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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.06.2016 SB.2014.97 (AG.2016.499)

21 giugno 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,028 parole·~5 min·7

Riassunto

Raub und rechtswidrige Einreise

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.97

ENTSCHEID

vom 21. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jonas Schweighauser,

Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

Zustelladresse: [...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...] 

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. August 2014

Genugtuung für Überhaft

(Ergänzung des Urteils des Appellationsgerichts vom 15. Januar 2016)

Sachverhalt

Mit Urteil vom 15. Januar 2016 hat das Appellationsgericht A____ (Berufungskläger) wegen Diebstahls und rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Zudem wurde eine bedingt ausgesprochene Vorstrafe wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Geldstrafe von 15 Tages­sätzen zu CHF 30.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam) vollziehbar erklärt und es wurde festgestellt, dass die beiden Geldstrafen durch den ausgestandenen Freiheitsentzug vollumfänglich getilgt sind. Der Berufungskläger wurde überdies zur Zahlung von EUR 2’000.– Schadenersatz an die Privatklägerin sowie zur Tragung der Verfahrens- und Urteilskosten verurteilt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. Mai 2016 wurde dem Berufungskläger Frist gesetzt zur bezifferten und belegten Geltendmachung von allfälligen Entschädigungsresp. Genugtuungsansprüchen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 hat der Berufungskläger innert Frist beantragt, es seien ihm „nach den Gesetzen der Schweiz Entschädigungs- resp. Genugtuungsansprüche für die Haftzeit“ zuzusprechen, die nicht durch die rechtskräftigen Tagessätze der Geldstrafen getilgt seien, in der Höhe, „die nach den schweizerischen Gesetzen als billig angesehen“ werde.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten im Zirkulationsverfahren ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 431 der Strafprozessordnung (StPO) hat die beschuldigte Person im Fall von Untersuchungsund Sicherheitshaft einen Anspruch auf angemessene Entschädigung und Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Abs. 2). Für den hier einschlägigen Fall, dass die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe (oder zu gemeinnütziger Arbeit oder Busse) verurteilt wurde, entfällt der Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch, wenn die Umwandlung der Sanktion eine Freiheitsstrafe ergäbe, die „nicht wesentlich kürzer“ wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Abs. 3 lit. a).

Die Untersuchungsund Sicherheitshaft des Berufungsklägers war im Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmässig (Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. April 2014) und war von kürzerer Dauer als die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 11 Monaten (Urteil des Strafgerichts vom 27. August 2014). Im Berufungsverfahren stellte sich jedoch heraus, dass die erstandene Haft die durch das Berufungsgericht herabgesetzte Strafe übersteigt und insofern übermässig ist. Zuständig für die Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung ist in einem solchen Fall das Berufungsgericht (Art. 436 Abs. 1 StPO), welches mit dem vorliegenden Entscheid sein Berufungsurteil vom 15. Januar 2016 ergänzt (vgl. AGE AS.2010.96 vom 26. März 2012).

2.

Der Berufungskläger befand sich vom 31. März 2014 bis zum 19. November 2014, d.h. insgesamt 233 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Er wurde im vorliegenden Verfahren zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde aus einem früheren Verfahren eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen vollziehbar erklärt, wobei ein Tagessatz bereits durch einen Tag Polizeigewahrsam getilgt war. Umgewandelt entsprechen diese beiden Geldstrafen, unter Berücksichtigung des bereits getilgten Tages, einer Freiheitsstrafe von 194 Tagen (Art. 36 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuchs, StGB; BGE 141 IV 236 E. 3.2 f.; 135 IV 126 E. 1.3.2; 133 IV 150 E. 5.1). Dieser Wert ist „wesentlich kürzer“ als der ausgestandene Freiheitsentzug von 233 Tagen, weshalb von der Ausrichtung einer Genugtuung auch unter Berücksichtigung des Spielraums von Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO nicht abgesehen werden kann. Zu entschädigen ist demnach eine Überhaft von 39 Tagen.

3.

Die Entschädigung und Genugtuung ist nach freiem richterlichem Ermessen zuzusprechen (Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1330; Griesser, in: Donatsch, Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 431 N 12; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 431 N 8). Dafür können die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze gemäss Art. 41 ff. des Obligationenrechts (OR) herangezogen werden (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 431 N 27a und N 9 ff.). Es ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Die Genugtuung ist nach Ermessen der zusprechenden Behörde festzusetzen. Zu berücksichtigen sind jedenfalls die Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme (vgl. OGer ZH SB140374 vom 17. März 2015). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGer 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2; 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2; 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3).

Im vorliegenden Fall liegt zwar eine Überhaft von mehreren Wochen vor. Der Berufungskläger ist jedoch als Reisetäter aufgetreten und es liegen keine Angaben über einen Verlust eines sozialen Netzes vor. Er ist überdies bereits mehrfach vorbestraft und hat schon mehrfach Untersuchungshaft und Strafvollzug erlebt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Kaufkraft in seinem Herkunftsland Kroatien um das Zwei- bis Dreifache tiefer liegt als in der Schweiz (http://www.numbeo.com/cost-of-living/rankings.jsp). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist im vorliegenden Fall eine Genugtuung in der Höhe von CHF 100.– pro Tag angemessen.  

4.

Nach dem Gesagten ist dem Berufungskläger, in Ergänzung zum Berufungsurteil vom 15. Januar 2016, eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3‘900.– für die Überhaft von 39 Tagen auszurichten. Für die vorliegende Urteilsergänzung werden keine Kosten erhoben.

Nach der Rechtsprechung sind Genugtuungsansprüche wegen ihrer persönlichen Natur keine verrechenbaren Verbindlichkeiten im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO. Die dem Berufungskläger zuzusprechende Genugtuung für die erlittene Überhaft kann daher nicht zur Deckung der ihm im Strafverfahren auferlegten Verfahrens- und Urteilskosten herangezogen werden (vgl. BGE 140 I 246 E. 2.6.1 S. 251; 139 IV 243 E. 5 S. 244; OGer ZH SB130314 vom 10. Februar 2014, Abschnitt Kosten Ziff. 2, anders jedoch OGer ZH SB140374 vom 17. März 2015, Abschnitt Entschädigung der Überhaft Ziff. 4.2). 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Ergänzung seines Urteils vom 15. Januar 2016: 

://:        A____ wird aus der Gerichtskasse eine Genugtuung für Überhaft von CHF 3‘900.– zugesprochen.

            Für diese Urteilsergänzung werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

- Strafgericht

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

Dr. Claudius Gelzer                                                  Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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