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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.06.2017 SB.2016.36 (AG.2017.476)

27 giugno 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·12,006 parole·~1h·2

Riassunto

Freispruch von der Anklage des Betrugs und der Urkundenfälschung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.36

URTEIL

vom 27. Juni 2017

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Andreas Traub     

und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

A____ SA                                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                                                                   Privatklägerin

vertreten durch [...],

Advokat, [...] 

B____, geb. [...]                                                                  Berufungsbeklagter

[...]                                                                           Anschlussberufungskläger

vertreten durch [...],                                                                      Beschuldigter

Rechtsanwalt,  [...] 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                 Anschlussberufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. Dezember 2015

betreffend Freispruch von der Anklage des Betrugs und der Urkunden-fälschung

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Dezember 2015 wurde B____ von der Anklage des Betrugs und der Urkundenfälschung kostenlos freigesprochen. Ausserdem wurde ihm eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 18‘236.90 zugesprochen; eine weitere Entschädigungsforderung in Höhe von CHF 12‘000.– wurde abgewiesen. Die Schadenersatzforderung der A____ SA (Berufungsklägerin) in Höhe von CHF 28‘050.– wurde auf den Zivilweg verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat die A____ SA, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 21. April 2016 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 15. September 2016 begründet. Sie beantragt, der Beschuldigte sei wegen Betrugs und Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Ausserdem sei er zu verurteilen, der Berufungsklägerin Schadenersatz in Höhe von CHF 28‘050.– (gemäss Berufungsbegründung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Februar 2010) sowie eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 17‘270.50 zu bezahlen. Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 hat der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt [...], Anschlussberufung erklärt und diese mit Eingabe vom 1. September 2016 begründet. Er beantragt, der erstinstanzliche Freispruch sei zu bestätigen und die Schadenersatzforderung der Berufungsklägerin sei „auf den Zivilweg zu verweisen beziehungsweise abzuweisen“. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sei er „gestützt auf Art. 432 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO“ für die Kosten seiner Wahlverteidigung im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 38‘271.40 zu entschädigen. Ausserdem sei seine Entschädigungsforderung von CHF 12‘000.– „für die Zeit bis und mit Erlass des Urteils vor Vorinstanz […] gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO gutzuheissen“. Schliesslich beantragt der Beschuldigte für das zweitinstanzliche Verfahren, jeweils unter Vorbehalt der Neubezifferung, eine Entschädigung in Höhe von CHF 1‘500.– für seine wirtschaftlichen Einbussen, eine Entschädigung in Höhe von CHF 8‘000.– für die Kosten seiner Wahlverteidigung sowie eine Entschädigung durch die Berufungsklägerin in Höhe von CHF 3‘000.– für seine Anträge zum Zivilpunkt. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er den Antrag betreffend Entschädigung für die Kosten seiner Wahlverteidigung dahingehend modifiziert, für das zweitinstanzliche Verfahren würden Aufwendungen von CHF 14‘622.45, zuzüglich (1.) drei Stunden zu CHF 300.– für Ausarbeitung des Plädoyers und Vorbereitung der Berufungsverhandlung, (2.) effektiver Zeitaufwand der Berufungsverhandlung und (3.) Reisezeit im Umfang von einer Stunde sowie Reisespesen von CHF 100.– geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat weder Berufung erhoben noch Anschlussberufung erklärt. In ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 5. Oktober 2016 hat sie die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und die kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt. Der Beschuldigte hat in seiner Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 18. November 2016 (wie im Übrigen bereits mit seiner als „Begründung Anschlussberufungserklärung / Stellungnahme Berufungserklärung“ überschriebenen Eingabe vom 1. September 2016 sowie mit seinen in der Anschlussberufungserklärung gestellten Rechtsbegehren) sinngemäss die Abweisung der Berufung beantragt. Die Berufungsklägerin hat in ihrer Anschlussberufungsantwort vom 21. November 2016 den formellen Antrag gestellt, die Anschlussberufung sei kostenfällig abzuweisen. Indessen geht aus der Begründung hervor, dass sich dieser Antrag auf die Rechtsbegehren des Beschuldigten betreffend Umfang der Entschädigung für erstinstanzliche Anwaltskosten und Ausrichtung einer Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrens bezieht, während hinsichtlich aller weiteren Begehren des Beschuldigten Nichteintreten beantragt wird.

An der Berufungsverhandlung vom 27. Juni 2017 ist der Beschuldigte befragt worden. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin und die Verteidigung sind zum Vortrag gelangt, während die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet hat. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Berufungsklägerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb sie zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen ist der Beschuldigte zur Ergreifung eines Rechtsmittels und damit gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO auch zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert, wobei die Anschlussberufung nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt ist (Art. 401 Abs. 2 StPO). Dabei ist über die Eintretensvoraussetzungen unabhängig davon zu entscheiden, ob der Nichteintretensantrag einer Partei (vorliegend der Berufungsklägerin) fristund formgerecht gestellt worden ist (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 400 N 7; zur analogen Anwendung von Art. 400 Abs. 3 lit. a StPO [und damit der gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbaren gesetzlichen Frist] auf die Anschlussberufung dies., a.a.O., Art. 401 N 5; zur Möglichkeit der Partei, die Nichteintretensfrage erst in einem späteren Zeitpunkt aufzuwerfen, Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 403 N 3). Während nun das Erfordernis der Beschwer hinsichtlich der geltend gemachten Entschädigungsansprüche des Beschuldigten vorliegt, ist es hinsichtlich der beantragten Bestätigung des Freispruchs zu verneinen (vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1). Allerdings kommt diesem Rechtsbegehren mit Blick auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ohnehin keine Bedeutung zu, bezieht sich doch bereits die von der A____ SA erhobene Berufung unter anderem auf den Schuldpunkt. Gleiches gilt bezüglich des Antrags des Beschuldigten im Zivilpunkt: Insoweit dessen Rechtsbegehren ohne Abstufung im Sinne eines Eventualantrags sowohl Verweisung auf den Zivilweg als auch Abweisung anführt, fehlt es angesichts der erstinstanzlich erfolgten Verweisung auf den Zivilweg ebenfalls an der erforderlichen Beschwer. Zugleich ist aber aufgrund der Berufung der A____ SA auch der Zivilpunkt ohnehin Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, wobei sich der Umfang der Überprüfung in diesem Punkt nicht reduziert, wenn lediglich auf den Antrag der Berufungsklägerin abgestellt wird (vgl. hierzu näher E. 1.3). Entsprechend erübrigt es sich, hinsichtlich der genannten Anträge des Beschuldigten, die (mit Ausnahme der alternativ beantragten Abweisung der Zivilforderung) materiell einer Berufungsantwort entsprechen, einen formellen Nichteintretensentscheid zu fällen. Was schliesslich die vom Beschuldigten geltend gemachten Entschädigungsansprüche für das zweitinstanzliche Verfahren anbelangt, so sind diese selbstredend nicht Teil des angefochtenen Entscheids und daher von vornherein nicht selbständiger Gegenstand eines Rechtsmittels. Doch erweist es sich nicht als unzulässig, entsprechende Anträge, die auch ohne Erhebung einer Anschlussberufung zulässig gewesen wären, bereits im Rahmen des vom Beschuldigten selbst ergriffenen Rechtsmittels zu stellen, so dass einer Behandlung dieser Begehren, die zudem im Rahmen der Berufungsverhandlung (teilweise in modifizierter Form) wiederholt worden sind, nichts entgegensteht. Da im Übrigen die Berufung nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt und die Anschlussberufung nach Art. 400 Abs. 3 sowie Art. 401 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht erklärt worden ist, ist (unter Berücksichtigung der vorerwähnten Präzisierung bezüglich der Anschlussberufung) auf beide Rechtsmittel einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Welche Punkte des Urteils angefochten werden, ist in der Berufungserklärung anzugeben (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Wie erwähnt hat die Berufungsklägerin das erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuldpunkt (mit dem im Falle des Obsiegens zwangsläufig auch der Strafpunkt verknüpft ist) als auch im Zivilpunkt angefochten. Auf letzteren bezogen statuiert Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO, dass die Rechtsmittelinstanz bei der Beurteilung von Zivilklagen an die Anträge der Parteien gebunden ist, während Art. 391 Abs. 3 StPO festhält, dass Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abgeändert werden dürfen, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist (was vorliegend hinsichtlich des Zivilpunkts der Fall ist [vgl. E. 1.1]). Bei der Anwendung dieser Bestimmungen ist allerdings zu beachten, dass diese Ausdruck der zivilprozessualen Dispositionsmaxime sind (vgl. Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] sowie Schmid, a.a.O., 391 N 2). In einer Konstellation, in der die Privatklägerin wie vorliegend in Anfechtung der erstinstanzlichen Verweisung auf den Zivilweg die Gutheissung ihrer Forderung beantragt, bestreitet sie das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Verweisung auf den Zivilweg und unterbreitet zugleich ihre Forderung in materieller Hinsicht der Beurteilung durch die Rechtsmit-telinstanz. Entsprechend muss es der Rechtsmittelinstanz möglich sein, im Falle einer Verneinung der Voraussetzungen einer Verweisung auf den Zivilweg über den geltend gemachten Anspruch umfassend (also sowohl im Sinne einer Gutheissung als auch einer Abweisung) zu entscheiden. Andernfalls wäre die Rechtsmittelinstanz gezwungen, bei Verneinung der Voraussetzungen einer Verweisung auf den Zivilweg und anschliessender Verneinung der Voraussetzungen einer (vollständigen) Gutheissung der Zivilforderung, diese im nicht gutgeheissenen Umfang dennoch auf den Zivilweg zu verweisen. Dies wäre widersprüchlich und erschiene auch nicht sachgerecht, zumal die blosse Unterlassung der Anfechtung einer Verweisung auf den Zivilweg durch die Gegenpartei nicht zu einer Konstellation führt, die mit der in Art. 58 Abs. 1 ZPO insoweit anvisierten einer teilweisen Anerkennung der Forderung durch die Gegenpartei übereinstimmt (vgl. zum Ganzen eingehend AGE SB.2015.11 vom 5. April 2016 E. 5.3).

Ist demnach aufgrund der Berufung der A____ SA das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und gegebenenfalls im Strafpunkt sowie im Zivilpunkt ohne Einschränkung zu überprüfen, so gilt dasselbe aufgrund der Anschlussberufung des Beschuldigten auch hinsichtlich des Entscheids über dessen Entschädigungsforderung betreffend wirtschaftliche Einbussen. Was die Beurteilung der vom Beschuldigten geltend gemachten Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren betrifft, so ist der angefochtene Entscheid auch insoweit bereits aufgrund der Anschlussberufung des Beschuldigten nicht in Rechtskraft erwachsen. Zu beachten ist jedoch, dass über den entsprechenden Punkt zwar im Falle eines (seitens der Berufungsklägerin beantragten) Schuldspruchs auch aufgrund ebendieses Antrags im Sinne eines Nebenpunkts neu zu befinden wäre und dabei entsprechend auch eine Reduktion der bereits zugesprochenen Parteientschädigung denkbar wäre, dass aber im Falle einer Abweisung des Rechtsmittels der Berufungsklägerin im Schuldpunkt eine darauf gestützte Neubeurteilung der Parteientschädigung des Beschuldigten entfällt (so bezüglich der umgekehrten Konstellation einer Anfechtung des Schuldspruchs Schmid, a.a.O., Art. 399 N 18); es wäre insoweit von einer Anfechtung lediglich durch den Beschuldigten auszugehen, womit das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangte (vgl. zur Geltung dieses Verbots auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen BGer 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.3).

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der angefochtene Entscheid vollumfänglich zu überprüfen ist, wobei hinsichtlich der Parteientschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren gegebenenfalls im vorerwähnten Sinn das Verbot der reformatio in peius zu beachten sein wird.

2.

