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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.05.2016 SB.2015.59 (AG.2016.520)

27 maggio 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,328 parole·~12 min·7

Riassunto

versuchte schwere Körperverletzung und Anordnung einer stationären Massnahme

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2015.59

URTEIL

vom 27. Mai 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson,

MLaw Jacqueline Frossard und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 19. Mai 2015

betreffend versuchte schwere Körperverletzung und Anordnung einer stationären Massnahme

Sachverhalt

Mit Urteil vom 19. Mai 2015 hielt das Strafdreiergericht fest, dass A____ die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 des Strafgesetzbuches in rechtswidriger Weise erfüllt habe, er jedoch schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gewesen sei. Der geschilderte Tatbestand der Nötigung sei nicht erfüllt. Das Strafdreiergericht ordnete in Anwendung von Art. 375 Abs. der Strafprozessordnung eine stationäre psychiatrische Behandlung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches an. Es wies die Genugtuungsforderung des B____ im Betrage von CHF 1‘500.–, zuzüglich eines Schadenzinses von 5 % seit dem 16. September 2014, ab und zog das beschlagnahmte und im Verzeichnis 122707 bei der Effektenverwaltung deponierte Klappmesser ein. Schliesslich nahm das Strafdreiergericht die Verfahrenskosten von CHF 14‘537.80 sowie die Urteilsgebühr von CHF 2‘000.- zu Lasten der Strafgerichtskasse und richtete dem amtlichen Verteidiger ein angemessenes Honorar aus.

Gegen dieses Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung anmelden und erklären lassen. Er beantragt, es sei in teilweiser Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 19. Mai 2015 festzustellen, dass er die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der einfachen Körperverletzung nach Art. 121 (recte Art. 123) des Strafgesetzbuches in rechtswidriger Weise erfüllt habe, er jedoch schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gewesen sei. Es sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts eine ambulante psychiatrische Behandlung anzuordnen. Im Übrigen sei das Urteil zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch lic. iur. [...], schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 27. Mai 2016 sind der den Berufungskläger in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) behandelnde Arzt Dr. C____ und der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger und der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur StPO in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes der Ausschuss des Appellationsgerichts.

2.

2.1      Vorfrageweise ficht der Berufungskläger die Subsumtion seiner Tat als versuchte schwere Körperverletzung an. Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger in psychotischem Gemütszustand den ihm flüchtig bekannten B____ vom Fahrrad gerissen und diesen in der Folge mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8,5 cm und einer Klingenbreite von 2,7 cm zunächst in die rechte Gesässgegend und anschliessend in die rechte vordere Oberschenkelpartie gestochen hat. Die beigebrachte Verletzung am Oberschenkel erfüllt objektiv die Kriterien für eine einfache Körperverletzung, da nur kleinere Gefässe in Haut- und Weichteilgewebe verletzt wurden und die Wunde gut abheilte. Akute Lebensgefahr bestand nicht (vgl. dazu IRM-Gutachten, Akten S. 344). Die Vorinstanz hat das Vorgehen des Berufungsklägers auch als versuchte schwere Körperverletzung beurteilt, wogegen sich dieser wendet. Aufgrund des Berichts des Augenzeugen D____, der die Polizei rekurrierte (Akten S. 147), sowie der Aussagen des Opfers steht fest, dass der Berufungskläger das Opfer zunächst zu Boden gerissen und ihm die Stiche beigebracht hatte. Als das Opfer den Berufungskläger anschrie, liess dieser von ihm ab (Aussagen D____, Akten S. 183; B____, Akten S. 190; Protokoll der Hauptverhandlung, Akten S. 447). Der Berufungskläger gibt zwei Stiche zu; zu seinem Motiv hat er erklärt, er habe B____ kampfunfähig machen wollen (Akten S. 211, 213), er habe nicht gewollt, dass dieser fliehen könne (Akten S. 213). Zumindest der zweite Stich erfolgte in hoher psychischer Erregung des Berufungsklägers und im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung, bei der sich das Opfer laut Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der psychiatrischen Begutachtung „übermächtig an Kraft“ (Gutachten Seite 32) wehrte, sodass eine gezielte und dosierte Führung des scharfen Messers schon aus diesem Grund nicht möglich war. Dass keine grossen Blutgefässe mit der Folge eines vital bedrohlichen Blutverlusts verletzt worden sind, ist lediglich einem glücklichen Zufall zu verdanken. Der Berufungskläger wollte seinen Gegner kampfunfähig machen und dessen Flucht verhindern und hat in dieser Situation das Messer gezückt und das sich wehrende Opfer an einem beliebigen Ort in den Oberschenkel gestochen. Mit diesem Vorgehen hat er eine schwere Körperverletzung mindestens in Kauf genommen, wenn nicht gar beabsichtigt. Aufgegeben hat er sein Vorhaben im Übrigen einzig deshalb, weil er durch die Kraft des Opfers eingeschüchtert worden ist (vgl. dazu das Gutachten, Akten Seite 33 ). Bei falscher oder unterbliebener Reaktion des Opfers hätte der Berufungskläger sein Ziel jedoch weiter verfolgt. Die Vorinstanz ist bei dieser Situation zu Recht von einer versuchten schweren Körperverletzung ausgegangen, und zwar in der Variante der lebensgefährlichen Verletzung nach Art. 122 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0, vgl. Urteil S. 6). Es wäre aber auch die Variante von Art. 122 Absatz 3 StGB in Frage gekommen, war doch ein komplizierterer Heilungsverlauf (Infektionen, Sepsis) der offenen Wunde nicht ausgeschlossen, was durch den Umstand belegt wird, dass bei offenen Wunden routinemässig Antibiotika verabreicht werden.

