der kriminaltechnischen Untersuchung der anlässlich der Hausdurchsuchung in den Örtlichkeiten der [...] vom 25. Oktober 2016 beschlagnahmten (vgl. Akten S. 137 ff.) und sich in den Akten befindlichen Blankounterschriften des Treugebers (SB X____ 10 ff.) bzw. der beantragte Schriftvergleich der Blankounterschriften mit den Unterschriften auf der fraglichen Schenkungsvereinbarung ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei sämtlichen Unterschriften um Originale des Treugebers handelt (vgl. KTA-Bericht vom 25. Januar 2017, Akten S. 283 ff.). Beim Beweisantrag des Beschuldigten geht es mithin nicht um die Verifizierung der Echtheit der Unterschriften. Ob die Blankounterschriften in Bezug auf ihr Schriftbild eine optische Ähnlichkeit mit jenen auf der Schenkungsvereinbarung aufweisen bzw. ob die Blankounterschriften «hastig» und schludrig, die Unterschriften auf der Schenkungsvereinbarung dagegen «akribisch und feinsäuberlich» gefertigt wurden (Berufungserklärung Rz. 5, Akten S. 690), lässt sich sodann vom Gericht auch ohne kriminaltechnische Fachkenntnis überprüfen. In diesem Zusammenhang kann der Überzeugung der Staatsanwaltschaft, wonach jede Person sehen könne, dass die Unterschriften am gleichen Ort angebracht seien, das gleiche Schriftbild hätten und demselben Schriftmittel geschrieben worden seien (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 816), zwar nicht in dieser Absolutheit gefolgt werden. Vielmehr ist bei zwei der drei Blankounterschriften dem Beschuldigten dahingehend zuzustimmen, dass sie sich vom Schriftbild und der Positionierung auf dem Dokument relativ deutlich von den Unterschriften auf der Schenkungsvereinbarung unterscheiden (vgl. SB X____ 11 f. sowie SB Y____ 21.2 f.). Anders präsentiert sich hingegen die dritte Blankounterschrift. Diese ist nicht nur hinsichtlich der Positionierung auf dem Dokument, sondern insbesondere auch in Bezug auf das Schriftbild äusserst vergleichbar mit den Unterschriften der Schenkungsvereinbarung (vgl. SB X____ 10 sowie SB Y____ 21.2 f.). Insofern trifft es – anders als vom Beschuldigten insinuiert (Berufungserklärung Rz. 5, Akten S. 690; Berufungsbegründung Rz. 10, Akten S. 731; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 824) – nicht zu, dass der Treugeber sämtliche Blankounterschriften «hastig», schludrig und anders anfertigte, als jene auf der Schenkungsvereinbarung. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist das Appellationsgericht aufgrund einer geschlossenen Indizienkette der Überzeugung, dass es sich – wie angeklagt – bei der Schenkungsvereinbarung um ein gefälschtes Dokument handelt. Nachdem feststeht, dass sämtliche Unterschriften – also sowohl die Blankounterschriften als auch jene auf der Schenkungsvereinbarung – vom Treugeber stammen und der Beschuldigte im Besitz von einer optisch vergleichbaren Blankounterschrift des Treugebers war, könnte angesichts der auch ansonsten deutlichen Indizienlage die vom Beschuldigten mit seinem Beweisantrag erstrebte Erkenntnis, wonach die Unterschriften auf der Schenkungsvereinbarung zeitlich zu einer anderen Zeit verfasst worden seien (Berufungserklärung Rz. 5, Akten S. 690; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 815) bzw. die Unterschriften auf der Schenkungsvereinbarung aus dem verbrieften Zeitraum stammen würden (Berufungsbegründung Rz. 11, Akten S. 731 f.), am Beweisergebnis nichts ändern. Der Beweisantrag ist demnach in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

2.3.3   Schliesslich ist auch der Beweisantrag auf amtliche Erkundigung bei der deutschen Zivilstandsbehörde zur Person bzw. betreffend Demenz der Privatklägerin für die Jahre 2011 bis 2015 abzuweisen. Die Privatklägerin ist seit dem 25. September 2013 hinsichtlich sämtlicher Vermögensangelegenheiten nach deutschem Recht verbeiständet (SB Y____ 2). Ausserdem liegt ein Sachverständigengutachten über die Privatklägerin vom 22. April 2013 in den Akten, welches sich mit der Frage der Geschäfts- und Testierfähigkeit der Privatklägerin am 28. November 2011 befasste, in welchem sich kein Hinweis auf eine bestehende Verbeiständung entnehmen lässt und welches zum Schluss kam, dass die Privatklägerin gemäss fachärztlicher Einschätzung aufgrund ihrer Demenzerkrankung bereits am 28. November 2011 nicht mehr testierfähig gewesen sei (vgl. Sachverständigengutachten vom 22. April 2013, SB Y____ 22 ff.). Es ist daher nicht im Geringsten ersichtlich, welcher Erkenntnisgewinn sich der Beschuldigte aus diesem Beweisantrag erhofft und was für einen Einfluss diese Erkenntnisse auf die Entscheidfindung des Gerichts haben sollen; inwiefern auf Schreiben der Privatklägerin aus dem Jahr 2013 abzustellen ist und abgestellt werden kann (vgl. die dahingehenden Ausführungen des Beschuldigten, Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 816), ist bei dieser Ausgangslage vielmehr eine Frage der Beweiswürdigung. Noch weniger nachvollziehbar erscheint, inwiefern die Demenzerkrankung die Aktivlegitimation der Privatklägerin in Bezug auf die Schenkungsvereinbarung beschlagen und die beantragte amtliche Erkundigung zur Klärung dieser Frage beitragen soll (vgl. dazu die dahingehenden Ausführungen des Beschuldigten, Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 816). Fraglich wäre aufgrund der fehlenden Testierfähigkeit der Privatklägerin zwar allenfalls ihre Prozessfähigkeit im Sinne der Zivilprozessordnung (vgl. Art. 12 ff. und 467 ZGB sowie Art. 67 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 210]). Allerdings ist die Privatklägerin seit dem 25. September 2013 nach deutschem Recht verbeiständet (vgl. SB Y____ 2) und wurde bereits die Strafanzeige vom 8. Februar 2016 vertreten durch ihren Beistand bzw. die von ihrem Beistand hierfür bevollmächtigte anwaltliche Vertreterin gestellt (vgl. Akten S. 256 sowie SB Y____ 1). Die Privatklägerin war demnach seit Beginn des vorliegenden Strafverfahrens rechtsgültig vertreten.

3.         Vorgeworfene Handlungen des Beschuldigten

In der Anklageschrift vom 17. August 2017 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die ihm als professionellem Vermögensverwalter von den Ehegatten B____ und C____ anvertrauten Bargeldbeträge zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt angeeignet bzw. das Geld auf nicht näher bekannte Weise unrechtmässig in seinem eigenen Nutzen verwendet zu haben, ohne jederzeit in entsprechender Höhe ersatzfähig zu sein. Um einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme entgehen zu können, habe er dazu nötige Belege zwecks Täuschung der Privatklägerin gefälscht. Dazu habe er ein zweiseitiges und auf den 11. Mai 2011 rückdatiertes Dokument erstellt, welches den Anschein habe erwecken sollen, es sei nach den Vorgaben des verstorbenen Treugebers C____ verfasst worden. Damit habe er zu beweisen beabsichtigt, dass der Treugeber ihm den im Zeitpunkt seines Todes noch vorhandenen Rest des für ihn aufbewahrten Barbetrags habe schenken wollen. Darüber hinaus habe der Beschuldigte eine auf den 6. Juni 2012 rückdatierte Quittung erstellt, welche den Anschein habe erwecken sollen, dass die Privatklägerin ihm bestätigt habe, von ihm per Saldo aller Ansprüche EUR 124'500.–, und damit auch den ihr tatsächlich noch geschuldeten Bargeldbetrag von EUR 100'000.–  in bar ausgehändigt erhalten zu haben (Anklageziffern 2.1 f.). Im Rahmen der Verwaltung der Vermögenswerte der Privatklägerin bei der Bank Z____ (Z____) habe der Beschuldigte zudem zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt strukturierte Produkte für Rechnung der Privatklägerin erworben. Per 31. Dezember 2010 habe ihr Portfolio drei solcher Produkte ausgewiesen. Im Februar 2011 habe die Z____ neue Formulare erstellt, welche sie dem Beschuldigten vermutlich Ende Mai/Anfang Juni 2011 zur Unterzeichnung durch die Privatklägerin habe zukommen lassen. In der Folge habe der Beschuldigte auf beiden Formularen die Unterschrift der Privatklägerin gefälscht und der Z____ eingereicht (Anklageziffer 2.3). Schliesslich habe die Privatklägerin im Frühjahr 2012 beschlossen, ihre Kontobeziehungen bei der Z____ aufzulösen und deshalb den Beschuldigten ersucht, das Nötige in die Wege zu leiten. Um zu verhindern, dass die Privatklägerin feststellen konnte, dass der Saldo ihrer verwalteten Vermögenswerte nicht einmal halb so hoch gewesen sei, wie vom Beschuldigten mitgeteilt, habe dieser auf dem Saldierungserklärungsformular der Bank die Unterschrift der Privatklägerin gefälscht und der Bank eingereicht (Anklageziffer 2.4).

4.         Deliktsvorwürfe zum Nachteil von C____ bzw. dessen Nachlasses

4.1      Strafgerichtsurteil

Das Strafgericht erachtete es im angefochtenen Urteil in Bezug auf die Delikte zum Nachteil des (verstorbenen) Treugebers bzw. dessen Nachlasses als erstellt, dass der Beschuldigte die ihm in seiner Eigenschaft als berufsmässiger Vermögensverwalter vom Treugeber anvertraute Summe von EUR 340'000.– zu seiner eigenen unrechtmässigen Bereicherung angeeignet und für sich verwendet habe. Zudem habe er, um die Ansprüche der erbberechtigten Privatklägerin abzuwehren, einen gefälschten Schenkungsvertrag erstellt. Der Beschuldigte habe sich damit anklagegemäss der qualifizierten Veruntreuung sowie der Urkundenfälschung schuldig gemacht (angefochtenes Urteil E. II.1).

4.2      Einwände des Beschuldigten

4.2.1   Der Beschuldigte moniert mit seiner Berufung zusammengefasst, das Strafgericht sei zu Unrecht zur Annahme gelangt, dass der Beschuldigte die Schenkungsvereinbarung nachträglich angefertigt habe. Die vorliegenden Indizien seien nicht ausreichend, um die Unschuldsvermutung «ausser Kraft» zu setzen. Das Strafgericht würdige die vorhandenen Beweise und Indizien unvollständig und einseitig zu Lasten des Beschuldigten; es bestünden ausreichend Zweifel an den Darstellungen in der Anklageschrift. Zudem missachte es konsequent entlastendes Material. Das Strafgericht nehme ohne konkrete Grundlage an, der Beschuldigte habe die Schenkungsvereinbarung nachträglich angefertigt. Es verletze damit die ihm obliegende Pflicht zur Beweiswürdigung sowie den Grundsatz in dubio pro reo. Vielmehr müsse der Beschuldigte in Anwendung dieses Grundsatzes von den Vorwürfen der Veruntreuung und der Urkundenfälschung freigesprochen werden (Berufungsbegründung Rz. 4 f., 12 und 20, Akten S. 728, 732, 734; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 823).

