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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.12.2017 SB.2017.28 (AG.2018.70)

7 dicembre 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·11,094 parole·~55 min·1

Riassunto

versuchte vorsätzliche Tötung und Drohung; stationäre psychiatrische Behandlung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2017.28

URTEIL

vom 7. Dezember 2017

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,

Dr. Christoph A. Spenlé und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____, [...]                                                                                Berufungskläger

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                 Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                                                Privatkläger

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

C____                                                                                                           Opfer

vertreten durch die Opferhilfe beider Basel,                                                   

Steinenring 53, 4051 Basel    

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 14. Dezember 2016

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung, Drohung, rechtswidriger Aufenthalt, mehrfache Missachtung der Ausgrenzung, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes; stationäre psychiatrische Behandlung

Sachverhalt

Das Strafdreiergericht hat A____ mit Urteil vom 14. Dezember 2016 der versuchten schweren Körperverletzung, der Drohung, des rechtwidrigen Aufenthalts, der mehrfachen Missachtung der Ausgrenzung, der Hinderung einer Amtshandlung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 21 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 12. März 2016, zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 10.–, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Januar 2016, in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1 und Art. 286 des Strafgesetzbuches, Art. 115 Abs. 1 lit. b und Art. 119 Abs. 1 des Ausländergesetzes, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 19 Abs. 2, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51 und Art. 106 des Strafgesetzbuches. Den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe hat das Strafdreiergericht aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Weiter hat das Strafdreiergericht A____ zu CHF 3‘000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. März 2016 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 4‘500.– hat es abgewiesen, und die Schadenersatzforderung von B____ hat es auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich hat es über das beschlagnahmte Gut verfügt, A____ die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr auferlegt, die Verteidigung und den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers aus der Strafgerichtskasse entschädigt und dem Privatkläger B____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beurteilten eine Parteientschädigung zugesprochen.

Gegen dieses Urteil richten sich sowohl die Berufung von A____ (Berufungskläger), vertreten durch [...], als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Der Berufungskläger beantragt mit Berufungserklärung vom 27. März 2017, er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und der Drohung freizusprechen; er sei der einfachen Körperverletzung, des rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen Missachtung der Ausgrenzung, der Hinderung einer Amtshandlung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von höchstens sieben Monaten, zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 200.– zu verurteilen; die Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung sei aufzuheben, eventualiter sei ein forensisch-psychiatrisches Obergutachten zur Frage der Massnahmebedürftigkeit des Berufungsklägers einzuholen und nach dessen Eingang über die Massnahme neu zu befinden; die Genugtuungsforderung des B____ sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung, der Berufungskläger sei der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss AS Ziff. 3 schuldig zu sprechen, die Strafe sei dementsprechend zu erhöhen, und auf die Anordnung einer Massnahme sei zu verzichten; unter o/e Kostenfolge. Der Vertreter des Opfers B____ beantragt mit Eingabe vom 29. August 2017 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils; unter o/e Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers.

Anlässlich der ersten Verhandlung vor Appellationsgericht am 30. August 2017 wurde zunächst der Berufungskläger zur Person und zur Sache einvernommen. Sodann wurde die Sachverständige D____ befragt. Anschliessend sind die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung zu Wort gelangt; die Staatsanwaltschaft hat repliziert, die Verteidigung dupliziert. Die Verteidigung hat beantragt, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Massnahmebedürftigkeit des Berufungsklägers sei einzuholen. Gegen diesen Beweisantrag hat die Staatsanwaltschaft opponiert. Hingegen hat die Staatsanwaltschaft neu die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 56 und 59 StGB befürwortet, und sie hat 5 Jahre Freiheitsstrafe beantragt. Die Verteidigung hat neu auch in Bezug auf einfache Körperverletzung Freispruch beantragt. Zudem sei mangels Schuldfähigkeit keine Freiheitsstrafe auszusprechen.

Das Appellationsgericht hat in der Folge das Verfahren ausgestellt zwecks Einholung eines Obergutachtens bei E____. Nachdem dieses vorlag, hat am 7. Dezember 2017 die zweite Verhandlung vor Appellationsgericht stattgefunden. Dabei wurde der Berufungskläger nochmals zu seiner Situation einvernommen. Anschliessend wurde der Experte E____ befragt. Sodann sind die Staatsanwaltschaft, der Opferanwalt und die Verteidigung zum Vortrag gelangt. Angesichts des Obergutachtens beantragt die Staatsanwaltschaft nun noch eine Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren, auf die Anordnung einer stationären Massnahme sei zu verzichten, und es sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen. Die Verteidigung beantragt Freispruch des Berufungsklägers vom Vorwurf der schweren Körperverletzung und der Drohung, dagegen Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Missachtung der Ausgrenzung, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Monaten, einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 200.–; die Anordnung der stationären Massnahme sei aufzuheben; die Genugtuungsforderung von B____ sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, und der Berufungskläger sei wegen unrechtmässig ausgestandener Haft zu entschädigen; unter o/e Kostenfolge. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen (VP 30. August 2017; VP 7. Dezember 2017). Die Tatsachen ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 i.Verb.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

1.2      Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufungsanmeldungen und -erklärungen sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufungen ist somit einzutreten.

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Weder vom Berufungskläger noch von der Staatsanwaltschaft angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AuG und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG; die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäss Art. 106 des Strafgesetzbuches; die Verweisung der Schadenersatzforderung von B____ auf den Zivilweg; die Einziehung des beschlagnahmten Taschenmessers; die Rückgabe der beigebrachten Lederjacke an den Beurteilten unter Aufhebung der Beschlagnahme; die Entschädigung der Verteidigerin aus der Strafgerichtskasse; die Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers aus der Strafgerichtskasse sowie die Zusprechung einer über die vorgenannte Entschädigung hinausgehenden Parteientschädigung von CHF 756.– (inkl. MWST) an B____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beurteilten.

2.

Der Berufungskläger ist gemäss Anklageschrift Ziff.1 der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, eventualiter der Drohung, zum Nachteil des C____ sowie der Hinderung einer Amtshandlung angeklagt. Zusammengefasst soll er in der Nacht vom 30./31. Dezember 2015 im Zusammenhang mit dem Streit um die Freundin des C____, F____, zunächst im und anschliessend vor dem Nachtcafé an der Clarastrasse 59 mit einem aufgeklappten Taschenmesser auf C____ losgegangen sein. Er sei dann von zwei Männern an den Armen zurückgehalten worden. C____ habe sich im Inneren des Nachtcafés in Sicherheit gebracht und die Polizei verständigt. Daraufhin habe sich der Berufungskläger losgerissen und sei geflüchtet. Wenig später habe die Polizeipatrouille den Berufungskläger bei der Claramatte anhalten wollen, aber dieser habe sich dem durch Flucht erfolgreich entzogen. Die Vorinstanz wertet das Verhalten des Berufungsklägers als Drohung sowie Hinderung einer Amtshandlung. Während letzterer Tatbestand nicht angefochten und die Verurteilung insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, beantragt die Verteidigung Freispruch von der Anklage der Drohung. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils die Bestätigung desselben.

2.1      Die Vorinstanz begründet den Schuldspruch der Drohung wie folgt: „Die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Tatvorwurf sind wirr und wenig ergiebig. Im Ermittlungsverfahren bestritt er den Vorhalt (act. 197 ff.), in der Hauptverhandlung sprach er von einem ‚Problem‘, an das er sich freilich nicht mehr erinnern können wollte (Prot. HV S. 3, 4).“

„Aufgrund der Aussagen des die Polizei requirierenden C____ und seiner Freundin F____ steht zweifelsfrei fest, dass es in den frühen Morgenstunden des 31. Dezember 2015 zunächst im Inneren des Nachtcafés zu Unstimmigkeiten bzw. einer Rangelei zwischen C____ und dem Beschuldigten kam, weil dieser F____ dazu bewegen wollte, mit ihm mitzugehen, worauf C____ ihn von seiner Freundin wegdrängte und die beiden, so F____, sich gegenseitig an den Armen haltend Richtung Ausgang bewegt hätten, und dass der Beschuldigte, nachdem sich das Ganze nach draussen verlagert hatte, vor dem Lokal sein Taschenmesser hervornahm. Weniger klar ist demgegenüber die Art und Weise, in der A____ das Messer verwendete. Die Anklage wirft ihm vor, er habe mit dem aufgeklappten Messer auf C____ losgehen und ihm eine Schnittverletzung zufügen wollen. Sie stützt sich damit auf die im Polizeirapport wiedergegebenen, allerdings nicht unterschriebenen Schilderungen von C____ und F____ gegenüber den avisierten Beamten (act. 176/177). Weder C____ noch F____ haben dies bei ihrer formellen Befragung freilich so bestätigt. Nachdem C____ vor Gericht zunächst nur von einem Herumfuchteln A____s mit dem Messer gesprochen hatte, meinte er auf Nachfrage zwar, dass der rund einen Meter von ihm entfernt stehende Beschuldigte auf ihn habe losgehen wollen, und er vor ihm zurückgewichen sei, doch machte er zur Illustration lediglich hin- und herschiebende Bewegungen mit ausgestrecktem Arm (Prot. HV S. 8). Im Ermittlungsverfahren hatte er sogar nur von einer plötzlichen Bedrohung gesprochen, davon, dass der Beschuldigte mit aufgeklapptem Messer Schwingbewegungen in seine Richtung gemacht habe, woraufhin er, C____, sich in das Lokal zurückgezogen habe. Wie ihn A____ zu verletzen versucht habe, habe er in der Dunkelheit nicht genau sehen können, dieser habe mit dem Messer vor ihm herumgefuchtelt (act. S. 188/189). F____ ihrerseits hat ausgesagt, dass der Beschuldigte nicht auf jemanden losgegangen sei, sondern er das Messer nach vorne gehalten und damit herumgefuchtelt habe; es sei eher ein Drohen gewesen (Prot. HV S. 9, 10). Unter dieser Prämisse kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er über das reine Fuchteln mit dem Messer hinaus zu einer Verletzungshandlung ansetzte bzw. eine entsprechende Vorwärtsbewegung in Richtung von C____ machte mit dem Versuch, diesen zu verwunden, sondern es ist im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er es dabei beliess, das Messer im Sinne einer Drohgebärde ‚lediglich‘ vor sich hin- und herzuschwingen. Dass C____ diese Drohung ernst nahm, zeigt sich daran, dass er im Lokal Schutz suchte und von dort aus die Polizei alarmierte (Prot. HV S. 8). Damit ist A____ der Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig zu sprechen. Ein rechtsgültiger Strafantrag liegt vor (act. S. 179).“

