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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.01.2018 SB.2016.106 (AG.2018.97)

19 gennaio 2018·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·3,459 parole·~17 min·1

Riassunto

Betrug

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2016.106

URTEIL

vom 19. Januar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer,

Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 30. August 2016

betreffend Betrug

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 30. August 2016 wurde A____ (Berufungskläger) des Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 14 Monaten Freiheitsstrafe sowie zur Tragung der Verfahrenskosten. Der Schuldspruch beruht auf dem Vorwurf, dass der Berufungskläger, der damals schon mehrere Jahre lang von der Sozialhilfe unterstützt worden war, eine Erbschaft im Wert von CHF 269’971.45 pflichtwidrig nicht gemeldet habe, stattdessen aber am 16. Juni 2011 – dem Tag der Annahme der Erbschaft – der Sozialhilfebehörde wahrheitswidrig mitgeteilt habe, er habe einen Arbeitsvertrag und wolle sich per Ende Juli 2011 von der Sozialhilfe ablösen (Eintrag im Protokoll der Sozialhilfe vom 16. Juni 2011, Akten S. 135). Dadurch habe der Berufungskläger die Sozialhilfebehörde aktiv getäuscht und ihren Rückerstattungsanspruch im Betrag von CHF 158’656.05 vereitelt.

Gegen dieses Strafurteil vom 30. August 2016 richtet sich die am 2. November 2016 erklärte und am 7. April 2017 schriftlich begründete Berufung, mit der der Berufungskläger einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs beantragt. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. November 2016 wurde dem Berufungskläger die notwendige Verteidigung bewilligt.

An der heutigen Berufungshandlung ist der Berufungskläger befragt worden, und sein Verteidiger ist zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Verfahrensakten wurden beigezogen, einschliesslich der zugehörige Aktenband „Separatbeilage 1“ (zitiert als SH-Akten, mit eigener Paginierung). Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichts­organisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten.

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).

2.

Der Berufungskläger wurde auf sein Gesuch hin und mit Unterbrüchen von August 2004 bis Ende Juli 2011 von der Sozialhilfe der Stadt Basel finanziell unterstützt. Während dieser Unterstützungszeit verstarb am 18. Februar 2011 sein Vater. Der Berufungskläger erbte infolgedessen ein Vermögen von CHF 269’971.45, welches er mit Unterschrift auf dem Erbinventar vom 16. Juni 2011 akzeptierte.

Die Anklage wirft dem Berufungskläger vor, dass er gegenüber der Sozialhilfebehörde den Tod seines Vaters verschwiegen habe, obwohl er mit ihr damals per E-Mail, Telefon und anlässlich eines Gespräches in Kontakt gestanden habe. Darüber hinaus habe er am 16. Juni 2011, als er die Erbschaft angenommen habe, der Sozialhilfe wahrheitswidrig mitgeteilt, dass er per 4. Juli 2011 einen Arbeitsvertrag habe und sich per Ende Juli 2011 von der Sozialhilfe ablösen wolle. Am Folgetag habe er dies gegenüber der Sozialhilfe telefonisch bekräftigt. Dadurch habe er die Sozialhilfe aktiv getäuscht und deren Rückerstattungsanspruch vereitelt. Er sei für alle seit August 2004 bezogenen Leistungen rückerstattungspflichtig, so dass sich der Schaden der Sozialhilfe auf CHF 158’656.05 belaufe.

Das Strafgericht ging davon aus, dass der Berufungskläger vor der Unterzeichnung des Inventars vom 16. Juni 2011 seinen Erbanspruch nicht gekannt habe. Entsprechend legte es ihm das Verschweigen des Todes seines Vaters vor diesem Tag nicht zur Last. Vom 16. Juni 2011 an sei er aber verpflichtet gewesen, die Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse unverzüglich der Sozialhilfe zu melden. Das Strafgericht erblickte in der wahrheitswidrigen Stellenmeldung eine aktive Täuschung, durch die der Berufungskläger den Rückerstattungsanspruch des Gemeinwesens von CHF 158’656.05 vereitelt habe. Es sprach ihn wegen Betrugs schuldig.