2.1

2.1.1   In der Anklageschrift vom 28. April 2015 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Präsident der C____ AG, einer Händlerin von Fahrzeugen (unter anderem) der Marke D____, am 16. Oktober 2007 ein bestimmtes Fahrzeug von der D____ (Schweiz) AG ausgeliefert erhalten und dieses am 26. Dezember 2007 im internen Kontrollsystem des Unternehmens D____ (E____ System) als verkauft abgemeldet (bzw. „eingelöst“), womit die Werksgarantie ab diesem Datum zu laufen begonnen habe. Dennoch habe der Beschuldigte, als er (nach Durchführung von Garantiearbeiten am 17. Februar 2009) dieses Fahrzeug am 22. September 2009 an das Unternehmen F____ ([...]) von G____ für CHF 170‘000.– (Modelljahr 2008, Kilometerstand 100 km, unfallfrei) verkauft habe, am 23. September 2009 im Garantieheft bzw. auf der Garantiekarte vermerkt bzw. durch eine Mitarbeiterin vermerken lassen, dass die Garantie ab dem 23. September 2009 zu laufen beginne, ohne dies auch im E____ System zu vermerken bzw. vermerken zu lassen, so dass die seit dem 26. Dezember 2007 laufende Garantie weitergelaufen sei. Damit habe er G____ und alle zukünftigen Käufer des Fahrzeugs über den Garantiestart, die erste Inverkehrsetzung und somit auch über den Wert des Verkaufsobjekts getäuscht. In der Folge habe G____ das Fahrzeug am 18. Februar 2010 als Occasions-Fahrzeug (Kilometerstand: 1‘200 km) für CHF 150‘500 an die Berufungsklägerin verkauft. Diese sei aufgrund des Garantiebeginns davon ausgegangen, es handle sich um einen Neuwagen, der erstmals am 23. September 2009 in Verkehr gesetzt worden sei und dessen Werksgarantie noch bis am 22. September 2012 laufen würde. Als sie die Garantie am 12. November 2012 bei einer anderen D____-Händlerin, der H____ SA, habe verlängern wollen (was kurz nach Ablauf der Garantie möglich gewesen wäre), sei ihr mitgeteilt worden, infolge Ablaufs der Garantie am 26. Dezember 2010 sei eine Verlängerung der Werksgarantie unmöglich, so dass stattdessen eine teurere Garantie [...] abgeschlossen werden müsse. Hätte die Berufungsklägerin gewusst, dass das Fahrzeug bereits am 26. Dezember 2007 „eingelöst“ worden sei und die Garantie ab diesem Datum zu laufen begonnen habe, hätte sie für das Fahrzeug lediglich ca. CHF 122‘450.– bezahlt.

2.1.2   Die Vorinstanz hat zunächst gestützt auf objektive Beweismittel (insbesondere Auszüge aus dem Garantieheft [primär die Garantiekarte], die beiden Kaufverträge, den Auszug aus dem E____ System sowie die MOFIS Halterhistory und Halter-/Fahrzeugauskunft) und Angaben der Beteiligten den in der Anklageschrift umschriebenen äusseren Geschehensablauf (insb. Daten, vorgenommene Handlungen, Vertragsinhalte) als erstellt erachtet (angefochtenes Urteil S. 3 f.). Korrigierend hat sie indessen unter Hinweis auf die von I____, Managing Director der D____ (Schweiz) AG, in der Hauptverhandlung getätigten Aussagen vermerkt, am fraglichen Fahrzeug seien keine Reparaturarbeiten auf Garantie ausgeführt worden; die C____ AG habe dem D____-Werk lediglich einen entsprechenden Antrag gestellt, dem jedoch nicht entsprochen worden sei, so dass die C____ AG die entsprechenden Reparaturkosten selbst habe tragen müssen (angefochtenes Urteil S. 4). Sodann hat die Vorinstanz dafür gehalten, aus den Aussagen sowohl des Beschuldigten als auch des Zeugen I____ ergebe sich, dass beim Unternehmen D____ eine Praxis bestanden habe, wonach D____-Händler zum Teil Fahrzeuge vor dem ersten effektiven Verkauf im E____ System abmeldeten und danach auf entsprechenden an die D____ (Schweiz) AG gerichteten Antrag des Händlers durch das D____-Werk in [...] ein Neustart der Werksgarantie auf das Datum des ersten effektiven Verkaufs bzw. der ersten Inverkehrsetzung mittels Anpassung im E____ System vorgenommen worden sei. Auch der Beschuldigte habe hiervon in vielen Fällen Gebrauch gemacht, wobei seine Anträge regelmässig gutgeheissen worden seien (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 5 f.). Hinsichtlich der Frage, ob vorliegend eine Anpassung im E____ System ausblieb, weil der Beschuldigte es unterliess, einen entsprechenden Antrag zu stellen, oder ob ein von ihm gestellter Antrag durch die D____ (Schweiz) AG nicht an das Werk weitergeleitet wurde, führt die Vorinstanz aus, für ersteres spreche (neben dem Umstand, dass der Beschuldigte das Ausbleiben eines Bescheids seitens D____ nicht bemerkt habe) insbesondere, dass der Beschuldigte solche Anträge üblicherweise selbst per Mail an I____ persönlich gerichtet habe und andere Anträge im Gegensatz zum vorliegend interessierenden habe belegen können (angefochtenes Urteil S. 6 f.). In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo gelangt die Vorinstanz jedoch zum Schluss, der Beschuldigte habe das Stellen eines entsprechenden Antrags auf Anpassung des Garantiebeginns nicht bewusst unterlassen, sondern schlicht vergessen. Dabei hebt sie hervor, es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beschuldigte vorliegend auf einen entsprechenden Antrag hätte verzichten sollen, da er in guten Treuen davon habe ausgehen könne, dass einem solchen stattgegeben worden wäre. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass am 17. Februar 2009 ein Antrag auf Vornahme einer Reparatur auf Werkgarantie gestellt worden sei (was gemäss dem Zeugen I____ bei anschliessender [vorliegend nicht erfolgter] Garantieleistung zur Folge gehabt hätte, dass ein Neustart nicht mehr möglich gewesen wäre). Zur Begründung der Irrelevanz dieses Umstandes bedient sich die Vorinstanz (unter Heranziehung der Aussagen des Beschuldigten) der folgenden argumentativen Kaskade: Der Beschuldigte habe glaubhaft versichert, einen solchen Antrag nicht selber gestellt zu haben, zumal ein entsprechender Antrag aufgrund der Geringfügigkeit der Reparaturkosten nicht sinnvoll gewesen wäre; sollte der Beschuldigte aber entgegen dieser Aussage den Garantieschaden selbst angemeldet haben, so hätte er auch von dessen Abweisung erfahren. Weiter habe der Beschuldigte glaubhaft versichert, von dem demnach durch einen Mitarbeiter gestellten Antrag nichts gewusst zu haben, wobei auch plausibel sei, dass er beim Verkauf des Fahrzeugs nicht mehr auf das E____ System, wo der Antrag ersichtlich gewesen wäre, zugegriffen habe; hätte er gleichwohl vom Antrag, nicht aber von dessen Abweisung (die im System nicht ersichtlich gewesen wäre) gewusst, so erscheine fraglich, ob ihm die Praxis von D____, bei Inanspruchnahme der laufenden Werksgarantie keinen Neustart mehr zu gewähren, bekannt gewesen wäre. Selbst wenn schliesslich davon ausgegangen würde, der Beschuldigte sei von einer erbrachten Garantieleistung ausgegangen und habe um die entsprechende Praxis von D____ gewusst, so hätte er an dem ihm zur Last gelegten Vorgehen kein Interesse gehabt, da er dem Käufer ohne erhebliche Schmälerung seiner Gewinnmarge eine Verlängerung der Werksgarantie hätte anbieten können (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 7 ff.).

2.1.3   In der Berufungsbegründung hält die Berufungsklägerin einleitend fest, der Sachverhalt sei weitgehend unbestritten, wobei insoweit vor allem auf den äusseren Geschehensablauf verwiesen wird. In Ergänzung des erstinstanzlich erstellten Sachverhalts wird sodann hervorgehoben, der Beschuldigte habe anlässlich des Verkaufs gemäss eigener Aussage gegenüber G____ die Zusicherung abgegeben, er werde dafür sorgen, dass der Garantiebeginn berichtigt werde (Berufungsbegründung Ziff. 6). Vor allem aber macht die Berufungsklägerin geltend, entgegen den Ausführungen des Beschuldigten sei die am 26. Dezember 2007 erfolgte Abmeldung des Fahrzeugs im E____ System nicht auf Veranlassung und im Interesse der D____ (Schweiz) AG oder des D____-Werks, sondern aus eigenem Antrieb des Beschuldigten und einzig in dessen Interesse erfolgt. Entsprechend habe der Beschuldigte im Dezember 2007 auch nicht über eine Zusicherung seitens D____ verfügt, dass die Garantie beim effektiven Verkauf an einen Dritten neu gestartet werde; vielmehr sei dafür ein Antrag erforderlich gewesen, „dem allerdings in aller Regel auch entsprochen“ worden sei (Berufungsbegründung Ziff. 9 f.).

2.1.4   Der Beschuldigte macht in der Begründung seiner Anschlussberufung geltend, da mit der Zulassung und Übergabe des Fahrzeuges bzw. der damit verbundenen ersten Inverkehrsetzung die Garantiefrist zu laufen beginne (sofern es nicht aufgrund von Garantieleistungen zu einem früheren Garantiestart komme), beinhalte vorliegend das E____ System einen falschen Eintrag, während der Garantieschein richtig ausgestellt worden sei (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 1 ff., 5). Entsprechend sei es zur Begründung des Freispruchs auch nicht erforderlich, auf den Grundsatz in dubio pro reo zurückzugreifen (a.a.O. Ziff. 7 f.).

Im Rahmen der Berufungsantwort führt der Beschuldigte aus, aufgrund der Aussagen sowohl des Beschuldigten als auch des Zeugen I____ sowie gestützt auf die vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass es bei D____ die von der Vorinstanz umschriebene Praxis einer Anpassung des Garantiebeginns auf das Datum des effektiven Verkaufs (mit erster Inverkehrsetzung) bei früherer Abmeldung des Fahrzeugs im E____ System (aufgrund eines fiktiven Verkaufs) gegeben habe. Der Beschuldigte habe daher darauf vertrauen dürfen, dass auch beim vorliegend interessierenden Fahrzeug eine solche Änderung des Garantiestarts bewilligt würde (Berufungsantwort Ziff. 3). Dem stehe insbesondere auch der (abgewiesene) Antrag auf Garantieleistung nicht entgegen, zumal alle Mitarbeiter Zugang zum E____ System gehabt hätten und der Beschuldigte den Antrag auf Garantieleistung nicht selbst gestellt und generell nicht über jeden Garantiefall Bescheid gewusst habe (a.a.O. Ziff. 4). Nicht nachgewiesen sei schliesslich, dass der Beschuldigte keinen Antrag auf Änderung des Garantiestarts gestellt habe (a.a.O. Ziff. 5).

2.2

2.2.1   In Übereinstimmung mit der detaillierten und zutreffenden tatsächlichen Würdigung des angeklagten Sachverhalts im angefochtenen Urteil, auf die grundsätzlich verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO), ist zunächst der weitgehend unbestrittene äussere Geschehensablauf aufgrund der in den Akten liegenden Dokumente und der mit diesen übereinstimmenden Angaben der Beteiligten erstellt: Dies gilt zunächst für die Auslieferung des fraglichen Fahrzeugs an den Beschuldigten per 16. Oktober 2007 (Akten S. 138; bestätigt durch den Beschuldigten, wonach das Fahrzeug seit Oktober 2007 bis zum Verkauf bei ihm in der Fahrzeugsausstellung stand, Akten S. 177 f.; vgl. auch Mail von I____ Akten S. 146), die Abmeldung im E____ System aufgrund eines fiktiven Verkaufs per 26. Dezember 2007 (Akten S. 312; bestätigt durch den Beschuldigten Akten S. 227, 331 f., Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 454; vgl. auch die Aussagen des Zeugen I____ Akten S. 311, 317), den Umstand, dass im E____ System als Beginn der Garantiefrist ebenfalls der 26. Dezember 2007 festgehalten ist (Akten S.  156), sowie die Tatsache, dass der Berufungsklägerin aus diesem Grund Ende 2012 eine Verlängerung der dreijährigen Werksgarantie seitens einer D____-Händlerin verweigert wurde (vgl. das Schreiben der H____ SA an die Berufungsklägerin Akten S. 134; vgl. auch die Aussagen des Zeugen I____ Akten S. 316 und Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 464, 469 f.). Ebenfalls dokumentiert und erstellt sind Daten und gemäss Anklageschrift in den Kaufverträgen enthaltene Angaben sowohl des Verkaufs an die von G____ geführte F____ (Akten S. 185; bestätigt durch den Beschuldigten Akten S. 178, 230, 334) als auch des Weiterverkaufs an die Berufungsklägerin (Akten S. 182; bestätigt durch G____ Akten S. 213 ff.) sowie der Umstand, dass eine Mitarbeiterin des Beschuldigten in dessen Auftrag auf der Garantiekarte als Datum des Garantiebeginns den 23. September 2009 vermerkte (vgl. Garantiekarte auf S. 1 und 3 des Garantiehefts Akten S. 170 und 157; vgl. zur Aussage des Beschuldigten, wonach die Mitarbeiterin in seinem Auftrag handelte, Akten S. 177, Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 452). Dokumentiert ist schliesslich auch, dass für das fragliche Fahrzeug am 17. Februar 2009 seitens der C____ AG ein Antrag auf Garantieleistung gestellt wurde (vgl. Akten S. 322 ff., insb. S. 323), der jedoch gemäss den unbestrittenen Aussagen des Zeugen I____ nicht bewilligt wurde, so dass jedenfalls für diese Arbeit keine Zahlung auf Garantie erfolgte (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 470 f. [in Berichtigung der Angaben gemäss Akten S. 310 und Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 467]).

