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Basel-Stadt Appellationsgericht 05.07.2017 SB.2016.108 (AG.2017.581)

5 luglio 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·5,531 parole·~28 min·3

Riassunto

ad 1: mehrfacher Diebstahl, etc. ad 2: mehrfacher Diebstahl, etc.

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.108

URTEIL

vom 5. Juli 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Cla Nett , Dr. Carl Gustav Mez     

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Berufungskläger 1

c/o Anstalten […]                                                                           Beschuldigter

vertreten durch [...]

B____, geb. [...]                                                                  Berufungsklägerin 2

Adresse bekannt                                                                            Beschuldigte

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,                                             Privatklägerin [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 23. Juni 2016

betreffend

ad 1: mehrfache einfache Körperverletzung (AS 5.2, 5.3), einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (AS 5.4), mehrfache Drohung und mehrfache Nötigung (AS 5.6), Nötigung (AS 7.1), Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (AS 7.2), Hehlerei (AS 8) versuchten Diebstahl, Sachbeschädigung und versuchten Hausfriedensbruch (AS 14)

ad 2: Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (AS 7.2), Diebstahl (AS 8.) sowie mehrfachen Betrug und Irreführung der Rechtspflege (AS Ziff. 11)

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 23. Juni 2016 wurde A____ des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Hehlerei, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, der Nötigung, des Hausfriedensbruchs, des versuchten Hausfriedensbruchs, der Fälschung von Ausweisen, der Irreführung der Rechtspflege, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung, der groben Verletzung von Verkehrsregeln, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie zu einer Geldstrafe von 0 (Null) Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 21. März 2012 sowie dem Strafbefehl des Ministère public de l'arrondissement Lausanne vom 16. Juni 2014 und dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Oktober 2014, sowie zu einer Busse von CHF 200.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In Bezug auf den Betäubungsmittelkonsum vor dem 23. Juni 2013 wurde das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt. In Bezug auf Anklageziffer 5.2. wurde der Beurteilte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, in Bezug auf Ziffer 5.6 vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung, in Bezug auf Ziffer 9 vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz und in Bezug auf Ziffer 10 vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen. Die gegen ihn am 16. Juni 2014 vom Ministère public de L'arrondissement Lausanne wegen einfacher Körperverletzung neben einer Busse bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 60.‒ sowie die am 27. Oktober 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Sachentziehung und geringfügigen Diebstahls neben einer Busse bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.‒ wurden vollziehbar erklärt. A____ wurde bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung des C____ in Höhe von CHF 2'000.‒ sowie jener der [...] in Höhe von CHF 378.20 behaftet. Er wurde zur Zahlung von CHF 1'500.‒ Genugtuung an B____ verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 1'500.‒ wurde abgewiesen. Weiter wurde er zu CHF 95.‒ Schadenersatz an [...] sowie CHF 170.‒ Schadenersatz (zzgl. 5% Zins seit dem 12. Januar 2013) an [...] verurteilt. Er wurde solidarisch mit B____ zu CHF 298'985.‒ Schadenersatz an die [...] und solidarisch mit […] zu CHF 150.‒ Schadenersatz an die [...] verurteilt. Die beschlagnahmten Schlüssel blieben zu Handen des Rechts beschlagnahmt. Der sichergestellte Geldbetrag (CHF 200.50) wurde unter Aufhebung der Beschlagnahme mit Busse und Verfahrenskosten verrechnet. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten von CHF 11'964.45 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.‒ auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Mit dem gleichen Urteil wurde B____ des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Betrugs, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Sie wurde vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie, in Bezug auf Ziff. 10 der Anklage, vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen. Die Beschlagnahme wurde teilweise eingezogen, teilweise der [...] zurückgegeben. Eine Silbermünze blieb zuhanden des Rechts beschlagnahmt. Die Beurteilte wurde zu CHF 378.20 Schadenersatz an die [...] und solidarisch mit A____ zu CHF 298'985.‒ Schadenersatz an die [...]. Es wurden ihr die Verfahrenskosten von CHF 5'326.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'600.‒ auferlegt.

A____ (nachfolgend Berufungskläger) liess mit Schreiben seines Verteidigers vom 21. November 2016 Berufung erklären. Die Berufungsbegründung erfolgte am 24. Februar 2017. Es wird beantragt, der Berufungskläger sei von der Anklage wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Anklageschrift [AS] 5.3, 5.4), mehrfacher Drohung (AS 5.6), Nötigung, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs (AS 7.), mehrfacher Hehlerei (AS 8.) sowie versuchten Diebstahls (AS 14.) freizusprechen. Es wird eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer Probezeit von vier Jahren beantragt. Im Falle einer länger dauernden Freiheitsstrafe sei der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren.

