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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.01.2016 SB.2014.80 (AG.2016.166)

22 gennaio 2016·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·5,896 parole·~29 min·7

Riassunto

bandenmässiger Raub (davon teilweise versucht qualifiziert, in Handlungseinheit), schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Betrug und Sachbeschädigung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

SB.2014.80

URTEIL

vom 22. Januar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Jeremy Stephenson, Dr. Jonas Schweighauser,

lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiber lic. iur. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                      Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokat,                                                     Beschuldigter

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                 Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                                    Berufungsbeklagte

Privatkläger

B____

C____

D____

E____

F____

G____

H____

I____

[...]

J____

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 16. Mai 2014

betreffend bandenmässigen Raub (davon teilweise versucht qualifiziert, in Handlungseinheit), schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Betrug und Sachbeschädigung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 16. Mai 2014 wurde A____ des bandenmässigen Raubs (davon teilweise versucht qualifiziert, in Handlungseinheit), der schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, des Betrugs sowie der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 6./7. Februar 2013 und vom 18./19. April 2013 (2 Tage), verurteilt. Er wurde behaftet bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von B____ im Betrag von CHF 200.–, der Schadenersatzforderung von C____ im Betrag von CHF 442.05 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Dezember 2011 (wobei die Mehrforderung von CHF 473.33 abgewiesen wurde), der Forderung des Amts für Sozialbeiträge im Betrag von CHF 1‘200.–, der Schadenersatzforderung von D____ im Betrag von CHF 1‘050.–, der Genugtuungsforderung von F____ im Betrag von CHF 1‘500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Dezember 2011, der Schadenersatzforderung von I____ im Betrag von CHF 248.–, der Schadenersatzforderung von H____ im Betrag von CHF 1‘156.65 sowie der Schadenersatzforderung im Betrag von CHF 869.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Oktober 2012 und der Genugtuungsforderung im Betrag von CHF 200.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. September 2012 von G____. Darüber hinaus wurde er zu CHF 5‘000.– Genugtuung an H____ verurteilt, wobei er bei der teilweisen Anerkennung im Betrag von CHF 2‘500.– behaftet wurde; zudem wurde er in solidarischer Haftung mit dem im gleichen Verfahren beurteilten K____ zu CHF 5‘000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Dezember 2011 an E____ (wobei er bei der teilweisen Anerkennung im Betrag von CHF 2‘000.– behaftet wurde) sowie zu CHF 5‘000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. Dezember 2011 an J____ (wobei er bei der teilweisen Anerkennung im Betrag von CHF 3‘000.– behaftet wurde) verurteilt. Die Genugtuungsforderung von D____ im Betrage von CHF 500.– wurde abgewiesen. Schliesslich wurde das beigebrachte Smartphone HTC Desire (Verzeichnis 115‘068) unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ zurückgegeben; bezüglich der beschlagnahmten Mobiltelefonauswertungen (Verzeichnisse 115‘109 und 115‘558) sowie der im Verzeichnis 112‘808 beschlagnahmten DVD wurde angeordnet, dass diese bei den Akten verbleiben.

Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 16. Mai 2014 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 11. August 2014 Berufung erklärt, die er auf Aufforderung der Verfahrensleitung hin mit Eingabe vom 22. August 2014 präzisiert hat. Dabei hat er die Berufung auf den Schuldspruch wegen versucht qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bezüglich Anklageschrift (AS) Ziff. I.6, auf den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung bezüglich AS Ziff. I.7 sowie im Zusammenhang damit auf die Strafzumessung beschränkt. Entsprechend hat er „in Anklageziffer 6 Freispruch wegen versucht qualifizierten Raubs und in Anklageziffer 7 Freispruch wegen mittäterschaftlich begangener schweren Körperverletzung“ (so die Präzisierung der Berufungserklärung) bzw. Verurteilung „wegen bandenmässigen Raubs, einfacher Körperverletzung, Betrugs und Sachbeschädigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 12 Monate unbedingt“ (so die Berufungserklärung; ebenso Plädoyer Berufungsverhandlung) beantragt. Mit Eingabe vom 26. August 2014 hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt und beantragt, der Berufungskläger sei bezüglich AS Ziff. I.2–6 wegen mehrfachen bandenmässigen Raubes sowie bezüglich AS Ziff. I.6 zusätzlich wegen vollendeten qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldigzusprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 5½ Jahren zu verurteilen. Demgegenüber hat keiner der Privatkläger Berufung erhoben; die drei Privatkläger J____, F____ und H____, denen die Berufungserklärung von A____ mit Rechtsmittelbelehrung zugeschickt wurde, haben zudem weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 hat der Berufungskläger seine Berufung und mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung begründet. Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 hat die Staatsanwalt auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet, jedoch die vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt. Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 23. März 2015 die Anschlussberufungsantwort eingereicht und beantragt, die Anschlussberufung sei vollumfänglich abzuweisen.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 hat der Berufungskläger um Gewährung der amtlichen Verteidigung auch für das Berufungsverfahren ersucht. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 11. Januar 2016 ist ihm die amtliche Verteidigung mit Advokat [...] bewilligt worden.

An der Verhandlung vom 22. Januar 2016 ist der Berufungskläger befragt worden und sind die Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die fakultativ geladenen Privatkläger J____ und H____ haben auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen das Urteil des Strafgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist eine Kammer des Appellationsgerichts zuständig (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenso ist die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO ohne weiteres zur Ergreifung eines Rechtsmittels und damit gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO auch zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert, wobei die Anschlussberufung nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt ist (Art. 401 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Ebenso ist die Anschlussberufung nach Art. 400 Abs. 3 sowie Art. 401 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht erklärt worden. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist somit einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend beschränken sich die Berufung und die Anschlussberufung wie erwähnt auf bestimmte Fragen im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen bezüglich AS Ziff. I.2–6 und AS Ziff. I.7 sowie auf die Strafzumessung. Entsprechend ist das Urteil des Strafgerichts vom 16. Mai 2014 hinsichtlich der Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, Betrugs und Sachbeschädigung, hinsichtlich des Entscheids über die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, hinsichtlich der Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen. Dies muss insbesondere für sämtliche Zivilforderungen gelten, mithin auch insoweit, als einem Antrag des Berufungsklägers im Schuldpunkt im Folgenden stattgegeben wird, wie dies hinsichtlich AS Ziff. I.6 der Fall ist (vgl. E. 2). Denn insofern dieser lediglich die Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB, nicht aber die für die entsprechenden Handlungen zum Nachteil des Privatklägers J____ zugleich erfolgte Verurteilung wegen bandenmässigen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu erstinstanzliches Urteil S. 24) anficht, verlangt er gerade keinen vollständigen Freispruch bzw. ergeht (sofern eine entsprechende Beschränkung der Berufung als unzulässig erachtet würde) jedenfalls kein solcher (vgl. E. 2). Damit aber ist davon auszugehen, dass die Zivilforderung des entsprechenden Privatklägers gerade nicht als mitangefochten gelten muss und nicht zu überprüfen ist (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 399 N 18 e contrario).

