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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.12.2020 SB.2014.46 (AG.2021.205)

9 dicembre 2020·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·11,996 parole·~1h·5

Riassunto

mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Nötigung und mehrfache Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), einfache Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und mehrfache Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) (BGer 6B_595/2021)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2014.46

URTEIL

vom 9. Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Claudius Gelzer, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Andreas Traub       

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Opfer

B____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 22. November 2013

Urteil des Appellationsgerichts vom 15. Januar 2016 (vom Bundesgericht am 5. Mai 2017 aufgehoben)

betreffend mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Nötigung und mehrfache Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), einfache Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und mehrfache Tätlichkeiten (heterooder homosexuelle Lebenspartner)

Sachverhalt

Das Strafgericht erklärte mit Urteil vom 22. November 2013 A____ der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), der einfachen Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und der mehrfachen Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) zum Nachteil von C____ [welche zwischenzeitlich ihren ledigen Namen B____ wieder angenommen hat] schuldig und verurteilte ihn zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 3. Januar 2013, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung, der versuchten sexuellen Nötigung und des versuchten Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der schwangeren Frau zum Nachteil von D____ (AS Ziff. I.A) sprach das Strafgericht A____ frei. Weiter sistierte das Strafgericht das Strafverfahren gegen A____ wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) zum Nachteil von E____ gemäss Art. 55a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) und entliess ihn aus der Sicherheitshaft. Die gegen A____ am 26. August 2009 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 3 Jahre, erklärte das Strafgericht nicht vollziehbar. Schliesslich entschied das Strafgericht, dass die beigelegten sechs CDs bei den Akten verbleiben und auferlegte A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 4'548.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.–. Dem Verteidiger richtete das Strafgericht aus der Strafgerichtskasse ein Honorar und eine Spesenvergütung mittels separater Verfügung aus.

Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 2. Dezember 2013 Berufung an und beantragte mit Berufungserklärung vom 2. Mai 2014, das angefochtene Urteil sei bezüglich der Verurteilungen zum Nachteil von C____ (nachfolgend: Opfer) sowie im Kostenpunkt vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter o/e-Kostenfolge. Weiter stellte er die Beweisanträge, sämtliche Einvernahmeprotokolle des Opfers und von D____ und der darauf bezogenen Ausführungen in den Akten und im erstinstanzlichen Urteil aus den Akten zu entfernen. Die Präsidentin des Appellationsgerichts stellte mit Verfügung vom 30. Juni 2014 fest, dass die Staatsanwaltschaft weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt hatte. Den Antrag auf Entfernung der Einvernahmeprotokolle des Opfers und von D____ sowie der darauf bezogenen Ausführungen aus den Akten wies sie ab, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag. Mit Eingabe vom 2. Juli 2014 stellte die Verteidigung den Eventualbeweisantrag, das Opfer sei anlässlich der Hauptverhandlung in direkter Konfrontation mit dem Berufungskläger zur Sache zu befragen. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 gab die Verteidigung die Noven bekannt, dass das Opfer und der Berufungskläger nach dessen Entlassung aus der Sicherheitshaft am 22. November 2013 ihre Beziehung wiederaufgenommen hätten und dass auf Anzeige des Opfers vom 4. August 2014 hin der Berufungskläger wegen Verdachts auf mehrfache Vergewaltigung, häusliche Gewalt und Drohungen im Kanton Aargau in Untersuchungshaft genommen worden sei. Gestützt darauf stellte die Verteidigung die Beweisanträge, die Akten des Aargauischen Verfahrens seien beizuziehen und ein Gutachten zur Glaubwürdigkeit des Opfers sei in Auftrag zu geben. Die Präsidentin des Appellationsgerichts verfügte am 19. November 2014, die Akten des Aargauer Verfahrens beizuziehen. Indessen wies sie den Antrag auf ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die Aussagen des Opfers ab, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag. Das Bezirksgericht Baden sprach mit Urteil vom 16. April 2015 (Eingang des motivierten Urteils beim Appellationsgericht: 22. Oktober 2015) den Berufungskläger von Schuld (angeklagt: Mehrfache Vergewaltigung [teilweise eventualiter Schändung], mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten, versuchte Nötigung, Drohung) und Strafe kostenlos frei und entliess ihn aus der Sicherheitshaft. Das Opfer im vorliegenden Verfahren legte als Zivil- und Strafklägerin im Aargauer Verfahren Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden ein. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Baden hin wurde der Berufungskläger ungeachtet des dortigen erstinstanzlichen Freispruchs in Sicherheitshaft belassen (BGer 1B_143/2015 vom 5. Mai 2015; 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015); am 2. Dezember 2015 wurde er daraus entlassen. Mit Eingabe vom 23. November 2015 stellte die Verteidigung im vorliegenden Verfahren den Beweisantrag, die Akten aus dem bei der Staatsanwaltschaft Bern (Region Berner Jura-Seeland) gegen F____ (vormaliger Ehemann des Opfers) geführten Strafverfahren seien beizuziehen. Gleichentags stellte die Verteidigung den weiteren Beweisantrag, Dr. med. G____ als Zeugen/Auskunftsperson in die Hauptverhandlung zu laden und bei ihm sämtliche medizinischen Unterlagen über das Opfer einzuholen. Die Präsidentin des Appellationsgerichts gab mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 dem Antrag auf Beizug der Akten aus dem bei der Staatsanwaltschaft Bern (Region Berner Jura-Seeland) geführten Strafverfahren vorerst insoweit statt, als sie ein ergangenes Urteil oder einen sonstigen verfahrenserledigenden Entscheid beizog. Den Antrag auf Einvernahme von Dr. med. G____ als Zeugen/Auskunftsperson sowie auf Einholung der bei ihm vorhandenen medizinischen Unterlagen über die Privatklägerin wies sie ab. Am 2. Dezember 2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Berner Jura-Seeland) ihre begründete Verfügung vom 31. März 2011, womit sie das Verfahren gegen F____ wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten, mehrfach begangen, in der Zeit von Juli 2002 bis Oktober 2005 zum Nachteil des Opfers [im vorliegenden Verfahren] eingestellt hatte. Am 21. Dezember 2015 stellte der Opfervertreter im vorliegenden Verfahren den Antrag auf unentgeltlichen Beistand sowie weitere, auf die Grundsätze des Opferschutzes gestützte Anträge im Hinblick auf die Verhandlung, denen die Präsidentin mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 entsprach. Mit Eingabe vom 5. Januar 2016 brachte die Verteidigung Bemerkungen zur Eingabe des Opfervertreters an. Letzterer reichte am 11. Januar 2016 einen Therapiebericht der das Opfer behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. H____ ein, welcher zu den Akten genommen wurde. Die (erste) Verhandlung vor dem Appellationsgericht fand am 14./15. Januar 2016 als geschlossene Verhandlung statt, wobei die akkreditierte Presse zugelassen war. Daran nahmen der Berufungskläger, der Verteidiger, die Staatsanwaltschaft, das Opfer (in indirekter Konfrontation via Audio-Anlage) in Begleitung einer weiblichen Person von der Beratungsstelle Opferhilfe sowie der unentgeltliche Beistand teil. Die Verteidigung hielt an ihren Beweisanträgen fest. Zunächst wurde der Berufungskläger befragt, anschliessend das Opfer als Zeugin; dies konnte der Berufungskläger in einem separaten Raum via Audio-Anlage mitverfolgen und er erhielt Gelegenheit zu Ergänzungsfragen. Nach der Entlassung des Opfers und dem Schluss des Beweisverfahrens plädierte der Verteidiger, anschliessend die Staatsanwältin, worauf der Verteidiger replizierte. Für sämtliche Ausführungen der (ersten) zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen (Akten S. 1117 ff., 1893 ff.).

Das Appellationsgericht verurteilte den Berufungskläger am 15. Januar 2016 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Nötigung und mehrfacher Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), einfacher Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und mehrfacher Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Januar bis 22. November 2013 (324 Tage) und der im Kanton Aargau ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 5. August 2014 bis 2. Dezember 2015 (492 Tage) sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Das Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) zum Nachteil von E____ wurde gemäss Art. 55a Abs. 3 des Strafgesetzbuches eingestellt. Dem Berufungskläger wurden für das erstinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten von CHF 4'548.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.– auferlegt. Dem amtlichen Verteidiger richtete das Appellationsgericht aus der Gerichtskasse ein Honorar samt Auslagenersatz aus. Dem unentgeltlichen Beistand des Opfers wurde für das Berufungsverfahren ebenfalls ein Honorar samt Auslagenersatz aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 15. Januar 2016 erhob der Berufungskläger Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 5. Mai 2017 in Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts vom 15. Januar 2016 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 kündete die Appellationsgerichtspräsidentin die Ansetzung einer erneuten Hauptverhandlung an. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 beantragte der Verteidiger, dass sämtliche Einvernahmeprotokolle von D____, sämtliche sich darauf beziehenden Ausführungen sowie alle in den Akten enthaltenen indirekten, d.h. nicht im Rahmen einer förmlichen Befragung erhobenen Aussagen von D____ instruktionsrichterlich aus den Strafakten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien. Zudem sei das Opfer in direkter, kontradiktorischer Konfrontation mit dem Berufungskläger zur Sache zu befragen und dementsprechend zur Berufungsverhandlung vorzuladen. Sollte die Durchführung einer direkten Konfrontation abgewiesen werden, so sei eine indirekte, kontradiktorische Konfrontation unter Gewährleistung der gegenseitigen Übertragung von Bild und Ton durchzuführen. Eventualiter seien sämtliche Einvernahmeprotokolle von C____, sämtliche sich darauf beziehenden Ausführungen sowie alle in den Akten enthaltenen indirekten, d.h. nicht im Rahmen einer förmlichen Befragung erhobenen Aussagen von C____ instruktionsrichterlich aus den Strafakten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. Nach erfolgter instruktionsrichterlicher Aktenentfernung gemäss den Anträgen habe der gesamte Gerichtskörper (inkl. Gerichtsschreiber) in den Ausstand zu treten. Die Präsidentin des Appellationsgerichts verfügte am 31. Mai 2017, dass die Einvernahmeprotokolle von D____ in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) antragsgemäss aus den Strafakten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten seien. Dies gelte jedoch nicht für die weiteren vom Berufungskläger angeführten Aktenstellen. Mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 29. September 2017 wurde des Weiteren das Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder des Berufungsgerichts im vorliegenden Verfahren abgewiesen. Dagegen erhob der Berufungskläger am 13. November 2017 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Der Berufungskläger ersuchte darin auch um den Erlass einer vorsorglichen Massnahme, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, das laufende Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die gestellten Ausstandsbegehren zu sistieren. Das Bundesgericht wies die beantragte vorsorgliche Massnahme mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 ab. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 beantragte der Verteidiger – sollte vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Verfügung vom 13. Dezember 2017 die Anordnung der Berufungsverhandlung ins Auge gefasst werden, ohne den Entscheid des Bundesgerichts abzuwarten, bzw. sollte das Bundesgericht die Beschwerde vom 22. November 2017 abweisen – die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Des Weiteren sei bei Dr. phil. I____ (Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie, Universität [...]) oder bei Dipl.-Psych. J____ (universitäre psychiatrische Kliniken [...]) ein Glaubhaftigkeitsgutachten über die Aussagen des angeblichen Opfers in Auftrag zu geben. Überdies sei vom Opfer gegenüber Herrn Dr. med. G____ eine schriftliche Entbindungserklärung einzuholen. Im Falle einer solchen Entbindung sei Dr. med. G____ als Zeuge/Auskunftsperson anlässlich der Hauptverhandlung einzuvernehmen und dementsprechend vorzuladen. Darüber hinaus seien bei Dr. med. G____ sämtliche medizinischen Unterlagen über das Opfer einzuholen. Auch seien die gesamten Akten aus dem bei der Staatsanwalt Bern (Region Berner Jura-Seeland) gegen F____ geführten Strafverfahren beizuziehen. Schliesslich seien dem Berufungskläger sämtliche Verfahrensakten der Berufungsinstanz zur Einsichtnahme zuzustellen (inkl. sämtlicher Korrespondenz auf dem Postweg oder per E-Mail mit anderen Behörden oder sonstigen Verfahrensbeteiligten, sämtlicher Aktennotizen sowie sämtlicher Korrespondenz auf konventionellem und elektronischem Weg zwischen den Mitgliedern des Berufungsgerichts). Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 wies die Appellationsgerichtspräsidentin die Anträge auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über die Aussagen des Opfers, auf die Einvernahme von Dr. med. G____ und auf Einholung der bei ihm vorhandenen medizinischen Unterlagen über das Opfer sowie auf den Beizug weiterer Akten aus dem Verfahren in Sachen F____ bei der Staatsanwaltschaft Bern ab, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts. Demgegenüber wurde dem Berufungskläger die beantragte Einsicht in die Verfahrensakten gewährt.