2.2      Mit diesen Ausführungen hat die Vorinstanz das Verhalten des Berufungsklägers gestützt auf zutreffende Würdigung der Beweislage richtigerweise als Drohung im Sinne der Eventualanklage gewertet und dabei diesen Tatbestand von der primär angeklagten versuchten einfachen Körperverletzung abgegrenzt. Auf diese zutreffenden Erwägungen ist vollumfänglich abzustellen. Die Verteidigung geht fehl, wenn sie diese Abgrenzung der Drohung vom schwereren, angeklagten Delikt der versuchten einfachen Körperverletzung offenbar als Abgrenzung der Drohung von einem überhaupt nicht tatbestandsmässigen und somit nicht strafwürdigen Verhalten interpretieren will: Indem die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Berufungskläger keine stechenden oder schneidenden Bewegungen auf C____ zu gemacht, sondern das Messer in der Distanz von allerdings lediglich einem Meter vor ihm hin- und hergeschoben hat, hat sie richtigerweise nicht auf versuchte einfache Körperverletzung, sondern auf Drohung erkannt – ist doch ein solches Verhalten in jedem Fall geeignet, ein Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen (Art. 180 StGB). Dass C____ tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden ist, hat die Vorinstanz zutreffend dargestellt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die Aussagen von C____ aber auch illustrativ und schlüssig, und sie oszillieren durchaus im Bereich zwischen Drohung und versuchter einfacher Körperverletzung, nicht aber im Bereich zwischen Drohung und überhaupt keinem tatbestandsmässigen Verhalten (act. 503): „Er nahm das Messer hervor und wollte so auf mich los, er zielte auf mich hin. (aF) Er war ein[en] Meter von mir weg [...] (AKP streckt Hand mit imaginärem Messer nach vorne und schiebt es hin und her). [...] Ich zog mich etwas zurück, als ich das Messer sah. [...] Er fuchtelte so vor mir mit dem Messer (AKP macht entsprechende Geste auf Höhe Oberkörper). (aF) Ich empfand es als Versuch, mich zu verletzen, deshalb ging ich auch gleich etwas zurück.“ Wenn die Vorinstanz diese Darstellung zugunsten des Berufungsklägers nicht als versuchte einfache Körperverletzung wertet, sondern als Drohung, ist dies ebensowenig zu beanstanden wie der Umstand, dass sie ausdrücklich nicht auf die nicht unterschriebenen Aussagen von C____ im Polizeirapport abstellt, wo noch von einer schwungvollen Bewegung des mit dem Messer bewehrten Armes des Berufungsklägers in die Richtung des Opfers die Rede ist (act. 176). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Würdigung der Aussagen im Ermittlungsverfahren (act. 188 ff.) zugunsten von C____ im Sinne des Drohungstatbestands, als dieser von „Schwingbewegungen“ in seine Richtung und von „Fuchteln“ mit dem Messer berichtete. Zu kurz greift schliesslich die Darstellung der Verteidigung, wonach gemäss den Aussagen von F____ der Berufungskläger das Messer auf entsprechende Aufforderung hin sofort wieder eingesteckt habe (Protokoll HV S. 9) und das Zücken des Messers allein keine Drohung darstelle. Vielmehr hat dem auch F____ selber a.a.O. beigefügt: „Er fuchtelte einfach damit herum (macht es vor), so wie ich es noch weiss, [ist er] nicht spezifisch auf jemanden losgegangen, so dass man ihn wegschupfen musste. (aF) Ja, es war eher ein Drohen und nicht auf jemanden Losgehen [...].“

Die Aussagen des Berufungsklägers selber zu diesem Tatvorwurf auch vor Appellationsgericht (VP vom 30. August 2017 S. 7) – im Café seien „Kurden“, „viele Leute“, „Kunden“, auf ihn losgegangen, er habe nicht verstanden warum, die vielen Leute seien aber eifersüchtig auf ihn, und er habe das Messer geöffnet, um den Weg frei zu haben –,  erscheinen in der Tat als „wirr und wenig ergiebig“, wie sich die Vorinstanz hinsichtlich seiner früheren Depositionen ausdrückt, und sind vor dem Hintergrund seiner paranoiden Schizophrenie zu verstehen. Darauf kann nicht abgestellt werden. Somit ergibt sich zusammenfassend, dass der objektive Tatbestand der Drohung erfüllt ist.

2.3      Unklar ist, ob sich die Verteidigung beim Antrag auf Freispruch von der Anklage der Drohung wie auch beim nachfolgend zu behandelnden Tatkomplex (Ziff. 3) darauf berufen will, dass mit der Schuldfähigkeit auch der Vorsatz dahin falle. Gegebenenfalls sei diesbezüglich – mutatis mutandis – auf die nachfolgenden, grundsätzlichen Ausführungen zu dieser Thematik verwiesen (Ziff. 3.1), wonach Vorsatz und Schuldfähigkeit auseinanderzuhalten sind. Im vorliegenden Kontext bedeutet dies, dass auch bei verminderter (ja selbst allenfalls bei fehlender) Schuldfähigkeit nicht einsichtig ist, auf welches Handlungsziel das Verhalten des Berufungsklägers denn sonst hätte gerichtet sein sollen, als wissentlich und willentlich C____ in Angst und Schrecken zu versetzen – und sei es mit dem Ziel, „den Weg frei zu haben“, wie er vor Appellationsgericht – allerdings erstmals – deponiert hat. Insoweit ist festzuhalten, dass der Berufungskläger mit seinem Verhalten wissentlich und willentlich das Ziel verfolgt oder aber wenigstens in Kauf genommen hat, C____ in Angst und Schrecken zu versetzen. Damit ist der subjektive Tatbestand erfüllt. Eine andere Frage ist, ob der Berufungskläger aufgrund der von ihm wahnhaft erlebten Bedrohungssituation die Verantwortung für sein Handeln infolge teilweise oder vollständig fehlender Schuldfähigkeit nicht oder nur teilweise übernehmen kann. Darauf wird zurückzukommen sein (Ziff. 4).

Somit ergibt sich zusammenfassend, dass das Verhalten des Berufungsklägers den Tatbestand der Drohung erfüllt.

3.

Die Vorinstanz hat den Berufungskläger im Anklagepunkt AS Ziff. 3 der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B____ schuldig gesprochen. Mit ihrer Berufung beantragt die Verteidigung eine mildere rechtliche Qualifikation der Tat als einfache Körperverletzung, während die Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung beantragt, der Berufungskläger sei gemäss Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen. Vor den Schranken hat die Verteidigung dann vollständigen Freispruch in diesem Anklagepunkt verlangt.

3.1     

3.1.1   Die Verteidigung begründet ihren Antrag auf Freispruch damit (VP 30. August 2017 S. 15), dass gemäss den Ausführungen von D____ anlässlich der Verhandlung vom 30. August 2017 die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers ganz aufgehoben gewesen sei. Vorsatz und Steuerungsfähigkeit könnten nicht auseinandergehalten werden. Das sei eine rein akademische Differenzierung. Auch beim Vorsatz müsse bedacht werden, zu welchen Überlegungen der Beschuldigte überhaupt in der Lage gewesen sei. Wenn er nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Taten einzusehen und sich überhaupt solche Gedanken zu machen, welche Konsequenzen sein Handeln haben könnte, könne auch nicht von Eventualvorsatz gesprochen werden.

3.1.2   Dem kann nicht gefolgt werden. Die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen i.S. v. Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Täter keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; vielmehr kann auch der völlig Schuldunfähige vorsätzlich handeln: Die Frage der Schuldfähigkeit berührt mithin den Vorsatz nicht. Soweit es um die Komponente der Steuerungsfähigkeit geht, ist das unmittelbar einsichtig: Im Zustand ausgeschlossener Schuldfähigkeit können (zweckrationale) Handlungen gerade deswegen vorgenommen werden, weil die normalerweise bestehenden Hemmungen infolge Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsums lahm gelegt sind; auf den Vorsatz hat das keinen Einfluss. Andernfalls könnte sich die Frage nicht stellen, ob ein Schuldunfähiger nach den Grundsätzen der „actio libera in causa“ für das von ihm mit Vorsatz begangene Delikt haftbar ist. Gleiches gilt auch für die Einsichtsfähigkeit. Ihr Gegenstand und derjenige des Vorsatzes unterscheiden sich in wesentlicher Hinsicht. Einsicht in das Unrecht der Tat setzt einen Akt normativer Wertung voraus, der Bestand und Geltung der Norm erfasst und dessen Vornahme aufgrund einer psychischen Störung ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann. Beim Vorsatz dagegen geht es um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von sinnlich wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumständen, was grundsätzlich auch bei fehlender Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es dazu des entsprechenden Wertungsaktes nicht bedarf (Bommer/ Dittmann, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 19 N 19, m.w.H.).

3.1.3   Von diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Die Frage der Verteidigung an D____ vor den Schranken des Appellationsgerichts, ob der Eventualvorsatz hinsichtlich schwerer Körperverletzung bei fehlender Einsichtsund Steuerungsfähigkeit noch gegeben sein konnte, erweist sich damit als widersprüchlich, weil mit dieser Frage just vermengt wird, was es auseinanderzuhalten gilt – nämlich Vorsatz auf der einen und Einsichts- sowie Steuerungsfähigkeit auf der anderen Seite. Aus den darauf fussenden, teilweise missverständlichen Antworten von D____ ist daher nichts abzuleiten, was der Trennung dieser Aspekte widersprechen würde – geht doch auch D____ letztlich genau von solcher Trennung aus, wenn sie ausführt, der Berufungskläger sei nicht mehr in der Lage gewesen, sich innerlich davon, was er damals vorgehabt habe, zu distanzieren und es kritisch zu prüfen; und wenn sie auf Frage hin bejaht hat, dass der Berufungskläger das Schneiden mit dem Messer wohl gewollt hat, dass er aufgrund des Wahnerlebens indessen für dieses Wollen keine Verantwortung übernehmen könne (VP vom 30. August 2017 S. 13). Darauf wird zurückzukommen sein.

Die nachfolgende Würdigung des Verhaltens des Berufungsklägers hat jedenfalls gestützt auf die dargestellte, herrschende Doktrin und Praxis zu erfolgen, welcher notabene auch die im Strafgesetzbuch normierte Regelung entspricht.

