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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.09.2015 SB.2014.6 (AG.2015.809)

29 settembre 2015·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·5,048 parole·~25 min·5

Riassunto

einfache Körperverletzung und versuchte Nötigung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.6

URTEIL

vom 29. September 2015

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Bettina Waldmann,

Dr. Christoph A. Spenlé     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                                            Privatklägerin

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. Oktober 2013

betreffend einfache Körperverletzung und versuchte Nötigung

Sachverhalt

A____ wurde mit Strafbefehl vom 16. Januar 2013 wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 80.– verurteilt, mit einer Probezeit von zwei Jahren. Ausserdem wurden ihm eine Busse in Höhe von CHF 2‘000.– sowie die Verfahrenskosten auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob A____ am 22. Januar 2013 Einsprache, worauf der Fall am 28. Januar 2013 von der Staatsanwaltschaft ans Strafgericht überwiesen wurde. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Oktober 2013 wurde A____ der einfachen Körperverletzung und der versuchten Nötigung zum Nachteil der B____ (nachfolgend: Privatklägerin) schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80.–, unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit. Von der Anklage der Sachbeschädigung wurde er freigesprochen. Ausserdem wurde er zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 200.– und einer Parteientschädigung von CHF 800.– an die Privatklägerin sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung wurde abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) durch seinen Verteidiger, [...], am 24. Oktober 2013 Berufung anmelden lassen. Mit Berufungsbegründung vom 18. Juni 2014 beantragt er einen vollumfänglichen Freispruch, die Abweisung der Zivilforderungen sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er den Antrag, es seien die Polizeiakten des Jahres 2012 betreffend die involvierten Parteien beizuziehen. Weiter seien die Nachbarin aus der Familie [...] als Zeugin und die Ehefrau des Berufungsklägers sowie die Privatklägerin als Auskunftspersonen zu laden. Weder die Privatklägerin noch die Staatsanwaltschaft haben Nichteintreten beantragt oder Anschlussberufung erhoben. Mit Berufungsantwort vom 23. September 2014 beantragt die Privatklägerin die Abweisung der Berufung und der Beweisanträge sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Zudem sei der Berufungskläger zur Leistung einer Parteientschädigung für die zweite Instanz an die Privatklägerin zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Berufungsantwort verzichtet.

Mit begründeter instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. September 2014 wurden die Polizeirapporte und Journaleinträge des Jahres 2012 über Requisitionen betreffend die Privatklägerin und den Berufungskläger eingeholt. Die Anträge des Berufungsklägers auf Ladung von Zeuginnen und Auskunftspersonen wurden indessen vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts abgewiesen.

Die Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht hat am 29. September 2015 stattgefunden. Die Staatsanwaltschaft hat sich von der Teilnahme dispensieren lassen. Zunächst ist der Berufungskläger befragt worden, anschliessend sind sein Privatverteidiger und der Rechtsvertreter der Privatklägerin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes der Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.11) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Ausschuss zuständig.

1.2      Der Berufungskläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er ist damit zur Erhebung der Berufung legitimiert. Die Berufung ist frist- und formgerecht angemeldet und begründet worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO), so dass darauf einzutreten ist.

