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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.02.2015 SB.2014.9 (AG.2015.224)

13 febbraio 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·2,829 parole·~14 min·6

Riassunto

einfache Körperverletzung, mehrfache Beschimpfung, Drohung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.9

URTEIL

vom 13. Februar 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Caroline Cron , Dr. Jonas Schweighauser     

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                        Berufungskläger

[…]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch […], Advokat

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

                     Kpl B____

[…]

Pm C____                                                                                                             

[…]

Pol D____                                                                                                              

[…]

Kpl E____                                                                                                             

[…]

F____                                                                                                                      

[…]

Kpl G____                                                                                                                

[…]

H____                                                                                                                     

[…]

I____                                                                                                                         

[…]

J____                                                                                                                        

[…]

DK K____                                                                                                              

[…]

Pol L____                                                                                                                

[…]

Det M____                                                                                                               

[…]

N____                                                                                                                     

[…]

O____                                                                                                                     

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 31. Oktober 2013

betreffend einfache Körperverletzung, mehrfache Beschimpfung, Drohung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 31. Oktober 2013 der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung, der Drohung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und zu 400 Stunden gemeinnütziger Arbeit anstelle einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Gegen dieses Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt und diese mit Eingabe vom 29. Juni 2014 schriftlich begründet. Er beantragt, lediglich der Ehrverletzung und mehrfachen Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt zu werden. Von der Anklage der einfachen Körperverletzung, der Drohung und der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sei er freizusprechen. Im Eventualstandpunkt beantragt er anstelle der auferlegten 400 Stunden gemeinnütziger Arbeit eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 26. August 2014 die kostenfällige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils.

An der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 13. Februar 2015 ist der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.11) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig.

1.2      Der Beschuldigte ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er ist damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Die Berufung ist frist- und formgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

2.

Die Vorinstanz hat fünf als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte angeklagte Vorfälle beurteilt, welche sich am 13. Oktober 2011 (Anklagepunkt Ziff. 1), am 20. Oktober 2011 (Anklagepunkt Ziff. 2), am 11. Januar 2011 (Anklagepunkt Ziff. 3, mehrfache Begehung), am 4. Februar 2012 (Anklagepunkt Ziff.5, mehrfache Begehung) und am 10. Juli 2012 (Anklagepunkt Ziff. 6) ereignet haben, und entsprechende Schuldsprüche vorgenommen. Während die im Zusammenhang mit diesen Vorfällen – mit Ausnahme von Anklagepunkt Ziff. 6 – angeklagten und von der Vorinstanz als erstellt erachteten mehrfachen Beschimpfungen vom Berufungskläger nur in den Anklagepunkten Ziff. 1 und 2 angefochten werden – weil es sich um straflose Retorsionsmassnahmen handle, siehe dazu hinten E 3.1.2 und 3.2 –  stellt sich der Berufungskläger in Bezug auf die Verurteilungen wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte auf den Standpunkt, der Tatbestand sei in allen fünf Fällen aus rechtlichen Gründen nicht erfüllt. Weiter seien – ebenfalls nicht aus tatsächlichen, sondern aus rechtlichen Gründen –  die Tatbestände der Drohung und der einfachen Körperverletzung im Anklagepunkt Ziff. 6 sowie der Hinderung einer Amtshandlung in Anklagepunkt Ziff. 4 nicht erfüllt, wo die Vorinstanz der Anklage folgend einen entsprechenden Schuldspruch vorgenommen habe.

Im Folgenden sind, dem Aufbau der Anklageschrift folgend, die einzelnen Einwände der Verteidigung zu prüfen.

3.

3.1      Bezüglich des Vorfalls vom 13. Oktober 2011 (Anklage Ziff. 1) hat die Vor-instanz erwogen, dass der Berufungskläger sich am 13. Oktober 2011 der mehrfachen Beschimpfung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht habe, indem er Kpl B____, Gefr I____ und Kpl E____ als „Arschlöcher“ betitelt, mit dem Ausdruck „fuck you“ bedacht und Kpl B____ den „Stinkefinger“ gezeigt habe. Später sei er auf die Wache zurückgekehrt, habe die anwesenden Polizisten erneut mit Kraftausdrücken betitelt und des Weiteren Gefr I____ einen Plastikbecher mit Wasser gegen den Kopf geworfen.

3.1.1   Der Berufungskläger macht – unter Bezug auf die von einer Minderheit der Lehre vertretene Auffassung – geltend, das Werfen eines Plastikbechers erreiche nicht die Intensität einer Tätlichkeit, da dafür körperliche Schmerzen beim Opfer vor-ausgesetzt würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht erfüllt sei.

