Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 30.09.2022 SB.2018.46 (AG.2023.548)

30 settembre 2022·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·10,890 parole·~54 min·1

Riassunto

ad 1 & 2: mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfache Umgehung der Bewilligungspflicht ad 3: mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht) etc.

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2018.46

URTEIL

vom 30. September 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud ,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Berufungskläger 1

[...]                                                            Anschlussberufungsbeklagter 1

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,                                    Beschuldigter 1

[...]

B____, geb. [...]                                                             Berufungskläger 2

[...]                                                            Anschlussberufungsbeklagter 2

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,                                    Beschuldigter 2

[...]

C____, geb. [...]                                                             Berufungskläger 3

[...]                                                             Anschlussberufungsbeklagter 3

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,                                    Beschuldigter 3

[...]

D____                                                                            Berufungskläger 4

[...]                                                                                         Privatkläger 1

E____                                                                         Berufungsklägerin 5

[...]                                                                     Verfahrensbeteiligte Dritte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                   Anschlussberufungsklägerin

Privatkläger

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

Anlegerin_D____

[...]

[...]

Anlegerin_H____

Anlegerin_A____

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 21. November 2016

betreffend

ad 1 und 2: mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfache Umgehung der Bewilligungspflicht

ad 3: mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Veruntreuung und mehrfache Umgehung der Bewilligungspflicht

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt 5

Erwägungen. 18

I.       Formelles. 18

1.         Legitimation.. 18

2.         Kognition.. 21

3.         Teilrechtskraft 21

II.          Rückweisungsanträge. 21

1.         Allgemeines. 21

2.         Spruchkörperbesetzung des Strafgerichts. 22

3.         Verfahrensabtrennung betreffend den Beschuldigten F____. 35

4.         Aktenführung. 36

5.         Verletzung des Anklagegrundsatzes. 46

6.         Offensichtlich voreingenommenes Gericht 61

7.         Fazit Rückweisungsanträge. 62

III.         Beweisanträge. 62

IV.        Tatsächliches und Rechtliches. 71

1.         Die Immobiliengesellschaft 1 und deren Liegenschaften. 71

2.         Die Immobiliengesellschaft 2 und ihre Liegenschaft 130

3.         Anklagepunkt B – Investitionen der Anlegerin_A____ sowie der Anlegenden_B____  140

4.         Anklagepunkt C – Aufstockung der Hypothek zu Lasten der Immobiliengesellschaft 1  151

5.         Anklagepunkt D – Gründung der Immobiliengesellschaft 3 und Kauf deren Liegenschaft 157

6.         Anklagepunkt E – Urkundenfälschung bei der Kontoeröffnung für die Immobiliengesellschaft 3. 157

7.         Anklagepunkt G – Veruntreuung zum Nachteil von Anleger_C____. 161

8.         Anklagepunkt H – Aufstockung der Hypothek zu Lasten der Immobiliengesellschaft 2  164

9.         Anklagepunkt I – Beteiligung der Anlegenden an der Immobilienholdinggesellschaft 167

10.      Anklagepunkt J – Fälschung der Jahresabschlüsse 2010 und 2011 der Immobilienholdinggesellschaft 189

11.      Anklagepunkt K – Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Immobiliengesellschaft 1 ab 2009. 192

12.      Schuldsprüche. 200

V.         Strafzumessung. 201

1.         Grundlagen.. 201

2.         Strafzumessung Beschuldigter 1. 202

3.         Strafzumessung Beschuldigter 2. 209

4.         Strafzumessung Beschuldigter 3. 218

VI.        Zivilforderungen. 226

1.         Ansprüche der deutschen Anlegenden. 226

2.         Zivilforderung des Beschuldigten 3. 233

VII.       Vermögenseinziehung und weitere Beschlagnahmungen. 233

1.         Strafgerichtsurteil 233

2.         Vorwurf der Gehörsverletzung. 234

3.         Einziehung und Verteilung der beschlagnahmten Aktien der Immobilienholdinggesellschaft 235

4.         Einziehung der Vermögenswerte. 235

5.         Verwendung der Vermögenswerte. 240

6.         Beschlagnahme der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft 243

VIII.          Kostenund Entschädigungsentscheid. 243

1.         Kosten des Vorverfahrens und der Vorinstanz. 243

2.         Kosten des Rechtsmittelverfahrens. 245

3.         Entschädigungen. 246

4.         Weitere Entschädigungen. 251

Entscheiddispositiv. 252

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 21. November 2016 wurde A____ (nachfolgend: Beschuldigter 1) der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung und der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), verurteilt. Von der Anklage gemäss lit. J der Anklageschrift wegen Urkundenfälschung in Bezug auf den Jahresabschluss der E____ (nachfolgend: Immobilienholdinggesellschaft) per Ende Juni 2011 wurde der Beschuldigte 1 dagegen freigesprochen. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 8'769.05 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.– auferlegt und sein Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung sowie Genugtuung von CHF 200.– wurde abgewiesen. B____ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wurde mit demselben Urteil der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung und der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), verurteilt. Von der Anklage wegen Urkundenfälschung in Bezug auf lit. E der Anklageschrift wurde er dagegen freigesprochen. Dem Beschuldigten 2 wurden ausserdem die Verfahrenskosten von CHF 14'706.95 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 24'000.– auferlegt und sein Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen. C____ (nachfolgend: Beschuldigter 3) wurde der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), verurteilt. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 14'494.25 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 24'000.– auferlegt und es wurde über das Honorar seiner amtlichen Verteidigung beschlossen, wobei der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für den Zeitraum bis zum 31. August 2016 abgewiesen wurde. Die Beschuldigten wurden ferner solidarisch zu folgenden Schadenersatzzahlungen verurteilt:

CHF 50'000.– an [...]

CHF 72'500.– an [...] und [...]

CHF 102'000.– an [...]

CHF 35'500.– an [...]

CHF 200'000.– an [...] und [...]

CHF 112'000.– an [...]

CHF 100'000.– an Anlegerin_D____

CHF 124'500.– an [...]

CHF 74'000.– an [...]

CHF 67'000.– an Anlegerin_H____

CHF 400'000.– an [...]

CHF 35'500.– an [...]

CHF 37'000.– an [...]

CHF 63'500.– an [...]

CHF 73'000.– an [...]

CHF 72'000.– an [...]

CHF 149'000.– an D____

CHF 50'000.– an [...]

CHF 100'000.– an [...]

CHF 100'000.– an [...]

CHF 43'000.– an [...]

CHF 36'500.– an [...]

Sämtliche Schadenersatzmehrforderungen und Zinsforderungen der obengenannten Privatklägerschaft sowie die Schadenersatzforderung von Anlegerin_A____ von CHF 85'185.35 wurden auf den Zivilweg verwiesen. Ausserdem wurden die Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft abgewiesen. Die zugesprochenen Schadenersatzforderungen wurden in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aus den sichergestellten Vermögenswerten der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 2 beglichen. Der Saldo der darüber hinaus beschlagnahmten Vermögenswerte der beiden Immobiliengesellschaften wurde, nach Rückstellung der voraussichtlich noch offenen Forderung der Steuerverwaltung Basel-Stadt gegenüber der Immobilienholdinggesellschaft betreffend Handänderungssteuer, eingezogen. Auf eine Abtretung der Forderungen an den Staat gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB wurde verzichtet. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände befunden.

Gegen dieses Urteil haben alle drei Beschuldigten, D____ (nachfolgend: Privatkläger 1) sowie die Immobilienholdinggesellschaft zusammen mit der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 2 rechtzeitig Berufung angemeldet. Da die beiden Immobiliengesellschaften Immobiliengesellschaft 1 und Immobiliengesellschaft 2 zwischenzeitlich von der Immobilienholdinggesellschaft übernommen und folglich aus dem Handelsregister gelöscht worden sind, ist im Berufungsverfahren lediglich noch die Immobilienholdinggesellschaft als verfahrensbeteiligte Dritte involviert. Alle drei Beschuldigten (19. April 2018 Beschuldigter 2; 30. April 2018 Beschuldigter 1; 2. Mai 2018 Beschuldigter 3), der Privatkläger 1 (Eingang Appellationsgericht: 7. und 9. Mai 2018) und die Immobilienholdinggesellschaft (7. Mai 2018) haben in der Folge innert Frist Berufung erklärt und sie am 26. November 2018 (Beschuldigter 2), am 29. November 2018 (Beschuldigter 1), am 17. Dezember 2018 (Beschuldigter 3), am 7. Mai 2018 (Privatkläger 1) und am 7. Mai 2018 bzw. 30. November 2018 (Immobilienholdinggesellschaft) schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft hat am 19. Juni 2018 (Postaufgabe) Anschlussberufung erklärt und diese am 23. August 2018 begründet. Ausserdem reichte sie am 8. Februar 2019 ihre Berufungsantwort namentlich zu den Berufungen der Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft ein. Auch der Privatkläger 1 hat am 5. Juli 2018 zusätzlich Anschlussberufung erklärt und diese am 20. August 2018 (Eingang Appellationsgericht) schriftlich begründet.

Der Beschuldigte 1, verteidigt durch [...], beantragt mit seiner Berufungserklärung, er sei von Schuld und Strafe kostenlos und entschädigungsfällig freizusprechen. Ausserdem seien die Zivilforderungen der Privatklägerinnen und Privatkläger vollumfänglich abzuweisen. In formeller Hinsicht beantragt er, auf die Anklage der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten 1 sei nicht einzutreten, sowie, das Verfahren sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Durchführung einer korrekten Hauptverhandlung nach Vorliegen einer rechtsgenüglichen Anklageschrift an das Strafgericht zurückzuweisen. Mit Eingaben vom 22. November 2021 und vom 18. Mai 2022 beantragt der Beschuldigte 1 ausserdem, das Berufungsverfahren zunächst auf die Beurteilung des Antrags auf Rückweisung der Sache an das Strafgericht und die weiteren formellen Einwendungen zu beschränken und die Parteien zu einer Berufungsverhandlung zu laden. Der Beschuldigte 2, verteidigt durch [...], beantragt mit seiner Berufungserklärung, das Urteil des Strafgerichts vom 21. November 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von sämtlichen Vorwürfen kostenlos und entschädigungsfällig freizusprechen. Eventualiter sei er milder zu bestrafen. Zudem seien die Zivilforderungen der Privatklägerinnen und Privatkläger abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich sei das Strafgerichtsurteil betreffend die Beschlagnahme über die 2'228'500 Aktien der Immobilienholdinggesellschaft aufzuheben und die Aktien seien von der Beschlagnahme zu befreien. Mit Eingabe vom 22. August 2018 ergänzte er seine Anträge und beantragt ausserdem, es sei das angefochtene Urteil im Sinne von Art. 409 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 stellte er darüber hinaus den Antrag, dass das Berufungsverfahren zunächst auf die Beurteilung des Antrags auf Rückweisung der Sache an das Strafgericht und die weiteren formellen Einwendungen zu beschränken sei und die Parteien zu einer Berufungsverhandlung zu laden seien. Der Beschuldigte 3, zunächst amtlich verteidigt durch [...] (bewilligt mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. September 2018), beantragt, er sei kostenlos und entschädigungsfällig freizusprechen, eventualiter sei er milder zu bestrafen. Ferner seien die Zivilforderungen der Privatklägerinnen und Privatkläger abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, und die Beschlagnahme über die 2'228'500 Aktien der Immobilienholdinggesellschaft sei aufzuheben. Darüber hinaus beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit an das Strafgericht zur Beurteilung durch ein verfassungskonform zusammengesetztes Gericht. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 beantragt er zudem, die Angelegenheit sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Der Privatkläger 1 beantragt mit seiner Berufung im Wesentlichen, neben dem ihm mit dem angefochtenen Urteil zugesprochenen Schadenersatz in Höhe des Nominalwerts seiner ursprünglichen Anlage seien ihm zusätzlich Zins und Wertsteigerungsanteile zuzusprechen. In seiner Berufungserklärung bezifferte er die Schadenersatzforderung auf insgesamt CHF 493'999.–, änderte diesen Betrag mit folgenden Eingaben verschiedentlich ab. Hierauf ist in den Erwägungen zu den Zivilforderungen einzugehen.