Die Berufungserklärung von B____ (nachfolgernd Berufungsklägerin) datiert vom 15. November 2016, die Berufungsbegründung vom 21. Februar 2017. In ihrer Eigenschaft als Opfer beantragt sie, A____ sei in Anklagepunkt 5.2 der einfachen Körperverletzung, in AS Ziff. 5.3 und 5.4 jeweils der versuchten schweren Körperverletzung und in Ziff. 5.6 auch wegen Nötigung schuldig zu sprechen. Ihre Genugtuung sei auf CHF 3‘000.‒ zu erhöhen. Als Beschuldigte beantragt sie Freisprüche in den Anklagepunkten Ziff. 7.2 (gewerbsmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung Hausfriedensbruch), Ziff. 8 (gewerbsmässiger Diebstahl) sowie Ziff. 11 (Irreführung der Rechtspflege und mehrfacher Betrug). Es sei eine bedingte Geldstrafe und eine Verbindungsbusse auszusprechen. Sämtliche Verurteilungen zu Schadenersatz werden bestritten. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.

Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft haben Nichteintreten auf die Berufungen beantragt oder Anschlussberufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 10. März 2017 die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und die kostenfällige Abweisung der beiden Berufungen beantragt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Juli 2017 wurden die Berufungsklägerin und der Berufungskläger befragt. Es gelangten anschliessend die Verteidiger und die Staatsanwältin zu Wort. Soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, ergeben sich die detaillierten Parteistandpunkte aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungskläger sind gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert und haben ihre Berufungsanmeldungen und -erklärungen innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufungen ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2      Ist wie vorliegend das Rechtsmittel nur zu Gunsten der verurteilten Personen ergriffen worden, darf der erstinstanzliche Entscheid – hier nicht vorliegende Ausnahmen vorbehalten – nur zu deren Gunsten abgeändert werden (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Zur Beurteilung der Straftaten, welche sich im Rahmen der Beziehung der beiden Berufungskläger zum Nachteil von B____ zugetragen haben sollen, rechtfertigt sich eine vorgängige Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der Beteiligten sowie die Beleuchtung ihrer Beziehung.

Aus den Akten ergibt sich, dass die Berufungsklägerin am 25. November 2010 (Akten S. 1087) der Kantonspolizei Basel-Landschaft im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen den Berufungskläger mitteilte, dass sie mit ihm verlobt sei und sie in […] wohnen würden. Zurzeit logiere sie aber bei den Eltern des Berufungsklägers, weil sie in Basel einer Arbeit nachgehe. Per 1. Dezember 2010 werde man aber in […] Wohnsitz nehmen (Akten S. 1087). Der Berufungskläger gab am 19. Oktober 2010 bei der Befragung zur Person an, dass er seit fünf Monaten in […] bei seiner Freundin wohne (Akten S. 19) Seit Dezember 2009 sei er ohne Arbeit, habe aber keine Sozialhilfe in Anspruch genommen. Am Samstagabend, 7. April 2012, erschien die Berufungsklägerin (nach Einschätzung der Polizei in emotional sehr aufgewühlten Zustand) im Beisein ihrer Familie auf der Polizeiwache Waisenhaus in Bern und gab an, dass sie in den vergangenen ca. zwei Jahren von ihrem Freund mehrere Male geschlagen und genötigt worden sei. Zudem bedrohe er sie und ihre Familie mit dem Tod (Akten S. 1108-1111, vgl. auch Anmerkung Pol. betr. Hörigkeit).  Die Berufungsklägerin wurde am 7. April 2012 als Auskunftsperson befragt und stellte am 8. April 2012 Strafantrag(Akten S. 113, 1118 – 1122). Bereits anlässlich dieser Befragung schilderte sie die Vorfälle, die dann zur Anklage gelangten, und ordnete sie zeitlich und örtlich ein. Aus einer Aktennotiz (S. 1116) ergibt sich, dass die Berufungsklägerin kurz vor Anzeigeerstattung aus der mit dem Berufungskläger gemeinsam bewohnten Wohnung in […] geflüchtet sein muss, da er sich offenbar am 10. April 2012 bei der Polizei nach ihrem Verbleib erkundigt hat. Ferner wollte die Berufungsklägerin am 10. April 2012 ihre persönlichen Sachen aus der Wohnung in […] holen und verlangte dazu Polizeischutz (Akten S. 1116, 1117). Am 2. Juli 2012 wurde der Berufungskläger schliesslich als Beschuldigter zur Anzeige von B____ befragt (Akten S. 1123 - 1129). Er erklärte, dass er während rund zwei Jahren bis zum 7. April 2012 mit ihr zusammen gewesen sei. Es habe viele kleine Streitigkeiten gegeben, niemals aber „mit Drohungen und so“. Als er mit ihr und ihren Eltern einmal in Italien in den Ferien gewesen sei, habe er ihr und sie ihm eine Ohrfeige verpasst. Es sei auch nicht so, dass er betrunken gewesen sei. Er habe wegen Alkohol am Steuer ein Jahr lang Tests machen müssen. Ferner gab er zu Protokoll, dass sie eine sehr reizbare Person sei. Sobald sie einen kleinen Streit gehabt hätten, habe sie seine oder ihre Eltern angerufen und gesagt, dass er sie geschlagen habe, was aber nie so gewesen sei. Er frage sich, weshalb sie denn nicht sogleich – als er sie angeblich geschlagen habe – zur Polizei gegangen sei. Selbst wenn er ihr gedroht hätte, hätte sie zur Polizei gehen können. Er wisse auch nicht weshalb sie ihn nun so kaputtmachen wolle. Seiner älteren Schwester, [...], habe sie einmal gesagt, dass sie ihn zerstören wolle (Akten S. 1125 – 1126). Bei allen weiteren Befragungen ist die Berufungsklägerin bei ihren belastenden Aussagen geblieben, so auch anlässlich der am 4. April 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft durchgeführten Konfrontationsbefragung (Akten S. 1133 – 1140).