3.

3.1      In tatsächlicher Hinsicht sind die Vorgänge weitgehend unbestritten. Der Berufungskläger anerkennt, dass er dreimal ein Merkblatt der Sozialhilfe unterzeichnet und die darin umschriebenen gesetzlichen Meldepflichten im Falle von Vermögensänderungen gekannt hat. So heisst es im am 20. August 2004 unterzeichneten Merkblatt: „Jede Veränderung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse von Ihnen sowie von den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen müssen Sie sofort und unaufgefordert der Sozialhilfe mitteilen“ (SH-Akten S. 5). Im gleichen Sinne wird die Meldepflicht in den Merkblättern umschrieben, welche der Berufungskläger am 2. Juli 2009 und 23. Juni 2010 unterzeichnet hat: „Sie müssen uns jede persönliche und finanzielle Veränderung von Ihnen und von den im gleichen Haushalt lebenden Personen sofort und von sich aus mitteilen“ (SH-Akten S. 13, 21). Diese Stelle ist mit Fettdruck hervorgehoben. In allen drei Merkblättern werden Erbschaften als Beispiele meldepflichtiger Vermögensveränderungen ausdrücklich erwähnt. Die in den Merkblättern umschriebene Meldepflicht gibt die Rechtslage gemäss § 14 Abs. 1 und 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) korrekt wider.

Auch die Rückerstattungspflicht wird in den Merkblättern erläutert: Nach dem Merkblatt vom 20. August 2004 ist zur Rückerstattung verpflichtet, „wer durch einen Vermögensanfall (z.B. Schenkung) zu erheblichem Vermögen gelangt“ (SH-Akten S. 6). Die beiden jüngeren Merkblätter halten gleichlautend fest: „Wenn Sie zu erheblichem Vermögen kommen oder Sie im Todesfall ein Vermögen hinterlassen, müssen Sie respektive die Erben die bezogenen Unterstützungsleistungen zurückerstatten“ (SH-Akten S. 14, 22). Damit wird zutreffend auf die gesetzliche Regelung der Rückerstattung aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse nach § 17 Abs. 1 SHG hingewiesen.

3.2      Nicht bestritten wird im Weiteren auch, dass der Berufungskläger seinem Betreuer der Sozialhilfe mitgeteilt hat, er sei mit der Basler Personenschifffahrt einen Arbeitsvertrag eingegangen, und dass dies nicht den Tatsachen entsprach (Akten S. 55, 161). Relativierend macht der Berufungskläger aber geltend, in den Tagen rund um den 16. Juni 2011 seien verschiedene Sachen zusammengekommen: Zum einen habe er sich tatsächlich für eine Stelle bei der Basler Personenschifffahrt beworben und sei zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Zum anderen habe er nach der Unterzeichnung des Erbschaftsinventars einen Arrestbefehl des Steueramtes von CHF 14’000.– erhalten. Dies zeige, dass der Staat von seiner Erbschaft gewusst habe. Er habe dann noch zusätzliche CHF 37’000.– an Steuerschulden beglichen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f.).