Die Einwendungen der Verteidigung überzeugen nicht. Der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte setzt in der vorliegenden Variante einen tätlichen Angriff  während der Amtshandlung voraus, der mit einer aggressiven Kraftentfaltung gegen den Beamten verbunden ist. Indessen ist das Verursachen von Schmerzen nach dem überwiegenden Teil der Lehre und der Rechtsprechung nicht erforderlich (Heimgartner, in: Basler Kommentar StGB, Art. 285 N 15, m.w.H.). Für die Tätlichkeit genügt das Verursachen eines deutlichen Missbehagens bzw. eine Störung des Wohlbefindens. Entsprechend stellt auch das Begiessen mit Wasser – genau wie das Verschmieren eines Stücks Patisserie im Gesicht eines anderen  – eine Tätlichkeit dar (Praxiskommentar, Trechsel/Fingerhuth, Art. 126 StGB N. 2; m. H. auf BGer 6P.99/2001).

Nach dem Gesagten wurde der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bereits mit dem Werfen des Plastikbechers bzw. des Wassers an den Kopf des Polizisten verwirklicht, sodass offengelassen werden kann, ob die Schilderung in der Anklageschrift – „und ging dann auf den Polizisten los“, was im Gegensatz zum Werfen des Wasserbechers in der Anklageschrift nicht näher spezifiziert wird – dem Akkusationsprinzip genügt.

3.1.2   Weiter macht der Berufungskläger geltend, die im Einzelnen nicht bestrittenen Beschimpfungen seien nur deshalb erfolgt, weil sich die Polizisten zu Unrecht geweigert hätten, eine Strafanzeige des Berufungsklägers entgegenzunehmen. Es liege deshalb eine straflose Retorsionsmassnahme vor.

Wie dem Rapport und der Aussage des in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftsperson einvernommenen Kpl B____ zu entnehmen ist, war der Berufungskläger zum Zeitpunkt des inkriminierten Verhaltens derart betrunken, dass für die anwesenden Beamten nicht erkennbar war, womit die Strafanzeige des Berufungsklägers überhaupt zu begründen war. Die Beschimpfungen der Polizisten konnten somit zum vorneherein keine Retorsionsmassnahme gegen eine unberechtigte Verweigerung, eine Strafanzeige des Berufungsklägers entgegenzunehmen, darstellen. Die Vorinstanz hat mit Recht festgehalten, dass sich die Polizisten korrekt verhalten haben.

Zusammenfassend ist daher das vorinstanzliche Urteil im Anklagepunkt Ziff. 1 vollumfänglich zu bestätigen.

3.2      Bezüglich des Vorfalls vom 20. Oktober 2011 (Anklage Ziff. 2) macht die Verteidigung geltend, das Beweisergebnis in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe einen anderen als den angeklagten Sachverhalt ergeben. Der Berufungskläger sei nicht wie angeklagt „unmittelbar“ auf den Polizeibeamten losgegangen, sondern erst später, als er in die Zelle verbracht werden sollte. Die Vorinstanz gehe daher von einem falschen Sachverhalt aus, was gegen Art. 350 Abs. 1 StPO verstosse.

3.2.1   Der Anklagegrundsatz, welcher die Anklageschrift als Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt, dient der Information der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und Schutzfunktion). Der Beschuldigte soll die ihm vorgeworfenen Taten im Voraus kennen, vor Überraschungen geschützt sein und damit effektiv verteidigt werden können (Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 350 N 1; BGE 140 IV 188). Dieser Schutz ist mit der vorliegenden Anklage gewahrt: Der als Auskunftsperson befragte Kpl B____  hat in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung den Sachverhalt gemäss Rapport – und damit gemäss Anklageschrift – im Wesentlichen bestätigt. Im Übrigen hat er angegeben, es sei „zu weiteren Tätlichkeiten gekommen, aufgrund dessen man den Beschuldigten auf dem Posten zurückbringen und in den Zellentrakt tragen musste“(erstinstanzliches Protokoll S. 369, Akten S. 81). Daraus lässt sich zum einen nicht ableiten, es sei erst bei der Verlegung in die Zelle zu Gewalt gekommen. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zudem festgehalten, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, die Polizisten „während einer Amtshandlung, namentlich dem Verbringen auf die Polizeiwache“ tätlich angegriffen zu haben – wobei er unvermittelt auf diese losgegangen sei. Sie hat diesen Sachverhalt gestützt auf das Ergebnis der Beweiswürdigung als erstellt betrachtet. Daraus lässt sich keine Verletzung des Akkusationsprinzips herleiten, stellt doch selbst eine allfällige – geringfügige – Abweichung vom geschilderten zeitlichen Ablauf keine Verletzung des Akkusationsprinzips dar (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar StPO, Art. 9 N 46).