1.3      In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Berufungskläger die Ladung diverser Personen als Auskunftspersonen bzw. Zeugen beantragt. Die Instruktionsrichterin hat diese Anträge mit begründeter Verfügung vom 26. September 2014 in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Vor den Schranken des Appellationsgerichts hat der Berufungskläger seine Anträge wiederholt (Prot. Berufungsverhandlung p. 2 f.). Die Privatklägerin hat angegeben, sie habe unmittelbar nach dem mutmasslichen Übergriff des Berufungsklägers bei der Nachbarsfamilie [...] geklingelt und der Nachbarin vom Geschehenen erzählt. Eine zeitnahe Befragung dieser Nachbarin zwecks Verifizierung der Angaben der Privatklägerin wäre durchaus naheliegend und sinnvoll gewesen. Über drei Jahre nach den Geschehnissen sind indessen von einer Befragung der Nachbarin keine relevanten Informationen mehr zu erwarten. Die Nachbarin könnte lediglich aussagen, ob sie sich daran erinnere, dass die Privatklägerin sie nach dem mutmasslichen Vorfall aufgesucht habe. Falls sie eine solche Erinnerung verneinte, würde dies nicht ohne weiteres für die Version des Berufungsklägers sprechen, ist doch auch denkbar und durchaus naheliegend, dass sie sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr erinnerte oder schlicht nicht in den Nachbarschaftskonflikt involviert werden möchte. Auch von einer Befragung der Ehefrau des Berufungsklägers sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, ist doch davon auszugehen, dass diese die Aussagen ihres Ehemannes stützt. Die Privatklägerin schliesslich ist bereits mehrfach befragt worden; an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte der Berufungskläger zudem Gelegenheit, ihr eigene Fragen zu stellen. Ihre Aussagen sind inhaltlich klar. Dass sie als Konfliktpartei emotional äusserst involviert in den Fall sein dürfte, ist unbestritten. Aus den Anträgen des Berufungsklägers geht hervor, dass es ihm offenbar im Wesentlichen darum geht, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin als Belastungszeugin zu erschüttern. Die Annahme des Berufungsklägers, wonach aus dem Auftreten der Privatklägerin vor Gericht etwas zu ihren Ungunsten und damit zu seinen Gunsten abgeleitet werden könnte, geht jedoch fehl. Es ist in der neueren wissenschaftlich begründeten Aussagepsychologie umstritten, ob Mimik und Körpersprache überhaupt irgendwelche Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt einer Aussage zulassen, zumal diese Merkmale auch keinen Eingang in die bei der Aussageanalyse heranzuziehenden so genannten Realkriterien gefunden haben (vgl. dazu Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S. 142 f., Kling, Das fachgerechte Glaubwürdigkeits-Gutachten, AJP 2001, S. 1116 ff., vgl. dazu auch BGE 128 I 81 E. 2 S. 85 f.). Zu beurteilen ist somit nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person, sondern einzig die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den zu beurteilenden Vorfällen (Steller/Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Steller/Volbert [Hrsg.], Psychologie im Strafverfahren; Ein Handbuch, Bern 1997, S. 15, 21). Aus dem Gesagten folgt, dass die Verfahrensanträge des Berufungsklägers abzuweisen sind.

2.

2.1      Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, der über ihm wohnenden Privatklägerin für den Fall, dass weiter Wasser von ihrem Balkon auf seinen tropfe, mit dem Tode gedroht und sie zweimal ins Gesicht geschlagen zu haben. Wie aus den auf Antrag des Berufungsklägers beigezogenen Polizeiakten aus dem Jahr 2012 hervorgeht, spielten sich die zu beurteilenden Geschehnisse im Rahmen eines seit Längerem zwischen den beiden Parteien in der Liegenschaft [...] in Basel bestehenden Nachbarschaftsstreits ab. Das Strafgericht hat zutreffend festgehalten, dass die Parteien einander offenbar bereits seit Jahren gegenseitig schikanierten und der Konflikt kurz vor den inkriminierten Vorfällen seinen Höhepunkt erreicht hatte (vgl. dazu Schreiben der Liegenschaftsverwaltung an den Berufungskläger Akten S. 116, Schreiben der Assista im Namen des Berufungskläger Akten S. 117 f, Antwort Akten S. 119, Schlichtungsgesuch des Berufungsklägers vom 11. März 2012 Akten S. 120 f.).

2.2      Der Berufungskläger bestreitet jegliches Fehlverhalten gegenüber seiner Nachbarin. In der Berufungsbegründung wird vorgebracht, neben den belastenden Aussagen der Privatklägerin lägen keinerlei objektive Beweise für die behaupteten Straftaten des Berufungsklägers vor. Gerade vor dem Hintergrund des schwelenden Konflikts zwischen den Mietparteien müssten die Aussagen der direkt am Konflikt Beteiligten mit grösster Vorsicht betrachtet und gewertet werden (Berufungsbegründung II. B. 4 p. 4). Es habe deshalb bezüglich der Vorwürfe der versuchten Nötigung sowie der einfachen Körperverletzung „in dubio pro reo“ ein Freispruch zu ergehen (Berufungsbegründung II. B. 6 p. 5, II. C. 9 p. 6).

2.3      Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten und in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich dieser so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGer 6B_350/2010 vom 13. August 2010 E. 3.2.3; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Die ausschlaggebende Frage im vorliegenden Fall ist somit, ob die von der Vor-instanz erhobenen Beweise und Indizien als Grundlage einer Verurteilung des Berufungsklägers ausreichend sind.

3.

