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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.12.2017 SB.2016.71 (AG.2018.44)

5 dicembre 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·3,904 parole·~20 min·1

Riassunto

versuchter Raub (besondere Gefährlichkeit)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2016.71

ABWESENHEITS-URTEIL

vom 5. Dezember 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ,

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Jonas Weber       

und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...] 

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 3. März 2016

betreffend versuchten Raub (besondere Gefährlichkeit)

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 3. März 2016 wurde A____ des versuchten Raubes (besondere Gefährlichkeit), des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) sowie der Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig erklärt und verurteilt zu 2¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 17. April 2015 bis 7. Mai 2015, davon 21 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Im Anklagepunkt der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 6) wurde das Verfahren in Bezug auf den vor dem 3. März 2013 erfolgten Betäubungsmittelkonsum zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Ausserdem wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt.

Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 14. März 2016 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 11. August 2016 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 29. Oktober 2016 begründet. Er beantragt, er sei wegen einfachen versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu verurteilen und milder zu bestrafen. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Berufungsantwort vom 14. November 2016 hat sie die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragt. Bereits im Rahmen der Berufungserklärung hat der Berufungskläger um Gewährung der amtlichen Verteidigung ersucht. Diese ist mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 15. August 2016 auch für das Berufungsverfahren bewilligt worden.

Die Vorladung zur Berufungsverhandlung konnte dem Berufungskläger am 24. August 2017 zugestellt werden. Zur Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2017 ist der Berufungskläger nicht erschienen. Hingegen sind sein Vertreter sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen das Urteil des Strafgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist eine Kammer des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2      Konnte der Berufungskläger wie vorliegend ordnungsgemäss vorgeladen werden, so liegt im Umstand, dass er der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt, kein Rückzug der Berufung, sofern er sich, wie es hier der Fall ist, an der Verhandlung vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Entsprechend ist ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 367 StPO durchzuführen, wobei dieses abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379 StPO), sofort stattfinden kann (AGE SB.2015.25 vom 10. November 2015 E. 1.3, SB.2014.25 vom 11. September 2015 E. 1.2, SB.2013.115 vom 7. Januar 2015 E. 1.1, SB.2013.82 vom 6. Januar 2015 E. 1.1, SB.2013.37 vom 16. September 2014 E. 1.2). Vorausgesetzt ist, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und dass die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (vgl. Art. 366 Abs. 4 StPO). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, wurde der Berufungskläger doch sowohl in der Strafuntersuchung als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingehend befragt (Akten S. 1259 ff., 1374 ff., 2091, 2118 ff.; Prot. HV Akten S. 2770 ff.). Gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO ist die in Abwesenheit verurteilte Person darauf aufmerksam zu machen, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, eine neue Beurteilung verlangen kann. Hinzuweisen ist zudem auf Art. 368 Abs. 3 StPO, wonach das Gericht ein Gesuch um neue Beurteilung abweist, wenn die beurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch in der Rechtsmittelbelehrung am Ende dieses Urteils.

