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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.01.2017 SB.2015.39 (AG.2017.133)

13 gennaio 2017·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·4,772 parole·~24 min·8

Riassunto

Raub, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des BetmG und mehrfache Übertretung des BetMG

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2015.39

URTEIL

vom 13. Januar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm ,

Prof. Dr. Jonas Weber    und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____                                                                                                                    

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 3. Oktober 2014

betreffend Raub, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Das Strafdreiergericht hat A____ mit Urteil vom 3. Oktober 2014 des Raubs, des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 13 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. März 2012 und vom 8. April 2013, in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches. Die gegen A____ am 13. März 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Diebstahls, Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, und die am 8. April 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mehrfachen Betrugs bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, hat das Strafdreiergericht in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Schliesslich hat das Strafdreiergericht die bei A____ beschlagnahmten Gegenstände (Pos. 1-8 gemäss Verzeichnis SW 2011 6 515) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen, es hat ihn in die Kosten verfällt und den Verteidiger aus der Strafgerichtskasse entschädigt. Mit demselben Urteil hat das Strafdreiergericht C____ ebenfalls des Raubs und wegen Betäubungsmitteldelikten schuldig gesprochen und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe und CHF 100.– Busse verurteilt. Während C____ das Urteil akzeptiert hat, hat A____ dagegen Berufung eingelegt. Er verlangt kostenlosen Freispruch vom Vorwurf des Raubs. Eventualiter beantragt er, lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt zu werden. Subeventualiter sei die Strafe unbedingt auszusprechen, jedoch zugunsten einer therapeutischen Massnahme gemäss Empfehlung des Gutachters aufzuschieben. Die bedingten Geldstrafen von 140 und 150 Tagessätzen seien in Abänderung des angefochtenen Urteils nicht vollziehbar zu erklären; unter Gewährung der amtlichen Verteidigung und o/e Kostenfolge. Im Beweis stellt der Berufungskläger Antrag auf Ladung und Befragung von drei Zeugen. Einem weiteren Antrag der Verteidigung entsprechend, hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident bei den UPK ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Berufungskläger in Auftrag gegeben, welches dem Appellationsgericht am 12. Oktober 2016 vorgelegt wurde. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils, unter o/e Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers, und die Abweisung der Beweisanträge. Die Berufungsverhandlung hat am 13. Januar 2017 vor Appellationsgericht stattgefunden. Zunächst wurde der Berufungskläger befragt, anschliessend sind die Verteidigung und der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt; die Verteidigung hat repliziert. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen (VP). Die Tatsachen ergeben sich, soweit erforderlich, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 i.Verb.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

1.2      Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsanmeldung und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufung ist somit einzutreten.

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, die Verurteilung zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), die Einziehung der bei A____ beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

1.4      Auf den Antrag der Verteidigung auf Ladung von drei Zeugen wird nachfolgend an geeigneter Stelle einzugehen sein (Ziff. 2.4).

2.

Die Vorinstanz hat den Berufungskläger des Raubs schuldig gesprochen. Die Verteidigung beantragt Freispruch vom Vorwurf des Raubs, weil der Sachverhalt unrichtig festgestellt sei. Weder der objektive noch der subjektive Tatbestand sei erfüllt, und die rechtliche Würdigung sei falsch. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des Schuldspruchs.