Die Immobilienholdinggesellschaft, zunächst vertreten durch [...], beantragt, es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung in verfassungskonformer Besetzung an das Strafgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und zur Verbesserung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Subeventualiter sei von einer Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte bei der Bank 2____ und der Bank [...] sowie einer Verwendung dieser sichergestellten Vermögenswerte zugunsten der Privatkläger abzusehen, die Kontosperren auf den entsprechenden Konten seien aufzuheben und die blockierten Vermögenswerte seien freizugeben. Ferner sei eine Rechtsverzögerung in Bezug auf die Frist zur Begründung des angefochtenen Urteils festzustellen und festzuhalten, in welchem Mass und mit welchen Massnahmen die Rechtsverzögerung im Urteil berücksichtigt worden sei. Der Immobilienholdinggesellschaft sei für das Vorverfahren, das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen und die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Mit ihrer (ergänzenden) Berufungsbegründung vom 30. November 2018 ergänzte die Immobilienholdinggesellschaft ihre Rechtsbegehren mit dem Hauptbegehren, es sei das vorliegende Verfahren mit dem Berufungsverfahren in Sachen F____ zu vereinigen und es seien das angefochtene Urteil und das erstinstanzliche Urteil [...] vollumfänglich aufzuheben und es sei das Strafgericht anzuweisen, die Angelegenheit in einem vereinigten Verfahren neu zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie ausserdem sinngemäss, es sei das Berufungsverfahren zunächst auf die Rückweisungsanträge zu beschränken.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung, es sei das angefochtene Urteil bezüglich der erfolgten Freisprüche aufzuheben und es seien der Beschuldigte 1 zusätzlich für den in lit. J der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt in Bezug auf den Jahresabschluss der Immobilienholdinggesellschaft per Ende Juni 2011 der Urkundenfälschung und der Beschuldigte 2 für den in lit. E der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil bezüglich der erfolgten Schuldsprüche zu bestätigen, wobei bei der Veruntreuung durch den Beschuldigten 3 zum Nachteil von Anlegerin_A____ und den Anlegenden_B____ gemäss lit. B der Anklageschrift von einer Deliktssumme von CHF 183'500.– auszugehen sei. Der Beschuldigte 1 sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit zwei Jahre, der Beschuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren und der Beschuldigte 3 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit zwei Jahre, zu verurteilen. Die beschlagnahmten Aktien der Immobilienholdinggesellschaft seien einzuziehen und an diejenigen Privatkläger im Verhältnis ihrer Beteiligung am nicht beschlagnahmten Aktienkapital der Immobilienholdinggesellschaft im Zeitpunkt des Urteils zu verteilen, welche dies verlangen. Den Aktionären der Immobilienholdinggesellschaft seien mit Ausnahme der Beschuldigten Gelegenheit zu geben, eine entsprechende Zuteilung zu verlangen oder auf eine solche zu verzichten. Bei einem Verzicht seien die entsprechenden Aktien beim Staat zu behalten. Die auf den Konten beschlagnahmten Vermögenswerte seien eine Woche nach der ersten Generalversammlung der Immobilienholdinggesellschaft nach erfolgter Verteilung der Aktien zuhanden der Immobilienholdinggesellschaft freizugeben, und zwar in dem Umfang, dass der Immobilienholdinggesellschaft ein Eigenkapital inkl. Aktienkapital verbleibe, das dem Nennwert der Aktien aller Geschädigten entspreche, die ihre Beteiligung in Aktien umgetauscht hätten und im Zeitpunkt des Urteils noch Aktien hielten. Der darüberhinausgehende Betrag auf den gesperrten Konten sei als Deliktserlös einzuziehen. Sämtliche Anträge stellt sie unter o/e-Kostenfolge.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Februar 2022 wurde den Parteien bzw. vom 16. Mai 2022 zusätzlich dem Beschuldigten 2 und vom 19. Mai 2022 zusätzlich dem Beschuldigten 1 mitgeteilt, dass das Gesamtgericht anlässlich der Berufungsverhandlung entscheiden wird, ob ein reformatorisches Urteil zu fällen oder die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

Mit Eingabe vom 19. April 2022 informierte der Beschuldigte 3 das Appellationsgericht, dass er Rechtsanwalt [...] als Wahlverteidiger mandatierte. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 3 ersuchte das Appellationsgericht in der Folge am 22. April 2022 um Entlassung aus der Offizialverteidigung. [...] wurde mit Verfügung vom 4. Mai 2022 als notwendiger Verteidiger entlassen und ihm wurde mit Verfügung vom 19. Mai 2022 ein Honorar gemäss Honorarnote vom 17. Mai 2022 ausbezahlt. Am 27. Juli 2022 ersuchte der Beschuldigte 3 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit [...] als amtlichem Verteidiger, was ihm mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 8. August 2022 bewilligt wurde.

Aus dem Instruktionsverfahren gingen ausserdem folgende wesentlichen Verfahrenshandlungen hervor:

Es wurden diverse Akteneinsichtsgesuche gestellt resp. verschiedentlich um Zustellung von Aktenstücken ersucht. Der Privatkläger 1 stellte am 20. Mai 2018 ein entsprechendes Gesuch in Bezug auf das Verwaltungsgerichtsurteil AGE VD.2015.179–185 vom 16. September 2016 (gewährt mit Verfügung vom 1. Juni 2018); der Beschuldigte 2 stellte entsprechende Gesuche am 13. September 2018 in Bezug auf Akten des Berufungsverfahrens (gewährt mit Verfügung vom 17. September 2018), am 17. Januar 2022 in Bezug auf Akten des Berufungsverfahrens (gewährt mit Verfügung vom 20. Januar 2022), am 10. und 22. März 2022 in Bezug auf Aktenverzeichnisse des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens sowie am 22. März 2022 zusätzlich in Bezug auf sämtliche Strafverfahrensakten (mit Verfügung vom 28. März 2022 wurde ihm das Verfahrensprotokoll der Berufungsverhandlung zugestellt, mit dem Hinweis, dass vom Strafgericht kein Aktenverzeichnis vorliegt und sich das Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft in Band 1 der Strafakten findet), am 7. April 2022 in Bezug auf die Zustellung sämtlicher Aktenverzeichnisse und Unterverzeichnisse der 21 Ordner Verfahrensakten sowie sämtlicher Aktenverzeichnisse und Unterverzeichnisse «über die weiteren Strafakten (mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 12. April 2022 wurde dem Beschuldigten 2 mitgeteilt, dass ihm vollumfängliche Akteneinsicht jederzeit zustehe und zugestanden sei. Falls er erneute Akteneinsicht wünsche, könne er sich nach entsprechender Mitteilung ein eigenes Bild verschaffen, welche Verzeichnisse bestehen und welche nicht); die Immobilienholdinggesellschaft stellte am 20. Januar 2022 ein entsprechendes Gesuch in Bezug auf das Aktenverzeichnis des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens (mit Verfügung vom 25. Januar 2022 wurde ihr das Verfahrensprotokoll des Berufungsverfahrens Stand 25. Januar 2022 zugestellt, mit dem Hinweis, dass das Straf- und das Appellationsgericht erst ab den Berufungseingängen 2020 ein Aktenverzeichnis führen), weitere Aktenzustellungen erfolgten im Rahmen der Korrespondenz das Ausstandsverfahren DGS.2022.20 betreffend (vgl. sogleich) sowie mit Eingabe vom 16. September 2022 (Verfahrensprotokoll wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. September 2022 ausgehändigt); die Staatsanwaltschaft stellte am 14. Juli 2022 ein Gesuch um Zustellung der Akten des zweitinstanzlichen Verfahrens in elektronischer Form (gewährt mit Verfügung vom 18. Juli 2022). Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 (Eingang Staatsanwaltschaft 22. Februar 2022) beantragte der Beschuldigte 3 bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in die in der Liegenschaft an der [...] von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten bzw. von F____ eingereichten Akten, worauf ihm die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. März 2022 mitteilte, dass sie die Verfahrensleitung nicht mehr innehabe. Gleichentags leitete sie die Korrespondenz zur Kenntnis an das Appellationsgericht weiter. Mit Eingabe vom 21. März 2022 stellte der Beschuldigte 3 den Antrag, Einsicht in sämtliche eingereichten und beschlagnahmten Akten, insbesondere jene, welche im Lagerraum an der [...] in [...] Basel eingelagert waren und ihm gehörten, zu gewähren. Nachdem sich die Staatsanwaltschaft am 28. März 2022 hierzu hatte vernehmen lassen und der Beschuldigte 3 mit Eingabe vom 6. April 2022 an seinem Antrag auf Herausgabe der fraglichen Akten in physischer oder elektronischer Form festgehalten und zusätzlich um Zustellung des Verfahrensprotokolls des Appellationsgerichts sowie des Aktenverzeichnisses der Staatsanwaltschaft ersucht hatte, wurde dem Beschuldigten 3 mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 12. April 2022 das Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft und das Verfahrensprotokoll zugestellt und die Staatsanwaltschaft ausserdem angewiesen, die persönlichen Akten des Beschuldigten 3 in geeigneter Form herauszugeben. Mit Eingabe vom 12. April 2022 beantragte der Beschuldigte 2, die Akten [...]1 - [...]67 bei der Staatsanwaltschaft beizuziehen und den Verfahrensparteien zur Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen. Am 13. April 2022 ersuchte der Verfahrensleiter die Staatsanwaltschaft um Stellungnahme, ob ausser den an den Beschuldigten 3 zu edierenden Akten zusätzliche Akten von der Staatsanwaltschaft aufbewahrt werden und – bejahendenfalls – aus welchem Grund. Am 14. April 2022 bat der Beschuldigte 2 um Mitteilung, wann er eine Sichtung der Strafverfahrensakten vor Ort vornehmen könne, woraufhin ihm der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 22. April 2022 mitteilte, dass ihm die Verfahrensakten auch zugestellt werden könnten, er jedoch gebeten werde, sich telefonisch anzumelden, wenn er sie vor Ort einsehen möchte. Nachdem sich die Staatsanwaltschaft am 20. April 2022 zur Verfügung des Verfahrensleiters vom 13. April 2022 vernehmen lassen hatte, veranlasste der Verfahrensleiter die Übermittlung aller beschlagnahmten und der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Unterlagen. Diese erfolgte am 27. April 2022. Sowohl der Beschuldigte 3 (2. Mai 2022) als auch der Beschuldigte 2 (3. Mai 2022) ersuchten das Appellationsgericht sodann um Akteneinsicht. Der Beschuldigte 2 stellte gleichentags überdies den Antrag, die Akten [...]1 - [...]67 seien mit einem Aktenverzeichnis in das Strafdossier aufzunehmen und den Parteien zur Einsichtnahme zuzustellen. Der Verfahrensleiter teilte den Parteien mit Verfügung vom 4. Mai 2022 mit, dass sämtliche beim Appellationsgericht befindlichen Akten den Anwälten nacheinander mit einem Zügelunternehmen zugestellt werden könnten, wobei sie für einen Rücktransport besorgt sein müssten, die Akten aber auch beim Gericht eingesehen und/oder einzelne Akten bezeichnet werden könnten, die ihnen zugestellt werden sollten. Ausserdem wurde festgehalten, dass die Akten parteiöffentlich und Bestandteil des Verfahrens seien, was jedoch nichts über vorhandene oder fehlende Relevanz für das Verfahren besage. In der Folge nahmen die Staatsanwaltschaft (Eingabe vom 5. Mai 2022) sowie der Beschuldige 2 und der Beschuldigte 3 (jeweils Eingabe vom 9. Mai 2022) Stellung zu den beim Appellationsgericht befindlichen Akten [...]1 - [...]67. Zudem kündigte der Beschuldigte 2 gleichentags an, eine Aktensichtung vor Ort vorzunehmen. Der Beschuldigte 3 stellte am 9. Mai 2022 zudem den Antrag, die Unterlagen [...]42 - [...]67 seien zu separieren und es sei nach den Vorschriften über die Siegelung vorzugehen. Am 19. Mai 2022 erschienen die Verteidiger der Beschuldigten 2 und 3 sowie der Beschuldigte 1 zur Akteneinsicht beim Appellationsgericht. Aufgrund eines Missverständnisses seitens des Gerichts scheiterte die vollumfängliche Akteneinsicht jedoch, was die Beschuldigten 2 und 3 mit Eingaben vom 23. und 25. Mai 2022 monierten. Ebenso wurden die fehlenden Aktenverzeichnisse und vom Beschuldigten 3 die nicht erfolgte Separierung der Akten beanstandet. Ausserdem beantragten sie die Zustellung der Aktenbände 22 bis 37. Auf Rückfrage und nach entsprechender Rückmeldung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2022 wurde die Verfügung des Verfahrensleiters vom 4. Mai 2022 mit Verfügung vom 2. Juni 2022 dahingehen präzisiert, dass sämtliche von der Staatsanwaltschaft nachträglich eingereichten Akten mit Ausnahme jener, welche keine Verfahrensbeteiligten betreffen, von den Parteien eingesehen werden können. Zudem wurden die Parteien informiert, dass diese Akten unter Verschluss gehalten und nicht zur Kenntnis des Gerichts gelangen, da diese von der Staatsanwaltschaft – soweit diese nicht in Kopie zu den Separatbeilagen genommen wurden – als nicht verfahrensrelevant erachtet werden. Es wurde den Parteien jedoch gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, nach erfolgter Einsicht einzelne Aktenbestandteile daraus zu bezeichnen, welche dann zu den Verfahrensakten genommen würden. Ausserdem wurde den Beschuldigten 2 und 3 die Aktenbände 22 bis 37 zugestellt und hinsichtlich der Aktenverzeichnisse auf die Verfügung vom 28. März 2022 verwiesen. Mit Eingaben jeweils vom 20. Juni 2022 nahmen die Beschuldigten Stellung zur verfahrensleitenden Verfügung vom 2. Juni 2022 und kündigten eine erneute Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Appellationsgerichts an. Am 8. Juli 2022 erfolgte die Einsicht durch die Verteidiger der Beschuldigte 2 und 3 sowie den Beschuldigten 1. Mit Eingaben vom 11. und 13. Juli 2022 nahmen der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 3 Stellung zur Akteneinsicht. Der Beschuldigte 2 reichte weitere Unterlagen zu den Akten und erneuerte seinen Verfahrensantrag, dass das Berufungsverfahren zunächst auf die Beurteilung des Antrags auf Rückweisung der Sache an das Strafgericht und die weiteren formellen Einwendungen zu beschränken sei und die Parteien zu einer (eintägigen) Berufungsverhandlung zu laden seien. Nachdem sich die Staatsanwaltschaft am 3. August 2022 zu den Eingaben vernehmen lassen hatte, trat der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 8. August 2022 auf das Siegelungsbegehren des Beschuldigten 3 nicht ein und verfügte erneut, dass der Entscheid über eine allfällige Rückweisung dem Gesamtgericht überlassen bleibt. Mit Eingabe vom 17. August 2022 nahm der Beschuldigte 3 Stellung zum Nichteintreten auf das Siegelungsgesuch.

