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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.04.2017 SB.2015.87 (AG.2017.450)

28 aprile 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·902 parole·~5 min·3

Riassunto

Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2015.87

ENTSCHEID

vom 28. April 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Lucienne Renaud , Dr. Andreas Traub     

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____                                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                       Privatkläger

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

C____, geb. [...]                                                                  Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Nachtrag zum Zwischenentscheid des Appellationsgerichts vom  

1. November 2016

betreffend Kosten/Entschädigung

Sachverhalt

Mit Urteil vom 1. November 2016 entschied das Appellationsgericht – auf Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen hin –, das Verfahren wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Sollte die Staatsanwaltschaft innert Frist ihre Anklage abändern, würde diese zur neuen Beurteilung an das Strafgericht zurückgewiesen. Andernfalls werde sich das Appellationsgericht vorbehalten, in der Sache zu entscheiden. Nach Eingang der rektifizierten Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft hat die instruierende Präsidentin des Appellationsgerichts die Akten mit Verfügung vom 23. Januar 2017 zum neuen Entscheid an das Strafgericht überwiesen.

Rechtsanwalt B____ hat bereits im Rahmen der Verhandlung zur Honorarnote des Vertreters des Berufungsbeklagten Stellung genommen. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin Rechtsanwalt  D____, Vertreter des Beschuldigten, ermöglicht, zur Honorarnote der anderen Partei vom 1. November 2016 Stellung zu beziehen. Mit Eingabe vom 10. März 2017 hat Rechtsanwalt D____ seine Stellungnahme eingereicht.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 428 Abs. 4 StPO gehen bei Aufhebung und Rückweisung eines Entscheides an die Vorinstanz durch das Berufungsgericht die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und – nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz – jene der Vorinstanz zu Lasten des Kantons. Damit wird aufgrund der Tatsache, dass durch fehlerhaftes Verhalten der Behörden Kosten entstanden sind, ein Abweichen vom Grundsatz der Kostenauflage gemäss dem Obsiegenprinzip statuiert (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, Art. 428 N 25 f.).

1.2      Gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO haben die Parteien zudem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Urteils (Art. 436 Abs. 3 StPO).

2.

Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger haben somit Anspruch auf Entschädigung ihrer Kosten für die Rechtsvertretung im erst- und im zweitinstanzlichen Verfahren. Vorliegend war der Privatkläger bereits vor erster Instanz anwaltlich vertreten, der Beschuldigte hingegen nicht. Fraglich und zu prüfen ist im Folgenden, welcher Aufwand als angemessen zu betrachten ist.

2.1      Der den Privatkläger vertretende Rechtsanwalt B____ macht geltend, es sei ihm für die Zeit vom 26. Juni bis 17. Juli 2015 bzw. für das Verfahren bis und mit dem erstinstanzlichen Urteil ein Aufwand von 20.22 Stunden zu entschädigen. Für das zweitinstanzliche Verfahren beantragt er einen Aufwand von 12.333 Stunden (inkl. 2 Stunden Verhandlung vor dem Appellationsgericht) für durch ihn selbst sowie 11.4167 Stunden für durch die Volontärin erledigte Arbeiten. Damit macht er einen gleich hohen Aufwand für das zweitinstanzliche Verfahren geltend wie für dasjenige bis und mit dem erstinstanzlichen Urteil, was grundsätzlich hoch erscheint. Allerdings ist rund die Hälfte davon durch die zum günstigeren Ansatz zu entschädigende Volontariatsperson erbracht worden, so dass der Aufwand insgesamt akzeptiert werden kann.

Demnach resultiert bei einem für durchschnittliche Straffälle üblichen Stundenansatz von CHF 250.– bzw. 2/3 davon für die von der Volontärin erbrachten Leistungen ein Aufwand von 32.25 Std à CHF 250.– (CHF 8‘125.–) plus 11.4 Std à CHF 160.– (CHF 1‘824.–), insgesamt CHF 9‘949.–. Die Spesen von CHF 32.40 plus CHF 128.80, insgesamt CHF 161.20, sind gemäss Aufstellung zu entschädigen. Es resultiert somit eine Entschädigung von total CHF 10‘110.20, zuzüglich 8% MWST. Da der Privatkläger Wohnsitz in den USA hat, ist auf diesen Betrag keine Mehrwertsteuer zu entrichten.

2.2      Rechtsanwalt D____ ist vom Beschuldigten erst im zweitinstanzlichen Verfahren eingesetzt worden. Der von ihm dafür geltend gemachte Aufwand von 77,4167 Stunden erscheint – gerade auch im Vergleich mit dem Aufwand des Vertreters des Privatklägers für beide Verfahren – als weit übersetzt.

Nicht vom Gericht zu entschädigen sind einerseits die Abklärungen und Korrespondenzen mit der Rechtsschutzversicherung seines Klienten (Pos. vom 09.11.2015, 09.02.2016, 15.03.2016, 11.04.2016, 04. und 14.10.2016). Auch die Anzahl der Besprechungen mit dem Klienten selbst und deren Dauer (Pos. vom 12.12.2015, 25.2.2016 und 27.10.2016, insgesamt 6 Stunden, sowie noch einmal 3 ¾ Stunden am 28.10.2016) kann im Hinblick auf die Art des vorgeworfenen Delikts nicht als angemessen bezeichnet werden. Schliesslich erscheint allein die Erarbeitung des Plädoyers während mehr als 10 Stunden für eine knapp zweistündige Verhandlung – nachdem vorgängig bereits ein Schriftenwechsel stattgefunden hatte – als übermässig. Angemessen ist maximal ein Aufwand, der jenem des in beiden Instanzen vertretenen Privatklägers entspricht, somit CHF 9‘949.–.

Unter Berücksichtigung der analog zum Privatkläger à CHF 1.– abzurechnenden Kopien sind zudem Spesen von CHF 343.– zu entschädigen. Insgesamt ergibt sich somit für den Beschuldigten eine zu vergütende Entschädigung von CHF 10‘292.–, zuzüglich 8% MWST.

2.3      Nach dem Gesagten ist dem Privatkläger eine Parteientschädigung von CHF 10‘110.20, zuzüglich 8% MWST von CHF 808.82, insgesamt CHF 10‘919.01, und dem Beschuldigten eine solche von CHF 10‘292.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 823.36, insgesamt CHF 11‘115.36, auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Dem Privatkläger wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 10‘110.20– (inkl. Spesen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Dem Beschuldigten wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung CHF 11‘115.35 (inkl. Spesen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagter

-       Staatsanwaltschaft

-       Strafgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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