3.2.2   Unerheblich ist ferner, dass  – wie die Verteidigung weiter vorbringt – körperliche Gewalt seitens des Berufungsklägers gegenüber den Polizisten „unsinnig“ gewesen sei. Der Berufungskläger war stark angetrunken, und sein Verhalten  ohnehin für Aussenstehende schwer nachvollziehbar. An dieser Stelle ist generell dem Einwand der Verteidigung entgegenzutreten, der Berufungskläger sei auf der Polizeiwache Clara bestens bekannt gewesen, sodass die involvierten Beamten hätten einschätzen können, dass dieser nicht gefährlich sei. Einschätzungen betreffend Gefährlichkeit oder mangelnde Gefährlichkeit sind mit erheblicher Unsicherheit behaftet. Was die angebliche Straflosigkeit der Beschimpfungen aufgrund vorangehender Provokation betrifft, kann auf die vorstehenden Ausführungen in E. 3.1.2 hiervor verwiesen werden.

Zusammenfassend ist auch hier der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.

3.3      Was den Vorfall vom 11. Januar 2012 (Anklage Ziff. 3) betrifft, so macht der Berufungskläger wiederum eine Verletzung des Akkusationsprinzips geltend, da die Todesdrohung gemäss Anklage nicht an die Adresse der Polizisten gerichtet gewesen sei. Er führt aus, die Anklage halte vielmehr fest, der Berufungskläger habe gesagt, „es gäbe Tote“. Da er unmittelbar darauf selbst auf den Fenstersims gestiegen sei, handle es sich dabei um eine Drohung mit Suizid und nicht um eine solche gegenüber den Beamten. Dies erfülle den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte nicht.

Diesbezüglich ist dem Berufungskläger zwar zuzugestehen, dass dem Rapport sowie den Berichten und Depositionen der als Auskunftsperson einvernommenen Polizisten primär zu entnehmen ist, der Berufungskläger habe für den Fall des Eindringens der Polizisten in sein Büro mit Suizid gedroht und keine Todesdrohungen gegenüber den Polizisten ausgesprochen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Berufungskläger mit seiner Drohung zumindest auch die Beamten gemeint hat.

Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass ein in Aussicht gestellter Suizid ebenfalls eine Drohung im Sinne von Art. 285 StGB darstellen kann, ist doch die Polizei zur Gefahrenabwehr verpflichtet. Ohnehin kann ein Selbstbestimmungsrecht der suizidbereiten Person lediglich dann bejaht werden, wenn diese in der Lage ist, die Argumente für und gegen eine Selbsttötung abzuwägen – was grundsätzlich Urteilsfähigkeit voraussetzt. Wie aus den Akten hervorgeht, war jedoch der Berufungskläger auch bei diesem Vorfall stark alkoholisiert. Das von der Vorinstanz eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten attestiert ihm zudem  eine generelle psychische Beeinträchtigung sowie bei der Tatbegehung eine mittelgradige bis schwere Einschränkung der Fähigkeit, gemäss Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu handeln. Ob im Zeitpunkt der Tat also beim Berufungskläger Urteilsfähigkeit im obigen Sinne vorlag, ist äusserst zweifelhaft. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass eine Drohung gegen Rechtsgüter des Drohenden selbst den Tatbestand ebenfalls erfüllen kann (vgl. Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar StGB, Art. 180 N 17).

Die vorinstanzliche Verurteilung ist demgemäss auch hier zu Recht erfolgt.

3.4      Zu prüfen ist sodann der Vorfall vom 24. Januar 2012 (Anklage Ziff. 4): Der Berufungskläger lässt diesbezüglich ausführen, er habe nur passiven Widerstand geleistet, was keine Hinderung einer Amtshandlung darstelle. Das blosse Nichtbefolgen von Anweisungen erfülle den Tatbestand nicht. Die Vorinstanz hat demgegenüber mit Recht ausgeführt, der Berufungskläger sei zwar nicht verpflichtet gewesen, Aussagen zu machen, er habe jedoch eine bereits im Gange befindliche Amtshandlung aktiv behindert, indem er sich während der laufenden Einvernahme entfernt und im Gang auf den Boden gelegt habe. Dem ist beizupflichten. Mit seiner Aktion ist der Berufungskläger über eine völlige Passivität hinausgegangen und hat – trotz passivem Widerstand – ein aktives Störverhalten an den Tag gelegt, welches die Amtshandlung  tatsächlich erschwert hat (siehe dazu Heimgartner, in: Basler Kommentar StPO, Art. 286 N 9, m.w.H.). Damit ist der Tatbestand erfüllt. Entsprechend qualifiziert das Bundesgericht die Flucht vor einer konkreten Amtshandlung als aktives Verhalten und Verstoss gegen Art. 286 StGB. Wenn der Berufungskläger geltend macht, es liege eine straflose Selbstbegünstigung vor, so kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. Hinweise bei Trechsel/Vest, Praxiskommentar Art. 286 N. 4, insbes. BGE 124 IV 127).

