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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.04.2017 SB.2016.60 (AG.2017.387)

28 aprile 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·6,592 parole·~33 min·3

Riassunto

falsche Anschuldigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualif. Blutalkoholkonzentration) und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit (Motorfahrzeugführen)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.60

URTEIL

vom 28. April 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                      Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...] 

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. April 2016

betreffend falsche Anschuldigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit (Motorfahrzeugführer)

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 7. April 2016 wurde A____, nach Anfechtung eines Strafbefehls vom 27. April 2015, der falschen Anschuldigung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkoholkonzentration) und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit (Motorfahrzeugführer) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 100.– verurteilt. Es wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 1‘265.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– auferlegt. A____ hat gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung angemeldet.

In der Berufungserklärung vom 14. Juli 2016 beantragt er die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 7. April 2016 respektive auch des Strafbefehls und einen kostenlosen Freispruch von allen Anklagepunkten; dies unter o/e-Kostenfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Ausserdem beantragt er die Ladung und erneute Befragung seiner Ehefrau B____ und von C____, jeweils als Zeugen, bei der Berufungsverhandlung. In seiner Berufungsbegründung vom 18. Oktober 2016 hält er an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Berufungsantwort vollumfänglich auf das Urteil des Strafgerichts und den Strafbefehl. Mit begründeter Verfügung vom 9. Januar 2017 hat die Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts die Beweisanträge auf Ladung von B____ und von C____ als Zeugen vorläufig abgewiesen, unter Vorbehalt eines anderen Entscheides durch das Gesamtgericht. An der Berufungsverhandlung vom 28. April 2017 hat der Berufungskläger mit seinem Verteidiger teilgenommen. Der fakultativ geladene Vertreter der Staatsanwaltschaft ist nicht zur Verhandlung erschienen. Der Berufungskläger ist befragt worden. Sein Verteidiger ist zum Vortrag gelangt und hat seine schriftlich gestellten Anträge bekräftigt. Für die Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die für den Entscheid relevanten Tatsachen sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.

1.2      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Explizit angefochten werden hier sämtliche erstinstanzlichen Schuldsprüche, implizit aber auch die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zu überprüfen ist somit das gesamte erstinstanzliche Urteil.

1.3      Die bereits von der Instruktionsrichterin abgewiesenen Beweisanträge sind an der Berufungsverhandlung nicht erneut vorgebracht worden und wären im Übrigen ohnehin abzuweisen. Es kann hier mit einem Hinweis auf die ausführliche Begründung in der Verfügung vom 9. Januar 2017 und mit folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Bemerkungen sein Bewenden haben:

B____, die Ehefrau des Berufungsklägers, und C____, ein Kollege des Berufungsklägers, sind vor erster Instanz im Beisein des Berufungsklägers umfassend zum fraglichen Vorfall befragt worden (vgl. Protokoll Hauptverhandlung Strafgericht, Akten S. 160-162). Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf eine weitere Befragung dieser Personen lediglich damit, dass diese vor Appellationsgericht erneut bestätigen würden, dass die Ehefrau als Lenkerin den Unfall verursacht respektive dass sie als Fahrerin den Rückweg von Delémont nach Basel angetreten habe. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt wurden, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 1, 2 StPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Auch wenn die Ehefrau des Berufungsklägers als Mitbeteiligte und bereits verurteilte Person vor erster Instanz korrekterweise als Auskunftsperson statt als Zeugin zu befragen gewesen wäre (vgl. BGer 6B_1039/2014 vom 24. März 2015), ist ihr respektive dem Berufungskläger daraus kein Nachteil erwachsen, wie in der Verfügung vom 9. Januar 2017 bereits ausführlich dargelegt wurde. Es wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass zusätzliche Fragen an diese beiden Personen zu stellen wären. Ihre erneute Befragung ist somit nicht erforderlich und nicht angebracht, zumal die Berufungsinstanz im Sinne des Berufungsklägers durchaus davon ausgeht, dass beide Personen ihre Angaben, die sie vor erster Instanz gemacht haben, auch im Berufungsverfahren bestätigen würden (vgl. dazu Gless, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflag 2014, Art. 139 Ziff. 50 f.). Es wird unten (E. 3) dargelegt, dass und warum das Gericht aufgrund der sonstigen Beweismittel dennoch zweifelsfrei davon überzeugt ist, dass der Berufungskläger – und nicht seine Ehefrau – das Auto im Zeitpunkt des Unfalls gefahren hat.

2.

Unbestritten ist, dass am Abend des 13. September 2014, gegen 21.20 Uhr, der auf B____ eingelöste Personenwagen Fiat [...], Kennzeichen BS [...], seitlich mit dem auf der Höhe der Liegenschaft [...]strasse 27 rechtsseitig parkierten Personenwagen Skoda [...], Kennzeichen BS [...], von D____ kollidiert ist. Das Strafgericht geht mit der Staatsanwaltschaft davon aus, dass der im damaligen Zeitpunkt erheblich alkoholisierte Berufungskläger – laut Rapport Atem-Alkoholprobe (Akten S. 44) mindestens 1,62 Promille – den Fiat gelenkt und den Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand erfüllt habe. Entsprechend geht das Strafgericht auch davon aus, dass die vom Berufungskläger in der Folge erhobene Behauptung, seine Ehefrau sei gefahren, wahrheitswidrig erfolgt sei. Durch die Verweigerung der Blut- und Urinabnahme habe er überdies den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit erfüllt.

Der Berufungskläger bestreitet, das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt gelenkt zu haben, und rügt insoweit eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Insbesondere ist er mit der Würdigung der Aussagen verschiedener vor erster Instanz befragter Zeugen und Auskunftspersonen nicht einverstanden.

3.

3.1     

3.1.1   Es ist zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die Schuldsprüche gegen den Berufungskläger stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 1.3.2, 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011, je mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 25).