2.

2.1      Bezüglich AS Ziff. I.6 ist die Vorinstanz davon ausgegangen, nachdem A____ zusammen mit dem im gleichen Verfahren beschuldigten K____ sowie mit L____ die Privatkläger J____ und F____ angesprochen habe, habe K____ den J____, der sich auf den mit ihm redenden Berufungskläger konzentriert habe, unvermittelt mit einem wuchtigen Faustschlag bewusstlos geschlagen. Daraufhin sei dieser von L____ ausgeraubt worden, während gleichzeitig der Berufungskläger und K____ mit Faustschlägen und Tritten gegen das andere Opfer F____ vorgegangen seien. In rechtlicher Hinsicht ist die Vorinstanz von bandenmässigem Raub ausgegangen, wobei sie hinsichtlich des Faustschlags zum Nachteil von J____ aufgrund der Wucht sowie der Unerwartetheit desselben die zwar nicht verwirklichte, aber naheliegende Möglichkeit einer schweren Körperverletzung bejaht und den Berufungskläger des versuchten qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen hat (angefochtenes Urteil S. 24 f.). Hiergegen wendet der Berufungskläger ein, der für alle Beteiligten überraschend erfolgte Faustschlag durch K____ stelle eine planwidrige Exzesshandlung dar, die dem Berufungskläger nicht zugerechnet werden könne. Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft geltend, aufgrund der Folgen der Gewalteinwirkung sei nicht von einer versuchten, sondern von einer vollendeten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB auszugehen.

2.2      Der von der Vorinstanz erstellte und von den Parteien im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellte objektive Sachverhalt beruht auf einer in der Hauptverhandlung formulierten Eventualanklage (Akten S. 1533). Demgegenüber hielt die ursprüngliche Anklage fest, sowohl der Faustschlag gegen J____ als auch dessen Beraubung seien durch den Berufungskläger vorgenommen worden, während das andere Opfer, F____, von K____ und L____ angegriffen worden sei. Diese Version entspricht jedenfalls hinsichtlich der vorliegend interessierenden Frage des Tatbeitrags des Berufungsklägers den Aussagen desselben sowie den insoweit übereinstimmenden Angaben von K____ und L____ (Akten S. 759 f., 764 ff., 771 f., 775 f., 915 f., 923, 928, 1512 f., 1518 f.; Prot. Berufungsverhandlung S. 4). Demgegenüber beruht die erstgenannte Version auf den Angaben der beiden Opfer (Akten S. 793, 796 f., 801 f., 812 ff., 1455, 1494, 1529 f.). In Übereinstimmung mit der Vor­instanz ist davon auszugehen, dass vorliegend den beiden Opfern eine hohe Glaubwürdigkeit zukommt, da nicht ersichtlich ist, inwiefern sie an falschen Belastungen und Entlastungen der einzelnen Beschuldigten ein Interesse haben sollten. Auch ist ihre Darstellung als glaubhaft einzustufen: Zum einen identifizierten sie K____ aufgrund eines objektiven Kriteriums als denjenigen der drei Beteiligten, der J____ den Faustschlag gab, indem sie ausführten, der grösste der drei Beteiligten habe den Schlag ausgeführt. Zum andern verwiesen sie in plausibler Weise darauf, dass J____ gerade aufgrund des Umstands, dass er mit dem Berufungskläger sprach und sich daher auf diesen konzentrierte, der Faustschlag aber von K____ kam und J____ entsprechend völlig unvorbereitet traf, auf diesen nicht beispielsweise mit einer Ausweichbewegung reagieren konnte. Erweist sich demnach der objektive Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz erstellt hat, als zutreffend, so hat der Berufungskläger sich abgesehen von der anfänglichen Kommunikation nicht mit J____ befasst. Vielmehr ging der gegen diesen geführte Faustschlag von K____ aus, während sich die im Folgenden vorgenommenen gewalttätigen Handlungen des Berufungsklägers ausschliesslich gegen das andere Opfer F____ richteten. J____ wurden demgegenüber nach dem Faustschlag lediglich noch von L____ Portemonnaie und Natel weggenommen, jedoch keine weiteren gewalttätigen Handlungen mehr gegen ihn verübt.

2.3     

2.3.1   Entscheidend ist damit, ob der Berufungskläger, K____ und L____ hinsichtlich des gesamten erstellten Sachverhalts gemäss AS Ziff. I.6 als Mittäter zu gelten haben, so dass dem Berufungskläger auch der von K____ verübte Faustschlag zuzurechnen wäre. Als Mittäter handelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Vorausgesetzt ist unter anderem ein gemeinsamer Tatentschluss, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss, sondern konkludent zum Ausdruck kommen kann, indem beispielsweise mehrere auf einen anderen einzuschlagen beginnen. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht, was auch während laufender Tatausführung geschehen kann (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155 [wonach Eventualvorsatz genügt]; vgl. auch Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Vor Art. 24 N 10 ff.). Der Mittäter haftet jedoch nur bis zur Grenze seines Vorsatzes, während ihm die als Exzess zu qualifizierende Begehung eines von diesem Vorsatz nicht erfassten schwereren Delikts durch einen anderen Beteiligten nicht zurechenbar ist (BGE 118 IV 227 E. 5d/cc S. 232; vgl. auch Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Vor Art. 24 N 28). Wie erwähnt kann sich aber ein Beteiligter auch den auf eine solche Handlung gerichteten weitergehenden Vorsatz noch nachträglich im Sinne sukzessiver Mittäterschaft zu eigen machen; dies ist beispielsweise der Fall, wenn er nach bestimmten für ihn erkennbaren massiveren Gewalttaten eines anderen Beteiligten seinerseits nochmals auf das Opfer einschlägt (vgl. zu dieser Konstellation BGer 6B_473/2012 vom 21. Februar 2012 E. 1.5 f. in Bestätigung von AGE AS.2011.43 vom 5. Juni 2012 E. 3.2).