Stellt man die Angaben der Berufungsklägerin jenen des Berufungsklägers gegenüber, so fällt auf, dass letzterer relativ einsilbige und oberflächliche Aussagen machte, etwa, er wolle diese alten Geschichten nicht mehr aufrollen, es interessiere ihn nicht. Sie [Anm. die Berufungsklägerin] müsse dies wissen, nicht er (Akten S. 1134). Teilweise stimmen Details der inkriminierten Verhaltensweisen frappant mit zugestandenen Sachverhalte überein: Dass er seinen Gürtel als Schlaginstrument gegen C____ eingesetzt hat, ist unbestritten (AS 3.), und die Berufungsklägerin schildert einen identischen Übergriff (AS 5.4). Der Berufungskläger sieht sich als Opfer falscher Anschuldigungen sowohl von Seiten der Berufungsklägerin als auch von früheren Partnerinnen. Es ist jedoch schlicht nicht ersichtlich, weshalb er immer wieder zu Unrecht beschuldigt werden sollte.

Der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Berufungsklägerin durch die Vorinstanz (Urteil S. 26 und 27, Ziff. 5 Allgemeines) ist grundsätzlich zu folgen. Ihre belastenden Depositionen sind glaubhaft und werden durch die anderslautendendem Aussagen des Berufungsklägers nicht erschüttert. Besonders hervorzuheben ist, dass häusliche Gewalt gegenüber Partnerinnen beim Berufungskläger ganz offensichtlich System hat, und Übergriffe sowohl von der Exfreundin als auch von der ersten Ehefrau geschildert worden sind (dazu Urteil Vorinstanz a.a.O.). Kritischer zu betrachten sind jene Aussagen der Berufungsklägerin, welche nicht lediglich ein strafbares Verhalten des Berufungsklägers schildern, sondern gleichzeitig darauf abzielen, sich selbst zu entlasten. Hier besteht ein augenfälliges Motiv zur Falschaussage bzw. Dramatisierung der Einflussnahme durch den Berufungskläger. Unter den einzelnen Anklagepunkten ist darauf zurückzukommen.

2.2      Die Vorinstanz hat bezüglich Anklagepunkt 5.2 das Akkusationsprinzip sowohl aufgrund der ungenügenden zeitlichen Eingrenzung der Tat als auch der fehlenden konkreten Schilderung zum Tatvorgehen und den entstandenen Verletzungen als verletzt erachtet und ist daher zu einem Freispruch aus formellen Gründen gelangt. Dieser Argumentation ist in Bezug auf die genauere zeitliche Eingrenzung nicht zu folgen, denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Ungenauigkeiten in den Zeitangaben solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (BGE 6B_288/2015 E. 1.3.) Hingegen ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die mangelhafte Umschreibung der Art der Verletzung das Akkusationsprinzip verletzt. Die Anklageschrift lässt offen, wie geschlagen wurde, was für eine Verletzung dies zur Folge hatte und ob diese die Schwere einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erreicht hat. Es hat demnach entgegen dem Antrag der Berufungsklägerin ein Freispruch zu erfolgen.

2.3      Der Schuldspruch in Anklagepunkt 5.3 wegen einfacher Körperverletzung wird von beiden Berufungsklägern angefochten. Die Berufungsklägerin beantragt die rechtliche Qualifizierung als versuchte schwere Körperverletzung, während der Berufungskläger einen Freispruch fordert. Die Vorinstanz hat erwogen, es sei nicht nachgewiesen, dass durch die Übergriffe eine lebensgefährliche Verletzung oder dauerhafte Schädigung beabsichtigt worden sei. Das Drücken des Bettanzugs gegen das Gesicht stelle eher eine Gefährdung des Lebens dar, was allerdings nicht angeklagt sei.

Die Beurteilung einer potentiellen oder gar akuten Lebensbedrohung, welche durch das Drücken eines Bettanzuges auf das Gesicht eines Menschen durchaus entstehen kann, ist einzig auf Grundlage von Schilderungen des Opfers regelmässig schwierig. Anhand dieser Angaben („ich fühlte mich im Sterben“, S. 1134, „viel konnte ich nicht machen, ich hatte die Decke über dem Kopf, bekam keine Luft, er schlug mir gegen das Gesicht. Ich hatte das Gefühl, als wäre mir die Nase gebrochen worden“, S. 784) lässt sich die Intensität des Übergriffs und die Inkaufnahme qualifizierter Verletzungsfolgen nicht nachvollziehen. Um den geschilderten Übergriff strafrechtlich richtig einordnen und ahnden zu können, hätte es daher einer zeitnahen klinisch-forensischen Untersuchung bedurft. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, muss es bei der Qualifikation der Faustschläge gegen die Nase, welche dabei leicht verletzt wurde, als einfache Körperverletzung sein Bewenden haben. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist demnach nicht zu beanstanden und sowohl Berufungsklägerin als auch Berufungskläger unterliegen mit ihren Anträgen.

