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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.04.2017 SB.2016.45 (AG.2017.522)

21 aprile 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·4,840 parole·~24 min·3

Riassunto

Nötigung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.45

URTEIL

vom 21. April 2017

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Andreas Traub, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____,, geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil der Strafgerichtspräsidentin

vom 30. März 2016

betreffend Nötigung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 30. März 2016 wurde der als Anwalt tätige A____ der Nötigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 330.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat A____ rechtzeitig und begründet Berufung eingelegt. Er beantragt den kostenlosen Freispruch vom Vorwurf der Nötigung sowie die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt er, seiner Berufung beigelegte Kopien der Spezialbeilage sowie eine Akten-CD des Strafgerichts zu den Akten zu nehmen, die Vervollständigung der Akten des Verfahrens V150710 134 durch die Staatsanwaltschaft, insbesondere betreffend die Kontakte mit B____, die Einholung eines Strafregisterauszuges von B____ sowie von Auskünften über Anzeigen und Verfahren betreffend B____ bei den Strafverfolgungsbehörden der Kantone BS und BL, den Beizug der Akten in Sachen [...]/B____ und die Befragung von [...], C____, [...], [...], Kriminalkommissär [...] und dem [...] als Zeugen. Die Staatsanwaltschaft hat schriftlich auf Einreichung einer Stellungnahme verzichtet und um Dispensation von der Verhandlung ersucht. Mit begründeter Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. Februar 2017 wurden sämtliche Beweisanträge vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts abgewiesen und wurde die Staatsanwaltschaft von der Verhandlung dispensiert. Mit Eingabe vom 6. April 2017 reichte der Berufungskläger ein Eltern-Merkblatt der Polizei BL zum Thema „Schulwegsicherung“ ein, erklärte, dass sich die gemäss seinem Antrag als Zeugin zu befragende C____ voraussichtlich für eine Befragung an der Berufungsverhandlung zur Verfügung halten werde und wies (wiederholt) darauf hin, dass seines Erachtens seitens der Staatsanwaltschaft nicht alle für den Entscheid relevanten Akten eingereicht worden seien.

Hintergrund der erstinstanzlichen Verurteilung des Berufungsklägers wegen Nötigung ist ein Schreiben des Berufungsklägers vom 23. Juni 2015 an B____ in seiner Funktion als Anwalt von C____. Diese hatte sich an den Berufungskläger gewandt, nachdem B____ in dieselbe Mietliegenschaft eingezogen war, in der sie und ihre Kinder leben. Der neue Mieter B____ war C____ innert kurzer Zeit negativ aufgefallen, da sie den Eindruck hatte, er passe sie und ihre Kinder absichtlich im Treppenhaus ab und interessiere sich auffällig für ihre Kinder. Auch soll dieser sich immer wieder längere Zeit auf seinem Balkon aufgehalten und (unbestrittenermassen) die im Hinterhof spielenden Kinder beobachtet und sogar mehrmals beim Spielen fotografiert haben. C____ hatte sich deshalb an die Polizei gewandt, welche ihr aber mehrmals beschieden hatte, das die von ihr geschilderten Vorgänge nicht von strafrechtlicher Relevanz seien. Aufgrund der Reaktion der Polizei hatte C____ sich aber gleichwohl in ihrem Verdacht, B____ könnte ein sexuelles Interesse an ihren Kindern haben, bestätigt gefühlt. Schliesslich befürchtete C____ aufgrund einer Beobachtung ihrer Mutter gar, B____ habe ihre damals noch nicht siebenjährige Tochter auf deren Schulweg begleitet, sich also in ihrer Abwesenheit dem Kind genähert. Aufgrund dieser von C____ gegenüber dem Berufungskläger als grosse Not geschilderte Situation, konfrontierte der Berufungskläger B____ in dem genannten Schreiben mit den von seiner Mandantin als äussert beunruhigend empfundenen Vorfällen und teilte ihm mit, diese habe das „Verhalten als auffällig betrachtet und der Polizei gemeldet.“. Seine Mandantin fühle sich durch das Verhalten „…in ihrer Privatsphäre ausgeforscht und bedroht“, die Situation sei für sie „.unerträglich und inakzeptabel“ und die polizeiliche Reaktion habe die Befürchtung ausgelöst, „dass das Kindswohl gefährdet sein könnte“. Sodann forderte er B____ im Namen seiner Mandantin auf, seine Wohnung per Einschreiben „mit Postaufgabe spätestens am 29. Juni auf Ende September zu kündigen und das Haus zu verlassen“. Überdies solle er dem Berufungskläger eine Kopie der Kündigung zustellen. Sollten die Befürchtungen von C____ unbegründet sein, solle B____ die beiliegende Entbindung der kantonalen und eidgenössischen Behörden vom Amtsgeheimnis gegenüber C____ und dem Berufungskläger unterzeichnen. Sollte der Berufungskläger nichts von B____ hören, sei er beauftragt „unverzüglich weitere Schritte einzuleiten“. Dem Schreiben beigelegt war nebst dem genannten Entbindungsschreiben ein Kündigungsschreiben. B____ unterzeichnete in der Folge beide Schreiben und stellte die Kündigung innert der geforderten Frist der Hausverwaltung zu.