Mit Urteil vom 19. Mai 2016 sprach zwischenzeitlich das Obergericht des Kantons Aargau den Berufungskläger der mehrfachen Vergewaltigung, der einfachen Körperverletzung, der Drohung, der versuchten Nötigung und der mehrfachen Tätlichkeit schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 120.–, einer Busse von CHF 500.– und der Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.– an das Opfer. Gegen dieses Urteil erhob der Berufungskläger ebenfalls Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 29. Juni 2017 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Mit (ergänzender) Berufungsbegründung vom 23. März 2018 beantragte der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren, dass er vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Die Staatsanwaltschaft reichte innert Frist keine Berufungsantwort ein. Mit Vorladung vom 12. April 2018 wurden die Parteien zur (erneuten) Gerichtsverhandlung vor dem Appellationsgericht am 1. Juni 2018 geladen. Mit Urteil vom 5. April 2018 wies das Bundesgericht sodann die Beschwerde des Berufungsklägers gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. September 2017 betreffend Ausstandsbegehren ([...]) ab, soweit es darauf eintrat. An der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2018 hielt der Berufungskläger an den Beweisanträgen in seiner Eingabe vom 3. Januar 2018 fest, insbesondere an der Befragung von Dr. med. G____, dem Beizug der Krankengeschichte des Opfers sowie der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens. Nach über die Anträge erfolgter Zwischenberatung wurde das Verfahren ausgestellt. Die Appellationsgerichtspräsidentin verfügte am 4. Juni 2018 in Gutheissung des Beweisantrags 5 der Eingabe des Berufungsklägers vom 3. Januar 2018 den Beizug der gesamten Akten aus dem bei der Staatsanwaltschaft Bern (Region Berner Jura-Seeland) unter dem Aktenzeichen [...] gegen F____ geführten Strafverfahren. Sodann sei in Bezug auf die Beweisanträge 3 und 4 der Eingabe vom 3. Januar 2018 eine Entbindungserklärung seitens B____ gegenüber Dr. med. G____ einzuholen, mit welcher sie den Arzt von seiner beruflichen Schweigepflicht betreffend Diagnosestellung – nicht aber betreffend Herausgabe der gesamten Krankengeschichte – entbinden solle. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 stellte der Berufungskläger unter anderem die Anträge, dass ihm der am 1. Juni 2018 vom Berufungsgericht gefasste Beschluss im genauen Wortlaut schriftlich zu eröffnen sei. Des Weiteren sei dem Berufungskläger hinsichtlich der nunmehr vom Berufungsgericht beschlossenen, bei Dr. med. G____ einzuholenden Erkundigungen das rechtliche Gehör zu gewähren. Mit Verfügung vom 3. August 2018 verfügte die Appellationsgerichtspräsidentin unter anderem, dass Dr. med. G____ unter Vorlage der Entbindungserklärung dazu aufgefordert werde, Auskunft über eine allfällig für B____ bestehende begründete Diagnose nach ICD-10 oder DSM-5 zu geben. In der Folge reichte Dr. med. G____ mit Schreiben vom 23. August 2018 einen Arztbericht vom Opfer ein. Mit Eingabe vom 5. September 2019 beantragte der Berufungskläger erneut, dass bei Dr. phil. I____ (Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie, Universität [...]) oder bei Dipl.-Psych. J____ (universitäre psychiatrische Kliniken [...]) ein Glaubhaftigkeitsgutachten über die Aussagen des Opfers in Auftrag zu geben sei. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 legte der Berufungskläger sodann eine von Frau Dipl.-Psych. K____, Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP/DGPs, erstellte aussagepsychologische Stellungnahme des Zentrums für Aussagepsychologie Berlin vom 1. Oktober 2018 ins Recht. Mit Verfügung vom 13. November 2018 führte die Appellationsgerichtspräsidentin aus, dass sie die Erstellung eines Gutachtens über die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen durch Frau Dipl.-Psych. J____ (Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP), Leitende Psychologin [...], [...], in Zusammenarbeit mit Frau Dr. med. L____ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie), ebenfalls an der [...], in Erwägung ziehe und führte verschiedene an die beiden Expertinnen zu stellende Fragen auf. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 beantragte der Berufungskläger unter anderem, dass dem Gutachtensauftrag die gesamten Verfahrensakten aus dem im Kanton Aargau gegen den Berufungskläger geführten Strafverfahren sowie die gesamten Verfahrensakten aus dem im Kanton Bern gegen F____ geführten Strafverfahren beizulegen seien. Auch beantragte er die Aufnahme einer Ergänzungsfrage in den Gutachtensauftrag. Mit Verfügung vom 2. Januar 2019 ordnete die Appellationsgerichtspräsidentin schliesslich die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens bei den beiden erwähnten Sachverständigen ein, dies unter Übermittlung der gesamten Verfahrensakten im vorliegenden Fall, einschliesslich der Akten aus dem Verfahren gegen F____ sowie aus dem Verfahren gegen den Berufungskläger im Kanton Aargau. Mit Schreiben der Sachverständigen vom 21. Mai 2019 erbaten diese die Appellationsgerichtspräsidentin, Dr. med. G____ verschiedene Fragen zur Beantwortung zu unterbreiten. Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 beantragte der Berufungskläger, dass Dr. med. G____ die Beantwortung dieser Fragen durch die Beilage der Krankengeschichte des Opfers sowie entsprechender, in der Krankenakte vorhandener Arztberichte zu belegen habe. Mit Schreiben der Appellationsgerichtspräsidentin vom 11. Juni 2019 an Dr. med. G____ wurde dieser darum ersucht, die im Katalog der Sachverständigen aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 wurde sodann der Antrag des Berufungsklägers vom 7. Juni 2019 auf Einreichung der Krankengeschichte des Opfers sowie von Arztberichten aus der Krankenakte abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Mit Eingabe vom 11. August 2019 reichte Dr. med. G____ dem Gericht die Antworten zu den Fragen der Sachverständigen ein.

Am 5. Dezember 2019 ging das aussagepsychologische Gutachten vom 4. Dezember 2019 zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers beim Appellationsgericht ein. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 beantragte der Berufungskläger unter anderem, dass die Gutachterinnen sämtliche Gutachtensgrundlagen zu edieren hätten, welche sich nicht bereits bei den Verfahrensakten befänden, namentlich Unterlagen und entsprechende Dokumentationen über die Explorationen des Opfers am 24. April 2019, 15. Mai 2019 sowie am 15. Oktober 2019. Dieser Antrag wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Januar 2020 abgewiesen. Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2020 zum aussagepsychologischen Gutachten reichte der Berufungskläger die aussagepsychologische Stellungnahme des Zentrums für Aussagepsychologie Berlin (Dipl.-Psych. K____, Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP/DGPs) vom 6. Februar 2020 ein und unterbreitete dem Gericht die in der aussagepsychologischen Stellungnahme ausgesprochenen Empfehlungen explizit als entsprechende Anträge. Mit Verfügung vom 29. April 2020 wurde der Antrag des Berufungsklägers auf ergänzende Glaubhaftigkeitsbegutachtung des Opfers unter Exploration zur Sache und Beizug weiterer Informationen abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Am 20. Mai 2020 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 18. Juni 2020 vorgeladen. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 beantragte der Berufungskläger, dass die vorgesehene Berufungsverhandlung auf einen neuen, in Absprache mit Dipl.-Psych. K____ festzulegenden Termin umzubieten sei. Zudem sei Dipl.-Psych. K____ als Zeugin/Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen und dementsprechend zur Berufungsverhandlung vorzuladen. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 bot die Appellationsgerichtspräsidentin die auf den 18. Juni 2020 angesetzte Hauptverhandlung ab und kündigte die Ansetzung einer neuen Hauptverhandlung unter Teilnahme der vom Berufungskläger bezeichneten Privatgutachterin Dipl.-Psych. K____ an. Am 9. Juli 2020 wurden die Parteien zur neu angesetzten Hauptverhandlung am 9. Dezember 2020 vorgeladen. Mit Eingabe vom 11. November 2020 beantragte der Berufungskläger, dass Frau Dipl.-Psych. K____ als sachverständige Zeugin/Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung in kontradiktorischer Konfrontation mit den als Zeuginnen/Auskunftspersonen vorgeladenen Expertinnen Dipl.-Psych. J____ und Dr. med. L____ zu befragen sei. Diese Befragung sei im Wege der Videokonferenz gemäss Art. 144 StPO durchzuführen. Mit Verfügung vom 12. November 2020 wies die Instruktionsrichterin darauf hin, dass bereits am 2. Juni 2020 verfügt worden sei, dass sich Dipl.-Psych. K____ an der Hauptverhandlung im Rahmen der Parteivorbringen äussern und Fragen an die geladenen Gutachterinnen stellen könne. Sodann sei mit dem Verteidiger und mit Dipl.-Psych. K____ schon abgesprochen worden, dass dies mittels Zuschaltung per Video geschehen werde. Darüberhinausgehende Anträge, soweit sie sich aus der Eingabe vom 11. November 2020 ergeben würden, wurden abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag.