2.1      Die Vorinstanz stützt den Schuldspruch zusammengefasst auf einen Vorfall, der sich am 7. Juli 2013 um ca. 18.30 Uhr beim Gassenzimmer am Riehenring abgespielt haben soll. C____ habe B____ ein Briefchen Kokain abkaufen wollen, dieser habe aber nicht verkaufen wollen und habe sich entfernt. C____ sei daraufhin zum Berufungskläger gegangen und habe ihm gesagt, den „Junkie“ ausnehmen zu wollen. Der Berufungskläger und C____ als Komplize hätten sich dann zu B____ begeben, und der Berufungskläger habe diesen aufgefordert, den Rucksack herauszugeben, den er bei sich getragen habe, ansonsten er ihn aufschlitzen würde. Als B____ dem nicht nachgekommen sei, habe ihm der Berufungskläger mit der Faust ins Gesicht geschlagen, so dass dieser hingefallen sei. Der Komplize habe dem Opfer B____ dabei den Rucksack entrissen und sei davon gerannt. Als das Opfer dem Komplizen habe nachrennen wollen, habe der Berufungskläger dem Opfer das Bein gestellt, sodass dieses erneut hingefallen sei. Das Opfer sei wieder aufgestanden und dem Komplizen zum NT-Areal nachgerannt, wo sie aufeinandergetroffen seien. Dort hätten der Komplize und der Berufungskläger das Opfer geschlagen, bis dieses zu Boden gefallen sei. Als das Opfer wieder aufgestanden sei, habe ihm der Komplize eine gläserne Bierflasche mit solcher Wucht ins Gesicht geworfen, dass diese zerbrochen sei. Der Komplize habe dann das Portemonnaie aus dem Rucksack genommen, und anschliessend seien der Komplize und der Berufungskläger geflüchtet. Als sie sich genügend weit entfernt gehabt hätten, hätten sie das Portemonnaie durchsucht. Der Komplize habe das TNW-Abonnement des Opfers und das Briefchen Kokain behändigt und das Portemonnaie, in dem sich noch Bargeld von ca. CHF 20.– befunden habe, weggeworfen. Als sie die anrückende Polizei bemerkt hätten, seien sie geflüchtet. Der Komplize konnte daraufhin angehalten werden.

Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausführlich und zutreffend begründet; darauf ist vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urteil S. 7 ff. Ziff. II.1). Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, verfängt nicht:

2.2      Hinsichtlich der ersten Phase gibt der Berufungskläger lediglich zu, dem Opfer das Bein gestellt zu haben, was nach Auffassung der Verteidigung jedoch nicht relevant sei, denn dies habe das Opfer nicht daran gehindert, den Komplizen zu verfolgen. Der Berufungskläger bestreitet, das Opfer geschlagen zu haben.

Wie die Vorinstanz jedoch ausführlich dargestellt hat und worauf bereits verwiesen wurde, haben sowohl das Opfer als auch der Komplize übereinstimmend ausgesagt, dass der Berufungskläger das Opfer geschlagen hat. Dies hat der Komplize in seinem umfassenden Geständnis vom 12. Juli 2013 wiederholt so dargestellt (act. 489 und 490) und dann in der Einvernahme vom 17. Juli 2013 ausdrücklich bestätigt (act. 436). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, in Konfrontation mit dem Opfer und dem Berufungskläger sowie in Anwesenheit der Verteidigung, hat notabene auch der Komplize – der mit dem Berufungskläger zusammen im Heim aufgewachsen ist (act. 490) – selber dargelegt: „Ich möchte A____ nicht in die Pfanne hauen. Aber er hat B____ auch ein-, zweimal eine Faust gegeben, genau wie ich“ (act. 719). Das Opfer seinerseits hat in der Einvernahme vom 9. Juli 2013 ausgesagt, der Berufungskläger habe ihm gesagt, er soll ihm den Rucksack geben, sonst würde er ihn aufschlitzen. Weil er nicht reagiert habe, habe ihm der Berufungskläger „seine Faust auf den Kopf geschlagen“ (act. 472). Auf Frage, wo ihn der erste Faustschlag genau getroffen habe, antwortete das Opfer: „Der war von der Person mit dem roten T-Shirt [dem Berufungskläger]. Ich kann nur noch sagen, dass er mir ins Gesicht geschlagen hat und ich durch den Schlag umgefallen bin“ (act. 473). Dies hat das Opfer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt (act. 720). Angesichts dieser klaren, übereinstimmenden und wiederholten Aussagen des Opfers und des Komplizen hat die Vorinstanz die Bestreitungen des Berufungsklägers zu Recht als Schutzbehauptungen gewertet, zumal dessen Aussagen auch nicht konstant sind, sondern er seinen Tatbeitrag mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Vorfall immer mehr beschönigt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (Ziff. 2.4). Dass der Berufungskläger das Opfer in der ersten Phase bedroht und ebenso wie der Komplize geschlagen hat, ist somit erstellt. Als Folge davon ist das Opfer hingefallen, und deshalb konnte ihm der Komplize den Rucksack entreissen. Der Tatbeitrag des Berufungsklägers war für den Raub somit wesentlich. Dies gilt entgegen der Auffassung der Verteidigung auch für das anschliessende Beinstellen, denn damit wurde das Opfer unmittelbar daran gehindert, seinen Rucksack dem Komplizen wieder wegzunehmen. Es hat sich dabei also um eine eigentliche und auch erfolgreiche Beutesicherung gehandelt, was ebenfalls einen wesentlichen Tatbeitrag darstellt: Dem Opfer gelang es in der Folge nämlich trotz anschliessender Verfolgung des Komplizen und tätlicher Auseinandersetzung nicht mehr, seinen Rucksack wieder zurückzunehmen.