An der Berufungsverhandlung wurde der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache befragt. Er führt aus, an sämtlichen Beweisanträgen sowie an den Anträgen in der Sache festzuhalten. Über den Antrag auf Befragung von C____ als Zeugin wurde nach einer Unterbrechung der Verhandlung entschieden. Der Antrag wurde abgelehnt. Über die restlichen Beweisanträge wurde vorab der Beratung und Entscheidung in der Sache entschieden. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen das Verfahren ganz oder teilweise abschliessende Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts kann Berufung erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 Gesetz über die Einführung der Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] i.V.m. § 73 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und in Erfüllung der formalen Voraussetzungen eingereichte Berufung ist einzutreten (Art. 399 StPO).

1.2      Die Kognition des Berufungsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Allfällige Verletzungen des rechtlichen Gehörs sind damit grundsätzlich heilbar, wobei der Berufungskläger nicht schlüssig darlegt, weshalb eine Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren erfolgt sein soll und weshalb eine solche im Dispositiv festzuhalten wäre. Soweit er sich dazu auf die im Berufungsverfahren wiederholt gestellten Beweisanträge bezieht, erweist sich seine Rüge jedenfalls als grundlos (s. unten Ziff. 2.).

2.

2.1      Der Berufungskläger hält an der Berufungsverhandlung an den mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Februar 2017 abgewiesenen Beweisanträgen fest, insbesondere an der Befragung der Zeugin C____. Nach den aus Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf entscheidrelevante Tatsachen beziehen (BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist aber zulässig, wenn sich das Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 67 ff.).

2.2      Das Gesamtgericht lehnt sämtliche Beweisanträge ab und folgt der Begründung der Instruktionsrichterin. So sind die Akten soweit ersichtlich vollständig und befand sich insbesondere die seitens des Berufungsklägers eingereichte, kopierte Separatbeilage bereits in den Akten, als diese von der Staatsanwaltschaft an die Vorinstanz überwiesen wurden, schliesslich verweist das Strafgericht in seinem Urteil explizit auf diese (Strafurteil S. 7, 8, 13, 14, 15). Die Seiten der Separatbeilage sind –wie beanstandet – nicht paginiert. Dies erschwert allenfalls den Verweis auf eine konkrete Seite, beeinträchtigt ihre Tauglichkeit aber nicht grundsätzlich, weshalb einer Paginierung nicht nachzuholen ist. Die beantragte Befragung weiterer Zeugen und die Einholung eines aktuellen Strafregisterauszugs des B____ sowie Erkundigungen zu seiner Person bei den Strafverfolgungsbehörden BS und BL zielt vorwiegend darauf ab, die seitens der damaligen Mandantin des Berufungsklägers, C____, empfundene Gefährdungslage aufgrund der Anwesenheit des B____ als Mieter einer Wohnung in der auch von C____ und ihren Kindern bewohnten Mietliegenschaft nachträglich zu objektivieren. Dies ist der Sache allerdings nicht dienlich, da zur Beurteilung des Sachverhalts auf das Wissen des Berufungsklägers zum inkriminierten Zeitpunkt abzustellen ist. Entscheidend ist mit anderen Worten einzig, von welcher Sachlage der Berufungskläger aufgrund seiner Erkenntnisse zum Tatzeitpunkt ausging und ausgehen durfte. Wie sich die Situation zum Tatzeitpunkt darstellte, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts in den vorhandenen Akten bereits umfassend dokumentiert (s. Separatbeilage), weshalb dazu keine weiteren Beweiserhebungen notwendig sind. Sämtliche Beweisanträge wurden deshalb vorab der Urteilsfindung abgewiesen.

3.

3.1      Der Berufungskläger rügt eine Verletzung des Akkusationsprinzips. Im zur Anklageschrift gewordenen Strafbefehl sei der Sachverhalt zu wenig präzis umschrieben. Die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, die Rechtswidrigkeit der angeklagten Nötigung zu begründen. Sie habe nicht beschrieben, welcher unerlaubte Zweck durch welche Handlung verfolgt, welches unerlaubte Mittel wo und wann eingesetzt worden oder weshalb das Vorgehen rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig gewesen sein soll.

3.2     

3.2.1   Diese Rüge erhob der Berufungskläger bereits vor Strafgericht, welches sich ausführlich damit befasst hat (Strafurteil S. 4 ff.). Auf dessen korrekte Erwägungen kann deshalb grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO) und es sind einzig zusammenfassende und ergänzende Ausführungen zu machen.

