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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.03.2016 SB.2015.21 (AG.2016.343)

16 marzo 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·3,489 parole·~17 min·6

Riassunto

Freispruch von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2015.21

URTEIL

vom 16. März 2016

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

A____                                                                                             Privatklägerin

                                                                             Anschlussberufungsklägerin

gegen

B____, geb. […]                                                                           Beschuldigter

c/o Kantonspolizei Basel [...]

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom

22. Dezember 2014

betreffend Freispruch von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung

Sachverhalt

Am 23. Juli 2014 erging ein Strafbefehl wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung gegen PolA B____; er wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.– mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Dagegen erhob er am 11. August 2014 Einsprache. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Dezember 2014 wurde er kostenlos freigesprochen. Zudem wurde ihm eine Parteientschädigung zugesprochen. Die Zivilforderung von A____ wurde abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2014. Mit Berufungserklärung vom 16. Februar 2015 und Berufungsbegründung vom 17. April 2015 macht sie geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die verspätete Einsprache von PolA B____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) eingetreten. Entsprechend beantragt sie, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, so dass der Strafbefehl vom 23. Juli 2014 zum rechtskräftigen Urteil werde. Eventualiter werde das vorinstanzliche Urteil auch in materieller Hinsicht angefochten. In Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt zu bestätigen und dem Berufungsbeklagten die Verfahrenskosten zu überbinden. A____ (nachfolgend: Privatklägerin) hat am 24. März 2015 Anschlussberufung erklärt und mitgeteilt, sie fechte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und mache dem erstinstanzlichen Verfahren entsprechend eine Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 1‘500.– geltend. Am 22. Mai 2015 hat der Berufungsbeklagte Stellung genommen und beantragt, die Berufung und die Anschlussberufung seien vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil sei zu bestätigen.

Die Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht hat am 16. März 2016 stattgefunden. Zunächst ist der Berufungsbeklagte befragt worden, anschliessend sind der Staatsanwalt, die Vertreterin der Anschlussberufungsklägerin und der Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 StPO zur Berufung, die Privatklägerin gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2      Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung frist- und formgerecht angemeldet, erklärt und begründet (Art. 399 Abs. 1 und 3 sowie 401 StPO). Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den gesamten angefochtenen Entscheid (Berufungserklärung vom 16. Februar 2015). Sie beantragt, es sei festzustellen, dass das Strafgericht auf die Einsprache zu Unrecht eingetreten sei. Eventualiter plädiert die Staatsanwaltschaft auf eine Verurteilung des Berufungsbeklagten gemäss Strafbefehl. Auf die Berufung wird eingetreten.

Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 wurde der Privatklägerin die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Die eingeschriebene Postsendung wurde ihr am 26. Februar 2015 mit einer Abholfrist bis zum 5. März 2015 gemeldet. Die Privatklägerin hat die Sendung innert Frist nicht abgeholt. Mit Verfügung vom 12. März 2015 wurde der Privatklägerin die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft mit A-Post erneut zugestellt; sie wurde auf die Auslösung des Fristenlaufes durch den Zustellversuch und die entsprechende Abholungsfrist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO hingewiesen. Die Anschlussberufung der Privatklägerin erfolgte am 24. März 2015 und damit innert Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. Mit ihrer Anschlussberufungserklärung ficht die Privatklägerin das Urteil des Strafgerichts an und macht wie bereits vor Strafgericht eine Zivilforderung von CHF 1‘500.– zuzüglich Zins seit dem Schadensdatum geltend. Die Anschlussberufung ist gemäss Art. 401 StPO nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt. Auf die Anschlussberufung der Privatklägerin, welche sich auf den Zivilpunkt bezieht, ist somit einzutreten.

