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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.01.2018 SB.2017.85 (AG.2018.37)

7 gennaio 2018·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,129 parole·~6 min·2

Riassunto

Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2017.85

URTEIL

vom 7. Januar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Andreas Traub, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...],

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 8. Mai 2017

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil vom 8. Mai 2017 wurde A____ (Berufungskläger) vom Einzelgericht in Strafsachen der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und unter Auferlegung der Verfahrenskosten sowie einer Urteilsgebühr zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger fristgerecht am 15. Mai 2017 Berufung angemeldet. Er ficht das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Mai 2017 vollumfänglich an. In der begründeten Berufungserklärung vom 19. Juli 2017 wiederholt er die vollumfängliche Anfechtung und stellt Antrag, dass die Berufung gutzuheissen und er vom Vorwurf betreffend Verletzung der Verkehrsregeln unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen freizusprechen sei.

Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Schreiben vom 17. August 2017 vernehmen lassen und beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung sei kostenpflichtig abzuweisen.

Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 406 N 6). Dies ist hier der Fall. Die Parteien wurden bereits darauf hingewiesen, dass ein schriftliches Verfahren durchgeführt werde (Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. August 2017). Der vorliegende Entscheid ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkularweg ergangen (Art. 406 Abs. 3, 4 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 2 bis 4 StPO).

1.3      Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildete jedoch – wie hier – ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist oder eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz vorliegt. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht – in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst – beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltsdarstellung zu qualifizieren sind (Schmid, StPO-Praxiskommentar, Art. 398 N 12 f.; Eugster, in: Basler Kommentar StPO, Art. 398 N 3; AGer SB.2014.90 E. 1.3).

2.

Dem Schuldspruch der Vorinstanz liegt folgender, teilweise bestrittener Sachverhalt zugrunde: Der Berufungskläger führte am 8. April 2016 um 15:48 Uhr den Personenwagen [...] aus Richtung „auf der Lyss“ durch den Leonhardsgraben in Richtung Kohlenberg, bog bei der Verzweigung Leonhardsgraben/Leonhardskirchplatz nach links in Richtung Leonhardskirchplatz ab und führte anschliessend auf der Trottoir-Überfahrt ein sog. 3-Punkte-Wendemanöver durch. Dabei übersah er, die Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten missachtend (ungenügende Kontrollblicke), als er im Rahmen des Wendemanövers auf der Trottoirüberfahrt wieder vorwärts in Richtung Leohnhardsgraben fuhr, den aus Richtung Leonhardsstrasse über den Leonhardsgraben in Richtung Leonhardskirchplatz fahrenden Fahrradfahrer B____ und fuhr in diesen hinein. Letzter kam dadurch zu Fall und zog sich mehrere Verletzungen (mehrere leichte Prellungen, Schürfung unter dem Kinn) zu.

3.

In seiner Berufungsbegründung bringt der Berufungskläger im Wesentlichen vor, der Fahrradfahrer habe sich in nicht voraussehbarer Weise, insbesondere mit unangemessener Geschwindigkeit, verkehrswidrig verhalten. Wie sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Auskunftspersonen (Aussage C____, Akten S. 31, Aussage D____, Akten S. 35) ergibt, sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte für ein regelwidriges Verhalten des Fahrradfahrers, insbesondere eine zu hohe Geschwindigkeit, erkennbar. Art. 36 Abs. 4 des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) besagt: „Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenutzer nicht behindern; diese haben Vortritt.“ Damit hatte der Fahrradfahrer klar Vortritt vor dem Berufungskläger, welcher sich mitten im genannten 3-Punkte-Manöver befand, auch wenn er sich nicht sofort in den Verkehr einfügen, sondern auf seine Tochter warten wollte. Das Manöver war jedenfalls noch nicht abgeschlossen. Vielmehr ist mit dem einlässlich und überzeugend begründeten vorinstanzlichen Urteil (S. 2 ff.) davon auszugehen, dass der Berufungskläger den Fahrradfahrer übersehen und damit die angemessene Aufmerksamkeitspflicht im Sinne von Art. 31 Abs 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11) verletzt hat (erstinstanzliches Urteil S. 5). Der Berufungskläger bringt nichts vor, was er nicht schon vor der Vorinstanz vorgebracht hatte. Mit diesen Einwänden hat sich die Vorinstanz wie dargelegt sorgfältig auseinandergesetzt und diese mit überzeugender Begründung verworfen (erstinstanzlichen Urteil S. 2 ff.).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das vorinstanzliche Urteil weder rechtsfehlerhaft ist noch eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufweist. Folglich ist die Berufung abzuweisen.

4.

In Bezug auf die Strafzumessung ist den treffenden Ausführungen der Vorinstanz ebenfalls zu folgen (erstinstanzliches Urteil S. 5): Für die begangene Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG sieht das Gesetz Busse als Sanktion vor.

Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht schwer. Die Aufmerksamkeitspflicht hat er nur leicht verletzt, da er sehr langsam (mit halber Schrittgeschwindigkeit) fuhr und sofort nach der Kollision stoppte. Zudem war die Kreuzung an dieser Stelle unübersichtlich. Dem Verschulden als angemessen erscheint deshalb im Einklang mit der Vorinstanz eine Busse von CHF 300.–.

5.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und hat der im Berufungsverfahren unterliegende Berufungskläger auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,

            in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.

            A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 805.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.–.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem Vostra

-       Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

-       SWICA Gesundheitsorganisation (nach Eintritt der Rechtskraft)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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