3.1      Der in der Anklage geschilderte Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf den Aussagen der Privatklägerin. Sie gab an, es habe am 15. April 2012 heftig geregnet, so dass sich das Wasser auf ihrem Balkon gestaut habe und sie den Abfluss habe entstopfen müssen (Auss. Akten S. 169: „Ich habe einen Ablauf, wenn es so stark regnet, geht das Wasser runter auf das Trottoir, das muss ich entstopfen, sonst geht das Wasser an mein Fenster. Ganzer Balkon ist dann nass, voller Wasser. Kam viel Wasser, habe es entstopft, dass es nach unten fliessen kann, […].“). In der Folge sei das Wasser von ihrem Balkon auf denjenigen des Berufungsklägers abgeflossen, was ihn zu einer Reklamation veranlasst habe. Die Situation sei innert kürzester Zeit eskaliert, er habe sie verbal mit dem Tod bedroht und ihr zwei Schläge ins Gesicht versetzt (Akten S. 22 f., 169 f.). Sie habe unmittelbar im Anschluss an die Übergriffe des Berufungsklägers mit Hilfe ihrer Nachbarin telefonisch die Polizei kontaktiert und anschliessend gemäss deren Anweisung die Notfallstation aufgesucht, um ihre Verletzungen dokumentieren zu lassen (vgl. Polizeirapport vom 16. April 2012 Akten S. 16 ff., Einvernahme Akten S. 22 ff., Prot. erstinstanzliche HV Akten S: 169 ff.).

3.2      Das Gericht hat die Aussagen von Zeugen- und Auskunftspersonen aufgrund seiner Kenntnisse aus der Aussagepsychologie und Befragungstechnik zu würdigen. Dabei ist vom Gehalt der Aussagen auszugehen, der namentlich mittels der so genannten Realkriterien auf seine Glaubhaftigkeit überprüft wird (vgl. dazu: Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33). Die Vorinstanz hat erwogen, die Privatklägerin habe den Vorfall sowohl im Untersuchungsverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung stets gleichbleibend geschildert (Urteil E. II. 2 p. 6). Der Verteidiger wendet ein, die Privatklägerin habe im Polizeirapport von Faustschlägen, in der Einvernahme von Schlägen mit der Hand oder der Faust und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich von Schlägen mit der offenen Hand berichtet; dies stelle einen unauflösbaren Widerspruch dar, auf ihre Aussagen könne nicht abgestellt werden (Berufungsbegründung Ziff. 7 p. 6). Es trifft zwar zu, dass die Privatklägerin zunächst von Faustschlägen und später von Schlägen mit der offenen Hand gesprochen hat. Dieser Widerspruch führt jedoch nicht zur Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Aus dem Arztbericht vom 15. April 2012 geht hervor, dass sich das dokumentierte Verletzungsbild mit den von der Privatklägerin geschilderten Faustschlägen vereinbaren lässt (Akten S. 20). Auch im Polizeirapport, der einen Tag nach dem Vorfall erstellt wurde, ist von Schlägen mit der Faust die Rede (Akten S. 17). Auf diese zeitnah zum inkriminierten Sachverhalt erfolgten Aussagen darf abgestellt werden. Wenn die Privatklägerin im Ermittlungsverfahren sieben Monate nach dem Vorfall von Schlägen „mit der Hand oder der Faust“ (Akten S. 23) berichtet und 1,5 Jahre später an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gibt: „[…] dann hat er die Hand aufgehalten und in mein Gesicht geschlagen“ (Akten S. 169), ist darin kein unauflösbarer Widerspruch zu erblicken, zumal es sich um Schläge handelte, die nicht mit voller Wucht ausgeführt wurden (vgl. unten E. 4.1).

