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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.12.2015 SB.2015.23 (AG.2015.834)

7 dicembre 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,894 parole·~9 min·5

Riassunto

mehrfaches Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2015.23

URTEIL

vom 7. Dezember 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. November 2014

betreffend mehrfaches Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Im gegen A____ eröffneten Strafverfahren teilte Dr. [...] der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. März 2014 mit, dass er den Beschuldigten vertrete, und ersuchte unter anderem um Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Dieses Gesuch wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. April 2014 unter Hinweis darauf, dass der Beschuldigte geständig sei und es sich in jeder Hinsicht um einen Bagatellfall handle, ab. Mit Strafbefehl vom 7. April 2015 wurde A____ wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt. Auf den Widerruf der mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 23. September 2009 nebst einer Busse von CHF 1'300.– bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.–, Probezeit 3 Jahre (mit Urteil der Staatsanwaltschaft Baden vom 28. Januar 2013 um 1 Jahr und 6 Monate verlängert), wurde verzichtet. Die beschlagnahmten 5 Minigrips, netto enthaltend 23,3 Gramm Heroin (Position 2), und die beiden ebenfalls beschlagnahmten Heroinersatztabletten (Position 4) wurden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen. Die erstellte Daten-CD (Verzeichnis: 119569, Position 1) wurde zu den Akten genommen. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt. Auf Einsprache des Beschuldigten hin fällte das Einzelgericht in Strafsachen am 21. November 2014 sein Urteil, wobei es im Wesentlichen bei gleichem Schuldspruch eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 25.– bei einer Probezeit von 5 Jahren sowie eine Busse von CHF 600.– aussprach. Auf den Vollzug der Vorstrafe verzichtete auch das Einzelgericht in Strafsachen, verwarnte jedoch den Beschuldigten und verlängerte die Probezeit um 1 Jahr und 6 Monate. Es auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten und wies den Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ab.

Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch Dr. [...], rechtzeitig Berufung erhoben mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei insofern abzuändern, als von einer Urteilsgebühr abzusehen und ihm ausserdem eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Mit Verfügung vom 9. März 2015 sind die Parteien darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt werde, die Berufung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren durchzuführen. Die Parteien haben daraufhin eine Replik, Duplik sowie eine ergänzende Stellungnahme zur Duplik, der Vertreter des Berufungsklägers überdies seine Honorarnote, eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkularweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1       Das angefochtene Urteil unterliegt der Berufung an das Appellationsgericht (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO). Es ist daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur StPO in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes der Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2      Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Kosten-, Entschädigungsund Genugtuungsfolgen angefochten sind. Das ist hier der Fall. Dementsprechend wurden die Parteien am 9. März 2015 darauf hingewiesen, dass ein schriftliches Verfahren vorgesehen sei. Der vorliegende Entscheid ist nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels auf dem Zirkularweg ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 2 bis 4 StPO).

2.

2.1      Mit der Berufung werden die Fragen erhoben, ob der Berufungskläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat und ob ihm eine Parteientschädigung zusteht. Nicht zu prüfen ist demgegenüber, ob der Straffall nach Erhebung der Einsprache Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht geboten hat, denen der Berufungskläger alleine nicht gewachsen gewesen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Der Berufungskläger ist der Meinung, dass in seinem Fall von Anfang an klar von einer günstigen Prognose auszugehen gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft habe den diesbezüglichen Sachverhalt in unzureichender Weise abgeklärt. Es könne und dürfe nicht sein, dass wenn ein Betroffener feststelle, dass ein Strafbefehl ein Fehlurteil darstelle und deshalb den ihm von Verfassung wegen zustehenden Richter anrufe, ihm die Kosten für das ordentliche Verfahren auferlegt würden, obschon er auf der ganzen Linie obsiegt habe. Dies müsse umso mehr gelten, als unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ein Strafbefehlsverfahren gar nicht zulässig wäre, wenn es nicht durch die Einsprache am Rechtsstaat festgemacht wäre. Gemäss Art. 428 StPO würden die Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens getragen. Eine Kostenauflage an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren erscheine als unbillig, wenn die Rechtsmittelinstanz ihrem Antrag auf Reduktion der Sanktion vollumfänglich entsprochen habe. Die Staatsanwaltschaft wendet gegen diese Argumentation ein, dass im Einspracheverfahren gegen einen Strafbefehl eine sinngemässe Anwendung der Verlegung der Kosten- und Entschädigungen im Rechtsmittelverfahren nicht zur Anwendung komme. Dies habe das Bundesgericht seit Erlass des angefochtenen Entscheids erneut bestätigt. Der Berufungskläger sei vollumfänglich im Sinne der Anklage schuldig gesprochen worden. Die Vorinstanz habe ihm daher völlig zu Recht entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten auferlegt und die beantragte Parteientschädigung verweigert.