2.3      Zur zweiten Phase, die sich beim NT-Areal abgespielt hat, macht die Verteidigung geltend, dass die Aussagen des Zeugen D____ wegen dessen mangelndem Erinnerungsvermögen anlässlich der Konfrontation in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht verwertbar sei. Die Verteidigung rügt weiter, dass die Augenzeugen E____, F____ und G____ nicht befragt worden seien. Der Sachverhalt sei nicht genügend nachgewiesen.

Zunächst ist festzuhalten, dass aus dem Urteil BGer 6B_369 (nicht 639 wie von der Verteidigung zitiert)/2013 vom 31. Oktober 2013 nichts zu Gunsten des Berufungsklägers abgeleitet werden kann. Wenn Augenzeugen in der Konfrontation vor Gericht ihre Aussagen widerrufen oder abschwächen, oder wenn sie Nichterinnern geltend machen, so bedeutet dies nicht per se, dass auf die früheren Aussagen nicht mehr abgestellt werden könnte. Die Abschwächung oder gar der Widerruf einer belastenden Aussage im Rahmen einer Konfrontation mit dem Angeschuldigten oder das Geltendmachen von Erinnerungslücken führen nicht ohne weiteres zur Unverwertbarkeit der früheren Aussage (BGer 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3.5). Welche Bedeutung den ursprünglichen Aussagen angesichts eines Widerrufs zukommt, ist eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung. Sind die früheren Angaben glaubhaft, so kann eine Verurteilung auch auf diese gestützt werden, wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlaufe des Prozesses geändert, zum Beispiel eine belastende Aussage widerrufen, hat (AGE SB.2014.30 vom 10. März 2015 E. 4.4). Voraussetzung für die Verwertbarkeit der früheren Aussagen ist, dass diese dem Belastungszeugen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme vorgehalten werden, er zu den Widersprüchen – auch zur neuen Aussage – befragt wird und der Beschuldigte beziehungsweise sein Verteidiger Gelegenheit erhält, Ergänzungsfragen zu stellen, wobei es ihm freisteht, ob er von diesem Recht Gebrauch machen will (BGer 1P.591/1999 vom 2. Februar 2000 E. 2c, in: Pra 2000 Nr. 163 m.H.; AGE SB.2014.46 vom 15. Januar 2016 E. 2.3.1; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 54 N 4). Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (BGer 6B_325/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3; 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Der Sachverhalt im letztzitierten Urteil ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Dort wurden dem Beschuldigten sexuelle Handlungen mit einem fünfeinhalbjährigen Kind vorgeworfen. Anlässlich der Konfrontation mehr als viereinhalb bzw. mehr als sechseinhalb Jahre nach dem Vorfall kam das Kind nicht mehr darauf zu sprechen, auch nicht auf die Frage hin, ob etwas Spezielles vorgefallen sei; erst auf Vorhalt und nach mehrfachem Insistieren kam die Bestätigung mit den Worten „Ja, das isch es!“, was kein taugliches Beweismittel mehr war.