Im Übrigen ist entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen der Privatklägerin widersprüchlich sein sollen. Im Gegenteil schilderte sie die Geschehnisse dreimal äusserst konstant, detailliert und nachvollziehbar. Auch eine übermässige Belastungstendenz ist nicht auszumachen, obwohl grundsätzlich angesichts des langdauernden Nachbarschaftsstreits durchaus Motive für eine Falschbelastung denkbar wären (vgl. dazu unten E. 3.4). Auch in Bezug auf die vom Berufungskläger ausgestossene Todesdrohung hat sie den Sachverhalt nicht ausgeschmückt, sondern lediglich in der Redeweise und der Wortwahl des Berufungsklägers wiedergegeben (Akten S. 23: „Er sagte: „Wenn du noch ein Tröpfeli Wasser losch nach unten laufe, töte ich dir.“). Die Aussagen der Privatklägerin, welche auch abseits des eigentlichen Kerngeschehens bei freier Rede detailliert und gleichbleibend sind, erfüllen sodann weitere Realkriterien. Sie schildert innerpsychische Vorgänge, wie dass sie beim Entstopfen des Balkonabflusses bereits mit einer Beschwerde des Berufungsklägers gerechnet habe, weil dieser heftig an die Wand geklopft habe, wodurch sie erschrocken sei (Akten S. 23, 169). Sie gibt Gesprächsinhalte teilweise in direkter Rede wieder (Akten S. 170: […] und ich sagte ihr: „Herr A____ hat mich ins Gesicht geschlagen“ […]. Dann sagte sie: „kommen Sie, wir gehen sofort die Polizei anrufen.“). Die Schilderungen der Privatklägerin enthalten auch nebensächliche Details, so erwähnte sie etwa, nach der Polizei noch ihren Sohn angerufen zu haben, welcher ihr ebenfalls dazu geraten habe, ins Spital zu gehen (Akten S. 170). Schliesslich hat die Privatklägerin auch die Nachbarschaftsstreitigkeit mit dem Berufungskläger von sich aus erwähnt und damit ein mögliches Motiv für eine Falschbezichtigung nicht verschwiegen, was ebenfalls für die Richtigkeit ihrer Angaben spricht (Akten S. 24).

Die Privatklägerin gab an, sie habe unmittelbar im Anschluss an den Vorfall bei ihrer Nachbarin geklingelt. Gemeinsam mit dieser habe sie die Notrufnummer 117 gewählt, wo man ihr beschied, sie solle zunächst die Notfallstation aufsuchen. Diesen Rat habe sie befolgt (Akten S. 23, 170). Dass sie tatsächlich am 15. April 2012 bei der Notfallstation des Universitätsspitals vorstellig wurde, ist durch die Arztberichte objektiviert (Akten S. 20 f.). Zwar wurde ihre Schilderung, wonach sie nach dem Vorfall die Nachbarin kontaktiert habe, von der Ermittlungsbehörde nicht verifiziert. Mit Blick auf ihre durchwegs glaubhafte Darstellung der Geschehnisse ist indessen darauf abzustellen. Dafür spricht auch, dass die Privatklägerin bei der Anzeigeerstattung auf der Polizeiwache Kannenfeld am 16. April 2012 den Namen der Nachbarsfamilie nannte und aufgrund dessen mit einer Überprüfung ihrer Angaben rechnen musste. Schliesslich decken sich die Angaben der Privatklägerin auch mit den Aussagen der vor erster Instanz befragten Hauswartsgattin C____. Diese gab an, die Privatklägerin habe ihr erzählt, vom Berufungskläger eine Ohrfeige erhalten zu haben (Akten S. 176).

3.3      In Bezug auf die Aussagen des Berufungsklägers ist hingegen festzustellen, dass diese wenig nachvollziehbar, widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft sind. Auf die Frage, wo er sich am Tattag aufgehalten habe, machte er äusserst widersprüchliche Angaben. So erklärte er zunächst anlässlich der Befragung vom 6. Dezember 2012, er wasche am Sonntagnachmittag meist sein Auto, weshalb er wohl am 15. April 2012 gar nicht zu Hause gewesen sei (Akten S. 27). An der Hauptverhandlung vor Strafgericht führte er aus, es sei „interessant (…), dass es ausgerechnet am Sonntag passiert ist, wo wir ein Familienessen haben, wo wir eigentlich sehr selten zu Hause sind, ausser wenn wir ein solches Familienessen zu Hause organisieren, es geht um eine grosse Familie, die ich habe (…)“ Akten S. 171). In der Berufungsverhandlung schliesslich erklärte er, an besagtem Sonntag habe mit Sicherheit kein Familienessen stattgefunden, da seine Ehefrau vier Tage später ihren Geburtstag gefeiert habe. Er wisse bestimmt, dass er sich den ganzen Tag in seiner Wohnung aufgehalten habe, was auch seine Ehefrau bestätigen könne (Prot. Berufungsverhandlung p. 4).