Ferner wurden im Verlauf des Berufungsverfahrens diverse Ausstandsgesuche gestellt. Am 9. April 2019 stellte die Immobilienholdinggesellschaft ein erstes Gesuch gegen den Verfahrensleiter, auf welches zufolge Verspätung nicht eingetreten wurde (DGS.2019.28 vom 7. April 2021; bestätigt mit BGer 1B_265/2021 vom 9. September 2021). Ein zweites Ausstandsgesuch gegen den Verfahrensleiter, welches vom Beschuldigten 2 am 23. November 2021 gestellt worden war, wurde mit Entscheid vom 1. Juli 2022 abgewiesen (DGS.2021.23). Nachdem den Verfahrensbeteiligten die Spruchkörperbesetzung des Berufungsgerichts mitgeteilt worden war, stellten der Beschuldigte 1 am 1. April 2022 und der Beschuldigte 2 am 4. April 2022 ein Ausstandsgesuch gegen die eingesetzte Appellationsrichterin [...], da sie in einem zusammenhängenden Verfahren bereits im Spruchkörper mitgewirkt hatte. Mit Verfügung vom 11. April 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass übersehen worden war, dass Appellationsrichterin [...] in jenem Verfahren Teil des Spruchkörpers war, weshalb sie durch eine andere Richterin ersetzt wurde. Mit Eingabe vom 4. April 2022 stellte die Immobilienholdinggesellschaft zudem ein Ausstandsgesuch gegen Appellationsrichter [...], auf welches mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. April 2022 wegen Missbräuchlichkeit nicht eingetreten wurde. Am 5. April 2022 beantragte die Immobilienholdinggesellschaft schliesslich diverse Antworten und Klarstellungen im Zusammenhang mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 28. März 2022. Nachdem zwei verfahrensleitende Verfügungen (teilweise samt Zustellung von Aktenkopien) und eine weitere Eingabe diesbezüglich erfolgt waren (Verfügung vom 12. April 2022, Eingabe der Immobilienholdinggesellschaft vom 9. Mai 2022, Verfügung vom 16. Mai 2022), zwischenzeitlich aufgrund einer Eingabe der Immobilienholdinggesellschaft vom 21. April 2022 ein Ausstandsverfahren gegen den Verfahrensleiter eröffnet, jedoch nach entsprechender Mitteilung der Immobilienholdinggesellschaft als gegenstandslos abgeschrieben worden war (DGS.2022.20), und die Immobilienholdinggesellschaft den Verfahrensleiter am 4. Mai 2022 sinngemäss ersuchte, von sich aus in den Ausstand zu treten, nahm der Verfahrensleiter mit Verfügungen vom 20. Mai 2022 bzw. auf erneute Reaktionen der Immobilienholdinggesellschaft vom 2. und 17. Juni 2022 mit Verfügungen vom 9. und 21. Juni 2022 zu den Fragen und den aufgeworfenen Ausstandsgründen Stellung, wobei mitgeteilt wurde, dass der Verfahrensleiter nicht in den Ausstand trete. Zudem stellte er der Immobilienholdinggesellschaft mit letzterer Verfügung eine Akten-CD mit der Bitte zu, diese zu konsultieren, bevor weitere Anfragen ans Gericht gerichtet werden.

Ausserdem erfolgten im Instruktionsverfahren diverse Reduktionen der Kontosperre auf dem Konto [...] bei der Bank [...]. Die Kontosperre auf jenem Konto wurde ursprünglich mit Verfügung des Verfahrensleiters des Strafgerichts vom 25. Januar 2018 auf CHF 2'840'000.– festgelegt. Auf entsprechendes Ersuchen der Immobilienholdinggesellschaft um Reduktion der Kontosperre um CHF 353'619.80 wurde die Kontosperre mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 15. November 2018 um CHF 292'207.40 reduziert. Nachdem eine dagegen gerichtete Beschwerde der Immobilienholdinggesellschaft vom Bundesgericht gutgeheissen (BGer 1B_565/2018 vom 12. März 2019), und den Parteien mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. April 2019 das rechtliche Gehör gewährt worden war, wurden mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Juni 2019 weitere CHF 24'717.15 vom gesperrten Konto freigegeben. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde der Immobilienholdinggesellschaft wies das Bundesgericht mit Urteil vom 24. März 2020 ab, soweit es darauf eingetreten ist (BGer 1B_351/2019). Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 23. Mai 2019 (CHF 34'975.35), 20. Januar 2020 (CHF 1'000.–), 4. Februar 2020 (CHF 6'462.–), 13. Mai 2020 (CHF 6'011.45), 28. Oktober 2020 (CHF 30'381.15), 1. März 2021 (CHF 12'924.–), 29. März 2021 (CHF 7'765.05), 16. August 2021 (CHF 43'318.20, auf Stellungnahmen der Parteien), 10. November 2021 (CHF 30'381.15), 23. März 2022 (CHF 20'607.95), 22. April 2022 (CHF 30'000.–), 20. Juni 2022 (CHF 71'458.90) und 5. September 2022 (CHF 30'381.15) wurden jeweils auf Ersuchen der Immobilienholdinggesellschaft die entsprechenden Beträge ab dem Konto freigegeben. Ein weiteres Gesuch um Reduktion der Kontosperre um CHF 5'850.70 wurde vom Verfahrensleiter mit Verfügung vom 18. Juni 2019 abgewiesen; auf eine dagegen gerichtete Beschwerde ist das Bundesgericht nicht eingetreten (BGer 1B_345/2019 vom 24. März 2020). Am 14. April 2022 beantragte die Immobilienholdinggesellschaft zudem die Freigabe von weiteren CHF 30'000.– bis spätestens am 15. August 2022 als Kostenvorschuss für ihre anwaltliche Vertretung. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. April 2022 wurde der Immobilienholdinggesellschaft mitgeteilt, dass über diesen Kostenvorschuss Anfang August 2022 entschieden werde, und sie dem Appellationsgericht per Ende Juli 2022 eine Zwischenabrechnung ihrer Vertretung betreffend den ersten Kostenvorschuss über CHF 30'000.– vorzulegen habe. Die Immobilienholdinggesellschaft nahm am 4. Mai 2022 Stellung zur Verfügung vom 22. April 2022. Am 11. Mai 2022 teilte der anwaltliche Vertreter der Immobilienholdinggesellschaft mit, dass er das Mandat niedergelegt habe. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 gelangte die Immobilienholdinggesellschaft an das Appellationsgericht und reichte diverse (Abschluss-)Rechnungen ihrer anwaltlichen Vertretung ein. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 20. Juni 2022 wurden CHF 71'458.90 freigegeben, der Entscheid über den höheren Stundenansatz sowie über Rechnungen vom 10. September 201 über CHF 10'326.30 und vom 4. März 2019 über CHF 54'927.– dem Entscheid des Gesamtgerichts vorbehalten. Da anlässlich der Berufungsverhandlung nicht über diese Freigaben entschieden wurde, wurde darüber mit einem nachträglichen Beschluss vom 7. Juli 2023 befunden.

Im Verlauf des Instruktionsverfahrens ergänzten die Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft, der Privatkläger 1 sowie die Immobilienholdinggesellschaft ihre Berufungs- und Anschlussberufungsbegründungen bzw. die Berufungsantwort mit zahlreichen Eingaben:

Eingaben des Beschuldigten 1: 11. Dezember 2018, 22. November 2021, 10. Januar 2022, 18. Mai 2022, 20. Juni 2022.

Eingaben des Beschuldigten 2: 16. August 2018, 22. August 2018, 29. November 2018, 7. Dezember 2018, 11. Dezember 2018, 22. November 2021, 10. Januar 2022, 4. April 2022, 9. Mai 2022, 20. Juni 2022, 11. Juli 2022, 24. August 2022, 16. September 2022.

Eingaben des Beschuldigten 3: 29. November 2021, 10. Januar 2022, 6. April 2022, 2. Mai 2022, 9. Mai 2022, 25. Mai 2022, 20. Juni 2022, 13. Juli 2022.

Eingaben der Staatsanwaltschaft: 30. November 2021, 6. Dezember 2021, 3. August 2022.

Eingaben des Privatklägers 1: 30. Mai 2018, 6. Juni 2018 (Eingang Appellationsgericht), 18. Juli 2018 (Eingang Appellationsgericht), 20. August 2018, 5. August 2018 (Eingang Appellationsgericht am 22. August 2018), 30. August 2018 (Eingang Appellationsgericht), 9. Januar 2019, 15. Februar 2019 (Eingang Appellationsgericht).

Immobilienholdinggesellschaft: 13. Dezember 2021, 31. Januar 2022, 5. April 2022, 17. August 2022, 16. September 2022.

