Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 19.08.2015 SB.2014.78 (AG.2015.764)

19 agosto 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·4,748 parole·~24 min·5

Riassunto

A__: Raufhandel, mehrfache einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Drohung, etc. B__: einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfacher Raufhandel, mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung etc. (BGE vom 6B_1301/2015 vom 20. Juli 2016)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.78

URTEIL

vom 19. August 2015

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson,

lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Berufungskläger 1

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,                             Beschuldigter 1

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel 

vertreten durch Dr. [...]   

B____, geb. [...]                                                                    Berufungskläger 3

zurzeit in Haft in der interkantonalen                                   Beschuldigter 3

Strafanstalt Bostadel, Postfach 38, 6313 Menzingen

vertreten durch lic. iur. [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

D____

E____

F____

G____

H____

[...]    

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 6. Mai 2014

betreffend

A____: Raufhandel, mehrfache einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Drohung

B____: einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfacher Raufhandel, mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Beschimpfung, Drohung, versuchte Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Am 16. Mai 2014 beurteilte das Strafdreiergericht die gegen A____, B____ und C____ erhobenen Anklagen. A____ wurde des Raufhandels, der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Drohung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 18. Oktober 2013, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die beschlagnahmten Betäubungsmittel wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen. Die übrigen Gegenstände wurden unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Beurteilten zurückgegeben. B____ wurde der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, des mehrfachen Raufhandels, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung, der Drohung, der versuchten Drohung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 8. Oktober 2013, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). B____ wurde von der Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von E____, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von F____ sowie der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von G____ freigesprochen. Die am 15. Dezember 2009 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft von 50 Tagen, Probezeit 4 Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Ferner wurde B____ zu CHF 500.– Schadenersatz an E____ verurteilt. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel, die beiden Teppichmesser und der Teleskopschlagstock wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen. Die übrigen Gegenstände wurden unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Beurteilten zurückgegeben. C____ wurde des Angriffs, des Raufhandels, der versuchten Nötigung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Von der Anklage wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und falscher Anschuldigung wurde er freigesprochen. C____ wurde behaftet bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung des  [...] im Betrage von CHF 100.– und jener der [...] von CHF 244.05. Er wurde zu weiteren CHF 710.– Schadenersatz an [...] verurteilt.

Gegen dieses Urteil haben alle drei Beschuldigten rechtzeitig Berufung erklärt. Am 29. Mai 2015 hat eine Verhandlung des Appellationsgerichts stattgefunden. Dabei sind die drei Beschuldigten befragt und I____ als Zeuge einvernommen worden. Nachdem zwei weitere als Zeugen geladene Personen nicht zur Verhandlung erschienen sind, ist das Verfahren in Bezug auf A____ und B____ ausgestellt und lediglich über die Berufung von C____ entschieden worden. Am 19. August 2015 hat eine weitere Verhandlung des Appellationsgerichts stattgefunden, an der A____ und B____ mit ihren Verteidigern sowie die Staatsanwaltschaft, vertreten durch lic. iur. [...], teilgenommen haben und zum Wort gelangt sind. Ferner sind G____ als Auskunftsperson und J____ als Zeuge befragt worden. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

A____ beantragt, er sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 6. Mai 2014 vom Vorwurf des Raufhandels und der Körperverletzungen zum Nachteil von F____ und G____ sowie vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von H____ kostenlos freizusprechen. Es sei wegen der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz lediglich eine Busse von CHF 300.– auszusprechen. Eventualiter sei er vom Vorwurf des Raufhandels, der Körperverletzung zum Nachteil von G____ und der Drohung zum Nachteil von H____ kostenlos freizusprechen und lediglich wegen Körperverletzung zum Nachteil von F____ zu verurteilen und zusätzlich zur Busse von CHF 300.– zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu verurteilen. Es sei ihm bei Gutheissung der Berufung gestützt auf Art. 429 und Art. 436 StPO eine Parteientschädigung für die Verteidigung vor erster und zweiter Instanz zuzusprechen. B____ beantragt, er sei wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären und von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, des mehrfachen Raufhandels, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung, der Drohung und der versuchten Drohung vollumfänglich freizusprechen. Er sei zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen à CHF 10.– zu verurteilen. Dies unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und der Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs. Von der Auferlegung einer zusätzlichen Busse sei abzusehen. Für die Dauer der übermässigen Untersuchungshaft und des übermässigen vorzeitigen Strafvollzugs sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2009 ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten sei nicht als vollziehbar zu erklären. Anstelle des Vollzugs der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. Eventualiter sei mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Schadenersatzforderung von E____ in der Höhe von CHF 500.– sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Es seien ihm keine Verfahrenskosten und keine Urteilsgebühr aufzuerlegen. Eventualiter seien ihm die im Urteil vom 6. Mai 2014 auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 10‘741.50 und die Urteilsgebühr von CHF 2‘500.– zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft schliesst bezüglich beider Berufungskläger auf Abweisung der Berufungen und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Berufungserhebung legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungen sind nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) der Ausschuss des Appellationsgerichts.