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil des Strafgerichts in erster Linie in formeller Hinsicht an. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei in Verletzung von Art. 354 Abs. 1 StPO zu Unrecht auf die verspätete Einsprache des Berufungsbeklagten eingetreten. Es sei langjährige Praxis, dass die aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit besonders exponierten und deshalb mit Blick auf ihr Privat- und Familienleben besonders schutzbedürftigen Angehörigen der Kantonspolizei in sämtlichen Dokumenten der Strafverfolgungsbehörden betreffend Strafverfahren stets und ausschliesslich mit ihrer Dienstadresse erfasst und aufgeführt würden. Dies gelte sowohl in Fällen, in denen sie lediglich als Zeugen oder Auskunftspersonen in das Verfahren involviert seien, als auch dann, wenn es sich um Beschuldigte oder Privatkläger handle. Diese Praxis sei in einer internen Weisung des Ersten Staatsanwaltes, wonach eingeschriebene Postsendungen an Angehörige der Kantonspolizei stets an deren Dienstadresse zu schicken sei, explizit festgehalten worden (Ziff. 13.2.1.2 Abs.  3 der organisatorischen und administrativen Weisungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt). Der Berufungsbeklagte habe dieses Vorgehen selbst gestützt, indem er seine Einsprache auf amtlichem Papier verfasst, mit einem Amtsstempel versehen und mittels eines amtlichen Couverts versendet habe. Bei jemandem, der davon profitiere, seine Privatadresse nicht publik machen zu müssen, hätten in Bezug auf seine stattdessen zum Zuge kommende – und mithin als im Sinne von Art. 87 StPO als gleichwertig angesehene – Dienstadresse dieselben Regeln zu gelten wie bei der Privatadresse des Normalbürgers. Analog seien somit in solchen Fällen als „im gleichen Haushalt lebende, mindestens 16 Jahre alte Personen“ im Sinne von Art. 85 Abs. 3 StPO jeweils auch jene Personen anzusehen, die in der Diensteinheit des betreffenden Polizeibediensteten zur Entgegennahme der an diesen adressierten Post ermächtigt seien.

Dem Berufungsbeklagten sei bekannt gewesen, dass gegen ihn ein Strafverfahren geführt wurde. Entsprechend habe er damit rechnen müssen, dass dieses irgendwann zum Abschluss kommen und es in diesem Zusammenhang eine an ihn adressierte, eingeschriebene Postzustellung erfolgen würde. Angesichts dessen hätte er dafür besorgt sein müssen, bei Ferien oder sonstigen Abwesenheiten – wenn er diese der Staatsanwaltschaft schon nicht mitgeteilt habe – eine Person damit zu beauftragen, ihn unverzüglich über den Eingang und gegebenenfalls auch den Inhalt entsprechender Postsendungen zu informieren. Dass er dies nicht getan habe, habe er sich selbst zuzuschreiben. Der Strafbefehl vom 23. Juli 2014 sei dem Berufungsbeklagten am 28. Juli 2014 im Sinne von Art. 85 Abs. 3 StPO rechtsgültig zugestellt worden. Entsprechend sei die zehntägige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO am 7. August 2014 um 24:00 Uhr abgelaufen. Da der Berufungsbeklagte seine Einsprache erst am 11. August 2014 der Post übergeben habe, sei diese als verspätet zu betrachten, und es sei nicht darauf einzutreten (Berufungsbegründung Ziff. 1 p. 1-3).

2.2      Der Strafgerichtspräsident hat am 29. August 2014 festgestellt, bei der gemäss Sendungsverfolgung am 28. Juli 2014 (Akten S. 97) erfolgten „Zustellung“ des mit eingeschriebener Post versendeten Strafbefehls handle es sich lediglich um die Übergabe an die zentrale Dienststelle der Kantonspolizei. Damit sei der Strafbefehl aber noch nicht rechtsgültig zugestellt worden. Es sei somit nicht nachgewiesen, dass der Berufungsbeklagte den Strafbefehl vor dem 5. August 2014 entgegen genommen habe. Die am 11. August 2014 der Post übergebene Einsprache sei folglich rechtzeitig innerhalb der zehntägigen Frist erfolgt, weshalb darauf einzutreten sei (Verfügung vom 29. August 2014, Akten S. 107 f.).