3.2.2   Wie in Art. 356 Abs. 1 StPO vorgesehen, wurde im vorliegenden Verfahren der Strafbefehl zu Anklageschrift, nachdem die Staatsanwaltschaft nach Eingang der Einsprache entschied, am Strafbefehl festzuhalten und die Akten dem Strafgericht überwies. Der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bestimmt. Die Sachverhaltsumschreibung muss jedenfalls den Anforderungen an eine Anklageschrift genügen, wie sie auch allgemein gelten (BGE 140 IV 188 E. 1.4 f. S. 190 f.).

3.2.3   Zu beachten ist stets, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten soll. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGer 6B_657/2015 vom 1. Juni 2016 E. 3.3). Eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5). Weder die BV noch das Strafprozessrecht verlangen zwingend, dass jedes einzelne Tatbestandsmerkmal explizit in der Anklageschrift spezifiziert wird (Urteil 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2.2).

An dieser Auffassung hat das Bundesgericht gerade auch betreffend den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) und dessen Erfordernis einer besonderen, positiven Begründung der Rechtswidrigkeit wiederholt festgehalten: „Gemäss der Rechtsprechung steht einem Schuldspruch unter dem Gesichtswinkel des Anklagegrundsatzes aber nicht entgegen, dass die Anklageschrift nichts zum Bewusstsein des Angeklagten über die Rechts- oder Sittenwidrigkeit der genannten Verknüpfung von Mittel und Zweck erwähnt. Das Bundesgericht hat erwogen, eine Verurteilung aus diesem Grund auszuschliessen, liefe auf einen überspitzten Formalismus hinaus, zumal der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Nötigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme.“ (Urteil 1P.547/2004 vom 11. Februar 2005 E. 1.4 am Ende und E. 1.5).

3.2.4   Der zur Anklage gewordene Strafbefehl nennt als Tatbestand die Nötigung nach Art. 181 StGB und schildert, nach einer längeren Darstellung der Vorgeschichte (s. oben Sachverhalt), dass der Berufungskläger von C____ mandatiert worden sei und in seiner Funktion als deren Rechtsvertreter am 23. Juni 2015 ein „wohl in seiner Kanzlei an der […] in […] verfasstes“ Schreiben an B____ geschickt habe. Der Inhalt dieses Schreibens wird zusammenfassend wiedergegeben: C____ habe wegen der umschriebenen Vorfälle die Polizei informiert und deren Reaktion auf diese Meldung habe bei ihr die Befürchtung ausgelöst, dass das Kindeswohl gefährdet sein könnte. Der letzte Absatz des Schreibens lautend: „Sollte ich von Ihnen nichts hören, bin ich beauftragt, unverzüglich weitere Schritte einzuleiten, da die Angelegenheit das Wohlbefinden meiner Mandantin beeinträchtigt. Allenfalls müsste eine Untersuchung ungeklärter Vorfälle beantragt werden, was ich persönlich nicht hoffe.“ wird in der Anklageschrift wörtlich und in kursiver Schrift zitiert. Weiter wird ausgeführt, dass der Berufungskläger seinem Schreiben ein bereits vorverfasstes, nur noch zu unterzeichnendes Kündigungsschreiben für die Wohnung und eine ebensolche Erklärung betreffend die Entbindung vom Amtsgeheimnis beigelegt hatte. Sodann hält die Anklageschrift fest: „Unter dem Druck der vom Beschuldigten in seinem Schreiben in Aussicht gestellten Übelszufügung (weitere Schritte bzw. Beantragung einer Untersuchung ungeklärter Vorfälle) sah sich der dadurch eingeschüchterte B____ veranlasst, beide Schreiben umgehend zu unterzeichnen und das Kündigungsschreiben für seine Wohnung am 27. Juni 2015 der Post zu übergeben. […] Eine Kopie des Kündigungsschreibens sandte B____ zudem zusammen mit der ebenfalls unterzeichneten Entbindungserklärung wie verlangt an den Beschuldigten“.