1.3      Das Berufungsgericht prüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend beschränkt sich die Berufung wie erwähnt auf den Schuldspruch wegen versuchten Raubes (besondere Gefährlichkeit) und im Zusammenhang damit auf die Strafzumessung. Entsprechend ist das Urteil des Strafgerichts vom 3. März 2016 hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG und der Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 3. März 2013 zufolge Verjährung, hinsichtlich der Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1      Betreffend den in Frage stehenden Raubversuch wird dem Berufungskläger in Ziff. 2.8 bis 2.28 der Anklageschrift zur Last gelegt, gemeinsam mit den weiteren (erstinstanzlich rechtskräftig wegen versuchten Raubes [besondere Gefährlichkeit] gemäss Art. 140 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilten) Beschuldigten B____ und C____ (die den entsprechenden Raub schon zwei Tage zuvor durchführen wollten, das Vorhaben jedoch abbrachen und in der Folge den Berufungskläger miteinbezogen) am 15. April 2015 D____ in dessen Wohnung aufgesucht zu haben, um diesem unter Anwendung von Gewalt allfälliges Haschisch sowie Bargeld wegzunehmen. Dabei habe gemäss dem gemeinsam gefassten Tatplan zunächst der Berufungskläger unter dem Vorwand eines beabsichtigten Haschischkaufs die Wohnung betreten und den beiden anderen Beteiligten mit einem codierten SMS mitgeteilt, dass D____ allein in der Wohnung und die Wohnungstüre offen sei. Nachdem in der Folge B____ und C____ in die Wohnung gekommen seien, habe zunächst B____ das Opfer umgehend mit dem mitgeführten Baseballschläger mindestens zweimal mit voller Wucht auf den Kopf geschlagen. Da D____ nicht bewusstlos geworden sei, hätten sowohl B____ durch Schläge mit dem Baseballschläger als auch C____ mit Fusstritten und Faustschlägen weiter auf das Opfer eingewirkt. Der Berufungskläger habe dem Tatgeschehen zugesehen und sei in der Wohnung verblieben, um diese mit den anderen durchsuchen zu können. Da es den drei Beteiligten jedoch nicht gelungen sei, D____ ausser Gefecht zu setzen (und nachdem dieser seinerseits B____ mit einem Jagddolch eine Stichverletzung zugefügt habe), hätten schliesslich alle drei die Wohnung ohne Beute verlassen.

Die Vorinstanz hat es aufgrund eingehender Würdigung der Aussagen aller involvierten Personen (sowie bezüglich des Ausmasses der angewendeten Gewalt auch gestützt auf das IRM-Gutachten) als erstellt erachtet, dass sich der Raubversuch in der geschilderten Weise zugetragen hat. Spezifisch die Beteiligung des Berufungsklägers betreffend ist sie zum einen davon ausgegangen, dass dieser in den Tatplan eingeweiht war und dabei insbesondere die Absprache bestand, das Opfer durch zumindest einen von B____ mit dem Baseballschläger ausgeführten Schlag auf den Kopf zu Boden zu bringen und dieses bei Gegenwehr durch weitere Gewalteinwirkung seitens B____ und C____ ausser Gefecht zu setzen. Zum andern wird im angefochtenen Urteil festgehalten, der Berufungskläger habe die ihm zugedachte Rolle ausgeführt, indem er zunächst in der geschilderten Weise als Lockvogel die Wohnung des Opfers betreten habe und sodann während der von ihm wahrgenommenen Gewaltausübung durch die beiden anderen Beteiligten in der Wohnung verblieben sei und unter der Matratze nach Geld und Drogen gesucht habe. In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz den Berufungskläger aufgrund seines Tatbeitrags als Mittäter qualifiziert; dabei hat sie ihm auch die durch die anderen Beteiligten und insbesondere durch B____ ausgeübte Gewalt zugerechnet und einen Mittäterexzess verneint. Sodann hat sie dafür gehalten, das Verhalten der drei Beschuldigten erfülle aufgrund der gesamten Tatumstände, insbesondere des planerischen Aufwands sowie der Brutalität und Skrupellosigkeit der Tatausführung, das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB.

Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, er sei über einen geplanten Einsatz des Baseballschlägers (im Sinne zumindest eines Schlages auf den Kopf des Opfers, um dieses zu Boden zu bringen) nicht informiert gewesen. Im Übrigen würde der entsprechende im angefochtenen Urteil festgehaltene Tatplan das Kriterium der besonderen Gefährlichkeit gar nicht erfüllen. Dass der Berufungskläger aber (wie im angefochtenen Urteil ebenfalls angenommen) habe voraussehen müssen, dass bei allfälliger Gegenwehr weitere Schläge mit dem Baseballschläger ausgeteilt werden könnten, vermöge die Vorinstanz nicht zu begründen. Schliesslich werde im angefochtenen Urteil auch nicht dargelegt, wie der Berufungskläger die von ihm wahrgenommene, ohne sein Zutun sich innert kürzester Zeit entwickelnde Gewalteskalation durch die beiden anderen Beteiligten hätte stoppen können; das blosse Verbleiben in der Wohnung nach Beginn der Eskalation könne ihm nicht als nachträgliche Akzeptanz der über den Tatplan weit hinaus gehenden Gewaltausübung seitens B____ angelastet werden. Entsprechend sei er des versuchten Raubes gemäss dem gesetzlichen Grundtatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1) StGB schuldig zu sprechen.

2.2      Die Sachverhaltserstellung im angefochtenen Urteil (angefochtenes Urteil S. 29 ff. und spezifisch zur Rolle des Berufungsklägers S. 37 ff. und 48 f.), auf die im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden kann, erweist sich als zutreffend: So ist bezüglich des äusseren Geschehensablaufs aufgrund der Aussagen aller Beteiligten erstellt, dass der Berufungskläger in Wahrnehmung der ihm zugedachten Rolle als Lockvogel als erster die Wohnung von D____ betrat und die beiden anderen Beteiligten mittels codierten SMS darüber informierte, dass sich dieser allein in der Wohnung befand und die Wohnungstüre offen war. Ebenso ergibt sich aus den Aussagen des Berufungsklägers selbst, dass dieser während des gewalttätigen Vorgehens von B____ und C____ in der Wohnung zugegen war und unter der Matratze des Opfers nach Beute suchte (zu letzterem ausdrücklich Prot. HV Akten S. 2771, 2773 sowie zur entsprechenden Rollenzuteilung S. 2775; vgl. auch Akten S. 2121). Dass sodann der Berufungskläger (wie teilweise von ihm behauptet) die gegenüber dem Opfer ausgeübte Gewalt nicht wahrgenommen hätte, ist von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung unter Verweis insbesondere auf die teilweise detaillierten Schilderungen des Berufungsklägers und die räumlichen Verhältnisse in der Wohnung als Schutzbehauptung zurückgewiesen worden (vgl. angefochtenes Urteil S. 48), was im Übrigen auch mit den Angaben des Opfers übereinstimmt (vgl. Akten S. 2113). Schliesslich kann dem Berufungskläger auch insoweit nicht gefolgt werden, als er geltend macht, über die ursprünglich geplante Verwendung des Baseballschlägers zur Ausführung zumindest eines Schlages auf den Kopf des Opfers nicht informiert gewesen zu sein. Festzuhalten ist zunächst, dass der Berufungskläger selbst ursprünglich angab, es sei geplant gewesen, das Opfer zu „verschlagen“ (Akten S. 1266). Wenn der Berufungskläger demgegenüber darauf hinweist, er habe noch in der gleichen Einvernahme präzisierend seine Annahme zum Ausdruck gebracht, dass der Baseballschläger allenfalls als Nothilfe gebraucht würde (vgl. Berufungsbegründung S. 2), so erweist sich dies aus den im angefochtenen Urteil (vgl. S. 40 ff., insb. 41 f.) zutreffend aufgeführten Gründen als unbehelflich: Hervorzuheben ist zum einen, dass der Berufungskläger selbst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (auf Vorhalt der Aussage von B____, wonach ein Schlag, aufgrund dessen das Opfer hätte zu Boden gehen sollen, geplant gewesen sei) angab, er habe B____ immer gesagt, was er im Sinn habe, sei unnötig (Prot. HV Akten S. 2774), womit er eine Kenntnis des beabsichtigten Einsatzes des Baseballschlägers implizit zugestanden hat. Zum andern fällt auf, dass der Berufungskläger nie geltend gemacht hat, es sei besprochen worden, das Opfer zunächst verbal aufzufordern, Geld und Haschisch herauszugeben. Der Berufungskläger erachtet dies als irrelevant mit der Begründung, da unbestrittenermassen nicht geplant gewesen sei, dass er selber Gewalt ausübe, habe auch keine Notwendigkeit bestanden, ihn über den geplanten Zeitpunkt des Einsatzes des Baseballschlägers ins Bild zu setzen (Berufungsbegründung s. 4 f.). Indessen ist in Übereinstimmung mit der Vor­instanz davon auszugehen, dass so zentrale Elemente des geplanten Raubüberfalls wie das konkrete Vorgehen gegenüber dem Opfer und die Funktion des mitgeführten Baseballschlägers im Vorfeld thematisiert wurden, zumal in anderen Punkten detaillierte Absprachen erfolgten und es äusserst unwahrscheinlich erscheint, dass bei der Planung bewusst gegenüber dem Berufungskläger das Kerngeschehen ausgespart blieb. Entsprechend lässt sich aber aus dem fehlenden Vorbringen eines in sich stimmigen geplanten Geschehensablaufs auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers zu seinem Wissensstand vor der Tatausführung schliessen. Zurückzuweisen ist schliesslich der Hinweis des Berufungsklägers, wonach die anderen Beteiligten nie ausgesagt hätten, er sei über den geplanten sofortigen Einsatz des Baseballschlägers informiert gewesen (Berufungsbegründung S. 5). Während B____ an der vom Berufungskläger zitierten Aktenstelle in der Tat angab, er wisse nicht, ob er dem Berufungskläger bei der Vorbereitung gesagt habe, er werde mit dem Baseballschläger auf das Opfer einschlagen (Akten S. 2122), hat er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unmissverständlich festgehalten, alle drei Beteiligten seien darüber informiert gewesen, dass er dem Opfer einen Schlag geben werde, damit dieses „nach hinten gegangen wäre“ (Prot. HV Akten S. 2798; vgl. zu entsprechenden Angaben [betreffend den Kenntnisstand des Berufungsklägers] auch in den ursprünglichen Aussagen von C____ nur Akten S. 2090). Zusammenfassend erweist sich demnach die Sachverhaltserstellung im angefochtenen Urteil entgegen den Vorbringen in der Berufungsbegründung als zutreffend.