3.2      Die Vorinstanz begründet den Schuldspruch wie folgt: „Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte B____, der sich zu dieser Zeit bei einer Prostituierten an der Webergasse aufhielt, am Morgen des 12. März 2016 im Eingangsbereich der Wohnungstüre mit einem Taschenmesser eine in Körperlängsachse verlaufende, 19 cm lange und maximal 0,8 cm tiefe Schnittwunde an der linken Brustkorbvorderseite sowie unmittelbar darunter eine 14 cm lange, ebenfalls in Körperlängsachse verlaufende Kratzspur zufügte. Gemäss gutachterlicher Stellungnahme habe zwar zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare, jedoch eine potenzielle Lebensgefahr bestanden, da sich die Verletzung auf Höhe der linken Unterschlüsselbeinschlagader sowie des Herzens und der linken Lunge befunden habe (Gutachten IRM, act. 290 - 292; Fotos Verletzungen, act. S. 230/231; Foto Messer, act. S. 314/315).“

„Die genauen Umstände lassen sich nicht ganz klären. Vom Beschuldigten liegen keine tauglichen Aussagen vor. Er stellt zwar nicht in Abrede, für die Verletzung von B____ verantwortlich zu sein, will sich an den Vorfall indessen nicht (mehr) erinnern können. Er sei nicht gut im Kopf (act. S. 248), wisse nur von einem Gewimmel an Menschen auf dem Barfüsserplatz, die ihm zugerufen hätten, dass er schwul und […] an allem schuld sei, und er dann gedacht habe, er müsse diesem etwas antun (Prot. HV S. 2/3, 7). B____s Schilderungen wiederum sind nicht ganz einheitlich. Abgesehen davon, dass seine Angaben, über das – im Gesamtkontext freilich nur eine Nebensächlichkeit darstellende – Auftauchen von A____ in der Webergasse nicht mit den Angaben der von ihm aufgesuchten Prostituierten übereinstimmen, insofern er angab, dass der Beschuldigte ihn angerufen und gemeint habe, er wolle ebenfalls dorthin kommen (act. 240, 260, Prot. HV S. 5, 6), während G____ ausgesagt hat, dass B____ es gewesen sei, der den Beschuldigten kontaktiert habe, weil er nicht genügend Geld dabei gehabt habe (act. S. 232ff.), hat der Geschädigte das Geschehen selbst unterschiedlich wiedergegeben. Im Ermittlungsverfahren hatte er protokollieren lassen, dass er den Beschuldigten unten an der Haustüre eingelassen habe und sie sich zusammen nach oben begeben hätten, wo er die Türe geöffnet und sich zu A____ umgedreht habe, welcher in diesem Moment ‚mit dem Messer von oben nach unten gezogen‘ habe (act. S. 240/241), bzw. dass er sich vom dritten in das zweite Stockwerk begeben und den an der Eingangstüre stehenden Beschuldigten von dort aus aufgefordert habe, in den dritten Stock hochzukommen, wo A____ ihn mit den Worten ‚ich ficke deine Mutter‘ sofort angegriffen habe (act. S. 260-262). Vor Gericht gab er dagegen an, dass er zwei Treppen hinunter gelaufen sei, von wo aus er dem Beschuldigten zugerufen habe, er möge hinaufkommen, und dass A____, nachdem dieser an die geschlossene Haustüre geklopft und er, B____, ihm aufgemacht habe, mit dem Satz ‚ich ficke deine Mutter‘ gleich mit dem Messer auf ihn losgegangen sei (Prot. HV S. 5/6). Sind die Aussagen von B____ auch nicht frei von Ungereimtheiten, kann so oder anders jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Messerattacke völlig unerwartet erfolgte, d.h. ohne dass es davor eine Unstimmigkeit zwischen dem Beschuldigten – der selber nichts dergleichen geltend macht – und B____ gegeben hätte bzw. dieser sie hätte kommen sehen können, und dass B____ zwar noch reflexartig mit Kopf und Oberkörper zurückwich (Auss. B____, Prot. HV S. 5), die gewaltsame Einwirkung auf seinen Körper damit aber nicht verhindern konnte. Überdies wird die vom Geschädigten beschriebene Tatausführung durch das Gutachten bestätigt, [es] sei aufgrund der Lokalisation am Körper sowie der Gestaltung der Wunde am ehesten von einem Schneiden von oben nach unten auszugehen (act. 292).“

„Objektiv betrachtet stellt die B____ zugefügte Schnittwunde eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123. Ziff. 1 StGB dar. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten allerdings einen darüber hinaus gehenden Tötungsvorsatz vor, eventualiter Vorsatz im Hinblick auf die Verursachung einer schweren Körperverletzung. Vorsätzlich handelt nicht nur, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, sondern bereits auch derjenige, der die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Beim Eventualvorsatz strebt der Täter den Erfolg nicht an; er weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGer 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014; BGE 137 IV 1, 134 IV 26). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen auf eine Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden kann, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGer 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014; 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013; BGE 137 IV 1). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass das Risiko einer tödlichen Verletzung bei unkontrollierten Messerstichen in den Schulter/Brust- und Bauchbereich im Rahmen dynamischer Auseinandersetzungen auch bei einer eher kurzen Messerklinge als hoch einzustufen sei. Eine Todesfolge liege im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und sei somit vom Vorsatz erfasst (BGer 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009, 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010, 6B_475/2012 vom 27. November 2012). Das Appellationsgericht bejahte ein hohes Risiko des Todes des Opfers und dessen eventualvorsätzliche Inkaufnahme auch bei einer grossflächigen, tiefen, mit grosser Kraft und völlig unkontrolliert gegen den Bauch (und den Oberschenkel) geführten Schneidbewegung mit einem sehr scharfen Teppichmesser (AGE vom 28. April 2010 i.S. A.G.).“

„Vorliegend ist zwar auch von einer eher unkontrollierten und grossflächigen Schneidebewegung auszugehen. Verglichen mit dem zitierten Entscheid erscheinen in casu die Sorgfaltspflichtverletzung und das Risiko des Todes jedoch geringer. Anders als in jenem Fall war hier nicht die Bauchregion betroffen, sondern die linke Brustkorbvorderseite. Während der Brustkorb, d.h. die Brustwirbelsäule, das Brustbein, die Rippen und die Muskulatur das dahinter liegende Herz sowie die Lungen noch einigermassen abschirmen, befinden sich im Bauchraum ungeschützt mehrere wichtige Organe, welche bereits durch ein kräftiges Schneiden mit einem scharfen Messer schwer in Mitleidenschaft gezogen werden können. Dies ist auch als allgemein bekannt vorauszusetzen, während nicht jedem medizinischen Laien geläufig sein dürfte, dass beim Schlüsselbein, wo die Verletzung in casu ansetzte, eine Schlagader verläuft (vgl. Gutachten, act. 292). Kommt hinzu, dass der Schnitt mit 0,8 cm nicht besonders tief war, auch wenn dies zumindest teilweise darauf zurückzuführen sein wird, dass B____ noch zu einer gewissen reflexartigen Ausweichbewegung imstande war. Schliesslich deutet der Umstand, dass kein dahingehendes Motiv festzustellen ist, und der Beschuldigte das Messer nicht als Stichwaffe einsetzte, zumindest subjektiv darauf hin, dass der Beschuldigte nicht mit Tötungsvorsatz handelte. So hat sich denn auch B____ anlässlich seiner gerichtlichen Befragung dahingehend geäussert, dass der Beschuldigte Ihn zwar habe verletzen, jedoch nicht töten wollen, ansonsten er zugestochen hätte (Prot. HV S. 7). Ist somit auch nicht von einem Tötungsvorsatz auszugehen, kann gleichzeitig aber nicht zweifelhaft sein, dass A____ jedenfalls im Hinblick auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung eventualvorsätzlich handelte. Eine Schneidebewegung gegen den Oberkörper einer sich in Bewegung befindlichen Person ist nicht sicher kalkulierbar, zumal auch eine unbedachte Reaktion nicht ausgeschlossen werden kann. Wer wie der Beschuldigte einen solchen Schnitt ausführt, rechnet mit der Möglichkeit, lebensgefährliche Verletzungen, namentlich Gefässverletzungen, wie sie der Geschädigte durchaus hätten erleiden können, zu verursachen und nimmt diese damit in Kauf [...].“

3.3      Mit diesen Ausführungen hat die Vorinstanz das Verhalten des Berufungsklägers gestützt auf die zutreffende Würdigung der Beweislage richtigerweise als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne der Eventualanklage gewertet und dabei diesen Tatbestand von der primär angeklagten versuchten vorsätzlichen Tötung abgegrenzt. Auf diese zutreffenden Erwägungen ist vollumfänglich abzustellen. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Anschlussberufungsbegründung zwar nicht ganz zu Unrecht auf die Nähe des Halses und der Halsschlagader zur Schnittverletzung hin. Sie geht aber zu weit, wenn sie aus diesem Umstand einen Tötungsvorsatz ableitet. Eine solche Unterstellung verbietet sich, wie die Vorinstanz präzise darstellt, vor allem aufgrund des die Organe schützenden Brustkorbs als betroffene Körperregion, der geringen Tiefe der Wunde sowie der Schnitt- anstatt einer Stichbewegung; anders etwa als in AGE AS.2009.353 vom 28. April 2010 E. 2.5.2 f. sind also keine mit grosser Kraft ausgeführten, tiefen Schnitte in die Bauchregion und den Oberschenkel zu beurteilen. Andererseits ist entgegen der Auffassung der Verteidigung durchaus von einem dynamischen Geschehen auszugehen, wenn B____ die Wohnungstür öffnet und dann der Berufungskläger unvermittelt sowie völlig unerwartet eine auf den entblössten Oberkörper B____s gerichtete, schwungvolle Schneidbewegung von oben nach unten ausführt: Weder ist dabei die Reaktion des Opfers in irgendeiner Weise vorhersehbar, noch lässt sich folglich die genaue Lage der Verletzung planen noch der Druck auf das Messer und damit die Schnitttiefe präzise regulieren. Im Zusammenhang mit diesen aleatorischen Elementen ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die dem Opfer zugefügte Verletzung mit dem fussseitigen Ende des Schnitts ca. 2 cm unterhalb der Brustwarze nicht einfach endet, sondern in einer immerhin noch 14 cm langen Kratzspur mit dünnschichtigen Blutanhaftungen ihre Fortsetzung findet (act. 292 f.), was auf eine durchaus schwungvolle Tatausführung schliessen lässt. Die gesamte Verletzung reicht somit vom Schlüsselbein bis zum fussseitigen Ende des Brustkorbes oder gar ein wenig darüber hinaus in die von Rippen nicht mehr geschützte Bauchregion hinein. Aufgrund des durch dieses gesamte Verletzungsbild belegten Schwungs des mit dem Messer bewehrten Arms des Berufungsklägers ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger auch nicht steuern konnte, die Bewegung des Messers exakt am fussseitigen Ende der Kratzspur abrupt zu beenden. Vielmehr ist anzunehmen, dass sich das Messer in derselben Richtung noch weiter in unmittelbarer Nähe der nackten Bauchdecke des Opfers entlang bewegt hatte und dieses dabei noch weiter hätte verletzen können – und zwar umso mehr, als hier die darunter liegenden Organe nicht mehr mit Rippen bewehrt sind. Analoges gilt entgegen der Auffassung der Verteidigung auch für das andere Ende der Wunde, welches sich in unmittelbarer Nähe zum Hals und damit der Halsschlagader befindet – auch diesbezüglich liess sich die Lokalisierung des Schnittes nicht exakt planen. Eingedenk der genannten aleatorischen Faktoren hätte der Berufungskläger mittels seiner schwungvollen Schneidbewegung dem Opfer somit durchaus lebensgefährliche Verletzungen der Gefässe oder von Organen nicht nur in der Brust-, sondern auch in der Bauch- und der Halsgegend zufügen können, mit welcher Möglichkeit der Berufungskläger rechnen musste und welche er in Kauf nahm – dies vor dem Hintergrund der erwähnten Faktoren und entgegen der Auffassung der Verteidigung auch dann, wenn es sich nicht um eine Stich-, sondern um eine Schneidbewegung gehandelt hat. Die Qualifikation der Tat als eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung ist somit korrekt und zu bestätigen.

4.

War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).