2.2      Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung wird in Art. 429 ff. StPO geregelt. Nach Art. 429 Abs. 1 StPO ist eine solche (nur) dann auszurichten, wenn die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen wird. Selbst in diesem Fall kann eine Entschädigung unter den Voraussetzungen von Art. 430 StPO herabgesetzt oder verweigert werden. Für das Rechtsmittelverfahren gilt eine eigene Regelung. Hier erfolgen die Zusprechung einer Entschädigung und die Auferlegung von Kosten in der Regel nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 436 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die Lehre und die Rechtsprechung des Bundesgerichts ausführlich dargelegt, dass es sich bei der Einsprache nicht um ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 428 StPO handelt. Das Bundesgericht hat in seinem (seither ergangenen) Entscheid 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 diesbezüglich erneut festgestellt, dass die Kosten im Einspracheverfahren so zu verlegen sind, wie wenn statt des Strafbefehls sogleich Anklage erhoben worden wäre. Entgegen der Meinung des Berufungsklägers kann in den weiteren Erwägungen des Bundesgerichts kein obiter dictum gesehen werden. Das Bundesgericht hat lediglich festgehalten, dass eine abweichende, günstigere rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts im Vergleich zum Strafbefehl die verurteilte Person „höchstens dann“ von der Kostenpflicht im Sinne von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO befreien würde, wenn ein Anspruch auf einen (korrekten) Strafbefehl bestünde. Ob sich ein solcher Anspruch aus der StPO herleiten lasse, habe die Rechtsprechung bisher offen gelassen. Voraussetzung für einen Anspruch auf einen Strafbefehl „wäre auf jeden Fall“, dass die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden habe oder dieser anderweitig ausreichend geklärt sei. Damit hat es das Bundesgericht auch im zitierten Entscheid offen gelassen, ob ein Anspruch auf einen korrekten Strafbefehl besteht, der von der Pflicht zur Kostentragung befreien würde. In einem nur kurze Zeit später entschiedenen Fall, in welchem das erstinstanzliche kantonale Gericht die Verfahrenskosten im Einspracheverfahren nicht gänzlich der verurteilten Person auferlegt hatte, hat das Bundesgericht ausgeführt, dass nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO der Verurteilte die Verfahrenskosten trage. Die Kostentragungspflicht sei darin begründet, dass der Beschuldigte die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst habe. Für die Kostenauflage seien der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt und der zu seiner Erstellung und Beurteilung erforderliche Aufwand der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden massgebend. Der Strafbefehl stelle kein erstinstanzliches Urteil dar. Er sei ein blosser Urteilsvorschlag, der erst ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil werde und damit das Einverständnis des Betroffenen voraussetze. Halte die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache am Strafbefehl fest, überweise sie die Sache an das erstinstanzliche Gericht, und der Strafbefehl werde zur Anklageschrift. Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung würden in diesem Sinne im Fall der Einsprache eine Einheit bilden, die insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden könne (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015). Da die Strafprozessordnung eine klare Regelung der Kostenfolgen für das erstinstanzliche Verfahren trifft, ist auch eine sinngemässe Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO in Einspracheverfahren nicht möglich.