3.2.5   In dieser Umschreibung sind, wie Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO es verlangen, die Tathandlung, der Tatort, die Tatzeit und die Art und Folgen der Tatausführung samt vorgeworfenem Straftatbestand und anwendbaren Gesetzesbestimmungen in der angemessenen Kürze und mit hinreichender Präzision angegeben. Nicht ausdrücklich aufgeführt sind die Elemente, welche die Rechtswidrigkeit einer Nötigung begründen. Das ist nach dem Gesagten auch nicht erforderlich. Hingegen fällt auf, dass in der Anklageschrift nicht explizit ausgeführt wird, der Berufungskläger habe mit der Einleitung strafrechtlicher Schritte gedroht, wie dies die Vorinstanz geprüft und als erstellt erachtet hat (Strafurteil S. 8 ff.). Immerhin wird festgehalten, im Schreiben stehe, C____ habe die Polizei betreffend die sie beunruhigenden Vorfälle, welche ebenfalls im Brief Erwähnung fänden, informiert, und deren Reaktion habe die Befürchtung ausgelöst, das Kindswohl könnte gefährdet sein. Diese Aussage enthält implizit den Vorhalt, die geschilderten Vorgänge seien von strafrechtlicher Relevanz. Die im Nichtbefolgungsfalle seitens des Berufungsklägers geplanten weiteren Schritte sind sodann wörtlich widergegeben und können vor dem Hintergrund des in der Anklage beschriebenen einleitenden Textes des Briefes nicht anders als die Androhung einer Strafanzeige verstanden werden.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang aber vor allem, dass der Berufungskläger – selbst praktizierender Anwalt – die gegen ihn gerichtete Strafuntersuchung und spätere Anklage nie anders verstanden hat, hat er doch im Vorverfahren wie auch vor Strafgericht die ihm vorgeworfene Nötigung bestritten und in Abrede gestellt, mit einer Strafanzeige gedroht zu haben (act. 58). Vom Verunmöglichen einer wirksamen Verteidigung kann unter diesen Umständen keine Rede sein, vielmehr hat die Anklageschrift ihre Informationsfunktion offensichtlich erfüllt.

3.2.6   In der Anklage unerwähnt bleibt hingegen der Inhalt der mitgesandten Entbindung vom Amtsgeheimnis. Damit enthält die Anklage keine Angaben darüber, wer mittels Entbindungserklärung gegenüber wem und betreffend die Geheimhaltung welcher Informationen vom Amtsgeheimnis entbunden werden sollte. Keinen Eingang in die Anklage findet zudem der Umstand, dass B____ dem Berufungskläger zwar auch die unterzeichnete Entbindungserklärung zusammen mit einer Kopie des Kündigungsschreibens zustellte, diese danach aber widerrief (act. 30) und es zu keiner Auskunftserteilung gestützt auf diese Entbindungserklärung gekommen ist. Die Anklage dürfte damit in Bezug auf das Entbindungsschreiben als ungenügend zu qualifizieren sein, weshalb auf dessen Inhalt nicht im Einzelnen abzustellen ist. Freilich wirkt sich auch dies auf den vorgenannten Gründen unter dem Gesichtspunkt des Akkusationsprinzips im Ergebnis nicht aus.

4.

4.1      Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung einzuschränken (statt vieler: BGE 122 IV 322 E. 1a S. 325; BGer 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 2.2). Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Erfolg bedarf es eines Kausalzusammenhangs, der etwa dort fehlt, wo das Opfer den Erfolg ohnehin wollte oder dieser aus anderen Gründen eingetreten ist (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, Art. 181 StGB N 50). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (statt vieler: BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 S. 441, 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328, 134 IV 216 E. 4.1 S. 218).

4.2      Der Berufungskläger machte bereits im Vorverfahren und vor Strafgericht geltend, er habe im Schreiben vom 23. Juni 2013 gar nicht mit der Erhebung einer Strafanzeige gedroht und folglich gar keine ernstlichen Nachteile im Nichtbefolgungsfalle in Aussicht gestellt. Auch hier kann auf die ausführlichen und folgerichtigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Strafurteil S. 8 ff.). Denn – wie bereits in den Ausführungen zur Anklageschrift dargelegt (s. oben Ziff. 3.2.5) – kann das in Aussicht stellen der Einleitung „weiterer Schritte“ und „einer Untersuchung ungeklärter Vorfälle“ vor dem Hintergrund der B____ im Schreiben vorgeworfenen Handlunge, deren Auswirkungen auf C____ und ihre Kinder sowie der Angabe, diese habe deswegen bereits mit der Polizei Kontakt aufgenommen, nicht anders verstanden werden.

4.3     

4.3.1   Der Berufungskläger moniert weiter, es sei entgegen den Ausführungen des Strafgerichts nicht erstellt, dass B____ seine Wohnung aufgrund seines Schreibens bzw. der darin enthaltenen Drohung gekündigt habe. Auch diesen Einwand trug er bereits dem Strafgericht vor, welches sich ausführlich damit auseinandergesetzt hat (Strafurteil S. 11 f.). Mit dem Strafgericht ist einig zu gehen, wenn es ausführt, dass sich B____ an der gerichtlichen Befragung mit der direkten Beantwortung der Frage, ob er wegen der im Brief angekündigten Konsequenzen die Wohnung gekündigt habe, schwer tat. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass das Schreiben objektiv einzig als die Androhung des Stellens einer Strafanzeige verstanden werden kann, bleibt fraglich, ob B____ tatsächlich primär wegen des inkriminierten Inhalts seine Wohnung kündigte und die Entbindungserklärung (zunächst) unterzeichnete. Der Berufungskläger macht geltend, B____ habe nicht unter Druck gestanden, sondern habe aus einer moralischen Verpflichtung gehandelt. Ausserdem habe er B____ Handlungsalternativen angeboten, indem er im letzten Absatz schrieb: „Sollte ich von Ihnen nichts hören, bin ich beauftragt, unverzüglich weitere Schritte einzuleiten…“ Damit habe er weitere Schritte nur ins Auge gefasst, wenn B____ auf das Schreiben nicht reagiert hätte (act. 58, 62).