In den Akten sind die Gesprächstermine, Mail- und Telefonkontakte, die der Berufungskläger mit der Sozialhilfe pflegte, gut dokumentiert. In den Protokolleinträgen der Sozialhilfe wird die Meldung des Berufungsklägers vom 16. Juni 2011 – entsprechend der aus diesem Protokoll ersichtlichen mehrjährigen Praxis (SH-Akten S. 26-53) – in der Ich-Form wiedergegeben: „Ich habe per 4. Juli 2011 einen Arbeitsvertrag und möchte mich somit per Ende Juli 2011 bei der Sozialhilfe abmelden“ (Akten S. 135 = SH-Akten S. 35). Aufgrund einer Würdigung dieses und vergleichbarer Protokolleinträge muss es sich dabei um eine Wiedergabe in direkter Rede, d.h. um eine Kopie des E-Mail-Textes im Wortlaut handeln. Auch das Telefonat des Berufungsklägers vom Folgetag, dem 17. Juni 2011, ist mit einem Eintrag im Journal der Sozialhilfe dokumentiert. Als Zusatzinformation ergibt sich aus diesem Telefonat, dass es sich um eine Vollzeitstelle im Bereich des Caterings handelte und der Berufungskläger die Zustellung einer Kopie des Arbeitsvertrages nach Erhalt in Aussicht stellte. Die Sozialhilfe entband darauf den Berufungskläger vom Gesprächstermin vom 18. Juli 2011 und fasste eine Ablösung per 1. August 2011 ins Auge.

Aufgrund dieser Journaleinträge der Sozialhilfe und der Aussagen des Berufungsklägers in der Berufungsverhandlung besteht kein Zweifel, dass der Berufungskläger am 16. Juni 2011 von der – für ihn womöglich überraschend hohen – Erbschaft seines Vaters Kenntnis erhielt und danach die Angaben über eine tatsächliche Stellenbewerbung derart veränderte, um einen Grund für den Austritt aus der Sozialhilfe vorzutäuschen und sich einer folgenreichen Meldung über die Vermögensveränderung zu entziehen. Weiter steht fest, dass die wahren Verhältnisse (Stellenausschreibung im Internet, Bewerbungsverfahren) mit den mitgeteilten Tatsachen (abgeschlossener Arbeitsvertrag mit konkretem Antrittsdatum) nicht übereinstimmten, so dass der angebliche Grund für die „Abmeldung“ von der Sozialhilfe wahrheitswidrig war.

4.

4.1      Die mit der Berufung vorgebrachten Einwände des Berufungsklägers sind auf der rechtlichen Ebene anzusiedeln. Zum einen will der Berufungskläger sein Verhalten bloss als straflose Unterlassung verstanden wissen. Dass er die veränderten Verhältnisse nicht gemeldet habe, reiche für den Betrugsvorwurf nicht aus, denn einen Sozialhilfebezüger treffe keine Garantenpflicht, durch die die Strafbarkeit auf passives Schweigen ausgedehnt würde. Einzig das Verschweigen der Erbschaft, nicht dagegen die Mitteilung des angeblichen Arbeitsantritts bei der Basler Personenschifffahrt habe sich kausal auf die Selbstschädigung der Sozialhilfe ausgewirkt. Zum anderen komme sein Verhalten nicht einer arglistigen Täuschung gleich. Es wäre für die Sozialhilfe leicht gewesen, den Arbeitsvertrag mit der Basler Personenschifffahrt oder die erste Lohnabrechnung einzufordern. Die Sozialhilfe hätte skeptisch werden müssen, als die versprochene Kopie des Arbeitsvertrags nicht eingereicht worden sei. Eine einfache Lüge reiche für eine arglistige Täuschung nicht aus, weil zwischen der Sozialhilfe und dem Berufungskläger kein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe. Zum dritten liege der Vermögensschaden deutlich tiefer als vorgeworfen. Statt der angeklagten CHF 158’656.05 habe die Sozialhilfe mit Verfügung vom 16. Januar 2013 eine Rückforderung von bloss CHF 14’795.95 geltend gemacht. Von einer kausalen Vereitelung darüber hinausgehender Forderungen könne daher keine Rede sein.