2.4      Der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung in Anklagepunkt 5.4 wird mit den gleichen Anträgen wie oben (2.3) von beiden Berufungsklägern angefochten. Der Berufungskläger bestreitet die Vorhalte der Anklage vollumfänglich. Er habe die Berufungsklägerin weder geschlagen noch bedroht (stellvertretend: Prot. HV S. 6). Nach Ansicht der Berufungsklägerin ist der Vorfall als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren.

Die Vorinstanz hat festgehalten, durch das Schlagen mit dem um die Hand gewickelten Gürtel habe „das Risiko einer schwerer wiegenden Verletzung“ bestanden, auch hier sei dem Berufungskläger indes nicht nachzuweisen, dass er eine lebensgefährliche oder bleibende Verletzung in Kauf genommen hat. Diese Interpretation erscheint zwar angesichts des Tatvorgehens nicht zwingend, jedoch in dubio pro reo korrekt, weshalb der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung bzw. einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand bezüglich des Wurfes eines Salontischs nicht zu beanstanden ist.

2.5      Hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend Ziff. 5.6 der Anklageschrift (mehrfache Drohung) beantragt der Berufungskläger einen Freispruch, während die Berufungsklägerin einen zusätzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung beantragt. Die Vorinstanz hat die inkriminierten Drohungen basierend auf den glaubhaften Angaben der Berufungsklägerin als erstellt erachtet, was nicht zu beanstanden ist. Auch der Freispruch bezüglich der angeklagten Nötigung zum Drogenkonsum ist aus überzeugenden Gründen erfolgt ‒ obschon die Berufungsklägerin den Vorfall detailliert geschildert hat, ist die Anklage in diesem Fall zu vage geblieben und genügt den Anforderungen des Akkusationsprinzips nicht. Hingegen ist bezüglich der weiteren inkriminierten Nötigungen nicht ersichtlich, was an Tathandlungen hätten geschildert werden können, ausser dass der Berufungskläger seiner Freundin unter Todesdrohung verboten habe, ihre Verwandten zu sehen bzw. diesen etwas von seinen Schlägen zu erzählen. Dass in der Beziehung der beiden Beteiligten ein Klima der Angst und der Einschüchterung herrschte, wovon auch die unter den Ziffern 5.2 bis 5.5 zur Anklage gebrachten Vorfälle zeugen, wird einleitend in Ziff. 5.1 der Anklageschrift geschildert. Die Anklageschrift ist in diesen Punkten nicht zu beanstanden und es ergeht ‒ ebenfalls basierend auf den Aussagen des Opfer ‒ ein zusätzlicher Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung.

2.6      Der Berufungskläger hat den Schuldspruch wegen Nötigung unter Ziff. 7.1 der Anklage angefochten. Die Vorinstanz hat in diesem Punkt auf die Aussagen der Berufungsklägerin abgestellt und ist zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger diese zur Teilnahme am Diebstahl zum Nachteil der […] genötigt hat. Es kann diesbezüglich auf die vollständigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Hinsichtlich der geschilderten Nötigungshandlungen des Berufungsklägers hat die Vorinstanz festgehalten, es werde zu wenig präzise geschildert, wie er die Berufungsklägerin unter Druck gesetzt habe, damit sie den Schlüssel ihrer Mutter beschafft habe, weshalb es hier zu keinem Schuldspruch kommen könne (Urteil S. 30). Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da keine mehrfache Nötigung angeklagt wurde.

Die Schuldsprüche bezüglich der eigentlichen Tatbegehung (AS 7.2) werden von beiden Berufungsklägern angefochten. Während A____ zunächst jede Beteiligung abgestritten hatte, verlegte er sich später darauf, lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt zu haben (dazu Urteil Vorinstanz S. 30). B____ wiederum will lediglich unter dem Eindruck der Drohungen A____s mitgewirkt haben und macht geltend, sie sei als willenloses Werkzeug zu betrachten. Ihr Handeln sei tatbestandsmässig und rechtswidrig, jedoch nicht schuldhaft gewesen (Plädoyer Prot. HV S. 10). Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich hinsichtlich beider Beschuldigter als überzeugend. Sie kommt zum Schluss, dass A____ aufgrund seines widersprüchlichen Aussageverhaltens, sowie des Umstands, dass er bei seinen weiteren zu beurteilenden Taten stets die treibende Kraft war und zudem Teile der Beute zu verkaufen versuchte, als Hauptbeteiligter anzusehen sei. Bezüglich der Berufungsklägerin wird sorgfältig dargelegt, dass sie zwar das Opfer von Drohungen und Nötigungen war, jedoch über Handlungsalternativen verfügte. Dem ist beizupflichten, zumal dem Diebstahl zu Lasten der […] eine Planungsphase voranging, innert welcher es ihr möglich gewesen wäre, sich von A____ zu distanzieren oder sich an die Polizei zu wenden. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass sie in ihrer Willensbildung beeinträchtigt gewesen sein dürfte, was innerhalb der Strafzumessung zu berücksichtigten sei. Es ergehen demnach im Falle beider Berufungskläger Schuldsprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs.