4.2.2   Bereits das Strafgericht führte im angefochtenen Urteil zutreffend aus, dass im vorliegenden Fall die grosse Schwierigkeit besteht, dass keine zuverlässigen schriftlichen Aufzeichnungen oder Belege über das vom Beschuldigten für den Treugeber verwaltete Vermögen vorhanden sind. Es handelt sich vorliegend folglich um einen Indizienprozess.

Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).

Im Rahmen der Würdigung der Beweismittel findet der in dubio-Grundsatz nach einem Leitsatz des Bundesgerichts keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Auf das einzelne Indiz ist der in dubio-Grundsatz somit nicht anwendbar (vgl. BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Auch stellt das Bundesgericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des Urteils 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3). Mit andern Worten enthält der Grundsatz in dubio pro reo keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind. Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a) und nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien, zu welcher die in dubio-Regel in diesem Zusammenhang gelegentlich umgedeutet wird. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4). Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (vgl. in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des Urteils 6B_824/2016 vom 10. April 2017).

Zum Tragen kommt die in dubio-Regel erst in einem weiteren Schritt, bei der Ermittlung des Beweisergebnisses, das heisst bei der Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 137 IV 219 E. 7.3). Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Mit Blick auf die Ausprägung des in dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).

4.2.3   Das Strafgericht kam im angefochtenen Urteil in einem ersten Schritt zur Überzeugung, dass der Beschuldigte im Todeszeitpunkt des Treugebers noch einen (Bar-)Betrag von EUR 340'000.– in Verwahrung gehabt habe (angefochtenes Urteil S. 10). Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zwar aus, dass von diesem Betrag EUR 40'000.– nicht in bar, sondern auf einem Bankkonto gewesen und diese nach Deutschland überwiesen worden seien (Akten S. 817). Diese Angaben tätigte der Beschuldigte bereits anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung (vgl. Akten S. 564) und wurden vom Strafgericht bei der Beweiswürdigung auch berücksichtigt. Es verwies im angefochtenen Urteil jedoch zu Recht auf eine vom Beschuldigten im Namen seines (mittlerweile liquidierten und im Handelsregister gelöschten) Unternehmens, der [...], ausgestellte Bescheinigung vom 16. August 2012, in welcher bestätigt wurde, dass die [...] im Todeszeitpunkt des verstorbenen Treugebers am 23. Mai 2012 noch EUR 360'000.– in Aufbewahrung gehabt habe, der Privatklägerin hiervon am 6. Juni 2012 EUR 20'000.– in bar übergeben worden und somit am 16. August 2012 noch EUR 340'000.– im Safe vorhanden gewesen seien (SB [...] 16). Entgegen seinen Beteuerungen anlässlich der Berufungsverhandlung, bestätigte der Beschuldigte somit kurz nach dem Tod des Treugebers die vom Strafgericht angenommene Bargeldsumme. Wie das Strafgericht zudem zu Recht erwog, deckt sich dieser Betrag mit jenem, welcher der Beistand der Privatklägerin gemäss seinen Gesprächsnotizen anlässlich eines Treffens vom 27. November 2013 vom Beschuldigten mitgeteilt erhalten habe (SB Y____ 10). Es ist somit mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Todes des Treugebers noch einen Betrag von EUR 340'000.– in bar in Verwahrung hatte.

4.2.4   Unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte den ihm vom Treugeber zu dessen Lebzeiten anvertrauten und bei dessen Ableben noch vorhandenen Bargeldbetrag einbehalten bzw. für seinen Lebensunterhalt verbraucht hat (vgl. Akten S. 309). Der Beschuldigte macht jedoch geltend, dass der Treugeber ihm diesen Betrag geschenkt habe; er untermauert diese Schenkung mit einer auf den 11. Mai 2011 datierten und vom Treugeber unterzeichneten Schenkungsvereinbarung (SB Y____ 21.2 f.). Die (erbberechtigte) Privatklägerin (vgl. SB Y____ 3 f.), die Staatsanwaltschaft sowie letztlich auch das Strafgericht sind der Auffassung, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt.

4.2.4.1 Bei der in Frage stehenden Schenkungsvereinbarung handelt es sich um ein zweiseitiges Dokument, dessen Inhalt maschinengeschrieben ist und auf beiden Seiten eine handschriftliche Unterschrift des Treugebers trägt (SB Y____ 21.2 f.). Eine von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene kriminaltechnische Untersuchung der Schenkungsvereinbarung bei der Kriminalpolizei Basel-Stadt ergab, dass es sich bei den beiden handschriftlichen Unterschriften auf der Schenkungsvereinbarung um Originalunterschriften des Treugebers handelt (KTA-Bericht vom 25. Januar 2017, Akten S. 283 ff.). Anlässlich der Hausdurchsuchung in den Örtlichkeiten der [...] vom 25. Oktober 2016 wurde ein Hängeregister mit den Unterlagen der Ehegatten B____ und C____ beschlagnahmt (vgl. Akten S. 137 ff.). In diesem Dossier befanden sich unter anderem drei leere Blätter, welche jeweils mit einer handschriftlichen Unterschrift des Treugebers versehen waren (SB X____ 10 ff.). Bei diesen Dokumenten handelt es sich um Blankounterschriften, welche der Treugeber dem Beschuldigten für die Verwaltung der ihm anvertrauten Vermögenswerte ausgestellt hatte (vgl. Akten S. 295). Das Strafgericht ist im angefochtenen Urteil zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte zwei solche Formulare verwendete, um die fragliche Schenkungsvereinbarung zu erstellen (vgl. angefochtenes Urteil S. 14 unten und 15 oben).

4.2.4.2 Die kriminaltechnische Untersuchung vermochte keine Erkenntnisse über die zeitliche Entstehungsreihenfolge von Unterschrift und gedruckter Maschinenschrift zu Tage zu fördern (Akten S. 283 ff.). Allerdings weist das Strafgericht zunächst zu Recht auf das auffällige Layout der fraglichen Schenkungsvereinbarung hin (SB Y____ 21.2 f.). So sind die beiden Seiten an der identischen Stelle im unteren Drittel mit der Unterschrift des Treugebers versehen, was bereits ungewöhnlich erscheint, ist es doch üblich, dass schriftliche Verträge lediglich auf der letzten Seite die Unterschriften der Vertragsparteien tragen.

Kommt hinzu, dass – wie vom Strafgericht ebenfalls zutreffend erwogen – sich der maschinengeschriebene Text an der Positionierung der jeweiligen Unterschriften zu orientieren scheint. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist diese Feststellung keineswegs «aus der Luft gegriffen» (Berufungsbegründung Rz. 15 sowie auch 16, Akten S. 732 f.). Es mag zwar sein, dass das Erscheinungsbild bzw. das Layout von Verträgen sehr individuell ist und sich je nach den involvierten Vertragsparteien unterschiedlich ausgestalten kann (Berufungsbegründung Rz. 15, Akten S. 732 f.; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 824). Allerdings erscheint es durchaus eigenartig, dass der maschinengeschriebene Text auf der ersten Vertragsseite lediglich rund zwei Drittel der A4-Seite ausfüllt und – selbst wenn auch die erste Vertragsseite mit einer Unterschrift versehen werden sollte – wohl noch Platz vorhanden gewesen wäre, um den Text fortzusetzen. Dieser Umstand ist umso auffälliger, als anlässlich der bereits erwähnten Hausdurchsuchung vom 25. Oktober 2016 ein Dokument beschlagnahmt worden ist, bei welchem es sich gemäss Angaben des Beschuldigten um einen Vertragsentwurf der Schenkungsvereinbarung (mit beinahe gleichlautendem Inhalt) gehandelt haben soll (vgl. Akten S. 296), und bei welchem die A4-Seiten deutlich mehr ausgenützt worden sind (vgl. SB X____ 5 f.).

In diesem Zusammenhang ist es ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb der Treugeber die Schenkungsvereinbarung vom Beschuldigten auf dem Computer hätte erstellen lassen sollen und er diese nicht selber handschriftlich verfasst haben soll. Im Kern handelt es sich nämlich um eine (einseitige) Schenkung des Treugebers und nicht um eine zweiseitig verpflichtende Vereinbarung. Entsprechend trägt die Schenkungsvereinbarung auch keine Unterschrift des Beschuldigten. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschuldigten sind keineswegs überzeugend. In den Akten findet sich nämlich ein handschriftliches Schreiben des Treugebers an den Beschuldigten, welches vermutungsweise von gleichem Datum stammt wie die Schenkungsvereinbarung (vgl. SB X____ 4), sowie ein weiteres Schreiben vom 22. November 2011, mit welchem der Beschuldigte instruiert worden war, was mit dem vom Beschuldigten treuhänderisch verwalteten Depot bei der [...] geschehen soll (vgl. SB X____ 7 f.). Rund ein halbes Jahr nachdem die in Frage stehende Schenkungsvereinbarung unterzeichnet worden sein soll (11. Mai 2011), war der Treugeber demnach sowohl körperlich in der Lage, ein handschriftliches Dokument zu verfassen (vgl. hierzu etwa die Angaben des Beschuldigten, Akten S. 293; ferner SB Y____ 21.3), und hatte er offenkundig auch keine Probleme, dies bei sich zuhause zu tun (vgl. hierzu die Angaben des Beschuldigten Akten S. 296; ferner Akten S. 565). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Treugeber den Beschuldigten bei der Abfassung der Schenkung hätte hinzuziehen sollen.

Auch wenn aufgrund des vorliegenden Treuhandverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und dem Treugeber die beim Beschuldigten vorgefundenen Blanko­unterschriften des Treugebers (vgl. SB X____ 10 ff.) für sich alleine womöglich noch kein Indiz für den angeklagten Sachverhalt darzustellen vermögen (vgl. der dahingehende Einwand des Beschuldigten: Berufungsbegründung Rz. 13 f., Akten S. 732), erscheint es aufgrund der einen, sehr ähnlich ausfallenden Blankounterschrift (vgl. SB X____ 10; ferner bereits E. 2.3.2 oben) sowie den soeben dargestellten Umständen – wie vom Strafgericht angenommen – durchaus naheliegend, dass es sich bei den beiden Vertragsseiten jeweils um ein vom Treugeber blankounterschriebenes Papier gehandelt hat. An dieser Stelle ist auch auf das Gedächtnisprotokoll von D____ über das Treffen des Beschuldigten mit dem Treugeber, der Privatklägerin und D____ vom 10. November 2010 hinzuweisen, in welchem im Zusammenhang mit diversen Absprachen die Vermögenswerte des Treugebers betreffend festgehalten wurde, dass der Treugeber immer fünf «Belege» im Voraus unterschreibe; der Beschuldigte somit über Blankounterschriften verfüge (SB Y____ 23). Umso auffälliger erscheint es daher, dass im anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Dossier B____ und C____ noch drei Blankounterschriften des Treugebers vorhanden waren (SB X____ 9 ff.).