2.2      Die Vorinstanz hat den Berufungskläger ferner als schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB eingestuft, was zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt. Hierfür kann vollumfänglich auf das erstinstanzliche Urteil (S. 6 f.) verwiesen werden.

3.

3.1      Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn anders der Gefahr weiterer Straftaten des Täters nicht begegnet werden kann, ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und ferner die Voraussetzungen der Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Das Behandlungsbedürfnis muss mit der Delinquenz des Täters in einem Zusammenhang stehen (Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel et al. (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 56 StGB N 4). Art. 56 Abs. 2 StGB setzt für die Anordnung einer Massnahme überdies voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Dabei ist die Grösse der Gefahr künftiger Straftaten zur Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen ins Verhältnis zu setzen. Der Eingriff muss somit der Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten angemessen sein. Hierfür hat die Anlasstat Indiziencharakter (Trechsel/Pauen, a.a.O., Art. 56 StGB N 6 f. mit weiteren Hinweisen). Vorliegend stützt sich die Anordnung der stationären Massnahme auf Art. 59 Abs. 1 StGB. Dieser verlangt eine schwere psychische Störung des Täters, das Begehen eines Verbrechens oder Vergehens, welches mit der psychischen Störung in Zusammenhang steht sowie die Erwartung, dass mit der stationären Behandlung sich die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten vermeiden lasse. Das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten bemisst sich nach der Schwere der möglichen Delikte, ihrer Häufigkeit und nach der Grösse der Wahrscheinlichkeit, mit der sie zu befürchten sind (vgl. Heer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 59 StGB N 50). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine stationäre Behandlung anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Entscheides die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich dadurch die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lasse (BGE 134 IV 315 E.3.4.1 S. 321).