Die Vorinstanz hat die Sachverständige D____ beauftragt, ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen. In diesem Gutachten hat D____ gestützt auf die hauptsächliche Diagnose einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis auf eine mittel bis schwer verminderte Schuldfähigkeit geschlossen; dem ist die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 14. Dezember 2016 gefolgt. Das Appellationsgericht hat D____ als Sachverständige in die Berufungsverhandlung vom 30. August 2017 geladen. Vor dem Hintergrund der seit dem erstinstanzlichen Urteil eingetretenen Entwicklung hat D____ nun auf eine vollständig aufgehobene Schuldfähigkeit des Berufungsklägers geschlossen, und zwar für die beiden fraglichen Tatkomplexe vom 31. Dezember 2015 einerseits und vom 12. März 2016 andererseits. Angesichts dieses Befunds hat das Appellationsgericht das Verfahren ausgestellt und bei E____ ein Obergutachten eingeholt, welches dieser am 14. November 2017 vorgelegt und in der Verhandlung vom 7. Dezember 2017 kommentiert hat. Er schliesst für den Tatkomplex vom 31. Dezember 2015 auf mittelschwere und für jenen vom 12. März 2016 auf mittelschwere bis schwere Verminderung der Schuldfähigkeit. Weil somit auch eine völlige Schuldunfähigkeit zur Diskussion steht – womit eine vollumfängliche Strafbefreiung einher ginge –, ist diese Frage im Rahmen der Strafzumessung vorab zu behandeln.

Das Appellationsgericht schliesst sich der Einschätzung von E____ an:

4.1      E____ stützt sein forensisch-psychiatrisches Obergutachten vom 14. November 2017 zu den Fragen nach dem Vorliegen einer psychischen Störung sowie nach der tatzeitbezogenen Schuldfähigkeit und seine Stellungnahme zu dem bereits vorliegenden Gutachten von D____ vom 29. November 2016 und deren gutachterlichen Ausführungen anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht vom 30. August 2017 auf die Akten, insbesondere die Verhandlungsprotokolle, das erstinstanzliche Urteil, den Strafregisterauszug und die verschiedenen Führungs- und Austrittsberichte der mit dem Berufungskläger befassten Anstalten, weiter auf das Gutachten und die mündlichen Ausführungen von D____ sowie auf die eigene ambulante Untersuchung des Berufungsklägers am 30. Oktober 2017 (120 Minuten) und am 31. Oktober 2017 (60 Minuten). Gestützt auf diese Grundlagen stellt E____ die Diagnose, dass sich bei dem Berufungskläger in den letzten Jahren (mit nicht genauer bestimmbarem Beginn) eine paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F 20.0) mit instabilem Verlauf und fluktuierender, zeitweise notdürftig kompensierter und zeitweise deutlich exarzerbierter psychopathologischer Symptomatik entwickelt hat, deren tatsächliches Ausmass von ihm selber – möglicherweise aus Angst davor, als psychisch krank eingestuft zu werden, was für ihn offenbar eine schwere narzisstische Kränkung darstellen würde – verleugnet und vor seiner Umgebung, insbesondere auch vor psychiatrischen Untersuchern, möglichst verborgen (dissimuliert) wird. Als Symptome für diese Diagnose führt E____ solche an, die beim Berufungskläger über längere Zeit und durch verschiedene Quellen dokumentiert sind: Ich-Störungen (das Gefängnispersonal kenne seine Gedanken, alle Menschen auf dem Barfüsserplatz hätten von den homosexuellen Avancen seitens von B____ gewusst und den Berufungskläger deshalb beschimpft, Erleben von „Vergiftungen“); Beeinträchtigungs- und Beeinflussungswahn (der Berufungskläger sei vergiftet, verhext worden, Opfermentalität, usw.); sensitive Beziehungsideen („F____“ sei seine Freundin); Rückzugsverhalten und gestörte Ich-Umwelt-Beziehung (kommunikative Verschlossenheit, Wunsch nach der Sicherheitszelle, Vermeiden von Kontakt zu Mitinsassen, Wunsch nach Verlegung in anderes Gefängnis); Verdacht auf akustische und optische Halluzinationen (Stimmenhören „Arschloch, Arschloch“ auf dem Barfüsserplatz); formale Denkstörungen (thematische Einengung, Perseveration, Gedankenabreissen, Danebenreden, Sprunghaftigkeit); Affektstörungen (hohe Affektspannung, reduzierte Schwingungsfähigkeit, flacher bzw. indifferenter oder auch inadäquater Affekt u.a.). Diese Symptome – die das Appellationsgericht anlässlich der beiden Verhandlungen beim Berufungskläger ebenfalls feststellen konnte – wertet E____ als klare Indizien für eine paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Weil diese Indizien zudem über einen längeren, mehrmonatigen Zeitraum (teilweise bis heute, auch unter einer neuroleptischen Medikation sowie unter gewährleisteter Drogenabstinenz) persistieren und nicht mehr in einen zeitlichen Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol und Kokain gebracht werden können, schliesst E____ auch die anfänglich von D____ differenzialdiagnostisch für möglich gehaltene substanzinduzierte psychotische Störung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aus. Mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung, welche an dieser Stelle nicht weiter dargestellt zu werden braucht, schliesst E____ sodann auch eine reine wahnhafte Störung nach ICD-10 F 22.0, wie sie die Station Etoine der UPD Bern in die Diskussion eingebracht hatte, aus.

4.2      Der Schweregrad der paranoiden Schizophrenie ist gemäss E____ schwierig einzuschätzen, weil zum einen keine tatzeitnah dokumentierten psychiatrischen Befunde vorliegen und zum anderen eine eindeutige psychopathologische Symptomatik sich bei ihm offenbar erst im weiteren (postdeliktischen) Verlauf entwickelt hat. Psychoseverdächtige Auffälligkeiten traten im Rahmen seiner Einvernahmen als Beschuldigter und in Form „verwirrter“ Äusserungen am 23. Januar 2016 auf der Polizeiwache zutage (er sei „von einer Zauberin/Magierin verhext“ worden) und wurden dann auch anlässlich der ersten Begutachtung und im weiteren Verlauf in verschiedenen Institutionen beobachtet. Valide fremdanamnestische Befunde oder Zeugenaussagen, welche ein früheres auffälliges, inadäquates, erheblich normabweichendes, eindeutig fehlangepasstes, „verwirrtes“ oder auf andere Weise psychoseverdächtiges Verhalten – z.B. auch im Rahmen früherer Gefängnisaufenthalte – beschreiben, liegen nicht vor, so dass davon ausgegangen werden muss, dass es dem Berufungskläger – trotz seiner bereits vorliegenden wahnhaft-psychotischen Erkrankung – lange Zeit, möglicherweise sogar einige Jahre lang, auch ohne fachgerechte psychiatrische Behandlung gelungen ist, in für ihn bekannten und überschaubaren Alltagssituationen ein gerade noch ausreichendes Funktions- und Anpassungsniveau aufrechtzuerhalten und erst unter besonderer Belastung (wie z.B. in den beiden für ihn konflikthaften Tatsituationen Ende Dezember 2015 und Mitte März 2016 sowie unter zusätzlichem Substanzeinfluss) psychotisch zu dekompensieren, was auf eine weniger schwere Verlaufsform hindeuten würde.

Andererseits hält E____ fest, dass auch unter hochstrukturierten Gefängnisbedingungen und unter antipsychotischer Medikation heute noch eine psychopathologische Symptomatik fortbesteht, was gegen einen nur leichten Schweregrad seiner psychotischen Störung spricht. In der Gesamtschau von klinischer Symptomatik und Verlaufsdynamik schätzt E____ den klinischen Schweregrad der paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis als mittelschwer ein, was in jedem Fall einer psychischen Störung von erheblicher Schwere (gemäss StGB) entspricht. Aufgrund des psychischen Befunds und der weiteren Angaben diagnostiziert E____ weder eine Abhängigkeitserkrankung im Sinne eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol und Kokain (ICD-10 F 10.1, F 14.1) noch eine schwere Persönlichkeitsstörung, sondern lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z  73.1). Schliesslich formuliert E____ als psychische Belastungsfaktoren die Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (Z 60.0) des algerischstämmigen, seit 2008 in der Schweiz lebenden und soziokulturell entwurzelten Berufungsklägers, seine Schwierigkeiten bei der soziokulturellen Eingewöhnung (kein legaler Aufenthalt, keine Arbeit und kein Einkommen, sprachfremde Umgebung, sozial relativ isoliert, wiederholte Delinquenz und Gefängnisaufenthalte), das Alleinleben (Z 60.2) und seine aktuelle Inhaftierung (Z 65.1).

4.3      Hinsichtlich der tatzeitbezogenen Schuldfähigkeit hat E____ geprüft, ob und wenn ja, auf welche Weise und in welcher Ausprägung die psychische Störung und die Abhängigkeit von Suchtstoffen zur Tatzeit wirksam gewesen sind und insbesondere die psychischen Funktionen der Realitätsanpassung, des Urteilsvermögens, der Willensbildung und/oder der Verhaltenskontrolle beeinträchtigt haben könnten. Grundsätzlich hält E____ fest, dass die paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis beim Berufungskläger zu beiden Tatzeitpunkten ebenso vorgelegen hat, wie er unter dem Einfluss von Alkohol und Kokain gestanden ist. Für die Tatzeit vom 12. März 2016 sind eine vom toxikologischen Gutachten des IRM vom 23. März 2016 geschätzte Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 und 1,3 Promille nachgewiesen und auch die Substanz Coca-Äthylen, welche bei Mischkonsum von Alkohol und Kokain im Körper neu entsteht und die noch stärker euphorisierend und auch länger wirkt, die auch insgesamt toxischer ist und Aggressionen noch stärker fördert als Kokain allein.  