2.3      Nicht zu beanstanden ist sodann auch die im angefochtenen Urteil vorgenommene rechtliche Würdigung (vgl. S. 51 ff. und insbesondere [zu den vorliegend umstrittenen Punkten] S. 54 ff. [insb. 56 ff.] und 59 f.), auf die ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO):

2.3.1   Was zunächst die Frage der Mittäterschaft bzw. den Umfang der dem Berufungskläger zurechenbaren Handlungen der anderen Tatbeteiligten betrifft, so handelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Vorausgesetzt ist unter anderem ein gemeinsamer Tatentschluss, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss, sondern konkludent zum Ausdruck kommen kann; dabei genügt es, sich zu einem späteren Zeitpunkt den Vorsatz seines Mittäters zu eigen zu machen, was auch während laufender Tatausführung geschehen kann (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230, 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155 [wonach Eventualvorsatz genügt]; vgl. auch Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Vor Art. 24 N 10 ff.). Der Mittäter haftet nur bis zur Grenze seines Vorsatzes, während ihm die als Exzess zu qualifizierende Begehung eines von diesem Vorsatz nicht erfassten schwereren Delikts durch einen anderen Beteiligten nicht zurechenbar ist (BGE 118 IV 227 E. 5d/cc S. 232; vgl. auch Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Vor Art. 24 N 28). Wie soeben erwähnt kann sich aber ein Beteiligter auch den auf eine solche Handlung gerichteten weitergehenden Vorsatz noch nachträglich im Sinne sukzessiver Mittäterschaft zu eigen machen.