2.3.2   Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger, K____ und L____ zumindest konkludent den Entschluss gefasst hatten, in der frag-lichen, die Delikte gemäss AS Ziff. I.2–6 umfassenden Nacht entsprechend den sich bietenden Gelegenheiten eine unbestimmte Anzahl von Raubtaten zu verüben und dabei gegebenenfalls auch Gewalt anzuwenden. Dies ergibt sich bereits aufgrund der Aussagen der involvierten Personen: So führte L____ sowohl in einer frühen Einvernahme als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, die entsprechenden Taten seien geplant gewesen (Akten S. 275, 1516 f.; teilweise abweichend Akten S. 254, 256, 276). Ebenso hatte K____ in seiner ersten Einvernahme ein planvolles Vorgehen klar bejaht (Akten S. 263 ff; vgl. auch S. 339, 342; abweichend demgegenüber insbesondere S. 352, 1508 f.). Auch in den Aussagen des Berufungsklägers finden sich wiederholt entsprechende Hinweise (Akten S. 281 ff., 300, 320, 1509; anders dagegen S. 304). Vor allem aber ergibt sich aufgrund des nicht mehr umstrittenen äusseren Ablaufs, dass die fraglichen Delikte ein bestimmtes sich wiederholendes Grundmuster mit relativ klarer Rollenzuteilung aufweisen, womit eine vollständig spontane und nicht zumindest auf konkludentem gemeinsamem Tatentschluss beruhende Vorgehensweise ausgeschlossen erscheint. Indessen kann mit Blick auf das Ausmass der bei den anderen innerhalb dieser Nacht verübten Delikten angewandten Gewalt nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger mindestens im Sinne eines Eventualvorsatzes auch die Anwendung massiverer, ein erhöhtes Risiko der Herbeiführung schwerer Körperverletzungen aufweisender Gewalt in Kauf nahm. Vom Vorsatz des Berufungsklägers erfasst und damit zurechenbar sind daher zwar auch bezüglich AS Ziff. I.6 diejenigen zum Nachteil von J____ vorgenommenen Handlungen der anderen Beteiligten, die den Tatbestand des bandenmässigen Raubes erfüllen (wobei hinsichtlich der Mittäterschaft des Berufungsklägers auch auf dessen eigenen Tatbeitrag der Kommunikation mit dem Opfer sowie der Mitwirkung beim Schaffen einer bedrohlichen Situation hinzuweisen ist). Nicht vom Vorsatz (und zwar auch nicht im Sinne eines Eventualvorsatzes) des Berufungsklägers abgedeckt wird demgegenüber der auch für ihn in dieser Art (erhöhtes Verletzungspotential infolge der besonderen Wucht und des Überraschungseffekts) nicht voraussehbare Faustschlag von K____. Da sich der Berufungskläger diesem Exzess seines Mittäters auch in der Folge nicht anschloss, indem er nicht noch seinerseits gewaltsam auf J____ einwirkte, ist ihm der entsprechende Faustschlag entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zurechenbar. Allerdings hat insoweit nicht wie von der Verteidigung in der Präzisierung der Berufungserklärung beantragt ein Freispruch vom Vorwurf des versucht qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB zu erfolgen. Vielmehr hat eine Umqualifizierung zu erfolgen, da sich der Berufungskläger nach dem Gesagten (und insoweit in Übereinstimmung mit der Einschätzung im angefochtenen Urteil, S. 24) auch hinsichtlich des Vorgehens zum Nachteil von J____ des bandenmässigen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht hat (vgl. zur Beschränkung auf den Schuldspruch in entsprechenden Konstellationen BGer 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.5, 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.2). Offengelassen werden kann bei diesem Ergebnis, ob die durch den fraglichen Faustschlag herbeigeführten Folgen als vollendete schwere Körperverletzung zu qualifizieren wären, wie dies die Staatsanwalt in ihrer Anschlussberufung beantragt hat.

3.

3.1      Bezüglich AS Ziff. I.7 ist die Vorinstanz davon ausgegangen, aufgrund der Aussagen des Opfers H____ sowie der am Übergriff auf dieses neben dem Berufungskläger Beteiligten M____ und N____ sei erstellt, dass zum einen von allen drei Angreifern gleichzeitig Faustschläge und Fusstritte gegen das Opfer ausgeteilt worden seien, zum andern auch der Berufungskläger selbst noch auf das bereits am Boden liegende Opfer eingetreten habe. Dabei bezeichnete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt, ohne sich indessen zu der in dieser angeführten Präzisierung, wonach insbesondere der Berufungskläger gezielt und wuchtig gegen das Gesicht des am Boden liegenden Opfers getreten habe, zu äussern. In rechtlicher Hinsicht ging die Vorinstanz sodann davon aus, aufgrund mittäterschaftlichen Handelns seien dem Berufungskläger sämtliche verursachten Verletzungen zurechenbar, wobei es diese als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB qualifizierte. Demgegenüber macht der Berufungskläger zum einen geltend, die H____ zugefügten Verletzungen seien lediglich als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Hinsichtlich seines Tatbeitrags führt er sodann aus, dieser habe sich auf Faustschläge beschränkt, während er dem Opfer keine Fusstritte gegeben habe. Eine allfällige schwere Körperverletzung wäre daher nicht durch ihn verursacht worden und ihm als von seinem Vorsatz nicht erfasster Mittäterexzess auch nicht zurechenbar.