Der vorinstanzliche Schuldspruch ist daher zu bestätigen.

3.5      Betreffend den Vorfall vom 4. (recte 2.) Februar 2012 (Anklage Ziff. 5) ist festzuhalten, dass – entgegen der Auffassung der Verteidigung – der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt ist. Der Berufungskläger macht geltend, er habe die Beamtin L____ nicht tatsächlich schlagen wollen, und es liege diesbezüglich kein Beweis vor. Vielmehr handle es sich bei dieser Annahme lediglich um eine Interpretation der Polizeibeamten. Wie sich jedoch aus dem Rapport und den Depositionen der Auskunftsperson Kpl B____ in der Verhandlung des Strafgerichts klar ergibt, versuchte der Berufungskläger die Beamtin L____ „nach ein paar Wortwechseln“ mit der Hand ins Gesicht zu schlagen, was er verhindert habe, indem er den Berufungskläger zu Boden geführt habe (erstinstanzliches Protokoll S. 9). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es sich angesichts dieser klaren Aussage des Zeugen um eine Interpretation der Polizeibeamten handeln soll. Die Vorinstanz hat bei ihrer Beurteilung des Sachverhalts zu Recht auf die Aussage abgestellt.

Weiter ist der Vorinstanz auch in ihrer Schlussfolgerung beizupflichten, das Spucken gegen Pol […] stelle eine Tätlichkeit dar. Wenn der Verteidiger geltend macht, es handle sich dabei lediglich um eine Ehrverletzung, dann kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar ist unbestritten, dass es auch eine despektierliche Komponente hat, jemanden anzuspucken. Ohne Zweifel liegt darin jedoch – vor allem wenn ins Gesicht gespuckt wird – auch eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers, zumal damit die zumindest potentielle Gefahr einer Infektion verbunden ist (siehe dazu Rapport Akten S. 148, wonach angesichts dieser Gefahr die Entnahme einer Blutprobe beim Berufungskläger diskutiert wurde). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Tatbestand der Tätlichkeit erfüllt ist (so auch das Obergericht Zürich im Entscheid SB 110 261-O/U/kw, E. 7.1).

Es bleibt demgemäss beim entsprechenden Schuldspruch der Vorinstanz.

3.6     

3.6.1   Die Verteidigung macht bezüglich des Vorfalls vom 10. Juli 2012 (Anklage Ziff. 6) zum einen geltend, der Ellbogenschlag sei als Tätlichkeit und nicht wie die Vor-instanz dies getan hat – als einfache Körperverletzung zu qualifizieren.

Wie aus den Akten hervorgeht, führte der Schlag bei Polizist G____ zu Druckdolenz und Rötung über dem Unterkiefer (Akten S. 165), wobei er angab, während einiger Tage Schmerzen beim Kauen gehabt zu haben (erstinstanzliches Protokoll S. 376). Mit der Verteidigung ist festzustellen, dass weitere Verletzungen nicht dokumentiert sind. Bei diesem Verletzungsbild erscheint eine Verurteilung wegen leichten Falls der einfachen Körperverletzung angezeigt, hat doch das Bundesgericht einen vergleichbaren Fall – das Verabreichen von zwei starken Ohrfeigen, welche noch mehr als 24 Stunden zu Beschwerden geführt haben – ebenfalls als leichten Fall der einfachen Körperverletzung qualifiziert (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar StGB, Art. 123 N 56, m. H. auf BGer 6B517/2008 vom 27. August 2008;  siehe auch BGE 119 IV 25).