4.3.2   B____ gab bei seiner ersten Einvernahme an, er habe nach Erhalt des Schreibens ziemlich schnell die Wohnung gekündigt, und zwar „weil er [der Berufungskläger] mich im Namen von seiner Mandantin aufgefordert hatte und es für C____ und ihre Kinder offensichtlich nicht mehr zu ertragen war, und es war auch eine Panikaktion muss ich zugeben“ (act. 36). Auf die Frage, ob er sich zur Kündigung der Wohnung verpflichtet gefühlt habe, „weil das so im Brief stand“, meinte er „Das kann man so sagen“. Es habe keine anderen Gründe für die Wohnungskündigung gegeben, ausser den Brief (act. 37). Das Unterzeichnen der Entbindungserklärung sei – wie auch die Wohnungskündigung – aus einer Panikreaktion erfolgt. Er habe sich dazu zwar nicht unter Druck, aber verpflichtet gefühlt (act. 40). An der Strafgerichtsverhandlung präzisierte er diese Angaben. Auf Hinweis des Gerichts, es sei wichtig zu wissen, was ihn in Panik versetzt habe, führte er aus: „Mich versetzte in Panik, dass er [der Berufungskläger] mir die Wohnungskündigung nahe legte und ich eine neue Wohnung suchen muss. Mit den Fotos hat das eigentlich nichts zu tun.“. Auf die Frage des Gerichts, was seinem Erachten nach im Falle des Nichtbefolgens der Aufforderung zu kündigen geschehen wäre, antwortete B____: „Da kann ich mir gar nichts vorstellen, ich weiss auch nicht. Dazu kann ich nichts sagen.“. Die Möglichkeit, nichts zu unternehmen, habe er nicht erwogen. Er habe sich gesagt: „…okay, ich kündige und es kommt wieder Ruhe in das Haus. Sonst habe ich mir nichts überlegt, nein.“ Auf die Frage des Strafgerichts, ob seine Panik mit seiner strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2000 zu tun gehabt habe, antwortete er: „Damit hat die Panik nichts zu tun, nein. Darüber habe ich gar nicht nachgedacht.“ Auf das direkte Nachhaken, ob er davon ausgegangen sei, dass eine Strafanzeige eingereicht oder einer Verfahren ins Rollen gebracht werde, meinte er: „Nein, das habe ich mir gar nicht überlegt.“ (s. zum Ganzen Prot. HV act. 164 f.).

4.3.3   Mit diesen Aussagen entlastet B____ den Berufungskläger, da er unmissverständlich und wiederholt zum Ausdruck bringt, die Wohnung nicht wegen der angedrohten Strafanzeige gekündigt zu habe, sondern um grundsätzlich eine Eskalation des Konflikts zu vermeiden. Damit fehlt es aber am Kausalzusammenhang zwischen der dem Berufungskläger vorgeworfenen Nötigungshandlung und dem (eingetretenen) Erfolg, weshalb sich der Berufungskläger einzig der versuchten Nötigung schuldig gemacht haben kann.

4.4     

4.4.1   Die Vorinstanz kommt sodann zum Schluss, das gebrauchte Mittel – die Drohung mit einer Strafanzeige – sei nicht unerlaubt gewesen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Androhung, eine Strafanzeige einzureichen, grundsätzlich eine rechtmässige Handlung, ausser es fehle an einem ernsthaften Verdacht (Strafurteil S. 13). Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Vielmehr hätten gewisse Hinweise vorgelegen, die den Verdacht des Vorliegens einer Straftat zu untermauern vermochten. Ebenfalls als nicht unerlaubt taxiert das Strafgericht den verfolgten Zweck. Es verstosse nicht per se gegen die Rechtsordnung, jemanden aufzufordern, seine eigene Wohnung zu kündigen. Indessen könne die Rechtswidrigkeit sich auch aus einer rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Zweck-Mittel-Relation ergeben. Sie werde beim Androhen einer Strafanzeige bejaht, wenn zwischen dem zu beanzeigenden Straftatbestand und dem Gegenstand des gestellten Begehrens kein sachlicher Zusammenhang bestehe. Dies sei vorliegend gegeben, da der Berufungskläger keinen Anspruch auf den beabsichtigten Erfolg gehabt habe. Indem er B____ gegen dessen Willen zu dieser Handlungsweise gezwungen habe, habe er sich eine Rechtsposition angemasst, die er ohne die Androhung des Übels nicht innegehabt hätte (Strafurteil S. 13).