3.2      Was zunächst die Verletzungen anbelangt, so gilt als andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB eine Beeinträchtigung, die hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen den in Abs. 2 angeführten Fällen ähnlich ist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Dauer des Heilungsprozesses und der Arbeitsunfähigkeit, die erlittenen Schmerzen sowie eine allfällige Einbusse der Lebensqualität, wobei eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten könnten, die Qualifikation nach Abs. 3 in einer gesamtheitlichen Würdigung rechtfertigen kann (Roth/Berkemeier, Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 122 StGB N 20 ff.).

Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten erlitt das Opfer H____ vor allem im Kopf- und Gesichtsbereich massive Verletzungen, namentlich Brüche im Bereich des Mittelgesichts unter Miteinbezug der Stirnhöhlenvorderwände, des Nasenskeletts sowie der rechten Augenhöhle. Teilweise mussten die Brüche mit Platten stabilisiert, die Augenhöhle aufgrund des Ausmasses der Schädigung mit Ersatzmaterial rekonstruiert werden (Rechtsmedizinisches Gutachten Akten S. 1134 ff., 1140). Dabei führten die bestehenden Narben bereits zweimal zu Infektionen, die eine erneute Arbeitsunfähigkeit des Opfers zur Folge hatten; auch werden die Platten aufgrund der Infektionsgefahr unter Umständen wieder entfernt werden müssen (Ambulanter Bericht des Universitätsspitals Basel Akten S. 1230; vgl. auch die entsprechenden Aussagen des Opfers Akten S. 1154). Mit Blick auf das Ausmass der Verletzungen, die durch diese ausgelösten nicht unerheblichen operativen Eingriffe, den nicht komplikationslosen Heilungsverlauf sowie den damit verbundenen Verlust an Lebensqualität hat die Vorinstanz zu Recht die dem Opfer zugefügten Beeinträchtigungen als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB qualifiziert.

3.3

3.3.1   Damit stellt sich die Frage, ob die entsprechenden Verletzungen dem Opfer durch den Berufungskläger bzw. diesem zurechenbare Handlungen der anderen Beteiligten zugefügt wurden. Hierzu führte das Opfer H____ aus, nachdem er zuerst durch M____ angesprochen und sodann mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden sei, hätten sich der Berufungskläger und N____ hinzugesellt und ihn ebenfalls mit der Faust auf Ohr und Hinterkopf geschlagen. In der Folge sei er zu Boden gestossen worden, woraufhin die Täter begonnen hätten, mit den Füssen gegen seinen Kopf und sein Gesicht zu treten (Akten S. 997 [„Als ich dann am Boden lag, haben sie mit den Füssen auf mich eingetreten. Sie traten gegen mein Gesicht und gegen meinen Kopf“], 1147, 1152 [„Dann fingen sie an, rein zu kicken“; „nur alles ins Gesicht“], 1153 [„ich denke, dass schon alle drei auf mich einkickten, als ich am Boden lag“], 1156, 1157 [„als ich am Boden lag, kickten alle rein“], 1159 [„alle Verletzungen nur im Gesicht“]). Diese Aussagen stimmen hinsichtlich des vorliegend interessierenden Tatbeitrags des Berufungsklägers mit denjenigen von M____ überein. Zum einen bestätigte dieser, dass der Berufungskläger und N____ hinzugekommen und ebenfalls auf das Opfer eingeschlagen hätten, nachdem dieses bereits von ihm geschlagen worden war. Zum andern hielt er fest, als das Opfer am Boden gelegen sei, hätten alle drei oder jedenfalls er und der Berufungskläger auf dieses eingetreten (Akten S. 1081 ff., 1171 f., 1178, 1526 f.). Dabei sagte er zunächst aus, nur der Berufungskläger habe gegen das Gesicht des Opfers getreten (Akten S. 1082, 1084 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt er dann fest, alle hätten „reingekickt“ und zwar überall hin, auch an den Kopf; auf Vorhalt seiner früheren Aussage, nur der Berufungskläger habe gegen den Kopf getreten, erklärte er, er wisse dies nicht mehr genau (Akten S. 1526 f.). Demgegenüber stellte sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, als er gesehen habe, dass M____ mit dem Opfer handgreiflich geworden sei, habe er ersterem helfen wollen und daher dem Opfer Faustschläge gegeben, worauf dieses zu Boden gefallen sei; auch habe er danach aufgrund des Faustschlags Blut des Opfers an seiner Hose in Höhe des Oberschenkels gehabt. In der Folge sei er weggegangen, während M____ und N____ auf das Opfer eingetreten hätten; er selber habe nicht gegen das am Boden liegende Opfer getreten (Akten S. 1076, 1098 ff., 1200 ff., 1513). In gewissem Widerspruch hierzu bemerkte er allerdings auf Vorhalt der beim Opfer festgestellten Verletzungen: „von mir ist das sicher nicht alles“ (Akten S. 1098).

Bei einer Würdigung dieser Aussagen fällt zunächst auf, dass die vom Berufungskläger geltend gemachte Version insofern unstimmig erscheint, als er zunächst im Sinne einer „Hilfsaktion“ aus eigenem Antrieb aktiv ins Geschehen eingriff und durch mehrere Faustschläge, aufgrund derer das Opfer zu Boden ging und offenbar stark blutete, massiv auf dieses einwirkte. Dass er sich danach von sich aus früher als die beiden anderen Täter wieder von diesem entfernt haben will, erscheint mit Blick auf diesen Geschehensablauf wenig glaubhaft. Auch stimmen die entsprechenden Angaben nicht mit der Schilderung des Opfers überein, das wie gesehen wiederholt festhielt, es sei, als es am Boden lag, von allen drei Beteiligten getreten worden. Aufgrund der entsprechenden Aussagen des Opfers können denn auch die insoweit übereinstimmenden Ausführungen von M____ nicht als blosser Versuch, den Vorfall dem Berufungskläger anzulasten, abgetan werden. Dies umso weniger, als M____ schon in seiner ersten Einvernahme auch eigene Tritte gegen das Opfer zugab und insofern gerade nicht ausschliesslich den Berufungskläger belastete, wobei er in diesem Punkt konstant aussagte. Die Glaubwürdigkeit von M____ erscheint daher nur insoweit problematisch, als bezüglich seiner ursprünglichen Darstellung, lediglich der Berufungskläger habe gegen das Gesicht des Opfers getreten, von einem evidenten Eigeninteresse, sich selber zu entlasten, auszugehen ist. Wie gesehen hat er denn auch an dieser Aussage in der Hauptverhandlung nicht mehr festgehalten. Zu relativieren ist schliesslich der Hinweis des Opfers, wonach nur gegen den Kopf bzw. das Gesicht getreten worden sei. Zwar zeigt das Verletzungsbild, dass die Tritte primär gegen diesen Körperteil ausgeführt wurden; allerdings hält das medizinische Gutachten fest, dass sich auch an Rücken und Gesäss Verletzungen fanden, deren Morphologie typisch für Tritte sei (Akten S. 1141, vgl. auch S. 1144). In einer Gesamtwürdigung kann demnach als erstellt gelten, dass auch der Berufungskläger entgegen seinen Vorbringen auf das am Boden liegende Opfer eintrat. Nicht mit Sicherheit feststellen lässt sich indessen, ob er dabei auch selbst Tritte gegen Kopf und Gesicht des Opfers ausführte oder ob diese stattdessen gleichzeitig durch die anderen Täter erfolgten.