Insgesamt sind – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – die Umstände um das Layout der in Frage stehenden Schenkungsvereinbarung sehr wohl Indizien für die von der Staatsanwaltschaft vertretene Annahme, dass es sich bei dem Schenkungsvertrag um eine Fälschung handle.

4.2.4.3 Das Strafgericht wies sodann zu Recht auf inhaltliche Auffälligkeiten der Schenkungsvereinbarung hin.

Zunächst fällt auf, dass sie von Schreib- und Grammatikfehlern nur so strotzt. Es ist – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Berufungsbegründung Rz. 19, Akten S. 734) – kaum vorstellbar, dass der Treugeber, welcher Professor der Medizin war, einen derart unsorgfältigen Text verfasst haben soll bzw. verfassen lassen haben soll, zumal sich der Treugeber und der Beschuldigte, den Angaben des Beschuldigten folgend, den Vertragsinhalt betreffend mehrfach ausgetauscht und dieser gemäss den Wünschen des Treugebers überarbeitet worden sein soll (vgl. zuletzt die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, Akten S. 818). Vielmehr spricht die Fehlerhaftigkeit für die vorinstanzliche Schlussfolgerung eines hastigen Abfassens des fraglichen Dokuments.

Sodann weist das Strafgericht auf die langfädigen und für den Vertragsinhalt nicht wesentlichen Ausführungen namentlich in Bezug auf das Verhältnis zu den Söhnen der Privatklägerin aus erster Ehe hin. Der Beschuldigte kritisiert, dass dieser Umstand als Indiz für die angeklagte Urkundenfälschung gewertet wurde. Diese Betrachtungsweise sei «geradezu bürokratisch» und blende das sehr persönliche Verhältnis zwischen dem Treugeber und dem Beschuldigten aus. Die entsprechenden Passagen seien vielmehr geradezu bezeichnend für das Verhältnis des Treugebers zu seiner Familie sowie zum Beschuldigten. Es sei daher nicht derart abwegig, dass entsprechende Formulierungen Eingang in die Schenkungsvereinbarung gefunden hätten (Berufungsbegründung Rz. 7 f., Akten S. 729 f.; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 823). Dieser Einwand des Beschuldigten vermag nicht, die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts umzustossen. Es mag zwar sein, dass der Beschuldigte vom Treugeber über dessen Familienprobleme aufgeklärt wurde und insofern ein «enges» Verhältnis zwischen ihnen bestand (vgl. bspw. das vom Beschuldigten erwähnte Schreiben des Treugebers vom 22. November 2011, SB X____7 f.). Dieser Umstand ändert aber nichts an der Tatsache, dass das zerrüttete Verhältnis zu den nicht gemeinsamen Kindern der Privatklägerin die Schenkung an den Beschuldigten nicht im Geringsten zu erklären vermag. Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten habe ohnehin niemand Kenntnis des beim Beschuldigten hinterlegten Barbetrags gehabt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 10, Akten S. 821) – was sich im Übrigen als reine Schutzbehauptung entpuppte (vgl. E. 4.2.4.4 unten). Der Treugeber hätte demnach auch gemäss Version des Beschuldigten keinerlei Bedenken haben müssen, dass die nicht gemeinsamen Kinder der Privatklägerin das Geld für sich beanspruchen könnten. Somit bleibt als Grund für die Schenkung gemäss Schenkungsvereinbarung einzig, dass der Beschuldigte den Treugeber zu dessen Lebzeiten «hervorragend betreut» habe und der Treugeber sich immer auf ihn habe verlassen können, wofür die langatmigen Ausführungen das familiäre Verhältnis betreffend aber nicht notwendig gewesen wären (SB Y____ 21.3). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, dass der Beweggrund für die Schenkung – neben ihrer «Freundschaft» – das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren im Kanton Zug gewesen sei. Der Treugeber habe gespürt, dass der Beschuldigte deswegen Existenzängste gehabt habe und er habe ihm mit der Schenkung helfen wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff., Akten S. 817 ff.). Es erscheint geradezu abwegig, dass belanglose Angaben zu familiären Problemen des Treugebers Eingang in die Schenkungsvereinbarung gefunden haben sollen, der «wahre» Grund für die Schenkung jedoch mit keinem Wort erwähnt wird. Die Rechtfertigung des Beschuldigten auf diesen Umstand angesprochen – dass der Treugeber kein Jurist gewesen sei, er den Inhalt so gewünscht habe und der Beschuldigte ihm nicht habe vorschreiben können, was in der Vereinbarung stehen solle (Akten S. 819) – vermag nicht im Ansatz zu überzeugen. Der Beschuldigte gab an, dass die Schenkungsvereinbarung insbesondere auch auf seinen Wunsch hin und gerade, weil er nicht habe wissen können, was in Zukunft geschehen könnte, erstellt worden sei (Akten S. 819). Es erscheint daher völlig realitätsfremd, dass der Beschuldigte bei dieser Ausgangslage keine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt der Schenkungsvereinbarung gehabt haben soll. Mit seinem Erklärungsversuch liefert der Beschuldigte vielmehr ein mögliches Motiv zur Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte: Im Todeszeitpunkt des Treugebers lief im Kanton Zug ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten (vgl. dazu auch Akten S. 7 ff.), welches ihn zusehends in eine schiefe Finanzlage versetzte. Über das vom Beschuldigten geführte Treuhandunternehmen, die [...], wurde schliesslich denn auch am 23. November 2015 der Konkurs eröffnet (vgl. Handelsregisterauszug, Akten S. 23).

Das Strafgericht verwies schliesslich auf den teilweise unklaren und widersprüchlichen Inhalt der Schenkungsvereinbarung bzw. den darin verbrieften Willen des Treugebers. Der Beschuldigte moniert in dieser Hinsicht, dass dies eine «ausgesprochen formaljuristische Betrachtungsweise» sei. Er ist der Ansicht, dass der Wille des Treugebers klar zum Ausdruck komme: Die Möglichkeit der Privatklägerin, das Geld ganz oder teilweise zu beziehen, habe sich auf die Zeit vor dem Tod des Treugebers bezogen. Mit dem Tod des Treugebers sei das verbleibende Vermögen jedoch an den Beschuldigten übergegangen (Berufungsbegründung Rz. 17, Akten S. 733). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Die fragliche Passage der Schenkungsvereinbarung lautet wie folgt: «Wird von mir oder meiner Frau zu unseren Lebzeiten dieses Geld bei Herrn A____ nicht in Abständen ganz oder teilweise abberufen, verfüge ich hiermit im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte, das[s] im Falle meines Todes bzw. mit dem Eintritt meines Todes, dem Todestag, die ganze Summe, oder der noch vorhandene Betrag vollumfänglich als Schenkung an Herrn A____, [...] in Basel übergeht» (SB Y____ 21.3). Die Möglichkeit, das beim Beschuldigten verwahrte Geld zu beziehen, hat sich folglich klarerweise nicht nur auf die Lebenszeit des Treugebers beschränkt, sondern hat sich auch auf jene der Privatklägerin bezogen («unseren Lebzeiten»). Ob der Treugeber, wie vom Strafgericht gefolgert, «zweifellos» einen Juristen beigezogen hätte, um dem Beschuldigten eine entsprechende Schenkung zu machen, kann nach dem Tod des Treugebers zwar nicht mit Sicherheit gesagt werden. Dies ändert aber nichts an der völlig zutreffenden Schlussfolgerung, dass die Schenkungsvereinbarung an einer inhaltlichen Widersprüchlichkeit krankt, welche – würde lediglich auf den Wortlaut der Schenkungsvereinbarung abgestellt – zivilrechtlich kaum durch- bzw. nicht umsetzbar wäre. Es erscheint geradezu abwegig, dass sich der Treugeber mehrfach mit dem Beschuldigten ausgetauscht haben sowie die Schenkungsvereinbarung überarbeiten lassen haben soll, und dass hieraus ein derart widersprüchlicher Inhalt resultiert. Vielmehr liegt in Übereinstimmung mit dem Strafgericht die Vermutung nahe, dass der Ersteller der Urkunde relativ überhastet versuchte, ein Dokument zu verfassen, welches die Schenkung an den Beschuldigten einigermassen glaubhaft rechtfertigt. Wie das Strafgericht zudem zu Recht erwog, vermag auch die Einschätzung des deutschen Rechtsanwalts [...] nichts an dieser Feststellung zu ändern, war doch im Zentrum dessen Prüfung namentlich die Frage, ob es sich um eine nach deutschem Recht (formgültige) Schenkung bzw. letztwillige Verfügung handelte (SB Y____ 21.4 ff.). Dessen rechtliche Beurteilung wäre zudem für das Gericht nicht bindend.

Im Zusammenhang mit dem (letzten) Willen des Treugebers ist ohnehin festzuhalten, dass – zumindest solange die Privatklägerin am Leben war – keinerlei Motiv ersichtlich ist, weshalb der Treugeber dem Beschuldigten den fraglichen Barbetrag hätte schenken sollen. Es mag zwar zutreffend sein, dass der Beschuldigte über familiäre Probleme des Treugebers unterrichtet wurde. Soweit aus den Akten ersichtlich, hatten die entsprechenden Aufklärungen zumeist aber einen Zusammenhang mit dem Treuhandverhältnis und siezten sich der Treugeber und der Beschuldigte im Schriftenverkehr offenbar bis zuletzt (vgl. insbesondere das vom Beschuldigten erwähnte Schreiben des Treugebers vom 22. November 2011, SB X____ 7 f.). Das geltend gemachte «ausgesprochen enge Verhältnis» vermag daher nicht im Geringsten, eine solche Schenkung zu erklären, zumal der Beschuldigte für seine treuhänderischen Tätigkeiten angemessen entschädigt und für seinen zusätzlichen Wegaufwand offenbar auch regelmässig zum Essen eingeladen wurde (vgl. Akten S. 817). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Treugeber im handschriftlichen Schreiben an den Beschuldigten vom 22. November 2011 festhielt, dass das vom Beschuldigten treuhänderisch verwaltete Depot bei der [...] für seinen Lebensunterhalt und jenen der Privatklägerin diene. Für den Fall, dass der Treugeber oder die Privatklägerin nicht in ihrer Liegenschaft bleiben können, solle das Depot an die beiden (leiblichen) Söhne des Treugebers übertragen werden (SB X____ 7 f.). Zwar ist darin die Rede von einem Bankdepot und nicht vom Bargeldbetrag. Allerdings wäre zu erwarten, dass der Treugeber einen ähnlichen Willen in Bezug auf das vom Beschuldigten aufbewahrte Bargeld gehabt hätte; zumindest in der Hinsicht, dass die Privatklägerin nach seinem Ableben in den Genuss des übriggebliebenen Bargelds kommt. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschuldigten, wonach die beiden leiblichen Söhne durch das Testament «voll abgedeckt» gewesen seien, sind denn auch alles andere als überzeugend (Akten S. 305 f.). Vielmehr ist bezeichnend, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 6. Dezember 2016, als er auf dieses Schreiben angesprochen wurde und er offenbar selbst der Ansicht war, dass dieses Schreiben im Widerspruch zur Schenkungsvereinbarung stehe, angab, er habe den Treugeber auf diesen Umstand aufmerksam gemacht, woraufhin dieser den Beschuldigten mündlich angewiesen haben soll, das Schreiben zu vergessen; dieses mithin mündlich widerrufen haben soll (Akten S. 297).