Im Instruktionsverfahren wurden schliesslich noch das Verhandlungsprotokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. bis 18. Mai 2018 in Sachen F____, die aktuellen Strafregisterauszüge der Beschuldigten jeweils vom 19. August 2022 und die Einstellungsverfügung des ausserordentlichen Staatsanwalts vom 7. Juni 2022 im Strafverfahren gegen den erstinstanzlichen Strafrichter G____ beigezogen. Die Beschuldigten, die Immobilienholdinggesellschaft sowie die Staatsanwaltschaft stellten im Verlauf des Instruktionsverfahrens diverse Beweisanträge. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 8. August 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass nebst den Befragungen von Anlegerin_A____ und F____ als Auskunftspersonen – unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts – keine zusätzlichen Beweismittel eingeholt werden. Ebenso wurde mit Verfügung vom 20. September 2022 der Beweisantrag der Immobilienholdingesellschaft vom 16. September 2022 auf Beizug sämtlicher Verfahrensakten in Sachen G____ unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts abgewiesen.

Mit Verfügungen vom 25. Mai 2021 und 4. Februar 2022 bzw. mit Vorladung vom 29. März 2022 wurden die Beschuldigten 1–3, die Verfahrensbeteiligte Immobilienhodlinggesellschaft, der Privatkläger 1 (als Partei und in der Vorladung versehentlich als Auskunftsperson), die Staatsanwaltschaft, Anlegerin_A____ und F____ als Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Die übrigen Privatkläger wurden fakultativ vorgeladen.

Die Berufungsverhandlung (Parteiverhandlung, Urteilsberatung und Urteilseröffnung) fand vom 26. bis zum 30. September 2022 statt. Vor Eröffnung des Beweisverfahrens erhielten die Parteien Gelegenheit, ihre Rückweisungs- und Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Die Anträge wurden am ersten Verhandlungstag beraten und der Zwischenentscheid gleichentags eröffnet und mündlich begründet. Die Anträge auf Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Entscheids resp. Rückweisung wurden abgewiesen. Das Gericht sah die Voraussetzungen für die Weiterführung der Verhandlung als gegeben. Ebenso wurden die Beweisanträge abgewiesen. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde die Auskunftsperson F____ befragt. Die als Auskunftsperson geladene Anlegerin_A____ ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Die Beschuldigten 2 und 3 nahmen zu einer Frage des Gerichts Stellung, im Übrigen machten die Beschuldigten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Im Anschluss gelangte die Staatsanwaltschaft, der Privatkläger 1, die Verteidiger der Beschuldigten, die Immobilienholdinggesellschaft vertreten durch den Beschuldigten 1 als ihr Verwaltungsrat und der Privatkläger [...] zum Vortrag. Die Staatsanwaltschaft erhielt Möglichkeit zur Replik und die Beschuldigten sowie die Immobilienholdinggesellschaft zur Duplik. Ebenso erhielt der Privatkläger [...] die Möglichkeit, sich anstelle einer zweiten Äusserungsmöglichkeit des Privatklägers [...] zu Wort zu melden, woraufhin den Beschuldigten sowie der Immobilienholdinggesellschaft diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt wurde. Der Beschuldigte 1 beantragt, er sei vollumfänglich freizusprechen. Sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine Prozessentschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zuzusprechen. Der Beschuldigte 2 beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei er milder zu bestrafen. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Das angefochtene Urteil sei betreffend die Beschlagnahme, Einziehung und Verwendung der sichergestellten Vermögenswerte auf den Bankkonten der Bank 2____ und der Bank [...] aufzuheben und die Vermögenssperren seien aufzuheben. Die Beschlagnahme über die 2'228'500 Aktien der Immobilienholdinggesellschaft sei aufzuheben und die Aktien seien freizugeben. Die Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten 2 für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 140'776.50 und für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Der Beschuldigte 3 beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei er der Veruntreuung gemäss lit. B der Anklageschrift schuldig zu sprechen und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 27 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Dem Beschuldigten 3 sei eine Genugtuung von CHF 10'000.– zuzusprechen. Das angefochtene Urteil sei betreffend die Beschlagnahme, Einziehung und Verwendung der sichergestellten Vermögenswerte auf den Bankkonten der Bank 2____ und der Bank [...] aufzuheben und die Vermögenssperren seien aufzuheben. Die Beschlagnahme über die 2'228'500 Aktien der Immobilienholdinggesellschaft sei aufzuheben und die Aktien seien freizugeben. Die Kosten und Gebühren inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter, bei Verurteilung wegen Veruntreuung gemäss lit. B der Anklageschrift, seien dem Beschuldigten 3 die Kosten zu 1/12 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten 3 sei für die im Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten der erbetenen Verteidigung eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich – eventualiter zu 11/12 – auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger entsprechend für seinen Aufwand ab dem 27. Juli 2022 aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Immobilienholdinggesellschaft hält an ihren Anträgen der Berufungsbegründung vom 30. November 2018 vollumfänglich fest. Auch der Privatkläger 1 hält sinngemäss an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung, das angefochtene Urteil sei bezüglich der erfolgten Freisprüche aufzuheben, und es seien der Beschuldigte 1 zusätzlich für den in lit. J der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt in Bezug auf den Jahresabschluss der Immobilienholdinggesellschaft per Ende Juni 2011 der Urkundenfälschung und der Beschuldigte 2 für den in lit. E der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil bezüglich der erfolgten Schuldsprüche zu bestätigen, wobei bei der Veruntreuung durch den Beschuldigten 3 zum Nachteil von Anlegerin_A____ und den Anlegenden_B____ gemäss lit. B der Anklageschrift von einer Deliktssumme von CHF 183'500.– auszugehen sei. Der Beschuldigte 1 sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit zwei Jahre, der Beschuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit zwei Jahre, und der Beschuldigte 3 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit zwei Jahre, zu verurteilen. Die beschlagnahmten Aktien der Immobilienholdinggesellschaft seien einzuziehen und an die Privatkläger zu verteilen. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen, wobei für die Positionen [...]1 - [...]67 zu entscheiden sei, ob und an wen diese herauszugeben oder ob diese zu vernichten seien. Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

I.          Formelles

1.         Legitimation

1.1         Berufungsklägerin und Berufungskläger

1.1.1   Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl die Beschuldigten als auch der Privatkläger 1 sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind.

1.1.2   Dasselbe gilt für die von der Abweisung ihres Antrags auf Absehen von einer Einziehung der auf den Konten der beiden Immobiliengesellschaften Immobiliengesellschaft 1 und Immobiliengesellschaft 2 gesperrten Vermögenswerten als verfahrensbeteiligte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO bzw. der von der Einziehung dieser Vermögenswerte in diesem Umfang unmittelbar betroffenen Immobilienholdinggesellschaft als deren Rechtsnachfolgerin.

1.1.3   Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist somit einzutreten.

1.2         Staatsanwaltschaft

1.2.1   Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Sie ist somit grundsätzlich zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert.

1.2.2   Die Beschuldigten rügen, dass die Anschlussberufung von einem Staatsanwalt vorgenommen worden sei, der zur Einlegung von Rechtsmitteln nicht befugt gewesen sei. Ein Staatsanwalt sei nur dann zur Rechtsmitteleinlegung befugt, wenn das kantonale Recht keine abweichenden Regelungen vorsehe. Im Kanton Basel-Stadt sei das Einlegen von Rechtsmitteln dem Leitenden Staatsanwalt vorbehalten. Vorliegend sei die Anschlussberufung lediglich vom fallführenden Staatsanwalt und nicht vom Leitenden Staatsanwalt unterzeichnet worden. Da es sich bei der Bestimmung betreffend Einlegung von Rechtsmitteln um eine Regelung über die Zuständigkeit und damit um eine Gültigkeitsvorschrift handle, fehle es der Legitimation zur Anschlussberufungserklärung, womit diese ungültig und auf sie nicht einzutreten sei (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 304 ff., Akten S. 11'133 ff.; Ferner Akten S. 10'347 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 13 ff., Akten S. 11'148; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 11, Akten S. 11'179).

1.2.3   Gemäss Art. 14 Abs. 2 StPO regeln Bund und Kantone im von der Strafprozessordnung vorgegebenen Rahmen u.a. die Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft. Vom Kanton Basel-Stadt wurde diesbezüglich die Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft erlassen. Gemäss deren § 6 Abs. 4 Ziff. 2 sind für Entscheide über die Einlegung von Rechtsmitteln die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte zuständig («Die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte (…) entscheiden über die Einlegung von Rechtsmitteln»). Wie der Beschuldigte 2 mit Recht festhält, existiert eine interne Weisung der Staatsanwaltschaft, welche sowohl für das Einlegen als auch für den Rückzug eines Rechtsmittels die Genehmigung des Leitenden Staatsanwalts vorsieht. § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung soll sicherstellen, dass über die Einlegung von Rechtsmitteln nicht jede Staatsanwältin und jeder Staatsanwalt nach eigenem Ermessen entscheiden kann, sondern dass eine gewisse Einheitlichkeit angestrebt wird. Dies dient primär der Verwirklichung der Rechtsgleichheit der Beschuldigten, auch wenn sie daneben auch einen ökonomischen Einsatz der Ressourcen der Staatsanwaltschaft bezweckt. Die Bestimmung strebt somit vorrangig den Schutz des Beschuldigten vor einer nicht rechtsgleichen Behandlung im Rechtsmittelverfahren an und ist daher als Gültigkeitsvorschrift für die Erhebung der Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft zu qualifizieren (vgl. AGE SB.2018.132 vom 2. November 2020, E. 2.5.2 mit Verweis auf Gless, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 141 N 67).

1.2.4   Entgegen der Auffassungen der Beschuldigten, sieht § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft nicht vor, dass nur die Leitende Staatsanwältin resp. der Leitende Staatsanwalt das Rechtsmittel (persönlich) erheben kann. Das Bundesgericht hat die Bestimmung im genannten Verfahren des Appellationsgerichts (AGE SB.2018.132 vom 2. November 2020) mit Entscheid vom 1. April 2021 entsprechend präzisiert (BGE 147 IV 218 E. 2.4). Dass der fallführende Staatsanwalt im vorliegenden Fall die Anschlussberufungserklärung selbst unterzeichnet hat, ist daher für sich allein nicht zu beanstanden – und entspricht im Übrigen auch der langjährigen Praxis der Basler Staatsanwaltschaft (vgl. AGE SB.2021.100 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, SB.2021.39 vom 22. Oktober 2021 E. 2.2; die Zulässigkeit wurde im Nachgang der Berufungsverhandlung vom Bundesgericht jüngst wieder bestätigt: BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 2.2). Die Verordnung verlangt diesfalls lediglich, dass der Grundsatzentscheid über die Einlegung des Rechtsmittels von der Leitenden Staatsanwältin oder vom Leitenden Staatsanwalt auszugehen hatte, was die Staatsanwaltschaft zwecks Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung offenzulegen hat (vgl. BGE 147 IV 218 E. 2.4.2 und 2.4.3). Angesichts dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur baselstädtischen Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Offenlegung der internen Weisung betreffend Genehmigung des Leitenden Staatsanwalts notwendig wäre. Vielmehr ist entscheidend, ob die Leitende Staatsanwältin resp. der Leitende Staatsanwalt im konkreten Fall sein Einverständnis zur Einlegung des Rechtsmittels abgegeben hat, womit sie resp. er letztlich im Sinne von § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft über die Erhebung des Rechtsmittels entschieden hat (AGE SB.2021.100 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, SB.2021.39 vom 22. Oktober 2021 E. 2.2).