An der Verhandlung vor dem Appellationsgericht vom 9. Dezember 2020 nahmen der Berufungskläger, der amtliche Verteidiger, die Staatsanwaltschaft, Dipl.-Psych. J____, Dr. med. L____ sowie Dipl.-Psych. K____ (per Video- und Tonübertragung zugeschaltet) teil. Zunächst wurden der Berufungskläger und anschliessend die Expertinnen befragt, auch die Privatgutachterin Dipl.-Psych. K____ konnte Fragen an die Sachverständigen stellen und beantwortete auch selbst durch das Gericht und den Verteidiger an sie gestellte Fragen. Nach der Entlassung der Expertinnen und der Privatgutachterin und dem Schluss des Beweisverfahrens plädierte der Verteidiger. Er beantragte, den Berufungskläger vollumfänglich freizusprechen. Zudem sei ihm eine angemessene Entschädigung für unrechtmässig erlittene Haft im Betrage von CHF 250.– pro Tag ausgestandener Haft zu leisten, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Schliesslich sei das Honorar gemäss Aufstellung zu bewilligen. Anschliessend gelangte die Staatsanwältin zum Vortrag, worauf der Verteidiger replizierte und auch die Staatsanwältin darauf duplizierte.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222, 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1, SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E. 1.1 und SB.2018.25 vom 18. November 2019 E. 1.1).

1.2      In dem im vorliegenden Fall relevanten Urteil BGer 6B_543/2016 vom 5. Mai 2017 erkannte das Bundesgericht für das Appellationsgericht bindend, dass letzteres Bundesrecht verletze, wenn es die Beweisanträge des Berufungsklägers wegen Verspätung abweise, weil er sie nicht bereits in der Berufungserklärung gestellt habe. Das Appellationsgericht habe zu prüfen, ob es die vom Berufungskläger beantragten Beweismittel abnehmen müsse oder in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten könne. Die fraglichen Beweisanträge des Berufungsklägers sollten nach dessen Angaben letztlich dazu dienen, seinen Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über das Opfer zu stützen. Das Appellationsgericht werde sowohl über den Antrag auf Einvernahme des Psychiaters und den Beizug der Krankenakten des Opfers als auch über die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens neu zu befinden haben (BGer 6B_543/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.5). Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (E. 4.). Hinsichtlich der Rügen des Berufungsklägers betreffend die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren hielt das Bundesgericht fest, dass die Entfernung der Einvernahmeprotokolle von D____ aus den Akten in diesem Verfahrensstadium nicht mehr geeignet gewesen wäre, eine allfällige Beeinflussung des Gerichts zu verhindern. Art. 141 Abs. 5 StPO sei daher nicht verletzt worden. Auch führe der Umstand, dass die unverwertbaren Einvernahmeprotokolle bei den Akten belassen worden seien, nicht per se dazu, dass das Berufungsgericht nach der Rückweisung neu besetzt werden müsse.

1.3      Nicht mehr Gegenstand des Rückweisungsverfahrens bilden die bereits im Zeitpunkt des ersten Entscheids des Appellationsgerichts in Rechtskraft erwachsenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils wie der Freispruch des Berufungsklägers von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung, der versuchten sexuellen Nötigung und des versuchten Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der schwangeren Frau zum Nachteil von D____ (AS Ziff. I.A), die Nichtvollziehbarerklärung der gegen den Berufungskläger am 26. August 2009 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB, der Verbleib der beigelegten sechs CDs bei den Akten sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Zur Beurteilung stehen damit im vorliegenden Verfahren «lediglich» die Fragen der Einvernahme des Psychiaters, des Beizugs der Krankenakten des Opfers, die damit zusammenhängende Frage der Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens sowie die sich (allenfalls) daraus ergebenden Konsequenzen für die Beweiswürdigung im Hinblick auf die dem Berufungskläger zur Last gelegten Vorwürfe zum Nachteil des Opfers. Es ist anzumerken, dass aus formellen Gründen das gesamte Urteilsdispositiv neu zu ergehen hat, hat doch das Bundesgericht das Urteil des Appellationsgerichts vom 15. Januar 2016 insgesamt aufgehoben (vgl. Dispositiv Ziff. 1). Materiell bleibt der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens jedoch auf die Würdigung der soeben erwähnten Fragen beschränkt.

1.4      Das Strafgericht hat zudem das Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) zum Nachteil von E____ gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB sistiert. Nachdem E____ keine Widerrufserklärung innert sechs Monaten im Sinne von Art. 55a Abs. 4 StGB (vor dem 1. Juli 2020 Art. 55a Abs. 2 StGB) abgegeben hat, hat das Gericht gemäss dem seit dem 1. Juli 2020 neu eingefügten Art. 55a Abs. 5 StGB eine Beurteilung vorzunehmen, ob sich die Situation des Opfers stabilisiert oder verbessert hat. Wird dies bejaht, so wird die Einstellung des Verfahrens verfügt (zur Nichtwendung des Rückwirkungsverbots auf diese prozessrechtliche Bestimmung vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in: BBl 2017 S. 7307, 7362 ff.). Für die Beurteilung sowie die allfällige Einstellung ist das Appellationsgericht als derzeit verfahrensleitende Behörde zuständig. Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die Situation E____s hinsichtlich der dem Berufungskläger zu ihrem Nachteil vorgeworfenen Delikten verbessert hat, ist sie doch in der Zwischenzeit von ihm geschieden und auch in beruflicher Hinsicht vom Berufungskläger unabhängig (vgl. Akten 1121, 1134, 2675). Entsprechend ist das Verfahren gemäss Art. 55a Abs. 5 StGB definitiv einzustellen.

2.

2.1      Das Bundesgericht hat die Rüge des Berufungsklägers gegen die Feststellung des Appellationsgerichts, dass er seine Beweisanträge verspätet gestellt habe, als berechtigt erachtet. Das Appellationsgericht habe zu prüfen, ob es die vom Berufungskläger beantragten Beweismittel abnehmen müsse oder in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten könne. Die fraglichen Beweisanträge des Berufungsklägers sollten nach dessen Angaben letztlich dazu dienen, seinen Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über das Opfer zu stützen.

2.2      Vorliegend erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesen Anträgen, da die Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 2. Januar 2019 die Erstellung eines Gutachtens über die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen durch Frau Dipl.-Psych. J____ (Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP), Leitende Psychologin an der Klinik für Forensik, Bereich Forensische Psychiatrie, [...], in Zusammenarbeit mit Frau Dr. med. L____ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie), ebenfalls an der Klinik für Forensik der [...], anordnete. Vorliegend sind in materieller Hinsicht mithin die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beweiswürdigung im Hinblick auf die dem Berufungskläger zur Last gelegten Vorwürfe zum Nachteil des Opfers zu behandeln. Der Berufungskläger beantragt denn auch weiterhin einen vollumfänglichen Freispruch.

3.

Der Berufungskläger hat im Rahmen der erneut durchgeführten zweitinstanzlichen Hauptverhandlung zudem verschiedene beweisrechtliche Anträge gestellt.

3.1

3.1.1   Zum einen beantragt der Berufungskläger, dass das Urteil vom 22. November 2013 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines bundesrechts- und EMRK-konformen Verfahrens, namentlich unter bundesrechts- und EMRK-konformer Spruchkörperbildung, an das Strafgericht zurückzuweisen sei. Dabei seien die Mitglieder des seinerzeitigen Spruchkörpers von der neuen Spruchkörperbildung auszuschliessen. Eventualiter sei das Verfahren auszustellen und für das vorliegende Berufungsverfahren in bundesrechts- und EMRK-konformer Weise ein neuer Spruchkörper zusammenzusetzen. Dabei seien die Mitglieder des bestehenden Spruchkörpers von der neuen Spruchkörperbildung auszuschliessen. Die Spruchkörperbildung sowohl bezüglich des Strafgerichts als auch bezüglich des Appellationsgerichts sei noch unter der Herrschaft des bis zum 30. Juni 2016 gültig gewesenen alten Gerichtsorganisationsgesetzes und mithin im vorliegenden Verfahren erst- sowie zweitinstanzlich durch eine nicht richterliche Instanz erfolgt. Daher sei die Spruchkörperbildung bundesrechts- und konventionswidrig. Das Appellationsgericht wäre verpflichtet gewesen, im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen eine neue Spruchkörperbesetzung vorzunehmen bzw. von Amtes wegen das Urteil des Strafgerichts vom 22. November 2013 aufzuheben und zur Durchführung eines bundesrechts- und EMRK-konformen Verfahrens, namentlich unter bundesrechts- und EMRK-konformer Spruchkörperbildung, an das Strafgericht zurückzuweisen.

3.1.2   Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung des Antrags, da das Strafgericht nach damaligem Dafürhalten ordentlich besetzt gewesen und die Rüge bis jetzt nicht vorgebracht worden sei.

3.1.3

3.1.3.1 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; BGE 137 V 394 E. 7.1 S. 403), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f., 135 III 334 E. 2.2 S. 336, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 22 f., 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f., 130 III 66 E. 4.3 S. 75; BGer 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.1; 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3). Massgebend für den Beginn der Rügefrist ist die Möglichkeit der Feststellung des Mangels, d.h. die Kenntnis um die hierfür relevanten Tatsachen. Nicht ankommen kann es angesichts der kurzen Rügefristen auf den Zeitpunkt, ab welchem sich eine Rechtsauffassung durchsetzt, namentlich, weil ein bestimmter Rechtsmangel in einem anderen Verfahren justiziell beurteilt worden ist (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211 f.). Mit Blick auf die Rüge von Ausstandsgründen hält das Bundesgericht in steter Rechtsprechung beispielhaft fest, der entsprechende Anspruch sei in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme der relevanten Tatsachen geltend zu machen, andernfalls er verwirke. Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5 S. 276; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1).

Diese Auffassung hat das Bundesgericht in den Entscheiden 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 und 1B_429/2018 vom 29. November 2018 auch in Bezug auf die Rüge der fehlerhaften Spruchkörperbesetzung unter Hinweis auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung explizit bestätigt. Es hält dort fest, dass Ausstandsgründe und Organmängel anderer Art gestützt auf den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben «so früh wie möglich, d.h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend zu machen» sind. Das gelte auch, soweit eine Verletzung von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gerügt werde. Wenn eine Partei «nach Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verfahren vor dem Strafgericht nicht sogleich reagierte», sondern die Verfassungs- und Konventionswidrigkeit erst später (in casu: im Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt) geltend mache, handle sie entgegen Treu und Glauben und erweise sich ihr Vorbringen als verspätet (BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2).