3.1.2   Nachfolgend wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen sein, ob sich die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil nachweisen lassen. Die Vorinstanz stützt sich bei den Schuldsprüchen im Wesentlichen auf die Angaben der Zeugin E____ und der beiden jugendlichen Auskunftspersonen F____ und G____, welche sie als glaubhaft erachtet. Vorweg ist dazu festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil (E. S. 3 ff.) sich bereits ausführlich mit den Aussagen der verschiedenen Zeugen respektive Auskunftspersonen auseinandersetzt und diese sorgfältig und kritisch würdigt. Auf diese trefflichen Ausführungen wird mit den nachfolgenden zusammenfassenden, ergänzenden und präzisierenden weiteren Erwägungen grundsätzlich verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.2      Auf Grund des Polizeirapports ist erstellt, dass am Samstag, 13. September 2014, 21.25 Uhr, E____ über die Einsatzzentrale der Polizei mitgeteilt hat, dass es um 21.20 Uhr an der [...]strasse 27 zu einem Verkehrsunfall gekommen sei (vgl. Akten S. 27 ff.). Vor Ort konnte von der Polizei festgestellt werden, dass auf der Höhe [...]strasse 27 das Fahrzeug Fiat [...] (Halterin: B____) mit dem rechtsseitig – ausserhalb der markierten Parkzone – geparkten Fahrzeug Skoda [...] des D____, seitlich kollidiert war.

Da sich laut ersten Angaben der Zeugin E____ gegenüber der Polizei nach dem Unfallereignis einzig der Ehemann der Halterin des Fiat, d.h. der Berufungskläger, am Unfallort aufgehalten habe und die Halterin erst wenige Minuten nach einem vom Berufungskläger getätigten Anruf am Unfallort erschienen sei, und da zudem laut Angaben des Jugendlichen G____ ein Mann bei laufendem Motor hinter dem Steuer gesessen sei, wurde der Berufungskläger noch am Unfallort einem Atem-Alkoholtest unterzogen, welcher ein Ergebnis von 1,62 Promille (2. Messung um 21.46 Uhr) respektive 1,67 Promille (1. Messung um 21.40 Uhr) ergab (Akten S. 28, 44). Dies hat der Berufungskläger nicht anerkannt. Wegen des Verdachts des Fahrens eines Motorfahrzeuges unter qualifiziertem Alkoholeinfluss wurde deshalb von der Polizei die Abnahme einer Blutprobe bei ihm verfügt. Der Berufungskläger verweigerte indes unbestrittenerweise die Blutabnahme auf der Notfallstation des Universitätsspitals Basel; lediglich eine ärztliche Untersuchung konnte durchgeführt werden (Akten S. 45 ff.). Gegenüber der Polizei gab sich die Ehefrau des Berufungsbeklagten als verantwortliche Fahrzeuglenkerin aus; sie behauptete, dass sie nach dem Unfall direkt nach Hause geeilt sei, um dort ihr Handy zu holen, weil sie unverzüglich ihre Versicherung habe verständigen wollen (Akten S. 32, 51).

3.3      Wie der Berufungskläger richtig festhält, gibt es keine unabhängigen Beobachter der Kollision selber. Mehrere Personen haben allerdings, aufgeschreckt durch den Kollisionslärm, unmittelbar nach dem Unfall sachdienliche Beobachtungen gemacht.

3.4      Am 13. September 2014, 22.45 Uhr, also kurz nach dem Vorfall, wurde noch auf der Unfallstelle E____ als Auskunftsperson befragt (Akten S. 63 ff.). Sie erklärte, dass sie sich zum Unfallzeitpunkt bei geöffnetem Fenster in ihrer im ersten Stock der Liegenschaft [...]strasse 27, schräg gegenüber und in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle, gelegenen Wohnung aufgehalten habe. Ihr Blick sei Richtung Unfallstelle gerichtet gewesen. Plötzlich habe sie ein sehr lautes Kollisionsgeräusch wahrgenommen. Durch das Fenster habe sie dann gesehen, dass ein Fiat mit dem geparkten Auto ihres Sohnes kollidiert war. Der Fiat sei schräg gestanden und neben dem Fahrzeug habe sich eine einzelne Person, der später Beschuldigte, aufgehalten. Dieser sei mehrmals um den Fiat gelaufen und habe sich die beiden Fahrzeuge angeschaut. Dann sei er in den Fiat eingestiegen und habe vom Fahrzeug aus telefoniert. Vielleicht 2 bis 3 Minuten nach dem Telefonat sei eine Frau zu Fuss am Unfallort aufgetaucht. Diese habe sich zuerst das Unfallfahrzeug (welches ist unklar) angeschaut und dann den Mann geheissen, auf dem Beifahrersitz Platz zu nehmen. Dann habe sie sich auf den Fahrersitz gesetzt und wegfahren wollen. Da sie (die Auskunftsperson E____) dies habe verhindern wollen, habe sie aus dem Fenster gerufen. Da das Unfallfahrzeug nicht mehr fahrbar gewesen sei, habe die Frau ohnehin nicht wegfahren können. Auf Hinweis, dass die Ehefrau des Beschuldigten sich als Lenkerin ausgegeben habe, erklärte E____, dass sie klar bezeugen könne, dass die Frau erst später auf der Unfallstelle erschienen sei. Ihrer Meinung nach sei ausgeschlossen, dass die Frau gefahren sei und den Unfall verursacht habe. Diese Angaben bestätigte und ergänzte sie am 5. Oktober 2014, wiederum als Auskunftsperson befragt (Akten S. 66 ff.). Sie gab an, dass vielleicht 2–3 Sekunden zwischen dem Kollisionsgeräusch und ihrem Nachsehen vergangen seien; sie habe sich nach dem Geräusch von der Mitte des Schlafzimmers her zum circa 1,5 Meter entfernten Fenster begeben. Als sie heraus schaute, sei der Mann bereits aus dem Auto ausgestiegen und habe gerade die Fahrertüre zugemacht. Aus ihrer Sicht sei es „absolut unmöglich“, dass die Frau als Fahrerin sich von der Unfallstelle entfernt habe und nach Hause gegangen sei. Sie hätte sonst die Frau und ihr Entfernen bemerken müssen. Unmittelbar nach dem Unfall habe sich die Frau nicht beim Fahrzeug aufgehalten.