E____ stützt seine Rekonstruktion des psychopathologischen Tatzeitbefundes aufgrund der ungenauen, teilweise inkonsistenten und überwiegend erst nachträglichen Angaben des Berufungsklägers über seine psychische Verfassung zu beiden Tatzeiten nicht darauf ab, sondern in erster Linie auf die möglichst detaillierte Handlungsanalyse des Geschehens vor, während und nach den Taten. Dabei stellt er nicht nur auf die subjektiven Angaben des Angeklagten ab, sondern auch auf die vorliegenden Zeugenaussagen zu dessen Tatverhalten sowie weitere objektive Ermittlungsergebnisse. Methodisch beschreibt der Gutachter einen psychischen Tatzeitbefund, der aus forensisch-psychiatrischer Sicht als am ehesten wahrscheinlich anzunehmen ist und der sowohl allfällige psychopathologische Symptome und Ausfallerscheinungen als auch das noch vorhandene Leistungsvermögen zu beurteilen hat, wobei die kognitive Leistungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten insbesondere zu überprüfen ist an seinen noch erkennbaren Fähigkeiten zu einem adäquaten Realitätsbezug, zur Impulskontrolle und zur Affektregulation. Im Sinne einer umfassenden qualitativen und quantitativen Gesamtschau legt der Gutachter anschliessend dar, welche Hinweise, Befunde oder Argumente für und welche gegen eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit sprechen. Im Falle eines zu diskutierenden Einflusses psychotroper Substanzen berücksichtigt der Gutachter sowohl Kriterien für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (gestörte Orientierung, Einengung des Wahrnehmungsfeldes, Situations- oder Personenverkennung, Denkstörungen, schablonenhaftes, automatisiertes Handeln, Missverhältnis zwischen Anlass und Reaktion, abrupter Tatablauf ohne Sicherungstendenzen, auffallende Psychomotorik, Hyper- oder Hypoaktivität, fehlende Affektmodulation, deutliche neurologische Ausfälle) als auch solche dagegen (Ankündigung der Tat in nüchternem Zustand, Vorbereitungshandlungen und planmässige Durchführung: logische und schlüssige Handlungen, zielgerichtete Beherrschung des Tatgeschehens durch den Täter, lang hingezogenes, komplexes Tatgeschehen, Fähigkeit, auf äussere Einflüsse oder unerwartete Hindernisse adäquat zu reagieren, Vorkehrungen gegen Entdeckung, geordnetes Nachtatverhalten, Spurenbeseitigung, erhaltene Introspektionsfähigkeit, detailreiche Erinnerung). Als Massstab für die klinische Ausprägung der paranoiden Schizophrenie zu den beiden Tatzeiten stützt sich der Gutachter als Massstab für eine psychotisch bedingte Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit auf das sogenannte psychopathologische Referenzsystem ab, wonach als Prototyp für eine (krankheitsbedingt) aufgehobene Schuldfähigkeit eine akute, schwer ausgeprägte wahnhaft-psychotische Symptomatik mit massiven bzw. erheblichen Realitäts-, Wahrnehmungs-, Denk-, Affekt- und Antriebsstörungen gilt und weniger schwer ausgeprägte psychopathologische Veränderungen eine entsprechend abgestufte (leicht-, mittel- oder schwergradige) Verminderung der Schuldfähigkeit begründen können. Dabei kann nicht allein von der Diagnose einer psychotischen Erkrankung (beim Berufungskläger also von dessen paranoider Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis) auf eine regelhaft aufgehobene oder verminderte Schuldfähigkeit geschlossen werden, sondern es ist im Einzelfall nachzuweisen, in welcher klinischen Ausprägung die psychotische Störung bei Tatbegehung vorgelegen hat und auf welche Weise und in welchem Ausmass dadurch die Einsichts- und/oder die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten tangiert war. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann also methodisch bei Nichtvorhandensein von Hinweisen auf eine entsprechende Symptomatik nicht einfach „in dubio“ auf Schuldunfähigkeit geschlossen werden.

4.4      Hinsichtlich des Tatkomplexes vom 31. Dezember 2015 findet E____ gestützt auf die Schilderungen und die Beschreibungen des durch Zeugen beobachtbaren Verhaltens des Berufungsklägers (vgl. vorstehend Ziff. 2) ein Nebeneinander von sowohl psychopathologischen Auffälligkeiten (z.B. reizbare Stimmung, Affektlabilität, paranoide Erlebnisverarbeitung, Streitlust, evtl. Bedrohungsgefühle und Verkennung von Situation und Personen) als auch von noch erkennbar erhaltenen Fähigkeiten zu vernünftigen und gezielten Überlegungen, Handlungen und Reaktionen auf Aussenreize. Eindeutige akute und klinisch schwer ausgeprägte paranoid-halluzinatorische oder andere wahnhaft-psychotische Symptome wurden tatzeitnah weder vom Berufungskläger selber geschildert noch von Tatzeugen oder von der Polizeipatrouille bei ihm beobachtet. Auch wurden von keinem Beteiligten Anzeichen einer schweren Intoxikation mit Alkohol und Kokain und dadurch bedingte deutliche Ausfallerscheinungen beim Berufungskläger beschrieben. Aus gutachterlicher Sicht befand sich der Berufungskläger in der Tatsituation am 31. Dezember 2015 (noch) nicht im Zustand einer vollständigen psychotischen Dekompensation mit florider paranoid-halluzinatorischer Symptomatik, mit akuten, hochdynamischen und handlungsbestimmenden Wahnvorstellungen und ohne jegliche Verhaltensalternativen, womit sich gegebenenfalls die Annahme einer vollständig aufgehobenen Schuldfähigkeit rechtfertigen liesse. Jedoch geht E____ mit hoher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass es bei ihm – infolge des Zusammenwirkens seiner vorbestehenden paranoiden Schizophrenie mit dem akuten Substanzeinfluss (Alkohol und Kokain) zur Tatzeit und insbesondere in der für ihn konflikthaften Beziehungskonstellation mit „F____“ und deren tatsächlichem Freund C____ – zu einer erhöhten Affektspannung, zu einer Fehlbeurteilung (Verkennung) der Realität sowie zu einem abrupten Stimmungswechsel mit fremdaggressivem Impulsdurchbruch gekommen ist, wodurch seine Einsichtsfähigkeit und in noch stärkerem Masse seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war (Art. 19 Abs. 2 StGB). Gegen eine völlige Unfähigkeit des Angeklagten zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten am 31. Dezember 2015 oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht sprechen die im gesamten Tatablauf wie auch im Nachtatverhalten noch erkennbar erhaltenen (wenn auch eingeschränkten) Fähigkeiten zur Kontrolle seines Verhaltens und zur Steuerung seiner Handlungen. Der Gutachter schätzt die hieraus ableitbare tatzeitbezogene Verminderung der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers bezüglich der ihm vorgeworfenen Tathandlungen am 31. Dezember 2015 als mittelschwer ein.

4.5      Bezüglich der Tatsituation am 12. März 2016 stützt sich der Gutachter auf die verschiedenen Darstellungen des Geschehens durch den Berufungskläger und durch das Opfer B____. Die genaue Vorgeschichte und der exakte Ablauf des Tatgeschehens bleiben dem Gutachter nach diesen verschiedenen Tatschilderungen aber ebenso unklar wie die eigentliche Tatmotivation des Berufungsklägers. Insbesondere seine Erklärungen, er habe in der Zeit unter dem Einfluss von „Magie“ durch eine andere Person gestanden und habe „optische Sachen“ gesehen (Halluzinationen?), er habe von B____ homosexuelle Avancen erhalten und sei von einem Stimmengewirr am Barfüsserplatz als „Arschloch“ beschimpft worden, er habe das Verhalten von B____ als Verletzung seiner Ehre empfunden und darauf mit der Messerattacke reagiert oder auch, dass B____ beim gemeinsamen Alkohol- und Kokainkonsum am Abend „Heroin reingemischt“ hätte (und aus seiner Sicht damit verantwortlich sei für die „starke Wirkung“ auf den Berufungskläger), muten aus Sicht des Gutachters eher an wie Versuche des Berufungsklägers, dem ihm offenbar selbst nicht ganz erklärlichen Verhalten nachträglich einen rationalen und plausiblen Erklärungszusammenhang zu geben, sich als Opfer (von „Magie“, homosexueller Versuchung und Drogeneinfluss) darzustellen und damit seine Messerattacke auf B____ zu begründen. Während der Geschädigte B____ als Ausgangspunkt des Konfliktes mit dem Berufungskläger am Vorabend der Tat dessen Suche nach seiner Freundin („F____“?), ansonsten jedoch kein erkennbar auffälliges, fehlangepasstes oder krankhaft anmutendes Verhalten des Berufungsklägers beschreibt, ist in dessen sämtlichen Tatversionen von seiner „Freundin“ nicht die Rede, so dass auch in dieser Hinsicht die motivationale Dynamik unklar bleibt. Wenn man allerdings davon ausgeht, dass es sich bei der Beziehung des Berufungsklägers zu „F____“ um einen einseitigen sensitiven Beziehungswahn handelt, der möglicherweise (u.a.) die Funktion für ihn erfüllt, seine offenbar unsichere Männlichkeit abzustützen, könnte dies für den Gutachter eventuell erklären, warum der Berufungskläger auf allfällige mehrdeutige Andeutungen seitens des Geschädigten, auf neutrale Aussenreize oder auch auf eigene Wahnwahrnehmungen oder (innere) Wahneinfälle mit dem Messerangriff auf B____ reagierte, von einem wahnhaften Kontext der Berufungskläger sich nach der Tat zunächst wieder distanzierte und die psychopathologischen Determinanten seines Tatverhaltens erst im weiteren Verlauf anlässlich seiner verschiedenen Befragungen zu (re)konstruieren versuchte.

Folgt man sowohl den eigenen Schilderungen des Berufungsklägers als auch den Beschreibungen seines beobachtbaren Verhaltens durch B____, findet sich gemäss E____ auch in dieser Tatsituation bei ihm ein Nebeneinander von psychopathologischen Auffälligkeiten einerseits (brüchiger Realitätsbezug, gedankliche Einengung auf die Wahnthemen „F____“ und seine eigene unsichere Männlichkeit, verbunden mit der Angst, für homosexuell gehalten werden zu können, subjektive Bedrohungsgefühle, ferner eine Tendenz zur paranoiden Erlebnisverarbeitung sowie zur Verkennung von Situation und Personen, reizbare Stimmung, Affektlabilität u.a.) wie auch von einigen, zumindest zeitweise noch erkennbar erhaltenen Fähigkeiten zu einigermassen realitätsangepassten, geordneten und gezielten Überlegungen, Handlungen und Reaktionen auf Aussenreize (z.B. seine Fähigkeit, während eines längeren Zeitraumes vor der Tat den realen Kontakt und die äusserlich offenbar unauffällige Kommunikation mit B____ aufrechtzuerhalten, welchen er dann im Haus an der Webergasse, als dieser nur mit einer Unterhose bekleidet in einem „Sex-Haus“ auf ihn wartete, eventuell als eine homosexuelle Gefahr oder auch als abzuwehrende Versuchung für sich erlebt hat).

Bei dieser, aus gutachterlicher Sicht als wahrscheinlich anzunehmenden Tatgestalt und Tatdynamik muss gemäss E____ von einer stärkeren klinischen Ausprägung der psychopathologischen Symptomatik beim Berufungskläger ausgegangen werden als noch in der Tatsituation am 31. Dezember 2015. Hinzu kommt auch in diesem Fall der (diesmal forensisch-toxikologisch nachgewiesene) vorgängige Mischkonsum von Alkohol und Kokain, der zu einer weiteren Schwächung psychischer Funktionen beim Berufungskläger und zu einer Akzentuierung psychotischer Symptome beigetragen haben dürfte. Mit hoher Wahrscheinlichkeit befand sich der Berufungskläger auch in der Tatsituation am 12. März 2016 ebenfalls (noch) nicht im Zustand einer vollständigen psychotischen Dekompensation ohne jegliche Verhaltensalternativen, völlig determiniert durch krankhafte psychopathologische Vorgänge und völlig unfähig zu einem geordneten, kontrollierten und realitätsgerechten Verhalten. Aus gutachterlicher Sicht und beim derzeitigen Erkenntnisstand lässt sich eine vollständig aufgehobene Schuldfähigkeit des Berufungsklägers nicht belegen oder auch nur als wahrscheinlich vermuten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit geht der Gutachter vielmehr davon aus, dass es beim Berufungskläger infolge des Zusammenwirkens seiner paranoiden Schizophrenie mit dem – vermutlich bereits abklingenden – Substanzeinfluss (Alkohol und Kokain) und insbesondere vor dem Hintergrund der sich im Verlauf des Vorabends und der Nacht offenbar zuspitzenden Wahnthematik (vergebliche Suche nach „F____“, abzuwehrende homosexuelle Versuchung im „Sex-Haus“) erneut zu einer hohen Affektspannung, zu einer verzerrten Wahrnehmung und Fehlbeurteilung (Verkennung) der Realität sowie zu einem abrupten fremdaggressiven Durchbruch aufgestauter Angst- und Wutgefühle gegenüber der vermeintlichen homosexuellen Gefahr gekommen ist, wodurch der Berufungskläger sowohl in seiner Einsichtsfähigkeit als auch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war (Art. 19 Abs. 2 StGB). Gegen eine völlige Unfähigkeit des Berufungsklägers zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht sprechen auch in diesem Fall die in der Tatvorgeschichte, im Tatablauf wie auch im Nachtatverhalten noch teilweise erhaltenen (wenn auch deutlich eingeschränkten) Fähigkeiten zur Kontrolle seines Verhaltens und zur Steuerung seiner Handlungen.