2.

2.1      Der Verteidiger des Berufungsklägers A____ hat seine diversen, durch die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 12. Februar 2015 abgewiesenen Beweisanträge in der Verhandlung des Appellationsgerichts erneuert. In erster Linie wünscht er gestützt auf Art. 409 StPO die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese weitere Personen zum Sachverhalt befragt. Das Appellationsgericht hat von den beantragten Personen I____, G____ und J____ angehört. Der nicht in der Schweiz wohnhafte K____ wurde zur zweitinstanzlichen Verhandlung vorgeladen, hat sich aber nicht zu einer Teilnahme bereit erklärt. Daran würde auch eine Anweisung an die Vorinstanz, die Befragung und Konfrontation mit dem Berufungskläger A____ durchzuführen, nichts ändern. Auf die Einvernahme weiterer Zeugen ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. nachstehend Ziff. 2.4 und 2.5). Damit erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz, von welcher im Übrigen angesichts der seit dem umstrittenen Vorfall vom 5. Oktober 2013 vergangenen Zeit auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären.

2.2      K____ konnte einmal, nämlich unmittelbar nach der Tat am 5. Oktober 2013, befragt werden. Eine Konfrontation mit dem Berufungskläger A____ hat hingegen nie stattgefunden. Die Vorinstanz hat eine solche als nicht erforderlich erachtet, da die Aussagen für die Erstellung des Sachverhalts nicht entscheidend seien. Die glaubhaften Aussagen von H____ und die diagnostizierten Verletzungen der Opfer würden hierfür ausreichen (Urteil S. 31). Die Vorinstanz hat aber in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass die Angaben von H____ durch die Aussage von K____ erhärtet würden (Urteil S. 29). Es stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen zulässig ist. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 131 I 476 seine eigene Rechtsprechung sowie diejenige des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Recht auf Konfrontation mit einem Belastungszeugen dargelegt und in Bezug auf nicht mehr in der Schweiz anwesende Zeugen festgehalten: „Ebenso wie der EGMR hat es das Bundesgericht zugelassen, auf eine belastende Aussage eines Zeugen, der in der Zwischenzeit stirbt oder einvernahmeunfähig wird und daher nicht mehr befragt werden kann, abzustellen (BGE 105 Ia 396 S. 397; BGE 124 I 274 E. 5b S. 285 f.). In einem nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheid hat das Bundesgericht aber eine Verletzung der Garantie des fairen Verfahrens in einem Fall bejaht, in welchem der Angeklagte gestützt auf die Aussagen von Belastungszeugen verurteilt worden war, obschon er mit den Zeugen nie konfrontiert worden war, weil diese die Schweiz zwischenzeitlich verlassen hatten und nicht mehr aufgefunden werden konnten. Für das Bundesgericht war entscheidend, dass eine Konfrontation der Belastungszeugen mit dem Angeklagten im Untersuchungsverfahren möglich gewesen wäre, in einem Zeitpunkt, in welchem sich sowohl der Angeklagte als auch die Zeugen in Untersuchungshaft befanden (Urteil 1P.302/1996 vom 24. September 1996). Mit ganz ähnlicher Begründung hat das Bundesgericht eine Verletzung des Anspruchs, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, im Entscheid BGE 129 I 151 bejaht. Der wegen sexueller Handlungen mit einem Kind Verurteilte hatte dem Kind keine Ergänzungsfragen stellen können. Für das Bundesgericht war massgebend, dass die Zeugenaussage für die Verurteilung ausschlaggebend war und die kantonalen Behörden den Umstand selbst zu vertreten hatten, dass der Angeklagte seine Rechte nicht (rechtzeitig) hatte wahrnehmen können (BGE 129 I 151 E. 4.3 S. 158).“ Im vorliegenden Fall hat K____ in seiner Befragung vom 5. Oktober 2013 erklärt, er sei bis ca. 18. oder 19. Oktober 2013 in der Schweiz. Danach gehe er zurück an seine Wohnadresse in Serbien (Akten S. 557). Bereits am 7. Oktober 2013 stand A____ als verdächtigte Person fest (Akten S. 595). Bei dieser Situation hätte eine Konfrontation noch während des Aufenthalts von K____ in der Schweiz stattfinden können und müssen. Immerhin hat dieser den Berufungskläger beschuldigt, aus nächster Distanz eine Waffe auf F____ gerichtet zu haben, wobei er den Finger am Abzug gehabt habe (Akten S. 554). Auf die Aussagen von K____ kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden.