4.4.2   Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Drohung mit einer Strafanzeige die Anforderungen an eine Drohung im Sinne des Art. 181 StGB erfüllt. Ein Strafverfahren stelle für die betroffene Person regelmässig eine erhebliche Belastung dar, weshalb sie geneigt sei, dem Druck, der von der Strafanzeige ausgehe, nachzugeben (BGE 120 IV 17 E. 2a/aa, 101 IV 47 E. 2b; BGer 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 2.2, vgl. auch 6B_47/2010 vom 30. März 2010 E. 2.2.). Indessen ist es nach der Rechtsprechung grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzudrohen, wenn diese nicht völlig unbegründet erscheint. Dass das vorliegend aufgrund der vorhandenen Verdachtsmomente nicht der Fall war, hat die Vorinstanz zutreffend erkannt. Es ist daher mit ihr festzuhalten, dass die Androhung einer Strafanzeige vorliegend kein unerlaubtes Mittel darstellt. Auch in Bezug auf den angestrebten Zweck ist der vorinstanzlichen Auffassung zu folgen: Sowohl die Kündigung der Wohnung als auch das Einverständnis mit der Entbindung vom Amtsgeheimnis sind nicht per se unzulässige Zwecke.

4.4.3   In seiner neueren Rechtsprechung hält das Bundesgericht in einer gegenüber älteren Entscheidungen etwas einschränkenderen Formulierung fest, dass die Androhung einer Strafanzeige nur dann als unzulässige Nötigungshandlung erscheint, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung jeglicher Zusammenhang fehle oder wenn mit der Drohung das Erlangen einer ungerechtfertigten Zuwendung beabsichtigt werde (BGE 120 IV 17 E. 2 bb S. 20; BGer 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 2.2). Dementsprechend bejahte es das Bestehen eines Sachzusammenhangs in einem Fall, in dem die Forderung nach einer Umtriebsentschädigung und die Drohung mit einer Strafanzeige, sollte die Umtriebsentschädigung nicht bezahlt werden, je an das unbefugte Parkieren des Betroffenen anknüpfte (BGer 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 4.1). Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen lässt sich demnach vorliegend nicht sagen, dass zwischen den potentiellen Straftaten, die der Berufungskläger in seinem Schreiben als Gegenstand einer Anzeige ansprach, und der Forderung – Wohnungskündigung und Einverständnis mit der Entbindung vom Amtsgeheimnis – jeglicher sachlicher Zusammenhang fehlt. Vielmehr sollte der Wegzug des B____ aus der unmittelbaren Nachbarschaft, die Besorgnis von C____ beseitigen, die auf dem Verdacht einer Gefährdung des Kindeswohls durch strafbares, pädosexuelles Verhalten beruhte. Die Entbindung vom Amtsgeheimnis sollte – alternativ – dazu dienen, eben diese Vorhalte zu entkräften. Beide Forderungen hatten damit just das Ziel, „die Untersuchung ungeklärter Vorfälle“ obsolet zu machen. Denn wenn der Angeschriebene in der unmittelbaren Nachbarschaft geblieben wäre, nachdem er sich durch sein auffälliges Verhalten gegenüber den Kindern verdächtig gemacht hatte, hätte sich die Klientin des Berufungsklägers veranlasst gesehen, der Sache auf den Grund zu gehen, namentlich untersuchen zu lassen, ob B____ tatsächlich schon pädosexuell aufgefallen war. Daraus hätte C____ naheliegenderweise geschlossen, dass von ihm weiterhin eine Gefahr ausgehe und man diese durch strafrechtliche Schritte unterbinden könnte – oder aber, die Klientin hätte sich aufgrund des Resultats dieser Untersuchungen gezwungen gesehen, selbst einen Wohnungswechsel vorzunehmen. Das alles konnte B____ verhindern, indem er selber die Wohnung kündigte oder C____ mittels der Entbindungserklärung mehr Mittel für ihre Recherchen in die Hand gab. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen der angedrohten Strafanzeige und den gestellten Forderungen ist damit offensichtlich gegeben.

4.4.4   Letztlich in Übereinstimmung mit dieser Erwägung knüpft die Vorinstanz die Unzulässigkeit der Nötigungshandlung denn auch vor allem daran, dass C____ mit der Wohnungskündigung durch B____ einen Vorteil erlangt habe, auf den sie keinen Anspruch gehabt habe. Auch das Bundesgericht machte im zitierten Entscheid die mögliche Strafbarkeit des Androhens einer Strafanzeige zusätzlich davon abhängig, ob auf die in jenem Fall gestellte Geldforderung ein zivilrechtlicher Anspruch bestand (BGer 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 4.1.). Vorliegend ist in diesem Zusammenhang allerdings auch von Bedeutung, dass der Berufungskläger das Schreiben in seiner Funktion als anwaltlicher Vertreter von C____ verfasste und versandte. Er kann sich damit auf seine Berufspflicht gemäss Art. 12 Anwaltsgesetz (BGFA, SR 935.61) berufen.