Die hieraus ableitbare tatzeitbezogene Verminderung der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers bezüglich der ihm vorgeworfenen Tathandlungen am 12. März 2016 schätzt der Gutachter als mindestens mittelschwer bis schwer ein, wobei sich die als mindestens mittelschwer vermindert eingeschätzte Schuldfähigkeit auf die Tatversion der Staatsanwaltschaft (gemäss Anklageschrift) bezieht, während er die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers bei Zugrundelegung seiner eigenen Tatversion(en) als schwergradig vermindert einschätzt.

4.6      Anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht am 7. Dezember 2017 (VP S. 11 ff.) hat Dr. Schlichting seine Einschätzung bestätigt und Fragen beantwortet. Auf die Frage der Verteidigung nach schweren wahnhaften Symptomen im Zusammenhang mit dem Beziehungswahn betreffend „F____“ sprach E____ von dem in der Psychiatrie als „doppelte Buchführung“ bezeichneten Phänomen. Dabei ist ein Teil des psychischen Systems affiziert von diesen Wahnideen oder auch Verkennungen oder Fehlinterpretationen der Wirklichkeit, und ein anderer Teil steht noch in einem ausreichenden, realitätsgerechten Kontakt mit der Aussenwelt. In dem Sinn bezieht sich der Experte auf die Tatzeugen, die beschrieben haben, dass über mehrere Stunden trotz vorgängig genossenen Alkohols und Kokains den Umstehenden gar nichts Besonderes am Verhalten aufgefallen war. Dies spricht gegen eine völlig dekompensierte Psychose, bei welcher geordnete Strecken des Verhaltens und des kommunikativen Kontaktes eines Schizophrenen nicht mehr möglich wären. Der Experte geht von einer mittelschweren Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit aus, weil das Thema „F____“ im Raume stand und gleichzeitig deren realer Freund mit in der Situation war, was zu einer affektiven Besetzung dieses Themas und zu einer Zuspitzung der Symptomatik bei ihm geführt hat. Allerdings nicht derart, dass er in keiner Art und Weise mehr in der Lage gewesen wäre, sich durchaus auch wieder situationsadäquat und realitätsgerecht in der Wirklichkeit zu bewegen. Deshalb kommt der Experte auf die Abgrenzung von einer vollständig aufgehobenen Schuldfähigkeit zu diesem Zeitpunkt. In den Monaten danach hat E____ dann aber ein Voranschreiten der Krankheitsdynamik beobachtet mit mehr und mehr paranoiden Ausdeutungen des Tatgeschehens vom 31. Dezember 2015, während er in der Tatsituation selber auch Leuten, die ihn schon längere Zeit kannten, nicht als aus einer ganz anderen psychotischen Welt kommend aufgefallen wäre.

Die Verteidigung hat sodann die Einschätzung der Expertin D____ thematisiert, für welche die Bedrohungswahrnehmung, in der sexuellen Ehre gekränkt zu sein, und die Stimmen, die auf den Berufungskläger eingeschrieen hätten, entscheidend war für deren Expertise, er sei hochpsychotisch gewesen und deshalb sei die Schuldfähigkeit ganz aufgehoben. Dem hält E____ entgegen, dass einerseits diese beschimpfenden Stimmen postdeliktisch vom Berufungskläger eingeführt wurden. B____ berichtet nicht, dass der Berufungskläger das angesprochen hätte, als er mit ihm am Barfüsserplatz stand. Einen hochpsychotischen Zustand und aufgehobene Schuldfähigkeit würde E____ annehmen, wenn der Berufungskläger gegen irgendwelche Passanten am Barfüsserplatz mit dem Messer als gegen diese ihn beschimpfenden Stimmen vorgegangen wäre. Es gab aber eine Latenz, indem es erst später in der Webergasse zur Eskalation gekommen ist. Dort wiederum hat ihn das Opfer aber nicht beschimpft, sondern die Stimmen waren vorher am Barfüsserplatz, weshalb er also in dem Moment nicht unter dem Einfluss halluzinierender Stimmen schien, die ihn dazu aufgefordert hätten, anzugreifen. E____ geht also davon aus, dass der Berufungskläger die Stimmen auf dem Barfüsserplatz gehört hatte, dass sie aber nicht sein Verhalten determiniert hatten, und stützt auf diese Erkenntnis den Schluss, dass keine völlig aufgehobene Schuldfähigkeit vorliegt, sondern dass der Berufungskläger in Teilbereichen noch gesund funktioniert hat. Dies stützt E____ nicht zuletzt auch darauf, dass der Berufungskläger nicht gegen den Willen von B____ bei diesem erschienen war, sondern absprachegemäss. Dass es überhaupt zu einer Absprache gekommen ist, spricht dagegen, dass er sich gegen halluzinierte Feinde aus einer Psychose zu Wehr gesetzt hätte. Vielmehr hat er sich noch in einem ihm vertrauten und von ihm auch überschaubaren Handlungskontext bewegt. Viele Schizophrene hören laut E____ die ganze Zeit Stimmen und begehen keine Straftat. Ein bisschen Stimmen hören ist auch nicht gleichbedeutend mit aufgehobener Schuldfähigkeit. Es gilt zu differenzieren, was das wahnhafte Erleben und die halluzinierenden Stimmen sagen, ob sie zu irgend etwas auffordern oder beschimpfen. Vorliegend hat es sich nicht um eine imperative Stimme gehandelt, sondern um kommentierende, entwertende solche. Demgemäss ordnet E____ den Tatentschluss nicht den Stimmen zu, sondern es sind Indikatoren für einen beeinträchtigten psychischen Zustand. Dies auch dann, wenn diese den Berufungskläger beleidigt und erniedrigt haben, denn auszugehen ist von einer ambivalenten Freundschaftsbeziehung zu B____. Nach alledem, was die beiden gemeinsam an dem Tag vorher erlebt und konsumiert haben, war die Freundschaft ja noch näher geworden. Als B____ dann im „Sexhaus“ in Unterhose bekleidet vor dem Berufungskläger stand, hat er eine einsetzende homosexuelle Bedrohung gesehen, gegen die er sich gewehrt hat. Das Entscheidende ist, dass die vorher am Barfüsserplatz in eine diffuse Menschenmenge hineinprojizierte eigene Gedankenwelt ihn nicht auf direktem Weg zum Handeln verleitet hat. In der Zwischenzeit ist auch wieder eine Beruhigung eingetreten. Der Tatzusammenhang zwischen den Stimmen am Barfüsserplatz und der Verletzungshandlung war mit der zwischenzeitlichen Trennung von B____, dem Anruf, dem Hinfahren mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterbrochen. Dabei ist nicht erforderlich, genau zu wissen, was die beiden den Abend lang miteinander gemacht und kommuniziert haben. Entscheidend ist, dass in den Beschreibungen des Tatablaufes durch B____ nichts erkennbar ist, was auf ein akut psychotisches Verhalten des Berufungsklägers hindeutete. Solches hätte dieser, wenn es vorhanden gewesen wäre, sicherlich als das, was ins Auge springt, noch erwähnt, zumal er kein erkennbares Interesse daran hatte, das zu verschweigen. Auch aufgrund des Mischkonsums von Alkohol und Kokain ist für E____ nicht erkennbar, dass es eine nachvollziehbare Spirale gegeben hätte, die immer weiter in die Psychopathologie geführt hätte. Vielmehr war der Verlauf im Laufe des Tatabends fluktuierend mit Strecken, wo der Berufungskläger wieder halbwegs kompensiert zu sein schien, und dann eben Momenten, wo diese verhaltensdeterminierende oder beeinflussende Einflusssymptomatik stärker wurde.

4.7      Wie bereits bemerkt, ist auf diese differenzierten, kohärenten und nachvollziehbaren Einschätzungen von E____ abzustellen. Sein Gutachten ist das aktuellste der vorliegenden Gutachten, seine Ausführungen schliessen auch die Überlegungen von D____ mit ein, und er fächert diese anhand der einzelnen Gegebenheiten weiter auf. Das Appellationsgericht geht bezüglich der einzigen von E____ offen gelassenen Frage, nämlich jener nach der Tatversion zum Geschehen vom 12. März 2016, in dubio nicht von den Ausführungen der Staatsanwaltschaft aus, sondern von jenen des Berufungsklägers, womit für jenen Tatkomplex eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegt.

5.

5.1      Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 47 StGB N 9 f.). Zuzumessen ist die Strafe für die Schuldsprüche der versuchten schweren Körperverletzung und der Drohung. Daher ist der Berufungskläger in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zur Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen, und ist diese Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. 

5.2      Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, bildet der Strafrahmen für eine schwere Körperverletzung, welcher von 180 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht, den Ausgangspunkt. Auch betreffend des objektiven und teilweise des subjektiven Tatverschuldens folgt das Appellationsgericht insoweit der Vorinstanz (Urteil S. 12): „Das objektive Tatverschulden wiegt hier schwer. [Der Berufungskläger] hat mit seinem Taschenmesser aus nächster Nähe und ohne jegliche Vorwarnung eine Schneidebewegung gegen B____ ausgeführt, ohne dass dieser eine reale Abwehrchance hatte. B____ hatte keinen Grund anzunehmen, dass sich der Beschuldigte derart aggressiv gebärden würde und war entsprechend arglos. Sein spontanes Zurückweichen dürfte weit schwerwiegendere Konsequenzen verhindert haben. Auch so hat B____ aber eine beachtliche Wunde davongetragen, unter welcher er noch heute leidet, und er wird sein Leben lang von einer Narbe gezeichnet sein. Nicht zu unterschätzen sind auch die psychischen Folgen des Vorfalls, die B____ nach wie vor in seiner Lebensführung einschränken. Subjektiv wirkt sich belastend aus, dass keinerlei Provokation vom Opfer ausging und die Tat, auch wenn das Motiv letztlich offen bleiben muss, absolut nichtig und sinnlos erscheint. Strafmindernd kann ihm immerhin zugute gehalten werden, dass er in Bezug auf die Schwere der Verletzung nur eventualvorsätzlich handelte. Hätte im Ergebnis tatsächlich eine vollendete schwere Körperverletzung resultiert, wäre insgesamt eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren angemessen.“