Während vorliegend der Umstand, dass der Berufungskläger aufgrund der Bedeutung seiner Tatbeiträge bezüglich des Raubversuchs als solchen als Mittäter zu qualifizieren ist, zu Recht nicht mehr umstritten ist, stellt sich die Frage, inwieweit auch die durch B____ und C____ ausgeübte Gewalt dem Berufungskläger zugerechnet werden kann. Gestützt auf den vorstehend erstellten Sachverhalt (E. 2.2) ist die Zurechenbarkeit des ersten Schlags mit dem Baseballschläger ohne weiteres zu bejahen, war dieser nach dem Gesagten doch Teil des auch dem Berufungskläger bekannten und von ihm akzeptierten Tatplans. Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz jedoch auch bezüglich der weiteren Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer einen Exzess der Mittäter verneint. Dies zum einen deshalb, weil der Berufungskläger bereits aufgrund des ursprünglichen Tatplans damit rechnen musste, dass sich D____ gegebenenfalls zur Wehr setzen und es in der Folge zu einer Eskalation kommen würde, im Rahmen derer (entsprechend dem schliesslich verwirklichten Tatgeschehen) seitens der anderen Tatbeteiligten zusätzliche Gewalttätigkeiten und zwar insbesondere auch unter Verwendung des mitgeführten Baseballschlägers verübt werden würden (vgl. zu der vom Berufungskläger selbst erwähnten vorgängigen Diskussion einer allfälligen Gegenwehr des Opfers bzw. der damit verbundenen Eskalation Prot. HV Akten S. 2775). Insoweit hat der Berufungskläger als möglich erachtete weitergehende gewalttätige Handlungen der anderen Tatbeteiligten jedenfalls im Sinne eines entsprechenden Eventualvorsatzes in Kauf genommen. Zum andern ist aufgrund der vorstehend vorgenommenen Sachverhaltserstellung (E. 2.2) davon auszugehen, dass der Berufungskläger die gegenüber D____ ausgeübte Gewalt mitbekam und gleichzeitig im Sinne des ursprünglichen Tatplans in der Wohnung nach Beute suchte. Auch aufgrund dieses Verhaltens ist ihm (im Sinne einer selbständigen, vom soeben erörterten Eventualvorsatz zufolge Voraussehbarkeit einer Eskalation unabhängigen Begründung) das gesamte Vorgehen der beiden anderen Tatbeteiligten zurechenbar, hat er sich doch durch die weitere Beteiligung am Raubüberfall während im Gange befindlicher Eskalation jedenfalls den entsprechenden Vorsatz seiner Mittäter zu eigen gemacht. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auch bezüglich des Berufungsklägers die Zurechenbarkeit des gesamten Tatgeschehens bejaht.

2.3.2   Hinsichtlich der weiteren Frage, ob damit das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB erfüllt ist, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Qualifikation nur zu bejahen sind, wenn gegenüber dem Grundtatbestand eine erhebliche Erhöhung des Unrechtsgehalts vorliegt, die konkrete Tat also nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt, wobei zu berücksichtigen ist, dass bereits der Grundtatbestand einen Angriff auf die Person des Opfers und damit begriffsnotwendig eine mehr oder weniger grosse Gefährdung des Opfers voraussetzt. Tatumstände, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die besondere Gefährlichkeit zu begründen vermögen, sind insbesondere die professionelle Vorbereitung der Tat sowie eine ausgeprägt kühne, verwegene, heimtückische, hinterlistige oder skrupellose Art ihrer Begehung (vgl. zum Ganzen BGE 116 IV 312 E. 2d und 2e S. 315 ff., 117 IV 135 E. 1a S. 137; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 140 StGB N 76 ff.).