Die Offenlegung des Entscheids des Leitenden Staatsanwalts zur Erhebung der Anschlussberufung ist – auch wenn erst spät und auf entsprechende Rüge – im Berufungsverfahren mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 erfolgt (vgl. Akten S. 10'321). Die Ausführungen des Leitenden Staatsanwalts, wonach die schriftliche Bestätigung vor dem Hintergrund der neuen Anforderungen betreffend Dokumentation des Entscheids der Abteilungsleitung über das Einlegen von Rechtsmitteln erfolge, sind – entgegen der Auffassung des Beschuldigten 2 (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 314, Akten S. 11'134) – nicht im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung der kantonalen Verordnung zu verstehen, sondern beziehen sich offenkundig auf den Leitentscheid des Bundesgerichts vom 1. April 2021, mit welchem die Anforderung an die Staatsanwaltschaft formuliert wurde, dass sie den Entscheid resp. die Genehmigung der Leitenden Staatsanwältin bzw. des Leitenden Staatsanwalts über die Einlegung des Rechtsmittels zwecks Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen offenzulegen hat, sofern diese bzw. dieser das Rechtsmittel nicht persönlich ergriffen hat (BGE 147 IV 218 E. 2.4.3). Jenem Entscheid lag der Sachverhalt zugrunde, wonach die fallführende Staatsanwältin eine Berufung eigenmächtig zurückgezogen und der damals stellvertretende Erste Staatsanwalt dem Appellationsgericht in der Folge schriftlich mitgeteilt hatte, dass an der Berufung festgehalten werde (BGE 147 IV 218 E. 2.2.1). Das Bundesgericht erachtete es aufgrund dieser Ausgangslage einerseits als erstellt, dass die Berufung vom Willen des Leitenden Staatsanwalts getragen war, und andererseits, dass der Rückzug aufgrund der danach eingeholten schriftlichen Eingabe vom Leitenden Staatsanwalts nicht genehmigt war (BGE 147 IV 218 E. 2.4.3 und 2.4.5). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die schriftliche Bestätigung des Leitenden Staatsanwalts vom 6. Dezember 2021 nicht ausreichen sollte. Soweit schliesslich behauptet wird, es sei unglaubhaft, dass die Erhebung der Anschlussberufung mit dem Leitenden Staatsanwalt abgesprochen gewesen sei, und dem Leitenden Staatsanwalt damit sinngemäss unterstellt wird, die Bestätigung wahrheitswidrig in den Prozess eingebracht zu haben, so handelt es sich um eine unbelegte und nicht substantiierte Unterstellung, die als geradezu ungehörig bezeichnet werden muss.

1.2.5   Auf die auch form- und fristgerecht eingereichte Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist somit ebenfalls einzutreten.

2.         Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

3.         Teilrechtskraft

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Die Aufhebung der Beschlagnahme aller beigebrachten und sich noch im Archiv der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte befindenden schriftlichen Unterlagen und die Rückgabe an die jeweils Berechtigten ist nicht angefochten worden bzw. diese wurde in den Berufungserklärungen und der Anschlussberufungserklärung weder bemängelt noch sind diesbezüglich Anträge gestellt worden, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist auch über die diesbezüglichen Anträge der Staatsanwaltschaft in ihrem zweitinstanzlichen Plädoyer nicht zu befinden (Akten S. 11'205). Ebenso nicht zu befinden ist – da nicht angefochten – über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3 für die Bemühungen ab dem 1. September 2016 sowie die Abweisung der Genugtuungsforderung des Beschuldigten 1 von CHF 200.–.

II.         Rückweisungsanträge

1.         Allgemeines

Die Beschuldigten und die Immobilienholdinggesellschaft machen mit ihren Berufungen diverse Verfahrensmängel geltend und beantragen, die Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils (vgl. zuletzt: Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 S. 2, Akten S. 11'143), bzw. die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Angelegenheit an das Strafgericht zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils (vgl. zuletzt: Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 1, Akten S. 11'169; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 S. 1, Akten S. 11'076; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 S. 2, Akten S. 11'143; ferner: Akten S. 8201 ff., 9024 ff.), eventualiter eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft (vgl. zuletzt: Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 1, Akten S. 11'169; ferner: Akten S. 8207 ff.).

Im grundsätzlich reformatorischen Berufungsverfahren ersetzt das Berufungsurteil das erstinstanzliche Urteil (Art. 408 StPO). In den von Art. 409 StPO geregelten Fällen kommt der Berufung hingegen kassatorische Wirkung zu. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung an das erstinstanzliche Gericht ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme. Sie rechtfertigt sich nur bei wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien eingegriffen worden ist, so dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte – in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts – unumgänglich ist (BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.1). Zu denken ist etwa an die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage-, Einziehungs- und Zivilpunkte. In solchen Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) widerspricht (s. zum Ganzen: BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.1; Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 409 StPO N 1).

2.         Spruchkörperbesetzung des Strafgerichts

2.1      Vorgebrachte Rügen

Die Beschuldigten sowie die Immobilienholdinggesellschaft bringen zusammengefasst vor, das Bundesgericht habe mehrfach bestätigt, dass die im Kanton Basel-Stadt im Jahr 2016 geltende Praxis zur Bestimmung der Spruchkörpermitglieder des Strafgerichts durch die Gerichtskanzlei nicht rechtmässig sei. Der Gerichtskanzlei fehle es an der demokratischen Legitimation und der erforderlichen Unabhängigkeit. Die erstinstanzliche Spruchkörperbesetzung durch die Gerichtskanzlei sei verfassungs- und EMRK-widrig. Dies stelle einen gravierenden Mangel dar, der nicht geheilt werden könne und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Angelegenheit an das Strafgericht führen müsse (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 3 f., Akten S. 11'171 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 1 ff., Akten S. 11'077 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 4 ff., Akten S. 11'144 ff.; ferner: Akten S. 8204).

Ferner machen die Beschuldigten geltend, es würden konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der am vorinstanzlichen Urteil mitwirkende Richter G____ nicht wie offiziell mitgeteilt Ende Februar 2017, sondern bereits im Sommer 2016 und damit vor der erstinstanzlichen Verhandlung von Gesetzes wegen aus seinem Amt als Richter ausgeschieden sei. Es müsse nämlich davon ausgegangen werden, dass die Familie G____ spätestens Anfang des Jahres 2016 beschlossen habe, den Wohnsitz nach [...] zu verlegen, und dass der Umzug der Familie im Sommer 2016 erfolgt sei. Damit habe Richter G____ die Wohnsitzpflicht im Kanton Basel-Stadt nicht mehr erfüllt, womit der vorinstanzliche Spruchkörper auch aus diesem Grund nicht gesetzeskonform zusammengesetzt gewesen sei, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Angelegenheit an das Strafgericht führen müsse (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 108 ff., Akten S. 11'094 ff.; auch Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 11, Akten S. 11'147; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 4, Akten S. 11'172; ferner: Akten S. 9040 ff.). Darüber hinaus sei Richter G____ auch nach seinem formalen Ausscheiden aus seinem Amt per 28. Februar 2017 nicht mehr in der Lage gewesen, an der Begründung des angefochtenen Urteils mitzuwirken und zu überprüfen, ob die Urteilsbegründung dem entspreche, was entschieden worden sei (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 107, Akten S. 11'093; ferner Akten S. 8202 ff.).

2.2      Spruchkörperbesetzung durch die Strafgerichtskanzlei

2.2.1   Das angefochtene Strafgerichtsurteil datiert vom 21. November 2016 und wurde damit unter der Geltung des alten Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt in der vom 1. Juli 2016 bis zum 22. Dezember 2019 geltenden Fassung gefällt. § 32 Abs. 4 GOG in der damaligen Fassung sah – wie in der heute gültigen Fassung – vor, dass die Gerichte ihre Spruchkörper – abgesehen von den Vorgaben gemäss Abs. 1 bis 3 der genannten Bestimmung – nach Bedarf organisieren, wobei die Einzelheiten in den Reglementen der Gerichte geregelt sind. Wie vom Beschuldigten 2 zutreffend angenommen, richtete sich die vorinstanzliche Spruchkörperbildung allerdings nicht nach dem Organisationsreglement des Strafgerichts (SG 154.180), welches erst am 6. Juni 2017 und damit nach dem angefochtenen Urteil in Kraft getreten war, sondern sie erfolgte gemäss dem Reglement betreffend die Verteilung der Geschäfte unter die Gerichtskanzleien des Strafgerichts vom 30. November 1978 und der darauf basierenden Praxis durch die Kanzlei des Strafgerichts (vgl. hierzu auch Schreiben Eingabe des Strafgerichtspräsidenten an das Bundesgericht vom 28. September 2018 S. 4, Akten S. 8894). Es ist den Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft ferner darin zuzustimmen, dass das Bundesgericht dieses frühere Reglement bzw. die darauf basierende Praxis als verfassungs- und EMRK-widrig und damit als unzulässig erklärt hat (BGer 6B_383/2018 und 6B_396/2018 vom 15. November 2018 E. 1.2.3; vgl. ferner auch BGer 1C_187/2017, 1C_327/2017 vom 20. März 2018 E. 7). Die Besetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts erfolgte im vorliegenden Verfahren demnach grundsätzlich nicht verfassungskonform.

2.2.2   Entgegen der Auffassung der Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft führt die vorinstanzliche Bestellung des Spruchkörpers aber nicht zwingend zu einer Rückweisung der Sache an das Strafgericht.

Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfahrenshandlung wird nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGer 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019 E. 1.3.4, mit Hinweisen auf BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275 sowie auf Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, Rz. 1440; BGer 6B_1408/2017 vom 13. Juni 2018 E. 1.4.2; 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 1.2 und 6B_334/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2.3). Das Bundesgericht hielt in Bezug auf die im Kanton Basel-Stadt unter dem früheren Reglement gelebte Praxis fest, dass eine Annahme der Nichtigkeit einer grossen Zahl bereits rechtskräftiger Entscheide der Basler Gericht die Rechtssicherheit erheblich gefährde. Überdies sei der Mangel weder besonders schwer noch offensichtlich, weshalb damit behaftete Urteile nicht als nichtig angesehen werden können (BGer 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1; vgl. auch BGer 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 4.4.2). Entsprechend sind sie grundsätzlich lediglich anfechtbar.

Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, weshalb die vorinstanzliche Spruchkörperbildung zur Nichtigkeit des angefochtenen Urteils führen sollte. Ein solcher Grund würde etwa vorliegen, wenn der Spruchkörper aufgrund sachfremder Kriterien allein mit dem Zweck gebildet worden wäre, in manipulativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper für einen konkreten Fall einzurichten, um damit das gewünschte Ergebnis herbeizuführen (BGer 6B_1208/2021 vom 26. November 2021 E. 5.4.3). Vorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine solche sachfremde Zusammensetzung des Spruchkörpers sprechen würden. Vielmehr ist bekannt, dass bei der damaligen Praxis der Besetzung des Spruchkörpers die Kanzlei auf eine möglichst gleichmässige Verteilung der Fälle auf die verschiedenen Strafrichterinnen und Strafrichter und deren zeitliche Verfügbarkeit Rücksicht nehmen musste (AGE SB.2015.9 vom 3. September 2020 E. 3.3, bestätigt in: BGer 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 4.4.2). Der Beschuldigte 2 bemängelt zwar die Auswechslung von Strafrichter [...] mit Strafrichterin [...] (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 15 ff., Akten S. 11'079 f.). Der Grund alleine, dass eine Richterin oder ein Richter mit weniger Erfahrung eingesetzt wird oder ein Wechsel in der Besetzung auf eine solche Amtsperson stattfindet, genügt indessen klarerweise nicht, um von einer von sachfremden Kriterien geleiteten Besetzung zu sprechen. Dass Strafrichterin [...] «nicht qualifiziert» gewesen wäre, Sitz im vorinstanzlichen Spruchkörper zu nehmen bzw. den vorliegenden Fall zu beurteilen, erweist sich ausserdem als haltlose Behauptung, zumal daran zu erinnern ist, dass das Strafgericht Basel-Stadt sowohl unter dem alten als auch unter dem geltenden Gerichtsorganisationsgesetz dadurch gekennzeichnet ist, dass nicht nur juristisch ausgebildete Fachpersonen als Richterinnen oder Richter amten (vgl. Wählbarkeitsvoraussetzungen: § 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100] sowie § 13 aGOG). Noch viel spekulativer und in keiner Weise belegt ist es, wenn vom Beschuldigten 2 in diesem Zusammenhang in den Raum gestellt wird, die Einsetzung von Strafrichterin [...] sei gezielt erfolgt, um die vorinstanzliche Urteilsfindung zu beeinflussen (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 20 ff., Akten S. 11'080). Das Gegenteil ist offenkundig der Fall: Wie der Beschuldigte 2 selbst darlegt, schied Strafrichter [...] per 30. Juni 2016 aus seinem Amt als nebenamtlicher Strafrichter aus (vgl. auch die verfahrensleitende Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 16. Juni 2016, Akten S. 5381). Er konnte somit am vorinstanzlichen Urteil nicht mitwirken. Auch der Entscheid, Strafrichter [...] mit Strafrichterin [...] zu ersetzen, basiert damit auf einem objektiven Kriterium. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn das Ausscheiden von Strafrichter [...] bereits bei dessen Einsetzung hätte erkannt werden können und das Auslaufen der Amtszeit entgegen der verfahrensleitenden Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 16. Juni 2016 nicht «wider Erwarten» gewesen wäre (vgl. die dahingehenden Ausführungen des Beschuldigten: Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 61, Akten S. 11'086), ist doch nicht im Geringsten ersichtlich, weshalb die Auswechslung deswegen aus sachfremden Gründen erfolgt sein soll. Wäre die Wahl von Strafrichterin [...] aus welchen Motiven auch immer gezielt erfolgt, wäre kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, weshalb zunächst Strafrichter [...] hätte eingesetzt werden sollen.