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat E____ ihre Aussagen als Zeugin – notabene in freier Erzählung – grundsätzlich bestätigt (vgl. Akten S. 157 f.): Das ganze habe sich unter ihrem Fenster abgespielt, welches offen gestanden sei. Als sie den Lärm der Kollision vernahm, sei sie in der Mitte des Zimmers gewesen und zum Fenster geeilt. Dafür habe sie nicht mehr als 4–5 Sekunden gebraucht. Der Herr sei alleine im Auto gewesen und in dem Moment aus dem Auto gestiegen – sie präzisiert dies auf Nachfrage dahingehend, dass er in dem Moment, als sie erstmals auf die Unfallstelle blickte, bereits gerade ausgestiegen war – und dann um das Auto herum gelaufen. Dann habe er aus dem Kofferraum Papier geholt, zerrissen und damit das Auto geputzt. Nach einer Weile habe er telefoniert, er sei da rechts neben seinem Auto auf dem Gehsteig gestanden Sie wisse nicht genau wie lange, aber nach 4–5 Minuten sei eine Frau gekommen und sie hätten zu zweit an den Autos geputzt. Dann habe sich der Mann auf den Beifahrersitz und die Frau hinters Steuer gesetzt und den Motor anlassen wollen, um wegzufahren. Sie (E____) habe gerufen, wo sie hinwollen, die Polizei sei unterwegs. In diesem Moment sei die Polizei auch schon erschienen.

Der Verteidiger des Berufungsklägers macht geltend, dass die Angaben der Zeugin E____ vor Gericht erheblich von ihren früheren Angaben abwichen und führt in diesem Zusammenhang insbesondere an, dass sie erstmals an der Verhandlung geschildert habe, der Berufungskläger habe noch Papier aus dem Kofferraum genommen und damit die Autos geputzt. Es ist richtig, dass die Zeugin diese Beobachtung erstmals vor Gericht wieder gegeben hat. Es handelt sich hier indes nicht um einen Widerspruch zu ihren früheren Angaben, sondern vielmehr um eine spontane logische Ergänzung in einem nebensächlichen Detail. Eine solche spricht nicht gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage, sondern kann vielmehr als zusätzliches Realitätskriterium gewertet werden (vgl. Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in Plädoyer 2/1997 S. 28 ff., 34). Irgendein relevanter Widerspruch ist in ihren Aussagen nicht ersichtlich. Wesentlich ist, dass die Zeugin wenige Sekunden – laut ihren Angaben an der Verhandlung 4-5 Sekunden, laut ihren früheren Angaben 2-3 Sekunden – nach dem Kollisionsgeräusch einzig einen Mann, den Berufungskläger, direkt neben dem Fahrzeug gesehen hat, der gerade ausgestiegen war, und dass sie ansonsten keine weitere Person neben oder im Fahrzeug festgestellt hat.

Der Umstand, dass die Augenzeugin E____ die Mutter des Halters des beschädigten Fahrzeuges ist, beeinträchtigt ihre Glaubwürdigkeit respektive die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht. Wie schon die Vorinstanz richtig festhält (Urteil S. 5 unten), kann es ihr – wie übrigens auch den beiden Jugendlichen – egal sein, ob nun der Ehemann oder die Ehefrau für den am Auto ihres Sohnes verursachten Schaden strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird; dass jedenfalls ein Mitglied dieser Familie respektive die entsprechende Versicherung gegenüber ihrem Sohn schadenersatzpflichtig ist, ist unumstösslich.

3.5

3.5.1   Am 5. Oktober 2014 ist F____, geboren am […] 2001, als Auskunftsperson zum Vorfall vom 13. September 2014 befragt worden (Akten S. 69 ff.). Er erklärte, dass er am besagten Abend mit seinem Kollegen G____ jemanden an der [...]strasse 45 besucht und sich mit G____ auf dem rechten Trottoir aufgehalten hatte, als sie auf Sichtdistanz ein lautes Unfallgeräusch gehört hätten. Aufgeschreckt durch den Knall seien sie zur Unfallstelle zuerst gerannt und dann gelaufen. Aus der Nähe habe er einen Mann hinter dem Steuer eines kleinen Fahrzeugs – vermutlich ein Fiat – sitzen sehen. Dieser habe die ganze Zeit Gas gegeben und offenbar wegfahren wollen, obwohl der rechte Vorderreifen beschädigt gewesen sei. Dann habe der Mann den Motor abgestellt, sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe sein beschädigtes Fahrzeug angeschaut. Dann sei er wieder auf der Fahrerseite ins Fahrzeug eingestiegen und habe im Fahrzeug sitzend jemanden angerufen. Vermutlich habe er mit seiner Frau telefoniert, denn später habe er die Frau die Liegenschaft [...]strasse 47 verlassen sehen. Nach dem Unfall habe sich nur der Fahrer im Auto befunden, er (F____) habe sonst niemanden aus dem Auto aussteigen gesehen. Auf entsprechende Frage erklärte F____, dass die Aussagen des Mannes nicht stimmen können, wonach seine Frau gefahren und nach dem Unfall nach Hause gegangen sei, denn die Frau hätte ihm sonst entgegen kommen müssen.

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist er nochmals als Auskunftsperson befragt worden (Akten S. 158 f.). Auch wenn seine Aussagen nun rund anderthalb Jahre nach dem Vorfall in nebensächlichen Details von seinen tatnahen Angaben abweichen – so gibt er nun beispielsweise an, er habe gesehen, wie das Auto noch vor- und zurückgefahren sei – sind sie im relevanten Kerngeschehen gleich geblieben: Sie hätten einen Knall in der Nähe gehört, und sich rasch zur Unfallstelle begeben. Im Auto sei nur ein Mann gesessen, der später telefonierte und dann ausstieg. Die Frau, welche erzählte, sie sei gefahren, sei nicht aus dem Auto ausgestiegen, sondern erst später dazu gekommen. Die Frau sei aus einem Haus „eins weiter“ als sein Kollege, der in der [...]strasse 45 wohnt, gekommen.