Gleiches ergibt sich bereits aus dem erwähnten BGE 136 I 207, wo es ebenfalls um die Rüge einer verfassungs- bzw. konventionswidrigen Zusammensetzung des Spruchkörpers ging. Das Bundesgericht hat in jenem Fall erwogen, dass es gegen Treu und Glauben verstosse, wenn die verfassungswidrige Zusammensetzung (in casu: des Handelsgerichts) erst lange nach Anhängigmachen der Klage gerügt werde, «ohne dass sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bezüglich der […] angerufenen Umstände etwas geändert hätte». Es hat dabei in aller Deutlichkeit festgehalten, dass die blosse Kenntnisnahme aktueller Rechtsauffassungen zu einer Frage nicht massgeblich sei für den Zeitpunkt, in dem die Frage aufgeworfen werden müsse. So hat es im genannten Fall erwogen, es möge zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin sich erst durch einen Aufsatz in einer Fachzeitschrift «der Verfassungswidrigkeit [...] bewusst geworden» sei, wie sie geltend mache, denn die gerügte verfassungswidrige Zusammensetzung aufgrund eines unkorrekten Wahlprozederes werde in der genannten Schrift insbesondere thematisiert. Doch sei dies unbehelflich, denn: «Die […] beanstandeten, die Gerichtsorganisation betreffenden Gesetzesnormen bestanden hingegen schon bei Klageeinreichung […]. Die Beschwerdeführerin hätte demnach die gerügte institutionelle Verfassungswidrigkeit seit Beginn des Verfahrens unverzüglich geltend machen können und müssen.» Daran vermöge selbst ein früherer kantonaler Gerichtsentscheid nichts zu ändern, in welchem das Kassationsgericht Zürich die Auffassung vertreten habe, das Handelsgericht sei konventions- und verfassungsrechtlich zulässig. Wenn die Beschwerdeführerin an der Richtigkeit dieses Entscheides gezweifelt habe, so hätte sie ihre abweichende Auffassung sofort einbringen müssen. Indem sie bei Verfahrensbeginn nicht unverzüglich gehandelt, sondern erst nach längerem Zuwarten eine institutionelle Verfassungs- und Konventionswidrigkeit des Handelsgerichts beanstandet habe, habe sie die entsprechenden Rügen verwirkt und sei damit nicht mehr zu hören (BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211 f.). Im gleichen Sinne hat das Bundesgericht im Entscheid 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 festgehalten, dass auch Rügen betreffend eine angebliche ungenügende gesetzliche Regelung der Besetzung des Spruchkörpers unmittelbar nach Kenntnisnahme der Besetzung des entsprechenden Spruchkörpers zu erfolgen haben. Eine nach Kenntnisnahme der Besetzung des Gerichts aufgrund der Vorladung vom 11. Juli 2017 erfolgte entsprechende Rüge in einer Replik vom 6. November 2017 wurde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Obergericht des Kantons Bern zu Recht als verspätet angesehen und nicht mehr behandelt (BGer 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018, E. 5.4).

3.1.3.2 Im vorliegenden Fall war dem Berufungskläger die Spruchkörperzusammensetzung des Strafgerichts Basel-Stadt spätestens am Tag der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 21./22. November 2013 bekannt. Der Berufungskläger brachte zu jenem Zeitpunkt keine Einwände gegen die Besetzung des Spruchkörpers resp. das entsprechende Verfahren vor, sondern rügte diesen Umstand erst anlässlich der erneut durchgeführten zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht am 9. Dezember 2020. Im Einklang mit der in den Entscheiden BGer 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 und 1B_429/2018 vom 29. November 2018 festgelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss daher die Berufung auf die mangelhafte Besetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts als verspätet bezeichnet werden. Mithin ist es aufgrund dieser Rechtsprechung auch nicht von Belang, dass der Verteidiger des Berufungsklägers angibt, erst am Vortag der Berufungsverhandlung vom fehlerhaften Vorgehen zur Spruchkörperbesetzung erfahren zu haben. Als verspätet anzusehen ist unter diesen Umständen auch die Geltendmachung der fehlerhaften Besetzung des Spruchkörpers des Appellationsgerichts hinsichtlich der erstmals durchgeführten zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14./15. Januar 2016, war diese doch dem Berufungskläger ebenfalls seit spätestens diesem Datum bekannt. In Bezug auf die Besetzung des Spruchkörpers des Appellationsgerichts im Rahmen der erneuten Durchführung der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2020 ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass dieser nach der Rückweisung durch das Bundesgericht durch den Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung neu bestimmt wurde, wobei ein personeller Wechsel gegenüber der zuvor vorgenommenen Bestimmung nur in der Person von Richter [...] (Ersatz für Richter [...]) und dem Gerichtsschreiber [...] (Ersatz für [...]) erfolgte (vgl. Akten S. 2624a).

Im Ergebnis ist daher der Antrag des Berufungsklägers auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 22. November 2013 und Rückweisung der Sache zur Durchführung eines bundesrechts- und EMRK-konformen Verfahrens, namentlich unter bundesrechts- und EMRK-konformer Spruchkörperbildung bzw. der Ausstellung des vorliegenden Berufungsverfahrens und neu durchzuführender Spruchkörperzusammensetzung abzuweisen.

3.2

3.2.1   Des Weiteren beantragt der Berufungskläger, es sei das Opfer in direkter kontradiktorischer Konfrontation mit dem Berufungskläger zur Sache zu befragen und dementsprechend zur Verhandlung vorzuladen. Dieser Antrag sei bereits in der Berufungsbegründung vom 23. März 2018 in Ziffer 14 gestellt und bislang nicht entschieden worden. Bei der Einvernahme vom 5. März 2013 handle es sich um eine bloss dem Konfrontationsanspruch nicht genügende formelle Konfrontation. Diese Einvernahme sei daher zu wiederholen.

3.2.2   Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, dass sich das Bundesgericht mit dieser Frage auseinandergesetzt und festgehalten habe, weshalb die Konfrontation und die Einvernahmen eben doch verwertbar seien. Aus diesem Grund sei auch dieser Antrag abzuweisen.

3.2.3

3.2.3.1 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 147 Abs. 1 StPO), ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 1 33 E. 2.2 S. 37 f., 131 I 476 E. 2.2 S. 481, 129 1 151 E. 3.1 S. 153 f. und E. 4.2 S. 157; je mit Hinweisen). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) auch durch Art 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 1476 E. 2.2 S. 480, 129 1 151 E. 3.1 S. 153 f.). Im Regelfall ist das Fragerecht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam einzuräumen (BGer 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 8.3, 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 1.2, 6B_45/2008 vom 2. Juni 2008 E. 2.4). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden (vgl. BGE 125 1 127 E. 6c/bb S. 134, 121 1 306 E. 1b S. 309; 118 Ia 462 E. 5b S. 470; BGer 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 8.3, 6B_978/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.2, nicht publ. in BGE 141 IV 305, 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2, nicht publ. in BGE 140 IV 196; je mit Hinweisen).

3.2.3.2 Das Opfer erstattete am 3. Januar 2013 Anzeige gegen den Berufungskläger und wurde gleichentags durch die Kriminalpolizei befragt. Im Verlaufe des Januars 2013 erfolgten weitere Einvernahmen des Opfers im Beisein seines Rechtsvertreters und jenes des Berufungsklägers. An der vom Berufungskläger gerügten Einvernahme vom 5. März 2013 wurden Opfer und Berufungskläger miteinander konfrontiert, sodass letzterer sich direkt zu den Aussagen seiner ehemaligen Lebenspartnerin äussern konnte. Ferner stellte sein Verteidiger dem Opfer einige Ergänzungsfragen (Akten S. 869 ff.). Damit wurde dem Konfrontationsrecht des Beschwerdeführers zumindest in formeller Hinsicht bereits im Vorverfahren Rechnung getragen (so auch die Ausführungen des Bundesgerichts zum vorliegenden Fall, s. BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4).

In materieller Hinsicht wird für die Verwertbarkeit der früheren Aussagen zudem verlangt, dass sich die Einvernommene nochmals zur Sache äussert. Es ist dabei keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, steht nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückzugreifen (BGer 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4). Auch wenn Augenzeugen etwa in der Konfrontation vor Gericht ihre Aussagen widerrufen oder abschwächen, oder wenn sie Nichterinnern geltend machen, so bedeutet dies nicht per se, dass auf die früheren Aussagen nicht mehr abgestellt werden kann. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, führen die Abschwächung oder gar der Widerruf einer belastenden Aussage im Rahmen einer Konfrontation mit dem Angeschuldigten, oder das Geltendmachen von Erinnerungslücken, nicht ohne weiteres zur Unverwertbarkeit der früheren Aussage (BGer 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3.5). Sind die früheren Angaben glaubhaft, so kann eine Verurteilung auch auf diese gestützt werden, wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlaufe des Prozesses geändert, zum Beispiel eine belastende Aussage widerrufen, hat (Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 27; AGE SB.2014.30 vom 10. März 2015 E. 4.4). Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (BGer 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.2, 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4, 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGer 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3, 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2, 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Voraussetzung für die Verwertbarkeit der früheren Aussagen ist mithin, dass diese dem Belastungszeugen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme vorgehalten werden, er zu den Widersprüchen – auch zur neuen Aussage – befragt wird und der Beschuldigte beziehungsweise sein Verteidiger Gelegenheit erhält, Ergänzungsfragen zu stellen, wobei es ihm freisteht, ob er von diesem Recht Gebrauch machen will (BGer 1P.591/1999 vom 2. Februar 2000 E. 2c; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 4; Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 147 StPO N 31 f.; dies., Aktuelle Fragen zum Konfrontationsrecht, AJP 2012, 1069, 1073 f.).