2.2.3

2.2.3.1 Die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; BGE 137 V 394 E. 7.1), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3, 135 III 334 E. 2.2, 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 130 III 66 E. 4.3; BGer 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.1; 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3). Massgebend für den Beginn der Rügefrist ist die Möglichkeit der Feststellung des Mangels, d.h. die Kenntnis um die hierfür relevanten Tatsachen. Nicht ankommen kann es angesichts der kurzen Rügefristen auf den Zeitpunkt, ab welchem sich eine Rechtsauffassung durchsetzt, namentlich, weil ein bestimmter Rechtsmangel in einem anderen Verfahren justiziell beurteilt worden ist (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4). Entgegen der Auffassung des vom Beschuldigten 2 eingereichten Rechtsgutachtens von [...] (vgl. Rechtsgutachten [...] S. 7, 10 ff., Akten S. 10'798, 10'801 ff.), verpflichtet der, namentlich auch in Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO konkretisierte Grundsatz von Treu und Glauben nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur die Strafbehörden, sondern gilt insbesondere auch für die beschuldigte Person (BGE 146 IV 297 E. 2.2.6; BGE 144 IV 189 E. 5.1, in: Pra 2019 Nr. 8 S. 91, 99; BGE 143 IV 117 E. 3.2, in: Pra 2018 Nr. 33 S. 299, 302; BGer 6B_1074/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2).

Der Beschuldigte 2 hält der Anwendung dieser Rechtsprechung auf das vorliegende Verfahren mit Verweis auf das Rechtsgutachten [...] im Wesentlichen entgegen, eine beschuldigte Person könne nur auf ihre eigenen Verteidigungsrechte gültig verzichten, nicht jedoch auf von Amtes wegen zu beachtende Vorschriften, namentlich nicht auf solche in Bezug auf die verfassungsmässige Spruchkörperbildung (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 99 f., Akten S. 11'092; Rechtsgutachten [...] S. 9 f., 18 f., Akten S. 10'800 f., 10'809 f.). Auch dieser Einwand erweist sich angesichts der diesbezüglich klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch als unbegründet. Bereits im Leitentscheid BGE 136 I 207 hielt das Bundesgericht fest, dass es gegen Treu und Glauben verstosse, wenn die verfassungswidrige Zusammensetzung (in casu: des Handelsgerichts) erst lange nach Anhängigmachen der Klage gerügt werde. Werde die institutionelle Verfassungs- und Konventionswidrigkeit erst nach längerem Zuwarten beanstandet, seien die entsprechenden Rügen verwirkt und diese damit nicht mehr zu hören (BGE 136 I 207 E. 3.4). Dass diese Auffassung nicht nur für zivilrechtliche Verfahren ihre Geltung beansprucht, sondern auch in strafrechtlichen Verfahren und insbesondere auch in Verfahren, bei denen der Spruchkörper unter der vorliegend monierten Praxis des Strafgerichts Basel-Stadt zusammengesetzt wurde, hielt das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren mit Entscheid 1B_429/2018 vom 29. November 2018 auf Beschwerde der verfahrensbeteiligten Immobilienholdinggesellschaft explizit fest. Es führte aus, dass Ausstandsgründe und Organmängel anderer Art gestützt auf den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben «so früh wie möglich, d.h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend zu machen» sind. Das gelte auch, soweit eine Verletzung von Art. 6 EMRK gerügt werde. Wenn eine Partei «nach Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verfahren vor dem Strafgericht nicht sogleich reagierte», sondern die Verfassungs- und Konventionswidrigkeit erst später (in casu: im Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt) geltend mache, handle sie entgegen Treu und Glauben und erweise sich ihr Vorbringen als verspätet (BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2). Diese Feststellungen vermag auch die Auseinandersetzung mit diesem Urteil im Rechtsgutachten [...] (Akten S. 10'807 f.) nicht zu erschüttern, bestätigte doch das Bundesgericht in weiteren, unter anderem wiederum den Kanton Basel-Stadt betreffenden Entscheiden nicht nur die diesbezügliche Rechtsprechung, sondern insbesondere auch deren Anwendbarkeit auf die beschuldigte Person (BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 1.3, 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 4, 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 5.4.3, 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.3, 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.4; ferner BGer 1B_246/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3). Es gibt für das Appellationsgericht vorliegend daher keinerlei Gründe, von dieser klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen.

2.2.3.2 Im vorliegenden Fall wurde den Parteien mit Verfügung des Verfahrensleiters des Strafgerichts vom 16. Juni 2016 mitgeteilt, dass Strafrichter [...] durch Strafrichterin [...] ersetzt und diese neben Strafrichter G____ als Richterin eingesetzt wird (Akten S. 5381). Spätestens zu diesem Zeitpunkt war den Parteien die Zusammensetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers bekannt. Weder nach Erhalt der verfahrensleitenden Verfügung noch anlässlich der erstinstanzlichen mehrtägigen Hauptverhandlung haben die anwaltlich vertretenen Beschuldigten und die anwaltlich vertretene Immobilienholdinggesellschaft Einwände gegen die Besetzung des Spruchkörpers resp. das entsprechende Verfahren vorgebracht. Auch nach Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden während Monaten keine Einwände gegen die Besetzung des Spruchkörpers resp. das entsprechende Verfahren vorgebracht. Erst mit Berufungserklärung vom 7. Mai 2018 (Akten S. 8200 und 8204) bzw. zuvor im Beschwerdeverfahren BES.2018.29 bemängelte die Immobilienholdinggesellschaft mit Eingabe vom 18. April 2018 die Zusammensetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers erstmals, nachdem sie Kenntnis des Urteils des Bundesgerichts BGer 1C_187/2017, 1C_327/2017 vom 20. März 2018 erhalten hatte (vgl. Akten S. 8327 ff.). Das Bundesgericht hat bereits in seinem Urteil das Beschwerdeverfahren BES.2018.29 betreffend festgehalten, dass eine entsprechende Rüge der verfassungs- und EMRK-widrigen Zusammensetzung des Spruchkörpers sogleich nach Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verfahren vor dem Strafgericht hätte erfolgen müssen. Eine erst viele Monate später vor dem Appellationsgericht erfolgende Geltendmachung widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2). Diese Auffassung bestätigte das Bundesgericht mehrfach (BGer 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 4.4.2, 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 5.4.3, 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.3, 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.4). Die Rügen der Immobilienholdinggesellschaft sowie und der Beschuldigten erweisen sich daher als verspätet.

Daran ändern auch die Ausführungen, wonach das Reglement aus dem Jahr 1978 resp. die Reglemente aus den Jahren 1972 und 1978 über die Geschäftsverteilung am Strafgericht nicht öffentlich einsehbar gewesen seien und sie von der unzulässigen Praxis des Strafgerichts keine Kenntnis gehabt hätten, nichts (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 52 ff, Akten S. 11'084 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 3, Akten S. 11'171; vgl. auch Rechtsgutachten [...] S. 25 f., Akten S.10'816). Auch diese Frage hat das Bundesgericht nämlich in einem anderen Verfahren die baselstädtische Praxis bei der Spruchkörperbesetzung betreffend bereits geklärt: Es wäre den anwaltlich verteidigten Beschuldigten sowie der ebenfalls anwaltlich vertretenen Immobilienholdinggesellschaft ohne weiteres möglich gewesen, sich beim Strafgericht über die bestehende Praxis zu erkundigen, oder zumindest die Unauffindbarkeit der Regelungen im vorinstanzlichen Verfahren zu monieren (BGer 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 4.4.2). Es bleibt somit dabei, dass die entsprechenden Rügen bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können und müssen.

Aus den genannten Gründen ist der Einwand, der Spruchkörper des Strafgerichts sei in einem unzulässigen Verfahren bestimmt worden, als verspätet zu qualifizieren.

2.2.4  

2.2.4.1 Die Beschuldigten machen schliesslich zusammenfassend geltend, das Strafgericht habe sich selbst treuwidrig verhalten, habe die Parteien über die Spruchkörperbesetzung geradezu getäuscht, weshalb den Beschuldigten nicht vorgeworfen werden könne, sie hätten die Rüge hinsichtlich der Spruchkörperzusammensetzung verspätet vorgebracht. Das Strafgericht habe spätestens seit März 2013 von der verfassungswidrigen Spruchkörperbildung sowie der Reformbedürftigkeit der entsprechenden Reglemente gewusst, jedoch nichts dagegen unternommen. Es habe im vorliegenden Verfahren vielmehr den Eindruck erweckt, dass die Spruchkörperbildung durch den Vorsitzenden vorgenommen worden sei. Die Parteien hätten daher darauf vertrauen dürfen, dass sich die Richterinnen und Richter in Basel-Stadt an die gültigen Gesetze halten und nicht wissentlich verfassungs- und gesetzeswidrige Reglemente bei der Spruchkörperbildung zur Anwendung bringen (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 29 ff., Akten S. 11'081 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 8 ff., Akten S. 11'146 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 3, Akten S. 11'171; ferner auch Rechtsgutachten [...] S. 22 ff., Akten S. 10'813 ff.).

2.2.4.2 Auch mit diesem Einwand vermögen die Beschuldigten nicht durchzudringen. Zunächst erscheint es widersprüchlich, wenn sie sich einerseits auf den Standpunkt stellen, das Strafgericht habe aufgrund diverser Dokumente im Zusammenhang mit der Totalrevision des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (Bericht zur Geschäftslast- sowie Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Stadt vom 12. Februar 2015, Rechtsgutachten, Ratschlag des Regierungsrates) bereits im Jahr 2013 Kenntnis von der Verfassungswidrigkeit seiner Praxis bei der Spruchkörperbildung gehabt, andererseits aber auch behaupten, dass sie selbst nichts von dieser unzulässigen Praxis hätten wissen können. Sämtliche von ihnen erwähnten Unterlagen waren und sind öffentlich einsehbar. Hätte sich eines dieser Dokumente demnach tatsächlich zur Frage der Besetzung der Spruchkörper des Strafgerichts durch die Gerichtskanzlei geäussert, könnten sich die Beschuldigten wohl nicht ernsthaft darauf berufen, dass das verfassungswidrige Vorgehen bei der Spruchkörperbildung für sie nicht erkennbar gewesen sei.