2.7      Der unter Ziffer 8 angeklagte Diebstahl zum Nachteil der […] wird von der Berufungsklägerin an sich nicht bestritten. Sie will jedoch auch bei diesem nur das willenlose Werkzeug A____s gewesen sein. In den ersten Befragungen hatte sie allerdings noch behauptet, dass A____ gar nichts von dieser Sache gewusst habe (Akten S. 1423). Er habe auch nicht gewusst, dass sie sein Bankkonto beim Verkauf der Gutscheine angegeben habe. Die Kehrtwende in ihren Aussagen erfolgte erst in der Befragung vom 04. April 2013 (Akten S. 1475). Die dortigen Aussagen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So bleibt die Berufungsklägerin zwar weiterhin dabei, dass sie die Diebstähle alleine verübt habe, da A____ das [...] nicht habe betreten dürfen. Er habe ihr aber den Auftrag gegeben, die Gutscheine im Internet auszuschreiben (S. 1457). Sie habe die Gutscheine dann ins Internet gestellt, und er habe das Geld erhalten. Ein nötigendes Verhalten seitens des Berufungsklägers hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Aussagen der Arbeitskollegin der Berufungsklägerin, [...], verworfen. Gemäss Darstellung von […] stiessen die beiden Frauen nämlich beim Putzen zufällig in einem Büro auf Kuverts und eine Schachtel, die sie dann auf dem Damen-WC öffneten und in welchen sich div. Eintrittsgutscheine für das „[...]“ befunden haben sollen (Akten S. 1454 ff). Diese Gutscheine wollen sie noch in derselben Nacht untereinander aufgeteilt und nach Hause genommen haben. Ein zweites Mal wollen sie dann weitere Eintrittsgutscheine und Wellnessgutscheine behändigt haben. Die Initiative zum deliktischen Verhalten kann bei diesem Zufallsfund nicht vom Berufungskläger ausgegangen sein. Den Ausführungen der Verteidigung kann daher nicht gefolgt werden, und die Berufungsklägerin ist des Diebstahl schuldig zu erklären.

Die Vorinstanz hat den Berufungskläger in diesem Punkt anklagegemäss der mehrfachen Hehlerei schuldig erklärt. Er bestreitet dies nach wie vor und verlangt einen Freispruch. Nach Ansicht des Strafgerichts ist erstellt, dass er die Weitergabe der gestohlenen Gutscheine zu verantworten hat, da er einige davon an seine Schwager weitergegeben habe und zudem für die Verkäufe über die Internetplattform Ricardo sein Konto verwendet worden sei. Dass er seinem Onkel zwei Tickets weitergegeben hat, ist unbestritten, A____ will diese aber von B____ erhalten haben. Der Beschenkte gab zudem an, es habe sich nicht um [...]-Tickets sondern um Kinoeintritte gehandelt. Dass das bei Ricardo angegebene Gutschriftskonto auf den Berufungskläger lautete, erscheint zunächst ein klarer Hinweis auf seine Beteiligung, er macht jedoch geltend, die Berufungsklägerin sei im Besitz der Kontokarte gewesen, was diese nicht bestreitet. Sie hat zudem überzeugend ausgeführt, sie habe A____s Konto angegeben, da auf diesem nicht viele Bewegungen stattgefunden hätten und sie die Zahlungseingänge daher leichter habe registrieren können (Akten S. 1427). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde versucht, die Urheberschaft des Inserats ausfindig zu machen, mit welchem die Eintritte annonciert worden waren. In einem Mail an einen Käufer finden sich mehrere orthographische und grammatikalische Fehler (Akten S. 1480). Beide Berufungskläger waren in der Lage, den Text nach Diktat fehlerfrei aufzuschreiben und die Berufungsklägerin bezeichnete die im Inserat gewählte Formulierung („danach schike ich ihnen das ticket zu hause“) als unauffällig (Prot. HV S. 7). Es erscheint somit nicht wahrscheinlicher, dass das Inserat vom Berufungskläger stammt als von ihr selbst. Dieses Beweisergebnis reicht nicht aus, dem Berufungskläger die mehrfache Hehlerei bezüglich der [...]-Gutscheine nachzuweisen, und er wird von diesem Anklagepunkt freigesprochen.

2.8      Auch bezüglich Ziff. 11 der Anklage wird von Seiten der Berufungsklägerin geltend gemacht, dass sie von A____ zur Anzeige bei der Polizei und bei der Versicherung genötigt worden sei. In diesem Fall fehlen indes konkrete Hinweise auf ein nötigendes Verhalten. Für ihre eigene kriminelle Energie und gegen eine reine Ausführungshandlung aufgrund einer Nötigung spricht das Aussageverhalten B____s anlässlich der Anzeige. Auf Frage der Polizei, warum ausgerechnet an Silvester das Handy im Handschuhfach deponiert werde, antwortete sie wahrheitswidrig, aber sehr geistesgegenwärtig, dass Verwandte nahe der deutschen Grenze wohnen würden und der Handyempfang via Deutschland laufe. Das Telefonieren laufe dann über das deutsche Netz, was teurer sei. Deshalb habe man das Handy im Auto zurückgelassen. Vor allem aber wird eine Drucksituation erstmals am 14. Januar 2016 und auch nur auf konkrete Nachfrage ihres Verteidigers geltend gemacht (Akten S. 1530 unten). Ein nötigendes Verhalten von Seiten A____s entfällt somit eindeutig. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege sowie mehrfachen Betrugs ist demnach zu Recht ergangen.