Was sodann die Frage der ersten Inverkehrsetzung betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass es sich dabei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, der sich auch in der Verwendung des Begriffs durch die Beteiligten im vorliegenden Fall zeigt, um den Zeitpunkt der ersten Zulassung für den Strassenverkehr (bzw. gleichbedeutend: der Einlösung des Fahrzeugs [was nicht mit dem in der Anklageschrift wohl fälschlicherweise und losgelöst vom Sprachgebrauch der Beteiligten als Synonym für die Abmeldung im E____ System verwendeten Begriff der Einlösung zu verwechseln ist]) handelt (vgl. als Hinweis auf den allgemeinen Sprachgebrauch Akten S. 571; vgl. sodann die Verwendung durch den Beschuldigten [Akten S. 334, Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 449, 452] und den Zeugen I____ [Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 460]). Konnte die erste Inverkehrsetzung demnach nur im Zusammenwirken mit der entsprechenden Verwaltungsstelle vorgenommen werden, so ergibt sich der korrekte Zeitpunkt zwingend aus der MOFIS Halter-/Fahrzeugauskunft (Akten S. 151; vgl. auch die Halterhistory Akten S. 150 sowie den Hinweis in Akten S. 154). Damit erweist sich (entgegen dem in der Anklageschrift zum Ausdruck kommenden Verständnis) der im Fahrzeugausweis (Akten S. 187) und in beiden Kaufverträgen (Akten S. 182, 185) festgehaltene Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung per 23. September 2009 als korrekt.

Der Beschuldigte beruft sich zum Teil darauf, der in seinem Auftrag auf der Garantiekarte festgehaltene Garantiebeginn sei korrekt gewesen, der davon abweichende „nicht berichtigte“ Eintrag im E____ System demnach falsch (Akten S. 178 f., 229, Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 448, 453). Soweit damit im Sinne des entsprechenden Vorbringens der Verteidigung (vgl. E. 2.1.4) nicht bloss die Frage einer allfälligen Korrektur des Garantiestarts durch D____ angesprochen, sondern unmittelbar die Massgeblichkeit der Angabe auf der Garantiekarte behauptet werden soll, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden (vgl. zum davon zu unterscheidenden Argument der rechtlichen Verbindlichkeit einer an sich unzutreffenden Angabe auf der Garantiekarte E. 3.3.2.4): Zunächst ergibt sich nicht lediglich aus den Angaben des Zeugen I____ (Akten S. 308 ff., insb. 311, Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 456 f., 466, 469), sondern auch aus den an anderer Stelle erfolgten Aussagen des Beschuldigten selbst (Akten S. 227 f., Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 449; nochmals anders S. 330, wonach sowohl das System als auch die Karte massgeblich seien), dass (auch seitens des Beschuldigten) als massgeblich für den Garantiestart die Abmeldung im E____ System erachtet wurde. Nichts Gegenteiliges vermag der Beschuldigte aus dem Hinweis abzuleiten, gemäss Garantieheft beginne die Garantiefrist mit der ersten Inverkehrsetzung (Akten S. 179, vgl. auch S. 229). Zwar wird auf S. 71 des Garantiehefts für den Beginn der Garantielaufzeit auf das Lieferdatum (das zeitlich regelmässig mit der ersten Inverkehrsetzung zusammenfallen dürfte) verwiesen (Akten S. 172); auch ist auf der Garantiekarte ein einheitlicher Eintrag für „Übergabedatum und Garantiebeginn“ vorgesehen (Akten S. 170, 157). Indessen entspricht die zeitliche Übereinstimmung von Verkauf an den Erstkäufer mit Abmeldung im E____ System einerseits und Übergabe bzw. Lieferung (sowie erster Inverkehrsetzung bzw. Zulassung) andererseits lediglich dem normalen Ablauf (vgl. die Hinweise des Beschuldigten [Akten S. 331] und des Zeugen I____ [Akten S. 313]). Wird jedoch (wie vorliegend) von den standardmässigen Prozeduren, wie sie der vorgedruckten Garantiekarte und den Garantiebestimmungen zugrunde liegen, abgewichen, indem aufgrund eines fiktiven Verkaufs die damit verbundene Abmeldung im System von einer den ersten effektiven Käufer betreffenden späteren Übergabe (und auch von der ersten Inverkehrsetzung) zeitlich gelöst wird, so lässt sich der aus den Aussagen der Beteiligten ersichtlichen Massgeblichkeit der Abmeldung (und damit des System-Eintrags) für den Garantiebeginn nicht die auf den Standardfall ausgerichtete Formulierung der Garantieunterlagen entgegenhalten (vgl. auch spezifisch zur Problematik des Auseinanderfallens von Garantiebeginn und erster Inverkehrsetzung den Zeugen I____ in Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 460). Nicht nachvollziehbar ist schliesslich die einen zwingenden Konnex zwischen Zulassung und Garantiestart suggerierende Aussage des Beschuldigten, beim Verkauf des Fahrzeugs habe er eine Blindeinlösung machen müssen, „weil wir nur so den Garantiestart eingeben können“ (Akten S. 178, vgl. auch S. 230; vgl. zur fehlenden Nachvollziehbarkeit dieser Aussage auch den Zeugen I____ Akten S. 316). Zutreffend erscheint insoweit vielmehr die vom Beschuldigten an anderer Stelle selbst gelieferte Erklärung, wonach das Fahrzeug bei der Weitergabe an einen effektiven Käufer zugelassen sein oder zumindest eine Zulassung gehabt haben muss, G____ das Fahrzeug aber zunächst selbst mit seinem U-Schild habe benutzen wollen, weshalb seitens der C____ AG eine Blindeinlösung (Inverkehrund sofortige Wieder-Ausserverkehrsetzung) vorgenommen worden sei (Akten S. 334, 336, Prot. erstinstanzliche HV S. 452, 455, Prot. Berufungsverhandlung S. 4; vgl. auch den damit zusammenstimmenden Umstand, dass im mit der ersten Inverkehrsetzung ausgestellten Fahrzeugausweis die C____ AG als Halterin aufgeführt ist [Akten S. 187], was wiederum mit der entsprechenden Angabe auf der Garantiekarte [Akten S. 170, 157] übereinstimmt und damit auch erklären dürfte, weshalb dort die gleiche Mitarbeiterin der C____ AG sowohl auf Seiten des Händlers bzw. Verkäufers als auch auf Seiten des Halters bzw. Kunden [für beides im italienischen Text: „proprietario“] bzw. Käufers unterschreiben konnte [vgl. hierzu auch den Zeugen I____ Akten S. 317]). Eine (vorliegend Blind-)Einlösung bzw. Zulassung mit entsprechender Bestimmbarkeit eines Fahrzeughalters dürfte damit primär für die Übertragung des Fahrzeugs notwendig gewesen sein; auch lässt sich insofern eine Verbindung zur Ausstellung der Garantiekarte herstellen (vgl. zu einer so verstandenen Verknüpfung den Beschuldigten in Akten S. 177), als auf dieser ein Halter anzugeben ist. Dass aber der Garantiestart zwangsläufig von der Zulassung abhängen würde (und nicht nur mit dieser im Regelfall zeitlich zusammenfällt), ergibt sich daraus gerade nicht.

Damit erweist sich in tatsächlicher Hinsicht als zentral die Frage, ob es bei D____ eine Praxis gab, einen bei fiktiven Verkäufen durch Abmeldung im System ausgelösten Garantiestart bei effektivem Verkauf im Sinne eines Neustarts anzupassen und ob bejahendenfalls der Beschuldigte einen entsprechenden Antrag einreichte bzw. aus welchen Gründen ein solcher gegebenenfalls unterblieb (vgl. hierzu E. 2.2.2). Vorab zu klären ist jedoch, ob der Beschuldigte (wie von der Berufungsklägerin behauptet [vgl. E. 2.1.3]) gegenüber G____ eine solche „Berichtigung“ bzw. Anpassung des Garantiebeginns im System in Aussicht stellte, mithin die Abweichung von System und Garantiekarte thematisierte. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz in dubio pro reo (in seiner Ausprägung als Beweiswürdigungsregel) von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen hat, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Verwirklichung eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts bestehen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38 E. 2a S. 41). Vorliegend hielt der Beschuldigte an einer Stelle auf entsprechende Frage fest, G____ sei gesagt worden, „dass die Garantie berichtigt würde“ (Akten S. 336). Dass G____ selbst die Frage, ob er gewusst habe, dass die Werksgarantie am 26. Dezember 2010 abgelaufen sei, verneinte (Akten S. 218) und auch der Beschuldigte bestätigte, G____ habe dies nicht gewusst (Akten S. 231), muss mit der behaupteten Zusicherung nicht inkompatibel sein. Denn das Nichtwissen bezüglich des früheren Garantieablaufs schliesst die (bei Thematisierung durch den Beschuldigten gegebene) Kenntnis des Problems einer Abweichung von System und Garantiekarte nicht aus, sondern kann auch lediglich Ausdruck der Überzeugung sein, der Beschuldigte werde dieses Problem beheben. Nachdem sich somit weder die Abgabe einer entsprechenden Zusicherung durch den Beschuldigten (und damit die Kenntnis der Abweichung durch G____) noch das Unterbleiben einer solchen zweifelsfrei erstellen lässt, ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von einer Zusicherung auszugehen, da sich der entsprechende Sachverhalt für den Beschuldigten als günstiger erweist (vgl. hierzu E. 3.2.3 und 3.3.2.1).

