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Basel-Stadt Appellationsgericht 18.03.2015 SB.2014.86 (AG.2015.186)

18 marzo 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,327 parole·~7 min·6

Riassunto

Verletzung der Verkehrsregeln (BGer 6B_344/2015 vom 27. Mai 2015)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.86

URTEIL

vom 18. März 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Claudius Gelzer  

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. Juli 2014

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. April 2013 von der Anklage der Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen. Dieses Urteil wurde auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin vom Appellationsgericht am 19. November 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans Strafgericht zurückgewiesen.

Mit Entscheid vom 9. Juli 2014 hat das Einzelgericht in Strafsachen A____ der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 200.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ferner wurden ihm Verfahrenskosten im Betrage von CHF 205.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 300.– (im Falle der Berufung) auferlegt.

Gegen diesen Entscheid hat A____ mit Schreiben vom 18. Juli 2014 die Berufung angemeldet (Akten S. 72). In der Berufungserklärung vom 3. September 2014 hat der Berufungskläger Freispruch von der ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzung unter Entschädigungsfolge beantragt.

Mit Verfügung vom 18. November 2014 hat der Instruktionsrichter das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungskläger Gelegenheit dazu gegeben, eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Diese wurde der Staatsanwaltschaft  am 1. Dezember 2014 zur Beantwortung zugestellt. Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides beantragt, wobei sie zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen hat. Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft wurde dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Urteile des Strafgerichts der Berufung an das Appellationsgericht, dessen Ausschuss nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zuständig ist. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist.

1.2      Im vorliegenden Fall bildet eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils und wird mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt. Es wurde deshalb gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. Dementsprechend ist das vorliegende Urteil – nach durchgeführtem Schriftenwechsel – auf dem Zirkulationsweg ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 390 Abs. 2 bis 4 StPO).

1.3      Bildet ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann der Berufungskläger gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend machen. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht – in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst – beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltsdarstellung zu qualifizieren sind (Schmid, StPO-Praxiskommentar, Art. 398 N 12; Eugster, in: Basler Kommentar StPO, Art. 398 N 3).

2.

Der Berufungskläger moniert in seiner Berufungsbegründung zum einen, dass ihm im erstinstanzlichen Verfahren kein unentgeltlicher bzw. amtlicher Verteidiger zur Seite gestellt worden sei.

2.1      Die amtliche Verteidigung ist nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Ver-teidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre, und wenn es sich zudem nicht um einen Bagatellfall handelt. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Dabei ist nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Sanktion massgebend (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 132 StPO N 19, vgl. auch APE BES.2012.138 und 2012.141 vom 24. April 2013 E. 2.1 m.w.H.).

2.2      Vorliegend wurde dem Berufungskläger bereits im ersten Berufungsverfahren (Urteil vom 9. November 2013, SB.2013.5) die amtliche Verteidigung nicht bewilligt –mit der Begründung, dass es einer solchen zur Wahrung der Interessen des Berufungsbeklagten nicht bedürfe (Verfügung vom 23. September 2013,  Akten S. 21). In der Folge hat der ehemalige Privatverteidiger des Berufungsklägers dem Strafgericht mitgeteilt, dass sich der Berufungskläger vor dem Strafgericht selbst verteidigen werde und im Weiteren beantragt, es sei dem Verteidiger das Urteil zu eröffnen (Eingabe vom 23. April 2014, Akten S. 33). 

Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, von der Einschätzung des Sachverhalts in der Verfügung vom 23. September 2013 abzuweichen. Im zur Debatte stehenden Fall handelt es sich um die Beurteilung einer einfachen Verkehrsregelverletzung, wobei keine komplizierten Rechtsfragen oder Sachverhaltsfragen zu beantworten sind. Es kann somit von einem Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO ausgegangen werden. Der Berufungskläger konnte sich zudem vor dem Strafgericht ausführlich äussern und den Zeugen Fragen stellen. Weiter liegen keine Anzeichen dafür vor, dass der Berufungskläger dem Straffall nicht gewachsen gewesen wäre.