4.2      Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Mit der unwahren Angabe, er habe eine neue Stelle gefunden, wollte der Berufungskläger erklärtermassen aus der Sozialhilfe austreten, um seinen Vermögensanfall nicht offenlegen zu müssen. Es handelt sich um eine Täuschung durch aktives Tun (Krieger Aebli, Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen?, in: forumpoenale 3/2010 S. 169, 170). Dies hatte die – aufgrund der wahren Verhältnisse – ohnehin angezeigte Beendigung der Sozialhilfezahlungen zu Folge. Insoweit, d.h. was die Auszahlung künftiger Sozialhilfeleistungen angeht, hat er das Gemeinwesen weder geschädigt noch begünstigt. Indessen führte seine Meldung auch dazu, dass der Behörde der Vermögensanfall durch Erbschaft verborgen blieb und sie ihren Anspruch auf Rückerstattung von Sozialhilfezahlungen gemäss § 17 SHG nicht geltend machen konnte. Es handelt sich um eine aktive Täuschung unter Verwendung einer Lüge, wodurch sich das – scheinbar begünstigte – Gemeinwesen nicht zu weiteren Nachfragen veranlasst sah. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist der Berufungskläger dabei nicht nur passiv geblieben, was nach kürzlich be­stätigter Rechtsprechung für einen Schuldspruch nicht ausreichen würde (BGE 140 IV 11 E. 2.4, 123 IV 70 E. 2). Vielmehr hat er aktiv eine plausible Erklärung erfunden, um den Austritt aus der Sozialhilfe herbeizuführen. Dabei täuschte er die Sozialhilfe über den Austrittsgrund (Stellenantritt statt Vermögensanfall). Hätte die Sozialhilfe den wahren Austrittsgrund gekannt, hätte dies zu einer Rückforderung geführt. Infolge des vorgespiegelten Austrittsgrunds wähnte sich die Sozialhilfe als begünstigt (Einstellung der künftigen Leistungen infolge Austritts des Berufungsklägers) und unterliess verständlicherweise weitere Abklärungen. Daher ist die Kausalität zwischen der Täuschung und der Schädigung gegeben.

4.3      Dem Berufungskläger gelang es mit seinem täuschenden Verhalten, vom wahren, für das Gemeinwesen wirtschaftlich deutlich vorteilhafteren Sachverhalt abzulenken. Die Behörde entliess ihn aus der Sozialhilfe, weil ihr keinerlei Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte vorlagen. Der Bestreitung der Arglist durch die Verteidigung vermag nicht zu überzeugen, denn die zitierten Urteile betreffen Fälle, in denen die Behörde aufgrund von offensichtlich gefälschten Unterlagen (BGer 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 4.4) oder klaren, konkreten Anhaltspunkten für nicht deklarierte Vermögensbestandteile (BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4) hätte Verdacht schöpfen müssen. Demgegenüber gab es im vorliegenden Fall keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten, so dass sich weitere Abklärungen nicht aufdrängten. Dies gilt für Nachforschungen beim angeblichen Arbeitgeber ebenso wie bei der Steuerverwaltung. Die Behörde handelte nicht leichtfertig, als sie mit dem vorgespiegelten Austrittsgrund eine finanzielle Entlastung des Gemeinwesens annahm. Überdies hätten Steuerdokumente wie die letzte Steuer­erklärung oder ‑veranlagung damals keine Auskunft über den Vermögenszuwachs gegeben, da sich diese jeweils auf das Vorjahr beziehen und die Erbschaft darin nicht ersichtlich gewesen wäre. Die vom Berufungskläger gelieferte Erklärung des Stellenantritts war plausibel, zumal es sich nach seinen eigenen Aussagen um ein reelles Bewerbungsverfahren für eine öffentlich ausgeschriebene Stelle handelte und seine Lüge etwa durch Nachprüfen der Stelleninserate nicht aufzudecken gewesen wäre. An die entfernte Eventualität einer verschleierten Erbschaft musste die Behörde unter diesen Umständen nicht denken. Bei dieser Ausgangslage und angesichts der Arbeitslast der Sozialhilfe, welche ihre Ressourcen primär für das Wohl zahlreicher notleidender Personen einzusetzen hat, bestand kein Anlass zu weiteren Nachforschungen (ebenso BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015, 6B_546/2014 vom 11. November 2014 E. 1.1, 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.3, 6B_1071/2010 vom 21. Juni 2011 E. 6.2.3, 6B_22/2011 vom 23. Mai 2011 E. 2.1.2, je mit Hinweisen).