2.2.2

2.2.2.1 Hinsichtlich der Frage einer bei D____ bestehenden Praxis, in bestimmten Konstellationen einen Neustart der Garantiefrist zu bewilligen, sagte der Beschuldigte konstant aus, die Händler seien (unter anderem auch im vorliegend interessierenden Fall) seitens der D____ (Schweiz) AG angehalten worden, zwecks Erreichung der vom D____-Werk vorgegebenen Verkaufsziele auf Stichdaten hin Lagerfahrzeuge abzumelden, obwohl diese noch nicht effektiv verkauft worden waren; dabei sei von D____ zugesichert worden, dass bei effektivem Verkauf des Fahrzeugs der Beginn der Garantielaufzeit nachträglich korrigiert bzw. berichtigt werde (Akten S. 227 f., 331 f., 334, 336 f., Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 449, 455, Prot. Berufungsverhandlung S. 2 f.). In den vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen ist lediglich eine Aufforderung zur Vornahme von Abmeldungen dokumentiert (Akten S. 234), die allerdings für Probefahrten verwendete Demo-Fahrzeuge betrifft, bei denen eine Abmeldung aus anderen als den vom Beschuldigten genannten Gründen zu erfolgen hat (vgl. die plausible Erklärung des Zeugen I____ Akten S. 315 sowie generell zur Unterscheidung von Kunden-, Demo- und Lagerfahrzeugen Akten S. 310 f. [zu letzterem auch der Beschuldigte in Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 449 f.]). Hingegen finden sich in den entsprechenden Unterlagen mehrere E-Mails, aus denen einerseits hervorgeht, dass der Beschuldigte kurze Anfragen ohne Begründung (was auf einen nicht völlig ungewöhnlichen Vorgang schliessen lässt) an I____ versandte, in denen er für bestimmte Fahrzeuge um Änderung des Garantiestarts ersuchte, und dass andererseits seitens D____ auf solche Anfragen eingegangen wurde (vgl. Akten S. 235, 237 ff., 240). Der Zeuge I____ reagierte auf Vorhalt der entsprechenden Angaben des Beschuldigten betreffend Aufforderung zur Abmeldung durch D____ und Zusicherung einer späteren Anpassung des Beginns der Garantiefrist zunächst ausweichend (vgl. Akten S. 314: „Er vermutet das. Auch wenn das so wäre, wäre das immer noch eine Entscheidung des Händlers. Es gibt solche Fälle. Wenn das Auto abgemeldet ist, ist uns egal, wo das Auto steht.“), und hielt dann bezüglich einzelner der vom Beschuldigten eingereichten E-Mails fest, in einem Fall (Akten S. 235) handle es sich um eine fälschlicherweise vorgenommene Abmeldung, in einem anderen (Akten S. 237 ff.) um mehrere vom Beschuldigten abgemeldete Fahrzeuge, bezüglich derer man ihm seitens des Werks entgegengekommen sei; dabei betonte der Zeuge, es handle sich um blosse Anträge, wobei in gewissen (allerdings nicht näher spezifizierten) Fällen auch eine Ablehnung erfolgt sei; die beantragte Korrektur liege im Ermessen des Werks (Akten S. 315 f.). In der Hauptverhandlung führte der Zeuge I____ zur Frage einer Anordnung der Abmeldung seitens D____ zwecks Zielerreichung aus, sie hätten es mit selbständigen Unternehmern zu tun, die selber entscheiden müssten und denen man nur Empfehlungen (etwa im Hinblick auf bonusrelevante Ziele) abgeben könne (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 459, zur [einzig von Interessen der Händler ausgehenden Darstellung der] Interessenlage auch S. 469; vgl. demgegenüber differenzierend den Beschuldigten in Akten S. 336). Das Vorliegen einer Abmachung, wonach Anträge auf Garantieänderung auch bewilligt würden, verneinte er zwar, hielt dann aber auf die Frage nach den Ablehnungsgründen fest: „Also wenn keine Garantieleistung erbracht worden ist, dann hat man meistens bewilligt, das ist schon so“, wobei er wiederum betonte, der Entscheid sei beim Werk gelegen (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 459 f.). Angesprochen auf die Darstellung des Beschuldigten betreffend Aufforderung zur Abmeldung und Zusicherung des Garantieneustarts durch D____ erklärte der Zeuge: „Wir haben sicher Ende Jahr öfter mal solche Sachen gemacht, mit verschiedenen Autos, weil er eben Lagerautos hatte, aber diese Anträge mussten dann einzeln stattfinden, weil wir ja nicht automatisch wussten, an welchem Datum dann wirklich der Verkauf stattgefunden hat“ (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 465; vgl. auch die wiederholten Hinweise, wonach es beim Beschuldigten mehrere [Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 456, 459] bzw. viele [Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 468, 471 f.] solche Fälle gegeben habe; zur Betonung des Antragserfordernisses auch Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 462, 473). Auf die Frage, „ob es diese Abmachung gegeben habe: Du meldest ab und wir gewähren Dir dafür einen Neustart der Garantie“, antwortete der Zeuge: „Das hat es sicher gegeben“, erklärte dann bezüglich einer solchen Abmachung für das vorliegend interessierende Fahrzeug: „Also die Abmachung kann sein, aber es muss einzeln beantragt werden, immer, weil wir das Datum ja sonst nicht wissen“ und hielt schliesslich auf die Frage, ob es „also keine generelle Zusicherung gegeben [habe]: ‚Wir machen einen Neustart‘“ fest: „Nein, generell gibt es gar nie eine Zusicherung“ (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 465). Zur Frage des Ausnahmecharakters der nachweislich bewilligten Anpassungen des Garantiebeginns bemerkte der Zeuge einerseits: „Also es war eine Ausnahme, die wir dort bewilligen, wenn wir es bewilligen, und darum gibt es für die Ausnahmen natürlich nicht wirklich einen Prozess. Wir wollen es eigentlich ja nicht zur Regel werden lassen. Also es war so, dass man das – eben – in Ausnahmefällen dann gemacht hat“ (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 467), betonte aber andererseits für den Beschuldigten seien im Vergleich mit anderen Händlern gerade keine Ausnahmen gemacht worden (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 462; vgl. zur Relativierung des behaupteten Ausnahmecharakters auch angesichts der Anzahl entsprechender Fälle beim Beschuldigten Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 468).

Diese Ausführungen des Zeugen I____ stimmen mit den Angaben des Beschuldigten insofern überein, als offenbar bei D____ die Möglichkeit eines Neustarts des Garantiebeginns nach früherer Abmeldung ohne effektiven Verkauf bestand, die entsprechenden Bewilligungen (jedenfalls sofern die durch Abmeldung gestartete Garantie zwischenzeitlich nicht bereits im Sinne der Erbringung von Garantieleistungen in Anspruch genommen worden war [vgl. zu dieser Einschränkung die Aussagen des Zeugen I____ in Akten S. 310, 315, Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 457, 459, 471]) regelmässig erteilt wurden und auch beim Beschuldigten schon etliche solche Fälle vorgekommen waren. Damit bestand jedenfalls (wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten) eine entsprechende dem Beschuldigten bekannte Praxis, wobei angesichts der in diesem Punkt widersprüchlichen Aussagen des (in seiner Darstellung offenkundig um Minimierung des verbindlichen Charakters dieses Vorgehens bemühten) Zeugen I____ auch davon auszugehen ist, dass zumindest teilweise im Vorfeld entsprechende Absprachen erfolgten (was wie gesehen vom Zeugen für den vorliegenden Fall jedenfalls nicht ausgeschlossen wird). Zwar erscheint es plausibel, dass dabei der Entscheid über entsprechende Anpassungen des Garantiebeginns nicht der D____ (Schweiz) AG, sondern dem Werk oblag, doch weisen die angesprochenen Abmachungen wie auch der Einsatz der D____ (Schweiz) AG für den Beschuldigten in einem von diesem dokumentierten Fall (Akten S. 237 ff.) darauf hin, dass auch die D____ (Schweiz) AG von einer Praxis des Werks, entsprechende Bewilligungen zu erteilen, und insofern faktisch gerade nicht von einem reinen Ermessensentscheid ausging. Entsprechend fällt denn auch auf, dass der Zeuge I____ zwar das Antragserfordernis hervorhebt, dabei aber offenbar primär den praktischen Aspekt der damit verbundenen Information von D____ (und nicht die Unsicherheit bezüglich des Entscheids über die Anpassung) im Auge hat. Offenbleiben kann schliesslich die unterschiedlich dargestellte Interessenlage, auch wenn es zweifelhaft erscheint, dass D____ ohne ein gewisses Eigeninteresse zu entsprechenden Anpassungen überhaupt Hand geboten hätte. Massgeblich ist insofern einzig das (vorgängig erstellte) Bestehen einer Praxis, die, sofern sie im Sinne des Zeugen I____ einseitig im Interesse der Händler etabliert worden sein sollte, nur umso sicherer in allen zukünftigen Fällen (unabhängig von der jeweiligen Interessenlage) zur Anwendung gelangen würde. Nichts anderes kann schliesslich aus den in Akten S. 237 ff. dokumentierten Schwierigkeiten bei der (letztlich erfolgreichen) Durchsetzung der beantragten Anpassungen abgeleitet werden (vgl. Akten S. 237, wonach I____ „Himmel und Erde bewegen [musste] im Werk“). Denn zum einen präsentierte sich dieser Fall insofern speziell, als es nicht um eine Anpassung für ein einzelnes Fahrzeug, sondern gleich um deren neun ging. Im Übrigen legte der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt auch plausibel dar, dass die Durchsetzung von bereits vor einiger Zeit erfolgten Abmachungen insbesondere gegenüber dem Werk teilweise mit einem gewissen Aufwand verbunden gewesen sei, ohne dass dadurch letztlich der Erfolg in Frage gestellt worden wäre (Akten S. 337, vgl. auch Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 455 f.). Zusammenfassend ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall, in dem aufgrund fehlender Bewilligung des Antrags auf Garantieleistung vom 17. Februar 2009 (vgl. E. 2.2.1) kein Hinderungsgrund für die Bewilligung eines Neustarts vorlag, davon ausgegangen werden kann, eine solche wäre unter der Voraussetzung eines entsprechenden Antrags des Beschuldigten sowie des Ausbleibens von Fehlern im anschliessenden D____-internen Prozedere erteilt worden (vgl. in diesem Sinne auch die Einschätzung des Zeugen I____ in Akten S.  310 und Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 471).

2.2.2.2 Nicht ersichtlich ist sodann, dass der Beschuldigte auf diese Anwendung der dargestellten Praxis im vorliegenden Fall nicht vertraut hätte bzw. nicht hätte vertrauen dürfen: Denn mit Blick auf die insoweit massgeblichen Gründe, aus denen eine Anpassung des Garantiebeginns voraussichtlich verweigert worden wäre, ergibt sich nicht bloss (wie soeben erwähnt), dass per 23. September 2009 noch keine Garantieleistungen erbracht worden waren. Vielmehr kann ausserdem nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte überhaupt Kenntnis von dem am 17. Februar 2009 gestellten Garantieantrag hatte (aufgrund derer er bei gleichzeitiger Unkenntnis der Ablehnung des Antrags unter Umständen im Antrag als solchem ein zumindest potentielles Hindernis für die Anpassung des Garantiebeginns erkannt hätte). Denn zum einen ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Beschuldigte, der sich an den entsprechenden Antrag auf Garantieleistung nicht zu erinnern vermochte (vgl. Akten S. 179), diesen selbst gestellt hätte; im Gegenteil erachtete er auf entsprechenden Vorhalt den Antrag angesichts der geringen Kosten der damals vorgenommenen Reparatur als ökonomisch sinnlos (vgl. Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 450). Dass der Antrag von einem beliebigen Mitarbeiter der C____ AG, naheliegenderweise einem solchen der Werkstatt, hätte gestellt werden können, ergibt sich aus dem kaum eingeschränkten Zugriff der Mitarbeiter auf das E____ System (vgl. zum entsprechenden Hinweis des Beschuldigten Akten S. 330, Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 454; bestätigt [in anderem Zusammenhang] durch den Zeugen I____ in Akten S. 309; vgl. auch dessen Einschätzung in Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 461, wonach der Beschuldigte von einem entsprechenden Antrag nichts hätte wissen müssen [vgl. auch Akten S. 314]). Nicht erstellt ist sodann auch eine spätere Kenntnisnahme des Beschuldigten, obwohl der Garantieantrag aus dem E____ System ersichtlich gewesen wäre: Denn der Beschuldigte konnte insoweit plausibel darlegen, dass er im Zusammenhang mit dem Verkauf nicht mehr auf das System habe zugreifen müssen, da alle Daten, die er gebraucht habe, schon in Papierform vorgelegen hätten und ihm auch die bereits erfolgte Abmeldung des Fahrzeugs bewusst gewesen sei (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 452 ff., wobei letzteres gerade erklärt, weshalb entgegen den Überlegungen in der Einvernahme des Zeugen I____ [Akten S. 317 f.] vorliegend ein Zugriff auf das System auch nicht in der Absicht der Vornahme einer Abmeldung erfolgen musste). Auch wenn damit zwar nicht positiv die fehlende Kenntnis des Beschuldigten hinsichtlich des am 17. Februar 2009 gestellten Antrags auf Garantieleistung nachgewiesen ist, so lässt sich umgekehrt auch eine entsprechende Kenntnis nicht erstellen. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist daher von der Unkenntnis des Beschuldigten und demzufolge auch davon auszugehen, dass für diesen (in Übereinstimmung mit der tatsächlichen Situation) subjektiv kein Grund zur Annahme bestand, die vorstehend dargestellte Praxis von D____ gelange im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.