Das Appellationsgericht folgt diesen Überlegungen und erachtet ebenfalls eine Freiheitsstrafe in der genannten Höhe als Einsatzstrafe als angemessen. Auch eine Reduktion wegen Versuchs rechtfertigt sich, allerdings nicht in der von der Vorinstanz angenommen Höhe. Da es nicht der Schneidtechnik des Berufungsklägers mit dem Sackmesser, sondern vor allem dem Zufall und den Reflexen des Opfers zu verdanken ist, dass sich dieses in die richtige Richtung wegbewegt hat und aus der Attacke keine schwerere Verletzung resultiert hat, erscheint eine Reduktion auf 3,5 Jahre angemessen. Die schwere Verminderung der Schuldfähigkeit führt zu einer weiteren Reduktion der Freiheitsstrafe auf 14 Monate. Weiter folgt das Appellationsgericht wieder der Vorinstanz: „Straferhöhend im Umfang von 1 Monat wirkt sich demgegenüber aus, dass [der Berufungskläger] bereits eine Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung aufweist und er sich schon mehrfach im Strafvollzug befunden hat, ohne dass ihn dies nachhaltig beindruckt hätte (Strafregisterauszug, Akt. S. 18ff). Die übrigen Täterkomponenten sind neutral zu werten. Es ist zwar anzuerkennen, dass die Lebensumstände des Beschuldigten als weggewiesener Asylbewerber nicht leicht sind, doch lassen sich Gewaltdelikte damit nicht entschuldigen. Ein Geständnis kann ihm zudem nicht zugute gehalten werden, zumal er seine Tat bis heute verharmlost und weder Einsicht noch Reue erkennen lässt. Unter Annahme eines insgesamt leichten bis mittelschweren Verschuldens resultiert somit eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe.“

5.3      Im Zusammenhang mit den weiteren Delikten weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die dafür auszusprechende Sanktion als Zusatzstrafe zu der im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2016 ausgefällten 90 Tagen Freiheitsstrafe wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu erfolgen hat, und das Asperationsprinzip insoweit auch nur, aber immerhin in Bezug auf diese Straftatbestände Anwendung findet. Diesbezüglich folgt das Appellationsgericht auch den weiteren Ausführungen der Vorinstanz: „Das objektive Tatverschulden ist auch bei der Drohung nicht mehr im untersten Bereich anzusiedeln, zumal sie nicht rein verbal war, sondern tätlich, mit Hilfe eines C____ vorgehaltenen Messers, erfolgte, was eine Bedrohung viel realer und die Verwirklichung des angedrohten Nachteils naheliegender erscheinen lässt. Beim subjektiven Tatverschulden wirken sich der direkte Vorsatz und der wiederum absolut nichtige Anlass straferhöhend aus. Davon ausgehend, dass zusammen mit den von der Staatsanwaltschaft bereits beurteilten ausländerrechtlichen Tatbeständen eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten angemessen gewesen wäre, würden für die Drohung – nach Abzug der bereits ausgesprochenen 90 Tage – somit noch 7 Monate Freiheitsstrafe fällig. Auch in Bezug auf diesen Vorfall ist indessen die von der Gutachterin diagnostizierte verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen, welche eine Reduktion der Freiheitsstrafe für die Drohung auf 4 Monate zulässt.“ Die Berücksichtigung der vom Gutachter E____ diagnostizierten, mittelschwer verminderten Schuldfähigkeit führt zum selben Resultat.

Weiter führt die Vorinstanz zutreffend aus: „Als recht erheblich ist das Verschulden [des Berufungsklägers] in Bezug auf die ausländerrechtlichen Widerhandlungen zu bewerten. In diesem Bereich muss sich der Beschuldigte als regelrechter Überzeugungstäter bezeichnen lassen. Seit 2009 sind zwölf Verurteilungen aktenkundig, darunter wiederholt wegen Missachtung von Ausgrenzungsverfügungen, um die er sich schlichtweg foutierte (Strafregisterauszug, Akt. S. 18ff). Seine Unbelehrbarkeit macht sich hier besonders eklatant bemerkbar. Für sich genommen wäre an sich eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten am Platz. In Beachtung des Asperationsprinzips erfolgt indessen lediglich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 2 Monate. Eine verminderte Schuldfähigkeit ist in Bezug auf diesen Tatkomplex nicht zu berücksichtigen (Auss. Gutachterin, Prot. HV vom 14.12.16, S. 4). Diesen Darlegungen folgend ergibt sich somit eine Freiheitsstrafe von insgesamt 21 Monaten für die versuchte schwere Körperverletzung, die Drohung, den rechtwidrigen Aufenthalt und die mehrfache Missachtung der Ausgrenzung. Darauf anzurechnen ist die Untersuchungshaft und der vorläufige Strafvollzug.“ Dem folgt das Appellationsgericht.

5.4      Die Vorinstanz führt sodann zutreffend aus: „Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Freiheits- und die Geldstrafe würde voraussetzen, dass dem Beschuldigten eine besonders gute Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gestellt werden könnte, da er innerhalb der letzten fünf Jahre vor den Taten zu mehreren unbedingten Freiheitsstrafen von jeweils mindestens 6 Monaten verurteilt wurde. Solche Umstände sind nicht gegeben. [Der Berufungskläger] hat seine fehlende Bereitschaft zu einem angepassten, gesetzestreuen Verhalten in der Vergangenheit nachdrücklich aufgezeigt und sich auch von mehreren verbüssten Freiheitsstrafen nicht beeindrucken lassen. Seine soziale und berufliche Situation ist zudem desolat, so dass auch davon keine stabilisierende und deliktpräventive Wirkung erwartet werden kann. Gemäss gutachterlicher Stellungnahme ist denn auch von einem hohen Risiko für weitere, ähnliche Straftaten wie den vorliegend beurteilten auszugehen. Folgerichtig ist die Strafe daher unbedingt auszusprechen.“ Auch gemäss dem Gutachter E____ ist das Rückfallrisiko für die in Frage kommenden Delikte hoch (Gutachten S. 59, 63 f.), sodass den Erwägungen der Vorinstanz auch in diesem Punkt zu folgen ist.

6.

Die Vorinstanz hat den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe aufgeschoben und  in Anwendung der Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 StGB eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung beantragen – wie schon vor Vorinstanz –, darauf zu verzichten.

6.1      Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen und ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters darf im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB), und es muss eine geeignete Einrichtung zur Verfügung stehen (Art. 56 Abs. 5 StGB). Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 2 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn (lit. a) der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und (lit. b) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 StGB).

6.2      Dass die paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis des Berufungsklägers als schwere psychische Störung mit seinen Straftaten in Zusammenhang steht, wurde vorstehend bereits beschrieben und steht nunmehr noch weniger in Frage als bereits vor Vorinstanz. Ebenso klar ist gemäss den beiden Gutachten und den Ausführungen ihrer Autoren vor Vorinstanz und vor Appellationsgericht, dass beim Berufungskläger – insbesondere in einem psychiatrisch unbehandelten oder unzureichend oder ineffizient behandelten Zustand sowie unter ähnlichen sozialen Rahmenbedingungen wie bei den Anlassdelikten – von einem hohen Risiko für erneute störungsbedingte Gewalthandlungen, aber auch für weitere einschlägige Konsumwiderhandlungen gegen das BetmG, für (eher dissozial motivierte) kleinere Eigentumsdelikte sowie für erneute Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz ausgegangen werden muss. Gemäss den Ausführungen von E____ (VP 7. Dezember 2017 S. 6 ff.), die insoweit mit jenen von D____ (VP 30. August 2017 S. 9 ff.) übereinstimmen, tragen psychisch Kranke, die an einer Schizophrenie leiden, ein erhöhtes Gewalttatenrisiko in sich. Dieses Risiko erhöht sich nochmals, wenn der Betreffende – wie vorliegend – männlichen Geschlechts ist und wenn noch Substanzkonsum dazu kommt. Bisher zeichnet sich beim Berufungskläger zwar eine instabile Verlaufsform ab, weil es offenbar auch längere Zeiten gegeben hat, in denen er mit seinem Verhalten nicht extrem aufgefallen ist, er in überschaubaren Situationen immer noch zu einer gewissen Anpassung in der Lage war. Allerdings haben dann im Laufe des Jahres 2016 doch produktive psychotische Symptome wie deutliche Wahrnehmungsveränderungen, Halluzinationen und Realitätsverkennungen zugenommen, und wenn das Krankheitsbild unbehandelt weiter voranschreitet, kann es sich auch zu einem personenbezogenen Wahn entwickeln, der im Keim durchaus schon angelegt ist bezüglich des sensitiven Beziehungswahns zu der real so nicht vorhandenen Verlobten, die der Berufungskläger heiraten möchte. Diesfalls wären stalkingartige Belästigungen, Drohungen, Beschimpfungen, Beleidigungen, Gewalt und verbale Gewalt zu erwarten. Wenn sich bei Schizophrenen ein personenbezogener Wahn auf Feinde bezieht, und das ist im Keim angelegt im Krankheitsbild des Berufungsklägers, dann neigen gerade schizophren Erkrankte dazu, sich in so einer subjektiven verkannten, verkennenden Notwehrsituation dann auch proaktiv gegen diese Feinde zu wenden und auch schwere Körperverletzungen mit schweren Opferschäden zu begehen. Das ist angelegt in dieser Art Krankheitsdynamik. Zum jetzigen Zeitpunkt und unter kontrollierten, strukturierten Bedingungen ist das Risiko eher überschaubar. Intramural kommt es höchstens zu verbaler Aggressivität oder Sachbeschädigung. In Freiheit wird beim Berufungskläger aufgrund seiner sozialen, ausländerrechtlichen und persönlichen Situation aber wieder mit Alkohol- und Substanzkonsum zu rechnen sein, was den Realitätsbezug der Wahrnehmung und der Verhaltens- und Handlungskontrolle zusätzlich schwächen wird, wobei die entscheidenden Schwächen dieser Funktionen sicherlich auf die psychiatrische Grunderkrankung zurückzuführen sind. Dass der Berufungskläger jetzt viele Monate substanzabstinent lebt und trotzdem eine psychopathologische Symptomatik auch unter der von ihm eingenommenen antipsychotischen Medikation zeigt, belegt, dass eben durchaus keine leichte oder bloss oberflächliche schizophrene Symptomatik vorhanden ist, sondern dass der Berufungskläger in seinem Persönlichkeitsgefüge gravierender beeinträchtigt ist, ohne dass er das so wahrhaben will oder ohne dass er es so wahrnehmen kann. Die Selbstwahrnehmung ist in der Schizophrenie genauso gestört. Somit besteht ein Behandlungsbedürfnis, und auch die öffentliche Sicherheit gebietet eine Massnahme (Art. 56 StGB).