Insgesamt liegen nach dem Gesagten diverse inhaltliche Anhaltspunkte vor, dass es sich bei der fraglichen Schenkungsvereinbarung – wie angeklagt – um eine Fälschung handelt. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten, erweist sich diese Schlussfolgerung keineswegs widersprüchlich (Berufungsbegründung Rz. 16, Akten S. 733). Aufgrund des Gesagten ist es geradezu augenfällig, weshalb ein «derart aufwendiges Schreiben» abgefasst wurde: Ohne entsprechende Begründung wäre keinerlei Motiv für die Schenkung eines solch hohen Geldbetrags vom Treugeber an den Beschuldigten erkennbar. Die Schenkungsvereinbarung liest sich aufgrund der vorgehend geschilderten Umstände denn auch vielmehr wie eine nachträgliche Rechtfertigung, bei welcher die dem Beschuldigten bestens bekannten persönlichen Informationen des Treugebers angeführt werden, um die Schenkung (einigermassen) zu plausibilisieren, sowie das erst nachträgliche Vorlegen der Vereinbarung zu erklären (vgl. dazu sogleich E. 4.2.4.4). Dass das Dokument derart unsorgfältig und widersprüchlich ausgefallen ist, lässt sich zudem problemlos mit dem zunehmenden (Zeit-)Druck erklären, welcher von der Privatklägerin bzw. deren Vertretungen auf den Beschuldigten ausgeübt wurde (dazu ebenfalls sogleich E. 4.2.4.4). An dieser Stelle sei zudem erwähnt, dass die Schenkungsvereinbarung von der Machart vergleichbar erscheint, wie die vermeintlich von der Privatklägerin für den Beschuldigten ausgestellte Quittung. Auffällig ist neben der ähnlichen Schriftart sowie der Formulierung, namentlich auch unter Verwendung von «A____», wenn die Rede vom Beschuldigten ist, insbesondere, dass sich auch die Quittung wie eine nachträgliche Rechtfertigung liest, um zu begründen, weshalb sämtliche mit der Quittung zusammenhängende Unterlagen, vom Beschuldigten vernichtet worden sind (SB Y____ 21.9, vgl. zur Quittung E. 5.2 unten).

4.2.4.4 Das gewichtigste Indiz für die von der Staatsanwaltschaft und vom Strafgericht vertretene Auffassung, dass es sich bei der fraglichen Schenkungsvereinbarung um eine Fälschung handle, ist jedoch die zeitliche Abfolge bzw. das erst sehr späte Einbringen der Schenkungsvereinbarung durch den Beschuldigten nach dem Ableben des Treugebers.

Das Strafgericht führte in dieser Hinsicht aus: «Nachdem A____ am 6. Juni 2012 von C____s Tod Kenntnis erhalten hatte, wandte sich D____, der zu diesem Zeitpunkt über eine Generalvollmacht für seine alleine erbberechtigte Mutter B____ verfügte, zuerst am 23. August und dann nochmals am 28. September 2013 schriftlich an den Beschuldigten und forderte ihn auf, das gesamte mittelbar oder unmittelbar verwaltete Vermögen des Nachlasses von C____ auf ein Konto bei der [...] Bank zu überweisen (Mail in SB Y____ 6). Am 11. November 2013 meldete sich E____, der per 25. September 2013 als Betreuer zwecks Vermögenssorge für B____ eingesetzt worden war (Betreuerausweis SB Y____ 2) bei A____, stellte ihm die baldige Zustellung des Erbscheins in Aussicht und vereinbarte ein Treffen mit ihm in den Räumlichkeiten der [...] am 27. November 2013 (SB Y____ 7-9). Anlässlich dieses Treffens erstellte E____ ein handschriftliches Gesprächsprotokoll, in dem er vermerkte: „Hat noch € 340‘000.– in bar im Tresor.“ Zudem hielt er fest: „Ich habe Herrn A____ eine beglaubigte Ausfertigung des Erbscheins ausgehändigt.“ Von einem Schenkungsvertrag war bei diesem Treffen keine Rede (SB Y____ 10). Tags darauf ersuchte Rechtsanwalt E____ den Beschuldigten nochmals schriftlich darum, die Vermögenswerte auf ein Konto bei der [...] einzuzahlen, damit [sie] von dort unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nach Deutschland transferiert werden könne[n] (SB Y____ 11). A____ reagierte darauf mit einem ausweichenden Schreiben und erklärte, es müsse vorab noch ein Formular der [...] ausgefüllt werden (SB Y____ 12). Das fragliche Forumular sandte E____ dem Beschuldigten am 23. Dezember 2013 ausgefüllt und unterzeichnet zu (SB Y____ 14 ff.). Darauf erfolgte von Seiten A____s während mehr als eines Jahres keinerlei Reaktion mehr, bis E____ den Beschuldigten mit Schreiben vom 15. Januar 2015 erneut aufforderte, das Bargeld nun endlich auf ein Konto B____ in Basel einzuzahlen oder es anderweitig nach Deutschland zu überweisen. Erstmals äusserte er den Verdacht einer Straftat zu Lasten seiner Mandantin und setzte A____ eine Frist bis Ende Januar 2015, um die Angelegenheit abschliessend zu klären, widrigenfalls er entsprechende zivilrechtliche und strafrechtliche Schritte einleiten würde (SB Y____ 15). In seinem Antwortschreiben vom 5. Februar 2015 äusserte sich der Beschuldigte nicht konkret zum herausverlangten Barbetrag – insbesondere erwähnte er keine Schenkung zu seinen Gunsten – , sondern beschränkte sich auf formelle Kommentare, indem er eine Verwechslung von Bankkonten rügte und bemängelte, dass ihm der Erbschein und E____s Vertretungsvollmacht nie zugestellt worden seien, so dass er ja gar nicht hätte handeln können (SB Y____ 16). Tatsächlich war ihm jedoch Rechtsanwalt E____s Betreuerausweis schon am 11. November 2013 zugestellt worden (SB Y____ 7), und den Erbschein hatte er am 27. November 2013 erhalten (SB Y____ 10). Dennoch sandte ihm Rechtsanwalt E____ die beiden verlangten Unterlagen mit Schreiben vom 18. Februar 2015 erneut zu und verlangte nochmals Offenlegung des verwalteten Guthabens sowie Überweisung des Geldes bis spätestens 15. März 2015 (SB Y____ 17). Darauf reagierte A____ intern, indem er das Schreiben seinem Anwalt F____ weiterleitete, wobei er es als „Drohbrieflein“ bezeichnete und einige formelle Anmerkungen dazu machte (vgl. Schreiben im Dossier C____). Von einer Schenkungsvereinbarung oder einer Berechtigung seinerseits, das verwaltete Bargeld zu behalten, war in der Erklärung des Beschuldigten seinem Anwalt gegenüber ebenso wenig die Rede wie in der gesamten bisherigen Korrespondenz mit den Vertretern der Ansprecherseite. Folgerichtig enthielt auch das mit Datum vom 26. März 2015 verfasste Schreiben von Rechtsanwalt F____ keinen Hinweis auf einen Anspruch A____s auf die in Frage stehende Barschaft, sondern wiederholte lediglich die Forderung nach Zusendung beglaubigter Kopien von Erbschein und Betreuerausweis (SB Y____ 18). Nun mandatierte E____ eine Basler Anwältin, [...], die ihrem Schreiben vom 28. August 2015 an A____s Anwalt F____ erneut beglaubigte Kopien der beiden verlangten Dokumente beilegte und umfassende Rechenschaft über die für die Ehegatten B____ und C____ verwalteten Vermögenswerte verlangte. Für die Überweisung dieser Vermögenswerte auf ein Konto bei der Bank [...] wurde der [...] eine Frist bis 30. September 2015 gestellt (SB Y____ 19). In Reaktion darauf schickte Anwalt F____ seinem Mandanten am 8. September 2015 eine Mail, in der er ihn dringlich zum Handeln aufforderte und ihm schrieb: „Ich schlage vor, Du schaust einmal nach, welche Bestände noch übrig sind und setzt Dich auch mit der Bank in Verbindung (um zu sehen, was die Bank noch benötigt.)“ (vgl. Mailausdruck vom 8. September 2015 im Dossier C____). Noch immer hatte der Anwalt offenbar nicht die geringste Ahnung von einem Schenkungsvertrag, der einen Rechtsanspruch seines Mandanten auf die in Frage stehenden Vermögenswerte begründet hätte. An B____s Rechtsvertreterin [...] sandte der Anwalt des Beschuldigten ein Schreiben mit Datum vom 30. September 2015, in dem er unter anderem festhielt: „Des Weiteren bestätige ich Ihnen, dass noch ein [...] Konto besteht, welches am 29. Juni 2012 CHF 50‘465 auswies, sowie dass in der Vergangenheit ein Betrag, welcher im Mai 2011 EUR 300‘000.– betrug, Herrn A____ von Herrn C____ (sel.) persönlich anvertraut wurde.“ Weiter stellte er [...] in Aussicht, ihr bis Ende Oktober 2015 die relevanten Informationen und Belege betreffend die in diesem Schreiben erwähnten Vermögensbeträge zukommen zu lassen und teilte schliesslich mit, dass es der [...] aufgrund des erloschenen Vermögensverwaltungsauftrages nicht mehr möglich sein werde, die Vermögenswerte auf dem erwähnten [...] Konto selber zu überweisen (SB Y____ 5). Aus diesem Schreiben geht deutlich hervor, dass A____s Anwalt auch in diesem Zeitpunkt noch von einer Herausgabepflicht bezüglich der von seinem Mandanten verwalteten C____-Vermögenswerte ausging und keine Kenntnis von einer angeblichen Schenkung hatte. [...] antwortete am 14. Oktober 2015 und forderte die Überweisung der geschuldeten Beträge bis zum 6. November 2015 (SB Y____ 20). In Reaktion darauf suchte A____ am 30. Oktober 2015 nun den deutschen Rechtsanwalt [...] auf und legte diesem das Dokument „Vereinbarung/Schenkung vom 11. Mai 2011“ vor mit der Bitte um Beantwortung der Frage, ob er die EUR 300‘000.– gestützt darauf behalten dürfe. Rechtsanwalt [...] teilte ihm mit, es sei von einer wirksamen Schenkung auszugehen; diese Auskunft erteilte er mit Schreiben vom 4. November 2015 auch Advokat F____ (Auskunft [...] Akten S. 519 ff., Stellungnahme [...] in SB Y____ 21.4 ff.). Dieser verfasste in der Folge am 5. November 2015 ein Schreiben an [...], in dem er der Anwältin mitteilte, aufgrund einer Schenkung C____s sei A____ Eigentümer des fraglichen Betrags von EUR 300‘000.– und nicht zur Herausgabe des Geldes an B____ verpflichtet (SB Y____ 21)» (angefochtenes Urteil S. 12–14).