2.9.     Der Berufungskläger bestreitet den versuchten Diebstahl, den versuchten Hausfriedensbeuch und die Sachbeschädigung, welche er zusammen mit D____ zum Nachteil von [...] begangen haben soll (AS Ziff. 14). Die Vorinstanz hat seinen Aussagen keinen Glauben geschenkt. Aufgrund seiner DNA-Spuren an einem Tatwerkzeug und dem Umstand, dass er auch in anderen Fällen deliktisch mit […] zusammengewirkt hat, wurde er gemäss Anklage schuldig erklärt. Die Verteidigung macht geltend, dass D____ die DNA-Spuren damit erklärt habe, dass sie den Spurenträger absichtlich am Tatort deponiert habe, um sich am Berufungskläger zu rächen, der sie mit anderen Frauen hintergangen habe. Bereits die Vorinstanz hat sich mit diesem Argument auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass D____ ein derart raffiniertes Vorgehen nicht zuzutrauen sei (Urteil S. 36). Zu ergänzen bleibt, dass die Ausführungen […] nur bedingt Sinn ergeben, denn wenn sie sich die Mühe gemacht hätte, DNA-Spuren des Berufungsklägers am Tatort zu hinterlassen und ihn so eines von ihr begangenen Delikts verdächtig zu machen, so hätte sie mit Sicherheit keinen Gegenstand verwendet, auf dem sich auch ihre eigene DNA befand. Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger in diesem Fall im Einklang mit der Vorinstanz des Diebstahls, des versuchten Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen.

3.

3.1      Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar. 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10). In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt. Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren.

3.2      Ausgehend vom Diebstahl zum Nachteil der [...] ist innerhalb des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe anhand des objektiven und subjektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe zu bilden. Beim objektiven Verschulden ist die Tatschwere in Relation zu anderen Handlungen, welche den Tatbestand des Diebstahls ebenfalls erfüllen einzuordnen. Der Diebstahls eines Tresors mit Deliktsgut im Wert von über CHF 300‘000.‒ entspricht innerhalb des Tatbestands zweifellos einem schweren objektiven Verschulden. Mithilfe eines massiven Vertrauensmissbrauchs durch die Entwendung des Firmenschlüssels, welchen die Mutter der Berufungsklägerin als Reinigungskraft in ihrem Besitz hatte, gelangten die Berufungskläger in die Firmenräumlichkeiten, wobei sie einen Einbruchsdiebstahl vortäuschten. Nach dem Abtransport des gesamten Tresors wurde dieser durch den Berufungskläger fachkundig mit einer Trennscheibe geöffnet, das Gold verkauft, verräterische Unterlagen vernichtet und der Safe entsorgt. Alle diese Elemente begründen ein schweres Tatverschulden. Die in der Planung, Ausführung und im Nachtatverhalten an den Tag gelegte kriminelle Energie des Berufungsklägers bestätigt in subjektiver Hinsicht das schwere Tatverschulden. Aufgrund des festgestellten schweren Verschuldens ist eine hypothetische tatbezogenen Strafe zu bemessen, die im oberen Bereich des Strafrahmens liegt, also im Bereich von 3 bis 4 Jahren. Diese Strafe kann durch täterbezogene Gründe erhöht oder gemindert werden. Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger diese Tat 10 Monate nach der Körperverletzung zum Nachteil von C____ und somit während eines hängigen Strafverfahrens begangen hat. Ein Geständnis liegt nicht vor und demzufolge kann ihm auch keine Reue zugutegehalten werden. Die Verfolgungsverjährung bei Diebstahl gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB 15 Jahre, womit bei erstinstanzlicher Beurteilung noch nicht die Hälfte davon verstrichen war. Zwischen der Tatbegehung und der erstinstanzlichen Beurteilung hat der Berufungskläger eine Vielzahl von weiteren, teilweise einschlägigen Straftaten begangen, weshalb von Wohlverhalten, welches gemäss Art. 48 lit. e Voraussetzung für eine Strafmilderung wegen der seit der Tat verstrichenen Zeit ist, nicht die Rede sein kann. Die Täterkomponenten wirken sich demnach eher straferhöhend aus und eine Einsatzstrafe von 3 ¾ Jahren erscheint angemessen. Die so bemessene Einsatzstrafe übersteigt bereits die von der Vorinstanz für sämtliche Delikte bemessene Sanktion deutlich. Mit Verweis auf die diesbezüglich korrekten Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese Einsatzstrafe aufgrund der zahlreichen weiteren Delikte ‒ darunter mehrere gravierende Gewaltdelikte ‒ deutlich zu erhöhen wäre. Indes hat die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt, weshalb das urteilende Gericht aufgrund des Verbotes der Reformatio in Peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) die für die vorinstanzlichen Schuldsprüche bemessen Strafe nicht verschärfen kann. Eine Verschärfung ist einzig dort möglich, wo die Privatklägerin mit ihrer Berufung durchdringt und einen zusätzlichen Schuldspruch erwirkt (dazu BGE 139 IV 84). Vorliegend ist mit der mehrfachen Nötigung in Fall 5.6 ein Schuldspruch hinzugekommen, hingegen ist der Vorwurf der Hehlerei weggefallen, was insgesamt keine Erhöhung der Strafe rechtfertigt. Die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs ist demnach zu bestätigen.