2.2.2.3 Damit stellt sich abschliessend die Frage, ob der Beschuldigte den für eine Anpassung des Garantiebeginns erforderlichen Antrag gestellt hat oder ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er dies unterliess (wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass auch eine nachgewiesene oder in dubio angenommene Antragstellung aufgrund der dadurch allein noch nicht behobenen Abweichung von System­eintrag und Garantiekartenangabe an der nachfolgend vorgenommenen rechtlichen Würdigung [vgl. E. 3.2 und 3.3] bezüglich der Bejahung oder Verneinung jedes einzelnen Tatbestandselements nichts zu ändern vermöchte). Dabei fällt hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten auf, dass er sich (ungeachtet der in den eingereichten Unterlagen für andere Fälle dokumentierten Anträge) zunächst in mehreren Einvernahmen lediglich darauf berief, er habe der D____ (Schweiz) AG eine Kopie des Fahrzeugausweises und der Garantiekarte zukommen lassen (Akten S. 228, 337, vgl. auch bereits Akten S. 177). Allerdings hätte dies gemäss den Angaben des Zeugen I____ zur Auslösung einer Anpassung des Garantiebeginns von vornherein nicht ausgereicht, wurden doch die von den Händlern eingesandten Kopien offenbar ungelesen abgelegt (Akten S. 309 f., 314, Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 456, 462, 466, 469). Auch wenn der Zeuge angab, dass der Beschuldigte von dieser Praxis keine Kenntnis haben konnte (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 469, vgl. dazu auch den Beschuldigten Akten S. 330), musste offenbar in anderen Fällen, in denen es zur Anpassung des Garantiebeginns kam, der Beschuldigte (wie dokumentiert [Akten S. 235 ff.]) auch einen Antrag eingereicht haben. Entsprechend berief sich der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch (erstmals und auf entsprechende Frage) darauf, meistens habe er einen Zweizeiler mit dem Antrag, den Garantiebeginn anzupassen, verschickt, wobei er bezüglich der Frage, ob dies auch beim vorliegend interessierenden Fahrzeug der Fall war, zunächst festhielt, er könne sich daran nicht mehr erinnern, gehe aber „schwer davon aus“ (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 449), im Fortgang der Einvernahme aber ohne entsprechende Einschränkung behauptete, er habe eine solche Notiz verschickt (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 454). Schliesslich hielt er fest, er könne den fraglichen Antrag nicht vorweisen, sei jedoch überzeugt, ihn wie in allen anderen Fällen gestellt zu haben; dass die Antragstellung vergessen worden sei, könne er sich nicht vorstellen, da bei der C____ AG zuverlässig gearbeitet worden sei. Auf die Frage, ob er den Antrag persönlich gestellt habe, erklärte er, sich nicht mehr erinnern zu können (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 473 f. [wobei auch hier auffällt, dass der Beschuldigte wiederholt den Aspekt der Zusendung von Fahrzeugausweis und Garantiekarte in den Vordergrund rückt]; ohne Begründung abweichend nun Prot. Berufungsverhandlung S. 3, wonach nach Verkauf eines Fahrzeugs alles Weitere durch die Administration bearbeitet worden sei). Auf Vorhalt, dass ein Antrag in anderen Fällen durch den Beschuldigten selbst dokumentiert worden sei, berief sich dieser darauf, die Anträge seien teilweise per Post verschickt worden (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 473; unbestimmt dagegen Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 454; nicht einschlägig auch die in Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 474 vorgenommene zeitliche Differenzierung, da sich diese, wie sich aus dem Hinweis auf das Einscannen ergibt, lediglich auf die Form der Einreichung von Fahrzeugausweis und Garantiekarte bezieht). Im Übrigen verneinte der Beschuldigte, auf entsprechende Anträge eine Rückmeldung erhalten zu haben, wobei er diese Angabe auf Vorhalt des von ihm eingereichten E-Mail-Verkehrs relativieren musste (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 452, 455). Der Zeuge I____ zeigte sich zunächst unsicher, ob im vorliegend interessierenden Fall ein Antrag eingegangen war oder nicht (Akten S. 317, Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 456), gab jedoch nach Konsultation seiner elektronischen Unterlagen an, ein Antrag sei nicht gestellt worden (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 470 f.). Entsprechende Anträge habe der Beschuldigte üblicherweise per E-Mail eingereicht (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 474, vgl. auch S. 457, 472); einen gegebenenfalls per Post gestellten Antrag könnte er in seinen Unterlagen nicht mehr eruieren, doch erinnere er sich jedenfalls nicht an einen solchen (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 474). Soweit Anträge gestellt worden seien, habe der Händler eine Rückmeldung erhalten (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 457, vgl. auch S. 463). In Würdigung dieser Aussagen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, ein (üblicherweise vom Beschuldigten selbst per Mail gestellter) Antrag sei vorliegend unterblieben. Dafür spricht bereits der Umstand, dass ein entsprechender Antrag im Gegensatz zu anderen Fällen nicht dokumentiert ist, wobei auch die Variante einer Antragstellung per Post angesichts des höheren administrativen Aufwands unwahrscheinlich erscheint, zumal die vom Beschuldigten angesprochene Änderung in seinem Vorgehen lediglich die Frage des Versands eingescannter Dokumente betrifft und der Zeuge den Erhalt solcher Dokumente auf dem Postweg bestätigte, davon aber die per E-Mail gestellten Anträge gerade unterschied. Auch ist in Übereinstimmung mit den dokumentierten Antragstellungen davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf diese jeweils eine Rückmeldung erhielt, so dass der Umstand, dass ihm das Ausbleiben einer Reaktion im vorliegenden Fall offenbar nicht auffiel, ebenfalls gegen eine Antragstellung spricht. Hervorzuheben ist schliesslich, dass der Beschuldigte selbst sich wie erwähnt ursprünglich nicht auf die Stellung eines entsprechenden Antrags berief, sich in der Folge diesbezüglich unsicher zeigte und schliesslich die erfolgte Antragstellung vor allem unter Hinweis auf das in anderen Fällen praktizierte Vorgehen behauptete, ohne eine konkrete Erinnerung geltend zu machen. Damit stellt sein Aussageverhalten ein weiteres Indiz für die Unterlassung der Antragstellung dar. Zusammenfassend ist aus den angeführten Gründen davon auszugehen, dass die Stellung eines Antrags auf Anpassung des Garantiebeginns im vorliegenden Fall unterblieben ist.

Nicht unmittelbar eruieren lässt sich, ob die Antragstellung vom Beschuldigten bewusst unterlassen oder lediglich versehentlich vergessen wurde. Indessen erweist sich auch insoweit als massgeblich, dass angesichts der erstellten Praxis von D____ der einzige Grund für ein bewusstes Absehen von der Antragstellung darin erblickt werden könnte, dass der Beschuldigte davon ausging, im konkreten Fall gelange diese Praxis nicht zur Anwendung, wobei vorstehend als möglicher Hinderungsgrund einzig eine durch das Werk übernommene Garantieleistung identifiziert wurde (vgl. E. 2.2.2.1). Nachdem nun (wie in E. 2.2.2.2 ausgeführt) hinsichtlich des vom 17. Februar 2009 datierenden Antrags auf Garantieleistung die Kenntnis des Beschuldigten gerade nicht erstellt ist und entsprechend gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo von fehlender Kenntnis und gestützt darauf vom (berechtigten) Vertrauen des Beschuldigten in die Anwendbarkeit der genannten Praxis im vorliegenden Fall auszugehen ist, ergibt sich als weitere Konsequenz, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid in tatsächlicher Hinsicht auch zu Recht die Variante eines blossen Vergessens der Antragstellung durch den Beschuldigten zugrunde gelegt hat.

3.

3.1      Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, auch wenn in tatsächlicher Hinsicht von einem blossen Vergessen der Antragstellung ausgegangen werde, führe dies entgegen der Vorinstanz nicht zu einem Freispruch (Berufungsbegründung Ziff. 11). Bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung hält die Berufungsklägerin fest, unbestrittenermassen handle es sich beim Garantieheft um eine Urkunde, was sich jedenfalls aus der garantenähnlichen Stellung des Autoverkäufers ergebe. Indem der Beschuldigte durch seine Angestellte im Garantieheft wahrheitswidrig den 23. September 2009 als Garantiebeginn habe einsetzen lassen, habe er den objektiven Tatbestand einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllt. Auch bestehe ein entsprechender Vorsatz, habe der Beschuldigte doch mit Wissen und Willen für den Garantiebeginn ein Datum angegeben, das ungeachtet der Frage, ob er auf eine spätere Bewilligung des Neubeginns der Garantiefrist durch D____ vertrauen durfte, jedenfalls im Zeitpunkt der Angabe unrichtig gewesen (und vorliegend zufolge fehlender Modifikation durch D____ denn auch unrichtig geblieben) sei. Die beim Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss der Rechtsprechung vorausgesetzte Täuschungsabsicht sei aufgrund der Verwendung der fraglichen Urkunde zu bejahen. Dem allfälligen Einwand, G____ habe nicht getäuscht werden können, sei zum einen entgegenzuhalten, dass dieser davon ausgegangen sei, der Beschuldigte werde den Neustart der Garantie bewerkstelligen; zum andern sei dem Beschuldigten klar gewesen, dass G____ das Fahrzeug weiterverkaufen würde und dessen zukünftiger Kunde auf das Datum auf der Garantiekarte vertrauen würde, wobei der Beschuldigte beim Ausstellen der Urkunde mit dem Willen zu einer solchen Täuschung Dritter durch Gebrauch der Urkunde gehandelt habe. Die ebenfalls erforderliche Vorteils- bzw. Schädigungsabsicht ergebe sich aus dem Umstand, dass die Laufzeit der Garantie preisrelevant sei; der Beschuldigte habe mit der falschen Angabe einen besseren Preis für das Fahrzeug erzielen wollen (Berufungsbegründung Ziff. 13 ff.). Erfüllt sei überdies der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, wobei ein solcher zwar gegenüber G____ aufgrund von dessen Kenntnis der Unrichtigkeit der Angabe im Garantieheft ausser Betracht falle; getäuscht würden jedoch die künftigen Käufer des Fahrzeugs, wobei sich die Arglist sowohl aus der Verwendung einer gefälschten Urkunde als auch aus der Unmöglichkeit einer Überprüfung der falschen Angabe ergebe. Diese Täuschung habe zum Irrtum der Berufungsklägerin und dieser wiederum zum Kauf des Fahrzeugs zu einem zu hohen Preis geführt, worin denn auch deren Schaden liege. In subjektiver Hinsicht gelte auch hier, dass der Beschuldigte vom Weiterverkauf des Fahrzeugs habe ausgehen müssen, womit er im Sinne eines Eventualvorsatzes die Täuschung Dritter und die dadurch bewirkte Zahlung eines zu hohen Kaufpreises durch diese an den insoweit bereicherten G____ in Kauf genommen habe (Berufungsbegründung Ziff. 27 ff.).

Dieser Argumentation hält der Beschuldigte in der Berufungsantwort entgegen, ein Freispruch ergebe sich vorliegend bereits aus dem Fehlen der in Art. 146 und 251 StGB statuierten Absichtserfordernisse: Sowohl für eine Vorteils- bzw. Schädigungsabsicht als auch für eine Bereicherungsabsicht gebe es keine Anhaltspunkte, da der Beschuldigte auf die Anwendung der Praxis betreffend Neustart der Garantiefrist vertraut habe und entsprechend davon ausgegangen sei, der Käufer erhalte für den von diesem akzeptierten Kaufpreis tatsächlich die ihm gegenüber deklarierte Garantiedauer. Aufgrund des Vertrauens des Beschuldigten, dass D____ die Änderung des Garantiebeginns vornehmen werde, sei auch die Täuschungsabsicht zu verneinen (Berufungsantwort Ziff. 6). Im Weiteren beruft sich der Beschuldigte darauf, da er zivilrechtlich rechtmässig gehandelt habe, entfalle gemäss Art. 14 StGB jegliche Strafbarkeit. Als direkte Stellvertreterin von D____ sei die C____ AG zur Ausstellung der Garantiekarten befugt gewesen. Aufgrund des im Vertragsrecht geltenden Vertrauensprinzips habe die Berufungsklägerin einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch erhalten, bei jedem D____-Vertragshändler die Werksgarantie in Anspruch zu nehmen, wobei rechtlich erheblich einzig der verurkundete Garantiebeginn sei, zumal eine Anfechtung durch D____ wegen Willensmängeln oder mangelnder Vertretungsmacht unterblieben sei (Berufungsantwort Ziff. 7; vgl. zur Geltendmachung dieser zivilrechtlichen Argumentation [auch] unter dem Titel des fehlenden Schadens Anschlussberufungsbegründung Ziff. 9 f.; vgl. zum Ganzen auch Plädoyer erstinstanzliche HV Akten S. 521 ff., insb. 527 ff.).

3.2

3.2.1   Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, mithin im Sinne einer sogenannten Falschbeurkundung eine echte, aber inhaltlich unwahre Urkunde errichtet. Als Urkunden gelten gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Dabei verlangt die Rechtsprechung bei der Tatvariante der Falschbeurkundung im Sinne einer Abgrenzung von der straflosen schriftlichen Lüge eine qualifizierte Beweiseignung im Sinne einer erhöhten Überzeugungskraft, die gegeben ist, wenn objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten, wobei insoweit besondere Bedeutung dem Kriterium einer garantenähnlichen Stellung des Erklärenden zukommt (BGE 120 IV 25 E. 3c S. 27 f., 120 IV 361 E. 2b und 2c S. 362 ff.; Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 251 N 9). In subjektiver Hinsicht ist zum einen Vorsatz, mithin Wissen und Willen bezüglich sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale, erforderlich, wobei es im Sinne eines Eventualvorsatzes genügt, wenn der Täter die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Zum anderen verlangt der Tatbestand der Urkundenfälschung sowohl eine Täuschungsabsicht (Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 251 N 12) als auch die Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), wobei sich die Unrechtmässigkeit bereits aus dem Mittel der Täuschung ergibt (Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 251 N 16); Eventualabsicht genügt (so zur Täuschungsabsicht Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 251 N 12; zur Schädigungs- oder Vorteilsabsicht Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 251 StGB N 185; vgl. allgemein auch Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N 20).

3.2.2   Hinsichtlich des objektiven Tatbestands ist nach dem Gesagten von der Urkundenqualität der Garantiekarte bzw. spezifisch des auf dieser vermerkten Garantiebeginns auszugehen, wobei auch die spezifischen Voraussetzungen einer Falschbeurkundung erfüllt sind. Denn während die Garantiekarte gerade dazu dienen soll, sich über die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Garantieleistungen (auch in zeitlicher Hinsicht) auszuweisen, kommt der Angabe des Garantiebeginns insofern erhöhte Überzeugungskraft zu, als der Erwerber des Fahrzeugs keine Möglichkeit hat, diese Angabe zu überprüfen, und lediglich aufgrund des dem Händler (zwangsläufig) entgegengebrachten Vertrauens bzw. der insoweit bestehenden garantenähnlichen Stellung desselben überhaupt Kenntnis vom Garantiebeginn erlangen kann.