Der Beschuldigte bestreitet, die Privatklägerin resp. deren Vertreterin und Vertreter jahrelang mit Verzögerungsmanövern hingehalten zu haben und die Schenkungsvereinbarung erst aufgrund des Drucks der Ansprecherseite erstellt zu haben. Er macht zunächst geltend, dass ausser ihm und dem Treugeber niemand Kenntnis des bei ihm hinterlegten Barbetrags und der Schenkungsvereinbarung gehabt habe. Er habe keinen Grund gehabt, der Privatklägerin vom hinterlegten Betrag zu berichten, habe dies jedoch aus eigenem Antrieb gemacht, was gegen die vorinstanzliche Annahme spreche (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 823; Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 729). Ferner treffe es nicht zu, dass er je den Eindruck erweckt habe, das Geld zurückzahlen zu wollen. Vielmehr habe er von Beginn an Einwände gegenüber der Forderung der Privatklägerin erhoben. In diesem Zusammenhang sei es unzulässig ohne jeglichen Beweis, insbesondere auch betreffend Zustellung, auf die Darstellungen von D____ und E____ abzustellen (Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 729). Gänzlich unberücksichtigt geblieben seien die vom Beschuldigten vorgenommenen Abklärungen bei seinem ehemaligen Rechtsanwalt im Jahr 2011. Gemäss Angaben seines ehemaligen Rechtsanwalts habe der Beschuldigte sich bereits geraume Zeit vor dem Ableben des Treugebers über die rechtliche Situation betreffend die beabsichtigte Schenkung erkundigt, was klares Indiz gegen die vorinstanzliche Annahme sei (Berufungsbegründung Rz. 9, Akten S. 731; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 823 f.).

Diese Einwände vermögen keineswegs zu überzeugen. Zunächst findet die Behauptung des Beschuldigten, wonach niemand Kenntnis des bei ihm hinterlegten Bargeldbetrags gehabt habe, keine Stütze in den Akten. Gemäss Gedächtnisprotokoll von D____ betreffend das Treffen mit dem Beschuldigten vom 6. Juni 2012 habe der älteste Sohn des Treugebers, G____, vielmehr Kenntnis von der Vermögenssituation seines Vaters gehabt (vgl. SB Y____ 25). Diese Angabe wird dadurch gestützt, als dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Mai 2017 selbst angab, G____ habe vom Geld des Treugebers, welches beim Beschuldigten im Tresor zur Aufbewahrung gelegen sei, Kenntnis gehabt (Akten S. 305 f.). Die Beteuerungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlungen, dass nur der Treugeber und er Kenntnis vom hinterlegten Bargeldbetrag gehabt hätten (vgl. zuletzt Akten S. 826), sind daher nicht im Geringsten glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte – wie von der Staatsanwaltschaft eingewendet – durchaus befürchten musste, dass er nach dem Tod des Treugebers von einem Familienmitglied wegen dem bei ihm hinterlegten Bargeldbetrag belangt werden könnte.

Was sodann die vom Strafgericht aufgezeigte zeitliche Abfolge anbelangt, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte die Forderung der Privatklägerin bis zum Vorlegen der Schenkungsvereinbarung (materiell) je bestritten haben soll. Sofern überhaupt, hat sich der Beschuldigte namentlich auf fehlende Unterlagen berufen (vgl. SB Y____ 12, 16, 18). Ohnehin erscheint die vom Verteidiger geäusserte Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung widersprüchlich, nachdem der Beschuldigte selbst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einräumte, dass sein Verhalten in den Jahren nach dem Tod des Treugebers «komisch» aussehe (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 8, Akten S. 567). Selbst wenn die Schreiben von D____ vom August und September 2013 nicht berücksichtigt werden würden, erweist sich die Schlussfolgerung des Strafgerichts hinsichtlich der Korrespondenz mit E____ und in der Folge mit der Vertreterin der Privatklägerin, wonach es sich hierbei um ein Hinhalten seitens des Beschuldigten gehandelt habe, aufgrund der vom Strafgericht dargelegten Abfolge als zutreffend. Exemplarisch wird dies auch aus den Umständen rund um den Erbschein der Privatklägerin ersichtlich. So führte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft an, dass es in seinem Schreiben an E____ vom 5. Februar 2015 (SB Y____ 16) darum gegangen sei, dass er «sämtliche Unterlagen aus dem Erbfall» im Original benötigt habe, E____ ihm jedoch bisher lediglich Kopien zugestellt habe (vgl. Akten S. 307). Damit räumt der Beschuldigte zunächst – im Übrigen abermals im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Akten S. 567) – ein, dass ihm der Erbschein von E____ bereits vor dem 5. Februar 2015 – mitunter im Jahr 2013 – übergeben worden sein musste, da soweit aus den Akten ersichtlich zwischenzeitlich keine Korrespondenz stattgefunden hatte. Ebenso ist dieser Umstand ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Korrespondenz von E____ dem Beschuldigten entgegen dessen Behauptung zugegangen ist, wurde dem Beschuldigten vor dem 5. Februar 2015 eine Kopie des Erbscheins doch mit Schreiben von E____ vom 28. November 2013 zugesandt (SB Y____ 11 f.). Die weitere Angabe des Beschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass sich sein Schreiben vom 5. Februar 2016 lediglich auf das Original bezogen habe, erweist sich zudem als reine Schutzbehauptung. Einerseits wird aus der Wortwahl des Schreibens vom 5. Februar 2015 klar ersichtlich, dass es sich nicht um die Einforderung von Originalen handelte («[…] Ich möchte Sie jedoch erneut darauf hinweisen, dass sowohl die Bank als auch ich eine Legitimation (Erbschein und Vollmacht) von Ihnen benötigen, damit weitere Schritte […] unternommen werden können.» [SB Y____ 16]). Andererseits hat E____ – bei welchem keinerlei Motiv für eine Falschaussage ersichtlich ist – bereits im Gedächtnisprotokoll das Treffen vom 27. November 2013 betreffend festgehalten, dass dem Beschuldigten eine «beglaubigte Ausfertigung des Erbscheins» ausgehändigt worden sei (vgl. SB Y____ 10 f.). Es bestehen daher keine Zweifel, dass die Umstände rund um den Erbschein ein reines Verzögerungsmanöver waren, um der Privatklägerin die bei ihm verwahrten Vermögenswerte des Treugebers nicht herauszugeben.

Der Beschuldigte hat das späte Vorbringen der Schenkungsvereinbarung stets mit dem Versprechen zur «absoluten Verschwiegenheit» begründet, welches er dem Treugeber habe abgeben müssen (vgl. hierzu Akten S. 294, 307, 308, 566, 819). Auch diese Erklärung erscheint nicht im Geringsten glaubhaft. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte und der Treugeber überhaupt ein entsprechendes Dokument schriftlich aufsetzen sollten, wenn der Beschuldigte dieses nach dem Tod des Treugebers nicht verwenden dürfen sollte, insbesondere auch nicht um entsprechende Ansprüche auf das Bargeld seitens der erbberechtigten Personen abzuwenden. Eine plausible Erklärung blieb der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung auf Nachfrage schuldig (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 f., Akten S. 819 f.). Wie das Strafgericht zu Recht folgerte, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte – nachdem er von E____ bereits mit Schreiben vom 28. November 2013 ein erstes Mal um Herausgabe des Bargeldbetrags ersucht worden war (vgl. SB Y____ 10 f.) – zunächst den Eindruck zu erwecken versuchte, das Geld zurückzahlen zu wollen (so etwa, bei Vorliegen des Erbscheins und einer Vollmacht, vgl. SB Y____ 16), die Schenkungsvereinbarung jedoch erst im November 2015 offenbarte und den Anspruch der Privatklägerin (erstmals) bestritt. Mit dem Strafgericht ist aufgrund der dargelegten Umstände klar, dass sich der Beschuldigte über Jahre verschiedenster Ausflüchte und Verzögerungsmanöver bediente, um der Privatklägerin den vom Treugeber bei ihm hinterlegten Bargeldbetrag nicht aushändigen zu müssen.

Daran ändern auch die Angaben des ehemaligen Rechtsvertreters des Beschuldigten nichts (vgl. Akten S. 516 f.). In diesem Zusammenhang erweist sich zunächst der Vorwurf des Beschuldigten einer Gehörsverletzung durch das Strafgericht (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 823) als haltlos. Das Strafgericht berücksichtigte das Schreiben von Advokat F____, schloss aber, dass dieses am Beweisergebnis nicht zu ändern vermöge (angefochtenes Urteil S. 15). Die Angaben von Advokat F____ fanden demnach sehr wohl Eingang in die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Auch im Ergebnis ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden. Zunächst ist bei der Würdigung des erwähnten Schreibens von Advokat F____ zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm um den früheren Rechtsvertreter des Beschuldigten handelte und insofern bereits ein Näheverhältnis zwischen ihnen besteht. Vorliegend scheint dies zudem ein überdurchschnittlich enges Verhältnis gewesen zu sein, haben sie sich doch bereits während des Mandatsverhältnisses offenbar geduzt (vgl. im Dossier B____ und C____: Schreiben des Beschuldigten an F____ auf Reaktion des Schreibens von E____ vom 18. Februar 2015; Mailausdruck vom 8. September 2015). Sodann erweist sich die Angabe von Advokat F____ auch als äusserst vage. So gab er nicht an, ein schriftliches Dokument gesehen zu haben, sondern der Beschuldigte habe telefonisch eine Schenkung erwähnt, wobei er sich an das genaue Datum nicht erinnern könne. «Ohne Gewähr» sei dies im Jahr 2011 gewesen. Auch diese zeitliche Einordnung erscheint zweifelhaft, gab er nämlich ebenso an, der Beschuldigte sei im Jahr 2012 oder 2013 die Schenkung betreffend erneut auf ihn zugekommen und er (Advokat F____) habe ihm (dem Beschuldigten) daraufhin empfohlen, in Deutschland einen Notar aufzusuchen (Akten S. 516). Aktenmässig erstellt ist indessen, dass der Beschuldigte erst am 30. Oktober 2015 auf Empfehlung von Advokat F____ einen deutschen Rechtsanwalt aufsuchte (vgl. Akten S. 519 ff.) und dieser am 4. November 2015 eine rechtliche Beurteilung der fraglichen Schenkungsvereinbarung abgab (SB Y____ 21.4 ff.). Die Aussagekraft der Auskunft von Advokat F____ ist bereits aus diesen Gründen mit Zweifeln behaftet. Ausschlaggebend bleibt aber insbesondere, dass weder in der Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und Advokat F____ (vgl. Dossier B____ und C____: Reaktion des Beschuldigten auf das Schreiben von E____ vom 18. Februar 2015, Mailausdruck vom 8. September 2015) noch zwischen letzterem und E____ bzw. der Vertreterin der Privatklägerin bis zur rechtlichen Stellungnahme des deutschen Rechtsanwalts vom 4. November 2015 je eine Schenkung vom Treugeber an den Beschuldigten erwähnt worden ist, sondern – wie das Strafgericht zu Recht erwog – der damalige Anwalt des Beschuldigten offensichtlich noch am 30. September 2015 der Auffassung war, dass eine Herausgabepflicht des geschuldeten Bargeldbetrags bestand (vgl. SB Y____ 5 und 18). Und selbst unter Berücksichtigung der angeführten Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber der Familie des Treugebers, ist schlicht nicht erklärbar, weshalb die Schenkungsvereinbarung – nachdem der Beschuldigte seinen Anwalt bereits im Jahr 2011 über diese unterrichtet haben will – in der Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt nie erwähnt wurde. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest seinem Anwalt gegenüber materielle Einwände gegen die Forderung der Privatklägerin äusserte, was er jedoch, wie dargelegt, ebenfalls nie getan hat.