3.5.2   Am 13. Oktober 2014 ist auch G____, geboren am […] 2001, als Auskunftsperson befragt worden (Akten S. 72ff.). Er erklärte, dass er sich mit seinem Kollegen F____ bei der Liegenschaft [...]strasse 45 aufgehalten habe und zusammen mit diesem in Richtung Unfallstelle ([…]strasse 27) gelaufen sei. Aus der Entfernung hätten sie ein Unfallgeräusch gehört und seien dann auf der rechten Trottoirseite zu den Unfallfahrzeugen gejoggt und hätten dort das Geschehen beobachtet. Vom Wahrnehmen des Geräusches bis zu ihrem Eintreffen bei der Unfallstelle seien etwa 1 bis 2 Minuten verstrichen. Es sei der Mann hinter dem Steuer des Fiat gesessen, der sich später auch bei der Unfallstelle aufgehalten hatte. Andere Personen seien nicht anwesend gewesen. Als sie zur Unfallstelle gejoggt seien, sei ihnen niemand entgegen gekommen. Als sie bereits vor Ort gewesen seien, habe der Mann Gas gegeben, sei dann ausgestiegen und habe das Fahrzeug angeschaut. Ferner habe er ausserhalb des Fahrzeuges bei der Fahrertüre telefoniert. Erst kurz vor dem Eintreffen der Polizei sei dann die Frau am Unfallort erschienen, nach seiner Schätzung circa eine Viertelstunde nach dem Unfall. Er glaube nicht, dass jemand anders als der Mann gefahren sei. Bis kurz vor dem Eintreffen der Polizei hätten sie die Frau nicht gesehen.

Im Rahmen der Hauptverhandlung ein weiteres Mal als Auskunftsperson befragt (Akten S. 159 f.) ist auch G____ im Wesentlichen bei seinen Angaben geblieben, auch wenn er angesichts des Zeitablaufs nicht mehr alle Details des Vorfalles präsent hatte: Er und sein Kollege hätten einen Knall wahrgenommen, seien nach vorne gelaufen und hätten dort gesehen, dass ein Auto in ein parkiertes Auto reingerutscht sei. Der Autofahrer sei dann erst weiter und dann wieder zurück gefahren, habe angehalten und sei ausgestiegen. Er habe nur den Mann am Steuer gesehen. Er glaube, die Frau sei aus dem Haus gekommen.

3.5.3   Nicht nachvollziehbar sind die von der Verteidigung gegen die Glaubwürdigkeit der beiden Auskunftspersonen F____ und G____ allein wegen ihres jugendlichen Alters erhobenen Vorbehalte. Dass Personen, die zur Zeit der Befragung noch nicht 15 Jahre alt sind, gemäss Art. 178 lit. b StPO nicht als Zeugen, sondern als Auskunftspersonen zu befragen sind, beruht vor allem auf der Überlegung, dass ihnen angesichts der Besonderheit der Situation, in die sie in einem Strafprozess versetzt werden, die Pflicht zur Aussage mit dem damit verbundenen Zwang erspart werden soll (Donatsch in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 178 N 26). Kinder respektive Jugendliche sind keineswegs „schlechtere“ Zeugen als Erwachsene (Dittmann, a.a..O., S. 35; vgl. auch so BGHST 7, 82). Dies muss erst Recht gelten, wenn sie, wie hier, als Unbeteiligte unbefangen lediglich ihre Beobachtungen über einen konkreten Vorfall schildern. Im Übrigen ergänzen sich die Aussagen der beiden Jugendlichen stimmig mit den Angaben der Zeugin E____.

3.6      Die Begründung respektive die Erklärung, die die Vorinstanz (Urteil Strafgericht S. 5 f.) für die zum Teil etwas divergierenden Aussagen der Auskunftspersonen und der Zeugin in den Nebenpunkten anführt, sind entgegen der Darstellung der Verteidigung gut nachvollziehbar und überzeugend, so dass von nicht zu überwindenden Zweifeln an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen keine Rede sein kann. Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen (Urteil Strafgericht S. 3 f.) kann insoweit verwiesen werden. Zusammenfassend und ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass E____ und die beiden Jugendlichen in mehreren Einvernahmen in Bezug auf die relevanten Punkte unabhängig voneinander klar, gleichbleibend und übereinstimmend ausgesagt haben, dass sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Kollision nur eine einzige Person – den Berufungskläger – an der Unfallstelle gesehen hätten. Dieser habe den Schaden betrachtet und dann jemanden mit dem Handy angerufen. Die (Ehe)frau sei erst Minuten nach diesem Telefonat des Mannes vor Ort erschienen. Die Differenzen in den Aussagen betreffen Nebenpunkte und lassen sich dadurch erklären, dass die Beobachter von verschiedenen Standorten aus auf die Kollision aufmerksam wurden und das Geschehen dann aus verschiedenen Blickwinkeln – E____ von ihrer Wohnung aus und die beiden Jugendlichen von der Strasse aus – beobachtet haben und ihr Fokus wohl auf unterschiedliche Details gerichtet gewesen ist. Unter diesen Umständen können ihre Aussagen nicht vollkommen deckungsgleich sein. Sie ergänzen sich vielmehr wie die Einzelteile eines Puzzles zu einem stimmigen Ganzen. Dass die Zeugin und die jugendlichen Auskunftspersonen an der Hauptverhandlung rund anderthalb Jahre nach dem Vorfall in Bezug auf Details nicht mehr ganz identische Angaben wie kurz nach dem Vorfall machen, ist auch nicht ungewöhnlich, sondern vielmehr zu erwarten. Es spricht namentlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G____, dass er an der Hauptverhandlung Erinnerungslücken explizit einräumt.