2.3      Dieser Ansicht ist zu folgen. Die langjährig praktizierte interne Weisung des Ersten Staatsanwaltes, wonach eingeschriebene Postsendungen an Angehörige der Kantonspolizei stets an die Dienstadresse zu schicken sind, ist grundsätzlich unbestritten. Zwar hat gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2014 der Berufungsbeklagte die Zustellung an seinen Arbeitsort moniert (Akten S. 98). Dazu ist jedoch zu bemerken, dass er sich zur Formulierung und Einreichung der Einsprache seiner dienstlichen Unterlagen (Briefpapier, Couvert, Amtsstempel) bedient hat und damit die Verwendung der Dienstadresse implizit gutgeheissen hat. Allerdings ist zu beachten, dass die Angehörigen der Polizei diese Zustelladresse nicht frei wählen können, sondern diese mit der Berufungsausübung einhergeht.

Gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO gilt eine Sendung als zugestellt, wenn sie durch die Adressatin bzw. den Adressaten oder eine angestellte oder im gleichen Haushalt lebende Person entgegengenommen wurde. Erforderlich ist damit für die Zustellung, dass die Sendung in den Machtbereich der adressierten Person gelangt und diese demzufolge die Möglichkeit hat, davon Kenntnis zu nehmen. Der Berufungsbeklagte hat zu Recht auf den Unterschied zwischen einem Privathaushalt und einer „Grossorganisation“ hingewiesen und geltend gemacht, die Dienstadresse könne nicht im Sinne von Art. 85 Abs. 3 StPO verstanden werden, da die Sendung auf dem Dienstweg mehrere Stationen durchlaufe, bevor sie tatsächlich vom Adressanten in Empfang genommen werden könne. Es sei stossend, wenn die Staatsanwaltschaft mit dem Eingang bei der Zentralstelle der Polizei automatisch eine Zustellung beim Individuum fingiert haben wolle (Stellungnahme Ziff. 1-4 p. 1 f.).

2.4      Vorliegend wurde der Strafbefehl am 28. Juli 2014 der zentralen Stelle der Kantonspolizei an der Spiegelgasse 6 in Basel zur anschliessenden internen Weiterverteilung an die Dienststelle des Berufungsbeklagten zugestellt (Akten S. 97). Damit war die Sendung aber noch nicht in den Machtbereich des Berufungsbeklagten gelangt, hatte er doch keine Möglichkeit, davon effektiv Kenntnis zu nehmen. Ausser Frage steht, dass der Berufungsbeklagte als Angehöriger der Polizei keinen Einfluss auf die interne Organisation und damit auf die Entgegennahme und Weiterleitung von eingeschriebenen Postsendungen hatte. Damit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation in einem wesentlichen Punkt von der Zustellung gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO an einen Privathaushalt. So handelt es sich bei den empfangsberechtigten Mitarbeitern der Kantonspolizei nicht um angestellte Personen des Berufungsbeklagten, hat er doch über deren Handlungen keinerlei Weisungsrecht. Es wäre mit dem Schutzgedanken von Art. 87 Abs. 1 StPO nicht vereinbar, wenn Art. 85 Abs. 3 StPO hier analog angewendet würde. Der Nachweis der Zustellung an die Kantonspolizei kann somit nicht mit dem Nachweis der Zustellung an den Berufungskläger gleichgestellt werden.

Es ist somit nicht nachgewiesen, dass der Strafbefehl dem Berufungsbeklagten tatsächlich am 28. Juli 2014 zugestellt worden ist. Im Zweifel muss davon ausgegangen werden, dass die interne Zustellung erst am 5. August 2014 erfolgte, als der Berufungsbeklagte sich telefonisch an die Staatsanwaltschaft wandte. Vor diesem Hintergrund ist nicht relevant, ob und wann der Berufungsbeklagte ferienabwesend war und ob er dazu verpflichtet gewesen wäre, seine Abwesenheit zu melden bzw. eine verantwortliche Person zu bezeichnen. Der Berufungsbeklagte war von der Staatsanwaltschaft am 28. August 2013 als Beschuldigter zur Sache befragt (Akten S. 55 ff.) und am 10. Oktober 2013 betreffend einen möglichen Vergleich erneut kontaktiert worden (Akten S. 61). Unter diesen Umständen konnte vom Berufungsbeklagten nicht erwartet werden, dass er Ferienabwesenheiten im Juli 2014 der Staatsanwaltschaft meldete, zumal ja immerhin eine Entgegennahme der Post durch die Kantonspolizei sichergestellt war.