Vorliegend ergibt sich, dass bereits die dem ursprünglichen Tatplan entsprechenden Tatumstände eine besondere Gefährlichkeit begründen, was insbesondere aus dem ausgeklügelten Tatplan und der relativ professionellen Vorbereitung sowie der hinterlistigen Vorgehensweise, das mit dem Berufungskläger als vermeintlichem Haschischkäufer befasste Opfer ohne vorgängige Bedrohung sofort niederzuschlagen, erhellt. Da darüber hinaus nach dem vorstehend Ausgeführten (E. 2.3.1) auch die weiteren gewalttätigen Handlungen aller Tatbeteiligten dem Berufungskläger zurechenbar sind, ergibt sich die Qualifikation angesichts der massiven Gewaltanwendung nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz auch aus dem äusserst brutalen und skrupellosen Tatvorgehen. Der Berufungskläger ist demnach in Anwendung von Art. 140 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB des versuchten Raubes (besondere Gefährlichkeit) schuldig zu sprechen.

3.

3.1      Die Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich des versuchten qualifizierten Raubes als erheblich eingestuft und unter Berücksichtigung insbesondere der ihm zukommenden Rolle für dieses Delikt und das Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG eine Freiheitsstrafe von 2¾ Jahren als angemessen erachtet. Mit Blick darauf, dass es sich hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Delikte um einen Ersttäter handelt, sowie aufgrund seiner Bemühungen, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren, hat sie ihm den teilbedingten Vollzug gewährt, wobei sie den Vollzug von 21 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben hat (angefochtenes Urteil S. 74 ff.).

Wie erwähnt beantragt der Berufungskläger, eine bedingte Geldstrafe von 240 Tagessätzen auszusprechen, wobei er insoweit von der beantragten Verurteilung wegen einfachen versuchten Raubes ausgeht. Hinsichtlich einer selbständigen Begründung für eine vom angefochtenen Urteil abweichende Strafzumessung wird lediglich auf die erhöhte Strafempfindlichkeit verwiesen, die sich aus dem fragilen Aufenthaltsstatus (B-Bewilligung) des Berufungsklägers und der damit drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen ergebe (Berufungsbegründung S. 8).

3.2      Hinsichtlich des massgeblichen Strafrahmens ist die Vorinstanz zutreffend von Art. 140 Ziff. 3 StGB ausgegangen, wonach der Täter mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft wird. Richtigerweise hat sie das Vorliegen eines blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd, die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB dagegen strafschärfend berücksichtigt. Dabei haben sich Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe jedenfalls im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferhöhend bzw. strafmindernd auszuwirken (BGE 116 IV 300 E. 2.a S. 302). Innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Zu beachten ist sodann das Doppelverwertungsverbot, demzufolge die im Rahmen der rechtlichen Würdigung Verwendung findenden Qualifikationsmerkmale bei der Strafzumessung nur insofern berücksichtigt werden dürfen, als auf das Ausmass, in dem ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist, abgestellt werden kann (BGE 118 IV 342 E. 2b S. 347 f., 120 IV 67 E. 2b S. 72; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 StGB N 27; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 102).

3.3      Bezüglich der objektiven Tatschwere des vorliegend ganz im Vordergrund stehenden Delikts des versuchten qualifizierten Raubes ist zum einen auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolgs abzustellen (wobei aufgrund des Umstands, dass es beim Versuch blieb, die Nähe des Erfolgs von Bedeutung ist [Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 18]), zum andern auf die Art und Weise des Tatvorgehens. Insoweit zeigt sich zum einen, dass das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs lediglich auf das unerwartet wehrhafte Verhalten des Opfers zurückzuführen ist und insofern nicht als Verdienst des Berufungsklägers erscheint. Zum andern erweist sich zwar das gesamte (dem Berufungskläger zurechenbare) Tatgeschehen aufgrund des Ausmasses der angewendeten Gewalt auch innerhalb der Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB als gravierend, doch hat die Vorinstanz zutreffend zu Gunsten des Berufungsklägers in Rechnung gestellt, dass diesem im Vergleich zu den beiden anderen Tatbeteiligten hinsichtlich des Kerngeschehens eine untergeordnete Rolle zukam und er insbesondere nicht eigenhändig gegenüber dem Opfer Gewalt ausübte. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere wirkt sich sodann das Motiv, das der Berufungskläger an einer Stelle selbst als „Habgier“ umschreibt (vgl. Prot. HV Akten S. 2773), zu seinen Ungunsten aus. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass hinsichtlich des versuchten qualifizierten Raubes von einem mittleren Verschulden des Berufungsklägers auszugehen ist.