Zusammenfassend ist bis hierher somit Folgendes festzuhalten: Die Zeugin E____ legt in mehreren Einvernahmen glaubhaft dar, dass sie innert weniger Sekunden nach dem Kollisionsgeräusch – seien es nun 2–3 Sekunden oder 4–5 Sekunden – beim geöffneten Fenster war und freie Sicht auf die direkt gegenüber liegende Unfallstelle hatte. Es war in diesem Moment einzig der Berufungskläger vor Ort, der zunächst den Schaden an den Fahrzeugen begutachtete und dann ein Telefonat machte. Erst Minuten danach ist laut Angaben der Zeugin dann auch die Frau an der Unfallstelle erschienen. Die beiden Jugendlichen befanden sich zwar grösserer Entfernung, aber in Sichtdistanz, vom Unfallort, sie liefen von der [...]strasse 45 her auf den rund 110 Meter entfernt liegenden Unfallort (vgl. http://www.stadtplan.bs.ch/geoviewer) zu und waren laut Angaben von G____ in 1 bis 2 Minuten vor Ort. Auch sie stellten lediglich einen Mann im respektive beim unfallverursachenden Fahrzeug fest, der dann telefonierte, worauf nach einigen Minuten eine Frau aus der Liegenschaft [...]strasse 47 her zur Unfallstelle eilte. Bis hierher ist festzustellen, dass die Aussagen von E____, F____ und G____ als glaubhaft und plausibel erachtet werden. Übrigens werden diese Beobachtungen der Zeugin und der beiden Auskunftspersonen vom Berufungskläger im Grundsatz ja bestätigt, gibt dieser doch selber an, dass er sich kurz nach dem Unfall alleine an der Unfallstelle aufgehalten und ein Telefonat mit seinem Handy geführt respektive zu führen versucht habe.

3.7.

3.7.1   Die Aussagen des Berufungsklägers und seiner Ehefrau vermögen ansonsten allerdings nicht zu überzeugen. Der Berufungskläger hatte bereits vor Ort gegenüber der Polizei angegeben, dass nicht er sondern seine Ehefrau das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt gefahren habe (vgl. Akten S. 32). Anlässlich der Befragung als beschuldigte Person am 11. Oktober 2014 (Akten S. 37 ff.), bekräftigte er gegenüber der Verkehrspolizei, dass seine Ehefrau den Unfall verursacht habe. Man sei an jenem Abend von einem Besuch von Delémont gekommen. Während der Fahrt sei er wach gewesen, habe sich aber nicht auf seine Frau und die Fahrstrecke konzentriert. Plötzlich sei die Frau mit dem Fahrzeug nach rechts geraten und mit einem geparkten Fahrzeug kollidiert. Er vermute, dass sie einen Sekundenschlaf erlitten habe. Die Frau habe den Unfallort „ziemlich direkt nach dem Unfall“ verlassen, weil sie zu Hause ihr Handy habe holen wollen, um die Versicherung verständigen zu können. Direkt nach dem Unfall seien sie beide ausgestiegen, hätten zusammen beide Fahrzeuge angesehen und sich über das weitere Vorgehen ausgetauscht. Dann sei seine Frau nach Hause, Entfernung circa 80 Meter – tatsächlich sind es rund 130 Meter – ,  gerannt und innert 5 bis 10 Minuten wieder zur Unfallstelle zurückgekehrt. Konfrontiert mit den Angaben der Beobachter gab er an, er wisse nicht, weshalb diese direkt nach dem Unfall nur ihn beim Fahrzeug gesehen hätten. Er sei lediglich deshalb auf dem Fahrersitz gesessen, weil er versucht habe, das Fahrzeug zur Seite zu fahren. Die Zeugen hätten ihn wohl beim Versuch, trotz fast leeren Akkus den Versicherungsagenten anzurufen, am Telefon gesehen. Auf Frage erklärte er, dass er zwischen 17.00 bis 20.00 Uhr diverse alkoholische Getränke – 3 kleine Flaschen Bier à 0,33 Liter, ungefähr eine Flasche Rotwein à 0,7 Liter und 2–3 Cuba Libre – zu sich genommen habe. Bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist der Berufungskläger bei seiner Version geblieben (Akten S. 156 ff.).

3.7.2   Seine Version wird von seiner Ehefrau  B____ bestätigt. Sie wurde ebenfalls am 11. Oktober 2014 von der Verkehrspolizei als beschuldigte Person (in dem gegen sie geführten Verfahren) befragt (Akten S. 52 ff.). Wie bereits am Unfallort (vgl. Akten S. 51), erklärte sie bei der Verkehrspolizei, dass sie, und nicht der Berufungskläger, das Auto im Unfallzeitpunkt gefahren habe. Als Unfallursache gab auch sie einen Sekundenschlaf an. Durch die Kollision sei sie wieder aufgewacht. Ihr Mann habe ihr gesagt, sie solle die Polizei und die Versicherung anrufen. Da sie ihr Handy nicht mitgeführt habe und der Akku des Handys ihres Mannes leer gewesen sei, sei sie nach Hause gerannt, um dort ihr Handy zu holen. Zwischen dem Unfall und dem Zeitpunkt, als sie nach Hause rannte, seien ungefähr fünf Minuten vergangen. Ihr Mann habe während der Fahrt geschlafen und sei durch den Unfall aufgewacht (Akten S. 55). Auf Nachfrage, weshalb sie zu dieser Tages- (respektive Nacht-)zeit als erstes die Versicherung habe anrufen wollen, gab sie an, dass sie die Person der Versicherung als Übersetzer habe miteinbeziehen wollen. Auf Vorhalt der Angaben der Beobachter, wonach unmittelbar nach dem Unfall nur der Ehemann am Steuer des Fahrzeugs gesehen wurde und sie erst später am Unfallort erschienen sei, erklärte sie, sie könne einzig bestätigen, dass ihr Ehemann bei ihrer Rückkehr vom Wohnort zum Unfallort auf dem Führersitz gesessen sei. Auf Schlussfrage und Frage nach allfälligen Ergänzungen und Berichtigungen, fügte sie an, zwischen der Kollision und ihrem Entfernen von der Unfallstelle könne „höchstens eine Minute“ vergangen sein (Akten S. 57), es sei alles sehr schnell gegangen. Bis zu ihrer Rückkehr wären „höchstens fünf Minuten“ vergangen. Als Zeugin wiederholte B____ an der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 160 f.) im Wesentlichen ihre früheren Angaben.

Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der am 27. April 2015 gegen B____ ergangene Strafbefehl wegen Irreführung der Rechtspflege durch falsche Selbsbeschuldigung (vgl. Akten S. 88 ff.), nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist. Laut Vertreter des Berufungsklägers ist die Anfechtung allerdings lediglich irrtümlich unterblieben.

3.7.3   Bei der Würdigung der Aussagen des Berufungsklägers und seiner Ehefrau ist zu beachten, dass der Berufungskläger ein starkes Interesse daran hat, die Situation so darzustellen, dass seine Frau im Unfallzeitpunkt gefahren ist. Er ist bereits am 12. März 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden, also einschlägig vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug, Akten S. 6). Die zweijährige Probezeit war zur Zeit der vorliegend zu beurteilenden Tat gerade erst abgelaufen. Er hat somit im Falle einer erneuten Verurteilung mit einer unbedingten Strafe und zusätzlich mit einer einschneidenden administrativen Massnahme, namentlich mit einem längeren Entzug des Führerausweises, zu rechnen. Dies würde ihn hart treffen. Von seiner Ehefrau können von Vornherein keine unabhängigen Aussagen erwartet werden. Der Umstand, dass der Berufungskläger mit einem längeren Entzug des Führer-ausweises zu rechnen hat, was sich allenfalls auch auf seine Arbeit auswirkt, wird unter Umständen auch auf sie Auswirkungen haben. Wie erwähnt hätte sie als in Zusammenhang mit dem fraglichen Vorfall bereits rechtskräftig Verurteilte von der Vorinstanz gar nicht als Zeugin befragt werden dürfen, sondern wäre als Auskunftsperson zu befragen gewesen (BGer 6B_1039/2014 vom 24. März 2014 E. 2.4.1), wobei dem Berufungskläger aus diesem formellen Fehler indes kein Nachteil erwächst.

Es kommt dazu, dass die vom Berufungskläger und seiner Frau vorgebrachte Ver-sion, wonach die Ehefrau zu Hause ihr Handy habe holen wollen, um sofort die Versicherung über den Unfall informieren zu können, in Anbetracht der Tatzeit (21.20 Uhr) und des Ausmasses des Schadens per se wenig überzeugend ist. Zudem hätte das von den Ehegatten geschilderte Vorgehen nach dem Unfall – Aufschrecken aus einem Sekundenschlaf respektive aus dem Einnicken, Verlassen des Fahrzeugs, gemeinsames Begutachtung des Schadens, gemeinsame Beratung über das Vorgehen, Feststellen, dass das Handy des Ehemannes kaum noch Akku hat und dasjenige der Ehefrau zuhause vergessen wurde, darauf Entschluss der Ehefrau, nach Hause zu rennen und ihr Handy zu holen – auf jeden Fall mehr als wenige Sekunden – Zeitraum, innert welchem die Zeugin E____ die Unfallstelle erblickte –, aber auch mehr als 1 bis 2 Minuten – Zeitraum innert welchem die beiden Jugendlichen direkt vor Ort waren – gedauert haben müssen. Bezeichnenderweise hatte die Ehefrau ursprünglich angegeben, zwischen dem Unfall und ihrem Verlassen des Unfallortes seien ungefähr fünf Minuten vergangen. Diese Zeitangabe hat sie erst auf eine Minute herunter korrigiert, nachdem sie Kenntnis von den Aussagen der Beobachter erhalten hatte (vgl. Akten S. 55/57). Die Eheleute hätten also, wenn die Ehefrau gefahren wäre, nach dem Unfall auf jeden Fall beide von der Zeugin E____ und den Auskunftspersonen F____ und G____ beobachtet werden müssen. Selbst wenn die Ehefrau den Unfallort tatsächlich bereits nach einer Minute verlassen hätte und nach Hause zur [...]strasse 47 gerannt wäre, so hätte sie von der Zeugin E____ noch an der Unfallstelle bemerkt und auch von den Jugendlichen, die von der […]strasse 45 her kamen und denen sie diesfalls entgegen geeilt wäre, bemerkt werden müssen. Die vom Berufungskläger und seiner Ehefrau vorgebrachte Version überzeugt nicht. Selbstverständlich obliegt dem Berufungskläger als Beschuldigtem im Strafverfahren nicht der Beweis für seine Unschuld. Allerdings spricht die fehlende Plausibilität seiner und seiner Ehefrau Angaben nicht für seine Glaubwürdigkeit respektive die Glaubhaftigkeit seiner Version.

3.8      Schliesslich wurde auch noch C____ vor Strafgericht als Zeuge befragt (S. 161 ff.). Er erklärte, dass das Ehepaar bei ihm in Delémont zum Essen zu Besuch gewesen und gegen 20.00 Uhr weg gegangen sei. Der Berufungskläger komme nie alleine zu ihnen, sondern nur mit seiner Frau. Er habe das Paar bis zum Fahrzeug begleitet und sie einsteigen sehen. Die Ehefrau sei gefahren. Mit der Aussage des Zeugen und Kollegen des Berufungsklägers, C____, kann allerdings kein relevanter Entlastungsbeweis präsentiert werden. Selbst wenn dessen Aussage, dass bei der Abfahrt des Ehepaares in Delémont um 20.00 Uhr die Ehefrau des Berufungsklägers am Steuer gesessen sei, stimmen sollte, wäre damit nicht erstellt, dass auch beim Unfall rund anderthalb Stunden später in Basel die Ehefrau am Steuer gesessen ist. Diese Aussage eines guten Kollegen des Berufungsklägers, welche erstmals rund anderthalb Jahre nach dem Geschehen vorgebracht wurde, vermag die glaubhaften und in jeder Hinsicht plausiblen Aussagen der unbeteiligten Zeugen respektive Auskunftspersonen über ihre Beobachtungen unmittelbar nach dem Unfall nicht zu widerlegen.