6.3      Gutachter E____ hegt Zweifel an der erfolgversprechenden Durchführbarkeit einer stationären Massnahme (VP 7. Dezember 2017 S. 8 ff.); dem folgen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung und schliessen auf Verzicht auf eine Massnahme. E____ sieht eine grundsätzliche Problematik darin, dass anders als üblich das Ziel der Massnahme nicht die Wiedereingliederung in einen sozialen Empfangsraum sein kann, sondern dass die primäre Akkulturation des aus Algerien stammenden Berufungsklägers von Null auf aufgerollt werden muss. Dies sprengt den Rahmen, wie es der gesetzliche Auftrag der stationären Massnahme vorsieht. Mit schrittweisen Lockerungs- und Belastungserprobungen, ebenfalls eine conditio sine qua non für eine stationäre Massnahme, wäre man im vorliegenden Fall äusserst zurückhaltend, weil der Berufungskläger hier nicht verwurzelt ist und daher auch noch nicht so etwas wie eine Heimat etabliert hat. Seine Vorstellungen bestehen im Rahmen seiner Krankheit zu einem grossen Teil aus unrealistischen Vorstellungen über seine Zukunft hier in der Schweiz. Am ehesten Gesundungschancen hätte der Berufungskläger in seiner Heimat in einer vertrauten, von ihm auch verstehbaren Kulturgesellschaft, mit den dortigen Regeln und Abläufen. In seiner algerischen Herkunftsstadt […] gäbe es drei geeignete psychiatrische Kliniken nach westlichem Standard. Die Problematik liegt indessen darin, dass der Berufungskläger nicht aus der Schweiz nach Algerien auszureisen gewillt ist – welcher Wille offenbar als Teil seiner Krankheit zu verstehen ist – und er auch nicht zwangsweise dorthin ausgeschafft werden kann; die entsprechenden ausländerrechtlichen Mittel (Ausschaffungshaft) sind erschöpft. Der ungesicherte Aufenthaltsstatus, das Fehlen eines geregelten Einkommens, einer sozialen Einbettung und die Krankheitsuneinsichtigkeit lassen bei ihm einen ungünstigen Verlauf der Krankheit befürchten, und wenn sich die Konfliktthemen männliche Identität, Sexualität, Frau, Heiraten und normal sein Müssen zuspitzen sollten, ist wieder mit Auffälligkeiten bis hin zu Gewalttaten gegen Leib und Leben zu rechnen.

6.4      D____ (VP 30. August 2017 S. 10 ff.) geht – wie auch E____ – nicht davon aus, dass das Wahnerleben mit Medikamenten völlig beseitigt werden kann. Sie erachtet als entscheidend für einen langfristig guten Behandlungserfolg, dass dem Berufungskläger Wissen über seine Störung vermittelt wird, dass man ihm nahe bringt, dass er sich auch in Zukunft, wenn er stabilisiert ist, in ambulante Behandlung begeben muss und er keine Drogen mehr nehmen darf. Auch D____ erachtet die Rehabilitation des Berufungsklägers in seiner prekären sozialen Situation als schwierig. Sie sieht indessen die Möglichkeit, in einem stationären Rahmen die Medikation im richtigen Setting einzustellen und dabei die Krankheitseinsicht zu fördern. So lässt sich allenfalls dauerhaft eine Medikamenten-compliance erarbeiten. Möglich ist dies nicht ambulant, sondern ausschliesslich in einem psychiatrischen Setting, das es nur in einer forensisch-psychiatrischen Klinik gibt. Einem guten Teil der Kranken kann man so ein Verständnis für diese Krankheit vermitteln. Darauf lassen sich dann auch die weiterführenden psychiatrischen Behandlungsstrukturen aufbauen mit Wohnheim, betreutem Wohnen u.a. Wird der Behandlungsrahmen gut eingestellt, dann haben Kranke nicht eine schlechte Prognose, im Gegenteil, dann gleicht sich die Legalprognose in der Regel einer Basisrate an. Der Substanzgebrauch des Berufungsklägers kann dabei nicht losgelöst von der psychischen Erkrankung gesehen werden.

E____ (VP 7. Dezember 2017 S. 8 ff.) erachtet eine Klinik in der Westschweiz als am ehesten erfolgversprechend, zumal der Berufungskläger sehr schlecht Deutsch spricht, was den notwendigen therapeutische Beziehungen entgegen steht. Französisch beherrscht er allerdings auch nicht sehr gut, aber immerhin gut genug, dass nicht – wie bei deutschsprachiger Umgebung – permanente Missverständnisse mit dem Pflegepersonal zu befürchten wären. Weiter wäre ein arabischer Dolmetscher für die anfangs einmal, später zweimal wöchentlich notwendigen einzeltherapeutischen Gespräche beizuziehen, und es wäre ihm einmal im Monat ein Depotneuroleptikum zu verabreichen. Damit könnte sich das ansonsten hohe Kriminalitätsrisiko, das aus der Krankheit resultiert, etwas verringern. Auch wenn sich ein Krankheitsverständnis, Akzeptanz der Behandlungsstrategie und eine konstruktive Mitarbeit auch in der Behandlung derzeit beim Berufungskläger nicht feststellen lassen, sollten an die Motivation keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden. Das gilt es zu erarbeiten. Soweit es gelingt, eine Therapieadhärenz, also eine Bindung an die psychiatrische Behandlung zu bewirken, um wenigstens einige der Risikofaktoren damit unter Kontrolle zu halten und in dessen Fall auch eine Abstinenz von Alkohol und Drogen im ambulanten Rahmen dann auch zu kontrollieren, was aber eine Mitarbeit, Verlässlichkeit, Absprachefähigkeit mit ihm voraussetzt, die erarbeitet werden könnte, dann wäre eine Therapie auch nach Auffassung von E____ nicht ganz so aussichtslos.

6.5      Angesichts der hohen Gefährdung, die vom Berufungskläger ausgeht, wenn er nicht behandelt wird – zu erwarten ist, dass er wieder mit Messern auf Dritte losgeht und erneut massive oder allenfalls gar noch massivere Opferschäden versursacht als bisher –, ist das Interesse gross, dass der Berufungskläger einer Massnahme zugeführt wird. Wie soeben dargestellt, bilden seine soziale und ausländerrechtliche Situation und seine Krankheitsuneinsichtigkeit zwar keine optimalen Voraussetzungen für einen Erfolg einer Massnahme. Immerhin ist eine solche aber auch keineswegs aussichtslos. Derzeit sind an die Krankheitseinsicht keine hohen Anforderungen zu stellen; diese ist zu erarbeiten und fast regelhaft Teil der Massnahme. Der Vollzug in der Westschweiz in französischsprachiger Umgebung kann in der Schweiz kein Hindernis darstellen, ebensowenig der Beizug eines geeigneten Arabischdolmetschers für die therapeutischen Einzelgespräche einbis zweimal wöchentlich. Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und worauf verwiesen wird (Urteil S. 17), können allfällige Schwierigkeiten bei einer allfälligen künftigen Lockerung des Vollzugsregimes nicht dazu führen, dass deshalb zum vornherein gänzlich auf eine solche Massnahme verzichtet wird. Zutreffend ist ebenfalls die Bemerkung der Vor-instanz, dass das strafrechtliche Massnahmenregime ebensowenig an den ausländerrechtlichen Status einer Person anknüpft wie die Strafen selber.

Wie die Vorinstanz schliesslich ebenfalls zutreffend ausführt, geht eine stationäre Massnahme stets mit einem bedeutenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen einher. Da ohne geeignete therapeutische Intervention für den klarerweise behandlungsbedürftigen Berufungskläger aber ein hohes Risiko der Begehung von weiteren schweren und auch schwerer wiegenden Delikten besteht, als er sie bereits begangen hat, und die öffentliche Sicherheit daher in erheblichem Masse gefährdet ist, ist die Anordnung auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig. Im Ergebnis ist daher auf eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB zu erkennen. Zu diesem Zweck wird der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe aufgeschoben (Art. 57 Abs. 2 StGB).

7.        

Der Vertreter des Opfers B____ hat vor Vorinstanz eine Genugtuungsforderung von CHF 7‘500.– geltend gemacht. Das Strafdreiergericht hat den Berufungskläger zu CHF 3‘000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. März 2016 an B____ verurteilt; die Mehrforderung im Betrag von CHF 4‘500.– hat es abgewiesen. Der Berufungskläger beantragt, die Genugtuungsforderung des B____ sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Der Vertreter von B____ beantragt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Vorinstanz hat die vom Opferanwalt erneut ins Feld geführten Tatumstände bei der Bemessung der Genugtuung zutreffend gewürdigt; auf ihre zutreffenden Erwägungen ist zu verweisen (Urteil S. 18 Ziff. IV.1) mit der Massgabe, dass vorliegend nicht mehr von mittlerer bis schwerer, sondern von schwerer Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen ist. Dem Opfervertreter ist zwar darin zu folgen, dass die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 3‘000.– eher im unteren Bereich liegt. Dennoch erscheint angesichts der schwer verminderten Schuldfähigkeit sowie der gesamten, wie gesagt von der Vorinstanz zutreffend dargestellten Umstände eine Reduktion auf CHF 2‘500.– angemessen; die Mehrforderung im Betrag von CHF 5‘000.– ist abzuweisen.

8.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Berufungskläger gemäss Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (einschliesslich der Kosten für das psychiatrische Gutachten) sowie die Urteilsgebühren für die erste und die zweite Instanz zu tragen; angesichts seiner wohl auch künftig persistierenden Mittellosigkeit sind ihm die Kosten gestützt auf Art. 425 StPO zu erlassen. Die amtliche Verteidigung und der Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass sind für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 14. Dezember 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 des Strafgesetzbuches, rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes, mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 des Ausländergesetzes und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

-      Verurteilung zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäss Art. 106 des Strafgesetzbuches;

-      Verweisung der Schadenersatzforderung von B____ auf den Zivilweg;

-      Einziehung des beschlagnahmten Taschenmessers;

-      Rückgabe der beigebrachten an den Beurteilten Lederjacke unter Aufhebung der Beschlagnahme; 

-      Entschädigung der Verteidigerin, […], aus der Strafgerichtskasse; 

-      Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers, […], aus der Strafgerichtskasse;

-      Zusprechung einer über die vorgenannte Entschädigung hinausgehenden Parteientschädigung von CHF 756.– (inkl. MWST) an B____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beurteilten.

            A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Hinderung einer Amtshandlung, rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – der versuchten schweren Körperverletzung und der Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu 21 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 12. März 2016,

teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Januar 2016,

in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 180 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie 19 Abs. 2, 49 Abs. 1 & 2 und 51 des Strafgesetzbuches.

Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und es wird eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte wird zu CHF 2‘500.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 12. März 2016 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 5‘000.– wird abgewiesen.

Der amtlichen Verteidigerin, [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 9‘260.90 und ein Auslagenersatz von CHF 135.30, zuzüglich 8 % MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 751.70, somit total CHF 10‘147.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, [...] werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar gemäss Honorarnote zzgl. 4 Stunden HV von CHF 1‘816.65 und ein Auslagenersatz von CHF  32.–, zuzüglich 8 % MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 147.90, somit total CHF 1‘996.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Privatkläger

-       Schadenversicherer des Privatklägers: H____

-       Opfer

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Gutachterin D____

-       Gutachter E____

-       Bundesamt für Polizei

-       Migrationsamt

-       Migrationsamt Basel-Landschaft

-       Staatssekretariat für Migration

-       Bundesgericht (1B_25/2018)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2017.28 — Basel-Stadt Appellationsgericht 07.12.2017 SB.2017.28 (AG.2018.70) — Swissrulings