2.3      Was die beantragte Ladung von H____ betrifft, so ist festzuhalten, dass dieser an der erstinstanzlichen Verhandlung teilgenommen und dort ausgesagt hat. Dass damals noch ein anderer Anwalt den Berufungskläger A____ vertreten hat und sich der heutige Vertreter deshalb kein eigenes Bild vom Zeugen hat machen können, führt nicht dazu, dass der korrekt abgenommene Beweis zu wiederholen wäre. Der Berufungskläger A____ begründet denn auch nicht, weshalb H____ als Zeuge vorzuladen sei.

2.4      Auf eine Befragung von F____ kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. F____ wurde noch am Tattag im Rahmen der polizeilichen Ermittlungstätigkeit, als der Untersuchungsbehörde die Identität von A____ noch nicht bekannt war, als Auskunftsperson einvernommen. Aus seinen Aussagen geht hervor, dass er nur das bestätigen könnte, was sich auch aus den Arztzeugnissen ergibt und durch andere Anwesende inzwischen hinreichend belegt worden ist. In Bezug auf die Waffe hat er den Berufungskläger A____ nicht belastet, da er eine solche nicht gesehen hat. F____ lag nach dem ersten Schlag mehr oder weniger benommen am Boden. Die Vorinstanz hat im Zweifel zu Gunsten des Berufungsklägers A____ angenommen, dass F____ mit Gläsern oder Flaschen geworfen habe. Davon geht auch das Appellationsgericht aus. Es ist nicht zu erwarten, dass F____ zur weiteren Erhellung des Sachverhalts beitragen könnte, weshalb sich seine Befragung erübrigt. Das Gleiche gilt in Bezug auf eine nochmalige Befragung des am Streit unbeteiligten L____. Dieser ist bereits zwei Mal befragt worden, davon einmal im Beisein der Verteidigung des Berufungsklägers A____ (Akten S. 650 ff.). L____ hat lediglich mitgeteilt, dass F____ am Entstehen der Schlägerei nicht so unschuldig war, wie er behauptet hat, und dass kein Schuss gefallen sei. Das angefochtene Urteil fusst indessen auf diesen beiden Annahmen, sodass diesbezüglich kein Bedarf für einen weiteren Nachweis besteht.

2.5      Der Berufungskläger A____ verlangt in allgemeiner Form die Ladung sämtlicher, im Polizeirapport vom 5. Oktober 2013 und im „Ausruckbericht“ vom 6. Oktober 2013 aufgeführter Personen, die unzweifelhaft Augenzeugen der Vorfälle geworden und noch nicht befragt worden seien. Auch dieser Antrag ist abzulehnen. Die Polizei hat bereits vor Ort entschieden, dass eine Befragung dieser Personen nicht sinnvoll sei, da sie keinerlei nähere Angaben zur Schlägerei machen könnten. Teilweise waren sie auch erkennbar stark alkoholisiert. Nachdem Augenzeugen, die das Geschehen aus grösserer Nähe erlebt haben, zur Sache befragt und teilweise im Berufungsverfahren nochmals vorgeladen worden sind, erscheint die zusätzliche Befragung dieser weiteren Personen nicht erforderlich. Das Gleiche gilt hinsichtlich der als Zeugen angerufenen [...]. Auf diese Beweisergänzung im zweitinstanzlichen Verfahren ist somit zu verzichten.