3.3.2   Von diesem Sachverhalt ausgehend ist im Folgenden zu beurteilen, ob dem Berufungskläger die gegebenenfalls nur von den anderen Beteiligten ausgeführten Tritte gegen Kopf und Gesicht des Opfers zurechenbar sind. Hinsichtlich der theoretischen Voraussetzungen solcher Zurechenbarkeit kann vollumfänglich auf E. 2.3.1 verwiesen werden. Dabei zeigt sich, dass vorliegend entgegen der in E. 2.3.2 bezüglich AS Ziff. I.6 vorgenommenen Einschätzung von einer Zurechenbarkeit auszugehen ist: Indem der Berufungskläger dem am Boden liegenden Opfer zeitgleich mit seinen Mittätern Tritte verpasste, hat er sich, soweit ein entsprechender Vorsatz nicht ohnehin bereits bei ihm selbst bestand, jedenfalls deren Vorsatz, durch Tritte gegen den Kopf des Opfers eine schwere Körperverletzung herbeizuführen bzw. diese zumindest in Kauf zu nehmen, zu eigen gemacht. Auch wenn Gewalttätigkeiten mit entsprechenden Verletzungsfolgen daher gegenüber dem bei den anfänglichen Faustschlägen des Berufungsklägers bestehenden Vorsatz einen Exzess darstellen sollten, wären sie jedenfalls durch den nachträglich (nämlich bei Beteiligung an den Übergriffen gegen das Opfer in einem Zeitpunkt, als bereits Tritte gegen dessen Kopf ausgeführt wurden) gebildeten Vorsatz erfasst. Sind daher die entsprechenden Tritte gegen Kopf und Gesicht, sofern sie nicht ohnehin durch den Berufungskläger selbst ausgeführt wurden, diesem zumindest zuzurechnen, so hat ihn die Vorinstanz zu Recht der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig erklärt.

4.

4.1      Schliesslich hat die Vorinstanz betreffend AS Ziff. I.2–6 erwogen, aufgrund des die Bandenmässigkeit begründenden Umstands, dass sich die Täter vorliegend mit dem Willen fortgesetzter Verübung von Raubtaten zusammengefunden hätten, sowie mit Blick darauf, dass es sich um eine eigentliche Serie ähnlich gearteter Delikte gehandelt habe, sei von einem einzigen Tatentschluss und daher von einer Tateinheit auszugehen. Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, mit dieser Argumentation werde sinngemäss auf die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgegebene Figur des fortgesetzten Delikts abgestellt. Der bei Bandenmässigkeit begriffsimmanente Tatentschluss zur fortgesetzten Verübung vermöge vorliegend jedoch die Tatsache, dass die zur Beurteilung stehenden Taten an fünf verschiedenen Tatorten und gegenüber sechs verschiedenen Opfern verübt worden seien, nicht derart zu überlagern, dass von einer Handlungseinheit auszugehen wäre. Der Berufungskläger sei daher des mehrfachen bandenmässigen Raubes schuldig zu sprechen.

4.2      Der Staatsanwaltschaft ist zunächst darin zuzustimmen, dass das Bundesgericht die Figur des fortgesetzten Delikt aufgegeben hat (BGE 116 IV 121 E. 2b/cc S. 123 f., 117 IV 408 E. 2d S. 412). Mehrere tatsächliche Handlungen können nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden. So bilden mehrere Einzelhandlungen eine natürliche Handlungseinheit, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266, wonach eine natürliche Handlungseinheit jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden kann, da mit dieser Figur nicht jene des fortgesetzten Delikts unter anderer Bezeichnung wieder eingeführt werden soll). Dabei werden unter dem Begriff der natürlichen Handlungseinheit vom Bundesgericht auch Konstellationen der iterativen Tatbestandserfüllung (beispielsweise des Diebstahls mehrerer Gegenstände in einem Geschäft) erfasst, die in der Lehre eher der tatbestandlichen Handlungseinheit zugeordnet werden (vgl. Ackermann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 49 StGB N 30, 45, wo aber darauf hingewiesen wird, dass letztlich beide Figuren unter einem Begriff der juristischen Handlungseinheit zusammengefasst werden können). Hinsichtlich der Eingrenzung der Figur der Handlungseinheit wird sodann in der Lehre die Auffassung vertreten, zusätzlich zu den bereits genannten Kriterien müssten sich die fraglichen Einzelhandlungen gegen gleiche Rechtsgüter desselben Rechtsgutsträgers richten (Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 42 m.w.H.).

