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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.07.2015 SB.2014.72 (AG.2015.470)

10 luglio 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·1,308 parole·~7 min·5

Riassunto

mehrfache Widerhandlung gegen das Zollgesetz (Zollhinterziehung) und mehrfache Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuergesetz (Steuerhinterziehung)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.72

URTEIL

vom 10. Juli 2015 

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel

Eidgenössische Zollverwaltung

Oberzolldirektion, Abteilung Strafsachen

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Mai 2014

betreffend mehrfache Zollhinterziehung und mehrfache Hinterziehung der Mehrwertsteuer 

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (Einzelgericht) vom 20. Mai 2014 wurde A____ mit anderen Beteiligten der mehrfachen Zollhinterziehung und der mehrfachen Mehrwertsteuerhinterziehung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 4‘000,– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ferner wurde er zur Tragung der persönlichen Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung einer Urteilsgebühr verurteilt.

Gegen diesen Entscheid hat A____ am 24. Juni 2014 eine Berufungserklärung eingereicht, welche zur Verbesserung zurückgewiesen wurde (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. Juli 2014). Innert der gesetzten Nachfrist ist die ergänzte Berufungserklärung vom 4. August 2014 eingegangen.

Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erhoben.

Die Parteien sind für eine am 29. April 2015 angesetzte Berufungsverhandlung geladen worden. Der Berufungskläger hat sich davon infolge eines Spitalaufenthaltes abgemeldet (Arztzeugnis vom 8. April 2015). Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. April 2015 wurde die Verhandlung abgesetzt und die Erledigung der Berufung im schriftlichen Verfahren angekündigt. Der Berufungskläger hat sich innert der gesetzten Widerspruchsfrist nicht gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens ausgesprochen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 399 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) hat die Partei, welche Berufung anmeldet, in der Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Der Berufungskläger hat die Gelegenheit erhalten, seine Berufungserklärung nach Art. 385 StPO zu verbessern. Aus seiner Eingabe vom 4. August 2014 ergibt sich, dass er sich dem Strafgerichtsurteil widersetzt („Einspruch“) und dass er für die vorgeworfenen Taten nicht verantwortlich sei: er habe nur ausgeholfen, sei beim ersten Mal nur Beifahrer gewesen, habe beim zweiten Mal mit B____ im Privatauto nur ein paar Popcorntüten und Bonbons genommen und beim dritten Mal nur den Abholschein für die Konfetti unterschrieben. Auf die verbesserte Berufungserklärung kann formell eingetreten werden.

1.2      Die Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist im vorliegenden Fall zulässig, weil sowohl der erstinstanzliche Schuldspruch als auch die im Berufungsverfahren zu behandelnden Delikte blosse Übertretungen darstellen (Art. 118 Abs. 1 des Zollgesetzes, ZG, Art. 85 Abs. 1 des alten Mehrwertsteuergesetzes in der Fassung vom 2. September 1999, aMWSTG, i.V.m. Art. 103 des Strafgesetzbuches, StGB). Da der Berufungskläger zudem gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens innert der gesetzten Frist keine Einwände erhoben hat und ein Urteil des Einzelgerichts angefochten ist (Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO), liegt ein weiterer Grund dafür vor, dass die Berufung im schriftlichen Verfahren behandelt wird. Auf ein erneutes Ansetzen einer mündlichen Verhandlung kann demnach verzichtet werden.

1.3      Die Anklage beruht auf der Überweisung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 6. März 2014 (Begehren um gerichtliche Beurteilung, Akten Band 6 S. 5 ff.; Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR). Die Eidgenössische Zollverwaltung hat im gerichtlichen Verfahren Parteistellung und ist befugt, den Gerichtsentscheid selbständig anzufechten (Art. 74 Abs. 1 und 80 Abs. 2 VStrR).

2.

2.1      Die Vor­instanz hat den Berufungskläger gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Zollgesetz und Art. 72 aMWSTG (heute Art. 50 MWSTG) als mitwirkungspflichtige Person im Veranlagungsverfahren bei der Einfuhr von Waren betrachtet. Mitwirkungspflichtig im Sinne der Zollmeldepflicht ist diejenige Person, welche die Ware ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt, sie danach übernimmt oder wer damit beauftragt ist (vgl. dazu Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 ZG). Der Warenführer ist unabhängig von der privatrechtlichen oder wirtschaftlichen Berechtigung an der Ware meldepflichtig (vgl. dazu BGE 135 IV 217 E. 2.1.2 S. 219 = Praxis 2010, S. 472, 474 f. sowie die Hinweise im erstinstanzlichen Urteil, S. 12). Warenführer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist, wer die Ware persönlich über die Grenze bringt. Ob dies aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung eines Dritten geschieht, ob auf eigene oder auf fremde Rechnung, spielt keine Rolle (Art. 9 Abs. 1 des alten Zollgesetzes, heute Art. 21 Abs. 1 ZG; vgl. Botschaft, BBl 2004, S. 567, 606).