2.2.4.3 Ihre Einwände zielen aber auch in der Sache ins Leere. Anders als von den Beschuldigten darzustellen versucht wird, wurden weder die von ihnen bemängelte Praxis der Spruchkörperbildung noch die Reglemente der einzelnen Gerichte im Kanton Basel-Stadt in den von ihnen ins Feld geführten Berichten thematisiert, sondern es ging, wie erwähnt, um eine Totalrevision des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes. Der Ratschlag des Regierungsrats zur Totalrevision des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 28. Mai 2014 (Geschäftsnummer 14.0147.01; nachfolgend: Ratschlag Regierungsrat) schilderte in einem ersten Teil u.a. den Handlungsbedarf für die Revision des GOG (Ratschlag Regierungsrat S. 10 ff.). Die Frage der reglementarisch bestimmten Spruchkörperbildung wird mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr wird ersichtlich, dass sich die Reformbedürftigkeit namentlich aufgrund des Alters des altrechtlichen GOG sowie der Justizreform des Bundes aus den Jahren 2000 bis 2011 (u.a. Ausbau der Rechtsweggarantie, bundesweite Vereinheitlichung des Zivil- und Strafprozessrecht und Totalrevision der Bundesrechtspflege) ergab (Ratschlag Regierungsrat S. 10 f.). Ausserdem ging es bei der Gesetzesrevision um die Konkretisierung der in § 112 Abs. 2 der Kantonsverfassung Basel-Stadt vom 23. März 2005 (KV, SG 111.100) verankerten Selbstverwaltung der Gerichte. Zu dieser Thematik wurden die beiden namentlich vom Beschuldigten 2 erwähnten Berichte einerseits zur Geschäftslast- sowie Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Stadt, und andererseits zur Tragweite der Selbstverwaltung der Gerichte in Auftrag gegeben (Ratschlag Regierungsrat S. 11 f.). Letzterer Bericht, bei welchem es sich um ein Rechtsgutachten handelte, befasste sich mit der Frage, welche Verwaltungstätigkeiten für die Gerichte im Lichte von § 112 Abs. 2 KV Sache der Gerichte selber sind und auf welche Weise die Gerichte ihre Selbstverwaltungsaufgabe wahrzunehmen haben. Es ging mithin um eine rechtliche Erörterung der Schnittstelle zwischen der Justizverwaltung und der Exekutive (Lienhard/Kettiger, Die Selbstverwaltung der Gerichte, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2013/3, Rz. 4). Das Rechtsgutachten kam u.a. zum Schluss, dass § 112 KV eine institutionelle, organisationsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der Gerichte darstellt, deren materieller Gehalt über jenen der Bundesverfassung hinausgeht und eine grundsätzliche Autonomie der Gerichte in Justizverwaltungssachen verankert. Die Selbstverwaltung der Gerichte soll nach dem Willen des Verfassungsgebers dergestalt stattfinden, dass die Gerichte über ihre Justizverwaltung selber bestimmen können, die Arbeiten der Justizverwaltung in der Regel aber durch die entsprechenden Spezialdienste der Zentralverwaltung ausgeführt werden (Lienhard/Kettiger, a.a.O., Rz. 113, 134). Da im Kanton Basel-Stadt dazumal eine gesetzgeberische Umsetzung dieser gerichtlichen Selbstverwaltung fehlte, bestand entsprechender Handlungsbedarf (Lienhard/Kettiger, a.a.O., Rz. 132). Diesem Gutachten folgend, erfolgte die Umsetzung einer selbständigen Justizverwaltung im Entwurf des GOG, wobei wiederum dem Ratschlag des Regierungsrats kein Bezug auf die von den Beschuldigten monierten Praxis der Spruchkörperbildung entnommen werden kann (Ratschlag Regierungsrat S. 13 ff.). Es trifft demnach offensichtlich nicht zu, dass das Strafoder auch das Appellationsgericht aufgrund des Rechtsgutachtens Lienhard/Kettiger oder aufgrund des Ratschlags des Regierungsrates von der Verfassungswidrigkeit der praktizierten Spruchkörperbildung des Strafgerichts Kenntnis gehabt hätten. Auch dem Bericht zur Geschäftslast- sowie Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Stadt vom 12. Februar 2015 vom Kompetenzzentrum für Public Management der Universität Bern ist keine Kritik an der damals bestehenden Praxis der Spruchkörperbildung zu entnehmen (vgl. insbesondere S. 64 ff.). Inwiefern die vom Beschuldigten 2 zitierten Passagen einen Hinweis auf die vom Strafgericht gelebte Praxis bei der Spruchkörperbildung beinhalten sollen, ist nicht ersichtlich: Bei der einen handelt es sich lediglich um eine Darstellung des Verfahrens betreffend Entwurf zum neuen Gerichtsorganisationsgesetz (vgl. S. 18 f. des Berichts; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 41, Akten S. 11'082 f.). Bei der zweiten referenzierten Stelle (S. 37 f. des Berichts) handelt es sich um generelle Ausführungen zu den Besonderheiten der Justizorgane unter dem Titel der Methodik zur Organisationsanalyse, bevor die Staatsanwaltschaft, das Strafgericht, das Zivilgericht sowie das Appellationsgericht überhaupt einer entsprechenden Analyse unterzogen werden (vgl. S. 21 ff. des Berichts).

Der mit § 10 Abs. 1 GOG (in Kraft seit dem 1. Januar 2021) gleichlautende § 10 Abs. 1 des GOG, welches am 1. Juli 2016 in Kraft trat, sieht vor, dass die Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der strategischen Leitlinien des Gerichtsrats ihre Organisation, die Geschäftsverteilung, den Geschäftsgang, die Aufgaben der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und des weiteren Personals in Reglementen regeln. Wie der Beschuldigte 2 grundsätzlich zutreffend zitiert, ist dem Ratschlag des Regierungsrats zu entnehmen, dass die Gerichte sich unter dem GOG weiterhin («auch künftig») autonom verwalten, wobei explizit festgehalten wird, dass namentlich die Regelungen ihrer internen Organisation wie die Art der Bildung von Kammern oder die Verteilung der Geschäfte bereits unter dem bis zum 30. Juni 2016 geltenden Gerichtsorganisationsgesetz «Aufgabe der einzelnen Gerichte» war (Ratschlag Regierungsrat S. 27). Nachdem die Spruchkörperbildung, wie vorgehend dargelegt, nicht Thematik der Gesetzesrevision war, ist nicht im Geringsten ersichtlich, inwiefern in dieser Hinsicht daraus die Forderung einer «sofortigen Änderung der Reglemente» ersichtlich sein sollte (vgl. dazu Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 68 ff., Akten S. 11'087 ff.). Erkennbar wird einzig, dass gefordert wurde, die Reglemente künftig in Beachtung der kantonalen Publikationsvorschriften zu veröffentlichen (Ratschlag Regierungsrat S. 27), was bis dahin offenbar nicht der Fall war, mit der Aufnahme des Organisationsreglements des Strafgerichts vom 16. Dezember 2016 in der systematischen Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt jedoch geschehen ist (SG 154.180). In diesem Zusammenhang ebenso wenig nachvollziehbar ist die Kritik, dass das genannte Organisationsreglement «erst» am 5. Juni 2017 in Kraft getreten sei (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 42 ff., Akten S. 11'083 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 8, Akten S. 11'146). Es ist abermals daran zu erinnern, dass weder aufgrund des Ratschlags des Regierungsrates aus dem Jahr 2014 noch aus den beiden Berichten aus den Jahren 2013 und 2015 hinsichtlich der Reglemente bzw. der Praxis bei der Spruchkörperbildung ein Handlungsbedarf erkennbar geworden wäre. Es ist daher nicht zu bemängeln, dass das Organisationsreglement des Strafgerichts am 5. Juni 2017 und damit nach dem revidierten GOG in Kraft getreten ist. Vielmehr war es geradezu angezeigt, die Totalrevision des GOG abzuwarten, bevor ein darauf basierendes Reglement erlassen wird.

Entgegen der Auffassung der Beschuldigten 2 und 3 (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 73 ff., Akten S. 11'088 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 9 f., Akten S. 11'146 f.), stellt auch die übergangsrechtliche Bestimmung nach § 99 Abs. 1 GOG keinen Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der Spruchkörperbildung dar. Es trifft zu, dass diese vorsieht, dass sich die Zusammensetzung der Spruchkörper in Verfahren, die im Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Gesetzes vor der betreffenden Instanz noch nicht durch Entscheid abgeschlossen waren, nach neuem Recht zu bestimmen waren. Die Totalrevision des GOG brachte indessen insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung der Spruchkörper des Zivilgerichts eine Änderung mit sich, indem namentlich eine Erhöhung der Zuständigkeiten des Einzelgerichts vorgesehen war (Ratschlag Regierungsrat S. 17, 54), weshalb sich auch diese Bestimmung nicht auf eine (mit keinem Wort erwähnte) Regelung der Spruchkörperbildung bezog.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bereits das Bundesgericht anerkannte, dass die von den Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft bemängelte frühere Praxis des Strafgerichts bei der Spruchkörperbildung noch im Jahr 2017 von den Basler Gerichten als verfassungs- und bundesrechtskonform erachtet wurde und eine andere Beurteilung erst durch die Urteile des Bundesgerichts 1C_187/2017 vom 20. März 2018 und 6B_383/2018 vom 15. November 2018 erfolgte (BGer 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 5.4.3).

2.2.4.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass weder dem Strafgericht noch dem Appellationsgericht im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Bildung des Spruchkörpers die Verfassungswidrigkeit der Zuteilungspraxis bekannt war. Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Beschuldigten 2 bemängelte Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 16. Juni 2016 zu verstehen (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 59 f., Akten S. 11'085), zumal aus dem bereits mehrfach genannten Urteil des Bundesgerichts 1C_187/2017, 1C_327/2017 vom 20. März 2018 hervorgeht, dass bis zu ebenjenem Urteil das Strafgericht der Auffassung war, die Gerichtskanzlei(en) seien als Teil des Gerichts zur Spruchkörperbesetzung berechtigt (E. 7.1). Im Übrigen kommt die erwähnte Verfügung auch vornehmlich einem Informationsschreiben gleich, mit dem die Parteien lediglich über den Wechsel im Spruchkörper informiert wurden (Akten S. 5381). Der Vorwurf, das Strafgericht habe den Umstand der verfassungswidrigen Praxis bei der Spruchkörperbildung verschwiegen bzw. es habe die Parteien darüber gar getäuscht und den Anschein erweckt, die Spruchkörperbildung erfolge durch die Verfahrensleitung, ist demnach klarerweise unhaltbar. Es bleibt somit dabei, dass der diesbezügliche Einwand der Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft verspätet erfolgt und daher nicht zu hören ist.

2.3      Mitwirkung von Strafrichter G____

2.3.1 Nachdem im vorliegenden Verfahren der Verdacht geäussert worden war, der vorinstanzliche Richter G____ habe im Urteilszeitpunkt nicht mehr Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt gehabt, erstattete die Immobilienholdinggesellschaft am 19. Mai 2021 Strafanzeige gegen G____ und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts auf Amtsanmassung, Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung, Urkundenfälschung im Amt, unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden etc. Zur Behandlung der Anzeige und zur Leitung der Untersuchungen setzte der Regierungsrat Basel-Stadt mit Beschluss vom 29. Juni 2021 einen ausserkantonalen, ausserordentlichen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ein. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 stellte dieser das Strafverfahren gegen G____ ein. Diese Einstellungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. zum Verfahrensablauf Einstellungsverfügung Ziff. 1 f., Akten S. 10'764 f.).