2.4      Vorliegend hat die Vorinstanz ausführlich und zutreffend dargestellt – darauf wurde bereits verwiesen –, dass C____ zunächst gemäss Polizeirapport und dann auch in der anschliessenden Befragung auf dem Polizeiposten noch am Tag des Geschehens übereinstimmend und klar ausgesagt hat, dass auch der Berufungskläger das Opfer auf dem NT-Areal geschlagen hat. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde D____ mit dem Berufungskläger konfrontiert, und die Verteidigung hatte die Gelegenheit, Fragen zu stellen; die Aussagen sind somit verwertbar. D____ konnte sich infolge Zeitablaufs zwar nicht mehr an Details erinnern. Indessen wurden ihm seine Aussagen vom Tag des Geschehens vorgelesen, und er hat bekräftigt, sicher zu sein, dass er damals richtige Aussagen gemacht habe. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf seine Angaben abgestellt hat, zumal sie mit jenen des Opfers und des Komplizen übereinstimmen. Das Opfer hat wiederholt, übereinstimmend und auch anlässlich der Konfrontation in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dargelegt, auf dem NT-Areal auch vom Berufungskläger geschlagen worden zu sein, wie es die Vorinstanz zutreffend und ausführlich dargestellt hat und worauf bereits verwiesen wurde. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend dargestellt, dass auch der Komplize im Vorverfahren und selbst anlässlich der Konfrontation in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung übereinstimmend ausgesagt hat, dass der Berufungskläger bei der Schlägerei auf dem NT-Areal mit dabei war. Bei dieser Beweislage hat die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklage richtigerweise als erstellt erachtet, die Bestreitungen des Berufungsklägers als Schutzbehauptungen gewertet und auf die Befragung der drei beantragten Zeugen verzichtet. Zum Verzicht auf die Ladung der Zeugen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz dazu zu verweisen (Urteil S. 6 Ziff. 2.a). Gemäss Polizeirapport (act. 452 ff.) konnten von G____ schon damals keine Angaben erhältlich gemacht werden, und E____ und F____ hatten den Sachverhalt übereinstimmend mit D____ geschildert. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erwogen, dass von ihnen kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre, insbesondere auch nicht in für den Berufungskläger entlastender Hinsicht, wie es sich die Verteidigung möglicherweise erhofft. Dass die Bestreitungen des Berufungsklägers Schutzbehauptungen darstellen, ergibt sich nebst den vorstehend dargestellten, klaren und übereinstimmenden Aussagen des Opfers, des Komplizen und von D____ auch aus den Aussagen des Berufungsklägers selbst, die widersprüchlich und mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Vorfall auch immer mehr abgeschwächt ausgefallen sind, wie die Vorinstanz ausführlich und zutreffend erwogen hat und worauf ebenfalls bereits verwiesen wurde (Urteil S. 10). Vor Appellationsgericht hat der Berufungskläger gar angegeben, nicht einmal zu wissen, was beim NT-Areal passiert sei, er sei überhaupt nicht beim NT-Areal gewesen – was angesichts aller übrigen Aussagen offensichtlich falsch ist. Auf die Aussagen des Berufungsklägers kann somit nicht abgestellt werden.

2.5      Zum Rechtlichen macht die Verteidigung geltend, der Vorsatz habe sich nur auf die Drogen bezogen, und es sei auch bloss Gewahrsamsbruch an dem Briefchen Kokain erfolgt. Kokain sei jedoch keine verkehrsfähige Sache, weshalb der Raubtatbestand nicht erfüllt sei.

Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ergibt sich schon aus dem üblichen Sprachgebrauch, dass unter dem Tatentschluss des Komplizen, das Opfer „auszunehmen“ – dem der Berufungskläger beigetreten ist –, die Wegnahme von allem möglichem Werthaltigem zu verstehen ist, was bei einem Opfer vorgefunden werden kann. Dass darunter vorliegend tatsächlich auch Geld gemeint war – nicht nur Drogen –, bestätigte der Berufungskläger selber in der Einvernahme vom 12. Juli 2013 mit den Worten: „Es hatte kein Geld im Portemonnaie. Aber ich muss ehrlich sein, wenn es Geld gehabt hätte, dann hätte ich es auch genommen“ (act. 433). Der Berufungskläger selber hat auch dargestellt, dass der Komplize im Portemonnaie „nach Geld und Kokain“ gesucht hat (act. 429). Entsprechend hat auch der Komplize die Frage, ob er auch nach Geld gesucht habe, damit beantwortet, dass er hauptsächlich nach dem Kokain gesucht habe, auch im Geldfach, aber Geld habe er keines gesehen; wenn er das Geld gesehen hätte, das es im Portemonnaie hatte, hätte er es auch genommen (act. 489 f.). Der Vorsatz der beiden Täter hat sich also zwar in erster Linie auf das Kokain gerichtet, daneben aber sehr wohl auch auf anderes Werthaltiges, namentlich Geld. Die Verteidigung übersieht sodann, dass der Gewahrsamsbruch bereits in der ersten Phase vor dem Gassenzimmer stattgefunden hat, als der Komplize dem Opfer den Rucksack mit dem darin befindlichen Portemonnaie entrissen hatte, denn in der Folge gelang es dem Opfer nicht mehr, dem Komplizen den Rucksack wieder wegzunehmen, und schon gar nicht das Portemonnaie. Spätestens als der Komplize beim NT-Areal das Portemonnaie aus dem Rucksack geholt und zusammen mit dem Berufungskläger damit geflüchtet war, war der Raub hinsichtlich des Deliktsgutes des Portemonnaies selber und mitsamt allem, was sich darin befand, vollendet. Der Raubtatbestand verlangt nicht auch noch den Verzehr der Beute. Die Täter haben den Raub also insbesondere auch hinsichtlich des im Portemonnaie befindlichen Geldes begangen, selbst wenn sie es darin aus Unachtsamkeit nicht gefunden hatten: Das Opfer hatte nämlich keinerlei Herrschaft mehr darüber – die Täter hatten das Portemonnaie (mitsamt dem Geld) ja nicht etwa dem Opfer zurückgegeben, sondern es in einen Garten geworfen und so entsorgt, woselbst es dann per Zufall aufgefunden und sichergestellt werden konnte. Hinzu kommt, dass der Komplize tatsächlich das im Portemonnaie befindliche U-Abo schliesslich an sich genommen hat und der Raub auch daran begangen wurde, was die Verteidigung zu übersehen scheint. Zusammenfassend ist der Raubtatbestand subjektiv und objektiv erfüllt.

3.

3.1      Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 47 StGB N 9 f.).

3.2      Zuzumessen ist die Strafe für die Schuldsprüche des Raubs und des nicht angefochtenen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG. Die Vorinstanz hat dafür 13 Monate Freiheitsstrafe verhängt, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. März 2012 und vom 8. April 2013. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass diese Strafzumessung insofern an einem Mangel leidet, als Voraussetzung für eine Gesamtstrafe bei retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind, während diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, nachdem die Staatsanwaltschaft in den beiden genannten Urteilen auf Geldstrafe erkannt hat. Indem die Vorinstanz auf Freiheitsstrafe erkannt hat, hätte sie somit keine Zusatzstrafe zu jenen beiden Verurteilungen aussprechen dürfen. Davon wird auch vorliegend abzusehen sein, zumal – wie sich nachfolgend ergibt – auf Freiheitsstrafe zu erkennen sein wird. Nachdem jedenfalls vorliegend die Staatsanwaltschaft keine Berufung eingelegt hat, darf es sich aber bei der Strafzumessung auch nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers auswirken, dass die Vorinstanz das für ihn günstige Asperationsprinzip angewandt hat.

3.3      Die Vorinstanz ist bei der Strafzumessung zutreffend vom Strafrahmen ausgegangen, den Art. 140 Ziff. 1 StGB für Raub vorsieht: Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Zu einer Strafschärfung führt gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB das hinzukommende Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz.

In Bezug auf den Raub wiegt das Verschulden des Berufungsklägers relativ schwer. Er ist zusammen mit dem Komplizen auf das Opfer losgegangen und sie haben gemeinsam massive körperliche Gewalt angewandt, um ihrem unterlegenen Opfer dessen Rucksack zu entreissen. Durch die Faustschläge, Fusstritte und eine vom Komplizen ins Gesicht geworfene Glasflasche erlitt das Opfer nicht unerhebliche Verletzungen. Die Beute ist letztlich geringfügig ausgefallen; ausser einem Briefchen Kokain nahm der Komplize lediglich noch ein TNW-Abonnement an sich, der Rest der Beute wurde entsorgt. Der Berufungskläger hat seine Motivation mit den Worten auf den Punkt gebracht: „Ich wollte wie ein Vollidiot dem C____ helfen“ (act. 499). Dies ändert aber nichts an der Verwerflichkeit seines Tatenschlusses und der Tatausführung. Entlastend kann berücksichtigt werden, dass sich beide Täter beim Opfer für die verübte Gewalt entschuldigt haben und sich der Berufungskläger in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte geständig zeigt.