4.2.5   Nach dem Gesagten bestehen aufgrund der geschlossenen und vorgehend dargestellten Indizienkette keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte nach dem Tod des Treugebers und nachdem der Druck der Privatklägerin bzw. deren Vertretungen auf Herausgabe des vom Treugeber beim Beschuldigten verwahrten Bargeldbetrags zu gross geworden ist, unter Verwendung von blanko unterschriebenen Blättern des Treugebers, welche der Beschuldigte im Rahmen der Vermögensverwaltung von diesem erhalten hatte, die in Frage stehende Schenkungsvereinbarung erstellt hat, um damit den Anspruch der Privatklägerin zu bestreiten.

4.3      Rechtliches

4.3.1   Den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, (1) wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1), oder (2) wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet (Abs. 2). Eine qualifizierte Veruntreuung begeht, wer die Veruntreuung u.a. als berufsmässiger Vermögensverwalter begeht (Art. 138 Ziff. 2 StGB).

Fest steht, dass der Beschuldigte als berufsmässiger Vermögensverwalter Vermögenswerte des Treugebers verwaltete. Dies ist mithin unbestritten (vgl. zuletzt auch Akten S. 821 f.). Der Beschuldigte erhielt den in Frage stehenden Geldbetrag vom Treugeber übertragen, mit der Instruktion, diesen in dessen Safe aufzubewahren und ihm diesen sukzessive zurückzugeben (vgl. zuletzt auch Akten S. 821 f.). Insofern wurden dem Beschuldigten die Vermögenswerte des Treugebers anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (zum Ganzen Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 138 N 10 mit Hinweisen). Nachdem aufgrund des zuvor dargestellten Beweisergebnisses klar ist, dass dem Beschuldigten der Bargeldbetrag vom Treugeber auf dessen Tod hin nicht geschenkt worden war (vgl. E. 4.2 oben), ist auch klar, dass die Privatklägerin als Erbin des Treugebers an dessen Stelle trat und Anspruch auf den Bargeldbetrag hat. Unbestritten ist ferner, dass der Beschuldigte die anvertrauten Vermögenswerte entgegen der Instruktion des Treugebers, und damit unrechtmässig (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 138 N 16), für seinen Lebensunterhalt verwendete (vgl. S. 309). Auch über das Vorliegen des Vorsatzes sowie die Bereicherungsabsicht beim Beschuldigten bestehen keine Zweifel, womit er sich der qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gemacht hat.

4.3.2   Eine Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, (1) eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder (2) eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 StGB sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB).

Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen (vgl. E. 4.2 oben) ist erstellt, dass der Beschuldigte zwei vom Treugeber zu dessen Lebzeiten blanko erteilte Unterschriften verwendete, um die vorliegend in Frage stehende Schenkungsvereinbarung zu erstellen. Diese stellt zweifelsohne ein Schriftstück im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar, welches insbesondere gegenüber den Erben des Treugebers die Schenkung des beim Beschuldigten verwahrten Bargeldbetrags hätte beweisen und deren Ansprüche auf die Vermögenswerte hätte abwehren sollen. Das Verwenden einer echten Unterschrift eines anderen zur Herstellung einer Urkunde, deren Inhalt – wie vorliegend – nicht dem eigentlichen Willen des aus der Urkunde ersichtlichen Ausstellers entspricht, stellt eine Blankettfälschung dar und erfüllt die Tathandlung des Fälschens (Boog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 251 StGB N 61 mit Hinweisen). Auch hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (Vorsatz, Täuschungsabsicht, Schädigungs- bzw. unrechtmässige Vorteilsabsicht; vgl. hierzu Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 181 ff.) bestehen aufgrund des Beweisergebnisses keine Zweifel. Der Beschuldigte fälschte die Schenkungsvereinbarung direktvorsätzlich, um die Privatklägerin bzw. deren Vertretungen über ihren Anspruch auf den beim Beschuldigten verwahrten Bargeldbetrag zu täuschen, und sich damit einen Vermögensvorteil zu erschaffen. Damit hat sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

4.4      Zwischenfazit

Zusammenfassend erfolgt – da die beiden Tatbestände in Realkonkurrenz stehen (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 221; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 138 StGB N 213; je mit Hinweisen) – hinsichtlich der Deliktsvorwürfe zum Nachteil des Treugebers C____ bzw. dessen Nachlasses sowohl ein Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung sowie wegen Urkundenfälschung.

5.         Deliktsvorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin B____

5.1      Strafgerichtsurteil

In Bezug auf die Delikte zum Nachteil der Privatklägerin hielt das Strafgericht als nachgewiesen, dass der Beschuldigte eine auf den 6. Juni 2012 datierte Quittung nachträglich erstellt und mit der gefälschten Unterschrift der Privatklägerin versehen habe, um sich damit einen unrechtmässigen Beweisvorteil zu verschaffen, womit er sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe (angefochtenes Urteil E. II.2.a.aa). Kein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung könne hingegen in Bezug auf die insgesamt drei Z____-Formulare ergehen. Zwar spreche namentlich die annähernde Deckungsgleichheit der darauf befindlichen Unterschriften mit jener auf der Identitätskarte der Privatklägerin für eine Fälschung. Allerdings sei kein Motiv des Beschuldigten ersichtlich, die Unterschrift auf den fraglichen Formularen zu fälschen. Es könne daher offenbleiben, ob die Unterschriftenfälschungen auf den fraglichen Bankformularen dem Beschuldigten zuzurechnen seien, denn der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung sei klarerweise nicht erfüllt, da keine Absicht einer Vermögensschädigung resp. einer unrechtmässigen Vorteilsverschaffung erkennbar sei (angefochtenes Urteil E. II.2.a.bb). Ebenfalls freizusprechen sei er vom Vorwurf der Veruntreuung von EUR 100'000.– zum Nachteil der Privatklägerin. Erstellt sei einzig, dass der Beschuldigte der Privatklägerin am 6. Juni 2012 EUR 122'550.– ausgehändigt habe, der Saldierungsbetrag des Z____-Kontos sich auf knapp über EUR 55'000.– belaufen habe und der Differenzbetrag von rund EUR 67'000.– aus anderer Quelle gestammt haben müsse. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel könne nicht widerlegt werden, dass es sich hierbei nicht um den Gesamtbetrag des von der Privatklägerin beim Beschuldigten hinterlegten Bargeldbetrag gehandelt habe. Jedenfalls könne nicht als zweifelsfrei erstellt gelten, dass sich die vom Beschuldigten für die Privatklägerin im Safe aufbewahrte Geldsumme auf EUR 100'000.– belaufen habe (angefochtenes Urteil E. II.2.b).

5.2      Quittung vom 6. Juni 2012 – Vorwurf der Urkundenfälschung

5.2.1   Der Beschuldigte bestreitet mit seiner Berufung, dass er die Quittung vom 6. Juni 2012, mit welcher die Privatklägerin bestätigt, am selben Datum einen Betrag von EUR 124'500.– vom Beschuldigten in bar und per Saldo aller Ansprüche in dessen Büro in Basel erhalten zu haben (SB Y____ 21.9), gefälscht habe. Er beantragt entsprechend einen Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung.

5.2.2   Die Staatsanwaltschaft liess im Untersuchungsverfahren ein Dokument datierend vom 17. Januar 1990, das sich im Original im beim Beschuldigten beschlagnahmten Dossier B____ und C____ befand, und welches neben der Unterschrift des Treugebers auch jene der Privatklägerin trug, kriminaltechnisch untersuchen (KTA-Bericht vom 27. Juni 2017, Akten S. 333 ff.). Das Strafgericht legte die Befunde der kriminaltechnischen Untersuchung zutreffend dar und kam zum überzeugenden Schluss, dass die Druckrillen aufweisenden Teile im Bereich des «[...]» von [...] sowie des gesamten Nachnamens «B____ und C____» des untersuchten Dokuments mit der auf der fraglichen Quittung vom 6. Juni 2012 angebrachten Unterschrift «B____» nahezu deckungsgleich sei (angefochtenes Urteil S. 17).

Diese Erkenntnis wird vom Beschuldigten nicht substantiell in Frage gestellt, weshalb insofern auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden kann. Er macht jedoch geltend, die festgestellten Druckrillen auf dem Dokument mit der Unterschrift der Privatklägerin aus dem Jahr 1990 würden keinen Beweis für die in der Anklage gemachten Vorwurf darstellen. Es sei nämlich nicht erklärbar, weshalb auf der fraglichen Quittung keine Druckrillen hätten festgestellt werden können. Vielmehr sei zu erwarten gewesen, dass auch auf der angeblich gefälschten Quittung entsprechende Druckrillen vorhanden gewesen wären. Die Druckrillen auf dem Dokument aus dem Jahr 1990 stünden daher in keinem Zusammenhang mit der in Frage stehenden Quittung (Berufungsbegründung Rz. 24, Akten S. 736; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 824).

Dieser Einwand vermag die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht im Ansatz in Frage zu stellen. Der Bericht der KTA vom 25. Januar 2017, welcher über die Echtheit der Unterschriften auf der Schenkungsvereinbarung und der fraglichen Quittung Aufschluss gibt (Akten S. 283 ff.), kam zum Schluss, dass sämtliche Unterschriften mit blaueinfärbenden, pastösen Schreibmitteln gefertigt worden sind und demnach im Original vorliegen; latente Schreibrillen wurden keine festgestellt (Akten S. 287). Mit anderen Worten werden bei einer entsprechenden Untersuchung in Bezug auf die mit Schreibmitteln angebrachte Unterschriften auf dem Dokument selbst keine Druckrillen detektiert. Wie die Staatsanwaltschaft demnach völlig zu Recht vorbringt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei Durchdruckfälschungen, bei welchen die Originalunterschrift auf einem darüber liegenden Papier abgepaust wird, auf dem gefälschten Dokument mit Druckrillen zu rechnen sein soll. Wie bereits das Strafgericht zutreffend festhielt, sind die Erkenntnisse der kriminaltechnischen Untersuchung vom 27. Juni 2017 in Anbetracht der beinahe Deckungsgleichheit der Unterschriften sowie den Umständen, dass zwischen dem untersuchten Dokument und der fraglichen Quittung rund 22 Jahre liegen, die Privatklägerin im Jahr 2012 76 Jahre alt war und bereits an einer fortgeschrittenen Demenz litt, klare Indizien dafür, dass es sich bei der Unterschrift auf der fraglichen Quittung um eine (Durchdruck-)Fälschung der Unterschrift des von der kriminaltechnischen Abteilung untersuchten Dokuments aus dem Jahr 1990 handelt.