3.9      Gestützt auf die plausiblen Aussagen der Zeugin E____ und der Auskunftspersonen F____ und G____ ist somit davon auszugehen ist, dass sich unmittelbar nach dem Unfall nur der Berufungskläger beim respektive im Auto befunden hat. Daraus ist ohne Weiteres zu schliessen, dass der Berufungskläger auch im Unfallzeitpunkt alleine im Auto gesessen ist und dieses gelenkt hat, und dass seine Ehfrau erst nachträglich, auf das Telefonat des Berufungsklägers hin, dazugekommen ist. Zu Recht weist die Vorinstanz auch daraufhin, dass die Art des Unfalls – in engen städtischen Verhältnissen ein stehendes Fahrzeug gerammt – charakteristisch für eine Fahrt unter Alkoholeinfluss, nicht aber für einen Sekundenschlaf ist.

Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung und die damit verbundene Sachverhaltsfeststellung erweist sich deshalb in allen Teilen als richtig.

4.

4.1      Der Berufungskläger hat sich in seiner Berufung darauf beschränkt, seine Lenkerschaft im Zeitpunkt des Unfalls zu bestreiten. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtlichen Qualifikationen bestreitet er zu Recht nicht, auch nicht im Eventualstandpunkt. Es kann somit mit einem Hinweis auf das angefochtene Urteil und den folgenden zusammenfassenden Ausführungen sein Bewenden haben:

4.2      Es ist auf Grund des durchgeführten Atemalkoholtest mit Messergebnissen von 1,67 und 1.62 Promille (Akten S. 44), aufgrund der ärztlichen Untersuchung auf der Notfallstation (Akten S. 46) sowie aufgrund der Angaben des Berufungsklägers selber zu den von ihm vor der Fahrt, zwischen 17.00 und 20.00 Uhr genossenen Alkoholika – 3 Biere à 0,33 Liter, ungefähr 1 Flasche Rotwein à 0,7 Liter, 2-3 Cuba Libre (vgl. Akten S. 41) erstellt, dass dieser in angetrunkenem Zustand, mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration und insbesondere auch qualifizierter Blutalkoholkonzentration, d.h. mit weit über 0,8 Promille Blutalkoholkonzentration, ein Motorfahrzeug geführt hat (Art. 91 Abs. 2 lit.  a SVG; vgl. auch Art. 55 Abs. 6 SVG; Verordnung der Bundesversammlung vom 21. März 2003; BGer 6B_954/2008 vom 6. März 2009 E. 3; 6B_1119/2013 vom 24. März 2014).

4.3      Indem der Berufungskläger sich weigerte, der angeordneten Blutprobe nachzukommen, hat er auch den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit bei Motorfahrzeugführern erfüllt (Art. 91a Abs. 1 SVG).

Art. 91 SVG und Art. 91aSVG schützen unterschiedliche Rechtsgüter, nämlich einerseits die Sicherheit des Strassenverkehrs und andererseits den geordneten Gang der Rechtspflege. Deshalb können die beiden Bestimmungen miteinander konkurrieren, wenn wie hier die Fahrunfähigkeit des Täters trotz seiner Vereitelungshandlungen dennoch festgestellt werden kann (vgl. Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 91 N 30).

4.4      Indem der Berufungskläger gegenüber der Polizei bewusst falsch angegeben hat, seine Ehefrau habe das Fahrzeug gelenkt und den Unfall verursacht, hat er diese wider besseres Wissen bei den Strafverfolgungsbehörden eines Deliktes, in casu einer Übertretung beschuldigt, in der Absicht – hier genügt Eventualdolus – gegen diese, statt gegen sich selber, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Er hat somit auch den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 2 StGB StGB erfüllt. Dass die Ehefrau mit seinem Vorgehen einverstanden war, ändert nichts an seiner Strafbarkeit (vgl. BGer 6S.178/2006 vom 2. Dezember 2006; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Auflage 2013, Art. 303 N 1).

4.5      Die erstinstanzlichen Schuldsprüche erweisen sich somit auch in rechtlicher Hinsicht als korrekt.

5.

5.1      Die Strafzumessung wird nicht explizit angefochten, darauf ist somit in der gebotenen Kürze einzugehen. Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.

Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die falsche Anschuldigung betrifft vorliegend eine Übertretung und ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 303 Ziff. 2 StGB). Dieselbe Strafdrohung gilt für das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemluftkonzentration, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) und für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugfahrer, Art. 91a Abs. 1 SVG). Sofern für alle Straftaten abstrakt der gleiche Strafrahmen vorgesehen ist, ist dieser massgebend (vgl. Ackermann, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, 2013, Art. 49 N 116).

5.2      Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht die Autofahrt in fahrunfähigem Zustand. Das objektive Verschulden wiegt, auch innerhalb der Qualifizierung, nicht leicht. Der Berufungskläger war angesichts der genossenen Alkoholmengen und mit über 1,6 Promille Atemalkoholkonzentration erheblich alkoholisiert. Bei dieser Alkoholisierung ist mit ernsthaften Koordinationsproblemen zu rechnen. Indem der Berufungskläger in diesem Zustand noch Auto gefahren ist, hat er nicht nur für sich sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefährdung dargestellt. Diese hat sich denn auch in einer Kollision mit einem anderen, parkierten Fahrzeug manifestiert, wobei es glücklicherweise bei einem reinen Sachschaden geblieben ist. Dem Berufungskläger hätten andere Möglichkeiten statt der Autofahrt trotz Alkoholkonsums offen gestanden, zumal Basel und die Region Nordwestschweiz über ein sehr gut ausgebautes öffentliches Verkehrsnetz verfügt. Insgesamt wiegt das Verschulden des Berufungsklägers objektiv und subjektiv nicht leicht. Alleine für diese Trunkenheitsfahrt erscheint eine Geldstrafe von mindestens 40 Tagessätzen angemessen. Diese Strafe ist wegen der weiteren Delikte zu schärfen, da für diese auch eine Geldstrafe, somit eine gleichartige Strafe, auszufällen ist. In Bezug auf die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wiegt das Verschulden des Berufungsklägers auch nicht ganz leicht. So erschwerte sein Verhalten das Verfahren unnötig. Die Geldstrafe ist deswegen um rund 20 Tagessätze zu erhöhen. Nicht zu bagatellisieren ist schliesslich auch die falsche Anschuldigung in Bezug auf die Ehefrau. Auch wenn diese mit der Bezichtigung einverstanden war und ist, so wird durch derartiges Vorgehen die Ehefrau einem Strafverfahren ausgesetzt – welches nun mit einer Verurteilung wegen Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) geendet hat (Akten S. 88) – und die Rechtspflege beeinträchtigt. Subjektiv ist das Motiv des Berufungsklägers – Selbstbegünstigung – und der Umstand, dass er mit Eventualvorsatz gehandelt hat, immerhin leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die Strafe ist deswegen um rund weitere 25 Tagessätze zu schärfen.