Vorliegend wurde das Opfer im Laufe des Verfahrens verschiedentlich befragt und insgesamt drei Mal mit dem Berufungskläger konfrontiert, nämlich am 5. März 2013, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und an der ersten Verhandlung vor dem Appellationsgericht am 14./15. Januar 2016. Das Opfer bestätigte seine früheren Aussagen auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom 5. März 2013 (Akten S. 869 ff.). Das Opfer äusserte zwar mehrfach den Wunsch, dass alles zu Ende sein möge, dass der Berufungskläger aus der Haft entlassen werde oder auch, dass das Opfer «es ungültig machen» wolle. Indessen blieb es inhaltlich stets bei seinen Aussagen. Es bestätigte diese auf ausdrückliche Vorhalte hin und erklärte auch, dass und weshalb es keine Details dazu mehr ausführen wolle. Das Opfer bemühte sich zwar, die Vergewaltigungen zu verharmlosen, indem es diese in den eigenen kulturellen Kontext stellte, in welchem solches Verhalten «normal» sei. Ebenso meinte das Opfer, seine früheren Aussagen betreffend die Drohungen seien vielleicht etwas übertrieben gewesen. Dennoch bestätigte das Opfer jeweils die konkreten Vorfälle. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist ausserdem offensichtlich, dass das Opfer die Relativierungen unter starkem Druck vorgenommen hat und einfach auch deshalb, weil es sich keinerlei Vorteil aus den Anschuldigungen mehr versprach, sondern darin nur noch Nachteile erblickte (vgl. dazu auch hinten E. 4.5.5.2). Stellvertretend für viele sei hier die Aussage von der Konfrontationseinvernahme zitiert: «Am 19.12.2012 habe ich mich von ihm getrennt. Damals hätte wirklich sehr vieles passieren können […] und ich wollte, dass sich die Situation abregt, was ich auch, wie ich nach zwei Monaten sehen kann, geschafft habe […]. Ich bin jetzt in [...] und wie ich jetzt A____ beobachten kann, wird er sich nicht nur mir gegenüber, sondern auch jeder Frau gegenüber anders verhalten, das hat er auch gelernt […]». Offenbar ging es bei Ängsten des Opfers damals auch darum, dass sich dessen Bruder und der Berufungskläger, welche wegen dem Opfer stritten (der Bruder wusste, dass es im Frauenhaus war), ein Gefecht liefern könnten (Akten S. 877, 879). Die Drucksituation schilderte das Opfer bereits in der Einvernahme vom 25. Januar 2013 ausführlich (Akten S. 816; 820 f.). Dass diese Umstände und Überlegungen zur damaligen Relativierung des Aussageverhaltens des Opfers geführt haben, hat es anlässlich der erneuten, indirekten Konfrontation vor dem Appellationsgericht am 15. Januar 2016 bestätigt und ausgeführt: «Ich bin als Kurdin geboren, habe das Leben als kurdische Frau weitergeführt […]. Wenn ich hier lebe mit Schweizer Gesetzen, bin im Inneren immer noch eine kurdische Frau. Wenn ich hier Auskunft gebe, bin ich unter schwerem Druck. [...] Eine kurdische Frau darf nicht zur Polizei gehen, nicht über Vergewaltigung sprechen, sie darf nichts sagen, die Frau gehört zum Mann. [...] Das erwarten alle Familien von mir. Ein Bruder von mir hat es akzeptiert. Die sagen es ist beschämend, du darfst das nicht sagen, die verstehen das nicht. [...] Mit verschiedenen Leuten schickt er mir Drohungen: wenn ..., dann bringt er mich um. Ich höre von meiner Familie. Er hat meinen Götti in der Türkei angerufen, es wäre schlimm, wenn sie das alles nicht zurückzieht. Sicher, ich habe Angst. [...] Ich hatte Angst, dass der Bruder reagiert. Kurdische Kultur, Männer zu Männer, das wird noch schlimmer [...] Angst, dass Männer das Problem untereinander lösen, das wollte ich nicht. [...] Er war [mein] zweiter Mann. In unserer Kultur, den zweiten Mann verlassen ist schlimm. Das hat [eine] grosse Rolle gespielt, dass wir wieder zusammen kamen. [...] Seit 1 Monat, seit er draussen ist, ist alles anders. [...] D____ hat alle meine Cousinen angerufen, ich hätte [die] Familie kaputtgemacht, ich sei eine Hure. [...] Dadurch verlor ich Kunden im Laden. Er ging zum Onkel vom Arbeitskolleg, er bezahlt, wenn ich entlassen werde. [...] Ich habe Angst, er habe jemand vermittelt, um mich zu beobachten.» Auf die Frage nach dem Mut, um dennoch auszusagen, antwortete das Opfer: «Seit 3 Jahren lebe ich schon damit, das zurückziehen bringt nichts, egal was kommt, es ist kein Leben.» Auf Fragen der Verteidigung führte das Opfer einige Bedrohungsszenen auch noch detailliert aus. In der Sache bestätigte es die früheren Aussagen zu den Vergewaltigungsvorwürfen und legte diese in groben Zügen noch einmal dar (Akten S. 1897 ff.).

Im Ergebnis hatte damit der Berufungskläger – entgegen seinen Ausführungen – bereits im Vorverfahren ausreichend Gelegenheit, sein Fragerecht auszuüben und die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers in Frage zu stellen, womit sein Konfrontationsanspruch nicht verletzt ist (so auch die Ausführungen des Bundesgerichts zum vorliegenden Fall, s. BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4). Da der Berufungskläger überdies auch im erstinstanzlichen sowie im Berufungsverfahren erneut mit den Aussagen des Opfers konfrontiert wurde, ist erst recht von einer Verwertbarkeit derselben auszugehen. Wie es sich mit ihrer Beweiskraft und inhaltlichen Glaubhaftigkeit verhält, ist eine Frage der Beweiswürdigung; darauf wird zurückzukommen sein (s. hinten E. 4.6).

Sofern der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung vom 23. März 2018 noch vorbringt, die vor der Konfrontationseinvernahme vom 5. März 2013 durchgeführten Einvernahmen des Opfers seien gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO zulasten des Berufungsklägers durchwegs unverwertbar, da nur der Verteidiger an den Einvernahmen habe teilnehmen können, das Fragerecht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger jedoch grundsätzlich gemeinsam einzuräumen sei, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Beweis, der nicht in Gegenwart einer Partei oder ihres Rechtsbeistandes erhoben wurde, zu Lasten der Partei verwertet werden, wenn innert nützlicher Frist keine Konfrontation verlangt wurde (BGer 6B_1080/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 2.2). Der Verteidiger des Berufungsklägers nahm – abgesehen von der ersten Einvernahme am 3. Januar 2013, die aber vor seinem Gesuch vom 8. Januar 2013 um persönliche Teilnahme von ihm und dem Berufungskläger durchgeführt worden war – persönlich an jeder Einvernahme zwischen dem 17. bis zum 31. Januar 2013 teil. Mithin wäre es ihm problemlos möglich gewesen, zeitnah einen Antrag auf Wiederholung der Einvernahmen im Beisein des Berufungsklägers zu stellen. Soweit ersichtlich, stellte er dieses Gesuch jedoch weder im Vorverfahren noch vor dem Strafgericht, sondern erst zweitinstanzlich vor dem Appellationsgericht. Mithin ist aufgrund der Zeitdauer von mehreren Jahren nicht mehr von einem Antrag auf Wiederholung «innert nützlicher Frist» auszugehen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Verteidiger auch durch den Berufungskläger instruiert und über allfällige Einzelheiten des Falles informiert war und dadurch eine effektive Wahrnehmung der Teilnahmerechte gewährleisten konnte (vgl. dazu BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 2.2). So stellte der Verteidiger im Rahmen der fortgesetzten Einvernahme im Januar 2013 rund 36[!] Ergänzungsfragen an das Opfer (Akten S. 834 ff.), was klar dafür spricht, dass er sich mit dem Berufungskläger zuvor eingehend absprechen konnte. Im Ergebnis ist daher auch in dieser Hinsicht von einer Verwertbarkeit der Einvernahmen auszugehen.

3.3

3.3.1   Des Weiteren beantragt der Berufungskläger, es sei die Krankengeschichte des Opfers von Dr. med. G____ beizuziehen. Das Gutachten scheine davon auszugehen, dass Dr. med. G____ das Opfer im Zeitraum von Juli 2012 bis Januar 2013 behandelt und therapeutische Gespräche mit ihr durchgeführt habe. Den Inhalt dieser Gespräche habe der Psychiater in dem beim Gericht eingereichten Arztbericht festgehalten. Möglicherweise habe das Opfer die Schilderungen, die der Psychiater in seinem ärztlichen Bericht wiedergebe, erst im Laufe des Jahres 2013 gemacht, nachdem bereits Strafanzeige erstattet worden sei. Es sei aus den Akten jedoch klar ersichtlich, dass das Opfer nie während der Zeit von Juli 2012 bis Januar 2013 bei Dr. med. G____ gewesen sei. Aufgrund der im Arztbericht auftauchenden Deutschfehler sei davon auszugehen, dass bei der Formulierung des Zeitraums, wann die Schilderungen des Opfers erfolgt seien, allenfalls eine fehlerhafte Zeitangabe gemacht worden sei. Ob dies der Fall sei, könne nur aufgrund des Beizugs der Krankengeschichte festgestellt werden.

3.3.2   Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung des Antrags. Es sei nicht davon auszugehen, dass mangelnde Deutschkenntnisse ein Grund dafür seien, dass man nicht wisse, wann die Behandlung erfolgt sei. Dies gehe ganz klar aus dem Arztbericht hervor und das Gutachten habe gestützt auf diese Beschilderung erstellt werden können. Der Beizug der Krankengeschichte sei vorliegend nicht notwendig.

3.3.3

3.3.3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Die erforderlichen zusätzlichen Beweise sind gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei zu erheben (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 291, 141 IV 39 E. 1.6 S. 46 f., BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Beim Verzicht auf eine weitere Beweisabnahme muss das Gericht somit das bestehende Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist dann zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (zum Ganzen: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f., 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3. mit Hinweisen).

3.3.3.2 Unbestritten ist, dass der das Opfer behandelnde Psychiater Dr. med. G____ während des in Frage stehenden Zeitraums von Juli 2012 bis Januar 2013 seine Praxis in [...] hatte. Das Opfer und der Berufungskläger lernten sich gemäss eigenen Angaben im April 2012 näher kennen, gingen kurze Zeit später eine Beziehung ein und wohnten seit Juli 2012 zusammen in [...]. Der Berufungskläger bringt vor, dass sich aus den Akten klar ergebe, dass das Opfer im fraglichen Zeitraum nie bei ihrem Psychiater gewesen sei. Dieser Auffassung ist zu widersprechen.

Zum einen legt der Berufungskläger nicht dar, welche Akten den Umstand belegen sollen, dass das Opfer von Juli 2012 bis Januar 2013 nicht in [...] gewesen sei und ihren Psychiater hätte besuchen können. Vielmehr sprechen verschiedene Indizien dafür, dass sie Dr. med. G____ in dieser Zeit sehr wohl für einen Behandlungstermin hätte treffen können. Zum einen wohnte das Opfer vor ihrem Umzug nach [...] selbst in [...] und die Tochter M____ wurde dort geboren. Zudem hatte sie zu jenem Zeitpunkt auch ein soziales Netzwerk in [...] (Akten S. 2530a, GA S. 77). Des Weiteren wurde bereits im Polizeirapport vom 14. August 2012 (das Opfer meldete sich bei der Polizei, da der Berufungskläger Gewalt gegen es angewendet habe) angegeben, dass das Opfer in Erwägung ziehe, wieder zurück nach [...] zu Bekannten zu gehen (Akten S. 685). Auch im Polizeirapport vom 16. August 2012 (erneute Meldung durch das Opfer bei der Polizei) findet sich der Eintrag, dass das Opfer und der Berufungskläger entschieden hätten, dass das Opfer zusammen mit ihrer Tochter nach [...] fahren solle, um dort vorübergehend bei einer Freundin zu wohnen. Dort habe sie dann Zeit, sich um die Wohnungssuche etc. zu kümmern. Die Polizei nahm vom Opfer auch mittels «Verfügung und Bestätigung einer Sicherstellung» vorübergehend den Wohnungsschlüssel zur gemeinsamen Wohnung in [...] ab. Am Montag, dem 20. August 2012, sei das Opfer sodann zusammen mit dem Berufungskläger zur Polizei gegangen. Sie hätten dort mitgeteilt, dass sie die Probleme miteinander besprochen und alles geklärt hätten. Den Strafantrag, den sie gegenseitig wegen Tätlichkeiten gestellt hätten, hätten sie zurückgenommen (Akten S. 694 f.). In der Zwischenzeit (vom 16.–20. August 2012) wäre es dem Opfer etwa möglich gewesen, ihren Psychiater in [...] zu besuchen. Seit Mitte Oktober 2012 wohnte ausserdem die Tochter des Opfers bei ihrem Vater (Ex-Mann des Opfers) in [...] (vgl. die Aussage in der Einvernahme vom 3. Januar 2013, Akten S. 731). Entsprechend ist nicht auszuschliessen – wenn nicht sogar sehr wahrscheinlich – dass das Opfer sich zwecks Besuchs ihrer Tochter ebenfalls vermehrt in [...] aufhielt. Überdies flüchtete das Opfer gemäss eigenen Aussagen am 18. Dezember 2012 vor dem Berufungskläger nach [...] und kam im dortigen Frauenhaus unter (Akten S. 733, 736, 918). Daran ändert auch der vom Berufungskläger ins Feld geführt Umstand nichts, dass das Opfer gemäss eigenen Aussagen während ihres Aufenthalts in [...] bei «N____» in psychologischer Behandlung gewesen sei. Die vom Berufungskläger gemachte Schlussfolgerung, dass aufgrund der zitierten Aussage des Opfers, dass «mein eigentlicher Psychologe […] Herr Dr. med. G____ [ist]» (Akten S. 828), aufgezeigt werde, dass sich das Opfer erst nach Januar 2013 bei diesem in Behandlung befunden habe, verfängt nicht. Eher lässt sich darauf schliessen, dass eben Dr. med. G____ zu jener Zeit (und auch schon zuvor) ihr eigentlicher Psychiater war und sie «N____» zusätzlich insbesondere aufgrund des Umstands besuchte, dass diese ihre Praxis in [...] hatte. Daraus kann mithin nicht geschlossen werden, dass das Opfer zwischen Juli 2012 und Januar 2013 ihren eigentlichen Psychiater Dr. med. G____ in [...] nie besuchte oder telefonisch kontaktierte. Entsprechend ist dem Berufungskläger in seinen Ausführungen nicht zu folgen, weshalb das Opfer im fraglichen Zeitraum von Juli 2012 bis Januar 2013 nicht ärztliche Termine bei Dr. med. G____ in [...] hätte wahrnehmen können. Schliesslich bringt der Berufungskläger nicht vor, warum nicht auch eine telefonische Beratung durch den behandelnden Psychiater hätte stattfinden können.