3.4      Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers zutreffend dargestellt. Er hat einen Teil seiner Kindheit und Jugend in Heimen verbracht. Seinen Angaben zufolge kam er im Alter von neun Jahren zunächst ins Kinderheim […], danach für zwei Jahre ins […]kinderheim in Basel. Anschliessend war er zwei Jahre im „[…]“ in […], bevor er für weitere zwei Jahre in einer Schule in Frankreich platziert wurde. Danach kam er zurück in die Schweiz, verbrachte einige Monate im […] sowie im […]heim in St. Gallen, ehe er im April 2006 zu seinen Eltern zurückkehren konnte. Er hat keinen Beruf erlernt, konnte aber bis 2011 temporär als Rohrschlosser, Gipser, Metallbauschlosser und Heizungsmonteur arbeiten. Danach bezog er Sozialhilfe. Seit 2010 ist der Berufungskläger mit H____ verheiratet und hat eine im Juni 2010 geborene Tochter namens I____. Seine Frau hat zwei weitere Kinder (geboren 2002 und 2003) aus erster Ehe, die ebenfalls im Familienhaushalt leben. Seit September 2013 leben die Eheleute allerdings in Trennung (act. 37). Der Berufungskläger war früher kokainsüchtig (act. S. 45). Seiner späteren Heroinabhängigkeit ist der Berufungskläger ab 18. März 2015 mit einer stationären Suchttherapie bei […] in […] begegnet, die zwar über Monate hinweg grundsätzlich positiv verlaufen ist, die er aber infolge von Eheproblemen und damit zusammenhängendem Rückfall in die Heroinsucht am 3. Dezember 2015 abgebrochen hat. Seit September 2016 bis heute befindet er sich – mit einem ca. dreiwöchigen Unterbruch – in einer Entzugstherapie in der UPK (VP S. 2).

Der Berufungskläger ist schon früher mit dem Gesetz in Konflikt geraten und verfügt über zwei Vorstrafen. So wurde er am 13. März 2012 wegen Diebstahls, Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, und am 8. April 2013 wurde ihm wegen mehrfachen Betrugs eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– auferlegt. Die laufenden Probezeiten dieser beiden Strafen vermochten den Berufungskläger vorliegend nicht von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten.

3.5      Ursächlich für die zur Beurteilung stehenden Delikte war sowohl beim Komplizen als auch beim Berufungskläger die bestehende Betäubungsmittelabhängigkeit. Aber auch die Vorstrafen und ebenfalls die von der Staatsanwaltschaft am 19. August 2016 neu angehobene Strafuntersuchung wegen Drohung und Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau (welche vorliegend bei der Strafzumessung allerdings nicht weiter zu berücksichtigen ist) stellen entweder eigentliche Betäubungsmitteldelikte oder aber Beschaffungsdelikte dar, sodass von einem engen Konnex sämtlicher bekannter Straftaten des Berufungsklägers auszugehen ist.

In Abwägung aller Umstände ist die Einsatzstrafe für den Raub auf 10 Monate festzusetzen. Die Strafe ist für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf 13 Monate zu erhöhen. Sowohl für den Raub als auch für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist auf Freiheitsstrafe und nicht etwa auf Geldstrafe zu erkennen, nachdem zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann und die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind (Art. 41 Abs. 1 StGB):