Dem Verschulden des Berufungsklägers entspricht somit eine Geldstrafe von rund 85 Tagessätzen. Es gilt nun weiter die Täterkomponente zu berücksichtigen. Es sind keine Umstände, wie etwa besondere Strafempfindlichkeit, oder ein Geständnis ersichtlich, die sich strafmindernd auswirken könnten. Erheblich zu Ungunsten des Berufungsklägers fällt demgegenüber ins Gewicht, dass er in Bezug auf die Trunkenheitsfahrt einschlägig vorbestraft ist. Er war bereits am 12. März 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 80.– verurteilt worden (vgl. Strafregisterauszug, Akten S. 6). Trotz dieser einschlägigen Vorstrafe und des Entzugs des Führerausweisses ist er nun erneut unter Alkoholeinfluss Auto gefahren und dies nur wenige Monate nach Ablauf der zweijährigen Probezeit. Unter diesen Umständen ist insoweit von einer gewissen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit des Berufungsklägers auszugehen. Dass er neben der strafrechtlichen Sanktion auch noch mit einem Administrativverfahren rechnen muss, könnte man ihm demgegenüber nur in ganz geringfügigem Ausmass strafreduzierend anrechnen. Denn wer wie der Berufungskläger erheblich alkoholisiert ein Motorfahrzeug lenkt, muss von vorneherein in Kauf nehmen, nicht nur strafrechtlich, sondern auch administrativrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Dass der Führerausweis dem Berufungskläger in der Vergangenheit bereits entzogen wurde (vgl. Akten S. 8), deutet darauf hin, dass er sich auch durch eine Administrativmassnahme nicht beeindrucken lässt, weshalb sie für ihn nicht derart einschneidend ist, dass sie bei der Strafzumessung merklich ins Gewicht fallen müsste (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, S. 128 mit Hinweis, insbesondere auf BGer 6B_117/2010 vom 1. April 2010 E. 1.2.4). Unter Berücksichtigung der Täterkomponente, insbesondere der einschlägigen Vorstrafe in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand, rechtfertigt sich somit eine Erhöhung der Geldstrafe auf insgesamt 100 Tagessätze.

5.3      Die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers sind grundsätzlich gleich wie vor erster Instanz. Somit ist auch die, notabene nicht beanstandete Höhe des Tagessatzes von CHF 100.– ausgehend von monatlichen Taggeldern, nun von der SUVA und nicht mehr von der Arbeitslosenversicherung, von rund CHF 4‘000.– und Abzug einer Pauschale von 25%, d.h. CHF 1‘000.– nach wie vor richtig und den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen.

5.4      Die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe erweist sich somit im Ergebnis in jeder Hinsicht als korrekt. Es bleibt festzuhalten, dass dem Berufungskläger der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden kann. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug unter anderem einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose; es dürfen keine Gründe für die Befürchtung bestehen, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (BGE 134 IV 97 E. 7.3 S. 117). Formell steht der Gewährung des bedingten Strafvollzugs vorliegend nichts entgegen. Zu prüfen bleibt, ob auch die materielle Voraussetzung, d.h. das Fehlen einer ungünstigen Prognose, erfüllt ist. Die Frage, ob eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, muss vom Richter auf Grund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weitere Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Es ist unzulässig, unter den nach Art. 42 Abs. 1 StGB (wie schon nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder ganz ausser Acht zu lassen (vgl. Trechsel/Pieth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 42 N 9 mit Hinweisen). Der Berufungskläger ist in Zusammenhang mit Fahren unter qualifiziertem Alkoholeinfluss einschlägig vorbestraft. Die dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Delikte hat er nur kurze Zeit nach Ablauf der entsprechenden Probezeit begangen. Das Strafgericht hat zutreffend festgehalten, dass vor diesem Hintergrund von einer insgesamt ungünstigen Legalprognose auszugehen ist. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass er sich seither nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Nicht zuletzt spricht die nach wie vor offenbar fehlende Einsicht des Berufungsklägers – wobei er es nicht beim reinen Bestreiten belässt, sondern seine Ehefrau zu Unrecht der Lenkerschaft und des Verursachens bezichtigt – gegen eine günstige Prognose. Der Umstand, dass der Berufungskläger in Zusammenhang mit dem Vorfall vom 13. September 2014 mutmasslich auch noch mit Administrativmassnahmen wird rechnen müssen respektive dass ihm der Führerausweis bereits vorsorglich entzogen worden ist (vgl. Akten S. 32, 48, 156), ist zweifellos belastend für ihn, ändert an der Prognose allerdings nichts. Das Strafgericht hat die Geldstrafe somit zu Recht unbedingt ausgesprochen.

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung unbegründet ist. Der Berufungskläger dringt mit seinen Begehren nicht durch und unterliegt vollständig. Das erstinstanzliche Urteil erweist sich in allen Punkten als korrekt. Bei diesem Ausgang trägt der unterliegende Berufungskläger neben den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Eine Entschädigung kann ihm hingegen nicht zugesprochen werden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird der falschen Anschuldigung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- resp. Blutalkoholkonzentration) und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 100.–,

in Anwendung von Art. 303 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches, Art. 91 Abs. 2 lit. a und 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 1‘265.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Strafgericht

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement

-       Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2016.60 — Basel-Stadt Appellationsgericht 28.04.2017 SB.2016.60 (AG.2017.387) — Swissrulings