Der Berufungskläger machte geltend, am betreffenden Tag, dem 15. April 2012, überhaupt keinen Kontakt zur Privatklägerin gehabt zu haben. Es ist aktenkundig und unbestritten, dass er sich immer wieder über vom Balkon der Privatklägerin auf seinen Balkon heruntertropfendes Wasser beschwert hatte (Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung p. 4, Schreiben Assista Akten S. 117, vgl. auch Polizeirapport vom 11. August 2012). Vor Appellationsgericht erklärte er, dies treffe zwar zu, jedoch habe er sich nie beschwert, wenn es geregnet habe, da er bei Regen sein Küchenfenster ohnehin geschlossen halte (Prot. Berufungsverhandlung p. 4: „Wenn es regnet, dann reklamiere ich nicht, das kommt ja vom Himmel.“). Den Schilderungen der Privatklägerin ist indessen zu entnehmen, dass sie an besagtem Sonntag den Abfluss ihres Balkons reinigte, da sich das Regenwasser auf ihrem Balkon staute (Akten S. 169). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger sich nicht über den vom Himmel tropfenden Regen beschwerte, sondern in Wut geriet, weil die Privatklägerin das auf ihrem Balkon gestaute Regenwasser abfliessen liess.

Das Vorbringen des Berufungsklägers, wonach er von der Privatklägerin zu Unrecht angeschuldigt werde, hat die Vorinstanz zu Recht als nicht überzeugend gewertet (Urteil E. II. 2 p. 7 p.). Er macht in diesem Zusammenhang geltend, es sei nicht nachgewiesen, dass ihre gleichentags im Arztbericht dokumentierte Gesichtsverletzung auf seine Einwirkung zurückzuführen sei. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin anlässlich einer Auseinandersetzung mit einer anderen Person geschlagen worden sei (Berufungsbegründung Ziff. 4 f. p. 5 f., Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung p. 5 f.). Der Berufungskläger mutmasste, die Privatklägerin habe sich die Verletzung bei einem Velounfall bzw. bei einem Streit mit einer Drittperson (im Rahmen von angeblichen Orgien, Akten S. 171) zugezogen. Aus dem ärztlichen Bericht vom 15. April 2012 geht hervor, dass bei der Privatklägerin eine Prellung an der linken Wange diagnostiziert wurde, die mit zwei Faustschlägen ins Gesicht als Ursache vereinbar sei (Akten S. 20). Der Berufungskläger sprach dagegen von einem blauen Auge (Akten S. 174: „Frau B____ hatte ein blaues Auge in der Zeit, als sie mich beschuldigt hatte, dass ich sie verletzt haben soll, […]“). Die Privatklägerin aber hat nie angegeben, der Berufungskläger habe sie am Auge verletzt, sondern von Anfang an zu Protokoll gegeben, er habe sie zweimal gegen die Wange geschlagen (Akten S. 17, 23, 170).

Mithin steht die vom Arzt festgestellte Verletzung mit dem von der Privatklägerin geschilderten Tathergang im Einklang. Damit wird der Berufungskläger durch seine Behauptung, die Privatklägerin habe aus anderem Grund ein blaues Auge gehabt, nicht von den ihm zum Vorwurf gemachten Schlägen entlastet. So handelte es sich bei dem blauen Auge gemäss den Aussagen der Privatklägerin offenbar um eine Verletzung, die über ein Jahr zurücklag und mit den zu beurteilenden Geschehnissen nichts zu tun hatte (Auss. Privatklägerin Akten S. 175, vgl. auch Urteil E. II. 2 p. 6). Die Behauptung des Berufungsklägers, wonach die Privatklägerin dem Hauswart erzählt habe, sie habe „ihre Verletzungen (vom 15. April 2012) an einem anderen Ort, von einer anderen Person und in einem anderen Stadtteil erhalten“ (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 69), hat der Hauswart nicht bestätigt (Akten S. 174). Hingegen bestätigte, wie bereits erwähnt, seine Frau, C____, die Privatklägerin habe ihr erzählt, sie habe vom Berufungskläger eine Ohrfeige bekommen (Akten S. 175). Sowohl C____ als auch D____ sagten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nur widerwillig und äusserst zurückhaltend aus. Daraus entstand der Eindruck, dass sie sehr bedacht darauf waren, niemanden zu Unrecht oder im Übermass zu belasten. Aus ihrem Schreiben vom 6. Juni 2013 geht hervor, dass sie offenbar mit der Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin nichts zu tun haben wollten und sich von beiden Parteien distanzierten (Akten S. 97). Damit können sie als unparteiische Zeugen gelten, auf ihre Aussagen kann abgestellt werden. Im Übrigen kann auf die sorgfältigen und trefflichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil E. II. 2 p. 6 f.).