3.2      Vorliegend sind die psychische Störung des Berufungsklägers und die damit verbundene Anlasstat als solche unbestritten. Auch dass grundsätzlich eine Behandlungsbedürftigkeit besteht, wird vom Berufungskläger zugestanden. Er will jedoch die Prognose seiner Gefährlichkeit sowie die Verhältnismässigkeit beziehungsweise die Eignung der Therapie neu überprüft wissen. Folge man den Kriterien der Risikoanalyse im Gutachten, so seien die Schlussfolgerungen einer Rückfallgefahr und einer hohen Wahrscheinlichkeit ähnlicher strafbarer Handlung und die damit verbundene angeordnete stationäre therapeutische Massnahme schwer nachvollziehbar. Es stehe fest, dass der Berufungskläger in seinem gesamten Leben bisher nie negativ in Erscheinung getreten sei, obwohl er gemäss eigenen Angaben bereits in seinem 17. Lebensjahr in psychiatrischer Behandlung war. Die Analyse der Anlasstat werde im Gutachten als indifferent gewertet. Aufgrund des bisherigen Therapieverlaufs könne zudem festgehalten werden, dass sich verschiedene Befürchtungen aus dem Gutachten nicht bewahrheitet hätten. Der Berufungskläger beweise mit seinem Verhalten, dass die Kriterien, welche im Gutachten noch als ungünstig betrachtet worden seien, entschieden anders zu werten seien. Die Allgemeingefährlichkeit des Berufungsklägers müsse deutlich tiefer bewertet werden, als dies von der Vorinstanz vorgenommen worden sei. Diese habe auch die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme nicht geprüft. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Tat und mit dem gesamten Tat- und Nachtatverhalten des Berufungsklägers führe zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine stationäre Therapie nicht gegeben seien. Vielmehr sei lediglich eine ambulante psychiatrische Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft bestreitet diese Ausführungen unter Hinweis auf den Therapiebericht vom 20. Mai 2016 und die Befragung des behandelnden Arztes Dr. C____ anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts.

3.3      Laut forensisch psychiatrischem Gutachten (Akten S. 21 ff.) liegt beim Berufungskläger eine kontinuierliche paranoide Schizophrenie schweren Ausmasses vor. Es bestehe die Gefahr, dass der Berufungskläger erneut Straftaten begehen werde. Mit hoher Wahrscheinlichkeit seien ähnliche strafbare Handlungen, wie sie im Rahmen des anlässlich der Begutachtung zu beurteilenden Zeitraums (Körperverletzung) begangen worden seien, zu erwarten (Gutachten S. 23, Akten S. 43). Diese Prognose wird nachvollziehbar begründet, indem dargelegt wird, welche Kriterien weshalb als indifferent, günstig oder ungünstig zu werten sind (vgl. Gutachten, S. 20 und 21, Akten S. 40 f.). Negativ gewertet worden ist insbesondere die chronifizierte Symptomatik, welche letztendlich einen Bezug zur Delinquenz aufweise in Form eines anhaltenden, besonders personenbezogenen Wahns. Eine Einsicht des Beurteilten in seine Krankheit bestehe nicht. Ungünstig seien weiter die gewisse soziale Desintegration bei fehlenden stabilen Partnerschaften oder Bindungen, das spezifische Konfliktverhalten (geringe Frustrationstoleranz mit Neigung zu Impulsivität), die Auseinandersetzung mit der Tat (Bagatellisieren) und die fehlende Therapiebereitschaft (keine Bereitschaft, sich mit der Erkrankung auseinander zu setzen). Es besteht kein Anlass, diese eingehend und differenziert begründeten Schlussfolgerungen im Gutachten anzuzweifeln und von ihnen abzuweichen. Die Verteidigung relativiert diese Beurteilung mit dem Hinweis darauf, dass sich der Beurteilte im vorläufigen Massnahmenvollzug zuverlässig verhalte und er im Kontakt mit Personal und Mitpatienten ganz überwiegend als freundlich geschildert werde. Entsprechend seien denn auch schon Vollzugslockerungen erfolgt. Dies werfe ein neues Licht auf das psychiatrische Gutachten. Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr zeigt der bisherige überwiegend positive Verlauf der bereits laufenden stationären Massnahme, dass die Einschätzung im Gutachten richtig war und mit der langfristig angelegten, konsequenten medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung in einem stark strukturierten Rahmen schon erste Erfolge zu verzeichnen sind. Die im Gutachten geäusserte Erwartung, dass der Berufungskläger mit einer regelmässigen medikamentösen Behandlung die Erfahrung machen könne, dass eine Verbesserung der psychotischen Symptomatik eintrete und damit eine Verminderung von Anspannung, Stress und Verzweiflung, scheint sich zu erfüllen. Die begonnene Massnahme mit einem strukturierten Ablauf, der stufenweise Lockerungen vorsieht, im Bedarfsfall aber auch wieder eine Intensivierung des Settings erlaubt, hat sich in den vergangenen Monaten bewährt. Dieser positive Verlauf soll nicht durch einen Wechsel zu einer ambulanten Therapie unterbrochen werden. Eine solche habe sich gemäss Gutachten in der Vergangenheit als zu wenig wirksam erwiesen, das Absetzen von Neuroleptika nicht verhindert und gar dazu geführt, dass der behandelnde Therapeut auch in das Warnsystem eingebaut worden sei (vgl. Gutachten S. 16 [Akten S. 36] und S. 22 [Akten S. 42]).