Das Bundesgericht hat sich auch im Zusammenhang mit anwaltsrechtlichen Disziplinarverfahren damit befasst, inwieweit das Androhen einer Strafanzeige zulässig sein soll, und zwar in der vorliegenden Konstellation, dass die Androhung der Strafanzeige vom Anwalt ausging, der die Interessen seiner Klientin wahrnehmen wollte (BGer 2C_620/2016 vom 30. November 2016; vgl auch BGer 2C_1‘03/2016 vom 30. August 2016). Die Berufspflicht war in den zitierten Entscheiden unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Sie stellt gestützt auf Art. 14 StGB aber auch einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Strafgesetzbuches dar (BGer 1B_158/21012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.7, BGE 131 IV 154 E. 1.3.1, 118 IV 153 E. 4b; AGE SB.2015.106 vom 22. November 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Das Bundesgericht hat in seinen Entscheiden zum Aufsichtsrecht auch Bezug auf Entscheide der bundesgerichtlichen Strafkammer betreffend Nötigung unter strafrechtlichen Gesichtspunkten (BGE 120 IV 17 und 101 IV 47) genommen. Es hat dazu festgehalten, dass die Berufspflicht nach Art. 12 BGFA für die gesamte Berufstätigkeit Geltung habe und neben der Beziehung zum eigenen Klienten auch die Kontakte mit der Gegenpartei und mit den Behörden umfasse. Weiter hat es ausgeführt: „Als Berufspflicht obliegt den Anwältinnen und den Anwälten in erster Linie, die Interessen ihres Klienten bestmöglich zu vertreten. Als Verfechter von Parteiinteressen sind sie einseitig tätig. Dabei dürfen sie energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken. Sie sind insbesondere nicht verpflichtet, stets das für die Gegenpartei mildeste Vorgehen zu wählen.“ (BGer 2C_620/2016 vom 30. November 2016 E. 2.2, 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.1; vgl. auch BGE 131 IV 154 E. 1.3.2 S. 158, 130 II 270 E. 3.2.2 S. 278). Ein schwerer Vorwurf, wie namentlich die Unterstellung eines strafbaren Verhaltens, dürfe geäussert werden, wenn dafür ein begründeter Anlass bestehe und dies zur Wahrung der Parteiinteressen des Klienten erforderlich erscheine (BGer 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.3). Dem Anwalt sei es grundsätzlich „erlaubt der Gegenpartei die (mögliche) Einleitung eines Strafverfahrens anzukünden (BGE 120 IV 17 E. 2bb S. 20; 101 IV 47 E. 2b; BGer 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.3 m.w.H.). Mit der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) sicher nicht mehr vereinbar ist hingegen das Inaussichtstellen einer Strafanzeige zwecks Durchsetzung einer gestellten Forderung, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung (Strafanzeige) und demjenigen der Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt.“ (BGer 2C_620/2016 vom 30. November 2016 E. 2.2). Dabei ergänzt das Bundesgericht, dass sich der geforderte Sachzusammenhang in spezifischen Konstellationen auch aus einem anderen, inhaltlich zusammenhängenden und zwischen denselben Parteien anhängigen Verfahren ergeben könne (BGer 2C_620/2016 vom 30. November 2016 E. 2.2 f.). Auch in der Literatur wird eine nicht allzu restriktive Handhabung der Berufspflicht als Rechtfertigungsgrund postuliert. So soll eine Drohung zulässig sein, wenn das angedrohte Mittel und das verfolgte Ziel je für sich erlaubt seien und zudem zwischen Mittel und Zweck ein sachlicher Zusammenhang bestehe. Es sei insbesondere erlaubt, mit der Einleitung eines Verfahrens zu drohen, das der Durchsetzung des angestrebten und erlaubten Zwecks diene. Drohungen seien unter dem Blickwinkel des Art. 12 lit. a BGFA dann nicht statthaft, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen Mittel und Zweck fehle, also etwa mit einer Strafanzeige wegen eines Verhaltens gedroht werde, das nicht Gegenstand des Prozesses bzw. Ursache der geforderten Leistung sei. Als Beispiel wird die Drohung mit einer Strafklage wegen sittlicher Vergehen genannt, wenn damit die Erfüllung eines Kaufvertrages bewirkt werden solle (zum Ganzen: Fellmann, in: Kommentar Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 12 lit. a BGFA N 49b; vgl. auch: Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, Rz 1513).