Daran ändert auch nicht, dass der Berufungsbeklagte am 5. August 2014, dem Tag seiner Kontaktnahme mit der Staatsanwaltschaft, noch die Möglichkeit gehabt hätte, die Einsprache innerhalb von zehn Tagen nach Entgegennahme der Sendung durch die Kantonspolizei der Post zu übergeben. Der Strafbefehl datierte vom 23. Juli 2014, der Berufungsbeklagte ging offenbar irrtümlicherweise davon aus, die Einsprachefrist sei bereits abgelaufen. Dieser Irrtum, welcher vom zuständigen Untersuchungsbeamten per Telefon und durch die Staatsanwältin in ihrer E-Mail vom 7. August 2014 zumindest nicht hinterfragt worden ist, ändert am Beginn des Fristenlaufes für die Einsprache nichts.

Schliesslich überzeugt auch das von der Staatsanwaltschaft angeführte Argument der doppelten Privilegierung nicht. Da Angehörige der Kantonspolizei mit Blick auf ihre dienstliche Tätigkeit besonders exponiert sind, bedürfen sie eines besonderen Schutzes ihres Privat- und Familienlebens. Die interne Weisung des Ersten Staatsanwaltes hat sich als dafür durchaus geeignet erwiesen und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Diese Regelung darf allerdings nicht dazu führen, dass für Polizeibedienstete die Einsprachefrist bereits zu laufen beginnt, bevor der Strafbefehl überhaupt in ihren Machtbereich gelangt und eine Kenntnisnahme effektiv möglich ist. Dies würde zu einer unzulässigen Fristverkürzung und damit zu einer Benachteiligung der Polizeibediensteten führen.

2.5      Aufgrund des Gesagten ist das Strafgericht zutreffend von einer nachgewiesenen Zustellung am 5. August 2014 ausgegangen. Damit hat die zehntägige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO am 6. August 2014 zu laufen begonnen und ist die am 11. August 2014 der Schweizerischen Post übergebene Einsprache rechtzeitig erfolgt. Die Vorinstanz ist zu Recht darauf eingetreten.

3.

3.1      Dem Berufungsbeklagten wird vorgeworfen, er habe versucht, die Privatklägerin mit seinen Armen vom Lieferwagen wegzuschieben, um sie vom eigenmächtigen Behändigen ihres Fahrrades abzuhalten. Dabei sei er angesichts seines Körperbaus und seiner grossen Körperkraft einerseits und der Zierlichkeit der Frau andererseits derart pflichtwidrig unvorsichtig vorgegangen, dass die Privatklägerin zu Boden gestürzt sei und sich diverse Verletzungen zugezogen habe (Strafbefehl vom 23. Juli 2014).

3.2      Die Vorinstanz hat den Sachverhalt gestützt auf den Polizeirapport, die Aussagen der beiden Beteiligten und des Zeugen C____ sowie das Arztzeugnis als nachgewiesen erachtet. Die abwehrende Handbewegung des Berufungsbeklagten sei ursächlich für den Sturz und damit für die ärztlich dokumentierten Verletzungen (mit Ausnahme der Hämatome an den Oberarmen) der Privatklägerin gewesen. Zwar erfülle die Handlung des Berufungsbeklagten den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB. Sein Verhalten sei indessen nicht pflichtwidrig gewesen, da er in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit befugt gewesen sei, die Privatklägerin an der eigenmächtigen Behändigung ihres Fahrrades zu hindern. Nachdem er zunächst versucht habe, sie mit Worten davon abzuhalten, ihr Fahrrad zu behändigen, sei das physische Eingreifen unter Berücksichtigung von § 7 PolG verhältnismässig gewesen. Damit sei das Vorgehen des Berufungsbeklagten gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt gewesen. Zudem sei seine Abwehrbewegung auch durch Notwehr gemäss Art. 15 StGB gedeckt gewesen, da das Risiko, dass die Privatklägerin durch seine Armbewegung zu Fall kommen könnte, gering gewesen sei (Urteil E. I. p. 4-6).