Die Sozialhilfe wurde über den Grund der Ablösung von der Sozialhilfe in einen Irrtum versetzt, der zur Unterlassung der Rückforderung infolge Unkenntnis des Erbanfalls und so zu einer Vermögensverminderung führte (BGE 126 IV 113 E. 3a S. 117; BGer 6S.40/2003 vom 6. Mai 2003 E. 3.4.1). Nach zutreffender Auffassung liegt ein Betrug auch dann vor, wenn der Geschädigte eine Forderung geltend zu machen unterlässt, von der er gerade in Folge der Täuschung keine Kenntnis hat (Stratenwerth / Jenny / Bommer, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil I, 7. Auflage 2010, § 15 N 37 mit Hinweisen, vgl. auch Arzt, in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art. 146 N 130). Dadurch entstand der Sozialhilfe ein Schaden in der Höhe der bezogenen wirtschaftlichen Hilfe von CHF 158’656.05, der die Erstattungsgrenze des Vermögenszuwachses von CHF 269’971.45 auf Seiten des Berufungsklägers nicht überschreitet (vgl. § 17 Abs. 1 SHG).

4.4      In subjektiver Hinsicht wusste der Berufungskläger, dass er mit der Annahme der Erbschaft erstattungspflichtig wird. Er hatte mehrfach entsprechende Erklärungen unterzeichnet und deren inhaltliche Kenntnis vor Strafgericht auch eingeräumt. Aufgrund der vorliegenden Umstände und in Anwendung des in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 10 StPO verankerten Grundsatzes „in dubio pro reo“ kann ihm jedoch nicht unterstellt werden gewusst zu haben, er müsse die gesamten, seit 2004 bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückzahlen. Für einen Laien kann es durchaus zweifelhaft sein, welche Leistungen von der Rückerstattungspflicht erfasst werden. Kaum zweifelhaft dürfte in der Regel das Wissen um das Verbot sein, zeitgleich Sozialhilfe und un­deklarierte Einkünfte zu beziehen, was den Schwerpunkt der bisherigen Rechtsprechung bildet (AGE SB.2013.50 vom 10. September 2014, AS.2010.124 vom 25. April 2012, be­stätigt mit BGer 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013, AGE AS.2010.62 vom 10. Juni 2011, AS.2009.325 vom 5. März 2010, 385/2007 vom 9. April 2008). Vorliegend geht es jedoch um einen Erbanfall, bei dem sich nach § 17 SHG auch die Frage der Rückerstattung für die Zeit vor dem Vermögenszuwachs stellt. Die Einschätzung der Wirkungen eines solchen Vermögensanfalls fällt nicht ganz leicht, wie die Verfügung der Sozialhilfe vom 16. Januar 2013 (SH-Akten S. 69 ff.) anschaulich belegt: Die Sozialhilfe selber hat nämlich bloss jene Leistungen zurückgefordert, welche ab dem Todestag des Erblassers ausbezahlt worden sind. Der Vater des Berufungsklägers ist am 18. Februar 2011 verstorben und die Rückforderung wird auf den Zeitraum vom März 2011 bis zum Juli 2011 bezogen, woraus ein Betrag von CHF 14’795.95 resultiert (Akten S. 46 = SB-Akten S. 85). Es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass der Berufungskläger eine Schädigung in höherem Betrag beabsichtigt hätte, so dass erhebliche Zweifel bestehen, dass sein Vorsatz das Wissen einer Fachbehörde überstiegen hätte. Diesbezüglich ist die Ansicht der Vor­instanz zu korrigieren und dem Berufungskläger ein Vorsatz bezüglich eines reduzierten Rückforderungsbetrags von CHF 14’795.95 anzulasten.