2.6      Der Berufungskläger B____ hat darauf verzichtet, seine durch die Instruktionsrichterin abgewiesenen Beweisanträge vor dem Appellationsgericht zu wiederholen. Diesbezüglich genügt deshalb ein Verweis auf die ausführliche Begründung in der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 12. Februar 2015.

3.

3.1      Am […] 2013 ereignete sich im […] in Basel eine Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen, anlässlich welcher F____ und G____ verletzt wurden (Ziff. 8 der Anklageschrift). Wegen dieses Vorfalls hat die Vorinstanz A____ des Raufhandels, der mehrfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und der Drohung und B____ des Raufhandels schuldig erklärt. Der Berufungskläger A____ bestreitet nach wie vor, sich an der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Anwesenden beteiligt zu haben. Er habe sich lediglich mit ein bis zwei Faustschlägen gegenüber F____ verteidigt, als dieser ihm einen Kopfstoss versetzt habe. Danach habe er seine Jacke genommen und die Bar verlassen. Auch der Berufungskläger B____ will nicht an der Schlägerei teilgenommen haben. Er habe weggehen wollen, als er einen Schlag auf den Hinterkopf bekommen habe. Als er sich umgedreht habe, habe er gesehen, dass zwei Personen auf dem Boden lagen. Als er weitergegangen sei, sei eine Person mit einem Glas oder einer Flasche in der Hand auf ihn zugekommen. Er habe dieser Person dann einen Faustschlag versetzt, sodass sie zu Boden ging. Er sei nach draussen gegangen.

3.2      Das Appellationsgericht hat die bei der Auseinandersetzung anwesenden I____, G____ und J____ als Zeugen bzw. Auskunftsperson befragt. Dabei hat insbesondere I____ sehr eingeschüchtert gewirkt und sich vor allem auf seine Trunkenheit berufen, derentwegen er sich nicht mehr erinnern könne. Dass I____ bei seiner Befragung unter grossem Druck gestanden ist, war offensichtlich und hat im Übrigen dazu geführt, dass anlässlich der späteren Befragung von G____ und J____ die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde. Trotz allem hat I____ jedoch nicht erklärt, bei seinen früheren Befragungen unzutreffend ausgesagt zu haben. Wie das Appellationsgericht auch schon festgestellt hat (vgl. dazu AGE SB.2014.30 vom 10. März 2015), ist es ein häufig vor Gericht zu beobachtendes Phänomen, dass Zeugen grosse Mühe bekunden, ihre während des Untersuchungsverfahrens gemachten belastenden Aussagen betreffend Berufskollegen oder Clubbekanntschaften vor Gericht zu bestätigen. So fallen die zeitnahen Schilderungen unmittelbar nach einem Vorfall häufig durchaus präzise und differenziert aus und werden – namentlich wenn es um gewalttätige Auseinandersetzungen mit Verletzten geht – noch ohne besondere Rücksicht auf persönliche Bekanntschaften gemacht. Je mehr Zeit indes verstreicht, desto mehr schwindet häufig auch die anfängliche Kooperationsbereitschaft mit den Behörden. Insbesondere gilt dies, wenn der Vorfall keine gravierenden bleibenden Folgen hatte, und wenn die aussagenden Personen selber nicht direkt geschädigt wurden. Es geht dabei nicht um eigentliche falsche Zeugenaussagen, sondern um Abschwächungen, Erinnerungslücken oder plötzlich auftretende Verständigungsschwierigkeiten, durch welche – so lässt sich vermuten – die Zeugen ihr Gesicht sowohl gegenüber den Strafverfolgungsbehörden als auch gegenüber den ursprünglich belasteten Beschuldigten wahren möchten. Vor diesem Hintergrund ist es deshalb grundsätzlich angebracht, durchaus auch Gewicht auf die ersten und tatnahen Depositionen der Zeugen und Auskunftspersonen zu legen. Wenn Augenzeugen in der Konfrontation vor Gericht ihre Aussagen widerrufen oder abschwächen oder Nichterinnern geltend machen, so bedeutet dies nicht per se, dass auf die früheren Aussagen nicht mehr abgestellt werden kann. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellt, führen die Abschwächung oder gar der Widerruf einer belastenden Aussage im Rahmen einer Konfrontation mit dem Angeschuldigten oder das Geltendmachen von Erinnerungslücken nicht ohne weiteres zur Unverwertbarkeit der früheren Aussage (BGer 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3.5). Welche Bedeutung den ursprünglichen Aussagen angesichts eines Widerrufs zukommt, ist eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung. Sind die früheren Angaben glaubhaft, so kann eine Verurteilung auch auf diese gestützt werden, wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlaufe des Prozesses geändert, zum Beispiel eine belastende Aussage widerrufen, hat (Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 27). Voraussetzung für die Verwertbarkeit der früheren Aussagen ist, dass diese dem Belastungszeugen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme vorgehalten werden, er zu den Widersprüchen – auch zur neuen Aussage – befragt wird und der Beschuldigte beziehungsweise sein Verteidiger Gelegenheit erhält, Ergänzungsfragen zu stellen, wobei es ihm freisteht, ob er von diesem Recht Gebrauch machen will (BGer 1P.591/1999 vom 2. Februar 2000 E. 2c, in: Pra 2000 Nr. 163 mit Hinweisen; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, § 54 N 4). Die Befragung und Konfrontation von I____ ist vorliegend durch das Appellationsgericht lege artis durchgeführt worden, so dass grundsätzlich auf alle entsprechenden Protokolle zurückgegriffen werden kann. Hinsichtlich der Befragung von G____ und J____ ist festzuhalten, dass sie auch vor dem Appellationsgericht im Wesentlichen ihre früheren Aussagen bestätigt haben. Damit ist weiterhin vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz mit ausführlicher und schlüssiger Begründung als nachgewiesen erachtet hat. Für die Einzelheiten kann grundsätzlich auf deren Erwägungen verwiesen werden, die nach wie vor zutreffend erscheinen, auch wenn – wie bereits weiter oben ausgeführt wurde – die Aussagen von K____ entgegen der Vorinstanz durch das Appellationsgericht nicht berücksichtigt werden. Auch verwiesen werden kann auf die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts durch die Vorinstanz. Das erstinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen.