3.3      In ihrem Eventualantrag macht die Staatsanwaltschaft in materieller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe das Vorgehen des Berufungsbeklagten zu Unrecht nicht als pflichtwidrig, unverhältnismässig und rechtswidrig eingestuft. Den Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Berufungsbeklagte aufgrund des Verhaltens der Privatklägerin gar „keine andere Wahl“ gehabt habe, „als die Privatklägerin aktiv- und damit physisch – an der eigenmächtigen Behändigung zu hindern“ (vgl. Urteil p. 5), könne in keiner Weise gefolgt werden. Zwar sei der Berufungsbeklagte gemäss § 5 des Polizeigesetzes Basel-Stadt (PolG; SG 510.100) grundsätzlich zur Ausübung von – auch körperlichem – Zwang befugt, dies jedoch nur als „ultima ratio“ sowie unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. § 7 PolG). Eine solche Situation habe nicht vorgelegen. Die inkriminierte Szene habe sich auf dem rundum umfriedeten Zeughausareal abgespielt. Dieses sei vom Publikum nur via ein zentrales, verschliessbares Ein- und Ausfahrtstor betretbar. Dem Berufungsbeklagten, der nicht nur in Begleitung eines Kollegen war, sondern auch von einer Gruppe ebenfalls auf dem Areal anwesenden uniformierte Polizisten jederzeit durch Zuruf hätte Unterstützung anfordern können, hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, das Eingangstor zum Zeughaus schliessen und die Privatklägerin dadurch am Wegfahren mit dem Fahrrad zu hindern. Auch hätte er aufgrund seiner deutlichen körperlichen Überlegenheit problemlos das Fahrrad einfach festhalten können und dadurch die Wegnahme des Fahrrades durch die Privatklägerin mit milderen Mitteln verhindern können. Es habe kein unmittelbarer Angriff der Privatklägerin gegen irgendwelche Rechtsgüter vorgelegen, damit sei das Handeln des Berufungsbeklagten unter polizeigesetzlichen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen. Insoweit könnten auch die für die Vielzahl der nicht unerheblichen Verletzungen der Privatklägerin nachweislich kausale „abwehrende Armbewegung“ (vgl. Urteil p. 5) des Berufungsbeklagten nicht mehr als angemessen und verhältnismässig bezeichnet werden. Auch unter dem Aspekt einer allfälligen Notwehr seien weder ein unmittelbarer Angriff durch die Privatklägerin noch ein angemessenes Verhalten des Berufungsbeklagten ersichtlich. Damit lägen keine Rechtfertigungsgründe für die tatbestandsmässige fahrlässige Körperverletzung vor. Der Berufungsbeklagte sei daher gemäss dem Strafbefehl vom 23. Juli 2014 zu verurteilen (Berufungserklärung Ziff. 3 f., Berufungsbegründung Ziff. 2 p. 4 f.).

3.4      Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, decken sich die Angaben des Berufungsbeklagten in vielen Punkten mit jenen der Privatklägerin. Beide sagten übereinstimmend aus, es sei zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, da die Privatklägerin ihr Fahrrad auf dem Zeughausareal habe abholen wollen und der Berufungsbeklagte, der davon ausging, es handle sich um ein gestohlenes Fahrzeug, ihr dieses nicht habe aushändigen wollen. In der Folge habe sie versucht, ihr Fahrrad eigenmächtig von einem Lieferwagen zu nehmen, woran sie durch den Berufungsbeklagten mittels Körpergewalt gehindert worden sei. Differenzen ergeben sich einzig in Bezug auf die Art und die Auswirkungen der physischen Intervention des Berufungsbeklagten. Während die Privatklägerin im Ermittlungsverfahren und an der Hauptverhandlung zu Protokoll gab, der Berufungskläger habe zunächst zu einer Ohrfeige ausgeholt, sie anschliessend heftig an beiden Oberarmen gepackt und gezielt zu Boden gestossen (Akten S. 32, Prot. HV S. 163), gab dieser an, er habe lediglich eine wegschiebende Abwehrbewegung mit der Hand gemacht, worauf die Privatklägerin gestürzt sei (Akten S. 58, Prot. HV Akten S. 159 f.).

Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Berufungsbeklagten zum Sachverhalt als im Wesentlichen stimmig und glaubhaft zu qualifizieren (Urteil E. I p. 5). Auffallend ist, dass die Schilderungen seiner eigenen Handlungen vor dem Sturz der Privatklägerin eher knapp und wenig detailliert ausfallen. Beim Zeugen C____ ist ein gewisses Bemühen erkennbar, seinen Arbeitskollegen nicht zu belasten und auch das eigene Verhalten möglichst positiv darzustellen (Prot. HV Akten S. 168).

Die Privatklägerin beschreibt die Entstehung, den Verlauf und die Folgen des Konfliktes ausführlich, nachvollziehbar und detailliert. Sie schildert ihre eigenen Gefühle in nachvollziehbarer Weise, gibt Gesprächsinhalte teilweise in direkter Rede wieder und macht räumliche und zeitliche Verknüpfungen. Ihre Aussagen sind konstant und wirken dennoch nicht auswendig gelernt. Dass sie nach dem Vorfall an der Hand geblutet habe und emotional sehr aufgewühlt gewesen sei, wird durch die Polizisten bestätigt, welche sie anschliessend auf den Polizeiposten gefahren und über die Möglichkeit einer Strafanzeige aufgeklärt haben (Akten S. 47). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Privatklägerin von einer gewissen Dramatisierungstendenz geprägt seien, ist zwar nicht ganz von der Hand zu weisen (Urteil E. I p. 4). Anzeichen für wesentliche übermässige Belastungen oder gar falsche Anschuldigungen liegen indessen nicht vor. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen spricht schliesslich der Umstand, dass die Privatklägerin auch eigenes Fehlverhalten anerkennt und gar die am Folgetag erfolgte Entschuldigung des Berufungsbeklagten nicht unerwähnt lässt (Akten S. 34).

Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist gestützt auf die Ausführungen der Privatklägerin sowie den Befund ihres Hausarztes Dr. med. [...] (Akten S. 46) erwiesen, dass der Berufungsbeklagte die Privatklägerin nicht nur mit einer Handbewegung zur Seite geschoben, sondern sie an den Oberarmen festgehalten und ihr dadurch die fotografisch dokumentierten Hämatome an den Innenseiten beider Oberarme zugefügt hat. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass sie sich diese Verletzungen bei anderer Gelegenheit zugezogen haben soll (vgl. Urteil E. I p. 4). Dass sie die Hämatome bei ihrer unmittelbar im Anschluss an den Vorfall getätigten Strafanzeige bei der Polizei (Akten S. 24 ff.) nicht erwähnt hat, ist wohl dadurch zu erklären, dass Blutergüsse erst einige Zeit nach dem schädigenden Ereignis die typische dunkelrot-blaue Farbe annehmen (vgl. Bilder Akten S. 44 f.).

Nicht erstellt ist hingegen die weitere Schilderung der Privatklägerin, wonach der Berufungsbeklagte sie anschliessend aktiv zu Boden gestossen habe. In einem dynamischen Geschehen ist es für die Beteiligten schwierig, das genaue Tatgeschehen in Erinnerung zu rufen und in Worte zu fassen. Auch im Strafbefehl ist im Übrigen keine Rede von einem aktiven und vorsätzlichen zu Boden werfen der Privatklägerin durch den Berufungsbeklagten. Damit muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Berufungsbeklagte die Privatklägerin an den Armen festhielt und sie anschliessend unsanft wegstiess, wodurch sie zu Fall kam. Damit war seine Handlung kausal für die Entstehung ihrer Verletzungen; der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist erfüllt. In subjektiver Hinsicht musste der Berufungsbeklagte damit rechnen, dass die zierliche und ihm körperlich weit unterlegene Frau durch sein brüskes Vorgehen stürzen und sich verletzen könnte. Damit hat der Berufungsbeklagte eine fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 StGB begangen.

4.