Damit ergibt sich aus der Berufspflicht nach Art. 12 BGFA, dass dem Anwalt, der in Vertretung der Interessen seiner Klientschaft handelt, ein gewisser Handlungsspielraum zuzugestehen ist. Dies nicht nur bei einer allenfalls ehrverletzenden Ausdrucksweise, sondern auch beim Aufbau von Druck zur Beilegung eines Konflikts. Wenn das Bundesgericht in seinen aktuellen Entscheiden zum Disziplinarrecht keine allzu strengen Massstäbe für die Zulässigkeit der Druckausübung anwendet, so kann dies bei der Frage der Strafbarkeit nicht strenger gehandhabt werden. So bringt denn auch Art. 14 StGB zum Ausdruck, dass im Rahmen des anwendbaren Rechts das Einhalten des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu beachten ist (BGer 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.3.1 m.w.H.).

Wie schon die Vorinstanz erwogen hat, stellte der Berufungskläger vorliegend weder ein unzulässiges Vorgehen in Aussicht noch verlangte er etwas per se Unerlaubtes. Auch ein Sachzusammenhang zwischen dem Verlangten und den angedrohten weiteren Schritten ist zu bejahen. Rechtswidrig könnte somit lediglich der Umstand sein, dass weitere Untersuchungen – allenfalls also eine Strafanzeige (s.o.) – angedroht wurden, um der Aufforderung zur Wohnungskündigung oder Unterzeichnung der Entbindungserklärung Nachdruck zu verleihen, obwohl weder auf die Kündigung noch auf die Entbindungserklärung ein Anspruch bestand. Das ist indessen zumindest unter dem Aspekt der Berufspflicht zu rechtfertigen. Der Berufungskläger präsentierte B____ im fraglichen Schreiben einen Lösungsvorschlag zur Beilegung des Konflikts mit der Nachbarin und gab ihm zu verstehen, dass die Alternative in der Einleitung „weiterer Schritte“, allenfalls im Antrag auf „Untersuchung ungeklärter Vorfälle“ bestehe. Er hätte diese weiteren Schritte auch ohne vorgängiges Lösungsangebot einleiten oder Untersuchungen beantragen können, was B____ ganz offensichtlich nicht wünschte. Mit seinen Vorschlägen gab der Berufungskläger B____ somit die Möglichkeit, den Konflikt rasch und relativ einfach beizulegen und Ruhe einkehren zu lassen, was B____ nach eigenen Aussagen auch anstrebte. Dass der Berufungskläger bzw. seine Klientin keinen Anspruch auf die vorgeschlagene Lösungsalternative hatte, sollte nicht ausschlaggebend sein bei der Beurteilung, ob diese Lösung dennoch unter Aufbau eines gewissen Drucks präsentiert werden durfte. Würde man einem Anwalt den Aufbau von (an sich erlaubtem) Druck grundsätzlich nur dort zugestehen, wo er davon ausgehen darf, das angestrebte Ziel sowieso durchsetzen zu können, würde die Erarbeitung von alternativen Wegen zur Konfliktbeilegung, mit denen dann beide Seiten (wie vorliegend) gar zufriedener sind als mit einer langwierigen Auseinandersetzung, kaum Sinn machen. Dem Anwalt muss hier – im Sinne der zitierten Rechtsprechung – zugestanden werden, für die Interessen seiner Klientschaft etwas rigoros und unzimperlich einzutreten, solange er damit der Gegenseite nicht ohne Nutzen für die eigene Klientschaft schadet und die Fronten nicht verhärtet. Das war vorliegend offenkundig nicht der Fall, schliesslich ist die Gegenseite ohne weiteres auf den Lösungsvorschlag eingegangen und hat sich auch im Nachhinein nicht darüber beklagt, dazu in unbilliger Weise gedrängt worden zu sein. Insgesamt ist damit die Nötigungshandlung des Berufungsklägers gerechtfertigt und der Berufungskläger vom Vorwurf der (versuchten) Nötigung freizusprechen.

5.

5.1      Damit ist dargetan, dass der Berufungskläger sich mit dem Versand des Schreibens vom 23. Juni 2016 nicht der (versuchten) Nötigung schuldig gemacht hat, weshalb das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Berufungskläger kostenlos freizusprechen ist.

5.2      Der Berufungskläger beantragt die Ausrichtung einer Entschädigung deren Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt. Die privaten Zeitaufwendungen und Zeitausfälle der beschuldigten Person können einzig im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO berücksichtigt werden. Dies bedingt den Nachweis eines Lohn- oder Verdienstausfalles (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 429 StPO N 8). Einen solchen Nachweis hat der Berufungskläger nicht erbracht. Sein Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung ist damit abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Berufungskläger, A____, wird vom Vorwurf der Nötigung kostenlos freigesprochen.

            Die Entschädigungsforderung des Berufungsklägers wird abgewiesen.

            Mitteilung an:

            - Berufungskläger

            - Staatsanwaltschaft

            - Strafgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2016.45 — Basel-Stadt Appellationsgericht 21.04.2017 SB.2016.45 (AG.2017.522) — Swissrulings