4.

4.1      Der Berufungskläger B____ ficht auch seine Verurteilung wegen der auf Anklageschrift Ziff. 1, 3, 6 und 7 beruhenden Sachverhalte an. Diesbezüglich ist jedoch mit den nachfolgenden Ergänzungen auf das angefochtene Urteil zu verweisen, das die dem Berufungskläger gemachten Vorwürfe ausführlich und nachvollziehbar begründet.

4.2      Was den Vorfall gemäss Anklageschrift Ziff. 1 betrifft, so hat die Vorinstanz zu Recht auf die Aussagen von E____ und, insbesondere für den zweiten Tatabschnitt, von dessen Bruder D____ abgestellt. Die Aussagen von D____ sind aber auch für den ersten Tatabschnitt (die Fahrt auf der Autobahn) insoweit bedeutsam, als sie die Schilderung von E____ stützen. Das Telefonat, das offenbar so besorgt war, dass D____ sich veranlasst sah, vorsorglich die Nummer 117 einzugeben (Akten S. 439), macht nur Sinn, wenn sich E____ wirklich bedrängt fühlte und in Angst war. Diese Feststellung hat weiterhin ihre Gültigkeit, auch wenn das Appellationsgericht mit Urteil vom 29. Mai 2015 zu Gunsten des dortigen Berufungskläger C____ für den ersten Tatabschnitt nicht ausgeschlossen hat, das E____ den durch C____ eingehaltenen Abstand subjektiv als kleiner und damit bedrohlicher wahrgenommen habe, als er in Wirklichkeit gewesen sei. Denn auch C____ hat zugestanden, dass es bei jener Autofahrt zu Provokationen gekommen sei, wenn er sie auch als gegenseitig bezeichnet hat. Die Schilderung des Berufungsklägers B____, wonach sich C____ bei der Schlägerei in der […]strasse nach kurzer Zeit zurückgezogen und ihn alleine gelassen habe, ist durch die Vorinstanz zu Recht als völlig lebensfremd bezeichnet worden. C____ hat denn auch die wegen Raufhandels erfolgte Verurteilung nicht angefochten.