4.1      Der Berufungsbeklagte macht geltend, es habe keine Alternative zu seinem Vorgehen gegeben. So hätte auch ein Zurückhalten des Fahrrades im Hof bzw. ein Festhalten desselben den Konflikt nicht gelöst. Ein Eingreifen bereits vor einer allfälligen Behändigung des Fahrrades durch die Privatklägerin sei angesichts ihrer entschlossenen Handlungsweise unerlässlich und rückblickend im Interesse der beteiligten Parteien gewesen. Es könne denn auch nicht sein, dass dem Berufungsbeklagten einzig aufgrund seiner körperlichen Erscheinung ein Eingreifen als unverhältnismässig angelastet werde. Unbestrittenermassen habe er zunächst versucht, die Situation verbal zu lösen, und erst nachdem die Privatklägerin – davon unbeeindruckt – sich in Eigenmacht über seine Weisungen hinwegzusetzen begonnen  habe, sei eine leichte körperliche Abwehrbewegung durch ein „Wegschieben“ vom Lieferwagen als „ultima ratio“ erfolgt. Aufgrund der Schilderungen sei dem Berufungsbeklagten keine pflichtwidrige Handlungsweise vorzuwerfen und den diesbezüglichen Ausführungen des Strafgerichts zu folgen (Stellungnahme Ziff. 5.-7 p. 2 f.).

4.2      § 5 PolG ermöglicht es den polizeilichen Behörden, in bestimmten Situationen Zwang anzuwenden, allerdings unter Beachtung der Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit, welche in § 7 PolG explizit normiert sind. Unbestritten ist, dass die Privatklägerin auf dem Zeughausareal ihr Fahrrad behändigen und mitnehmen wollte, obwohl der Berufungsbeklagte ihr zuvor erläutert hatte, dass ihr dies nicht erlaubt sei, da das Fahrrad als gestohlen gemeldet gewesen sei. Entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft wäre auch durch das Verschliessen des Tores zum Zeughausareal oder durch Festhalten des Fahrrades keine baldige Beendigung, sondern vielmehr eine Verlängerung des bereits bestehenden Konfliktes zu erwarten gewesen. Der Berufungskläger war unter den gegebenen Umständen berechtigt, die Privatklägerin unmittelbar an der Behändigung des Fahrrades zu hindern. Dabei muss ihm bei seiner Intervention ein gewisser Handlungsspielraum zugestanden werden. Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei dem zu beurteilenden Vorfall um eine dynamische Situation handelte, die sich rasch zugespitzt hatte und in welcher dem Berufungskläger keine Zeit für lange Überlegungen blieb. Die Privatklägerin hatte sich auf einem Polizeiareal der wiederholten Aufforderung des Berufungsbeklagten widersetzt und schickte sich an, sich des Fahrrades zu bemächtigen, von dem der Berufungsbeklagte annehmen musste, es sei gestohlen. Vor diesem Hintergrund war das körperliche Eingreifen des Berufungsbeklagten gestützt auf § 5 PolG gerechtfertigt. Damit hält der Einsatz des Berufungsbeklagten, der dazu führte, dass die Privatklägerin zu Boden stürzte und sich verletzte, entgegen den Einwänden der Staatsanwaltschaft auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand. Zwar wäre bei einer nachträglichen Betrachtung der Situation eine verbale Deeskalation oder allenfalls ein Wegschieben der Privatklägerin, ohne sie zu verletzen, angebrachter und besser gewesen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände bewegt sich das Vorgehen des Berufungsbeklagten indessen noch innerhalb seines Handlungsspielraums und ist daher vom Rechtfertigungsgrund nach § 5 PolG knapp gedeckt.

5.

Damit hat Vorinstanz den Berufungsbeklagten zu Recht vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Entsprechend wurde die Zivilforderung der Privatklägerin zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungsbeklagte keine Kosten. Für das Verfahren vor erster und zweiter Instanz ist ihm eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        B____ wird von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung kostenlos freigesprochen.

            B____ wird für die erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF 2‘000.– zuzüglich CHF 160.– MWST aus der Strafgerichtskasse zugesprochen. Für die zweite Instanz wird ihm eine Parteientschädigung von CHF 3‘786.– zuzüglich CHF 302.90 MWST aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Die Genugtuungsforderung von A____ im Betrag von CHF 1‘500.– wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

            Mitteilung an:

-       Staatsanwaltschaft

-       Privatklägerin

-       Berufungsbeklagter

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. Claudius Gelzer                                                  lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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