3.4      Grundsätzlich sind angesichts des langdauernden Nachbarschaftsstreits zwar Motive für eine Falschbelastung durch die Privatklägerin denkbar. Allerdings hat sie auch andere „Gelegenheiten“ – namentlich das vom Berufungskläger erwähnte blaue Auge, welches sie sich offenbar bei einem Fahrradunfall zugezogen hatte – nicht dazu benutzt, diesen zu Unrecht zu belasten. Es besteht nach dem Gesagten keinerlei Hinweis auf eine Falschbezichtigung. Insbesondere das Hauswartsehepaar konnte die diesbezüglichen Theorien des Berufungsklägers, wonach der Privatklägerin die Verletzung durch eine Drittperson zugefügt worden sei und sie diese dann gegen ihn verwendet habe, nicht bestätigen.

3.5      Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin im Gegensatz zu denjenigen des Berufungsklägers als glaubhaft einzustufen sind. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt wie hiervor dargestellt zu Recht als erstellt erachtet. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung, wie dies die Verteidigung moniert, liegt nicht vor.

4.

4.1      Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, die noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Art. 123 N 3 m.w.H.). Voraussetzung für eine einfache Körperverletzung ist eine Verletzung oder Schädigung, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, so etwa Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Umgekehrt ist auf blosse Tätlichkeiten zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen sowie nicht mit erheblichen Schmerzen verbunden sind (a.a.O. N 5, 8 m. H.). Die Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten ist nicht einfach, da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, bei deren Beurteilung dem Gericht ein Ermessensspielraum zukommt (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen).

Der Berufungskläger hat die Privatklägerin zweimal mit der Hand ins Gesicht geschlagen und ihr dadurch Schmerzen zugefügt (Auss. Akten S. 23). Auch wenn über das Ausmass der Schmerzen lediglich spekuliert werden kann, ist davon auszugehen, dass diese nicht erheblich waren und auch kein krankhafter Zustand vorlag. Gemäss dem Bericht der interdisziplinären Notfallstation des Universitätsspitals Basel zog sich die Privatklägerin eine Kontusion des linken Jochbeins mit Druckschmerz zu (Akten S. 20 f.). Im Arztbericht ist von einer geröteten Schwellung am linken Jochbein die Rede. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand nicht (Akten S. 21). Diese objektiven Verletzungsfolgen sind nicht sehr erheblich; das Vorgehen des Berufungsklägers ist somit als geringfügiger, folgenloser Angriff auf die körperliche Integrität der Privatklägerin zu werten. Damit sind die Schläge des Berufungsklägers entgegen der vorinstanzlichen Würdigung nicht als einfache Körperverletzung, sondern als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ergeht ein entsprechender Schuldspruch.

4.2      Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit jemanden nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328). Der Berufungskläger hat die Privatklägerin verbal mit dem Tode bedroht, falls weiteres Wasser von ihrem auf seinen Balkon tropfen sollte. Betreffend Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil E. II. 2 p. 8). Der objektive Tatbestand ist nur insoweit nicht erfüllt, als der tatbestandsmässige Erfolg ausgeblieben ist. Die Privatklägerin hatte zwar nach eigenen Angaben grosse Angst – noch dazu, da die verbale Drohung zusätzlich mit zwei Schlägen ins Gesicht untermauert worden war – sie hat aber, soweit bekannt, keine Massnahmen getroffen, um das Abfliessen von Wasser auf den Balkon bzw. in die Wohnung des Berufungsklägers zu verhindern.

Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz erforderlich. Dieser ist angesichts der eindeutigen Wortwahl des Berufungsklägers sowie der begleitenden Geste mit der Hand am Hals zweifellos zu bejahen. Somit ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter Nötigung zu bestätigen.

5.

5.1      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 9 f.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit sind bei der Bemessung der Strafe zum Vergleich andere Urteile in ähnlich gelagerten Fällen beizuziehen, wobei stets den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.2 f.; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 47 N 40).