Der ausserordentliche Staatsanwalt holte im Rahmen der Strafuntersuchung gegen G____ von diesem einen schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO ein, zog beim Grossen Rat alle Anhörungsprotokolle der Wahlvorbereitungskommission von G____ vom 1. Quartal 2016 im Zusammenhang mit den Richterwahlen vom 11. Mai 2016 für die Amtsdauer 2016 bis 2021 sowie alle Unterlagen im Zusammenhang mit dem Rücktritt von G____ als Richter am Strafgericht bei, und forderte vom Appellationsgericht die Akten des vorliegenden Strafverfahrens an (Einstellungsverfügung Ziff. 3 f., Akten S. 10'765 f.). Ausserdem erhielt die Immobilienholdinggesellschaft die Gelegenheit, sich zum schriftlichen Bericht von G____ vernehmen zu lassen (Einstellungsverfügung Ziff. 5, Akten S. 10'766). Bei der Prüfung, ob G____ im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung Wohnsitz ausserhalb des Kantons Basel-Stadt gehabt hatte und sich damit allenfalls der Amtsanmassung schuldig gemacht hat, stellte der ausserordentliche Staatsanwalt nicht nur auf die Umstände, wonach G____ am 4. Februar 2016 sein Haus an der [...] in Basel verkauft und er zusammen mit seiner Ehefrau am 31. Mai 2016 die Liegenschaft seiner Mutter in [...] übernommen hatte, ab, sondern berücksichtigte weitere vorhandene Beweismittel und Indizien (Einstellungsverfügung Ziff. 12, S. 14 ff., Akten S. 10'776 ff.). Er kam dabei zum Beweisergebnis, dass insgesamt eine Vielzahl von objektiven Anhaltspunkten vorliegen würden, welche belegen, dass G____ im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfindung Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt gehabt habe. So sei gemäss Einstellungsverfügung erstellt, dass G____ vertraglich berechtigt gewesen sei, bis am 31. August 2016 in der damaligen Wohnung an der [...] unentgeltlich zu verbleiben, und dass er von Anfang September bis Ende Dezember 2016 für die weitere Nutzung der Wohnung einen monatlichen Mietzins von CHF 1'800.– an den neuen Liegenschaftseigentümer entrichtet habe (Einstellungsverfügung Ziff. 12, S. 14 f. [lit. b und e], Akten S. 10'776 f.). Sodann werde – so in der Einstellungsverfügung ferner – aufgrund diverser Unterlagen deutlich, dass G____ auch tatsächlich in der fraglichen Wohnung in der [...] gelebt habe, nämlich aufgrund von Fotografien der Wohnsituation vom 25. November, 30. November, 1. Dezember, 3. Dezember, 6. Dezember und 10. Dezember 2016, aufgrund der E-Mail-Korrespondenz zwischen G____ und dem neuen Hauseigentümer im Zeitraum zwischen dem 28. November 2016 und 19. Dezember 2016 betreffend Warmwasser und Schlüsselabgabe sowie schliesslich aufgrund von an die Adresse in Basel-Stadt gerichteten Postsendungen (Einstellungsverfügung Ziff. 12, S. 14 ff. [lit. f, g, h, i, j und k], Akten S. 10'776 ff.). Aufgrund einer eingehenden Würdigung dieser Beweismittel kam der ausserordentliche Staatsanwalt zum Schluss, dass G____ zum Zeitpunkt der Urteilsfällung des angefochtenen Urteils am 21. November 2016 im Sinne des aGOG Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hatte (Einstellungsverfügung Ziff. 12, S. 16 f., Akten S. 10'778 f.).

Die Beweiserhebung in der rechtskräftigen Einstellungsverfügung wurde von keiner Partei substantiell in Frage gestellt. Ohne sich mit der einlässlichen Einstellungsverfügung wirklich auseinanderzusetzen, erschöpft sich der Einwand des Beschuldigten 2 vielmehr im Wesentlichen auf einen Verweis auf die Umstände rund um den Liegenschaftsverkauf in Basel-Stadt und den Liegenschaftserwerb in [...] durch G____ sowie dessen aus Sicht des Beschuldigten 2 widersprüchliches Aussageverhalten in Bezug auf den Wohnsitzwechsel. Zudem habe G____ – so der Beschuldigte 2 ferner – im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens im Verfahren gegen F____ mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2017 die Abweisung eines Ausstandsgesuchs beantragt, womit er «unmissverständlich» zum Ausdruck gebracht habe, er werde auch in Zukunft als Richter in dieser Sache amten (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 108 ff., Akten S. 11'094 ff.; vgl. auch die Ausführungen der Immobilienholdinggesellschaft: Akten S. 8205, 9043 ff.).

Was zunächst die Vernehmlassung vom 23. Februar 2017 anbelangt, ist nicht ersichtlich, weshalb es zu beanstanden sein sollte, dass G____ noch in seinem Amt als Strafrichter tätig die Abweisung eines gegen ihn gerichtetes Ausstandsgesuchs beantragt, wenn seiner Meinung nach die Voraussetzungen für einen Ausstand nicht gegeben sind, zumal er von der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts im Beschwerdeverfahren BES.2016.193 betreffend Verfahrensabtrennung und Ausstandsbegehren in Sachen F____ zur Stellungnahme aufgefordert worden war (SB Beschwerde [BES.2016.193: Verfahrensabtrennung]). Dass er damit nach Ansicht des Beschuldigten 2 «unmissverständlich zum Ausdruck» gebracht haben soll, dass er auch nach seinem Wohnsitzwechsel (seine Abmeldung beim Einwohneramt Basel-Stadt erfolgte am 28. Februar 2017 [vgl. Einstellungsverfügung Ziff. 12, S. 14 f. [lit. m], Akten S. S. 10'776 f.]) in dieser Sache als Richter amte, ist ohnehin ohne Belang, ist doch hinlänglich bekannt, dass G____ im Verfahren gegen F____ nicht Teil des Spruchkörpers war (vgl. Urteildispositiv SG.[...], Akten S. 8429 ff.). Auch das geltend gemachte widersprüchliche Aussageverhalten von G____ vermag nicht zu überzeugen. Zwar mag es zweifelhaft erscheinen, ob ihm die anstehende Übernahme des Elternhauses in [...] vom 31. Mai 2016 im Zeitpunkt seiner Wahl als Strafrichter am 11. Mai 2016 bzw. seiner erneuten Kandidatur tatsächlich – wie in seinem Rücktrittsschreiben an den Parlamentsdienst des Kantons Basel-Stadt ausgeführt – nicht absehbar gewesen war. Was dies allerdings an der vom ausserordentlichen Staatsanwalt erhobenen und eindeutigen Beweislage ändern sollte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Strafuntersuchung gegen G____ hervorbrachte, dass – wie im Schreiben des Strafgerichts vom 28. September 2018 im Beschwerdeverfahren 1B_429/2018 geltend gemacht – seine Ehefrau tatsächlich erst am 2. Dezember 2016 den positiven Einbürgerungsbescheid vom Staatssekretariat für Migration SEM erhalten hatte (Einstellungsverfügung Ziff. 12, S. 15 [lit. i], Akten S. 10'777). Dass G____ folglich persönliche Gründe für das Verbleiben im Kanton Basel-Stadt hatte, liegt damit ebenso auf der Hand. Da die Strafuntersuchung gegen G____ zweifelsohne ergab, dass er im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidfindung an der [...] im Kanton Basel-Stadt wohnhaft war, kann – da nur dies im vorliegenden Verfahren von Interesse ist – offenbleiben, wie es sich mit seinem einmonatigen Wohnsitzwechsel an die [...] vom Februar 2017 verhält (vgl. die dahingehenden Ausführungen der Immobilienholdinggesellschaft: Akten S. 9048 ff.).

Die Einwände des Beschuldigten 2 vermögen nach dem Gesagten nicht die rechtskräftige Einstellungsverfügung bzw. die einlässliche Beweiswürdigung des ausserordentlichen Staatsanwalts auch nur im Ansatz in Frage zu stellen. An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn – wie vom Beschuldigten 2 eingewendet – der Kabelanschluss im Haus in [...] bereits seit dem 1. Mai 2016 auf den Namen von G____ laufen und ihm auch die Wasserkosten in Rechnung gestellt würden. Aufgrund des formalen Eigentümerwechsels am 31. Mai 2016 erscheinen solche Rechnungsstellungen vielmehr folgerichtig. Dies bedeutet aber nicht, dass er gleichzeitig auch bereits einen Wohnsitzwechsel im Sinne des GOG vornahm. Noch viel weniger aussagekräftig ist der vom Beschuldigten 2 eingebrachte (Online-)Zeitungsbericht. Dieser datiert vom 15. Mai 2018 und es wird darin lediglich in einem Nebensatz und ohne jeden Beleg die Behauptung aufgestellt, G____ wohne seit «anderthalb Jahren» in [...]. Darauf braucht angesichts der Feststellungen in der Einstellungsverfügung nicht weiter eingegangen zu werden.

Zusammenfassend ist somit erstellt, dass G____ im Zeitpunkt der Urteilsfällung im vorinstanzlichen Verfahren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hatte. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Zusammensetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers demnach nicht zu beanstanden.

2.3.2   Was schliesslich den auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung aufrecht erhaltenen Einwand des Beschuldigten 2 betrifft, Richter G____ habe aufgrund seines formalen Ausscheidens aus dem Richteramt am 28. Februar 2017 nicht mehr an der schriftlichen Begründung des angefochtenen Urteils mitwirken bzw. diese nicht überprüfen können, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht diese Frage anlässlich eines Nebenverfahrens im vorliegenden Strafverfahren bereits mit Urteil vom 29. November 2018 geklärt hat, was dem Beschuldigten 2 bzw. seinem Verteidiger bekannt ist (vgl. hierzu auch die Klammerbemerkung im Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 107, Akten S. 11'093 f.). Das Bundesgericht hielt zusammengefasst fest, dass für die Frage, ob eine Angelegenheit durch ein verfassungskonformes Gericht beurteilt worden sei, in erster Linie der Zeitpunkt der Urteilsfällung massgebend sei. Es sei nicht generell unzulässig, ein Urteil zu einem Zeitpunkt zu begründen bzw. zuzustellen, zu welchem ein Richter des Spruchkörpers bereits nicht mehr im Amt sei (BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 2.4). Vorliegend sei der verfahrensleitende Gerichtspräsident, der zusammen mit dem Gerichtsschreiber das begründete Urteil unterschrieben habe, unbestrittenermassen an der Hauptverhandlung anwesend gewesen und damit in der Lage, die dort gemachten Wahrnehmungen direkt in die schriftliche Begründung einfliessen zu lassen (BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 2.6). Auch der Strafprozessordnung lasse sich nicht entnehmen, dass die schriftliche Urteilsbegründung von sämtlichen Richterinnen und Richtern genehmigt werden müsste (BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 2.7). Zusammenfassend ergebe sich, dass das nach Urteilsfällung, jedoch noch vor Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung erfolgte Ausscheiden eines Richters unter den gegebenen Umständen nicht gegen Bundes- und Völkerrecht verstossen habe (BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 2.8). In Anbetracht dieses Bundesgerichtsurteils, welches wohlgemerkt das vorliegend angefochtene Strafgerichtsurteil betrifft, erscheint das erneute Vorbringen dieser Rüge anlässlich des zweitinstanzlichen Parteivortrags zu den Vorfragen geradezu trölerisch, erweist sich aber in jedem Fall als unbegründet.

3.         Verfahrensabtrennung betreffend den Beschuldigten F____

Sowohl die Immobilienholdinggesellschaft als auch die Beschuldigten 2 und 3 bemängeln die Abtrennung des Strafverfahrens gegen den mitbeschuldigten F____. Sie machen im Wesentlichen geltend, es seien keine sachlichen Gründe erkennbar, welche eine Verfahrenstrennung im Sinne von Art. 30 StPO rechtfertigen würden. Damit seien der Grundsatz der Verfahrenseinheit sowie das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot verletzt worden (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 187 ff., Akten S. 11'107 ff.; Akten S. 8691 ff., 9032 ff., 9216, 10'312, 10'509).

Auch dieser Einwand ist nicht zu hören. F____ focht den Beschluss des Strafgerichts vom 7. November 2016, mit welchem sein Verfahren abgetrennt und ausgestellt worden war, mit Beschwerde vom 5. Dezember 2016 beim Appellationsger

SB.2018.46 — Basel-Stadt Appellationsgericht 30.09.2022 SB.2018.46 (AG.2023.548) — Swissrulings