2.2      Die Vor­instanz hat im Zusammenhang mit der Involvierung des Berufungsklägers erwogen, dass er als Bevollmächtigter der Schweizer Firma […] unter anderem beauftragt war, die bestellte Ware aus Deutschland über die Grenze zu holen. Dies hat sie daraus geschlossen, dass er die Mietverträge des Lieferwagens, der für die Transporte vom 20. und 25. Februar 2009 verwendet wurde, persönlich unterzeichnet hat und als Begleiter der Chauffeure zur Lieferantin in Deutschland, der […] GmbH, gefahren ist. Er hat bei beiden Transporten jeweils den Erhalt der Ware quittiert (vgl. Akten OZD S. 364, 365) und hat anschliessend wiederum als Begleiter der Chauffeure die Ware ins Lager nach Allschwil verbracht, ohne die Ware beim Grenzübertritt anzumelden.

2.3      Vor erster Instanz war die These zu prüfen, der Berufungskläger habe angenommen, die Ware sei bereits verzollt. Die Vor­instanz hat diese Version unter Beizug der Unterlagen der deutschen Lieferantin widerlegt: Ursprünglich sollte die Lieferantin den Transport nach Allschwil durchführen (vgl. dazu Akten OZD S. 390). Da allerdings die Zollunterlagen fehlten (vgl. dazu die E-Mail des Zollservices der Lieferantin, Akten OZD S. 387, 388) sei unter den Parteien beschlossen worden, dass die Schweizer Firma die Ware in Deutschland abhole (vgl. dazu Akten OZD S. 384, 359). Die Lieferantin wies darauf hin, dass die Verzollung nun durch die Schweizer Firma erledigt werde (Akten OZD S. 359, 379, 388). Sie schöpfte denn auch den Verdacht, dass die Ware nun „schwarz rübergebracht“ werden könnte (interne E-Mail, Akten OZD S. 378 f.). Dies war denn auch effektiv der Fall. Weiter war auffallend, dass es für die Transporte vom 20. und 25. Februar 2009 einer eigentlichen „Hauruck-Aktion“ bedurfte und jeweils – gemäss der Weisung von C____, dem Chef der Schweizer Firma – die Zollübergänge an einem unbemannten Zoll ausgewählt wurden. All dies zeige – so die Vor­instanz –, dass der Berufungskläger, welcher nicht ein schlichter Angestellter, sondern ein Kollege und Vertrauter des Chefs war, in dessen Auftrag die Fahrten begleitete. Dabei müsse er voll informiert gewesen sein, denn es mache wenig Sinn, einen Uneingeweihten bei Schwarzfahrten in einem Auto Einsitz nehmen zu lassen (vgl. dazu erstinstanzliches Urteil S. 15). Diese Ausführungen überzeugen in allen Teilen.

3.

3.1      Die Berufung wirft kein neues Licht auf den Fall. Entgegen seiner Ansicht entbindet den Berufungskläger die Tatsache, dass er den Lieferwagen nicht selber gelenkt hat, sondern Beifahrer war, nicht von seiner Verantwortung. Als Beifahrer des Transports, der zuvor die Mietverträge des Lieferwagens und die Quittungen der Lieferantin unterzeichnet hatte, wird er für die unterbliebene Anmeldung der eingeführten Waren zu Recht verantwortlich gemacht. Die vom Berufungskläger genannte Fahrt mit „[…] mit Privatauto“ (es handelt sich offenbar um B____, siehe Akten OZD S. 967) ist nicht Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs. Vorgehalten werden ihm die Fahrten mit den Fahrern […] und […], welche er begleitete. Auch die Erkundungsfahrt mit „[…]“ (vermutlich C____) ist nicht Gegenstand der Anklage. Zur Fahrt, bei welcher Konfetti transportiert wurden (am 25. Februar 2009), merkt der Berufungskläger an, er habe lediglich die Abholscheine unterschrieben, was denn auch nachgewiesen ist (Akten OZD S. 365). Wieso er aber dann davon ausgehen will, der Zoll sei bereits erledigt, will unter keinem Titel einleuchten, zumal die Verzollungsfrage zuvor – wie schon von der Vor­instanz erörtert – zu einem Streit mit der deutschen Lieferantin geführt hatte (vgl. dazu Akten OZD S. 378 f., 371 f., 388). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, der Berufungskläger habe die Ware als Mittäter der Chauffeure vorsätzlich schwarz über die Grenze gebracht.

3.2      Bezüglich der Strafzumessung bringt der Berufungskläger keine Einwände vor. Die Vorinstanz hat ein nicht mehr leichtes Verschulden festgestellt. Sie hat berücksichtigt, dass der Berufungskläger an mehreren Transportfahrten beteiligt gewesen sei, eine übergeordnete Stellung inne gehabt habe und auf Umwegen unbemannte Grenzübergänge gewählt habe, damit die Ware nicht entdeckt würde. Strafmindernd wurde berücksichtigt, dass die vorgeworfenen Taten bereits um Jahre zurückliegen. Ausgehend von einem Strafrahmen für die hier schwerer wiegende Zollhinterziehung von rund CHF 20‘000.– wurde eine Busse von CHF 4‘000.– verhängt. Diese Erwägungen sind als angemessen zu bestätigen. Für die weitere Begründung der Strafzumessung kann auf das erstinstanzliche Urteil (Seite 19) verwiesen werden.

4.

Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu be­stätigen. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind dessen ordentliche Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt. 

A____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dieses Urteil wird dem Berufungskläger, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht Basel-Stadt, Einzelgericht, sowie der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion, schriftlich mitgeteilt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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