Zum anderen widerspricht das Vorbringen des Berufungsklägers auch den Angaben von Dr. med. G____ selbst. Dieser gab explizit an, dass sich das Opfer vom 21. Oktober 2010 bis 22. Juni 2013 bei ihm in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden habe. Diese Aussage machte er in den Arztberichten vom 23. August 2018 (Akten S. 2413) sowie vom 11. August 2019 (Akten S. 2524 ff.). In ersterem stützte er seine Diagnose (Akute Belastungsreaktion [ICD-10 F43.0] mit depressivem Zustand; Probleme in der Beziehung [ICD-10 Z63.0]) explizit auf den Zeitraum Juli 2012 bis Januar 2013. In letzterem gab er an, dass die Patientin ab Juli 2012 in Gesprächen immer wieder über die sexuelle Gewalt sowie Handgreiflichkeiten in der Beziehung berichtet habe. Aufgrund dieser Angaben ist davon auszugehen, dass sich das Opfer im fraglichen Zeitraum effektiv bei Dr. med. G____ in Behandlung befand. Entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers ist auch nicht davon auszugehen, dass Dr. med. G____ aufgrund von mangelnden Deutschkenntnissen fehlerhafte Zeitangabe gemacht hätte, beschränken sich die «Deutschfehler» doch vor allem auf den morpho-syntaktischen Bereich, insbesondere auf inkorrekt verwendete Fallformen. Inwiefern dieser Umstand Einfluss auf die inhaltliche Korrektheit von Zeitangaben gehabt haben soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch nicht näher dargelegt.

Ferner gilt es anzumerken, dass Dr. med. G____ vorliegend nicht selbst als Gutachter fungierte, sondern eine aussagepsychologische Begutachtung in Auftrag gegeben wurde, welche durch unabhängige Fachpersonen und unter Exploration des Opfers durchgeführt wurde. Der Umstand, dass im Rahmen einer solchen Begutachtung auch Fremdauskünfte beigezogen werden, entspricht der Praxis sowie den gesetzlichen Vorgaben, wobei es der Sachkunde der Gutachterinnen zuzutrauen ist, die Interpretation der ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzunehmen sowie den allenfalls notwendigen Beizug von zusätzlichen Dokumenten zu veranlassen. Vorliegend ist entsprechend davon auszugehen, dass sich die beiden Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens im Klaren waren, was sie für dessen Erstellung benötigten. Diese Unterlagen haben sie entsprechend auch erhalten (s. zum weitergehenden Antrag des Berufungsklägers betr. Einsicht in zusätzlich durch die Expertinnen eingeholte Unterlagen hinten E. 3.4). Schliesslich ist erneut darauf hinzuweisen, dass – sofern der Berufungskläger durch seinen Antrag eine allfällige Fehlerhaftigkeit des Gutachtens selbst geltend machen will – dies wiederum eine Frage der Beweiswürdigung – und nicht der Verwertbarkeit – darstellt.

Im Ergebnis ist der beantragte Beizug der Krankengeschichte daher aufgrund der erfolgten Ausführungen nicht geeignet, die Entscheidfindung des Gerichts zu beeinflussen. Der Beweisantrag ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.

3.4

3.4.1   Des Weiteren beantragt der Berufungskläger, es seien – aufgrund bestehender Zweifel am Inhalt des Gutachtens – sämtliche Unterlagen, namentlich die anamnestischen und fremdanamnestischen Unterlagen, Erfragungen von Arztberichten und die Videodokumentation der Verteidigung herauszugeben, um die Stichhaltigkeit des Gutachtens überprüfen zu können.

3.4.2   Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, dass es nicht der Praxis entspreche, dass die Aufnahmen, welche Gutachterinnen erstellen, herauszugeben seien, zumal sämtliche Aussagen im Gutachten selber enthalten seien.

3.4.3

3.4.3.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f. mit Hinweisen; siehe auch BGer 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3 mit Hinweisen; zu den weiteren Aspekten des Anspruchs auf rechtliches Gehör: BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183 [Begründungspflicht]; 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. [Beweisanträge]; je mit Hinweisen).

3.4.3.2 Sofern der Berufungskläger die Akteneinsicht für allfällige bei der Gutachtenserstellung beigezogenen Unterlagen u.ä. geltend macht, ist zum einen festzuhalten, dass hiermit wohl insbesondere die im Rahmen der Begutachtung erfolgten Explorationsgespräche mit dem Opfer bzw. deren Dokumentation gemeint ist. Sofern sich der Berufungskläger auf weitere Unterlagen bezieht, ist dem entgegenzuhalten, dass er bereits im Besitz aller übrigen Verfahrensunterlagen ist, die den Expertinnen zwecks Gutachtenserstellung mit Verfügung vom 2. Januar 2019 bzw. mit Schreiben vom 3. Januar 2019 (Akten S. 2457 f.) an Dipl.-Psych. J____ zugestellt wurden (Strafakten [Band 1 bis 8]; 1 Band Akten der Staatsanwaltschaft Bern betr. Verfahren gegen F____; Verfahrensakten aus dem Verfahren gegen den Berufungskläger im Kanton Aargau). Eine «Ergänzung der Akten» erfolgte lediglich auf Antrag der Expertinnen vom 21. Mai 2019 (Akten S. 2512 f.), wonach Dr. med. G____ verschiedene Fragen zur Beantwortung zu unterbreiten seien. Diese wurden letzterem mit Verfügung vom 7. Juni 2019 bzw. mit Schreiben vom 11. Juni 2019 zur Beantwortung vorgelegt (Akten S. 2520). Dr. med. G____ reichte seine Antworten mit Eingabe vom 11. August 2019 beim Appellationsgericht ein (Akten S. 2524 ff.), die mit Verfügung vom 13. August 2019 unter anderem auch dem Verteidiger zur Kenntnis zugestellt wurden (Akten S. 2527). Weitere Arztberichte u.ä., welche sich nicht in den Akten befänden bzw. in welche der Berufungskläger keine Einsicht gehabt hätte, liegen nicht vor. Alle Berichte, auf die im Gutachten verwiesen wird, sind in den Strafakten ([...], [...] und [...]) enthalten. Nicht den Verfahrensakten liegen lediglich die Aufzeichnungen der Explorationen des Opfers vom 24. April 2019, 15. Mai 2019 sowie vom 15. Oktober 2019 bei, die im Rahmen der Erstellung des aussagepsychologischen Gutachtens von beiden Expertinnen gemeinsam durchgeführt wurden (vgl. die Ausführungen zum Untersuchungsablauf im Gutachten, Akten S. 2530a, GA S. 25).

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen, die nicht Teil der Verfahrensakten bilden. Bei den durch die Gutachterinnen durchgeführten Explorationsgesprächen und deren Aufzeichnung handelt es sich um fachspezifische Abklärungen, die mit dem Expertiseauftrag in engem Zusammenhang stehen und der Gutachtenserstellung dienen (Art. 185 Abs. 4 StPO). Sie sind Mittel für die Durchführung der Begutachtung, welche Aufgabe der forensischen Sachverständigen ist, und stellen für sich keine Beweismittel dar (vgl. BGE 144 I 253 E. 3.7 und 3.8 S. 260 ff.). Beweismittel ist vielmehr das erstellte Gutachten in seiner Gesamtheit, das vom Gericht zu würdigen und auf seine Schlüssigkeit zu prüfen ist und dessen methodische und inhaltliche Schlüssigkeit auch vom Verteidiger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens in Frage gestellt werden kann (Art. 188 und 189 StPO; BGE 144 I 253 E. 3.8 S. 262 f.). Zudem sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Parteien sowie die Verteidigung grundsätzlich auch nicht berechtigt, an der gutachterlichen Tätigkeit teilzunehmen (BGE 132 V 443 E. 3.4 ff. S. 466 ff.; vgl. auch BGer 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 3; Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 185 N 41). Es besteht ferner auch kein Anspruch darauf, dass Explorationsgespräche protokolliert oder mit Tonaufzeichnungsgeräten aufgezeichnet werden (Donatsch, a.a.O., Art. 185 N 41).