4.3      Wie in E. 2.3.2 ausgeführt, ist vorliegend von einem zumindest konkludenten Tatenschluss der drei Beteiligten, entsprechend den sich bietenden Gelegenheiten eine unbestimmte Zahl von Raubtaten zu verüben, auszugehen. Dieses die Qualifikation der Bandenmässigkeit begründende subjektive Element setzt indessen gerade nicht voraus, dass in der Folge auch mehrere Taten verübt werden, und begründet denn auch für sich allein genommen noch keinen Fortsetzungszusammenhang im Sinne einer Handlungseinheit (in diesem Sinne zum identischen Begriff der Bandenmässigkeit beim Diebstahl Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 139 StGB N 129 [wobei in N 121 explizit die Möglichkeit der Bandenmässigkeit auch bei erst einem verübten Delikt erwähnt wird]; vgl. auch Trechsel/Crameri, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 139 StGB N 16). Ob von einer Handlungseinheit auszugehen ist, muss vielmehr anhand der angeführten Kriterien gesondert geprüft werden. Dabei zeigt sich vorliegend zunächst schon mit Blick auf das Element des einheitlichen Willensaktes, dass zwar wie erwähnt in allgemeiner Form ein zumindest konkludent gefasster Tatentschluss hinsichtlich der zukünftigen Begehung von Raubtaten bestand, wobei dieser mit Blick auf das in den Grundzügen übereinstimmende Vorgehen auch bereits gewisse Elemente der Ausführung, namentlich im Sinne einer rudimentären Rollenzuteilung, umfasst haben dürfte. Da indessen die konkret sich bietenden Gelegenheiten zur Vornahme entsprechender Handlungen gerade nicht voraussehbar waren, musste dieser allgemein gehaltene Tatentschluss vor jedem einzelnen der in AS Ziff. I.2–6 umschriebenen Delikte jeweils (insbesondere hinsichtlich der Auswahl der Opfer sowie des Tatbeitrags von K____) konkretisiert werden. Damit stellt der von Beginn an vorhandene allgemeine Tatentschluss zwar ein für die Qualifikation der Bandenmässigkeit ausreichendes subjektives Element dar, da hierbei der Wille zur Begehung im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten genügt (BGE 135 IV 158 E. 2 S. 158). Demgegenüber wird bei der Zusammenfassung mehrerer Taten als Einheit hinsichtlich des Willensaktes weitergehend darauf abgestellt, dass die Tathandlungen bezüglich Ort, Zeit, Tatobjekt und Begehungsweise als Einheit geplant, mithin die entsprechenden Elemente bereits zu Beginn festgelegt sind (vgl. Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 47). Zu beachten ist weiter, dass sich die einzelnen Übergriffe an fünf verschiedenen Tatorten, die sich nicht in unmittelbarer Nähe befanden, sondern jeweils mit dem Fahrzeug von K____ aufgesucht wurden, abspielten, so dass ein enger räumlicher Zusammenhang zu verneinen ist. Demgegenüber besteht zwar insofern ein gewisser zeitlicher Zusammenhang, als sich alle Delikte in einer Nacht abspielten, doch ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass schon aufgrund des Ortswechsels zwischen den einzelnen Taten jeweils eine gewisse Zeit verging, so dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zumindest fraglich ist. Vor allem aber erscheint die vorgängig erwähnte Präzisierung des Begriffs der Handlungseinheit im Sinne eines Einbezugs der Frage, ob sich die Einzelhandlungen gegen mehrere Rechtsgüter bzw. Rechtsgutträger richteten, sachgerecht. Da vorliegend sechs verschiedene Rechtsgutträger Opfer der Raubtaten wurden, kann unter Mitberücksichtigung der weiteren angeführten Elemente bei objektiver Betrachtung nicht mehr von einem einheitlichen Geschehen ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist daher der Berufungskläger des mehrfachen bandenmässigen Raubs schuldig zu sprechen.

5.

5.1      Die Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers als schwer qualifiziert und unter Berücksichtigung der massgeblichen Strafzumessungsfaktoren für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren als angemessen erachtet. Dagegen bringt die Staatsanwaltschaft vor, selbst wenn sich im Schuldpunkt keine Änderung ergäbe, wäre die Strafe deutlich anzuheben, da die ausgesprochene Sanktion höchstens das Verschulden bezüglich der Raubserie gemäss AS Ziff. I.2–6 abzudecken vermöge, zu dieser jedoch insbesondere die gravierende schwere Körperverletzung gemäss AS Ziff. I.7 hinzutrete. Beantragt wird eine Freiheitsstrafe in Höhe von 5½ Jahren, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieser Antrag entsprechend den Anträgen der Staatsanwaltschaft im Schuldpunkt hinsichtlich der Einsatzstrafe von einer Verurteilung wegen vollendet qualifiziertem Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB ausgeht, welche schon für sich genommen eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren zur Folge hätte. Der Berufungskläger seinerseits beantragt unter Hinweis insbesondere auf die seit dem erstinstanzlichen Urteil feststellbare positive Entwicklung sowie die teilweise bereits erfolgte Begleichung der von den Opfern geltend gemachten Zivilforderungen die Aussprechung einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 12 Monate unbedingt.

5.2      Hinsichtlich des Strafrahmens ist aufgrund des Wegfalls der Verurteilung wegen versucht qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB von bandenmässigem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB als schwerstem Delikt auszugehen, für das Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren angedroht ist. Dabei ist die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu berücksichtigen, was sich vorliegend jedoch auf den Strafrahmen infolge Bindung an das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht auszuwirken vermag. Strafschärfungsund Strafmilderungsgründe haben sich aber jedenfalls im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferhöhend bzw. strafmindernd auszuwirken (BGE 116 IV 300 E. 2.a S. 302).