Die Vorinstanz geht von einer schlechten Legalprognose aus und hat die Strafe unbedingt ausgesprochen. Sie hat dies damit begründet, dass auch ein Stellenantritt des Berufungsklägers nach der Entlassung aus dem Strafvollzug nichts daran ändere, dass seine persönliche Situation unsicher sei. Aufgrund der Vielzahl von Delikten, der einschlägigen Vorstrafen und fehlenden Einsicht falle der teilbedingte Strafvollzug ausser Betracht. Das Berufungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Der Berufungskläger gibt an, er werde demnächst Vater. Aufgrund dieser Situation hat er vermutlich ein erhöhtes Interesse daran, nicht erneut straffällig zu werden, es werden jedoch auch zusätzliche Herausforderungen finanzieller und organisatorischer Natur auf ihn zukommen, zumal der Aufenthaltsstatus seiner Partnerin und damit die Möglichkeit des Zusammenlebens ungewiss zu sein scheinen (Aussagen A____: Prot. HV 3-4). Auch das Wohlverhalten im Strafvollzug bietet keine hinreichende Gewähr dafür, dass sich der Berufungskläger auch in Freiheit rechtskonform verhalten wird. Einerseits entfällt die im Vollzug vorgegebene Tagesstruktur, andererseits dürfte ihn im Vollzug die Aussicht auf eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe motivieren. An der festgestellten schlechten Legalprognose vermögen diese neuen Momente nichts zu ändern, und der teilbedingte Strafvollzug ist demzufolge nicht zu gewähren.

3.3      Auch im Falle von B____ ist es dem Berufungsgericht mangels Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils durch die Staatsanwaltschaft nicht möglich, eine höhere Strafe auszufällen als die von der Vorinstanz ausgefällten 13 Monate Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug.

Von den Delikten mit Strafrahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe wiegt in ihrem Fall der Diebstahl zum Nachteil der [...] verschuldensmässig am schwersten, da sie dort nicht unter dem Einfluss des Berufungsklägers agierte. Aus eigener Initiative entwendete sie Gutscheine im Wert von CHF 140‘000.‒, wobei zu ihren Gunsten davon auszugehen ist, dass dem Delikt keine Planung vorausging, sondern man zufällig auf die Schachtel mit den Gutscheinen stiess. Dies ändert freilich nichts daran, dass sie diese ohne Skrupel zum Nachteil ihrer Arbeitgeberin entwendete und aufgrund des hohen Deliktsbetrages sicher nicht mehr von einem leichten objektiven Verschulden gesprochen werden kann. Dies bedeutet auch in ihrem Fall eine Einsatzstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens des Diebstahls, also von rund 2,5 Jahren Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz hat als Täterkomponente zu Recht das jugendliche Alter der Täter berücksichtigt. Negativ schlägt sich auf der anderen Seite die einschlägige Vorstrafe nieder. Zusammen mit den weiteren Delikten, darunter ‒ ebenfalls aus eigener Initiative ‒ der Diebstahl zum Nachteil einer weiteren Arbeitgeberin ([…]) sowie dem Mitwirken bei weiteren Delikten, wenn auch unter dem Einfluss des Berufungsklägers, müsste eine Strafe deutlich oberhalb der erstinstanzlich bemessenen 13 Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Die beantragte Reduktion der Strafe auf eine bedingte Geldstrafe mit Verbindungsbusse fällt klar ausser Betracht. Aus den genannten Gründen kann das Strafmass indes auch nicht erhöht werden.

Ebenso wenig kann die Gewährung des bedingten Vollzugs überprüft werden. Hinsichtlich der Probezeit ist das erstinstanzliche Urteil widersprüchlich: Während im Dispositiv eine erhöhte Probezeit von 3 Jahren aufgeführt ist, kommt gemäss Erwägungen die minimale Probezeit von 2 Jahren zur Anwendung. Aufgrund des Dispositivs, welches im Anschluss an die Eröffnung des Urteils abgegeben wurde und unverändert ins schriftliche Urteil übernommen wurde (Akten S. 2941), ist davon auszugehen, dass die Probezeit durch die Vorinstanz auf drei Jahre bemessen worden ist. Dies ist aufgrund der einschlägigen Vorstrafe sinnvoll, weshalb das Berufungsgericht die Probezeit ebenfalls auf drei Jahre bemisst.

4.

4.1      Aufgrund des Schuldspruches in Anklagepunkt 7.2 sind die Berufungskläger solidarisch zu CHF 298‘985.‒ an die [...] zu verurteilen.