3.4      Im Zusammenhang mit der Frage der Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme wird die Anlasstat von der Verteidigung als zu wenig gewichtig bezeichnet. Wie weiter oben ausgeführt worden ist, muss die Anlasstat jedoch entgegen dem auch noch im Berufungsverfahren vertretenen Standpunkt des Berufungsklägers als versuchte schwere Körperverletzung und damit ohne weiteres als genügend schwerwiegend beurteilt werden. Es kann deshalb offen bleiben, wie es sich bei einer einfachen Körperverletzung verhalten würde. Der Berufungskläger wendet ferner ein, die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit, welche bei Körperverletzungsdelikten gemäss Gutachten bei 25 % – 50 % liege, reiche für die Bejahung einer Gefahr für die Allgemeinheit nicht aus. Auch dem kann nicht gefolgt werden: Angesichts des in Frage stehenden Rechtsguts – Leib und Leben von Menschen – kann eine Verletzung desselben weit weniger in Kauf genommen werden, als dies bei anderen möglichen Rechtsgutverletzungen der Fall wäre. Eine Rückfallgefahr von 25 % – 50 % stellt eine hohe Gefahr für die Allgemeinheit dar. Die Verteidigung betont weiter, beim Berufungskläger bestehe Kooperationsund Therapiewille, weshalb auch eine ambulante Massnahme ausreichend wäre. Dieser Ansicht widerspricht der Therapie- und Verlaufsbericht der UPK vom 20. Mai 2016, in dem auf den chronischen schweren Krankheitsverlauf verwiesen und ausgeführt wird, es werde davon ausgegangen, dass der Patient weiterhin einen engen und professionell betreuten Rahmen zur Aufrechterhaltung der psychischen Stabilität zur weiteren Deliktfreiheit benötige. Anlässlich seiner Befragung durch das Appellationsgericht hat auch der behandelnde Arzt Dr. C____ einerseits den bisher positiven Verlauf der Massnahme bestätigt. Andererseits hat aber auch er klar ausgeführt, dass der Berufungskläger das „Komplett-Setting“ brauche, nur die Kontrolle der regelmässigen Medikamenteneinnahme genüge nicht. Der Rahmen sei wichtig für die Stabilität des Berufungsklägers. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Kooperationsund Therapiewille in der stationären Therapie gewachsen und daher als ein Teilerfolg derselben zu werten ist und gerade nicht als Beweis für eine falsche Prognosestellung herbeigezogen werden kann. Nach wie vor erscheint eine nur ambulante Massnahme nicht genügend, um der Gefahr der Begehung weiterer Delikte durch den Berufungskläger zu begegnen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Notwendigkeit der Anordnung einer stationären Massnahme nicht zweifelhaft sein kann.

4.

Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Dennoch gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates, da keine Umstände ersichtlich sind, die eine Kostenauflage an ihn billig erscheinen liessen (Art. 419 StPO). Sein amtlicher Verteidiger ist entsprechend dem geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 19. Mai 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Freispruch von der Anklage der Nötigung gemäss Art. 181 des Strafgesetzbuches

-      Abweisung der Genugtuungsforderung des B____

-      Verfügung über das beschlagnahmte Klappmesser

-      Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Strafgerichtskasse

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

            A____ wird vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 des Strafgesetzbuches zufolge Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches freigesprochen.

            Über A____ wird in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.

            Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– gehen zu Lasten der Appellationsgerichtskasse.

            Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘491.65 und ein Auslagenersatz von CHF 76.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 285.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Strafdreiergericht

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Gutachterin Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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