Doch selbst wenn man für die die Aufzeichnung der Explorationsgespräche ein grundsätzliches Akteneinsichtsrecht annehmen würde, so wäre dies in vorliegenden Fall abzulehnen. So gilt das Recht auf Akteneinsicht nicht unbeschränkt: Es kann eingeschränkt werden, wenn höherwertige Interessen dies verlangen. Dies ist etwa bei Akten denkbar, welche die höchstpersönliche Sphäre von Parteien oder weiteren Verfahrensbeteiligten tangieren (Schmutz, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 101 StPO N 19 ff.). Zwar darf grundsätzlich zum Nachteil einer von solchen Beschränkungen betroffenen Partei nicht aufgrund vorenthaltener Akten entschieden werden. Es ist bei Vorliegen von höherwertigen Interessen jedoch ausreichend, wenn die vorenthaltenen Akten den Betroffenen bzw. ihren Rechtsvertretern mindestens in ihrem wesentlichen Inhalt (z.B. Schlussfolgerungen des Gutachtens) zur Stellungnahme eröffnet wurden (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 101 N 13). Vorliegend fand die Exploration des Opfers zu ihren biographischen Aspekten bzw. zur individuellen Anamnese und ihrer derzeitigen Lebenssituation statt (vgl. Akten S. 2530a, GA S. 47 ff.). Im Rahmen solcher Schilderungen ist es unausweichlich, dass die befragte Person auch heikle Personendaten von sich preisgibt, die sehr private, wenn nicht sogar intime Details enthalten. Vorliegend ist daher von einem höherwertigen Interesse des Opfers auszugehen, welches einem allfälligen Akteneinsichtsrecht des Berufungsklägers entgegenstünde. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die meisten Ausführungen des Opfers, welche Aufnahme ins Gutachten gefunden haben, gemäss den Expertinnen «soweit als möglich getreu wiedergegeben» wurden (Akten S. 2530a, GA S. 47). Dem Berufungskläger war es somit einerseits möglich, die für das Gutachten relevanten Aussagen des Opfers problemlos nachvollziehen zu können. Andererseits konnte er auch zum Gutachten und den darin dargestellten wesentlichen Inhalten, welche auf die Exploration des Opfers Bezug nahmen, Stellung nehmen. Hierbei gilt es festzustellen, dass der Berufungskläger zu den gutachterlichen Ausführungen der biographischen Aspekte des Opfers keine Kritik vorbrachte. Schliesslich hielten die Gutachterinnen fest, dass die angeklagten Straftaten im Rahmen der Exploration nicht explizit erfragt bzw. vertiefend besprochen worden seien (Akten S. 2530a, GA S. 88 Fn. 13). Entsprechend lassen sich aus den Aussagen des Opfers keine unmittelbar den Berufungskläger belastenden Umstände ableiten. Im Ergebnis ist daher der Antrag des Verteidigers auf Einholung der nicht in den Akten befindlichen Gutachtensgrundlagen und Gewährung von Akteneinsicht in dieselben abzulehnen.

3.5

3.5.1   Schliesslich beantragt der Berufungskläger, es sei aufgrund von fehlender Stichhaltigkeit und Widersprüchen im eingeholten Gutachten ein Obergutachten zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers bei Prof. Dr. Dipl.-Psych. O____, Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP/DGPs, an der [...] in Auftrag zu geben. Zudem sei das Verfahren auszustellen, bis dem Verteidiger die anbegehrten Akten zur Verfügung gestellt worden seien.

Der Berufungskläger stützt seine Kritik am Gutachten hauptsächlich auf die durch ihn bzw. seinen Verteidiger ins Recht gelegte aussagepsychologische Stellungnahme von Dipl.-Psych. K____ (Akten S. 2543 ff.). Einerseits sei die gutachterliche Befunderhebung als unvollständig zu bewerten (spezifischere Exploration einzelner relevanter biografischer Informationen erforderlich; fehlende Exploration zur Sache), sodass zentrale Beurteilungsschritte gar nicht hätten erfolgen können (Konstanzanalyse) oder methodisch fragwürdig durchgeführt worden seien (Qualitätsanalyse), wobei darüber hinaus bei Anwendung der letzteren Methode inhaltliche Miss- und Unverständnisse vorlägen. Die vorliegenden Beurteilungen und Schlussfolgerungen würden insofern bereits einer tragfähigen Basis entbehren. Andererseits fänden sich verschiedene bedeutsame Fehler und Unvollständigkeiten in den vorliegenden Ausführungen. Insbesondere seien in Hinblick auf die aufgestellte Lügenhypothese zu berücksichtigende Kompetenzen nicht oder nicht hinreichend erfragt oder berücksichtigt worden (frühere Gewalterfahrungen/Beobachtung von Gewalt in der Türkei; Erlebnisse mit bzw. Verfahrensinhalte betreffend den früheren Ehemann des Opfers; Arbeit mit und Unterstützung von kurdischen Frauen). Die Zurückweisung der Überlegung möglicher psychopathologischer Auffälligkeiten oder gravierender bzw. relevanter Persönlichkeitsakzentuierungen auf Seiten des Opfers basiere zu grossen Teilen auf nicht fachkundigen bzw. kurzen Interaktionen, nachvollziehbare psychiatrische Befunde oder fremdanamnestische Angaben fehlten nach wie vor. Die vom Opfer selbst gelieferten Informationen zur Biografie seien dabei unkritisch als zutreffend und positiv beurteilt worden, obgleich hinsichtlich des Aussageverhaltens eindrückliche Auffälligkeiten angemerkt worden seien, die auch im Untersuchungsbericht nachvollziehbar würden, und sich in zentral relevanten, da inhaltlich parallelen Bereichen (Verhalten des Ex-Ehemanns), widersprüchliche, aber der inhaltlichen Darstellung jeweils angepasste Ausführungen fänden. Gerade vor dem Hintergrund des sehr wechselhaften Aussageverhaltens betreffend die Anschuldigungen gegen den Berufungskläger (mit der Vorgeschichte ähnlicher Aussageweise hinsichtlich des Ex-Ehemannes) ergebe sich als relevante Gegenüberlegung zur Wahrannahme die Denkmöglichkeit, das Opfer hätte ihre Angaben (mit unklaren bewussten/unbewussten Anteilen) jeweils gemäss ihrer aktuellen Bewertung des Berufungsklägers bzw. der Beziehung verschieben können, und so gegebenenfalls als wenig erfüllend erlebte Sexualkontakte einer jeweils neuen Interpretation und deutlichen inhaltlichen Akzentuierung unterzogen haben. Inkorrekt sei auch die Aussage im Gutachten, dass fehlende Wortprotokolle (der Opferaussagen) eine Unterschätzung der inhaltlichen Qualität nach sich ziehen würden, vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Im Ergebnis sei daher aus fachlicher Sicht zu schlussfolgern, dass das vorliegende Gutachten den wissenschaftlichen Standards aussagepsychologischer Begutachtung und Schlussfolgerung nicht genüge.

3.5.2   Die Staatsanwältin beantragt die Abweisung des Antrags mit der Begründung, dass der Verteidiger des Berufungsklägers selbst Psychologin J____ vorgeschlagen habe und der Antrag insofern erstaune. Es gebe überdies auch keinen Grund, ein Obergutachten in Auftrag zu geben, da das vorliegende Gutachten über sämtliche Probleme Auskunft geben würde.

3.5.3

3.5.3.1 Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 141 IV 393 E. 6.1 S. 372 f., 136 II 539 E. 3.2 S. 547 f., 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345, 128 I 81 E. 2 S. 84). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung ein Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn (lit. a) das Gutachten unvollständig oder unklar ist; (lit. b) mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder (lit. c) Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (vgl. BGer 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 2.1, 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 3.2, 6B_590/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 373; BGer 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 3.2, 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1).

Wie bereits erwähnt, stützt der Berufungskläger seine Kritik am Gutachten hauptsächlich auf die durch ihn ins Recht gelegte aussagepsychologische Stellungnahme von Dipl.-Psych. K____. Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des jeweils Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 373 f., 132 III 83 E. 3.4; 127 I 73 E. 3f/bb S. 82; BGer 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; vgl. auch Heer, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 189 StPO N 6). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 373). Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er vom Angeschuldigten nach dessen Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Anklägers. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 373 f., 127 I 73 E. 3f/bb S. 81 f., 118 Ia 144 E. 1c S. 145). Aus diesen Gründen ist ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 374; BGer 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.4). Es ist daher bereits zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die Überzeugungskraft eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern vermag (BGE 141 IV 369 E. 6.2 S. 374; BGer 6B_951/2009 vom 26. Februar 2010 E. 1.3, 6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 2).

Vorliegend verfasste K____ die eingereichte Stellungnahme im Auftrag des Berufungsklägers und wurde per Vorauskasse auch durch diesen für ihre Tätigkeit entlöhnt (vgl. die Ausführungen des Verteidigers, Akten S. 2723 f.). Mithin ist die Stellungnahme als Privatgutachten zu behandeln. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht dem auch nicht entgegen, dass es sich gemäss Aussagen des Verteidigers bei K____ um eine erfahrene Aussagepsychologin handle, die häufig in Deutschland über Tage beim Gericht als Expertin eingesetzt werde. Ferner vermag daran auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich bei dem durch den Berufungskläger ins Recht gelegte Privatgutachten nicht selbst um ein aussage-psychologisches Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers, sondern «nur» um eine aussagepsychologische Stellungnahme handelt, sind doch die vom Bundesgericht für ein Parteigutachten vorgebrachten Umstände, weshalb diese lediglich Parteibehauptungen darstellen, auch für eine solche (methodenkritische) Stellungnahme einschlägig (günstig für die Partei, welche sie einreicht; Gutachter nicht unabhängig und unparteiisch; Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei; Erstellerin wurde von den juristischen Entscheidungsträgern nicht in die Pflicht genommen; Anschein einer Befangenheit).

Immerhin kann ein Privatgutachten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich aus ihm, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide dürfen indes nicht ausschliesslich auf Parteigutachten abgestützt werden (BGer 6B_438/ 2011 vom 18. Oktober 2011 E. 2.4.3). Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; BGer 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 E. 4.2; Heer, a.a.O., Art. 189 StPO N 7).

3.5.3.2 Vorliegend sind das Parteigutachten bzw. die methodenkritische Stellungnahme sowie die Ausführungen der Parteigutachterin jedoch nicht geeignet, die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich zu erschüttern. Die mit der Erstellung des ursprünglichen aussagepsychologischen Gutachtens betrauten Expertinnen Dipl.-Psych. J____ und Dr. med. L____ konnten im Rahmen der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2020 grundsätzlich alle durch den Berufungskläger bzw. die Privatgutachterin vorgebrachte Kritik am Gutachten widerlegen bzw. plausible Antworten auf aufgeworfenen Fragen vorbringen.

