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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.06.2015 SB.2014.73 (AG.2015.567)

24 giugno 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,895 parole·~9 min·6

Riassunto

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässiger Diebstahl, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Sachbeschädigung mit grossem Sachschaden, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Drohung etc.

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.73

URTEIL

vom 24. Juni 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard ,

Dr. Christoph A. Spenlé   und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                      Berufungskläger

c/o […]                                                                                            Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…] 

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerinnen

B____

[…],

und 35 weitere

gemäss Rubrum des Urteils des Strafdreiergerichts

vom 16. April 2014   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 16. April 2014

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässigen Diebstahl, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Sachbeschädigung mit grossem Sachschaden, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, mehrfache Drohung, einfache Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes / Strafzumessung

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 16. April 2014 des Verbrechens und mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des gewerbsmässigen Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Sachbeschädigung mit grossem Sachschaden, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Drohung, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Februar 2014, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 3. bis 4. August 2011 (1 Tag), 19. bis 20. August (1 Tag), 13. bis 15. Dezember (2 Tage), 21. bis 22. April 2012 (1 Tag) und 11. bis 12. September 2012 (1 Tag). In weiteren Anklagepunkten erfolgten Freisprüche. Die gegen den Beurteilten am 20. Juni 2011 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt; hingegen wurde die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Der Beurteilte wurde bei der Anerkennung von Schadenersatzforderungen behaftet, soweit die Zivilforderungen nicht zufolge Freispruchs abgewiesen wurden. Zudem wurde über das Beschlagnahmegut verfügt, und dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ Berufung angemeldet. Mit seiner Berufungserklärung, welche er mit einer weiteren Eingabe schriftlich begründet hat, richtet er sich gegen die Strafzumessung. Beantragt wird eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren, wovon 18 Monate bedingt zu vollziehen seien. Die Staatsanwaltschaft lässt demgegenüber die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragen.

In der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 2015 ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind sein Verteidiger sowie die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Berufung ist rechtzeitig angemeldet und erklärt worden.  Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes der Ausschuss des Appellationsgerichts. Die Berufung richtet sich nur gegen die Strafzumessung. Das Urteil ist im Schuldpunkt nicht weiter zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

2.1      Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Beurteilten wurden 40 Einbruchdiebstähle, begangen vor allem in den Jahren 2012 und 2013, zur Last gelegt. Betroffen waren grösstenteils Gewerbebetriebe in Basel und umliegenden Gemeinden. Der Sachschaden betrug rund CHF 100‘000.–, erbeutet wurde Diebesgut im Wert von gegen CHF 65‘000.– (Freisprüche berücksichtigt). Weiter wurde dem Beschuldigten der Handel mit 24 Gramm Kokain sowie einer unbezifferten, „grossen“ Menge Marihuana angelastet. Dazu kam die mehrmalige Bedrohung eines Nachbarn, welche jedoch gemäss Urteilsbegründung – wie weitere untergeordnete Delikte – bei der Strafzumessung kaum ins Gewicht fielen (Urteil Strafgericht S. 35).

Die in den Erwägungen des Strafgerichts noch begründete, hinsichtlich der Übertretungen zwingende Busse hat keinen Eingang in das Dispositiv gefunden und gehört damit nicht zur verhängten Strafe. Damit hat es im vorliegenden Berufungsverfahren aufgrund des Verbots der reformatio in peius sein Bewenden. Entsprechendes gilt bezüglich der Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe vom 20. Juni 2011 (Staatsanwaltschaft Basel-Stadt; bedingte Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.–).

2.2      Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10).