Die Verteidigung von B____ erachtet die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung als klar zu tief und beantragt eine Genugtuungssumme von CHF 3‘000.‒, da die Berufungsklägerin geschlagen, genötigt und gedemütigt worden und von diesen Erlebnissen traumatisiert sei (Plädoyer: Prot. S. 10-11). Die vorinstanzlich ausgesprochene Genugtuung in der Höhe von CHF 1‘500.‒ entspricht jedoch der Praxis in vergleichbaren Fällen, weshalb diese in unveränderter Höhe zuzusprechen ist (siehe Vergleichsfälle: Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder: Genugtuungspraxis Opferhilfe, Kasuistik „häusliche Gewalt“, in: Jusletter 1. Juni 2015).

4.2      Die Berufungskläger tragen die vorinstanzlichen Kosten und Gebühren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.‒ (A____) bzw. CHF 1‘000.‒ (B____).

4.3      Die amtlichen Verteidiger werden aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 23. Juni 2016 betreffend A____ mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Schuldspruch wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert; AS Ziff. 1 und 4), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie Hinderung einer Amtshandlung (AS Ziff. 1), grober Verletzung von Verkehrsregeln (AS Ziff. 2), einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (AS Ziff. 3), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AS Ziff. 4), Irreführung der Rechtspflege und mehrfachen Betrugs (AS Ziff. 11), mehrfachen Diebstahls (AS Ziff. 12, 13, 15, 16, 19) Fälschung von Ausweisen (AS Ziff. 13), Führens eines Fahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (AS Ziff. 17) und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 20)

-      Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 9) und des Diebstahls (AS Ziff. 10)

-      Einstellung des Verfahrens bzgl. Betäubungsmittelkonsums vor dem 23. Juni 2013

-      Geldstrafe von 0 (Null) Tagessätzen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 21. März 2012 sowie dem Strafbefehl des Ministère  public de l’arrondissement Lausanne vom 16. Juni 2014 und dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Oktober 2014

-      Busse von CHF 200.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

-      Widerruf der bedingten Vorstrafen vom 16. Juni 2014 (Ministère public de l’arrondissement Lausanne: Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 60.‒) sowie vom 27. Oktober 2014 (Staatsanwaltschaft BS: Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.‒)

-      Behaftung bei der Anerkennung der Schadenersatzforderungen des C____ von CHF 2‘000.‒ sowie der […] von CHF 378.20

       Verurteilung zu CHF 95.‒ Schadenersatz an [...], CHF 170.– zzgl. 5% Zins seit dem 12. Januar 2013 an [...] sowie CHF 150.‒ (solidarisch mit [...]) an die [...]

-      Beschlagnahmte Schlüssel zu Handen des Rechts

-      Verrechnung der beschlagnahmten CHF 200.50 mit Busse und Verfahrenskosten

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen ‒ der einfachen Körperverletzung (AS 5.3.), der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (AS 5.4.), der mehrfachen Drohung und mehrfachen Nötigung (AS 5.6.), der Nötigung (AS 7.1), des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (AS 7.2.), des versuchten Diebstahls sowie der Sachbeschädigung und des versuchten Hausfriedensbruchs (AS 14) schuldig erklärt.

Er wird von der Anklage wegen einfacher Körperverletzung (AS 5.2), Nötigung bezüglich Drogenkonsums (AS 5.6) sowie mehrfacher Hehlerei (AS 8.) freigesprochen.

Er wird verurteilt zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 23./24. Februar 2011, 24. April 2012 und 12. Januar 2013 (insgesamt 3 Tage)sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie dem vorzeitigen Strafvollzug seit dem 17. Dezember 2015,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, teilweise in Verbindung mit 22 Abs.1, 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1, 146 Abs. 1, 144 Abs. 1, 180 Abs. 1 und 2, 181, 186, teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1, 252, 285 Ziff. 1, 286 und 304 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung, 91 Abs. 2, 91a Abs. 1 und 95 Abs. 1 Bst. b SVG, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 46 Abs. 1 und 3, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte wird zu CHF 1‘500.‒ Genugtuung an B____ und (solidarisch mit B____) zu CHF 298‘985.‒ Schadenersatz an die […] verurteilt.

A____ trägt die Kosten von CHF 11‘964.45 und eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Dem Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7‘650.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 457.90, zuzüglich 8 %  MWST von insgesamt CHF 648.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 23. Juni 2016 betreffend B____ mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Schuldspruch wegen Diebstahls (AS Ziff. 18)

-      Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 9) und des Diebstahl (AS Ziff. 10)

-      Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung

B____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (AS 7.2.), des Diebstahls (AS 8.), sowie des mehrfachen Betrugs und der Irreführung der Rechtspflege (AS Ziff. 11) schuldig erklärt und verurteilt zu 13 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 23./24. Februar 2011 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 146 Abs. 1, 186 und 304 Ziff 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. a Ziff. 3, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Die Beurteilte wird zu CHF 378.20 Schadenersatz an die [...] sowie (solidarisch mit A____) zu CHF 298‘985.‒ Schadenersatz an die [...] verurteilt.

B____ trägt die Kosten von CHF 5‘326.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 3‘600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Dem Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘200.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 335.90, zuzüglich 8 %  MWST von insgesamt CHF 442.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

- Privatklägerschaft

- Strafgericht

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Ministère public de l’arrondissement Lausanne

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                      Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                            lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2016.108 — Basel-Stadt Appellationsgericht 05.07.2017 SB.2016.108 (AG.2017.581) — Swissrulings