5.3

5.3.1   Innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Für die vorab als Einsatzstrafe festzulegende Sanktion des mehrfachen bandenmässigen Raubes ist bezüglich der objektiven Tatschwere zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass geschütztes Rechtsgut beim Raub als einem aus Diebstahl und qualifizierter Nötigung zusammengesetzten Delikt nicht lediglich das Vermögen, sondern auch die persönliche Freiheit ist (vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB N 13). Entsprechend fällt vorliegend nicht bloss der in den meisten der Raubtaten gemäss AS Ziff. I.2–6 nicht unerhebliche Deliktsbetrag, der insbesondere auf den Wert der erbeuteten Mobiltelefone zurückzuführen ist, ins Gewicht. Als wesentlich gewichtiger erscheint vielmehr der massive Eingriff in die persönliche Freiheit der Opfer, die jeweils so ausgewählt wurden, dass sich die Täter ihnen gegenüber sowohl zahlenmässig wie auch aufgrund ihrer körperlichen Verfassung als klar überlegen erwiesen, so dass die Opfer diesen recht eigentlich ausgeliefert waren. In Anschlag zu bringen ist sodann die Art und Weise des Tatvorgehens. Diesbezüglich ergibt sich aufgrund des von der Vorinstanz erstellten und insoweit nicht angefochtenen Sachverhalts, dass die zur Beurteilung stehenden Raubtaten teilweise unter Einsatz erheblicher Gewalt, namentlich mittels Schlägen gegen den Kopf der Opfer ausgeführt wurden, die zudem bei gewissen Betroffenen zu Bewusstlosigkeit (AS Ziff. I.3) oder zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (AS Ziff. I.5) führten. Dabei zeichnete sich gerade der Berufungskläger, der denn auch zum Teil als besonders aggressiv beschrieben wurde (so etwa Akten S. 1494), durch eine aktive Rolle aus, was auf eine beträchtliche kriminelle Energie schliessen lässt. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere wirken sich sodann straferhöhend das direktvorsätzliche Handeln sowie insbesondere die Motivlage aus: So wurden die Opfer jeweils völlig willkürlich ausgewählt, wobei aufgrund des Vorgehens der Täter die erhobenen Forderungen der Herausgabe von Geld oder Mobiltelefonen primär als Vorwand für die Ausübung körperlicher Gewalt erscheinen (vgl. in diesem Sinn auch etwa die Aussage von F____ in Akten S. 802). Für die Raubdelikte ist daher hinsichtlich der Tatkomponente von einem erheblichen Verschulden des Berufungsklägers auszugehen.

5.3.2   Auch hinsichtlich der schweren Körperverletzung gemäss AS Ziff. I.7 ist im Rahmen der objektiven Tatschwere zum einen auf die dem Opfer zugefügten massiven Verletzungen zu verweisen, während zum andern wiederum das besonders feige Vorgehen ins Auge sticht, indem der Berufungskläger zusammen mit seinen Mittätern eine einzelne Person angriff und überdies noch auf diese eintrat, als sie bereits am Boden lag. Aufgrund dieses Verhaltens wie im Übrigen auch bereits angesichts der vorgängig ausgeteilten massiven Faustschläge ist denn auch hinsichtlich des Beweggrundes nicht wie vom Berufungskläger geltend gemacht von einer „Hilfsaktion“ zugunsten eines Kollegen auszugehen. Vielmehr erweist sich auch in diesem Zusammenhang, dass es dem Berufungskläger einzig um die Ausübung körperlicher Gewalt und die damit einhergehende Erniedrigung eines anderen Menschen zu tun war. Entsprechend ist das Verschulden des Berufungsklägers auch bezüglich der schweren Körperverletzung als erheblich einzustufen.

5.3.3   Als weniger gravierend erweisen sich demgegenüber die weiteren Delikte des mit den Raubtaten in Zusammenhang stehenden Betrugs gemäss AS Ziff. I.6 sowie der einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung gemäss AS Ziff. I.8. Allerdings ist auch insoweit festzuhalten, dass es sich bei diesen Taten entweder um Gewaltdelikte oder aber mit Raub- oder Gewaltdelikten in Zusammenhang stehende Delinquenz handelt. Auch ist bezüglich des Übergriffs zum Nachteil von G____ gemäss AS Ziff. I.8 hervorzuheben, dass der Berufungskläger erneut als erster einer Gruppe aktiv wurde, indem er dem Opfer aus nichtigem Anlass unvermittelt mit der Faust ins Gesicht schlug. Entsprechend ist auch bezüglich dieser weiteren Delikte von einem keineswegs leichten Verschulden des Berufungsklägers auszugehen.

5.3.4   Im Rahmen der Täterkomponente kann bezüglich des Vorlebens auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 30), wobei das entsprechende Element vorliegend neutral zu werten ist. Nicht besonders ins Gewicht fällt auch die im Tatzeitpunkt bereits bestehende nicht einschlägige Vorstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Seine persönlichen Verhältnisse betreffend führte der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung aus, er wohne nach wie vor zuhause bei seiner Mutter und habe seit zweieinhalb Jahren eine Freundin; zu den Kollegen, mit denen er die zur Beurteilung stehenden Delikte beging, habe er kaum noch Kontakt, auch trinke er fast keinen Alkohol mehr. Beruflich hat er nach dem Lehrabschluss bei verschiedenen Firmen temporär gearbeitet, wobei ihm per März 2016 eine Festanstellung in Aussicht gestellt wurde, verbunden mit einer halbjährigen Anlehre zum Galvaniker (Prot. Berufungsverhandlung S. 3 f.). Damit hat sich zwar sowohl die persönliche wie auch die berufliche Situation des Berufungsklägers in gewissem Ausmass stabilisiert, doch ergibt sich aus den genannten Faktoren keine gegenüber der mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe zwangsläufig verbundenen Härte erhöhte Strafempfindlichkeit. Demgegenüber ist als weiteres Element der Täterkomponente das jugendliche Alter des im Zeitpunkt der Raubtaten erst 18½und im Zeitpunkt der schweren Körperverletzung gut 19-jährigen Berufungsklägers strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Aspekts BGE 118 IV 342 E. 2d). Namentlich unter Einbezug der Gruppendynamik dürfte dieses Element zu einer gewissen Hemmungslosigkeit beigetragen haben, indem der im Tatzeitpunkt erst seit kurzer Zeit dem Erwachsenenstrafrecht unterstehende Berufungskläger aufgrund seiner Jugendlichkeit die von ihm verübten Taten noch wenig reflektiert hat. Von besonderer Bedeutung ist vorliegend schliesslich auch das Nachtatverhalten: Diesbezüglich fällt einerseits negativ ins Gewicht, dass der Berufungskläger während laufender Untersuchung im vorliegenden Verfahren erneut einschlägig delinquierte, indem er Ende 2013 einen bereits rechtskräftig abgeurteilten Angriff verübte. Dabei beteiligte er sich durch einen Faustschlag an einem zusammen mit einer weiteren Person begangenen Übergriff, im Rahmen dessen der Geschädigte Faustschläge und Fusstritte erhielt (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl [Vorakten F-5/2014/1927 act. 18]). Andererseits ist festzuhalten, dass der Berufungskläger seither nicht mehr straffällig geworden ist, wobei er geltend macht, erst aufgrund des Urteils der Vorinstanz habe es bei ihm „geschaltet“ (Prot. Berufungsverhandlung S. 5). Vor allem aber ist positiv in Rechnung zu stellen, dass sich der Berufungskläger in neuester Zeit um die Begleichung der von den Opfern geltend gemachten Zivilforderungen bemüht und diese teilweise bereits bezahlt hat (vgl. die durch Einreichung entsprechender Korrespondenz dokumentierten Ausführungen des Berufungsklägers und der Verteidigung in Prot. Berufungsverhandlung S. 4 f.). Dadurch hat er sich jedenfalls in gewissem Ausmass um eine materielle Wiedergutmachung bemüht. In einer Gesamtbetrachtung vermögen sich demnach vorliegend die Elemente der Täterkomponente strafmindernd auszuwirken.