2.3      Die Vorinstanz hat ihre Strafzumessung ausführlich und sorgfältig begründet (Urteil des Strafgerichts S. 33-35). Sie hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und alle für das Tat- und Täterverschulden massgebenden, oben erwähnten Kriterien berücksichtigt. Das objektive Tatverschulden wurde hinsichtlich der Einbrüche sowie der Betäubungsmitteldelikte differenziert bewertet. In subjektiver Hinsicht hat die Vor-instanz die Motivlage des Beurteilten ausgeleuchtet und Elemente von Beschaffungsdelinquenz wie auch einen aufwändigen Lebensstil als Antrieb zur Delinquenz ausgemacht. Positive Begleitumstände, wie zum Beispiel die Kooperation des Berufungsklägers mit den Strafverfolgungsbehörden, fanden ebenso Eingang wie erschwerende Komponenten. Besonders negativ zu erwähnen war, dass der Beschuldigte während einer offenen Probezeit delinquierte und sogar nach Vorliegen der Anklageschrift noch einen Einbruch beging. Auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beurteilten wurden durch das Strafgericht ausgewogen gewürdigt. Das Strafgericht hat an einem Vergleichsurteil Mass genommen und eine Einsatzstrafe von 3 ¼ Jahren veranschlagt. Sodann  hat es erwogen, ob die Einsatzstrafe allenfalls auf drei Jahre gesenkt werden könnte, so dass dem Beurteilten ein teilbedingter Vollzug ermöglicht werden könnte. Dies wurde mit dem Hinweis darauf verneint, dass im Strafmass in grossem Masse berücksichtigt worden sei, dass der Beurteilte geständig sei. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden, weil das Ausschöpfen eines strafmindernden Faktors einer zusätzlichen finalen Strafsenkung in Rahmen einer sorgfältigen Ermessensausübung entgegenstehen kann. Der Vorinstanz ist allerdings insoweit ein Irrtum unterlaufen, als eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf drei Jahre in der vorliegenden Konstellation, in welcher eine Zusatzstrafe zu 3 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen war, noch keinen teilbedingten Vollzug erlaubt hätte. Wo eine Zusatzstrafe auszufällen ist, ist ein teilbedingter Vollzug formell nur möglich, wenn die Gesamtstrafe nicht mehr als drei Jahre beträgt (schneider/Garré, in: Basler Kommentar zum StGB I, 3. Auflage 2013, Art. 43 N 10). Vorliegend wäre eine Senkung auf 33 Monate erforderlich gewesen. Dass dies nicht möglich war, ergibt sich indessen aus der Begründung a fortiori, weshalb der Beurteilten aus diesem Fehler nichts für sich ableiten kann. Anschliessend hat die Vorinstanz die Einsatzstrafe von 3 ¼ Jahren, nunmehr richtigerweise unter dem Aspekt der retrospektiven Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB, in fehlerfreiem Ermessen um drei Monate gesenkt. Aufgrund dessen hat sie die auszufällende Zusatzstrafe auf 3 Jahren festgelegt. Die Strafzumessung erweist sich im Ergebnis als korrekt.

2.4

Die Einwände des Berufungsklägers gegen einzelne Punkte der vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung vermögen nicht zu überzeugen:

2.4.1   Das Strafgericht hat in seinen Erwägungen aus dem Umstand, dass der Berufungskläger 40 Einbruchdiebstähle begangen hat, auf eine sehr hohe kriminelle Energie geschlossen. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, dass sich die Delikte in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr ereignet hätten. Das trifft zu, ändert aber nichts daran, dass aus der Kadenz der Einbrüche auf „sehr hoher kriminelle Energie“ geschlossen werden muss. Der Deliktszeitraum erstreckt sich von ca. Anfang März 2012 bis Anfang April 2013, das heisst auf 13 Monate, wobei zwischen August 2012 und Februar 2013 ein Unterbruch zu verzeichnen war. In den verbleibenden Monaten hat der Berufungskläger ausserordentlich intensiv delinquiert: Fünf bis acht Mal pro Monat. An der Schlussfolgerung des Strafgerichts änderte sich selbst dann nichts Wesentliches, wenn man den ungewissen Zeitpunkt des ersten Delikts schon auf den frühestmöglichen Zeitpunkt, November 2011, legte. Die Tatsache, dass der Berufungskläger nach einem Unterbruch von einem halben Jahr wieder in die Deliktsserie eingestiegen ist, ist sodann eher belastend als entlastend zu werten. Die Vorinstanz hat die hohe kriminelle Energie im Übrigen keineswegs nur mit der Deliktshäufigkeit begründet, sondern auch mit der Vorgehensweise des Berufungsklägers (rücksichtsloses Vorgehen, hohe Sachschäden, wohldurchdachte Ausführung nach Vorabklärungen zu Diebstahlobjekten und Sicherheitsdispositiven).