5.2.3

5.2.3.1 Als weiteres Indiz für die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung erachtet das Strafgericht die inhaltlichen Unstimmigkeiten der fraglichen Quittung in Bezug auf den Übergabeort sowie die Höhe des Bargeldbetrags. Ausserdem stehe der Passus, wonach die Privatklägerin den Beschuldigten beauftragt habe, sämtliche ihre Vermögensverhältnisse betreffenden Unterlagen aus Sicherheitsgründen zu vernichten, in eklatantem Widerspruch zum Schreiben der Privatklägerin an den Beschuldigten vom 5. Juli 2012, mit welchem sie ihn ersucht habe, die Kontounterlagen aufzuarbeiten und ihrem Sohn zuzustellen (angefochtenes Urteil S. 16).

5.2.3.2 Der Beschuldigte moniert, das Strafgericht habe in dieser Hinsicht völlig unkritisch auf das Gedächtnisprotokoll von D____ abgestellt. Dessen Angaben seien aber alles andere als glaubhaft. Einerseits sei das angespannte Verhältnis zwischen ihm und dem Treugeber sowie sein erhebliches Eigeninteresse an der offenen Forderung der Privatklägerin zu berücksichtigen. Andererseits habe sich das Verhalten D____s im Nachgang des Todes des Treugebers als intransparent erwiesen. Auf das Gedächtnisprotokoll dürfe daher nicht abgestellt werden (Berufungsbegründung Rz. 21 ff., Akten S. 735; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 824). Auch auf das Schreiben der Privatklägerin vom 5. Juli 2012 dürfe nicht abgestellt werden, sei sie doch seit 2011 nicht mehr testierfähig gewesen und könne demnach nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich nicht an den Quittungsinhalt habe erinnern können. Ebenso sei möglich, dass Urheber des Schreibens vom 5. Juli 2012 D____ sei (Berufungsbegründung Rz. 26, Akten S. 736; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 824).

5.2.3.3 Was die Stellung von D____ anbelangt, kann dem Beschuldigten zunächst nicht gefolgt werden, soweit bzw. sofern er D____ unlautere Handlungen unterstellen möchte (vgl. Berufungsbegründung Rz. 22, Akten S. 735; Plädoyer Beschuldiger Berufungsverhandlung Akten S. 824). Entsprechende Vorwürfe sind aufgrund der Aktenlage nicht haltbar. Es mag zwar sein, dass E____ seit dem 25. September 2013 als Vermögensbeistand der Privatklägerin eingesetzt ist (vgl. SB Y____ 2) und D____ den Beschuldigten noch am 28. September 2013 per E-Mail kontaktierte (vgl. SB Y____ 6 ff.). Ob D____ zu jenem Zeitpunkt allerdings bereits Kenntnis des drei Tage zuvor ausgestellten Betreuerausweises von E____ hatte, ist nicht erstellt. Zu berücksichtigen ist aber, dass gemäss E-Mail von E____ an den Beschuldigten vom 11. November 2013 D____ eine Vollmacht der Privatklägerin hatte, welche zunächst von E____ widerrufen werden musste. Ausserdem wurde E____ im Zuge dessen offenbar auch von D____ über den E-Mail-Verkehr zwischen ihm und dem Beschuldigten unterrichtet, ohne dass E____ diesen gegenüber dem Beschuldigten in irgendeiner Art bemängelt hätte (vgl. SB Y____ 7). Nach diesem Schreiben ist den Akten sodann keine Einflussnahme von D____ mehr ersichtlich. Immerhin ist dem Beschuldigten jedoch dahingehend zu folgen, dass D____ aufgrund des offenbar angespannten Familienverhältnisses sowie seiner Stellung als Sohn der Privatklägerin aus erster Ehe nicht als völlig unbefangen betrachtet werden kann. Auch wäre ein Eigeninteresse vorstellbar. Allerdings ist zu beachten, dass D____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf entsprechende Zeugenbelehrung unter Hinweis auf die Zeugnis- und Wahrheitspflichten gemäss Art. 163 Abs. 2 StPO sowie unter Hinweis auf mögliche Straffolgen bei falschem Zeugnis als Zeuge einvernommen wurde (Akten S. 569), weshalb den Angaben von D____ durchaus ein gewisses Gewicht zukommen.

Die Kritik des Beschuldigten vermag jedoch auch unabhängig von einem allfälligen Eigeninteresse von D____ nicht zu überzeugen. Er lässt nämlich völlig ausser Betracht, dass der Eintrag in seinem elektronischen Kalender für den 6. Juni 2012 die Angaben von D____, wonach das Treffen in Freiburg und nicht in Basel stattgefunden habe und dabei EUR 122'550.– und nicht EUR 124'500.– übergeben worden seien, bestätigen. Der Eintrag nennt nämlich für einen Termin am 6. Juni 2012 von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr unter dem Titel «B____ und C____ zu Hause» einen Betrag von «122'550» (SB [...] 11). Ausserdem ist auf die in den Akten befindliche Bescheinigung der vom Beschuldigten beherrschten [...] vom 16. August 2012 hinzuweisen, welche ebenfalls eine (letzte) Zahlung an die Privatklägerin vom 6. Juni 2012 in Freiburg und «in Begleitung Ihres Sohnes D____» erwähnt (SB [...] 16).

Es ist demnach hinreichend klar, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin am 6. Juni 2012 in Freiburg getroffen haben und er ihr dabei einen Bargeldbetrag von EUR 122'550.– übergeben hat. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht weisen die Fehler in der Quittung (Treffen in Basel; Betrag von EUR 124'500.–) auf eine nachträgliche, überhastete und unsorgfältige Erstellung des Dokuments hin, zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Urheberin oder der Urheber nicht mehr richtig an Ort und Betrag erinnern konnte.

5.2.3.4 Was das Schreiben der Privatklägerin vom 5. Juli 2012 betrifft, so mag es zutreffen, dass der Privatklägerin mit fachärztlichem Gutachten vom 22. April 2013 seit dem 28. November 2011 die Testierfähigkeit abgesprochen wurde bzw. «ausreichend sichere Zweifel an der Testierfähigkeit» bestanden hätten (vgl. SB Y____ 22.27). Nicht ersichtlich wird indes, was dieser Umstand an der vorinstanzlichen Schlussfolgerung ändern sollte. Zunächst erscheint der Einwand des Beschuldigten inkonsequent, wenn er gleichzeitig glaubhaft zu machen versucht, dass die Privatklägerin ihm nur einen Monat zuvor quittiert haben soll, dass sie mit Übergabe des Bargeldbetrags per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien. Insbesondere ist jedoch zu berücksichtigen, dass selbst gemäss Angaben des Beschuldigten der bzw. ein Sohn der Privatklägerin am Treffen vom 6. Juni 2012 anwesend gewesen sei (Akten S. 297, S. 300, 326, 573), wobei uneinheitlich von [...] und D____ die Rede ist. Auch in der Bescheinigung der [...] hielt der Beschuldigte fest, dass am 6. Juni 2012 «die letzte Zahlung» an die Privatklägerin «in Begleitung [i]hres Sohnes D____» übergeben worden sei (SB [...] 16). Es kann demnach ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin den Inhalt der Quittung vergessen habe, insbesondere, wenn D____, wie vom Beschuldigten vermutet (vgl. Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 824), Urheber des Schreibens vom 5. Juli 2012 gewesen sein sollte. Wenn D____ das Schreiben vom 5. Juli 2012 verfasst haben sollte, ist erst recht keine vernünftige Erklärung dafür ersichtlich, dass die Privatklägerin den Beschuldigten am 6. Juni 2012 in dessen Beisein angewiesen haben sollte, sämtliche ihre Vermögensverhältnisse betreffende Unterlagen aus Sicherheitsgründen zu vernichten, nur damit ihr Sohn den Beschuldigten am 5. Juli 2012 darum ersucht, die Kontounterlagen aufzuarbeiten und ihm zuzustellen. Mit dem Strafgericht erweckt der Passus in der fraglichen Quittung daher den Eindruck, dass damit das Fehlen von Unterlagen, welche die Vermögensentwicklung nachvollziehbar gemacht hätten, erklärt werden sollte.

5.2.4   Schliesslich weist das Strafgericht zu Recht auf die Umstände um die Vorlage der fraglichen Quittung hin. Wie bereits in Bezug auf die Schenkungsvereinbarung (vgl. hierzu E. 4.2.4.4 oben), ist es bezeichnend und spricht indiziell für den von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf, dass der Beschuldigte die fragliche Quittung nicht von Beginn weg offenlegte, als der von der Vertreterin der Privatklägerin am 28. August 2015 mit dem für die Privatklägerin aufbewahrten Bargeldbetrag von EUR 100'000.– konfrontiert worden war (SB Y____ 19 f.), sondern diese erst mit Schreiben vom 5. November 2015 zusammen mit der gefälschten Schenkungsvereinbarung vorgelegt hat (SB Y____ 21 ff.).

5.2.5   Insgesamt bestehen aufgrund der vorgehend dargestellten Umstände keine Zweifel, dass es sich bei der fraglichen Quittung um ein gefälschtes Dokument handelt. Nachdem in den Räumlichkeiten des Beschuldigten bzw. der von ihm beherrschten [...] ein mit Druckrillen auf der deckungsgleichen Unterschrift der Privatklägerin versehenes Dokument sichergestellt werden konnte, nur der Beschuldigte ein Interesse an einer entsprechenden Quittung mit Saldoerklärung hatte und er die Quittung schliesslich zusammen mit der ebenfalls von ihm gefälschten Schenkungsvereinbarung der Vertreterin der Privatklägerin zukommen liess, um zu belegen, dass die Privatklägerin keine (weiteren) Ansprüche habe (vgl. SB Y____ 21 f.), bestehen auch an der Urheberschaft des Beschuldigten keinerlei Zweifel.

5.2.6   Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der Urkundenfälschung kann auf E. 4.3.2 oben verwiesen werden. Die in Frage stehende Quittung stellt zweifelsohne ein Schriftstück im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar, welche insbesondere den Nachweis hätte erbringen sollen, dass mit der Übergabe des darin verbrieften Geldbetrags die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien. Wie sich aus den vorgehenden Erwägungen erschliesst, steht für das Appellationsgericht fest, dass der Beschuldigte die Quittung vom 6. Juni 2012 nachträglich erstellt und dabei die Unterschrift der Privatklägerin mit Hilfe eines sich in seinem Besitz befindlichen und von der Privatklägerin unterzeichneten Dokuments gefälscht hat. Es handelt sich um eine unechte Urkunde und damit eine Urkundenfälschung in engerem Sinne (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 2 ff., 36 und 67). Auch hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (Vorsatz, Täuschungsabsicht, Schädigungs- bzw. unrechtmässige Vorteilsabsicht; vgl. hierzu Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 181 ff.) bestehen keine Zweifel. Der Beschuldigte fälschte die Quittung direktvorsätzlich, um die Privatklägerin bzw. deren Vertretungen darüber zu täuschen, dass sie mit Übergabe der EUR 124'500.– (bzw. EUR 122'550.–) per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien, und der Beschuldigte den bei sich treuhänderisch verwahrten Bargeldbetrag der Privatklägerin nicht herausgeben muss (dazu sogleich E. 5.3). Damit hat sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

5.3      Veruntreuung von treuhänderisch verwahrtem Bargeld der Privatklägerin

5.3.1   Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich zunächst gegen den Freispruch des Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin. Sie macht geltend, aufgrund der gesamten Beweislage bestünden keine Zweifel, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin EUR 100'000.– in bar zur treuhänderischen Verwahrung übergeben erhalten habe, er der Privatklägerin davon bestenfalls EUR 67'499.– zurückgegeben habe und er somit im Minimum EUR 32'501.– des von der Privatklägerin zur treuhänderischen Verwahrung erhaltenen Bargelds in seinem eigenen Nutzen verwendet habe (Anschlussberufungsbegründung S. 1 f., Akten S. 705 f.; Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 1 ff., Akten S. 785 ff.).