5.3.5   Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass hinsichtlich der Raubtaten gemäss AS Ziff. I.2–6 mit Blick auf das erhebliche Verschulden des Berufungsklägers sowie unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung eine Freiheitsstrafe von 3½ Jahren angemessen erscheint. Die schwere Körperverletzung gemäss AS Ziff. I.7 wäre bei isolierter Betrachtung mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu sanktionieren, führt vorliegend jedoch gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB lediglich zu einer angemessenen Erhöhung der für die Raubtaten auszusprechenden Strafe, wobei das Asperationsprinzip zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt für die weiteren Delikte des Betrugs, der einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung, wobei diese verglichen mit den Raubtaten und der schweren Körperverletzung weniger ins Gewicht fallen. Festzuhalten ist indessen, dass in der vorliegenden Konstellation auch diese weiteren Delikte durch die auszusprechende Gesamtfreiheitsstrafe zu sanktionieren sind: Einerseits kommt für das weitere Gewaltdelikt der einfachen Körperverletzung mit Blick auf die einschlägige gleichgelagerte Delinquenz des Berufungsklägers aus spezialpräventiven Gründen einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht; andererseits weisen die Vermögensdelikte einen sehr engen Konnex zu den Raubtaten bzw. der einfachen Körperverletzung auf (vgl. zu diesem Kriterium BGer 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 2.2). Damit ergibt sich, dass vorliegend unter Berücksichtigung einerseits des Asperationsprinzips, andererseits der strafmindernden Wirkung mehrerer Elemente der Täterkomponente (insbesondere des jugendlichen Alters des Berufungsklägers sowie seiner Bemühungen um finanzielle Wiedergutmachung) eine Erhöhung der für die Raubtaten statuierten Sanktion um ein Jahr, mithin die Aussprechung einer Freiheitsstrafe von 4½ Jahren angemessen erscheint. Anzumerken ist, dass sich die Höhe dieser Strafe auch mit Blick auf die im (insoweit in Rechtskraft erwachsenen) vorinstanzlichen Entscheid betreffend K____ ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtfertigt, da dieser zum einen an der schweren Körperverletzung gemäss AS Ziff. I.7 nicht beteiligt war, während er zum anderen bei den Raubtaten mit Ausnahme von AS Ziff. I.6 eine im Vergleich mit dem Berufungskläger wesentlich passivere Rolle innehatte. Für einen Vergleich ungeeignet sind sodann die gegenüber den weiteren Mittätern (sowohl hinsichtlich der Raubtaten als auch bezüglich der schweren Körperverletzung) ausgesprochenen Strafen, da diese nach Jugendstrafrecht zu beurteilen waren.

5.4      A____ ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 4½ Jahren zu verurteilen, wobei der Polizeigewahrsam vom 6./7. Februar 2013 und vom 18./19. April 2013 (2 Tage) anzurechnen ist (Art. 51 StGB).

6.

6.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten von CHF 7‘398.50 sowie die Urteilsgebühr von CHF 6‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich zu tragen, da er zwar hinsichtlich der Handlungen zum Nachteil von J____ gemäss AS Ziff. I.6 mit seinem Antrag obsiegt hat, insoweit aber dennoch ein Schuldspruch wegen bandenmässigen Raubes ergeht (vgl. E. 2.3.2), womit er auch insoweit kostenpflichtig wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Demgegenüber hat der Berufungskläger aufgrund des teilweisen Obsiegens die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens lediglich im Umfang von 75 % zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei unter Berücksichtigung dieser Reduktion eine Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) angemessen erscheint.

6.2      Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei grundsätzlich auf seine Honorarnote abgestellt werden kann. Allerdings ist für Kopien ein Ansatz von CHF 0.25 anstelle des verrechneten Ansatzes von CHF 0.50 in Anwendung zu bringen. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die Berufungsverhandlung ist der amtlichen Verteidigung somit für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘166.65 und ein Auslagenersatz von CHF 68.75 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Aufgrund der um 25 % reduzierten Kostentragungspflicht des Berufungsklägers bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 3‘926.55 vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 16. Mai 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-        Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, Betrugs und Sachbeschädigung

-        Entscheid über die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen

-        Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände

-        Entschädigung der amtlichen Verteidigung

A____ wird – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen einfacher Körperverletzung, Betrugs und Sachbeschädigung – des mehrfachen bandenmässigen Raubs (teilweise versucht) und der schweren Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 4½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 6./7. Februar 2013 und 18./19. April 2013 (2 Tage),

            in Anwendung von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1) und 122 Abs. 3 sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches und Art. 34 der Strafprozessordnung.

            A____ trägt die Kosten von CHF 7‘398.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 6‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘166.65 und ein Auslagenersatz von CHF 68.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 3‘926.55 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger B____

-       Privatkläger C____

-       Privatkläger D____

-       Privatkläger E____

-       Privatkläger F____

-       Privatkläger G____

-       Privatkläger H____

-       Privatklägerin I____

-       Privatkläger J____

-       Privatkläger Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2014.80 — Basel-Stadt Appellationsgericht 22.01.2016 SB.2014.80 (AG.2016.166) — Swissrulings