4.3      In Bezug auf den Vorfall gemäss Anklageschrift Ziff. 3 ist festzuhalten, dass der Berufungskläger B____ nicht mit M____ konfrontiert worden ist. Entgegen der Vorinstanz verzichtet das Appellationsgericht deshalb darauf, auf dessen Aussage abzustellen. Für den Nachweis des angeklagten Sachverhalts genügt im Wesentlichen die Schilderung des Hauswartes N____. Dieser beschreibt die Auseinandersetzung, die er gesehen hat, neutral, indem er beispielsweise von der gegenseitigen Absicht zu Schlägern spricht. Für eine Falschbelastung gibt es keinerlei Anhaltspunkte. N____ ist am 6. Dezember 2010 (Akten S. 470 ff.) und erneut in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 1827 f.) einvernommen worden. Die Widersprüche, die der Verteidiger des Berufungsklägers B____ geltend macht, sind nicht erkennbar. Zwar stimmt es, dass N____ ausgesagt hat, er habe nicht gesehen, ob B____ das Messer ausfuhr. Das besagt jedoch nur, dass er den Akt des Ausfahrens nicht gesehen hat. Es ist durchaus möglich, dass B____ das Messer schon ausgefahren in seinem Hosensack hatte, zumal er ja auch am Arbeiten war. Schon bei der ersten Einvernahme hatte N____ im Übrigen gesagt, er sei sich nicht hundert Prozent sicher, ob die Klinge des Messers ausgefahren gewesen sei, aber er glaube es. Ein Widerspruch ist nicht vorhanden. Im Übrigen bestreitet der Berufungskläger B____ gar nicht, ein Teppichmesser mit ausgefahrener Klinge in der Hand gehalten zu haben. Er will lediglich nicht damit vor dem Gesicht von M____ herumgefuchtelt haben. Es ist des Weiteren bemerkenswert, dass der Berufungskläger B____ in der ersten Einvernahme vom 27. Dezember 2010 noch keinerlei Beschimpfung seitens M____ geltend gemacht hat, dies selbst dann nicht, als man ihm seine eigene Beschimpfung vorgehalten hat („Mmmmhh.. Bedroht… Sie, der Mann ist einfach gekommen. Der hat die ganze Zeit genervt. Ich habe ihm gesagt, ich zahle ja meine Garage und so. Er meinte, wegen dem Licht und den Kosten und so. […] Der ist gekommen und hat dumm herumgemotzt wegen dem Licht und so. [a.V. u.a. Dreckschweizer] Gar nicht Sie, das stimmt nicht. Ich hatte das Messer schon in der Hand. Ich fragte den, was los sei. Der Abwart hat uns ja auch gesehen. […] Dann kommt der und reklamiert… [a.V. bedroht] Ich habe ihm gesagt, er soll sich verpissen und uns in Ruhe lassen. Ich sagte ihm, er soll, wenn er etwas zu reklamieren hat, zur Verwaltung gehen….“ (Akten S. 451 f.). Erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, anlässlich derer er die Verwendung des Ausdrucks „Dreckschweizer“ zugestanden hat, hat er behauptet, M____ habe ihn zuvor als Scheiss-Ausländer bzw. Drecksausländer beschimpft (Akten S. 1824 ff.). Das ist nicht glaubhaft. Hätte es tatsächlich eine solche Beschimpfung seitens M____s gegeben, hätte der Berufungskläger B____ diese ganz sicher bereits bei seiner ersten Befragung erwähnt. Nach dem Gesagten bestehen auch in diesem Anklagepunkt keinerlei Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie durch die Staatsanwaltschaft geschildert abgespielt hat, womit auch die rechtliche Würdigung als Beschimpfung und versuchter Drohung nicht zu beanstanden ist.