Was die Argumentation der Verteidigung betrifft, die Vorinstanz unterstelle dem Berufungskläger in unzulässiger und gegen das Akkusationsprinzip verstossender Weise Eventualdolus – weil in der Anklageschrift nicht von einem wilden Um-sich-Schlagen, sondern lediglich von einem Faustschlag die Rede sei –, so ist wiederum darauf hinzuweisen, dass das Akkusationsprinzip nicht besagt, dass jedes Detail in der Anklageschrift geschildert sein muss (siehe dazu vorne E 3.2). Angeklagt ist, dass der Berufungskläger dem Opfer „mit der Faust, evtl. auch mit dem Ellbogen“ (vgl. auch Rapport Akten S. 160) einen Schlag ins Gesicht versetzt hat. Wenn das Gericht in seinen Erwägungen ausführt, zu Gunsten des Angeklagten werde davon ausgegangen, dass dieser Schlag nicht gezielt, sondern im Rahmen eines wilden „Um-sich-  Schlagens“ erfolgt sei, so verstösst es damit nicht gegen das Akkusationsprinzip. Im Übrigen ist die Argumentation der Verteidigung – die Tatsache, dass kein „wildes Um-sich-Schlagen“, sondern lediglich ein „Faust ins Gesicht schlagen“ angeklagt sei, führe zum Vorliegen einer lediglich fahrlässigen Tätlichkeit – nicht nachvollziehbar: Auch bei einem Faustschlag ins Gesicht, welcher nicht im Rahmen von wildem Um-sich-Schlagen erfolgt, ist von einer vorsätzlichen Tat auszugehen. Die von der Vor-instanz als nachgewiesen erachtete Begehungsform der Körperverletzung mittels dolus eventualis stellt lediglich eine mildere Variante der angeklagten direktvorsätzlichen Körperverletzung dar, welche jedoch innerhalb des Vorsatzes verbleibt. Eine solche Umqualifizierung durch das Gericht verstösst nicht gegen das Akkusationsprinzip (anders verhält es sich, wenn das Gericht statt Vorsatz auf Fahrlässigkeit erkennt, siehe dazu Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar StPO, Art. 350 N 6).

Zusammenfassend ist der Berufungskläger der einfachen Körperverletzung (leichter Fall) schuldig zu erklären.

3.6.2   Wenn die Verteidigung beim betreffenden Vorfall des Weiteren vorbringt, die Todesdrohung gegenüber Gfr […] sei nicht ernst zu nehmen gewesen, so ist dem Berufungskläger einmal mehr entgegenzuhalten, dass auch bei notorischen Alkoholikern und Randalierern immer eine Unsicherheit verbleibt, ob diese ihre Drohungen nicht doch eines Tages wahrmachen. Es kann somit nicht angeführt werden, der Berufungskläger sei bekannt gewesen auf der Polizeiwache Clara und man habe deshalb seine Drohungen nicht ernst nehmen können. Der Tatbestand der Drohung ist daher grundsätzlich erfüllt. Allerdings wird er konsumiert vom vorliegend ebenfalls erfüllten Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Trechsel/Vest, Praxiskommentar, Art. 285 N 16). Es hat deswegen in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen.

Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger im Anklagepunkt Ziff. 6 wegen einfacher Körperverletzung (leichter Fall) und Gewalt und Drohung gegen Beamte zu verurteilen.

4.

Bei der Strafzumessung ist festzuhalten, dass aufgrund der Privilegierung des leichten Falls der Körperverletzung und des Freispruchs von der Drohung im Anklagepunkt Ziff. 6 die von der Vorinstanz verhängte Strafe von100 Tagen auf 90 Tage zu reduzieren ist. Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die einschlägige Vorstrafe, das mehrfache gleichartige Delinquieren innert kürzester Zeit sowie die im Gutachten beschriebene ungünstige Legalprognose lassen einen bedingten Strafvollzug nicht zu. Die laut Gutachten bestehenden alkoholbedingten, organischen Persönlichkeitsveränderungen, welche zu einer stark verminderten Bestimmungsfähigkeit führen, hat die Vorinstanz bei der Strafzumessung bereits berücksichtigt.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen. Da er lediglich zu einem sehr kleinen Teil durchdringt, rechtfertigt sich keine Reduktion der Gebühr.

Dem amtlichen Verteidiger, […], wird ein Honorar gemäss seiner Aufstellung – zuzüglich 2 Stunden Hauptverhandlung – aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Der Berufungskläger wird der einfachen Körperverletzung (leichter Fall), der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Be-hörden und Beamte und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 30.–,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1, 177, 285 Ziff. 1 und 286 sowie Art. 19 Abs. 2, 37 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

In Bezug auf Ziff. 6 der Anklageschrift wird der Berufungskläger vom Vorwurf der Drohung freigesprochen.

Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich übrige Auslagen).

Dem Verteidiger, […], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2‘610.–,  zuzüglich Auslagen von CHF 70.55 und 8% MWST auf CHF 2‘680.55 von CHF 214.45, ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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