Das auf Weisung des Beschuldigten eingetragene Datum des Garantiebeginns war sodann im Zeitpunkt des Ausfüllens der Garantiekarte unzutreffend, da (wie in E. 2.2.1 ausgeführt) vor einer allfälligen Anpassung des Garantiebeginns im E____ System das in diesem aufgrund früherer Abmeldung erfasste Datum des 26. Dezember 2007 massgebend war. Unerheblich ist insoweit, dass der Beschuldigte berechtigterweise auf die Anwendung der vorgängig referierten Praxis von D____ und damit auf eine spätere Anpassung des effektiven Garantiebeginns, die diesen mit der Angabe auf der Garantiekarte in Übereinstimmung gebracht hätte, vertraute. Denn mit der ohne weitere Spezifikationen erfolgten Datumsangabe wird nicht zum Ausdruck gebracht, ein entsprechender Garantiebeginn werde nach Vornahme weiterer, gegebenenfalls als unproblematisch eingeschätzter Schritte (Antrag des Beschuldigten, Bewilligung durch D____) Geltung beanspruchen; vielmehr besagt die Datumsangabe, dass bereits im Zeitpunkt des Ausstellens der Garantiekarte das fragliche Fahrzeug über eine ab dem 23. September 2009 laufende dreijährige Werksgarantie verfügt. Da dies wie erwähnt im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde gerade nicht der Fall war, ist der objektive Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt.

3.2.3   Wie vorstehend erstellt, war dem Beschuldigten sowohl die Massgeblichkeit des im E____ System vermerkten Garantiebeginns (die insbesondere auch im [andernfalls obsoleten] Erfordernis, eine Anpassung des Garantiebeginns zu beantragen und [ungeachtet der regelmässigen Erteilung] seitens D____ formell eine Bewilligung zu erhalten, zum Ausdruck kommt) als auch der Umstand, dass vorliegend das Fahrzeug bereits in einem früheren Zeitpunkt abgemeldet, dadurch der Lauf der Garantiefrist ausgelöst und bisher auch keine Anpassung erfolgt oder auch nur beantragt worden war, bekannt. Wenn er dennoch die Eintragung eines anderen und damit unrichtigen Datums des Garantiebeginns veranlasste, so nahm er die darin liegende Falschbeurkundung wissentlich und willentlich vor.

Ebenfalls zu bejahen ist neben dem Vorsatz die Täuschungsabsicht: Zwar ist entgegen dem Vorbringen der Berufungsklägerin auch bezüglich der Urkundenfälschung zu beachten, dass eine Täuschung von G____ entfällt, wenn (wie in E. 2.2.1 ausgeführt) davon auszugehen ist, dass dieser aufgrund der vom Beschuldigten abgegebenen Zusicherung Kenntnis davon hatte, dass der auf der Garantiekarte angegebene Garantiebeginn im Zeitpunkt der Ausstellung der Garantiekarte unrichtig war. Als unzutreffend erweist sich insofern der Einwand der Berufungsklägerin, eine Täuschungsabsicht sei aus dem Umstand ableitbar, dass G____ davon ausgegangen sei, der Beschuldigte werde den Neustart der Garantie bewerkstelligen; denn in dieser Hinsicht besteht keine Täuschungsabsicht, wenn (wie in E. 2.2.2.3 ausgeführt) davon auszugehen ist, der Beschuldigte habe einen entsprechenden Antrag lediglich vergessen, im Zeitpunkt des Errichtens der Urkunde mithin gerade beabsichtigt, eine Garantieanpassung zu veranlassen. Als massgeblich erweist sich hingegen, dass der Beschuldigte aufgrund der vorzunehmenden Blindeinlösung (vgl. hierzu E. 2.2.1), die bei einer dauerhaften Nutzung des Fahrzeugs durch G____ keinen Sinn ergeben hätte, davon ausgehen musste, dieser (als Händler von Occasions-Fahrzeugen) werde das Fahrzeug bei Gelegenheit weiterverkaufen (in diesem Sinn denn auch der Beschuldigte in Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 455). Zudem lässt sich den Aussagen des Beschuldigten entnehmen, dass eine beantragte Änderung des Garantiebeginns zwar teilweise rasch, teilweise aber auch erst nach mehreren Monaten erfolgte (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 452, 454; vgl. auch die Hinweise des Zeugen I____ in Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 462 und [korrigierend] 464). Entsprechend nahm der Beschuldigte zumindest im Sinne einer Eventualabsicht in Kauf, dass (wie vorliegend geschehen) einem späteren Käufer des Fahrzeugs die Garantiekarte ausgehändigt würde, ohne dass in diesem Zeitpunkt bereits eine Anpassung des Garantiebeginns vorgenommen worden wäre. Da mit der Angabe des Garantiebeginns auf der Garantiekarte neben der (vorstehend erwähnten) Geltung des entsprechenden Datums bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde auch die fortdauernde Geltung in der Zukunft ausgedrückt wird (was gerade der Sinn der entsprechenden Angabe ist), das Datum sich aber in der genannten Konstellation auch im Zeitpunkt des Weiterverkaufs an einen Dritten nach wie vor als unrichtig erweisen würde, nahm der Beschuldigte insoweit die Täuschung eines Dritten über die für diesen erhebliche Tatsache des im Zeitpunkt des Weiterverkaufs massgeblichen Datums des Garantiebeginns in Kauf.

Zu verneinen ist demgegenüber die Schädigungs- oder Vorteilsabsicht, die sich entgegen der Berufungsklägerin nicht bereits aus der unstrittigen Preisrelevanz der Garantielaufzeit ergibt. Als entscheidend erweist sich insoweit der Umstand, dass in tatsächlicher Hinsicht vom berechtigten Vertrauen des Beschuldigten in die Anwendbarkeit der bei D____ bestehenden Praxis auch im vorliegenden Fall und davon abgeleitet von einer bloss versehentlichen Unterlassung der Antragstellung auszugehen ist (vgl. E. 2.2.2.2 und 2.2.2.3). Gestützt auf diese tatsächlichen Feststellungen ergibt sich zunächst, dass der Beschuldigte, indem er die durch ihn selbst vorzunehmende Antragstellung und die dadurch ausgelöste Anpassung des Garantiebeginns als sicher erachtete, davon ausging, jeder zukünftige Käufer des Fahrzeugs erhalte im Endeffekt ein Fahrzeug mit einer bis zum 22. September 2012 laufenden Werksgarantie, mithin einen letztlich den Vorstellungen des Käufers entsprechenden Kaufgegenstand, dessen (auf einem Garantiebeginn per 23. September 2009 basierender) Preis demnach auch nicht überhöht gewesen wäre. Während damit sowohl eine Vorteilsabsicht als auch eine Absicht dauerhafter Schädigung entfällt, kann darüber hinausgehend auch eine (Eventual-)Absicht, zukünftige Käufer des Fahrzeugs zumindest vorübergehend (bis zur erfolgten Anpassung des Garantiebeginns) zu schädigen, ausgeschlossen werden, da eine solche (auch bei später erfolgter Anpassung bestehende) Schädigung auf der Unsicherheit ebendieser Anpassung basieren würde, der Beschuldigte aber wie gesehen von einer sicher erfolgenden Anpassung ausging und hierzu (insofern er auf die Praxis von D____ vertrauen durfte und sein eigenes Vergessen einer Antragstellung nicht einkalkulieren musste) auch berechtigt war. Fehlt es demnach vorliegend an einer Schädigungs- oder Vorteilsabsicht, so ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen.

3.3

3.3.1   Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Objektive Tatbestandsmerkmale sind demnach arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden, wobei zwischen Täuschung und Irrtum und zwischen Irrtum und Vermögensdisposition ein Motivationszusammenhang, zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden ein Kausalzusammenhang bestehen muss (vgl. nur Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 146 N 1 ff.). Die Täuschung als ein Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, muss arglistig sein; Arglist liegt vor bei betrügerischen Machenschaften (wozu z.B. die Absicherung durch Verwendung gefälschter Urkunden gehört), bei Errichtung eines ganzen Lügengebäudes sowie bei einer einfachen Lüge, sofern deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder unzumutbar ist, der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, dass das Opfer von einer Überprüfung absehen werde (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 7 ff.). In subjektiver Hinsicht ist (mindestens Eventual-)Vorsatz bezüglich der genannten objektiven Tatbestandsmerkmale sowie die (zumindest Eventual-)Absicht unrechtmässiger Bereicherung erforderlich.

3.3.2

3.3.2.1 In Übereinstimmung mit den Ausführungen in E. 3.2.3 ist vorliegend eine Täuschung von G____ zu verneinen, da diesem aufgrund der abgegebenen Zusicherung die Diskrepanz zwischen dem auf der Garantiekarte vermerkten Garantiebeginn und dem effektiven Garantiebeginn gemäss Eintrag im E____ System bekannt war. Zu bejahen ist demgegenüber die Täuschung der Berufungsklägerin, war doch das auf Weisung des Beschuldigten erfolgte Ausfüllen der Garantiekarte darauf gerichtet, im (vorliegend eingetretenen) Falle späterer Weitergabe der Garantiekarte (durch den auf die vom Beschuldigten in Aussicht gestellte Anpassung vertrauenden G____) bei einem Drittkäufer eine Vorstellung betreffend das Garantiedatum hervorzurufen, die, sofern dieses (wie vorliegend) in der Zwischenzeit nicht angepasst worden war, nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmte. Die Arglist dieser Täuschung ergibt sich zum einen aus der Verwendung einer Falschbeurkundung, zum andern auch aus dem Umstand, dass die entsprechende Tatsache des Garantiebeginns für die Berufungsklägerin aufgrund fehlenden Zugriffs auf das E____ System nicht bzw. nur mit besonderer Mühe überprüfbar bzw. die theoretisch bestehende Möglichkeit einer Überprüfung durch Rückfrage bei der D____ (Schweiz) AG oder einer anderen Händlerin jedenfalls nicht zumutbar war. Eine weitergehende Täuschung, wie sie in der Anklageschrift umschrieben wird, ist demgegenüber nicht ersichtlich: So scheidet eine Täuschung hinsichtlich der ersten Inverkehrsetzung von vornherein aus, da die entsprechende Angabe zutreffend ist (vgl. E. 2.2.1), wobei im Übrigen zu beachten ist, dass die Anklageschrift hinsichtlich der Täuschungshandlung lediglich auf die falsche Angabe des Datums des Garantiebeginns Bezug nimmt, so dass eine Täuschung über die erste Inverkehrsetzung sich daraus ableiten lassen müsste, was aufgrund des fehlenden Konnexes gerade nicht der Fall ist (vgl. auch hierzu E. 2.2.1). Was sodann die Täuschung über den Wert des Verkaufsobjekts betrifft, so leitet die Anklageschrift nach dem Gesagten auch diese lediglich aus dem falschen Datum des Garantiebeginns ab; soweit daher bloss die Wertverminderung zufolge abweichender Garantielaufzeit erfasst werden soll, ergibt sich gegenüber der Täuschung über den Garantiestart kein zusätzlicher Aspekt (sondern ist die Frage unter dem Titel des Schadens abzuhandeln [vgl. E. 3.3.2.4]); soweit aber eine darüber hinausgehende Wertdiskrepanz angesprochen ist, erweist sich für deren Verknüpfung mit der allein angeklagten Falschangabe betreffend den Garantiebeginn als entscheidend, auf welche Fehlvorstellung der Berufungsklägerin hierbei rekurriert wird, weshalb die Frage im Folgenden (E. 3.3.2.2) unter dem Titel des Irrtums abgehandelt wird.