4.4      Gegenstand der Berufung des Berufungsklägers B____ bilden schliesslich auch die Vorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. 6 und 7. Seine diesbezüglichen Bestreitungen in der Verhandlung des Appellationsgerichts sind indessen in keiner Weise überzeugend. Dies gilt insbesondere für seine Erklärungsversuche, weshalb seine DNA an den beiden Tatorten (am aufgebrochenen Fenster und an einem Schirm, welcher zum Aufwuchten einer Tür verwendet worden war) gefunden worden ist. Wie die Vorinstanz zu Recht aufzeigt, sind die Darlegungen des Berufungsklägers B____ derart unstimmig, dass er sich selbst damit schwer belastet. Vom Vorwurf, in die […] eingebrochen zu sein, soll ihn sein Cousin entlasten können. Dieser bestätigt die Schilderung durch den Berufungskläger genauestens. Seine Angaben sind jedoch, sobald es nicht mehr ums Kerngeschehen geht, äusserst einsilbig (Akten S. 518). Er kann nicht sagen, wann und wo man sich getroffen hat, wo man sonst noch überall gewesen ist und woher man den Alkohol genau hatte. Nicht einmal die Telefonnummer des Berufungsklägers B____ will er kennen. Diese habe er gelöscht, man sehe sich nur persönlich beziehungsweise indem er den Bruder von B____ anrufe. Es ist offensichtlich, dass der Cousin reine Gefälligkeitsaussagen gemacht hat. Dass sich die Beiden abgesprochen haben, belastet den Berufungskläger B____ zusätzlich. Nicht unberücksichtigt bleiben darf auch die Persönlichkeitsadäquanz des vorgeworfenen Verhaltens, ist doch der Berufungskläger B____ einschlägig vorbestraft wegen nicht weniger als 23 Einbruchdiebstählen.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den seinem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt sorgfältig ermittelt hat und dessen rechtliche Würdigung zutreffend erfolgt ist. Die ergangenen Schuldsprüche sind hinsichtlich beider Berufungskläger zu bestätigen.

6.

6.1      In Bezug auf die Strafzumessung sind beide Berufungskläger der Meinung, dass diese selbst bei Bestätigung der ergangenen Schuldsprüche zu streng ausgefallen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10). An diese Grundsätze hat sich die Vorinstanz gehalten, wofür auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann.

6.2      Hinsichtlich des Berufungsklägers A____ hat die Staatsanwaltschaft am 8. April 2015 ein in einem neuen, gegen diesen geführten Verfahren erstelltes forensisch-psychiatrisches Gutachten eingereicht. Die Erkenntnisse aus diesem Gutachten führen indessen zu keiner neuen Einschätzung des Verschuldens des Berufungsklägers A____. Zwar wird die Diagnose einer mittelschweren Alkoholabhängigkeit und Kokainabhängigkeit gestellt und festgehalten, es liege weiterhin eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor, welche als leicht ausgeprägt zu werten sei. Die Frage nach einer Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 oder 2 StGB wurde indessen verneint. Damit sind keine Anhaltspunkte vorhanden, die im vorliegenden Verfahren die Abklärung der Schuldfähigkeit erfordern würden. Im neuen Verfahren, in welchem dem Berufungskläger A____ auch Gewaltanwendung gegenüber seiner vormaligen Geliebten, die sich während seines Freiheitsentzugs von ihm abgewandt hatte, vorgeworfen wird, soll dieser gemäss Gutachten zugestanden haben, sich am 20. November 2014 nach seiner Entlassung aus dem vorläufigen Strafvollzug des vorliegenden Verfahrens zur vormaligen Geliebten begeben zu haben und dort die Wohnungstür eingetreten und beschädigt zu haben. Dieses Verhalten lässt den Schluss zu, dass der Berufungskläger A____ sehr unbeherrschte Charakterzüge aufweist und völlig uneinsichtig ist. Man hätte erwarten können, dass er, nachdem er sich die letzten rund 13 Monate im Gefängnis befunden hat, zumindest eine Weile deliktsfrei leben und nicht unverzüglich eine neue Straftat begehen würde.