Die Täterkomponente betreffend kann vollumfänglich auf das angefochtene Urteil (S. 75 f.) verwiesen werden, zumal der Berufungskläger nicht zur Berufungsverhandlung erschien und nicht zu seiner aktuellen Situation befragt werden konnte. Hervorzuheben sind demnach insbesondere die bestehende Vorstrafe wegen mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung sowie eine gewisse Ambivalenz des Nachtatverhaltens, indem der Berufungskläger einerseits seine Involvierung ins Tatgeschehen stark relativierte, andererseits aber dennoch Reue bekundete. Als unbehelflich erweist sich schliesslich der im Rahmen der Berufungsbegründung vorgetragene Hinweis auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen einer strafrechtlichen Verurteilung.

Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der massgeblichen Elemente der Tatkomponente bezüglich des versuchten qualifizierten Raubes ohne Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes der versuchten Tatbegehung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren angemessen erscheint, die aufgrund des Vorliegens eines blossen Versuchs auf 2½ Jahre zu reduzieren ist. Das Vergehen gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG erscheint demgegenüber von untergeordneter Bedeutung, wobei es sich aufgrund des engen Sachzusammenhangs jedoch rechtfertigt, auch insoweit eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Bei isolierter Betrachtung wäre diese auf 3 Monate zu veranschlagen, so dass unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung um 2 Monate angemessen erscheint. Mit Blick auf die Vorstrafe ist eine weitere Erhöhung um einen Monat angezeigt, so dass in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil eine Freiheitsstrafe von 2¾ Jahren auszusprechen ist. Während die Gewährung des teilbedingten Vollzugs aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) von vornherein nicht zu überprüfen ist, rechtfertigt es sich auch nicht, das Verhältnis von bedingtem und unbedingtem Strafteil zu Gunsten des Berufungsklägers abzuändern, weshalb diesem für 21 Monate der ausgesprochenen Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu gewähren ist. Der Anrechnung der Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten von CHF 8‘908.55 und die Urteilsgebühr von CHF 5‘250.– für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ebenso hat er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sich eine Urteilsgebühr von CHF 1‘400.– als angemessen erweist.

Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich auf die Honorarnote abgestellt werden kann, zuzüglich zwei Stunden für Berufungsverhandlung und Nachbesprechung. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Berufungskläger hat dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 3. März 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldspruch wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;

-       Schuldspruch wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);

-       Einstellung des Verfahrens wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 3. März 2013 zufolge Verjährung;

-       Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

            A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes – in Abwesenheit des versuchten Raubes (besondere Gefährlichkeit) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 2¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 17. April 2015 bis 7. Mai 2015, davon 21 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

            in Anwendung von Art. 140 Ziff. 3 in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie Art. 43, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches sowie Art. 367 der Strafprozessordnung.

            A____ trägt die Kosten von CHF 8‘908.55 und eine Urteilsgebühr von CHF 5‘250.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘620.– und ein Auslagenersatz von CHF 215.60, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 386.85, sowie ein Auslagenersatz von CHF 7.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Justizund Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Justizund Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Opferhilfe, […]

-       […]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Der in Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Dabei hat er zu begründen, warum er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn der Beurteilte ordnungsgemäss vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2016.71 — Basel-Stadt Appellationsgericht 05.12.2017 SB.2016.71 (AG.2018.44) — Swissrulings