3.3.2.2 Durch die Täuschung über den Garantiebeginn wurde bei der Berufungsklägerin zweifellos ein Irrtum über ebendieses Datum des Garantiebeginns hervorgerufen. Gemäss Anklageschrift soll die Berufungsklägerin indessen „aufgrund des Garantiebeginns“ auch davon ausgegangen sein, dass es sich um einen Neuwagen gehandelt habe, der erstmals am 23. September 2009 in Verkehr gesetzt worden sei. Während im letztgenannten Punkt wie soeben ausgeführt gar kein Irrtum vorliegt (und es überdies auch am Motivationszusammenhang mit der Täuschung über den Garantiebeginn fehlen würde, da damit über das Datum der Inverkehrsetzung nichts ausgesagt wird), stellt sich bezüglich eines allfälligen Irrtums betreffend „Neuwagen“ zunächst die Frage, auf welchen Zeitpunkt sich eine entsprechende Qualifikation beziehen soll. Dabei ist schon aufgrund der Anklageschrift selbst, die bezüglich der Berufungsklägerin (in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Vertrag [Akten S. 182]) von einem Verkauf „als Occasions-Fahrzeug (Kilometerstand 1‘200 km)“ spricht, lediglich denkbar, dass die Berufungsklägerin davon ausgegangen sein soll, beim Verkauf des Fahrzeugs durch den Beschuldigten an die von G____ geführte F____ habe es sich um einen „Neuwagen“ gehandelt. Insoweit ist nun aber zu berücksichtigen, dass sich gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO statuierten Anklagegrundsatz sowie der in Art. 350 Abs. 1 StPO ausdrücklich vorgegebenen Bindung des Gerichts an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt bezüglich des Tatvorwurfs ein Einbezug des seitens der Berufungsklägerin (in der [allerdings nicht unterzeichneten] Einvernahme der Auskunftsperson J____) behaupteten Erhalts bestimmter auf einen „Neuwagen“ hinweisender Dokumente (vgl. Akten S. 198 f., 201 und hierzu Akten S. 209 f.) mangels Erwähnung in der Anklageschrift von vornherein ausser Betracht fällt. Beschränkt sich damit die einen allfälligen Irrtum betreffend Qualifikation als „Neuwagen“ motivierende Täuschungshandlung auf die Falschangabe betreffend Garantiebeginn, so ist zunächst offenkundig, dass diese über die Frage, ob ein Fahrzeug formell als Neuwagen verkauft wurde, nichts aussagt. Soweit dagegen die Frage, ob es sich materiell um einen Neuwagen gehandelt habe, angesprochen ist, spezifiziert die Anklageschrift die hierfür als relevant erachteten Kriterien nicht. Wie sich den Angaben des Zeugen I____ (vgl. Akten S. 308 ff., 313 f., 318, Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 461, 463, 465 f.) entnehmen lässt, käme hierfür zum einen der Kilometerstand in Betracht, der sich aus dem Garantiebeginn aber gerade nicht herleiten liesse (und der im Übrigen vorliegend unbestrittenermassen korrekt angegeben wurde); massgebend sein könnte weiter die Frage des bereits erfolgten Garantiestarts, was aber mit dem Irrtum betreffend Datum des Garantiebeginns in Eins fiele; damit verbleibt die bei Lagerfahrzeugen typischerweise aktuelle Frage des Alters bzw. der Standdauer und damit verknüpft des Baujahrs (wobei es sich gemäss der [nicht unterzeichneten] Einvernahme von J____ hierbei in der Tat um den für die Berufungsklägerin entscheidenden Punkt handeln dürfte [vgl. Akten S. 199, 201]). Hierzu kann dem Vertrag zwischen G____ und der Berufungsklägerin nichts entnommen werden, was einen entsprechenden Irrtum von vornherein ausschliessen würde. Indessen zeigt gerade der vorliegende Fall, dass sich aus dem Datum des Garantiebeginns bezüglich des Alters des Fahrzeugs nichts ableiten lässt: So wäre sowohl bei fehlender Abmeldung durch den Beschuldigten per 26. Dezember 2007 als auch bei vor Ausstellung der Garantiekarte erfolgter Anpassung des Garantiestarts der auf der Garantiekarte angegebene Garantiebeginn korrekt gewesen, während sich am Alter des Fahrzeugs damit nichts geändert hätte. Zwar könnte argumentiert werden, im vorliegenden Fall wäre bei korrekter Angabe des Garantiestarts (im Zeitpunkt der Ausstellung der Garantiekarte also des 26. Dezembers 2007) für die Berufungsklägerin ersichtlich gewesen, dass das Fahrzeug mindestens ein entsprechendes Alter aufwies. Entscheidend ist jedoch nicht, welche weiteren Schlüsse die Berufungsklägerin gegebenenfalls aus der korrekten Angabe des Garantiebeginns hätte ziehen können, sondern welcher Erklärungswert der tatsächlich erfolgten falschen Datumsangabe zukommt: Da mit dieser nicht ausgesagt wird, das fragliche Fahrzeug sei höchstens so alt wie das Datum des Garantiebeginns, so dass in der Falschangabe betreffend den Garantiebeginn von vornherein keine Täuschung über das Alter des Fahrzeugs liegen kann, lässt sich auch ein allfälliger Irrtum betreffend das Alter des Fahrzeugs nicht im Sinne des erforderlichen Motivationszusammenhangs auf die blosse Täuschung über den Garantiebeginn zurückführen (vgl. zur Spiegelbildlichkeit von Täuschung und Irrtum Arzt, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 146 StGB N 124 f.). Ergänzend ist im Übrigen zu beachten, dass einem Irrtum der Berufungsklägerin betreffend Alter des Fahrzeugs gerade bei fehlender Kenntnis des früheren Garantiebeginns auch entgegenstehen würde, dass diese mit einem Kaufpreis von CHF 150‘500.– gegenüber dem Neuwagenpreis von CHF 194‘480.– einen massiven Preisnachlass erhielt, für den (bei vorausgesetztem Garantiebeginn per 23. September 2009) als Erklärung neben dem Kilometerstand lediglich die Standdauer in Betracht fällt, während für die (aus den von der Berufungsklägerin angesprochenen Unterlagen [vgl. Akten S. 209 f.] ersichtliche) Preisreduktion im Zeitpunkt des ersten Verkaufs im September 2009 auf CHF 170‘000.– sogar nur der zweitgenannte Grund verbleibt.

3.3.2.3 Ausgehend von einer Beschränkung der Tatbestandselemente der arglistigen Täuschung und des Irrtums auf die Frage des Garantiebeginns, ist auch die Vermögensdisposition durch die in einen Irrtum versetzte Berufungsklägerin ohne weiteres zu bejahen, da diese für das Fahrzeug an G____ einen Kaufpreis bezahlte, bei dessen Festsetzung als einer von mehreren preisrelevanten Parametern auch das Bestehen einer Werksgarantie bis zum 22. September 2012 massgeblich war.

3.3.2.4 Entsprechend erlitt die Berufungsklägerin insofern einen Schaden, als ihr aufgrund des in Wirklichkeit bereits früher erfolgten Ablaufs der Garantiefrist eine (lediglich mit kurzer zeitlicher Verzögerung mögliche [vgl. hierzu den Zeugen I____ in Akten S. 316]) Garantieverlängerung verweigert wurde. Zwar sind gemäss Angaben des Zeugen I____ anstelle der Verlängerung der Werksgarantie gleichwertige Versicherungsprodukte anderer Anbieter verfügbar (vgl. hierzu den Zeugen I____ in Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 465 f.), die jedoch einen höheren Preis aufweisen (unplausibel insoweit die abweichende Angabe des Beschuldigten in Prot. Berufungsverhandlung S. 4, wonach gewisse alternative Versicherungsprodukte sowohl inhaltlich wie auch preislich vorteilhafter als die Verlängerung der Werksgarantie seien), so dass der Schaden (nachdem vorliegend zwischen dem effektiven und dem vermeintlichen Ende der Garantielaufzeit offenbar keine Garantieleistungen beantragt und verweigert wurden) in der Preisdifferenz zwischen den Kosten einer regulären Verlängerung der Werksgarantie und den höheren Kosten für ein alternatives Versicherungsprodukt liegt. Ein unmittelbar auf dem früheren Garantiebeginn basierender höherer Schaden, wie er durch die Aussagen des Zeugen I____, wonach eine fälschliche Abmeldung bzw. der dadurch ausgelöste Garantiestart einen sofortigen Wertverlust von ungefähr 20 % bewirke (vgl. Akten S. 315, bereits relativierend Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 460 f., wonach dies nur „unmittelbar“ gelte), suggeriert wird, ist demgegenüber nicht ersichtlich: So konnte der Zeuge nicht plausibel darlegen, worin (bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise bzw. Anwendung der Saldierungsmethode [vgl. hierzu Arzt, a.a.O., Art. 146 StGB N 144]) ein entsprechender Wertverlust begründet sein soll, so dass er schliesslich selbst festhielt, es handle sich insoweit nicht um einen „reellen“ Wertverlust, sondern eher um ein psychologisches Phänomen einer Verstärkung der Verhandlungsposition des Kunden, der über einen Ansatzpunkt für die Erzwingung einer Preisreduktion verfüge (vgl. Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 463 f.).

Als unzutreffend erweist sich sodann das Argument des Beschuldigten, wonach es an einem Schaden überhaupt fehle, da im Verhältnis zwischen der Berufungsklägerin und D____ rechtlich verbindlich einzig der auf der Garantiekarte vermerkte Garantiebeginn sei. Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte bzw. die C____ AG als D____-Händlerin beim Abschluss eines Kaufvertrages insofern zur Vertretung von D____ befugt war, als die im Kaufvertrag stipulierte Garantie den Käufer zur Inanspruchnahme von Leistungen nicht bloss gegenüber der konkret als Verkäuferin auftretenden Händlerin sondern gegenüber sämtlichen D____-Händlern bzw. (im Sinne der letztlich entscheidenden Frage der Finanzierung entsprechender Reparaturarbeiten) gegenüber dem Unternehmen D____ selbst berechtigt. Indessen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bzw. die von diesem geführte C____ AG lediglich bevollmächtigt waren, in die Kaufverträge Garantien mit dem von D____ intern festgelegten Zeitpunkt des Garantiebeginns aufzunehmen. Wenn demnach vorliegend ein falsches Datum des Garantiestarts angegeben wurde, handelt es sich insoweit um eine Überschreitung der Vollmacht, mithin um vollmachtloses Handeln, das den Vertretenen grundsätzlich gerade nicht bindet (vgl. Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich 2014, N 1441 ff.). Eine Ausnahme im Sinne des Gutglaubensschutzes der Berufungsklägerin käme demnach (da auf die Frage des Bestehens einer Vollmacht und nicht [wie von der Verteidigung durch Anrufung des vertragsrechtlichen Vertrauensprinzips suggeriert] auf den Vertragsinhalt bezogen) nur insoweit in Betracht, als sich diese auf eine „externe“ Vollmacht (vgl. hierzu Gauch/Schluep, a.a.O., N 1405 ff.) berufen könnte. Eine entsprechende Konstellation (für die es gerade nicht genügt, dass die Berufungsklägerin die Überschreitung nicht als solche erkennen konnte) ist vorliegend grundsätzlich nicht ersichtlich. Einziger Ansatzpunkt könnte das Bestehen einer Anscheinsvollmacht (vgl. hierzu Gauch/Schluep, a.a.O., N 1412) sein, was voraussetzen würde, dass der Vertretene das vollmachtlose Handeln bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können, wobei eine entsprechende Sorgfaltspflichtverletzung vorliegend einzig darin gesehen werden könnte, dass bei der D____ (Schweiz) AG die von Händlerseite eingereichten Garantiekarten, die ein entsprechendes Vorgehen des Händlers offengelegt hätten, offenbar ungelesen abgelegt wurden (vgl. E. 2.2.2.3). Indessen erscheint die Durchsetzbarkeit eines dergestalt begründeten privatrechtlichen Anspruchs derart unsicher, dass selbst insoweit von einem Schaden im Sinne eines Prozessrisikos bei tatsächlichen Unklarheiten (vgl. hierzu Arzt, a.a.O., Art. 146 StGB N 161) auszugehen wäre.

Ergänzend ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es bezüglich des in der Anklageschrift angeführten Irrtums betreffend Vorliegen eines „Neuwagens“ (vgl. zur Verneinung des Motivationszusammenhangs zwischen der angeklagten Täuschung über den Garantiebeginn und einem die „Neuwagen“-Eigenschaft betreffenden [sinnvollerweise nur auf das Alter des Fahrzeugs beziehbaren] Irrtum E. 3.3.2.2) auch an einem Schaden fehlen würde: Nicht abgestellt werden kann zunächst auf das von der Berufungsklägerin eingereichte Privatgutachten (Akten S. 354 ff.), da dieses für die Berechnung der als massgeblich erachteten Wertdifferenz einen Vergleich des Fahrzeugwerts bei (effektiver) erster Inverkehrsetzung per 26. Dezember 2007 und bei (vorgetäuschter) erster Inverkehrsetzung per 23. September 2009 anstellt. Indessen ist (wie in E. 2.2.1 festgehalten) die erste Inverkehrsetzung, die erst eine Benutzung des Fahrzeugs ermöglicht und insofern offensichtlich preisrelevant ist, vorliegend erst per 23. September 2009 erfolgt, so dass sich schon die tatsächlichen Grundlagen des Privatgutachtens als unzutreffend erweisen. Umgekehrt lässt sich diesem über die Frage des Wertverlusts infolge Standdauer nichts entnehmen, doch ist (wie in E. 3.3.2.2 erwähnt) vorliegend mit ebendieser Begründung eine Preisreduktion erfolgt. Dabei ist, nachdem dem ersten Käufer (also der von G____ geführten F____) zufolge entsprechenden Fachwissens das Alter des Fahrzeugs bekannt sein musste (vgl. zur Erkennbarkeit Prot. Berufungsverhandlung S. 5), anzunehmen, dass sich der entsprechende Umstand in der Preisbildung beim ersten Verkauf (und damit angesichts der weiteren Preisreduktion auch beim zweiten Verkauf) angemessen niederschlug. Von vornherein nicht angeklagt ist schliesslich ein Schaden, der im Sinne einer Berücksichtigung der subjektiven Schadenskomponente (sofern auf eine solche überhaupt abzustellen wäre) darin liegen würde, dass ein entsprechendes Fahrzeug durch die Berufungsklägerin bei Kenntnis des Baujahrs gar nicht erworben worden wäre bzw. (im Sinne einer Objektivierung der subjektiven Vermögensbetrachtung) für sie subjektiv unbrauchbar wäre (vgl. hierzu Arzt, a.a.O., Art. 146 StGB N 165 ff.). Auch wenn in der (nicht unterzeichneten) Einvernahme von J____ entsprechend argumentiert wird (vgl. Akten S. 203 f.), wäre im Übrigen eine entsprechende im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene subjektive Sichtweise der Berufungsklägerin vorliegend auch nicht erstellt.