6.3      Hinsichtlich des Berufungsklägers B____ ist auf die im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen zu seiner Kindheit einzugehen. Diese zeigen auf, dass er zweifellos in belastenden Verhältnissen aufgewachsen ist. Dennoch kommt auch bei ihm insbesondere aufgrund seiner fehlenden Einsicht und der mehrfachen Vorstrafen eine Herabsetzung des Strafmasses nicht in Frage. Was die mit Urteil vom 15. Dezember 2009 bedingt ausgesprochene Vorstrafe betrifft, so hat die Vorinstanz diese angesichts der krassen Unbelehrbarkeit des Berufungsklägers B____ zu Recht vollziehbar erklärt. Im Eventualstandpunkt verlangt er im Berufungsverfahren, dass eine Gesamtstrafe mit der neuen Strafe gebildet werde. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 134 IV 241 dazu Folgendes ausgeführt: „Soweit Art. 46 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 49 StGB zum Ausdruck bringen sollte, dass der Richter für die Gegenstand der früheren Verurteilung bildenden Straftaten einerseits und die während der Probezeit begangenen neuen Straftaten andererseits eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip bilden kann, wie wenn er alle Straftaten gleichzeitig zu beurteilen hätte, erscheint dies als wenig sachgerecht. Der Fall, dass ein Täter nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe während der Probezeit weitere Delikte verübt, unterscheidet sich wesentlich vom Fall eines Täters, der sämtliche Taten begangen hatte, bevor er wegen dieser Taten (siehe Art. 49 Abs. 1 StGB) beziehungsweise zumindest wegen eines Teils dieser Taten (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB betreffend die retrospektive Konkurrenz) verurteilt worden ist. Eine Gleichstellung dieser Fälle bei der Strafzumessung erscheint als sachfremd, weil damit der straferhöhend zu wertende Umstand, dass der Täter einen Teil der Taten während der Probezeit nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer bedingten Strafe begangen hat, bei der Strafzumessung zu Unrecht unberücksichtigt bliebe. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, muss indessen im vorliegenden Fall aus nachstehenden Gründen nicht abschliessend beurteilt werden. Das Verfahren nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung ("[...] kann [...]") fakultativ. Es findet nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nur Anwendung, wenn die bedingte Vorstrafe und die neue Strafe nicht gleichartig sind und daher das Gericht die Art der Vorstrafe ändert. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da beide Strafen gleichartig sind.“ Die Vorinstanz hat somit Bundesrecht nicht verletzt, indem sie nicht gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe gebildet hat. Schliesslich ist auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, hat doch die Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz den Antrag auf Widerruf und Vollstreckbarerklärung der Vorstrafe gestellt (Akten S. 1843 f.).

6.4      Der Vorinstanz ist allerdings bei der Bemessung der Strafe von B____ ein Fehler unterlaufen, indem sie die Beschimpfung, welche gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB lediglich eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vorsieht, in die Freiheitsstrafe miteinbezogen hat. Da die Geldstrafe als mildere Sanktion gilt, kann dieses Versehen vorliegend trotz des Verbots der reformatio in peius korrigiert werden. Für die Beschimpfung erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– angemessen. Zur Kompensation ist die Freiheitsstrafe um einen Monat auf 2 Jahre und 11 Monate zu reduzieren. Dass keine besonders günstigen Umstände vorliegen, die den bedingten Vollzug der Strafe erlauben würden, hat bereits die Vorinstanz festgestellt. Dem ist zu folgen. Trotz Vorstrafen hat der Berufungskläger B____ eine beachtliche Deliktsserie hingelegt, die im vorliegenden Verfahren hat beurteilt werden müssen. Selbst nun, nachdem doch wieder einige Zeit vergangen ist und der Berufungskläger B____ Abstand hat gewinnen können, kann von Einsicht oder Reue keine Rede sein. Dies lässt für die Zukunft Schlimmes befürchten. Jedenfalls kann nicht von besonders günstigen Umständen ausgegangen werden.

7.

Zusammenfassend erweisen sich die ergangenen Schuldsprüche und die Strafzumessung, abgesehen vom obgenannten, sich nur unwesentlich auswirkenden Versehen der Vorinstanz, als zutreffend. Bei dieser Situation erweist sich das Urteil auch hinsichtlich der Zivilforderungen und der Nebenpunkte als richtig und ist zu bestätigen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die beiden Berufungskläger dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Festlegung der Gebühr ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger B____ einen leicht höheren Aufwand verursacht hat. Die beiden amtlichen Verteidiger werden entsprechend dem von ihnen geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse entschädigt. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        In Bezug auf A____ wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt unter Einrechnung der seither bis zum 20. November 2014 ausgestandenen Haft.

            In Bezug auf B____ wird das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt. B____ wird verurteilt zu 2 Jahren und 11 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 8. Oktober 2013, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 300.– (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

            Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf B____ bestätigt.

            Die Berufungskläger tragen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– für A____ und CHF 1‘200.– für B____ (inkl. Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger von A____, Dr. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7‘016.65 und ein Auslagenersatz von CHF 171.90, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 575.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger von B____, lic. iur. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7‘900.– und ein Auslagenersatz von CHF 98.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2014.78 — Basel-Stadt Appellationsgericht 19.08.2015 SB.2014.78 (AG.2015.764) — Swissrulings