5.2      Der Strafrahmen bemisst sich nach dem schwersten Delikt – vorliegend der versuchten Nötigung – und reicht gemäss Art. 181 StGB von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Der von der Vorinstanz angewandte Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB entfällt aufgrund der Umqualifizierung der einfachen Körperverletzung in Tätlichkeiten. Strafmildernd im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ist zu berücksichtigen, dass es beim Versuch der Nötigung geblieben ist, wobei das Ausbleiben des Deliktserfolges nicht dem Berufungskläger zu verdanken ist und somit nicht wesentlich ins Gewicht fallen kann. Dennoch ist die Strafe, wenn auch geringfügig nach Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB zu mildern. Allgemeine Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB liegen nicht vor. Die Tätlichkeiten werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 StGB mit Busse geahndet.

5.3      Die Überlegungen der Vorinstanz zur Strafzumessung erfolgten für einen Schuldspruch wegen versuchter Nötigung und einfacher Körperverletzung und sind unter dieser Prämisse nicht zu beanstanden. Das Tatverschulden, das vom Strafgericht zu Recht als mittelschwer bewertet worden ist, wird durch die Qualifizierung der Schläge als blosse Tätlichkeiten nicht wesentlich geschmälert, erfolgt die Umqualifizierung doch aus rechtlichen Überlegungen und nicht deshalb, weil der Sachverhalt nicht nachgewiesen wäre. Dass nunmehr in diesem Zusammenhang „lediglich“ Tätlichkeiten zu beurteilen sind, ist zwar in Bezug auf die Sanktion zu berücksichtigen, lässt aber das Verhalten des Berufungsklägers, respektive sein Verschulden kaum in einem milderen Licht erscheinen.

Die Vorinstanz hat das Verhalten des Berufungsklägers zutreffend als respektlos bezeichnet. Er hat seine Nachbarin in ihrer eigenen Wohnung unvermittelt mit dem Tode bedroht und sie unter Ausnutzung seiner massiven körperlichen Überlegenheit ins Gesicht geschlagen. Relativierend hat die Vorinstanz allerdings zu Recht festgehalten, dass es zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin bereits Jahre vor dem Vorfall zu massiven Nachbarschaftsstreitigkeiten gekommen war, in welche auch immer wieder die Polizei involviert wurde, und eine tiefe Abneigung zwischen den beiden Parteien bestand (vgl. oben E. 2.1). Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass auch die Privatklägerin zu den Streitigkeiten beigetragen und sich dem Berufungskläger gegenüber nicht immer korrekt verhalten hatte (vgl. dazu auch Polizeirapport vom 25. August 2012, 8. Dezember 2012). Die Verfehlungen des Berufungsklägers erscheinen vor diesem Hintergrund zwar nicht entschuldbar, aber doch in gewisser Weise nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger zu Recht zu Gute gehalten, dass in der Liegenschaft seit langem eine äusserst angespannte und wohl für beide Parteien zermürbende Situation vorlag. Äusserst unschön mutet jedoch die Tatsache an, dass der Berufungskläger sich ausschliesslich als Opfer der problematischen Nachbarin darstellt.

Das Vorleben des Berufungsklägers ist insgesamt neutral, das heisst weder straferhöhend noch strafmindernd, zu werten. Es ist 1966 in Bosnien und Herzegowina geboren und aufgewachsen. Seit Sommer 2006 lebt er in der Schweiz und arbeitet hier als Kranführer. Er ist verheiratet und hat aus zwei Ehen insgesamt fünf Kinder (vgl. dazu Akten S. 4 f., Prot. Berufungsverhandlung p. 3 f.).

Die Vorinstanz hat zutreffend berücksichtigt, dass der Berufungskläger kein Geständnis abgelegt und weder Reue oder Einsicht erkennen lassen hat. Seine Strategie, die alleinige Schuld an den Vorfällen der Privatklägerin zuzuweisen und jegliches eigene Fehlverhalten von sich zu weisen, hat er auch im Berufungsverfahren beibehalten (Prot. Berufungsverhandlung p. 6: „Ich habe eine Frage: Wer kann diese Frau stoppen? […] So grosse Gewalt habe ich noch nie erlebt bei einer Frau.“). Positiv zu vermerken ist immerhin, dass er sich seit den zu beurteilenden Delikten nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen.

5.4      Unter Abwägung der dargelegten, für die Strafzumessung relevanten Kriterien, namentlich unter Berücksichtigung des langwierigen und belastenden Nachbarschaftskonfliktes, erscheint für die versuchte Nötigung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen. Dieses Strafmass liegt auch im Rahmen der üblichen Praxis (vgl. dazu: AGE SB.2011.76 vom 11. Januar 2013 E. 6.1).