2.4.2   Bezüglich Einbruchs vom 26./27. April 2012 am […] in Allschwil (Ziff. 10.3.11 Anklageschrift) bezweifelt der Berufungskläger die Höhe des Sachschadens. Das Strafgericht ist, der Anklageschrift folgend, von einem Sachschaden von CHF 20‘990.05 ausgegangen. Aus dem Rapport und der Rechnung der Handwerker ergibt sich, dass eine Reparatur an einem Fenster sowie einer Tür vorzunehmen war, und dass Maler-, Schreiner- und Metallbauarbeiten angefallen sind (vgl. Band 7, Seite 1564 ff.). Ferner musste eine provisorische Reparatur vorgenommen werden. Diese alleine zog Kosten von rund CHF 1‘000.– nach sich (Akten S. 1587). Dass ein grosser Sachschaden, jedenfalls ein Sachschaden in Höhe von über CHF 10‘000.00, entstanden ist, und dass diese Sachbeschädigung somit unter die qualifizierte Strafdrohung von Art. 144 Abs. 3 StGB fällt, leidet bei dieser Sachlage  keinen Zweifel. Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung mit grossem Sachschaden ist denn als solcher auch nicht angefochten und nicht mehr zu überprüfen. Die Rüge des Berufungsklägers ist unbehelflich.

2.4.3   Die mit der Berufung hervorgehobene Tatsache, dass der Beurteilte bei den Einbruchsdiebstählen keine Gewalt angewendet hat, ist insoweit belanglos, als nämlich bei dieser Tatvariante auch ein anderes Delikt, mit einer wesentlichen höheren Einsatzstrafe als derjenigen für blossen Diebstahl, zur Debatte gestanden wäre, nämlich Raub. Hätte der Berufungskläger Gewalt angewendet, wäre er härter zu bestrafen gewesen. Die Gewaltfreiheit ist insoweit bereits im Schuldspruch berücksichtigt worden.

2.4.4   Im Zusammenhang mit den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hat die Vorinstanz die im Berufungsverfahren vorgebrachten Punkte bereits angemessen berücksichtigt. Sie führt aus, dass sich der Beurteilte innerhalb des qualifizierten Tatbestandes von Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes an der unteren Grenze bewegt. Diese Feststellung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Berufungskläger mit 24 g reinem Kokain gehandelt hat. Dieser Wert liegt tatsächlich an der unteren, entgegen der Ansicht des Berufungsklägers aber nicht an der „untersten“ Grenze. Die Menge übersteigt den von der Rechtsprechung als Schwellenwert festgelegten Grenzwert von 18 Gramm deutlich, nämlich um ein Drittel. Die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind auch nicht unter anderen Aspekten noch weiter zu relativieren. Dass der Berufungskläger selbst Konsument ist, wurde vom Strafgericht bereits ausdrücklich zu dessen Gunsten berücksichtigt (Urteil S. 34). Eine weitere  Strafmilderung gemäss der vom Berufungskläger angerufenen Bestimmung von Art. 19 Abs. 3 BetMG – einer kann-Bestimmung – ist nicht angezeigt. Die Art der Begehung, namentlich der Verkauf, der  unter anderem auch der Finanzierung des Lebensunterhalts diente, sowie der Umstand, dass der Kokainhandel von umfangmässig und finanziell wesentlich bedeutenderem Marihuana-Handel begleitet wurde, hebt die Delinquenz des Berufungsklägers verschuldensmässig deutlich über das Niveau von leichten Fällen mit noch stärkerem Bezug zu Eigenkonsum hinaus.

3.

Die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers müssen nach wie vor als ungefestigt bezeichnet werden. Nach eigenen Angaben hat er erst seit ca. 1-2 Monaten einen festen Schlafplatz. Vorher habe er auf der Strasse gelebt. Er kiffe weiterhin und bestreite keine Therapie (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Auch unter diesem Aspekt drängt sich kein Abweichen von den vorinstanzlichen Erwägungen auf.

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Bemessung der Zusatzstrafe durch die Vorinstanz als korrekt erweist und zu bestätigen ist. Zusammen mit dem Urteil des Strafgerichts Basel-Land vom 27. Februar 2014 ergibt sich für den Berufungskläger eine Gesamtstrafe von 3 ¼ Jahren. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob ein teilbedingter Vollzug möglich wäre, schon aus formellen Gründen (Art. 43 Abs. 1 StGB; oben Ziff. 2.3).

5.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 900.– (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger wird für seinen Aufwand gemäss seiner Honorarnote aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 900.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […], wird für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 1‘465.– und ein Auslagenersatz von CHF 14.50, zuzüglich 8 % MWST von CHF 118.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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