3.3.3   Ergibt sich somit zusammenfassend, dass sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, so gilt dies nicht in gleicher Weise für den subjektiven Tatbestand: Zwar ist (in Übereinstimmung mit der Argumentation in E. 3.2.3) davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die Weisung, die Garantiekarte entsprechend auszufüllen, in Kauf nahm, bei einem Weiterverkauf durch G____ in einem Zeitpunkt vor erfolgter Anpassung des Garantiebeginns aufgrund der Weitergabe der Garantiekarte den Dritterwerber, vorliegend also die Berufungsklägerin, zu täuschen, bei dieser einen Irrtum über das Datum des Garantiebeginns hervorzurufen und sie so zu einer Vermögensdisposition im Sinne der Bezahlung eines unter Einbezug des falschen Garantiebeginns gebildeten Kaufpreises zu veranlassen. Keinen Vorsatz hatte er allerdings hinsichtlich der Täuschung über den Wert des Fahrzeugs, insofern er dieses (wie nachstehend unter dem Titel des Vorsatzes betreffend den Schaden ausgeführt) als werthaltig erachtete. Bezüglich der ebenfalls angeklagten Herbeiführung eines Irrtums betreffend Erwerb eines „Neuwagens“ wäre im Übrigen auch ein entsprechender (Eventual-)Vorsatz schon hinsichtlich des Elements des Irrtums zu verneinen, da der Beschuldigte mit der blossen Falschangabe betreffend Garantiebeginn die Herbeiführung eines so gearteten Irrtums gerade nicht in Kauf nahm.

Indessen fehlt es vorliegend (ebenfalls in Übereinstimmung mit den Ausführungen in E. 3.2.3) an einer zumindest eventualvorsätzlichen Schadensverursachung, da es insoweit wiederum nicht ausreicht, im Sinne des Vorbringens der Berufungsklägerin lediglich auf die dem Beschuldigten bekannte Preisrelevanz der Garantielaufzeit zu verweisen: Ging der Beschuldigte nämlich davon aus, der Garantiebeginn werde durch D____ mit Sicherheit angepasst werden und durfte er aufgrund der bestehenden Praxis hiervon ausgehen, so nahm er eine Schädigung zukünftiger Käufer des Fahrzeugs zunächst insofern nicht in Kauf, als er subjektiv darauf abstellte, der Kaufgegenstand entspreche letztlich der Vorstellung der Käufer, womit sich auch der Kaufpreis nicht als überhöht erweise. Auch im Rahmen des Betrugstatbestands muss sodann ein lediglich auf die Herbeiführung einer vorübergehenden Schädigung bezogener Vorsatz (vgl. zu deren Relevanz BGE 102 IV 84 E. 4 S. 88; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 26) ausscheiden, da diese lediglich in einer entsprechenden Vermögensgefährdung (aufgrund der Möglichkeit eines Ausbleibens der Garantieanpassung) gesehen werden könnte, für eine solche aber angesichts der erstellten Praxis von D____ keine Anhaltspunkte bestanden, zumal das letztlich entscheidende Vergessen der Antragstellung durch den Beschuldigten bei einer (für den Vorsatz allein entscheidenden) ex ante-Betrachtung nicht einkalkuliert werden musste (und entsprechend auch nicht einkalkuliert wurde). Fehlt es damit bereits an einem sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale umfassenden Vorsatz des Beschuldigten, so ist überdies mit der gleichen Begründung auch eine Bereicherungsabsicht zu verneinen. Als unerheblich erweist sich dabei insbesondere der Hinweis der Berufungsklägerin, wonach die Bereicherung bei G____ eingetreten sei, da auch insoweit bezüglich der entsprechenden Absicht allein darauf abzustellen ist, dass der Beschuldigte für den Fall des Weiterverkaufs (wie soeben ausgeführt) gerade nicht davon ausging, gestützt auf die Täuschung über das Datum des Garantiebeginns würde vorliegend ein überhöhter Kaufpreis erzielt. Entsprechend ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid auch vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen.

4.

Ergeht ein Freispruch, so ist über die geltend gemachte Zivilforderung zu entscheiden, sofern sich der Sachverhalt als spruchreif erweist; andernfalls ist sie auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d StPO). Vorliegend erweist sich der Sachverhalt insbesondere hinsichtlich eines allfälligen (für die Frage der Strafbarkeit irrelevanten) fahrlässigen Handelns des Beschuldigten sowie gegebenenfalls hinsichtlich der Höhe des verursachten Schadens nicht als spruchreif, weshalb die Vorinstanz die Schadenersatzforderung der Berufungsklägerin zu Recht auf den Zivilweg verwiesen hat.

5.

5.1      Der Beschuldigte macht geltend, die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der für das erstinstanzliche Verfahren beantragten Parteientschädigung sei nicht gerechtfertigt, wobei er auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge unzureichender Begründung moniert (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 14 ff.). Indessen weist die Vorinstanz die einzelnen Positionen, bei denen eine Kürzung des zeitlichen Aufwands erfolgt ist, aus und begründet überdies, weshalb sie (zutreffend) von einem Stundenansatz von CHF 250.– für Fälle durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades ausgeht (angefochtenes Urteil S. 9 f.). Eine Gehörsverletzung ist insoweit nicht ersichtlich. Was die einzelnen Kürzungen des geltend gemachten Aufwandes betrifft, so erweist sich diejenige betreffend Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angesichts der entsprechenden zeitlichen Angaben im Protokoll ohne weiteres als zutreffend. Die weiteren Kürzungen, insbesondere auch die umfangmässig bedeutendste betreffend Ausarbeitung des Plädoyers, erweisen sich in der Sache ebenfalls als gerechtfertigt, da sich der geltend gemachte Aufwand für Abklärungen und Erstellung des zwar quantitativ relativ umfangreichen, inhaltlich jedoch durch Wiederholungen und (insbesondere hinsichtlich der zivilrechtlichen Argumentation) teilweise offenkundig unzutreffende und damit für die Beurteilung des Falles irrelevante Ausführungen gekennzeichneten Plädoyers als wesentlich zu hoch erweist. Da insoweit keine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO mehr vorliegt, entfällt hinsichtlich der Verteidigungskosten eine über den von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag hinausgehende Entschädigungspflicht.

5.2      Weiter beantragt der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO die Zusprechung einer Entschädigung für wirtschaft-liche Einbussen in Höhe von CHF 12‘000.– (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 22 ff.). Ersetzt werden nach dieser Bestimmung insbesondere durch Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlittene Lohn- und Erwerbseinbussen, wobei jedoch gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO eine Entschädigung geringfügiger Aufwendungen verweigert werden kann (vgl. zum Ganzen Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 429 StPO N 23; vgl. auch Schmid, a.a.O., Art. 429 N 8, wonach private Aufwendungen und Zeitausfälle, z.B. für Aktenstudium, nicht entschädigt werden, die erforderliche Teilnahme an Verhandlungen im Regelfall nur bei belegtem Lohnausfall). Während demnach der geltend gemachte zeitliche Aufwand für Vorbereitung auf Einvernahmen und Besprechungen mit der Verteidigung von vornherein nicht entschädigungspflichtig ist, weist die Vorinstanz im Übrigen zutreffend darauf hin, dass es sich vorliegend zum einen beim zeitlichen Aufwand für Einvernahmen und Teilnahme an der Hauptverhandlung um geringfügige Umtriebe handelt und zum andern ein mit dem Zeitaufwand verbundener Verdienstausfall gerade nicht belegt ist (wobei dieser Beleg auch durch Ziff. 24 der Anschlussberufungsbegründung weiterhin nicht erbracht und die Frage in der Berufungsverhandlung gar nicht mehr thematisiert worden ist). Entsprechend ist die Entschädigungsforderung des Beschuldigten betreffend wirtschaftliche Einbussen abzuweisen.

6.

6.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren keine Kosten zu auferlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario), während die Berufungsklägerin, deren Rechtsmittel erst Anlass zur Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung durch die Vorinstanz gegeben hat, für das erstinstanzliche Verfahren eine Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– zu tragen hat. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Staatsanwaltschaft vorliegend wie erwähnt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt hat. Sowohl die Berufungsklägerin als auch der Beschuldigte unterliegen mit ihren eigenen Anträgen (die sich beim Beschuldigten auf die Anträge betreffend Parteientschädigung beschränken [vgl. E. 1.1]). Da beide (zumindest sinngemäss) die Abweisung der Anträge der Gegenpartei beantragt haben, obsiegen sie im entsprechenden Umfang vollständig. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind demnach zu drei Vierteln der Berufungsklägerin und zu einem Viertel dem Beschuldigten zu auferlegen; entsprechend hat erstere für das zweitinstanzliche Verfahren eine Urteilsgebühr von CHF 750.–, letzterer eine solche von CHF 250.– zu tragen.

6.2      Umgekehrt proportional zur Kostenauflage (vgl. hierzu BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357) hat bezüglich der Aufwendungen für die Ausübung der Verfahrensrechte im Rechtsmittelverfahren der Beschuldigte Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang von drei Vierteln (wobei die zusätzlich geltend gemachte Entschädigung auf Ersatz der wirtschaftlichen Einbussen auch für das zweitinstanzliche Verfahren aus den in E. 5.2 angeführten Gründen abzuweisen ist), während die Berufungsklägerin grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang von einem Viertel hätte. Während der Anspruch der Berufungsklägerin sich von vornherein gegen den Beschuldigten richten würde (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 StPO), ist bezüglich des Beschuldigten fraglich, ob dessen Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO durch den Staat oder gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 StPO durch die Berufungsklägerin zu erfolgen hat (vgl. auch Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO). Vorliegend erscheint letzteres angezeigt und zwar nicht nur hinsichtlich der (lediglich marginalen) Aufwendungen, die durch die Anträge im Zivilpunkt verursacht worden sind (Art. 432 Abs. 1 StPO), sondern (in Anwendung der mit BGE 139 IV 45 begründeten Rechtsprechung, wonach bei Abweisung der einzig von der Privatklägerschaft erhobenen Berufung jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen hat) bezüglich sämtlicher Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Zwar hat vorliegend der Beschuldigte Anschlussberufung erhoben. Indessen beschränkt sich diese (soweit die entsprechenden Anträge beachtlich sind) wie erwähnt auf den Nebenaspekt der Parteientschädigung, so dass der Verfahrensgegenstand weitestgehend durch die Berufung der Privatklägerin vorgegeben wurde, wobei diese ausserdem aufgrund von Art. 401 Abs. 3 StPO auch jederzeit die Möglichkeit hatte, durch Rückzug der Berufung das gesamte Berufungsverfahren zu beenden. Der Beschuldigte hat demnach Anspruch auf Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung (im Umfang von drei Vierteln) durch die Berufungsklägerin. Indessen erweist sich der vom Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren geltend gemachte zeitliche Aufwand unter Berücksichtigung des Umstands, dass dieser mit den gesamten Verfahrensakten bereits vertraut war, als deutlich zu hoch und insofern nicht im geltend gemachten Umfang als durch die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte begründet. Angezeigt ist sowohl eine Reduktion des für die Ausarbeitung der Anschlussberufungsbegründung geltend gemachten zeitlichen Aufwands um acht Stunden als auch eine Reduktion des Aufwands für kleinere Arbeiten (wie beispielsweise Fristerstreckungsgesuche) um insgesamt fünf Stunden. Resultiert damit einerseits gegenüber der einger

SB.2016.36 — Basel-Stadt Appellationsgericht 27.06.2017 SB.2016.36 (AG.2017.476) — Swissrulings