5.3.2   Unbestritten ist, dass die Privatklägerin neben ihrem vom Beschuldigten verwalteten Bankkonto bei der Z____ ausserdem einen Bargeldbetrag im Safe des Beschuldigten zur Verwahrung hatte. Ebenfalls nicht streitig bzw. erstellt ist, dass die Privatklägerin am 6. Juni 2012 vom Beschuldigten einen Bargeldbetrag von EUR 122'500.– erhalten hat (vgl. E. 5.2.3.3 oben). Der Beschuldigte macht geltend, diese Rückzahlung der EUR 122'550.– habe sich aus der Saldierungssumme des Z____-Kontos sowie des bei ihm verwahrten Bargeldbetrags zusammengesetzt (vgl. u.a. Akten S.  565). Fraglich ist, ob es sich bei diesem Betrag, wie vom Beschuldigten angeführt, um die Gesamtsumme des ihm anvertrauten Bargelds handelt.

5.3.3   Ausgangspunkt stellt der Rückzahlungsbetrag von EUR 122'550.– dar, welcher der Privatklägerin anlässlich des erwähnten Treffens vom Beschuldigten übergeben worden war. Dieser erscheint auf den ersten Blick und in Berücksichtigung, dass sich die Saldierungssumme des Z____-Kontos der Privatklägerin auf EUR 55'051.– belief (Akten S. 129), relativ beliebig, was grundsätzlich für die Behauptung des Beschuldigten sprechen könnte. Aufgrund der Aktenlage wird aber hinreichend klar, weshalb der Beschuldigte der Privatklägerin am 6. Juni 2012 gerade diese Summe übergab: Er versuchte mit der Rückzahlung dieses Betrags, der Privatklägerin zunächst weiszumachen, dass es sich hierbei ausschliesslich um den Saldierungsbetrag des Z____-Kontos handelte. Dem bereits zuvor erwähnten Kalendereintrag des Beschuldigten über das fragliche Treffen mit der Privatklägerin ist nämlich unmissverständlich zu entnehmen, dass der Beschuldigte vorab in Stichworten festgehalten hatte, was er der Privatklägerin im Zusammenhang mit der Saldierung des Z____-Kontos erzählen wollte; mit anderen Worten ist dem Eintrag eine Erklärung zu entnehmen, weshalb sich die Summe auf «122'550. inkl. Verkaufskosten plus minus Börse und Agio» belief (SB [...] 11). Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, wird mit keinem Wort erwähnt, dass der von der Privatklägerin beim Beschuldigten verwahrte Bargeldbetrag in der Summe enthalten sei. Diese Feststellung wird zudem einerseits durch das Gedächtnisprotokoll von D____ über das genannte Treffen (SB Y____ 27: «Durch die Vollmacht, die Frau B____ ihm gegeben hatte, konnte er das Geld abheben, aber Frau B____ tauchte damit nicht auf. Mit den Verkaufsspesen hatte der Bestand noch 122,5 T€. […] Herr A____ zählte den Bestand des saldierten Kontos von Frau B____ vor. 122.550€ in 500er Noten.») sowie das Schreiben des ehemaligen Anwalts des Beschuldigten an die Vertreterin der Privatklägerin vom 30. September 2015 (SB Y____ 5 f.: «Dieses Konto wurde jedoch von Frau B____ zusammen mit Herrn D____ anlässlich des bereits von Ihnen erwähnten Besuches vom 6. Juni 2012 saldiert. Die saldierte Summe betrug ca. EUR 125’000») untermauert. Die Kontoentwicklung des Z____-Kontos konnte zwar nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. hierzu bereits die Erwägung des Strafgerichts im angefochtenen Urteil S. 21). Immerhin sei aber erwähnt, dass gemäss Gesprächsnotizen von E____ des Treffens mit dem Beschuldigten vom 27. November 2013 Letzterer E____ erklärt habe, dass das Geld des Z____-Kontos in Höhe von EUR 120'000.– [...] übergeben worden sei; das Geld sei im Jahr 1999 von der [...] zur Z____ gelangt und habe damals CHF 148'638.– betragen (SB Y____ 10). Das Strafgericht verweist zudem zu Recht auf eine bankinterne Notiz vom 2. September 1999 (SB Z____ 40), in welcher die Rede davon war, dass in den nächsten Tagen DEM 250'000.– in bar auf das neueröffnete Euro-Konto eingezahlt würden. Es liegt demnach auf der Hand, dass der ursprünglich von der Privatklägerin übergebene und zur Einzahlung auf das Konto vorgesehene Geldbetrag deutlich höher war, als die Saldierungssumme von rund EUR 55'000.– (Akten S. 129). Auch wenn nicht aktenkundig ist, was mit dem Differenzbetrag geschah, vermag dieser Umstand zu erklären, weshalb sich der Beschuldigte veranlasst sah, der Privatklägerin den Betrag von EUR 122'550.– als Saldierungsbetrag ihres Z____-Kontos vorzutäuschen. Die Differenz zwischen dem vorgetäuschten und dem wirklichen Saldierungsbetrag musste aber zwangsläufig aus einer anderen Quelle stammen. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht (angefochtenes Urteil S. 21), ist im Zweifel und mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dieser Differenzbetrag von EUR 67'499.– aus dem von der Privatklägerin beim Beschuldigten verwahrten Bargeldbetrag stammt. Dies erklärt auch ohne weiteres die vom Beschuldigten gefälschte Quittung, wonach die Privatklägerin und der Beschuldigte nach der Rückzahlung von EUR 124'500.– (bzw. EUR 122'550.–) per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien, wäre es ihm doch nicht mehr möglich gewesen, der Privatklägerin den (vollen) hinterlegten Bargeldbetrag zurückzuerstatten. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte von dem bei ihm von der Privatklägerin hinterlegten Bargeldbetrag EUR 67'499.– zurückerstattete, unter dem Vorwand, es handle sich dabei um die Saldierungssumme des Z____-Kontos bzw. eines Teils davon. Völlig abwegig und absolut realitätsfremd erscheint es aber, dass sich der von der Privatklägerin beim Beschuldigten hinterlegte Bargeldbetrag – wie von ihm behauptet – just auf diese Differenzsumme belief. Dies umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass dieser Erklärungsversuch in der Korrespondenz zwischen der Vertreterin der Privatklägerin und dem ehemaligen Anwalt des Beschuldigten nie erfolgte (vgl. SB Y____ 21 f., SB Y____ 21.9, SB Y____ 5 f.), sondern bezeichnenderweise erst anlässlich der Einvernahme vom 6. Dezember 2016 (Akten S. 297 f.), als die Bankunterlagen von der Z____ bereits ediert worden waren (Akten S. 126 ff.). Indiziell kann in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte bereits in Bezug auf die Veruntreuung zum Nachteil des Treugebers ein Dokument fälschte, um einen bei ihm verwahrten Bargeldbetrag zu veruntreuen; mithin ist der modus operandi derselbe (vgl. E. 4 oben) und wurde die Quittung bezeichnenderweise gleichzeitig mit der Schenkungsvereinbarung ins Spiel gebracht, um die gelten gemachten EUR 100'000.– abzustreiten (SB Y____ 21 ff.). Es bestehen aufgrund der vorgehenden Ausführungen daher keine Zweifel, dass sich der von der Privatklägerin beim Beschuldigten verwahrte Bargeldbetrag deutlich höher präsentiert hatte und der Beschuldigte gerade so viel davon zurückzahlte, als er für die Vortäuschung der Saldierungssumme von EUR 122'550.– benötigte. Wie bereits unter E. 4.2.4.3 oben erläutert, ist aufgrund des gegen den Beschuldigten laufenden Strafverfahrens im Kanton Zug sowie der damit einhergehenden schiefen Finanzlage auch ein klares Motiv ersichtlich, weshalb der Beschuldigte das bei ihm verwahrte Bargeld für sich zurückbehalten hat.

5.3.4   Bleibt schliesslich zu klären, welchen Bargeldbetrag die Privatklägerin dem Beschuldigten zur Aufbewahrung anvertraut hatte.

5.3.4.1 Die in der Anklage zur Last gelegten EUR 100'000.– wurden erstmals im Gedächtnisprotokoll von D____ vom Treffen am 6. Juni 2012 erwähnt. So habe die Privatklägerin vom Beschuldigten anlässlich dieses Treffens wissen wollen, «was mit den 100.000€ sei, die Herr A____ noch als Barbestand in seinem Safe in Basel für sie bereithielt». Der Beschuldigte habe der Privatklägerin daraufhin geraten, diese im Safe zu belassen (SB Y____ 27 f.). Diese Angaben bestätigte D____ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vor dem Strafgericht (Akten S. 569 f.). Wie bereits erwähnt, kann ein Interesse von D____ am Ausgang dieses Verfahrens nicht vollkommen von der Hand gewiesen werden. Dennoch kommen den Aussagen, welche er vor dem Strafgericht unter Hinweis auf seine Zeugnis- und Wahrheitspflichten sowie die möglichen Straffolgen bei wahrheitswidriger Aussage machte, wie bereits erläutert, ein gewisses Gewicht zu (vgl. E. 5.2.3.3 oben). Bei näherer Betrachtung des fraglichen Gedächtnisprotokolls fällt zudem auf, dass D____ einige Informationen festgehalten hat, welche sich durchaus als zutreffend herausstellten. So im Zusammenhang mit dem Wissen von G____ über die Vermögenssituation des Treugebers (SB Y____ 25; E. 4.2.4.4 oben), die Historie des Z____-Kontos der Privatklägerin (Wechsel von der [...] zur Z____; SB Y____ 27) sowie schliesslich zum vermeintlichen bzw. dem vom Beschuldigten vorgetäuschten Kontostand des Z____-Kontos (SB Y____ 27; E. 5.3.3 oben). Dass nun ausgerechnet die Angaben betreffend den beim Beschuldigten aufbewahrten Bargeldbetrag der Privatkläger

SB.2019.51 — Basel-Stadt Appellationsgericht 20.05.2022 SB.2019.51 (AG.2022.594) — Swissrulings