Nach dem Gesagten dringt daher der Berufungskläger mit seiner Rüge, er habe keinen amtlichen Verteidiger gehabt, nicht durch.

3.

In der Sache macht der Berufungskläger geltend, die Aussagen des involvierten Polizisten seien zu Unrecht höher gewichtet worden als diejenigen von ihm selbst bzw. seiner Beifahrerin. Es liege entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein Beweis für seine Straftat vor.

3.1      Die Vorinstanz hat ihrem Urteil den Sachverhalt zugrunde gelegt, wie ihn der als Zeuge befragte Polizist B___ angegeben hat – nämlich dass der Berufungskläger einem im Kreisverkehr fahrenden, vortrittsberechtigten Fahrzeug bei seiner Einfahrt in den Kreisel den Vortritt nicht gewährt habe. Da dieser Sachverhalt vom Berufungskläger und seiner Beifahrerin bestritten wird, hat die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit des Zeugen geprüft. Sie hat dazu erwogen, es handle sich bei den den Berufungskläger entlastenden Aussagen der Beifahrerin um diejenigen einer guten Bekannten, während die ihn belastenden Aussagen von einem Polizisten –  welcher seine Beobachtungen im Rahmen und anlässlich seiner dienstlichen Aufgabe gemacht habe – getätigt worden seien (erstinstanzlicher Entscheid, S. 4). Im vorliegenden Fall sei der Polizist zudem just zur Verkehrsüberwachung am Ort des Geschehens eingesetzt worden. Sie hat weiter ausgeführt, als Polizist sei der Zeuge geschult in der Beobachtung von Verkehrsverletzungen und der Identifikation von Fahrzeugen. Die Aussagen des Zeugen seien zudem frei von Widersprüchen, und es seien keinerlei Hinweise dafür vorhanden, dass er den Beschuldigten zu Unrecht belasten wolle.

Die Vorinstanz hat sodann erwogen, im Unterschied zu dem betroffenen Polizisten habe die Beifahrerin des Berufungsklägers keine spezielle Pflicht gehabt, den Verkehr zu beobachten, so dass gut möglich sei, dass sie das vortrittsberechtigte Fahrzeug gar nicht wahrgenommen habe. Zudem seien ihre Aussagen aufgrund der Freundschaft zum Beschuldigten mit Vorsicht zu würdigen. Was die Aussagen des Beschuldigten selbst angehe, so die Vorinstanz, sei zu berücksichtigen, dass sich dieser selbstverständlich nicht selbst belasten müsse. Auch bei ihm bestehe zudem die Möglichkeit, dass er das vortrittsberechtigte Fahrzeug übersehen habe (erstinstanzlicher Entscheid, S. 5). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, zusammenfassend seien die Aussagen des Polizisten glaubhafter als diejenigen des Berufungsklägers bzw. seiner Beifahrerin und es sei daher für die Beurteilung des Sachverhalts auf die Aussagen des Polizisten abzustellen.

3.2      Die Vorinstanz hat die Aussagen der angehörten Personen sehr sorgfältig geprüft. Sie hat insbesondere nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb sie die Aussagen des Polizisten als glaubwürdig qualifiziert und darauf abgestellt hat. Es ist ihr auch beizupflichten, wenn sie zum Schluss kommt, diese würden durch die Angaben des Berufungsklägers und seiner Bekannten nicht erschüttert. Entgegen den Einwänden des Berufungsklägers ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung des Sachverhalts auf die Aussagen des Polizisten abgestellt hat.

4.

Bezüglich der rechtlichen Würdigung und des Strafmasses kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (erstinstanzlicher Entscheid, S. 5), zumal diese in der Berufung auch nicht in Frage gestellt wurden.

5.

Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 300.--.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300. – (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige weitere Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. Claudius Gelzer                                                  Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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