2.3      Anzumerken bleibt, dass sich der angefochtene Entscheid selbst dann als zutreffend erweisen würde, wenn die Vorinstanz die Kosten nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens hätte verlegen müssen. Dabei ist von Bedeutung, dass die Staatsanwaltschaft ihren Strafbefehl am 7. April 2014 erlassen hat. Zuvor hatte ihr der Vertreter des Berufungsklägers mit Schreiben vom 26. März 2014 im Hinblick auf eine geplante Einvernahme mitgeteilt, dass sich der Berufungskläger „seit kurzem“ in der psychiatrischen Klinik […] in einem stationären Drogenentzug befinde, der bis am 8. Juni 2014 dauere. Dieser Umstand alleine hat jedoch noch keine günstige Prognose des vielfach, teils auch einschlägig vorbestraften Berufungsklägers erlaubt. Dies hat auch die Vorinstanz nicht verkannt. Sie ist lediglich aufgrund der dokumentierten Entwicklungen im Leben des Berufungsklägers seit der Tatbegehung von einer „eher positiven Prognose“ ausgegangen. Der erfolgreiche Abschluss des Drogenentzugs in den Kliniken […], der Antritt einer geschützten Arbeitsstelle per 1. September 2014 sowie der Antritt einer Teilzeitstelle per 20.Oktober/1. November 2014 sind indessen erst nach Erlass des Strafbefehls eingetreten. Dass die Vorinstanz die Probezeit auf fünf Jahre festgelegt hat, macht deutlich, dass auch sie nach wie vor gewisse Bedenken hinsichtlich des zukünftigen Wohlverhaltens des Berufungsklägers hatte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Voraussetzungen, die den für den Berufungskläger günstigeren Entscheid der Vorinstanz zugelassen haben, erst im Verfahren vor dieser geschaffen worden sind. Damit hätten dem Berufungskläger gestützt auf Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO in jedem Fall die Kosten auferlegt und eine Entschädigung verweigert werden können. Der angefochtene Entscheid ist deshalb nicht zu beanstanden.

3.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Berufung abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Berufungskläger dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger ist allerdings auf Art. 425 StPO hinzuweisen, wonach Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können. Dies kann auf Gesuch hin geschehen oder aber von Amtes wegen (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 6; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 425 N 2). Zur Beurteilung ist das gleiche Gericht zuständig, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung von Verfahrenskosten festgelegt hat. Im vorliegenden Fall ist dies der Ausschuss des Appellationsgerichts, und zwar auch bezüglich der erstinstanzlichen Kosten (vgl. statt vieler AGE SB.2012.60 vom 5. Oktober 2015). Für den Erlass oder die Stundung müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint, namentlich wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit den übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4), wobei dem zuständigen Gericht ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 5). Aus den Akten ergibt sich, dass es dem Berufungskläger nach erfolgtem Drogenentzug teilweise gelungen ist, sich wieder in die Arbeitswelt zu integrieren und eine Anstellung zu 70 Prozent zu erlangen. Mit dieser verdient er jedoch nicht genügend Geld, um sich von der Sozialhilfe ablösen zu können. Das wird wohl auch weiterhin sehr schwierig sein, ist doch der Berufungskläger bereits 50-jährig, womit seine Chancen im Arbeitsmarkt auch ohne seine Suchtproblematik bereits eingeschränkt wären. Ihn zusätzlich mit Gerichtskosten zu belasten, dürfte eine weitere günstige Entwicklung stark gefährden. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Berufungskläger die Verfahrenskosten zu erlassen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Berufung wird abgewiesen.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.–.

            Dem Berufungskläger werden die mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. November 2014 und des vorliegenden Urteils auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3‘365.90 erlassen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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