5.

5.1      Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB am Verschulden des Täters zu orientieren. Es berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben.

Abweichend vom vor­instanzlichen Urteil, dem ein vielfach höherer Deliktsbetrag zugrunde liegt, ist als Strafart die Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB zu wählen. Diese stellt im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar (BGE 137 IV 249 E. 3.1, 134 IV 82 E. 4.1, 134 IV 97 E. 4.2.2). Das Ausmass an krimineller Energie des Berufungsklägers bewegt sich, verglichen mit anderen denkbaren Betrugshandlungen, im unteren Bereich. Belastend wirkt sich aus, dass der Berufungskläger die Erbschaft bereits verbraucht hat, wobei dies wegen der behaupteten Verwendung für Steuerforderungen nicht allzu stark gewichtet wird. Aus dem Tatverschulden ergibt sich als Zwischenergebnis eine (hypothetische) Geldstrafe von 120 Tages­sätzen.

Straferhöhungsoder Strafminderungsgründe liegen keine vor. Ein eigentliches Geständnis kann dem Berufungskläger nicht zugutegehalten werden. Immerhin steht er aber zu den vorgeworfenen Fakten, indem er in der Berufungsverhandlung seinen damaligen Willen bekräftigt hat, die Sozialhilfe zu beenden, um die Erbschaft nicht mitzuteilen. Dass er sich negativ über die Sozialbehörden und die Staatsanwaltschaft geäussert hat, wird ihm strafrechtlich nicht angelastet, wenn dies auch irritieren mag, nachdem er die Sozialhilfe trotz seines eher jüngeren Alters und aus eigenem Antrieb um Unterstützung ersucht und während mehrerer Jahre Geldzahlungen in beträchtlichem Umfang erhalten hat. Positiv zu vermerken ist seine Absicht, sich auf dem Arbeitsmarkt zu bewähren, um nicht wieder in die Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu geraten.

Der Strafregisterauszug des Berufungsklägers weist ernsthafte Vorstrafen auf: So wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. August 2004 wegen mehrfachen Raubs, teils vollendeten, teil versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung mit grossem Schaden und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 16 Monaten verurteilt. Er verbrachte damals 227 Tage in Untersuchungshaft. Knapp einen Monat nach diesem Urteil wurde er rückfällig und wurde in der Folge mit Urteil des Strafgerichts vom 25. April 2005 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu 12 Monaten Gefängnis verurteilt. Er verbrachte weitere 163 Tage in Untersuchungshaft und zwei Monate im Strafvollzug. Mit Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 11. Oktober 2006 und 3. März 2011 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit 5 Tagen Gefängnis und wegen einfacher Körperverletzung und geringfügiger Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe von 150 Tages­sätzen zu CHF 30.– nebst einer Busse von CHF 300.– bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Juni 2011 wurde er wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, unberechtigten Verwendens eines (Motor-)Fahrrades als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe von 30 Tages­sätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 150.– verurteilt.

Wegen der besonderen Lagerung der vorliegenden Tat, die vom Motiv des Berufungsklägers getragen ist, mit der eigenen Erbschaft einen Neubeginn zu versuchen, werden die einschlägigen Vorstrafen für Vermögensdelikte nicht straferhöhend berücksichtigt, zumal die schweren Verfehlungen mehr als 10 Jahre zurückliegen. Dabei darf jedoch nicht hinabgespielt werden, dass der Strafbefehl vom 14. Juni 2011 (u.a. wegen Diebstahls) dem Berufungskläger nur gerade zwei Tage vor der hier zu beurteilenden Täuschungshandlung vom 16. Juni 2011 eröffnet worden war. Der Berufungskläger hat sich gleichwohl nicht von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Insgesamt führt die Würdigung der täterbezogenen Bewertungskriterien weder zu einer Erhöhung noch zu einer Senkung der Strafe, so dass als verschuldensangemessene Strafe eine Geldstrafe von 120 Tages­sätzen auszusprechen ist.