Das forensisch-psychiatrische Gutachten der UPK vom 12. Oktober 2016 geht für den Berufungskläger vom Verdacht einer unterdurchschnittlichen Intelligenz im Sinne einer Grenzbegabung (IQ im Bereich zwischen 70 und 80) aus. Für die Tatzeiträume wird ein schweres multiples Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F19.25) diagnostiziert. Der Berufungskläger habe längst das Stadium der Drogenkonditionierung erreicht, sodass eine mittelgradig ausgeprägte Abhängigkeitserkrankung vorliege. Weiter bestehe der Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0; ADHS) mit Persistenz ins Erwachsenenalter (biografische Besonderheiten, familiäre Belastung, beschriebene Impulsivität und Unruhe), und es bestehe eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2). Daher sei für die Betäubungsmitteldelinquenz ebenso wie für die Beschaffungskriminalität, also vorliegend den Raub, von einer leichtgradig verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen, und die Prognose für künftige Taten solcher Art falle ungünstig aus: Es bestehe eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz ebenso wie für Beschaffungsdelikte, also Drohungen, Körperverletzungen, Gewalt- und Eigentumsdelikte. Die Ausführungen im sorgfältig erarbeiteten und schlüssig begründeten Gutachten sind nachvollziehbar; darauf ist abzustellen.

Die leichte Verminderung der Steuerungs- und der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers rechtfertigt eine Strafminderung von 13 Monaten auf 10 Monate Freiheitsstrafe. Angesichts der hohen Rückfallwahrscheinlichkeit kann dem Berufungskläger der bedingte Strafvollzug für die ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht gewährt werden.

3.6      Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten fallen in die Probezeit der Verurteilungen des Berufungsklägers durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. März 2012 wegen Diebstahls, Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer auf drei Jahre bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.–, sowie vom 8. April 2013 wegen mehrfachen Betrugs zu einer ebenfalls auf drei Jahre bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–. Angesichts der negativen Bewährungsprognose sind diese beiden Geldstrafen gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB vollziehbar zu erklären, und zwar ungeachtet des Einwandes der Verteidigung, dass die Geldstrafen voraussichtlich nicht einbringlich sein und in Freiheitsstrafe umgewandelt würden, was bei erfolgreichem Ausgang der stationären Suchtbehandlung – dazu wird nachfolgend einzugehen sein – allenfalls wenig Sinn machen würde und allenfalls gar kontraproduktiv sein könnte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist bei der Frage der Vollziehbarerklärung gemäss Art. 46 StGB keine Prognose der persönlichen Entwicklung des Berufungsklägers im Massnahmenvollzug oder in Bezug auf einen künftigen Erfolg oder Misserfolg desselben zu stellen, und schon gar nicht kann dabei unbesehen auf eine – zum heutigen Zeitpunkt kaum begründbare – positive Prognose abgestellt werden.

4.

Der Berufungskläger beantragt die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung.

4.1      Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen und ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters darf im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB), und es muss eine geeignete Einrichtung zur Verfügung stehen (Art. 56 Abs. 5 StGB). Für einen von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängigen Täter kann das Gericht eine stationäre Suchtbehandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 60 Abs. 1 StGB). Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung (Art. 60 Abs. 2 StGB).

4.2      Dass vorliegend eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit besteht, dass der Berufungskläger künftig weitere Straftaten im Bereich der Betäubungsmittel- und der Beschaffungskriminalität im Sinn von Delikten gegen das Eigentum und gegen Leib und Leben begehen wird, wurde vorstehend ebenso bereits dargestellt wie die Diagnose seiner schweren Betäubungsmittelabhängigkeit; darauf ist zu verweisen (Ziff. 3.5 f.). Dem Gutachten der UPK zur Behandlungsmöglichkeit ist zu entnehmen, dass für die psychiatrischen Störungen des Berufungsklägers Behandlungen existierten, durch welche sich die Gefahr neuerlicher Straftaten verringern lasse. Bestehende mehrfache Abhängigkeiten seien zwar eine Herausforderung für die Therapie, jedoch nicht völlig aussichtslos. Die Behandlung sollte auch eine adäquate Behandlung deliktrelevanter Persönlichkeitsbereiche beinhalten, welche negative Auswirkungen auf den Krankheitsverlauf und das Deliktrisiko hätten. Aus Sachverständigensicht sei eine Behandlung angezeigt und notwendig. Eine ambulante Behandlung sei nicht erfolgversprechend. Eine stationäre Behandlung nach Art. 60 StGB biete die grösste Aussicht auf längerfristigen therapeutischen Erfolg. Sollte kein überdauernder Erfolg erreicht werden, so wäre die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu prüfen. Es bestünden mehrere stationäre Behandlungsmöglichkeiten für Abhängigkeitserkrankungen, etwa die Therapeutische Gemeinschaft […], wo der Berufungskläger bereits erste therapeutische Fortschritte erzielt habe. Während eines Strafvollzugs könne dem multimodalen und polydisziplinären Behandlungsbedürfnis des Berufungsklägers nicht adäquat Rechnung getragen werden. Die Behandlungsaussichten müssten kritisch betrachtet werden, seien jedoch nicht per se aussichtslos. Die grössten Erfolgsaussichten habe derzeit eine Substitutionsbehandlung mit längerfristiger Entwöhnungstherapie und Bearbeitung delinquenzbegünstigender Persönlichkeitsanteile. Sollte diese etabliert werden, könne die Gefahr erneuter Delinquenz gemindert werden. Rückfälle in den Substanz(neben)konsum seien jedoch als Teil des Behandlungsprozesses wahrscheinlich. Aufgrund der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen sei von einer eher brüchigen Behandlungsmotivation im ambulanten Rahmen auszugehen. Ein Teil des Behandlungsprozesses sei es, Motivation und Problemeinsicht zu fördern und eine Vertrauensbasis zu schaffen.

Diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzungen des Gutachtens ist zu folgen, und darauf ist abzustellen.

4.3      Die Behandlungsmotivation des Berufungsklägers ist seit der Exploration durch den Gutachter offenbar gestiegen. So hat er sich aus eigenem Antrieb im September 2016 in eine stationäre Behandlung in der UPK begeben, und dies – trotz einem Rückfall – mit einem gewissen Erfolg. Der kritischen Beurteilung der Staatsanwaltschaft von Rückfällen ist entgegen zu halten, dass gerade im Bereich der Drogenabhängigkeit die Präventionserwartungen zu relativieren sind, zumal Praktiker sich regelmässig mit der Erkenntnis konfrontiert sehen, dass Rückschläge im Verlauf einer Therapie geradezu die Regel darstellen und Rückfälle nach einer vermeintlichen Bewährung keine Ausnahme sind (Heer, in: Basler Kommentar, a.a.O., Vor Art. 56 StGB N 6). Die Rückfälle des Berufungsklägers in der Vergangenheit sind vor diesem Hintergrund zu verstehen, und es ist positiv zu werten, dass er in der Vergangenheit trotz den Rückfällen aus eigenem Antrieb immer wieder die Behandlung aufgenommen hat. Im Hinblick auf die vorliegend zur Diskussion stehende Anordnung einer Massnahme hat er sich bereits selber um einen Therapieplatz im Rehabilitationszentrum […] bemüht. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung im Sinne von Art. 56 und 60 StGB sind somit gegeben, und es ist eine solche anzuordnen.

5.

5.1       Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschuldigte gemäss Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (einschliesslich der Kosten für das psychiatrische Gutachten) sowie die Urteilsgebühren für die erste und die zweite Instanz zu tragen.

5.2      Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen, und zwar für den geltend gemachten Zeitaufwand gemäss Kostennote, wobei für die Verhandlung 3 (nicht 2) Stunden zu berücksichtigen sind. Die Kostennote ist ziffernmässig dahingehend zu bereinigen, als gemäss Detailaufstellung für einzelne Positionen (vom 23. August 2016, 12. und 13. Januar 2017) wohl irrtümlicherweise der falsche Stundenansatz eingesetzt worden ist. Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 3. Oktober 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Schuldsprüche wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

-      Verurteilung zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 106 des Strafgesetzbuches;

-      Einziehung der bei A____ beschlagnahmten Gegenstände;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – des Raubs schuldig erklärt und verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe,

            in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

            Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 60 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 13. März 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Diebstahls, Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, und die am 8. April 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mehrfachen Betrugs bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

            A____ trägt die Kosten von CHF 2‘286.85 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2‘700.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen) sowie den Kosten des psychiatrischen Gutachtens von CHF 10‘442.–.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘100.– und ein Auslagenersatz von CHF 114.50, zuzüglich 8 % MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 417.15, somit total CHF 5‘621.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Privatkläger

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Gutachter Dr.[...]

-       Bundesamt für Polizei

-       Migrationsamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2015.39 — Basel-Stadt Appellationsgericht 13.01.2017 SB.2015.39 (AG.2017.133) — Swissrulings