5.5      Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 134IV 68). Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und anderseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; AGE SB.2012.75 vom 25. August 2015 E. 3.2).

Der Berufungskläger hat in der Berufungsverhandlung ausgeführt, er verdiene derzeit einen Nettolohn von monatlich CHF 4‘200.–, während seine Ehefrau ein Monatseinkommen von CHF 2‘800.– erziele. Seine drei jüngsten Kinder wohnten noch zu Hause, eines davon erhalte eine IV-Rente von rund CHF 580.–/Monat (Prot. Berufungsverhandlung p. 3 f.). Zur Bestimmung des Tagessatzes ist somit entsprechend den Angaben des Berufungsklägers von einem gemeinsamen Monatseinkommen von CHF 7‘580.– auszugehen. Damit lebt die fünfköpfige Familie nahe am Existenzminimum. Unter diesen Umständen scheint eine Reduktion von 60% angemessen. Daraus resultiert nach Abzug der üblichen Pauschalen ein Betrag von CHF 1‘152.– pro Monat bzw. CHF 40.– pro Tag. Unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände ist deshalb die Höhe des Tagessatzes auf CHF 40.– festzusetzen.

5.6      Die Gewährung des bedingten Vollzugs der ausgefällten Geldstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren ist nicht angefochten und ohne weitere Erwägungen zu bestätigen.

5.7      Die Tätlichkeiten werden als Übertretung gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB mit einer Busse geahndet, wobei im Hinblick auf das Verschulden des Berufungsklägers und ähnlich gelagerte Fälle eine Busse von CHF 500.– angemessen erscheint (vgl. AGE.SB.2011.2 vom 19. Juni 2012, SB.2014.104 vom 10. Juni 2015).

6.

6.1      Verbunden mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch verlangt der Berufungskläger die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils auch in Bezug auf die Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 200.– und einer Parteientschädigung von CHF 800.– an die Privatklägerin. Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Zusprechung einer Genugtuung zutreffend aufgeführt. Darauf ist zu verweisen (Urteil E. IV p. 10). Aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung und Tätlichkeiten ist eine Genugtuung grundsätzlich geschuldet. Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe ist mit Blick auf die rechtliche Umqualifizierung sowie die Praxis in ähnlich gelagerten Fällen um die Hälfte auf CHF 100.– zu reduzieren. Die Mehrforderung der Privatklägerin wird abgewiesen.

6.2      Die Höhe der erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung ist hingegen nicht zu beanstanden und zu bestätigen. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird der Berufungskläger nach Massgabe seines Unterliegens gestützt auf die Aufstellung des Rechtsvertreters der Privatklägerin vom 28. September 2015 zur Zahlung einer um rund einen Drittel reduzierten Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘300.– an die Privatklägerin verurteilt.

7.

7.1      Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung insofern durch, als entgegen dem vorinstanzlichen Urteil anstelle der einfachen Körperverletzung blosse Tätlichkeiten vorliegen. Zudem ist die Höhe des Tagessatzes an seine aktuelle Einkommenssituation angepasst worden. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind dem Berufungskläger dessen ordentliche Kosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO somit nur teilweise, im Umfang einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.–, aufzuerlegen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten hat er hingegen gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO zu tragen, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes keinen Einfluss auf die Verteilung der erstinstanzlichen Kosten hat (Urteil BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3.1 mit Hinweis auf Domeisen in: Basler Kommentar StPO, Art. 426 N 6; BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5).

7.2      Da der Berufungskläger privat verteidigt ist, steht ihm zudem gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO eine reduzierte Parteientschädigung zu. Diese ist mit Blick auf die eingereichte Honorarnote vom 29. September 2015 auf rund einen Drittel des vom Verteidiger geltend gemachten Aufwandes und damit pauschal auf CHF 2‘000.–. (inklusive Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        A____ wird der versuchten Nötigung und der Tätlichkeiten schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

            und einer Busse von CHF 500.– (im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1, 126 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

            Der Berufungskläger wird zu CHF 100.– Genugtuung und für die zweite Instanz zu einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 1‘300.– (inkl. Auslagen und MWST) an B____ verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung von CHF 100.– wird abgewiesen.

            Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem Berufungskläger wird für die zweite Instanz eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2‘000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2014.6 — Basel-Stadt Appellationsgericht 29.09.2015 SB.2014.6 (AG.2015.809) — Swissrulings