5.2      Die Höhe des einzelnen Tages­satzes bemisst sich am Monatseinkommen des Berufungsklägers, welches er in der Berufungsverhandlung auf CHF 3’000.– bezifferte. Zum Einkommen seiner Partnerin vermochte er keine Auskunft zu geben. Er wusste immerhin, dass sie stärker zum Unterhalt der Familie beitrage als er. Gemäss der Praxis zu Art. 34 Abs. 2 StGB ist sein Monatseinkommen entsprechend dem Pauschalabzug von 30 % um CHF 900.– zu reduzieren, wobei wegen seiner herabgesetzten Verantwortung für den Familienunterhalt von weiteren Abzügen abzusehen ist. Dieses Zwischenresultat wird zur Umrechnung von Monats- auf Tagesverhältnisse durch 30 geteilt. So ergibt sich für die Verhältnisse des Berufungsklägers ein Tages­satz von CHF 70.–.

5.3      Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies bedeutet, dass bei Fehlen einer ungünstigen Prognose der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 134 IV 97 E. 7.3, 134 IV 140 E. 4.3). Die Voraussetzungen für eine qualifizierte Prognose nach Art. 42 Abs. 2 StGB, die den Strafaufschub nur bei „besonders günstigen Umständen“ zulässt, sind vorliegend nicht erfüllt.

Dem Berufungskläger ist zugutezuhalten, dass er wieder arbeitet, auch wenn es sich nur um eine temporäre Stelle handelt. Seine Familienverhältnisse haben sich stabilisiert. Wenn auch bezüglich der Vorstrafen gewisse Bedenken bestehen, so ist doch festzustellen, dass die gravierenden Vermögensdelikte weiter zurück liegen und seit 2011 keine strafrechtlichen Vorwürfe mehr gegen den Berufungskläger erhoben wurden. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe ist daher zu gewähren, wobei sich eine leichte Erhöhung der Probezeit auf 3 Jahre rechtfertigt (Art. 44 Abs. 1 StGB).

6.

Zusammenfassend ist der Schuldspruch des Berufungsklägers wegen Betrugs zu be­stätigen, seine Strafe indessen herabzusetzen. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen des Berufungsklägers wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 600.– erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Strafgerichts von CHF 3’000.– bleiben aufgrund der Verurteilung bestehen (Art. 426 Abs. 1 StGB), werden jedoch insoweit reduziert, als der Berufungskläger von den Kosten für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung entlastet wird. Eine Entschädigung für die Privatverteidigung im vor­instanzlichen Verfahren ist nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 StPO).

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. November 2016 wurde dem Berufungskläger die notwendige Verteidigung bewilligt, welche vom Staat (vorläufig) zu bevorschussen ist (BGE 139 IV 113 E. 5). Der mit der Honorarnote geltend gemachte Zeitaufwand des Verteidigers von 11,2 Stunden erscheint angemessen, wobei weitere 2,5 Stunden für die Berufungsverhandlung dazugezählt werden. Wird dieser Aufwand von insgesamt 13,7 Stunden praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– entschädigt, so ergibt sich ein Honorar von CHF 2’740.–. Dazu kommt ein Auslagenersatz im beantragten Umfang von CHF 55.15 und Mehrwertsteuer gemäss den für die Jahre 2017/18 unterschiedlichen Steuersätzen. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht die der amtlichen Verteidigung entrichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird des Betrugs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 889.90 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.–, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2’740.– und ein Auslagenersatz von CHF 55.15, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 220.50 (8 % auf CHF 1’755.15 von CHF 140.40 sowie von 7,7 % auf CHF 1’040.– von CHF 80.10) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2016.106 — Basel-Stadt Appellationsgericht 19.01.2018 SB.2016.106 (AG.2018.97) — Swissrulings