Hinsichtlich der durch den Berufungskläger kritisierten Zurückweisung der Überlegung möglicher psychopathologischer Auffälligkeiten oder gravierender bzw. relevanter Persönlichkeitsakzentuierungen beim Opfer legten die Expertinnen klar dar, dass aufgrund der subjektiven Angaben des Opfers, welche dieses im Rahmen der gutachterlich erfolgten Exploration konsistent, nachvollziehbar und plausibel habe wiedergeben können und den vorliegenden fremdanamnestischen Angaben eine Persönlichkeitsstörung mit hinreichender Validität ausgeschlossen werden könne (Akten S. 2684; vgl. auch Akten S. 2530a, GA S. 96). Auch die Privatgutachterin selbst hält fest, dass gemäss ihrer Einschätzung keine Hinweise auf eine massive Einschränkung der Aussagetüchtigkeit des Opfers vorlägen (Akten S. 2700). Eine möglicherweise beim Opfer vorliegende Anpassungsstörung geringer Ausprägung (bei in casu nicht vorliegenden Komorbiditäten) habe überdies keinen Einfluss ihre Aussagetüchtigkeit (Akten S. 2685). Hinsichtlich der Überprüfung psychopathologischer Auffälligkeiten vor dem Jahre 2012 seien von den Expertinnen zudem diverse Arztberichte ab dem Jahre 2002 eingeholt worden. In diesen fänden sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder interaktionelle Auffälligkeiten des Opfers (Akten S. 2699). Aus den Arztberichten von Dr. med. G____ gehe gemäss den Expertinnen ausserdem hervor, dass offenbar eine kognitiv-verhaltenstherapeutische Behandlung durchgeführt worden sei, wonach die Dauer der Behandlungen bzw. der Gespräche gemäss der Praxis in der Schweiz in der Regel 50 Minuten betragen würden. Es gehe aus den Berichten auch hervor, dass die medikamentöse Behandlung nicht vordergründig gewesen sei, womit davon ausgegangen werden könne, dass es sich vorwiegend um eine psychotherapeutisch ausgerichtete Behandlung gehandelt habe. Zudem sei anzunehmen, dass Dr. med. G____ als Facharzt bzw. Psychiater aus demselben Kulturkreis wie das Opfer während eines Behandlungszeitraums von mehreren Jahren gravierende interaktionelle Auffälligkeiten im Sinne einer Persönlichkeitsstörung erkennen würde (Akten S. 2701). Ausserdem habe das Opfer beispielsweise erhebliche psychosoziale Belastungen durch die Krankheit ihrer Tochter erfahren und sei auch in diesem Zusammenhang offenbar nicht durch extrem gravierende Abweichungen – Voraussetzung für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung – aufgefallen (Akten S. 2702). Des Weiteren könne auch nicht, bezogen auf die vom Berufungskläger bzw. der Privatgutachterin geltend gemachten Diskrepanzen zwischen dem Austrittsbericht der UPK vom 14. August 2012 und der kurz darauf erfolgten Kontaktierung eines Notfallpsychiaters durch das Opfer, auf eine Persönlichkeitsakzentuierung – im Sinne einer nicht voll ausgeprägten Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 – geschlossen werden, da sich eine solche nicht isoliert auf eine Beziehungskonstellation äussern würde. Vielmehr sei zu erwarten, dass sich eine solche Problematik der emotionalen Instabilität und der Wechselhaftigkeit auch in anderen Lebensbereichen zeige und auch von Laien wahrnehmbar sei. Die für das Gutachten eingeholten Fremdauskünfte liessen jedoch nicht auf solch eine Persönlichkeitsakzentuierung schliessen (Akten S. 2704 f.). Die vom Berufungskläger monierten Diskrepanzen zwischen den Therapieberichten von lic. phil. H____, Psychotherapeutin ASP, und dem Gutachten wurden von den Expertinnen schliesslich ebenfalls anerkannt, jedoch hielten letztere daran fest, dass sich, gestützt auf die retrospektiven Angaben des Opfers bezüglich der Symptomatik im Jahr 2014, die von H____ gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aus gutachterlicher Sicht nicht (mehr) nachvollziehen lasse. Gestützt werden könne lediglich das Vorliegen eines depressiven Syndroms (Akten S. 2706, vgl. auch Akten S. 2530a, GA S. 95 f.).

In Bezug auf die in der Stellungnahme monierte angebliche unvollständige Befund­erhebung und das in diesem Zusammenhang geltend gemachte Fehlen von zentralen Beurteilungsschritten im Gutachten führten die Expertinnen aus, dass das Gutachten die Hypothese von einer absichtlichen Falschbeschuldigung nicht explizit zurückweise. Eine solche Falschbeschuldigung durch das Opfer sei entsprechend nicht ganz unwahrscheinlich. Ein Ausschluss im Rahmen der aussagepsychologischen Methodik bedeute nämlich, dass die Hypothese wirklich zurückgewiesen werden könne. Und für dieses Zurückweisen brauche es eine vollständige Diagnostik, worunter auch die Aussagekonstanz zu subsumieren sei, die man im vorliegenden Falle nur sehr bedingt habe beurteilen können. Bezogen auf die gesamte Bewertung sei es jedoch nach wie vor wenig wahrscheinlich, dass das Opfer die in seinen Aussagen vorkommenden Realkennzeichen einer konstruierten Darstellung hätte aufprägen können. Im Falle der Kritik an einer fehlenden Exploration zur Sache entgegneten die Expertinnen, dass in Deutschland zwar so eine Praxis existiere, dies in der Schweiz aber aus Gründen der strafprozessualen Verwertbarkeit allfälliger Opferaussagen zur Sache nicht gleich gehandhabt werde. Anscheinend schien eine fehlende Exploration zur Sache auch die Privatgutachterin nicht grundsätzlich von einer aussagepsychologischen Beurteilung der Aussagen des Opfers abzuhalten, gab diese doch in ihrer ersten aussagepsychologischen Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 (und damit nota bene vor Erstellung des aussagepsychologischen Gutachtens durch die beiden Expertinnen) an, dass sie deshalb auf eine eigene aussagepsychologische Beurteilung verzichtet habe, da ihr dies «aus Zeitgründen»[!] (und nicht etwa mangels Exploration zur Sache) nicht möglich gewesen sei (Akten S. 2428). In Bezug auf die vom Berufungskläger monierte Konstanz der Opferaussagen hielten die Expertinnen fest, dass – bezogen auf die Aussagen im Januar 2013 – eine Konstanzanalyse zwar aufgrund der Befragungsstruktur der «fortgesetzten Einvernahme» schwierig vorzunehmen gewesen sei, dies aber im Gutachten bei einzelnen Schilderungselementen bzw. Vorfällen gleichwohl habe vorgenommen werden können, etwa bei den Handlungsschilderungen vom «16./17.12.» (Akten S. 2687 ff.; vgl. auch Akten S. 2530a, GA S. ). In Bezug auf den zeitweisen Widerruf der Aussagen des Opfers hielten die Expertinnen des Weiteren fest, dass aufgrund opferfremder Quellen nicht aussagepsychologisch beurteilbar sei, ob eine Beeinflussung durch dritte Personen in der vom Opfer geschilderten Art und Weise stattgefunden und es sich mithin um einen in einer Zwangslage getätigten nicht glaubhaften Widerruf gehandelt habe, sondern es sich hierbei vielmehr um eine Frage der Beweiswürdigung handle, die vom Gericht vorzunehmen sei (Akten S. 2690; vgl. auch Akten S. 2530a, GA S. 126 f.). Zudem bleibe eine damit zusammenhängende Beurteilung der möglichen Motivation des Opfers für allfällige diskrepante Aussagen immer spekulativ (Akten S. 2698). In Bezug auf die Kritik des Berufungsklägers, dass fehlende Wortprotokolle von Aussagen gerade keine Unterschätzung der inhaltlichen Qualität nach sich ziehen würden, stellten die Expertinnen klar, dass die Qualität der Protokollierung eine Frage der Beweiswürdigung sei und sich diese «Qualität» in beide Richtungen auswirken könne. Das bedeute, dass sowohl Dinge, die die Qualität einer Aussage leicht erhöht hätten, möglicherweise nicht protokolliert worden sein könnten, weil im Rahmen der Protokollierung nicht mit spezifisch aussagepsychologischer Perspektive geachtet worden sei. Es könne jedoch auch umgekehrt sein, dass, aus aussagepsychologischer Sicht, mögliche qualitätsmindernde Aspekte nicht protokolliert worden seien (Akten S. 2691).

Des Weiteren moniert die Privatgutachterin, dass für eine aussagepsychologische Analyse hätte berücksichtigt werden müssen, dass das Verfahren gegen den Ex-Ehemann des Opfers eingestellt worden sei. Aufgrund der Parallelen zwischen den Vorwürfen in den beiden Verfahren hätte man im Gutachten diskutieren müssen, welche Kompetenzen sich daraus für ein mögliches falsches Behaupten solcher Erlebnisse mit dem Berufungskläger ergäben. Die Expertinnen wiesen demgegenüber darauf hin, dass es bei einem solchen Qualitäts-Kompetenz-Vergleich bei einer erwachsenen Frau – im Gegensatz zu einem Kind – mit den Erfahrungen, die das Opfer habe, zunehmend schwieriger werde, solche Dinge zu erforschen. Zudem sei das Ergebnis des Gutachtens derart, dass im Gegenteil vieles für den Erlebnisbezug der Aussagen des Opfers spreche, obgleich sich die Hypothese nur bezogen auf die Opferaussagen nicht zurückweisen lasse (Akten S. 2708). In diesem Zusammenhang bringt die Privatgutachterin ferner auch die Kritik vor, dass zu dem Umstand, dass das Opfer mehrere Jahre lang in einem kurdischen Frauenverein tätig gewesen sei, keine weiteren Abklärungen getroffen worden seien. So hätte zwecks Durchführung eines Qualitäts-Kompetenzabgleichs – insbesondere hinsichtlich der Erfindungskompetenz des Opfers – der Frage nachgegangen werden müssen, ob sie möglicherweise mit anderen kurdischen Frauen über ähnliche Erlebnisse, Gewalterlebnisse, sexuelle Übergriffe im Rahmen von Partnerschaft und Ehe gesprochen habe. Die Expertinnen wiesen auch hier darauf hin, dass es theoretisch viele Möglichkeiten für eine erwachsene Person gebe, sich zu informieren, wenn sich jemand effektiv zielgerichtet vornehme, eine falsche Beschuldigung machen zu wollen. Betreffend den kurdischen Frauenverein erhelle daher nicht, weshalb dieser so spezifisch sein solle (Akten S. 2708 f.).

Im Ergebnis ist zu konstatieren, dass es dem Berufungskläger bzw. der Privatgutachterin nicht gelungen ist, gewichtige und zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien vorzubringen, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernsthaft zu erschüttern in der Lage waren. Zwar war es dem Gutachten nicht möglich, alle Fragen zu beantworten (im Gutachten wurde auch offengelegt, wo möglicherweise Fragen unbeantwortet geblieben sind), jedoch sind die erfolgten Ausführungen in sich überaus schlüssig und ist auch die Methodik schlüssig dargelegt. Die Privatgutachterin hält in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2020 so auch selbst fest, dass die aussagepsychologische Methodik von Dipl.-Psych. J____ grundsätzlich zutreffend beschrieben worden sei und auch die Hinzuziehung psychiatrischen Sachverstandes vor dem Hintergrund der mehrjährigen psychiatrischen Behandlung des Opfers sachgerecht erscheine (Akten S. 2545). Wie die Expertinnen des Weiteren festhalten, handelt es sich bei der Frage der Konstanzanalyse im Rahmen der Widerrufsthematik der Opferaussagen im vorliegenden Fall um ein Problem der Beweiswürdigung, dass entsprechend bei den dortigen Ausführungen zu behandeln ist (s. hinten E. 4.5.5.2). Überdies besteht auch kein Grund, an der Kompetenz der Gutachterinnen selbst zu zweifeln. Wie aufgezeigt wurde, waren die Expertinnen in allen Punkten in der Lage, die an sie gestellten Fragen zu beantworten sowie die gewonnenen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen widerspruchsfrei zu begründen. Die Privatgutachterin hielt denn nach der gerichtlichen Befragung der Expertinnen selbst fest, dass sie aufgrund der Ausführungen von Dipl.-Psych. J____ zu

SB.2014.46 — Basel-Stadt Appellationsgericht 09.12.2020 SB.2014.46 (AG.2021.205) — Swissrulings